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allg. Hinweise zum Bauvorhaben Die Stadt Bergisch Gladbach hat uns beauftragt einen Erweiterungsschulbau am Schulstandort in
Holzmodulbauweise zu errichten. Das zweigeschossige Gebäude ist nicht unterkellert und setzt sich im Grundriss aus zwei
"Modulspangen" zusammen.
Die Erschließung erfolgt über ein Treppenraum, welcher an der nördlichen Giebelseite angeortnet
ist. Des weiteren ist ein Aufzug geplant und an der südlichen Seite eine außenliegende Stahltreppe.
Die Abmessungen des Gebäude betragen ca 37,0 x 16,5 m und wird in die Gebäudeklasse 3 eingestuft.
Bauort: Kaule 15, 51429 Bergisch Gladbach
Das Gebäude soll modular mit einer sehr hohen Vorfertigung ausgeführt werden, um eine schnelle Bauzeit sicher zu stellen
Die Modulanlage wird vom Kreis Bergisch Gladbach gebaut und auf unbestimmte Zeit genutzt.
Die Beurteilung der Bauvorhaben erfolgt auf Grundlage der folgenden Objektdaten
- Zahl der Vollgeschosse nach HBO: 2 Vollgeschosse
- OK FFB EG: ca. +131,4 m ü. NN
- Nutzfläche gesamt (gem. DIN 277): 719 m2
- Netto-Raumfläche gesamt (NUF+VF+TF): 1.063 m2
- BGF Fläche: 1.193 m2
allg. Hinweise zum Bauvorhaben
13 Bodenbelagsarbeiten
13
Bodenbelagsarbeiten
Vorbemerkungen Bodenbelag Die Bodenbeläge haben entscheidenden Einfluss auf die ästhetische Gestaltung, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sowie die Wirtschaftlichkeit des Bauprojektes. Weiterhin haben die Bodenbeläge und die eingesetzten Verlegewerkstoffe entscheidenden Einfluss auf die Innenraumluftqualität.
Daher wurden Kriterien entwickelt, die als unverzichtbare Anforderungen an die Bodenbeläge, die einzelnen Verlegewerkstoffe sowie an das Gesamtsystem des Bodenbelagsaufbaus zu stellen sind. Sie müssen von den angebotenen Produkten sowie ihren Herstellern erfüllt werden.
I. Ästhetik (Zweckmäßigkeit, Farbe, Design)
Das Bauprojekt hat einen besonderen Status und stellt von daher besondere Anforderungen an die genaue Einhaltung der vorgegebenen Farben und Designs der Materialien. Die ausgewählten Farben und Designs erfüllen eine Funktion zum Wohlbefinden der Schüler, Mitarbeiter und Besucher. Sie sind abgestimmt mit anderen Elementen wie Wände, Decken, Möbel und Textilien. Angebotene Produkte müssen daher dem vorgegebenen Design und der Farbe entsprechen.
II. Qualitative Anforderungen
1. Verlegung, Ausführungsqualität und -kontrolle
Für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten ist die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers von hoher Bedeutung. Daher wird an dieser Stelle (nochmals) auf die Eignungsmerkmale hingewiesen, die der Auftragnehmer nachweisen muss.
Gem. § 122 Abs. 1 GWB werden die Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung werden aufgrund des besonderen Status des Bauprojektes zusätzliche Anforderungen an den AN gestellt, die insbesondere umweltbezogene und innovative Aspekte betreffen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.
Der Bieter hat stets anhand gleich gearteter und größenmäßig vergleichbarer Referenzen darzustellen, dass er für die angebotene Leistung über Erfahrungen und die entsprechende personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügt, die ausgeschriebene Leistung im erforderlichen Zeitraum zu erbringen. Dazu beschreibt der Bieter für jede benannte Referenz Objektkenndaten wie Größe, Ausführungsfrist, verlegte Produkte und Ansprechpartner. Der Bieter hat zu versichern, dass die Leistung abgenommen und vertragsgemäß erbracht wurde. Die zu benennenden Referenzen sollen innerhalb der letzten 2 Jahre ausgeführt worden sein.
2. Verarbeitungsrichtlinien
Die Verarbeitungsrichtlinien des Belagherstellers sind, soweit vorhanden, einzuhalten.
