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Description
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Unit price EUR
Net total EUR
Baubeschreibung für das Bauvorhaben;
Sanierung
Chirurgie Ersatzneubau - Infrastrukturmaßnahme
Einleitung
Diese detaillierte Baubeschreibung nutzt spezifische
Vorgangsnummern aus dem in der Ausschreibung
beiliegenden Plan mit der Nr. A1_520C02 zur Vorstellung
der Baustelle. Sie bietet eine präzise und umfassende
Darstellung der einzelnen Arbeitsschritte und betont
die eventuellen parallelen Arbeiten, um eine effiziente
Durchführung der Bauphasen 3 und 4 sicherzustellen.
Zweck und Nutzung der Baubeschreibung
Diese Beschreibung dient als Anlehnung für den zu
erstellenden Bauzeitenplan des Auftragnehmers. Sie ist
nicht dazu gedacht, in der Bauausführung
Mehrkostenanmeldungen oder Behinderungsanzeigen zu
rechtfertigen. Vielmehr soll sie helfen, die Baustelle
und die zugrunde liegenden Gedankengänge zu verstehen,
und kann bzw. sollte optimiert werden, um den
individuellen Gegebenheiten des Projekts gerecht zu
werden.
Planung und Durchführung
Es wird darauf hingewiesen, dass definitiv von Bauwerk
5 und gleichzeitig mit Bauwerk 1 begonnen werden muss.
Die hierfür benötigten Kolonnen müssen in der
Kalkulation entsprechend berücksichtigt werden, um
einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten zu
gewährleisten.
Detaillierte Baubeschreibungen
In den einzelnen Titeln dieser Ausschreibung sind
detaillierte Baubeschreibungen enthalten. Diese
Beschreibungen bieten klare Vorgaben für die
spezifischen Arbeitsschritte, verwendeten Materialien,
technischen Anforderungen und zeitlichen Abläufe. Sie
sind essenziell für die Planung und Durchführung der
Bauarbeiten und umfassen alle notwendigen
Informationen, um die Ausführung der Bauphasen präzise
zu steuern.
Vorwort zur detaillierten Baubeschreibung
Die vorliegende detaillierte Baubeschreibung ist eine
wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Umsetzung
des Bauprojekts. Sie enthält umfassende Informationen
zu den geplanten Bauphasen, den vorgesehenen
Arbeitsabschnitten und den technischen Spezifikationen,
die für eine effiziente und reibungslose Bauausführung
notwendig sind.
Die einzelnen Abschnitte der Baubeschreibung sind
darauf ausgelegt, den gesamten Bauprozess transparent
und nachvollziehbar darzustellen. Besonderer Wert wird
auf die Berücksichtigung paralleler Arbeiten gelegt, um
zeitliche Überschneidungen optimal zu nutzen und
Verzögerungen zu vermeiden. Die klar definierten
Arbeitsschritte und die detaillierte Auflistung der
technischen Anforderungen bieten eine präzise
Orientierung für alle Beteiligten und unterstützen die
Koordination zwischen den verschiedenen Gewerken.
Es ist wichtig zu betonen, dass diese Baubeschreibung
als Grundlage für den Bauzeitenplan des Auftragnehmers
dient. Sie stellt jedoch keine abschließende und
unveränderbare Vorgabe dar, sondern kann und sollte je
nach Projektfortschritt und spezifischen Anforderungen
angepasst und optimiert werden. Die beschriebenen
Vorgänge und Abläufe sollen insbesondere dazu
beitragen, den Baustellenbetrieb effizient zu gestalten
und die vorgesehenen Bauphasen innerhalb des
festgelegten Zeitrahmens erfolgreich abzuschließen.
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (ATV)
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN
18299
2. Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle,
Verkehrsbeschränkungen
0.1.5 Vom Baustellenverkehr frei zu haltende Flächen
0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von
Transporteinrichtungen und -Wegen
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das
Überlassen von Anschlüssen Wasser, Energie und Abwasser
0.1.8 Lage und Größe dem AN zur Benutzung oder
Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine
Tragfähigkeit
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und
Gewässern
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B.
Beschränkung für die Beseitigung von Abwasser und
Abfall
0.1.15 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen,
insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen
0.1.16 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich
der Baustelle
0.1.17 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland
geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und
gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich
Kampfmittel erfüllt wurden
0.1.18 Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung
getroffene Maßnahmen
0.1.19 Besondere Anordnung, Vorschriften und Maßnahmen
der Eigentümer oder anderer Weisungsberechtigter von
Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen,
Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich
der Baustelle
0.1.20 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B.
des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und der
Bauteile, vorliegende Fachgutachten oder dergleichen
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte,
Arbeitsunterbrechungen und - Arbeitsbeschränkungen nach
Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen
anderer Arbeitsabschnitte
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung
0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß
Baustellenverordnung ergeben
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung
und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer
Unternehmer
0.2.5 Besondere Regelung und Sicherung des Verkehrs,
gegebenenfalls auch, wieweit der Auftraggeber die
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen übernimmt
0.2.6 Besondere Anforderungen an die
Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von
wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen
0.2.11 Anforderungen an die wiederaufbereitete
(Recycling-) Stoffe nicht genormte Stoffe und Bauteile
0.2.12 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten
Eignungs- und Gütenachweise
0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten
Eignungs- und Gütenachweis
0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle
gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen
oder einer anderen Verwendung zuzuführen sind
0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem
Bereich des Auftragsgeber zu entsorgenden Böden, Stoffe
und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die
Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über
Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu
tragenden Entsorgungskosten
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen und
Tabellen
0.4.1 Nebenleistungen
0.5 Abrechnungseinheiten
3. Baubeschreibungen in den einzelnen Titeln
Durch diese Einfügung in die Einleitung und das
Inhaltsverzeichnis
wird klar gemacht, dass in den einzelnen Titeln im
Leistungsverzeichnis detaillierte Baubeschreibungen
enthalten sind, die für die Planung und Durchführung
der Bauarbeiten von wesentlicher Bedeutung sind.
1. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (ATV)
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN
18299
Die laufende Nummerierung der nachfolgenden Punkte
bezieht sich auf die Vorgaben der VOB /Teil C, DIN
18299 und ist nicht durchlaufend. Fehlende Punkte haben
keine Hinweise bzw. sind hierzu keine Angaben
erforderlich.
Allgemeine Hinweise - Ergänzung zur Gültigkeit von ATV
und Normen
Die ATV DIN 18299 ff. sowie alle für die
ausgeschriebenen Leistungen einschlägigen
fachspezifischen ATV-Normen (z. B. DIN 18300, DIN
18305, DIN 18318 usw.) gelten in vollem Umfang als
Vertragsbestandteil, auch wenn sie in dieser
Baubeschreibung oder im Leistungsverzeichnis nicht
ausdrücklich genannt oder im Einzelnen beschrieben
sind. Ebenso gelten die einschlägigen allgemein
anerkannten Regeln der Technik, die entsprechenden
DIN-Normen sowie gesetzliche und behördliche Vorgaben
als verbindlich.
2. Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Das Baufeld befindet sich auf dem Grundstück des
Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg. Es
wird durch den Bahndamm im Nordosten, die
Sir-Hans-A.-Krebs-Straße sowie die parallel verlaufende
Heiliggeiststraße im Südosten, die Hugstetter Straße im
Südwesten und die bestehende Bebauung, welche durch die
Gebäude Interdisziplinäres Tumorzentrum (ITZ),
Lorenzring und chirurgische Ambulanzen (OPZ) im Westen
abgegrenzt wird, begrenzt.
Zusätzlich erstrecken sich die Tätigkeiten auf die
folgenden Bereiche:
Dammweg: Arbeiten entlang des Dammwegs, welcher die
Baustelle im Norden begrenzt.
Gehweg Hartmannstraße: Bauarbeiten auf dem Gehweg der
Hartmannstraße, welcher eine wichtige Verbindungsstraße
im Südwesten des Klinikgeländes darstellt.
Bahngelände: Baumaßnahmen auf dem angrenzenden
Bahngelände im Nordosten, welche zur Anpassung der
Verkehrsinfrastruktur erforderlich sind.
Heiliggeiststraße: Umfassende Arbeiten entlang der
Heiliggeiststraße, die parallel zur
Sir-Hans-A.-Krebs-Straße verläuft und eine wichtige
Zufahrtsstraße zum Klinikgelände bildet.
Mathildenstraße: Bauarbeiten auf der Mathildenstraße,
die ebenfalls zu den umliegenden Verkehrswegen gehört
und in das Projekt eingebunden ist.
Baugrundstück: Das für die Baustelle und ihre
Einrichtung zur Verfügung stehende Gelände ist aus den
beiliegenden Lageplänen mit der Nr. A1_520A08,
A1_520B06, A1_520D03 und A1_520E04 ersichtlich. Diese
Lagepläne zeigen detailliert die Grenzen des Baufelds
sowie die angrenzenden Straßen und Flächen, die im
Rahmen der Bauarbeiten genutzt werden.
Zufahrtsmöglichkeiten: Die Erschließung der Baustelle
erfolgt ausschließlich über die Hugstetter Straße und
die Sir-Hans-A.-Krebs-Straße (SHAK). Diese
Zufahrtsstraßen sind die Hauptzugänge für den
Baustellenverkehr und müssen stets frei und zugänglich
gehalten werden, um eine reibungslose Anlieferung von
Materialien und Maschinen zu gewährleisten. Die Höhe
der Brücke in der Heiliggeiststraße beträgt 3,60 m.
Diese Einschränkung ist bei der Bewertung und
Kalkulation der Andienung der Baustelle entsprechend zu
berücksichtigen.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen
Für das Bauvorhaben auf dem Gelände des
Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg sind
keine besonderen Belastungen aus Immissionen angegeben.
Es wird davon ausgegangen, dass im Rahmen der
Bauarbeiten keine außergewöhnlichen Belastungen durch
Lärm, Staub oder Schadstoffe auftreten, die über das
übliche Maß hinausgehen. Sollte sich im Verlauf der
Arbeiten herausstellen, dass besondere
Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich sind, wird dies
gesondert geregelt und mit den zuständigen Behörden
sowie der Bauleitung abgestimmt.
Bitte beachten Sie, dass im gesamten Bauprozess die
allgemeinen gesetzlichen Immissionsschutzbestimmungen
einzuhalten sind, um die Umgebung und die Gesundheit
aller Beteiligten zu schützen.
Besondere Klimatische Bedingungen
Für das Bauvorhaben auf dem Gelände des
Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg sind
keine besonderen klimatischen Bedingungen angegeben. Es
wird davon ausgegangen, dass die Bauarbeiten unter den
üblichen klimatischen Verhältnissen der Region
durchgeführt werden können, ohne dass besondere
Maßnahmen erforderlich sind.
Sollten während der Bauarbeiten dennoch besondere
klimatische Bedingungen auftreten, wie extreme Hitze,
Kälte, starke Regenfälle oder andere Wetterphänomene,
sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Der
Auftragnehmer (AN) hat sicherzustellen, dass die
Bauarbeiten auch unter wechselnden Wetterbedingungen
sicher und effizient fortgeführt werden können.
Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen im Bauablauf
sind in Absprache mit der Bauleitung vorzunehmen.
Trotz des Fehlens spezifischer Angaben zu klimatischen
Bedingungen müssen alle Arbeiten den geltenden
Vorschriften und Standards entsprechen, um die
Sicherheit und den Schutz der Arbeitskräfte sowie die
Qualität der Bauausführung zu gewährleisten.
Besondere betriebliche Bedingungen
Emissionsarmes Bauen und Anforderungen an den laufenden
Betrieb
Die Bauarbeiten werden bei laufendem Betrieb der
benachbarten Klinikgebäude durchgeführt, was besondere
Rücksichtnahme gegenüber den betrieblichen Belangen der
Klinik erfordert. Die Aufrechterhaltung des laufenden
Betriebes ist jederzeit zu gewährleisten.
Beeinträchtigungen durch Lärm, Schmutz und
Erschütterungen sind auf ein Minimum zu beschränken.
Arbeitszeiten und Schichtbetrieb
Um den Baufortschritt zu gewährleisten und gleichzeitig
die Belastungen für den Klinikbetrieb zu minimieren,
wird im 2-Schicht-Betrieb gearbeitet. Die Arbeitszeiten
könnten s wie folgt festgelegt sein:
Frühschicht: Montag bis Freitag, 7 Uhr bis 15 Uhr
Spätschicht: Montag bis Freitag, 15 Uhr bis 20 Uhr
Samstag: 7 Uhr bis 15 Uhr
An Sonn- und Feiertagen finden keine Arbeiten statt.
Lärmintensive Tätigkeiten dürfen nur zwischen 7 Uhr und
12 Uhr sowie zwischen 13 Uhr und 20 Uhr durchgeführt
werden. Eine Mittagsruhe von 12 Uhr bis 13 Uhr ist
einzuhalten.
Sicherheitsvorkehrungen
Der AN ist zur Durchführung der erforderlichen
Maßnahmen nach der BaustellV verpflichtet. Der
Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine
Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation (siehe
Arbeitsschutzgesetz bzw. EG-Rahmenrichtlinie
89/391/EWG) vorzulegen. Entsprechend der Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(BaustellV vom 10.06.98 bzw. EG-Richtlinie 92/57/EWG)
ist für die Planung der Ausführung und die
Ausführungsphase vom Bauherrn ein Koordinator bestellt.
Dieser erstellt den gemäß BaustellV für o.g.
Bauvorhaben erforderlichen Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan und eine Baustellenordnung,
organisiert das Zusammenwirken der ausführenden
Unternehmen hinsichtlich Sicherheit- und
Gesundheitsschutz zum Beispiel durch
Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit
Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse,
koordiniert die Überwachung der ordnungsgemäßen
Anwendung der erforderlichen Arbeitsverfahren durch die
beteiligten Unternehmen während der Ausführung z.B.
durch Einfordern von Nachweisen, wirkt hin auf die
Einhaltung der Baustellenordnung hinsichtlich der
Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen und koordiniert
die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §4 des
Arbeitsschutzgesetzes. Die Hinweise des Koordinators zu
erforderlichen Sicherheits- und
Gesundheitsschutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Der
AN wird verpflichtet, seinen Mitarbeitern eindeutig und
schriftlich mitzuteilen, dass die Hinweise des SiGeKos
in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz unbedingt
zu beachten sind und dass bei Zuwiderhandlungen die
Berechtigung zum Betreten der Baustelle entzogen wird.
Die Baustellenordnung und der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan sind Vertragsbestandteil und
verbindlich zu beachten. Der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan kann während der Bauzeit dem
Fortschritt des Bauvorhabens entsprechend angepasst
werden. Widersprüche gegen die sich aus dem
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ergebenden
Maßnahmen sind unverzüglich (schriftlich formlos) unter
Darstellung einer gleichwertigen Sicherheit
gewährleistende Ersatzmaßnahme anzuzeigen. Für die
Ausführung aller Vertragsarbeiten sind dem Bauherrn und
seinen Vertretern ein oder mehrere Koordinatoren nach
DGUV Vorschrift 1 § 6 schriftlich zu benennen, der/die
für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
verantwortlich ist/sind. Dieser ist für die Einhaltung
der Arbeitsschutzvorschriften durch die ihm
unterstellten Arbeitskräfte (einschließlich der
Arbeitskräfte seiner Subunternehmer, vgl. DGUV
Vorschrift 1 § 6, UVV-Grundsätze der Prävention)
zuständig. Er ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten
und danach regelmäßig das eingesetzte Personal über
erforderliche Maßnahmen zur Sicherheit und zum
Gesundheitsschutz auf der Baustelle zu unterweisen. Er
hat weiterhin dem Koordinator (nach BaustellV) als
Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, dessen
Forderungen nach Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten umzusetzen und an den vom
Koordinator im Bedarfsfall einberufenen
Sicherheitsbesprechungen teilzunehmen. Für den
Verhinderungsfall muss ein Vertreter benannt werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Aufsichtspersonal
auf die Baustelle zu entsenden, das mit dem geltenden
deutschen Vorschriftenwerk zur Sicherheit und zum
Gesundheitsschutz hinreichend vertraut sowie ermächtigt
und befähigt ist, in deutscher Sprache abgefasste
Anordnungen und Verfügungen entgegenzunehmen, zu
verstehen und zu erfüllen. Eine der deutschen Sprache
in Wort und Schrift vertraute, verantwortliche
Aufsichtsperson muss ständig auf der Baustelle zugegen
sein und auch entsprechend erreichbar sein. Spätestens
2 Wochen vor Arbeitsaufnahme sind dem SiGeKo die
folgenden Unterlagen zu übergeben:
Individuelle Gefährdungsbeurteilung nach
Arbeitsschutzgesetz §§5,6 für die gewerkspezifischen
Arbeiten bei dem BV ECHV.
Ausgefüllte und durch einen Verantwortlichen
unterschriebene Unternehmererklärung.
Nachweise für die Bestellung der DGUV Koordinatoren §6
und der Übertragung von Unternehmerpflichten (nach § 13
Abs. 2 ArbSchG i.V. mit § 9 Abs. 2 OWiG bzw. § 14 Abs.
