Bodenmarkierungs-und Demarkierungsarbeiten
Erweiterung TK und O+G
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00 Leistungsverzeichnis Objekt Erweiterung des Zentrallagers ALDI Nortorf durch einen Anbau an die bestehende Kühllagerhalle, Allgemeine Vertragsbedingungen - AVB Inhalt und Umfang der Leistungen des AN bestimmen sich nach dem Vertrag und den AVB für Bauverträge der ALDI Immobilienverwaltung. Änderungen, die aufgrund behördlicher Forderungen notwendig werden, bedürfen der Absprache mit dem AG und dürfen erst nach dessen Zustimmung in die Planungs- und Ausführungsarbeiten aufgenommen werden. Gewerk VOB DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art Maler- und Lackierarbeiten Bieter '________________________________________' ( Firmenstempel ) Bauherrenvertreter ALDI Immobilienverwaltung GmbH & CO. KG Hohewardstr. 345 - 349 45699 Herten
00 Leistungsverzeichnis
01 Inhaltsverzeichnis und Unterlagen Dem LV liegen folgende Pläne und Unterlagen (pdf) bei, die als zusätzliche Erläuterung der Leistung dienen: Inhaltsverzeichnis 1.Allgemeine und Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Unterlagen, Anlagen 1.1 Unterlagen, Pläne, Anlagen Diesem Leistungverzeichnis liegen folgende Unterlagen und Pläne bei, welche Vertragsbestandteil sind. Planunterlagen Architekt Grundrisse 961-EZN_LP_01Lageplan 961-EZN_GR_00_02Grundriss EG - Erweiterung Kühllager und Frischfleisch 961-EZN_GR_00_01 Grundriss EG - Kühllhalle Obst u. Gemüse Terminplan AVB Allgemeine Vertragsbedingungen zum Bauvertrag IMV IMV Verhaltenskodex Sozialstandards Die Pläne und Unterlagen sind verbindlich bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen!
01 Inhaltsverzeichnis und Unterlagen
02 ATV - Angaben zur Baustelle Allgemeine Vorbemerkungen 2. Angaben zur Baustelle 2.1 Baugrundstück Das Grundstück für das Bauvorhaben ALDI Nortorf Erweiterung des Zentrallagers durch einen Anbau an die bestehende Kühllagerhalle liegt auf dem Gelände des bereits bestehenden Zentrallagers von ALDI in Nortorf. Anschrift der Liegenschaft: Zentrallager ALDI Nortorf An der Automeile 1 24589 Nortorf Kreis: Rendsburg Gemeinde: Nortorf Gemarkung: Schülp bei Nortorf Flur: 633 Flurstücke: 53, 54, 13/1 und 15 Die ALDI Immobilienverwaltung GmbH & CO. KG plant 3 Maßnahmen am Standort der ALDI-Zentrallagers in Nortorf. 1. In dem vorhandenen Trockenlager wird eine Fläche von ca.3113 qm durch isolierende Paneelwände für die Lagerung von Obst und Gemüse errichtet. Die Warenanlieferung und Warenausgabe erfolgt über eine Schleuse und über vorhandene Ladetore. Die auf 12-14 ° gekühlte Obst-und Gemüsehalle bildet eine in sich geschlossene Einheit. 2. Im Bestand des Kühllagers wird der Bereich für die Frischfleischlagerung durch das Versetzen einer 5 m hohen Raumtrennwand vergrößert. Weitere bauliche Maßnahmen sind nicht geplant. 3. An das bestehende Kühllager ist ein Anbau mit einer Bruttogrundfläche von ca. 945,00 qm geplant. Der Kühllageranbau erhält 2 neue Tore für Warenanlieferung und Warenausgabe. Eine neue Tiefkühlumschlagshalle mit einer Nutzfläche von ca. 554,00 qm wird hierin implementiert. Zusätzlich wird die vorhandene Kühllagerfläche um ca. 221 qm erweitert. Im Außenbereich werden 2 neue Tore an die vorhandene Infrastruktur direkt angebunden. Dafür werden für die Verladestationen mit LKW-Zufahrt ca. 375 qm Grünfläche neu versiegelt zuzüglich der Fläche für den Anbau von 945 qm. Versorgungseinrichtungen Elektrizität-, Gas-, Wasser- und Abwasseranlagen werden im Bestand erweitert. Die Kühleinheiten erhalten jeweils neue Lüftungsgeräte. Die Baufläche ist abgesehen von einer Grasfläche frei von Bewuchs. Die Geländeoberkante liegt bei ca. 30,75 m ü. NN. Das Gelände ist mehrheitlich eben. Das Baugrundstück liegt in der Windlastzone 3 gemäß DIN 1055-4, es handelt sich um Geländekategorie II gemäß DIN 1055-4. 2.2 Erschließung Das Baufeld wird von Westen über die Straße - An der Automeile - erschlossen. Die Andienung der Baustelle erfolgt gemäß dem beigefügten Lageplan und dem Baustelleneinrichtungsplan (Konzept). Während der Bauzeit befindet sich das Zentrallager weiterhin in Betrieb. Die Zufahrtstraßen müssen zu jeder Zeit passierbar bleiben. Die Anlieferungswege und -tore für das ALDI- Zentrallager sind freizuhalten, ebenso die vorhandene Feuerwehreinfahrt des Gebäudes. 2.3 Baugrundverhältnisse Der Baugrund wurde im beiliegenden Gutachten untersucht und ist dort zu entnehmen. Nach Beendigung der Sondierarbeiten wurde Grundwasser in Tiefen zwischen 2,60 m und 4,15 m u.GOK angetroffen. In Abhängigkeit von anfallenden Niederschlägen muß mit Schwankungen des Grundwasserspiegels um mehrere Dezimeter nach oben bzw. unten gerechnet werden. 2.4 Gebäude In dem Erweiterungsbau wird das Tiefkühllager und eine Teilerweiterung des bestehenden Kühllagers integriert. 2.4.1 Rauminhalte Anbau Kühllager: BGFa: ca. 944,00 m2 BRIa: ca. 8.156,16 m3 Obst- und Gemüsekühllager: BGFa: ca. 3.397,91 m2 BRIa: ca. 37.282,92 m3 2.4.2 Höhenentwicklung Gründung UK Bodenaushub Tiefergründung max. - 2,50 m u. OK FFB = 29,50 m ü. NN OK Gelände- 1,25 m u. OK FFB = 30,75 m ü. NN OK FFB EG+/- 0,00 m = 32,00 m ü. NN Geschosshöhen EG = 8,39 m Gebäudehöhen Traufe: 9,64 m ü. OKG = 40,39 m ü. NN First: 9,64 m ü. OKG = 40,39 m ü. NN 2.4.3 Organisation Baukörper Der Neubau der Kühlhalle verläuft in Ost/ Westrichtung und ist längsseitig an die bestehende Halle angebaut. Die Anlieferungerfolgt von Westen. Das Gebäude ist an zwei Stellen über Tore mit der bestehenden Halle verbunden. 2.5 Bauart und -konstruktion Geplant ist die Erweiterung einer Lagerhalle in Nortorf. Die bestehende Halle wurde in Stahlbetonfertigteilstützen und Fachwerkbinder konzipiert. Die neue Halle ist angrenzend an diese Halle in Stahlbetonfertigteilbinder und -stützen geplant. Die Stützen werden an den Fußpunkten in die Gründung eingespannt. In der Anbauachse werden die vorhandenen Fundamente der Bestandshalle mit einem Streifenfundament überbaut. Aufgrund des geringen Abstandes werden die Stützen nicht in Köcher sondern mit Peikko Stützenfüßen in die Fundamente eingespannt. Die übrigen Fundamente werden als (angeformte) Einzelfundamente ausgebildet. Die Dachbinder werden in Stahlbeton hergestellt. Das Dach wird mit einer Treapezblechkonstruktin erstellt, gedämmt und abgedichtet. Die Fassaden werden aus Sandwichelementen erstellt. Das Gebäude erhält eine Sockel aus Sichtbetonelementen. Der Innenausbau erfolgt mit gedämmten Sandwichelementen. 2.6 Besondere Erschwernisse 2.6.1 Erschwernisse aus der Bestandsnutzung Während der durchzuführenden Arbeiten befinden sich die benachbarten Gebäude in Nutzung. Bei der Abwicklung der Baustelle ist hierauf Rücksicht zu nehmen. 2.6.2 Erschwernis aus der Erschließungs- und Verkehrssituation Die Zuwegung zur Baustelle wird auch für An- und Auslieferungsabläufe des laufenden Betriebes benötigt. Anlieferungen, die diese Abläufe stören können und die Aufstellung von Hubgeräten,  müssen vorab mit dem Bauherrn abgestimmt werden. 