Gerüstarbeiten
FFO - Alte Post Frankfurt/Oder
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ZTV Gerüstarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Gerüstarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - TRBS: Technische Regeln für Betriebssicherheit, - BFGB: Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz. Quellenverzeichnis wichtiger Anforderungen: Regelausführung für Systemgerüste (vorgefertigte Bauteile) DIN EN 12810-1 Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 1: Produktfestlegung DIN EN 12810-2 Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 2: Besondere Bemessungsverfahren und Nachweise 2 Vorbereitung und Planung Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet. Rechtzeitig vor Beginn der Gerüstbauarbeiten führt der AN unaufgefordert zu folgenden Themen Klärung mit dem AG herbei: - ggf. erforderliches abschnittsweises Abrüsten, - erforderliche Arbeitshöhen, Höhe letzte Gerüstlage, - Lage der Gerüstverankerung, - Art der Gerüstverankerung (z. B. Dauergerüstanker), - Art des Verschließens der Gerüstankerlöcher, - Lage der Leitergänge und ggf. Treppentürme, - Belastungsfähigkeit des Untergrundes, - beabsichtigte Nutzung des Gerüstes und erwartete Lasten/Belastungen, - ggf. Höhenversprünge bzw. Gefälle in Gerüststandfläche, - Erfordernis für Belagsverbreiterungen, - ggf. erforderliche Schutzabdeckungen auf Abdichtungsflächen, - ggf. erforderliche vorgezogene Abdichtungen unterhalb von Gerüstaufstandsflächen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise Rüstungen sind erst nach Aufforderung durch den AG ab- oder umzubauen. Rüstungen sind spätestens 3 Tage nach Freimeldung zu demontieren/umzubauen und unverzüglich abzufahren. Nach dieser Frist geht die Gefahrtragung für die Beschädigung noch eingerüsteter Bauteile auf den AN über. Werden die geforderten Absprachen zur Arbeitsausführung nicht vom AN herbeigeführt, so ist dieser dem AG gegenüber schadensersatzpflichtig.. 3.2 Gebrauchsüberlassung Die Rüstung und sämtliche Sicherheitsvorrichtungen (z. B. Beleuchtung, Abschrankungen, Brustwehr, Staubschutzfolien oder -netze) sind regelmäßig, jedoch mindestens in wöchentlichen Abständen, vom AN zu kontrollieren. Die Rüstung ist anderen Unternehmern zur Ausführung ihrer Arbeiten zu überlassen. Sie ist so zu erstellen, dass sie von allen am Bau beteiligten Gewerken ohne Umbauarbeiten gefahrlos genutzt werden kann. 3.3 Ausführung Die Rüstung ist so aufzustellen, dass das ungefährdete Betreten und Passieren der Baustelle für Bewohner und Handwerker möglich ist. Alle Eingänge und Zuwegungen sowie Flucht- und Rettungswege sind in voller Breite von der Rüstung freizuhalten bzw. zu überbauen. Je Gerüstabschnitt ist ein Montagepunkt für einen Schwenkarmaufzug vorzurichten. Die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher müssen auf den Schichtaufbau des Bauteils und auf das Fassadensystem abgestimmt sein. Auf Verlangen des AG ist ein Verankerungsplan zu erstellen und mit dem AG abzustimmen. Bei Gerüststellung auf wasserführenden Flächen (z. B. Vordächer, Flachdächer, Dachterrassen) sind durch den AN erforderliche Schutzmaßnahmen für wasserführende Eindichtungen und Maßnahmen zur Lastverteilung einzukalkulieren und vorzusehen. Eine Beschädigung oder Perforierung dieser Schichten ist zu vermeiden. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Je separat abzurüstende Fassadenseite ist mindestens ein Leitergang vorzusehen. Grundsätzlich ist mindestens ein Leitergang je Fassade und Himmelsrichtung vorzusehen. Die Rüstung ist so zu erstellen, dass die Gerüstlagen auch bei Höhenversetzen des Untergrundes in selber Höhe durchlaufen. Der AN informiert sich vor Ausführung der Einrüstung, welche Fassadenbereiche zur Befestigung der Rüstung freigegeben sind und wie Gerüstankerlöcher in Putzflächen zu schließen sind. Für Metallgerüste sind Maßnahmen gegen eine statische Aufladung (z. B. Blitzeinschlag) vorzusehen. Staubschutzfolien oder -netze sind in einheitlicher Farbe neuwertig einzubauen. Beschädigte Netze oder Folien sind unaufgefordert vom AN auszutauschen. 3.4 Gerüststatik und statische Nachweise Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, ob die vorgesehenen Gerüstkonstruktionen von der Typenstatik des von ihm verwendeten Gerüsts abgedeckt sind oder ob objekt- oder konstruktionsbezogene Nachweise erstellt werden müssen. Sind solche Nachweise erforderlich, so erstellt der AN sie unaufgefordert und zu eigenen Lasten in prüffähiger Form und veranlasst  unaufgefordert und zu seinen Lasten die Prüfung seiner statischen Nachweise. Ist dem AN die Art, Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Gerüstuntergrundes nicht ausdrücklich vom AG angegeben worden, so holt der AN vor Ausführungsbeginn unaufgefordert alle zur Beurteilung der Tragfähigkeit des Untergrundes erforderlichen Informationen ein.
ZTV Gerüstarbeiten
Allgemeine Angaben zur Gerüstaufstellung 1. Gebäude Fassdengerüste Lindenstraße und Hoffassaden 2. Bereich größtenteils Hoffassaden, anteilig Straßenfassade 3. Höhe des Gerüstes ca. 17 bis 18 m 4. Untergrund Betonbelag im Hofbereich unbefestigt (Grünbereich) an der Straßenfassade 5. Entfernung vom Abladeort Zufahrt in den Hof bis zum Aufstellort möglich
Allgemeine Angaben zur Gerüstaufstellung
1 Gerüstarbeiten
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Gerüstarbeiten
1.1 Arbeitsgerüste
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Arbeitsgerüste
1.2 Gerüstplanen
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Gerüstplanen
1.3 Gerüstbauteile,- erweiterungen
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Gerüstbauteile,- erweiterungen
1.4 Sonderkonstruktionen und -formen
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Sonderkonstruktionen und -formen
1.5 Schutzkonstruktionen
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Schutzkonstruktionen
1.6 Fassadengerüst, LK3, W06 - Innenhof B
1.6
Fassadengerüst, LK3, W06 - Innenhof B
1.7 Sonderkonstruktionen und -formen
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Sonderkonstruktionen und -formen
2 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten Abrechnungshinweise Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG/seiner Bauleitung auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten: 1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen 2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe 3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt. Später verdeckte oder untergegangene Leistungen Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung! Nicht vergütet werden - Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. ä) - Überstundenzuschäge - Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung - Materialtransport, Gerätetransport - Sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä. Vergütet wird Die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels). Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschl.: - Lohn- und Gehaltskosten - alle Sozialkosten - Erschwernis- und sonstige Zuschläge - Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.) - Wagnis und Gewinn Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Stundenlohnarbeiten
2.1 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten