Verkehrssicherung
Gewässerwiederherstellung Schuld
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Hinweis: Die nachfolgenden Punkte werden Bestandteil des Bauvertrages. Sie sind bei der Kalkulation in den entsprechenden Postionen zu berücksichtigen und die hierfür entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
Hinweis:
Ergänzende besondere Vertragsbedingungen Die nachfolgenden Punkte werden Bestandteil des Bauvertrages. Sie sind bei der Kalkulation in den entsprechenden Postionen zu berücksichtigen und die hierfür entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet. Alle aus der Erfüllung der technischen Abwicklung der Bauarbeiten resultierenden Prüfungs-, Aufmaß- oder Kontrolltermine sind rechtzeitig (mind. 2 Werktage im Voraus) mit der BÜ abzustimmen.
Ergänzende besondere Vertragsbedingungen
Abkürzungverzeichnis Abkürzungsverzeichnis: A AC = Asphaltbeton ABS = Asphaltbinderschicht ADS = Asphaltdeckschicht AG = Auftraggeber AN = Auftragnehmer ATS = Asphalttragschicht AVV = Abfallverzeichnis-Verordnung B BL = Bauleitung AN Bit. = bituminös BÜ = Bauüberwachung AG D d = Tag E EP = Eigenüberwachungsprüfung F FB = Flachbordstein FoK = Fahrbahnoberkannte FSS = Frostschutzschicht G GoK = Gelände Oberkannte glw. = gleichwertig gel. = gelagert H HB = Hochbordstein herst. = herstellen Hydrl. = hydraulisch K kg = Killogramm KP = Kontrollprüfung L l = Liter M MA = Gussasphalt m = Meter m² = Quadratmeter m³ = Kubikmeter O o. glw. = oder gleichwertig P Psch = Pauschal R RD = Rundbordstein RE = Regeneinlaufschächte Ribo = Rinnenbordsteine S St = Stück std = Stunden STS = Schottertragschicht T t = Tonnen TB = Tiefbordstein ATD = Asphalttragdeckschicht ToB = Tragschicht ohne Bindemittel TmB = Tragschicht mit Bindemittel U u.ä. = und ähnliches W WDA = Wasserdurchlässige Asphalttragschicht Wo = Wochen
Abkürzungverzeichnis
Vertragsbedingung Vertragsbedingung Die VOB, Teil B und C sowie die nachfolgend aufgeführten "zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen" (ZTV) sowie Richtlinien und Merkblätter werden in ihrer aktuellen Fassung Bestandteil des Vertrages RStO Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen ZTV Ew-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau ZTV E-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTV SoB-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau ZTV Asphalt-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt ZTV A-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen ZTV Fug-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen ZTV Pflaster-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen ZTV Beton-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton ZTV M Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen ZTV FRS Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme ZTV SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungs-arbeiten an Arbeitsstellen an Straßen ZTV Ing-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV LW-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Ländlicher Wege M FP Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in ungebundener Ausführung sowie für Einfassungen M FPgeb Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung M VV Merkblatt für Versickerungsfähige Verkehrsflächen M DBT Merkblatt für Dränbetontragschichten EBV Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung LAGA M 20 Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20 - Anforderung an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen -Technische Regeln DepV Verordnung über Deponie und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) DIN EN 1610 Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen DIN 4124 Baugruben und Gräben- Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten DWA-A139 Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen DWA-M 135-1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für Entwässerungssysteme Teil 1: Kanal in offener Bauweise Wird in den einzelnen Texten der Vorbemerkungen sowie der Leistungsbeschreibung auf ungültige Normen / technische Regelwerke verwiesen, so sind diese durch die derzeitig gültigen Normen und Regeln zu ersetzen. Bei Unklarheiten der hierarchischen Struktur der Vertragsunterlagen gilt §1 Abs. 2 der VOB/B.
Vertragsbedingung
Anforderungen Allgemein Anforderungen Allgemein Die Zugänge und Zufahrten zur Baustelle müssen vom Bieter regelmäßig von Schmutz etc. freigehalten werden. Die bauseits vorhandenen Zuwegungen, Beläge, Zäune, Abgrenzungen, Grün- und Gartenanlagen etc. sind, soweit sie nicht durch die neuen Anlagen tangiert werden bzw. zum Abbruch ausgeschrieben sind, zu erhalten. Nachbargrundstücke sind grundsätzlich von jeglicher Baustellen-einrichtung freizuhalten. Soweit Baustelleneinrichtungen auf privaten Grundstücken erfolgen, sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vom AN selbstverantwortlich vorzunehmen. Die Einrichtung der Baustelle und Lagerung der Materialien erfolgt auf Risiko des AN. Um den Anliegern entsprechende Zufahrt zu ihren Grundstücken zu gewährleisten sind hier ggf. Überfahrten herzustellen bzw. Umleitungen einzurichten. Schäden und Verschmutzungen, die bei der Durchführung der Arbeiten an den öffentlichen sowie privaten Einrichtungen durch Verschulden des Auftragnehmers oder sonstige Umstände, die der AN zu vertreten hat, zustande kommen, hat der AN auf eigene Kosten und Risiko zu beseitigen. Abdeckmaßnahmen für angrenzende, vorhandene Bauteile und Baustoffe hat der AN mittels geeigneter Materialien wie z.B. Gummimatten etc. selbstverantwortlich durchzuführen und nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen. Die Kosten für diese Maßnahmen sind mit den Einheitspreisen des Angebotes abgegolten.
Anforderungen Allgemein
Anforderung Baustellenpersonal Anforderung Baustellenpersonal Das eingesetzte Baustellenpersonal muss über die entsprechende Fachkunde zur Durchführung der Arbeiten verfügen. Das Personal muss innerbetrieblich oder durch Fachorganisationen (z. B. ATV-DVWK, TÜV, TBG) ausreichend und regelmäßig geschult sein. Die Durchführung der jährlichen Unterweisung über die Unfallverhütungsvorschriften und die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (nach GUV-V A4 und GUV-I 8521, insbesondere G 20, G25 und G 26) sind auf Verlangen nachzuweisen. Das Personal muss über die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderliche persönliche Schutzausrüstung verfügen. Der AN hat zur Leitung der Baustelle einen sachverständigen, deutschsprachigen, örtlichen Bauleiter zu bestellen. Dieser ist zu bevollmächtigen, dass er den Baubetrieb verantwortlich führen und koordinieren kann. Auf der Baustelle muss ein vertretungsberechtigter, deutschsprachiger Vertreter des AN (Polier, Vorarbeiter, etc.) verfügbar sein, der über eine den Bauleistungen entsprechende Ausbildung und Fachkunde verfügen. Der Bauleiter sowie sein Vertreter müssen über Mobilfunktelefon während der Arbeitszeit immer erreichbar sein. Ein Wechsel des Vertreters des AN ist mit dem AG abzustimmen.
Anforderung Baustellenpersonal
Bauausführung / Bautagebuch Bausführung / Bautagebuch Der Bauüberwachung sind wöchentlich Arbeitsmeldungen abzugeben, aus denen die Art der Beschäftigung und nach den einzelnen Ziffern des Leistungsverzeichnisses die eingebauten Baustoffe und der Umfang der ausgeführten Leistungen ersichtlich sind. Diese sind durch den Bauleiter oder seinem Vertreter, täglich in einem Bautagebuch in 2-facher Ausfertigung zu führen. Es sind die fortlaufende Nummer, Datum, Arbeitszeit, Witterung, Temperatur, beschäftigte Personen, eingesetzte Maschinen, ausgeführte Arbeiten, Baustellenbesuche, Anordnungen und besondere Vorkommnisse einzutragen. Zur Führung des Bautagebuchs sind Formblätter zu verwenden. Bei Bauunterbrechungen (auch witterungsbedingten, etc.) ist die BÜ zu verständigen.
Bauausführung / Bautagebuch
Wartezeiten / Behinderung Wartezeiten / Behinderung Behinderungen bzw. Arbeitsunterbrechungen müssen unverzüglich telefonisch und nachfolgend schriftlich angezeigt und mit Begründung in den Tagesberichten vermerkt werden. Das weitere Vorgehen wird dann mit dem Auftragnehmer festgelegt. Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Behinderungsfall eine Fortsetzung der Arbeiten an einer anderen Stelle ermöglichen. Eine Vergütung der Wartezeiten bei Behinderung bzw. Arbeitsunterbrechungen erfolgt nur, wenn der Auftraggeber diese zu vertreten hat und die Dauer der Wartezeit 1 Stunde überschreitet. Wartezeiten werden nur bis zur Beseitigung der Behinderung und maximal für die am jeweiligen Arbeitstag noch verbleibende Arbeitszeit vergütet. Wartezeiten infolge mangelhafter Koordination des AN werden nicht vergütet.
Wartezeiten / Behinderung
Bauzeitenplan Bauzeitenplan Der AN hat einen Bauzeitenplan (z.B. Balkendiagramm) gegliedert nach Losen und Bauabschnitten aufzustellen.Während der Bauzeit ist der Ist-Zustand auf dem Plan zu dokumentieren und eigenverantwortlich anzupassen und fortzuführen. Der Bauzeitenplan ist spätestens eine Woche nach dem Baustelleneinweisungstermin der BÜ digital (PDF-Format) vorzulegen. Sofern weitere Leistungen, die nicht Gegenstand dieser Ausschreibung sind (Ver-, Entsorgungsleitungen, technische Ausrüstungen, usw.) auszuführen sind, sind diese ebenfalls im Bauzeitenplan zu berücksichtigen. Die Erstellung des Bauzeitenplanes wird nicht gesondert vergütet und ist kalkulatorisch zu berücksichtigen.
Bauzeitenplan
Bauvermessung Bauvermessung Vermessungsdaten für die Absteckung der Hauptachsen der baulichen Anlagen werden dem AN zur Verfügung gestellt. Die örtliche Absteckung obliegt dem AN. Der AN hat alle erforderlichen Absteckungen, Messungen - soweit diese nicht von der Bauüberwachung durchgeführt werden -, selbst auszuführen und ist für deren richtige Durchführung allein verantwortlich. Die etwaige Teilnahme eines Vertreters des AG an diesen Messungen usw. entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung. Für gemeinsame Messungen hält der AN das erforderliche Gerät und die Hilfskräfte vor.
Bauvermessung
Grenzsteinsicherung Grenzsteinsicherung Der AN ist für die Sicherung von Grenzpunkten, amtlichen Vermessungspunkten, etc. alleine verantwortlich. Werden vom AN Grenzsteine oder sonstige Festpunkte ohne Zustimmung der AG beseitigt oder beschädigt, so werden diese auf Kosten des AN neu vermessen und wieder gesetzt. Hiervon ausgenommen sind Maßnahme bedingt entfallene Punkte, z.B. in Dammeinschnitten, Kanal- gräben und Baugruben nach Bestätigung durch die BÜ.
Grenzsteinsicherung
Homogenbereiche Homogenbereiche Im Rahmen der Planung wurde ein Bodengutachten erstellt, dies ist als Grundlage für die Einteilung der Homogenbereiche heranzuziehen. Die Abgrenzung der einzelnen Homogenbereiche im Baufeld erfolgt gemeinsam zwischen Bauleitung und Bauüberwachung. Sollte eine Einigung zwischen Bauleitung und Bauüberwachung über die Abgrenzung nicht erzielt werden, so ist der Ersteller des Bodengutachtens bzw. ein anerkannten Sachverständiger einzuschalten. Bei Änderungen der Bodenverhältnisse ist die Bauüberwachung umgehende telefonisch sowie schriftlich zu informieren.
Homogenbereiche
Ersatzbaustoff / Bauabfälle / Aushubmassen Ersatzbaustoff / Bauabfälle / Aushubmassen Alle anfallenden Bauabfälle sind vom AN selbst verantwortlich getrennt zu entsorgen. Schadstoffhaltige Abfälle sind von Verwertbarem zu trennen. Bauabfälle / Abzufahrende, überschüssige bzw. unbrauchbare Aushub- / Abbruchmassen sind der höchstmöglichen ordnungsgemäßen Verwertung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bzw. wenn unvermeidbar der Beseitigung (Deponierung) zuzuführen. Grundsätzlich ist ein Nachweis des geplanten ordnungsgemäßen Entsorgungsweges der Bauüberwachung vorzulegen und anschließend der tatsächliche Entsorgungsvorgang zu belegen. Lagern von Aushubmassen: Beim Lagern von Aushubsmassen, ist der Lagerplatz durch Abschieben des vorh. Oberbodens für die Lagerung vorzubereiten. Oberboden: Entsprechend den Angaben des BauGB § 202 ist "Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen." Eine Beseitigung (Deponierung) von Oberbodenmaterial ist grundsätzlich zu vermeiden. Beim Oberbodentransport und -lagerung sind die Vorgaben der DIN 18915 zu beachten. Besonders gilt, das Befahren des Oberbodens zu vermeiden. Beim Abtrag und zwischenlagern ist das Bodengefüge durch den Einsatz von nicht schiebendem Gerät zu schonen. Bei der Ablagerung ist folgendes zu beachten, der Oberboden ist vor Verdichtung und Vernässung zu schützen. Die Miete darf nicht mit Radfahrzeugen (LKW, Radlager) befahren werden. Die Miete ist mit möglichst steilen Flanken (1:1) anzulegen und so zu profileren / glätten (keilförmiges Gefälle > 4%), dass ein ungehinderter Wasserabfluss ermöglicht wird. Hierzu zählt auch das Abführen des Oberflächenwassers am Mietenfuß durch geeignete Maßnahmen. Ersatzbaustoffe: Unabhängig von der vereinbarten Abrechnung sind für alle mineralischen Ersatzbausofffe die erforderliche Dokumentation gemäß den Vorgaben der EBV, § 25 "Lieferscheine und Deckblatt" vorzulegen. Die erforderlichen Lieferscheine sind bereits im Rahmen der Abschlagsrechnungen und gesammelt mit dem erforderlichen Deckblatt bei Schlussrechnung einzureichen. Zusätzlich zu den geforderten Angaben der EBV, ist die Angaben der Kubaturen der Transportfahrzeuge gemäß der nachfolgenden Vereinbarung auf den Lieferscheinen anzugeben. 3-Achser = 7 m³ 4-Achser = 10 m³ Sattelzug = 13 m³ Fehlende Lieferscheine, bzw. Unstimmigkeiten zu den aufgeführen Kubaturen führen zur Kürzung der Abrechnungsmassen. Entsorgung / Deponierung: Die im Rahmen der Baugrunderkundung durchgeführten Schadstoff- bzw. Deklarationsanalysen wurden als orientierende Untersuchung für die Ausschreibung durchgeführt. Ob die durchgeführten Analysen als Entsorgungsnachweise herangezogen werden können, ist durch den AN eigenverantwortlich mit den entsprechenden Beteiligten (Entsorgungsstelle / Deponie) abzustimmen. Grundsätzlich sind für alle zu entsorgenden Massen die erforderlichen, baubegleitenden Schadstoff- bzw. Deklarationsanalysen gemäß den gültigen Vorgaben einzurechnen. Wenn in der Baubeschreibung / im LV-Text nicht anders beschrieben, erfolgt die Beschaffung / Anmietung erforderlicher Flächen für die im Vorfeld der Analytik nach PN 98 erforderlichen Haufwerksbeprobungen