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Description
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Net total EUR
1 Elektro
1
Elektro
Leistungsverzeichnis über
Elektrotechnik
Bauvorhaben:7 WE
Bauort: Riesenweg 6
79110 Freiburg
Bauherr: Udo, Julia und Jonas Harter
Alemannenstrasse 70i
79117 Freiburg
Angebotsabgabe:Weisenburger Bau GmbH
Ludwig-Erhard-Allee 21
76185 Karlsruhe
Andreas Burger
E-Mail: Andreas.Burger@weisenburger.de
Technische Bearbeitung Hr. Marc Schmidt
und Bauleitung:Tel. 0721 61935-400
Die Bindefrist beträgt:6 Wochen
Angebotsabgabefrist:
Ausführungsbeginn:
Angebotssumme netto: EURO
....................................
Mit der Unterschrift werden die Allgemeinen
Vertragsbedingungen anerkannt.
.......................................................
.......................................................
................................
DatumStempelUnterschrift
Leistungsverzeichnis über
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
NACHUNTERNEHMERStand: 08/2018
1.GEGENSTAND DES VERTRAGES
1.1Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln das
Rechtsverhältnis zwischen der
Weisenburger Bau GmbH (nachstehend AG genannt) und dem
Nachunternehmer
(nachstehenden NU genannt) bei der Vergabe und
Ausführung von Bauleistungen.
1.2.Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der
Grundlage dieser Allgemeinen
Vertragsbedingungen. Andere Vertragswerke gelten nicht,
auch soweit einzelne
Regelungen in diesem Vertragswerk nicht enthalten sind.
2.BESTANDTEILE DES VERTRAGES
Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und
Lieferungen, sowie für die
Abwicklung sind die folgenden Vertragsbestandteile in
der angegebenen Reihenfolge
maßgebend:
1.Das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben.
2.Das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen,
einschließlich der dort benannten
weiteren Unterlagen.
3.Für die Qualitäten: Das Leistungsverzeichnis mit den
Technischen Vorbemerkungen
des AG.
4.Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für
Nachunternehmer.
5.Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB/B) in der jeweils im
Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Fassung
3.EINHEITSPREISE; UMFANG DER LEISTUNGSABGELTUNG
3.1Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise
sind Festpreise bis Bauende.
3.2In den Einheits- oder Pauschalpreisen bzw. in der
Pauschalsumme ist alles
inbegriffen, was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und
termingerechten
Ausführung der Leistung oder Lieferung notwendig ist,
insbesondere alle
Nebenleistungen nach den entsprechenden Regelungen in
den "Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen"
(ATV) der "Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB/C), die zur
Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtung erforderlich sind.
3.3Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige
Kostensteigerungen führen nicht zu
einer Änderung der vereinbarten Vergütung.
4.AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN; BAUZUSTAND; BAUAUSFÜHRUNG
4.1Der NU hat die ihm für die Ausführung seiner
Arbeiten übergebenen Unterlagen
unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere
die Maße und Massen zu
überprüfen und diese mit den örtlichen Baumaßen zu
vergleichen. Auf eventuelle
Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis hat
er den AG unverzüglich
hinzuweisen.
4.2Muster und Proben hat der NU dem AG so frühzeitig
vorzulegen, dass der
Baufortschritt nicht gefährdet wird.
4.3Der NU hat sich vor Beginn seiner Arbeiten davon zu
überzeugen, dass die für die
Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen örtlichen
Voraussetzungen gegeben sind
und die seinen Arbeiten voraus gegangenen Arbeiten
ordnungsgemäß ausgeführt
sind, um schädigende Auswirkungen auf die von ihm
auszuführenden Leistungen zu
vermeiden.
4.4Stellt der NU fest, dass ihm vorausgegangene
Arbeiten nicht ordnungsgemäß
ausgeführt worden sind, hat er dies dem AG unverzüglich
mitzuteilen, um eine
sofortige Nachbesserung veranlassen zu können und den
Baufortschritt nicht zu
verzögern.
4.5Der NU stellt den AG von Ersatzansprüchen Dritter,
insbesondere Ansprüchen aus
den §§ 906 ff. BGB, die auf der Bautätigkeit beruhen,
frei, sofern der NU das
Entstehen dieser Ersatzansprüche verschuldet hat.
