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Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Gemeinde Diespeck
RÜB 3 "Kläranlage"
Hoch- und Tiefbauarbeiten
Baubeschreibung
Diese Baubeschreibung wird im Auftragsfall
Vertragsbestandteil und ist Kalkulationsgrundlage
Dem Bieter wird empfohlen, sich vor Angebotsabgabe
über die örtlichen Verhältnisse zu
informieren. Alle Aufwendungen, welche sich aus den
konkreten Bedingungen der Baustelle
ergeben, sind in die entsprechenden Einheitspreise
einzurechnen.
Eventuelle Nachforderungen, welche auf Unkenntnis der
Örtlichkeit zurückzuführen sind, werden
nicht anerkannt.
1. Vorhabensträger
Vorhabensträger für die geplante Maßnahme
"Hauptpumpwerk mit Überleitung" ist die Gemeinde
Diespeck, Rathausplatz 1, 91456 Diespeck.
Im Folgenden "Auftraggeber" oder "AG" genannt.
2. Begründung der Maßnahme
Zweck des Vorhabens ist der Neubau des Hauptpumpwerks
mit einer Überleitung nach Neustadt
Aisch.
Es sind unter Anderem folgende Leistungen zu erbringen:
Abbruch bestehender Kanäle und Ortbetonbauwerke
Umverlegung Versorgungssparten
Aushub Baugrube und Kanälen
Verlegung Mischwasserkanäle
Betonarbeiten zur Herstellung der Ortbetonbauwerke
Herstellung von Ver- und Entsorgungsleitungen
Geländemodellierungen, Auffüllungen im Baubereich
Straßenbauarbeiten um neue Gebäude und Bauwerke
Abbruch bestehender Einrichtungen
3. Lage und Zufahrt zur Baustelle
Das Baufeld des Hauptpumpwerks liegt unmittelbar
westlich an der B470 auf Höhe der Kreuzung
NEA 15 Richtung Bruckenmühle.Die Überleitung geht an
der B470 entlnag Richtung Neustadt und
quert kurz vor der Kläranlage Neustadt die B470.
Hinweis Suche via Kartenviewer:
Für die Suche des Baufelds im Internet via
Kartenviewer (z. B. bayernatlas.de) nutzen Sie
folgende Koordinaten:
Gauss-Krüger: 4400693 5496919
UTM: 32U 617399 5495522
Hinweise zur Befahrung des Baufelds:
Das Baufeld ist über mehrere Straßen erreichbar.
Überwiegend sind die Arbeiten im bestehenden
Grünbereich durchzuführen. Die Verkehrsströme sind
zwingend aufrecht zu erhalten.
Die Baumaßnahme findet auf öffentlichen und teilweise
privaten Grundstücken
(Ackerfläche westlich des Baufelds) statt. Die
Arbeiten auf Privatgrund sind mit passendem
Gerät und unter gebotener Vorsicht und Achtsamkeit
durchzuführen. Alle Arbeiten auf
Privatgrund sind rechtzeitig mit dem betroffenen
Anwohnern und der Bauleitung des
Auftraggebers abzusprechen und abzustimmen. Hierauf
wird von Seite des Auftraggebers
größter Wert gelegt.
Auf Privatgrund aufgenommene Flächen sind nach
Beendigung der Arbeiten unverzüglich
und ohne Verzögerung im ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen
Hochwassersituation:
Das Baufeld liegt innerhalb des Hochwasserbereiches.
Wasserschutzgebiet:
Teile des Baufelds befinden sich im
Wasserschutzgebiet. Es ist zwingend erforderlich, dass
die
Vorgaben für Wasserschutzgebiete eingehalten werden.
4. Ablauffolge und Ausführungstermine
Vom Auftraggeber wurde im Vorfeld der Maßnahme ein
Konzept hinsichtlich des anzustrebenden
Bauablaufs erarbeitet. Die Maßnahme soll aufgrund der
auszuführenden Spühlbohrarbeiten
außerhalb der Kläranlage und den Tiefbauarbeiten
innerhalb der Kläranlage Diespeck in
unterschiedliche Bauabschnitte eingeteilt werden.
1.Baustelleneinrichtung herstellen. Container und
lagerndes Material ist vor Hochwasser zu
schützen bzw. sind die Auflagen des
Wasserwirtschaftsamtes zu berücksichtigen. Die
Bereitstellungsfläche zur Zwischenlagerung des
Aushaubmateriales wird voraussichtlich
außerhalb der Hochwasserzone sich befinden.
2. Baufeld freiräumen, d.h. Grüngewächs roden, Zaun
abbauen, Einbauten entfernen und
Oberflächen abzubrechen
3. Erstellung Zulaufkanal zum zukünftigen Trennbauwerk
4. Erstellung Trennbauwerk
5. voraussichtlich Winterpause
6. Abbruch bestehender Einrichtungen auf der Kläranlage
7. Erstellung RÜB 3
8. Erstellung von Zu- und Ablaufkanäle
9. Erstellung von Versorgungsleitungen inkl. Leerrohre
10. Oberflchenwiederherstellung nach Ausführungsplanung
11. Räumung der Baustelle
Folgende Zeiträume werden vorgegeben und sind
einzuhalten
- Erstellung Trennbauwerk sowie Zulaufkanal bis Ende
2026
- Fertigstellung Baumaßnahme inkl.
Schlussrechnungsstellung Ende August 2027
- Werkstattzeichung M-Technik sowie Schlosserarbeiten
ab Auftragseingang, Produktion Bauteile
nach Freigabe durch AG, Einbau erst möglich nach
Erstellung Ortbetonbauwerke in
Teilabschnitten oder Gesamtmaßnahme
Der Baubeginn richtet sich nach der
Leistungserbringung des Auftragnehmers und ist daher
mit
ausreichendem Zeitraum sowie einem Puffer für
Unvorhergesehenes festzulegen.
Innerhalb von 15 Werktagen nach Auftragserteilung sind
dem Auftraggeber ohne gesonderte
Vergütung ein detaillierter Bauzeitenplan sowie ein
Baustelleneinrichtungsplan für die
Baumaßnahme zu übergeben. Diese Pläne sind bei
Änderungen während der gesamten Bauzeit
zu aktualisieren bzw. ist ein Soll-/Istvergleich
durchzuführen.
Bei der Kalkulation ist zu beachten, dass sich die
Baumaßnahme über in den Winter erstreckt.
Die hieraus resultierenden Erschwernisse (zum Beispiel
für Aufwärmen von Baumaterial) werden
nicht gesondert vergütet und sind in die jeweiligen
Positionen einzukalkulieren.
Beabsichtigt der Auftragnehmer während der Bauzeit die
Arbeiten zu unterbrechen oder
nach einer längeren Unterbrechung (Wintermonate)
wieder aufzunehmen, so bedarf dies
der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
Zur Sicherstellung der vor genannten Fristen sind
gegebenenfalls mehrere Kolonnen
einzusetzen.
5. Lage der Versorgungsleitungen
Bei den durchzuführenden Leitungsverlegungen ist
teilweise mit Behinderungen aufgrund
vorhandener Sparten zu rechnen. Um eine Verlegung der
neuen Leitungen zu ermöglichen, sind
vorab in Teilbereichen Provisorien zu erstellen.
Trotz einer durchgeführten Trassenoptimierung und der
Erstellung von Provisorien sind diverse
Sparten zwingend in der Baugrube zu sichern.