durch den AN. Hierdurch entstehende Kosten werden nicht gesondert vergütet. Die Abrechnung für die Hauptposition Erdhaushub erfolgt, wenn nicht anders angegeben, nach Profilen (Massenermittlung / Aufmaß) an der Ausbaustelle. Für das Abfahren werden Zulagen gesondert zur Hauptposition vergütet. Der Nachweis des entsorgten Materials > BM/BG F1 bzw > RC1 erfolgt per Wiegekarte (Wenn nicht anders im Leistungstext angegeben). Geringer Klassifizierungen werden wie die Hauptposition über Profile an der Ausbaustelle abgerechnet. Grundsätzlich gelten nachfolgende Vorgaben als vereinbart: Zulagepositionen: Boden abfahren bis BG/BM F1 bzw. RC 1 anfallende Verwertungs- bzw. Deponiegebühren werden vom AN übernommen. Wahl der Verwertung / Beseitigung durch AN! Zulagepositionen: Boden abfahren BG/BM 2 bzw. RC 2 anfallende Verwertungs- bzw. Deponiegebühren werden vom AN übernommen. Wahl der Verwertung / Beseitigung durch AN! Hinweise zur Deponie sind zu beachten. Zulagepositionen: Boden abfahren BG/BM 3 bzw. RC 3 anfallende Verwertungs- bzw. Deponiegebühren, übernimmt der [_] AG; Abfuhr auf Entsorgungsstelle / Deponie: [X] AN; Wahl der Verwertung / Beseitigung durch AN! Zulagepositionen: Boden abfahren >BG/BM 3 bzw. >RC 3 Abfallschlüssel: 170503*(1) oder 170504 anfallende V erwertungs- bzw. Deponiegebühren, übernimmt der [_] AG; Abfuhr auf Entsorgungsstelle / Deponie: [X] AN; Wahl der Verwertung / Beseitigung durch AN! Position: "Teerhaltige Schicht (gefährlicher Abfall abfahren (Zulage)" Abfallschlüssel: 170301* anfallende Verwertungs- bzw. Deponiegebühren, übernimmt der [_] AG; Abfuhr auf Entsorgungsstelle / Deponie: [X] AN; Wahl der Verwertung / Beseitigung durch AN! Gefährliche Abfälle: Gefährliche Abfälle sind im Abfallschlüssel gemäß AVV mit einem * gekennzeichnet. Bei Gefährlichen Abfällen (Klasse >BG/BM 3 bzw. >RC 3 (1) teerhaltig etc.) ist besonders zu beachten: Um die Vorgaben des KRWG § 9 "Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Vermischungsverbot" zu erfüllen, sind teerfreie Schichtenquerschnitte (in bit. Befestigungen) von weniger als 6 cm mit teerhaltigen Schichten auszubauen und zu entsorgen. Dies gilt ebenfalls für die ersten ca. 10 cm der unmittelbar unter dem kontaminierten Material (teerhaltig oder Klasse >BG/BM 3 bzw. >RC 3 (1) vorhandenen ungebundenen Schichten. Abfallerzeuger für die im Rahmen der Maßnahme anfallenden gefährlichen Abfälle ist der AG. Die Durchführung des eANV (elektronisches Abfallnachweisverfahren) wird durch den vom Abfallbesitzer / Abfallerzeuger für die anfallenden gefährlichen Abfälle eingesetzten Bevollmächtigten ausgeführt. Der Bevollmächtigte wird im Rahmen der Auftragserteilung benannt. Der reibungslose Ablauf des Verfahrens ist durch rechtzeitige Beteiligung des Bevollmächtigten am Prozess der Abfallbeseitigung zu gewährleisten (z. B. Teilnahme Einweisungstermin, E-Mail-Kontakt, etc.). Mit dem eANV im Zusammenhang stehende Arbeiten, insbesondere die vorgesehenen Termine für Ausbau, Verladung und Abtransport der gefährlichen Abfälle sind rechtzeitig (i. d. R. 3 Kalendertage vorher) dem AG anzumelden. Eine durchgehende Beladung der Transportfahrzeuge im Zuge des Ausbaus der gefährlichen Abfälle ist sicherzustellen. Eine sich aus der Durchführung des eANV ergebende besondere Koordination der zu entsorgenden Abfälle wird nicht gesondert vergütet. Weiterhin sind die Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz zum eANV zu beachten. Dies gilt insbesondere für das Vorhalten einer entsprechenden Transportgenehmigung des vorgesehenen Beförderers sowie die Kennzeichnungspflicht der zum Einsatz kommenden Transportfahrzeuge. Werden für die entsprechenden Entsorgungspositionen Nebenangebote eingereicht, ist zu berücksichtigen, dass die dafür ggf. neu zu stellenden Entsorgungsnachweise weiterhin über den o.a. Abfallerzeuger gestellt werden müssen! Dafür entstehende Kosten sind entsprechend einzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der vorgelegten Entsorgungsprotokolle. (Begleitscheinkopie, Wiegescheine bzw. Anlieferungsbestätigung der Entsorgungseinrichtung, etc.) _ (1) Wenn Abgrenzung der Gefährlichkeit auf Grundlage des Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2019, Az.: 107-89 22-09/2009-1#2 erfüllt sind.
