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01 Vorbemerkungen
01
Vorbemerkungen
01.01 Allgemeine Vorbemerkungen
01.01
Allgemeine Vorbemerkungen
01.02 Technische Vorbemerkungen
01.02
Technische Vorbemerkungen
VB Zargen/Türen Ausführungs- und Gütebestimmungen:
DIN 18 100 Wandöffnungen für Türen, Maße entsprechend DIN 4172
DIN 18 101 Türen für den Wohnungsbau, Türblattgrößen, Bandsitz und Schlosssitz - gegenseitige Abhängigkeit der Maße
DIN EN 1627 Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse - Einbruchhemmung - Anforderungen und Klassifizierung
DIN 18 111Türzargen - Stahlzargen - Teil 1: Standardzargen für gefälzte Türen in Mauerwerkswänden
DIN 18 360 Ausführungsrichtlinien für Stahlzargen
DIN 18 355 ATV Tischlerarbeiten
DIN 68 706-1 Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Teil 1: Türblätter; Begriffe, Maße, Anforderungen
DIN 68 706-2 Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Teil 2: Türzargen; Begriffe, Maße, Einbau
DIN EN 438 Dekorative Hochdruck-Schichtpresstoffplatten (HPL)
DIN 18 251-1 Schlösser - Einsteckschlösser- Teil 1: Einsteckschlösser für gefälzte Türen
DIN EN 130Prüfverfahren für Türen; Prüfung der Steifigkeit von Türblättern duch wiederholtes Verwinden
RAL-RG 426-3 Feuchte und Nässeschutz
DIN EN 312Spanplatten - Anforderungen
DIN EN 204Klassifizierung von thermoplastischen Holzklebstoffen für nichttragende Anwendung
Belastungsstufen nach Herstellerangaben :
DIN 4109 Schallschutzanforderungen
DIN 4102 Brandschutz
DIN 18 095 Türen; Rauchschutztüren
DIN 18 273 Baubeschläge - Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren - Begriffe, Maße, Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung
Im übrigen sind die Hersteller - Richtlinien zu beachten.
1. Ausführung:
DIN 18 101 -Türen für den Wohnungsbau für gefälzte Türen- ist für alle Türen, soweit möglich, anzuwenden, damit Türzargen, -blätter, Schlösser und Beschläge getrennt geliefert und montiert bzw. ausgetauscht werden können.
Soll- und Ist-Lage von OKFF ist grundsätzlich eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu prüfen und mit der Bauleitung abzustimmen.
Die in den Positionen mit RBM angegebenen Maße geben das lichte Öffnungsmaß im Rohbau an (Höhen: von OKFF bis UK Sturz).
RBM entspricht dem Rohbaurichtmaß zuzüglich 1 cm.
Die daraus resultierenden lichten Öffnungsmaße sind entsprechend DIN 18 100 einzuhalten. Die Einzelangaben in den Vorbemerkungen und Positionen sind vom AN eigenverantwortlich zu
überprüfen und ggfs. sichtbar zu ändern.
2. Stahlzargen für Massivwände, Standardausführung:
Nachfolgende Angaben gelten, wenn in den Pos. nicht anders vermerkt, als Ausführung "Standard":
Material Feinstahlblech, d = 1,5 mmGehrungen durchgeh. geschweißt u. geschliffenMaueranker Oberfläche verzinkt und zinkchromat-grundiertUmbug zur Wand: 8 / 9 mmSpiegelbreite 30 / 32 mmProfil Standard für gefälzte Türen, DIN rechts oder links einschl. PVC-freier HohlkammerdichtungAufnahmeelement Hinterschweißtasche z.B.: V8600 (mörteldicht) o. V 8610Bänder 2 Stk, Bandunter- u. oberteil, Typ nach BelastungsstufeBodeneinstand 30 mm (kann der baulichen Situation angepaßt werden)
3. Stahlzargen für Trockenbauwände, Standardausführung:
Nachfolgende Angaben gelten, wenn in den Pos. nicht anders vermerkt, als Ausführung"Standard":
Stahlumfassungszarge, einteilig, für den Einbau im Zuge der Erstellung der Trockenbauwände oder Stahlumfassungszarge, dreiteilig, de- u. remontierbar, für den Einbau nach Fertigstellung der Trockenbauwände (nur wenn in den Pos. gefordert)
Material Feinstahlblech, d = 1,5 mm Hutanker mit der Zarge verschweißtOberfläche verzinkt und zinkchromatgrundiertUmbug zur Wand 15 mmSpiegelbreite 40 / 32 mm, bzw. nach HerstellerangabeProfil Standard für gefälzte Türen, DIN rechts oder links einschl. PVC-freier HohlkammerdichtungAufnahmeelement Hinterschweißtasche z.B.: V8610 (mörteldicht)Bänder 2 Stk, Bandunterteil , Typ nach BelastungsstufeBodeneinstand: ohne
3.1 Montage der Zargen:
Der Einbau erfolgt absolut lot- und winkelrecht, um bauseitige Nacharbeiten zu vermeiden (Hobeln im Falz der Blätter ist nicht möglich ).