Sofern nicht anders angegeben, werden Bodenbeläge unverfugt verlegt, das heißt Fliesen Stoß an Stoß und Bahnen in Doppelschnitt-Technik.
Die Bodenbelagsarbeiten werden komplett einschl. Restarbeiten und notwendige Anpassarbeiten wie z.B. Trennschienen zu anderen Belägen vor Ort auf der Baustelle verarbeitet.
3. Verlegeeinweisung
Auf Anordnung des Auftraggebers hat der Bieter die Herstellerfirma des Bodenbelags aufzufordern, eine Verlegeeinweisung zur Verfügung zu stellen.
4. Verschnitt
Der Verschnitt ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
5. Muster
Alle angebotenen Bodenbeläge müssen in den entspr. Qualitäten/Designs mit der Abgabe des Angebots als Originalmuster in der Größe von mind. 50cm x 50cm vorgelegt werden.
Bei Sonderfarben sind Labor-Farbmuster in anderen Abmessungen akzeptabel. Zusätzlich zum Labor-Farbmuster ist ein in Design und techn. Ausführung entspr. Originalmuster aus Serienfertigung in der Größe von mind. 50cm x 50cm vorzulegen, um die Qualität und Beschaffenheit des angebotenen Produktes zu belegen.
Die ausschreibende Stelle behält sich das Recht vor, zur Sicherstellung der geforderten Qualität Muster von externen Stellen technisch prüfen zu lassen oder durch Probeverlegung im eigenen Hause die geforderten Eigenschaften zu testen.
6. Reinigung/Pflege
Um die Wirtschaftlichkeit des einzubauenden Bodenbelages während der gesamten Nutzungsdauer sicherzustellen, wird aus Kosten- und Umweltgründen ein Reinigungs- und Pflegesystem ohne Beschichtung vorgeschrieben.
Der angebotene Bodenbelag muss deshalb über eine so dichte, geschlossene Oberfläche und leicht zu reinigende Oberflächenbeschaffenheit verfügen, dass eine zusätzliche Beschichtung, werksseitig oder vor Ort nachträglich aufgebracht, nicht erforderlich ist. Der Bieter hat nachzuweisen, dass der Belagshersteller diese Eigenschaft über die gesamte Nutzungsdauer hinweg gewährleistet; Referenzen sind nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Überprüfung dieser Eigenschaft eine Probeverlegung zu verlangen.
7. Rutschsicherheit
Die geforderte Rutschsicherheitseinstufung muss durch die produkteigene Beschaffenheit des Bodenbelages erreicht werden. Eine nachträgliche Beschichtung des Belags zum Erreichen der Rutschsicherheitsklasse wird aus Umwelt-, Kosten- und Sicherheitsgründen nicht akzeptiert.
8. Garantien / Zertifikate
Die ausschreibende Stelle behält sich das Recht vor, bei Bedarf vom Bieter zu den Eigenschaften und Daten des angebotenen Bodenbelages entspr. Nachweise in Form von Leistungserklärungen, Hersteller-Zertifikaten oder -Prüfberichten anzufordern.
III. Umweltverträglichkeit Bodenbeläge
Aufgrund des besonderen Status des Bauprojektes und zur Vorbeugung und Vermeidung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch flüchtige organische Verbindungen (VOC) und gesundheitsschädliche Stoffe sind nach dem Stand der Technik sehr emissionsarme Bodenbeläge einzusetzen, die nachfolgend genannte Anforderungen erfüllen:
1. Innenraumluftqualität gemäß RAL(DE)-UZ 120, Ziffer
3.2.1 oder gleichwertig (Messung DIN EN ISO 16000-9).
TVOC: < 1.000 µg/m³ (3.Tag),
< 300 µg/m³ (28.Tag)
SVOC: < 30 µg/m³ (28.Tag)
Krebserzeugende Stoffe (gemäß RAL-UZ 120):
< 10 µg/m³ (3.Tag, Summe),
< 1 µg/m³ (28.Tag, je Einzelwert)
VOC ohne NIK (AgBB-Bew.-Schema, Stand 2018):
< 100 µg/m³ (28.Tag)
R-Wert (AgBB-Bewertungsschema, Stand 2018):
< 1 (28.Tag)
Formaldehyd: < 60 mg/m³ (0,05 ppm) (28. Tag)
2. Allg. stoffl. Anforderungen gem. RAL(DE)-UZ
120, Ziffer 3.1.1. oder gleichwertig.
