4 Stahlbauarbeiten
Ernst-Zinna-Weg 1 Neubau Besucherzentrum
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Der Friedhof der Märzgefallenen am Ernst-Zinna-Weg 1 in Der Friedhof der Märzgefallenen am Ernst-Zinna-Weg 1 in 10249 Berlin-Friedrichshain ist Beisetzungsort und Gedenkstätte für die Helden und Opfer der März- und Novemberrevolution. Das vom Paul-Singer-Verein betriebene Besucherzentrum am Gedenkort Friedhof der Märzgefallenen informiert mit einer Dauerausstellung über die weit über Berlin hinausreichende Bedeutung der Revolution. Einer wachsenden Anzahl von Besuchern wird hierin ein breitgefächertes Informations- und Bildungsprogramm geboten. Derzeit ist das Besucherzentrum in einer temporären Container- anlage untergebracht, die für den derzeitigen Betrieb und insbe- sondere für die geplante Entwicklung der Gedenkstätte keinen angemessenen Rahmen darstellt. "Der Friedhof der Mätrzgefallenen soll künftig den Rang einer nationalen Gedenkstätte erhalten. Ziel ist es, in Berlin einen Ort zu schaffen, dessen Hauptaufgabe die kritische Aufarbeitung und Vermittlung der Geschichte der freiheitlichen und demokratischen Bewegung in Deutschland und Europa ist." Dafür ist der Neubau eines 2-geschossigen Besucherzentrums geplant. Die Baumaßnahe folgt dem Ziel, den Friedhof der Märzgefallenen als Gedenk- und Lernort entsprechend seiner gesamtgesellschaftlichen und demokratischen Bedeutung aufzuwerten. Im Zusammenhang mit der Neubaumaßnahme des Besucherzentrums soll auch der notwendige Anschluss an das Wegenetz des Friedhofes sowie eine Anpassung, bzw. Öffnung der Grenzmauer als Zuwegung umgesetzt werden. Der Eingang zum Friedhof im Bereich der Landsberger Allee liegt ca. 250 m von der östlich gelegenen Tram-Haltestrelle "Klinikum im Friedrichshain" entfernt. In westlicher Richtung liegt die Halte- stelle "Platz der Vereinten Nationen" in ca. 300 m Entfernung. Für das Gebiet existiert kein gültiger Bebauungsplan, so dass die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB entschieden wird. Grundstück: Der Friedhof der Märzgefallenen wurde 1848 vor den Toren der Stadt auf einer Anhöhe angelegt. Er wurde seither mehrfach um- gestaltet und befindet sich heute in unmittelbarer Nachbarschaft zum Volkspark Friedrichshain und dem Klinikgelände. Für das Bauvorhaben wird östlich des Friedhofgeländes (Flur-Nr. 423) und damit außerhalb der geschützten Grünanlage ein eigenes Baugrundstück mit einer Größe von 753 m² geschaffen, das Teil des Geländes des Vivantes-Klinikums Berlin-Friedrichs- hain ist. Das zukünftige Baugrundstück ist derzeit also Teil des Klinikparks. Das Klinikgelände umschließt das annährend recht- eckige und planebene Grundstück nord-, west- und südseitig (Flur-Nr. 245). Das Grundstück schließt auf der Westseite mit einer Gesamtlänge von ca. 35 m direkt an die Grenzmauer des Friedhofareals an; die Grundstückstiefe beträgt ca. 21,50 m. Die Friedhofsmauer ist in einem baulich kritischen Zustand und wird im Bereich des neu zu errichtenden Besucherzentrums durch die Außenwand des Gebäudes ersetzt. Die Grenzmauer zwischen dem Friedhofareal einerseits und dem Klinkumsgelände der Vivantes GmbH andererseits markiert  gleichzeitig auch einen Geländesprung: das Klinikgelände und das Baugrundstück liegen ca. 1,30 m tiefer als das Friedhof- gelände auf der Westseite