Werden Toleranzabweichungen überschritten, gehen alle entstehenden Kosten zu Lasten des AN. Ein zweitouriges Vorschließen des Schloßriegels ist sicherzustellen.
Bei Massivwänden ist der Hohlraum zwischen Wand und Zarge seitlich und oben wie folgt auszufüllen:
bei Umfassungszargen: hohlraumfrei mit Zementmörtel (MG ll, DIN 1053) (Mörtellieferung ist im EP enthalten)bei Blockzargen: mit Mineralfaser dicht ausstopfen bei Trockenbauwänden ist der Hohlraum zwischen Metallständerwerk und der angeschraubten Zarge mit Mineralfaser dicht auszustopfen.
Die Distanzwinkel im Schwellenbereich sind nach abbinden des Mörtel zu entfernen.
4. Innentüren
Vorzugsmaße DIN 18 101, Einzelangaben n. DIN 18 355
Die Türen, einschl. der dazugehörenden Einbauteile wie Bänder, Schlösser, Drücker und Beschlagteile, müssen dem in den Pos. angegeben Verwendungszweck genügen.
Ein Nachweis hierüber ist vom AN ggfs. vorzulegen.
Für die Bewertung sind u.a. die Klimaklassen und Beanspruchungsgruppen heranzuziehen.
Oberfläche HPL, CPL, Furnier oder Weißlack, siehe PositionEinlagen, sh. Pos.: Wabenzellen, Röhrenspanstege, Röhrenspanplatte, VollspanDeckplatten Spandeck, HartfaserdeckKanten Normfalz Folienkante Hartholz-, KunststoffanleimerBänder 2, nach Gewichtsklasse, Oberfläche matt vernickelt.Einsteckschlösser Markenfabr. nach BeanpruchungsklasseBB - s. Pos. Buntbartschloß mit einer Zuhaltung, eintourig für InnentürenPZ - s. Pos. Schloß, vorgerichtet für den bauseitigen Einbau von Profilzylindern,Drückergarniturentsprechend Pos.-BeschreibungDer EP ist für den angegebenen Fabr.-Typ anzugebenAlternativen, soweit sie in den Pos. nicht abgefragt werden, sind als Nebenangebot anzugeben. Das gewählte Türblatt muß vom Auftraggeber genehmigt sein. Dem Angebot ist außerdem eine genaue Beschreibung über Konstruktion und Aufbau des Türblattes beizulegen.
5. Sondertürelemente
Wohnungs-Eingangstüren, Büro-, Rauchschutz-, Brandschutztüren, etc. sind in einzelnen Pos. gesondert beschrieben, wobei hier die Zargen systembedingt enthalten sind.
Die o.a. Angaben zu Zargen und Innentüren sind hier analog anzuwenden, soweit in den einzelnen Positionen nicht anders vermerkt.
6. Sonstiges
6.1 Lagerräume bzw. Lagerflächen, für Material und Werkzeug in begrenztem Umfang, werden auf Antrag von der Bauleitung zur Verfügung gestellt. Das Verschließen der Lagerräume bzw. das Abteilen der Lagerflächen mit Lattenverschlägen o.ä. obliegt dem Auftragnehmer.