2 StGB und nach §§ 2, 12 u. 13 der DGUV Vorschrift 1
mit §§ 15 und 209 SGB VII) vorzulegen.
Benennung der Sicherheitsfachkraft mit Nachweis.
Benennung der Ersthelfer mit Ausbildungsnachweis.
Lärmschutz
Die Baustelle ist so einzurichten, dass die
Möglichkeiten zur Minderung des Baulärms voll
ausgeschöpft werden. Alle auf der Baustelle
eingesetzten Maschinen und Geräte sind nach neuestem
Stand der Technik entsprechend den derzeit gültigen
Lärmschutzvorschriften auszurüsten und zu betreiben.
Die für die jeweilige Umgebung anzuwendenden
Immissionsschutzwerte nach Nr. 3 VwV Baulärm sind
grundsätzlich einzuhalten. Musikabspielgeräte, die den
Außenbereich beschallen (Klinikbetrieb), sind nicht
zulässig.
Vorinformation und Abstimmung
Lärmintensive Arbeiten und Nutzungseinschränkungen:
Vorinformation, Abstimmung und Koordination mit der
Universitätsklinik sowie mit der örtlichen Bauleitung
bei lärmintensiven Arbeiten und Nutzungseinschränkungen
sind gefordert.
Emissionsarme Bauweisen: Die Bauarbeiten sind
emissionsarm auszuführen.
Arbeitsunterbrechungen
Aus dringlichen medizinischen Gründen kann es zu
kurzfristigen Unterbrechungen der Bautätigkeit kommen.
Diese Unterbrechungen werden nicht gesondert vergütet.
In diesem Fall informiert eine weisungsbefugte
Vertretung des Klinikums die Objektüberwachung und die
Bauherrschaft unverzüglich und stimmt die notwendigen
Maßnahmen ab. Die Objektüberwachung gibt die
Informationen an den AN weiter.
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage
Die im Baufeld II des Zentralklinikums der
Universitätsklinik Freiburg geplante Maßnahme zielt
darauf ab, vorhandene Defizite in Bezug auf
Leistungsfähigkeit, Standsicherheit und
Funktionssicherheit der Ver- und Entsorgungssysteme zu
beseitigen und die Voraussetzungen für den geplanten
Ersatzneubau Chirurgie (echN) zu schaffen. Zusätzlich
sind eine Tieferlegung und ein Ausbau der
Sir-Hans-A.-Krebs-Straße entlang der Bahnlinie
vorgesehen.
Baumaßnahmen innerhalb des Klinikgeländes
Im Bereich innerhalb des Uniklinikgeländes sind
umfangreiche Maßnahmen zur Neugestaltung der
unterirdischen Ver- und Entsorgungsinfrastruktur
geplant. Dies beinhaltet den Ausbau und die
Tieferlegung der Sir-Hans-A.-Krebs-Straße auf einer
Gesamtlänge von ca. 370 m, ausgehend vom
Universitätsnotfallzentrum (UNZ) im Nordwesten bis zur
Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK) im
Südosten. Die Straße wird um bis zu maximal 3,50 m
tiefergelegt, wobei der Höhenunterschied zum
nordwestlich angrenzenden Bahngelände durch den Neubau
einer Stützmauer kompensiert wird. Auch die
angrenzenden Vorplätze zwischen OPZ und ZMK werden
umgestaltet und ausgebaut.
Infrastrukturversorgungskanal (IVK)
Hauptelement der Neuordnung der unterirdischen
Versorgungsinfrastruktur ist der Bau eines
Infrastrukturversorgungskanals (IVK) mit fünf
Anschlussbauwerken (ABW) entlang der
Sir-Hans-A.-Krebs-Straße. Der IVK wird eine Gesamtlänge
von 310 m und einen umbauten Raum von ca. 4.750 m³
haben. Über die Anschlussbauwerke werden die
bestehenden und zukünftigen Gebäude an die
Versorgungsinfrastruktur angeschlossen. Der IVK
erstreckt sich vom ABW 1 im Bereich des OPZ bis zur
südöstlichen Grundstücksgrenze bei der
Heiliggeiststraße mit dem geplanten ABW 5.
Zusätzlich wird außerhalb des IVK die
Wasserversorgungsleitung der Badenova Netze GmbH, der
Mischwasserhauptsammler sowie die Anlagen für die
Entwässerung der Verkehrsflächen neu gebaut. Diese
gewährleisten eine dezentrale Behandlung und
Versickerung des Regenwassers gemäß dem naturnahen
Regenwassermanagement. Ein Entwässerungskonzept mit
Trennsystem sieht die Ableitung des Schmutzwassers über
das bestehende Mischwasserkanalnetz und die dezentrale
Behandlung und Versickerung des Regenwassers für die
Neubaugebiete vor.
Neubau der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur
Im Bereich des Vorplatzes OPZ ist ebenfalls ein Neubau
der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur geplant,
einschließlich eines neuen Haubenkanals mit
Dampf-/Kondensatleitung bis zum ABW 1 sowie vom ABW 4
Richtung ZMK. Während der Bauzeit wird die Ver- und
Entsorgung der bestehenden Uniklinikgebäude sowie des
städtischen Quartiers durch provisorische Maßnahmen
weitestgehend unterbrechungsfrei sichergestellt. Zur
Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs wurden eine neue
Zufahrtsstraße und eine Baustraße im Parkbereich
gebaut, sowie weitere Maßnahmen zur Fußgängeranbindung
und zur Anbindung des barrierefreien Bahnabgangs Süd
des Haltepunkts Freiburg Klinikum der Breisgauer S-Bahn
müssen noch gebaut werden.
Ingenieurbauwerke
Im Zuge der Infrastrukturmaßnahme werden folgende
Ingenieurbauwerke erstellt:
Stützmauer: entlang der Sir-Hans-A.-Krebs-Straße als
aufgelöste Bohrpfahlwand mit unterirdischer
Rückverankerung ins Bahngelände.
Neubau eines Infrastrukturversorgungskanals (IVK): mit
Anschlussbauwerken in der Sir-Hans-A.-Krebs-Straße.
Herstellung eines Baugrubenverbaus: als Bohrpfahlwand
auf der Südwestseite der Sir-Hans-A.-Krebs-Straße,
teilweise mit unterirdischer Rückverankerung.
Neubau eines Haubenkanals: zwischen Vorplatz OPZ und
ABW 1 sowie auf der Ostseite des ZMK.
Maßnahmen im Bahngelände
Zusätzlich sind Maßnahmen im Bahngelände erforderlich.
Dies umfasst vorübergehende Eingriffe während der
Bauzeit, wobei eine Fläche von ca. 1.800 m² betroffen
ist. Geplante Maßnahmen umfassen:
Freimachen des Baufeldes.
Gründung der temporären Rohrbrücken und Fußgängerabgang
Provisorischer Einbau von Leerrohren und Leitungen.
Unterirdische Rückverankerung der Bohrpfahlwände.
Neubau einer Bahnkreuzung im Microtunneling-Verfahren.
Umbau/Neubau des Bahnsteigs Nord.
Dauerhafte Umlegung der LWL-Kabel
Im Zusammenhang mit dem IVK-Neubau und den ABW 4 und
ABW 5 ist ein temporärer Eingriff in die Bahnanlagen
erforderlich. Während der Bauzeit sind temporäre
Ersatzmaßnahmen erforderlich, um die barrierefreie
Nutzung des Bahnsteigs Süd sicherzustellen.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle,
Verkehrsbeschränkungen
Verkehrsverhältnisse
Auf der Baustelle gelten die Bestimmungen der
Straßenverkehrsordnung (StVO). Um die Sicherheit und
den reibungslosen Ablauf des Baustellenverkehrs zu
gewährleisten, ist die Fahrgeschwindigkeit innerhalb
des Baustellenbereichs auf maximal 30 km/h festgelegt.
Verkehrsbeschränkungen
Stellplätze für PKW, Transporter und Lieferfahrzeuge
stehen außerhalb des Baufeldes nicht zur Verfügung.
Alle Baustellenfahrzeuge und -geräte müssen auf dem
dafür vorgesehenen Gelände innerhalb des Baufeldes
abgestellt werden. Der Transport von Materialien und
Geräten sowie die Anlieferung und Abholung von
Baustoffen sind entsprechend zu organisieren, um
Verkehrsbehinderungen zu minimieren und die Sicherheit
zu gewährleisten.
Hinweis: Die Einhaltung der Verkehrsbeschränkungen und
der festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzung ist
zwingend erforderlich, um Unfälle und Behinderungen im
Baustellenbereich zu vermeiden. Die Bauleitung wird
regelmäßig Kontrollen durchführen, um sicherzustellen,
dass alle Verkehrsregeln und -beschränkungen
eingehalten werden.
0.1.5 Vom Baustellenverkehr frei zu haltende Flächen
Verkehrsführungen
Für die Bauphase sind spezielle Verkehrsführungen
sowohl für den Baustellenverkehr als auch für den
klinikinternen Verkehr festgelegt. Diese Regelungen
sind zwingend einzuhalten, um den sicheren und
ungestörten Betrieb der Klinik zu gewährleisten.
Klinikinterner Verkehr: Verkehrswege für den
klinikinternen Verkehr, einschließlich Krankenwagen,
Rettungswagen und Notarztwagen, müssen stets frei bzw.
passierbar gehalten werden.
Absehbare Störungen: Absehbare Störungen der
klinikinternen Verkehrswege durch Baustellentätigkeiten
sind der Objektüberwachung im Vorfeld mitzuteilen.
Unabsehbare Störungen: Unabsehbare Störungen, z.B.
durch Havarie, sind unverzüglich bei der
Objektüberwachung zu melden.
Abstimmung mit angrenzenden Grundstückseigentümern
Mit den angrenzenden Grundstückseigentümern ist die
Vorgehensweise abzustimmen, um sicherzustellen, dass
der Anlieferverkehr der Baumaßnahmen nicht behindert
wird. Hierzu sind vor Beginn der Maßnahme von der
Bauleitung des Auftragnehmers (AN) gemeinsam mit der
Bauüberwachung des Auftraggebers (AG) Gespräche zu
führen und die entsprechenden Vorgaben umzusetzen.
0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von
Transporteinrichtungen und -Wegen
Der Auftragnehmer (AN) ist verantwortlich für die
eigenverantwortliche Organisation und Koordination der
Anlieferung sowie der Material- und
Maschinentransporte. Dies umfasst auch die Koordination
der Subunternehmen und der Leitungsversorger in
Übereinstimmung mit dem Baufortschritt.
Transporteinrichtungen und -Wege: Der AN hat
sicherzustellen, dass alle Transporteinrichtungen und
-Wege den Anforderungen des Bauprojekts entsprechen und
effizient genutzt werden können.
Eigenverantwortliche Koordination: Die Koordination und
Abstimmung der Transporte und Lieferungen erfolgt
eigenverantwortlich durch den AN, um einen
reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten.
Diese Regelungen sind essenziell, um die Sicherheit und
Effizienz der Bauarbeiten sowie den ungestörten Betrieb
der Klinik sicherzustellen.
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das
Überlassen von Anschlüssen Wasser, Energie und Abwasser
Bereitstellung durch den Auftraggeber (AG)
Für die Bauarbeiten auf dem Gelände des
Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg werden
vom Auftraggeber (AG) Anschlussmöglichkeiten für die
Medien Wasser, Energie und Abwasser auf dem Baufeld zur
Verfügung gestellt. Diese Ver- und
Entsorgungsanschlüsse sind essenziell für die
Durchführung der Bauarbeiten und werden entsprechend
den Anforderungen des Projekts eingerichtet. Im Dammweg
für den Rohrvortrieb usw. bestehen keine
Anschlussmöglichkeiten für Bauwasser, Baustrom oder
Entwässerung. Dies ist in der Kalkulation entsprechend
zu berücksichtigen.
Herstellung und Betrieb durch den Auftragnehmer (AN)
Herstellung der Anschlüsse: Der Auftragnehmer (AN) ist
verantwortlich für die Herstellung der notwendigen Ver-
und Entsorgungsanschlüsse im Rahmen der
Baustelleneinrichtung.
Betrieb der Anschlüsse: Während der Bauphase ist der AN
für den Betrieb und die Instandhaltung dieser
Anschlüsse zuständig.
Rückbau nach Abschluss der Bauarbeiten: Nach Abschluss
der Bauarbeiten werden die Anschlüsse vom AN rückgebaut
und das Gelände in seinen ursprünglichen Zustand
zurückversetzt.
Standort der Anschlussstellen
Die genauen Standorte der Anschlussstellen sind dem
beigefügten Baustelleneinrichtungspläne (BE-Plan) mit
den Nr. . A1_520A08, A1_520B06, A1_520D03 und A1_520E04
zu entnehmen. Die BE-Pläne enthält detaillierte
Informationen zu den Positionen der Anschlüsse, um eine
reibungslose Installation und Nutzung zu gewährleisten.
Diese Regelungen sind notwendig, um sicherzustellen,
dass die Baustelle jederzeit über die erforderlichen
Medienanschlüsse verfügt und der Bauablauf nicht durch
Versorgungsunterbrechungen beeinträchtigt wird.
0.1.8 Lage und Größe dem AN zur Benutzung oder
Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume:
Lagermöglichkeit ist nur in geringem Umfang vorhanden.
Verfügbare Flächen sind den BE-Plänen mit den Nr.
A1_520A08, A1_520B06, A1_520 D03 und A1_520 E04 zu
entnehmen.
Im Baustelleneinrichtungsplan BPH 3b ( Plan-Nr.
A1_520D03) und BPH 4 (Plan-Nr.A1_520E04) ist
ersichtlich, dass die markierten Flächen " BE-Fläche
GEO und BE Fläche WOE + IGW " die Bereiche dem
Auftraggeber wieder zur Verfügung gestellt werden
müssen. Hier werden im weiteren Verlauf Abbrucharbeiten
sowie Notversorgung für die Infrastruktur (Strom,
Dampf, usw.) aufgebaut. Dies erfolgt voraussichtlich
zum Ende der Bauphase 3, sobald der Großteil der
Infrastrukturversorgungskanal (IVK) hergestellt ist.
Die zeitliche Koordination sowie der Wegfall dieser
Flächen ist bei der Baustellenlogistik und
Flächenbewertung durch den Auftragnehmer entsprechend
in der Kalkulation zu berücksichtigen. Es werden
hierfür keine Ausgleichsflächen vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt.
Alle Maßnahmen der Baustelleneinrichtung sind vorab mit
der Objektüberwachung abzustimmen.
Alle Maßnahmen der Baustelleneinrichtung sind vorab mit
der Objektüberwachung abzustimmen.
Sanitär- und Sanitätscontainer sind vom AN für seine
Leistungen sowie auch für seine Subunternehmen zu
stellen und zu unterhalten. Der AN hat die Einhaltung
der Arbeitsstättenverordnung/ -richtlinie für seine
Mitarbeiter eigenverantwortlich sicherzustellen und
alle für die eigene Leistung erforderlichen
Mannschafts-, Büro- und Materialcontainer für die
eigenen Ausführung in Übereinstimmung mit dem BE-Plänen
mit den Nr. 520A08, 520B06, 520 D03 und 520 E04 zu
entnehmen einzurichten, vorzuhalten und nach Abschluss
der Arbeiten zurückzubauen.
Die Sicherung der Materiallager etc. und die
Diebstahlsicherung von Materialien, Maschinen, Geräten
und Ausstattungen ist Sache des AN.
4 Wochen vor Arbeitsaufnahme hat der AN seinen Bedarf
an Container- und Lagerfläche auf Basis der
bereitgestellten BE-Plänen mit den Nr. . A1_520A08,
A1_520B06, A1_520D03 und A1_520E04 zu entnehmen in Form
eines gewerkespezifischen Baustelleneinrichtungsplan
der Objektüberwachung zur Prüfung einzureichen.
Materiallagerung/ Containerstellung Flächen für
Materiallagerung/ Containerstellung stehen im Baufeld
lediglich unbefestigt und begrenzt zur Verfügung. Die
Baustelleneinrichtung ist entsprechend der hier
beschriebenen Vorgaben / Rahmenbedingungen zu
disponieren und mit der Objektüberwachung abzustimmen.
Ein BE-, Anlieferungs-, Lager- und Montagekonzept ist
dem AG vom AN vorzulegen.
Materiallager und / oder Container dürfen
ausschließlich auf den ausdrücklich zugewiesenen
Flächen angelegt bzw. aufgestellt werden. Der
Auftraggeber stellt weder Aufenthalts-, Lager- noch
sonstigen Containerraum zur Verfügung.
Container mit Wohn- und Übernachtungsmöglichkeiten
dürfen auf dem Baugrundstück nicht aufgestellt werden.
Das Übernachten auf dem Baufeld ist generell verboten!
Es besteht kein Anspruch auf Materiallagerung und
Personenaufenthalt im Gebäude. Fahrzeuge dürfen nur für
die Zeit der Anlieferung unmittelbar auf dem
Baustellengelände parken. Falls das Umsetzen der
Baustelleneinrichtung wegen des Bauablaufs notwendig
wird, ist dies in der Baustelleneinrichtung abgegolten
und wird nicht gesondert vergütet.