2.7 Arbeitssicherheit Es sind vorgeschaltete Arbeiten zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit erforderlich Erstellung eines Arbeits- und Sicherheitsplans gemäß Pkt. 8.3 DGUV 101-004 (ehem. BGR 128) "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV (2004) und Ausführung von Schutzmaßnahmen nach nach §§ 8 und 9 GefStoffV (2004) Erstellung einer Betriebsanweisung gemäß Pkt. 16 DGUV 101-004 (ehem. BGR 128) "Regeln für die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" 2.8Sicherung von Gefahrenbereichen Fahrzeuge für die Ver- und Entsorgung der Baustelle sind mittels eingewiesenem Einweiser ein- und auszuleiten. Diese Person ist dem Auftraggber schriftlich zu benennen. Rückwärtsfahren ist ohne einen Einweiser grundsätzlich untersagt. Die Gefahrenbereiche (auch öffentliche Flächen) sind so zu sichern, dass Gefährdungen von eigenen sowie Personen und Sachen anderer Auftragnehmer und auf Nachbargrundstücken ausgeschlossen werden. Gefahrenbereiche sind vom Auftragnehmer festzulegen und gegen fremdes Betreten zu sichern. Vor jeder Arbeitsunterbrechung ist dafür zu sorgen, dass keine gefährdenden Zustände (z.B. hängende Teile, Schrägstellung von Bauteilen etc.) bestehen bleiben. Die Arbeiten sind eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Ausführung mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator abzustimmen. Die Abstimmungen sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor Arbeitsbeginn vorzulegen. 2.9 Baustellenorganisation 2.9.1 Baustellenordnung, SIGEPLAN Der Genuss von Drogen und Alkohol jeglicher Art sowie Rauchen auf der Baustelle ist untersagt. Auf der Baustelle gilt eine Baustellenordnung. Diese wird dem AN nach Beauftragung übergeben. Zudem hängen die Baustellenordung und der SIGEPLAN während der gesamten Baumaßnahme an der Baustelle aus. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass alle seine auf der Baustelle tätigen Firmenbauleiter bzw. Aufsichtsführenden, die Mitarbeiter, einschließlich der Subunternehmer, Kenntnis über den SIGEPLAN, die Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Erstmalig eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtsführenden zu unterweisen. Dies ist schriftlich in einer Unterweisungsbestätigung (mit Angabe des Unterweisungsinhalts einschl. Unterschrift der Unterwiesenen) sowie in den Bautagesberichten des AN zu dokumentieren. 2.9.2 Brandschutz auf der Baustelle 2.9.2.1 Zufahrten, Erschließung, Feuerwehrpläne Die Baustelleneinrichtung hat unter Berücksichtigung der Zufahrtsmöglichkeiten der Feuerwehr zu erfolgen, ferner muss durch die Einrichtung der Baustelle die Gefahr einer Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude / Gebäudeteile ausgeschlossen werden. Soweit eine bestehende Feuerwehrzufahrt aufgrund von Bauarbeiten temporär nicht befahrbar ist, ist dies mind. 4 KW vor Ausführung mit der Feuerwehr und dem AG abzustimmen. Der Maßnahmenkatalog ist entsprechend des Baufortschritts bzw.analog der einzelnen Phasen auf seine Gültigkeit zu prüfen und bei Bedarf zu aktualisieren bzw. fortzuschreiben. 2.9.2.2 Alarmierung Bei Feststellung von Feuer / Rauch muss auf jeden Fall sofort die Feuerwehr alarmiert werden. Die Evakuierung / Rettung der im Gebäude befindlichen Personen hat Vorrang vor dem selbständigen Löschversuch. 