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ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
1. Vertragsbestandteile
Bei der Vergabe wird vereinbart, daß dieses Leistungsverzeichnis in seiner Gesamtheit Vertragsbestandteil des auszustellenden Werkvertrages wird.
Für das Angebot und bei Auftragserteilung gelten daher in nachstehender Reihenfolge diese allgemeinen Bedingungen:
Der Bauschein und die von den Genehmigungsbehörden erteilten und zu erteilenden Auflagen und Vorschriften.
Das Leistungsverzeichnis mit den allgemeinen und besonderen Vorbemerkungen.
Alle für das Bauvorhaben freigegebenen Architektenzeichnungen.
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB in der neusten Fassung Teil B " Allgemeine Vertragsbedingungen " und Teil C " Allgemeine Techn. Vorschriften", sofern nachstehend keine andere Regelung getroffen wird.
Die zur Zeit gültigen DIN-Normen.
Die durchgeführte Baugrunduntersuchung.
Sämtliche zur Zeit gültigen bautechnischen Grundsätze und die einschlägigen technischen Regeln der Baukunst.
Vorschriften des VDI und VDE.
Die oberpolizeilichen Vorschriften zum Schutz der bei Tiefbauten und Bauten beschäftigten Personen in der letzten Fassung.
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Bau- Berufsgenossenschaften.
Auflagen, die von örtlich zuständigen Stellen gefordert werden. (Ortspolizei, Wasserwirtschaftsamt, etc.)
2. Angebot
Der Bieter erkennt durch rechtsverbindliche Unterschrift das Angebot und die Bedingungen des Angebotes an. Lückenhafte oder im Text geänderte Angebote sind unzulässig.
Der Auftragnehmer ist an sein Angebot bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.
Durch Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, daß ihm die zugänglichen Unterlagen ausreichend sind und ihm eine korrekte Kalkulation ermöglichen. Spätere Forderungen werden nicht anerkannt. Die Ausarbeitung des Angebotes und der damit verbundene Aufwand werden nicht vergütet.
Dem Angebotssteller wird empfohlen, die Lage und Beschaffenheit des Geländes, sowie dessen Zuwegungsmöglichkeiten vor Abgabe des Angebotes in Augenschein zu nehmen.
Technische Einwendungen des Auftragnehmers gegen die in den Ausschreibungen oder Zeichnungen vorgesehenen Konstruktionen oder gegen etwaige Fehler, bzw. Einwendungen gegen Vorarbeiten anderer Firmen, sind bei Angebotsabgabe schriftlich zu erheben.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Baufortschritt Abschlagsrechnungen zu stellen. Der Betrag der einzelnen Abschlagsrechnung darf 10% der Auftragssumme nicht unterschreiten. Die einzelnen Abschlagsrechnungen sind 3-fach einzureichen und müssen in den Einzelsummen, unter Angabe der Mengen, Bezug auf die Positionen des Leistungsverzeichnisses nehmen.
Die nachweislich erbrachten und berechneten Leistungen (prüfbares Aufmaß) werden zu 100% (./. 5% SE), pauschalisierte AZ/TZ werden bis max. 90% der voraussichtlich erbrachten Leistung ausbezahlt. Die Auszahlungssumme der Abschlagszahlung wird auf max. 90% der Auftragssumme (inkl. Nachträge) begrenzt.
3.2 Voraussetzung für die Stellung der Schlussrechnung ist die schriftliche Abnahme der vollständig erbrachten Leistung durch den Bauleiter oder den Bauherrn.
Die Schlussrechnung muß innerhalb 4 Wochen nach Fertigstellung mit sämtlichen Unterlagen (in 3-facher Ausfertigung) prüffähig gestellt werden und wird zu 95% der geprüften und anerkannten Summe ausgezahlt. Die restlichen 5% dienen als Sicherheitsrückhalt und können gegen eine auf die Gewährleistungsdauer befristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft abgelöst werden.
4. Preisbildung
Alle Angebotspreise sind Festpreise für die Dauer der Leistungsausführung und beinhalten generell alle Materiallieferungen, wenn in den einzelnen Positionen nichts gegenteiliges gesagt wird, sowie die Lohn und Lohnnebenkosten einschließlich aller Nebenleistungen gemäß VOB/Teil C (neueste Fassung).
Minderung der Massen bis zu 10% oder Erhöhung der Massen, auch über 10%, berechtigen nicht zur Veränderung der Einheitspreise. Alle Materiallieferungen, das Abladen und der Transport zur Einbaustelle, deren evtl. Rücksendungen etc. sind in den Einheitspreisen enthalten und geschehen auf eigene Gefahr des Auftragnehmers.
Alle Aufwendungen zur Terminerfüllung, alle Maßnahmen zum Schutz des Bauwerks und die eigenen Arbeiten, auch gegen Frost und Witterungseinflüsse, sind in die Einheitspreise einzurechnen und obliegen dem Auftragnehmer.
5. Ausführungstermine und Vertragsstrafen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nachstehend genannte Mannschaft als ständige Stammbesetzung für die gesamte Zeit der Leistungsführung auf der Baustelle zu belassen.
Anzahl Facharbeiter: _________________ Mann (bitte ausfüllen)
Anzahl Bauhelfer: ____________________ Mann (bitte ausfüllen)
Im Zuge der Vergabe wird in Abstimmung mit der Bauleitung und dem Auftragnehmer ein verbindlicher Bauzeitenplan erstellt, der mit Gegenzeichnung der Vertragspartner Bestandteil des Werkvertrages wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten in den dort vereinbarten Fristen durchzuführen und fertigzustellen. Dies gilt sowohl für die Gesamtleistung als auch für die Einzelleistungen.
Der Auftragnehmer gerät bei Fristüberschreitung ohne weiteres, auch ohne besondere Mahnung, in Verzug.
Bei Überschreitung des o. g. Ausführungszeitraumes wird jeder Werktag unverzüglich und ohne Nachweis eines Schadens mit einer Vertragsstrafe von EUR 2/1000 der Auftragssumme, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme, geahndet.
Die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist nicht an eine Frist gebunden. Sie kann bei der Schlußrechnung in Abzug gebracht werden.
Termine sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers veränderlich. Lieferschwierigkeiten, auch durch Zulieferanten des Auftragnehmers, werden als Begründung bei Terminverzögerungen nur anerkannt, wenn durch Verschulden Dritter, nicht im Auftrag des Auftragnehmers handelnder Personen unangemessen kurze Bestell- oder Herstellungsfristen verursacht wurden.
Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm zu vertretenden zusätzlichen Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus Terminverzögerungen erwachsen.