Ersatzbaustoff / Bauabfälle / Aushubmassen
Landespflegerische Vorgaben Landespflegerische Vorgaben Der Baum- und Strauchbewuchs innerhalb des Baufeldes darf nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar beseitigt werden (§ 39 BNatSchG). Die Bäume außerhalb des Baufeldes sind unbeschädigt zu erhalten und vor Beschädigungen durch Überfahren, Materiallagerung usw. während der Bauphase gem. DIN 18920 und RAS-LP 4 zu schützen. Vorhandener Oberboden im Ausbaubereich, im Bereich von Lager- oder BE-Flächen ist im Vorfeld gemäß den Vorgaben der DIN 18915 abzutragen und seitlich zu lagern.
Landespflegerische Vorgaben
Dynamischer Plattendruckversuch Dynamischer Plattendruckversuch Werden im Rahmen der Eigenüberwachung, dynamische Plattendruckversuche nach TP BF-StB, Teil B8.3 vorgesehen, ist folgendes zu beachten: Im Vorfeld ist der Bauüberwachung ein aktueller Kalibriernachweis des Prüfgerätes vorzulegen. Sollte dieser nicht erbracht werden, werden die durchgeführten Prüfungen mit dem dynamischen Plattendruckgerät nicht anerkannt. Weiterhin ist gemeinsam mit der BÜ durch Vergleichsversuche ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Ergebnissen des dynamischen und den Werten des statischen Plattendruckversuch nach DIN 18134 zu ermitteln und ein Umrechnungsfaktor festzulegen. Dieser gilt als Grundlage für die weiteren Prüfungen an gleichbleibenden Materialien / Schichten, wenn gemäß dem gültigen Regelwerk keine entsprechenden Anforderungen (Evd-Werte) vorgegeben werden. Für die Ermittlung des Umrechnungsfaktor ist gemäß der nachfolgenden Skizze vorzugehen: Ermittlung Umrechnungsfaktor: Die beiden höchsten und niedrigsten Evd-Werte sind zu streichen und aus den restlichen vier ermittelten Evd-Werten ist der Mittelwert zu bilden und ins Verhältnis mit dem erreichten Ev2-Wert zu setzen.
Dynamischer Plattendruckversuch
Digitale-Abrechnung Digitale-Abrechnung Der AN allein hat das Recht und die Pflicht Blatt und Zeilennummern zu vergeben. Der AN hat für alle Kostenträger eine *.d11 Datei einzureichen, diese ist kumuliert (d.h. über alle AZ) abzugeben. Die Spalte "zbv" ist seitens des AN freizuhalten, sie dienen dem AG für Prüfvermerke. Die Blatt Nr.: = Aufmassnummer ; Es dürfen keine a Aufmasse z.B. 101a vergeben werden, da das System der Blatt Nr. rein Numerisch ist. Für jede OZ ist ein einenes Aufmassblatt zu erstellen. Der AN bestimmt die Erstellung der Adresszeilen nach der REB-VB 23.003 Allgemeine Bauabrechnung. Blatt: 0001-9999 = AN Alphanumerisch: A-Z = AN Numerisch: 0-9 Das Aufmassblatt hat mit Index A, Zeile 0 zu Beginnen und ist chronologisch fortzuführen. Die Aufmaßnummern müssen nach dem Konzept des AG den Kostenträgern zugeordnet werden. Die genaue Zuordnung wird mit dem Auftrags-LV bekannt gegeben. Sollte eine Zuordnung nicht vorliegen, hat der AN eigenständig, vor Erstellung der 1.AR, die Zuordnung bei der BÜ zu erfragen. Sollten die Mengen eines vorläufigen Aufmaßes ganz oder teilweise auf ein endgültiges Aufmaß übertragen werden, so sind diese durch eine minus Zeile zurückzusetzen, die vorläufigen Aufmaße, inkl. der minus Zeilen bleiben bis zur Schlussrechnung innerhalb des Systems und werden dann nachdem sämtliche Massen auf endgültige Aufmasse übertragen wurden in Abstimmung mit dem AG/BÜ gelöscht. Dem AN wird nach der Prüfung eine Korrekturliste der AZ anhand geben, dieser verpflichtet sich die Änderungen zu übernehmen oder seine Bedenken sofort anzukündigen und zwar vor dem Einreichen der nächsten AZ. Der AN hat für jeden Kostenträger ein Deckblatt zur Rechnung mitzuliefern, aus dem Deckblatt muss die Anschrift und die Bankverbindung des AN ersichtlich sein. Nachträge sind nach folgender Struktur vom AN anzulegen, und dem AG vor dem Einlesen der (die Nachträge enthaltenden) d11 Datei in schriftlicher Form vorzulegen. Wenn ein AN mit mehreren Losen beauftragt ist, sind für jedes Los getrennte Nachträge zu stellen. 99. Nachträge 99.00 (leer) 99.1 Nachtrag 1 99.1.0001 Pos Nachtrag 1 99.2 Nachtrag 2 99.2.0001 Pos. Nachtrag 2 Nachträge sind in Form einer d86 Datei vom AN an den AG / BÜ zu übergeben.
