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Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
GRUNDLAGE:
VOB TEIL B + C, in der jeweils aktuellen Fassung
DIN Normen, jeweils neueste Fassung
Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaften.
Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften
Beiliegendes Leistungsverzeichnis mit den
zugrundeliegenden Plänen und sonstige erwähnte
Unterlagen.
ANERKENNTNIS:
Der Bieter anerkennt durch seine Unterschrift die
Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis und
Kostenangebot in ihrem gesamten Umfang. Er bestätigt,
dass er die zugrundeliegenden Pläne vor
Abgabe des Angebots eingesehen, sowie sich über Lage,
Beschaffenheit, Geländeverhältnisse,
Lagerflächen und Zufahrten der Baustelle informiert
hat. Nachforderungen hieraus können nicht
anerkannt werden. Änderungen der Angebots- und
Auftragsbedingungen und in der
Leistungsbeschreibung sind unzulässig. Etwaige
Änderungsvorschläge, Nebenangebote und
Einschränkungen auch betr. der besonderen
Vertragsbedingungen müssen auf besonderer Anlage
gemacht werden, die dann zusammen mit dem LVZ
einzureichen ist, unter Angabe auf dem Titelblatt des
LVZ. So genannte Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
sowie Auftragsbestätigung des Bieters bleiben
unberücksichtigt, sofern sie den Bedingungen des
Leistungsverzeichnisses widersprechen.
ZUSCHLAGSFRIST
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Angebotseröffnung.
Der Bieter ist während dieser Frist an sein
Angebot gebunden.
BAUVERTRAG:
Vor Beginn der Ausführung ist zwischen Auftraggeber
und Auftragnehmer ein Bauvertrag abzuschließen.
NACHTRAGSANGEBOTE:
Müssen Arbeiten vorgenommen werden, die von der
Leistungsbeschreibung abweichen oder nicht darin
aufgeführt sind, so ist rechtzeitig vor Ausführung ein
Nachtragsangebot einzureichen, der Einheitspreis zu
vereinbaren und die schriftliche Zustimmung zur
Ausführungsart und zum Preis vom Auftraggeber
einzuholen. Die Abrechnungen erfolgen über die des
Hauptauftrages zu denselben Konditionen.
PREISÄNDERUNG:
Die Einheitspreise bzw. Pauschalpreise sind einschl.
Material und Lohn Festpreise und gelten für die
gesamte Bauzeit bis zur Beendigung der vertraglichen
Leistung. Kalkulationsfehler begründen kein Recht
auf Nachforderungen. Gleitklauseln sind nur gültig,
falls sie im Bauvertrag vereinbart werden. In diesem
Fall ist die Lohn- bzw. Materialpreiserhöhung binnen
einer Woche schriftlich anzuzeigen, sonst sind die
Ansprüche verwirkt.
AUSFÜHRUNG:
Für die jeweils angebotenen Leistungen übernimmt der
Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h.
Leistungen, die sich mit der Ausführung der Position
zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren,
auch wenn diese im LVZ nicht ausdrücklich erwähnt
sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet rechtzeitig
vor Arbeitsbeginn die Angebotsunterlagen,
Leistungsbeschreibungen und Pläne im Hinblick auf
seine zu
leistende Garantie selbstverantwortlich zu überprüfen.
Die Maße sind an Ort und Stelle vorzunehmen.
Evtl. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung sind
schriftlich anzuzeigen. Alte Arbeiten, die nicht
gleichzeitig mit den Hauptarbeiten ausgeführt werden
können, werden trotzdem nach denselben
Einheitspreisen abgerechnet. Die in den Bauvorlagen
eingetragenen Prüfvermerke (Maße, Erinnerungen,
usw. ) sowie die sonst beigefügten
Prüfungserinnerungen, Prüfberichte und dergleichen
sind genau zu
beachten und einzuhalten. Der Auftragnehmer hat für
das tägliche Öffnen und Schließen der Fenster ab
dem Tag der Verglasung bis zur Beendigung seiner
Arbeit für Zwecke der Bautrocknung zu sorgen. Alle
bereits eingebauten Haustüren, Garagentore oder
provisorische Bautüren sind nach Arbeitsschluss
täglich abzuschließen und bei Arbeitsbeginn wieder zu
öffnen. Alle übergebenen Schlüssel sind zu
verwalten und nach Beendigung der Arbeiten
unaufgefordert zurückzugeben.
