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23 Beschichtungsarbeiten
23
Beschichtungsarbeiten
ZTV Bodenbeschichtungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Bodenbeschichtungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere
ATV DIN 18349: Betonerhaltungsarbeiten,ATV DIN 18353: Estricharbeiten,ATV DIN 18363: Maler- und Lackiererarbeitenund die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V.,Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V.,Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.,DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,Deutsche Bauchemie e. V.,DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Unterbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Soweit der AN wartungspflichtige Beschichtungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeiten vom AN zu planen und ggf. Prüfungen durchzuführen für
Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Beschichtungsarbeiten. Hierzu zählen die Messung der Restfeuchte, Dampfdruck, Haftzugfestigkeit, chemische Verträglichkeit, Vorhandensein erforderlicher Abdichtungen, ggf. erforderliches Gefälle, Mindesttemperatur von 5 °C, Eignung der vorgesehenen Baustoffe und vorhandene Toleranzen. Eine möglicherweise nicht gegebene Haftzugfestigkeit des Untergrunds ist als Grundlage eines Vergütungsanspruchs für Strahlen oder Verfestigen von Oberflächen nachzuweisen,Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem.
Falls aus den Planungsunterlagen nicht ausreichend ersichtlich, hat der AN nach Auftragserteilung mit dem AG rechtzeitig über vorgesehene Farben und Tönungen im Detail Rücksprache zu führen.
Für die unterschiedlichen Bodenbeschichtungen sind die Untergründe je nach Erfordernis vorzubereiten. Notwendige Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem AG festzulegen. Vor Ausführung der Maßnahmen ist mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß/eine Abrechnung (mit Darstellungen der Leistung) zu erstellen. Erst nach Bestätigung des Aufmaßes durch den AG können die Maßnahmen erfolgen. Nicht vor Ausführung aufgemessene Leistungen werden nicht vergütet.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Bei nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen.
Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist zu gewährleisten (z. B. durch Nummerierung), dass sie an der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden.
Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Der AN ist über den Verbleib von Reststoffen Nachweispflichtig, auf verlangen müssen dem AG die Nachweise übergeben werden.
Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Bodenbeschichtungen werden nicht gesondert vergütet.
3.1.2 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche
Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen so beschaffen sein, dass keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auftritt.
Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen.
3.1.3 Untergrundvorbereitung
Der Untergrund muss nach der Vorbereitung fest, trocken, feingriffig und tragfähig sein, frei von Zementsteinschichten, losen und mürben Teilen, trennend wirkenden Substanzen wie Öl, Fett, Gummiabrieb, Anstrichresten sowie frei von Rissen, Fehlstellen und größeren Unebenheiten sein. Lose, hohle, schadhafte Stellen sind aufzunehmen und anfallendes Material fachgerecht zu entsorgen. Fehlstellen wie Löcher und Kleinflächen sind ausbessern bzw. mit geeignetem Material ausfüllen einschließlich Haftgrund.
Der Untergrund ist, soweit nicht anders beschrieben,
durch Kugelstrahlen bzw. Fräsen an horizontale und geneigte Flächen,durch Schleifen/Feststoffstrahlen bzw. Verfahren nach Erfordernis an vertikale Flächen bzw. aufgehende Bauteile,vorzubereiten.
3.1.4 Fugen und Anschlüsse
Sämtliche Bodenbeschichtungen erhalten an sämtlichen aufgehenden Bauteilen bzw. Wand- und Stützenkonstruktionen eine Sockelausbildung mit einer Höhe von mindestens 10 cm Höhe, in Parkgaragen von mindestens 30 cm Höhe. Farbe, Struktur und Oberfläche der Sockelausbildung erfolgen entsprechend der Bodenbeschichtung. Die Übergangsfugen zwischen Boden und Wand sind systemgerecht vorzubereiten und mit einer chemisch geeigneten dauerelastischen Versiegelung auszuführen, sodass Risse in diesem Bereich vermieden werden.
Sonstige Anschlüsse an andere Bauteile (wie Türenzargen etc.) erfolgen mit einer dauerelastischen Versiegelung.
Im Übergang von Einbauteilen zu Beton ist eine Nut beidseitig der Einbauteile von ca. 10 mm Breite und 20 mm Tiefe einzuschneiden, einschließlich einer Fasenausbildung von ca. 5 mm an der Oberfläche sowie einer staubfreien Reinigung einschließlich fachgerechter Bauschuttentsorgung. Das Beschichtungssystem wird bis zur Nut angearbeitet. Die Nut wird nach Einbau einer Hinterfüllschnur mit einem dauerelastischen Fugenmaterial verfüllt.
3.1.5 Schrammborde
An nachträglich aufbetonierte Schrammborde sind Anschlüsse herzustellen. Hohlkehlen im Ixelbereich sind anzuspachteln. Als Abschluss erhalten die Schrammborde einen Warnstreifen, Breite 5-10 cm, der in gelber Farbe abgesetzt ist.
3.2 Markierungsarbeiten
Das Aufbringen von Markierungszeichen, wie Stellplatzmarkierungen, Markierungslinien, Stellplatznummerierungen, Symbolen, Fahrbahnrichtungspfeile etc,. erfolgt mit einer witterungsbeständigen, abriebfesten und farbtonstabilen Markierungsfarbe. Das angebotene Produkt muss mit der Bodenbeschichtung verträglich sein. Der AN hat vor Ausführung dem AG einen Markierungsplan zur Freigabe vorzulegen.
3.3 Bodenbeschichtung im Außenbereich
Vor dem Aufbringen von Bodenbeschichtungen im Außenbereich sind alle vorhandenen Bodenflächen auf Dichtheit zu überprüfen. Im Falle von aufsteigender Feuchtigkeit weist der AN den AG auf diesen Sachverhalt hin und holt sich vor dem Aufbringen einer erforderlichen Abdichtung die ausdrückliche Genehmigung des AG ein.
3.4 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit.
Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung.
ZTV Bodenbeschichtungsarbeiten
23.01 Vorbereitende Arbeiten
23.01
Vorbereitende Arbeiten
23.02 Garage
23.02
Garage
23.51 Keller, Unterfahrten
23.51
Keller, Unterfahrten