Digitale-Abrechnung
Abrechnungseinheiten - Abrechnung über Gewicht Abrechnungseinheiten - Abrechnung über Gewicht Erfolgt die Abrechnung einer Position über Lieferscheine, werden zur Umrechnung die im Eignungsnachweis / Erstprüfung angegebene Dichte angesetzt. Sollten entsprechende Angaben fehlen, gelten nachstehende Umrechnungsfaktoren: Material feste Masse [t / cbm ] Kies (Mischkies) 2,1 Kies 0-3, 3-7, 7-15 2,1 Feinkiessand, Mittelkiessand, 2,15 Grobkiessand, Schotterkiessand 2,25 Sand 1,90 Lava-Sand 0-3 1,70 Lava 0-45 1,80 Lava 56-80 bis Lava 60-150 1,15 Grauwacke 1,95 Grauwacke-Splitt 1,9 Schlackenasche 1,05 FSS oder STS Basalt 0/54 - 2,25 0/45 Bei Ausbauschichten (Böden etc.) gelten die durch den Bodengutachter angegebenen Dichten. Bei Abtransport / Lieferung nach Wagenmaß gilt der Auflockerungsfaktor von 1,3 (lose Masse ➔ feste Masse) als vereinbart.
Abrechnungseinheiten - Abrechnung über Gewicht
Schutz vorh. Ver- und Entsorgungsleitungen Schutz vorh. Ver- und Entsorgungsleitungen Der AN muss sich vor Baubeginn über mögliche Ver- und Entsorgungsleitungen im Ausbaugebiet eigenverantwortlich informieren. Dies bedeutet, er hat die Leitungsunterlagen bei den jeweiligen Ver-/Entsorgern anzufordern und alle Leitungsträger über den Beginn der Baumaßnahme zu informieren. In den Planunterlagen eingetragene Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der Straßenabläufe und Hausanschlüsse beruhen auf Angaben der jeweiligen Leitungsträger. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann vom AG nicht übernommen werden. Die Plandarstellung entbindet den AN nicht von seiner Verpflichtung, die genaue Lage der Leitungen festzustellen, soweit diese von den vorgesehenen Bauarbeiten berührt werden. Vorhandene Leitungen sind entsprechend den Angaben der Leitungsträger zu schützen und, sofern sie die Baugrube oder den Leitungsgraben kreuzen, aufzuhängen sowie nach statischen und baubetrieblichen Erfordernissen zu sichern. Der AN muss den zuständigen Betreiber und den AG/BÜ über jede Beschädigung vorhandener Leitungen sofort verständigen.
Schutz vorh. Ver- und Entsorgungsleitungen
Einhalten der Unfallverhüttungsvorschriften Einhalten der Unfallverhüttungsvorschriften Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung aller für die Arbeitssicherheit maßgebenden Gesetze und Verordnungen. Es ist Pflicht, die persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen. Die BG-Regeln, Richtlinien, Sicherheitsregeln, Grundsätze, Merkblätter und andere Berufsgenossens- chaftliche Schriften für mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind ebenso Bestandteil wie die "gelbe Mappe" und "blaue Mappe".Folgende Gesetze und Verordnungen sind einzuhalten: Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Baustellenverordnung, Gerätesicherheitsgesetz, Maschinen- richtlinien, Wasserhaushaltsgesetz Bei Arbeiten im Bereich von Kanalisationsanlagen ist besonders zu beachten: Die Reinigungsarbeiten dürfen nur unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden. Vor dem Betreten von Kanalisationsanlagen ist mit einem Mehrfachgaswarngerät die Atmosphäre zu überprüfen. Über das Auftreten einer gefährlichen Atmosphäre ist der Auftraggeber zu informieren.
Einhalten der Unfallverhüttungsvorschriften
Verkehrs- und Arbeitsstellensicherung Verkehrs- und Arbeitsstellensicherung Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Sicherung der Arbeitsstellen verantwortlich. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sind einzuhalten. Der Auftragnehmer hat die notwendigen Absperrungen und Beschilderungen zur Regelung des Verkehrs und zum Schutz des Personals vorzunehmen. Die dazu erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung hat er rechtzeitig vor Beginn bei Arbeiten bei der zuständigen Behörde auf seine Kosten zu beantragen. Der verantwortliche für Verkehrssicherung sowie sein Vertrete müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen und sind vor Baubeginn, schriftlich der BÜ zu benennen. Ein verantwortlicher muss immer (auch außerhalb der Baustellenzeiten) über Mobilfunktelefon erreichbar sein. Auf Verlangen des Auftraggebers sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Eine Ausfertigung der verkehrsrechtlichen Anordnung ist auf den jeweiligen Fahrzeugen mitzuführen bzw. auf der Baustelle vorzuhalten.
Verkehrs- und Arbeitsstellensicherung
Wasserhaltung Wasserhaltung Der AN hat die notwendige Wasserhaltung so durchzuführen, dass Schäden des Baugrundes nicht entstehen können und der Untergrund nicht gestört wird. Gegen mögliche Schäden an nahe liegenden Bauwerken sind rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen.