5.BEHINDERUNG
5.1Alle Arbeiten sind im Rahmen der Gesamt- und
Ablaufplanung auszuführen.
5.2Der NU ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die
termingerechte Ausführung seiner
Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeige muss die
Gründe der Behinderung enthalten.
5.3Eine Behinderung anderer Unternehmer ist zu
vermeiden. Insbesondere sind bereits
fertiggestellte Leistungen anderer Gewerke mit
größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln
und Schäden an diesen unbedingt zu vermeiden. Sollte
dennoch ein Schaden an einer
vorangegangenen Leistung entstehen, so ist dieser
entsprechend § 13.2 unverzüglich
der Haftpflichtversicherung zu melden.
6.AUFTRAGSFRISTEN UND VERTRAGSSTRAFE
6.1Die Ausführung ist nach den im Verhandlungsprotokoll
vereinbarten Fristen, bzw. nach
Abruf, zu beginnen, angemessen zu fördern und zu
vollenden.
6.2Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus
bauseitigen Gründen bleibt in jedem
Fall die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür
festgelegte Zahl der Werktage,
verbindlich.
6.3Die im Auftragsschreiben und Verhandlungsprotokoll
genannte Fertigstellungsfrist gilt
als Vertragsfrist. Im Fall ihrer Nichteinhaltung ist
der AG berechtigt, für jeden Werktag
des schuldhaften Überschreitens der
Fertigstellungsfrist die im Verhandlungsprotokoll
jeweils vereinbarte Vertragsstrafe bis zum vereinbarten
Höchstbetrag zu fordern,
soweit der Nachunternehmer die Fristüberschreitung zu
vertreten hat.
6.4Über die Vertragsstrafe hinausgehende
Schadensersatzforderungen bleiben
ausdrücklich vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe
wird auf verzugsbedingte
Schadenersatzansprüche angerechnet.
6.5Der AG behält sich ausdrücklich vor die verwirkte
Vertragsstrafe bis zur
Schlusszahlung geltend machen zu können.
6.6Die Vertragsstrafenregelung gilt auch für Nachträge
/ Nachtragsleistungen.
7.NEBENKOSTEN
7.1Durch den AG werden keine Schuttmulden gestellt. Der
NU ist verpflichtet, seinen
anfallenden Schutt täglich auf eigene Rechnung,
eigenverantwortlich und
unaufgefordert nach den jeweils vor Ort geltenden
gesetzlichen Regelungen, zu
beseitigen. Sollte der NU einer Aufforderung der
Bauleitung nach angemessener
einmaliger Fristsetzung nicht nachkommen, so erfolgt
eine Schuttbeseitigung durch
den AG auf Kosten des NU.
7.2Sonstige Nebenkosten sind wie im
Verhandlungsprotokoll festgelegt abzurechnen.
7.3Der AG ist berechtigt, die auf den NU entfallenden
Kosten von den
Abschlagszahlungen und/oder von der Schlussrechnung
einzubehalten.
8.ABNAHME; GEFAHRÜBERGANG
8.1Es findet eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4
VOB/B statt. Das
Abnahmeprotokoll ist von zwei vertretungsberechtigten
Mitarbeitern des AG zu
unterzeichnen. Die Fiktion der Abnahme durch rügelose
Ingebrauchnahme im Sinne
von § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/ B wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
8.2Der NU trägt die Gefahr der Verschlechterung oder
des Untergangs der Leistung bis
zur Abnahme des Werkes.
9.ABRECHNUNG; ABSCHLAGSZAHLUNGEN
9.1Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Pauschalpreis
vereinbart ist, nach gegenseitig
anerkanntem Aufmaß.
9.2Sofern Abschlagszahlungen und damit verbundene
Abschlagsrechnungen vereinbart
sind, ist der Abschlagsrechnung jeweils eine prüffähige
Aufstellung der Massen
beizufügen.
9.3Einzureichen sind prüffähige, kumulierte Rechnungen
in 2-facher Ausfertigung, aus
denen die ausgeführten Gesamtleistungen ersichtlich
sind. Die Schlussrechnung
erfolgt innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 3 VOB/B.