Für das Freilegen und Sichern der Versorgungsleitungen
sowie das Einsanden im Zuge der
Baugrubenverfüllung sind diverse Positionen im
Leistungsverzeichnis beinhaltet.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer von
allen beteiligten Spartenträgern
einweisen zu lassen. Zwangspunkte sind unbedingt vor
Beginn der Arbeiten mittels Suchschlitz
freizulegen. Die tatsächliche Spartenlage ist
festzustellen und zu dokumentieren.
Die bekannten Sparten sind in den beiliegenden Plänen
dargestellt.
Die Bestellung von Schachtunterteilen darf erst nach
Sparteneinweisung, Suchschlitzen und
Begehung mit dem Auftraggeber erfolgen.
6. Baustelleneinrichtung:
Als Baustelleneinrichtungsfläche wird dem
Auftragnehmer eine Fläche von ca. 250m2 zur
kostenfreien Nutzung vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt. Die Fläche befindet sich
unmittelbar am Baufeld. Des Weiteren stellt die
Gemeinde Diespeck dem Auftragnehmer einen
Bereitstellungsplatz zu
Zwischenlagerung und Beprobung von Aushubmaterial mit
ca. 1.500 m² in einer mittleren
Entfernung von ca. 2.000 m (Fahrtstrecke) kostenfrei
zur Verfügung. Das Vorbereiten dieser
Lagerfläche (Oberbodenabtrag, Absperrung mittels
Bauzaun) sowie die Wiederherstellung nach
Beendigungen der Arbeiten (Oberbodenantrag,
Auflockerung des Untergrundes mit kompletter
Zurückversetzung in den Urzustand) werden über die
vorgesehenen Positionen der
Leistungsbeschreibung vergütet. Die genaue Lage vor
Ort kann dem beigefüten Lageplan
entnommen werden (Baustelleinrichtungsplan).
Hinweis Zwischenlagerung von Aushub:
Aus baurechtlichen Gründen ist die Fläche zur
Zwischenlagerung für Aushub (Bereitstellung zur
Abholung) auf maximal 500 m2 beschränkt! Dies ist vor
allem für die Koordination der Beprobung
und Abfuhr zu berücksichtigen.
Die Restfläche kann als Umschlagplatz für Baustoffe,
Gerät und Hilfsmittel verwendet werden.
Die Bereitstellungsfläche ist allseitig zu umzäunen.
Die Bauzaun ist mit einer Höhe von min. 2,0m
auszuführen. Einzelne Felder sind miteinander
durch Verbindungsschellen zu verbinden. Jedes Feld ist
beidseitig mitn einem Fuß auszustatten.
Die Füße müssen ein Gewicht von min. 25 kg besitzen.
Ca. alle 15m sind Aussteifungen durch
dreiecksförmige Anordnung der Bauzaunfelder
herzustellen.
Notwendige Eingänge und Zufahrten sind
einzukalkulieren und mittels Vorhängeschloss zu
sichern.
Werden darüber hinaus weitere Flächen zur
Zwischenlagerung benötigt, hat sich der
Auftragnehmer diese in Eigenintiative zu suchen und
anfallende Kosten zu tragen und in die
Einheitspreise einzurechnen.
Sämtliche Leistungen für die Baustelleneinrichtung wie
z.B. Materialien, Geräte,
Bauunterkünfte, Lagercontainer, Baustrom, Bauwasser,
Absperrungen usw., inklusive
deren Vorhaltung und Beseitigung nach Abschluss der
Arbeiten, sind in die
Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses
einzurechnen und werden nicht
gesondert vergütet.
Für die Versorgung der Baustelle (Strom, Wasser) ist
der Auftragnehmer verantwortlich und hat
sich ohne gesonderte Vergütung um die Einrichtung und
Beseitigung der notwendigen Anlagen zu
kümmern. Für die Versorgung sind die lokalen
Versorgungsträger als Ansprechpartner zu
kontaktieren.
Die gesamte Baustelleneinrichtung mit den für die
Ausführung notwendigen Maschinen,
Geräten und Einrichtungen sind, soweit diese nicht
gesondert vermerkt und vergütet
werden, gemäß VOB C DIN 18299 in die Einheitspreise
einzurechnen. Hierzu zählt unter
anderem: antransportieren, aufbauen, vorhalten,
unterhalten, betreiben und nach
Beendigung der Maßnahme wieder abbauen und
abtransportieren.
Zur Baustelleneinrichtung zählt auch ein Bürocontainer
mit Beleuchtung u. Beheizung für
Baustellentermine, Besprechungen etc. welcher durch
den AN mindestens einmal wöchentlich zu
säubern ist.
Das ggf. erforderliche Umsetzen der
Baustelleneinrichtung ist ebenfalls ohne gesonderte
Vergütung einzukalkulieren.
Die bestehende Bäume innerhalb des Baufelds, die nicht
gerodet werden sollen/müssen, müssen
erhalten bleiben und sind daher vor Beschädigung zu
schützen!
Um den Fertigstellungstermin zu gewährleisten ist die
Baustelle ausreichend mit Personal
und Gerät zu besetzen.
7. Verbauarbeiten
Die Baugrubensicherung für die Tiefbauarbeiten erfolgt
mittels Verbaugeräten nach DIN 4124
sowie einem Trägerbohlverbau.
Es dürfen ausschließlich Grabenverbaugeräte nach DIN
EN 13 331-1 verwendet werden, die von
einer zugelasssenen Prüfstelle zur Verwendung
freigegeben wurden.
Bei der Kalkulation ist ebenfalls die
Verwendungsanleitung des Herstellers zu beachten.
Erschwernisse aus der Verbauart für das Montieren,
Ausrichten, Einbringen, Umsteifen, Vorhalten,
Rückbauen und dergleichen sind in die Positionen des
Verbaus einzukalkulieren.
Unabhängig von der ausgeführten Verbauart sowie der
eingesetzten Gurtung erfolgt die
Vergütung bei Aushub und Bodenaustausch bei allen
Verbauarten mit einer Dicke von 15 cm.
Erforderlichen Mehrbreiten sind ohne gesonderte
Vergütung in die jeweiligen Einheitspreise
(Aushub, Bodenaustausch etc.) einzukalkulieren.
Der Einbau aller Baugrubensicherung ist absolut
schwingungs- und erschütterungsarm
durchzuführen.
Grundsätzlich ist der AN eigenverantwortlich dafür,
dass hinter dem Verbau kein Bodenentzug
erfolgt. Der Verbau ist von Oberkante Gelände nach
Erkundung der Sparten einzubringen.
Die Erschwernisse welche durch die
Baugrubensicherungen entstehen (Anarbeiten etc.) sind
ohne
gesonderte Vergütung in die Verbaupositionen
einzukalkulieren.
Prinzipiell sind sämtliche Zugänge zu verbauten oder
geböschten Gräben und Baugruben mit den
jeweiligen Einheitspreisen abgegolten.
8. Baugrundverhältnisse
Für die beabsichtigte Baumaßnahme liegt eine
Baugrunduntersuchung eines durch den AG
beauftragten Sonderfachmanns vor. Die
Baugrunduntersuchung ist den Vergabeunterlagen
beigefügt.
Die kompletten Unterlagen der zur vorgenannten
Baugrunduntersuchung sind der Preisermittlung
zu Grunde zu legen.
Der überschüssige/verdrängte Boden ist durch den
Auftragnehmer gemäß der aufgeführten
LV-Positionen auf der bereitgestellten oder durch den
AN gewählten Bereitstellungsfläche als
Haufwerke mit einer Einzelgröße von maximal 500 m3 für
eine abfallrechtliche Beprobung gemäß
LAGA PN98 zwischenzulagern. Die in der
Baugrunduntersuchung beschriebenen
Homogenbereiche können auf gemeinsamen Haufwerken
gelagert werden.
Die Beprobung und Deklarationsanalytik ist von einer
durch den Auftragnehmer bestellten und
vom Auftraggeber anerkannten Fachfirma durchführen zu
lassen.
Die Ergebnisse der Untersuchung sind dem Auftraggeber
umgehend in 2-facher Ausführung
vorzulegen.
Der zwischengelagerte Aushub ist vollständig unter
Berücksichtigung der abfallrechtlichen
Einstufung vom AN zu entsorgen. Die vertragsgemäße
Entsorgung des Materials ist zu belegen
(Wiegescheine).
Hydrogeologische Verhältnisse:
Grundwasser wurde in den Bohrungen angetroffen. Durch
die offene Verlegung und
Wettereinflüsse kann es zusätzlich zu einem Eindrang
von Niederschlags- und Schichtenwasser in
die Baugruben und Gräben kommen. Das anfallende Wasser
ist über eine offene Wasserhaltung
in den Vorfluter abzuleiten.
Einteilung von Homogenbereichen:
Die erkundeten Bodenschichten im Baufeld sind durch
Ihre Eigenart mit Grabwerkzeugen sowie
Hydraulikbagger ohne gesonderte Arbeiten wie Aufbruch,
etc. lösbar. Nur im Bereich des
unverwitterten Sandsteins ist gegebenenfalls die
Verwendung von Abbruchwerkzeugen
notwendig.
Daher werden die anstehenden Bodenschichten
(Beschreibung siehe Baugrundgutachten) für die
durchzuführenden Arbeiten als ein Homogenbereich
angesehen. Lediglich für den Aushub von
breiigen, stark wasserhaltigen Schichten sowie Abbruch
felsartiger Schichten erfolgt eine Zulage
zur Aushubpositon. Siehe hierzu auch die nachfolgende
Beschreibung zu Homogenbereichen.
Altlasten:
Im Rahmen der Baugrunderkundung durch den
Sonderfachmann des AG wurde aus dem
gewonnen Bodenmaterial Mischproben angefertigt und
eine orientierende abfalltechnische
Untersuchung durchgeführt.
Vereinzelt können eventuell Schichten mit Anteil
organischen Materials in Form von unverwesten
Pflanzenresten angetroffen werden. Auffälliger Aushub
(modriger Geruch, Pflanzenreste, Farbe,
Konsistenz, etc.) ist separat zu fassen und für eine
Beprobung zu lagern.
Es liegen keine Erkenntnisse über
Altlastenverdachtsflächen im Bereich der Baumaßnahme
vor.
9. Vermessungsarbeiten
Vor Beginn der Bauarbeiten werden dem Auftragnehmer
die Zwangspunkte der
Maßnahme zur Absteckung digital (UTM) übergeben.
Alle für die Ausführung der Leistungen notwendigen
Vermessungsarbeiten während der
Baumaßnahme sind vom Auftragnehmer auszuführen.
Dies gilt ebenfalls für die Absteckung von
Grundstücksgrenzen, Höhenbezugspunkten, etc.
Alle durch den Auftragnehmer erstellten, neuen
Anlagenteile, inklusive sämtlicher
Anschlussleitungen, Bauwerke und Schächte, sind im
Zuge der Arbeiten bzw. nach
Fertigstellung der Arbeiten tachymetrisch einzumessen
und darzustellen (siehe hierzu
Leistungsverzeichnis).
Die Positionen für Vermessung beinhalten auch die
Aufnahme von Zwischenzuständen
(zum Beispiel nach Aufnahme der vorhandenen
Tragschichten) für die spätere Abrechnung.
Auf die tachymetrische Einmessung von nach Beendigung
der Arbeiten nicht mehr
nachvollziehbaren Messpunkten wie
Hausanschlussabzweigen, Krümmer etc.
unmittelbar vor Verfüllung der Baugrube wird hier
gesondert hingewiesen. Eine
nachträgliche Vermessung wird vom Auftraggeber nicht
akzeptiert.
Für die Höhenlage der gesamten Bauwerke, Kanäle und
Straßen ist der Auftragnehmer
alleine verantwortlich. Alle bestehenden Oberflächen
sind vor Beginn der
Aufbrucharbeiten so aufzumessen, dass eine genaue
Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes möglich ist.
10. Angaben zu Ausführung und Umsetzung der Baumaßnahme
10.1 Kanalarbeiten und Leitungsverlegung:
Während der gesamten Bauzeit bis zur Inbetriebnahme
des neuen Kanals, ist seitens des AN zu
gewährleisten, dass der Abwasserabfluss ständig nahezu
rückstaufrei aufrechterhalten bleibt.
Die Erschwernisse durch Arbeiten unter Abwasser sind
in die entsprechenden Einheitspreise
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Ein "Überpumpen" des anfallenden Regen- und Abwassers
ist nicht zulässig und wird nur bei
technisch notwendigen Situationen sowie bei Anordnung
des AG vergütet.
Der AN hat sich während der gesamten Baumaßnahme mit
geeigneten Mitteln gegen Rückstau
aus dem bestehenden Kanalnetz zu sichern.
Hierdurch entstehende Erschwernisse sind in die
Einheitspreise einzurechnen. Ausgenommen
davon sind gesondert als Leistungsposition aufgeführte
Arbeiten (Abmauerungen, Absperrungen,
Provisorien).
Alle Einbindungen in Bauwerke und Schächte werden
entweder über die zugehörigen
Einbindepositionen der jeweiligen Rohrleitungen oder
über Kernbohrung und Ringraumdichtung
vergütet. Eine doppelte Vergütung erfolgt nicht. Alle
Einbindungen müssen dicht gegen
drückendes Wasser ausgeführt werden. Notwendige
Zusatzmaßnahmen bei den
Einbindepositionen wie Quellfugenbänder etc. sind in
die Einbindepositionen einzukalkulieren.
Das Kürzen von neu verlegten Rohren sowie der dadurch
enstehende Verschnitt ist prinzipiell in
die Leitungspositionen ohne gesonderte Vergütung
einzukalkulieren soweit nicht gesondert
erwähnt.
Gleiches gilt für das Verbinden neuer Bauteile (zum
Beispiel neue Anschlussleitung in neuen
Straßeneinlauf). Trennschnitte werden nur am Übergang
zu weiter verwendeten Anlagenteilen
(zum Beispiel Hausanschlüsse Übergang) vergütet.
Bei der Kalkulation ist zu beachten, dass die
erforderlichen Trennschnitte teilweise in den
Einbindepositionen beinhaltet sind. Die Entsorgung von
Reststücken (Verschnitt) ist
einzukalkulieren.
Auf die farbliche Trennung zwischen Schmutz- (z.B.
Orange) und Oberflächenwasserleitungen
(z.B. Blau) wird erhöhter Wert gelegt.
Diese Trennung ist zwingend durchzuführen.
Bei allen neu verlegten Leitungen und Schächten ist
die Dichtheit mittels Druckprüfungen
nachzuweisen. Für Haltungen mit Hausanschlüssen sind
hierfür Muffendruckprüfungen
vorgesehen.
Die Verlegung der neuen Haltungen hat grundsätzlich
gegen die Fließrichtung zu erfolgen.
Eine Verdichtung von Material und anstehendem Boden
unter- und innerhalb der
Leitungszone mittels Anbauverdichter ist nicht
zulässig. Anbauverdichter dürfen erst bei einer
Überschüttung von min. 80cm über Rohrscheitel sowie in
einer Entfernung von 25m zur nächsten
Bebauung genutzt werden. Für die Verdichtung sind
herkömmliche Verdichtungsgeräte zu
verwenden (Stampfer, Vibrations- und Rüttelplatten,
Grabenwalzen, etc.)
Das Material zur Verfüllung der Leitungszone ist gemäß
der Vorgaben des Rohrherstellers
sowie der zugehörigen Rohrstatik zu wählen. Leitungen
mit einem Durchmesser DN 500 oder
kleiner sind generell mit gesiebten Sand ohne
Fremdstoffe der Körnung 0/4 zu umhüllen.
Für das Einbinden von bestehenden und neuen Kanälen in
neue oder bestehende Schächte
erfolgen gesonderte Zulagen gemäß Leistungsverzeichnis.
Der Komplettabbruch bestehender Regelschächte erfolgt
über die Position Zulage zum Aushub für
Schächte, der Komplettabbruch von bestehenden
Stahlbetonbauwerken über die Position Zulage
zum Aushub für Stahlbeton.
Grundsätzlich sind sämtliche Schächte so anzulegen,
dass ein Ausgleichsring für die Anpassung
der Schachtdeckel erforderlich ist. Der Abstand
zwischen Oberfläche und dem ersten Auftritt im
Schacht darf nicht mehr als 50 cm betragen.
Die Vorflut muss mittels provisorischer Überleitungen
gemäß Leistungsverzeichnis
aufrechterhalten werden und kann in Absprache mit der
Bauleitung des AG an Knotenpunkten auf
die neue Kanalisation umgebunden werden. Nach
Fertigstellung der neuen Kanalisation werden
die vor genannten bestehenden parallelen Leitungen
verdämmt. Das Verdämmen der
provisorischen Überleitungen ist in die
Überleitungspositionen einzukalkulieren.
Spartenkolissionen sollen, insofern möglich, innerhalb
des Hauptgrabens aufgelöst werden. Die
Umverlegung von Sparten erfolgt (teilweise) duch die
Versorgungsträger selbst. Entsprechende
Stillstandszeiten für die Durchführung der Arbeiten
sind einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
Für die Verlegung der Kanäle ist ein Kanalbaulaser zu
verwenden. Der Kanalbaulaser ist je 50m
Haltungslänge sowie je Schacht bzw. Krümmer in den neu
herzustellenden Kanal umzusetzen und
erneut fluchtgerecht auszurichten. Die Bergung des
Kanalbaulasers innerhalb der Haltung
(Haltungslängen über 50m) ist Sache des AN und
entsprechend in die Einheitspreise
einzurechnen.
Die Eigenüberwachungsprüfungen gemäß DIN EN 1610 und
DWA-A 139 sowie der Prüfmethode
M 3 gehören zu den vertraglichen Leistungen, die durch
die vereinbarten Preise abgegolten
sind.Die Aufstellung und Einreichung einer
Arbeitsanweisung gemäß der Prüfmethode M 3 hat
durch den Auftragnehmer unaufgefordert vor Beginn der
Arbeiten zu erfolgen.
10.2 Erdarbeiten:
Alle Aushubarbeiten sind bezogen auf Ihren
Leistungsbereich profilgerecht ohne
gesonderten Zuschlag herzustellen. Soweit nicht im
Leistungsverzeichnis separat erfasst, erfolgt
für die Ausbildung von Gefällen, Neigungen, Mulden,
Grabenausbildungen etc. keine gesonderte
Vergütung.
Auf die teils beschränkten Verhältnisse durch
bestehende Anlagen und Bauwerke bei der
Herstellung von Gräben und Baugruben wird hiermit
ausdrücklich hingewiesen. Hierdurch ist ggf.
der Einsatz von Greifwerkzeugen oder Ähnlichem
notwendig. Dies ist bei der Kalkulation zu
beachten und in die entsprechenden Einheitspreise
einzukalkulieren.
Abfuhr und Entsorgung sowie Kipp- und Deponiegebühren
sind in die jeweiligen Einheitspreise
einzukalkulieren, wenn nicht anders beschrieben.
Die Baugrubensohle bzw. das Planum ist ausreichend zu
verdichten bzw. bei fehlender
Tragfähigkeit zu stabilisieren.
Generell sind die Gründungssohlen neuer
Ortbetonbauwerke vom Fachgutachter des AG
abnehmen zu lassen. Über die Fertigstellung der
Gründungssohle ist der AG mit ausreichend
Vorlauf zu informieren (mindestens 10 Werktage) und
ein Abstimmungstermin zu vereinbaren.
Stillstandszeiten für die Begutachtung oder aufgrund
kurzfristiger Ankündigungen durch den AN
werden nicht vergütet.
Der Oberboden (Homogenbereich A) ist grundsätzlich
separat für eine Wiederverwendung zu
lagern. Auffüllungen, d. h. Aushub mit Kalkstein-,
Ziegel-, Beton-, Asphalt-, oder anderen
anthropogenen Beimengungen sind separat für eine
gesonderte Beprobung zu lagern. Die
Erschwernisse sind in die jeweiligen Einheitspreise
einzukalkulieren.
Auffälliger Aushub (modriger/ beißender Geruch,
Pflanzenreste, Farbe, Konsistenz,
etc.) ist separat zu fassen und für eine Beprobung zu
lagern.
Aufgrund der anstehenden Bodenarten von mürben Fels
und felsartigen Schichten sind auf der
Baustelle passende Tieflöffel mit Zähnen für die
vorgesehenen Grabgeräte vorzuhalten.
Werden beim Aushub andere geologische Verhältnisse
oder sonstige Gegebenheiten
vorgefunden, ist dies der örtlichen Bauüberwachung des
Auftraggebers sofort mitzuteilen.
Zusätzlich hat er dies durch eine aussagekräftige
Bilddokumentation zu belegen, insofern der AN
beabsichtigt besondere Kosten in Rechnung zu stellen.
Hierfür hat er einen Fotoapparat bzw.
Videokamera auf der Baustelle vorzuhalten. Die Kosten
hierfür sind ohne gesonderte Vergütung
einzurechnen.
Das Aufmass über den Ausbau wird gemeinsam mit dem AG
festgestellt. Eigenmächtig
ausgeführte Untergrundverbesserungen oder ähnliches
gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Für das angelieferte Füllmaterial (Hauptverfüllung)
sind vom Auftragnehmer sämtliche
Materialnachweise bezüglich der abfallrechtlichen
Einstufung vorzulegen.
10.3 Wasserhaltung
Das anfallende Grundwasser sowie Wassereintritt wird
über offene Wasserhaltungen abgeleitet.
Für die Baugrube des Pumpwerks wird eine geschlossene
Wasserhaltung mittels Brunnen
benötigt.
Die Genehmigung der Grundwasserabsenkung sowie
Einleitung des gefassten Wassers
(Grundwasser, Schichten- und Niederschlagswasser) in
den Vorfluter sind vom Auftragnehmer
rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme einzuholen.
Zur Ableitung des Grundwassers ist es vorgesehen, das
gepumpte Grundwasser über ein
Absetzbecken (Nutzvolumen mind. 5 m3) dem Vorfluter
wieder zuzuführen. Hierzu ist das
Absetzbecken in der Nähe zum Vorfluter aufzustellen,
um dort das gesammelte Grundwasser
über Schläuche kontrolliert in den Vorfluter
einzuleiten. Entsprechende Zulaufleitungen zum
Absetzbecken sind für die Ausführung der Bauarbeiten
so zu verlegen, dass sie den Bauablauf
nicht behindern.
Im Rahmen der Bauwasserhaltung darf nur das zur
Trockenhaltung der Baugrube abgepumpte
Wasser abgeleitet werden. Die abgepumpte
Grundwassermenge ist zu messen und in einem
Betriebstagebuch zu erfassen.