Zwischenlagerflächen stehen auf dem Baufeld in sehr
begrenztem Umfang zur Verfügung.
Für die Zwischenlagerung sind die verschiedenen
Bodenarten grundsätzlich zu trennen, auf getrennte
Mieten zu setzen und vor Durchnässung zu schützen.
Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet und
sind in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Aushub ist auf der Zwischenlagerfläche AN
zwischenzulagern. Teilweise ist der Aushub für den
Wiedereinbau vorgesehen. Übriger Boden (z.B.
Verdrängung durch Versorgungsleitungen und neu zu
errichtende Bauteile) wird nach Ergebnissen der
Haufwerksbeprobung verwertet/ entsorgt.
Materiallieferung Der Auftragnehmer hat die Anlieferung
in Abstimmung mit dem eigenen Baufortschritt und der
Objektüberwachung zu koordinieren.
Die Objektüberwachung ist nicht verpflichtet,
Materialanlieferungen für den AN anzunehmen. Der AN hat
sicherzustellen, dass sich eine annahmeberechtigte
Person bei Anlieferungen zur Annahme auf der Baustelle
befindet.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine
Tragfähigkeit
Bodenverhältnisse und Baugrund
Für das vorliegende Bauvorhaben im Zentralklinikum der
Universitätsklinik Freiburg wurde ein umfassender
Geotechnischer Bericht nach DIN 4020 erstellt. Dieser
Bericht enthält detaillierte Informationen zu den
Bodenverhältnissen, der Tragfähigkeit des Baugrunds
sowie spezifische Empfehlungen für die Bauausführung.
Haufwerksbeprobungen und
Material-Verwertungen/Entsorgungen
Ungeachtet der Ergebnisse des Geotechnischen Berichts
sind im Leistungsverzeichnis (LV) angefragte
Haufwerksbeprobungen sowie Material-Verwertungen und
-Entsorgungen nach den Anforderungen der neuen
Mantelverordnung (MantelVO) zu kalkulieren und
anzubieten. Diese Beprobungen und Entsorgungen sind
notwendig, um sicherzustellen, dass alle ausgegrabenen
Materialien umweltgerecht und den gesetzlichen Vorgaben
entsprechend behandelt werden.
Neben den bereits beschriebenen Anforderungen zur
Haufwerksbeprobungen ist bei einer beabsichtigten
Verwertung oder Beseitigung mineralischer Abfälle auf
einer Deponie zusätzlich eine Probennahme gemäß den
Vorgaben der Deponieverordnung (DepV) erforderlich.
Die Art, Anzahl und Durchführungen der Probennahmen hat
gemäß Anhang 3 und Anhang 4 DEPV durch qualifiziertes
Personal zu erfolgen. Die entstehenden Nachweise
(Deklarationsanalytik)sind rechtzeitig vor dem
Abtransport dem Auftraggeber sowie der zuständigen
Behörde vorzulegen. Die damit verbunden Leistungen sind
in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Dokumentation und Vergütung
Die anfallenden Entsorgungskosten, die nicht durch
Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) abgedeckt sind,
werden gesondert vergütet. Dabei ist es erforderlich,
die anfallenden Massen sowie deren Herkunftsorte
detailliert zu dokumentieren. Dies beinhaltet eine
genaue Erfassung und Zuordnung der Bodenmengen sowie
deren spezifischen Eigenschaften und Entsorgungswege.
Homogenbereiche
Die vorhandenen Homogenbereiche, also Bodenbereiche mit
gleichen oder ähnlichen Eigenschaften, werden in den
jeweiligen Aushubpositionen beschrieben. Diese
Homogenbereiche sind wichtig für die Planung und
Durchführung der Aushubarbeiten, da sie die Grundlage
für die Beprobung, Klassifizierung und letztlich die
Entsorgung oder Wiederverwertung des Aushubmaterials
bilden.
Zusammenfassend: Für das Bauvorhaben wurden die
Bodenverhältnisse und die Tragfähigkeit des Baugrunds
umfassend untersucht und dokumentiert. Die Beprobungen
und Entsorgungen von Aushubmaterialien sind nach den
neuesten gesetzlichen Anforderungen zu kalkulieren und
durchzuführen. Alle anfallenden Entsorgungskosten, die
nicht im LV enthalten sind, werden gesondert vergütet
und die Massen sind detailliert zu dokumentieren.
Homogenbereiche werden in den Aushubpositionen
beschrieben und bilden die Grundlage für eine
effiziente und regelkonforme Bauausführung.
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und
Gewässern
Hydrologische Untersuchung
Für das Bauvorhaben im Zentralklinikum der
Universitätsklinik Freiburg wurde ein umfassender
Geotechnischer Bericht nach DIN 4020 erstellt. Dieser
Bericht enthält auch eine detaillierte hydrologische
Untersuchung der Grundwasser- und Gewässerverhältnisse
im Baufeld und seiner Umgebung.
Grundwasserverhältnisse
Die Untersuchung der Grundwasserverhältnisse ist
entscheidend für die Planung und Durchführung der
Bauarbeiten, insbesondere für Erdarbeiten, Fundierungen
und die Entwässerung der Baustelle. Der Geotechnische
Bericht gibt Aufschluss über den Grundwasserspiegel,
seine Schwankungen und die Durchlässigkeit der
Bodenschichten.
Gewässer im Bauumfeld
Neben dem Grundwasser wurden auch die hydrologischen
Werte der umliegenden Gewässer untersucht. Der Bericht
enthält Daten zu nahegelegenen Wasserläufen, deren
Wasserstände und mögliche Einflüsse auf das
Bauvorhaben. Diese Informationen sind wichtig, um
sicherzustellen, dass die Bauarbeiten keine negativen
Auswirkungen auf die umliegenden Gewässer haben und
umgekehrt.
Relevanz für die Bauausführung
Die gewonnenen hydrologischen Daten fließen in die
Planung der Bauausführung ein. Sie beeinflussen
Entscheidungen zu Entwässerungsmaßnahmen, dem Schutz
vor Hochwasser und den Umgang mit wasserführenden
Schichten. Die Bauausführung muss so gestaltet werden,
dass sie den hydrologischen Gegebenheiten des Baufelds
gerecht wird und keine negativen Auswirkungen auf das
Grundwasser und die umliegenden Gewässer hat.
Zusammenfassend: Der Geotechnische Bericht nach DIN
4020 enthält alle notwendigen Informationen zu den
hydrologischen Werten von Grundwasser und Gewässern für
das Bauvorhaben. Diese Daten sind essenziell für eine
sachgerechte Planung und Ausführung der Bauarbeiten,
insbesondere hinsichtlich der Entwässerung und des
Grundwasserschutzes.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B.
Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und
Abfall:
Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu
lagern, dass Stoffeinträge bzw. eine Vermischung mit
Bodenmaterial ausgeschlossen sind. Die vorhandenen
sanitären Abflüsse dürfen nicht zum Reinigen von
Werkzeug verwendet werden. Bei Zuwiderhandlung ist der
Auftragnehmer für die daraus resultierenden Schäden
verantwortlich und hat die Kosten der Beseitigung zu
tragen.
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen,
Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen,
Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen, und dergleichen im
Bereich der Baustelle:
Die Bäume innerhalb der umzäunten Baustellenfläche sind
geschützt. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt
Freiburg.
0.1.15 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen,
insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen:
Der Auftragnehmer hat sich vor der Durchführung der
Erdarbeiten ausreichend Kenntnis über die Lage von
Leitungen, Kabeln, Kanälen und dergleichen im Bereich
der Baugrube zu verschaffen. Sobald im Aushubbereich
Leitungen angetroffen werden, sind die notwendigen
Sicherungsmaßnahmen mit den zuständigen Dienststellen
und der Objektüberwachung festzulegen.
Die Angaben und Hinweise des AG zu Leitungstrassen sind
nur als Anhaltspunkte zu betrachten.
0.1.16 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich
der Baustelle
Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle und Bauwerksreste
Im Bereich der Baustelle des Zentralklinikums der
Universitätsklinik Freiburg sind diverse bekannte oder
vermutete Hindernisse vorhanden, die bei der Planung
und Durchführung der Bauarbeiten berücksichtigt werden
müssen. Diese Hindernisse umfassen unter anderem:
Leitungen und Kabel: Es ist bekannt, dass verschiedene
Versorgungsleitungen und Kabel im Bereich der Baustelle
verlaufen. Dazu gehören Strom-, Wasser-, Gas- und
Telekommunikationsleitungen, medizinische
Versorgungsleitungen. Vor Beginn der Erdarbeiten ist
eine genaue Lokalisierung und Markierung dieser
Leitungen erforderlich, um Beschädigungen zu vermeiden
und die Sicherheit der Bauarbeiten zu gewährleisten.
Drainagen und Kanäle: Im Baufeld befinden sich
bestehende Drainagesysteme und Kanäle, die zur
Entwässerung des Geländes dienen. Diese müssen während
der Bauarbeiten entweder geschützt oder, falls
notwendig, verlegt werden. Eine detaillierte
Bestandsaufnahme und Abstimmung mit den zuständigen
Bauüberwachung ist erforderlich.
Bauwerksreste: Es wird vermutet, dass im Untergrund der
Baustelle Reste von ehemaligen Bauwerken vorhanden sein
könnten. Diese können Fundamente, Mauern oder andere
bauliche Überreste sein. Bei Auftreten solcher
Hindernisse sind entsprechende Maßnahmen zur
Beseitigung oder Integration in die Bauplanung
vorzusehen.
Eigentümer und Zuständigkeiten
Die Eigentümer und Zuständigkeiten der vorhandenen
Leitungen, Kabel, Dräne und Kanäle sind im Vorfeld der
Bauarbeiten zu klären. Dies erfordert eine enge
Zusammenarbeit mit den jeweiligen
Versorgungsunternehmen und Behörden. Folgende Schritte
sind hierbei notwendig:
Leitungsauskunft einholen: Vor Beginn der Bauarbeiten
ist eine Leitungsauskunft bei den zuständigen
Versorgungsunternehmen und Behörden einzuholen, um
genaue Informationen über den Verlauf und die
Eigentümer der Leitungen und Kanäle zu erhalten.
Koordination mit Versorgungsunternehmen: Es ist
sicherzustellen, dass alle beteiligten
Versorgungsunternehmen über die Bauarbeiten informiert
sind und deren Anforderungen und Schutzmaßnahmen in die
Bauplanung integriert werden.
Abstimmung mit Behörden: Die Abstimmung mit den
zuständigen Behörden ist notwendig, um alle
genehmigungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und
die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur zu
gewährleisten.
Zusammenfassend: Die Berücksichtigung und Bewältigung
der bekannten oder vermuteten Hindernisse im Bereich
der Baustelle ist ein entscheidender Faktor für die
erfolgreiche Durchführung des Bauvorhabens. Durch
sorgfältige Planung, enge Zusammenarbeit mit den
Versorgungsunternehmen und Behörden sowie die
Einhaltung aller relevanten Vorschriften kann
sichergestellt werden, dass die Bauarbeiten reibungslos
und sicher verlaufen.
0.1.17 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland
geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und
gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich
Kampfmittel erfüllt wurden
Erfüllung der Anforderungen
Für das Bauvorhaben im Zentralklinikum der
Universitätsklinik Freiburg wurde sichergestellt, dass
alle im Bundesland Baden-Württemberg geltenden
Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls
Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel erfüllt
wurden. Die Grabarbeiten auf dem Baugrundstück sind
daher mit größter Vorsicht durchzuführen, um jegliche
Gefahren durch möglicherweise vorhandene Kampfmittel zu
vermeiden.
Mögliche Kampfmittel im Baugrund
Es muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass sich
auf dem Baugrundstück noch Kampfmittel befinden. Daher
sind besondere Vorsichtsmaßnahmen während der
Grabarbeiten zwingend erforderlich. Die Arbeiten dürfen
erst nach einer gründlichen Erkundung und
gegebenenfalls notwendigen Räumung von Kampfmitteln
fortgesetzt werden.
Empfehlungen und Richtlinien
Die "Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
Baden-Württemberg (KMBD) für die Vergabe von
Entmunitionierungsarbeiten" sowie die Stellungnahme des
KMBD vom 12.10.2022 sind strikt zu beachten. Diese
Richtlinien geben detaillierte Vorgaben zur sicheren
Durchführung der Erkundungs- und Räumungsmaßnahmen und
sind maßgeblich für die Arbeitssicherheit auf der
Baustelle.
Sofortmaßnahmen bei Fund von Kampfmitteln
Werden während der Grabarbeiten Blindgänger gefunden
oder treten Anzeichen auf, die auf Blindgänger
hinweisen, sind folgende Maßnahmen sofort umzusetzen:
Die Grabarbeiten sind unverzüglich einzustellen.
Die Fundstelle ist im Umkreis von mindestens 100 Metern
sofort abzusperren.
Innerhalb dieser Sperrzone darf sich niemand aufhalten.
Der Sprengkörper muss in seiner ursprünglichen Lage
belassen werden.
Kontaktaufnahme
Bei einem Fund von Kampfmitteln sind folgende
Institutionen sofort zu verständigen:
Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg:
Pfaffenwaldring 1, 70569 Stuttgart, Tel. 0711/904-40000
oder 0711/745 192-285
Polizeidirektion Freiburg: Heinrich-v.-Stephan-Str. 4,
79100 Freiburg, Tel. 0761/8820
Baurechtsamt Freiburg: Tel. 0761/2014332
Verantwortung des Bauleiters
Der verantwortliche Bauleiter ist dafür verantwortlich,
diese Auflagen der Firma, welche die Grabarbeiten
durchführt, gegen Unterschrift bekannt zu geben.
Dadurch wird sichergestellt, dass alle Beteiligten über
die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und die korrekte
Vorgehensweise im Falle eines Fundes von Kampfmitteln
informiert sind und entsprechend handeln können.
Zusammenfassend: Die Einhaltung der geltenden
Anforderungen zu Erkundungs- und Räumungsmaßnahmen
hinsichtlich Kampfmittel ist für die sichere
Durchführung der Bauarbeiten unerlässlich. Durch die
Umsetzung der Empfehlungen des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes und die sofortige
Einleitung der beschriebenen Maßnahmen bei einem Fund
von Kampfmitteln wird die Sicherheit auf der Baustelle
gewährleistet.
0.1.18 Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung
getroffene Maßnahmen
Verpflichtungen nach der Baustellenverordnung
(BaustellV)
Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, alle
erforderlichen Maßnahmen gemäß der Baustellenverordnung
(BaustellV) umzusetzen. Dies umfasst insbesondere die
folgenden Punkte:
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
Vor Beginn der Arbeiten muss der AN eine
Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Arbeitsschutzgesetz
sowie der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG erstellen und
dokumentieren. Diese Beurteilung dient der
Identifikation und Bewertung von Gefahren am
Arbeitsplatz und der Festlegung geeigneter
Schutzmaßnahmen.
Bestellung eines Koordinators
Entsprechend der Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV vom
10.06.1998 bzw. EG-Richtlinie 92/57/EWG) wird vom
Bauherrn ein Koordinator bestellt. Dieser Koordinator
ist verantwortlich für die Erstellung eines
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans sowie einer
Baustellenordnung. Zu seinen Aufgaben gehören:
Organisation des Zusammenwirkens der ausführenden
Unternehmen in Bezug auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz.
Durchführung von Sicherheitsbesprechungen und
-begehungen, inklusive Dokumentation und Auswertung der
Ergebnisse.
Koordination der ordnungsgemäßen Anwendung der
erforderlichen Arbeitsverfahren durch die beteiligten
Unternehmen.
Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen
Grundsätze nach §4 des Arbeitsschutzgesetzes zur
Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
Umsetzung der Maßnahmen
Die Hinweise des Koordinators zu erforderlichen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sind vom AN
und seinen Mitarbeitern zu berücksichtigen. Der AN muss
seine Mitarbeiter schriftlich und eindeutig darüber
informieren, dass die Hinweise des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) zwingend zu
beachten sind. Bei Nichtbeachtung kann die Berechtigung
zum Betreten der Baustelle entzogen werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist
Vertragsbestandteil und verbindlich zu beachten. Dieser
Plan kann während der Bauzeit an den Fortschritt des
Bauvorhabens angepasst werden. Sollten Maßnahmen im
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu Widersprüchen
führen, sind diese unverzüglich (schriftlich und
formlos) anzuzeigen und gleichwertige Ersatzmaßnahmen
zur Gewährleistung der Sicherheit vorzuschlagen.
Benennung von Koordinatoren und Verantwortlichen
Für die Ausführung aller Vertragsarbeiten sind dem
Bauherrn und seinen Vertretern ein oder mehrere
Koordinatoren nach DGUV Vorschrift 1 § 6 schriftlich zu
benennen. Diese Personen sind für die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Ihre
Aufgaben umfassen:
Sicherstellung der Einhaltung der
Arbeitsschutzvorschriften durch die unterstellten
Arbeitskräfte, einschließlich der Subunternehmer.
Regelmäßige Unterweisung des eingesetzten Personals zu
Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Bereitstellung eines Ansprechpartners für den
Koordinator nach BaustellV und Umsetzung von dessen
Forderungen.
Teilnahme an Sicherheitsbesprechungen im Bedarfsfall.
