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Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau / Brandschutz:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@sp-planung.de
Tragwerksplanung / Bauphysik:
imp mirsanaye + Partner PartG mbH
Konsul-Smidt-Str. 8u
28217 Bremen
Tel.: 0421 3467100
E-Mail: ing@imp-bremen.de
Planung Haustechnik (TGA):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Planung Außenanlagen:
Grünplan Hamburg
Saseler Bogen 3A
22393 Hamburg
Tel.: 040 2715 77 95
E-Mail: info@gruenplan-hamburg.de
Vermesser:
Tiedemann, Wenck & Brand Vermessung
Lotharstraße 8
22041 Hamburg
Tel.: 040 66990416
E-Mail: info@tiedemann-vermessung.de
Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung:
Baugrund Kuhrau Ingenieurgesellschaft mbH
Hammoorer Weg 18b
22941 Bargteheide
Tel.: 04532 2680941
E-Mail: info@baugrund-kuhrau.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das Grundstück befindet sich auf dem Frahmredder 52/54/54a im Hamburger Stadtteil Sasel im Alstertal.
Es werden 10 Wohnungen als Stadthäuser in drei Zeilen in massiver Bauweise errichtet. Die entstehenden Stadthäuser bilden eine WEG mit Sondereigentumsrechten an den jeweiligen Häusern, Gartenflächen und Stellplätzen.
Die Stadthäuser bestehen aus einem Erdgeschoss und zwei Dachgeschossen.
Im Haus B wird ein Teilkeller errichtet, in dem die Technikzentrale und die Abstellräume der einzelnen Stadthäuser untergebracht sind.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der
Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40 EE.
Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen.
Erdarbeiten
Durchführung aller erforderlichen Erdarbeiten für Baugrund, Fundamente und Rohrleitungsgräben. Der
Oberboden wird abgetragen, zwischengelagert und nach Errichtung des Gebäudes wieder, soweit möglich
verwendet. Der übrige Boden wird ordnungsgemäß entsorgt.
Gründung
Die Gründung wird nach Tragfähigkeit des Bodens mit durchgehender Stahlbetonbodenplatte und Frostschürzen aus Ortbeton mit konstruktiver Rissbewehrung hergestellt.
Wechselnden Bodenverhältnissen wird, soweit notwendig, z. B. durch Gründungsverbesserungsmaßnahmen, statische Verstärkung, dränierende Anlagen oder durch adäquaten Oberflächenschutz, wie z.B. WU-Beton bzw. KS- Wände mit Abdichtung nach DIN 18533, Rechnung getragen.
Der Einbau eines Fundamenterders zum Potenzialausgleich entsprechend der DIN 18014, nach VDE-Vorschrift und technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers erfolgt durch den Verkäufer.
Wände
Die Wände werden in Massivbauweise errichtet, die Bemessung der tragenden Wände und der Bauteile aus Mauerwerk, z. B. Kalksandstein, Leichtbeton oder Stahlbeton bzw. Blähtonfertigwände, Fabrikat Tinglev erfolgen nach statischer Berechnung.
Nichttragende Innenwände können auch in Leichtbauausführung aus Metallständerwerk und zweilagiger Gipskartonbeplankung oder Leichtbeton hergestellt werden.
Die für die technischen Installationen notwendigen Schächte, Vorsatzschalen (Waschbecken, WC, Dusche) und abgehängte Decken werden Gipskartonkonstruktionen hergestellt.
Decken
Die Decken über dem Kellergeschoss des Hauses B und über den Erdgeschossen werden in Stahlbeton-, Elementbau- oder Ortbetonbauweise oder als Hohlkörperdecken, z. B. Fabrikat Dennert errichtet.
Die Decken über dem 1. Dachgeschoss werden als Holzbalkendecken ausgeführt und erhalten unterseitig eine Trockenbauverkleidung aus Gipskartonplatten.
Die Dachschrägen erhalten ebenfalls eine Gipskartonverkleidung mit Dämmung und Dampfsperre gemäß GEG-Berechnung.
Fassade
Die Fassadengestaltung erfolgt mit Meldorfer Verblender „Hamburg“ rot, o. ä. auf Wärmedämmverbundsystem gemäß Gebäudeenergiegesetz-Nachweis.
Die Außenbauteile der Gauben erhalten außenseitig Bekleidungen aus HPL-Fassadenplatten, Fabrikat Trespa o. glw. gemäß Architektendetail.
Dach
Die Ausführung des Satteldachs erfolgt soweit möglich als Pfettendach-Konstruktion, mit mind. 24 cm starker Wärmedämmung (WLG032) in der Sparren-/Kehlbalkenlage und einer Aufsparrendämmung von 8 cm (WLG 023) sowie Unterkonstruktion, Dampfsperre und Gipskartonplattenverkleidung.
Die Dacheindeckung erfolgt bei geneigten Dächern mit schwarzem Betondachstein mit Unterspannbahn zum Schutz gegen Flugschnee und Schmelzwasser.
Die flachgeneigten Gauben erhalten eine Bitumenabdichtung.
Kunststofffenster
Die Fenster werden als Kunststofffenster gem. Architektenplanung ausgeführt.
Fensterprofile zweifarbig, Farbgestaltung außen nach Vorgabe des Bauträgers bzw. Architekten, Farbe: innen weiß.
Beschläge für bewegliche Fensterflügel werden als Dreh-Kipp verdeckt mit Einhandgriff ausgeführt, Model „Hoppe Amsterdam“ in Edelstahl o. glw. Aufschlagrichtungen der Fenster gem. Planung.
Alle Fenster, mit Ausnahme der Fenster in den Gäste-WCs, erhalten elektrisch betriebene Raffstoreanlagen. Flucht- und Rettungsfenster im 1. OG erhalten zusätzlich eine Nothandkurbel.
Dachflächenfenster als Klapp-Schwingfenster Fabrikat Velux/ Roto o. glw. mit außenliegendem elektrisch gesteuertem Sonnenschutz.
Isolierverglasung, Klarglas gem. Wärmeschutznachweis sowie schalltechnischen Anforderungen.
Gäste-WC-EG-Fenster erhalten opake/ transluzente Verglasung.
Fensterbänke
Innenfensterbänke aus Agglo Carrara o. glw. bei Brüstungsfenstern.
Im Gäste-WC werden diese gefliest. Die Küche erhält keine Fensterbank.
Außenfensterbänke in Aluminiumblech in RAL mit passenden Endstücken.
Die bodentiefen Fenster im Erdgeschoss erhalten Leibungsrinnen.
Hauseingangstüren
Hauseingangstür als Kunststoff-Türelement, innen Weiß, mit Wechselgarnitur und seitlichem Festglaselement.
Ein Profilzylinder ist nicht im Leistungsumfang enthalten.
Farbgestaltung außen nach Vorgabe des Bauträgers bzw. Architekten.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Nebenangebote
Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden.
Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein.
Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu
erbringen und werden nicht besonders vergütet.
Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist
auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und Email-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend der gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die
Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die
Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung,
Abrechnungszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail Adresse
rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die
der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die
bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben
sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN
eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf
eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des
Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,
ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen
und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die
vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind
unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten.
Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen
Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich.