2.9.3 Betriebliche Maßnahmen Ein Alarmplan für die Baustelle wird vom SiGeKo erstellt. Die baubetrieblichen Maßnahmen zum Brandschutz sind einzuhalten. Eine Lagerung von brennbaren Materialien im Gebäude muss verhindert werden. Heißarbeiten Schweiß-, Flex- und Feuerarbeiten sind auf das äußerste zu minimieren. Schweiß-, Flex- und Feuerarbeiten sind rechtzeitig dem  Auftraggeber auf gesonderten Formularen (Erlaubnisschein) arbeitstäglich anzumelden. Die Arbeiten sind zwei Stunden vor Verlassen des Gebäudes zu beenden. Bei Arbeitsende müssen die entsprechenden Bereiche durch den AN nachkontrolliert werden. Dies ist auf dem jeweiligen Erlaubnisschein mit Uhrzeit und Unterschrift zu dokumentieren. Vorhaltung von tragbaren Feuerlöschern Bei feuergefährlichen Arbeiten wie Schweißen, Trennen, o. ä. sind tragbare Feuerlöscher direkt vor Ort durch die jeweilige Firma vorzuhalten (Art des Löschmittels je nach Brandklasse oder universell einsetzbar wie ABC-Pulverlöscher). Anzahl und Art der Löschmittel sind auf dem Erlaubnisschein zu vermerken. Alle beschäftigten Firmen haben einen aktuellen Nachweis vorzulegen, dass eine Einweisung der Mitarbeiter im Umgang mit tragbaren Feuerlöschern erfolgte. 2.9.4 Arbeitszeiten Die Regelarbeitszeit auf der Baustelle ist von Montag bis Freitag, jeweils von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Abweichungen von diesen Regelarbeitszeiten sind mit dem AG abzustimmen und vom AG freigeben zu lassen. 2.10 Schutzmaßnahmen bei Unterbrechungen Der AN hat bis zur Fertigstellung der eigenen Leistung für einen ausreichenden Witterungsschutz und für die Einhaltung der UVV zu sorgen. 2.11 Baustellenbesprechung Der AG führt in angemessenen, vom AG bestimmten Abständen Baustellenbesprechungen durch. Der AN hat die Teilnahme an allen Baustellenbesprechungen durch die von ihm schriftlich zur Bauleitung bestimmten Personen zu gewährleisten. Zu den Baustellenbesprechungen hat der AN die mit der Objektüberwachung abgestimmten und auf der Grundlage des detaillierten Bauablaufplans des AN erstellten Tagesterminpläne für die jeweils folgenden 2 Kalenderwochen zu erarbeiten und vorzulegen. 2.12 Schuttbeseitigung und -entsorgung / Reinigung der Baustelle Eigenes Restmaterial, Verpackungsmaterial und dergleichen ist vom AN stets sofort (arbeitstäglich) kostenfrei zu beseitigen. Behördliche Auflagen und Vorschriften sind zu beachten. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Werden im Zuge der Arbeiten Baumaterialien angetroffen, die nach Geruch, Farbe oder Konsistenz nicht üblichem / bekanntem Material entsprechen, so ist der Abbruch oder Aushub unverzüglich in Absprache mit dem AG einzustellen - das weitere Vorgehen ist dann mit dem AG abzustimmen. Gefährliche Abfälle, deren Anfall nicht vermieden werden kann und die nachweislich nicht verwertet werden können, sind zu den Beseitigungen gemäß dem Landesabfallwirtschaftsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung einem zertifizierten Sonderabfall-Entsorgungsunternehmen nachweislich zu überlassen, sofern sie von der Entsorgung durch die entsorgungspflichtige Körperschaft ausgeschlossen sind. Hierzu sind die Abfallsatzungen zu beachten. Sämtliche Entsorgungswege sind lückenlos nachzuweisen. Die Abfuhr und Entsorgung von Altöl sowie von ölhaltigen Betriebsmitteln darf nur durch Unternehmen erfolgen, die über die notwendigen abfall- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (Transportgenehmigung, Genehmigung zur Lagerung und Entsorgung von Altöl) verfügen. Die Bestimmungen der Altölverordnung (AltölV) sind zu beachten.