9.4Es wird vereinbart, dass der NU eine Sicherheit für
die Vertragserfüllung durch
Bürgschaft gemäß Muster (Anlage 4/1 zum
Verhandlungsprotokoll) in Höhe von 10%
der Gesamtauftragssumme leistet. Alternativ kann auf
Wunsch des NU vereinbart
werden, dass an den Abschlagszahlungen jeweils ein
Einbehalt in Höhe von 10%
vorgenommen wird.
9.5Für die Rechnungen ist eine
Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG
vorzulegen. Liegt diese Freistellungsbescheinigung
nicht vor, ist der AG gemäß § 48b
EStG verpflichtet, von allen Gegenleistungen (in der
Regel Zahlungen) 15% der
Bruttozahlung einzubehalten und an das für den NU
zuständige Finanzamt
abzuführen.
9.6Voraussetzung für die Freigabe der ersten
Abschlagszahlung ist die Vorlage der
Gefährdungsanalyse (vgl. Ziffer 11 des
Verhandlungsprotokolls) sowie der Nachweis
über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (vgl.
Ziffer 9 des
Verhandlungsprotokolls)
10.VORAUSZAHLUNG
Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für Stoffe und
Bauteile, die der NU noch nicht
eingebaut hat oder leistet der AG eine Vorauszahlung
auf solche Stoffe und Bauteile, so ist
der NU verpflichtet, vor Auszahlung eine Bürgschaft
entsprechend der Vorgaben des § 14
zu stellen.
11.SCHLUSSZAHLUNG
11.1Die Schlussrechnung kann nach vollständiger
Fertigstellung der Leistung eingereicht
werden. Die Zahlung der Schlussrechnung stellt keine
Abnahme dar.
11.2Die Schlussrechnungsprüfung und Schlusszahlung
erfolgt gemäß der Fristen von § 16
Abs. 3, Nr. 1 VOB/B, soweit im Verhandlungsprotokoll
nichts anderes vereinbart ist.
12.GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE
12.1Der NU übernimmt die Gewähr für seine Leistungen
wie im Verhandlungsprotokoll
vereinbart.
12.2Der NU ist verpflichtet, auf Verlangen des AG alle
während der Gewährleistungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige
Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen.
12.3Als angemessene Frist im Sinne des § 13 VOB/B wird
eine Frist von 10 Werktagen
vereinbart.
12.4In Fällen, in denen erhebliche Gefahr für Leib oder
Leben, Wertgegenstände, das
Objekt insgesamt oder die öffentliche Sicherheit
besteht (Notfall) ist sofortiges Handeln
angezeigt. Hier wird eine Frist von höchstens 24h zur
Beseitigung des Mangels
vereinbart. Der AG ist berechtigt, sofort Maßnahmen zur
Schadensminimierung zu
veranlassen.
12.5Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist
beseitigt, wird ohne weitere
Ankündigung oder Nachfristsetzung die Selbstvornahme
auf Kosten des NU
vorgenommen. Darüber hinaus wird der AG die durch die
Ausführung in
Selbstvornahme entstandenen Kosten an den NU
weiterberechnen. Für jeden im Fall
der Selbstvornahme notwendigen Einsatz hat jedoch der
NU mindestens einen Betrag
in Höhe von 100,-? zzgl. Mwst. für Koordination durch
den Bauleiter, Fahrtkosten,
Porto und Bearbeitung zu erstatten.
12.6Der AG ist berechtigt, die Ansprüche aus der
Gewährleistung und die zu deren
Absicherung gegebenen Sicherheiten an den Bauherrn oder
an die jeweiligen
Eigentümer des Bauvorhabens abzutreten.
12.7Für den Fall, dass der NU seinen
Gewährleistungsverpflichtungen trotz Aufforderung
durch den AG nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt
oder das
Insolvenzverfahren beantragt oder ein derartiges
Verfahren eröffnet wird, tritt der NU
seine sämtlichen, ihm gegenüber seinen Lieferanten und
seinen Subunternehmern
zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
an den AG ab, der diese
Abtretung hiermit ausdrücklich annimmt.
13.VERSICHERUNGEN
13.1Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung für
das gesamte Bauobjekt ab.
Über den Umfang der Deckung hat sich der NU beim AG zu
unterrichten.
13.2Der NU ist verpflichtet, jeden Schaden oder jeden
Mangel, der einen Schaden nach
sich ziehen kann, seiner Haftpflichtversicherung auch
bereits vorsorglich zu melden
sowie dem AG diese Meldung nachzuweisen.