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Herstellung, Lieferung und Montage von Tür- und Fensterelementen
aus Kunststoff, inkl. Verglasungsarbeiten, Sonnenschutz (motorisch betriebene Raffstores), der frachtfreien Lieferung, Abladung und Zwischenlagerung auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort als auch aller zur Herstellung benötigten Materialien, Baustoffen, Hilfs- und Befestigungsmittel. Das Angebot umfasst alle erforderlichen Bearbeitungen sowie alle Lieferungen und Leistungen, die für die Erstellung der Gesamtleistung erforderlich sind.
Auf vom Anbieter beabsichtigte Abweichungen von der geplanten Ausführung ist hinzuweisen.
Abweichungen müssen vor Auftragsvergabe mit dem AG vereinbart werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Planers. Der Umfang der vertraglichen Leistungen wird durch diese Leistungsbeschreibung bestimmt. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit in Bezug auf alle Punkte der jeweils geforderten Werke wird vom Auftraggeber keine Gewähr übernommen und muss vom Bieter eigenverantwortlich geprüft werden.
Die Leistung ist erbracht, wenn geforderten Funktionen und Qualitäten erfüllt sind.
Der Bieter bestätigt durch Abgabe des Angebotes, dass er sich über Art und Umfang von Lieferungen und den
zu erbringenden Leistungen ausreichend Klarheit verschafft hat.
Wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet, dann sind sämtliche Teilleistungen komplett mit allen zur
bestimmungsgemäßen Funktion erforderlichen Kleinteilen zu liefern und einzubauen. Alle erforderlichen
Bauteile für vollfunktionsfähige Anlagen sind mit den entsprechenden Einheitspreise abgegolten und werden
nicht gesondert vergütet. Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes evtl. vorhandene Bedenken oder Änderungsvorschläge, die aus dem Leistungsverzeichnis abzuleiten sind, auf einer besonderen Anlage dem Angebot beizufügen. Spätere Einwände entbinden nicht von der Gewährleistungsverpflichtung und berechtigen auch nicht zu Nachforderungen.
Die anzubietenden Einheitspreise sind als Netto-Preise in Euro einzutragen. Der Bieter hat die Angebotssumme
entsprechend den Ausschreibungsunterlagen aufzugliedern. Die gültige Mehrwertsteuer ist gesondert
auszuweisen, daneben ist die Bruttoendsumme zu nennen.
Dem AG ist auf Verlangen Einblick in die Kalkulationsgrundlage für alle Leistungen zu gewähren. Nach
Angebotsabgabe eintretende Lohn- und Materialpreissteigerungen, gleich aus welchem Grund, werden nicht
zusätzlich vergütet. Der Bieter hat bei Angebotsabgabe, spätestens jedoch bei Auftragserteilung, eine gültige
Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes beizufügen.
Der AN hat für die gesamte Bauzeit einen Fachbauleiter nach LBO zu stellen. Dieser hat die Pflicht, an den
regelmäßig stattfindenden Regelbaubesprechungen mit dem AG bzw. dessen örtlicher Bauüberwachung
teilzunehmen. Der AN hat sich über die Transport- und Einbringungsmöglichkeiten vor Ort zu informieren und die Montage bzw. Aufstellungsorte für die im Lieferumfang enthaltenen Geräte und Anlagen unter Vorgabe aller technischen Vorschriften und Normen zu prüfen.
Der AN verpflichtet sich, seine Ausführungen den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen
Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre
Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Eventuelle Abweichungen sind unverzüglich, schriftlich
dem AG mitzuteilen
Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB) -VOB/B- und
den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten die nachstehenden Ausführungen,
einschließlich der aufgeführten Normen in den jeweils neuesten Fassungen.
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18355 - Tischlerarbeiten
DIN 18360 - Metallbauarbeiten
DIN 18361 - Verglasungsarbeiten
DIN 18008 - Glas im Bauwesen
DIN 18540 - Abdichtung von Außenwandfugen
DIN 18545 - Abdichtung von Verglasung mit Dichtstoffen
DIN 18073 - Rollläden, Markisen und sonstige Abschlüsse im Bauwesen
DIN EN 1991-1-1/NA - Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke, Nutzlasten im Hochbau
DIN EN 1991-1-4/NA - Windlasten
DIN EN 1993-1-1/NA - Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau
DIN EN 1993-1-4/NA - Ergänzende Regeln zur Anwendung von nichtrostenden Stählen
sowie sind nachfolgende Vorschriften und Richtlinien zu beachten und einzuhalten:
Die jeweils gültige Landesbauordnung
Die Arbeitsstättenverordnung
Die UVV (Unfallverhütungsvorschriften)
Die GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband)
Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der Auftragnehmer nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann.
Seitens des AN ist nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter dem AG zu benennen, der während der gesamten Bauzeit der Ausführung der beauftragten Leistungen zur Verfügung zu stehen hat und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist zu führen und auf Anordnung der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen.
Von dem Auftragsleistungsverzeichnisses ist vor Beginn der beauftragen Bauarbeiten dem bauleitenden Monteur ein Exemplar auszuhändigen.
Baufluchten und Höhenangaben werden dem AG einmal übergeben, er hat die angegebenen Festpunkte eigenverantwortlich zu sichern.
Für die Abstützung hat er ohne Kosten Hilfskräfte und erforderliches Kleinmaterial bereitzustellen.
Baustelleinrichtung
Grundsätzlich hat der AN alle erforderlichen Geräte, technische Einrichtungen und sonstige Gerätschaften, die für die Ausführung der beauftragten Leistung notwendig sind, zu liefern, für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten und nach Beendigung der beauftragten Leistungen wieder abzufahren.
Angebotszeichnungen:
Dem Leistungsverzeichnis beigefügte Planungsunterlagen dienen lediglich der Darstellung von Aufteilungen, Konstruktions- und Öffnungsarten.
Die tatsächlichen Größen der einzelnen Elemente sind in jedem Fall vor der Fertigung an der jeweiligen
Rohbausituation durch ein Aufmass seitens des AN zu prüfen.
Soweit in den Positionsbeschreibungen keine Angaben zu Profilausbildung gemacht sind, können die zur
Ermittlung der Profilausbildungen notwendigen Angaben (z.B. erforderliches Trägheitsmoment, horizontale
Lasten etc.) den Planungsunterlagen bzw. aus den Angaben zum Bauobjekt entnommen werden.
Qualitätssicherung
Gemäß der Bauproduktenverordnung muss für jedes nachfolgend beschriebene Bauprodukt, das von einer
harmonisierten Norm erfasst ist oder das einer Europäisch Technischen Bewertung entspricht, eine
Leistungserklärung, in Bezug auf dessen wesentliche Merkmale (Anhang ZA der harmonisierten Norm) vorliegen.
Alle für den Verwendungszweck im Mitgliedstaat geforderten wesentlichen Merkmale sind in der
Leistungserklärung anzugeben.
Weiterhin können nach Landesbauordnung die Bauprodukte zusätzlich mit einer Bestätigung ihrer
Übereinstimmung mit den technischen Regeln, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall ausgestattet werden
Werkzeichnungen
Werkzeichnungen zu den einzelnen Fenster-Konstruktionen und derer Anschlüsse zum Baukörper sind im
Auftragsfalle durch den AN zu erstellen und dem AG zur Prüfung vorzulegen. Hinsichtlich Fertigungs- und
Werkzeichnungen und das Aufnehmen von Maßen (Vermessungsarbeiten) handelt es sich um Nebenleistungen
gemäß ATV DIN 18299 Nr. 4.1. Daher, sofern nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt, wird die Erstellung der
Werkzeichnungen nicht gesondert vergütet und ist durch den Bieter in die jeweiligen Einheitspreise mit
einzukalkulieren.