Unterläßt der Auftragnehmer die Behinderungsanzeige so hat er nur Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
Die Bauleitung ist berechtigt, zur Einhaltung der Termine, Mehrschichtenbetrieb, Überstundenleistungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten oder Erhöhung des Geräteeinsatzes zu verlangen. Aktiviert der Auftragnehmer nach schriftlicher Mahnung den Fortgang seiner Arbeit nicht, so ist der Auftraggeber berechtigt, ihm den Auftrag ganz oder teilweise zu entziehen.
Die Kündigung regelt sich nach VOB/Teil B § 8, Ziffer 3.
Bauzeitverlängerung, die der Bauherr zu vertreten hat, berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Änderung seiner Vertragspreise, sondern lediglich zur Verschiebung des Endtermines um die Zeit dieser Verlängerung.
6. Baustrom und Wasser
Baustrom und Bauwasser werden bauseits auf Antrag des AN vom AG zur Verfügung gestellt, dafür wird ein Anteil in Höhe von 0,35 % der Netto-Rechnungssumme (inkl. aller Nachträge) einbehalten.
Gleiches Umlageverfahren gilt, sofern der Bauherr für einen oder mehrere Auftragnehmer aus Gründen der Ordnung oder Sicherheit Nebenleistungen ausführen lassen muss, die ihm an sich nicht obliegen.
7. Leistungsumfang
Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses sind als Komplettleistungen zu erbringen und verstehen sich einschließlich Lieferung aller Baustoffe, die den Anforderungen der maßgeblichen DIN-Normen entsprechen müssen, sowie aller Bauhilfsstoffe, Maschineneinsatz, Lohn- und Lohnnebenkosten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Wunsch der Bauleitung Muster für die zur Verwendung kommenden Materialien zur Freigabe vorzulegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten sach- und fachgerecht nach Zeichnung und Angabe der Bauleitung dem Stand der Technik entsprechend sauber auszuführen.
Für alle in der Werkstatt herzustellenden Bauteile sind die Maße an Ort und Stelle zu überprüfen. Von der Zeichnung und Ausschreibung abweichende Maße sind der Bauleitung unverzüglich zu melden.
Für die Richtigkeit der im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen und Maße kann keine Gewähr übernommen werden.
Fehlerhafte Leistungen des Auftragnehmers sind auf Verlangen der Bauleitung ohne Terminzugabe kostenlos abzubrechen und neu zu errichten.
Der Unternehmer garantiert für die Qualität der von ihm verwendeten Stoffe, und zwar auch dann, wenn diese etwa mit versteckten, von ihm nicht zu vertretenden Mängeln behaftet sind.
Der Unternehmer hat ein Bautagebuch zu führen, welches eindeutig Aufschluss geben muss über:
Datum, Wetterlage mit Uhrzeit, Mannschaftsgröße (gegliedert nach Berufsgruppen, z. B. Maurer, Betonbauer, Eisenflechter, etc.), Tagesleistung, Materialverbrauch und Arbeitsstelle in der Baustelle. Sollte sich die Wetterlage innerhalb eines Arbeitstages grundlegend ändern, so ist dieses mit neuerlicher Angabe der Uhrzeit auf dem entsprechenden Tagesauszug festzuhalten. Die Tagesauszüge sind von den Bauleitern des Auftraggebers und des Auftragnehmers gegenzuzeichnen. Dem Bauleiter des Auftraggebers ist dabei ein Exemplar auszuhändigen.
8. Abnahme gemäß VOB
Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt förmlich. Voraussetzung hierfür ist die vertragsgemäße Fertigstellung der übertragenen Arbeiten, die der Auftragnehmer der Bauleitung schriftlich anzuzeigen hat.
Die förmliche Abnahme wird innerhalb 12 Werktagen nach Aufforderung durchgeführt und gilt als erfolgt, wenn vom Auftraggeber oder einer von ihm schriftlich Bevollmächtigten sachverständigen Person eine schriftliche, mängelfreie Abnahmebestätigung ausgestellt worden ist.
Die Abnahmebestätigung wird auch ausgestellt, wenn noch geringe Restmängel oder Schönheitsfehler vorhanden sind, die weder die Funktion noch die Inbetriebnahmen oder die weitere Bearbeitung durch Folgeunternehmer beeinträchtigt. Der Auftragnehmer wird damit zur Stellung der Schlussrechnung berechtigt, nicht aber seinen Verpflichtungen zur Nachbesserung enthoben.
Die Bestimmung VOB/Teil B. § 12, Ziffer 5 wird ausgeschlossen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; bis dahin trägt die Gefahr für Diebstahl und Beschädigung der Auftragnehmer. Für später unzugängliche Teile hat der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig zur vorläufigen Abnahme schriftlich aufzufordern.
Geschieht dies nicht, gilt dieses Bauteil als nicht abgenommen, und zwar auch in dem Fall, daß dem Auftraggeber bekannt war, daß diese Teile später unzugänglich sein werden. Der Auftragnehmer bleibt verpflichtet, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung nachzuweisen.
Die Abnahme des Auftraggebers wird durch eine behördliche Abnahme oder eine frühere Benutzung oder Inbesitznahme der erbrachten Lieferung oder Leistung nicht ersetzt.
Werden bei der Abnahme erhebliche Mängel festgestellt, so ist nach Mängelbeseitigung eine erneute Abnahme durchzuführen.
9. Sicherheitsleistung
Als Sicherheit für die Vertragserfüllung nach Nr. 29.1 ZVB/E hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 1 in Höhe von 10 v. H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge zu stellen.
Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens bzw. der Nachtragsvereinbarung), so ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
Nach dem Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche kann der Auftragnehmer verlangen, daß die Bürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft gemäß Formblatt EFB-Sich 2 in Höhe von 5 v. H. der Abrechnungssumme umgewandelt wird.
Als Sicherheit für die Gewährleistung nach Nr. 29.2. ZVB/E werden 5 v. H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge einbehalten, nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maßgebend.
Für Abschlagszahlungen nach Nr. 26.3 ZVB/E und für Vorauszahlungen ist Sicherheit durch eine Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 3 zu leisten.
Für Bürgschaften gilt Nr. 30 ZVB/E.
10. Gewährleistung
Gewährleistung nach BGB, geltend ab Datum der mängelfreien Abnahme.
Die Gewährleistungsfrist der vertraglichen Leistung beträgt 5 Jahre; ausgenommen hiervon sind Maschinen und andere bewegliche Teile; hierfür bestimmt sich die Gewährleistung gemäß VOL. Innerhalb der Gewährleistungsfrist sind alle Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Aufforderung kostenlos zu beseitigen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist und nachfolgender zweimaliger Mahnung und Terminsetzung hat der Auftraggeber das Recht, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers auf dem Wege der Eigennachbesserung beheben zu lassen; das gleiche gilt für alle Mängel, die während der Bauzeit festgestellt werden.