Der AN hat alle Vorkehrungen zu treffen, um eine
Verschmutzung des Grundwassers durch den
Baubetrieb auszuschließen. Für dennoch verursachte
Schäden durch verunreinigtes Grundwasser
haftet ausschließlich der AN.
Das anfallende Tag-/Niederschlagswasser ist vom AN von
der Baugrube durch geeignete
Maßnahmen (Nebenleistung) fernzuhalten. Bei
diesbezüglichen Versäumnissen wird die
Gesamtfördermenge durch Festsetzung des AG reduziert.
Nebenleistungen bei Grundwasserhaltung sind:
- Alle nicht in Leistungspositionen erfassten
Rohrleitungen
- Alle Armaturen und Messeinrichtungen soweit nicht
ausgeschrieben
- Einrichtungen zum Verteilen der Wassermengen auf die
einzelnen Reinigungskomponenten
(z.B. Absetzcontainer) sowie Mess- und
Alarmeinrichtungen
10.4 Oberflächen:
Die Arbeiten finden überwiegend auf unbefestigten
Flächen (Oberboden) statt. Der Oberboden ist
für die Durchführung der Arbeiten entsprechend
abzutragen und seitlich zu lagern. Zur
Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs ist die
Herstellung einer Baustraße vorgesehen.
Außerhalb des Straßenneubaubereichs sind im Zuge der
Grabenverfüllung die ungebundenen
Tragschichten (Frostschutz- und Schottertragschicht)
wiederherzustellen. Bis zur Durchführung
der Asphaltarbeiten ist die Baugrube bzw. der Graben
im Bereich der Asphaltschichten bündig
aufzuschottern. Sämtliche Aufschotterungen wie im
Leistungsverzeichnis beschrieben, sind im
Zuge der Asphaltarbeiten (Wiederherstellung) wieder
auszubauen.
Alle Arbeiten sind mit passendem Gerät hinsichtlich
der bestehenden Oberflächen und
Randeinfassungen auszuführen. Durch den Auftragnehmer
verschuldete zusätzliche
Straßenbauarbeiten (zum Beispiel durch mangelhaften
Verbau oder unnötige Beschädigung von
Randeinfassungen) gehen zu Lasten des AN und werden
nicht vergütet.
Bei der Aufnahme der bestehenden Pflaster- und
Asphaltschichten und des ungebundenen
Oberbaus erfolgt keine Zulage für bestehende Einbauten
(wie Schächte, Schieber etc.) oder für
das Anarbeiten an Rändern, Rinnen, Mauern und Zeiler.
Bei den Positionen für neue Asphalttragschichten wird
lediglich für Einbauten wie Schächte,
Schieber, Straßeneinläufe eine Zulage gewährt. Die
Zulage wird einmal je Tragschicht und einmal
je Deckschicht vergütet.
Eine Zulage für das Anarbeiten an Ränder, Mauern,
Zeiler etc. erfolgt auch bei den
Asphaltschichten nicht.
Bei der Herstellung von Straßenflächen ohne
Randeinfassungen (offener Rand) erfolgt kein
gesonderter Zuschlag. Der Mehreinbau wird jedoch über
die jeweiligen Positionen (zum Beispiel
Mehreinbau Asphaltschichten) des
Leistungsverzeichnisses vergütet.
Bei neu erstellten Einbauten wie Schächte, Schieber
etc. erfolgen keine gesonderten Zulagen für
den höhenmäßigen Angleich an die neuen Straßenhöhen.
Die Aufwendungen sind in die
Positionen für das Versetzen der Einbauten
einzukalkulieren.
10.5 Verkehrsführung
Eine besondere Verkehrsführung entlang der Maßnahme
ist nicht vorgesehen, alledings ist
trotzdem die Maßnahme mit der Verkehrsbehörde der
Gemeinde Diespeck bzw. dem Landkreis
Neustadt an der Aisch abzustimmen.
Das mehrmalige Umsetzen der notwendigen Geräte,
Materialien und sonstiger
Baustelleeinrichtung ist in die entsprechenden
Positionen der Verkehrsführung einzurechnen und
wird nicht gesondert vergütet.
Sämtliche Aufwendungen hinsichtlich der übergeordneten
Verkehrsführung wie Leitwände,
Absperrungen, Beleuchtung, Bauzäune etc. sind in die
Position für Baustellenabsperrung
einzukalkulieren. Lediglich für Hinweisschilder und
Gelbmarkierungen erfolgt eine gesonderte
Vergütung.
Alle Aufwendungen und Maßnahmen zur Verkehrsführung
und Absperrung innerhalb des
Baubereiches wie Bauzäune, Überbrückungen,
Aufschotterungen etc. sowie alle hierdurch
entstehenden Erschwernisse (Arbeiten unter Überfahrten
etc.) sind in die hierfür vorgesehene
Position einzukalkulieren. Dies betrifft sämtliche
Einrichtung inklusive deren Vorhaltung,
mehrmaliges Umsetzen, zwischenlagern und wieder
Beseitigen nach Bauende für alle Arbeiten.
Die Verkehrsführung ist rechtzeitig vor Beginn der
Arbeiten mit den zuständigen Behörden und der
Bauleitung des Auftraggebers abzusprechen.
Um eine unnötige Behinderung für den Verkehr und für
die jeweiligen Anlieger zu vermeiden, ist
überall darauf zu achten, dass die offene
Kanalbaugrube drei Rohrlängen nicht überschreitet.
In alle Positionen zur Verkehrssicherung ist die
Kontrolle der jeweiligen Arbeitsstellensicherung,
mindestens zweimal täglich, sowie die Protokollierung
(unmittelbar nach Durchführung der
Kontrolle) ohne gesonderte Vergütung einzukalkulieren.
Die Kontrollausdrucke sind dem
Auftraggeber wöchentlich vorzulegen.
10.6 Besetzung der Baustelle - Baustellenpersonal
Um den Fertigstellungstermin zu gewährleisten ist die
Baustelle ausreichend mit Personal und
Gerät zu besetzen. Im Zuge des Baubeginns und der
Baustellen-terminierung ist die Anzahl der
Kolonnen bzw. des Baustellenpersonals mit allen
Beteiligten abzustimmen.
Die im Zuge des Baubeginns vom Auftragnehmer benannten
zuständigen Personen der
Baumaßnahme:
- Bauleiter
- Poliere
- Personen für Abrechnung und Aufmass
- Vermesser
dürfen nur mir ausdrücklicher Zustimmung des
Aufraggebers während der Maßnahme
gewechselt werden!!
10.7 Verlängerung oder Unterbrechung:
Eine Verlängerung der Bauzeit ist nur dann möglich,
wenn in Folge von zusätzlich geforderten
Leistungen oder durch unvorhergesehene, vom AN nicht
zu vertretende Behinderungen für den
AN erhebliche Mehrbelastungen entstehen. Die
Zusatztage bedürfen der Anerkennung des AG.
Will der AN Ausfallzeiten, die seiner Meinung nach vom
AG zu vertreten sind, geltend machen, so
hat er diese spätestens am nächsten Tag beim AG
(Bautagebericht) zu Protokoll zu geben. Später
vorgebrachte Anträge werden nicht anerkannt. Es hat
eine schriftliche Ansage beim AG zu
erfolgen, wobei die entsprechenden Eintragungen in den
Bautageberichten als Grundlage dienen.
Das Bautagebuch ist lückenlos, ausreichend ausführlich
und täglich zu führen.