BAUSTELLENEINRICHTUNG:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Kosten für die Baustelleneinrichtung mit in die
Einheitspreise einzukalkulieren sind. Eine besondere
Vergütung hierfür erfolgt nicht, falls in den
Pos.-Beschreibungen nichts anderes vermerkt ist. Zur
Baustelleneinrichtung gehören alle Leistungen,
auch sonstige Leistungen sowie besondere Leistungen
die notwendig sind, um die im LVZ aufgeführten
Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Die Baustelle
ist von jedem Auftragnehmer in ordentlichem
Zustand zu halten. Die Bauschuttentsorgung ist Sache
des Auftragnehmers.
TAGLOHNARBEITEN:
Taglohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Genehmigung
durch die Bauleitung ausgeführt werden und
werden daraufhin Bestandteil des Hauptauftrages.
Rapporte sind wöchentlich der Bauleitung zur
Unterzeichnung vorzulegen. Nachträglich eingereichte
oder nicht unterschriebene Rapporte werden nicht
anerkannt. Für die jeweils auszuführende Leistung wird
nur die dafür erforderliche Qualifikation anerkannt.
Die angebotenen Stundenverrechnungssätze verstehen
sich einschl. aller NK, Zuschläge, Baustellenan-
und Abfahrt etc. Vergütung. Materialien: Die
anzubietenden Materialien verstehen sich frei
Baustelle.
RECHNUNG, ZAHLUNG UND EINBEHALTE:
Auf Anforderung erhält der Auftraggeber
ABSCHLAGSZAHLUNGEN in Höhe von 90 % der jeweils
vertragsmäßig und frei von Mängeln erbrachten
Teilleistungen. Unter Teilleistungen sind nicht zu
verstehen alle noch nicht fest eingebauten
Materialien, Stoffe, Geräte, Bauteile und maschinelle
Einrichtungen. Es müssen leicht prüfbare Unterlagen
vorgelegt werden. Liegt dem Vertrag ein
Leistungsverzeichnis zugrunde, so erhalten in allen
Rechnungen die Bezeichnungen der Teilleistungen
die Nummern der Ordnungszahlen (Positionen) des
Leistungsverzeichnisses. Die Schlussrechnung mit
allen prüfbaren Unterlagen, Aufmaßbelegen und
Revisionszeichnungen muss nach vollständiger
Fertigstellung der Leistungen innerhalb von sechs
Wochen vorgelegt werden. Durch die Zahlung der
Schlussrechnung ist keine Abnahme erfolgt.
ÜBERZAHLUNGEN:
Rückforderungen aus Überzahlungen (§812 ff BGB) kann
der Auftraggeber stellen. Er ist insoweit
berechtigt, Auftragnehmerrechnung auch nach der
Bezahlung durch eine Prüfinstanz nachprüfen zu
lassen. Den überbezahlten Betrag hat der Auftragnehmer
banküblich zu verzinsen.
ZWISCHENABNAHME:
Für Teil- oder Gesamtleistungen bei denen eine
Überprüfung bei der geforderten Abnahme nach
Bezugfertigstellung nicht mehr möglich ist, wird eine
Zwischenabnahme auf Verlangen des
Auftragnehmers durchgeführt bzw. kann die Bauleitung
darauf bestehen. Maßgebend sind jedoch die
getroffenen Festlegungen im Zusammenhang mit der
Schlussabnahme (nach 13). Eine Inbetriebnahme
oder Benutzung ist nicht gleichbedeutend wie eine
Abnahme.