11. Überzahlungen
Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. § 197 BGB findet Anwendung.
12. Abtretung
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt.
Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.
Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst
- wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags unter Verwendung des vorgegebenen Formblattes des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und
- wenn der neue Gläubiger dabei folgende Erklärung abgegeben hat:
"Ich erkenne an,
a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,
b) dass mit gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,
c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,
d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist.
Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrages an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte."
Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.
13. Stundenlohnarbeiten
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten und werden nur anerkannt, wenn sie vom zuständigen Bauleiter unterschrieben wurden.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
Sind Stundenlohnarbeiten mit Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.
14. Preisnachlässe
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch bei Nachträgen, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlass auf die Angebots- und Auftragssumme bezogen ist.
Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
15. Baureinigung
Die Baustelle ist während der gesamten Bauzeit ohne Aufforderung ordentlich und sauber, sowie aufgeräumt zu führen.
Für die Beseitigung des Schuttes und Abfalles ist jeder Unternehmer selbst voll verantwortlich.
Bei Zuwiderhandlung kann die Bauleitung nach einmaliger mündlicher Aufforderung die Reinigung auf Kosten des betreffenden Unternehmers durchführen lassen. Die Reinigung und Unterhaltung des Bürgersteiges und der Straßen hat während der Bauzeit (einschl. Winterzeit) gemäß ortspolizeilicher Vorschrift durch und auf Kosten des Auftragnehmers zu erfolgen.
16. Bauschild
Der Rohbauunternehmer erhält im Rahmen der Baustelleneinrichtung den Auftrag, ein Bauschild mit Gerüst aufzustellen.
Jedem Auftragnehmer wird ein Streifen für die Firmenbeschriftung gegen Selbstkosten zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung kann bei dem durch den Rohbauunternehmer bestimmten Hersteller auf eigene Kosten bestellt werden.
Das Aufstellen von eigenen Firmenschildern ist nicht gestattet.
Größe der einzelnen Firmenschilder: ca. 2,50 m x 0,10 m
17. Sicherheitsmaßnahmen
Das Treffen von Sicherheitsmaßnahmen, um Schäden an Sachen und Personen zu vermeiden, und die Verhütung von Arbeitsunfällen entsprechend den Bestimmungen der Berufsgenossenschaft, obliegen dem Auftragnehmer.
Für die Bewachung und den Schutz der angelieferten sowie eingebauten Materialien und Einrichtungsgegenständen haftet der Auftragnehmer.
Die Gefahrtragung richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Bedarf die Baustelle, ohne vorherige Benachrichtigung des Auftragnehmers, bewachen zu lassen.
Falls die Entfernung einer Schutzeinrichtung zeitweilig erforderlich ist, z. B. Schutzgeländer, Bohlenabdeckung usw. hat der Auftragnehmer für deren erneute Wiederherstellung den Vorschriften entsprechend auch während der Ausführung seiner Arbeiten unverzüglich zu sorgen. Bei Nichtbeachtung ist die Bauleitung berechtigt, die einwandfreie Einrichtung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.
18. Bauleistungsversicherung
Für die Baumaßnahme wird vom Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung, die Versicherungsschutz für das Bauobjekt bis zur Fertigstellung gewährt, abgeschlossen, die den Auftragnehmer hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistungen einschließt. Der genaue Umfang der Bauleistungsversicherung wird dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung schriftlich zur Verfügung gestellt.
Die anteiligen Kosten von 0,35 % seiner Brutto-Abrechnungssumme werden dem Auftragnehmer von der Schlussrechnung einbehalten. Der Selbstbehalt je Schadensfall (je nach Schadensart von 150,00 EUR bis 500,00 EUR pro Schadensfall) ist vom Auftragnehmer zu tragen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, Versicherungsleistungen für solche Schäden, für die der Auftragnehmer die Gefahr trägt, an diesen auszahlen zu lassen, wenn nach Auffassung des Auftraggebers die Beseitigung des Schadens durch den Auftragnehmer gewährleistet wird. Die abschließende Entscheidung behält sich der Auftraggeber ausdrücklich unter Ausschluss des Rechtsweges vor.
19. Nachweis der Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer hat bei Auftragserteilung den Nachweis über das wirksame Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Zeit der Auftragserfüllung für seinen Betrieb zu erbringen. Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens betragen:
- für Personenschäden 1 Mio. EUR
- für sonstige Schäden 1 Mio. EUR
(Sach- und/oder Vermögensschäden)
Mitversichert sein müssen allmähliche Einwirkung (§415 AHB), Mangelfolgeschäden, Bearbeitungsschäden mit 25.000,00 EUR / Schadensereignis (§416B AHB). Durch die Unterhaltung der Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des Auftragnehmers nicht eingeschränkt.
20. Preis- und Vertragsform
Eine Lohngleitklausel wird nicht vereinbart.
Eine Stoffgleitklausel wird nicht vereinbart.
Der Auftragnehmer muß bereit sein, zu den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten unter angemessenen Bedingungen auf Verlangen zusätzliche und in einem annehmbaren Umfang erhaltene Arbeiten auszuführen.
Erschwernisse jeder Art, die nicht im Leistungsverzeichnis berücksichtigt wurden oder werden konnten, sind innerhalb 8 Tagen bei der Objektüberwachung schriftlich anzumelden. Wird diese Frist versäumt, können keine Mehrkosten anerkannt werden.
21. Fristenüberschreitungen
Etwaige notwendige Fristverlängerungen hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Eintragungen in Aktenvermerken, Bautagesberichten, Bauzeitenplänen oder dergleichen gelten nicht als schriftliches Geltendmachen. Der Auftragnehmer hat die Ursache und die Auswirkungen, letzteres auch bei offenkundigen Behinderungen darzulegen.
Eine Verlängerung der Ausführungsfristen (auch in einzelnen Baulosen) wegen Behinderung oder Unterbrechung (auch infolge von Witterungseinflüssen) begründet keinen Anspruch auf besondere Vergütung.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch alle während der Bauzeit vereinbarten Zwischentermine, die von der Bauüberwachung im Rahmen des Baufortschrittes gefordert werden, einzuhalten.
Anordnungen von Zwischenterminen, die für den Auftragnehmer eine Änderung der Preisgrundlage nach sich ziehen, sind in der Sache vor Bauausführung beim Auftraggeber zu melden. Der Vergütungsanspruch ist zu benennen und durch den Auftraggeber schriftlich zu beauftragen (§2 Nr. 5 VOB/B). Dem Auftraggeber entstehende zusätzliche Kosten, z. B. für Objekt-/Bauüberwachung, sind vom Auftragnehmer zu übernehmen und werden bei der Endabrechnung abgesetzt.