Bei Bauzeitüberschreitungen, die der AN zu vertreten
hat, sind die bei der Bauausführung
angefallenen bauzeitabhängigen Kosten vom AN zu
tragen. Die vom AG verauslagten Kosten und
Gebühren werden dabei dem AN in Rechnung gestellt bzw.
mit dessen berechtigten Forderungen
verrechnet.
10.8 Divers:
Die Bauarbeiten sind unter Beachtung der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften mit
geeigneten Geräten und Materialien durchzuführen.
Alle Ausbau- und Wiederherstellungspositionen gelten
ohne gesonderte Zulage auch für den
Einbau in Kleinflächen.
Fahrbahnverschmutzungen sind ständig mit geeignetem
Gerät zu entfernen. Die Kosten hierfür
sind in die entsprechenden Einheitspreise
einzukalkulieren.
Die fachgerechte Absperrung von Lagerflächen, Gerät
und Material sowie offene Baugruben und
Leitungsgräben sind, soweit nicht anders beschrieben,
in die Einheitspreise einzurechnen.
Auch die Beantragung bei der Verkehrsbehörde und die
entsprechenden Gebühren werden nicht
gesondert vergütet.
Für die Abwicklung der Bauarbeiten ist eine Abstimmung
mit beauftragten Dritten notwendig. Der
AN hat auf die parallel ausgeführten Arbeiten durch
Dritte Rücksicht zu nehmen und diese nicht zu
behindern. Dies ist bei der Ausführung zu beachten und
ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Bei allen Betonarbeiten sind chromatarme Zemente zu
verwenden.
Gründungssohlen sind vom Auftragnehmer durch den
Auftraggeber abnehmen zu lassen.
11. Bauablauf:
Den Vergabeunterlagen ist ein Bauphasenplan
beigefügt,in dem die Errichtung der einzelnen
Bauwerke chronologisch dargestellt wird. Die
nachfolgende Beschreibung ergänzt den
vorliegenden Bauphasenplan bezüglich der Zwangspunkte
sowie Zwischenbauzustände.
Neben der Baustelleneinrichtung und Beschilderung der
Verkehrsführung / Sperrungen sind vor
Beginn der Verlegung der Kanalleitungen die
bestehenden Sparten mittels Suchschlitz
aufzuspüren und einzumessen. Kolissionen mit der
Hauptkanaltrasse sind hierbei ebenfalls zu
prüfen. Müssen die Sparten umverlegt werden, so sind
frühzeitig die Versorgungsträger sowie die
örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers für die
gemeinsame Koordination hierüber zu
informieren.
Für die Versorgung der Baustelle mit Strom und Wasser
ist der Auftragnehmer verantwortlich. Es
wird empfohlen im Vorfeld zur Baumaßnahme bereits den
Wasserhausanschluss des
Pumpwerkes herzustellen, um diesen als Entnahmestelle
nutzen zu können.
Es wird darauf hingewiesen, dass während der Bauzeit
gleichzeit weitere Gewerke im Bereich der
Kläranlage Tätig sind (Hochbau, Klärschlammpressung
inkl. Entsorgung, Ausbaugewerke, etc.),
hierbei handelt sich um die Maßnahme Hauptpumpwerk
Diespeck inkl. Überleitung nach NEA,
sowie weiterer Umbaumaßnahmen auf der Kläranlage
Diespeck. Es kann daher zu sehr starken
Beeinträchtigung kommen. Es wird stark darauf wert
gelegt, rücksichtsvoll miteinander
umzugehen. Eventuelle Mehrkosten aufgrund Behinderung
anderer Gewerke und beengten
Platzverhältnissen sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren.
Die Beeinträchtigung werden voraussichtlich bis Mitte
2027 andauern.
12. Dokumentation
Vom Auftragnehmer ist eine ausführliche Dokumentation
aller erstellten Leistungen
gemäß Leistungsverzeichnis zu erbringen.
Die Ausarbeitung einer aussagekräftigen
Fotodokumentation mit der Erstellung von
mindestens 5 Digitalbildern je Arbeitstag sowie das
Führen eines Betriebstagebuches
werden hierbei nicht gesondert vergütet.
Die vom Baustellenpersonal erstellten Bilder sind
wöchentlich der Bauleitung des Auftraggebers in
digitaler Form zu übermitteln (per Datenträger oder
per Mail).
Der AN hat aufgrund eines gemeinsamen Nivellements dem
AG Längsschnitte zu übergeben, aus
denen die Soll- und Isthöhen ersichtlich sind.
13. Planunterlagen
Die den Vergabeunterlagen beiligenden Planunterlagen
stellen die zeichnerische Umsetzung der
ausgeschriebenen Leistungen dar. Die Planunterlagen
sind Bestandteil der
Leistungsbeschreibung.
Sofern dem Auftragnehmer Unterlagen, Pläne und
dergleichen, zur fach- und termingerechten
Ausführung seines Auftrages fehlen, muss er diese beim
Auftraggeber schriftlich anfordern.
Der Auftragnehmer ist, soweit im Leistungsverzeichnis
oder im Zuge der Auftragsabwicklung keine
andere schriftliche Regelung getroffen wird,
verpflichtet die für die Erbringung seiner Leistung
notwendigen Maße am Bau zu prüfen. Der Ausführung
dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt
werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur
Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
Über Art und Umfang dieser Unterlagen ist Einvernehmen
herzustellen
14. Abrechnung
Für die Baustelle ist zu Beginn der Maßnahme ein
Verantwortlicher für die Abrechnung des AN zu
benennen.
Die Abrechnung der Leistungen hat auf Grundlage des
nachfolgenden Leistungsverzeichnisses zu
erfolgen. Die Rechnung ist ohne gesonderte Vergütung
in verschiedene Leistungsbereiche
aufzuteilen.
Diese Bereiche sind unter anderem: Kanalleitungen,
Versorgungsleitungen, Bauwerke
getrennt nach Objekt (beim Pumpwerk wichtige Trennung
zwischen Hauptpumpwerk und
Zwischenpumpwerk siehe Planung) sowie
Wiederherstellung Oberflächen / Straßenbau.
Über die Abstimmung bei Schnittstellen ist Rücksprache
mit dem AG zu halten. Korrekturen und
notwendige Anpassungen sind ohne gesonderte Vergütung
zu übernehmen.
Die Vergütung des Aushubes erfolgt prinzipiell im
Oberbodenbereich ab Unterkante
Oberboden und im befestigten Bereich ab Unterkante der
bestehenden Tragschichten.
Die Vergütung der Erdarbeiten erfolgt nach DIN EN
1610, wobei Schächte bis DN 1500 bei den
Leistungen für Aushub, Verbau und Bodenaustausch
übermessen werden, die erforderlichen
Mehraufwendungen sind in die jeweiligen
Schachtpositionen einzurechnen.
Unabhängig von der eingesetzten Verbauart und der
eingebauten Gurtung wird pro Verbaulinie
eine Dicke von 15 cm vergütet.
Die Vergütung von Erschwernissen durch bestehende
querende Kanäle erfolgt soweit nicht
gesondert beschrieben über die Position für
Handschacht.
Die Sicherung sowie die Erschwernisse durch neu
erstellte Anlagenteile wie Schächte, Schieber,
Kanäle oder Leitungen werden nicht gesondert vergütet.
Generell wird bei allen Positionen nach den
Abrechnungsvorschriften der VOB/C bzw. den
gesondert festgelegten Aufmaßfestlegungen abgerechnet.
Es wird jedoch nicht mehr vergütet als tatsächlich
ausgeführt.