hinter der Friedhofmauer. Flächen für die Feuerwehr und die Medienerschließung befinden sich auf den Klinikgelände, das im Besitz der landeseigenen Vivantes GmbH ist. Das Grundstück liegt nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche an. Die notwendige Erschließung muss daher über die angrenzenden Grundstücke erfolgen. Aus diesem Grund soll auf dem Nachbargrundstück (Vivantes-Klinikum) eine Medientrasse errichtet werden, die den Anschluss an die Netzte in der Landsberger Allee ermöglicht. Dafür wird im Vorfeld der Neubau- maßnahme die Medienerschließung des Grundstückes durch eine unmittelbar entlang der Friedhofsmauer in Richtung Süden zur Landsberger Allee verlaufende, ca. 3 m breite Medientrasse sicherzustellen. Zum Schutz des Baumestandes in diesem Bereich wird die Medientrasse ca. 2 m unter Gelände als grabenloser Leitungsbau umgesetzt. An der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Straßenland ist zudem ein Schachtbauwerk (Zielschacht) herzustellen. Zur Erschließung des Gebäudes werden daher auch Bereiche auf dem Friedhofgelände und dem Klinikgelände im Rahmen der Baumaßnahme umgestaltet. So werden z.B. bestehende Hauptwege zum Friedhof an ausgewählten Stellen durch eine neue Erschließungsschlaufe ergänzt. Das Friedhofsgelände ist einschließlich der Umfassungsmauer als Gartendenkmal geschützt. Baugrund: Für das Bauvorhaben liegt ein geotechnischer Bericht von IUP.Ingenieure / Berlin vor. Das Baufeld befindet sich im Warschau-Berliner-Urstromtal. Die Sedimentauffüllungen bilden sich hauptsächlich aus hier typischen fein- bis grobkörnigen Talsanden. Diese bilden einen Porengrundwasserleiter. Das Grundstück befindet sich nicht in einer Wasserschutzzone. Der zu erwartende Höchstwasserstand zeHGW liegt bei etwa 34,70 m NHN und damit ca. 14 m unter der Geländeoberkante des Baugrundstücks. Drückendes Sickerwasser ist jedoch nicht auszuschließen. Aufgrund der historischen Bebauung von Teilflächen sind im Rahmen der Gründung ggf. zusätzliche Verdichtungsmaßnahmen notwendig. Im Bereich des Baufeldes kann das Auffinden von Kampfmitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Im Zuge der Erdarbeiten wird aus diesem Grund eine ausführungsbegleitende Kampf- mittel-Sondierung durchgeführt. Neubau: Der Neubau des geplanten Besucherzentrums ist zweigeschossig ohne Untergeschoss geplant. Er wird aus tragenden Außenwänden (Stahlbeton / Mauerwerk aus Re-use-Klinkern), Holzbalkendecken und Holzrahmen-Bauteilen auf einer Stahlbeton-Bodenplatte errichtet. Der Neubau des Besucherzentrums des Friedhofs der März- gefallenen wird über das Gelände des Friedhofs erschlossen. Über eine große Freitreppe, die in einen Patioraum führt, erschließt man das zukünftige Besucherzentrum im Ober- geschoss. Im Obergeschoss sind mit dem Eingangsfoyer, der Ausstellungsfläche, der Bibliothek sowie den Seminarräumen die eigentlichen Hauptfunktionen des Neubaus angeordnet. Im Erdgeschoss befinden sich die eher "dienenden" Funktionen wie Büros, Servicebereiche und Nebenräume. Beide Geschosse sind mit einer geradläufigen, offenen Treppe miteinander ver-bunden. Ebenso wie das derzeitig in der temporären Containeranlage untergebrachte Besucherzentrum wird auch der spätere Neubau des Besucherzentrums für den Friedhof der Märzgefallenen vom Paul-Singer-Verein betrieben.
Der Friedhof der Märzgefallenen am Ernst-Zinna-Weg 1 in
Angaben gemäß DIN 18 299 Angaben gemäß DIN 18 299 1.1 Das Baugrundstück liegt auf dem Gelände des Vivantes-Klinikums Friedrichshain. Es ist nicht an die öffentliche Straßenlandfläche angeschlossen und kann ausschließlich über den Ernst-Zinna-Weg und eine über das Klinikgelände führende und ausschließlich für diese Baumaßnahme hergestellte Baustraße aus RC-Schotter erschlossen werden. Die BE-Fläche ist aufgrund des Baumbestandes äußerst einge-schränkt. Baufahrzeuge müssen auf der BE-Fläche wenden und über die o.a. Baustraße ausfahren. 1.2 Die Bauarbeiten zur Realisierung des Bauvorhabens werden werktäglich (Montag bis Freitag) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr ausgeführt. Während der Patienten-Ruhezeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr sind lärmintensive Arbeiten und lärmverursachende Transporte untersagt. Lärm- und staubintensive Arbeiten sind in die Zeitfenster außerhalb der Patienten-Ruhezeiten zu verlegen, also zwischen 07:00 und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 und 19:00 Uhr. Wegen der Nähe zu empfindlichen Klinikbereichen haben alle Arbeiten stets erschütterungsarm gemäß DIN 4150 und lärmarm (max. 80 dB) zu erfolgen. Alle lärmintensiven Arbeiten sind der Technischen Standort- leitung des KFH (Herrn Thomas Harder / mobil: +40 151 / 689 39 661 / thomas.harder@vivantes.de) mindestens 4 Tage vor deren Ausführung mindestens in Textform (e-Mail oder Fax ) anzukündigen. 1.3 Im Bereich des Baufeldes liegt die vorhandenen Friedhofsmauer Auf der gesamten Länge des Gebäudes (Richtung Westen) wird diese abgebrochen (siehe separate LV-Pos.). Der Neubau nimmt die Flucht der Friedhofsmauer auf, d.h. auf der Westseite ersetzt die Gebäude-Außenwand die Friedhofsmauer. Des Weiteren werden voraussichtlich Fundamente früherer Ge-bäude im Bereich des Baufeldes angetroffen. Diese bestehen ebenso wie die der Friedhofsmauer aus Ziegel-/Feldsteinen (siehe separate LV-Pos.). 1.4 Das Baufeld ist ausschließlich über die Baustraße erschlossen. Die Baustraße wird im Gegenverkehr betrieben. Baufahrzeuge müssen auf der beschränkten BE-Fläche wenden. Aufgrund der begrenzten BE-Fläche können Lagerflächen in nur sehr geringem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Materiallagerungen außerhalb der ausdrücklich freigegebenen BE-Flächen sind ausgeschlossen. Die sich dadurch ergebenden Erschwernisse hinsichtlich der Material-Logistik sind in der Kalkulation der Einheitspreise durch den AN zu berücksichtigen. 1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gibt es auf der BE-Fläche, bzw. der Zuwegung zum Baufeld nicht. 1.6 Transporteinrichtungen werden nicht zur Verfügung gestellt.Jeder AN ist für den horizontalen und vertikalen Transport von Material und Gerät eigenverantwortlich. In Abstimmung mit der AG-Bauleitung kann erforderlichenfalls ein Gerüstaufzug temporär zur Verfügung gestellt werden. Wegen der 2-Geschossigkeit wird kein dauerhafter Bauaufzug zur Verfügung gestellt. 1.7 Auftraggeberseitig wird im Rahmen des Loses "Baustellen-einrichtung" eine zentrale Baustromversorgung mit einer Anschlussleistung von 100 A.sichergestellt. Davon entfallen auf den Kranverteiler 63 A. Des Weiteren werden Baustromverteiler jeweils 1 x pro Etage bauseits bereitgestellt. An zentraler Stelle im Baufeld wird ein frostsicherer Bauwasser-Anschluss auftraggeberseitig zur Verfügug gestellt. 1.8 Aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden BE-Fläche können Stellplätze für Mannschafts- und Material-Container nur sehr eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Der Bedarf an Materiallagerflächen sowie Containern ist im Vorfeld mit der AG-Bauleitung zu klären und abzustimmen. 