22. Bestandspläne
Die Ausführungs-/Abrechnungspläne des Auftragnehmers sind als Bestandspläne auszuarbeiten und als pausfähige Originale zu liefern.
Nach Möglichkeit sind diese Unterlagen per CAD zu erfassen und dem Auftraggeber zum Einlesen in sein Datenverarbeitungsprogramm zur Verfügung zustellen.
Sämtliche Ausführungspläne sind vor der Ausführung bei der Objektüberwachung zur Prüfung 3-fach einzureichen. Erst nach Freigabe der Pläne durch die Objektüberwachung ist mit der Ausführung zu beginnen.
23. Zweifel an technischer Ausführung
Hat der Bieter Zweifel an der technischen Ausführung der vom Bauherrn vorgeschriebenen Bauweise, ist er verpflichtet, dieses im Angebot mitzuteilen. Es bleibt ihm überlassen, technisch bessere oder preislich günstigere Baustoffe oder Bauweisen mit Erläuterungen als Nebenangebot vorzulegen.
24. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand, gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.
25. Leistungsvermögen des Bieters
Mit Abgabe seines Angebotes erklärt der Anbieter, daß er angesichts seines Leistungsvermögens an Arbeitskräften und Material in der Lage ist, die geforderten Arbeiten in der aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlichen Anzahl von Arbeitstagen fertigzustellen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Sicherstellung des Fertigstellungstermines das erforderliche Material unbelastet von Rechten Dritter sofort nach Auftragserteilung zu beschaffen.
26. Anmeldung von genehmigungspflichtigen Anlagen bei Behörden
Im Auftragsfall hat der Auftragnehmer unentgeltlich alle Unterlagen für die Anmeldung v. Anzeige-, Genehmigungs- o. überwachungspflichtigen Anlagen bei den Aufsichtsstellen bzw. Genehmigungsbehörden (z.B. Bauaufsicht, Techn. Überwachungsverein, Gewerbe- u. Ordnungsamt usw.) in den erforderlichen Stückzahlen zu liefern.
Hierzu gehört auch das Ausfüllen von vorgeschriebenen Verdrucken, das Beibringen von Planen, Prüfzeugnissen und Abnahmebescheinigungen. Alle behördlichen Abnahmen hat der Auftragnehmer zu veranlassen.
Die Abnahmegebühren trägt der Auftraggeber.
27. Ausführungszeichnungen
Pläne liegen beim Architekten aus und können nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
Werden vom Auftragnehmer Ausführungszeichnungen angefertigt, so sind diese vor Beginn der hiernach auszuführenden Leistungen vom Auftragnehmer oder von den in seinem Auftrag handelnden Personen bzw. vom Architekten abzuzeichnen, ohne daß der Auftragnehmer dadurch von seiner alleinigen Haftung befreit wird.
Ausführungszeichnungen werden als PDF oder DWG auf einem Planserver zur Verfügung gestellt. Es erfolgt nur auf Wunsch und eigene Rechnung der Versand in Papierform.
Ergänzungen, Erläuterungen und mit auszuführende Änderungseintragungen zu den zur Ausführung gelieferten Plänen werden nur einfach vom Architekten geliefert.
Die Anfertigungen von Montage-, Leitungsführungs- und Aussparungsplänen für die wärme- und lufttechnischen Anlagen sowie für die Be- und Entwässerung und Stark- und Schwachstromanlagen, soweit sie die angebotenen Leistungen betreffen, sind vom Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung zu übernehmen, wenn sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Projektingenieure fallen.
Für in der Werkstatt zu fertigende Konstruktionen oder Konstruktionsteile, für Sonderbauteile, Fertigteile, Typenbauten und Bauteile sind die entsprechenden Prüfzeugnisse, Typenstatiken, Werkstatt- oder Typenzeichnungen dem Prüfstatiker oder Statiker unaufgefordert und kostenfrei, rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
28. Bevollmächtigter des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat zur Leitung auf der Baustelle einen sachverständigen örtlichen Bauführer zu bestellen. Dieser ist so zu bevollmächtigen, daß er den Betrieb verantwortlich führen kann.
Der Bauführer ist der Bauleitung namentlich zu nennen. Ein Wechsel des Aufsichtspersonals ist zu vermeiden.
Alle von der Bauleitung an den Bauführer gegebenen Weisungen gelten, als seien sie dem Auftragnehmer persönlich erteilt.
29. Subunternehmer
Bei Angebotsabgabe hat der Anbieter eine Liste mit den Namen und Anschriften der vorgesehenen Subunternehmer vorzulegen. Der Auftraggeber hat das Recht, Subunternehmer abzulehnen. Das gleiche gilt bei Arbeitsgemeinschaften. Alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers bleibt in jedem Fall der Auftragnehmer.
Die Bauleitung hat das Recht, dem Subunternehmer direkt Weisungen zu erteilen, wenn Gefahr in Verzug ist, die Ausführungen des Subunternehmers nicht den Vorgaben der Planung entsprechen oder für den Fall, daß die Sicherheit auf der Baustelle und der ungestörte Bauablauf gefährdet sind.
30. Nachträge und Regiearbeiten
Für die Nachträge gelten grundsätzlich die Bedingungen des Werkvertrages und des gesamten Leistungsverzeichnisses.
Für erforderlich werdende, zusätzliche Leistungen über den Werkvertrag hinaus, hat der Auftragnehmer unaufgefordert ein Angebot binnen 8 Kalendertagen einzureichen. Auch für schon in Angriff genommene Mehrleistungen erwächst dem Auftragnehmer erst ein Anspruch auf Vergütung nach schriftlicher Auftragserteilung. Stillschweigen auf ein Angebot des Auftragnehmers gilt als Ablehnung.
Sind im Angebot keine besonderen Stundenlohnsätze vereinbart, so gelten die z. Zt. gültigen Tariflöhne.
31. Haftung für die geforderte Leistung
Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Verstöße gegen die in diesem LV vereinbarten Punkte.
Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit und Einhaltung sämtlicher Maße, für die Stand- und Betriebssicherheit sowie Dauerhaftigkeit und Wetterbeständigkeit seiner Leistungen und hat alle Mängel zu vertreten, die nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu vermeiden sind.
Für Witterungsschäden am Bauwerk haftet bis zur erfolgten Abnahme in jedem Falle der Auftragnehmer; er hat daher alle erforderlichen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um alle Bauteile und noch nicht eingebaute Materialien vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen. ER hat insbesondere für die Ableitung des Tagwassers zu sorgen.
