Dampfleitungen
Freiburg Uniklinik GU Infrastrukturkanal
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your estimate

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Baubeschreibung für das Bauvorhaben;                                              Sanierung Chirurgie Ersatzneubau - Infrastrukturmaßnahme Einleitung Diese detaillierte Baubeschreibung nutzt spezifische Vorgangsnummern aus dem in der Ausschreibung beiliegenden Plan mit der Nr. A1_520C02 zur Vorstellung der Baustelle. Sie bietet eine präzise und umfassende Darstellung der einzelnen Arbeitsschritte und betont die eventuellen parallelen Arbeiten, um eine effiziente Durchführung der Bauphasen 3 und 4 sicherzustellen. Zweck und Nutzung der Baubeschreibung Diese Beschreibung dient als Anlehnung für den zu erstellenden Bauzeitenplan des Auftragnehmers. Sie ist nicht dazu gedacht, in der Bauausführung Mehrkostenanmeldungen oder Behinderungsanzeigen zu rechtfertigen. Vielmehr soll sie helfen, die Baustelle und die zugrunde liegenden Gedankengänge zu verstehen, und kann bzw. sollte optimiert werden, um den individuellen Gegebenheiten des Projekts gerecht zu werden. Planung und Durchführung Es wird darauf hingewiesen, dass definitiv von Bauwerk 5 und gleichzeitig mit Bauwerk 1 begonnen werden muss. Die hierfür benötigten Kolonnen müssen in der Kalkulation entsprechend berücksichtigt werden, um einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten. Detaillierte Baubeschreibungen In den einzelnen Titeln dieser Ausschreibung sind detaillierte Baubeschreibungen enthalten. Diese Beschreibungen bieten klare Vorgaben für die spezifischen Arbeitsschritte, verwendeten Materialien, technischen Anforderungen und zeitlichen Abläufe. Sie sind essenziell für die Planung und Durchführung der Bauarbeiten und umfassen alle notwendigen Informationen, um die Ausführung der Bauphasen präzise zu steuern. Vorwort zur detaillierten Baubeschreibung Die vorliegende detaillierte Baubeschreibung ist eine wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Umsetzung des Bauprojekts. Sie enthält umfassende Informationen zu den geplanten Bauphasen, den vorgesehenen Arbeitsabschnitten und den technischen Spezifikationen, die für eine effiziente und reibungslose Bauausführung notwendig sind. Die einzelnen Abschnitte der Baubeschreibung sind darauf ausgelegt, den gesamten Bauprozess transparent und nachvollziehbar darzustellen. Besonderer Wert wird auf die Berücksichtigung paralleler Arbeiten gelegt, um zeitliche Überschneidungen optimal zu nutzen und Verzögerungen zu vermeiden. Die klar definierten Arbeitsschritte und die detaillierte Auflistung der technischen Anforderungen bieten eine präzise Orientierung für alle Beteiligten und unterstützen die Koordination zwischen den verschiedenen Gewerken. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Baubeschreibung als Grundlage für den Bauzeitenplan des Auftragnehmers dient. Sie stellt jedoch keine abschließende und unveränderbare Vorgabe dar, sondern kann und sollte je nach Projektfortschritt und spezifischen Anforderungen angepasst und optimiert werden. Die beschriebenen Vorgänge und Abläufe sollen insbesondere dazu beitragen, den Baustellenbetrieb effizient zu gestalten und die vorgesehenen Bauphasen innerhalb des festgelegten Zeitrahmens erfolgreich abzuschließen. Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18299 2. Angaben zur Baustelle 0.1.1 Lage der Baustelle 0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen 0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, Verkehrsbeschränkungen 0.1.5 Vom Baustellenverkehr frei zu haltende Flächen 0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und -Wegen 0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen Wasser, Energie und Abwasser 0.1.8 Lage und Größe dem AN zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume 0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit 0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B. Beschränkung für die Beseitigung von Abwasser und Abfall 0.1.15 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen 0.1.16 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle 0.1.17 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel erfüllt wurden 0.1.18 Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen 0.1.19 Besondere Anordnung, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer oder anderer Weisungsberechtigter von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle 0.1.20 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und der Bauteile, vorliegende Fachgutachten oder dergleichen 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle 0.2.1   Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und - Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer Arbeitsabschnitte 0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung 0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben 0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmer 0.2.5 Besondere Regelung und Sicherung des Verkehrs, gegebenenfalls auch, wieweit der Auftraggeber die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen übernimmt 0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen 0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen 0.2.11 Anforderungen an die wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe nicht genormte Stoffe und Bauteile 0.2.12 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise 0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweis 0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwendung zuzuführen sind 0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftragsgeber zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten 0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen und Tabellen 0.4.1 Nebenleistungen 0.5 Abrechnungseinheiten 3. Baubeschreibungen in den einzelnen Titeln Durch diese Einfügung in die Einleitung und das Inhaltsverzeichnis wird klar gemacht, dass in den einzelnen Titeln im Leistungsverzeichnis detaillierte Baubeschreibungen enthalten sind, die für die Planung und Durchführung der Bauarbeiten von wesentlicher Bedeutung sind. 1. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18299 Die laufende Nummerierung der nachfolgenden Punkte bezieht sich auf die Vorgaben der VOB /Teil C, DIN 18299 und ist nicht durchlaufend. Fehlende Punkte haben keine Hinweise bzw. sind hierzu keine Angaben erforderlich. Allgemeine Hinweise - Ergänzung zur Gültigkeit von ATV und Normen Die ATV DIN 18299 ff. sowie alle für die ausgeschriebenen Leistungen einschlägigen fachspezifischen ATV-Normen (z. B. DIN 18300, DIN 18305, DIN 18318 usw.) gelten in vollem Umfang als Vertragsbestandteil, auch wenn sie in dieser Baubeschreibung oder im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich genannt oder im Einzelnen beschrieben sind. Ebenso gelten die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, die entsprechenden DIN-Normen sowie gesetzliche und behördliche Vorgaben als verbindlich. 2. Angaben zur Baustelle 0.1.1 Lage der Baustelle Das Baufeld befindet sich auf dem Grundstück des Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg. Es wird durch den Bahndamm im Nordosten, die Sir-Hans-A.-Krebs-Straße sowie die parallel verlaufende Heiliggeiststraße im Südosten, die Hugstetter Straße im Südwesten und die bestehende Bebauung, welche durch die Gebäude Interdisziplinäres Tumorzentrum (ITZ), Lorenzring und chirurgische Ambulanzen (OPZ) im Westen abgegrenzt wird, begrenzt. Zusätzlich erstrecken sich die Tätigkeiten auf die folgenden Bereiche: Dammweg: Arbeiten entlang des Dammwegs, welcher die Baustelle im Norden begrenzt. Gehweg Hartmannstraße: Bauarbeiten auf dem Gehweg der Hartmannstraße, welcher eine wichtige Verbindungsstraße im Südwesten des Klinikgeländes darstellt. Bahngelände: Baumaßnahmen auf dem angrenzenden Bahngelände im Nordosten, welche zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur erforderlich sind. Heiliggeiststraße: Umfassende Arbeiten entlang der Heiliggeiststraße, die parallel zur Sir-Hans-A.-Krebs-Straße verläuft und eine wichtige Zufahrtsstraße zum Klinikgelände bildet. Mathildenstraße: Bauarbeiten auf der Mathildenstraße, die ebenfalls zu den umliegenden Verkehrswegen gehört und in das Projekt eingebunden ist. Baugrundstück: Das für die Baustelle und ihre Einrichtung zur Verfügung stehende Gelände ist aus den beiliegenden Lageplänen mit der Nr. A1_520A08, A1_520B06, A1_520D03 und A1_520E04 ersichtlich. Diese Lagepläne zeigen detailliert die Grenzen des Baufelds sowie die angrenzenden Straßen und Flächen, die im Rahmen der Bauarbeiten genutzt werden. Zufahrtsmöglichkeiten: Die Erschließung der Baustelle erfolgt ausschließlich über die Hugstetter Straße und die Sir-Hans-A.-Krebs-Straße (SHAK). Diese Zufahrtsstraßen sind die Hauptzugänge für den Baustellenverkehr und müssen stets frei und zugänglich gehalten werden, um eine reibungslose Anlieferung von Materialien und Maschinen zu gewährleisten. Die Höhe der Brücke in der Heiliggeiststraße beträgt 3,60 m. Diese Einschränkung ist bei der Bewertung und Kalkulation der Andienung der Baustelle entsprechend zu berücksichtigen. 0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen Für das Bauvorhaben auf dem Gelände des Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg sind keine besonderen Belastungen aus Immissionen angegeben. Es wird davon ausgegangen, dass im Rahmen der Bauarbeiten keine außergewöhnlichen Belastungen durch Lärm, Staub oder Schadstoffe auftreten, die über das übliche Maß hinausgehen. Sollte sich im Verlauf der Arbeiten herausstellen, dass besondere Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich sind, wird dies gesondert geregelt und mit den zuständigen Behörden sowie der Bauleitung abgestimmt. Bitte beachten Sie, dass im gesamten Bauprozess die allgemeinen gesetzlichen Immissionsschutzbestimmungen einzuhalten sind, um die Umgebung und die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen. Besondere Klimatische Bedingungen Für das Bauvorhaben auf dem Gelände des Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg sind keine besonderen klimatischen Bedingungen angegeben. Es wird davon ausgegangen, dass die Bauarbeiten unter den üblichen klimatischen Verhältnissen der Region durchgeführt werden können, ohne dass besondere Maßnahmen erforderlich sind. Sollten während der Bauarbeiten dennoch besondere klimatische Bedingungen auftreten, wie extreme Hitze, Kälte, starke Regenfälle oder andere Wetterphänomene, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer (AN) hat sicherzustellen, dass die Bauarbeiten auch unter wechselnden Wetterbedingungen sicher und effizient fortgeführt werden können. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen im Bauablauf sind in Absprache mit der Bauleitung vorzunehmen. Trotz des Fehlens spezifischer Angaben zu klimatischen Bedingungen müssen alle Arbeiten den geltenden Vorschriften und Standards entsprechen, um die Sicherheit und den Schutz der Arbeitskräfte sowie die Qualität der Bauausführung zu gewährleisten. Besondere betriebliche Bedingungen Emissionsarmes Bauen und Anforderungen an den laufenden Betrieb Die Bauarbeiten werden bei laufendem Betrieb der benachbarten Klinikgebäude durchgeführt, was besondere Rücksichtnahme gegenüber den betrieblichen Belangen der Klinik erfordert. Die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes ist jederzeit zu gewährleisten. Beeinträchtigungen durch Lärm, Schmutz und Erschütterungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Arbeitszeiten und Schichtbetrieb Um den Baufortschritt zu gewährleisten und gleichzeitig die Belastungen für den Klinikbetrieb zu minimieren, wird im 2-Schicht-Betrieb gearbeitet. Die Arbeitszeiten könnten s wie folgt festgelegt sein: Frühschicht: Montag bis Freitag, 7 Uhr bis 15 Uhr Spätschicht: Montag bis Freitag, 15 Uhr bis 20 Uhr Samstag: 7 Uhr bis 15 Uhr An Sonn- und Feiertagen finden keine Arbeiten statt. Lärmintensive Tätigkeiten dürfen nur zwischen 7 Uhr und 12 Uhr sowie zwischen 13 Uhr und 20 Uhr durchgeführt werden. Eine Mittagsruhe von 12 Uhr bis 13 Uhr ist einzuhalten. Sicherheitsvorkehrungen Der AN ist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach der BaustellV verpflichtet. Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation (siehe Arbeitsschutzgesetz bzw. EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG) vorzulegen. Entsprechend der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV vom 10.06.98 bzw. EG-Richtlinie 92/57/EWG) ist für die Planung der Ausführung und die Ausführungsphase vom Bauherrn ein Koordinator bestellt. Dieser erstellt den gemäß BaustellV für o.g. Bauvorhaben erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und eine Baustellenordnung, organisiert das Zusammenwirken der ausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit- und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse, koordiniert die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der erforderlichen Arbeitsverfahren durch die beteiligten Unternehmen während der Ausführung z.B. durch Einfordern von Nachweisen, wirkt hin auf die Einhaltung der Baustellenordnung hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen und koordiniert die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §4 des Arbeitsschutzgesetzes. Die Hinweise des Koordinators zu erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Der AN wird verpflichtet, seinen Mitarbeitern eindeutig und schriftlich mitzuteilen, dass die Hinweise des SiGeKos in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz unbedingt zu beachten sind und dass bei Zuwiderhandlungen die Berechtigung zum Betreten der Baustelle entzogen wird. Die Baustellenordnung und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind Vertragsbestandteil und verbindlich zu beachten. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan kann während der Bauzeit dem Fortschritt des Bauvorhabens entsprechend angepasst werden. Widersprüche gegen die sich aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ergebenden Maßnahmen sind unverzüglich (schriftlich formlos) unter Darstellung einer gleichwertigen Sicherheit gewährleistende Ersatzmaßnahme anzuzeigen. Für die Ausführung aller Vertragsarbeiten sind dem Bauherrn und seinen Vertretern ein oder mehrere Koordinatoren nach DGUV Vorschrift 1 § 6 schriftlich zu benennen, der/die für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich ist/sind. Dieser ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durch die ihm unterstellten Arbeitskräfte (einschließlich der Arbeitskräfte seiner Subunternehmer, vgl. DGUV Vorschrift 1 § 6, UVV-Grundsätze der Prävention) zuständig. Er ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten und danach regelmäßig das eingesetzte Personal über erforderliche Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz auf der Baustelle zu unterweisen. Er hat weiterhin dem Koordinator (nach BaustellV) als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, dessen Forderungen nach Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten umzusetzen und an den vom Koordinator im Bedarfsfall einberufenen Sicherheitsbesprechungen teilzunehmen. Für den Verhinderungsfall muss ein Vertreter benannt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Aufsichtspersonal auf die Baustelle zu entsenden, das mit dem geltenden deutschen Vorschriftenwerk zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz hinreichend vertraut sowie ermächtigt und befähigt ist, in deutscher Sprache abgefasste Anordnungen und Verfügungen entgegenzunehmen, zu verstehen und zu erfüllen. Eine der deutschen Sprache in Wort und Schrift vertraute, verantwortliche Aufsichtsperson muss ständig auf der Baustelle zugegen sein und auch entsprechend erreichbar sein. Spätestens 2 Wochen vor Arbeitsaufnahme sind dem SiGeKo die folgenden Unterlagen zu übergeben: Individuelle Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz §§5,6 für die gewerkspezifischen Arbeiten bei dem BV ECHV. Ausgefüllte und durch einen Verantwortlichen unterschriebene Unternehmererklärung. Nachweise für die Bestellung der DGUV Koordinatoren §6 und der Übertragung von Unternehmerpflichten (nach § 13 Abs. 2 ArbSchG i.V. mit § 9 Abs. 2 OWiG bzw. § 14 Abs. 2 StGB und nach §§ 2, 12 u. 13 der DGUV Vorschrift 1 mit §§ 15 und 209 SGB VII) vorzulegen. Benennung der Sicherheitsfachkraft mit Nachweis. Benennung der Ersthelfer mit Ausbildungsnachweis. Lärmschutz Die Baustelle ist so einzurichten, dass die Möglichkeiten zur Minderung des Baulärms voll ausgeschöpft werden. Alle auf der Baustelle eingesetzten Maschinen und Geräte sind nach neuestem Stand der Technik entsprechend den derzeit gültigen Lärmschutzvorschriften auszurüsten und zu betreiben. Die für die jeweilige Umgebung anzuwendenden Immissionsschutzwerte nach Nr. 3 VwV Baulärm sind grundsätzlich einzuhalten. Musikabspielgeräte, die den Außenbereich beschallen (Klinikbetrieb), sind nicht zulässig. Vorinformation und Abstimmung Lärmintensive Arbeiten und Nutzungseinschränkungen: Vorinformation, Abstimmung und Koordination mit der Universitätsklinik sowie mit der örtlichen Bauleitung bei lärmintensiven Arbeiten und Nutzungseinschränkungen sind gefordert. Emissionsarme Bauweisen: Die Bauarbeiten sind emissionsarm auszuführen. Arbeitsunterbrechungen Aus dringlichen medizinischen Gründen kann es zu kurzfristigen Unterbrechungen der Bautätigkeit kommen. Diese Unterbrechungen werden nicht gesondert vergütet. In diesem Fall informiert eine weisungsbefugte Vertretung des Klinikums die Objektüberwachung und die Bauherrschaft unverzüglich und stimmt die notwendigen Maßnahmen ab. Die Objektüberwachung gibt die Informationen an den AN weiter. 0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage Die im Baufeld II des Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg geplante Maßnahme zielt darauf ab, vorhandene Defizite in Bezug auf Leistungsfähigkeit, Standsicherheit und Funktionssicherheit der Ver- und Entsorgungssysteme zu beseitigen und die Voraussetzungen für den geplanten Ersatzneubau Chirurgie (echN) zu schaffen. Zusätzlich sind eine Tieferlegung und ein Ausbau der Sir-Hans-A.-Krebs-Straße entlang der Bahnlinie vorgesehen. Baumaßnahmen innerhalb des Klinikgeländes Im Bereich innerhalb des Uniklinikgeländes sind umfangreiche Maßnahmen zur Neugestaltung der unterirdischen Ver- und Entsorgungsinfrastruktur geplant. Dies beinhaltet den Ausbau und die Tieferlegung der Sir-Hans-A.-Krebs-Straße auf einer Gesamtlänge von ca. 370 m, ausgehend vom Universitätsnotfallzentrum (UNZ) im Nordwesten bis zur Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK) im Südosten. Die Straße wird um bis zu maximal 3,50 m tiefergelegt, wobei der Höhenunterschied zum nordwestlich angrenzenden Bahngelände durch den Neubau einer Stützmauer kompensiert wird. Auch die angrenzenden Vorplätze zwischen OPZ und ZMK werden umgestaltet und ausgebaut. Infrastrukturversorgungskanal (IVK) Hauptelement der Neuordnung der unterirdischen Versorgungsinfrastruktur ist der Bau eines Infrastrukturversorgungskanals (IVK) mit fünf Anschlussbauwerken (ABW) entlang der Sir-Hans-A.-Krebs-Straße. Der IVK wird eine Gesamtlänge von 310 m und einen umbauten Raum von ca. 4.750 m³ haben. Über die Anschlussbauwerke werden die bestehenden und zukünftigen Gebäude an die Versorgungsinfrastruktur angeschlossen. Der IVK erstreckt sich vom ABW 1 im Bereich des OPZ bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze bei der Heiliggeiststraße mit dem geplanten ABW 5. Zusätzlich wird außerhalb des IVK die Wasserversorgungsleitung der Badenova Netze GmbH, der Mischwasserhauptsammler sowie die Anlagen für die Entwässerung der Verkehrsflächen neu gebaut. Diese gewährleisten eine dezentrale Behandlung und Versickerung des Regenwassers gemäß dem naturnahen Regenwassermanagement. Ein Entwässerungskonzept mit Trennsystem sieht die Ableitung des Schmutzwassers über das bestehende Mischwasserkanalnetz und die dezentrale Behandlung und Versickerung des Regenwassers für die Neubaugebiete vor. Neubau der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur Im Bereich des Vorplatzes OPZ ist ebenfalls ein Neubau der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur geplant, einschließlich eines neuen Haubenkanals mit Dampf-/Kondensatleitung bis zum ABW 1 sowie vom ABW 4 Richtung ZMK. Während der Bauzeit wird die Ver- und Entsorgung der bestehenden Uniklinikgebäude sowie des städtischen Quartiers durch provisorische Maßnahmen weitestgehend unterbrechungsfrei sichergestellt. Zur Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs wurden eine neue Zufahrtsstraße und eine Baustraße im Parkbereich gebaut, sowie weitere Maßnahmen zur Fußgängeranbindung und zur Anbindung des barrierefreien Bahnabgangs Süd des Haltepunkts Freiburg Klinikum der Breisgauer S-Bahn müssen noch gebaut werden. Ingenieurbauwerke Im Zuge der Infrastrukturmaßnahme werden folgende Ingenieurbauwerke erstellt: Stützmauer: entlang der Sir-Hans-A.-Krebs-Straße als aufgelöste Bohrpfahlwand mit unterirdischer Rückverankerung ins Bahngelände. Neubau eines Infrastrukturversorgungskanals (IVK): mit Anschlussbauwerken in der Sir-Hans-A.-Krebs-Straße. Herstellung eines Baugrubenverbaus: als Bohrpfahlwand auf der Südwestseite der Sir-Hans-A.-Krebs-Straße, teilweise mit unterirdischer Rückverankerung. Neubau eines Haubenkanals: zwischen Vorplatz OPZ und ABW 1 sowie auf der Ostseite des ZMK. Maßnahmen im Bahngelände Zusätzlich sind Maßnahmen im Bahngelände erforderlich. Dies umfasst vorübergehende Eingriffe während der Bauzeit, wobei eine Fläche von ca. 1.800 m² betroffen ist. Geplante Maßnahmen umfassen: Freimachen des Baufeldes. Gründung der temporären Rohrbrücken und Fußgängerabgang Provisorischer Einbau von Leerrohren und Leitungen. Unterirdische Rückverankerung der Bohrpfahlwände. Neubau einer Bahnkreuzung im Microtunneling-Verfahren. Umbau/Neubau des Bahnsteigs Nord. Dauerhafte Umlegung der LWL-Kabel Im Zusammenhang mit dem IVK-Neubau und den ABW 4 und ABW 5 ist ein temporärer Eingriff in die Bahnanlagen erforderlich. Während der Bauzeit sind temporäre Ersatzmaßnahmen erforderlich, um die barrierefreie Nutzung des Bahnsteigs Süd sicherzustellen. 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, Verkehrsbeschränkungen Verkehrsverhältnisse Auf der Baustelle gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Um die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf des Baustellenverkehrs zu gewährleisten, ist die Fahrgeschwindigkeit innerhalb des Baustellenbereichs auf maximal 30 km/h festgelegt. Verkehrsbeschränkungen Stellplätze für PKW, Transporter und Lieferfahrzeuge stehen außerhalb des Baufeldes nicht zur Verfügung. Alle Baustellenfahrzeuge und -geräte müssen auf dem dafür vorgesehenen Gelände innerhalb des Baufeldes abgestellt werden. Der Transport von Materialien und Geräten sowie die Anlieferung und Abholung von Baustoffen sind entsprechend zu organisieren, um Verkehrsbehinderungen zu minimieren und die Sicherheit zu gewährleisten. Hinweis: Die Einhaltung der Verkehrsbeschränkungen und der festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzung ist zwingend erforderlich, um Unfälle und Behinderungen im Baustellenbereich zu vermeiden. Die Bauleitung wird regelmäßig Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass alle Verkehrsregeln und -beschränkungen eingehalten werden. 0.1.5 Vom Baustellenverkehr frei zu haltende Flächen Verkehrsführungen Für die Bauphase sind spezielle Verkehrsführungen sowohl für den Baustellenverkehr als auch für den klinikinternen Verkehr festgelegt. Diese Regelungen sind zwingend einzuhalten, um den sicheren und ungestörten Betrieb der Klinik zu gewährleisten. Klinikinterner Verkehr: Verkehrswege für den klinikinternen Verkehr, einschließlich Krankenwagen, Rettungswagen und Notarztwagen, müssen stets frei bzw. passierbar gehalten werden. Absehbare Störungen: Absehbare Störungen der klinikinternen Verkehrswege durch Baustellentätigkeiten sind der Objektüberwachung im Vorfeld mitzuteilen. Unabsehbare Störungen: Unabsehbare Störungen, z.B. durch Havarie, sind unverzüglich bei der Objektüberwachung zu melden. Abstimmung mit angrenzenden Grundstückseigentümern Mit den angrenzenden Grundstückseigentümern ist die Vorgehensweise abzustimmen, um sicherzustellen, dass der Anlieferverkehr der Baumaßnahmen nicht behindert wird. Hierzu sind vor Beginn der Maßnahme von der Bauleitung des Auftragnehmers (AN) gemeinsam mit der Bauüberwachung des Auftraggebers (AG) Gespräche zu führen und die entsprechenden Vorgaben umzusetzen. 0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und -Wegen Der Auftragnehmer (AN) ist verantwortlich für die eigenverantwortliche Organisation und Koordination der Anlieferung sowie der Material- und Maschinentransporte. Dies umfasst auch die Koordination der Subunternehmen und der Leitungsversorger in Übereinstimmung mit dem Baufortschritt. Transporteinrichtungen und -Wege: Der AN hat sicherzustellen, dass alle Transporteinrichtungen und -Wege den Anforderungen des Bauprojekts entsprechen und effizient genutzt werden können. Eigenverantwortliche Koordination: Die Koordination und Abstimmung der Transporte und Lieferungen erfolgt eigenverantwortlich durch den AN, um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten. Diese Regelungen sind essenziell, um die Sicherheit und Effizienz der Bauarbeiten sowie den ungestörten Betrieb der Klinik sicherzustellen. 0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen Wasser, Energie und Abwasser Bereitstellung durch den Auftraggeber (AG) Für die Bauarbeiten auf dem Gelände des Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg werden vom Auftraggeber (AG) Anschlussmöglichkeiten für die Medien Wasser, Energie und Abwasser auf dem Baufeld zur Verfügung gestellt. Diese Ver- und Entsorgungsanschlüsse sind essenziell für die Durchführung der Bauarbeiten und werden entsprechend den Anforderungen des Projekts eingerichtet. Im Dammweg für den Rohrvortrieb usw. bestehen keine Anschlussmöglichkeiten für Bauwasser, Baustrom oder Entwässerung. Dies ist in der Kalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Herstellung und Betrieb durch den Auftragnehmer (AN) Herstellung der Anschlüsse: Der Auftragnehmer (AN) ist verantwortlich für die Herstellung der notwendigen Ver- und Entsorgungsanschlüsse im Rahmen der Baustelleneinrichtung. Betrieb der Anschlüsse: Während der Bauphase ist der AN für den Betrieb und die Instandhaltung dieser Anschlüsse zuständig. Rückbau nach Abschluss der Bauarbeiten: Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Anschlüsse vom AN rückgebaut und das Gelände in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt. Standort der Anschlussstellen Die genauen Standorte der Anschlussstellen sind dem beigefügten Baustelleneinrichtungspläne (BE-Plan) mit den Nr. . A1_520A08, A1_520B06, A1_520D03 und A1_520E04 zu entnehmen. Die BE-Pläne enthält detaillierte Informationen zu den Positionen der Anschlüsse, um eine reibungslose Installation und Nutzung zu gewährleisten. Diese Regelungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass die Baustelle jederzeit über die erforderlichen Medienanschlüsse verfügt und der Bauablauf nicht durch Versorgungsunterbrechungen beeinträchtigt wird. 0.1.8 Lage und Größe dem AN zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume: Lagermöglichkeit ist nur in geringem Umfang vorhanden. Verfügbare Flächen sind den BE-Plänen mit den Nr. A1_520A08, A1_520B06, A1_520 D03 und A1_520 E04 zu entnehmen. Im Baustelleneinrichtungsplan BPH 3b ( Plan-Nr. A1_520D03) und BPH 4 (Plan-Nr.A1_520E04)  ist ersichtlich, dass die markierten Flächen " BE-Fläche GEO und BE Fläche WOE + IGW " die Bereiche dem Auftraggeber wieder zur Verfügung gestellt werden müssen. Hier werden im weiteren Verlauf Abbrucharbeiten sowie Notversorgung für die Infrastruktur (Strom, Dampf, usw.) aufgebaut. Dies erfolgt voraussichtlich zum Ende der Bauphase 3, sobald der Großteil der Infrastrukturversorgungskanal (IVK) hergestellt ist. Die zeitliche Koordination sowie der Wegfall dieser Flächen ist bei der Baustellenlogistik und Flächenbewertung durch den Auftragnehmer entsprechend in der Kalkulation zu berücksichtigen. Es werden hierfür keine Ausgleichsflächen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Alle Maßnahmen der Baustelleneinrichtung sind vorab mit der Objektüberwachung abzustimmen. Alle Maßnahmen der Baustelleneinrichtung sind vorab mit der Objektüberwachung abzustimmen. Sanitär- und Sanitätscontainer sind vom AN für seine Leistungen sowie auch für seine Subunternehmen zu stellen und zu unterhalten. Der AN hat die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung/ -richtlinie für seine Mitarbeiter eigenverantwortlich sicherzustellen und alle für die eigene Leistung erforderlichen Mannschafts-, Büro- und Materialcontainer für die eigenen Ausführung in Übereinstimmung mit dem BE-Plänen mit den Nr. 520A08, 520B06, 520 D03 und 520 E04 zu entnehmen einzurichten, vorzuhalten und nach Abschluss der Arbeiten zurückzubauen. Die Sicherung der Materiallager etc. und die Diebstahlsicherung von Materialien, Maschinen, Geräten und Ausstattungen ist Sache des AN. 4 Wochen vor Arbeitsaufnahme hat der AN seinen Bedarf an Container- und Lagerfläche auf Basis der bereitgestellten BE-Plänen mit den Nr. . A1_520A08, A1_520B06, A1_520D03 und A1_520E04 zu entnehmen in Form eines gewerkespezifischen Baustelleneinrichtungsplan der Objektüberwachung zur Prüfung einzureichen. Materiallagerung/ Containerstellung Flächen für Materiallagerung/ Containerstellung stehen im Baufeld lediglich unbefestigt und begrenzt zur Verfügung. Die Baustelleneinrichtung ist entsprechend der hier beschriebenen Vorgaben / Rahmenbedingungen zu disponieren und mit der Objektüberwachung abzustimmen. Ein BE-, Anlieferungs-, Lager- und Montagekonzept ist dem AG vom AN vorzulegen. Materiallager und / oder Container dürfen ausschließlich auf den ausdrücklich zugewiesenen Flächen angelegt bzw. aufgestellt werden. Der Auftraggeber stellt weder Aufenthalts-, Lager- noch sonstigen Containerraum zur Verfügung. Container mit Wohn- und Übernachtungsmöglichkeiten dürfen auf dem Baugrundstück nicht aufgestellt werden. Das Übernachten auf dem Baufeld ist generell verboten! Es besteht kein Anspruch auf Materiallagerung und Personenaufenthalt im Gebäude. Fahrzeuge dürfen nur für die Zeit der Anlieferung unmittelbar auf dem Baustellengelände parken. Falls das Umsetzen der Baustelleneinrichtung wegen des Bauablaufs notwendig wird, ist dies in der Baustelleneinrichtung abgegolten und wird nicht gesondert vergütet. Zwischenlagerflächen stehen auf dem Baufeld in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung. Für die Zwischenlagerung sind die verschiedenen Bodenarten grundsätzlich zu trennen, auf getrennte Mieten zu setzen und vor Durchnässung zu schützen. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Aushub ist auf der Zwischenlagerfläche AN zwischenzulagern. Teilweise ist der Aushub für den Wiedereinbau vorgesehen. Übriger Boden (z.B. Verdrängung durch Versorgungsleitungen und neu zu errichtende Bauteile) wird nach Ergebnissen der Haufwerksbeprobung verwertet/ entsorgt. Materiallieferung Der Auftragnehmer hat die Anlieferung in Abstimmung mit dem eigenen Baufortschritt und der Objektüberwachung zu koordinieren. Die Objektüberwachung ist nicht verpflichtet, Materialanlieferungen für den AN anzunehmen. Der AN hat sicherzustellen, dass sich eine annahmeberechtigte Person bei Anlieferungen zur Annahme auf der Baustelle befindet. 0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit Bodenverhältnisse und Baugrund Für das vorliegende Bauvorhaben im Zentralklinikum der Universitätsklinik Freiburg wurde ein umfassender Geotechnischer Bericht nach DIN 4020 erstellt. Dieser Bericht enthält detaillierte Informationen zu den Bodenverhältnissen, der Tragfähigkeit des Baugrunds sowie spezifische Empfehlungen für die Bauausführung. Haufwerksbeprobungen und Material-Verwertungen/Entsorgungen Ungeachtet der Ergebnisse des Geotechnischen Berichts sind im Leistungsverzeichnis (LV) angefragte Haufwerksbeprobungen sowie Material-Verwertungen und -Entsorgungen nach den Anforderungen der neuen Mantelverordnung (MantelVO)  zu kalkulieren und anzubieten. Diese Beprobungen und Entsorgungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass alle ausgegrabenen Materialien umweltgerecht und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend behandelt werden. Neben den bereits beschriebenen Anforderungen zur Haufwerksbeprobungen ist bei einer beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung mineralischer Abfälle auf einer Deponie zusätzlich eine Probennahme gemäß den Vorgaben der Deponieverordnung (DepV) erforderlich. Die Art, Anzahl und Durchführungen der Probennahmen hat gemäß Anhang 3 und Anhang 4 DEPV durch qualifiziertes Personal zu erfolgen. Die entstehenden Nachweise (Deklarationsanalytik)sind rechtzeitig vor dem Abtransport dem Auftraggeber sowie der zuständigen Behörde vorzulegen. Die damit verbunden Leistungen sind in der Kalkulation zu berücksichtigen. Dokumentation und Vergütung Die anfallenden Entsorgungskosten, die nicht durch Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) abgedeckt sind, werden gesondert vergütet. Dabei ist es erforderlich, die anfallenden Massen sowie deren Herkunftsorte detailliert zu dokumentieren. Dies beinhaltet eine genaue Erfassung und Zuordnung der Bodenmengen sowie deren spezifischen Eigenschaften und Entsorgungswege. Homogenbereiche Die vorhandenen Homogenbereiche, also Bodenbereiche mit gleichen oder ähnlichen Eigenschaften, werden in den jeweiligen Aushubpositionen beschrieben. Diese Homogenbereiche sind wichtig für die Planung und Durchführung der Aushubarbeiten, da sie die Grundlage für die Beprobung, Klassifizierung und letztlich die Entsorgung oder Wiederverwertung des Aushubmaterials bilden. Zusammenfassend: Für das Bauvorhaben wurden die Bodenverhältnisse und die Tragfähigkeit des Baugrunds umfassend untersucht und dokumentiert. Die Beprobungen und Entsorgungen von Aushubmaterialien sind nach den neuesten gesetzlichen Anforderungen zu kalkulieren und durchzuführen. Alle anfallenden Entsorgungskosten, die nicht im LV enthalten sind, werden gesondert vergütet und die Massen sind detailliert zu dokumentieren. Homogenbereiche werden in den Aushubpositionen beschrieben und bilden die Grundlage für eine effiziente und regelkonforme Bauausführung. 0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern Hydrologische Untersuchung Für das Bauvorhaben im Zentralklinikum der Universitätsklinik Freiburg wurde ein umfassender Geotechnischer Bericht nach DIN 4020 erstellt. Dieser Bericht enthält auch eine detaillierte hydrologische Untersuchung der Grundwasser- und Gewässerverhältnisse im Baufeld und seiner Umgebung. Grundwasserverhältnisse Die Untersuchung der Grundwasserverhältnisse ist entscheidend für die Planung und Durchführung der Bauarbeiten, insbesondere für Erdarbeiten, Fundierungen und die Entwässerung der Baustelle. Der Geotechnische Bericht gibt Aufschluss über den Grundwasserspiegel, seine Schwankungen und die Durchlässigkeit der Bodenschichten. Gewässer im Bauumfeld Neben dem Grundwasser wurden auch die hydrologischen Werte der umliegenden Gewässer untersucht. Der Bericht enthält Daten zu nahegelegenen Wasserläufen, deren Wasserstände und mögliche Einflüsse auf das Bauvorhaben. Diese Informationen sind wichtig, um sicherzustellen, dass die Bauarbeiten keine negativen Auswirkungen auf die umliegenden Gewässer haben und umgekehrt. Relevanz für die Bauausführung Die gewonnenen hydrologischen Daten fließen in die Planung der Bauausführung ein. Sie beeinflussen Entscheidungen zu Entwässerungsmaßnahmen, dem Schutz vor Hochwasser und den Umgang mit wasserführenden Schichten. Die Bauausführung muss so gestaltet werden, dass sie den hydrologischen Gegebenheiten des Baufelds gerecht wird und keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser und die umliegenden Gewässer hat. Zusammenfassend: Der Geotechnische Bericht nach DIN 4020 enthält alle notwendigen Informationen zu den hydrologischen Werten von Grundwasser und Gewässern für das Bauvorhaben. Diese Daten sind essenziell für eine sachgerechte Planung und Ausführung der Bauarbeiten, insbesondere hinsichtlich der Entwässerung und des Grundwasserschutzes. 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall: Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. eine Vermischung mit Bodenmaterial ausgeschlossen sind. Die vorhandenen sanitären Abflüsse dürfen nicht zum Reinigen von Werkzeug verwendet werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftragnehmer für die daraus resultierenden Schäden verantwortlich und hat die Kosten der Beseitigung zu tragen. 0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen, und dergleichen im Bereich der Baustelle: Die Bäume innerhalb der umzäunten Baustellenfläche sind geschützt. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Freiburg. 0.1.15 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen: Der Auftragnehmer hat sich vor der Durchführung der Erdarbeiten ausreichend Kenntnis über die Lage von Leitungen, Kabeln, Kanälen und dergleichen im Bereich der Baugrube zu verschaffen. Sobald im Aushubbereich Leitungen angetroffen werden, sind die notwendigen Sicherungsmaßnahmen mit den zuständigen Dienststellen und der Objektüberwachung festzulegen. Die Angaben und Hinweise des AG zu Leitungstrassen sind nur als Anhaltspunkte zu betrachten. 0.1.16 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle und Bauwerksreste Im Bereich der Baustelle des Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg sind diverse bekannte oder vermutete Hindernisse vorhanden, die bei der Planung und Durchführung der Bauarbeiten berücksichtigt werden müssen. Diese Hindernisse umfassen unter anderem: Leitungen und Kabel: Es ist bekannt, dass verschiedene Versorgungsleitungen und Kabel im Bereich der Baustelle verlaufen. Dazu gehören Strom-, Wasser-, Gas- und Telekommunikationsleitungen, medizinische Versorgungsleitungen. Vor Beginn der Erdarbeiten ist eine genaue Lokalisierung und Markierung dieser Leitungen erforderlich, um Beschädigungen zu vermeiden und die Sicherheit der Bauarbeiten zu gewährleisten. Drainagen und Kanäle: Im Baufeld befinden sich bestehende Drainagesysteme und Kanäle, die zur Entwässerung des Geländes dienen. Diese müssen während der Bauarbeiten entweder geschützt oder, falls notwendig, verlegt werden. Eine detaillierte Bestandsaufnahme und Abstimmung mit den zuständigen Bauüberwachung ist erforderlich. Bauwerksreste: Es wird vermutet, dass im Untergrund der Baustelle Reste von ehemaligen Bauwerken vorhanden sein könnten. Diese können Fundamente, Mauern oder andere bauliche Überreste sein. Bei Auftreten solcher Hindernisse sind entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung oder Integration in die Bauplanung vorzusehen. Eigentümer und Zuständigkeiten Die Eigentümer und Zuständigkeiten der vorhandenen Leitungen, Kabel, Dräne und Kanäle sind im Vorfeld der Bauarbeiten zu klären. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen und Behörden. Folgende Schritte sind hierbei notwendig: Leitungsauskunft einholen: Vor Beginn der Bauarbeiten ist eine Leitungsauskunft bei den zuständigen Versorgungsunternehmen und Behörden einzuholen, um genaue Informationen über den Verlauf und die Eigentümer der Leitungen und Kanäle zu erhalten. Koordination mit Versorgungsunternehmen: Es ist sicherzustellen, dass alle beteiligten Versorgungsunternehmen über die Bauarbeiten informiert sind und deren Anforderungen und Schutzmaßnahmen in die Bauplanung integriert werden. Abstimmung mit Behörden: Die Abstimmung mit den zuständigen Behörden ist notwendig, um alle genehmigungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur zu gewährleisten. Zusammenfassend: Die Berücksichtigung und Bewältigung der bekannten oder vermuteten Hindernisse im Bereich der Baustelle ist ein entscheidender Faktor für die erfolgreiche Durchführung des Bauvorhabens. Durch sorgfältige Planung, enge Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und Behörden sowie die Einhaltung aller relevanten Vorschriften kann sichergestellt werden, dass die Bauarbeiten reibungslos und sicher verlaufen. 0.1.17 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel erfüllt wurden Erfüllung der Anforderungen Für das Bauvorhaben im Zentralklinikum der Universitätsklinik Freiburg wurde sichergestellt, dass alle im Bundesland Baden-Württemberg geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel erfüllt wurden. Die Grabarbeiten auf dem Baugrundstück sind daher mit größter Vorsicht durchzuführen, um jegliche Gefahren durch möglicherweise vorhandene Kampfmittel zu vermeiden. Mögliche Kampfmittel im Baugrund Es muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass sich auf dem Baugrundstück noch Kampfmittel befinden. Daher sind besondere Vorsichtsmaßnahmen während der Grabarbeiten zwingend erforderlich. Die Arbeiten dürfen erst nach einer gründlichen Erkundung und gegebenenfalls notwendigen Räumung von Kampfmitteln fortgesetzt werden. Empfehlungen und Richtlinien Die "Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Baden-Württemberg (KMBD) für die Vergabe von Entmunitionierungsarbeiten" sowie die Stellungnahme des KMBD vom 12.10.2022 sind strikt zu beachten. Diese Richtlinien geben detaillierte Vorgaben zur sicheren Durchführung der Erkundungs- und Räumungsmaßnahmen und sind maßgeblich für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle. Sofortmaßnahmen bei Fund von Kampfmitteln Werden während der Grabarbeiten Blindgänger gefunden oder treten Anzeichen auf, die auf Blindgänger hinweisen, sind folgende Maßnahmen sofort umzusetzen: Die Grabarbeiten sind unverzüglich einzustellen. Die Fundstelle ist im Umkreis von mindestens 100 Metern sofort abzusperren. Innerhalb dieser Sperrzone darf sich niemand aufhalten. Der Sprengkörper muss in seiner ursprünglichen Lage belassen werden. Kontaktaufnahme Bei einem Fund von Kampfmitteln sind folgende Institutionen sofort zu verständigen: Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg: Pfaffenwaldring 1, 70569 Stuttgart, Tel. 0711/904-40000 oder 0711/745 192-285 Polizeidirektion Freiburg: Heinrich-v.-Stephan-Str. 4, 79100 Freiburg, Tel. 0761/8820 Baurechtsamt Freiburg: Tel. 0761/2014332 Verantwortung des Bauleiters Der verantwortliche Bauleiter ist dafür verantwortlich, diese Auflagen der Firma, welche die Grabarbeiten durchführt, gegen Unterschrift bekannt zu geben. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Beteiligten über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und die korrekte Vorgehensweise im Falle eines Fundes von Kampfmitteln informiert sind und entsprechend handeln können. Zusammenfassend: Die Einhaltung der geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel ist für die sichere Durchführung der Bauarbeiten unerlässlich. Durch die Umsetzung der Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes und die sofortige Einleitung der beschriebenen Maßnahmen bei einem Fund von Kampfmitteln wird die Sicherheit auf der Baustelle gewährleistet. 0.1.18 Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen Verpflichtungen nach der Baustellenverordnung (BaustellV) Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) umzusetzen. Dies umfasst insbesondere die folgenden Punkte: Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation Vor Beginn der Arbeiten muss der AN eine Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Arbeitsschutzgesetz sowie der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG erstellen und dokumentieren. Diese Beurteilung dient der Identifikation und Bewertung von Gefahren am Arbeitsplatz und der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen. Bestellung eines Koordinators Entsprechend der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV vom 10.06.1998 bzw. EG-Richtlinie 92/57/EWG) wird vom Bauherrn ein Koordinator bestellt. Dieser Koordinator ist verantwortlich für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans sowie einer Baustellenordnung. Zu seinen Aufgaben gehören: Organisation des Zusammenwirkens der ausführenden Unternehmen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz. Durchführung von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen, inklusive Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse. Koordination der ordnungsgemäßen Anwendung der erforderlichen Arbeitsverfahren durch die beteiligten Unternehmen. Sicherstellung der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze nach §4 des Arbeitsschutzgesetzes zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen. Umsetzung der Maßnahmen Die Hinweise des Koordinators zu erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sind vom AN und seinen Mitarbeitern zu berücksichtigen. Der AN muss seine Mitarbeiter schriftlich und eindeutig darüber informieren, dass die Hinweise des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) zwingend zu beachten sind. Bei Nichtbeachtung kann die Berechtigung zum Betreten der Baustelle entzogen werden. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist Vertragsbestandteil und verbindlich zu beachten. Dieser Plan kann während der Bauzeit an den Fortschritt des Bauvorhabens angepasst werden. Sollten Maßnahmen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu Widersprüchen führen, sind diese unverzüglich (schriftlich und formlos) anzuzeigen und gleichwertige Ersatzmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit vorzuschlagen. Benennung von Koordinatoren und Verantwortlichen Für die Ausführung aller Vertragsarbeiten sind dem Bauherrn und seinen Vertretern ein oder mehrere Koordinatoren nach DGUV Vorschrift 1 § 6 schriftlich zu benennen. Diese Personen sind für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Ihre Aufgaben umfassen: Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durch die unterstellten Arbeitskräfte, einschließlich der Subunternehmer. Regelmäßige Unterweisung des eingesetzten Personals zu Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Bereitstellung eines Ansprechpartners für den Koordinator nach BaustellV und Umsetzung von dessen Forderungen. Teilnahme an Sicherheitsbesprechungen im Bedarfsfall. Anforderungen an das Aufsichtspersonal Der AN ist verpflichtet, Aufsichtspersonal auf der Baustelle zu haben, das mit den geltenden deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz vertraut ist. Diese Personen müssen befähigt und ermächtigt sein, in deutscher Sprache abgefasste Anordnungen entgegenzunehmen, zu verstehen und umzusetzen. Eine verantwortliche Aufsichtsperson, die der deutschen Sprache mächtig ist, muss ständig auf der Baustelle anwesend und erreichbar sein. Übergabe von Unterlagen Spätestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme sind dem SiGeKo folgende Unterlagen zu übergeben: Individuelle Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 6 für die gewerkspezifischen Arbeiten bei dem Bauvorhaben ECHV. Ausgefüllte und durch einen Verantwortlichen unterschriebene Unternehmererklärung. Nachweise für die Bestellung der DGUV Koordinatoren § 6 und der Übertragung von Unternehmerpflichten (nach § 13 Abs. 2 ArbSchG i.V.m. § 9 Abs. 2 OWiG bzw. § 14 Abs. 2 StGB und nach §§ 2, 12 und 13 der DGUV Vorschrift 1 mit §§ 15 und 209 SGB VII). Benennung der Sicherheitsfachkraft mit Nachweis. Benennung der Ersthelfer mit Ausbildungsnachweis. Zusammenfassend: Die Umsetzung der Baustellenverordnung und die Einhaltung der festgelegten Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sind entscheidend für die sichere und erfolgreiche Durchführung des Bauvorhabens. Durch die sorgfältige Planung und Koordination dieser Maßnahmen wird die Sicherheit aller auf der Baustelle tätigen Personen gewährleistet. 0.1.19 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer oder anderer Weisungsberechtigter von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle Bauzaun Das Baugelände des Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg ist mit einem Schutzzaun inkl. Türen und Toren eingezäunt. Die folgenden Anordnungen und Maßnahmen sind dabei zu beachten: Schutzzaun: Alle Bauzaunelemente müssen fest miteinander verbunden sein, um eine sichere Abgrenzung des Baugeländes zu gewährleisten. Dies dient sowohl der Sicherheit der Baustelle als auch dem Schutz vor unbefugtem Betreten. Verschluss nach Feierabend: Der Auftragnehmer (AN) ist dafür verantwortlich, dass alle Tore und Türen des Bauzauns nach Feierabend ordnungsgemäß verschlossen werden. Dies umfasst die Kontrolle und Sicherstellung, dass der Bauzaun nach Arbeitsschluss vollständig und sicher verschlossen ist, um den Zugang durch Unbefugte zu verhindern. Besondere Vorschriften und Maßnahmen Im Bereich der Baustelle müssen spezielle Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen beachtet werden, die von den Eigentümern oder anderen Weisungsberechtigten für folgende Elemente erlassen wurden: Leitungen und Kabel: Alle auf dem Baugelände befindlichen Versorgungsleitungen und Kabel müssen vor Beginn der Bauarbeiten genau lokalisiert und markiert werden. Diese Maßnahmen sind notwendig, um Beschädigungen und damit verbundene Ausfälle zu vermeiden. Die Einhaltung der Vorschriften der jeweiligen Versorgungsunternehmen ist dabei zwingend erforderlich. Dräne und Kanäle: Bestehende Drainagen und Kanäle, die zur Entwässerung des Baugeländes dienen, müssen geschützt und gegebenenfalls umgeleitet werden. Eine Abstimmung mit den zuständigen Entwässerungsbehörden ist vor Beginn der Arbeiten notwendig. Straßen und Wege: Die Zugänge und Zufahrten zum Baugelände sind so zu gestalten, dass der Baustellenverkehr und der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt werden. Besondere Verkehrsregelungen und Beschilderungen sind in Absprache mit den zuständigen Behörden umzusetzen. Gewässer und Gleise: Gewässer und Gleisanlagen im Bereich der Baustelle müssen besonders geschützt werden. Maßnahmen zur Sicherstellung des Umweltschutzes und der Betriebssicherheit sind in Abstimmung mit den entsprechenden Behörden zu treffen. Zäune und Abgrenzungen: Neben dem Bauzaun müssen eventuell weitere Abgrenzungen eingerichtet werden, um angrenzende Grundstücke und deren Eigentümer nicht zu beeinträchtigen. Diese Abgrenzungen sind regelmäßig zu kontrollieren und zu warten. Zusammenfassend: Der Schutzzaun um das Baugelände sowie besondere Anordnungen und Maßnahmen für Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Straßen, Wege, Gewässer, Gleise und Zäune sind für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Bauarbeiten unerlässlich. Der AN ist dafür verantwortlich, dass alle Türen und Tore des Schutzzauns nach Feierabend sicher verschlossen sind und dass alle besonderen Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer und Weisungsberechtigten strikt eingehalten werden. 0.1.20 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und der Bauteile, vorliegende Fachgutachten oder dergleichen Für das Bauvorhaben wurde ein Geotechnischer Bericht nach DIN 4020 erstellt, der auch die Schadstoffbelastungen des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und der Bauteile untersucht hat. Dieser Bericht bildet die Grundlage für die Bewertung und den Umgang mit möglichen Schadstoffbelastungen auf der Baustelle. Bodenbelastungen Die Untersuchung des Bodens auf dem Baugrundstück ergab, dass bestimmte Bereiche schadstoffbelastet sein können. Diese Belastungen können durch frühere industrielle oder gewerbliche Nutzung, durch Altlasten oder durch natürliche Vorkommen von Schadstoffen verursacht sein. Zu den häufigsten im Boden gefundenen Schadstoffen zählen Schwermetalle, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und andere umweltschädliche Substanzen. Gewässerbelastungen Die Untersuchung der Gewässer im und um das Baugelände hat ebenfalls mögliche Schadstoffbelastungen identifiziert. Diese Belastungen könnten durch Einleitungen aus benachbarten Industrieanlagen oder durch Oberflächenabflüsse verursacht sein. Der Geotechnische Bericht enthält spezifische Daten zu den chemischen Eigenschaften des Wassers und den möglichen Schadstoffkonzentrationen. Luftbelastungen Während der Bauarbeiten besteht das Risiko, dass durch Staub, Abgase und andere Emissionen Schadstoffe in die Luft freigesetzt werden. Der Geotechnische Bericht untersucht mögliche Quellen von Luftschadstoffen und gibt Empfehlungen zur Minimierung von Emissionen. Maßnahmen zur Staubbindung und zur Reduzierung von Fahrzeugabgasen sind zu implementieren. Belastungen der Baustoffe und Bauteile Auch die verwendeten Baustoffe und Bauteile können Schadstoffbelastungen aufweisen. Dies betrifft insbesondere Altbaustoffe, die Asbest oder andere gefährliche Stoffe enthalten können. Der Bericht enthält Empfehlungen zum sicheren Umgang und zur Entsorgung solcher Materialien. Abfallrechtliche Einstufungen und Entsorgung Die Untersuchung der Homogenbereiche ergab abfallrechtliche Einstufungen nach der neuen Mantelverordnung (EBV). Bei der Weiterverwendung und Entsorgung des Aushubmaterials sind die Ergebnisse dieser Untersuchung zu berücksichtigen. Dies umfasst die Klassifizierung des Materials sowie die Bestimmung geeigneter Verwertungs- oder Entsorgungswege. Zusammenfassend: Der Geotechnische Bericht nach DIN 4020 liefert wesentliche Informationen über die Art und den Umfang von Schadstoffbelastungen im Boden, in den Gewässern, in der Luft sowie in den Baustoffen und Bauteilen. Diese Informationen sind für die sichere und umweltgerechte Durchführung der Bauarbeiten unerlässlich. Es ist sicherzustellen, dass alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Entsorgung der Schadstoffe gemäß den Empfehlungen des Berichts und weiterer Fachgutachten umgesetzt werden. 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle Parallele Arbeiten Auf der Baustelle des Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg können parallel mehrere Gewerke tätig sein. Dies erfordert eine sorgfältige Planung und Koordination, um einen reibungslosen Ablauf der Bauarbeiten zu gewährleisten. Koordination der Schnittstellen Die Bauleitung des Auftragnehmers (AN) ist dafür verantwortlich, die Schnittstellen zwischen den eigenen und den Arbeiten anderer Unternehmen zu koordinieren. Dies beinhaltet: Abstimmung der Arbeitsabläufe: Regelmäßige Abstimmungsgespräche zwischen den beteiligten Gewerken, um Zeitpläne und Arbeitsabläufe zu harmonisieren. Sicherstellung der Arbeitsqualität: Überwachung der Arbeitsqualität und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch alle beteiligten Unternehmen. Kommunikation und Zusammenarbeit: Förderung einer offenen und kooperativen Kommunikation zwischen den Gewerken, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden. Vorleistungen und Anschlussleistungen In der vorliegenden Leistungsbeschreibung sind auch Positionen erfasst, die als Vorleistung oder Anschlussleistung von Arbeiten anderer Auftragnehmer (AN) abhängig sind. Dies bedeutet: Vorleistungen: Arbeiten, die von anderen Unternehmen durchgeführt werden müssen, bevor der eigene Arbeitsabschnitt begonnen werden kann. Beispielsweise können bestimmte Installationen oder Fundamente bereits vorhanden sein müssen, bevor weitere Bauarbeiten fortgesetzt werden können. Anschlussleistungen: Arbeiten, die erst nach Abschluss der eigenen Tätigkeiten durch andere Unternehmen durchgeführt werden. Dies erfordert eine genaue Abstimmung der Zeitpläne, um Verzögerungen zu vermeiden. Kontinuität der Arbeiten Aufgrund der Abhängigkeit von Vor- und Anschlussleistungen anderer Auftragnehmer kann eine Kontinuität der Arbeiten nicht immer gewährleistet werden. Dies bedeutet: Pufferzeiten einplanen: Berücksichtigung von Pufferzeiten in den Zeitplänen, um Verzögerungen aufgrund von Abhängigkeiten zu minimieren. Flexibilität: Bereitschaft zur flexiblen Anpassung der Arbeitsabläufe, um auf unvorhergesehene Verzögerungen oder Änderungen reagieren zu können. Engmaschige Überwachung: Regelmäßige Überwachung des Baufortschritts und schnelle Reaktion auf Abweichungen vom Zeitplan. Zusammenfassend: Die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Gewerke auf der Baustelle erfordert eine sorgfältige Koordination durch die Bauleitung des AN. Die Abhängigkeiten von Vor- und Anschlussleistungen anderer Auftragnehmer bedingen eine flexible und vorausschauende Planung, um eine kontinuierliche Bauausführung zu ermöglichen. Eine enge Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den beteiligten Gewerken ist unerlässlich, um den Erfolg des Bauvorhabens sicherzustellen. 0.2 Angaben zur Ausführung 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und -Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer Arbeitsabschnitte Die Bauarbeiten auf dem Gelände des Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg sind in mehrere klar definierte Arbeitsabschnitte unterteilt. Diese Abschnitte sind zeitlich und örtlich so geplant, dass sie den Gesamtfortschritt des Projekts optimal unterstützen und gleichzeitig die Abhängigkeiten von Vor- und Anschlussleistungen anderer Gewerke berücksichtigen. Ausführliche Bauablaufbeschreibung Die Ausführung der Arbeiten hat sich grundsätzlich an dem Leistungsverzeichnis beigefügten, nicht verbindlichen, jedoch orientierenden Bauzeitenplan Nr. 520C02 zu orientieren. Dieser Plan dient der Veranschaulichung wesentlicher Abläufe, insbesondere baulicher Abhängigkeiten, Schnittstellen und parallel vorgesehener Arbeitsbereiche. Aus dem Bauzeitenplan ergibt sich, dass zur fristgerechten Fertigstellung der Maßnahme zwingend mehrere Kolonnen parallel eingesetzt werden müssen. Insbesondere ist vorgesehen, mit den Bauwerken 1 und 5 zeitgleich zu beginnen, sodass ein gleichzeitiger Baufortschritt in zwei Richtungen entlang der Sir-Hans-A.-Krebs-Straße möglich ist. Dies setzt voraus, dass entsprechende Kapazitäten hinsichtlich Personals, Geräte- und Materiallogistik bereitgestellt und in der Planung des Auftragnehmers berücksichtigt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf dieser Grundlage einen eigenverantwortlichen, detaillierten Bauzeitenplan zu erstellen, diesen regelmäßig fortzuschreiben und jeweils rechtzeitig mit der Objektüberwachung abzustimmen. Maßgeblich für die terminliche Ausführung ist ausschließlich der vom Auftragnehmer aufgestellte und vom Auftraggeber freigegebene Bauzeitenplan in seiner jeweils aktuellen Fassung. Zur Sicherstellung der termingerechten, parallelen Arbeitsabläufe hat der Auftragnehmer bereits in der Angebots- und Ausführungsphase sicherzustellen, dass sämtliche von ihm beauftragten Nachunternehmer (Subunternehmer) frühzeitig über die geplanten parallelen Arbeitsabschnitte informiert sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Nachunternehmer so zu beauftragen und zu koordinieren, dass diese die erforderlichen Leistungen kapazitiv, personell und technisch so erbringen, dass die parallele Ausführung der einzelnen Bauabschnitte entsprechend dem übergeordneten Ablauf gewährleistet ist. Dies umfasst insbesondere: - die rechtzeitige Bereitstellung mehrerer, gleichzeitig einsatzfähiger Kolonnen, - die Abstimmung der Subunternehmer-Kapazitäten auf den Gesamtterminplan, - die Sicherstellung reibungsloser Schnittstellenübergaben innerhalb und zwischen den Kolonnen - die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der gemeinsamen Bauablaufplanung. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Eine unzureichende Koordination oder verspätete Bereitstellung von Nachunternehmerleistungen entbindet nicht von der Pflicht zur termingerechten Gesamtfertigstellung der Maßnahme. Hinweis zu Abkürzungen: SHAK: Sir-Hans-A.-Krebs-Straße OPZ: Bezeichnet die Chirurgische Ambulanz. ZMK: Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde UNZ: Universitäts-Notfallzentrum/Notaufnahme Dammw.: Dammweg Regelmäßige Baubesprechungen Zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufs wird die Bauleitung in festgesetzten Zeitabschnitten, in der Regel wöchentlich, Baubesprechungen abhalten. Diese Besprechungen dienen dazu, den aktuellen Stand der Arbeiten festzustellen und die für den weiteren Fortgang der Arbeiten erforderlichen Maßnahmen zu besprechen. Der Auftragnehmer (AN) hat zu diesen Besprechungen einen voll unterrichteten und verantwortlichen, deutschsprachigen Vertreter zu entsenden. Die Einladung zu den Baubesprechungen erfolgt formlos durch die Bauleitung. Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen Während der Bauarbeiten kann es zu verschiedenen Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen kommen. Diese sind notwendig, um die Sicherheit und den laufenden Betrieb des Klinikums zu gewährleisten sowie um auf unvorhergesehene Ereignisse oder Abhängigkeiten von Leistungen anderer Gewerke reagieren zu können. Arbeitsunterbrechungen: Kurzfristige Unterbrechungen können aus dringlichen medizinischen Gründen oder aufgrund anderer betrieblicher Anforderungen des Klinikums erforderlich sein. Diese Unterbrechungen werden nicht gesondert vergütet. Arbeitsbeschränkungen: Bestimmte Arbeiten, insbesondere lärmintensive oder stark vibrationsbelastete Tätigkeiten, dürfen nur in festgelegten Zeitfenstern durchgeführt werden, um die Beeinträchtigung des Klinikbetriebs zu minimieren. Diese Zeitfenster werden in den Baubesprechungen festgelegt und sind strikt einzuhalten. Abhängigkeit von Leistungen anderer Die Ausführung der Bauarbeiten ist teilweise von den Vorleistungen und Anschlussleistungen anderer Gewerke abhängig. Dies erfordert eine enge Koordination und Abstimmung zwischen den beteiligten Unternehmen. Vorleistungen: Arbeiten, die von anderen Unternehmen vor Beginn des eigenen Arbeitsabschnitts abgeschlossen sein müssen, z.B. bestimmte Installationen oder Fundamente. Anschlussleistungen: Arbeiten, die nach Abschluss des eigenen Arbeitsabschnitts durch andere Unternehmen fortgeführt oder abgeschlossen werden, z.B. nach Verlegung von Leitungen durch den AN wird die Oberflächenwiederherstellung durch ein anderes Gewerk durchgeführt. Zusammenfassung Die Bauleitung wird regelmäßig Baubesprechungen abhalten, um den Fortschritt der Arbeiten zu überwachen und notwendige Maßnahmen zu besprechen. Der AN ist verpflichtet, einen verantwortlichen Vertreter zu entsenden. Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen sind zu erwarten und werden nicht gesondert vergütet. Die Arbeiten sind abhängig von Vor- und Anschlussleistungen anderer Gewerke, was eine sorgfältige Koordination erfordert. Durch den Baubetrieb hervorgerufene Verunreinigungen von Straßen, Wegen, Plätzen, befestigten Flächen auf und außerhalb des UNI-Geländes sind vom AN täglich zu reinigen. Die Reinigungskosten sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. 0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung Arbeiten in Räumen mit weiterlaufendem Betrieb Ein wesentlicher Teil der Bauarbeiten wird in unmittelbarer Nähe zu betriebsbereiten Klinikgebäuden stattfinden. Diese Arbeiten müssen so organisiert und ausgeführt werden, dass der Klinikbetrieb nicht gestört wird. Lärmbelastung minimieren: Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Lärmbelastung auf ein Minimum zu reduzieren. Dazu gehört der Einsatz von lärmarmer Ausrüstung und Werkzeugen sowie die Einhaltung der festgelegten Ruhezeiten. Staub- und Schmutzbelastung: Staub- und Schmutzbelastungen sind durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. den Einsatz von Staubschutzwänden und regelmäßige Reinigungen, zu minimieren. Sicherheitsmaßnahmen: Sicherheitsmaßnahmen müssen getroffen werden, um den Schutz von Patienten, Mitarbeitern und Besuchern der Klinik zu gewährleisten. Dies umfasst die Einrichtung von Absperrungen und die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen. Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen Die Baustelle befindet sich in einem Bereich, der von wichtigen Verkehrswegen umgeben ist. Dies erfordert besondere Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsflüsse und zur Minimierung von Beeinträchtigungen. Verkehrsführung: Eine angepasste Verkehrsführung muss eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sowohl Baustellenfahrzeuge als auch der reguläre Verkehr reibungslos fließen können. Sicherheitsvorkehrungen: Um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, müssen ausreichend Beschilderungen und Absperrungen angebracht werden. Zeitliche Beschränkungen: Arbeiten, die den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigen könnten, sind möglichst in verkehrsärmere Zeiten zu verlegen. Außergewöhnliche äußere Einflüsse Die Bauarbeiten müssen unter Berücksichtigung verschiedener äußerer Einflüsse durchgeführt werden, die die Arbeitsbedingungen erschweren können. Witterungseinflüsse: Bei extremen Witterungsbedingungen, wie starkem Regen, Schnee oder Hitze, sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Dies kann den Einsatz von Schutzvorrichtungen beinhalten. Grundwasserstände: Bei Arbeiten, die den Grundwasserbereich betreffen, sind entsprechende Maßnahmen zur Wasserhaltung und -ableitung zu planen und umzusetzen. Luftverschmutzung: In Bereichen mit hoher Luftverschmutzung sind Maßnahmen zum Schutz der Arbeiter zu treffen, wie z.B. das Tragen von Atemschutzmasken. Zusammenfassung Die besonderen Erschwernisse während der Ausführung der Bauarbeiten erfordern eine sorgfältige Planung und Durchführung, um die Sicherheit und Effizienz zu gewährleisten. Durch die Berücksichtigung der genannten Punkte können mögliche Beeinträchtigungen minimiert und der Baufortschrittgesichert werden. 0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ist ein zentrales Dokument, das gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) erstellt wird und alle Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf der Baustelle festlegt. Der SiGe-Plan wird vom Koordinator des Bauherrn erarbeitet und enthält spezifische Vorgaben, die während der Ausführung der Bauarbeiten zu beachten sind. Allgemeine Sicherheitsvorgaben Baustellenordnung: Alle auf der Baustelle tätigen Personen müssen die Baustellenordnung kennen und einhalten. Diese enthält Regeln zu Verhalten, Schutzausrüstung und Notfallmaßnahmen. Unterweisung: Vor Beginn der Arbeiten und danach regelmäßig müssen alle Beschäftigten eine Sicherheitsunterweisung erhalten. Diese Unterweisung muss dokumentiert werden. Schutzausrüstung: Das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) wie Helme, Schutzbrillen, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe und gegebenenfalls Atemschutz ist Pflicht. Besondere Maßnahmen Zugangskontrollen: Zugang zur Baustelle nur für autorisierte Personen. Besucher müssen sich anmelden und geeignete Schutzausrüstung tragen. 2. Gefährdungsbeurteilung: Regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durch den AN in Abstimmung mit dem SiGeKo. Identifikation und Bewertung neuer Gefährdungen sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen. 3. Baustelleneinrichtung: Sichere Einrichtung der Baustelle mit klaren Flucht- und Rettungswegen. Notfallpläne und Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen bekannt und zugänglich sein. 4. Kampfmittelräumung: Durchführung von Kampfmittelsondierungen vor Beginn der Erdarbeiten. Sofortige Meldung und Evakuierung bei Verdacht auf Kampfmittel. 5. Lärmschutz: Einsatz von lärmarmer Ausrüstung und Werkzeugen. Festlegung von Arbeitszeiten, um Lärmbelastungen zu minimieren. 6. Staub- und Schadstoffschutz: Staubminderungsmaßnahmen wie Bewässerung oder Abdeckung von staubigen Bereichen. Einsatz von Schutzmasken bei Arbeiten, die Staub oder Schadstoffe freisetzen. Notfallmanagement Notfallkontakte: Liste der Notfallkontakte (Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei) muss sichtbar ausgehängt sein. Erste-Hilfe-Ausrüstung: Bereitstellung und regelmäßige Überprüfung der Erste-Hilfe-Ausrüstung. Evakuierungspläne: Evakuierungspläne müssen bekannt sein und regelmäßig geübt werden. Dokumentation und Überwachung Dokumentationspflicht: Alle Sicherheitsmaßnahmen und Unterweisungen sind zu dokumentieren. Regelmäßige Sicherheitsbegehungen: Durchführung regelmäßiger Sicherheitsbegehungen durch den SiGeKo und Vertreter des AN. Berichtswesen: Erstellung von Sicherheitsberichten und deren Vorlage bei der Bauleitung und dem Bauherrn. Zusammenarbeit und Kommunikation Sicherheitsbesprechungen: Regelmäßige Sicherheitsbesprechungen, um die Umsetzung des SiGe-Plans zu überprüfen und anzupassen. Meldepflicht: Unfälle, Beinaheunfälle und Gefährdungen sind unverzüglich dem SiGeKo und der Bauleitung zu melden. Durch die Einhaltung der Vorgaben des SiGe-Plans gemäß der Baustellenverordnung kann die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf der Baustelle gewährleistet und Unfälle vermieden werden. 0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen Maßnahmen zur Unfallverhütung und Gesundheitsschutz Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter aller auf der Baustelle tätigen Unternehmen haben oberste Priorität. Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, umfassende Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle zu vermeiden und die Gesundheit aller Arbeiter zu schützen. Dies betrifft sowohl die eigenen Mitarbeiter als auch die Mitarbeiter anderer Unternehmen. Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen Trittsichere Abdeckungen: Über alle Öffnungen und Gräben auf der Baustelle sind trittsichere Abdeckungen zu legen, um Absturz- und Stolpergefahren zu verhindern. Abdeckungen müssen fest verankert und ausreichend belastbar sein, um das Gewicht von Personen und Materialien zu tragen. 2. Absperrungen und Kennzeichnungen: Gefährliche Bereiche sind deutlich zu kennzeichnen und durch stabile Absperrungen zu sichern. Warnschilder sind gut sichtbar anzubringen, um auf spezifische Gefahren hinzuweisen. 3. Flucht- und Rettungswege: Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit frei zugänglich und klar gekennzeichnet sein. Regelmäßige Überprüfung und Wartung der Fluchtwege, um ihre Funktionalität zu gewährleisten. 4. Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Bereitstellung und verpflichtende Nutzung von PSA wie Helmen, Schutzbrillen, Gehörschutz, Sicherheitsschuhen und Handschuhen. Überprüfung der PSA auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionsfähigkeit. Spezifische Maßnahmen für den Gesundheitsschutz Staub- und Schadstoffschutz: Maßnahmen zur Staubminderung wie Bewässerung, Absaugvorrichtungen oder Abdeckungen. Bereitstellung von Atemschutzmasken für Arbeiten, bei denen Staub oder Schadstoffe freigesetzt werden. 2. Lärmschutz: Einsatz lärmarmer Maschinen und Geräte. Bereitstellung von Gehörschutz für alle Mitarbeiter in lärmintensiven Bereichen. 3. Ergonomische Arbeitsplätze: Gestaltung der Arbeitsplätze unter ergonomischen Gesichtspunkten, um körperliche Belastungen zu minimieren. Schulung der Mitarbeiter in ergonomisch richtigen Arbeitsweisen. Zusammenarbeit und Kommunikation Sicherheitsunterweisungen: Regelmäßige Sicherheitsunterweisungen für alle Mitarbeiter, einschließlich der Mitarbeiter anderer Unternehmen. Dokumentation der Unterweisungen und Überprüfung des Verständnisses der vermittelten Inhalte. 2. Koordination der Sicherheitsmaßnahmen: Enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Sicherheitsverantwortlichen anderer Unternehmen auf der Baustelle. Einrichtung eines gemeinsamen Sicherheitskomitees zur Überwachung und Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen. 3. Notfallmanagement: Erstellung und Kommunikation eines Notfallplans, der die Vorgehensweise bei Unfällen oder Gefahrenlagen beschreibt. Regelmäßige Übungen und Schulungen zur Vorbereitung auf Notfälle. Überwachung und Kontrolle Regelmäßige Sicherheitsbegehungen: Durchführung regelmäßiger Sicherheitsbegehungen durch den AN und Vertreter der anderen Unternehmen. Identifikation von Gefahrenquellen und Umsetzung von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung. 2. Dokumentation und Berichtswesen: Führung eines Bautagebuchs, in dem alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse und Maßnahmen dokumentiert werden. Erstellung von Sicherheitsberichten und deren Vorlage bei der Bauleitung und den beteiligten Unternehmen. Durch die konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen wird ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle gewährleistet. Dies trägt nicht nur zur Vermeidung von Unfällen bei, sondern auch zur Förderung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds für alle Mitarbeiter. 0.2.5 Besondere Regelung und Sicherung des Verkehrs, gegebenenfalls auch, wieweit der Auftraggeber die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen übernimmt Verkehrssicherung und Genehmigungen Die Sicherung und Regelung des Verkehrs im Umfeld der Baustelle des Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg ist von entscheidender Bedeutung für einen reibungslosen Bauablauf und die Sicherheit aller Beteiligten. Der Auftragnehmer (AN) ist für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und die Durchführung der verkehrssichernden Maßnahmen verantwortlich. Einholen von Genehmigungen Alle Genehmigungen, die zum Einrichten, Betreiben sowie zum Abbau der Baustelleneinrichtung notwendig sind, müssen vom AN rechtzeitig bei den zuständigen Stellen direkt nach Auftragsvergabe eingeholt werden. Dies umfasst unter anderem Genehmigungen für: Zufahrten zur Baustelle: Einrichtung von Baustellenzufahrten und deren Absicherung. Kranstellungen: Aufstellen und Betreiben von Kränen auf der Baustelle. Sperrungen und Umleitungen: Erforderliche Sperrungen von Straßen oder Gehwegen sowie die Einrichtung von Umleitungen. Nähe des Uniklinikums und Flugsicherung Besondere Beachtung ist der Nähe des Uniklinikums Freiburg bezüglich der Kranstellung und der Flugsicherung zu schenken. Dies erfordert spezifische Maßnahmen und Genehmigungen: Flugsicherung: Das Aufstellen und Betreiben von Kränen ist bei der zuständigen Behörde für Flugsicherheit zu genehmigen. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Bauarbeiten keine Beeinträchtigungen des Luftraums verursachen. Kranstellung: Die Positionierung und der Betrieb der Kräne müssen sorgfältig geplant und genehmigt werden, um die Sicherheit der umliegenden Gebäude und des Klinikbetriebs zu gewährleisten. Verantwortlichkeiten des Auftraggebers Der Auftraggeber übernimmt keine direkten Maßnahmen zur Verkehrssicherung. Alle erforderlichen Genehmigungen und Maßnahmen sind eigenverantwortlich durch den AN umzusetzen. Dies umfasst die folgenden Schritte: Eigenverantwortliche Einholung der Genehmigungen: Der AN muss alle notwendigen Genehmigungen vor Baubeginn eigenverantwortlich einholen. Kalkulation der Maßnahmen: Alle Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs und der Flugsicherung müssen in der Kalkulation der Baustelleneinrichtung berücksichtigt werden. Zusammenfassung Der AN ist für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verantwortlich. Dies beinhaltet die Einrichtung von Baustellenzufahrten, das Aufstellen und Betreiben von Kränen sowie die Sicherstellung der Flugsicherung in der Nähe des Uniklinikums Freiburg. Alle notwendigen Genehmigungen sind eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Der Auftraggeber übernimmt keine direkten Maßnahmen zur Verkehrssicherung, daher muss der AN diese in seiner Planung und Kalkulation berücksichtigen. Durch den Baubetrieb hervorgerufene Verunreinigungen von Straßen, Wegen, Plätzen, befestigten Flächen auf und außerhalb des UNI-Geländes sind vom AN täglich zu reinigen. Die Reinigungskosten sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. 