02 ATV - Angaben zur Baustelle
03 ZTV - Allgemeine Angaben zur Ausführung ZTV - Allgemeine Angaben zu Ausführung 3. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Angaben zur Ausführung 3.1 Allgemeine Ausführungsgrundlage / Hinweise Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage sind die zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen des AN geltenden, einschlägig anerkannten Regeln der Technik einschließlich der für die Leistung des AN zutreffenden allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen gemäß VOB Teil C, sonstige DIN und technische Vorschriften neuester Fassung. Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN und DIN-Vorschriften, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördliche Erlasse und Gesetze sowie die Auflagen der Feuerwehr. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. 3.2 Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtungsflächen sind äußerst beengt. Sämtliche Anlieferungen sind mit den anderen Auftragnehmern und dem Nutzer abzustimmen. 3.2.1 Parkmöglichkeiten Parkplätze für die Baustelle werden in Abstimmung mit dem AG auf der Liegenschaft bereitgestellt. Standflächen für LkW-Züge sind dem beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. Die Parkmöglichkeiten sind begrenzt. 3.2.2 Umgebung Während der durchzuführenden Arbeiten befinden sich die benachbarten Gebäude in Nutzung. Hinsichtlich Abwicklung der Baustelle ist hierauf Rücksicht zu nehmen. Diese Gebäude liegen außerhalb des Baufeldes und dürfen nicht betreten werden. 3.2.3 Lagermöglichkeiten Die Lagerflächen befinden sich östlich und westlich vom Erweiterungsbau. Die Baustelleneinrichtungsflächen sind beengt. 3.2.4 Gerüste Aufgrund der überwiegenden Arbeitshöhe > 3,50 m gilt grundsätzlich die Kalkulation der Gerüstklasse B. 3.3 Bautagesberichte Der Auftragnehmer ist verpflichtet Tagesberichte zu erstellen und diese der Objektüberwachung zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrags von Bedeutung sein können, wie zum Beispiel: täglicher Arbeitsbeginn und -ende Anzahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte arbeitstäglich Wetter und die Temperaturen (MAXIMUM und MINIMUM) Beginn, Zwischenstand und Fertigstellung von einzelnen Bauarbeiten und Bauabschnitten Behinderung, Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten und ihre  Ursachen Verkehrsfreigaben, Bauübergaben, Abnahmen, AG-seitige Materialübergaben Materiallieferungen und Aushubabtransporte außergewöhnliche Ereignisse (z. B. Arbeitsunfälle, Schadensfälle, Unterweisungen) Heißarbeiten 3.4 Technische Vorschriften Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Insofern sich Normen, Vorschriften, Richtlinien, Verordnungen oder Gesetze während der Ausführung bzw. bis zur Abnahme ändern, ist der AG vom AN unverzüglich hierüber einschließlich detaillierter Erläuterung aller Auswirkungen schriftlich zu informieren. 3.5 Ausführungsunterlagen Die Zeichnungen, das Leistungsverzeichnis und die Dateien, sowie alle weiteren Ausführungsunterlagen oder deren Inhalt, auch Darstellungen des Auftragnehmers (Fotos, Zeichnungen, Grafiken) oder seiner Nachunternehmer dürfen nur für die Planung und Abwicklung dieses Bauvorhabens verwendet werden, sie sind geistiges Eigentum der Architekten. Eine Weitergabe, eine andere Verwendung, eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung - auch in Teilen - ist ohne die schriftliche Zustimmung der Architekten nicht gestattet. Mit Unterzeichnung des Angebotes stimmt der Bieter dieser Regelung zu. In der nach erfolgter Auftragsvergabe stattfindenden "Technischen Klärung" werden die Ausführung und die dementsprechenden Positionen festgelegt. Zu dieser hat der Auftragnehmer einen autorisierten Vertreter zu stellen, der in die Einzelheiten der beauftragten Leistung eingearbeitet und alleinvertretungsberechtigt ist, rechtsverbindliche Terminvereinbarungen zu treffen. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. 