Der Auftragnehmer hat sich von der Güte und der Beschaffenheit der Vorleistungen anderer Gewerke selbst zu überzeugen, wenn seine Leistung auf deren Vorleistung aufbaut. Stellt der Auftragnehmer an der Vorleistung Mängel fest, so hat er diese unverzüglich der Bauleitung mündlich und schriftlich bekannt zugeben, damit von dieser Abhilfe geschaffen werden kann. Mündliche Hinweise sind anschließend im Bautagebuch festzuschreiben. Unterläßt dies der Auftragnehmer, so ist er für die hieraus entstehenden vermeidbaren Kosen haftbar.
Werden vom Auftragnehmer Beschädigungen an bestehenden Anlagenteilen, Straßen, Gebäuden und anderen Einrichtungen verursacht, so hat er dieses sofort der Bauleitung und dem Geschädigten zu melden, und den Schaden umgehend beseitigen zu lassen.
Der Auftragnehmer haftet ferner für unbefugtes Betreten und Beschädigungen angrenzender Straßen und Grundstücke. Hierzu gehört auch die Entnahme oder Auflagerung von Materialien. Schutt oder dergleichen, sowie Folgen eigenmächtiger Wegversperrung.
Der Auftragnehmer hat sich bei den zuständigen Versorgungsunternehmen (z. B. für Gas, Wasser, Strom etc.) vor Inangriffnahmen von Ausschachtungsarbeiten über bestehende Leitungen und Kanäle zu informieren. Für Beschädigungen derselben haftet der Auftragnehmer im vollem Umfang.
Der Auftragnehmer haftet für Mehrkosten, die dem Auftraggeber aus Terminüberschreitungen erwachsen, insbesondere für Kosten, die durch Überstunden, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit der nachfolgenden Firmen entstehen, sowie für Finanzierungskosten, Mietausfall etc. einschl. jedes mittelbaren Schadens.
32. An der Baustelle gewonnene Stoffe
An der Baustelle gewonnene Stoffe im Zusammenhang mit der Ausführung von Vertragsleistungen bedürfen bei Wiederverwendung der Zustimmung des Bauherrn und einer entsprechenden Vereinbarung.
33. Auslegung der Vertragsbedingungen
Sollten durch die Vorbemerkungen des LV‘s oder anderer Vertragsunterlagen verschiedene Auslegungen möglich sein, so ist der Unternehmer bei Vertragsabschluß durch Anfrage beim Bauherrn zur restlosen Klärung der offenen Fragen verpflichtet.
34. Bestätigung der freien Preisbildung
Der Bieter bestätigt, daß er keine Absprache über Preise oder sonstige Konditionen mit anderen Firmen eingegangen ist. Sollten nachträglich andere Feststellungen getroffen werden, so hat der Auftraggeber das Recht, den bereits erteilten Auftrag ohne Entgelt zurückzuziehen und Schadenersatz geltend zu machen.
35. Bezug zum Werkvertrag
Im Falle eines Auftrages gelten die in diesen Vorbemerkungen aufgeführten Bedingungen als Bestandteil des Werkvertrages. Abänderungen oder Streichungen in diesem Text verhindern die Gleichstellung der Bieter. Sie sind daher unzulässig und gelten als wären sie nicht gemacht.
Änderungen die dennoch, nach gegenseitiger Abstimmung, Gültigkeit erhalten sollen, sind in gesondertem Anschreiben dem Leistungsverzeichnis beizulegen. Sie bedürfen einer Aufnahme in den Werkvertrag und werden erst durch Unterschrift der Vertragspartner rechtskräftig.
36. Vertragsänderungen
Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
Vorbemerkungen gelesen und anerkannt:
________________________________ ORT, DATUM
_____________________________________________
FIRMENSTEMPEL/RECHTSVERBINDLICHE UNTERSCHRIFT
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
ZTV ZTV
1. Koordination
1.1 Baubesprechungen:
Zur Koordination der Baustellenaktivitäten wird einmal wöchentlich eine Baubesprechung durch den Auftraggeber einberufen. Ziel der Besprechungen ist für alle auf der Baustelle tätigen Firmen einen möglichst reibungslosen Arbeitsablauf zu realisieren.
Die Teilnahme eines Baustellenverantwortlichen des Auftragnehmers daran ist Pflicht. Der Vertreter des Auftragnehmers muss zu diesen Besprechungen aussagekräftig zu der aktuellen Terminsituation und den weiteren geplanten eigenen Baustellenabläufen sein.
1.2 Arbeitsablauf:
Die Reihenfolge der einzelnen Arbeiten ist mit der Bauüberwachung abzustimmen. Bei Ineinandergreifen verschiedener Gewerke haben die Auftragnehmer ihre Arbeiten so miteinander zu koordinieren, dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist.
1.3 Werkstattbesuche und Kontrollen
Wenn der Auftragnehmer Planungsleistungen zu erbringen hat oder Leistungen in seinem Betrieb vorfertigt, steht es dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigen frei, das Konstruktionsbüro und den Fertigungsbetrieb des Auftragnehmers aufzusuchen, um sich vom Arbeitsfortschritt und der Fertigungsqualität zu überzeugen.
1.4 Arbeitszeiten
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist vor Ausführung schriftlich beim Auftraggeber anzuzeigen und muss von diesem genehmigt werden
2. Unterlagen
2.1 Ausführungsplanung
Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber die Ausführungsplanung digital im PDF- und DWG-Format über einen Planserver. Dem Auftragnehmer übergebene Pläne, sind verantwortlich zu überprüfen auch in Bezug auf alle Maße auf der Baustelle.
Die Maße für die Herstellung des Werkes sind am Bau zu nehmen und auf Uebereinstimmung mit den Plaenen zu pruefen. Abweichungen sind der Bauleitung unverzueglich mitzuteilen.
2.2 Materialien
Für sämtliche eingesetzten Materialien sind vor Ausführung die entsprechenden Produktdatenblätter der Bauüberwachung vorzulegen.
2.3 Dokumentationsunterlagen
Der Auftragnehmer hat eine ausführliche Dokumentation seiner durchgeführten Leistungen zu erstellen und spätestens bei der Abnahme 1-fach in Papierform und in Datenform (DWG- und PDF-Dateien) auf Datenträger einzureichen.
Die Dokumentation muss folgende Angaben beinhalten: - sämtliche Werkstattzeichnungen
Produktdatenblätter aller eingesetzten Produkte
Pflege- und Wartungshinweise
- Ersatzteillisten, Revisionsunterlagen etc.
3. Ausführung
3.1 Material
Die ausgeschriebenen Leistungen sind grundsätzlich einschließlich Herstellung, Lieferung und fachgerechter Ausführung anzubieten, wenn in den Leistungstexten nichts anderes gefordert wird. Zur Kontrolle der zur Anwendung kommenden Materialien sind diese nur in Originalverpackung anzuliefern. Das Material für zusammenhängende Bereiche muss von einem Hersteller und aus einer Produktion stammen.
