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ZTV Kunststofffenster Kunststofffenster
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Vorschriften / Richtlinien / Merkblätter
Für diesen Leistungsbereich gelten als Vertragsgrundlage:
- Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in ihrer jeweils neuesten Fassung
- Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung
- Die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der bei Abnahme gültigen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die DIN-, EN-, und ISO-Normen, auch soweit sie nicht in der VOB Teil C benannt sind.
Hierzu gehören weiterhin:
a) Erlässe, Merkblätter und Richtlinien für den jeweiligen Leistungsbereich / Gewerk
b) Verarbeitungshinweise der Material- und Produkthersteller sowie der Fachverbände und Gemeinschaften
c) Zulassungen sowie Empfehlungen der Fachverbände und Arbeitskreise
d) die für das Bauvorhaben gültige Landesbauordnung mit allen zutreffenden Durchführungsverordnungen und Sonderbaurichtlinien
e) die Ausführungsrichtlinien der Bauaufsichtsbehörde, techn. Bestimmungen etc.
f) die für das Bauvorhaben vorliegende Baugenehmigung mit den hierzu erteilten Auflagen und vorhandenen bautech- nischen Nachweisen / Gutachten
g) die UVV der Berufsverbände
Allgemeine Ausführungshinweise
Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes vorhandene Bedenken, die aus der Leistungsbeschreibung und den Planunterlagen abzuleiten sind, anzuzeigen. Spätere Einwände entbinden nicht von der Gewährleistung und berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Sollten sich Widersprüche zwischen Leistungsbeschreibung, Planunterlagen, Gutachten etc. ergeben, so sind diese vom Bieter mit dem Angebot aufzuzeigen, ansonsten ist die qualitativ
hochwertigere Ausführung zu realisieren.
In den Preisen ist enthalten, was zur vollständigen, funktionsfähigen und termingerechten Ausführung der ange- botenen Leistungen und Lieferungen notwendig ist sowie alle sonstigen Kosten, die zur Erfüllung sämtlicher Vertrags- bedingungen anfallen, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Mit dem Angebot sollen Prospekte und Datenblätter übergeben werden. Sämtliche sichtbaren Teile sind vor Ausführung mit dem AG zu bemustern. Zur Leistung der AN gehört, wenn vom AG gewünscht, die Herstellung von Mustern als Vorstufe zur endgültigen Ausführung.
Alle Maße sind am Bau zu nehmen oder zu überprüfen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen nach DIN ist der Auftraggeber zu verständigen. Dies gilt insbesondere für vorhandene und vorgesehene Winkeltoleranzen. Die vom AG angegebenen Meterrissmarken und Achsen sind in Eigenverantwortung zu übernehmen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Nachweise (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis und die entsprechenden Leistungserklärungen) vorzulegen. Dies gilt auch für Sonderkonstruktionen und Anpassungsarbeiten.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten hat sich der AN generell über die Lage vorhandener Unterputz-Installationen oder sonstige Bohrbeschränkungen zu informieren. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein.
Der NU hat seine Arbeiten rechtzeitig mit allen am Bau Beteiligten zu koordinieren.
Bei baustellenbedingten Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitsbeschränkungen besteht kein Anspruch auf Vergütung.
Für alle auszuführenden Leistungen können kostengünstigere Alternativen angeboten werden. Die Wahl der Materialien obliegt dem Bieter sofern der Auftraggeber nicht die Verwendung spezieller Fabrikate bzw. Qualitäten vorschreibt. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter mit der Bemusterung nachzuweisen. Der Ausführung sind immer die jeweils höheren Forderungen zugrunde zulegen.
Besondere Hinweise
Vom Bieter ist die Werk- und Montageplanung inklusive der Darstellung aller erforderlichen Anschlüsse und Detailpunkte zu liefern und zur Freigabe vorzulegen. Die erforderlichen statischen Berechnungen gehören ebenso zum Leistungsumfang und sind wie die Werk- und Montageplanung in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Fassaden- und Fensterkonstruktionen müssen alle, auf sie planmäßig einwirkenden Kräfte aufnehmen und an das Tragwerk des Baukörpers abgeben können. Die Glasdicken sind gemäß den Beanspruchungen zu dimensionieren.
Bei nicht ausreichender Brüstungshöhe und Absturzgefahr sind durch den NU Maßnahmen zur Absturzsicherung zu treffen und nachzuweisen.