6.2 Abfälle, insbesondere von chloridhaltigen Kunststoffen (PVC, Isolierstoffe, Folien etc.) müssen vom AN in eigener Verantwortungzugriffsicher und getrennt gesammelt und abtransportiert werden. Sie dürfen auf keinen Fall verbrannt werden.
6.3 Für alle Verleimungen ist formaldehydfreier Leim einzusetzen. Der Leimhersteller ist verantwortlich einzuschalten. Die Eignung ist ggfs. von einem neutralen Institut zu bestätigen.
6.4 Die Zargen und Türelemente sind frei Baustelle zu liefern, zur Verwendungsstelle in die Stockwerke zu transportieren, lot-, winkel- und fluchtrecht zu versetzen, gut zu verkeilen und abzudichten.
Die Anlieferung der Türblätter an die Baustelle sowie die Montage der Sockelbleche, Beschläge und sonstigen Metallteile hat nach Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen.
6.5 Vor Bauübergabe sind nach Aufforderung durch die Bauleitung sämtliche Türen nochmals nachzuprüfen. Dabei sind die Beschläge gangbar zu machen und die beweglichen Teile der Schlösser, Türschließer, Getriebe, Oberlichtöffner und dergleichen zu fetten bzw. zu ölen. Der Schutzlack an den LM- Beschlägen ist abzuziehen. Der Hausverwaltung bzw.Bauleitung sind die notwendigen Anleitungen für Bedienung, Wartung und Reinigung der Türen und Türblätter zu übergeben.
6.6 Schlösser, Drücker, Schilder, Knöpfe, Rosetten etc. sowie Türschließer, Getriebe, Oberlichtöffner und dergl.eichen sind mit dem Angebot zu bemustern.
6.7 Die Beschläge sind in ihren Kleinteilen sinngemäß zu ergänzen, falls in der Ausschreibung Kleinteile fehlen sollten.
7. Die Einheitspreise verstehen sich in jedem Fall für fix und fertige Arbeiten mit allen notwendigen Vor- und Nachleistungen.
VB Zargen/Türen
TV Metallbauarbeiten 1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18360 - Metallbauarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18357- Beschlagarbeiten
DIN 18358- Rollladenarbeiten
DIN 18361- Verglasungsarbeiten DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen
DIN 18364- Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
DIN 18451- Gerüstbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 4102- Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN EN 1634- Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (EU)
DIN 18095- Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen
DIN 4108- Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden
DIN 4109- Schallschutz im Hochbau
DIN 6834-1- Strahlenschutztüren für medizinisch genutzte Räume - Teil 1: Anforderungen
DIN 14094-1- Feuerwehrwesen - Notleiteranlagen - Teil 1: Ortsfeste Notsteigleitern mit und ohne Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste
DIN 18111- Türzargen - Stahlzargen
DIN 18232- Rauch- und Wärmefreihaltung
DIN 18250- Schlösser - Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren
DIN 18263-1- Schlösser und Baubeschläge - Türschließmittel mit kontrolliertem Schließlauf - Teil 1: Oben-Türschließer mit Kurbeltrieb und Spiralfeder
DIN 18263-4- Schlösser und Baubeschläge - Türschließmittel mit kontrolliertem Schließlauf - Teil 4: Drehflügelantriebe mit Selbstschließfunktion
DIN 18273- Baubeschläge - Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren - Begriffe, Maße, Anforderungen und Prüfungen und Kennzeichnung
DIN 55945- Beschichtungsstoffe und Beschichtungen - Ergänzende Begriffe zu DIN EN ISO 4618
DIN EN 179- Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen- Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 988- Zink und Zinklegierungen - Anforderungen an gewalzte Flacherzeugnisse für das Bauwesen
DIN EN 1125- Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1154- Schlösser und Baubeschläge - Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1158- Schlösser und Baubeschläge - Schließfolgeregler - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1192- Türen - Klassifizierung der Festigkeitsanforderungen
DIN EN 1396- Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine Anwendungen - Spezifikationen
DIN EN 1522- Fenster, Türen, Abschlüsse; Durchschusshemmung
DIN EN 10025-2- Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für unlegierte Baustähle
DIN EN 10027- Bezeichnungssysteme für Stähle
DIN EN 10088-1- Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nicht rostenden Stähle
DIN EN 10088-4- Nicht rostende Stähle - Teil 4: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für das Bauwesen