3.2 Gleichwertigkeit
Wird in den Ausschreibungsunterlagen für Stoffe, Bauteile ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" genannt, wird damit die Mindest-Qualitätsanforderung festgelegt. Es ist dem Bieter freigestellt ein gleichwertiges Produkt anzubieten, wenn er unaufgefordert und gleichzeitig den entsprechenden Qualitätsnachweis vorlegt. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit obliegt dem Auftraggeber. Erfolgt keine Angabe eines alternativen Erzeugnisses muss das vorgegebene Erzeugnis ausgeführt werden.
3.3 - Vorleistungen
Vor Beginn der Ausführung hat der Auftragnehmer die bauseitigen Vorleistungen zu prüfen und evtl. Mängel bzw. Beanstandungen der Bauüberwachung schriftlich detailliert mitzuteilen. Dies hat so frühzeitig zu geschehen, dass genügend Zeit zur Ausführung der Mängelbeseitigung verbleibt und der Auftragnehmer termingerecht seine Leistungen beginnen kann.
3.4 - Sonstiges:
Sofern in den Leistungs-Positionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern", "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV - VOB, Teil C, als beschrieben.
In allen Geschossen sind in genügender Anzahl Meterrisse, auch für andere Handwerker, vom Bauhauptunternehmer anzubringen (Tintenstifte etc. sind nicht erlaubt; Markierungen schlagen beim Putz durch).
Die gesamte Leistung einschl. der Teilleistungen muessen auch dann, wenn sie nicht umfassend beschrieben sind, den behoerdlichen Bestimmungen, den DIN-Vorschriften und dem heutigen Stand der Technik insgesamt und im Einzelnen entsprechen. Der Auftragnehmer hat die behoerdlich geforderten Abnahmen und Nachweise eigenstaendig und rechtzeitig zu beantragen und dafuer zu sorgen, dass diese zum geforderten Zeitpunkt durchgefuehrt werden.
Alle behoerdlichen Auflagen sowie die Richtlinien der Bauberufsgenossenschaft sind genau zu beachten und einzuhalten.
4. Ordnung, Sauberkeit, Sicherheit
4.1 Ordnung und Sauberkeit
Der Auftragnehmer ist für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle verantwortlich. Dieses betrifft den Abfall und die Verunreinigungen, die aus dem Arbeitsbereich des Auftragnehmers herrühren.
Die Baustelle ist arbeitstäglich zu säubern, der anfallende Schutt ist außerhalb des Baustellengeländes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Der Arbeitsplatz ist so aufzuräumen, dass niemand durch Materialien, Werkzeuge usw. behindert oder gefährdet wird. Verkehrs-, Flucht-, und Rettungswege sind ständig freizuhalten.
Durch den Auftragnehmer verschmutzte öffentliche Straßen sind umgehend, mindestens arbeitstäglich, zu säubern. Vorhandene Straßen und Wege im Baustellenbereich sind zu schützen und am Ende der Bauarbeiten, falls beschädigt, wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Sollte der Auftragnehmer der Aufforderung nach Sauberkeit auf der Baustelle nicht innerhalb von 3 Tagen nachgekommen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Reinigung zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
ZTV
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
Sicherheits- und Baustelleneinrichtung Technische Vorbemerkung - Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
1. Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
DIN EN IEC 61439-5; VDE 0660-600-5
Niederspannung-Schaltgerätekombinationen - Teil 5: Schaltgerätekombinationen in öffentlichen Energieverteilungsnetzen
ASR
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
ASR A5.2
Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen
BaustelleneinrVV HA
Technische Baubestimmungen; Baustelleneinrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen
RSA 21
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen
3. Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für Materiallagerungen.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, falls nichts anderes vereinbart ist.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen.
4. Angaben zur Abrechnung
Vom Auftraggeber zu tragende Gebühren im Zusammenhang mit der beschriebenen Baustelleneinrichtung werden gegen Nachweis erstattet.
Besondere Leistungen
5. Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Folgende Unterlagen sind der Leistungsbeschreibung in digitaler Form beigefügt:
Ausführungsplanung:
Lageplan 1:500
Ausführungsplanung 1:50:
Fundamentplan
Grundrisse
Schnitte
Ansichten
Baustelleneinrichtungsplan
Bodengutachten
Statik
Terminplan
Vorabzug Bauzeiten
Die den jeweiligen Ausschreibungen beigefügten Unterlagen und Pläne sind bei der Erstellung des Angebots zu berücksichtigen und sind Bestandteil der Ausschreibung.
Die ausgeschriebenen Leistungen sind grundsätzlich einschließlich Herstellung, Lieferung und fachgerechter Ausführung anzubieten, wenn in den Leistungstexten nichts anderes gefordert wird. Zur Kontrolle der zur Anwendung kommenden Materialien sind diese nur in Originalverpackung anzuliefern. Das Material für zusammenhängende Bereiche muss von einem Hersteller und aus einer Produktion stammen.
Das Gebäude soll eine DGNB-Zertifizierung erhalten.
Die durch das
SK Ingenieurbüro für Bauwesen
Bahnhofstraße 6, 21682 Stade
Dipl.-Ing. Stefan Krause
erstellten Vorgaben
"DGNB-Zertifizierung
QNG-Siegel
Hinweise, Erläuterungen und Leistungsbeschreibung"
sind unbedingt einzuhalten. Sie sind dem LV ebenfalls beigefügt und werden Vertragsbestandteil.
Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
01.__.__.0020 Sicherheitsbeleuchtung, gesamte Baustelle Sicherheitsbeleuchtung installieren, für folgende Bereiche im Gebäude:
- Treppenraum + 3 Leuchten pro Geschoss
- Zugänge
Für folgende Bereiche außerhalb des Gebäudes:
- Verkehrsflächen, Wege, Zufahrten, Tore im Bauzaun
- Lagerflächen
- Bautafel
Ausführung entsprechend Verkehrssicherungspflicht bzw. zur Unfallsicherung.
Vorhaltedauer:
gemäß den vorgesehenen Ausführungsterminen für das Gewerk Erweiterter Rohbau
Stromkosten werden gesondert abgerechnet und durch den Auftraggeber übernommen.
01.__.__.0020
Sicherheitsbeleuchtung, gesamte Baustelle
L
1.00
psch
01.__.__.0030 Baustromanschluss heranführen, provisorische Leitung Baustromanschluss mit provisorischer Leitung heranführen, einschl. Erdarbeiten vom öffentlichen Anschluss bis zum Schwerpunkt der Baustelleneinrichtung, einschl. Vorhalten, Unterhalten und Beseitigen.
