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Unit price EUR
Net total EUR
ZTV Allgemein Mitbenutzung fremder Gerüste
Soweit längen- und flächenorientierte Gerüste zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet sich der AN, die überlassenen Gerüste pfleglich zu behandeln. Eigenmächtige Gerüstumbauten oder -rückbauten sind unzulässig. Erforderliche Gerüstumbauten sind bei der Objektüberwachung so rechtzeitig anzumelden (8-10 AT vorher), so dass der Umbau mit dem AN Gerüstbau und möglichen anderen Auftragnehmern, die das Gerüst zeitgleich nutzen wollen, abgestimmt werden kann.
Ordnung und Sauberkeit
Es ist besondere Aufmerksamkeit auf die Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit zu richten. Die Baustelle, sowie die Lager - und Arbeitsplätze sind in einem ordentlichen Zustand zu halten und am Ende jeder Arbeitsschicht aufzuräumen. Abfall, Restmaterial, Verschnitt, Verpackungsmaterial, Brotzeitreste etc. sind
vom AN eigenverantwortlich zu entsorgen oder kann fraktioniert und kostenpflichtig dem Baulogistiker übergeben werden. Wird dem nicht arbeitstäglich entsprochen, wird ohne Anspruch auf Nachfris t unverzüglich der Baulogistiker für den AN tätigt und verrechnet seinen Aufwand zu Lasten des AN an den AG.
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Gemäß Planliste, nur digital.
Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen
Siehe Leistungsverzeichnis.
Sonstiges Ausführungsunterlagen
Alle freigegebenen Ausführungspläne des AG werden dem AN nur digital übergeben.
Pläne vom AN sind in Papierform auszudrucken und als Ausführungsunterlagen auf der Baustelle zu verwenden und ständig in aktueller Fassung vorzuhalten.
Bautagesberichte
Der AN hat Bautagesberichte arbeitstäglich (also nicht z.B. als Wochenzusammenfassungen !) zu führen und davon dem AG und seiner Objektüberwachung zu Ende jeder Arbeitswoche einen SCAN per eMail zu
übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen und
Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten udgl.), Abnahmen nach § 12 Nr. 2, Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Das gilt auch für Nachunternehmer des beauftragten AN.
Kommunikaton auf der Baustelle
Je Arbeitsgruppe/Kolonne ist ein gut deutschsprachiger, auch in technischer Hinsicht intern weisungsbefugter Vorarbeiter ganztägig beizustellen; dies gilt inbesondere auch, wenn vom AN Leistungen an zugelassene Subunternehmer, Werkvertragskolonnen, Montagepartner vergeben werden.
Sollte dies nicht erfolgen, werden alle für den AN Tätigen solange der Baustelle verwiesen, bis die hier formulierte Vertragspflicht (wieder) eingehalten ist. Eigener Verzug des AN und/ oder Behinderungen Dritter die dadurch entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des AN.
BE-Flächen
BE-Fläche im Innenhof
Allgemein
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Alle verbauten Materialien und Konstruktionen sind mit entsprechenden Unterlagen/ Angaben zu dokumentieren.
7.4 Sonstige Angaben
Abrechnungspläne, Aufmaße
Der Auftragnehmer hat Abrechnungspläne zu erstellen und auch bereits mit den Abschlagsrechnungen einzureichen. Aufmaße sind getrennt von den Rechnungen als steigendes Aufmaß zu erstellen (Aufmaßblätter), es dürfen nur gleiche Positionen auf einer Seite aufgeführt werden. Rechnungsstellungen, die dem nicht entsprechen oder durch die Objektüberwachung nicht "rasch und sicher" geprüft werden können (VOB/B), werden zurück gewiesen.
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ZTV Allgemein
ZTV Trockenbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Trockenbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
- BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
- BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau,
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
- GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
- BVS: Bundesverband Systemböden e. V.,
- DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
- SAF: Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade,
- VdS Schadenverhütung GmbH.