1.9 Bodenverhältnisse: siehe Allgemeine Vorbemerkungen 1.10 Hydrologische Werte: siehe Allgemeine Vorbemerkungen 1.11 Der vorhandene Baumbestand ist im Rahmen der Bauausführung besonders zu schützen. Im Leistungsumfang der Baustelleneinrichtung werden Bauschutzmaßnahmen / Baumzäune hergestellt. Unabhängig davon ist jeder einzelne AN angehalten, den Baumbestand zu schützen und die Regelungen nach R SBB zu beachten. 1.12 Wegen der Größe der Baumaßnahme ist eine zentralisierte Abfallentsorgung nicht wirtschaftlich. Jeder AN ist für die Abfall-trennung und fachgerechtre -entsorgung unter Beachtung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes KrWG verpflichtet. 1.13 Schutzzeiten: eingeschränkte Ausführung lärmintensiver Arbeiten in der Mittagszeit des benachbarten Klinkums zwischen 13:00 und 15:00 Uhr. Regelarbeitszeit auf der Baustelle:: 07:00 - 19:00 Uhr 1.14 Baumschutz: siehe Pkt. 11 1.15 Da das Baufeld nicht an die öffentliche Straßenverkehrsfläche angeschlossen ist, entfallen Leistungen zur Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs. 1.16 Im Bereich der Baustelle sind keine Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden, die bei der Bauausführung zu beachten / zu schützen wären. 1.17 Im Baufeld befinden sich keine Ver- und Entsorgungsleitungen oder Kanäle, die aktuell noch in Funktion sind. Im Zuge der Herstellung der Baugrube ist gemäß Baugrund-Gutachten mit dem Antreffen von Bauwerksresten zu rechnen. 1.18 Im Zuge der Erdarbeiten wird eine baubegleitende Kampfmittel-Sondierung durchgeführt. 1.19 Für die Baustelle wird durch den bauherrnseitig beigestellten  SiGeKo eine Baustellenverordnung sowie ein SiGe-Plan erstellt. Die hierin getroffenen Festlegungen sind für alle AN bindend. 1.20 Über die in den Punkten 11-19 genannten Anordnungen, Vor- schriften und Regelungen gibt es auftraggeberseitig nicht. 1.21 siehe Allgemeine Vorbemerkungen (Baugrund-Gutachten). 1.22 Vorarbeiten: alle Maßnahmen finden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Bauausführung statt. Vor Beginn der Bau-ausführung werden die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung der Baustelle ausgeführt. Eine Kampfmittel- sondierung erfolgt baubegleitend. 1.23 Die Bauausführung erfolgt auf der Grundlage des Bauzeitenplans. Es werden jeweils unterschiedliche Gewerke gleichzeitig auf der Baustelle tätig sein. Jeder AN ist verpflichtet, seine eigene Bauleistung in Abstimmung und unter Berücksichtigung der Ausführungsarbeiten anderer Gewerke zu erbringen und sich mit den anderen am Bau beteiligten Firmen abzustimmen und zu koordinieren, so dass ein reibungsfreier Baubetrieb sichergestellt ist. 2.1 Sofern Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen vorgesehen sind, sind diese aus dem Bauablaufplan ersichtlich und in den Leistungsverzeichnissen der jeweiligen, davon betroffenen Gewerke benannt. Die Abhängigkeit von Leistungen anderer ergibt sich aus dem Terminablaufplan (siehe hierzu auch Pkt. 1.23). 2.2 Aufgrund der Nachbarschacht (Krankenhaus) sind tägliche Ruhezeiten zu beachten. Diese gelten zwischen 13:00 und 15:00 Uhr. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der o.g. Ruhezeiten keine Arbeitsunterbrechung bedeuten; es sind in diesem Zeitfenster jedoch lärm-, staub- und erschütterungsintensive Arbeiten zu vermeiden. Der AN hat seine Arbeiten so zu organisieren, dass auch über diese Ruhezeiten hinweg ein kontinuierliches Arbeiten gewährleistet ist. Aufgrund der zwischen der BIM und Vivantes getroffenen nachbarschaftlichen Vereinbarung gelten folgende Arbeitszeiten: Montag - Freitag, jeweils 07:00 bis 19:00 Uhr - unter Berücksichtigung der o.g. Einschränkung für lärm-, staub- und erschütterungsintensive Arbeiten und Materialtransporte. Die Neubaumaßnahme befindet sich in unmittelbarer Nähe zu besonders empfindlichen Klinikbereichen, so dass die Ausführung stets erschütterungsarm gemäß DIN 4150 und lärmarm (max. 80 dB) erfolgen muss. 2.3 siehe Pkt. 1.19 2.4 siehe Pkt. 1.19 2.5 Besondere Anforderungen an die Arbeiten bestehen nicht (keine kontaminierten Bereiche). 