14.SICHERHEITSLEISTUNG
14.1Der NU stellt Sicherheit in Form einer
Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 4
VOB/B (nach Musterformular, Anlage 4/1 zum
Verhandlungsprotokoll). Der NU
übergibt diese dem AG innerhalb von zwei Wochen nach
schriftlicher Auftragserteilung
in Höhe des im Verhandlungsprotokoll festgelegten
Prozentsatzes der vereinbarten
Brutto-Auftragssumme (bei Umkehr der
Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG nur
aus der Nettoabrechnungssumme). Alternativ kann der NU
wählen, dass statt der
Sicherheit ein Bareinbehalt gemäß Ziffer 9.4 an den
Abschlagszahlungen
vorgenommen wird.
14.2Die Sicherheitsleistung wird erst nach Vorliegen
der
Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde in der
vereinbarten Höhe ausbezahlt, falls keine
weiteren Einschränkungen vorliegen. Die Rückgabe
erfolgt nach Abnahme und
Wegfall des Sicherungszweckes.
14.3Die Schlusszahlung wird in Höhe eines Teilbetrages
von 5% der Brutto-
Schlussrechnungssumme (bei Umkehr der
Steuerschuldnerschaft § 13b UStG nur aus
der Nettoabrechnungssumme) erst nach Vorliegen der
vereinbarten
Sicherheitsleistung (für die Gewährleistungs-
Mängelansprüche des AG) fällig. Die
Bürgschaft muss den Erfordernissen des § 17 Abs. 4
VOB/B und nachfolgender
Bedingungen entsprechen (gemäß Muster).
14.4Alle Bürgschaften müssen unbefristet,
unwiderruflich, selbstschuldnerisch und unter
Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und der
Vorausklage
nach den §§ 770, 771 BGB von einem inländischen
Kreditinstitut oder
Kreditversicherer ausgestellt sein. Die Bürgschaften
haben vorzusehen, dass das
Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt. Der
Ausschluss der Aufrechnung gilt als
nicht vereinbart für den Fall, dass die Gegenforderung
des Hauptschuldners
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
14.5Weiterhin müssen die Bürgschaften auch Garantie-,
Schadensersatz- und
Überzahlungs- oder Bereicherungsansprüche erfassen
sowie Regressansprüche des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Falle einer
Inanspruchnahme des
Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG oder § 13 MiLoG
enthalten.
14.6Die Befreiung aus der Bürgschaft durch Hinterlegung
des Bürgschaftsbetrages ist
ausgeschlossen.
14.7In den Bürgschaftsurkunden ist vorzusehen, dass der
Bürge sich nicht auf die Einrede
der Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen darf,
solange die Hauptforderung
noch nicht verjährt ist.
14.8In Abänderung zum § 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B, wird die
Sicherheitsleistung für
Mängelansprüche erst nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist und Wegfall des
Sicherungszweckes zurückgegeben.
15.ABTRETUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALTE
Eine Abtretung von Forderungen an Dritte, die dem NU
aus diesem Vertrag gegen den AG
erwachsen, ist ohne schriftliche Zustimmung des AG
ausgeschlossen. Verlängerte
Eigentumsvorbehalte von Lieferanten des NU können beim
AG nicht geltend gemacht
werden. Der AG ist von allen Rechten Dritter gegenüber
dem NU freizustellen.
16.WEITERVERGABE
Eine Weitervergabe des ganzen Auftrages oder von Teilen
des Auftrages seitens des NU ist
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG
gestattet.
17.SONSTIGES
17.1Der NU bestätigt, sich an die Vorschriften der
Arbeitsplatz- und Baustellensicherung
sowie der Baustellenverordnung zu halten und den
Weisungen des Koordinators nach
der Baustellenverordnung Folge zu leisten. Er wird
hinsichtlich seiner Leistungen,
insbesondere alle in Frage kommenden Vorschriften,
Auflagen und Weisungen der
zuständigen Behörden, wie z. B. Gewerbeaufsicht und
Berufsgenossenschaft,
einhalten. Der NU beschäftigt für seine Leistungen
eigenes Aufsichtspersonal, das für
die Einhaltung der Vorschriften Sorge trägt. Er haftet
bei Nichtbeachtung dieser
Vorschriften allein für alle sich daraus ergebenden
Strafen, Unfälle und damit
verbundenen Personen- und Sachschäden.