0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen Baustelleneinrichtung Flächen und Räumlichkeiten: Lagermöglichkeiten: Nur begrenzt verfügbar; müssen den BE-Plänen A1_520A08, A1_520B06 und A1_520 D03 entnommen und vorab mit der Objektüberwachung abgestimmt werden. Sanitär- und Sanitätscontainer: Vom AN zu stellen und zu unterhalten. Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung ist sicherzustellen. Containerstellung: Container dürfen nur auf zugewiesenen Flächen aufgestellt werden. Wohn- und Übernachtungscontainer sind verboten. Materiallagerflächen sind zu trennen und vor Durchnässung zu schützen. 2. Sicherheit und Sauberkeit: Diebstahlsicherung: Materiallager und Geräte müssen gesichert werden. Reinigung: Durch den Baubetrieb hervorgerufene Verunreinigungen sind täglich zu reinigen. Reinigungskosten sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. 3. Anlieferung und Transport: Koordination: Der AN ist für die Koordination der Material- und Maschinentransporte verantwortlich. Eine annahmeberechtigte Person muss stets vor Ort sein. Entsorgungseinrichtungen Getrennte Erfassung und Entsorgung: Behälter: Es sind ausreichend Behälter für die getrennte Erfassung von Abfällen (z.B. Bauschutt, Metall, Holz, Kunststoffe) bereitzustellen. Kennzeichnung: Alle Behälter müssen klar gekennzeichnet sein, um eine ordnungsgemäße Trennung der Abfälle zu gewährleisten. Abfalltrennung: Die Trennung von gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen ist strikt einzuhalten. 2. Spezielle Abfallarten: Gefährliche Abfälle: Für gefährliche Abfälle sind spezielle Behälter zu verwenden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Diese Abfälle müssen separat gesammelt und von zugelassenen Entsorgungsunternehmen abgeholt werden. Recycling: Materialien, die wiederverwertet werden können, sind in speziellen Recyclingbehältern zu sammeln. 3. Abfallmanagement: Abfuhr: Regelmäßige Abfuhr der Abfälle durch zertifizierte Entsorgungsunternehmen, um eine Ansammlung und Überfüllung der Behälter zu vermeiden. Dokumentation: Der AN ist verpflichtet, den Abfalltransport und die Entsorgung zu dokumentieren. Lieferscheine und Entsorgungsnachweise sind aufzubewahren und auf Anfrage vorzulegen. 4. Umweltgerechte Entsorgung: Vorgaben einhalten: Alle Entsorgungsaktivitäten müssen den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts entsprechen. Kontrollen: Regelmäßige Kontrollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Entsorgungsvorgaben. Besondere Anforderungen Gefahrstoffmanagement: Lagerung: Gefahrstoffe müssen in geeigneten und gekennzeichneten Behältern gelagert werden, die vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Sicherheitsdatenblätter: Sicherheitsdatenblätter für alle verwendeten Gefahrstoffe müssen vorliegen und den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden. 2. Wasser- und Energieanschlüsse: Anschlüsse: Wasser- und Energieanschlüsse müssen sicher und ordnungsgemäß installiert sein, um Unfälle und Ausfälle zu vermeiden. Rückbau: Nach Abschluss der Arbeiten sind alle temporären Anschlüsse rückzubauen und die Flächen in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Zusammenfassung Die Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen sind darauf ausgelegt, einen reibungslosen und sicheren Bauablauf zu gewährleisten. Durch die Bereitstellung und ordnungsgemäße Nutzung der entsprechenden Einrichtungen werden die Umweltbelastungen minimiert und die Sicherheit der Baustellenmitarbeiter erhöht. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist zwingend erforderlich und wird regelmäßig kontrolliert. 0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen Zulässigkeit der Verwendung von Recycling-Baustoffen Die Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen ist grundsätzlich nur dann gestattet, wenn dies explizit in den Leistungstexten vorgesehen ist. Es muss sichergestellt sein, dass die vorgesehenen Recycling-Baustoffe den festgelegten Qualitätsstandards und technischen Anforderungen entsprechen. Temporäre Maßnahmen Für temporäre Maßnahmen, wie zum Beispiel Baustraßen, dürfen Recycling-Baustoffe verwendet werden. Diese temporären Maßnahmen sind jedoch rückstandsfrei zu entsorgen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Das bedeutet, dass nach Abschluss der Bauarbeiten sämtliche verwendeten Materialien entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden müssen. Bedingungen für die Nutzung von Recycling-Baustoffen Die Nutzung von Recycling-Baustoffen muss unter folgenden Bedingungen erfolgen: Qualitätsstandards: Recycling-Baustoffe müssen den gleichen Qualitätsstandards und technischen Anforderungen entsprechen wie neue Baustoffe. Eignungsnachweise: Vor der Verwendung müssen entsprechende Eignungsnachweise vorgelegt werden, die belegen, dass die Recycling-Baustoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Rückstandsfreie Entsorgung: Für temporäre Maßnahmen ist sicherzustellen, dass alle verwendeten Recycling-Baustoffe nach Abschluss der Bauarbeiten vollständig entfernt und fachgerecht entsorgt werden. Ausnahmen und besondere Vereinbarungen Falls besondere Vereinbarungen getroffen wurden, die von den oben genannten Regelungen abweichen, müssen diese klar und schriftlich dokumentiert sein. Diese Vereinbarungen können beispielsweise spezifische Entsorgungsvorgaben oder die dauerhafte Nutzung bestimmter Recycling-Baustoffe umfassen. Zusammenfassend: Die Verwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen ist nur gestattet, wenn dies explizit in den Leistungstexten vorgesehen ist. Für temporäre Maßnahmen wie Baustraßen dürfen Recycling-Baustoffe verwendet werden, müssen jedoch rückstandsfrei entsorgt werden, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die Nutzung von Recycling-Baustoffen muss den festgelegten Qualitätsstandards entsprechen, und Eignungsnachweise müssen vorgelegt werden. Besondere Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. 0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile Umweltverträglichkeit von Recyclingstoffen Falls wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe zur Anwendung kommen, wie unter Punkt 0.2.9 beschrieben, ist sicherzustellen, dass durch deren Verwendung keine umweltbedenklichen Beeinträchtigungen entstehen, weder unmittelbar noch auf Dauer. Dies ist ein entscheidender Aspekt, um den Schutz der Umwelt und die Nachhaltigkeit des Bauvorhabens zu gewährleisten. Nachweis der Unbedenklichkeit Im Zweifelsfall ist der Auftragnehmer (AN) verpflichtet, den Beweis der Unbedenklichkeit der verwendeten Recyclingstoffe zu führen. Dies bedeutet: Eignungsnachweise: Der AN muss Nachweise erbringen, die belegen, dass die verwendeten Recyclingstoffe keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Prüfberichte und Zertifikate: Es sind Prüfberichte und Zertifikate von anerkannten Prüfinstituten vorzulegen, die die Unbedenklichkeit der Materialien bestätigen. Genehmigungen: Falls erforderlich, muss der AN die notwendigen Genehmigungen zum Einbau der Recyclingstoffe einholen und diese der Bauleitung vorlegen. Dies umfasst alle behördlichen Genehmigungen und Zulassungen, die für die Verwendung der spezifischen Recyclingstoffe notwendig sind. Anforderungen an nicht genormte Stoffe und Bauteile Für nicht genormte Stoffe und Bauteile gelten die gleichen strengen Anforderungen wie für Recyclingstoffe. Diese Stoffe und Bauteile dürfen ebenfalls keine umweltbedenklichen Beeinträchtigungen verursachen. Der AN muss im Zweifelsfall die Unbedenklichkeit nachweisen und die erforderlichen Genehmigungen vorlegen. Qualitätssicherung: Es ist sicherzustellen, dass nicht genormte Stoffe und Bauteile den erforderlichen Qualitätsstandards entsprechen und keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit der Bauarbeiter und Nutzer haben. Dokumentation: Eine umfassende Dokumentation der verwendeten Materialien ist erforderlich, einschließlich aller Nachweise und Genehmigungen. Zusammenfassung Die Verwendung von Recyclingstoffen und nicht genormten Stoffen und Bauteilen im Bauvorhaben ist an strenge Anforderungen geknüpft, um sicherzustellen, dass keine umweltbedenklichen Beeinträchtigungen entstehen. Der AN ist verpflichtet, im Zweifelsfall den Nachweis der Unbedenklichkeit zu führen und die notwendigen Genehmigungen einzuholen und vorzulegen. Dies umfasst die Bereitstellung von Prüfberichten, Zertifikaten und behördlichen Genehmigungen, um die Umweltverträglichkeit der Materialien zu gewährleisten. 0.2.12 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise Bauaufsichtliche Zulassung und Einzelnachweise Für alle Stoffe und Bauteile, die eine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zulassung im Einzelfall erfordern, sind diese Nachweise dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen vor dem Einbau in Kopie vorzulegen. Diese Zulassungen müssen zum Zeitpunkt des Einbaus gültig sein. Bekanntgabe von Lieferanten und Herstellern Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers die Lieferanten und Hersteller der verwendeten Baustoffe bekannt zu geben. Zudem ist ein Nachweis über die Umweltverträglichkeit und Eignung der Materialien vorzulegen. Eigenüberwachung und Qualitätssicherung Im Zuge der Eigenüberwachung muss der AN die nach den Vorschriften erforderlichen Prüfungen durchführen. Dies beinhaltet insbesondere den Nachweis des Verdichtungsgrades des Straßenunterbaus sowie der Bauteilverfüllung. Die Anzahl und Art der erforderlichen Prüfungen richten sich nach den geltenden Richtlinien und Normen. Prüfberichte: Alle Prüfberichte sind auf Verlangen vorzulegen. Eignungsnachweise: Die Eignung und die bodenmechanischen Kennwerte der vorgesehenen Baumaterialien für die Erdbaustoffe sind nachzuweisen. Anerkennung von Lieferscheinen und Wiegekarten Bei der Abrechnung von Leistungen nach Gewicht werden nur Lieferscheine bzw. Wiegekarten anerkannt, die der zugehörigen Ziffer der ZVB entsprechen. Technische Unterstützung und Beratung Der AN verpflichtet sich, im Rahmen der Eigenüberwachung regelmäßig technische Unterstützung und Beratung durch Systemhersteller hinzuzuziehen, deren Produkte/Systeme verwendet werden. Zur Qualitätssicherung sind örtliche Überprüfungen jeder durch den AN fertiggestellten Funktionsschicht durch den Anwendungstechniker/Lehrverleger des jeweiligen Systemherstellers durchzuführen. Diese Überprüfungen sind lückenlos zu protokollieren und die Protokolle dem Auftraggeber/der Objektüberwachung unaufgefordert zur Einsichtnahme zu übermitteln. Prüfung und Protokollierung: Bauteile sind im Rahmen der Eigenüberwachung zu prüfen und zu protokollieren, bevor sie durch weitere Arbeiten verdeckt werden. Information der Objektüberwachung: Die Objektüberwachung ist mit drei Arbeitstagen Vorlauf über die Durchführung der Herstellerüberprüfungen zu informieren. Die notwendigen Qualifikationsnachweise der Anwendungstechniker/Lehrverleger sind vor Ausführungsbeginn unaufgefordert der Bauüberwachung des Auftraggebers vorzulegen. Materialliste Für alle relevanten Materialien sind vom AN Materiallisten zu erstellen und der Objektüberwachung vor Ausführung vorzulegen. Diese Materialliste muss drei Wochen nach Auftragsvergabe in Abstimmung mit der Objektüberwachung erstellt und zur Prüfung eingereicht werden. Die Liste ist wie folgt zu gliedern: Materialname Positionsnummer Genauer Produktname Datenblätter und sonstige Nachweise bzw. Unterlagen zu Materialeigenschaften Bauleitung und Bautagebuch Der AN muss alle Aufwendungen für die Koordination der eigenen Beschäftigten, die Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung und die Teilnahme an Baubesprechungen in die Baustelleneinrichtung einrechnen. Ein Bautagebuch ist arbeitstäglich zu führen und wöchentlich der Bauleitung in Kopie zu übergeben. Das Bautagebuch muss mindestens folgende Informationen enthalten: Wochentag und Datum/ geleistete Arbeitsstunden Witterung Nennung der Beschäftigten inkl. Tätigkeiten Maschineneinsatz Sämtliche Arbeiten/Baufortschritt Besondere Vorkommnisse Bestandsvermessung durch den Versorgungsträger Die Um- und Neuverlegungen von Medienleitungen (z.B. Wasserleitungen), die nicht im Leistungsverzeichnis (LV) enthalten sind, müssen vom Vermesser des Versorgungsträgers aufgemessen werden. Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, den Vermesser des Auftraggebers 48 Stunden im Voraus zu benachrichtigen. Die Koordination dieser Vermessungsarbeiten im zeitlichen Bauablauf obliegt dem AN und wird nicht gesondert vergütet. Zusammenfassend: Der AN ist verpflichtet, alle erforderlichen Eignungs- und Gütenachweise rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Prüfungen im Zuge der Eigenüberwachung durchzuführen. Die ordnungsgemäße Dokumentation und Qualitätssicherung sind entscheidend für den erfolgreichen Baufortschritt und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen. 0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise Eignungsnachweise Für alle eingesetzten Baustoffe und Bauteile sind umfassende Eignungsnachweise zu erbringen, um deren Tauglichkeit und Qualität sicherzustellen. Diese Nachweise sind vor Ausführungsbeginn dem Auftraggeber (AG) vorzulegen und müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Bauaufsichtliche Zulassungen: Für Stoffe und Bauteile, die einer bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zulassung im Einzelfall bedürfen, sind Kopien der zum Zeitpunkt des Einbaus gültigen Zulassungen spätestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn dem AG auszuhändigen. 2. Materialprüfungen: Nachweise über durchgeführte Materialprüfungen, die die Einhaltung der festgelegten Qualitätsstandards bestätigen. Prüfberichte und Zertifikate von unabhängigen Prüfinstituten sind beizufügen. 3. Lieferanten- und Herstellernachweise: Der AN hat dem AG auf Anforderung die Lieferanten und Hersteller der verwendeten Baustoffe bekannt zu geben. Es sind Nachweise über die Umweltverträglichkeit und Eignung der Materialien vorzulegen. Gütenachweise Im Rahmen der Eigenüberwachung ist der AN verpflichtet, regelmäßige Gütenachweise zu erbringen, die den Anforderungen der gültigen Richtlinien und Normen entsprechen. Diese Gütenachweise umfassen insbesondere: Verdichtungsgrad: Nachweise über den Verdichtungsgrad des Straßenunterbaus und der Bauteilverfüllung. Die Anzahl der erforderlichen Prüfungen richtet sich nach den geltenden Richtlinien und Normen. 2. Bauüberwachung: Durchführung von Eigenüberwachungen durch den AN, um die Qualität der ausgeführten Arbeiten sicherzustellen. Regelmäßige technische Unterstützung und Beratung durch Systemhersteller, deren Produkte/Systeme durch den AN ausgeführt werden. 