SCHLUSSABNAHME:
Es hat eine förmliche Abnahme nach §12 Abs. 4 VOB Teil
B stattzufinden. Bei Abnahme ist ein
Abnahmeprotokoll anzufertigen, das beim Vorhandensein
von Mängeln dem Auftragnehmer in Form einer
Mängelrüge zugeht.
MÄNGELANSPRÜCHE:
Die Gewährleistungsfrist für die Mängelansprüche
beträgt 5 Jahre und 10 Monate. Abweichend hiervon
beträgt die Gewährleistungsfrist für
Abdichtungsarbeiten 10 Jahre.
HAFTUNG:
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich für alle sich
aus der Erfüllung seiner Leistungen ergebenden
Verbindlichkeiten, sowohl dem Auftraggeber, dem
Architekten als auch Dritten gegenüber. Der
Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er Mitglied
einer Berufsgenossenschaft ist und für alle
möglichen Personen- und Sachschäden eine ausreichende
Haftpflichtversicherung sowie eine Betriebs-
und Bauwesensversicherung abgeschlossen hat. Er trägt
die Haftung und Gefahr für Diebstahl, Feuer und
Verluste oder Beschädigung und für die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften, auch bei Benutzung
seiner Geräte, Gerüste usw. durch Dritte. Es besteht
die Verpflichtung, dem Auftraggeber unaufgefordert
eine Police vorzulegen. Ebenfalls verpflichtet sich
der Auftragnehmer über die Vorlage einer Police oder
Zahlungsbelege der Nachweise zur Zahlung aller
Beiträge an die Sozialkassen zu erbringen.
BAUWESENVERSICHERUNG:
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Abrechnung
0,4 % des Rechnungsbetrages für die
Bauwesenversicherung abzuziehen. Bei einem durch den
Auftragnehmer verursachten Schadensfall ist
der Selbstbehalt von bis zu 500 _; je nach
Schadensfall aufzubringen. Dieser wird mit den offenen
Forderungen verrechnet.
STROM / WASSER / VORHANDENE BAUSTELLENEINRICHTUNG:
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Abrechnung
pauschal 1,2 % des Rechnungsbetrags für Strom-
und Wasserverbrauch, sowie für die Nutzung der zur
Verfügung gestellten Baustelleneinrichtung,
abzuziehen.
SICHERHEITSLEISTUNGEN:
Sicherungsleistungen sind gemäß VOB Teil B
separat zu vereinbaren.
Die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche wird gemäß
§ 17 VOB Teil B in Form eines
Sicherheitseinbehalts in Höhe von 5 % der
Abrechnungssumme verlangt. Diese Barsicherung kann
durch Beibringung einer selbstschuldnerischen,
unbefristeten Bürgschaft eines in Deutschland
anerkannten Bankinstituts abgelöst werden. Die
Sicherheitsleistung ist für die in Ziffer 14
vereinbarte
Gewährleistungsfrist zu stellen. Anschließend erfolgt
die Freigabe der Sicherheitsleistung. Soweit zu
diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch
nicht erfüllt sind, ist der Auftraggeber
berechtigt einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückzuhalten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, anstelle eines
Sicherheitseinbehalts gemäß Ziffer 18.1 von
den in Rechnung gestellten Beträgen des
Auftragnehmers (Abschlagsrechnungen und
Schlussrechnung) 0,4 % des Rechnungsbetrages zum
Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer
erspart sich hierdurch die Vorlage einer
Sicherungsbürgschaft sowie deren Kosten.
Das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers wird durch
den endgültigen
Einbehalt des Abzugs genügt. Eine Rückforderung
seitens des Auftragnehmers ist
ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer hat binnen 18 Tagen nach
Vertragsabschluss zu widersprechen, sollte er
mit einem Abschlag in Höhe von 0,4 % nicht
einverstanden sein.Im Falle des Widerspruchs wird
eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 18.1 einbehalten.