DIN EN 10088-5- Nicht rostende Stähle - Teil 5: Technische Lieferbedingungen für Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für das Bauwesen
DIN EN 10210- Warmgefertigte Hohlprofile für den Stahlbau
DIN EN 10217-7- Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Teil 7: Rohre aus nicht rostenden Stählen
DIN EN 12207- Fenster und Türen - Luftdurchlässigkeit – Klassifizierung
DIN EN 12208- Fenster und Türen - Schlagregendichtheit – Klassifizierung
DIN EN 12210- Fenster und Türen - Widerstandsfähigkeit bei Windlast - Klassifizierung
DIN EN 12453- Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Anforderungen
DIN EN 12635- (Entwurf) Tore - Information zur Nutzung
DIN EN 13241-1- Tore - Produktnorm - Teil 1: Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften
DIN EN ISO 3834-4- Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen - Teil 4: Elementare Quailtätsanforderungen
DIN EN ISO 4042- Verbindungselemente - Galvanische Überzüge
Normen der Reihe
DIN EN ISO 8501- Vorbereitung von Stahloberflächen vor dem Auftragen von Beschichtungsstoffen - Visuelle Beurteilung der Oberflächenreinheit
DIN EN ISO 5817- Schweißen - Schmelzschweißverbindungen an Stahl, Nickel, Titan und deren Legierungen (ohne Strahlschweißen) - Bewertungsgruppen von Unregelmäßigkeiten
DIN EN ISO 9692-1- Schweißen und verwandte Prozesse - Art der Schweißnahtvorbereitung Teil 1: Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen, Gasschweißen, WIG-Schweißen und Strahlschweißen von Stählen
DIN EN ISO 13920- Schweißen - Allgemeintoleranzen für Schweißkonstruktionen - Längen- und Winkelmaße; Form und Lage
DIN EN ISO 14122-3- Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer
DIN EN ISO 14713- Schutz von Eisen- und Stahlkonstruktionen vor Korrosion - Zink- und Aluminiumüberzüge - Leitfäden
DIN EN ISO 15607 -Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe - Allgemeine Regeln
ISO 6362-4- Aluminium und und Aluminium-Knetlegierungen-Stranggepresste Stangen, Rohre und Profile - Teil 4: Grenzabmaße und Formtoleranzen
VDI 2719- Schalld ämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
Bundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke:
Fachregelwerk Metallbauerhandwerk - Konstruktionstechnik, Grundlagen und Metallbauarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
BGR 232- Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore
BGI 544- Metallbau-Montagearbeiten
BGI 561- Treppen
BGI 563- Brandschutz bei Sfeuergefährlichen Arbeiten
BGI 588- Roste - Auswahl und Betrieb
BGI 606- Verschlüsse für Türen von Notausgänge
Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbau (DASt):
DASt 006 - Überschweißen von Fertigungsbeschichtungen im Stahlbau
DASt 007- Lieferung, Verarbeitung und Anwendung wetterfester Baustähle
Die Merkblätter des Stahl-Informations-Zentrums bzw. der Informationsstelle Edelstahl Rostfrei, insbesondere:
MB 382- Das Kleben von Stahl und Edelstahl rostfrei
MB 383- Plattiertes Stahlblech
MB 405- Korrosionsschutz von Stahlkonstruktionen durch Beschichtungssysteme
MB 434- Wetterfester Baustahl
MB 822- Die Verarbeitung von Edelstahl Rostfrei
MB 823- Schweißen von Edelstahl Rostfrei
IVD-Merkblätter des Industrieverbands Dichtstoffe e.V., insbesondere:
Nr. 4:- Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern
Nr. 9:- Spritzbare Dichtstoffe in der Anschlussfuge für Fenster und Außentüren
Nr. 14:- Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall
VdS-Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV):
VdS 2008- Feuergefährliche Arbeiten; Richtlinien für den Brandschutz
VdS 2021- Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept
VdS 2097-4- Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 4; Feuerschutzabschlüsse, sonstige Brandschutztüren und ergänzende Sonderbauteile
Schriften des Verbandes der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. (VFF):
VFF Al.01- Filiformkorrosion - Vermeidung bei beschichteten Aluminium-Bauteilen
VFF Al.03- Visuelle Beurteilung von anodisch oxidierten (eloxierten) Oberflächen auf Aluminium
VFF KB.01- Kraftbetätigte Fenster
VFF KB.02- Anschluss elektrischer Bauteile im Fenster- und Fassadenbau
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Ist Feuerverzinken ausgeschrieben, sind dafür besonders geeignete Stahlwerkstoffe zu liefern und eine verzinkungsgerechte Konstruktion anzubieten.
Geschweißte Bauteile aus Edelstahl müssen frei sein von Oxid- und Zunderbelag. Anlauffarben dürfen nicht sichtbar sein.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen.
Alle verwendeten Kunststoffe müssen alterungs- und lichtbeständig sowie mindestens schwer entflammbar sein. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen chemische und atmosphärische Einflüsse, gegen Wärme und Kälte, und ihr elastisches Verhalten müssen dem Verwendungszweck dauerhaft entsprechen.
Bei nicht genormten Stoffen und Bauteilen sind, soweit erforderlich, die bauaufsichtlichen Zulassungen der Bauleitung zu übergeben
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Werden zur Anfertigung von Konstruktionsunterlagen mehr Bauangaben benötigt als in den Ausschreibungsunterlagen enthalten oder aus diesen ersichtlich sind, so hat sie der Auftragnehmer rechtzeitig vom Auftraggeber anzufordern.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Alle notwendigen Schmiede-, Bohr- und Schweißarbeiten sind, soweit technisch möglich, vor dem Verzinken auszuführen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen.
Die Gewinde verzinkter Gewindebolzen sind bei der Montage nicht nachzuschneiden, sondern anzuschmelzen. Analog ist bei durch die Verzinkung unbeweglich gewordenen Bändern und anderen beweglichen Teilen zu verfahren.
Feuerverzinkte Teile dürfen nicht gefettet werden, sondern sind auf andere Weise (z.B. im Chromsäurebad) zu passivieren.
Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle nach Möglichkeit mit Spritzverzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist Zinkstaubbeschichtung mit 94 - 96 % Zinkstaubanteil zulässig. Schweißschlacken und Rauchniederschläge müssen vorher zu beseitigt werden. Zinknasen dürfen nicht abgeschlagen oder abgeschnitten werden. Ein manuelles Bearbeiten oder Abschmelzen ist zulässig und ggf. notwendig.
Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindungen ist dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen, Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt.
Befestigungen von schweren Bauteilen auf Wärmedämm-Verbundsystemen dürfen nur mit wärmedämmenden und druckfesten Stützkörpern, Konsolen oder sonstigen für den Zweck geeigneten Bauteilen ausgeführt werden.
Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen.
Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall von Strahlarbeiten sind vom Auftragnehmer zu beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u. dgl. und von den Gerüstböden zu entfernen.
3.2 Metallbauarbeiten
Bei Fenstern und Türen dürfen nur solche Dichtungen eingesetzt werden, die vom Systemhersteller zugelassen sind und Bestandteil der Fenstersystemprüfung (z.B. durch das ift - Institut für Fenstertechnik in Rosenheim) waren.
Falze und Profilnuten, in die Niederschlagwasser eindringen kann oder in denen sich Tauwasser sammeln kann, sind möglichst verdeckt auszuführen und nach außen zu entwässern bzw. zu entlüften.
Die Befestigung von Fenstern oder Türen muss mechanisch erfolgen; Schäume, Kleber oder ähnliches sind unzulässig. Die eingesetzten Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden.
Bei einbruchhemmenden Türen und Fenstern sind druckfeste Hinterfüllungen zwischen Wand und Rahmen an allen Befestigungspunkten einzusetzen. Das gilt entsprechend bei Schallschutzforderungen.
Beim Aufmaß auf der Baustelle ist zu beachten, dass die Größe der Leibung und der lichten Öffnung bei Fenstern wesentlich von den Rohbaumaßen abweichen kann. Im Zweifel ist eine Abstimmung mit der Bauleitung notwendig.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Sind Zargen mit Mörtel zu hinterfüllen und sind die Türblätter eingehängt, ist die Tür bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern.