Aus den Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse der Bauteile sowie
die Einbaufolge erkennbar sein (DIN 18360, Zif. 3.1.7). Grundsätzlich sind seitens des AN die Darstellungen in
Zeichnungen, Maßstab mind. 1:50, Detailzeichnungen in Maßstab mind. 1:10 dem AG in digitaler Form zur
Prüfung zu übermitteln. Mit der Fertigung darf erst begonnen werden, wenn die Zeichnungen vom AG oder dessen Bevollmächtigten freigegeben sind. Ansonsten gelten die gewünschten Bauanschlussdetails.
Maße
Erforderliche Vermessungsarbeiten auf Basis bauseitiger Höhenbezugspunkte (Meterrisse) sind vom
Auftragnehmer vor Beginn der Fertigung auszuführen. Liegen Rohbautoleranzen über den Vorgaben der DIN
18202, hat der AN Bedenken anzumelden und den AG unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
Auf die grundsätzliche Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers gem. § 4 Nr. 3 VOB/B wird ausdrücklich
hingewiesen. Bei denen in den Einzelpositionen genannten Maße handelt es sich, wenn nicht anders
beschrieben, um Rohbaumaße. Das Aufmaß ist vom AN grundsätzlich eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
Fordert der AG, dass die Konstruktionen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage bereitstehen müssen, der ein
vorheriges Aufmaß unmöglich macht, so sind unter Berücksichtigung der Bautoleranzen nach DIN die
Fertigungsmaße mit dem AG zu vereinbaren.
Toleranzen
Aus dem RAL Leitfaden zur Montage: 2020-03, Ziffer 3.1.2, Nr. 15, Seite 37 sind projektspezifische Toleranzen zur
Montage festzulegen.
Gerüste
Alle für den Einbau der Fenster sowie für deren äußeren Abdichtungsarbeiten erforderlichen Gerüste werden
bauseitig für die gesamte Bauzeit gestellt. Die Höhen der Arbeitslagen sowie die erforderlichen Abstände der
Gerüste zum Baukörper sind mit der Bauleitung rechtzeitig abzustimmen. Umbauarbeiten am Fassadengerüst -
soweit erforderlich - werden ausschließlich bauseits vorgenommen. Bei Benutzung der Gerüste sind die
Vorschriften der Berufsgenossenschaft grundsätzlich zu berücksichtigen und - soweit erforderlich - die
Bestimmungen der Bauaufsicht.
Schutz
Alle Elemente (auch Verglasung) sind mit einer Schutzfolie, innen und außen, seitens des AN auf die Baustelle zu
liefern. Diese sind vom AN nach Freigabe durch die Bauleitung abzuziehen und zu entsorgen.
Die Schutzfolie ist so anzubringen, dass ein Öffnen des Fensterflügels weiterhin möglich ist.
Der Schutz der Fensterelemente, inkl. Material, Demontage und fachgerechter Entsorgung, wird nicht gesondert
vergütet und ist in den jeweiligen Einheitspreis mit einzukalkulieren.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw., sind vom
AN spätestens mit Abgabe der Schlussrechnung an den AG in digitaler Form im pdf-Format auf einem
Datenträger gemäß dem Produkthaftungsgesetz unaufgefordert an den Auftraggeber zur Weiterleitung an den
Nutzer zu übergeben.
Bemusterung
Alle Bauteile wie Profile, Beschläge und sonstige Bauteile, insbesondere diejenigen, die von den
Planungsangaben bzw. den Produktangaben in dieser Ausschreibung abweichend angeboten werden, sind
durch den AN mit Vorlage der Werkplanung vor Ausführung und Produktbestellung zu bemustern und durch
den AG schriftlich freigeben zu lassen.
Angebote zur Wartung
Für alle angebotenen Bauteile ist mit Abgabe des Angebots, spätestens jedoch vor Vertragsschluss, ein Angebot für eine jährliche Wartung der relevanten Bauteile dem AG vorzulegen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Anforderungen an die Tür- und Fenster-Elemente aus Kunststoff Statische Anforderungen
Die Konstruktion der Tür- und Fenster-Elemente, einschließlich deren Verbindungselementen, müssen alle
planmäßig auf sie einwirkenden Kräfte ausgelegt sein und diese aufnehmen können. Die Elemente sind statisch
ausreichend so am Baukörper mit bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungsmitteln zu befestigen, dass alle auf
sie planmäßig einwirkenden Kräfte in den Baukörper eingeleitet werden können.
Ansatzpunkte für die Ermittlung der objektbezogenen Leistungsanforderungen auf Basis der örtlichen
Windbelastung bezüglich Windwiderstandsfähigkeit, Schlagregendichtheit und Luftdurchlässigkeit sind der DIN
18055 "Kriterien für die Anwendung von Fenstern und Außentüren nach DIN EN 14351-1" und der ift - Richtlinie
FE-05/2 " Einsatzempfehlungen für Fenster und Außentüren" zu entnehmen. Eine Krafteinwirkung aus dem
Baukörper auf die Elemente darf nicht stattfinden.
Unter den angenommenen Beanspruchungen darf sich die Rahmenkonstruktion zwischen zwei Auflagern nicht
mehr als 1/200 der Länge bzw. max. 15 mm für die gesamte Konstruktion durchbiegen (Mindestanforderung).
Verglasungen sind, unter Berücksichtigung der wärme- und schallschutztechnischen Anforderungen, so zu
wählen, dass eine Durchbiegung zwischen den Scheibenkanten von nicht mehr als L/300 der Länge, maximal
jedoch 8 mm nicht überschritten wird. Vorgaben seitens Glashersteller sind zudem zu beachten.
Durch den Einbau von Rollladenkästen darf die Standfestigkeit von den Elementen nicht beeinträchtigt werden.
Falls aufgrund des Rollladenkastens keine ausreichende Befestigung des oberen Blendrahmens erfolgen kann,
muss der Blendrahmen durch geeignete Maßnahmen (z.B. zusätzliche waagrechte Stahlrohraussteifungen)
entsprechend standsicher ausgebildet werden. Die Revisionsöffnung der Rollladenkästen muss sich trotz dieser
Zusatzmaßnahmen ungehindert öffnen lassen.
Die planmäßigen Beanspruchungen sind gemäß nachfolgenden Regelwerken, in den jeweils neuesten
Fassungen, anzunehmen:
Zusätzliche Belastungen sind den Positionsbeschreibung bzw. den Angaben zum Bauobjekt zu entnehmen. Ein
statischer Nachweis kann nach DIN EN 1991-1-4 / NA gefordert werden.
Für Fenster-Elemente mit absturzsichernder Funktion gelten die entsprechenden DIN-Normen.
Befestigung der Fenster
Elementbefestigungen haben unter Berücksichtigung der materialspezifischen Kennwerte, der verwendeten
Rahmen- und Wandwerkstoffe, der Lastabtragung, der Befestigungsmittel sowie der zu erwartenden
Belastungen zu erfolgen. Das Eigengewicht der Fenster- bzw. Türelemente sind über druckfeste
Unterkonstruktionen (wie z.B. Tragklötze) in das Bauwerk einzuleiten.
Die jeweiligen Unterkonstruktionen müssen so angeordnet werden, dass sowohl die inneren als auch die
äußeren Elementabdichtungen ohne jegliche Unterbrechung ausgeführt werden können.
Beim Einbau der Fenster ist darauf zu achten, dass die Verankerungen / Unterkonstruktionen:
die Kräfte aus Fenstern und Fensterwänden einwandfrei auf den Baukörper übertragen werden
die Bewegungen, sowohl aus thermischen Belastungen der Fenster und Fensterelemente als auch aus den
zu erwartenden Formänderungen des Baukörpers aufnehmen können
gegen verschieben gesichert werden
die Funktion der Abdichtungen nicht beeinträchtigt werden
Bei der Montage der Tür- und Fenster-Elemente durch den AN sind entsprechende Befestigungsmittel nach
dem durch den AN zu erbringenden statischen Nachweis zu berücksichtigen.
Alle zusätzlichen Montageplatten/ -winkel, die aufgrund der Lage der Fenster- und Türelemente benötigt
werden, sind in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Grundsätzlich sind die Montagerichtlinien / Anwendungshinweise des Herstellers zu beachten.
Die Rahmenprofile werden gemäß Ausführungsplanung an den Rohbaukörper mit Montageplatten befestigt.
Produkt der Planung: SFS Montageplatte JB-D/L-P o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
Bauanschlusstypen
Mauerwerkswände, System Tinglev, über alle Geschosse
Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit bei Windlast
Die Prüfung der Windwiderstandsfähigkeit erfolgt nach EN 12211, die Klassifizierung nach EN 12210.
Die geforderte Klassifizierung erfolgt auf Grundlage der DIN 18055. Die Gebäudehöhe und die lokalen
Wetterbelastungen des Gebäudes sind zu berücksichtigen. Prüfzeugnisse sind auf Verlangen vorzulegen.
Anforderungen an die Schlagregendichtheit
Die Prüfung der Schlagregendichtheit erfolgt nach EN 1027, die Klassifizierung nach EN 12208.
Die geforderte Klassifizierung erfolgt auf Grundlage der DIN 18055. Prüfzeugnisse sind auf Verlangen vorzulegen.
Anforderungen an die Luftdurchlässigkeit
Die Prüfung der Luftdurchlässigkeit erfolgt nach EN 1026, die Klassifizierung nach EN 12207.
Die geforderte Klassifizierung erfolgt auf Grundlage der DIN 18055. Prüfzeugnisse sind auf Verlangen
vorzulegen.
Als Nachweise gelten Eignungsprüfungen nach RAL-RG 716 oder die Vorlage der entsprechenden
Systemprüfungen des Profilsystemgebers. Ansonsten ist ein Prüfbericht eines anerkannten Prüfinstitutes für die
Maximalgrößen von den angebotenen Fenster- und Türöffnungsarten vorzulegen.
Bauphysikalische Anforderungen
Für die Anforderungen an den Wärme- und Feuchtigkeitsschutz gelten:
Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der jeweils neuesten Fassung
DIN 4108 "Wärmeschutz im Hochbau" in der jeweils neuesten Fassung
Richtlinien der Bauregelliste ADIN EN ISO 10077 "Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und
Abschlüssen / Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten" in der jeweils neuesten Fassung.
Der Bieter hat den jeweils geforderten Uw-Werte der Elemente, nach DIN EN ISO 10077-1 in der jeweils
neuesten Fassung, bezogen auf ein Standardprüfmaß 1,23 m x 1,48 m, nachzuweisen und dem AG mit
Abgabe des Angebots vorzulegen.
Vorgabe des Wärmedurchgangskoeffizienten, wenn nicht nachfolgend anders beschrieben, bei den
Kunststofffenstern ist Uw,F = 0,80 W/(m²K) inkl. Rahmen und Rahmenverbund und Vorgabe des Wärmedurchgangskoeffizienten bei den Haustüren ist Uw = 1,00 W/(m²K) gemäß Nachweis nach GEG.
Die Einwirkung von Schlagregen und Tauwasser ist so zu begrenzen, dass Schäden (z.B. unzulässige Minderung
des Wärmeschutzes) vermieden werden.
Anforderungen an den Schallschutz
Für die Anforderungen an den Schallschutz gelten:
DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" in der jeweils neuesten Fassung
VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern" in der jeweils neuesten Fassung
Gefordert werden die bewerteten Schalldämmmaße im eingebauten Zustand (Rw, Fenster = bis 34 dB).
Die Anschlüsse zwischen Fenster bzw. Tür und Baukörper sind unter Beachtung der Anforderungen an die
Schalldämmung der Fenster auszubilden.
Horizontal oder schräg angeordneten Blechflächen, die der Bewitterung ausgesetzt sind (z.B. vorgehängte
Bleche, Fensterbänke, usw.) sind zu entdröhnen. Es wird eine rückseitige Antidröhn-Beschichtung von ca. 2/3 der
gesamten Ausladungsfläche gefordert, was in die Einheitspreise der betreffenden Positionen mit
einzukalkulieren ist. Bei senkrechten Blechflächen ist eine Antidröhn-Beschichtung nur dann einzurechnen, wenn
diesbezüglich in der Leistungsbeschreibung eine entsprechende Forderung enthalten ist.
Anforderungen an die Werkstoffe
Die Profile der Elemente sind aus Hart- PVC und müssen in Ihren Güteanforderungen der RAL- GZ 695
entsprechen und entsprechend gekennzeichnet sein. Das RAL-Gütezeichen Kunststofffenster gilt als Nachweis
für die Erfüllung der Anforderungen.
Alle Dichtungen, die der Außenwitterung ausgesetzt sind, müssen den Güte- und Prüfbestimmungen für
Kunststoff-Fenster RAL- GZ 716 entsprechen. Dies gilt auch für APTK (EPDM) Dichtungen.
Für andere Elastomer- Dichtungen und anderer Werkstoffe ist die Eignung nachzuweisen und den Auftraggeber
vorzulegen. Alle Dichtprofile müssen mit den angrenzenden Stoffen (z.B. Rahmenprofile, Anstrichen, Putze ,
Putzprofile etc. ) verträglich sein.
Anforderung an die Verglasung
Glasdicken:
Die Glasdicken sind unter Berücksichtigung der im Punkt "Anforderungen an die Fensterkonstruktion / Statische
Anforderungen" angegebenen Belastungen zu ermitteln.
Falls zusätzliche Belastungen (z.B. Schneelast bei Überkopfverglasung, usw.) zu berücksichtigen sind, oder der
Einbau von Sondergläsern erforderlich ist, wird in den einzelnen Positionen / Positionsansichten darauf
hingewiesen.
Glaseinbau und Verklotzung:
Der Einbau der Verglasungen ist entsprechend der freigegebene Systembeschreibung auszuführen.
Bei den Verglasungsarbeiten ist die DIN 18361 - Verglasungsarbeiten, sowie die Vorschriften der
Isolierglashersteller sowie die "Verglasungsrichtlinie" des Instituts des Glaserhandwerks zu beachten.
Die Trag- und Distanzklötze sind entsprechend der Flügelöffnungsart nach den "Verklotzungsrichtlinien"
des Instituts des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau (IHG) Hadamar auszuführen.
Grundsätzlich dürfen keine Holzklötze, gleich welcher Art, verwendet werden. In Frage kommen nur Klötze aus
weichmacherfreien Kunststoffen wie z.B. Nylon, Hart- PVC, Polystyrol u.a. Die tragenden Klötze müssen 80 mm
bis 100 mm lang sein und sollen den Scheibenrand auf jeder Seite 2 mm überragen.
Glashalteleisten:
Über die Glashalteleisten ist bei vorgefertigten Dichtprofilen über die gesamte Länge ein gleichmäßiger
Anpressdruck sicherzustellen. Die Glashalteleisten sind in den Ecken dicht zu stoßen und müssen jederzeit
austauschbar sein. Die Vorgaben des Systemgebers sind einzuhalten.
Anforderungen an die Fensterprofil-Konstruktion / System Kunststofffenster
Das angebotene Profilsystem muss der RAL-GZ 716 und / oder EN 14351-1 entsprechen. Es sind nur
Mehrkammer-Systeme zugelassen und es muss die Möglichkeit zur Profilkopplung und zur Aufnahme von
Dichtungen bestehen. An der Wetterseite muss eine wärmeisolierende Vorkammer liegen. Das System muss zur
Befestigung tragender Beschlagsteile innen doppelwandig ausgebildet sein, falls keine Verschraubung im
Aussteifungsstahl erfolgt.
Die Ausbildung der Profile muss den freigegebenen Systembeschreibungen entsprechen und für den jeweiligen
Verwendungszweck geeignet sein. Die systembezogenen Profilaussteifungen sind nach den jeweiligen statischen
Anforderungen auszuwählen. Die Profile sind unabhängig von der Größe des jeweiligen Fensters oder den
Vorgaben des Systemgebers grundsätzlich auszusteifen. Die Ausbildungen der Glasfalze müssen bei
Verwendung von Mehrscheiben-Isolierverglasung den Einbaurichtlinien der Isolierglashersteller entsprechen.
Eventuell anfallendes Tauwasser im Falzbereich muss unmittelbar und kontrolliert nach außen abgeführt
werden können. Hierzu sind bei allen Fensteröffnungsarten in den unteren Blendrahmen- / Riegelquerstücke
Entwässerungsöffnungen vorzusehen. Die Entwässerung erfolgt grundsätzlich über die Vorkammer wahlweise
nach außen (sichtbar) oder nach unten (verdeckt liegend) und wird durch Auslauföffnungen sichergestellt. Die
Entwässerungsanordnung ist gemäß der jeweiligen Systembeschreibung durchzuführen.
Entwässerungsöffnungen durch Verstärkungskammern sind nicht zulässig. Es muss eine rücklaufsichere
Falzentwässerung gegeben sein.
Eckverbindungen sind im Stumpfschweißverfahren herzustellen. Die Bruchgrenze bei Belastung der
Eckverbindung darf, die in der Systembeschreibung für jedes Profil genannten Werte, nicht unterschreiten. Für
andere Rahmenverbindungen ist die Eignung nachzuweisen. Die Rahmenverbindungen müssen eine
ausreichende Festigkeit, Steifigkeit und Dichtheit aufweisen. Die Festigkeit der Rahmenverbindungen muss den
Anforderungen der RAL-GZ 695 sowie der RAL-GZ 716 entsprechen. Für geschweißte Rahmen aus PVC-Profilen
gilt die Richtlinie DVS 2207 Teil 25. Für mechanische Verbindungen ist die Eignung nachzuweisen. Dieser
Nachweis hat nach der ift- Richtlinie FE-06/1 "Prüfung von mechanischen und stumpf geschweißten TVerbindungen
bei Kunststofffenstern" zu erfolgen. Zusätzlich müssen die Normen und Regelwerke der RAL GZ
716 erfüllt sein.
Die Falzdichtungen in den Dichtungsebenen zwischen Flügel- und Blendrahmen sind einheitlich umlaufend in
einer Ebene einzubauen. Alternativ sind auch eckverschweißte Lösungen zugelassen, sofern diese dauerhaft
dicht gegen Wind und Wasser verbunden sind. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Dichtprofile leicht
auswechseln zu können. Die Entwässerungsrinne muss so groß bemessen sein, dass eine bequeme und
ungehinderte Reinigungsmöglichkeit gewährleistet ist. Es muss die Möglichkeit bestehen, bei den
Dichtungsprofilen zwischen schwarz und grau wählen zu können. Es sind nur Mitteldichtungssysteme
zugelassen.
Bei den Fenstern mit Raffstores ist eine seitliche Rahmenverbreitung von jeweils ca. 40 mm notwendig.
Die unteren Rahmenverbreiterungen (Bodeneinstände) bei bodentiefen Fenstern sind in Abhängigkeit der
Fußbodenaufbauten und ggf. vorhandenen barrierefreien Schwellen durch den AN zu ermitteln und durch
Vorlage der Werkplanung darzustellen.
Anforderung Profil und Farbgebung:
Blendrahmen Profiltiefe: ca. 82,5 mm
Blendrahmenansichtsbreite: ca. 80 mm (ohne Verbreiterung)
Flügelrahmenansichtsbreite: ca. 40 mm
Pfostenansichtbreite: ca. 80 mm
Sprossenansichtsbreite: ca. 80 mm
Farbton Profil, Innen: RAL 9010, weiß
Farbton Profil, Außen: RAL 7016, anthrazitgrau, foliert
Angebotenes System:
(vom Bieter einzutragen!)
Hinweis:
Um die geforderte Farbgebung zu erreichen, kann der Blendrahmen außen alternativ auch im geforderten
Farbton durchgefärbt sein (wie z.B. GEALAN-acrylcolor).
Anforderung an Unterteilungen
Alle Unterteilungen mit Pfosten oder Sprossen sind als Profil auszuführen, so dass auch immer das Glas im Teilungsbereich unterbrochen wird. Die Ausführung von auf das Glas aufgeklebten Sprossen oder Pfosten ist nicht zulässig und wird als Mangel bewertet.
Anforderungen an die Fensterbeschläge
Beschläge müssen den Anforderungen der EN 13126 entsprechen und den zu erwartenden Belastungen
standhalten. Die Beschlagsteile müssen nachjustierbar sein, die verwendeten Werkstoffe gegen Korrosion
geschützt sein. Für den Einbau sind die Vorgaben der jeweiligen Hersteller im verwendeten System zu beachten.
Die Möglichkeit zur Wartung und ggf. einen Austausch der Beschläge muss gegeben sein.
Ecklager bei Drehkippbeschlägen müssen den Flügel bei jeder Flügelstellung sicher führen, auch wenn der
Fensterflügel durch eine Windböe plötzlich aufgestoßen wird. Es muss sichergestellt werden, dass der Flügel bei
einer Fehlbedienung nicht absacken kann. Fensterflügel im eingebauten Zustand müssen sich, sofern die
Einbausituation dies zulässt, um mindesten 90° öffnen lassen.
Folgende Zusatzeinrichtung(en) wie z.B. Fehlbedienungssperren, abschließbare Griffe (nur im EG), usw. werden
grundsätzlich gefordert und sind zusammen mit den Beschlägen anzubieten. Abweichende Ausführungen sind
den Positionsbeschreibungen zu entnehmen.
Die Bedienhöhen der Fenstergriffe sind in Absprache mit dem Auftraggeber im Rahmen der Werkplanung
festzulegen. Innerhalb eines Raumes sind diese - soweit möglich - einheitlich auszuführen.
Beschlagstypen:
Die Beschreibung der einzelnen Beschläge sind der Fensterliste und den Detailzeichnungen zu entnehmen.