17.2Der NU ist bei dem Bauvorhaben als Subunternehmer
des AG beschäftigt.
Unabhängig von einer eventuellen
Eigenverantwortlichkeit des AG gegenüber der
Bauherrschaft übernimmt der NU für seine Leistung im
Innenverhältnis zum AG die
alleinige eigenverantwortliche Haftung.
17.3Für die Unterbringung der Arbeitskräfte sowie der
Baustoffe auf der Baustelle hat der
NU selbst zu sorgen. Das Einrichten, das Aufstellen von
Unterkünften und Baracken,
das Einrichten von Materiallagern und die Benutzung von
Räumen dürfen nur im
Einvernehmen mit dem AG erfolgen.
17.4Der NU hat eigenverantwortlich die Fachbauleitung
für sein Gewerk gemäß den
Vorgaben aus den Vertragsunterlagen zu koordinieren
sowie den Fortschrittseiner
Arbeiten in entsprechenden Zeitabständen zu
kontrollieren, so dass er seine
vertraglichen Leistungen im terminlich vorgegebenen
Zeitraum erfüllen kann. Die
Bauleitung des AG ersetzt nicht die Kontrolle des NU
für dein Gewerk.
18.GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT
Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist
ausschließlicher Gerichtsstand Rastatt, soweit nicht
gesetzlich zwingend etwas Anderes
vorgeschrieben ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt
mit sämtlichen Bestandteilen
deutschem Recht. Das Recht über den internationalen
Handelskauf wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
19.TEILUNWIRKSAMKEIT; VERTRAGSÄNDERUNG
19.1Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam oder undurchführbar sein
bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung möglichst nahe kommen, die
die Vertragsparteien mit der unwirksamen
beziehungsweise undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für
den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
19.2Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf
der Schriftform.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
Allgemeine Vorbemerkungen
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um 1MFH mit 7 WE,
Riesenweg 6, 79110 Freiburg.
Das Gebäude besteht aus:
Kellergeschoss teilweise Nutzflächen, Erdgeschoss, Obergeschoss, Dachgeschoss und Spitzboden
Die Abmessungen der Gebäude betragen:
MF Haus mit 7 WE
Gesamtlänge:ca. 20 m
Breite:ca. 15 m
Dach: 40° Satteldach mit DF und mit PV belegt
Geschoßhöhe:ca. 2,96 m
Gesamthöhe ab Gelände ca. 12,29 m
Wasser/Strom:Vorhanden, können gegen Kostenerstattung
genutzt werden
Baustellenzufahrt: Mit LKW nur bedingt möglich
schmale Zufahrt zu der BE hinter Baustelle
Schuttbeseitigung:Die Verantwortung und der Aufwand für
die Entsorgung sämtlicher Materialien sind Sache des
Bieters. Sollten der AN der täglichen
Baustellenreinigung nicht nachkommen, wird auf Kosten
des AN die Reinigung von einer anderen Firma
durchgeführt.
Fremde Leistungen sind zu schützen.
Nach Verfügbarkeit und auf Nachfrage können Lagerräume
und Lagerflächen zur Verfügung gestellt werden.
Auf Anfrage kann der Baukran für evtl. Beihilfe gegen
Kostenerstattung (100,00 €/Std.) begrenzt bis
Rohbaufertigstellung zur Verfügung stehen. Die Termine
der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier
abzustimmen. Die Kranbenutzung kann immer nur
koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Wartezeiten
müssen in Kauf genommen werden. Terminliche
Verschiebungen sind aus der Kranbenutzung nicht
abzuleiten.
Schutzgerüst ist bauseits vorhanden. Der Auftragnehmer
ist jedoch verpflichtet diese bei Beginn seiner
Arbeiten auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen
Zustand zu überprüfen und nach Bedarf zu ergänzen.
Er haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz
seiner Beschäftigten und die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften.
Die Ausarbeitung der Angebote erfolgt für den AG
kostenlos.
Die Massenprüfung erfolgt vor der Vergabe
eigenverantwortlich durch den Bieter.
Sondervorschläge und Alternativen zur Ausführung sind
ausdrücklich erwünscht und gesondert auszuweisen.
Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 MFH mit 7 WE
1.1
MFH mit 7 WE