2.6 siehe Pkt. 1.12 Für die Umsetzung der Forderungen zur Staubminderung sind bauseits geschlossene Bauzaunfelder (Holz + Planen) hergestellt worden. Darüber hinaus hat der AN weitere Maßnahmen zur Staubminderung zu treffen (Befeuchtung / Berieselung und dgl.bei der Durchführung staubintensiver Arbeiten).Etwaige Aufwendungen dafür sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. 2.7 Für die Ausführung der Fassaden- und Dachabdichtungsarbeiten wird bauseits ein flächenorientiertes Fassadengerüst und erforderlichenfalls auch ein Raumgerüst zur Nutzung zur Verfügung gestellt. 2.8 Das auftraggeberseitig bereitgestellte Gerüst (siehe Pkt. 2.7) kann während der Standzeit (Ausführung der Fassaden- und Dachabdichtungsarbeiten) durch andere AN mitgenutzt werden. Das gleiche gilt für einen etwaigen Gerüstaufzug (siehe Pkt. 1.6) Darüberhinaus ergibt sich die eigenverantwortliche Bereitstellung von Gerüsten, Hebezeugen etc. der AN aus Ziff. 4 der jeweiligen gewerkespezifischen ATV DIN / VOB/C. 2.9 Die erforderliche Vorhaltung für Gerüste, Hebezeuge etc. ergibt sich aus dem Bauablauf-Terminplan. Davon abweichende Regelungen sind in den jeweiligen Leistungsverzeichnissen separat geregelt. 2.10 Die Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten / recyclierten Baustoffen ist - sofern dies vorgesehen ist - in den Leistungspositionen der jeweiligen Gewerke erfasst. 2.11 siehe Pkt. 2.10 2.12 Der Bauherr beabsichtigt für diese Baumaßnahme eine Zertifizierung in Anlehnung an BNB-Bronze. Die sich hieraus ergebenden Erfordernisse und Anforderungen sind in den jeweiligen Leistungsverzeichnissen benannt. 2.13 siehe separate Leistungspositionen in den einzelnen Leistungsverzeichnissen. 2.14 Eine Verwertung von auf der Baustelle gewonnenen Stoffen ist nicht vorgesehen. 2.15 siehe Baugrund-Gutachten i.V.m. dem Leistungsverzeichnis Rohbau / Erdarbeiten. 2.16 Durch den Auftraggeber werden grundsätzlich keine Baustoffe, Materialien und Bauteile zur Verfügung gestellt. Sämtliche zur Erbringung der jeweilgen Bauleistung erforderlichen Baustoffe sind in den Leistungsverzeichnissen erfasst; deren Bereitstellung und Verarbeitung obliegt dem AN. 2.17 Das Liefern auf die Baustelle sowie das Abladen und sämtliche Transporte von Materialien, Geräten usw. auf der Baustelle ist durch die AN eigenverantwortlich zu leisten. Der Auftraggeber stellt hierfür keine Geräte o.dgl. zur Verfügung. Auf die Einschränkungen hinsichtlich Zuwegung zum Baufeld und Flächenbeschränkung der BE-Flächen wird hingewiesen (siehe auch Ziff. 1.4). 2.18 Die jeweiligen Bauleistungen ergeben sich aus den Leistungsverzeichnissen. Darüberhinaus gehende besondere Leistungen für andere Unternehmer gibt es nicht. 2.19 Leistungen bei der Inbetriebnahme von Anlagen, Anlagenteilen und dgl. sind in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen erfasst. Diese definieren den Leistungsumfang der AN und die Schnittstelle zu anderen flankierenden Gewerken / AN. 2.20 Eine Nutzung von Leistungen oder Teilen der Leistungen vor der förmlichen Abnahme nach § 12 VOB/B ist nicht vorgesehen. Eine Abnahme durch konkludentes Verhalten wird ausdrücklich ausgeschlossen. 2.21 Sofern auftraggeberseitig der Abschluss von Wartungsverträgen beabsichtigt ist, erfolgt dies auf der Grundlage der seitens des AMEV erarbeiteten Vorlagen / Muster. Wartungsverträge werden vorzugsweise im Zusammenhang mit der jeweiligen Bauleistung ausgeschrieben. Der Auftraggeber behält sich jedoch ausdrücklich vor, Wartungsverträge auch im Nachgang des abgeschlossenen Bauleistungsvertrages noch abzuschließen. 2.23 Sowohl mit den Abschlagsrechnungen als auch mit der Schlussrechnung sind prüffähige Zeichnungen und /oder Aufmaße vorzulegen. Die Anforderungen ergeben sich aus den jeweiligen gewerkespezifischen ATV DIN / VOB/C.