Grundsätzlich erhalten die Fenster, wenn nicht anders beschrieben, Dreh- / Kipp- Beschläge, mit Fenstergriffen und Unterteilen aus Edelstahl. Bei Fenstern mit Stulp ist der Standflügel mit einem verdeckt liegendem Falztreibriegel zur Arretierung des Flügels auszustatten. In Anlehnung an die Einbruchsklasse RC 2-N sind die Fenstergriffe der Fenster und Terrassentüren im Erdgeschoss mit abschließbaren Oliven auszustatten.
Produkt der Planung
für Fenster: Hoppe Amsterdam, Edelstahl o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
Produkt der Planung
für Haustür: Hoppe Rotterdam, Edelstahl o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
Anforderung Einbruchschutz
Alle Fenster- und Türelemente im Erdgeschoss haben in Anlehnung an die Widerstandsklasse RC 2-N nach
DIN EN 1627:2021 folgende Anforderungen zu erfüllen:
allseitiger Beschlag mit Achtkant-Verschlussbolzen aus Metall (Pilzkopfverriegelung) Sicherheitsschließbleche
Fenstergriff 100 Nm, abschließbar, mit Anbohrschutz. Normgerechte Montage der Blendrahmen im Mauerwerk
keine Anforderung an Verglasung (kein P4A notwendig), keine Verklebung der Sicherheitsverglasung, keine
Glasleistensicherung.
Anforderung Abdichtung zum Baukörper
Die Anschlüsse zum Baukörper müssen den bauphysikalischen Anforderungen gerecht werden, d.h. die
Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchtigkeitsschutz, Schalldämmung und Fugenbewegung sind zu beachten.
Raumseitige Abdichtungen sind luftdicht auszuführen. Diese müssen somit verhindern, dass Feuchtigkeit
zwischen Rahmen und Wand eindringen kann. Die außenseitige Abdichtung muss schlagregendicht ausgeführt
sein und einen Dampfdruckausgleich zur Außenseite ermöglichen. Bei Abdichtungen von Anschlussfugen mit
elastischen Dichtstoffen sind die Vorgaben der DIN 18540 sinngemäß anzuwenden. Dies hat Gültigkeit sowohl für die konstruktive Fugenausbildung als auch für die zulässige Gesamtverformung des Dichtstoffes.
Bauabdichtungsfolien müssen in ihrer Eigenschaft dem Verwendungszweck und der DIN 18195 entsprechen.
Sie dürfen nach DIN 52452 keine aggressiven Bestandteile beinhalten und müssen mit den angrenzenden
Baustoffen (z.B. PVC Blendrahmen, Aluminium und den Anstrichen) verträglich sein. Dichtfolien müssen
alterungsbeständig und - soweit sie direkten Witterungseinflüssen ausgesetzt sind - gegen diese beständig sein.
Wird die Bauabdichtungsfolie verklebt, so müssen die Klebeflächen frei von Verunreinigungen und Fremdstoffen
sein. Zur Wahrung der Funktionsfähigkeit sind sie mechanisch zu sichern. PVC-Profile dürfen nicht mit
bitumenhaltigen Stoffen in Verbindung kommen, es dürfen nur kaltverschweißbare Folien verwendet werden.
Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.
Produkt der Planung für
dampfoffene Folie, außen: SIGA Fentrim IS 2 o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
Produkt der Planung für
luftdichte Folie, innen: SIGA Fentrim IS 20 o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
Elastische Dichtstoffe
Bei der Abdichtung von Anschlussfugen mit spritzbaren Dichtstoffen gilt die DIN 18540 und DIN 18545-2 sowie
die jeweiligen Herstellervorschriften. Bei der Festlegung der Fugenbreite ist die zulässige Gesamtverformung zu
berücksichtigen. Bei der Ausführung ist eine Zweiflankenhaftung sicherzustellen. Hierzu ist ein nichtsaugendes,
geschlossenzelliges Hinterfüllmaterial zu verwenden.
Weitere Hinweise zum Stand der Technik sind dem IVD-Merkblatt Nr. 9 "Dichtstoffe in der Anschlussfuge für
Fenster und Außentüren - Grundlage für Planung und Ausführung" zu entnehmen.
Sonnenschutz allgemein
Alle Befestigungen (Schrauben usw.) grundsätzlich aus Edelstahl. Verbindungsteile korrosionsbeständig (A2),
Aluminium, Kunststoff.
Bauseitig werden die Leistungen Elektro-Leitungsinstallation, -Verdrahtung und -Anschluss erbracht. Der AN ist für die frei Haus zu liefernden Steuergeräte sowie für die Erstellung und Lieferung vollständiger Leitungs- und
Stromlaufpläne nach den Anforderungen des Elektroplaners verantwortlich. Das Probefahren sowie die
Abnahme haben im Beisein des zuständigen Elektromonteurs zu erfolgen.
Die angebotenen Produkte müssen als Raffstore der DIN EN 13659:2009-01 bzgl. Bauprodukten-Verordnung
(EU) 305/2011 oder der DIN EN 13659:2015 bzgl. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen. Produkte, die in
den Normen aufgeführt sind, müssen CE erklärt sein. Produkte ohne diese Kennzeichnung sind nicht zugelassen.
Anforderung Raffstores
Zur Ausführung kommen Basis-Raffstores des nachfolgend genannten Produkts oder Raffstores mit mindestens
gleichwertigen technischen Ausstattungsmerkmalen.
Fabrikat der Planung: WAREMA o. glw.
Angebotenes Fabrikat:
(vom Bieter einzutragen!)
Um den Verschleiß an den Raffstores über die Gewährleistungsfrist hinaus einzugrenzen werden folgende
Forderungen zwingend vorgeschrieben:
Sämtliche Stanzungen in den Lamellen sind mit Schutzösen für Aufzugsband und Seilführung zu versehen.
Die Oberschiene ist aus stranggepresstem Aluminium (kein Zink- oder Aluminium-Blech) vorzusehen.
Die angebotenen Raffstores müssen die Lebensdauerklasse 3 nach DIN EN 13659:2009-01 - Abschlüsse außen - erfüllen.
Um eine bessere Kräfteverteilung zu erreichen sind die Motoren als Mittelmotoren mit angeflanschtem Planetengetriebe und beidseitigem Wellenabgang auszuführen. Außerdem vereinfacht sich dadurch das Ankuppeln von Behängen bei einer nachträglichen Raumaufteilung.
Bestandteile Raffstore-Anlagen:
1. RAFFSTORE-KASTEN
Roffstore-Kasten aus stranggepressten und gekantenten Aluminium, ca. 25 cm hoch und ca. 13 cm breit, einschl.
vorderer und hinterer Aufkantung, jeweils mit ca. 4 cm Breite, zur Aufnahme/ Abdeckung der bauseitigen
außenseitigen Dämmlage, gemäß Detailplanung. Die Dämmlage zwischen Raffstore-Kasten und Rohbau, Stärke 4 cm, WLG gemäß GEG, ist durch den Auftragnehmer zu liefern und einzubauen. Sichtbare Flächen pulverbeschichtet in RAL 7016, Anthrazitgrau, Befestigung an Rohbau mittels Stahlwinkel und Befestigungsmittel, in feuerverzinkter Ausführung.
2. OBERSCHIENE
Oberschiene 59 mm breit, 51 mm hoch, aus 1,5 mm starkem, stranggepresstem Aluminiumprofil ohne
Oberflächenbehandlung (kein rollgeformtes Aluminium-Band oder verzinkte Stahlbänder). Aus optischen
Gründen muss die Oberschiene nach unten geschlossen ausgeführt werden. Weiterhin ist hierdurch ein
Verschieben oder Wandern der Einbauteile ausgeschlossen.
