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Generalsanierung und Erweiterung Grundschule Altdorf
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LEISTUNGSVERZEICHNIS ÜBER BAUMEISTERARBEITEN (EMB) BAUVORHABEN: Grundschule Altdorf Generalsanierung und Erweiterung BAUORT: Hagenhausener Str. 5 90518 Altdorf b. Nürnberg AUFTRAGGEBER: Stadt Altdorf Röderstraße 10 90518 Altdorf b. Nürnberg ABGABETERMIN : siehe Formblatt 211EU AUSFÜHRUNGSBEGINN: siehe Formblatt 214.H
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Baubeschreibung I BAUBESCHREIBUNG Bauvorhaben: Generalsanierung und Erweiterung der Grundschule Altdorf Bauort: Hagenhausener Str. 5 90518 Altdorf Auftraggeber: Stadt Altdorf Röderstraße 10 90518 Altdorf ANGEBOT FÜR: BAUMEISTERARBEITEN (EMB) Beschreibung des Bauvorhabens: Das Bauvorhaben beinhaltet die Generalsanierung und Erweiterung der Grundschule in Altdorf. Lage des Grundstücks: Flurnummer 338/11, Gemeinde und Gemarkung Altdorf Allgemeine Beschreibung: Der bestehende Gebäudekomplex besteht aus dem Ursprungsgebäude von 1954 sowie den Erweiterungen von 1967 und 1983. Die letztmalige Sanierung und Erweiterung fanden 2009 statt. Die Erweiterungen gliedern sich an die bestehende Nord-Süd-Stange an (=BA I und BT A1 und A2) Der Bau von 1954 wird abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der im Keller vorhandenen Nahwärmezentrale, die auch während der Bauphase in Betrieb bleibt (=BA II und BT B) Der westliche Bauteil wird um ein Geschoss aufgestockt (=BA II und BT C). Das ehemalige Schulgebäude bzw. Mittagsbetreuungsgebäude im südwestlichen Bereich wird während der bauabschnittsweisen Erstellung der Gesamtbaumaßnahme als Interimsgebäude genutzt. Nach Abschluss der Gesamtbaumaßnahme wird dieses Gebäude vollständig abgebrochen (=erfolgt bauseits). Der Abbruch der westlich angeordneten Dreifachturnhalle ist bereits erfolgt. Das Bauvorhaben unterteilt sich in die Bauteile A (bestehend aus A1 und A2), B und C. Das Bauvorhaben wird bauabschnittsweise innerhalb zweier aufeinanderfolgender Bauabschnitte erstellt. BA I beinhaltet das BT A, BA II besteht aus den Bauteilen BT B und C. Bezogen auf die Gesamtbaumaßnahme sollen folgende Rahmentermine ausgeführt werden: BA I Mitte 2026- Mitte 2028 BA II Mitte 2028- Mitte 2030 (BA III) Mitte 2030 - Anfang 2031 Abbruch Mittagsbetreuungsgebäude + Außenanlagen BT A Bestand: vollständige Entkernung, Umbau und Sanierung Neubauten: an den Bestand angrenzend: Errichtung von 2 Stück Neu-/ Anbauten (E + III) sowie zwei neue Treppenhauskerne - Untergeschoss (UG) - Erdgeschoss (EG) - 1. Obergeschoss (OG1) - 2. Obergeschoss (OG2) - 3. Obergeschoss (OG3) - Dachgeschoss (DG) Außenabmessungen: ca. 60 m x 23 m Gebäudehöhe über GOK: ca. 18,00 m Konstruktion: - Tragstruktur: Massivbauweise mit Ortbeton/ Mauerwerk - Gründung: Stahlbeton-Flachgründung - Decken: Halbfertigteil- bzw. Ortbetondecken - Außenwände: Stahlbeton, Mauerwerk sowie WDVS bzw. VHF - Dach: STB Flachdach mit technischer Aufbauten und ggf. extensiver Begrünung BT B Bestand: wird vollständig zurückgebaut/ Totalabbruch (bauseits) Technikkeller BHKW Bestand im östlichen Bereich bleibt erhalten EG + OG1 über dem Technikkeller werden komplett rückgebaut Neubauten: Ersatzneubau (UG, E + I) - Untergeschoss (UG) - Erdgeschoss (EG) - 1. Obergeschoss (OG1) - Dachgeschoss (DG) Außenabmessungen: ca. 20 m x 24 m Gebäudehöhe über GOK: ca. 13,00 m Konstruktion: - Tragstruktur: Massivbauweise mit Ortbeton/ Mauerwerk - Gründung: Stahlbeton-Flachgründung - Decken: Halbfertigteil- bzw. Ortbetondecken - Außenwände: Stahlbeton, Mauerwerk sowie WDVS bzw. VHF - Dach: zimmermannsmäßige Dachkonstruktion mit Ziegeleindeckung BT C Bestand: Rückbau Dach; UG und EG einschließlich Decke über EG bleiben erhalten; vollständige Entkernung, Umbau und Sanierung Neubauten: OG1 neu als Aufstockung inkl. Decke über OG1 sowie DG - Untergeschoss (UG) - Erdgeschoss (EG) - 1. Obergeschoss (OG1) - Dachgeschoss (DG) Außenabmessungen: ca. 34 m x 18 m Gebäudehöhe über GOK: ca. 13,00 m Konstruktion: - Tragstruktur: Massivbauweise mit Ortbeton/ Mauerwerk - Gründung: Stahlbeton-Flachgründung - Decken: Halbfertigteil- bzw. Ortbetondecken - Außenwände: Stahlbeton, Mauerwerk sowie WDVS bzw. VHF - Dach: zimmermannsmäßige Dachkonstruktion mit Ziegeleindeckung Gesamt alle Bauteile: BGF: ca. 10.600m² BRI: ca. 37.200m³ Besondere bauliche Gegebenheiten: BT B wird wie bereits beschrieben vollständig zurückgebaut (erfolgt bauseits). Am östlichen Gebäudeende befindet sich im Kellergeschoss eine Technikzentrale. In dieser bestehenden Technikzentrale befindet sich eine Nahwärme Energiezentrale (BHKW + Gaskessel), die während der gesamten Baumaßnahme in Betrieb bleibt! Die Gebäudeteile im EG und OG oberhalb der Technikzentrale werden abgebrochen. Der Neubau BT B wird an die vorbeschriebene bestehenden Technikzentrale im Kellergeschoss  angebaut. Die vorhandene Kaminanlage bleibt vorerst weiterhin in Betrieb. Um für diese die Standfestigkeit zu gewährleisten sind zusätzliche Maßnahmen notwendig. Nach Erstellung des Neubaukörpers wird an diesem eine neue Abgasanlage (=nicht Bestandteil dieser Rohbauausschreibung) errichtet. Erst wenn der Umschluss der Abgasanlage alt zu neu erfolgt ist, kann die oben beschriebene aktuell vorhandene dann alte Kaminanlage rückgebaut werden. Dies alles unter dem weiterhin nicht zu unterbrechenden Betrieb des Nahwäremversorgungszentrums. Nach dem erfolgten Rückbau wird die vorhandene Decke des bestehenden Technikkellers zur Außendecke ertüchtigt und als Flachdach genutzt bzw. mit Gründach überbaut.
Baubeschreibung
II WEITERE BESONDERE VERTRAGSBESTIMMUNGEN II WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (Fortsetzung zu FB 214.H) 11.3 Es erfolgt keine Kostenbeteiligung bzw. Umlage für Kosten der Bauwesenversicherung. Im Schadenfall wird die Selbstbeteiligung von 1.000,00 € an die verantwortliche Firma weiter verrechnet.  siehe FB 214.H 11.4 Für Stillstandzeiten, bedingt durch Frost und Schlechtwetter erfolgt keine besondere Vergütung 11.5 Baustromanschluss: Herstellen durch AN- siehe Titel Baustelleneinrichtung Zuleitungen zu den Verwendungsstellen hat jeder AN selbst herzustellen. 11.6 Bauwasseranschluss: Herstellen durch AN- siehe Titel Baustelleneinrichtung Zuleitungen zu den Verwendungsstellen hat jeder AN selbst herzustellen. 11.7 Die Energieverbrauchskosten (Strom und Wasser) werden dem AN vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 11.8 Sanitär- und Waschplätze: Herstellen- siehe Titel Baustelleneinrichtung 11.9 Vertragsänderung: jede Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform 11.10 Der Unternehmer versichert, bei Auftragserteilung nach Aufforderung durch den AG, das Personal auf der Baustelle kurzfristig innerhalb 2 Tagen um die geforderte Anzahl zu verstärken 11.11 Die anfallenden Kosten für ein evtl. Werbeschild auf der Bautafel trägt der Unternehmer selbst, bzw. werden ihm bei der Schlussrechnung abgezogen. Kosten: 110,- € brutto. Eigene Werbung darf ohne Zustimmung des AG nicht angebracht werden. 11.12 Bestandsveränderung bzw. Abbrüche sind vor Ausführung mit beiliegenden Fotos zu dokumentieren, damit die spätere Abrechnung nachvollzogen werden kann. 11.13 Baustellenan- und ablieferungen (Zu- und Abfahrt) sind nicht gestattet an allen Schultagen in Bayern in einem Zeitraum von 07:30- 08:30 Uhr sowie 12:30- 13:30 Uhr. 11.14 Zwischenfristen: Fertigstellung Rohbauarbeiten BA I (=OK Attika BT A1 und A2) bis 18. KW 2027 Restarbeiten und Vorhaltung BE bis Ende BA I bis August 2028 Baubeginn BA II August 2028 Fertigstellung Rohbauarbeiten BA II bis 25. KW 2029 Restarbeiten und Vorhaltung BE bis Ende BA II bis Dezember 2030 11.15 Planübergabe des Architekten und Tragwerksplaners als Vorabzug mit Auftragsvergabe. Freigegebene bzw. prüffreie Ausführungs- und Bewehrungspläne: Übergabe an den AN jeweils 4 Wochen vor dem jeweiligen Ausführungsbeginn. 11.16 Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B): Der Rückgabezeitpunkt wird in Anlehnung an § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B auf 4 Jahre nach dem Tag der Abnahme vereinbart. 11.17 Der Planaustausch erfolgt über einen virtuellen Projektraum/ Datenaustauschplattform. Hierfür besteht seitens des AN eine Hol- und Bringpflicht für den Planaustausch! Ende der weiteren besonderen Vertragsbedingungen.
II WEITERE BESONDERE VERTRAGSBESTIMMUNGEN
III ZUSÄTZLICHE ALLG. UND TECHN. VORBEMERKUNGEN Hinweis: Allgemeine und technische Vorbemerkungen. Die nachstehenden zusätzlichen allgemeinen Vorbemerkungen sind, ergänzend zu den allgemeinen Normen und angewandte Regeln der Technik, Vetragsbestandteil. Die nachstehenden zusätzlichen technischen Vorbemerkungen sind, ergänzend zu den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen der jeweilig zutreffenden Gewerke (z.B.  der VOB/C DIN 18 299, DIN 18 382 und DIN 18 386), Vertragsbestandteil. III ZUSÄTZLICHE ALLG. UND TECHN. VORBEMERKUNGEN 1.) Während der gesamten Zeit der Arbeiten findet in den angrenzenden Bauabschnitten der planmäßige Unterricht statt. Sehr lärm- oder schmutzintensive Arbeiten während des regulären Unterrichtes sind deshalb mit der Bauleitung / Schulleitung abzustimmen! Die Zufahrtsstraßen müssen immer freigehalten werden. Für die gesamte Bauzeit gilt, dass die Baustelle jederzeit so abzusichern ist, dass Schüler/ -innen und die Lehrerschaft keinerlei Gefahren ausgesetzt werden! 2.) Folgende Dokumente sind vor Abgabe der Schlussrechnung abzugeben: - Fachunternehmererklärung - Entsorgungsnachweise - Bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Übereinstimmungsbestätigung - Allgemeine bauaufsichtlichen Zulassungen der verbauten Materialien 3.) Anforderung an die gesundheitliche Unbedenklichkeit: Sämtliche einzuhaltende Vorschriften und Regelungen (Grenz- und Richtwerte) sind zu beachten. In folgenden Rechtsvorschriften finden sich derzeit Regelungen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, u.a zur lnnenraumluftqualität: - Bauproduktengesetz - Bayerische Bauordnung - Arbeitsstättenverordnung - Arbeitsstättenrichtlinie A 3.6 - DIN EN 15251 mindestens Schadstoffklasse 1. Die entsprechenden Nachweise / Bescheinigungen sind zwingend vorzulegen. 4.) Hinweis: Unfallverhütungsvorschrift - Die Unfallverhütungsvorschriften für Kindertageseinrichtungen GUV V S 2   und Schulen GUV V S 1 sind zu beachten. 5.) Allg. Hinweise: Übernachtungen alle Art im gesamten Baugelände- gilt auch für die Containerstellplätze werden grundsätzlich nicht gestattet. Der AG beabsichtigt den Einsatz einer Webcam für die Dauer der Bauzeit. Datenschutzrechtliche Belange, insbesondere Persönlichkeitsrechte von Bürgern werden dabei nicht verletzt, d. h. weder Personen noch Fahrzeuge sind auf den Aufnahmen identifizierbar. Bauseits steht kein Hochbaukran zur Verfügung. Alle An- und Abtransporte sind durch eigene Lastbewegungsmittel sicherzustellen. Die bestehenden Gebäude und Außenanlagen dürfen nicht beschädigt werden. Der Auftraggeber behält sich Schadensersatzansprüche vor. Übergabe von Ausführungszeichnungen Die Ausführungszeichnungen werden dem AN nur digital zur Verfügung gestellt. Baufristenplan Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan als Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Festlegung des Auftraggebers, z. B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 10 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in 3 Fertigungen zu übergeben. Baustellenbesprechung Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden jeweils wöchentlich statt. Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich beim Architekten einzureichen. Leistungsnachweis Bautageberichte sind werktäglich zu führen und mind. 1mal wöchentlich der Bauleitung vorzulegen. Dämmstoffe Eine Erklärung über die FCKW- und HFCKW-Freiheit der einzubauenden Produkte ist vorzulegen. Faserdämmstoffe sind nach TR GS 905 Ki größer gleich 40 zu verwenden. Baustelleneinrichtung Auf dem Grundstück in beschränktem Umfang möglich. Siehe Anlage Baustelleneinrichtungsplan. Die BE-Fläche ist auf dem Baugrundstück zu erstellen. Beweissicherung Eine Bestandsaufnahme der angrenzenden Bebauungen ist bauseits erfolgt. Die Dokumentation der öffentlichen Verkehrswege ist seitens des AN zu erbringen. Zufahrt Baustelle Baustellenan- und ablieferungen (Zu- und Abfahrt) sind nicht gestattet an allen Schultagen in Bayern in einem Zeitraum von 07:30- 08:30 Uhr sowie 12:30- 13:30 Uhr. Vorzulegende Unterlagen Mit dem Angebot und im Rahmen der Bauausführung sind Unterlagen vorzulegen, siehe Hinweis "vorzulegende Unterlagen" Ende der zusätzlichen allgemeinen Vorbemerkungen.
III ZUSÄTZLICHE ALLG. UND TECHN. VORBEMERKUNGEN
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN 1. GRUNDLAGEN ALLER ERD-, MAURER- UND BETONARBEITEN SIND: o die VOB, Teil C, in der jeweils gültigen Fassung o  alle einschlägigen Normen bezüglich der Materialien o alle einschlägigen Normen bezüglich der Maßtoleranzen o alle Vorschriften des Lieferwerkes 2. STUNDENLOHNARBEITEN Bei Stundenlohnarbeiten durch Arbeitskräfte ist für die jeweilige Arbeitskraft ein Verrechnungssatz anzubieten, der sämtliche Aufwendungen enthält. Zuschläge für Überstunden und außerordentliche Belastungen am Arbeitsplatz (Schmutz, Lärm usw.) sind einzurechnen. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden nach tariflichen Festlegungen in Höhe des tatsächlichen Aufwandes gesondert vergütet. Bei Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte und Fahrzeuge, ist für das jeweilige Gerät ein Verrechnungssatz anzubieten, der sämtliche Aufwendungen für den Einsatz enthält, einschl. der Kosten für das Bedienungs- personal. Der Verrechnungssatz gilt für das zum Zeitpunkt des Abrufs einsatzbereit auf der Baustelle befindliche Gerät. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. 3. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN: 3.1. ERDARBEITEN 1. Der Erdaushub ist je nach dem Zweck der Wiederverwendung so zu lagern, dass er zur Hinterfüllung der Bauwerke und zur Umhüllung der Leitungen geeignete Boden zuerst wieder eingefüllt werden kann. 2. Der verdrängte und zum Verfüllen ungeeignete Boden ist schon während des Aushubs zu laden und abzufahren. 3. Beim Wiederverfüllen soll der Boden, wenn er nicht ersetzt wird, in der ursprünglichen Schichtfolge eingebracht werden. 4. Bei wasserempfindlichen Böden ist sofort nach Erreichen der Gründungssohle diese durch die Filterschicht gegen Auflockern und Aufweichen zu schützen. 5. Bei bindigen Böden und bei Böden, die bei Wasser und /  oder Luftzutritt aufweichen, bzw. verfallen, ist eine mind. 20 cm dicke Schutzschicht in der Baugrube zu lassen. Die Schutzschicht ist in geeigneter Weise, ggf. von Hand und abschnittsweise unmittelbar vor dem Herstellen des Grundstücksteiles auszuheben. Dadurch bedingte Arbeitserschwernisse werden nicht gesondert vergütet. 6. Bei verdichtungsfähigen Böden ist eine durch unsachgemäße Arbeit entstandene Auflockerung durch Rütteln zu beseitigen. Der Verdichtungsgrad in der obersten, 20 cm dicken Schicht, muss mind. 100 % der einfachen Proctordichte betragen. Falls sich die Auflockerung durch verdichten nicht beheben lässt, kann der Auftraggeber den Ersatz des Bodens durch Beton verlangen. 7. Für die Verdichtung von Filterschichten gelten die gleichen Anforderungen wie für den gesamten Hinterfüllbereich. 8. Wenn der anstehende Boden zum Wiederverfüllen ungeeignet ist, ist als Bodenersatz für Rohrauflager und Rohrumhüllung Sand oder Feinkies, für die Rohrgrabenverfüllung nichtbindiger Boden zu verwenden. 9. Durch unsachgemäße Zwischenlagerung unbrauchbar gewordenes Material darf nicht verwendet werden, In solchen Fällen hat der Auftragnehmer auf seine Kosten brauchbaren Verfüllboden heran zu schaffen und den unbrauchbaren abzufahren. 10. Informationen über die Bodenbeschaffenheit können dem beiliegenden Bodengutachten entnommen werden. 3.2. WASSERHALTUNGS-ARBEITEN Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN 1054 Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-1 DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN EN 1997-1 Eurocode 7 - Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik - Teil 1: Allgemeine Regeln Die betreffenden kommunalen Entwässerungs-/ Abwassersatzungen sind zu beachten. 