Anforderungen an das Aufsichtspersonal
Der AN ist verpflichtet, Aufsichtspersonal auf der
Baustelle zu haben, das mit den geltenden deutschen
Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
vertraut ist. Diese Personen müssen befähigt und
ermächtigt sein, in deutscher Sprache abgefasste
Anordnungen entgegenzunehmen, zu verstehen und
umzusetzen. Eine verantwortliche Aufsichtsperson, die
der deutschen Sprache mächtig ist, muss ständig auf der
Baustelle anwesend und erreichbar sein.
Übergabe von Unterlagen
Spätestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme sind dem
SiGeKo folgende Unterlagen zu übergeben:
Individuelle Gefährdungsbeurteilung nach
Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 6 für die
gewerkspezifischen Arbeiten bei dem Bauvorhaben ECHV.
Ausgefüllte und durch einen Verantwortlichen
unterschriebene Unternehmererklärung.
Nachweise für die Bestellung der DGUV Koordinatoren § 6
und der Übertragung von Unternehmerpflichten (nach § 13
Abs. 2 ArbSchG i.V.m. § 9 Abs. 2 OWiG bzw. § 14 Abs. 2
StGB und nach §§ 2, 12 und 13 der DGUV Vorschrift 1 mit
§§ 15 und 209 SGB VII).
Benennung der Sicherheitsfachkraft mit Nachweis.
Benennung der Ersthelfer mit Ausbildungsnachweis.
Zusammenfassend: Die Umsetzung der Baustellenverordnung
und die Einhaltung der festgelegten Sicherheits- und
Gesundheitsschutzmaßnahmen sind entscheidend für die
sichere und erfolgreiche Durchführung des Bauvorhabens.
Durch die sorgfältige Planung und Koordination dieser
Maßnahmen wird die Sicherheit aller auf der Baustelle
tätigen Personen gewährleistet.
0.1.19 Besondere Anordnungen, Vorschriften und
Maßnahmen der Eigentümer oder anderer
Weisungsberechtigter von Leitungen, Kabeln, Dränen,
Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und
dergleichen im Bereich der Baustelle
Bauzaun
Das Baugelände des Zentralklinikums der
Universitätsklinik Freiburg ist mit einem Schutzzaun
inkl. Türen und Toren eingezäunt. Die folgenden
Anordnungen und Maßnahmen sind dabei zu beachten:
Schutzzaun: Alle Bauzaunelemente müssen fest
miteinander verbunden sein, um eine sichere Abgrenzung
des Baugeländes zu gewährleisten. Dies dient sowohl der
Sicherheit der Baustelle als auch dem Schutz vor
unbefugtem Betreten.
Verschluss nach Feierabend: Der Auftragnehmer (AN) ist
dafür verantwortlich, dass alle Tore und Türen des
Bauzauns nach Feierabend ordnungsgemäß verschlossen
werden. Dies umfasst die Kontrolle und Sicherstellung,
dass der Bauzaun nach Arbeitsschluss vollständig und
sicher verschlossen ist, um den Zugang durch Unbefugte
zu verhindern.
Besondere Vorschriften und Maßnahmen
Im Bereich der Baustelle müssen spezielle Anordnungen,
Vorschriften und Maßnahmen beachtet werden, die von den
Eigentümern oder anderen Weisungsberechtigten für
folgende Elemente erlassen wurden:
Leitungen und Kabel: Alle auf dem Baugelände
befindlichen Versorgungsleitungen und Kabel müssen vor
Beginn der Bauarbeiten genau lokalisiert und markiert
werden. Diese Maßnahmen sind notwendig, um
Beschädigungen und damit verbundene Ausfälle zu
vermeiden. Die Einhaltung der Vorschriften der
jeweiligen Versorgungsunternehmen ist dabei zwingend
erforderlich.
Dräne und Kanäle: Bestehende Drainagen und Kanäle, die
zur Entwässerung des Baugeländes dienen, müssen
geschützt und gegebenenfalls umgeleitet werden. Eine
Abstimmung mit den zuständigen Entwässerungsbehörden
ist vor Beginn der Arbeiten notwendig.
Straßen und Wege: Die Zugänge und Zufahrten zum
Baugelände sind so zu gestalten, dass der
Baustellenverkehr und der öffentliche Verkehr nicht
beeinträchtigt werden. Besondere Verkehrsregelungen und
Beschilderungen sind in Absprache mit den zuständigen
Behörden umzusetzen.
Gewässer und Gleise: Gewässer und Gleisanlagen im
Bereich der Baustelle müssen besonders geschützt
werden. Maßnahmen zur Sicherstellung des Umweltschutzes
und der Betriebssicherheit sind in Abstimmung mit den
entsprechenden Behörden zu treffen.
Zäune und Abgrenzungen: Neben dem Bauzaun müssen
eventuell weitere Abgrenzungen eingerichtet werden, um
angrenzende Grundstücke und deren Eigentümer nicht zu
beeinträchtigen. Diese Abgrenzungen sind regelmäßig zu
kontrollieren und zu warten.
Zusammenfassend: Der Schutzzaun um das Baugelände sowie
besondere Anordnungen und Maßnahmen für Leitungen,
Kabel, Dräne, Kanäle, Straßen, Wege, Gewässer, Gleise
und Zäune sind für die ordnungsgemäße und sichere
Durchführung der Bauarbeiten unerlässlich. Der AN ist
dafür verantwortlich, dass alle Türen und Tore des
Schutzzauns nach Feierabend sicher verschlossen sind
und dass alle besonderen Vorschriften und Maßnahmen der
Eigentümer und Weisungsberechtigten strikt eingehalten
werden.
0.1.20 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B.
des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und der
Bauteile, vorliegende Fachgutachten oder dergleichen
Für das Bauvorhaben wurde ein Geotechnischer Bericht
nach DIN 4020 erstellt, der auch die
Schadstoffbelastungen des Bodens, der Gewässer, der
Luft, der Stoffe und der Bauteile untersucht hat.
Dieser Bericht bildet die Grundlage für die Bewertung
und den Umgang mit möglichen Schadstoffbelastungen auf
der Baustelle.
Bodenbelastungen
Die Untersuchung des Bodens auf dem Baugrundstück
ergab, dass bestimmte Bereiche schadstoffbelastet sein
können. Diese Belastungen können durch frühere
industrielle oder gewerbliche Nutzung, durch Altlasten
oder durch natürliche Vorkommen von Schadstoffen
verursacht sein. Zu den häufigsten im Boden gefundenen
Schadstoffen zählen Schwermetalle, polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und andere
umweltschädliche Substanzen.
Gewässerbelastungen
Die Untersuchung der Gewässer im und um das Baugelände
hat ebenfalls mögliche Schadstoffbelastungen
identifiziert. Diese Belastungen könnten durch
Einleitungen aus benachbarten Industrieanlagen oder
durch Oberflächenabflüsse verursacht sein. Der
Geotechnische Bericht enthält spezifische Daten zu den
chemischen Eigenschaften des Wassers und den möglichen
Schadstoffkonzentrationen.
Luftbelastungen
Während der Bauarbeiten besteht das Risiko, dass durch
Staub, Abgase und andere Emissionen Schadstoffe in die
Luft freigesetzt werden. Der Geotechnische Bericht
untersucht mögliche Quellen von Luftschadstoffen und
gibt Empfehlungen zur Minimierung von Emissionen.
Maßnahmen zur Staubbindung und zur Reduzierung von
Fahrzeugabgasen sind zu implementieren.
Belastungen der Baustoffe und Bauteile
Auch die verwendeten Baustoffe und Bauteile können
Schadstoffbelastungen aufweisen. Dies betrifft
insbesondere Altbaustoffe, die Asbest oder andere
gefährliche Stoffe enthalten können. Der Bericht
enthält Empfehlungen zum sicheren Umgang und zur
Entsorgung solcher Materialien.
Abfallrechtliche Einstufungen und Entsorgung
Die Untersuchung der Homogenbereiche ergab
abfallrechtliche Einstufungen nach der neuen
Mantelverordnung (EBV). Bei der Weiterverwendung und
Entsorgung des Aushubmaterials sind die Ergebnisse
dieser Untersuchung zu berücksichtigen. Dies umfasst
die Klassifizierung des Materials sowie die Bestimmung
geeigneter Verwertungs- oder Entsorgungswege.
Zusammenfassend: Der Geotechnische Bericht nach DIN
4020 liefert wesentliche Informationen über die Art und
den Umfang von Schadstoffbelastungen im Boden, in den
Gewässern, in der Luft sowie in den Baustoffen und
Bauteilen. Diese Informationen sind für die sichere und
umweltgerechte Durchführung der Bauarbeiten
unerlässlich. Es ist sicherzustellen, dass alle
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Entsorgung der
Schadstoffe gemäß den Empfehlungen des Berichts und
weiterer Fachgutachten umgesetzt werden.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Parallele Arbeiten
Auf der Baustelle des Zentralklinikums der
Universitätsklinik Freiburg können parallel mehrere
Gewerke tätig sein. Dies erfordert eine sorgfältige
Planung und Koordination, um einen reibungslosen Ablauf
der Bauarbeiten zu gewährleisten.
Koordination der Schnittstellen
Die Bauleitung des Auftragnehmers (AN) ist dafür
verantwortlich, die Schnittstellen zwischen den eigenen
und den Arbeiten anderer Unternehmen zu koordinieren.
Dies beinhaltet:
Abstimmung der Arbeitsabläufe: Regelmäßige
Abstimmungsgespräche zwischen den beteiligten Gewerken,
um Zeitpläne und Arbeitsabläufe zu harmonisieren.
Sicherstellung der Arbeitsqualität: Überwachung der
Arbeitsqualität und Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften durch alle beteiligten
Unternehmen.
Kommunikation und Zusammenarbeit: Förderung einer
offenen und kooperativen Kommunikation zwischen den
Gewerken, um Missverständnisse und Konflikte zu
vermeiden.
Vorleistungen und Anschlussleistungen
In der vorliegenden Leistungsbeschreibung sind auch
Positionen erfasst, die als Vorleistung oder
Anschlussleistung von Arbeiten anderer Auftragnehmer
(AN) abhängig sind. Dies bedeutet:
Vorleistungen: Arbeiten, die von anderen Unternehmen
durchgeführt werden müssen, bevor der eigene
Arbeitsabschnitt begonnen werden kann. Beispielsweise
können bestimmte Installationen oder Fundamente bereits
vorhanden sein müssen, bevor weitere Bauarbeiten
fortgesetzt werden können.
Anschlussleistungen: Arbeiten, die erst nach Abschluss
der eigenen Tätigkeiten durch andere Unternehmen
durchgeführt werden. Dies erfordert eine genaue
Abstimmung der Zeitpläne, um Verzögerungen zu
vermeiden.
Kontinuität der Arbeiten
Aufgrund der Abhängigkeit von Vor- und
Anschlussleistungen anderer Auftragnehmer kann eine
Kontinuität der Arbeiten nicht immer gewährleistet
werden. Dies bedeutet:
Pufferzeiten einplanen: Berücksichtigung von
Pufferzeiten in den Zeitplänen, um Verzögerungen
aufgrund von Abhängigkeiten zu minimieren.
Flexibilität: Bereitschaft zur flexiblen Anpassung der
Arbeitsabläufe, um auf unvorhergesehene Verzögerungen
oder Änderungen reagieren zu können.
Engmaschige Überwachung: Regelmäßige Überwachung des
Baufortschritts und schnelle Reaktion auf Abweichungen
vom Zeitplan.
Zusammenfassend: Die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer
Gewerke auf der Baustelle erfordert eine sorgfältige
Koordination durch die Bauleitung des AN. Die
Abhängigkeiten von Vor- und Anschlussleistungen anderer
Auftragnehmer bedingen eine flexible und
vorausschauende Planung, um eine kontinuierliche
Bauausführung zu ermöglichen. Eine enge Zusammenarbeit
und Kommunikation zwischen den beteiligten Gewerken ist
unerlässlich, um den Erfolg des Bauvorhabens
sicherzustellen.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte,
Arbeitsunterbrechungen und -Arbeitsbeschränkungen nach
Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen
anderer Arbeitsabschnitte
Die Bauarbeiten auf dem Gelände des Zentralklinikums
der Universitätsklinik Freiburg sind in mehrere klar
definierte Arbeitsabschnitte unterteilt. Diese
Abschnitte sind zeitlich und örtlich so geplant, dass
sie den Gesamtfortschritt des Projekts optimal
unterstützen und gleichzeitig die Abhängigkeiten von
Vor- und Anschlussleistungen anderer Gewerke
berücksichtigen.
Ausführliche Bauablaufbeschreibung
Die Ausführung der Arbeiten hat sich grundsätzlich an
dem Leistungsverzeichnis beigefügten, nicht
verbindlichen, jedoch orientierenden Bauzeitenplan Nr.
520C02 zu orientieren. Dieser Plan dient der
Veranschaulichung wesentlicher Abläufe, insbesondere
baulicher Abhängigkeiten, Schnittstellen und parallel
vorgesehener Arbeitsbereiche.
Aus dem Bauzeitenplan ergibt sich, dass zur
fristgerechten Fertigstellung der Maßnahme zwingend
mehrere Kolonnen parallel eingesetzt werden müssen.
Insbesondere ist vorgesehen, mit den Bauwerken 1 und 5
zeitgleich zu beginnen, sodass ein gleichzeitiger
Baufortschritt in zwei Richtungen entlang der
Sir-Hans-A.-Krebs-Straße möglich ist. Dies setzt
voraus, dass entsprechende Kapazitäten hinsichtlich
Personals, Geräte- und Materiallogistik bereitgestellt
und in der Planung des Auftragnehmers berücksichtigt
werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf dieser
Grundlage einen eigenverantwortlichen, detaillierten
Bauzeitenplan zu erstellen, diesen regelmäßig
fortzuschreiben und jeweils rechtzeitig mit der
Objektüberwachung abzustimmen. Maßgeblich für die
terminliche Ausführung ist ausschließlich der vom
Auftragnehmer aufgestellte und vom Auftraggeber
freigegebene Bauzeitenplan in seiner jeweils aktuellen
Fassung.
Zur Sicherstellung der termingerechten, parallelen
Arbeitsabläufe hat der Auftragnehmer bereits in der
Angebots- und Ausführungsphase sicherzustellen, dass
sämtliche von ihm beauftragten Nachunternehmer
(Subunternehmer) frühzeitig über die geplanten
parallelen Arbeitsabschnitte informiert sind.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine
Nachunternehmer so zu beauftragen und zu koordinieren,
dass diese die erforderlichen Leistungen kapazitiv,
personell und technisch so erbringen, dass die
parallele Ausführung der einzelnen Bauabschnitte
entsprechend dem übergeordneten Ablauf gewährleistet
ist. Dies umfasst insbesondere:
- die rechtzeitige Bereitstellung mehrerer,
gleichzeitig einsatzfähiger Kolonnen,
- die Abstimmung der Subunternehmer-Kapazitäten auf den
Gesamtterminplan,
- die Sicherstellung reibungsloser
Schnittstellenübergaben innerhalb und zwischen den
Kolonnen
- die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der gemeinsamen
Bauablaufplanung.
Die Einhaltung dieser Vorgaben ist Bestandteil der
vertraglich geschuldeten Leistung. Eine unzureichende
Koordination oder verspätete Bereitstellung von
Nachunternehmerleistungen entbindet nicht von der
Pflicht zur termingerechten Gesamtfertigstellung der
Maßnahme.
Hinweis zu Abkürzungen:
SHAK: Sir-Hans-A.-Krebs-Straße
OPZ: Bezeichnet die Chirurgische Ambulanz.
ZMK: Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
UNZ: Universitäts-Notfallzentrum/Notaufnahme
Dammw.: Dammweg
Regelmäßige Baubesprechungen
Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufs wird
die Bauleitung in festgesetzten Zeitabschnitten, in der
Regel wöchentlich, Baubesprechungen abhalten. Diese
Besprechungen dienen dazu, den aktuellen Stand der
Arbeiten festzustellen und die für den weiteren
Fortgang der Arbeiten erforderlichen Maßnahmen zu
besprechen.
Der Auftragnehmer (AN) hat zu diesen Besprechungen
einen voll unterrichteten und verantwortlichen,
deutschsprachigen Vertreter zu entsenden. Die Einladung
zu den Baubesprechungen erfolgt formlos durch die
Bauleitung.
Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen
Während der Bauarbeiten kann es zu verschiedenen
Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen kommen.
Diese sind notwendig, um die Sicherheit und den
laufenden Betrieb des Klinikums zu gewährleisten sowie
um auf unvorhergesehene Ereignisse oder Abhängigkeiten
von Leistungen anderer Gewerke reagieren zu können.
Arbeitsunterbrechungen: Kurzfristige Unterbrechungen
können aus dringlichen medizinischen Gründen oder
aufgrund anderer betrieblicher Anforderungen des
Klinikums erforderlich sein. Diese Unterbrechungen
werden nicht gesondert vergütet.