Wendewelle aus verzinktem Vierkant-Stahlrohr. Wartungsfreie, gekapselte, teflonhaltige Lager mit Wenderolle
und Bandspule aus Kunststoff, Segmentwendung zur Verhinderung der selbsttätigen Verstellung der Lamellen.
3. LAMELLEN
60 mm oder 80 mm breit, konkav-konvex-gewölbt, beidseitig randgebördelt, aus speziallegiertem, mit lichtechtem Lack im Spezialverfahren korrosionsbeständig einbrennlackiertem Aluminium.
Sämtliche Stanzungen in den Lamellen sind mit schwarzen Schutzösen für Aufzugsband zur Führung der Aufzugsbänder (Verminderung des Abriebes) und zur Befestigung der Stege der Leiterkordel versehen.
Farbton der Planung: RAL 7016 Anthrazitgrau (PG1, gemäß Herstellerkollektion Warema o. glw.)
Bei einer Raffstorehöhe von 2500 mm darf die Pakethöhe 278 mm nicht überschreiten.
Versetztes Lamellenpaket ist aufgrund eines erhöhten Verschleißes sowie eines ungleichen Schließverhaltens
des Behanges ausgeschlossen.
Der Raffstore fährt mit nach außen geschlossenen Lamellen tief und mit nach innen geschlossenen Lamellen
hoch.
4. LEITERKRODEL
Polyester-Leiterkordel, mit Kevlar-Einlage, schwarz, in schwerer Sonderausführung, mit Doppelstegen. Jede
Lamelle wird am oberen Steg der Leiterkordel befestigt.
5. AUFZUGSBÄNDER
Spezialbeschichtetes Polyesterband 6 mm breit, schwarz in witterungsbeständiger Ausführung, dehnungs- und
schrumpfarm, bruch- und knickfest. Das Aufzugsband wird durch nur 5 x 9 mm Öffnungen in den Schutzösen
des Aufzugsbandes geführt, wodurch der Lichteinfall in den Innenraum im Bereich der Schutzösen des
Aufzugsbandes auf ein Minimum reduziert wird. Größere Stanzungen für Aufzugsbänder sind nicht zulässig.
6. ENDSCHIENE
Endschiene ca. 60 mm breit, mind. 15 mm hoch, aus stranggepresstem Aluminiumprofil, mit schwarzen
Endkappen aus Kunststoff. Um ausreichende Torsionssteifigkeit zu gewährleisten sind nicht geschlossene
Endschienenprofile bzw. ein Verschließen durch eine eingeclipste Lamelle nicht zulässig.
7. SEITLICHE UND MITTLERE FÜHRUNG
A2 = Windsicherung durch polyamidummantelte Stahldrahtlitze. Die obere Anbindung der Stahldrahtlitze
erfolgt durch ein Edelstahl-Pressfitting mit mindestens 2000 N Auszugskraft über einen in der Oberschiene
fixierten Federspanntopf, um thermisch bedingte Längenänderungen zu kompensieren. Die Stahldrahtlitze läuft
durch Stanzungen mit schwarzen Schutzösen in allen Lamellen, durch die Endschiene und wird mittels
Spannschraube am Spannseilhalter aus Aluminium befestigt. Die Spannseilhalter werden am Blendrahmen der
Fenster verschraubt.
8. ANTRIEB
Verdeckt eingebauter, 230V-Mittelmotor, Schutzart IP 54, mit angeflanschtem Planetengetriebe und
beidseitigem Wellenabgang, eingebauten Endschaltern und Thermoschutzschalter. Es sind Motore mit
einstellbaren oberen und unteren Endschaltern einzusetzen. Die Motore sind generell mit einem
geräuschoptimierten Oberschienenträger zu versehen, um die Körperschallübertragung auf ein Minimum zu
reduzieren.
Bei Fenstern mit entsprechender Brandschutzanforderung (Fluchtweg) sind zusätzlich Kurbelbedienungen zu
berücksichtigen, die bei Stromausfall (z. B. Brand) eine manuelle Betätigung gewährleisten. Ein am Motor
angeflanschtes Kupplungsgetriebe verhindert durch seinen Freilauf bei Motorbetätigung ein Rotieren der
Kurbelstange. Eine Kurbelbedienung ist jedoch jederzeit möglich. Der Getriebegang muss seitlich versetzt
ausgeführt werden, d. h. außerhalb des Lamellenpaketes.
9. BEDIENUNG
Hoch- und Tieffahren der Raffstoren durch Bedienung eines Schalters. Wenden der Lamellen durch leichtes
Antippen der jeweiligen Richtung. Bei Erreichen der oberen oder unteren Endlage bewirken die im Motor
eingebauten Endschalter das automatische Abschalten des Antriebes.
10. OBERFLÄCHENBEHANDLUNG
Alle sichtbaren Aluminiumteile sind pulverbeschichtet gemäß Standardfarbpalette Hersteller nach Wahl AG.
11. BEFESTIGUNG
Bei Befestigung der Spannseilhalter auf Kunststoff müssen Schrauben mit Dichtbeschichtung zur Verhinderung
von Wassereintritt durch Kapillarwirkung eingesetzt werden. Ein Prüfnachweis über die Dichtigkeit des
Befestigungssystems ist auf Verlangen nachzureichen.