3.3 KANALARBEITEN 1. Im Regelfall ist das Rohrauflager nach DIN 4033, Bild 4, auszuführen. Ist der anstehende Boden als Rohrauflager geeignet oder wird im Bereich der Kanaltrasse geeignetes Material angetroffen, so ist dieses zu verwenden. Bodenersatz wird dann nicht vergütet. 2. Die genaue Höhe und Lage des Straßenkanals bzw. der Anschlussleitung ist örtlich vom Auftragnehmer festzustellen, danach sind Gefälle und Höhenberechnung zu prüfen. Erst danach darf mit den Arbeiten begonnen werden. Diese Prüfung ist der Bauleitung schriftlich zu bestätigen. 3. Mit den Einheitspreisen sind alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Gebühren sowie alle Nebenleistungen abgegolten. 4. Es ist dafür zu sorgen, dass die Rohranschlüsse und Bodenentwässerungen während der gesamten Bauzeit sachgemäß und stabil gegen Eindringen von Fremdkörpern gesichert werden. Die Verwendung von Papierstoffen und anderen leicht entfernenden Materialien ist nicht gestattet. 5. Für den Bau und Betrieb der Grundleitungen sind alle einschlägigen Vorschriften und Richtlinien jeweils in der neuesten Fassung zu beachten. Das gleiche gilt für alle evtl. Auflagen und Vorschriften der Behörden. 6. Betonbauteile sind aussen in trockenem Zustand mit einem Voranstrich und einem zweimaligen verschiedenfarbigen Dachanstrich nach AIB-Vorschrift zu versehen (soweit im Beschrieb nichts anderes angegeben). 7. Alle Leitungen, insbesondere die Revisionsschächte sind gegen Auftrieb zu sichern. Sämtliche dafür erforderlichen Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 3.4 MAUERARBEITEN Grundlagen aller Maurerarbeiten sind: - die VOB, Teil B und C, in der jeweils gültigen Fassung - DIN 18330 "Maurerarbeiten", Ausgabe Oktober 2019 - DIN 1053 "Mauerwerk, Berechnung und Ausführung" - DIN 4103 "Leichte Trennwände" - Alle einschlägigen Normen bezügl. der Materialien - Alle einschlägigen Normen bezügl. der Maßtoleranzen. Nebenleistungen Material Wände  dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig. Mauerwerkwandanschlüsse und Fugen Die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) bleibt dem AN überlassen und ist in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Werden bei Stumpfstoß-Technik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von max. 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach den aktuellen DIN Normen und den Herstellervorschriften zu erfolgen, Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel. Verschmutzungen und Löcher Fehlstellen an den Steinen sind mit geeignetem Mörtel zu schließen. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu schließen. Abdichtung Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksabdichtungen sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten oder Dämmkeilen zu führen. Stürze Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen. Oberflächenbehandlung von Innenwänden Übliche Anforderungen an die Oberfläche der Innenwände liegen vor, wenn die Wände mit Putzen bekleidet werden, die als Träger von Anstrichen und Tapeten dienen. Erhöhte Anforderungen an die Rohbauwand ("nicht flächenfertige Wand" nach DIN 18202) sind nicht vereinbart. Lagerung Steinpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnliches abzusetzen und zu lagern. Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschlag zu schützen. Mauerwerk ist vor Regen und Schnee zu schützen! Schutzmaßnahmen zur Ableitung von Tagwasser (z.B. Abdecken der Mauerkronen) sind laut VOB Teil C DIN 18330 Nebenleistungen, selbst wenn sie im LV nicht gesondert aufgeführt sind. Schutzmaßnahmen sind erforderlich, um Ausschwemmungen, Frostschäden und Putzschäden zu vermeiden. Die Abdeckungen sind durch geeignete Maßnahmen, z.b. Auflegen von Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
ZTV Stahlbetonarbeiten 3.5 Beton- und Stahlbetonarbeiten 1.  Gültige Normen Für die Ausführung der Arbeiten gelten alle zur Zeit gültigen Normen und technischen Vorschriften, insbesondere - die Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton - DIN EN 1992+NA und ggf. DIN 1045-1, 2, 3, 4 und alle weiteren mit Stahlbeton in Verbindung stehenden Normen. 2.  Der Beton darf nur mit Fahrmischern angeliefert werden, und muss spätestens 2 Stunden nach Beladen des Fahrzeugs vollständig eingebaut werden. 3.  Für die Ausführung der Arbeiten insbesondere für die Stahlbewehrung und die Betonfestigkeitsklassen gelten uneingeschränkt die Angaben des Statikers. 4.  Das Gebäude,  wird es in fugenloser Bauweise erstellt: Zur Begrenzung der Rissbreiten werden die Stahlbetonteile für die zu erwartende Zwangsbeanspruchung bewehrt. Für die Wahl der Rissbewehrung wird von einer erhöhten Nachbehandlung ausgegangen (Zement-Merkblatt B8). Alle frisch betonierten Bauteile sind mittels Folie flächendeckend abzudecken. Die Abdeckung ist gem. Merkblatt auszuführen 5.  Sämtliche Festlegungen für die Ausführung (z.B. Wahl der Betoneigenschaft, Betonierfolge, Anordnung und Ausbildung von Arbeitsfugen, Nachbehandlung, Vorhaltung von Wand - und Deckenschalungen über die Ausschalfristen nach DIN hinausgehend usw.) sind im Zuge der Arbeitsvorbereitung  vom AN zu beschreiben und mit dem AG, dem Architekten und dem Tragwerksplaner abzustimmen. 6.  Zur Beschränkung der Rissbreiten gemäß Heft 400 des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton und der WU-Richtlinie wird folgendes festgelegt: Wände u. Bodenplatten Gruben: wk,cal = 0,20 mm Bodenplatte EG:                         wk,cal = 0,30 mm Das fachgerechte Verpressen von Fehlstellen bzw. Rissbreiten über den vorgenannten Werten ist mit einzukalkulieren. 