NACHUNTERNEHMER:
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die
Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne
Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des
Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen
Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf
Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer
für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise
zur Eignung vorzulegen.
VERTRAGSSTRAFE:
Der Auftraggeber ist befugt für den Fall des
Leistungsverzuges angemessene Vertragsstrafen
festzusetzen. Einzelheiten hierüber werden in den
Bauvertrag aufgenommen.
STREITIGKEITEN:
Im Falle von Streitigkeiten soll eine
außergerichtliche Einigung im üblichen
Schiedsverfahren versucht
werden. Die Kosten für Sachverständige hat bei
erwiesener Schuld der Unternehmer zu tragen.
VERTRETUNG DER VERTRAGSPARTEIEN:
Beide Parteien benennen Bevollmächtigte, die als
ständige Ansprechpartner zur Verfügung stehen und
Erklärungen mit Wirkung für und gegen die jeweilige
Vertragspartei abgeben und entgegennehmen
können.
MUSTER:
Auf Verlangen sind Muster unentgeltlich vorzulegen
bzw. anzubringen, bei denen es sich in jedem Fall um
gütegesicherte Baustoffe handeln muss. Der
Auftragnehmer darf nur Baustoffe und Verfahren
anwenden,
für die eine ordnungsgemäße Zulassung vorliegt.
BAUSTELLENREINIGUNG:
Die Reinhaltung der Baustelle ist Pflicht des
Auftragnehmers. Der AN hat sämtlich
anfallenden Müll wie Schutt und Verpackungsmaterial
sowie Verunreinigungen, die von seiner
Arbeit herrühren wöchentlich zum Arbeitsende und
unentgeltlich zu beseitigen. Der Zeitpunkt,
zu dem die Baustellenreinigung spätestens erfolgt
sein muss, wird wöchentlich auf Freitag,
19.00 Uhr festgelegt.
Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach, so
wird die Baustellenreinigung
durch den AG auf Kosten des ANs herbeigeführt.
Sollten mehrere Auftragnehmer ihrer
Verpflichtung zur Baustellenreinigung nicht
nachkommen, so wird die vom AG mit der
Bauleitung beauftragte Person die Kostenaufteilung
zwischen diesen Auftragnehmern nach
ihrem Ermessen vornehmen. Die Kosten werden von der
Schlussrechnung der betreffenden
AN zum Abzug gebracht.
GERICHTSSTAND:
Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftraggebers,
sofern nichts anderes vereinbart wurde.
GRUNDLAGE:
1. Allgemeines
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die baulichen
Gegebenheiten sowie Maß- und Massenangaben zu
überprüfen und Differenzen oder Ungenauigkeiten der
Bauleitung des Auftraggebers rechtzeitig vor
Arbeitsaufnahme mitzuteilen. Die nachfolgend
aufgeführten Festlegungen sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren, soweit nicht in der
Leistungsbeschreibung andere Festlegungen erfolgen.
Auf die
VOB-gemäße Hinweispflicht wird besonders verwiesen.
2. Ausführung
Die nachstehend beschriebenen Abbruchteile sind nach
Ortsbesichtigung und der nachfolgenden
Leistungsbeschreibung abzubrechen und zu entfernen.
Das zu entfernende Material wird Eigentum des
Abbruchunternehmers. Die Definition "Abbrechen" bzw.
"Entfernen" im Text der Leistungsbeschreibung
beinhaltet den fachgerechten Ausbau des genannten
Materials, Gebäudeteils oder den kompletten Abbruch
eines Gebäudes sowie Laden, Abfahren und Entsorgen des
anfallenden Materials entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich aller dabei
anfallenden Erdarbeiten und Kippgebühren sowie alle
sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der
Abbruchmaßnahme. Bei den Beton- und
Mauerwerkssägearbeiten werden nur die zur Abtrennung
der Gebäudeteile notwendigen Schnittflächen
gerechnet. Hilfsschnitte, welche zur Arbeitsausführung
notwendig sind oder entsprechende Verkleinerungen
sind in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren.