Angaben gemäß DIN 18 299
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) Für die Ausführung der nachfolgend ausgeschriebenen Leistungen gelten u.a.die nachfolgenden Regelungen und Festlegungen: 1.1  Sicherheit auf der Baustelle Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten ohne Gefährdung von Personen und sonstigen Einrichtungen durchgeführt werden. Der AN hat entsprechende Maßnahmen zu treffen und zu gewährleisten, dass während der Arbeiten Feuerwehrzufahrten und Verkehrswege nicht behindert werden, bzw. aufrechterhalten bleiben. Sämtliche Kosten für die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind in die Angebotspreise einzukalkulieren. Sämtliche Schutz- und Sicherungseinrichtungen sind eigenverantwortlich festzulegen, so dass Staub- und Lärmbelästigung vermieden werden. 1.2  Verkehrsverhältnisse, Verkehrssicherung an Baustellenzufahrten und Verkehrswegen Die straßenzugelassenen Baufahrzeuge des AN und dessen Nachunternehmer sind in Berlin grundsätzlich verpflichtet, eine grüne Feinstaub-Plakette auszuweisen. Innerhalb der Umweltzone dürfen demnach nur schadstoffarme Fahrzeuge zum Einsatz kommen. Parkplätze für Mitarbeiter des AN werden nicht angeboten. Außerhalb des Baufeldes stehen Parkplätze für den Individualverkehr nur in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung. Es gelten die Regelungen der StVO; ausgewiesene Parkplätze mit direkter Zuordnung / Zuweisung dürfen demnach nicht genutzt werden. 1.3  Schutz von Gebäuden, Medien, Kanäle und Trassen Der AN hat vorhandene, weitergenutzte Medien, Kanäle und Trassen zu schützen (durch provisorischen Schutz / Abdeckung, Überdeckelung / Abschrankung etc.), dass deren Funktion trotz der Baumaßnahmen gewährleistet bleibt und kein Schaden auftreten kann. Für eventuelle Schäden durch Unterlassung haftet der Auftragnehmer; er hat alle benachbarten Gebäude durch geeignete Maßnahmen derart zu schützen, dass Störungen, Verschmutzungen (Staubbelästigungen) und Beschädugungen vermieden werden. Das Bundesimmisionsschutzgesetz ist einzuhalten. 1.4  Entsorgung Der entstehende Abfall ist den Vorschriften entsprechend abzutransportieren und zu entsorgen. Die anfallenden Materialien sind zu klassifizieren und im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes des Landes Berlin zu behandeln. Dem AG sind die schriftlichen Nachweise über die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung aller bei der Durchführung der Baumaßnahme anfallenden Abfälle nach Art und Menge vorzulegen Beim Fehlen der Nachweise wird von einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung ausgegangen. Bei der Abfuhr des zu entsorgenden Materials sind die Auflagen der jeweils anzufahrenden Deponien zu berücksichtigen. Der Transport darf nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die für den Abfallabtransport zugelassen sind. Dieser ist beim Amt für Umweltschutz zu beantragen. Die Transport-, Fahr- und Deponiekosten sind einzurechnen, ebenfalls alle Containergebühren. 2. Angaben zur Ausführung 2.1 Allgemein Grundsätzlich beinhalten alle Einheitspreise die Lieferung und Montage sämtlicher zur Leistung gehörigen Baustoffe und Bauteile. Die Herstellung und Verarbeitung aller zur beschriebenen Leistung zugehörigen Bauteile einschließlich Abladen, Lagern, Transport zum Einbauort etc. sind in die Einheitspreise einzu- rechnen, auch wenn dies in den einzelnen Leistungspoistions-Texten nicht ausdrücklich erwähnt ist. . Sämtliche Hebezeuge, Montagehilfsmittel, Montageverbände etc. sind gemäß VOB/C einzurechnen. 