2 Vorleistung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden
nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung für alle Anschlüsse, Abschlüsse und Deckenkonstruktionen zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
- Prüfung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Trocknungszeiten im Hinblick auf den Bauzeitenplan,
- Durchbrüche in Wänden und Decken mit Anforderungen an Brand- und Schallschutz,
- rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die eigene Leistung in Bezug auf Haftzugfestigkeit bei Erfordernis,
- Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art,
- Fugen,
- Überprüfung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem,
- Prüfung der AG-seitigen Planung auf Anordnung von Streiflichtquellen
Unverzüglich nach Auftragserteilung sieht der AN die TGA- und die ELT-Fachplanung sowie ggf. das BS-Konzept unaufgefordert ein. Der AN fordert von den Gewerken ELT, TGA und Innentüren unaufgefordert die Einbauanleitungen für jegliche Einbauteile, Schottungen, BS-Klappen und Türelemente an, um diese im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung zu sichten und geeignete Einbausituationen als Vorleistung für die anderen Gewerke erstellen zu können. Der AN legt unaufgefordert Montagepläne vor, die - in Abstimmung
auf die von den TGA-Gewerken durchzuführenden Medien und deren Einbaubedingungen aus Brandschutzanforderungen - die genaue Lage der Tragprofile der Unterkonstruktion erkennen lassen.
Sämtliche Oberwände bzw. Wandschotts oberhalb flurquerender Türen sind detailliert in ihrer Medienbelegung und Unterkonstruktionsausbildung vom AN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und in Abstimmung auf die TGA-Gewerke zu planen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Der nutzungsbezogene Mindestschallschutz gemäß VDI ist einzuhalten, weiterhin prinzipiell erhöhter Schallschutz nach DIN 4109.
Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden.
Für die Beplankung sind, soweit nicht anders beschrieben, Platten mit mindestens 12,5 mm Dicke und einer möglichst festen Oberfläche zu verwenden. Beplankungen unter Fliesen- und Plattenbelägen sind mindestens 2-lg. auszuführen.
Mit dem AG ist Rücksprache zu halten, ob Türen im Endzustand eingebaut werden können. Der AN hat zu klären ob, bedingt durch den Bauablauf, eine Zwischenlagerung der Türblätter erforderlich ist bzw. das Anbringen von provisorischen Öffnungsbeschlägen mit anschließendem Gangbarmachen der Türen erforderlich ist.
Sämtliche Revisionsöffnungen sind mit Aluminium-Rahmenkonstruktionen mit Gipsplatteneinlage auszuführen, soweit nicht detailliert abweichend beschrieben.
3.1.2 Produkte
Für die Konstruktion sind die Zulassungen und Prüfbescheide sowie die Richt- und Systemzeichnungen des jeweilig gewählten Herstellers maßgebend. Dabei ist das System zu bevorzugen, welches bei gleicher Wanddicke die höchsten Schalldämmwerte erreicht und die anderen bauphysikalischen Anforderungen
ausreichend abdeckt. Für das vom AN zur Ausführung vorgesehene Herstellersystem ist rechtzeitig vor Ausführung die Zustimmung vom AG einzuholen.
In Feucht- und Kellerräumen sind mindestens feuchtraumgeeignete hydrophobierte Gipsplatten (GKBI) einzubauen. Dies gilt auch für die untere Lage bei doppellagigen Beplankungen. Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind nachzuimprägnieren.
Der Einbau von Gips- oder Gipskartonbauplatten (Gewerbebereiche, Schwimmbad- und Sporthallenduschen etc.) - auch hydrophobierter Platten - in feuchtigkeitsgefährdeten, hochbeanspruchten Bereichen ist untersagt.
Gegebenenfalls weist der AN den AG hierauf gesondert hin, wenn der AG für solche Bereiche gipshaltige Werkstoffe vorgesehen hat.