3. Maßangaben
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Maße sind
sogenannte ca.-Maße, welche ausschließlich als
Kalkulationshilfe dienen. Die Abbruchleistung ist
aufgrund der Ortsbesichtigung und
Leistungsbeschreibungen immer komplett anzubieten.
4. Hausanschlüsse
Der Abbruchunternehmer informiert sich rechtzeitig vor
Beginn der Abbrucharbeiten über möglicherweise
noch vorhandene Elektro- und Wasseranschlüsse und
sorgt dafür, dass diese abgeklemmt bzw. entfernt
werden.
5. Vorschriften
Für die Abbrucharbeiten sind die einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten.
Notwendige
Absicherungen und Abbolzungen sind, soweit sie nicht
separat ausgeschrieben sind und statisch erforderlich,
mit den Einheitspreisen abgegolten.
Straßenabsperrungen sind rechtzeitig vor Beginn der
Arbeiten im
Einvernehmen mit der Gemeinde, gegebenenfalls mit dem
Straßenbauamt und der Verkehrspolizei
abzusprechen und durchzuführen.
1. Allgemeines
01 RODEN
01
RODEN
01.01 Bäume fällen und beseitigen Bäume verschiedener Arten fällen, entasten,
zerkleinern und
abtransportieren.
Stammdurchmesser: 10 - 30 cm
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
01.01
Bäume fällen und beseitigen
1.00
St
01.02 Sträucher und Büsche roden einschließlich Entfernung des Wurzelwerkes und
Entsorgung.
Menge ca. XX St. Sträucher und Büsche.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
01.02
Sträucher und Büsche roden
1.00
psch
01.03 Hecke roden, ca: H 150 cm, B 60 cm einschließlich Entfernung des Wurzelwerkes und
Entsorgung.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
01.03
Hecke roden, ca: H 150 cm, B 60 cm
25.00
m
01.04 Wurzelstöcke roden Wurzelstöcke bereits gefällter Bäume räumen und nach
Wahl
des Auftragnehmers beseitigen, einschl. eventuell
notwendiger
Erdarbeiten Stammdurchmesser and der Schnittstelle:
ca. 60
cm.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
01.04
Wurzelstöcke roden
1.00
psch
02 ABBRUCH
02
ABBRUCH
02.01 Maschendrahtzaun, H ca. 80 cm abbrechen und entsorgen, einschließlich ca. 30 cm hohem
Betonsockel und Stahlrohrstützen ca. alle 3 m.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.01
Maschendrahtzaun, H ca. 80 cm
50.00
m
02.02 Betonbordsteine ca. 10/30 cm abbrechen und entsorgen, einschließlich Betonkeil.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.02
Betonbordsteine ca. 10/30 cm
10.00
m
02.03 Asphaltbelag, ca d= 5 - 10 cm abbrechen, und entsorgen einschließlich eventueller
Bitumentragschichten.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.03
Asphaltbelag, ca d= 5 - 10 cm
150.00
m2
02.04 Verbundsteine, ca d= 8 cm abbrechen.und entsorgen
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.04
Verbundsteine, ca d= 8 cm
2.00
m2
02.05 Betonboden, ca. d= 12 cm abbrechen und entsorgen
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.05
Betonboden, ca. d= 12 cm
1.00
m2
02.06 Sickerschacht, D bis 150 cm, T bis 300 cm abbrechen und entsorgen, einschließlich Schachtfüllung.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.06
Sickerschacht, D bis 150 cm, T bis 300 cm
3.00
St
02.07 Zuschlag Abbruch Gasbeton/ Trockenbau Zuschlag für den Abbruch und Entsorgung für Materialien
Gasbeton oder/und Gipskarton für erhöhte
Entsorgungsgebühren.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.07
Zuschlag Abbruch Gasbeton/ Trockenbau
1.00
m³
02.08 Zuschlag Abbruch Styropor Zuschlag für den Abbruch und Entsorgung für Material
wie
Styropor für erhöhte Entsorgungsgebüren.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.08
Zuschlag Abbruch Styropor
1.00
m³
02.09 Zuschlag Abbruch asbesthaltiges Material Zuschlag für den Abbruch und Entsorgung für
asbesthaltiges
Material für erhöhte Entsorgungsgebüren.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.09
Zuschlag Abbruch asbesthaltiges Material
10.00
m³
02.10 Kanalrohre Beton, bis ca. D 200 mm abbrechen und entsorgen.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.10
Kanalrohre Beton, bis ca. D 200 mm
1.00
m
02.11 Abbruch Gebäude 2-geschossiges, konventionell gebautes Gebäude aus
Stahlbeton und verputzen Ziegeln mit Flachdach inkl.