7. Die Kantenausbildung erfolgt bei ALLEN Bauteilen mittels Kunststoffdreikantleisten (5x5xca. 7mm) ist vorzunehmen und mit einzukalkulieren. 8. Arbeitsfugen sind vom AN festzulegen, in Absprache mit den beteiligten Planern, eine Vergütung für diese Fugen erfolgt nicht. 9. Für sämtliche Bauteile gelten die höheren Anforderungen an die Ebenheit. Für nicht flächenfertige Oberseiten von Decken und Bodenplatten gilt DIN 18202 Teil 4, Tabelle 3, Zeile 2 Für flächenfertige Oberseiten von Decken und Bodenplatten gilt DIN 18202 Teil 4, Tabelle 3, Zeile 3. 10. Für die Untergeschossbodenplatte und -wände kommt wasserundurchlässiger Beton zur Ausführung. Zur Sicherstellung der Betonqualität ist eine Einrichtung und Unterhaltung einer ÜK2 Baustelle erforderlich 11.  Mit den Einheitspreisen sind außer den Nebenleistungen nach VOB zusätzlich abgegolten: - ausgleichen der Wände für Deckenauflager - Nachbehandlung des Frischbetons - Wasserdichtes schließen der Gerüst- und Abstandhalterlöcher im UG. - Abschleifen von Schalungsgraten und Schließen von Betonnestern in Betonflächen. Das Schließen von Betonnestern ist im Bereich von Sichtbetonflächen mit der BL abzustimmen. - Vor Beginn der Betonierarbeiten der Stahlbetonteile hat der Auftragnehmer die Bauleitung zu benachrichtigen,     um die Bewehrung abnehmen zu lassen. 12.  Bei Verwendung von Lieferbeton ist die Betongüte durch Vorlage der Lieferscheine nachzuweisen. 13.  Schalung und Beton sind, wenn nicht anders ausgeschrieben, getrennt anzubieten. 14.  Die Abrechnung des Baustahls erfolgt nach den Stahllisten des Statikers. Die gesamte Bewehrung (untere und obere Lage bei Rundstahl und Bewehrungsmatten) muss mit geeigneten Abstandshaltern und Montagestählen, entsprechend den geforderten Betonüberdeckungen eingebaut werden. Bei Sichtbeton müssen die Abstandhalter dementsprechend ausgewählt werden. Besonders Abstandshalter zur Sicherung der oberen Mattenbewehrung sind in reichlicher Anzahl einzubauen. Es muss sichergestellt sein, dass sie beim Betonieren nicht heruntergetreten werden können. Die verlegte Bewehrung darf nur über Bohlen, Schaltafeln, o. ä. begangen werden. Die Abstandshalter werden nicht gesondert vergütet, sie sind in die Stahl-Einheitspreise mit einzurechnen. 15.  Eck- oder T-Wandanschlüsse werden nicht mit Rückbiegeanschlüssen, sondern mit üblicher Bügelbewehrung geplant. Dies ist bei der Kalkulation der Schalung für Eck- oder T-Wandanschlüsse im Einheitspreis zu berücksichtigen. Dies gilt auch, sofern sich aus den Anforderungen des Fugenbilds der Sichtbetonoberflächen und des gewählten Schalsystems Erfordernisse ergeben. 16. Betonieröffnungen, Rüttelgassen und Größtkorn sind gemäß DBV-Merkblatt "Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton - Planungs- und Ausführungsempfehlungen für den Betoneinbau" zu wählen. 17. Sichtbeton/Sichtbetonschalung Das gesamte Vorhaben ist in Sichtbeton und Sichtbetonschalung für Sichtbetonklasse SB 2 gemäß Merkblatt Sichtbeton des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.V., Fassung Juni 2015 auszuführen. Ausnahmen bilden ein Großteil der Deckenschalung (meist vollflächig abgehängt) Die Planung des Architekten basiert auf eine Ortbeton-Massivbauweise mit Sichtbeton. (alle nf. Betonwände / Stb.-Stützen u. Unterzüge in SB 2) Alle Bauteile sind nach gleichem Schalmusterbild auszuführen. - keine horizontalen Stöße in Bereichen bis Raumhöhe von ca. h = 3,30 m - Vertikale Schalungsstöße sollen im gleichen Abstand verlaufen. - Ankerstellen sollen zu den Schalungsstößen immer gleichen Abstand besitzen und in einer Flucht verlaufen. Vom AN ist für ausgewählte Bauteile eine Schalungs- und Montageplanung zu erstellen und zur Genehmigung vorzulegen. Die Anordung von Arbeitsfugen in den Betonkonstruktionen sind für bestimmte Bauteile von der Planung vorgegeben. Zur Gewährleistung einer optisch gleichen Ansicht an allen Bauteiloberflächen sind vom AN nur ausgewählte Schalungen eines Herstellers und gleicher Güte zu verwenden. Anforderungen an geschalte Sichtbetonflächen gemäß Merkblatt Sichtbeton des Deutschen Beton- und Bautechnik- Vereins e.V., Fassung Juni 2015.. Sichtbetonklasse: SB 2 : Ebenheit für Sichtbetonkonstruktionen gemäß DIN 18202 [R12] Tab. 3, Zeile 6, für flächenfertige Wände / Unterzüge / Deckenrandaufkantungen usw.: nach Tabelle 3 Zeile 7 Kantenausbildung: Kanten in Sichtbetonkonstruktionen sind mit Dreikantleisten 5x 5x 7 mm auszuführen. (Dreikantleisten sind in den EP einzurechen) Schalungssystem: Rahmenschalung, Abdruck von Rahmenprofilen geregelt an der Betonoberfläche sichtbar. Es ist darauf zu achten, möglichst großflächige Schalungen zu verwenden. Bei Wechsel der Rahmengröße ist auf Symmetrie zu achten, Ausgleichsstücke sind mit der gleichen Schalhaut zu versehen wie die Rahmenschalung. Schalhaut: nicht saugend, ohne Oberflächentruktur, Anforderung der Schalhautklasse SHK2 gem. Merkblatt für Sichtbeton, dementsprechend sind Bohrlöcher als Reparaturstellen im geringen Maße (max. 3 Reparaturstellen pro m²) zulässig, Nagel und Schraublöcher ohne Absplitterung zulässig, Beschädigung der Schalhaut durch Innenrüttler nicht zulässig, leichte Kratzer bis 1 mm Tiefe zulässig, Aufquellen