3. Prüfprotokolle: Protokollierung der durchgeführten Überprüfungen und Vorlage der Protokolle bei der Objektüberwachung. Überprüfungen sind durch Anwendungstechniker/Lehrverleger des jeweiligen Systemherstellers durchzuführen. Qualitätssicherung Dokumentation und Vorlage: Die Protokolle der Überprüfungen sind dem AG/der Objektüberwachung unaufgefordert zur Einsichtnahme zu übermitteln. Vor Beginn der Arbeiten sind die Qualifikationsnachweise der Anwendungstechniker/Lehrverleger unaufgefordert der Bauüberwachung des AG vorzulegen. 2. Materialliste: Eine Liste aller relevanten zum Einsatz kommenden Materialien ist vom AN zu erstellen und vor Ausführung der Arbeiten zur Freigabe vorzulegen. Die Materialiste muss folgende Informationen enthalten: Materialname Positionsnummer Genauer Produktname Datenblätter und sonstige Nachweise bzw. Unterlagen zu den Materialeigenschaften 3. Eigenüberwachung und Koordination: Der AN hat die Eigenüberwachung der durchgeführten Arbeiten sicherzustellen und regelmäßig technische Unterstützung durch Systemhersteller hinzuzuziehen. Die Koordination und Abstimmung mit der Objektüberwachung ist zwingend erforderlich, um eine hohe Qualität der Bauausführung zu gewährleisten. Abrechnungen Lieferscheine und Wiegekarten: Bei Abrechnungen von Leistungen nach Gewicht werden nur Lieferscheine bzw. Wiegekarten anerkannt, die der zugehörigen Ziffer der ZVB entsprechen. 2. Prüfungen und Nachweise: Alle verwendeten Stoffe und Bauteile müssen den gegebenen Vorschriften entsprechen. Der Nachweis bzw. die Eignungsprüfungen sind auf Verlangen vorzulegen. Die Eignung bzw. die bodenmechanischen Kennwerte der vorgesehenen Baumaterialien für die Erdbaustoffe sind nachzuweisen. Materialumrechnungsfaktoren Die angegebenen Werte beziehen sich auf die Masse (verdichtet) in Tonnen pro Kubikmeter. Zusammenfassung Die umfassenden Eignungs- und Gütenachweise sind entscheidend für die Qualitätssicherung des Bauvorhabens. Durch die Vorlage der notwendigen Nachweise und Prüfprotokolle wird sichergestellt, dass alle verwendeten Materialien und durchgeführten Arbeiten den hohen Anforderungen und Standards entsprechen. Die enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Objektüberwachung und den Systemherstellern gewährleistet eine kontinuierliche Qualitätssicherung und die Einhaltung aller relevanten Vorschriften und Normen. 0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwendung zuzuführen sind Verwendung von auf der Baustelle gewonnenen Stoffen Auf der Baustelle des Zentralklinikums der Universitätsklinik Freiburg können bei den Bauarbeiten verschiedene Stoffe gewonnen werden, wie zum Beispiel Aushubmaterial oder abzubrechende Baustoffe. Die Bedingungen für die weitere Verwendung oder Entsorgung dieser Stoffe sind klar geregelt und werden in den entsprechenden Positionen der Leistungsbeschreibung näher erläutert. Bedingungen für die Wiederverwendung Sollen gewonnene Stoffe einer weiteren oder zukünftigen Nutzung zugeführt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Eignungsnachweise: Die Stoffe müssen auf ihre Eignung für die beabsichtigte Nutzung geprüft werden. Dies umfasst sowohl technische als auch umweltrechtliche Anforderungen. Qualität und Beschaffenheit: Die Stoffe müssen die erforderlichen Qualitätsstandards und Spezifikationen erfüllen, um für die geplante Verwendung geeignet zu sein. Dies kann beispielsweise durch Prüfberichte und Zertifikate nachgewiesen werden. Prüfung durch die Bauleitung: Die Verwendung der gewonnenen Stoffe muss von der Bauleitung geprüft werden. Vor der Wiederverwendung ist sicherzustellen, dass alle relevanten Anforderungen und Bedingungen erfüllt sind. Entsorgung und Verwertung Wenn die gewonnenen Stoffe nicht wiederverwendet werden können oder sollen, sind sie einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zuzuführen: Umweltgerechte Entsorgung: Die Entsorgung der Stoffe muss gemäß den geltenden Umwelt- und Entsorgungsvorschriften erfolgen. Dies umfasst die Trennung, Sammlung und Abfuhr zu zugelassenen Entsorgungsstellen. Dokumentation: Alle Entsorgungsvorgänge sind umfassend zu dokumentieren. Dies beinhaltet die Menge und Art des entsorgten Materials sowie die entsprechenden Entsorgungsnachweise. Verwertungsmöglichkeiten: Wenn möglich, sollen die Stoffe einer Verwertung zugeführt werden. Dies kann die Wiederverwendung in anderen Bauprojekten oder die Aufbereitung und Nutzung als Recyclingmaterial umfassen. Spezifische Vorgaben in der Leistungsbeschreibung Die Leistungsbeschreibung enthält detaillierte Vorgaben darüber, unter welchen Bedingungen gewonnene Stoffe verwendet oder entsorgt werden sollen. Diese Vorgaben sind verbindlich und müssen vom Auftragnehmer (AN) beachtet und umgesetzt werden. Dazu gehören: Positionen in der Leistungsbeschreibung: In den entsprechenden Positionen der Leistungsbeschreibung werden die Bedingungen und Anforderungen für die Verwendung oder Entsorgung der gewonnenen Stoffe beschrieben. Besondere Anforderungen: Spezifische Anforderungen an die Qualität, den Nachweis und die Genehmigung der Verwendung oder Entsorgung der Stoffe sind in diesen Positionen festgehalten. Zusammenfassend: Gewonnene Stoffe auf der Baustelle dürfen nur unter bestimmten Bedingungen weiterverwendet oder entsorgt werden. Diese Bedingungen umfassen Eignungsnachweise, Qualitätsstandards und Genehmigungen durch die Bauleitung. Die ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung oder Verwertung der Stoffe ist sicherzustellen und umfassend zu dokumentieren. Die spezifischen Vorgaben sind in den entsprechenden Positionen der Leistungsbeschreibung detailliert beschrieben und müssen strikt eingehalten werden. 0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten Art, Zusammensetzung und Menge der zu entsorgenden Materialien Böden: Zusammensetzung: Die zu entsorgenden Böden bestehen aus verschiedenen Bodenschichten, darunter Mutterboden, Aushubböden und ggf. kontaminierte Böden. Menge: Die genaue Menge der zu entsorgenden Böden wird im Rahmen der Bauarbeiten ermittelt und ist abhängig von den spezifischen Aushubarbeiten. Spezielle Anforderungen: Böden, die als kontaminiert eingestuft werden, sind gemäß den Vorgaben der neuen Mantelverordnung (EBV) zu behandeln und zu entsorgen. 2. Stoffe: Zusammensetzung: Zu den zu entsorgenden Stoffen gehören Baumaterialien wie Beton, Asphalt, Metall, Holz und Kunststoffe. Menge: Die Menge variiert je nach Baufortschritt und den spezifischen Abbrucharbeiten. Spezielle Anforderungen: Stoffe sind nach ihrer Art zu trennen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. 3. Bauteile: Zusammensetzung: Abbruchmaterialien, Metallkonstruktionen, Rohre, Leitungen und andere Bauteile. Menge: Die Menge der zu entsorgenden Bauteile wird im Rahmen der Bauarbeiten ermittelt. Spezielle Anforderungen: Bauteile sind nach Möglichkeit zu recyceln oder umweltgerecht zu entsorgen. Art der Verwertung oder Entsorgung Verwertung: Recycling: Materialien, die wiederverwertbar sind, wie Metall, Beton, Asphalt, sollen in geeigneten Recyclinganlagen aufbereitet und wiederverwendet werden. Wiederverwendung: Unkontaminierte Böden können für andere Bauprojekte wiederverwendet werden, sofern sie den Qualitätsanforderungen entsprechen. 2. Entsorgung: Entsorgungsanlagen: Nicht verwertbare oder kontaminierte Materialien sind in zugelassenen Entsorgungsanlagen zu entsorgen. Spezialentsorgung: Gefährliche Abfälle sind in dafür spezialisierten Anlagen zu entsorgen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vomAuftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten 1. Transporte: Dokumentation: Alle Transporte von Böden, Stoffen und Bauteilen sind lückenlos zu dokumentieren. Hierzu zählen Frachtbriefe, Lieferscheine und Wiegekarten. Genehmigungen: Die Transportfahrzeuge müssen alle erforderlichen Genehmigungen besitzen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 2. Entsorgung: Entsorgungsnachweise: Für alle entsorgten Materialien sind Entsorgungsnachweise zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen. Abfallnachweisführung: Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist nach den gesetzlichen Vorgaben der Abfallnachweisverordnung (NachwV) zu führen. 3. Kosten: Erfassung der Entsorgungskosten: Die anfallenden Entsorgungskosten, soweit nicht durch LV-Positionen abgedeckt, werden gesondert erfasst und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Kostenübernahme: Der Auftraggeber trägt die Entsorgungskosten, sofern diese nicht durch die Vertragssumme abgedeckt sind und nachgewiesen werden können. Abrechnungsnachweise: Die Abrechnungsnachweise für die Entsorgungskosten sind dem Auftraggeber vorzulegen, inklusive aller relevanten Belege und Nachweise. Zusammenfassung Die detaillierte Erfassung und Dokumentation der aus dem Bauvorhaben resultierenden Böden, Stoffe und Bauteile ist essenziell für eine umweltgerechte und gesetzeskonforme Entsorgung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Transporte und Entsorgungsprozesse lückenlos zu dokumentieren und die entsprechenden Nachweise dem Auftraggeber vorzulegen. Die Kosten für die Entsorgung, die nicht durch die LV-Positionen abgedeckt sind, werden gesondert vergütet und müssen detailliert nachgewiesen werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der umweltgerechte Umgang mit den anfallenden Materialien stehen dabei im Vordergrund. 0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen Abrechnung nach Zeichnungen Die Leistung ist nach Zeichnungen abzurechnen, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Dies erfordert eine sorgfältige Abstimmung der ausgeführten Arbeiten mit den vorliegenden Werkplänen. Aufmaß mit Zeichnungen Sämtliche mit den Rechnungen einzureichenden Unterlagen und Aufmaße sind vor Rechnungsstellung mit der Objektüberwachung abzustimmen. Das Aufmaß ist kumulierend und positionsweise zu erstellen, d.h., pro Aufmaßblatt darf nur eine Position aufgemessen werden. Positionsweise Aufmaßblätter: Alle Positionen, auch diejenigen mit Abrechnungseinheit "psch" oder "1 Stück", sind aufzumessen. Darstellung der Massenzuwächse: Auf den Aufmaßblättern der jeweiligen Abschlagsrechnungen sind nur die der Abschlagsrechnung zugehörigen Massenzuwächse darzustellen. Bereits in vorangegangenen Abschlagsrechnungen aufgemessene Abrechnungsmengen sind als Übertrag (eine Summe) den neuen Massenzuwächsen voranzustellen. Jedes Aufmaßblatt muss eine Gesamtsumme aus Übertrag und Massenzuwächsen aufweisen, die sich dann in der Abschlagsrechnung wiederfindet. Formale Anforderungen Aufmaßblätter: Alle Aufmaßblätter müssen den Namen des Auftragnehmers (AN), die Benennung des Bauvorhabens und Gewerks sowie ein Datum tragen. Freier Raum für Anerkennung: Für die Anerkennung durch die örtliche Bauleitung müssen am unteren Blattrand ca. 6 cm freier Raum für Stempel und Unterschrift vorhanden sein. Stempel und Unterschrift: Alle Aufmaßblätter müssen durch den AN mit Stempel und Unterschrift versehen werden. Grundlage der Aufmaße Grundlage des Aufmaßes sind die Werkpläne im Maßstab 1:50. Unmaßstäbliche Abrechnungspläne oder -skizzen werden bedingt bzw. den Umständen entsprechend anerkannt. Sollten die abzurechnenden Leistungen in diesen Plänen nicht dargestellt oder ausreichend erkennbar sein, sind den Abrechnungsunterlagen entsprechende Detailpläne beizulegen, aus denen die abgerechnete Leistung hervorgeht. Maßangaben: Es sind immer die Maßangaben aus den Werkplänen ins Aufmaß zu übernehmen. Kann ein Abrechnungsmaß nicht aus den Maßangaben gebildet werden, kann dieses Maß händisch aus dem Plan oder vor Ort ermittelt werden. Dieses Maß ist dann in den Abrechnungsplan zu übernehmen. Exakte Zuordnung: Bei der Ermittlung von Abrechnungsmengen ist darauf zu achten, dass über eine entsprechende Abrechnungsnummerierung bzw. Benennung der Stationierungen eine exakte Zuordnung der einzelnen Abrechnungsleistungen innerhalb eines Abrechnungsplans möglich ist. Die Angabe von zusammengefassten Gesamtmassen im Aufmaß je Abrechnungsplan ist nicht zulässig. Abrechnungsdokumentation Dokumentation: Sämtliche für die Nachvollziehbarkeit des Aufmaßes erforderlichen Unterlagen (z.B. Abrechnungspläne, Abrechnungsskizzen, Aufmaße vor Ort, Stahllisten, Stücklisten) sind mit den Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung im Original an den Auftraggeber zu übergeben. Digitale Unterlagen: Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen zusätzlich 1-fach als Scan im Format PDF sowie die Mengenermittlung als DA11-Datei auf Datenträger(n). Das Aufmaß/die Meßurkunde ist als GAEB-Datei einzureichen. Nachtragsangebote gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B: Werden durch Anordnungen des Auftraggebers gemäß § 1 Abs. 3 und 4 Leistungen gefordert, die im Hauptangebot nicht enthalten sind, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine besondere Vergütung. Vor der Ausführung dieser Leistungen sind Nachtragsangebote in 2-facher Fertigung aufgeschlüsselt zu erstellen. Nachtragsangebote sind nur gültig, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. Nachtragspositionen sind fortlaufend zu nummerieren. Trennung der Abrechnung Es ist von einer getrennten Aufmaß- und Rechnungsstellung für folgende Gewerke auszugehen: Titel 1 - Hier muss für den jeweiligen Titel abgerechnet werden Titel 2 bis 11 Titel 12 Titel 13 Titel 14 Eine gesonderte Vergütung des Mehraufwandes erfolgt nicht. Dokumentation der ausgeführten Arbeiten Fotodokumentation: Der AN ist verpflichtet, eine Dokumentation der ausgeführten Arbeiten in Form einer Fotodokumentation zu erstellen. Die Dokumentation ist digital als PDF-Datei zu übergeben und hat zur Rechnungsprüfung vorzuliegen. Die Fotos sind nachvollziehbar zu beschriften. Nachweis der Massen: Zum Nachweis der Massen aller Schüttgüter sind Lieferscheine vorzulegen. Für Schüttung und Erdbewegungen sind Abrechnungsquerschnitte zu erstellen. Erforderliche Geländeaufnahmen sind auf eigene Kosten zu erstellen. Bestandszeichnungen: Ein Satz Zeichnungen (berichtigte Bestandszeichnungen) nach Fertigstellung der Bauarbeiten mit einem Bestandsübersichtsplan ist zu liefern, einschließlich der im Boden verbliebenen Bauteile aufgrund der endgültigen Ausführung. Unterlagen sind digital sowie in Papierform zur Bestätigung der Übereinstimmung mit der Örtlichkeit zu liefern, Prüfungsanmerkungen sind einzuarbeiten. Unterlagen sind jeweils 3-fach in Papierform und 1-fach digital zu liefern. Digitale Unterlagen Die digitalen Unterlagen sind in folgenden Formaten zu liefern: DA11, PDF, DWG, DGM=3D Flächen und ifc. Papierformate gemäß DIN-Norm 476 bzw. EN ISO 2163. Hinweis Sofern in der Baubeschreibung oder im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen, Anforderungen oder Details nicht ausdrücklich benannt sind, entbindet dies den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur Ausführung solcher Leistungen, sofern sie gemäß den geltenden Vorschriften der ATV DIN 18299 ff. ergeben oder zur ordnungsgemäßen Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Dies Leistungen gelten als mit der ausgeschriebenen Hauptleistung abgegolten und sind bei der Kalkulation entsprechend zu berücksichtigten. 