Anforderungen an die Tür- und Fenster-Elemente aus Kunststoff
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Haus A:
Ansicht Norden und Westen: FR52_AC2_5_A1_AN_NW_0031_D_FRG_Ansichten
Ansicht Osten und Süden: FR52_AC2_5_A1_AN_OS_0032_D_FRG_Ansichten
Grundriss EG: FR52_AC2_5_A1_GR_00_0011_E_FRG_Grundriss EG
Grundriss 1. OG: FR52_AC2_5_A1_GR_01_0012_F_FRG_Grundriss 1. DG
Grundriss 2. OG: FR52_AC2_5_A1_GR_02_0013_H_FRG_Grundriss 2. DG
Schnitt A-A: FR52_AC2_5_A1_AS_AA_0041_F_FRG_Schnitt A-A
Schnitt B-B: FR52_AC2_5_A1_AS_BB_0042_D_FRG_Schnitt B-B
Schnitt C-C: FR52_AC2_5_A1_AS_CC_0043_C_FRG_Schnitt C-C
Haus B:
Ansicht Norden und Westen: FR52_AC2_5_B1_AN_NW_0035_E_FRG_Ansichten
Ansicht Osten und Süden: FR52_AC2_5_B1_AN_OS_0036_E_FRG_Ansichten
Grundriss EG: FR52_AC2_5_B1_GR_00_0016_G_FRG_Grundriss EG
Grundriss 1. OG: FR52_AC2_5_B1_GR_01_0017_F_FRG_Grundriss 1. DG
Grundriss 2. OG: FR52_AC2_5_B1_GR_02_0018_H_FRG_Grundriss 2. DG
Schnitt A-A: FR52_AC2_5_B1_AS_AA_0045_I_FRG_Schnitt A-A
Schnitt B-B: FR52_AC2_5_B1_AS_BB_0046_H_FRG_Schnitt B-B
Schnitt C-C: FR52_AC2_5_B1_AS_CC_0047_G_FRG_Schnitt C-C
Haus C:
Ansicht Norden und Westen: FR52_AC2_5_C1_AN_NW_0039_C_FRG_Ansichten
Ansicht Osten und Süden: FR52_AC2_5_C1_AN_OS_0040_C_FRG_Ansichten
Grundriss EG: FR52_AC2_5_C1_GR_00_0021_D_FRG_Grundriss EG
Grundriss 1. OG: FR52_AC2_5_C1_GR_01_0022_D_FRG_Grundriss 1. DG
Grundriss 2. OG: FR52_AC2_5_C1_GR_02_0023_E_FRG_Grundriss 2. DG
Schnitt A-A: FR52_AC2_5_C1_AS_AA_0049_C_FRG_Schnitt A-A
Schnitt B-B: FR52_AC2_5_C1_AS_BB_0050_B_FRG_Schnitt B-B
Schnitt C-C: FR52_AC2_5_C1_AS_CC_0051_A_FRG_Schnitt C-C
Detail Fenster Gäste-WC: FR52_AC2_5_XX_DE_FN_0301_A_VOR_3.01 Gäste-WC
Detail Fenster Küche: FR52_AC2_5_XX_DE_FN_0302_A_VOR_3.02 Küche
Detail Fenster Küche, Eckfenster: FR52_AC2_5_XX_DE_FN_0303_A_VOR_3.03 Küche Eckfenster
Detail Fenster Wohnen: FR52_AC2_5_XX_DE_FN_0304_A_VOR_3.04 Wohnen
Detail Fenster Gaube Süd, Wohnen: FR52_AC2_5_XX_DE_FN_0305_A_VOR_3.05 EG Gaube Süd Wohnen Terrasse
Detail Fenster Schlafen: FR52_AC2_5_XX_DE_FN_0306_A_VOR_3.06 DG Schlafen
Detail Fenster Zimmer/Bad: FR52_AC2_5_XX_DE_FN_0307_A_VOR_3.07 1. u. 2. DG Zimmer _ Bad
Detail Fenster Gaube Nord: FR52_AC2_5_XX_DE_FN_0308_A_VOR_3.08 DG Gaube Nord
Detail Fenster Gaube Süd, Schalfen: FR52_AC2_5_XX_DE_FN_0309_A_VOR_3.09 DG Gaube Süd Schlafen
Detail Haustür: FR52_AC2_5_XX_DE_FN_0311_A_VOR_3.11- Haustür
Fensterliste Haus A: FR52_AC2_5_A1_FL_XX_0000_C_FRG_Fensterliste
Fensterliste Haus B: FR52_AC2_5_B1_FL_XX_0000_C_FRG_Fensterliste
Fensterliste Haus C: FR52_AC2_5_C1_FL_XX_0000_C_FRG_Fensterliste
GEG-Nachweis seitens imp mirsanaye + partner PartG mbB:
Nachweis nach GEG: Stand 20.08.2024
Planungsunterlagen
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__.0010 Statischer Nachweis / Standsicherheitsnachweis Statischer Nachweis / Standsicherheitsnachweis für alle nachfolgend beschriebenen Tür- und Fenster-Konstruktionen sowie aller Ihrer Einbauelemente einschließlich Verglasungen, Verankerungen, Absturzsicherungen etc.
Der prüfbare statische Nachweis / Standsicherheitsnachweis, über die Einhaltung sämtlicher statischer Anforderungen, ist rechtzeitig in schriftlicher Form (3-fach) dem AG / Prüfstatiker vorzulegen.
01.__.0010
Statischer Nachweis / Standsicherheitsnachweis
L
1.00
psch
02 Fenster- und Türelemente Haus A
02
Fenster- und Türelemente Haus A
02.01 Bodentiefe Fenster-Elemente aus Kunststoff
02.01
Bodentiefe Fenster-Elemente aus Kunststoff
02.02 Fenster-Elemente aus Kunststoff mit Brüstung
02.02
Fenster-Elemente aus Kunststoff mit Brüstung
02.03 Tür-Elemente aus Kunststoff (Haustüren)
02.03
Tür-Elemente aus Kunststoff (Haustüren)
03 Fenster- und Türelemente Haus B
03
Fenster- und Türelemente Haus B
03.01 Bodentiefe Fenster-Elemente aus Kunststoff
03.01
Bodentiefe Fenster-Elemente aus Kunststoff
03.02 Fenster-Elemente aus Kunststoff mit Brüstung
03.02
Fenster-Elemente aus Kunststoff mit Brüstung
03.03 Tür-Elemente aus Kunststoff (Haustüren)
03.03
Tür-Elemente aus Kunststoff (Haustüren)
04 Fenster- und Türelemente Haus C
04
Fenster- und Türelemente Haus C
04.01 Bodentiefe Fenster-Elemente aus Kunststoff
04.01
Bodentiefe Fenster-Elemente aus Kunststoff
04.02 Fenster-Elemente aus Kunststoff mit Brüstung
04.02
Fenster-Elemente aus Kunststoff mit Brüstung
04.03 Tür-Elemente aus Kunststoff (Haustüren)
04.03
Tür-Elemente aus Kunststoff (Haustüren)
05 Fensterbänke (nur Bereich VHF)
05
Fensterbänke (nur Bereich VHF)
05.__.0010 Fensterbanksystem, RAL 7016 Schlagregendichtes (auf 1950 Pa geprüft) Fensterbanksystem aus Aluminium
und systemzugehörige, zweiteilige, wasserdichte Bordprofile (Paarweise je
Fenster) mit Butylgleitzone inkl. notwendigem Zubehör liefern und
wie folgt ausführen:
Lieferung und Montage einer systemzugehörigen, selbstklebenden und
schlagregendichten Abdichtung zwischen Aufkantung Fensterbank zu
Blendrahmen an der für das jeweilige Fenster vorkonfektionierten Fensterbank.
Unterklebung der Fensterbank mit selbstklebendem Antidröhnband.
Bordprofile mit Butygleitzone so anbringen, dass thermische Längenänderung
der Fensterbank ermöglicht wird.
Fensterbank strangweise mit geeignetem Kleber auf vorbereiteter zweiter
Dichtebene befestigen.
Anschluss Bordprofil an Leibung mit systemzugehörigem und untergrund-
geeignetem Dichtband, inkl. Versiegelung der Sichtfugen mit einem
dauerelastischem Dichtstoff in Farbe der Fensterbank.
Befestigung der Fensterbank an Blendrahmen mit Schrauben, beschichtet,
in Farbe Fensterbank
Einbaulage: Fenster im Bereich VHF
Einzellängen: bis max. ca. 2,60 m
Ausladung: ca. 260 mm
Farbton Fensterbank
und Bordprofile: RAL 7016, pulverbeschichtet
05.__.0010
Fensterbanksystem, RAL 7016
40.00
m
05.__.0030 Zulage Fensterbanksystem, Befestigungsanker Einbau von Befestigungsankern für Metallfensterbänke in WDVS bei
Ausladungen über 150 mm mit Maximalabstand von 0,60 m zur
zusätzlichen Sicherung des Fensterbanksystems vor angreifenden Windlasten.
Systemdicke: 220 mm
Ausladung: Typ 4
Schaftlänge Dübel: 8/95
Produkt der Planung: - Befestigungsanker SMART mit Haltelasche o. glw.
05.__.0030
Zulage Fensterbanksystem, Befestigungsanker
40.00
Stk
06 Stundenlohnarbeiten
06
Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
06.__.0010 Lohnstunden eines Facharbeiters z.N. Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
06.__.0010
Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
O
1.00
h
06.__.0020 Lohnstunden eines Bauhelfers z.N. Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
06.__.0020
Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
O
1.00
h