Bauphysikalische Anforderungen:
Windwiderstandsfähigkeit, Schlagregendichtheit und Tauwasserfreiheit, Luftdurchlässigkeit, Wärme- und Feuchteschutz, Schallschutz gemäß vorliegender Gutachten und gültiger EnEV sind einzuhalten.
Brandschutz:
Die Anforderungen sind entsprechend dem gültigen Brandschutzgutachten und den Vorschriften der Behörden und Landesbauordnungen einzuhalten.
Anschlüsse:
Die Anschlüsse an den Baukörper müssen den bau-physikalischen Anforderungen an Wärmeschutz, Schallschutz, Brandschutz und Fugenbewegungen entsprechen. Einschichtige bzw. hinterlüftete Blechflächen oder Fensterbankabdeckungen sind zu entdröhnen. Raumseitige und außenseitige Anschlussfugen sowie Folienabdichtung innen sind gemäß Herstellervorschriften auszuführen. An den Seiten und am Sturz sind Multifunktionsbänder zu verwenden.
Die Begehbarkeit der Schwellen und der Austritt ist zu gewährleisten. Schwellenanschlüsse sind standardmäßig auf Grundlage der "Flachdachrichtlinien" so auszubilden, dass sie dauerhaft gegen Wasser und aufsteigende Feuchte abgedichtet sind. Andere Ausbildungen (z.B. barrierefrei, Nullschwelle, etc.) sind in den LV-Positionen gesondert beschrieben.
Dichtstoffe /Abdichtungsfolien/ Versiegelungen:
Diese müssen in ihren Eigenschaften dem Verwendungszweck entsprechen und mit angrenzenden Bauteilen/Stoffen verträglich sein.
Profilausbildung:
Das System muss in allen Details nach den Vorgaben des Systemherstellers verarbeitet werden. Bei Abweichungen sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Der gewählte Systemhersteller ist in den Ausführungsablauf und die Detailausführung einzubinden.
Sollten Kopplungen von Fensterrahmen, Rahmen- verbreiterungen, Fugenabdeckblenden, Fußboden- einstandsprofilen, Simsprofilen etc. nötig sein, sind diese zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
Blindpaneele müssen auf die beschriebenen Beanspruchungen abgestimmt sein. Die Funktion und die technischen Eigenschaften des Fensterelementes dürfen durch die technische Ausführung des Paneels nicht beeinträchtigt
werden.
Beschläge:
Es sind Objektbeschläge zu verwenden. Weitere Zusatzteile wie Drehsperren, Öffnungsbegrenzer, Schlösser usw. werden in den Positionen gesondert beschrieben.
Toleranzen:
Bei der Montage der Fenster ist darauf zu achten, dass die geplanten Fluchten und Bauteilbezüge exakt eingehalten werden.
Montage:
Die Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren sind nach dem gültigen Leitfaden ("RAL-Montage") durchzuführen.
Gerüste:
Das Gebäude wird nicht eingerüstet. Zusätzlich erforderliche Arbeits- und Schutzgerüste bis 4m Arbeitshöhe gehören zum Leistungsumfang des Bieters, sofern sie nicht gesondert als LV-Position beschrieben sind und werden nicht gesondert vergütet.
Witterung:
Besondere Maßnahmen zur Weiterarbeit bei ungünstiger Witterung sind in den Angebotspreis mit einzukalkulieren. Der Temperaturempfehlung zur Verarbeitung der Baustoffe ist zu folgen.
ZTV Kunststofffenster
Hinweis zu DGNB Gold 2018 Hinweis zu DGNB Gold 2018
DGNB Material- und Ausführungsvorschriften
- Die Arbeiten sind nach Vorgaben der DGNB und den
dazugehörigen Konzepten zu Abfall-, Lärm-,
Staubvermeidung und Bodenschutz auszuführen.
Anforderungen der DGNB und damit verbundene
Änderungen der Arbeitsweise, des
Ausführungs-/Bauprozesses, der Materialauswahl und der Entsorgung sind dem Vortext_NU_Kunststofffenster_GHA
(Gewerkespezifisch gefilterte DGNB-Kriterienmatrix sowie weitere DGNB-Vorschriften) zu entnehmen.
- Zusätzlich ist die Einhaltung der übrigen DGNB- Kriterien gemäß NLO18_ENV1.2_Kriterienmatrix Q4_191015 im Bedarfsfall weiterhin zu gewährleisten.
Hinweis zu DGNB Gold 2018
01 Kunststofffenster
01
Kunststofffenster
01.01 Büro
01.01
Büro
01.02 Sonstiges
01.02
Sonstiges