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen 0.4.1 Nebenleistungen Nebenleistungen gemäß Abschnitt 4.1 aller ATV sind in der Leistungsbeschreibung nur zu erwähnen, wenn sie ausnahmsweise selbständig vergütet werden sollen. Eine ausdrückliche Erwähnung ist geboten, wenn die Kosten der Nebenleistung von erheblicher Bedeutung für die Preisbildung sind. Dies kommt insbesondere für das Einrichten und Räumen der Baustelle in Betracht. Besondere Regelung und Sicherung des Verkehrs Der AN übernimmt mit der Beauftragung der hier gegenständlichen Leistung die Regelung und Sicherung des Verkehrs innerhalb der Baustelle. Im Zusammenhang mit den Bauarbeiten ist jede Verunreinigung von Straßen, die zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Straßenverkehrs führen kann oder sonst über das übliche Maß hinausgeht, zu vermeiden. Derartige Verunreinigungen sind vom AN unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Es wird darauf hingewiesen, dass andernfalls die Beseitigung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen vorgenommen wird (§ Straßengesetz Baden-Württemberg). Verschmutzungen der öffentlichen und der krankenhausseitigen Zu- und Abfahrtsstraßen zu bzw. von der Baustelle durch abfahrende Baustellenfahrzeuge des AN sind auf Veranlassung und Kosten des AN sofort und eigenverantwortlich zu beseitigen. Baustelleneinrichtung / Baustellenunterkünfte / Sozial- und Sanitäreinrichtungen Für die ausgeschriebenen Leistungen ist die Baustelleneinrichtung, das Vorhalten, Instandhaltung und das Räumen der Baustelleneinrichtung in die Kalkulation der Einheitspreise mit einzurechnen, sofern hierzu keine gesonderten Positionen aufgeführt sind. Alle Sozialeinrichtungen gemäß ArbStättV (Unterkünfte, Erste-Hilfe etc.) sind vom Auftragnehmer entsprechend der Zahl der Beschäftigten im eigenen Betrieb und der Zahl der Mitarbeiter von Subunternehmen bereitzustellen. Die Kosten und Aufwendungen hierfür trägt der Auftragnehmer. Die Zugänge zur Baustelle sind auch nach Arbeitsschluss ordnungsgemäß unter Verschluss zu halten. Eine Baustellenbewachung - auch während der Nachtzeit - wird bauseits nicht gestellt. Im Rahmen der Baustelleneinrichtung können auf dem Baugelände unter Beachtung der Baustellenlagepläne mit der Nr. A1_520A08, A1_520B06 und A1_520D03, den Anweisungen der Bauleitung lediglich Tagesunterkünfte (Pausen- und Aufsichtscontainer) sowie Materiallager eingerichtet werden. Wohncontainer etc. sind nicht gestattet. Lager- und Arbeitsplätze Sind vom Auftragnehmer Büro-, Aufenthalts- und Lagereinrichtungen vorgesehen, müssen diese in Abstimmung mit der Bauleitung verortet werden. Stoffe Technische Merkblätter / Verarbeitungsrichtlinien: Ohne Aufforderung des Auftraggebers (AG) sind zu allen verwendeten Stoffen die technischen Merkblätter, Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, sowie die bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfbescheide und sonstigen erforderlichen Qualitätsnachweise vorzulegen. Sämtliche verwendeten Materialien müssen den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen. Bemusterung Auf Verlangen des AG sind alle eingesetzten Stoffe, Materialien, Halbzeuge, Fertigprodukte etc. zu bemustern. Die Muster sind mindestens 5 Wochen vor Beginn der Fertigung bei der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen. Ausführungsanweisung Allen Anweisungen und Hinweisen des Auftraggebers bzw. dessen Bevollmächtigten (Bauleiter, Fachbauleiter, SiGeKo), auch bei der Ausführung der Lieferungen und Leistungen des Auftraggebers, ist sofort Folge zu leisten. Bei Nichteinhaltung und Verstößen gegen die Baustellenordnung durch Betriebsangehörige und Subunternehmer des Auftragnehmers sind die betreffenden Personen unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Dies gilt auch für Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die sich für ihre auszuführende Tätigkeit als ungeeignet erweisen. Die Arbeiten müssen unter Berücksichtigung der besonderen Vorgaben der Klinik betreffend dem Brandschutz im Bestand ausgeführt werden. Firmenbauleitung und Aufsichtspersonal des AN Die Sprache auf der Baustelle ist ausschließlich Deutsch. Während aller Arbeiten des AN auf der Baustelle muss daher ein deutschsprachiger Vertreter des AN anwesend sein, der bevollmächtigt ist, Anordnungen der Bauleitung entgegenzunehmen und weisungsberechtigt die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann. Er nimmt an den Baustellenbesprechungen teil und darf nur mit Zustimmung des AG ausgetauscht werden. Die Fachbauleiteranzeigen sind dem AG bzw. dessen Bauleitung vor Arbeitsaufnahme schriftlich einzureichen. Dieser Fachbauleiter ist für die technisch einwandfreie und unfallfreie Ausführung verantwortlich. Seine Verantwortung erstreckt sich auch auf die Überwachung der Einhaltung der Bauvorschriften in neuester Fassung und der Auflagen und Vorschriften des zuständigen Bauordnungsamtes. Sicherheit und Gesundheitsschutz Für die Einhaltung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV vom 10.06.1998) wurde vom AG ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragt und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt. Der SiGe-Plan ist allen Auftragnehmern auf der Baustelle zugänglich ausgelegt und bei Ausführung der Arbeiten einzuhalten. Den Anweisungen des Koordinators ist unverzüglich Folge zu leisten. Der AN hat einen weisungsbefugten Ansprechpartner für Sicherheitsfragen der o.g. Verordnung für die gesamte Ausführungszeit der beauftragten Leistung zu benennen. Koordinationsgespräche Der AN hat die Durchführung der ihm übertragenen Leistungen mit den anderen am Bauvorhaben beteiligten Firmen, dem AG und seiner örtlichen Bauleitung in technischer und organisatorischer Hinsicht zu klären und abzustimmen, um einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten. Regelmäßige Koordinationsgespräche und Baustellenbegehungen finden jeweils 1 x wöchentlich, in Abstimmung mit dem AG, ohne besondere Einladung statt. Weitere Koordinationsgespräche und Baubegehungen finden nach Erfordernis statt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen vom Auftraggeber festgesetzten Besprechungen durch einen geeigneten, bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen, der zu rechtsverbindlichen Vereinbarungen bevollmächtigt ist. Angaben zur Dokumentation Bestandsunterlagen Alle nachstehend geforderten Unterlagen sind 1-FACH, jeweils geordnet in Ordnern mit Haupt- und Nebengruppen-Inhaltsverzeichnis MINDESTENS 12 WERKTAGE VOR DER ABNAHME vorzulegen. (Sämtliche Unterlagen sind durchzunummerieren) Ordnerrücken: Geb.ID, Aktenzeichen, Baumaßnahme, Firma, Jahr a) Bestandszeichnungen, als Farbplot (CAD-Zeichnung) Grundlage für die Erstellung digitaler Daten ist die Anlage 9 der Dienstanweisung für die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung (DAW) und die Arbeitsmittel Dokumentation Pläne und Daten. Die aktuelle Version kann auf der Service-Seite der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg unter folgender Adresse heruntergeladen werden: Service-Seite der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg Sollten während des Projektes digitale Daten ausgetauscht werden, sind folgende Dateien entsprechend den o.g. Vorgaben mitzuliefern: DWG Datei DGM PDF ifc Vorstehende Aufzählung präzisiert und ergänzt die Formulierungen der VOB/C. Die Kosten für die Erstellung der Revisionsunterlagen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, wenn im LV nicht anders beschrieben. Planteam-Server (PTS) Der AN ist verpflichtet, den Planteam-Server für den Datenaustausch (Upload und Download) zu nutzen. Dabei sind die vorgegebenen Kodierungen für die Pläne korrekt einzuhalten, sonst ist kein Upload möglich. Werk- und Montagepläne sind der Bauleitung durch ein Upload auf den PTS zur Prüfung vorzulegen. Spezielle Nebenleistungen für dieses Projekt: Einrichten und Vorhalten von Verkehrszeichen und Absperrungen: Umfasst die notwendige Einrichtung, Wartung und Entfernung der Verkehrszeichen und Absperrungen gemäß den örtlichen behördlichen Anforderungen. Entsorgung von Bauabfällen und Reststoffen: Der AN ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung aller Bauabfälle und Reststoffe, die während der Bauarbeiten anfallen. Diese müssen regelmäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entsorgt werden. Bereitstellung und Wartung von Sanitäranlagen: Der AN stellt ausreichende Sanitäranlagen für alle Mitarbeiter und Subunternehmer zur Verfügung. Diese sind regelmäßig zu reinigen und zu warten. Staub- und Lärmschutzmaßnahmen: Der AN ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um Staub- und Lärmbelastungen während der Bauarbeiten zu minimieren und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Winterbaumaßnahmen: Der AN ist für alle notwendigen Maßnahmen verantwortlich, um die Baustelle auch bei winterlichen Bedingungen betriebsbereit zu halten, einschließlich der Schneeräumung und der Beheizung der Baustelle, soweit erforderlich. Dokumentation der Baufortschritte: Der AN ist verpflichtet, wöchentliche Berichte über den Fortschritt der Bauarbeiten zu erstellen und der Bauleitung vorzulegen. Diese Berichte umfassen auch Fotodokumentationen des Baufortschritts. 0.5 Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten für die Teilleistungen (Positionen) gemäß Abschnitt 0.5 der jeweiligen ATV anzugeben. Hier sind die Abrechnungseinheiten spezifisch für den Tiefbau und Ingenieurbauwerke festzulegen, um eine präzise und nachvollziehbare Abrechnung der Leistungen zu ermöglichen. Die folgenden Abrechnungseinheiten sind zu verwenden: Länge (m): Für lineare Arbeiten wie Graben- und Rohrleitungsbau. Fläche (m²): Für Flächenarbeiten wie das Pflastern von Wegen oder das Asphaltieren von Straßen. Volumen (m³): Für Erdarbeiten wie das Aushubvolumen oder das Auffüllen von Gräben. Stück (St): Für Einzeleinheiten wie Schächte, Einläufe oder andere Bauteile. Stück pro Monat (St/Mt): Für monatliche Leistungen, die monatlich abgerechnet werden. Stück pro Woche (St/m): Für wöchentliche Leistungen, die wöchentlich abgerechnet werden. Tag (Tg): Für Arbeiten, die auf Tagesbasis abgerechnet werden. Stunde (Std): Für Arbeitsstunden, insbesondere bei Arbeiten, die nach Aufwand abgerechnet werden. Pauschale (Pausch): Für die gesamte Ausführung einer bestimmten Position zu einem festen Preis. Diese Abrechnungseinheiten gewährleisten eine transparente und strukturierte Abrechnung der erbrachten Leistungen, angepasst an die spezifischen Anforderungen des Tief- und Ingenieurbaus. Die Option der Pauschalabrechnung bietet zusätzlich eine einfache und vorhersehbare Kostenkontrolle, besonders geeignet für Projekte mit gut definierten Anforderungen und klar abgesteckten Leistungsgrenzen. Ende Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
Baubeschreibung für das Bauvorhaben;
Für die im LV ausgeschriebenen Bauleistungen gelten die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) und Ergänzenden Technischen Vertragsbedingungen (ETV-BW) in der jeweils gültigen Fassung. Anwendung finden: ZTV-SA 97/01 . . . für Sicherungsarbeiten an Straßen ZTV E-StB 17 . . . für Erdarbeiten im Straßenbau ZTV SoB-StB 20 . . . für den Bau von Schichten ohne Bindemittel ZTV Asphalt-StB 07/13 . . . für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt ZTV Ew-StB 14 . . . für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014, ZTV A-StB 12 . . . für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012, ZTV BEA-StB 09/12 . . . für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweisen ZTV Fug-StB 15 . . . für Fugen in Verkehrsflächen ZTV M 2013 . . . für Markierungen auf Straßen RSTO 2012 . . . Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen ZTV-ING . . . für Ingenieurbauwerke ZTVT-StB . . . für die Ausführung von Tragschichten im Straßenbau Die ZTV-ING kann beim Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Straße 39, 44139 Dortmund, bezogen werden.
Für die im LV ausgeschriebenen Bauleistungen gelten die
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
Vorbemerkung zur Baustelleneinrichtung Die folgende Beschreibung der Baustelleneinrichtung dient als umfassender Überblick und Leitfaden für die Planung und Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung und Organisation der Baustelle. Ziel ist es, den Bauablauf ohne Verzögerungen zu gewährleisten, die Sicherheit aller Beteiligten zu garantieren und Umweltbelastungen so gering wie möglich zu halten. Die geplanten Bauarbeiten sind von großer Bedeutung für die zukünftige Funktionalität und Leistungsfähigkeit des Klinikums. Daher erfordert die Baustelleneinrichtung besondere Sorgfalt in Bezug auf die Planung, Koordination und Durchführung aller vorbereitenden Arbeiten. Dies umfasst das Aufstellen von temporären Einrichtungen, wie Baucontainern oder Toiletten, die nur während der Bauzeit gebraucht werden. Außerdem gehören Sicherheitsmaßnahmen dazu, wie Bauzäune, Schutzvorrichtungen oder die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Ausrüstung, um die Sicherheit aller auf der Baustelle zu gewährleisten. Auch die richtige Entsorgung von Abfällen, wie Bauschutt oder gefährlichen Stoffen, ist wichtig, um Umweltbelastungen zu vermeiden und gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers (AN) Der AN trägt die Verantwortung für die Baustelleneinrichtungen aller seiner auf der Baustelle tätigen Subunternehmer. Er muss deren Tätigkeiten koordinieren und sicherstellen, dass sie nahtlos in den Gesamtprozess integriert werden. Dies umfasst die Einhaltung aller geltenden Sicherheits- und Umweltvorgaben sowie eine enge Abstimmung zwischen dem AN und seinen Subunternehmern, um einen reibungslosen Ablauf der Bauarbeiten zu garantieren. Hinweis zur Kalkulation der Baustelleneinrichtung Es ist zu beachten, dass die Kosten für die allgemeine Baustelleneinrichtung, einschließlich der Planung, Bereitstellung, Aufrechterhaltung und dem Rückbau, in die Einheitspreise des Hauptleistungsverzeichnisses (HauptLV) vollständig einzurechnen sind. Diese Positionen umfassen alle grundlegenden Maßnahmen und Einrichtungen, die für den sicheren und effizienten Ablauf der Baustelle erforderlich sind. Dazu gehören: Planung und Einrichtung der allgemeinen Infrastruktur Sicherheitsmaßnahmen Bereitstellung temporärer Einrichtungen Energieversorgung und Abfallentsorgung Spezifische Anforderungen für andere Gewerke Für bestimmte Gewerke werden zusätzliche, spezifische Anforderungen an die Baustelleneinrichtung notwendig werden. Diese müssen in den jeweiligen Gewerken unter dem Titel "Baustelleneinrichtung" separat kalkuliert und detailliert aufgeführt werden. Diese gesonderten Positionen betreffen Maßnahmen, die über die allgemeine Baustelleneinrichtung hinausgehen und spezifisch auf die jeweiligen Arbeiten abgestimmt sind. Alle Kosten, die nicht explizit für besondere Gewerke separat aufgeführt sind, müssen im Rahmen der allgemeinen Baustelleneinrichtung in den Einheitspreisen des HauptLV berücksichtigt werden.
Vorbemerkung zur Baustelleneinrichtung
1. 1 Versorgungsinfrastruktur
1. 1
Versorgungsinfrastruktur
14 Versorgungsinfrastruktur
14
Versorgungsinfrastruktur
14. 4 VE-08-BPH02-P_Dampf-2
14. 4
VE-08-BPH02-P_Dampf-2
14. 8 VE-12-BPH03-Dampf-1
14. 8
VE-12-BPH03-Dampf-1