3.5.1 Unterlagen vom Auftraggeber / Architekten Der AN erhält die Ausführungspläne des AG in 1-facher Ausfertigung als Papierplot. Die Unterlagen werden zusätzlich in Dateiform (.dwg, .pdf) zur Verfügung gestellt. Zusätzlich werden wesentliche Planstände (Indexfortschreibungen) 1-fach in Papierform übergeben. Die Pläne des Architekten und der haustechnischen Gewerke werden dem AN nach Auftragsvergabe mit dem Vermerk "frei Arbeitsvorbereitung" übergeben. Abweichungen gegenüber diesen Unterlagen bedürfen der schriftlichen Beantragung des AN und der Zustimmung durch den AG. Als Planlieferungstermine, gezählt vor Ausführungsbeginn des betreffenden Geschosses werden folgende Fristen festgelegt: Ausführungspläne Architekt: 3 Kalenderwochen Schal- und Bewehrungspläne: 2 Kalenderwochen 3.5.2 Vorzulegende Unterlagen nach Auftragserteilung Folgende Unterlagen sind gem. Baustellenfortschritt jedoch mindstens 14 Tage vor Aufnahme der jeweilgen Arbeiten dem AG in Dateiform (.pdf) vorzulegen und mit dem AG abzustimmen. Die zur Verwendung vorkommenden Gefahrstoffe und die daraus folgenden Schutzmaßnahmen sind anzugeben. Sicherheitsdatenblätter zu Gefahrstoffen sind vorzulegen. Die zum Einsatz kommenden Geräte sind zu benennen. Brandgefährdung durch Arbeiten sind anzugeben, sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Art des notwendigen Löschmittels. Es ist anzugeben, welche persönlichen Schutzausrüstungen für die auszuführenden Arbeiten notwendig sind. Der Auftragnehmer hat für den Aushang "Erste Hilfe" der Bauberufsgenossenschaften zu sorgen und den Aufstellungsort mit dem SiGe-Koordinator abzustimmen. Auf der Baustelle muss ein Verbandbuch und ein Verbandskasten mit geeigneter Ausstattung vorhanden sein. Der Name des Ersthelfers auf der Baustelle muss vor Beginn der Arbeiten dem SiGe-Koordinator schriftlich mitgeteilt werden. Die Anzahl der Ersthelfer muss den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen. Dem SiGe-Koordinator ist schriftlich der leitende Mitarbeiter zu nennen, die Anzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, sowie die Unterweisungsprotokolle der Mitarbeiter zum Umgang und Gefahren mit Geräten und Materialien. Subunternehmer müssen schriftlich, mit Angabe von Adresse und Telefon bei der Objektüberwachung angemeldet werden. Gefährdungsanalysen für sämtliche Leistungsbereiche, welche für den Beginn der Arbeiten notwendig sind. Abbruchanweisungen, welche für den Beginn der Arbeiten notwendig sind. Produktunterlagen aller zur Ausführung kommender Bauprodukte einschl.Herstellerrichtlinien, bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse hinsichtlich Brand- und Schallschutz und der vertraglich geforderten bauphysikalischen und konstruktiven Werte sowie Angaben zum Gesundheitsschutz während und nach der Verarbeitung. Sämtliche Unterlagen sind laufend durch den AN auf der Baustelle zu dokumentieren und fortzuschreiben. Die Dokumentation soll z. B. nach Materialgruppen gegliedert werden. Hierzu sind auch laufend die Materialnachweise der angelieferten Materialien zu dokumentieren. 3.5.3 Vorzulegende Werkstatt- / Montageplanungen / statische Nachweise Die durch den AN gemäß Leistungsbeschreibung zu erbringenden Werkstatt-/ Montageplanungen sowie statischen Nachweise sind in leicht prüfbarer Form sowie so eindeutig und erschöpfend und im gleichen Sinne verständlich nachvollziehbar zu erstellen. Die Werkstatt-/Montageplanungen müssen alle zur Prüfung notwendigen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details im erforderlichen Maßstab enthalten. Die Planung und Montage bildet eine abgeschlossene Leistung des AN. Die Werkstatt-/ Montagepläne sind als .pdf- Dateien beim AG einzureichen. Der Prüfer erhält diese Unterlagen 3-fach in Papier. Als Grundlage zur Ausführung dürfen nur Werkstattpläne und Unterlagen des AN mit Prüfvermerk des AG / Prüfingenieurs verwendet werden. 3.5.4 Vorzulegende Abrechnungsunterlagen Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers müssen den aktuellen gesetzlichen - insbesondere steuerrechtlichen - Regelungen entsprechen. Rechnungen sind kumulierend aufzustellen. Die Zahlung von Abschlagszahlungen bedeutet keine Anerkennung der Richtigkeit und Mängelfreiheit der von ihr erfassten Leistungen, Massen oder Preise. Für seitens des Auftraggebers festgestellte Mängel während der Ausführung kann ein Einbehalt bis zum 2-fachen Betrag der Kosten der Mängelbeseitigung nach ortsüblichen Preisen in Abzug gebracht werden. Die Aufmaße sind in folgender prüfbarer Form vorzulegen: Aufmaßblätter sind fortlaufend zu nummerieren Die jeweiligen Aufmaßblattnummerierungen sind in der Aufmaßgesamtzusammenstellung (Messurkunde) aufzuführen jedes Aufmaßblatt ist in der Kopfzeile mit Projekt, Abschnitt/ Bauteil und LV-Bezeichnung sowie der Positionsnummer und dem Abrechnungsbereich zu versehen Die Aufmaße sind übersichtlich zu gliedern (Achsbezeichnungen, Bauteil, Geschoss, Raumnummern), Positionsnummern sind mit Kurztext aufzuführen Rechenvorgänge sind systematisch aufzubauen und zu wiederholen Rechnungen und Aufmasse sind auf Einzelblättern abzugeben Den Aufmaßblättern sind die Abrechnungspläne beizulegen, jedes abgerechnete Maß muss im Abrechnungsplan aufgeführt sein. Unterschiedliche Positionen sind ggfs. farbig anzulegen und Einzelflächen unter Umständen gesondert zu kennzeichnen Die Einzelaufmaße sind positionsweise mittels Massenzusammenstellungs- blättern zusammenzustellen Bei Aufmaß- und Rechnungserstellung über EDV sind ausschließlich die Positionsnummern des AG zu verwenden Nachträge sind fortlaufend zu nummerieren Die Aufmaß- und Rechnungserstellung ist vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen. Aufmaße und Rechnungen, welche die v.g. Kriterien in wesentlichen Punkten nicht erfüllen, können vom AG als unprüfbar an den Auftragnehmer zurückgeschickt werden. 3.5.5 Abnahmen / Mängel / Restleistungen Mängel / Restleistungen Anlässlich von Begehungen, Zustandsfeststellungen, Teilabnahmen und Abnahmen der vom AG festgestellten Mängel- und Restleistungen sind durch den AN in von den vom AG gegengezeichneten Listen mit folgenden Angaben kumuliert zu dokumentieren: Fortlaufende Nummer Bauteil, Unterbauteil Pos-Nr. bzw. Ordnungsnummer des LV Datum der Feststellung, Nachbegehung Datum der Beseitigung Kurzbeschreibung des Mangels oder der fehlenden Leistung Angabe eventueller terminlicher und technischer Auswirkungen auf Folgeleistungen (ggf. mit Bezugnahme auf die Plangrundlage bzw. Protokolle, Bautagesberichte) Fotodokumentation (jeweils 1-2 aussagefähige Fotos), zusätzlich 1 Foto nach Freimeldung Kurzbeschreibung der ausstehenden  Restleistungen bzw.  Mängelbeseitigungsmaßnahmen Die Listen sind im Format A4 quer (Übergabe auch digital in MS Excel) mit ausreichend Platz für Bemerkungen / Vermerke / Kommentierungen des AG aufzustellen und in beschrifteten, nach Bauteilen und Unterbauteilen gegenzeichneten Ordnern zu führen. Abnahme / Revisionsunterlagen Der AN hat 2 Wochen vor Abnahme insbesondere folgende Unterlagen in Dateiform (.pdf) vorzulegen: Errichterbestätigung allgemein gemäß LBO Schleswig Holstein, sowie insbesondere die Errichterbestätigung / Fotodokumentation für statische und brandschutztechnische Ausführungen alle Entsorgungsnachweise für die zu entsorgenden Bauteile alle Produktblätter, bauaufsichtliche Zulassungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen alle geprüften Werkstatt- und Montagepläne, sowie statische Nachweise alle Bedienungs- und Wartungsanweisungen Eigenerklärung des AN, dass der Baugrund durch die Abbrucharbeiten nicht mit umweltunverträglichen Stoffen belastet worden ist; Messprotokolle (z. B. Dichtigkeistprüfung) Liefer- und Verwendungsnachweise über verwendete Materialien
03 ZTV - Allgemeine Angaben zur Ausführung
04 ZTV - Stundenlohnarbeiten ZTV - Stundenlohnarbeiten 4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Stundenlohnarbeiten Die nachfolgend beschriebenen Punkte sind in der Kalkulation vom AN zu berücksichtigen. 4.1 Angaben zur Ausführung Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten, deren Notwendigkeit sich erst aus dem Bauablauf ergibt, darf erst nach Vorlage der Stundenlohnanmeldung (nach gesondertem Formular des AG) und schriftlicher Anordnung des Auftraggebers begonnen werden. Es werden nur Stundensätze der tariflichen Berufsgruppe, welche der Art und Schwierigkeit der Leistung entsprechen, vergütet. Aufsichtspersonal wird nicht gesondert vergütet. Für Stundenlohnarbeiten sowie Geräte- und Maschinenstunden sind sämtliche Kosten aus § 15, 1 (2) VOB/B für Aufwendungen des AN mit angemessenen Zuschlägen in den Einheitspreis der Stundenlohnarbeiten einzurechnen. 4.2 Abrechnung Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sind nicht einzurechnen. Die Bescheinigung bzw. der Stunden- / Tagelohnnachweis gilt nur als Feststellung der Leistung, es bleibt der Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt.