Wasserhaltung
Erdarbeiten Erdarbeiten Die Anforderungen gemäß der ZTV E-StB bzw. ZTV A-StB (Bei reinen Kanalbaumaßnahmen) sind durch den AN für die jeweiligen Bereiche nachzuweisen. Der Umfang der Eigenüberwachung erfolgt nach Methode M1 der ZTV E-StB für alle Erdarbeiten. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und der BÜ selbständig vor Überbau der entsprechenden Schicht auszuhändigen. Bei fehlender Vorlage behält sich der AG vor, die weiteren Arbeiten an den folgenden Schichten bis zur Vorlage der Nachweise zu untersagen. Hierdurch entstehende Kosten und Verzögerungen gehen zu Lasten des AN.
Erdarbeiten
Schichten mit hydraulischen Bindemittel Schichten mit hydraulischen Bindemittel Die Anforderungen der ZTV E-StB sowie die Vorgaben des Merkblattes Bodenverfestigungen und -verbesserung mit Bindemittel, FGSV-Verlag sind durch den AN für die jeweiligen Bereiche nachzuweisen bzw. anzuwenden. Der Umfang der Eigenüberwachung erfolgt nach Methode M1 der ZTV E-StB. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und der BÜ selbständig vor Überbau der entsprechenden Schicht auszuhändigen. Bei fehlender Vorlage behält sich der AG vor, die weiteren Arbeiten an den folgenden Schichten bis zur Vorlage der Nachweise zu untersagen. Hierdurch entstehende Kosten und Verzögerungen gehen zu Lasten des AN. Durch den AG (BÜ) werden gemäß der ZTV E-StB, Kontrollprüfungen durchgeführt. Die BÜ ist frühzeitig über die Fertigstellung entsprechender Flächen zu informieren. Mind. jedoch 5 Arbeitstage vor dem weiteren Überbau der zu prüfenden Schicht. Sollten Schichten bereits überbaut worden sein, ohne eine frühzeitige Information oder Absprache mit der BÜ zu treffen, hält sich der AG vor, die zu prüfende Schicht, auf Kosten des AN freilegen zu lassen. Für einen erneuten Aufbau erfolgt kein Anspruch auf Vergütung. Werden die geforderten Werte nicht erreicht, behält sich der AG vor, den weiteren Einbau zu untersagen. Hierdurch entstehende Kosten und Verzögerungen gehen zu Lasten des AN.
Schichten mit hydraulischen Bindemittel
Schichten ohne Bindemittel Schichten ohne Bindemittel Für alle vorgesehenen Baustoffe / Böden ist der BÜ zur Prüfung, mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten an den entsprechenden Schichten eine Eignungsprüfung (z.B. Frostschutz-, Schottermaterial etc.) gemäß der ZTV SoB-StB vorzulegen. Bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben behält sich der AG vor, die Arbeiten an den entsprechenden Schichten zu untersagen. Hierdurch entstehende Kosten und Verzögerungen gehen zu Lasten des AN. Der AN hat Eigenüberwachungsprüfungen gemäß den Vorgaben der ZTV SoB-StB, während der Ausführung mit der erforderlichen Sorgfalt und im erforderlichen Umfang durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und der BÜ selbständig vor Überbau der entsprechenden Schicht auszuhändigen. Bei fehlender Vorlage oder nicht Erreichen der Anforderungen, behält sich der AG vor, die weiteren Arbeiten an den folgenden Schichten bis zur Vorlage der Eigenüberwachungsprüfungen zu untersagen. Hierdurch entstehende Kosten und Verzögerungen gehen zu Lasten des AN. Durch den AG (BÜ) werden gemäß der ZTV SoB-StB, Kontrollprüfungen (je angefangene 6000m² bzw. je Bauabschnitt) durchgeführt. Die BÜ ist frühzeitig über die Fertigstellung entsprechender Flächen zu informieren. Mind. jedoch 5 Arbeitstage vor dem weiteren Überbau der zu prüfenden Schicht. Sollten Schichten bereits überbaut worden sein, ohne eine frühzeitige Information oder Absprache mit der BÜ zu treffen, hält sich der AG vor, die zu prüfende Schicht, auf Kosten des AN freilegen zu lassen. Für einen erneuten Aufbau erfolgt kein Anspruch auf Vergütung. Werden die geforderten Werte nicht erreicht, behält sich der AG vor, den weiteren Einbau zu untersagen. Hierdurch entstehende Kosten und Verzögerungen gehen zu Lasten des AN.
Schichten ohne Bindemittel
Betonarbeiten Betonarbeiten Für alle vorgesehenen Betongüten ist der BÜ zur Prüfung, mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Betonierarbeiten ein Eignungsnachweis gemäß dem gültigen Regelwerk vorzulegen. Mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Betonarbeiten ist ein Abstimmungstermin mit der BÜ vor Ort wahrzunehmen. Der AN hat Eigenüberwachungsprüfungen gemäß den Vorgaben der ZTV Beton-StB, Anhang F während der Ausführung mit der erforderlichen Sorgfalt und im erforderlichen Umfang durchzuführen. Abweichend zu den Anforderungen Anhang F sind je Betoniertag an mind. 3 Probewürfeln die Druckfestigkeit und die Rohdichte nachzuweisen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und arbeitstäglich selbständig der BÜ auszuhändigen / zu übersenden. Bei fehlender Vorlage oder nicht Erreichen der Anforderungen, behält sich der AG vor, die weiteren Betonarbeiten zu untersagen.