Leistungsaufnahme : bis 40 kW
01.__.__.0030
Baustromanschluss heranführen, provisorische Leitung
30.00
m
01.__.__.0040 Baustromanschlussschrank 200 A Zähler-/Messwandleranschlussschrank 200 A entsprechend DIN VDE 0100/0612, aus Stahlblech mit abschließbarer Türe, einer zusätzlichen Sperrvorrichtung für ein Hängeschloss, Vollschutzisolierung mit Klarsichtdeckel und Untergestell, zur Versorgung von Baustellen, entsprechend örtlicher EVU-Vorschriften, betriebsfertig aufbauen, inkl. gemeinsame Inbetriebnahme mit dem Stromversorger.
Anschlusswert : 140 kW bei 400 V
Lastschalter : 3 x 200 A
Abgangssicherung : 3 x NH 1
01.__.__.0040
Baustromanschlussschrank 200 A
1.00
St
01.__.__.0050 Baustromanschlussschrank 125 A Zähler-/Messwandleranschlussschrank 125 A entsprechend DIN VDE 0100/0612, aus Stahlblech mit abschließbarer Türe, einer zusätzlichen Sperrvorrichtung für ein Hängeschloss, Vollschutzisolierung mit Klarsichtdeckel und Untergestell, zur Versorgung von Baustellen, entsprechend örtlicher EVU-Vorschriften, betriebsfertig aufbauen, inkl. gemeinsame Inbetriebnahme mit dem Stromversorger.
Anschlusswert : 85 kW bei 400 V
Lastschalter : 3 x 125 A
Abgangssicherung : 3 x NH 1
01.__.__.0050
Baustromanschlussschrank 125 A
O
1.00
St
01.__.__.0060 Baustromanschluss, verlängerte Vorhaltung Verlängerte Vorhaltung des Baustromanschlusses über die vereinbarte Leistungszeit hinaus.
Für den Werktag wird 1/6 des Wochensatzes berechnet.
01.__.__.0060
Baustromanschluss, verlängerte Vorhaltung
52.00
StWo
01.__.__.0070 Baustromverteiler, 1 Zählerpl.,18 Dosen Baustromverteilerschrank aus Stahlblech, abschließbar und für alle am Bau Beteiligten nutzbar, mit Gummischlauchleitung als Zuleitung sowie mit Erdleitung am zugewiesenen Ort montieren, einschl. Demontage nach Beendigung der Arbeiten; An- und Abmeldung beim Energieversorger. Ausführung und Bestückung nach DIN VDE 0660-501, DIN 43868 und DIN EN 60439-4.
Gemäß BGV A2 ist der Verteiler mindestens monatlich zu prüfen. Die Prüfung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist der Bauleitung und dem SIGE-Koordinator unaufgefordert in Kopie zu übergeben. Alle für die Prüfung anfallenden Kosten sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.
Mindestbestückung
Trennschalter : NH 00, 3-polig
Anzahl Zählerplätze : 1
Hauptschalter : 63 A, sperrbar
Sicherungselement : 1 x 63 A, Diazed, 3-polig
Leitungsschutzsch. : 9 x B16 A, 1-polig
Leitungsschutzsch. : 3 x C32 A, 1-polig
FI-Schutzschalter : 40 A/ 0,03 A
FI-Schutzschalter : 63 A / 0,03 A
CEE-Steckdosen : 5 x 16 A, 5 x 32 A, 5 x 63 A, 400 V
Schuko-Steckdosen :3 x 16 A/230 V, 3-polig
01.__.__.0070
Baustromverteiler, 1 Zählerpl.,18 Dosen
1.00
St
01.__.__.0080 Baustromanschluss/-verteiler vorhalten Gebrauchsüberlassung für vorbeschriebene Baustromanschlüsse bzw. Baustromverteiler, inkl. aller erforderlichen und vorgeschriebenen Prüfungen, welche mit der Hauptposition nicht abgegolten sind.
Bestückung : siehe Vorposition
01.__.__.0080
Baustromanschluss/-verteiler vorhalten
52.00
StWo
01.__.__.0090 Baustromverteiler, Hauptverteiler Baustromverteiler DIN EN 60439-4 als Verteilerschrank, Berührungsschutzabdeckungen DIN EN 50274, Gehäuse aus verzinktem Stahl, mit abschließbarer Türe beschichtet, Schutzart IP 43 DIN EN 60529, Bemessungsbetriebsspannung 230/400 V, Bemessungsstrom 630 A, einschl. Rohrgestell sowie Sicherungslasttrennschalter:
8 x NH 00 / 100 A
1 x NH 01 / 250 A
1 x NH 03 / 630 A (Eingangssicherung)
am zugewiesenen Ort montieren, einschl. Demontage nach Beendigung der Arbeiten.
Gemäß BGV A2 ist der Verteiler mind. monatlich zu prüfen. Die Prüfung ist zu protokollieren. Das Protokoll der Bauleitung und dem SIGE-Koordinator unaufgefordert in Kopie übergeben. Alle für die Prüfung anfallenden Kosten sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.
01.__.__.0090
Baustromverteiler, Hauptverteiler
1.00
St
01.__.__.0100 Baustromverteiler, Hauptverteiler vorhalten Gebrauchsüberlassung für vorbeschriebene Baustromanschlüsse bzw. Baustromverteiler, inkl. aller erforderlichen und vorgeschriebenen Prüfungen, welche mit der Hauptposition nicht abgegolten sind.
01.__.__.0100
Baustromverteiler, Hauptverteiler vorhalten
52.00
StWo
01.__.__.0110 Baustromverteiler, Endverteiler Baustromverteiler DIN EN 60439-4 als Endverteiler (Verteilerschrank), Berührungsschutzabdeckungen DIN EN 50274, Gehäuse aus verzinktem Stahl, mit abschließbarer Türe beschichtet, Schutzart IP 43, DIN EN 60529, Bemessungsbetriebsspannung 230/400 V, ausgestattet mit einem Fehlerstromschutzschalter 63 A und einem Fehlerstromschutzschalter 40 A, Bemessungsstrom 63 A, einschl. Rohrgestell.
Anschlüsse:
1 x NH 00 (Eingangssicherung)
1 x 32 A / 400 V
2 x 16 A / 400 V
6 x 16 A / 230 V
liefern und betriebsfertig am zugewiesenen Ort montieren, einschl. Demontage nach Beendigung der Arbeiten.
Gemäß BGV A2 ist der Verteiler mind. monatlich zu prüfen. Die Prüfung ist zu protokollieren. Das Protokoll der Bauleitung und dem SIGE-Koordinator unaufgefordert in Kopie übergeben. Alle für die Prüfung anfallenden Kosten sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.