Arbeitsbeschränkungen: Bestimmte Arbeiten, insbesondere
lärmintensive oder stark vibrationsbelastete
Tätigkeiten, dürfen nur in festgelegten Zeitfenstern
durchgeführt werden, um die Beeinträchtigung des
Klinikbetriebs zu minimieren. Diese Zeitfenster werden
in den Baubesprechungen festgelegt und sind strikt
einzuhalten.
Abhängigkeit von Leistungen anderer
Die Ausführung der Bauarbeiten ist teilweise von den
Vorleistungen und Anschlussleistungen anderer Gewerke
abhängig. Dies erfordert eine enge Koordination und
Abstimmung zwischen den beteiligten Unternehmen.
Vorleistungen: Arbeiten, die von anderen Unternehmen
vor Beginn des eigenen Arbeitsabschnitts abgeschlossen
sein müssen, z.B. bestimmte Installationen oder
Fundamente.
Anschlussleistungen: Arbeiten, die nach Abschluss des
eigenen Arbeitsabschnitts durch andere Unternehmen
fortgeführt oder abgeschlossen werden, z.B. nach
Verlegung von Leitungen durch den AN wird die
Oberflächenwiederherstellung durch ein anderes Gewerk
durchgeführt.
Zusammenfassung
Die Bauleitung wird regelmäßig Baubesprechungen
abhalten, um den Fortschritt der Arbeiten zu überwachen
und notwendige Maßnahmen zu besprechen. Der AN ist
verpflichtet, einen verantwortlichen Vertreter zu
entsenden. Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen
sind zu erwarten und werden nicht gesondert vergütet.
Die Arbeiten sind abhängig von Vor- und
Anschlussleistungen anderer Gewerke, was eine
sorgfältige Koordination erfordert.
Durch den Baubetrieb hervorgerufene Verunreinigungen
von Straßen, Wegen, Plätzen, befestigten Flächen auf
und außerhalb des UNI-Geländes sind vom AN täglich zu
reinigen. Die Reinigungskosten sind in die
Baustelleneinrichtung einzurechnen.
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung
Arbeiten in Räumen mit weiterlaufendem Betrieb
Ein wesentlicher Teil der Bauarbeiten wird in
unmittelbarer Nähe zu betriebsbereiten Klinikgebäuden
stattfinden. Diese Arbeiten müssen so organisiert und
ausgeführt werden, dass der Klinikbetrieb nicht gestört
wird.
Lärmbelastung minimieren: Es sind Maßnahmen zu
ergreifen, um die Lärmbelastung auf ein Minimum zu
reduzieren. Dazu gehört der Einsatz von lärmarmer
Ausrüstung und Werkzeugen sowie die Einhaltung der
festgelegten Ruhezeiten.
Staub- und Schmutzbelastung: Staub- und
Schmutzbelastungen sind durch geeignete Maßnahmen, wie
z.B. den Einsatz von Staubschutzwänden und regelmäßige
Reinigungen, zu minimieren.
Sicherheitsmaßnahmen: Sicherheitsmaßnahmen müssen
getroffen werden, um den Schutz von Patienten,
Mitarbeitern und Besuchern der Klinik zu gewährleisten.
Dies umfasst die Einrichtung von Absperrungen und die
Kennzeichnung von Gefahrenbereichen.
Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen
Die Baustelle befindet sich in einem Bereich, der von
wichtigen Verkehrswegen umgeben ist. Dies erfordert
besondere Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der
Verkehrsflüsse und zur Minimierung von
Beeinträchtigungen.
Verkehrsführung: Eine angepasste Verkehrsführung muss
eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sowohl
Baustellenfahrzeuge als auch der reguläre Verkehr
reibungslos fließen können.
Sicherheitsvorkehrungen: Um die Sicherheit aller
Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, müssen ausreichend
Beschilderungen und Absperrungen angebracht werden.
Zeitliche Beschränkungen: Arbeiten, die den
Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigen könnten, sind
möglichst in verkehrsärmere Zeiten zu verlegen.
Außergewöhnliche äußere Einflüsse
Die Bauarbeiten müssen unter Berücksichtigung
verschiedener äußerer Einflüsse durchgeführt werden,
die die Arbeitsbedingungen erschweren können.
Witterungseinflüsse: Bei extremen
Witterungsbedingungen, wie starkem Regen, Schnee oder
Hitze, sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Dies
kann den Einsatz von Schutzvorrichtungen beinhalten.
Grundwasserstände: Bei Arbeiten, die den
Grundwasserbereich betreffen, sind entsprechende
Maßnahmen zur Wasserhaltung und -ableitung zu planen
und umzusetzen.
Luftverschmutzung: In Bereichen mit hoher
Luftverschmutzung sind Maßnahmen zum Schutz der
Arbeiter zu treffen, wie z.B. das Tragen von
Atemschutzmasken.
Zusammenfassung
Die besonderen Erschwernisse während der Ausführung der
Bauarbeiten erfordern eine sorgfältige Planung und
Durchführung, um die Sicherheit und Effizienz zu
gewährleisten. Durch die Berücksichtigung der genannten
Punkte können mögliche Beeinträchtigungen minimiert und
der Baufortschrittgesichert werden.
0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß
Baustellenverordnung ergeben
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
ist ein zentrales Dokument, das gemäß der
Baustellenverordnung (BaustellV) erstellt wird und alle
Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten auf der Baustelle festlegt. Der SiGe-Plan
wird vom Koordinator des Bauherrn erarbeitet und
enthält spezifische Vorgaben, die während der
Ausführung der Bauarbeiten zu beachten sind.
Allgemeine Sicherheitsvorgaben
Baustellenordnung: Alle auf der Baustelle tätigen
Personen müssen die Baustellenordnung kennen und
einhalten. Diese enthält Regeln zu Verhalten,
Schutzausrüstung und Notfallmaßnahmen.
Unterweisung: Vor Beginn der Arbeiten und danach
regelmäßig müssen alle Beschäftigten eine
Sicherheitsunterweisung erhalten. Diese Unterweisung
muss dokumentiert werden.
Schutzausrüstung: Das Tragen der persönlichen
Schutzausrüstung (PSA) wie Helme, Schutzbrillen,
Gehörschutz, Sicherheitsschuhe und gegebenenfalls
Atemschutz ist Pflicht.
Besondere Maßnahmen
Zugangskontrollen:
Zugang zur Baustelle nur für autorisierte Personen.
Besucher müssen sich anmelden und geeignete
Schutzausrüstung tragen.
2. Gefährdungsbeurteilung:
Regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
durch den AN in Abstimmung mit dem SiGeKo.
Identifikation und Bewertung neuer Gefährdungen sowie
Festlegung von Schutzmaßnahmen.
3. Baustelleneinrichtung:
Sichere Einrichtung der Baustelle mit klaren Flucht-
und Rettungswegen.
Notfallpläne und Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen bekannt
und zugänglich sein.
4. Kampfmittelräumung:
Durchführung von Kampfmittelsondierungen vor Beginn der
Erdarbeiten.
Sofortige Meldung und Evakuierung bei Verdacht auf
Kampfmittel.
5. Lärmschutz:
Einsatz von lärmarmer Ausrüstung und Werkzeugen.
Festlegung von Arbeitszeiten, um Lärmbelastungen zu
minimieren.
6. Staub- und Schadstoffschutz:
Staubminderungsmaßnahmen wie Bewässerung oder Abdeckung
von staubigen Bereichen.
Einsatz von Schutzmasken bei Arbeiten, die Staub oder
Schadstoffe freisetzen.
Notfallmanagement
Notfallkontakte: Liste der Notfallkontakte
(Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei) muss sichtbar
ausgehängt sein.
Erste-Hilfe-Ausrüstung: Bereitstellung und regelmäßige
Überprüfung der Erste-Hilfe-Ausrüstung.
Evakuierungspläne: Evakuierungspläne müssen bekannt
sein und regelmäßig geübt werden.
Dokumentation und Überwachung
Dokumentationspflicht: Alle Sicherheitsmaßnahmen und
Unterweisungen sind zu dokumentieren.
Regelmäßige Sicherheitsbegehungen: Durchführung
regelmäßiger Sicherheitsbegehungen durch den SiGeKo und
Vertreter des AN.
Berichtswesen: Erstellung von Sicherheitsberichten und
deren Vorlage bei der Bauleitung und dem Bauherrn.
Zusammenarbeit und Kommunikation
Sicherheitsbesprechungen: Regelmäßige
Sicherheitsbesprechungen, um die Umsetzung des
SiGe-Plans zu überprüfen und anzupassen.
Meldepflicht: Unfälle, Beinaheunfälle und Gefährdungen
sind unverzüglich dem SiGeKo und der Bauleitung zu
melden.
Durch die Einhaltung der Vorgaben des SiGe-Plans gemäß
der Baustellenverordnung kann die Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten auf der Baustelle
gewährleistet und Unfälle vermieden werden.
0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung
und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer
Unternehmen
Maßnahmen zur Unfallverhütung und Gesundheitsschutz
Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der
Mitarbeiter aller auf der Baustelle tätigen Unternehmen
haben oberste Priorität. Der Auftragnehmer (AN) ist
verpflichtet, umfassende Maßnahmen zu ergreifen, um
Unfälle zu vermeiden und die Gesundheit aller Arbeiter
zu schützen. Dies betrifft sowohl die eigenen
Mitarbeiter als auch die Mitarbeiter anderer
Unternehmen.
Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen
Trittsichere Abdeckungen:
Über alle Öffnungen und Gräben auf der Baustelle sind
trittsichere Abdeckungen zu legen, um Absturz- und
Stolpergefahren zu verhindern.
Abdeckungen müssen fest verankert und ausreichend
belastbar sein, um das Gewicht von Personen und
Materialien zu tragen.
2. Absperrungen und Kennzeichnungen:
Gefährliche Bereiche sind deutlich zu kennzeichnen und
durch stabile Absperrungen zu sichern.
Warnschilder sind gut sichtbar anzubringen, um auf
spezifische Gefahren hinzuweisen.
3. Flucht- und Rettungswege:
Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit frei
zugänglich und klar gekennzeichnet sein.
Regelmäßige Überprüfung und Wartung der Fluchtwege, um
ihre Funktionalität zu gewährleisten.
4. Persönliche Schutzausrüstung (PSA):
Bereitstellung und verpflichtende Nutzung von PSA wie
Helmen, Schutzbrillen, Gehörschutz, Sicherheitsschuhen
und Handschuhen.
Überprüfung der PSA auf ordnungsgemäßen Zustand und
Funktionsfähigkeit.
Spezifische Maßnahmen für den Gesundheitsschutz
Staub- und Schadstoffschutz:
Maßnahmen zur Staubminderung wie Bewässerung,
Absaugvorrichtungen oder Abdeckungen.
Bereitstellung von Atemschutzmasken für Arbeiten, bei
denen Staub oder Schadstoffe freigesetzt werden.
2. Lärmschutz:
Einsatz lärmarmer Maschinen und Geräte.
Bereitstellung von Gehörschutz für alle Mitarbeiter in
lärmintensiven Bereichen.
3. Ergonomische Arbeitsplätze:
Gestaltung der Arbeitsplätze unter ergonomischen
Gesichtspunkten, um körperliche Belastungen zu
minimieren.
Schulung der Mitarbeiter in ergonomisch richtigen
Arbeitsweisen.
Zusammenarbeit und Kommunikation
Sicherheitsunterweisungen:
Regelmäßige Sicherheitsunterweisungen für alle
Mitarbeiter, einschließlich der Mitarbeiter anderer
Unternehmen.
Dokumentation der Unterweisungen und Überprüfung des
Verständnisses der vermittelten Inhalte.
2. Koordination der Sicherheitsmaßnahmen:
Enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit den
Sicherheitsverantwortlichen anderer Unternehmen auf der
Baustelle.
Einrichtung eines gemeinsamen Sicherheitskomitees zur
Überwachung und Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen.
3. Notfallmanagement:
Erstellung und Kommunikation eines Notfallplans, der
die Vorgehensweise bei Unfällen oder Gefahrenlagen
beschreibt.
Regelmäßige Übungen und Schulungen zur Vorbereitung auf
Notfälle.
Überwachung und Kontrolle
Regelmäßige Sicherheitsbegehungen:
Durchführung regelmäßiger Sicherheitsbegehungen durch
den AN und Vertreter der anderen Unternehmen.
Identifikation von Gefahrenquellen und Umsetzung von
Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung.
2. Dokumentation und Berichtswesen:
Führung eines Bautagebuchs, in dem alle
sicherheitsrelevanten Vorkommnisse und Maßnahmen
dokumentiert werden.
Erstellung von Sicherheitsberichten und deren Vorlage
bei der Bauleitung und den beteiligten Unternehmen.
Durch die konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen wird
ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
der Baustelle gewährleistet. Dies trägt nicht nur zur
Vermeidung von Unfällen bei, sondern auch zur Förderung
eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds für alle
Mitarbeiter.
0.2.5 Besondere Regelung und Sicherung des Verkehrs,
gegebenenfalls auch, wieweit der Auftraggeber die
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen übernimmt
Verkehrssicherung und Genehmigungen
Die Sicherung und Regelung des Verkehrs im Umfeld der
Baustelle des Zentralklinikums der Universitätsklinik
Freiburg ist von entscheidender Bedeutung für einen
reibungslosen Bauablauf und die Sicherheit aller
Beteiligten. Der Auftragnehmer (AN) ist für die
Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und die
Durchführung der verkehrssichernden Maßnahmen
verantwortlich.
Einholen von Genehmigungen
Alle Genehmigungen, die zum Einrichten, Betreiben sowie
zum Abbau der Baustelleneinrichtung notwendig sind,
müssen vom AN rechtzeitig bei den zuständigen Stellen
direkt nach Auftragsvergabe eingeholt werden. Dies
umfasst unter anderem Genehmigungen für:
Zufahrten zur Baustelle: Einrichtung von
Baustellenzufahrten und deren Absicherung.
Kranstellungen: Aufstellen und Betreiben von Kränen auf
der Baustelle.
Sperrungen und Umleitungen: Erforderliche Sperrungen
von Straßen oder Gehwegen sowie die Einrichtung von
Umleitungen.
Nähe des Uniklinikums und Flugsicherung
Besondere Beachtung ist der Nähe des Uniklinikums
Freiburg bezüglich der Kranstellung und der
Flugsicherung zu schenken. Dies erfordert spezifische
Maßnahmen und Genehmigungen:
Flugsicherung: Das Aufstellen und Betreiben von Kränen
ist bei der zuständigen Behörde für Flugsicherheit zu
genehmigen. Dies ist notwendig, um sicherzustellen,
dass die Bauarbeiten keine Beeinträchtigungen des
Luftraums verursachen.
Kranstellung: Die Positionierung und der Betrieb der
Kräne müssen sorgfältig geplant und genehmigt werden,
um die Sicherheit der umliegenden Gebäude und des
Klinikbetriebs zu gewährleisten.
Verantwortlichkeiten des Auftraggebers
Der Auftraggeber übernimmt keine direkten Maßnahmen zur
Verkehrssicherung. Alle erforderlichen Genehmigungen
und Maßnahmen sind eigenverantwortlich durch den AN
umzusetzen. Dies umfasst die folgenden Schritte:
Eigenverantwortliche Einholung der Genehmigungen: Der
AN muss alle notwendigen Genehmigungen vor Baubeginn
eigenverantwortlich einholen.
Kalkulation der Maßnahmen: Alle Maßnahmen zur Sicherung
des Verkehrs und der Flugsicherung müssen in der
Kalkulation der Baustelleneinrichtung berücksichtigt
werden.
Zusammenfassung
Der AN ist für die Einholung aller erforderlichen
Genehmigungen und die Durchführung der Maßnahmen zur
Sicherung des Verkehrs verantwortlich. Dies beinhaltet
die Einrichtung von Baustellenzufahrten, das Aufstellen
und Betreiben von Kränen sowie die Sicherstellung der
Flugsicherung in der Nähe des Uniklinikums Freiburg.
Alle notwendigen Genehmigungen sind eigenverantwortlich
und rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Der
Auftraggeber übernimmt keine direkten Maßnahmen zur
Verkehrssicherung, daher muss der AN diese in seiner
Planung und Kalkulation berücksichtigen.
Durch den Baubetrieb hervorgerufene Verunreinigungen
von Straßen, Wegen, Plätzen, befestigten Flächen auf
und außerhalb des UNI-Geländes sind vom AN täglich zu
reinigen. Die Reinigungskosten sind in die
Baustelleneinrichtung einzurechnen.
0.2.6 Besondere Anforderungen an die
Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen
Baustelleneinrichtung
Flächen und Räumlichkeiten:
Lagermöglichkeiten: Nur begrenzt verfügbar; müssen den
BE-Plänen A1_520A08, A1_520B06 und A1_520 D03 entnommen
und vorab mit der Objektüberwachung abgestimmt werden.
Sanitär- und Sanitätscontainer: Vom AN zu stellen und
zu unterhalten. Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung
ist sicherzustellen.
Containerstellung: Container dürfen nur auf
zugewiesenen Flächen aufgestellt werden. Wohn- und
Übernachtungscontainer sind verboten.
Materiallagerflächen sind zu trennen und vor
Durchnässung zu schützen.
2. Sicherheit und Sauberkeit:
Diebstahlsicherung: Materiallager und Geräte müssen
gesichert werden.
Reinigung: Durch den Baubetrieb hervorgerufene
Verunreinigungen sind täglich zu reinigen.
Reinigungskosten sind in die Baustelleneinrichtung
einzurechnen.
3. Anlieferung und Transport:
Koordination: Der AN ist für die Koordination der
Material- und Maschinentransporte verantwortlich. Eine
annahmeberechtigte Person muss stets vor Ort sein.
Entsorgungseinrichtungen
Getrennte Erfassung und Entsorgung:
Behälter: Es sind ausreichend Behälter für die
getrennte Erfassung von Abfällen (z.B. Bauschutt,
Metall, Holz, Kunststoffe) bereitzustellen.
Kennzeichnung: Alle Behälter müssen klar gekennzeichnet
sein, um eine ordnungsgemäße Trennung der Abfälle zu
gewährleisten.
Abfalltrennung: Die Trennung von gefährlichen Abfällen
und nicht gefährlichen Abfällen ist strikt einzuhalten.
2. Spezielle Abfallarten:
Gefährliche Abfälle: Für gefährliche Abfälle sind
spezielle Behälter zu verwenden, die den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen. Diese Abfälle müssen separat
gesammelt und von zugelassenen Entsorgungsunternehmen
abgeholt werden.
Recycling: Materialien, die wiederverwertet werden
können, sind in speziellen Recyclingbehältern zu
sammeln.
3. Abfallmanagement:
Abfuhr: Regelmäßige Abfuhr der Abfälle durch
zertifizierte Entsorgungsunternehmen, um eine
Ansammlung und Überfüllung der Behälter zu vermeiden.
Dokumentation: Der AN ist verpflichtet, den
Abfalltransport und die Entsorgung zu dokumentieren.
Lieferscheine und Entsorgungsnachweise sind
aufzubewahren und auf Anfrage vorzulegen.
4. Umweltgerechte Entsorgung:
Vorgaben einhalten: Alle Entsorgungsaktivitäten müssen
den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des
Abfallwirtschaftskonzepts entsprechen.
Kontrollen: Regelmäßige Kontrollen zur Sicherstellung
der Einhaltung der Entsorgungsvorgaben.
Besondere Anforderungen
Gefahrstoffmanagement:
Lagerung: Gefahrstoffe müssen in geeigneten und
gekennzeichneten Behältern gelagert werden, die vor
Witterungseinflüssen geschützt sind.
Sicherheitsdatenblätter: Sicherheitsdatenblätter für
alle verwendeten Gefahrstoffe müssen vorliegen und den
Mitarbeitern zugänglich gemacht werden.
2. Wasser- und Energieanschlüsse:
Anschlüsse: Wasser- und Energieanschlüsse müssen sicher
und ordnungsgemäß installiert sein, um Unfälle und
Ausfälle zu vermeiden.
Rückbau: Nach Abschluss der Arbeiten sind alle
temporären Anschlüsse rückzubauen und die Flächen in
den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Zusammenfassung
Die Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und
Entsorgungseinrichtungen sind darauf ausgelegt, einen
reibungslosen und sicheren Bauablauf zu gewährleisten.
Durch die Bereitstellung und ordnungsgemäße Nutzung der
entsprechenden Einrichtungen werden die
Umweltbelastungen minimiert und die Sicherheit der
Baustellenmitarbeiter erhöht. Die Einhaltung dieser
Vorgaben ist zwingend erforderlich und wird regelmäßig
kontrolliert.
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von
wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen
Zulässigkeit der Verwendung von Recycling-Baustoffen
Die Verwendung oder Mitverwendung von
wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen ist
grundsätzlich nur dann gestattet, wenn dies explizit in
den Leistungstexten vorgesehen ist. Es muss
sichergestellt sein, dass die vorgesehenen
Recycling-Baustoffe den festgelegten Qualitätsstandards
und technischen Anforderungen entsprechen.
Temporäre Maßnahmen
Für temporäre Maßnahmen, wie zum Beispiel Baustraßen,
dürfen Recycling-Baustoffe verwendet werden. Diese
temporären Maßnahmen sind jedoch rückstandsfrei zu
entsorgen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen
getroffen wurden. Das bedeutet, dass nach Abschluss der
Bauarbeiten sämtliche verwendeten Materialien entfernt
und ordnungsgemäß entsorgt werden müssen.
Bedingungen für die Nutzung von Recycling-Baustoffen
Die Nutzung von Recycling-Baustoffen muss unter
folgenden Bedingungen erfolgen:
Qualitätsstandards: Recycling-Baustoffe müssen den
gleichen Qualitätsstandards und technischen
Anforderungen entsprechen wie neue Baustoffe.
Eignungsnachweise: Vor der Verwendung müssen
entsprechende Eignungsnachweise vorgelegt werden, die
belegen, dass die Recycling-Baustoffe für den
vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
Rückstandsfreie Entsorgung: Für temporäre Maßnahmen ist
sicherzustellen, dass alle verwendeten
Recycling-Baustoffe nach Abschluss der Bauarbeiten
vollständig entfernt und fachgerecht entsorgt werden.
Ausnahmen und besondere Vereinbarungen
Falls besondere Vereinbarungen getroffen wurden, die
von den oben genannten Regelungen abweichen, müssen
diese klar und schriftlich dokumentiert sein. Diese
Vereinbarungen können beispielsweise spezifische
Entsorgungsvorgaben oder die dauerhafte Nutzung
bestimmter Recycling-Baustoffe umfassen.
Zusammenfassend: Die Verwendung von wiederaufbereiteten
(Recycling-) Stoffen ist nur gestattet, wenn dies
explizit in den Leistungstexten vorgesehen ist. Für
temporäre Maßnahmen wie Baustraßen dürfen
Recycling-Baustoffe verwendet werden, müssen jedoch
rückstandsfrei entsorgt werden, sofern keine
abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die
Nutzung von Recycling-Baustoffen muss den festgelegten
Qualitätsstandards entsprechen, und Eignungsnachweise
müssen vorgelegt werden. Besondere Vereinbarungen sind
schriftlich festzuhalten.
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)
Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile
Umweltverträglichkeit von Recyclingstoffen
Falls wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe zur
Anwendung kommen, wie unter Punkt 0.2.9 beschrieben,
ist sicherzustellen, dass durch deren Verwendung keine
umweltbedenklichen Beeinträchtigungen entstehen, weder
unmittelbar noch auf Dauer. Dies ist ein entscheidender
Aspekt, um den Schutz der Umwelt und die Nachhaltigkeit
des Bauvorhabens zu gewährleisten.
Nachweis der Unbedenklichkeit
Im Zweifelsfall ist der Auftragnehmer (AN)
verpflichtet, den Beweis der Unbedenklichkeit der
verwendeten Recyclingstoffe zu führen. Dies bedeutet:
Eignungsnachweise: Der AN muss Nachweise erbringen, die
belegen, dass die verwendeten Recyclingstoffe keine
schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Prüfberichte und Zertifikate: Es sind Prüfberichte und
Zertifikate von anerkannten Prüfinstituten vorzulegen,
die die Unbedenklichkeit der Materialien bestätigen.
Genehmigungen: Falls erforderlich, muss der AN die
notwendigen Genehmigungen zum Einbau der
Recyclingstoffe einholen und diese der Bauleitung
vorlegen. Dies umfasst alle behördlichen Genehmigungen
und Zulassungen, die für die Verwendung der
spezifischen Recyclingstoffe notwendig sind.
Anforderungen an nicht genormte Stoffe und Bauteile
Für nicht genormte Stoffe und Bauteile gelten die
gleichen strengen Anforderungen wie für
Recyclingstoffe. Diese Stoffe und Bauteile dürfen
ebenfalls keine umweltbedenklichen Beeinträchtigungen
verursachen. Der AN muss im Zweifelsfall die
Unbedenklichkeit nachweisen und die erforderlichen
Genehmigungen vorlegen.
Qualitätssicherung: Es ist sicherzustellen, dass nicht
genormte Stoffe und Bauteile den erforderlichen
Qualitätsstandards entsprechen und keine negativen
Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit der
Bauarbeiter und Nutzer haben.
Dokumentation: Eine umfassende Dokumentation der
verwendeten Materialien ist erforderlich,
einschließlich aller Nachweise und Genehmigungen.
Zusammenfassung
Die Verwendung von Recyclingstoffen und nicht genormten
Stoffen und Bauteilen im Bauvorhaben ist an strenge
Anforderungen geknüpft, um sicherzustellen, dass keine
umweltbedenklichen Beeinträchtigungen entstehen. Der AN
ist verpflichtet, im Zweifelsfall den Nachweis der
Unbedenklichkeit zu führen und die notwendigen
Genehmigungen einzuholen und vorzulegen. Dies umfasst
die Bereitstellung von Prüfberichten, Zertifikaten und
behördlichen Genehmigungen, um die
Umweltverträglichkeit der Materialien zu gewährleisten.
0.2.12 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten
Eignungs- und Gütenachweise
Bauaufsichtliche Zulassung und Einzelnachweise
Für alle Stoffe und Bauteile, die eine bauaufsichtliche
Zulassung oder eine Zulassung im Einzelfall erfordern,
sind diese Nachweise dem Auftraggeber spätestens zwei
Wochen vor dem Einbau in Kopie vorzulegen. Diese
Zulassungen müssen zum Zeitpunkt des Einbaus gültig
sein.
Bekanntgabe von Lieferanten und Herstellern
Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, auf
Anforderung des Auftraggebers die Lieferanten und
Hersteller der verwendeten Baustoffe bekannt zu geben.
Zudem ist ein Nachweis über die Umweltverträglichkeit
und Eignung der Materialien vorzulegen.
Eigenüberwachung und Qualitätssicherung
Im Zuge der Eigenüberwachung muss der AN die nach den
Vorschriften erforderlichen Prüfungen durchführen. Dies
beinhaltet insbesondere den Nachweis des
Verdichtungsgrades des Straßenunterbaus sowie der
Bauteilverfüllung. Die Anzahl und Art der
erforderlichen Prüfungen richten sich nach den
geltenden Richtlinien und Normen.
Prüfberichte: Alle Prüfberichte sind auf Verlangen
vorzulegen.
Eignungsnachweise: Die Eignung und die
bodenmechanischen Kennwerte der vorgesehenen
Baumaterialien für die Erdbaustoffe sind nachzuweisen.
Anerkennung von Lieferscheinen und Wiegekarten
Bei der Abrechnung von Leistungen nach Gewicht werden
nur Lieferscheine bzw. Wiegekarten anerkannt, die der
zugehörigen Ziffer der ZVB entsprechen.
Technische Unterstützung und Beratung
Der AN verpflichtet sich, im Rahmen der
Eigenüberwachung regelmäßig technische Unterstützung
und Beratung durch Systemhersteller hinzuzuziehen,
deren Produkte/Systeme verwendet werden. Zur
Qualitätssicherung sind örtliche Überprüfungen jeder
durch den AN fertiggestellten Funktionsschicht durch
den Anwendungstechniker/Lehrverleger des jeweiligen
Systemherstellers durchzuführen. Diese Überprüfungen
sind lückenlos zu protokollieren und die Protokolle dem
Auftraggeber/der Objektüberwachung unaufgefordert zur
Einsichtnahme zu übermitteln.
Prüfung und Protokollierung: Bauteile sind im Rahmen
der Eigenüberwachung zu prüfen und zu protokollieren,
bevor sie durch weitere Arbeiten verdeckt werden.
Information der Objektüberwachung: Die
Objektüberwachung ist mit drei Arbeitstagen Vorlauf
über die Durchführung der Herstellerüberprüfungen zu
informieren. Die notwendigen Qualifikationsnachweise
der Anwendungstechniker/Lehrverleger sind vor
Ausführungsbeginn unaufgefordert der Bauüberwachung des
Auftraggebers vorzulegen.
Materialliste
Für alle relevanten Materialien sind vom AN
Materiallisten zu erstellen und der Objektüberwachung
vor Ausführung vorzulegen. Diese Materialliste muss
drei Wochen nach Auftragsvergabe in Abstimmung mit der
Objektüberwachung erstellt und zur Prüfung eingereicht
werden. Die Liste ist wie folgt zu gliedern:
Materialname
Positionsnummer
Genauer Produktname
Datenblätter und sonstige Nachweise bzw. Unterlagen zu
Materialeigenschaften
Bauleitung und Bautagebuch
Der AN muss alle Aufwendungen für die Koordination der
eigenen Beschäftigten, die Abstimmung mit der örtlichen
Bauleitung und die Teilnahme an Baubesprechungen in die
Baustelleneinrichtung einrechnen. Ein Bautagebuch ist
arbeitstäglich zu führen und wöchentlich der Bauleitung
in Kopie zu übergeben. Das Bautagebuch muss mindestens
folgende Informationen enthalten:
Wochentag und Datum/ geleistete Arbeitsstunden
Witterung
Nennung der Beschäftigten inkl. Tätigkeiten
Maschineneinsatz
Sämtliche Arbeiten/Baufortschritt
Besondere Vorkommnisse
Bestandsvermessung durch den Versorgungsträger
Die Um- und Neuverlegungen von Medienleitungen (z.B.
Wasserleitungen), die nicht im Leistungsverzeichnis
(LV) enthalten sind, müssen vom Vermesser des
Versorgungsträgers aufgemessen werden. Der
Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, den Vermesser des
Auftraggebers 48 Stunden im Voraus zu benachrichtigen.
Die Koordination dieser Vermessungsarbeiten im
zeitlichen Bauablauf obliegt dem AN und wird nicht
gesondert vergütet.
Zusammenfassend: Der AN ist verpflichtet, alle
erforderlichen Eignungs- und Gütenachweise rechtzeitig
vorzulegen und die erforderlichen Prüfungen im Zuge der
Eigenüberwachung durchzuführen. Die ordnungsgemäße
Dokumentation und Qualitätssicherung sind entscheidend
für den erfolgreichen Baufortschritt und die Einhaltung
der vertraglichen Verpflichtungen.
0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten
Eignungs- und Gütenachweise
Eignungsnachweise
Für alle eingesetzten Baustoffe und Bauteile sind
umfassende Eignungsnachweise zu erbringen, um deren
Tauglichkeit und Qualität sicherzustellen. Diese
Nachweise sind vor Ausführungsbeginn dem Auftraggeber
(AG) vorzulegen und müssen folgenden Anforderungen
entsprechen:
Bauaufsichtliche Zulassungen:
Für Stoffe und Bauteile, die einer bauaufsichtlichen
Zulassung oder einer Zulassung im Einzelfall bedürfen,
sind Kopien der zum Zeitpunkt des Einbaus gültigen
Zulassungen spätestens zwei Wochen vor
Ausführungsbeginn dem AG auszuhändigen.
2. Materialprüfungen:
Nachweise über durchgeführte Materialprüfungen, die die
Einhaltung der festgelegten Qualitätsstandards
bestätigen.
Prüfberichte und Zertifikate von unabhängigen
Prüfinstituten sind beizufügen.
3. Lieferanten- und Herstellernachweise:
Der AN hat dem AG auf Anforderung die Lieferanten und
Hersteller der verwendeten Baustoffe bekannt zu geben.
Es sind Nachweise über die Umweltverträglichkeit und
Eignung der Materialien vorzulegen.
Gütenachweise
Im Rahmen der Eigenüberwachung ist der AN verpflichtet,
regelmäßige Gütenachweise zu erbringen, die den
Anforderungen der gültigen Richtlinien und Normen
entsprechen. Diese Gütenachweise umfassen insbesondere:
Verdichtungsgrad:
Nachweise über den Verdichtungsgrad des
Straßenunterbaus und der Bauteilverfüllung.
Die Anzahl der erforderlichen Prüfungen richtet sich
nach den geltenden Richtlinien und Normen.
2. Bauüberwachung:
Durchführung von Eigenüberwachungen durch den AN, um
die Qualität der ausgeführten Arbeiten sicherzustellen.
Regelmäßige technische Unterstützung und Beratung durch
Systemhersteller, deren Produkte/Systeme durch den AN
ausgeführt werden.
3. Prüfprotokolle:
Protokollierung der durchgeführten Überprüfungen und
Vorlage der Protokolle bei der Objektüberwachung.
Überprüfungen sind durch
Anwendungstechniker/Lehrverleger des jeweiligen
Systemherstellers durchzuführen.
Qualitätssicherung
Dokumentation und Vorlage:
Die Protokolle der Überprüfungen sind dem AG/der
Objektüberwachung unaufgefordert zur Einsichtnahme zu
übermitteln.
Vor Beginn der Arbeiten sind die
Qualifikationsnachweise der
Anwendungstechniker/Lehrverleger unaufgefordert der
Bauüberwachung des AG vorzulegen.
2. Materialliste:
Eine Liste aller relevanten zum Einsatz kommenden
Materialien ist vom AN zu erstellen und vor Ausführung
der Arbeiten zur Freigabe vorzulegen.
Die Materialiste muss folgende Informationen enthalten:
Materialname
Positionsnummer
Genauer Produktname
Datenblätter und sonstige Nachweise bzw. Unterlagen zu
den Materialeigenschaften
3. Eigenüberwachung und Koordination:
Der AN hat die Eigenüberwachung der durchgeführten
Arbeiten sicherzustellen und regelmäßig technische
Unterstützung durch Systemhersteller hinzuzuziehen.