Die Produkte dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten:
2.1. Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH
(EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend
identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz
1 erstellte Liste (sogenannte "Kandidatenliste")
aufgenommen wurden. Es gilt die Fassung der
Kandidatenliste zum Zeitpunkt der Antragsstellung für
das angebotene Produkt.
2.2. Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung
1272/2008 mit den in der Tabelle 1 der RAL(DE)-UZ 120,
Ausgabe Febr. 2011, genannten H-Sätzen (R-Sätzen)
eingestuft sind oder die die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen.
2.3. Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1, K2)
- erbgutverändernd (M1, M2)
- fortpflanzungsgefährdend (RF1, RF2)
- fruchtschädigend (RE1, RE2);
2.4. Stoffe, die in der MAK-Liste eingestuft sind als:
- krebserzeugende Arbeitsstoffe Kat. 1 oder 2
- keimzellmutagene Arbeitsstoffe Kat. 1 oder 2
3. Folgende Stoffgruppen/Materialien dürfen nicht
enthalten sein:
- kanzerogene N-Nitrosamine gemäß TRGS 552 dürfen
nicht nachweisbar sein (DIK-Vorschrift, < 3,6 µg/kg)
- keine Rezyklatmaterialien
- keine Phthalate (weichmachende Substanzen)
- keine chlorierten / halogenierten organ.. Verbindungen
- zulässig sind nur anorganische Flammschutzmittel
(aber keine Antimonoxide)
Zusätzliche Anforderung: Polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK; 16 Verbindungen nach EPA)
< 10 mg/kg (GC/MS-Analyse nach Extraktion).
4. Emissions- und Geruchsklassifizierung M1 gemäß dem finnischen Qualitätslabel für Baumaterialien oder gleichwertig.
TVOC< 0,2 mg/m2h
Formaldehyd (HCOH) < 0,05 mg/m2h
Ammoniak (NH3) < 0,03 mg/m2h
Kanzerogene (Kat. 1A und 1B) < 0,005 mg/m2h
Geruchsprüfung (Unzufriedenheit unter 15% liegen):
kein Geruch (Ergebnis der sensorischen Einschätzung muss bei +0,0 liegen.)
5. Nachweis der Anforderungen gem. Ziffern 1 bis 4
Der Bieter hat den Nachweis zu erbringen, dass die
unter Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Anforderungen durch
das von ihm angebotene Produkt eingehalten werden.
Die unter den Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Anforderungen entsprechen den Anforderungen, unter denen Bodenbeläge das Umweltzeichen BLAUER ENGEL (RAL(DE)-UZ 120, Ausgabe Febr. 2011) o.glw. verliehen wird (mit Ausnahme der zus. Anforderungen an PAKs). Ist das von dem Bieter angebotene Produkt mit dem Umweltzeichen BLAUER ENGEL zertifiziert, vermutet der Auftraggeber, dass das angebotene Produkt die unter Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Anforderungen erfüllt (§7a Abs. 5 Satz 2 VOB/A 2016). Die Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen an PAKs ist mit gesonderten Prüfberichten nachzuweisen.
Die unter Ziffer 4 aufgeführte Anforderungen entsprechen den Anforderungen, unter denen Bauprodukte das finn. Innenraum-Qualitätslabel der Klassifizierung M1 (Stand 01.01.2014) verliehen wird. Der Auftraggeber akzeptiert auch andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen. Anerkannte Stellen sind die Prüfung- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Der Auftraggeber erkennt Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässigen anerkannten Stellen an.
6. Nachzuweisende Anforderungen an das Produkt
Der Bieter muss nachweisen, dass der Bodenbelag-
hersteller ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001 oder gleichwertig betreibt.
IV. Umweltverträglichkeit Verlegewerkstoffe
(Grundierungen, Spachtelmassen, Klebstoffe)
Zur Vorbeugung und Vermeidung von gesundheitlichen Schäden durch flüchtige organische Verbindungen (VOC) und gesundheitsschädliche Stoffe sind nach dem Stand der Technik sehr emissionsarme Verlegewerkstoffe einzusetzen, die die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllen.
1. Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) dürfen die nachfolgend gen. Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten (Prüfung nach GEV-Prüfmethode, EMICODE-Klassifizierung EC 1 PLUS oder gleichwertig):
TVOC: < 750 µg/m³ (3.Tag),
< 60 µg/m³ (28.Tag)
TSVOC: < 40 µg/m³ (28.Tag)
R-Wert (basierend auf AgBB-NIK-Werten): < 1 (28. Tag)
bewertb. VOC:< 40 µg/m³
Formaldehyd: < 50 µg/m³ (3. Tag)
Acetaldehyd: < 50 µg/m³ (3. Tag)
Form- und Acetaldehyd: < 0,05 ppm
K1A/K1B Stoffen: < 10 µg/m³ (3.Tag)
flüchtige wie vor: < 1 µg/m³ (28. Tag)
Krebserregende, erbgutverändernde oder fruchtschädigende Stoffe der Klassen 1A und 1B werden dem Produkt bei der Herstellung nicht zugesetzt.
2. Verlegewerkstoffe dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften enthalten:
a) Stoffe in einer Menge von über 0,1 %, die unter der
Chemikalienverordnung REACH als besonders
besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH
Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte
"Kandidatenliste") aufgenommen wurden.
b) Stoffe als konstitutionellen Bestandteil, die gemäß
den Kriterien der CLP-Verordnung in die folgenden
Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft sind oder
die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen:
- akut toxisch (giftig) der Kat. Acute Tox. 1-3
- toxisch für die spezifischen Zielorgane der Kat. STOT
SE 1 oder STOT RE 1
- karzinogen (krebserzeugend) der Kat. Carc. 1A+1B
- keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kat. Muta
1 A, Muta 1B oder Muta 2
- reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der
Kat. Repr. 1A, Repr. 1 B oder Repr. 2
c) Stoffe als konstitutionellen Bestandteil, die in der
TRGS 905 eingestuft sind als:
- erbgutverändernd (M1, M2, M3)
- fruchtbarkeitsgefährdend (RF1, RF2, RF3)
- fruchtschädigend (RE1, RE2, RE3)
d) Stoffe als konstitutionellen Bestandteil, die in der
MAK-Liste eingestuft sind als:
- krebserzeugende Arbeitsstoffe Kat.1 - 3
- keimzellmutagene Arbeitsstoffe Kat. 1 -2,
Kategorie 3A oder Kategorie 3B
- fruchtschädigende Arbeitsstoffe in der Spalte
"Schwangerschaft" in der Gruppe A oder B
Ausnahmen:
a) Konservierungsmittel
Folgende Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen können alternativ zur Topfkonservierung verwendet werden: 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on (CIT) / 2-Methyl-2H-isothiazolin-3-on (MIT) im Verhältnis 3:1 < 15 ppm; 1,2- Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) < 200 ppm
Die Anforderungen unter Ziffer 1 entsprechen den Anforderungen, unter denen emissionsarmen Bodenbelagsklebstoffen und anderen Verlegewerkstoffen die Produktkennzeichnung GEV-EMICODE EC 1 PLUS verliehen wird. Ist das von dem Bieter angebotene Produkt mit GEV-EMICODE EC 1 PLUS zertifiziert, vermutet der Auftraggeber, dass das angebotene Produkt die unter Ziffer 1 aufgeführten Anforderungen erfüllt. Der Bieter hat den Nachweis zu erbringen, dass die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Anforderungen durch das von ihm angebotene Produkt eingehalten werden. Der Auftraggeber akzeptiert geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen. Anerkannte Stellen sind die Prüfung- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Der Auftraggeber erkennt Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässigen anerkannten Stellen an.
V. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die Nachweise für die Gleichwertigkeit angebotener Fabrikate sind in Form technischer Beschreibungen des Herstellers, Prüfberichte anerkannter Stellen, Muster oder ähnlicher Unterlagen dem Angebot zwingend beizulegen. Angebote ohne solche Nachweise können nicht gewertet werden.
Vorbemerkungen Bodenbelag
13.01 Bodenbelagsarbeiten
13.01
Bodenbelagsarbeiten
13.02 Stundenlohn
13.02
Stundenlohn