01.__.__.0110
Baustromverteiler, Endverteiler
5.00
St
01.__.__.0120 Baustromverteiler, Endverteiler vorhalten Gebrauchsüberlassung für vorbeschriebene Baustromanschlüsse bzw. Baustromverteiler, inkl. aller erforderlichen und vorgeschriebenen Prüfungen, welche mit der Hauptposition nicht abgegolten sind.
01.__.__.0120
Baustromverteiler, Endverteiler vorhalten
260.00
StWo
01.__.__.0130 Gummischlauchleitung, 5 x 16 mm² Schwere Gummischlauchleitungen H07 RN-F gemäß VDE 0282-4 verlegen und betriebsfertig anschließen, einschl. allem Zusatzmaterial, wie Kabelschuhe, etc., Leitung als Leihware mit Demontage.
Leiter : Kupferlitze feindrähtig Klasse 5
Aderisolation : Gummimischung nach VDE 0207 T.20
Adernkennzeichnung : nach VDE 0293
Außenmantel : Gummimischung nach VDE 0207 T.21
Mantelfarbe : schwarz
Technische Daten:
Niederspannung : 450 / 750 V
Prüfspannung : 2500 V
Temperaturbereich : - 25 bis + 60 °C (beim Verlegen)
- 40 bis + 60 °C (nach Verlegen)
Betriebstemperatur : + 60 °C (max.)
Biegeradius : 6 x Leitungsdurchmesser (min.)
Dauerzugbelastung : max. 15 N/mm² unter Berücksichtigung des Gesamt-Kupferquerschnitts
Brandverhalten : nach VDE 0472 T.804 Prüfart B (=IEC 332-1)
Ölbeständigkeit des Mantels : nach VDE 0472 T.803 Prüfart A
Ozonbeständigkeit : nach VDE 0472 T.805 Prüfart A bzw. nach VDE 0472 T.805 A1 Prüfart C
Querschnitt : 5 x 16 mm²
01.__.__.0130
Gummischlauchleitung, 5 x 16 mm²
200.00
m
01.__.__.0140 Gummischlauchleitung, 5 x 25 mm² Schwere Gummischlauchleitungen H07 RN-F gemäß VDE 0282-4 verlegen und betriebsfertig anschließen, einschl. allem Zusatzmaterial, wie Kabelschuhe, etc., Leitung als Leihware mit Demontage.
Leiter : Kupferlitze feindrähtig Klasse 5
Aderisolation : Gummimischung nach VDE 0207 T.20
Adernkennzeichnung : nach VDE 0293
Außenmantel : Gummimischung nach VDE 0207 T.21
Mantelfarbe : schwarz
Technische Daten:
Niederspannung : 450 / 750 V
Prüfspannung : 2500 V
Temperaturbereich : - 25 bis + 60 °C (beim Verlegen)
- 40 bis + 60 °C (nach Verlegen)
Betriebstemperatur : + 60 °C (max.)
Biegeradius : 6 x Leitungsdurchmesser (min.)
Dauerzugbelastung : max. 15 N/mm² unter Berücksichtigung des Gesamt-Kupferquerschnitts
Brandverhalten : nach VDE 0472 T.804 Prüfart B (=IEC 332-1)
Ölbeständigkeit des Mantels : nach VDE 0472 T.803 Prüfart A
Ozonbeständigkeit : nach VDE 0472 T.805 Prüfart A bzw. nach VDE 0472 T.805 A1 Prüfart C
Querschnitt : 5 x 25 mm²
01.__.__.0140
Gummischlauchleitung, 5 x 25 mm²
200.00
m
01.__.__.0150 Etagen-Stromverteiler Baustromverteiler als Unterverteiler in den Etagen, Baustromverteiler DIN EN 60439-4 als Verteilerschrank, Berührungsschutzabdeckungen DIN EN 50274, Gehäuse aus verzinktem Stahl, beschichtet, Schutzart IP 43, DIN EN 60529, Bemessungsbetriebsspannung 230/400 V, einschl. Rohrgestell, ausgestattet mit einem Fehlerstromschutzschalter 40 A.
Anschlüsse:
1 x 32 A / 400 V
1 x 16 A / 400 V
4 x 16 A / 230 V
inkl. Anschlussleitung CEE-Stecker 32 A, mit Anschlussleitung ca. 50 m, liefern und betriebsfertig montieren.
Gemäß BGV A2 ist der Verteiler mind. monatlich zu prüfen. Die Prüfung ist zu protokollieren. Das Protokoll der Bauleitung und dem SIGE-Koordinator unaufgefordert in Kopie übergeben. Alle für die Prüfung anfallenden Kosten sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.
01.__.__.0150
Etagen-Stromverteiler
10.00
St
01.__.__.0160 Etagen-Stromverteiler vorhalten Gebrauchsüberlassung für vorbeschriebene Baustromanschlüsse bzw. Baustromverteiler, inkl. aller erforderlichen und vorgeschriebenen Prüfungen, welche mit der Hauptposition nicht abgegolten sind.
01.__.__.0160
Etagen-Stromverteiler vorhalten
520.00
StWo
01.__.__.0170 Krananschlussschrank aufstellen, Verteiler Baustromverteilerschrank für Kranbetrieb als Krananschlussschrank; Baustromverteiler DIN EN 60439-4 als Verteilerschrank, Berührungsschutzabdeckungen DIN EN 50274, Gehäuse aus verzinktem, Stahl, beschichtet, Schutzart IP 43, DIN EN 60529, Bemessungsbetriebsspannung 230/400 V, ausgestattet mit einem Fehlerstromschutzschalter Typ-B 63A und einem Fehlerstromschutzschalter Typ-B 40 A, Bemessungsstrom 63 A, einschl. Rohrgestell.
Anschlüsse:
1 x NH 00 (Eingangssicherung)
1 x 125 A / 400 V NH-00
2 x 32 A / 400 V
2 x 16 A / 400 V
4 x 16 A / 230 V
liefern und betriebsfertig montieren.
Gemäß BGV A2 ist der Verteiler mind. monatlich zu prüfen. Die Prüfung ist zu protokollieren. Das Protokoll der Bauleitung und dem SIGE-Koordinator unaufgefordert in Kopie übergeben. Alle für die Prüfung anfallenden Kosten sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.
01.__.__.0170
Krananschlussschrank aufstellen, Verteiler
1.00
St
01.__.__.0180 Krananschlussschrank vorhalten Krananschlussschrank vorhalten, über die vereinbarte Leistungszeit hinaus.
Vorhaltedauer: 50 Wochen
01.__.__.0180
Krananschlussschrank vorhalten
20.00
StWo