Betonarbeiten
Gütesicherung Ausführung nach RAL-GZ 961 Gütesicherung Ausführung nach RAL-GZ 961 Sicherstellung der Qualifikation Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die mit Angebotsabgabe nachgewiesene fachliche Qualifikation des Unternehmens entsprechend RAL-GZ 961 (Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) und Gütesicherung des Unternehmens während der Ausführung der Werksleistung sicherzustellen und zu erfüllen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Ausführung der Werksleistung projektbegleitend die zugehörige "Eigenüberwachung" entsprechend RAL-GZ 961 Abschnitt 4.2 durchzuführen. Übergabe Nachweis zur Gütesicherung (in Kopie an AG/BÜ) Der Nachweis auf Abschluss einer externen Gütesicherung des Unternehmens für die Dauer der beauftragten Werkleistung (in Form eines Gütesicherungsvertrages über die Durchführung der Gütesicherung und der damit verbundenen regelmäßigen Überprüfung des Unternehmens durch eine, der vom AG anerkannten Prüfstellen) bzw. alternativ der Nachweis über die Gültigkeit der bestehenden RAL-Gütesicherung (in Form der Beurkundung) ist nach Auftragserteilung dem AG/BÜ auf Verlangen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen und zu übergeben. Übergabe des / der Verfahrenshandbuch / Verfahrenshandbücher an den AG/BÜ Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das/die Grundmuster seiner Dokumentation zur Eigenüberwachung (mit Angabe der SOLL-IST-Werte zu den eingesetzten Materialien und Verfahren) zu dem/den unter Abschnitt 7.3 Erg.-Teilnahmebedingungen angegebenen S-System(en) zum Projektstartgespräch dem AG/BÜ zu übergeben und für die Dauer des Bauverfahrens zu überlassen. Eigenüberwachung und Überprüfung des Unternehmens Die Eigenüberwachungsunterlagen entsprechend Leitfaden für die Eigenüberwachung nach RAL-GZ 961 sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen und zu übergeben. Baustellenmeldungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Zuschlagserteilung zeitgleich mit der jeweiligen Meldung der Baustellen den AG/BÜ über die Abgabe der Meldung der Baustelle zu unterrichten (Kopie an den AG/BÜ). Baustellenbesuche nach Güte- und Prüfbestimmungen Satzungsgemäß durchgeführte und den konkreten Auftrag betreffende Prüfberichte entsprechend RAL-GZ 961 sind dem AG/BÜ auf Verlangen vorzulegen und zu übergeben.
Gütesicherung Ausführung nach RAL-GZ 961
Eingenüberwachung / Nachweise Eingenüberwachung / Nachweise Die Anforderungen gemäß des DWA-M 135-1, DWA-A 139, der ZTV E-StB bzw. ZTV A-StB sind durch den AN für die jeweiligen Bereiche nachzuweisen. Für alle vorgesehenen Baustoffe / Materialien ist der BÜ zur Prüfung, mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten die Eignung durch Eignungsprüfung bzw. Prüfzeugnis sowie Nachweis der Umweltverträglichkeit nachzuweisen. Der Nachweis der Fremdüberwachung (Zertifikat / Prüfbericht) der Schachtfertigteil gemäß DIN 4034-1, und gemäß der FBS-Qualitätsrichtlinie, Teil 2, sowie der Stahlbetonrohre gemäß DIN V 1201, und gemäß der FBS-Qualitätsrichtlinie, Teil 1 sind auf Verlangen der BÜ vor Einbau der Betonteile vorzulegen. Bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben behält sich der AG vor, die Arbeiten zu untersagen. Hierdurch entstehende Kosten und Verzögerungen gehen zu Lasten des AN. Die nachfolgenden Punkte sind vereinbart, wenn keine Ausführung nach RAL-GZ 961 vereinbart ist. Durch den AN ist ein Qualitätsicherungskonze pt gem Arbeitsblatt DWA-A 139, Punkt 10.4.2 vorzulegen. Der Umfang der Eigenüberwachung erfolgt nach Methode M3 der ZTV E-StB für alle Erdarbeiten ( Mindestanzahl der Eigenüberwachung für Leitungsgräben = 3 je 150 m Länge pro m Grabentiefe ). Die Ergebnisse sind zu protokollieren und der BÜ selbständig vor Überbau der entsprechenden Schicht auszuhändigen. Bei fehlender Vorlage behält sich der AG vor, die weiteren Arbeiten an den folgenden Schichten bis zur Vorlage der Nachweise zu untersagen. Hierdurch entstehende Kosten und Verzögerungen gehen zu Lasten des AN.
Eingenüberwachung / Nachweise
01 Ahrwiederherstellung
01
Ahrwiederherstellung
01.01 Baustelleneinrichtung / Verkehrssicherung
01.01
Baustelleneinrichtung / Verkehrssicherung