der Schalungshaut in Schraub- bzw. Nagelbereich oder Welligkeit an Kantenflächen (Ripplings) im geringen Maße zulässig (Entscheidung der Einsatzfähigkeit der Schalung durch AG). Die Schalhaut ist regelmäßig zu tauschen und ein Austausch der Schalung kann jederzeit von der BL angeordnet werden. Flächengliederung der Schalungselemente einschl. Ankerstellen: lt. Schalmusterplan der Architekten. Es ist vor jedem Einsatz zu prüfen, ob die Schalhaut der SB 2 genügt. Die Durchankerstellen sind bei Sichtbeton SB 2 mit Sichtbetonkegeln, d = 22mm, ca. 10 mm vertieft zu verschließen. In Wänden mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Wände mit Brandschutzanforderungen) sind nur zugelassene Systeme mit Sichtbetonkegeln einzubauen. Sichtbetonkegel sind zu bemustern. Es sind für alle Sichtbetonflächen die geeigneten Faserbetonstopfen zu verwenden und in den EP einzukalkulieren. Die Trennmittelauswahl ist je nach Witterung und Anforderung der Sichtbetonoberfläche anzupassen. Das Trennmittel ist mittels Düse gleichmäßig aufzubringen. Überschüssiges Trennmittel ist mittels Gummischaber abzuziehen. Bei Sichtbetonflächen ist für die Bewehrung ein rostfreier verzinkter Bindedraht zu verwenden, dieser ist in den EP einzukalkulieren. Draht- und sonstige Verunreinigung sind als der Schalung mittels Magneten o. Ä. Hilfsmittel zu entfernen. Um Rostfahnen auf den Sichtbetonflächen zu vermeiden, ist die Anschlussbwehrung am Wandkopf mit Folie abzudecken. Der Aufwand ist in den EP einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Dunkelverfärbungen v. a. bei Winterbetonagen durch zu große Temperaturunterschiede der Schalung zum Frischbeton sind durch Maßnahmen weitestgehend zu minimieren. Ebenso ein Abzeichnen der Bewehrung durch zu große Temperaturunterschiede der Bewehrung zum Frischbeton. Bei Sichtbeton sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden. Ein Wechsel der Herkunft und Art der Ausgangsstoffe ist nicht erlaubt. Beton für Sichtbeton soll mit möglichst kleinem Größtkorn (max. 16 mm) unter Beachtung der Sieblinien nach DIN 1045 und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten. Die Schütthöhe ist mit Hilfsmitteln so gering wie möglich zu halten. Die endgültige vertragliche Beschaffenheit der Sichtbetonflächen wird an den herzustellenden Erprobungsflächen festgelegt. Hierzu werden aus den Erprobungsflächen vertragliche Referenzflächen ausgewählt. Die fertigen dem AN zur Verfügung gestellt. Beim vorliegenden Bauvorhaben kommen die Klassifizierungen BBQ-E sowie BBQ-S zum tragen. Die erforderliche Zuarbeiten und Mitwirkungspflichten durch den Auftragnehmer für das endgültige BBQ-Konzept, sowie die Teilnahme an den Betonfachgesprächen, sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Betonoberflächen müssen frei von aufstehenden Graten sein. Es wird empfohlen, die Sichtbetonarbeiten durch einen Betontechniker des Herstellers beratend begleiten zu lassen. 18.BBQ-Konzept (BetonBauQualitätsklassen) Ein BBQ-Konzept, erstellt durch den BBQ-Koordinator, wird
ZTV Stahlbetonarbeiten
ZTV Stahlbetonfertigteile 3.6 Stahlbetonfertigteilarbeiten 1.  Ergänzend für die Ausführung der Stahlbeton-Fertigteile gelten die zur Zeit gültigen Vorschriften in neuester Fassung, insbesondere die DIN EN 1992+NA und EN 206-1 und DIN 4225 für Fertigteile, die ATV DIN 18331 und ATV DIN 18299, sowie die für die verwendeten Stoffe und die für die Ausführung geltenden DIN-Normen und Richtlinien zugrunde. Soweit sie für die Ausführung der Leistungen in Betracht kommen, sind auch folgende DIN-Normen besonders zu beachten. DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 2.   Die konstruktive Ausbildung der Detailpunkte (Auflagerungen, Verbindungen von Fertigteilen etc.) werden durch die beauftragten Planer festgelegt. Änderungen die keinen Einfluß auf das äußere Erscheinungsbild und auf das Tragverhalten haben, können durch den AN vorgenommen werden. Die Planung ist hierzu eigenverantwortlich zu übernehmen und in die Bestandpläne aufzunehmen. Übliche Verbindungen und Einbauteile entsprechend der gewählten Fertigteil-Ausführung, wie z.B. (Bolzen, Hüllrohre, Ankerschienen, Winkel, Montagelager, Unterstützungen usw.) sind in die Einheitspreisen mit einzukalkulieren, soweit sie nicht gesondert in nachfolgenden Positionen vergütet werden.. 3.  Bei der Herstellung, Zwischenlagerungen, Transport und Montage gelten uneingeschränkt die Bestimmungen der DIN EN 1992+NA und EN 206-1 und DIN 4225. Der Unternehmer hat den Nachweis zu erbringen, dass Personal und Geräteausstattung den an die Herstellung und Verarbeitung von Fertigteilen gestellten Anforderung entsprechen. 4.  Die Beschreibung der Fertigteilpositionen erfolgt in kurzer Form. Verstanden wird darunter das fachgerechte Herstellen, Lagern, Liefern und planmäßige Versetzen der Fertigteile einschl. aller Lager und Verbindungsmittel sowie Fugenausbildung und Fugendichtung incl. aller Materialien u. Hilfsstoffe. Grundsätzlich sind sämtliche Kanten durch Dreikantleisten, falls in der Ausschreibung nicht anders angegeben mit der Seitenlänge von 5 x 5 mm abzufassen. Eine besondere Vergütung für Dreikantleisten erfolgt nicht. Die Verfugung der Fertigteile außen wird in einer eigenen Position abgerechnet. Alle anderen Fugen sind bei den jeweiligen Positionen mit einzurechnen. Auf die richtige Wahl der geeigneten Materialien ist zu achten. 