Die Koordination und Abstimmung mit der
Objektüberwachung ist zwingend erforderlich, um eine
hohe Qualität der Bauausführung zu gewährleisten.
Abrechnungen
Lieferscheine und Wiegekarten:
Bei Abrechnungen von Leistungen nach Gewicht werden nur
Lieferscheine bzw. Wiegekarten anerkannt, die der
zugehörigen Ziffer der ZVB entsprechen.
2. Prüfungen und Nachweise:
Alle verwendeten Stoffe und Bauteile müssen den
gegebenen Vorschriften entsprechen.
Der Nachweis bzw. die Eignungsprüfungen sind auf
Verlangen vorzulegen.
Die Eignung bzw. die bodenmechanischen Kennwerte der
vorgesehenen Baumaterialien für die Erdbaustoffe sind
nachzuweisen.
Materialumrechnungsfaktoren
Die angegebenen Werte beziehen sich auf die Masse
(verdichtet) in Tonnen pro Kubikmeter.
Zusammenfassung
Die umfassenden Eignungs- und Gütenachweise sind
entscheidend für die Qualitätssicherung des
Bauvorhabens. Durch die Vorlage der notwendigen
Nachweise und Prüfprotokolle wird sichergestellt, dass
alle verwendeten Materialien und durchgeführten
Arbeiten den hohen Anforderungen und Standards
entsprechen. Die enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit
der Objektüberwachung und den Systemherstellern
gewährleistet eine kontinuierliche Qualitätssicherung
und die Einhaltung aller relevanten Vorschriften und
Normen.
0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle
gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen
oder einer anderen Verwendung zuzuführen sind
Verwendung von auf der Baustelle gewonnenen Stoffen
Auf der Baustelle des Zentralklinikums der
Universitätsklinik Freiburg können bei den Bauarbeiten
verschiedene Stoffe gewonnen werden, wie zum Beispiel
Aushubmaterial oder abzubrechende Baustoffe. Die
Bedingungen für die weitere Verwendung oder Entsorgung
dieser Stoffe sind klar geregelt und werden in den
entsprechenden Positionen der Leistungsbeschreibung
näher erläutert.
Bedingungen für die Wiederverwendung
Sollen gewonnene Stoffe einer weiteren oder zukünftigen
Nutzung zugeführt werden, müssen folgende Bedingungen
erfüllt sein:
Eignungsnachweise: Die Stoffe müssen auf ihre Eignung
für die beabsichtigte Nutzung geprüft werden. Dies
umfasst sowohl technische als auch umweltrechtliche
Anforderungen.
Qualität und Beschaffenheit: Die Stoffe müssen die
erforderlichen Qualitätsstandards und Spezifikationen
erfüllen, um für die geplante Verwendung geeignet zu
sein. Dies kann beispielsweise durch Prüfberichte und
Zertifikate nachgewiesen werden.
Prüfung durch die Bauleitung: Die Verwendung der
gewonnenen Stoffe muss von der Bauleitung geprüft
werden. Vor der Wiederverwendung ist sicherzustellen,
dass alle relevanten Anforderungen und Bedingungen
erfüllt sind.
Entsorgung und Verwertung
Wenn die gewonnenen Stoffe nicht wiederverwendet werden
können oder sollen, sind sie einer ordnungsgemäßen
Entsorgung oder Verwertung zuzuführen:
Umweltgerechte Entsorgung: Die Entsorgung der Stoffe
muss gemäß den geltenden Umwelt- und
Entsorgungsvorschriften erfolgen. Dies umfasst die
Trennung, Sammlung und Abfuhr zu zugelassenen
Entsorgungsstellen.
Dokumentation: Alle Entsorgungsvorgänge sind umfassend
zu dokumentieren. Dies beinhaltet die Menge und Art des
entsorgten Materials sowie die entsprechenden
Entsorgungsnachweise.
Verwertungsmöglichkeiten: Wenn möglich, sollen die
Stoffe einer Verwertung zugeführt werden. Dies kann die
Wiederverwendung in anderen Bauprojekten oder die
Aufbereitung und Nutzung als Recyclingmaterial
umfassen.
Spezifische Vorgaben in der Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung enthält detaillierte Vorgaben
darüber, unter welchen Bedingungen gewonnene Stoffe
verwendet oder entsorgt werden sollen. Diese Vorgaben
sind verbindlich und müssen vom Auftragnehmer (AN)
beachtet und umgesetzt werden. Dazu gehören:
Positionen in der Leistungsbeschreibung: In den
entsprechenden Positionen der Leistungsbeschreibung
werden die Bedingungen und Anforderungen für die
Verwendung oder Entsorgung der gewonnenen Stoffe
beschrieben.
Besondere Anforderungen: Spezifische Anforderungen an
die Qualität, den Nachweis und die Genehmigung der
Verwendung oder Entsorgung der Stoffe sind in diesen
Positionen festgehalten.
Zusammenfassend: Gewonnene Stoffe auf der Baustelle
dürfen nur unter bestimmten Bedingungen weiterverwendet
oder entsorgt werden. Diese Bedingungen umfassen
Eignungsnachweise, Qualitätsstandards und Genehmigungen
durch die Bauleitung. Die ordnungsgemäße und
umweltgerechte Entsorgung oder Verwertung der Stoffe
ist sicherzustellen und umfassend zu dokumentieren. Die
spezifischen Vorgaben sind in den entsprechenden
Positionen der Leistungsbeschreibung detailliert
beschrieben und müssen strikt eingehalten werden.
0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem
Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe
und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die
Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über
Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu
tragenden Entsorgungskosten
Art, Zusammensetzung und Menge der zu entsorgenden
Materialien
Böden:
Zusammensetzung: Die zu entsorgenden Böden bestehen aus
verschiedenen Bodenschichten, darunter Mutterboden,
Aushubböden und ggf. kontaminierte Böden.
Menge: Die genaue Menge der zu entsorgenden Böden wird
im Rahmen der Bauarbeiten ermittelt und ist abhängig
von den spezifischen Aushubarbeiten.
Spezielle Anforderungen: Böden, die als kontaminiert
eingestuft werden, sind gemäß den Vorgaben der neuen
Mantelverordnung (EBV) zu behandeln und zu entsorgen.
2. Stoffe:
Zusammensetzung: Zu den zu entsorgenden Stoffen gehören
Baumaterialien wie Beton, Asphalt, Metall, Holz und
Kunststoffe.
Menge: Die Menge variiert je nach Baufortschritt und
den spezifischen Abbrucharbeiten.
Spezielle Anforderungen: Stoffe sind nach ihrer Art zu
trennen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
zu entsorgen.
3. Bauteile:
Zusammensetzung: Abbruchmaterialien,
Metallkonstruktionen, Rohre, Leitungen und andere
Bauteile.
Menge: Die Menge der zu entsorgenden Bauteile wird im
Rahmen der Bauarbeiten ermittelt.
Spezielle Anforderungen: Bauteile sind nach Möglichkeit
zu recyceln oder umweltgerecht zu entsorgen.
Art der Verwertung oder Entsorgung
Verwertung:
Recycling: Materialien, die wiederverwertbar sind, wie
Metall, Beton, Asphalt, sollen in geeigneten
Recyclinganlagen aufbereitet und wiederverwendet
werden.
Wiederverwendung: Unkontaminierte Böden können für
andere Bauprojekte wiederverwendet werden, sofern sie
den Qualitätsanforderungen entsprechen.
2. Entsorgung:
Entsorgungsanlagen: Nicht verwertbare oder
kontaminierte Materialien sind in zugelassenen
Entsorgungsanlagen zu entsorgen.
Spezialentsorgung: Gefährliche Abfälle sind in dafür
spezialisierten Anlagen zu entsorgen, die den
gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Anforderungen an die Nachweise über Transporte,
Entsorgung und die vomAuftraggeber zu tragenden
Entsorgungskosten
1. Transporte:
Dokumentation: Alle Transporte von Böden, Stoffen und
Bauteilen sind lückenlos zu dokumentieren. Hierzu
zählen Frachtbriefe, Lieferscheine und Wiegekarten.
Genehmigungen: Die Transportfahrzeuge müssen alle
erforderlichen Genehmigungen besitzen und den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
2. Entsorgung:
Entsorgungsnachweise: Für alle entsorgten Materialien
sind Entsorgungsnachweise zu erstellen und dem
Auftraggeber vorzulegen.
Abfallnachweisführung: Die Entsorgung gefährlicher
Abfälle ist nach den gesetzlichen Vorgaben der
Abfallnachweisverordnung (NachwV) zu führen.
3. Kosten:
Erfassung der Entsorgungskosten: Die anfallenden
Entsorgungskosten, soweit nicht durch LV-Positionen
abgedeckt, werden gesondert erfasst und dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Kostenübernahme: Der Auftraggeber trägt die
Entsorgungskosten, sofern diese nicht durch die
Vertragssumme abgedeckt sind und nachgewiesen werden
können.
Abrechnungsnachweise: Die Abrechnungsnachweise für die
Entsorgungskosten sind dem Auftraggeber vorzulegen,
inklusive aller relevanten Belege und Nachweise.
Zusammenfassung
Die detaillierte Erfassung und Dokumentation der aus
dem Bauvorhaben resultierenden Böden, Stoffe und
Bauteile ist essenziell für eine umweltgerechte und
gesetzeskonforme Entsorgung. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, sämtliche Transporte und
Entsorgungsprozesse lückenlos zu dokumentieren und die
entsprechenden Nachweise dem Auftraggeber vorzulegen.
Die Kosten für die Entsorgung, die nicht durch die
LV-Positionen abgedeckt sind, werden gesondert vergütet
und müssen detailliert nachgewiesen werden. Die
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der
umweltgerechte Umgang mit den anfallenden Materialien
stehen dabei im Vordergrund.
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder
Tabellen
Abrechnung nach Zeichnungen
Die Leistung ist nach Zeichnungen abzurechnen, soweit
die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht.
Dies erfordert eine sorgfältige Abstimmung der
ausgeführten Arbeiten mit den vorliegenden Werkplänen.
Aufmaß mit Zeichnungen
Sämtliche mit den Rechnungen einzureichenden Unterlagen
und Aufmaße sind vor Rechnungsstellung mit der
Objektüberwachung abzustimmen. Das Aufmaß ist
kumulierend und positionsweise zu erstellen, d.h., pro
Aufmaßblatt darf nur eine Position aufgemessen werden.
Positionsweise Aufmaßblätter: Alle Positionen, auch
diejenigen mit Abrechnungseinheit "psch" oder "1
Stück", sind aufzumessen.
Darstellung der Massenzuwächse: Auf den Aufmaßblättern
der jeweiligen Abschlagsrechnungen sind nur die der
Abschlagsrechnung zugehörigen Massenzuwächse
darzustellen. Bereits in vorangegangenen
Abschlagsrechnungen aufgemessene Abrechnungsmengen sind
als Übertrag (eine Summe) den neuen Massenzuwächsen
voranzustellen. Jedes Aufmaßblatt muss eine Gesamtsumme
aus Übertrag und Massenzuwächsen aufweisen, die sich
dann in der Abschlagsrechnung wiederfindet.
Formale Anforderungen
Aufmaßblätter: Alle Aufmaßblätter müssen den Namen des
Auftragnehmers (AN), die Benennung des Bauvorhabens und
Gewerks sowie ein Datum tragen.
Freier Raum für Anerkennung: Für die Anerkennung durch
die örtliche Bauleitung müssen am unteren Blattrand ca.
6 cm freier Raum für Stempel und Unterschrift vorhanden
sein.
Stempel und Unterschrift: Alle Aufmaßblätter müssen
durch den AN mit Stempel und Unterschrift versehen
werden.
Grundlage der Aufmaße
Grundlage des Aufmaßes sind die Werkpläne im Maßstab
1:50. Unmaßstäbliche Abrechnungspläne oder -skizzen
werden bedingt bzw. den Umständen entsprechend
anerkannt. Sollten die abzurechnenden Leistungen in
diesen Plänen nicht dargestellt oder ausreichend
erkennbar sein, sind den Abrechnungsunterlagen
entsprechende Detailpläne beizulegen, aus denen die
abgerechnete Leistung hervorgeht.
Maßangaben: Es sind immer die Maßangaben aus den
Werkplänen ins Aufmaß zu übernehmen. Kann ein
Abrechnungsmaß nicht aus den Maßangaben gebildet
werden, kann dieses Maß händisch aus dem Plan oder vor
Ort ermittelt werden. Dieses Maß ist dann in den
Abrechnungsplan zu übernehmen.
Exakte Zuordnung: Bei der Ermittlung von
Abrechnungsmengen ist darauf zu achten, dass über eine
entsprechende Abrechnungsnummerierung bzw. Benennung
der Stationierungen eine exakte Zuordnung der einzelnen
Abrechnungsleistungen innerhalb eines Abrechnungsplans
möglich ist. Die Angabe von zusammengefassten
Gesamtmassen im Aufmaß je Abrechnungsplan ist nicht
zulässig.
Abrechnungsdokumentation
Dokumentation: Sämtliche für die Nachvollziehbarkeit
des Aufmaßes erforderlichen Unterlagen (z.B.
Abrechnungspläne, Abrechnungsskizzen, Aufmaße vor Ort,
Stahllisten, Stücklisten) sind mit den
Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung im Original
an den Auftraggeber zu übergeben.
Digitale Unterlagen: Der Auftraggeber erhält alle
Unterlagen zusätzlich 1-fach als Scan im Format PDF
sowie die Mengenermittlung als DA11-Datei auf
Datenträger(n). Das Aufmaß/die Meßurkunde ist als
GAEB-Datei einzureichen.
Nachtragsangebote gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B:
Werden durch Anordnungen des Auftraggebers gemäß § 1
Abs. 3 und 4 Leistungen gefordert, die im Hauptangebot
nicht enthalten sind, hat der Auftragnehmer Anspruch
auf eine besondere Vergütung. Vor der Ausführung dieser
Leistungen sind Nachtragsangebote in 2-facher Fertigung
aufgeschlüsselt zu erstellen.
Nachtragsangebote sind nur gültig, wenn sie vom
Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
Nachtragspositionen sind fortlaufend zu nummerieren.
Trennung der Abrechnung
Es ist von einer getrennten Aufmaß- und
Rechnungsstellung für folgende Gewerke auszugehen:
Titel 1 - Hier muss für den jeweiligen Titel
abgerechnet werden
Titel 2 bis 11
Titel 12
Titel 13
Titel 14
Eine gesonderte Vergütung des Mehraufwandes erfolgt
nicht.
Dokumentation der ausgeführten Arbeiten
Fotodokumentation: Der AN ist verpflichtet, eine
Dokumentation der ausgeführten Arbeiten in Form einer
Fotodokumentation zu erstellen. Die Dokumentation ist
digital als PDF-Datei zu übergeben und hat zur
Rechnungsprüfung vorzuliegen. Die Fotos sind
nachvollziehbar zu beschriften.
Nachweis der Massen: Zum Nachweis der Massen aller
Schüttgüter sind Lieferscheine vorzulegen. Für
Schüttung und Erdbewegungen sind
Abrechnungsquerschnitte zu erstellen. Erforderliche
Geländeaufnahmen sind auf eigene Kosten zu erstellen.
Bestandszeichnungen: Ein Satz Zeichnungen (berichtigte
Bestandszeichnungen) nach Fertigstellung der
Bauarbeiten mit einem Bestandsübersichtsplan ist zu
liefern, einschließlich der im Boden verbliebenen
Bauteile aufgrund der endgültigen Ausführung.
Unterlagen sind digital sowie in Papierform zur
Bestätigung der Übereinstimmung mit der Örtlichkeit zu
liefern, Prüfungsanmerkungen sind einzuarbeiten.
Unterlagen sind jeweils 3-fach in Papierform und 1-fach
digital zu liefern.
Digitale Unterlagen
Die digitalen Unterlagen sind in folgenden Formaten zu
liefern: DA11, PDF, DWG, DGM=3D Flächen und ifc.
Papierformate gemäß DIN-Norm 476 bzw. EN ISO 2163.
Hinweis
Sofern in der Baubeschreibung oder im
Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen, Anforderungen
oder Details nicht ausdrücklich benannt sind, entbindet
dies den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur
Ausführung solcher Leistungen, sofern sie gemäß den
geltenden Vorschriften der ATV DIN 18299 ff. ergeben
oder zur ordnungsgemäßen Ausführung der vertraglich
vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
Dies Leistungen gelten als mit der ausgeschriebenen
Hauptleistung abgegolten und sind bei der Kalkulation
entsprechend zu berücksichtigten.
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen
Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Nebenleistungen gemäß Abschnitt 4.1 aller ATV sind in
der Leistungsbeschreibung nur zu erwähnen, wenn sie
ausnahmsweise selbständig vergütet werden sollen. Eine
ausdrückliche Erwähnung ist geboten, wenn die Kosten
der Nebenleistung von erheblicher Bedeutung für die
Preisbildung sind. Dies kommt insbesondere für das
Einrichten und Räumen der Baustelle in Betracht.