04 ZTV - Stundenlohnarbeiten
Hinweis Hinweis Die jeweiligen Beschichtungen der Palettenspuren sind in den einzelnen Temperaturbereichen so zu wählen, dass eine möglichst langlebige, dauerhafte Haftung gewährleistet ist. Temperaturen: Obst-und Gemüselager: 12 bis 14 °C Frischfleischlager: 0 bis + 2 °C Tiefkühllager: - 24 °C Im Obst-und Gemüselager, sowie im Frischfleichlager finden die Arbeiten während des laufenden Betriebes statt. Die Demarkierungs-und Markierungsarbeiten erfolgen abschnittsweise und in mehreren Einsätzen in enger Absprache mit dem Nutzer. Eventuelle Arbeitsunterbrechungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Sämtliche Aufmaß -und Vermessungsarbeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Geplante Ausführungszeiten: Obst & Gemüselager / Frischfleischlager: Ende November 2025 Erweiterungsbau / TK-Lager: Januar 2026
Hinweis
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.__.0001 Baustelle einrichten und räumen An- und Abreise des Fachpersonals sowie An- und Abtransport der Geräte / Maschinen zur Durchführung der Demarkierungsarbeiten.
01.__.0001
Baustelle einrichten und räumen
L
1.00
psch
02 Markierungsarbeiten Obst- und Gemüse-Kühllager, 12 bis 14 °C
02
Markierungsarbeiten Obst- und Gemüse-Kühllager, 12 bis 14 °C
02.01 Demarkierungsarbeiten
02.01
Demarkierungsarbeiten
02.02 Markierungsarbeiten
02.02
Markierungsarbeiten
03 Markierungsarbeiten Frischfleisch, 0 bis + 2 °C
03
Markierungsarbeiten Frischfleisch, 0 bis + 2 °C
03.01 Demarkierungsarbeiten
03.01
Demarkierungsarbeiten
03.02 Markierungsarbeiten
03.02
Markierungsarbeiten
04 Markierungsarbeiten Tiefkühllager, - 24 °C
04
Markierungsarbeiten Tiefkühllager, - 24 °C
04.01 Markierungsarbeiten
04.01
Markierungsarbeiten
05 Markierungsarbeiten im Außenbereich
05
Markierungsarbeiten im Außenbereich
05.01 Bodenmarkierungen im Außenbereich
05.01
Bodenmarkierungen im Außenbereich
06 Stundenlohnarbeiten
06
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten, die eventuell anfallen, sind vor Arbeitsbeginn anzuzeigen und innerhalb von drei Arbeitstagen bescheinigen zu lassen oder innerhalb einer Woche an die Bauleitung zu schicken. Später vorgelegte Rapportzettel können nicht anerkannt werden. Meister, Vorarbeiter und Kundendienstmonteure werden mit den Stundensätzen für Facharbeiter vergütet. In den Sätzen sind Auslösung sowie sämtliche Zulagen enthalten.
Stundenlohnarbeiten
06.__.0001 Stundenlohnarbeiten Facharbeiter Stundenlohnarbeiten durch Arbeitskräfte auf Anordnung des AG ausführen. Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwen- dungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden gesondert vergütet.
06.__.0001
Stundenlohnarbeiten Facharbeiter
O
10.00
h
06.__.0002 Materialanteil Materialanteil auf vorstehende Lohnpositionen % (vom Bieter einzutragen)
06.__.0002
Materialanteil
O
10.00
h