5.  Das Liefern und Einbauen sämtlicher Verbindungs- und Einbauteile, die für die Verankerung der Fertigteile notwendig werden, sind in bauaufsichtlich zugelassener Ausführung in den EP der einzelnen Positionen einzurechnen. Dies gilt auch für Einbauteile für Transport und Montage sowie Lager , Beiplatten, Elastomerlager, Filzlappen, Styroporstreifen etc. 6.   Bei allen Fertigteilen, die nach dem Ausbau sichtbar bleiben, wird auf eine möglichst einheitliche Farbgebung Wert gelegt. Für die Betonherstellung dürfen nur geeignete Normenzemente und Zuschlagsstoffe einheitlicher Herkunft verwendet werden. Sämtliche Teile sind in 3-seitiger glatter Sichtbetonschalung herzustellen. Für Sichtbetonschalung erfolgt keine zusätzliche Vergütung. Sichtbare Schalungsverrödlungen dürfen nicht verwendet werden. Vor Baubeginn ist sicherzustellen, dass die gesamten Lieferungen mit Materialien des gleichen Herstellers und gleicher Zusammensetzung ausgeführt werden. Dies gilt auch für Ergänzungen und Vergüsse mit Ortbeton. Eine Abstimmung mit den Ortbetonarbeiten ist erforderlich. Die Fertigteile sind in mehreren Abschnitten zu montieren. Dies ist bei der Preisbildung zu berücksichtigen (Deckenplatten). Die Stahlbetonfertigteile müssen in maßlich einwandfreier Übereinstimmung erstellt werden. Entstehen sichtbare Ungleichmäßigkeiten infolge Maßfehler, hat der Hersteller die Kosten der entstehenden Korrekturmaßnahmen zu tragen. 7.   Das Betonwerk muss sich der dauernden Überwachung seiner Erzeugnisse durch eine amtlich anerkannte Prüfstelle unterwerfen oder aber die Berechtigung zur Führung des Gütezeichens einer amtlich anerkannten Güteschutzvereinigung nachweisen. Die Ergebnisse der Güteprüfung sind der Bauleitung des AG in 2-facher Fertigung vorzulegen. Die Kosten für sämtliche Güteprüfungen sind vom AN zu tragen. Die Lieferung von Zement und Zuschlagsstoffen bzw. von Transportbeton hat, im Hinblick auf die sichtbar bleibenden Konstruktionen, für das gesamte Bauwerk von einem Lieferwerk zu erfolgen. Ein Wechsel bzw. der Einsatz verschiedener Lieferwerke muss von der Bauleitung des AG genehmigt werden. 8.   Geringfügige Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Architekten sind bei rechtzeitiger Abgabe vor der Fertigung ohne gesonderte Verrechnung zu berücksichtigen. 9.  Die Lieferung des Vergussbetons und die Herstellung des Mörtelbettes, sowie des Vergusses zwischen Stützen, Fundamenten, Riegeln und Platten ist in die Preise der Einzelteile mit einzurechnen, Ebenfalls mit den EP abgegolten ist der Einbau von Hüllrohren in Bodenplatten und Decken für die Verankerung der Dollen. 10.  Feuerbeständigkeit Alle tragenden Konstruktionen, Verbindungen und Anschlüsse müssen die Anforderungen der DIN 4102 an die Feuerwiderstandsklasse F 90 erfüllen, soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders vorgesehen wird. 11.  Fugen Die Fugen zwischen den Fertigteilen sind so zu bemessen, dass neben den Maßtoleranzen der Bauteile selbst, die Montagetoleranzen des Rohbaus und die Längenänderungen infolge Temperaturänderungen aufgenommen werden können. 12.  Toleranzen Bei sämtlichen Leistungen müssen die Maßtoleranzen nach DIN 18201, DIN 18202 und DIN 18203 unbedingt eingehalten werden. Die Toleranzen für die Abmessungen und die Lage der Bauteile können sich ausgleichen, aber nicht addieren. Die Toleranzen gelten für die montierte und vergossene Fertigteilkonstruktion. Stahlbeton- und Ortbetonarbeiten sind mit erhöhten Anforderungen an Grenzmaße, Winkeltoleranzen und Ebenheitstoleranzen anzufertigen (DIN 18202). Im Bereich der Montage der Fassaden-FT wird auf eine erhöhte Toleranz hingewiesen. Die Fugenbreiten werden mit d=20mm geplant. Die gesamte Toleranz muß über die Fugenbreite aufgenommen werden. In die Montagekosten müssen die Mehrleistungen hinsichtlich Vermessung, Überprüfung, Messmarken etc. mit eingerechnet werden. 13.   Fassadenplatten Bei der Ausführung von Verbundplatten sind für den Schutz der Wärmedämmung und als Dampfsperre beidseitig der Wärmedämmung PE-Folien vorzusehen. Auf Anordnung der Bauleitung des AG sind vor der Ausführung ausreichend große Muster vorzulegen. Die spätere Ausführung muss den vorgelegten Mustern uneingeschränkt entsprechen. 14.  Bewehrungsstahl Die Bewehrung der Stahlbeton-Fertigteile ist in einer gesonderten Position ausgeschrieben. Die Angaben über die Betonüberdeckung der Stahleinlagen sind genauestens einzuhalten und durch Kunststoffabstandhalter zu sicher. Falls nicht anders vermerkt ist, erfolgt die Betonüberdeckung der Stahleinlagen entsprechend DIN 1045-1 bis 4, EN 206-1, Ziff. 12, Pkt. 2 bzw. DIN 4102. Die seitlichen Abstände für die Bewehrung sind durch Kunststoffabstandhalter zu sichern. Die Überdeckung ist auch im Bereich eingelegter Dreikantleisten und sonstiger Aussparung wie Wassernasen usw. zu gewährleisten. Für außenliegende Betonflächen der Fertigteile ist eine Betondeckung der Bewehrung an den Sichtbetonflächen von 3 cm auf jeden Fall einzuhalten. 15. Montage Montagemittel und Montagevorgang müssen in allen Teilen den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft entsprechen. Der Montagevorgang und -ablauf ist im Einvernehmen mit der Bauleitung des AG zu klären. Alle für die Montage erforderlichen Unterstützungen, Hilfskonstruktionen einschl. der evtl. erf. Fundamente sind in die EP einzurechnen. Die Verbügelung einschl. Vergussbeton ist in die EP einzurechnen. Montagezustände, Traggerüste usw. sind vom AN statisch zu berechnen und dem Prüfingenieur vorzulegen. Für das Versetzen erforderliche Montagelager, Mörtelbett usw sind vom AN zu erbringen und in die EP mit einzukalkulieren, soweit nich extra ausgeschrieben. 