Wandanschlussfugen sind raumseitig luft- und dampfdicht herzustellen.
Der Aus- und Einbau von Fenstern und Türen zum Austausch oder zur Aufarbeitung ist so aufeinander abzustimmen, dass der Witterungsschutz des Gebäudes zu jeder Zeit gewährleistet ist. Dem Auftragnehmer steht es frei, stattdessen auf seine Kosten die Öffnungen vorübergehend provisorisch zu schließen; dabei muss das Provisorium lichtdurchlässig sein. Zur Aufarbeitung hat der Auftragnehmer die Wahl, ob das auf der Baustelle oder in der Werkstatt erfolgt. Entscheidet er sich für die Werkstatt, wird der Transport nicht gesondert vergütet.
Die Angaben des Systemherstellers der Fensterprofile sind bindend für die konstruktive Ausbildung und die Profilauswahl. Die Herstellerrichtlinien sind auf Verlangen vorzulegen.
Die Öffnungsrichtung von Türen ist vor der Bestellung oder Fertigung der Türen vor Ort gemeinsam mit dem Auftraggeber oder der Bauleitung endgültig festzulegen.
Transparente Scheiben von Türblättern sind mit einem deutlich sichtbaren Klebestreifen zu markieren. Der Klebestreifen muss sich rückstandfrei entfernen lassen. Das Entfernen geschieht durch den Auftraggeber.
Nach dem Einbau der Zargen sind die Türblätter der Innentüren verpackt beim Auftragnehmer zwischenzulagern. Die Endmontage erfolgt nach Abschluss anderer Arbeiten in Abstimmung mit der Bauleitung.
2.3.3 Aluminium-Fenster
Es sind grundsätzlich wärmegedämmte Profile einzubauen. Innen- und Außenschalen sind durch isolierende Stege kraft- und formschlüssig zu verbinden. Flügel- und Rahmenecken sind mit Alu-Eckwinkeln (Sicken und Verkleben) zu verbinden. Kämpfer und Sprossen sind mit Sprossenankern zu verbinden. Im Falzbereich sind sichtbare Verbindungen gestattet.
Die thermische Trennung ist in der Konstruktion durchgehend zu gewährleisten.
Werden schallschutztechnische Forderungen gestellt, so kann der Nachweis ohne örtliche Messung durch einen Nachweis der Einhaltung der Schallschutzklassen nach der VDI-Richtlinie 2719 - Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen - erbracht werden. Der Prüfbericht ist auf Verlangen vorzulegen.
Wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben, gilt die Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719.
3.4 Schlosserarbeiten
Bei Schweißarbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Das gilt analog für oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen.
Der Nachweis der Schweißerprüfung für die entsprechenden Arbeiten kann vom Auftraggeber personenbezogen verlangt werden. Ebenso kann der Nachweis über ausgebildete Schweißaufsichtspersonen gemäß DIN EN 719 - Schweißaufsicht; Aufgaben und Verantwortung, gefordert werden.
3.5 Feuerschutzabschlüsse
Alle Feuerschutzabschlüsse müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben oder den Prüfnachweis eines zugelassenen Prüfinstituts besitzen. Diese Nachweise können im Ausnahmefall durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ersetzt werden, wenn Bauteile brandschutztechnisch aufgerüstet werden. Der Sachverständige muss für dieses Spezialgebiet bestellt sein.
Vom Bieter ist bei selbstschließenden Türen die fabrikatstypische Feststellung bzw. Betätigung anzugeben, wenn in den Ausschreibungsunterlagen dazu keine Forderungen bestehen. Feuerschutztüren müssen sich auch im verschlossenen Zustand in Richtung des Fluchtweges öffnen lassen.
Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Falls nicht anders ausgeschrieben oder aus den Ausführungsunterlagen erkennbar, gilt der Betriebszustand ”ständig geschlossen“; es ist mindestens ein einstellbares nicht tragendes Federband vorzusehen, das im Zusammenhang mit der Tür geprüft ist.
Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen.
4. Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Das Rohbau-Aufmaß zur Anfertigung der Auftragnehmer-Konstruktionszeichnungen ist vom Auftragnehmer durchzuführen und mit den Einheitspreisen abgegolten.
Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor Beschädigungen sind erst nach Absprache mit dem Auftraggeber zu entfernen. Werden vom Auftraggeber für den Zeitraum zwischen der Abnahme der Leistung und der Gesamtfertigstellung des Bauwerks zusätzliche Schutzvorrichtungen gefordert, so sind das Besondere Leistungen. Das gilt entsprechend für Ersatzhandlungen, z.B. das Aushängen von Türen, als zwischenzeitliche Maßnahme.
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist.
Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der Baustelle ist eine Nebenleistung.
Das Hinterfüllen oder Vergießen von Zargen mit Brandschutzan forderungen fällt unter die Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1.5. der ATV/DIN 18360. Abschnitt 4.2.4 bezieht sich ausschließlich auf das Vergießen von Ankern und auf das Einputzen, also das Anschließen der Zarge durch Beiputz bei bereits vorhandenem Wandputz. vgl.
5. Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
TV Metallbauarbeiten
zusätzliche technische Vorbemerkungen zusätzliche technische Vorbemerkungen
1. Es werden nur voll funktionsfähige, komplette und unbeschädigte Türanlagen abgenommen.
2. Die notwendigen Prüfzeugnisse sind der Bauleitung vor Einbau auszuhändigen.
3. Alle Beschläge sind vor der endgültigen Bestellung zu bemustern.
4. Es dürfen nur wartungsfreie Türbänder eingebaut werden.
5. Ein Gesamt-Türverzeichnis (Türart, Zubehör, Einbauort, Aufschlagrichtung, etc.) ist vom AN
anzufertigen und mit den nötigen Detailplänen dem
AG zur Genehmigung vor Produktionsbeginn
vorzulegen.
6. Werden gemäß Baubeschreibung Holzzargen mitfertiger Oberfläche eingebaut, so sind die Zargen und das Türblatt von einem Hersteller und mit der gleichen Oberfläche zu liefern.
7. Schliessfedern bzw. Türschliesser sind so zu spannen und einzustellen, daß die Türen selbsständig und geräuscharm ins Schloss fallen.
8. Dichtungsprofile sind an den Stossstellen so zusammenzufügen, dass ein Schrumpfen verhindert wird.
9. Für den Einbau von raumhohem Türelementen, und sinngemäß bei Einbau der Zargen zwischen zwei parallel verlaufenden Wandflächen ohne Anschlag ist folgendes zu beachten:
- bei dem zu bestellenden Höhenmaß ist von der niedrigsten vor Ort gemessenen Höhe auszugehen.
Auf diese Maß bezogen ist bei
- zu verputzenden Decken ein Abstand von 25 mm,
- unverputzt bleibenden Decken ein Abstand von 15 mm
zur Rohdecke anzunehmen.
zusätzliche technische Vorbemerkungen
TV Brandschutzabschlüsse Brandschutzabschlüsse
Es dürfen nur solche Feuerschutztüren, -tore und - klappen angeboten werden, die durch Vorlage von Normen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden, TÜV-Abnahmen (bei mechanisch betätigten Toren) und bei Sonderkonstruktionen durch schriftliche Zustimmung der obersten Baubehörde den Eignungsnachweis erbringen. Prüfzeugnisse alleine genügen nicht.
Das gleiche gilt für den sachgemäßen Einbau einschließlich der Beschläge, Verglasungen, Steuerungen und Feststellvorrichtungen.
Alle zugelassenen Feuerschutzabschlüsse müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben.
Sollte der Auftragnehmer Feuerschutz-Bauteile einbauen, die diese Zulassung nicht haben, hat er die eingebauten Teile auf eigene Kosten gegen solche auszutauschen, die die vorgenannte Zulassung haben; darüber hinaus hat der Auftragnehmer entstehende Folgeschäden zu ersetzen.
TV Brandschutzabschlüsse
02 Stahltüren
02
Stahltüren
02.01 Stahltüren
02.01
Stahltüren
03 Wartung
03
Wartung
03.01 Wartung
03.01
Wartung