Besondere Regelung und Sicherung des Verkehrs
Der AN übernimmt mit der Beauftragung der hier
gegenständlichen Leistung die Regelung und Sicherung
des Verkehrs innerhalb der Baustelle. Im Zusammenhang
mit den Bauarbeiten ist jede Verunreinigung von
Straßen, die zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung
des Straßenverkehrs führen kann oder sonst über das
übliche Maß hinausgeht, zu vermeiden. Derartige
Verunreinigungen sind vom AN unverzüglich auf eigene
Kosten zu beseitigen. Es wird darauf hingewiesen, dass
andernfalls die Beseitigung im Wege der Ersatzvornahme
auf Kosten des Verantwortlichen vorgenommen wird (§
Straßengesetz Baden-Württemberg). Verschmutzungen der
öffentlichen und der krankenhausseitigen Zu- und
Abfahrtsstraßen zu bzw. von der Baustelle durch
abfahrende Baustellenfahrzeuge des AN sind auf
Veranlassung und Kosten des AN sofort und
eigenverantwortlich zu beseitigen.
Baustelleneinrichtung / Baustellenunterkünfte / Sozial-
und Sanitäreinrichtungen
Für die ausgeschriebenen Leistungen ist die
Baustelleneinrichtung, das Vorhalten, Instandhaltung
und das Räumen der Baustelleneinrichtung in die
Kalkulation der Einheitspreise mit einzurechnen, sofern
hierzu keine gesonderten Positionen aufgeführt sind.
Alle Sozialeinrichtungen gemäß ArbStättV (Unterkünfte,
Erste-Hilfe etc.) sind vom Auftragnehmer entsprechend
der Zahl der Beschäftigten im eigenen Betrieb und der
Zahl der Mitarbeiter von Subunternehmen
bereitzustellen. Die Kosten und Aufwendungen hierfür
trägt der Auftragnehmer.
Die Zugänge zur Baustelle sind auch nach Arbeitsschluss
ordnungsgemäß unter Verschluss zu halten. Eine
Baustellenbewachung - auch während der Nachtzeit - wird
bauseits nicht gestellt. Im Rahmen der
Baustelleneinrichtung können auf dem Baugelände unter
Beachtung der Baustellenlagepläne mit der Nr.
A1_520A08, A1_520B06 und A1_520D03, den Anweisungen der
Bauleitung lediglich Tagesunterkünfte (Pausen- und
Aufsichtscontainer) sowie Materiallager eingerichtet
werden. Wohncontainer etc. sind nicht gestattet.
Lager- und Arbeitsplätze
Sind vom Auftragnehmer Büro-, Aufenthalts- und
Lagereinrichtungen vorgesehen, müssen diese in
Abstimmung mit der Bauleitung verortet werden.
Stoffe
Technische Merkblätter / Verarbeitungsrichtlinien:
Ohne Aufforderung des Auftraggebers (AG) sind zu allen
verwendeten Stoffen die technischen Merkblätter,
Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, sowie die
bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfbescheide und
sonstigen erforderlichen Qualitätsnachweise vorzulegen.
Sämtliche verwendeten Materialien müssen den
einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen.
Bemusterung
Auf Verlangen des AG sind alle eingesetzten Stoffe,
Materialien, Halbzeuge, Fertigprodukte etc. zu
bemustern. Die Muster sind mindestens 5 Wochen vor
Beginn der Fertigung bei der Bauleitung zur Prüfung
vorzulegen.
Ausführungsanweisung
Allen Anweisungen und Hinweisen des Auftraggebers bzw.
dessen Bevollmächtigten (Bauleiter, Fachbauleiter,
SiGeKo), auch bei der Ausführung der Lieferungen und
Leistungen des Auftraggebers, ist sofort Folge zu
leisten. Bei Nichteinhaltung und Verstößen gegen die
Baustellenordnung durch Betriebsangehörige und
Subunternehmer des Auftragnehmers sind die betreffenden
Personen unverzüglich von der Baustelle zu entfernen.
Dies gilt auch für Arbeitskräfte des Auftragnehmers,
die sich für ihre auszuführende Tätigkeit als
ungeeignet erweisen. Die Arbeiten müssen unter
Berücksichtigung der besonderen Vorgaben der Klinik
betreffend dem Brandschutz im Bestand ausgeführt
werden.
Firmenbauleitung und Aufsichtspersonal des AN
Die Sprache auf der Baustelle ist ausschließlich
Deutsch. Während aller Arbeiten des AN auf der
Baustelle muss daher ein deutschsprachiger Vertreter
des AN anwesend sein, der bevollmächtigt ist,
Anordnungen der Bauleitung entgegenzunehmen und
weisungsberechtigt die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen kann. Er nimmt an den Baustellenbesprechungen
teil und darf nur mit Zustimmung des AG ausgetauscht
werden. Die Fachbauleiteranzeigen sind dem AG bzw.
dessen Bauleitung vor Arbeitsaufnahme schriftlich
einzureichen. Dieser Fachbauleiter ist für die
technisch einwandfreie und unfallfreie Ausführung
verantwortlich. Seine Verantwortung erstreckt sich auch
auf die Überwachung der Einhaltung der Bauvorschriften
in neuester Fassung und der Auflagen und Vorschriften
des zuständigen Bauordnungsamtes.
Sicherheit und Gesundheitsschutz
Für die Einhaltung der Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung
- BaustellV vom 10.06.1998) wurde vom AG ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
beauftragt und ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt. Der
SiGe-Plan ist allen Auftragnehmern auf der Baustelle
zugänglich ausgelegt und bei Ausführung der Arbeiten
einzuhalten. Den Anweisungen des Koordinators ist
unverzüglich Folge zu leisten. Der AN hat einen
weisungsbefugten Ansprechpartner für Sicherheitsfragen
der o.g. Verordnung für die gesamte Ausführungszeit der
beauftragten Leistung zu benennen.
Koordinationsgespräche
Der AN hat die Durchführung der ihm übertragenen
Leistungen mit den anderen am Bauvorhaben beteiligten
Firmen, dem AG und seiner örtlichen Bauleitung in
technischer und organisatorischer Hinsicht zu klären
und abzustimmen, um einen reibungslosen Ablauf der
Arbeiten zu gewährleisten. Regelmäßige
Koordinationsgespräche und Baustellenbegehungen finden
jeweils 1 x wöchentlich, in Abstimmung mit dem AG, ohne
besondere Einladung statt. Weitere
Koordinationsgespräche und Baubegehungen finden nach
Erfordernis statt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
an diesen vom Auftraggeber festgesetzten Besprechungen
durch einen geeigneten, bevollmächtigten Vertreter
teilzunehmen, der zu rechtsverbindlichen Vereinbarungen
bevollmächtigt ist.
Angaben zur Dokumentation
Bestandsunterlagen
Alle nachstehend geforderten Unterlagen sind 1-FACH,
jeweils geordnet in Ordnern mit Haupt- und
Nebengruppen-Inhaltsverzeichnis MINDESTENS 12 WERKTAGE
VOR DER ABNAHME vorzulegen. (Sämtliche Unterlagen sind
durchzunummerieren)
Ordnerrücken: Geb.ID, Aktenzeichen, Baumaßnahme, Firma,
Jahr
a) Bestandszeichnungen, als Farbplot (CAD-Zeichnung)
Grundlage für die Erstellung digitaler Daten ist die
Anlage 9 der Dienstanweisung für die Staatliche
Vermögens- und Hochbauverwaltung (DAW) und die
Arbeitsmittel Dokumentation Pläne und Daten. Die
aktuelle Version kann auf der Service-Seite der
Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung
Baden-Württemberg unter folgender Adresse
heruntergeladen werden:
Service-Seite der Staatlichen Vermögens- und
Hochbauverwaltung Baden-Württemberg
Sollten während des Projektes digitale Daten
ausgetauscht werden, sind folgende Dateien entsprechend
den o.g. Vorgaben mitzuliefern:
DWG Datei
DGM
PDF
ifc
Vorstehende Aufzählung präzisiert und ergänzt die
Formulierungen der VOB/C. Die Kosten für die Erstellung
der Revisionsunterlagen sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren, wenn im LV nicht anders beschrieben.
Planteam-Server (PTS)
Der AN ist verpflichtet, den Planteam-Server für den
Datenaustausch (Upload und Download) zu nutzen. Dabei
sind die vorgegebenen Kodierungen für die Pläne korrekt
einzuhalten, sonst ist kein Upload möglich. Werk- und
Montagepläne sind der Bauleitung durch ein Upload auf
den PTS zur Prüfung vorzulegen.
Spezielle Nebenleistungen für dieses Projekt:
Einrichten und Vorhalten von Verkehrszeichen und
Absperrungen: Umfasst die notwendige Einrichtung,
Wartung und Entfernung der Verkehrszeichen und
Absperrungen gemäß den örtlichen behördlichen
Anforderungen.
Entsorgung von Bauabfällen und Reststoffen: Der AN ist
verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung aller
Bauabfälle und Reststoffe, die während der Bauarbeiten
anfallen. Diese müssen regelmäßig und entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften entsorgt werden.
Bereitstellung und Wartung von Sanitäranlagen: Der AN
stellt ausreichende Sanitäranlagen für alle Mitarbeiter
und Subunternehmer zur Verfügung. Diese sind regelmäßig
zu reinigen und zu warten.
Staub- und Lärmschutzmaßnahmen: Der AN ergreift alle
notwendigen Maßnahmen, um Staub- und Lärmbelastungen
während der Bauarbeiten zu minimieren und die
gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Winterbaumaßnahmen: Der AN ist für alle notwendigen
Maßnahmen verantwortlich, um die Baustelle auch bei
winterlichen Bedingungen betriebsbereit zu halten,
einschließlich der Schneeräumung und der Beheizung der
Baustelle, soweit erforderlich.
Dokumentation der Baufortschritte: Der AN ist
verpflichtet, wöchentliche Berichte über den
Fortschritt der Bauarbeiten zu erstellen und der
Bauleitung vorzulegen. Diese Berichte umfassen auch
Fotodokumentationen des Baufortschritts.
0.5 Abrechnungseinheiten
Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten
für die Teilleistungen (Positionen) gemäß Abschnitt 0.5
der jeweiligen ATV anzugeben. Hier sind die
Abrechnungseinheiten spezifisch für den Tiefbau und
Ingenieurbauwerke festzulegen, um eine präzise und
nachvollziehbare Abrechnung der Leistungen zu
ermöglichen.
Die folgenden Abrechnungseinheiten sind zu verwenden:
Länge (m): Für lineare Arbeiten wie Graben- und
Rohrleitungsbau.
Fläche (m²): Für Flächenarbeiten wie das Pflastern von
Wegen oder das Asphaltieren von Straßen.
Volumen (m³): Für Erdarbeiten wie das Aushubvolumen
oder das Auffüllen von Gräben.
Stück (St): Für Einzeleinheiten wie Schächte, Einläufe
oder andere Bauteile.
Stück pro Monat (St/Mt): Für monatliche Leistungen, die
monatlich abgerechnet werden.
Stück pro Woche (St/m): Für wöchentliche Leistungen,
die wöchentlich abgerechnet werden.
Tag (Tg): Für Arbeiten, die auf Tagesbasis abgerechnet
werden.
Stunde (Std): Für Arbeitsstunden, insbesondere bei
Arbeiten, die nach Aufwand abgerechnet werden.
Pauschale (Pausch): Für die gesamte Ausführung einer
bestimmten Position zu einem festen Preis.
Diese Abrechnungseinheiten gewährleisten eine
transparente und strukturierte Abrechnung der
erbrachten Leistungen, angepasst an die spezifischen
Anforderungen des Tief- und Ingenieurbaus. Die Option
der Pauschalabrechnung bietet zusätzlich eine einfache
und vorhersehbare Kostenkontrolle, besonders geeignet
für Projekte mit gut definierten Anforderungen und klar
abgesteckten Leistungsgrenzen.
Ende Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (ATV)
Baubeschreibung für das Bauvorhaben;
Für die im LV ausgeschriebenen Bauleistungen gelten die
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) und
Ergänzenden Technischen Vertragsbedingungen (ETV-BW) in
der jeweils gültigen Fassung.
Anwendung finden:
ZTV-SA 97/01 . . . für Sicherungsarbeiten an Straßen
ZTV E-StB 17 . . . für Erdarbeiten im Straßenbau
ZTV SoB-StB 20 . . . für den Bau von Schichten ohne
Bindemittel
ZTV Asphalt-StB 07/13 . . . für den Bau von
Fahrbahndecken aus Asphalt
ZTV Ew-StB 14 . . . für den Bau von
Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014,
ZTV A-StB 12 . . . für Aufgrabungen in Verkehrsflächen,
Ausgabe 2012,
ZTV BEA-StB 09/12 . . . für die bauliche Erhaltung von
Verkehrsflächen - Asphaltbauweisen
ZTV Fug-StB 15 . . . für Fugen in Verkehrsflächen
ZTV M 2013 . . . für Markierungen auf Straßen
RSTO 2012 . . . Richtlinie für die Standardisierung des
Oberbaus von Verkehrsflächen
ZTV-ING . . . für Ingenieurbauwerke
ZTVT-StB . . . für die Ausführung von Tragschichten im
Straßenbau
Die ZTV-ING kann beim Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Straße
39, 44139 Dortmund, bezogen werden.
Für die im LV ausgeschriebenen Bauleistungen gelten die
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
Vorbemerkung zur Baustelleneinrichtung
Die folgende Beschreibung der Baustelleneinrichtung
dient als umfassender Überblick und Leitfaden für die
Planung und Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen
zur Einrichtung und Organisation der Baustelle. Ziel
ist es, den Bauablauf ohne Verzögerungen zu
gewährleisten, die Sicherheit aller Beteiligten zu
garantieren und Umweltbelastungen so gering wie möglich
zu halten.
Die geplanten Bauarbeiten sind von großer Bedeutung für
die zukünftige Funktionalität und Leistungsfähigkeit
des Klinikums. Daher erfordert die
Baustelleneinrichtung besondere Sorgfalt in Bezug auf
die Planung, Koordination und Durchführung aller
vorbereitenden Arbeiten. Dies umfasst das Aufstellen
von temporären Einrichtungen, wie Baucontainern oder
Toiletten, die nur während der Bauzeit gebraucht
werden. Außerdem gehören Sicherheitsmaßnahmen dazu, wie
Bauzäune, Schutzvorrichtungen oder die Bereitstellung
von Erste-Hilfe-Ausrüstung, um die Sicherheit aller auf
der Baustelle zu gewährleisten. Auch die richtige
Entsorgung von Abfällen, wie Bauschutt oder
gefährlichen Stoffen, ist wichtig, um Umweltbelastungen
zu vermeiden und gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers (AN)
Der AN trägt die Verantwortung für die
Baustelleneinrichtungen aller seiner auf der Baustelle
tätigen Subunternehmer. Er muss deren Tätigkeiten
koordinieren und sicherstellen, dass sie nahtlos in den
Gesamtprozess integriert werden. Dies umfasst die
Einhaltung aller geltenden Sicherheits- und
Umweltvorgaben sowie eine enge Abstimmung zwischen dem
AN und seinen Subunternehmern, um einen reibungslosen
Ablauf der Bauarbeiten zu garantieren.
Hinweis zur Kalkulation der Baustelleneinrichtung
Es ist zu beachten, dass die Kosten für die allgemeine
Baustelleneinrichtung, einschließlich der Planung,
Bereitstellung, Aufrechterhaltung und dem Rückbau, in
die Einheitspreise des Hauptleistungsverzeichnisses
(HauptLV) vollständig einzurechnen sind. Diese
Positionen umfassen alle grundlegenden Maßnahmen und
Einrichtungen, die für den sicheren und effizienten
Ablauf der Baustelle erforderlich sind. Dazu gehören:
Planung und Einrichtung der allgemeinen Infrastruktur
Sicherheitsmaßnahmen
Bereitstellung temporärer Einrichtungen
Energieversorgung und Abfallentsorgung
Spezifische Anforderungen für andere Gewerke
Für bestimmte Gewerke werden zusätzliche, spezifische
Anforderungen an die Baustelleneinrichtung notwendig
werden. Diese müssen in den jeweiligen Gewerken unter
dem Titel "Baustelleneinrichtung" separat kalkuliert
und detailliert aufgeführt werden. Diese gesonderten
Positionen betreffen Maßnahmen, die über die allgemeine
Baustelleneinrichtung hinausgehen und spezifisch auf
die jeweiligen Arbeiten abgestimmt sind.
Alle Kosten, die nicht explizit für besondere Gewerke
separat aufgeführt sind, müssen im Rahmen der
allgemeinen Baustelleneinrichtung in den
Einheitspreisen des HauptLV berücksichtigt werden.
Vorbemerkung zur Baustelleneinrichtung
1. 1 Versorgungsinfrastruktur
1. 1
Versorgungsinfrastruktur
14 Versorgungsinfrastruktur
14
Versorgungsinfrastruktur
14. 4 VE-08-BPH02-P_Dampf-2
14. 4
VE-08-BPH02-P_Dampf-2
14. 8 VE-12-BPH03-Dampf-1
14. 8
VE-12-BPH03-Dampf-1