16. Verguss Köcher, Auflager Das Vergießen der Köcher bzw. von Auflagern nach der Montage der Fertigteile ist im Einzelpreis des einzubringenden Bauteils einzurechnen. 17. Verankerungen Einbauteilen wie Stahlplatten, Ankerschienen und ähnl. wie diese für die Montage und Verankerung der Fertigteile notwendig werden, sind in die Einzelpreise einzurechnen. Dies gilt für alle für die Verbindung der Konstruktion notwendigen Hilfsmittel und Auflager (Elastomer-Lager bewehrt und unbewehrt). Alle Hilfs- und Befestigungsmittel sind in nichtrostendem Material auszuführen. 18. Nacharbeiten Vorkommende, mangelhafte Stellen im Beton bzw. Beschädigungen durch den Transport sind nach dem Errichten der Fertigteile mit Spezialmörtel auszugleichen. Die Materialien und die genaue Abwicklung muß nach RILI-SIB erfolgen. Die Zulassungen sind vorab der Baoleitung zu übergeben und frei zu geben. Im Bereich der sichtbaren Fassade ist eine Nacharbeit nicht gestattet. 19.  Äußere und innere Fugendichtung von Fassadenplatten Die Einheitspreise gelten für die fertig gedichtete Fuge. Sie enthalten somit alle Aufwendungen für Dichtungsmaterialien und Hilfsstoffe. Die Fugendichtung hat nach DIN 18540 zu erfolgen. Alle äußeren Fugen sind dicht gegen Schlagregen, Sickerwasser und Oberflächenwasser herzustellen. Das Fugendichtungsmaterial und seine Farbe müssen von der Bauleitung des AG vor Ausführung freigegeben werden. 20. Abrechnung Längenänderungen der Bauteil von den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Massen werden bis +/- 5% ohne Preisänderung vergütet. Längenänderungen von mehr als +/- 5% werden auf die Länge bezogen linear umgerechnet. 21.  Der AN trägt die volle Verantwortung für Einhaltung der festgesetzten Montagetermine. 22.  Nebenleistungen Baustelleneinrichtung für Fertigteilmontage. Die Kosten für die Baustelleneinrichtung sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet (DIN 18299). Die Baustelleneinrichtung umfasst alle Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel, die für die fachgemäße und termingerechte Durchführung und Montage erforderlich sind. Die Baustelleneinrichtung umfasst auch das Aufstellen und Vorhalten von Warnschildern, Abschrankungen und Beleuchtungen, das evtl. notwendige Beantragen von erforderlichen Straßenabsperrungen, auch außerhalb des Baugeländes. Die Baustelleneinrichtung ist herzustellen, vorzuhalten und zu räumen. Bei der Kalkulation der Baustelleneinrichtung sind die Regelungen der "Besonderen Vertragsbedingungen" zu beachten. 23.  "nicht besetzt" 24.  "nicht besetzt" 25.  "nicht besetzt" 26.  Das Ausbilden von Öffnungen für Fenster und Türen in Wandelementen wird nicht gesondert vergütet. Eine Herstellung von Öffnungen, z.B. für Fenster, welche sich aus Einzelteilen ergibt, z.B. tangierende Wand-, Sturz- und Brüstungsfelder, wird nicht gesondert vergütet. Die Herstellung der Laibungen in entsprechender Beton- und /oder Sichtbetonqualität an diesen Bauteilen ist nach der hierzu vorgesehenen Position gesondert zu verrechnen. 27.  Normale bautechnische Überhöhungen und Unterstützungen, wie bei weitgespannten und mehrgeschossigen Bauwerken üblich, sind in die Einheitspreise mit einzurechnen, z.B. Durchstützung über mehrere Geschosse, je nach Bauablauf. 28.  Die Hebezeuge und der Kran für die Montage der Fertigteile sind so zu wählen, dass alle Teile mit einem Kran montiert werden können. Die max. Gewichte der verschiedenen Fertigteile werden in den Positionen angegeben bzw. können über die angegebene Geometrie ermittelt werden. 29.  Der Schutz der Sichtbetonbauteile bezüglich Verunreinigungen, Verschmutzungen und Beschädigungen ist mit in die EP Preise mit zu berücksichtigen. 30.  Planliefertermine - Positionspläneund statische Berechnung als VZ zur Auftragsvergabe - freigegebene Positionspläne und statische Berechnung 8 Wochen vor dem jeweiligen Montagetermin - FT-Elementpläne/ Einzelzeichnungen sind durch den AN zu erstellen - Prüffrist durch den AG 2 Wochen 31. Für alle sichtbaren Betonteile dürfen nur Betonabstandshalter verwendet werden. Keine Plastik oder   sonstigen Abstandshalter.
ZTV Stahlbetonfertigteile
Arbeitshöhen, Rüsthöhen Arbeitshöhen, Rüsthöhen Arbeitshöhe: Die lichte Rohbau-Geschosshöhe liegt bei: UG ca. 3,25 m EG ca. 3,35 -3,55 m, im BT A2 Pausenhalle bis ca. 4,85 m 1. OG ca. 3,35-3,55 m 2. OG ca. 3,35-3,55 m 3. OG ca. 3,35-3,55 m Arbeiten an Flächen bis  3,55 m über der Standfläche werden entgegen der VOB nicht gesondert vergütet! (Der Mehraufwand ist die entsprechende Position einzukalkulieren.) Rüsthöhe ab GOK am Beispiel Gebäudeschnitt F-F: UG ca. 4,25 m EG ca. 7,80 m 1. OG ca. 11,30 m 2. OG ca. 15,00 m 3. OG ca. 19,00 m (siehe auch beiliegende Schnitte)
Arbeitshöhen, Rüsthöhen
1 Baustelleneinrichtung (für BA1 und BA2)
1
Baustelleneinrichtung (für BA1 und BA2)
1.1 BAUSTELLENEINRICHTUNG
1.1
BAUSTELLENEINRICHTUNG
2 BA I
2
BA I
2.2 Neubau/Anbau BA 1
2.2
Neubau/Anbau BA 1
3 BA II
3
BA II
3.1 Neubau BT B
3.1
Neubau BT B
3.2 Umbau im Bestand/Aufstockung BT C
3.2
Umbau im Bestand/Aufstockung BT C