Alle Ausbau- und Wiederherstellungspositionen gelten
auch für den Ein- und Ausbau in
Kleinflächen. Ein gesonderter Zuschlag erfolgt hierfür
nicht, wenn nicht gesondert aufgeführt.
In die Positionen für Asphaltschichten sind die
erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen
(Absanden, Absplitten) einschließlich der restlosen
Entfernung der jeweiligen Stoffe ohne
gesonderte Vergütung einzukalkulieren, sofern nicht
anders im LV beschrieben.
Abschlagsrechnungen dürfen nur in einem zeitlichen
Abstand von min. 4 Wochen gestellt werden.
15. statische Berechnungen
Vom Auftragnehmer sind folgende statischen Berechnungen
Verbau für die Leitungsgräben des Kanalbaus und der
Wasserleitung
Verbau für alle Schachtbauwerke
Verbau für Baugrube Trennbauwerk
Verbau Baugrube
Rohrstatik aller eingesetzten Rohre sowie Regelstatik
für die eingebauten Regelschächte
Bauwerke (Pumpwerk und Rechengebäude)
RÜB 3
zu erstellen und beim Auftragnehmer in 4-facher
Ausfertigung einzureichen.
Alle erstellten Unterlagen müssen prüffähig zur
Weiterleitung an einen Prüfstatiker verfasst und
aufgestellt sein. Die Berechnungen beinhalten auch die
erforderlichen
Ausführungszeichnungen zur Freigabe durch den
Auftraggeber.
Sollten sich bei der Erstellung der statischen
Berechnungen Abweichungen gegenüber den
bisher getroffenen Annahmen ergeben, so ist die
örtliche Bauüberwachung unverzüglich
zu informieren.
16. Koordinierung
Der Auftragnehmer hat die Ausführung der einzelnen
Gewerke und Subunternehmer soweit
eingesetzt in eigener Verantwortung aufeinander
abzustimmen.
Von den einzelnen Spartenträgern hat der AN sich
rechtzeitig die betroffenen Sparten vorweisen
zu lassen und dann wie oben bereits erläutert per
Suchschlitz freizulegen und entsprechend
einzumessen bzw. zu markieren.
Die Verkehrsregelung ist rechtzeitig mit den
zuständigen Behörden und Ämtern abzuklären
Alle Nachunternehmer sind vor der Ausführung von
Leistungen auf der Baustelle vom
Auftraggeber genehmigen zu lassen. Unterlässt der AN
dies, so ist der AG berechtigt den
Nachunternehmer von der Baustelle zu verweisen. Der
Auftraggeber hat das Recht, ohne weitere
Nennung von Gründen Subunternehmer nicht zuzulassen.
17. Abnahme:
Nach Fertigstellung der gesamten Baumaßnahme erfolgt
eine gemeinsame Abnahme. Dem
Auftraggeber sind die Bestandspläne sowie die
Baustellendokumentation für die gesamte
Baumaßnahme in digitaler Form in Absprache mit dem AG
auszuhändigen. (Vergütung und
genaue Ausführung siehe Leistungsverzeichnis).
Sämtliche Hausanschlüsse sind in Lage (Stationierung)
und Höhe einzumessen.
Die entstehenden Kosten sind in die Position für
Kanalanstich bzw. Kanalabzweig
einzukalkulieren.
Auf die digitale Einmessung von nicht mehr
zugänglichen Zwangspunkten vor der
Baugrubenverfüllung wir hier nochmals hingewiesen.
18. Vertragsstrafen
für Vertragsstrafen siehe den Vergabeunterlagen
beigefügtes Formblatt.
19. Eigenüberwachung und Qualitätssicherung
Der Auftragnehmer hat mit geeigneten Maßnahmen die
Sicherstellung der geforderten Leistungen
und Standarts zu überwachen, zu kontrollieren und zu
protokollieren.
Die im Leistungsverzeichnis beinhalteten Überprüfungen
wie Verdichtungsnachweise etc.
verstehen sich nur als ergänzente Kontrollen des
Auftraggebers.
Des Weiteren hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber
den Nachweis der Überwachung
(Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und
Bauteile entsprechend den betreffenden
DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für
nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt,
wenn ein gültiges Prüfzeugnis / Prüfzeichen einer
anerkannten Prüfanstalt vorliegt.
Die notwendigen Maßnahmen zur Eigenüberwachung und
Qualitätssicherung sind ohne
gesonderte Vergütung in die jeweiligen Einheitspreise
einzukalkulieren.
Die Eigenüberwachungsprüfungen gemäß DIN EN 1610 und
DWA-A 139 sowie der Prüfmethode
M 3 gehören zu den vertraglichen Leistungen, die durch
die vereinbarten Preise abgegolten sind.
21. Allgemeine Bemerkungen und Festlegungen
Der Vertrag wird vollumfänglich mit dem Inhalt und
Festlegungen der VOB Teil B und Teil C
geschlossen.
Der AN verpflichtet sich an der Teilnahme
wöchentlicher Jour Fixe Termine zur Abstimmung
der Arbeiten mit dem AG sowie beauftragter Dritter.
Die nach den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen/ Vorschriften erforderlichen
Eigenüberwachungs- und Eignungsprüfungen gehören zu
den vertraglichen Leistungen, die
durch die vereinbarten Preise abgegolten sind.
Das Zusammenfügen von neuen Bauwerksteilen wird soweit
nicht gesondert erwähnt nicht
vergütet
Sämtliche zum Wiedereinbau geeignete Teile und
Baustoffe sind sorgfältig und schonend
auszubauen. Die auszubauenden Teile sind überwiegend
auf den beiliegenden Fotos
dargestellt.
Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten für
sämtliche Arbeiten in allen Bereichen
der Maßnahme (auch auf Privatgrund).
Grundsätzlich beinhalten alle Positionen sämtliche
Nebenleistungen, die für einen vollständigen
Leistungsumfang benötigt werden. In sämtliche
Positionen ist die erforderliche Materiallieferung
grundsätzlich enthalten und einzukalkulieren, soweit
dies nicht ausdrücklich anders
beschrieben wurde
Alle Nachunternehmer sind vor der Ausführung von
Leistungen auf der Baustelle vom
Auftraggeber genehmigen zu lassen. Unterlässt der AN
dieses, so ist der AG berechtigt den
Nachunternehmer von der Baustelle zu verweisen. Der
Auftraggeber hat das Recht, ohne
weitere Nennung von Gründen Subunternehmer nicht
zuzulassen.
Die Herstellerauflagen und Angaben sind prinzipiell zu
berücksichtigen und die hieraus
entstehenden Aufwendungen bei der Kalkulation der
jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
Ansätze im Leistungsverzeichnis für Prüfungen sind nur
für vom Auftraggeber veranlasste
Kontrollprüfungen vorgesehen.
Auf die Auflagen hinsichtlich Mischkalkulation wird an
dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.
Die Abkürzungen "o.glw." bzw. "oder gleichwertig"
verstehen sich im Sinne der VOB als "oder
gleichwertiger Art".
Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung
eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat
mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet
worden, ist das Fabrikat auch dann
anzugeben, wenn der Bieter das vorgeschlagene Produkt
anbieten will.
Das Leistungsverzeichnis ist komplett ausgefüllt,
einschl. aller Formblätter, vorzulegen.
Die Urkalkulation ist auf Anordnung des AG über die
auszuführenden Leistungen in
einem gesonderten, versiegelten Umschlag vor
Auftragsvergabe dem AG zu übergeben.