Fundamentierung, aller Installationen, Heizungen und
Zubehör,
Einbauten, Kamin und Verkleidung abbrechen.
Material zerlegen, sortieren, aufladen und inkl.
Entsorgungsgebühren abfahren.
Das GEbäude soll zunächst nur bis OK Kiesglände (ohne
Humus und Rotlage) abgebrochen und dieser mit Schutt
und
vorhandenem Kies aufgefühllt sowie für die
Befahbarkeit mit
Verbau-/Brunnnenbohrfahrzeugen eingeebnet werden.
Der Abbruch beinhaltet jedoch auch das gesamte
Untergeschoss mit Entfernung und Entsorgung inkl.
Entsorgungsgebühren der provisorischen Auffüllung. Der
Restabbruch erfolgt nach den bauseiten
Verbau-/Brunnenbohrarbeiten gemeinsam mit der
Erstellung der
Baugrube.
Kubikmeter Haus ca. 1600 m³, Keller bis ca. 2,5 m unter
Gelände.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.11
Abbruch Gebäude
1.00
psch
02.12 Abbruch Garage Nichtunterkellerte, in Mauerwerk, eingeschossige
Garage,
komplett inkl. Bodenplatte und Sockel ggf. Fundamente
abbrechen. Material zerlegen, sortieren, aufladen und
inkl.
Entsorgungsgebühren abfahren.
Kubikmeter Garage ca. 140 m³.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.12
Abbruch Garage
1.00
psch
02.13 Hausrat Entfernung und Entsorgung inkl. Entsorgungsgebühren
von z.B.
Einbaumöbel, Schränke etc.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.13
Hausrat
1.00
psch
02.14 Öltank Reinigung und komplette Entsorgung des innerhalb des
Gebäudes im Keller liegenden Metall-Öltanks (ca. 8 m³)
inkl.
ggfs. Abpumpen des Restöls.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung.
02.14
Öltank
1.00
psch
02.15 Mülltonnenbox abbrechen und entsorgen von Mülltonnenboxen inkl.
Betonsockel im Beriech der Zaunanlage.
Kalkulation gemäß Ortsbesichtigung,
02.15
Mülltonnenbox
1.00
psch
03 STUNDEN
03
STUNDEN
03.01 Stundenlohn Meister Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur
Ausführung kommen, werden berechnet.
03.01
Stundenlohn Meister
O
1.00
h
03.02 Stundenlohn Polier Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur
Ausführung kommen, werden berechnet.
03.02
Stundenlohn Polier
O
1.00
h
03.03 Stundenlohn Facharbeiter Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur
Ausführung kommen, werden berechnet.
03.03
Stundenlohn Facharbeiter
O
1.00
h
03.04 Stundenlohn Helfer Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur
Ausführung kommen, werden berechnet.
03.04
Stundenlohn Helfer
O
1.00
h