3.1.3 Anschlüsse, Durchdringungen, Fugen
Anschlüsse an thermisch beanspruchte Bauteile bzw. Einbauteile sind beweglich auszubilden. Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind, sofern in den Unterlagen nicht anders beschrieben oder angegeben, stumpf auszuführen. Haarfugen sind zulässig.
Werden Flächendichtungen in Ausnahmefällen von Befestigungselementen durchdrungen, sind diese ebenfalls abzudichten. Hierfür sind Formteile aus dem verwendeten Abdichtungssystem zu verwenden, die geeignet sind für die Verwendung zusammen mit der Flächendichtung.
Querschnittsschwächungen bzw. -veränderungen von Bauteilen (Dehnfugen, unterschnittene Sockel etc.) sind stets mit der gleichen Anzahl von Beplankungslagen auszuführen wie nebenliegende Wandflächen.
Im Übergang von verschiedenen Flächen (z. B. Dach-Wand), beim Anschluss an andere Bauteile oder -elemente sowie bei Wandanschlüssen sind stets Trennfugen mit Abschlussprofilen zu erstellen. Diese sind anschließend dauerelastisch, abreißsicher und überstreichfähig zu verfugen.
Alle Deckenanschlüsse (an Stützen, Außen- und Innenwände sowie Trennwände) sind so auszuführen, dass alle Bauteilanforderungen gewährleistet werden. Die zu erwartenden Bewegungen der Wände und der Decken müssen ohne Beeinträchtigung möglich sein.
Plastisch verschlossene Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden.
Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden.
Anschlüsse zwischen Unterkante Rohbaukonstruktion und Oberkante Wand sind entsprechend den möglichen Verformungen unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Anforderungen als Gleitanschlüsse gemäß Herstellerangaben auszubilden.
Bei Rohr-/Kanaldurchführungen etc. durch Wände im unmittelbaren Bereich von Gleitanschlüssen sind mittels vierseitiger Auswechslungen die gleitenden Deckenanschlüsse um den Durchbruch herumzuführen.
3.1.4 Unterkonstruktion - allgemein
Für Nassraumbereiche mit hoher Feuchtigkeitsbeanspruchung sind als Metallunterkonstruktion verzinkte und korrosionsgeschützte Stahlblechprofile sowie korrosionsgeschützte Befestigungsmittel zu verwenden.
Zargenaussteifungsprofile müssen so ausgeführt werden, dass die Bauwerksbewegungen bei größeren Deckendurchbiegungen aufgenommen werden können (z. B. durch Teleskopanschlüsse oder Anschlusswinkel mit ausreichender Federwirkung).
Die Unterkonstruktionen für demontable Systeme müssen in jeder Lage gegen seitliches Verschieben gesichert sein. Auch beim Entfernen einer ganzen Plattenreihe darf sich die Unterkonstruktion nicht verschieben. Dabei darf die Zugänglichkeit, soweit es erforderlich ist, zum Deckenhohlraum und der darin liegenden technischen Teile nicht beeinträchtigt werden. Im Bereich von Türen oder ähnlichen Teilen, durch die die Decke seitlich in horizontaler oder anderer Richtung beansprucht werden könnte, sind zusätzliche Diagonalaussteifungen
einzubauen.
Wasserführende Rohrleitungen in Trockenbauschächten benötigen im Allgemeinen spezielle Unterkonstruktionen für mehrfache Befestigung über die Geschosshöhe, Befestigungen lediglich an Standard-Trockenbauprofielen sind in der Regel nicht ausreichend. Der Unternehmer meldet beim AGBedenken an, wenn er feststellt, dass Installationstrassen zur Lastabtragung an von ihm errichteten Trockenbaukonstruktionen befestigt werden.
3.1.5 Spachtelung, Oberflächen
Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung Streiflicht entstehen kann oder künstliche Beleuchtung geplant ist. In diesem Fall sind Oberflächen nach Q4 streiflichttauglich herzustellen. Die Versorgung der Streiflichtquellen während der Ausführung erfolgt durch den AN.