Der Umschlag ist wie folgt zu beschriften:
"Gemeinde Diespeck, Rathausplatz 1, 91456 Diespeck,"
mit Leistungsbereich sowie den
Absender (Name und Anschrift des Bieters)
Der Ausschreibung beiliegende Unterlagen wie Pläne,
Gutachten, Merkblätter, Bilder, etc. sind
für die Ausführung der Arbeiten und bei der
Kalkulation zu beachten.
Nach Fertigstellung der gesamten Baumaßnahme sind die
Bestandspläne und die gesamte
Dokumentation für die gesamte Baumaßnahme in digitaler
Form in Absprache mit dem AG
auszuhändigen. (Vergütung und genaue Ausführung siehe
Leistungsverzeichnis).
Die Gewährleistung für die gesamten zu erbringenden
Leistungen beträgt gemäß
VOB/B 4 Jahre.
Für den Bau- und Gewährleistungszeitraum sind vom
Auftragnehmer entsprechende
Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaften
vorzulegen. Die Höhe der Bürgschaft
kann den zusätzlichen Vertragsbedingungen entnommen
werden
Bei den nachfolgend aufgelisteten Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) wird
darauf hingewiesen, dass unabhängig der hierin
geregelten Vertragsfristen ausschließlich die
Regelfristen nach VOB gelten.
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
und sonstigen technischen
Vorschriften, Regelwerke und Normen sind, sofern die
gültige Fassung nachstehend nicht
angegeben ist, in der 3 Monate vor Ablauf der
Angebotsfrist gültigen Fassung maßgebend.
Alle in den Vorbemerkungen, in der BVB (Besondere
Vertragsbedingungen) und in der BB
(Baubeschreibung) genannten Leistungen und Forderungen
sind, auch ohne weitere
Erwähnung in den Positionsbeschreibungen (Beschreibung
der Teilleistungen nach
Positionen), in die entsprechenden Positionen des
jeweiligen Titels einzurechnen. Dies gilt
auch für nachfolgende Hinweistexte und Vorbemerkungen
innerhalb des
Leistungsverzeichnisses.
Gemeinde Diespeck
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1. ZTV A-StB 12: Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen
in Verkehrsflächen
2. ZTV BEA-StB 09/13: Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien für die
Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen -
Asphaltbauweisen
3. ZTV E-StB 17: Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im
Straßenbau
4. ZTV Asphalt-StB 07/13: Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien für den
Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt
5. ZTV Pflaster-StB 20: Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien zur
Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und
Einfassungen
6. ZTV SoB-StB 20: Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau
von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau
7. ZTV-SA 97: Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen
8. RSA-21: Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen
9. ZTV M 13: Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen
auf
Straßen
10. RMS: Richtlinien für die Markierung von Straßen
11. TL M 06: Technische Lieferbedingungen für
Markierungsmaterialien
12. DIN EN 1610:2016-09/ DWA-A 139: Einbau und Prüfung
von Abwasserleitungen und -kanälen
13. ATV-DVWK-A 127: Statische Berechnung von
Abwasserkanälen und -leitungen
14. Für wasserundurchlässige Bauteile aus Beton:
Regelungern der "WU-Richtlinie" des DAfStb
(Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton) -
Dezember 2017.
Für das ggfs. erforderliche Begehen der
Abwasseranlagen sind die UVV und VBG strikt
einzuhalten. Alle Aufwendung zur Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften (z.B. zusätzliche
Sicherungsposten, Belüftung der Kanäle, Atemschutz,
Rettungskragen, explosionsgeschützte
Geräte, usw.) sind in die Einheitspreise mit
einzurechnen.
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und
Normen sind zu beachten, insbesondere die
Unfallverhütungsvorschriften des Gemeinde
Unfallversicherungsverbandes bzw. des
Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand, sowie die
Sicherheitsvorschriften und Normen des örtlichen
Energieversorgungsunternehmens.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Festlegung Materialgewicht ohne Nachweis
Zur Abrechnung wird immer der verdichtete Zustand des
jeweiligen Materials herangezogen.
Wenn kein Nachweis für das verwendete oder entsorgte
Material erbracht wird, sind als
Raumgewicht des verdichteten Materials folgende Werte
anzusetzen:
2,4 t/m3 Asphaltbeton
2,4 t/m3 unbewehrter Beton
2,5 t/m3 Stahlbeton
2,3 t/m3 bituminöser Unterbau
2,0 t/m3 Sand
2,0 t/m3 Kiessand
1,8 t/m3 Kies
2,2 t/m3 Schotter-Splitt-Sand-Gemisch
1,8 t/m3 Schotter
1,8 t/m3 Schroppen
1,8 t/m3 Aushubmaterial und
Bodenaustauschmaterial
Festlegung Materialgewicht ohne Nachweis
Im Falle von Nachtragsleistungen wird folgendes als
Vertragsgrundlage vereinbart:
Der für Nachtragsleistungen geforderte Preis, muss
soweit möglich, auf Basis des
Hauptangebotes kalkuliert werden.
Eine Preisbildung für Nachträge auf Basis der
Urkalkulation, wird mit der Abgabe des Angebotes
verbindlich vereinbart.
Dies gilt auch für Mehr- bzw. Mindermengen, welche
über die Vergütungsregelungen des §2
Absatz 3 VOB/B hinaus gehen.
Im Falle von Nachtragsleistungen wird folgendes als
Einteilung Homogenbereiche
Gemäß beigefügter Baugrunduntersuchung wurden
verschiedene Bodenschichten in Homogenbereiche
eingeteilt.
Die in der Baugrunduntersuchung beschriebenen
Eigenschaften der Homogenbereiche sind für die
Kalkulation und alle Positionen des
Leistungsverzeichnisses zu beachten.
Die Eigenschaften der definierten Homogenbereiche
werden zudem wie folgt erweitert:
Homogenbereich O:
Der Homogenbereich O beinhaltet: Oberboden
Oberste Schicht des Bodens, die neben anorganischen
Stoffen, z.B. Kiese-, Sand-, Schluff- und
Tongemischen, auch Humus und Bodenlebewesen enthält.
Der Homogenbereich O wird über gesonderte Positionen
im Leistungsverzeichnis gesondert vergütet.
Homogenbereich A1 und A2:
Die Homogenbereiche A1 und A2 beinhaltet:
Aufgefullte Kiese, Schluffe und Tone
Die Homogenbereiche A1 und A2 werden über die
Zulagepositionen im Leistungsverzeichnis nicht
gesondert
vergütet.
(Früher: Bodenklasse 3 und4)
Homogenbereich B1 und B2:
Die Homogenbereiche B1 und B2 beinhaltet:
Anstehende Tone und stark feinkornige Sande
Die Homogenbereiche A1 und A2 werden über die
Zulagepositionen im Leistungsverzeichnis nicht
gesondert
vergütet.
(Früher: Bodenklasse 4 und 5)
Homogenbereich X1:
Der Homogenbereich X1 beinhaltet:
Anstehende Tone und stark feinkornige Sande
Der Homogenbereich A1 und A2 werden über die
Zulagepositionen im Leistungsverzeichnis gesondert
vergütet.
(Früher: Bodenklasse 6)
Einteilung Homogenbereiche
01 vorbereitende Arbeiten
01
vorbereitende Arbeiten
01.01 Bereitstellungsfläche
01.01
Bereitstellungsfläche
03 Tiefbauarbeiten
03
Tiefbauarbeiten
03.01 Erdarbeiten
03.01
Erdarbeiten
04 Umbau Belebungsbecken
04
Umbau Belebungsbecken
04.02 Erdarbeiten
04.02
Erdarbeiten
08 Außenanlagen
08
Außenanlagen
08.03 ungebundene Schichten
08.03
ungebundene Schichten
08.05 Außenanlagen
08.05
Außenanlagen