Gerüstbauarbeiten
Anbau einer Fluchttreppe beim Wichernhaus in 18147 Rostock
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07 Gerüstbauarbeiten
07
Gerüstbauarbeiten
1. Das Entfernen der Gerüste und der Sicherheitsvorkehr ungen (wie Schacht- und Grubenabdeckungen, Abschalungen usw.) kann nur mit Genehmigung der Bauleitung erfolgen. 2. Das Konzept für den Gerüstbau ist vor Beginn der Ein rüstung grundsätzlich mit dem vom Bauherrn beauftragten Architekt / SIGE-Koordinator abzustimmen. In Abstimmun g mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen u nd Zeitabläufe der Gewerke zu beachten. Sofern im Leist ungsverzeichnis nicht näher beschrieben, verpflichtet s ich der Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung, sich vor Ort mit dem Auftraggeber abzustimmen, um den Gerüs taufbau nach den Belangen der am Bau Beteiligten zu gew ährleisten. 3. Die Gerüstebenen und die Abstände des Gerüstes vom G ebäude müssen mit den Gewerken so abgestimmt werden, da ss Arbeiten an der Fassade ohne Behinderung ermöglicht wird. Werden mehrere Wandflächen eingerüstet, so sind g rundsätzlich in jeder Belagsebene Übergänge an den Ecke n einzurichten. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht nä her beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach dem allgemeinen technischen Regeln. Im Zuge der Leistungse rfüllung ist es Aufgabe des AN, sich fachkundig mit dem AG und den ausführunden Fassadengewerken zur Aufstellu ng des Gerüstes und anderen Bauteilen abzustimmen. 4. Die öffentliche Sicherheit ist in jeder Phase der Ba uausführung und Standzeit entsprechend den Forderungen der DIN 4420 und DIN 4426 zu gewährleisten. Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den ge setzlichen und polizeilichen sowie nach den Unfallverhü tungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller Verantwortung durchzuführen oder diese zu veranlassen. Der Auf- und Umbau ist gemäß Betriebssicherheitsverord nung zu dokumentieren sowie die Aufbau- und Verwendungs anleitung auf der Baustelle während der Montage vorzuha lten. Das Gerüst ist entsprechend DIN 4420 zu kennzeich nen. Alle während der Baumaßanhmen notwendigen Schutzmaßnahm en sind so zu treffen, dass Schäden an Personen sowie a m Bauwerk ausgeschlossen werden. Der AN hat sich gegen Haftpflicht- und Obhutsschäden ausreichend zu versicher n. Als Bestätigung hierfür gilt die Abgabe des Angebote s. 5. Das fertiggebaute Gerüst ist durch schriftliche Über gabemitteilung an den AG zur Nutzung freizumelden. 6. Die Anlieferung, Bereitstellung und das Betriebsfert ighalten von Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmit tel, die zur vertragsgemäßen Durchführung der Bauleistu ngen erforderlich sind, sind in die Kalkulation der Ein heitspreise mit einzurechnen.
1. Das Entfernen der Gerüste und der Sicherheitsvorkehr
Gerüste dürfen nur unter Beachtung der geltenden Normen , insbesondere der DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste " Teile 1-4 / ATV DIN 18451 "Gerüstbauarbeiten" erstell t werden. Zusätzlich sind die "Sicherheitsregeln für Ar beits- und Schutzgerüste (ZH 1/534.0-10) sowie die Aufb au- und Verwendungsanleitungen der Gerüsthersteller zu beachten. Ergänzend gilt die ATV DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art", Abschnitte 1-5. Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe von der Ö rtlichkeit zu informieren. Die Gerüste sind so aufzustellen, dass die Gewerke Putz -,  Maurer- und Malerarbeiten bis Höhe Dachkante durchg eführt werden können. Im Bereich der Balkone werden Reinigungsarbeiten ausgef ührt. Gebäudeecken sind voll einzurüsten. Die rückseitige Fassade wird vollflächig,einschließlich der Umbauung aller Balkonstränge bis zur Dachkante ein gerüstet. Die Drempelbereiche oberhalb der Balkone müssen überbau t werden, da die Balkondächer nur bedingt begehbar sind . Alle Erschwernisse, wie z.B. Hanglagen, Überbauungen us w. (z.B. Hauseingänge) sind in den Preis mit einzurechn en. Die Kosten für eventuell erforderliche Überbauungen mit Traversen bzw. Gitterträgern sind in die Einheitspreis e einzukalkulieren. Das Gerüst ist auf Anforderung des Auftraggebers in Tei labschnitten (einzelne Gebäudeseiten) einzurüsten und w ieder abzurüsten. Der Auftragnehmer trägt allein die volle Verantwortung für das aufgestellte Gerüst hinsichtlich der Beachtung der DIN- Vorschriften, der Gerüstordnung und der Vorsch riften der Bauberufsgenossenschaften. Er haftet allein für sämtliche aus der Unterlassung dieser Vorschriften erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden, sow ie allein für die Ansprüche aus Folgeschäden, die gegen den Arbeitnehmer erhoben werden. Der Auftragnehmer muss vor Beginn der Arbeiten den Baug rund auf seine Tragfähigkeit nach DIN 18350 Abs. 3.15 b zw. den entsprechenden Anforderungen des jeweiligen Sys tems prüfen.
Gerüste dürfen nur unter Beachtung der geltenden Normen
07.01 Fassade
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Fassade
07.02 Innen
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Innen