Plastische Verfugungen sind grundsätzlich mit überstreichbarem Material auszuführen.
Die Ausführung der Innenecken von Wänden, die erkennbar nur vliesarmiert und/oder gestrichen werden, erfolgt stets mit Inneneckformteilen.
Der AN erkundet unaufgefordert, welche Wandoberflächen vom Folgegewerk mit Fliesen belegt werden, und spachtelt in diesen Bereichen die Oberfläche lediglich in Qualität Q1 mit 10 cm breit verspachtelten Fugen zur späteren Aufnahme von Fliesenbelägen.
3.1.6 Beplankung
An Türen ist die Beplankung im Sturzbereich mit ausgeklinktem Anschnitt auszuführen (Beplankungsfuge verläuft nicht in einer Flucht mit der Türzarge).
Alle sichtbaren Innen- und Außenecken sind, sofern nicht anders beschrieben, mit GK-Formteilen auszuführen.
Bereiche mit hoher Feuchtebeanspruchung müssen mit feuchtigkeitsunempfindlichen, zementgebundenen Platten in allen Beplankungslagen beplankt werden. Dies betrifft insbesondere alle nicht häuslichen Nassbereiche und gewerblichen Nassbereiche. Die Stöße dieser Platten sind zu verkleben, um die Anforderungen an feuchtigkeitsunempfindliche Untergründe zu erfüllen.
3.1.7 Brandschutz
Die Einbauanleitungen aller von Drittgewerken verbauten Produkte, die in Trockenbaukonstruktionen liegen oder diese tangieren, sind vom AN selbsttätig bei dem AG abzufordern, um die für diese Produkte erforderlichen Einbausituationen erstellen zu können (so beispielsweise die Einbauanleitungen von Brandschutzklappen, damit der AN die verstärkten Profile, die Laibung und den umlaufenden Spalt um die Klappen maßhaltig und zulassungsgerecht herstellen kann).
Trockenbauwände mit Schall- oder Brandschutzanforderungen sind in mindestens 150 mm Wandstärke auszuführen, sofern Lichtschalter und Steckdosen in der Wand vorgesehen sind, um die erforderlichen Brandund Schallschutzanforderungen auch im Bodenbereich hinter Hohlwanddosen herstellen zu können.
Sind in der Planung des AG Wände mit Brand- oder Schallschutzanforderungen in geringer Wandstärke als 150 mm vorgesehen, so meldet der AN hiergegen Bedenken an.
Öffnungen für Schalter- und Abzweigdosen sind entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach Angabe des Elektrikers herzustellen. Bei Trennwandkonstruktionen mit Brandbeanspruchungen sind die Elektrodosen in Gips einzubetten oder rückseitig abgekoffert oder mittels zugelassener Hohlwanddosen auszuführen. Keinesfalls sind sich gegenüberliegende Elektrodosen zulässig ohne Hinterfüllung mit Mineralwolle oder Gipsmörtel.
Durchführungen durch brand- oder schallschutzqualifzierte Trockenbauwände sind stets mit Auslaibung aus Blech und Beplankung entsprechend dem Hauptbauteil im Laibungsbereich auszuführen.
Werden Brandschutzklappen in Trockenbauwände eingebaut, so hat der AN nach Ausführung der ersten BS-Klappe die Zustimmung des RLT-Prüfingenieurs zur getätigten Ausführung einzuholen. Erst nach dessen Zustimmung sind weitere BS-Klappen im Trockenbau einzubauen.
Dem AN obliegt eine hohe Verantwortung durch das Verschliessen/ Verdecken von Brandschottungen. Demzufolge dard der AN Trockenbaukonstruktionen mit horizontalen Brandschottungen in Geschossdecken, unabhängig von jeglicher AG-seitiger Freigabe zum Schliessen von Schächten und Vorwänden, nur dann
erfolgen, wenn die Geschossdeckendurchtritte brandschutztechnisch qualifiziert verschlossen wurden. Ist dies trotz Aufforderung an den AN, die entsprechenden Trockenbaukonstruktionen zu schliessen nicht erfolgt, so meldet der AN Bedenken beim AG gegen die Bauausführung an und stellt die diesbezüglichen Leistungen bis zur Klärung zurück.
3.1.8 Türen
Türöffnungen sind unabhängig vom Türblattgewicht stets mit eingestellten UA-Verstärkungsprofilen auszuführen.
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ZTV Trockenbauarbeiten
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1.1 Baustelleneinrichtung
1.1
Baustelleneinrichtung
2 Trockenbauwände
2
Trockenbauwände
Trockenbauwände Angeb. Fabrikat Trockenbauprodukte:
......................
(vom Bieter anzugeben)
Trockenbauwände
Fabrikat Trockenbauprodukte Angeb. Fabrikat Trockenbauprodukte:
......................
(vom Bieter anzugeben)
Fabrikat Trockenbauprodukte
2.1 Einfachständerwände
2.1
Einfachständerwände
2.2 Vorsatzschale
2.2
Vorsatzschale
2.3 Anschlüsse, Zulagen
2.3
Anschlüsse, Zulagen
2.4 Öffnungen, Aussparungen
2.4
Öffnungen, Aussparungen
2.5 GK-Brüstungen
2.5
GK-Brüstungen
2.6 Einbauteile
2.6
Einbauteile
2.7 Bekleidung Türöffnungen
2.7
Bekleidung Türöffnungen
2.8 Promatbekleidung Fensteröffnung
2.8
Promatbekleidung Fensteröffnung
2.9 Innentüren - Sanitärbereiche
2.9
Innentüren - Sanitärbereiche
3 Trockenbaudecken
3
Trockenbaudecken
3.1 Werk- und Montageplanung Decken
3.1
Werk- und Montageplanung Decken
3.2 GK-Abhangdecken - Standard
3.2
GK-Abhangdecken - Standard
3.3 Schallschutzabkofferung Stahlträger
3.3
Schallschutzabkofferung Stahlträger
4 Rasterdecken / Elementdecken
4
Rasterdecken / Elementdecken
4.1 MF-Rasterdecken
4.1
MF-Rasterdecken
4.2 MF-Elementdecken - EI30
4.2
MF-Elementdecken - EI30
4.3 Ausschnitte, Einbauten
4.3
Ausschnitte, Einbauten
4.4 Wandabsorber
4.4
Wandabsorber
5 Sanitärtrennwände
5
Sanitärtrennwände
5.1 Sanitärtrennwände
5.1
Sanitärtrennwände
6 Wärmedämmung / Geschossdeckendämmung
6
Wärmedämmung / Geschossdeckendämmung
6.1 Wärmedämmung / Geschossdeckendämmung
6.1
Wärmedämmung / Geschossdeckendämmung
7 Stundenlohnarbeiten
7
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten Abrechnungshinweise Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG/seiner
Bauleitung auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte
Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung der Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten:
1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn
beschäftigten Personen
2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu
vergütenden Materialien und Baustoffe
3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die
Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch
einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet
keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte
Stundenzettel werden nicht anerkannt.
Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung!
Nicht vergütet werden
- Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. ä)
- Überstundenzuschäge
- Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung
- Materialtransport, Gerätetransport
- Sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten
u. ä.
Vergütet wird
Die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit,
verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder
nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst
sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschl.:
- Lohn- und Gehaltskosten
- alle Sozialkosten
- Erschwernis- und sonstige Zuschläge
- Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.)
- Wagnis und Gewinn
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe
(Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser
Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Stundenlohnarbeiten
7.1 Stundenlohnarbeiten
7.1
Stundenlohnarbeiten