2.2 Maßangaben (Richtmasse) Alle Massangaben in den vorliegenden Beschreibungen sind Richtmasse, es können sich Maße im Zuge der weiteren Ausführungsplanung ändern. 2.3 Bautoleranzen Es gilt DIN 18201, 18202 und 18203 (Toleranzen im Hochbau). 2.4 Ausführung (§4 VOB / B) Normen und Richtlinien Der AN hat für die Auftragsabwicklung die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen in den jeweils gültigen Fassungen zu befolgen; u.a. gelten: - VOB/B Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, DIN 1961 - VOB/C Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, DIN 18299 in der neuesten Fassung sowie die für die jeweiligen Gewerke geltenden DIN-Normen. 2.5 Vermessungsarbeiten Dem AN werden die für das Bauvorhaben erforderlichen Haupteinmasspunkte, 2 Hauptabsteck-Achsen und 1 Höhenfestpunkt im Gesamtbaufeld, durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Als Grundlage zur Vermessung durch den AN müssen die baufreien, digitalen Unterlagen der Architekten verwendet werden. Wichtige Ausführungsmaße sind z.T. als Koordinaten vermasst und entsprechend vor Ort umzusetzen. Der Aufwand zur Einmessung ist in den Einheitspreisen mit einzurechnen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vor Arbeitsbeginn vom Auftragnehmer zu sichern. Der AN hat Höhenmarken als Meterriss anzulegen. Die Position der Höhenmarken ist mit der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen. 2.6 Überprüfung der baulichen Vorleistung Der AN ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten vorhandene Grundlagen seiner Arbeiten- dazu gehören auch die Vorleistungen anderer beteiligter Unternehmen- zu prüfen und ggf. festgestellte, seine Arbeiten wesentlich behindernde Umstände oder Mängel der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. Später festgestellte, nicht rechtzeitig angezeigte Mängel und/oder Schäden verbleiben im Verantwortungsbereich des AN und stellen keine Begründung für Kosten- oder terminmäßige Zusatzforderungen dar. 2.7 Aufmaß vor Ausführung Alle Maße sind vom AN selbstständig vor Ort am Bau zu überprüfen. Für die Maßgenauigkeit zwischen den einzelnen zu erstellenden Bauteilen und den vorhandenen Bauteilen ist der AN verantwortlich. Abweichungen der vorgefundenen Maße zu denen der übergebenen Planunterlagen sind unverzüglich schriftlich der Bauleitung mitzuteilen. Stellt sich beim Aushub des Erdreichs heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen. 2.8 Ausführungsunterlagen Planunterlagen des Auftraggebers Dem LV werden Pläne des Architekten und Tragwerksplaners beigefügt. Diese Planunterlagen sind keine baufreien Ausführungspläne und dienen zunächst nur zur Einschätzung der Baumaßnahme und als Grundlage für die Erstellung des Kostenangebotes. Dem AN werden rechtzeitig zum Baubeginn verbind- lichen und freigegebenen Ausführungunterlagen zur Verfügung gestellt. Der AN ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Unterlagen auf ihre Übereinstimmung und Richtigkeit zu überprüfen (vgl. DIN 1961, § 3) und den Auftraggeber auf etwaige Unstimmigkeiten oder Mängel hinzuweisen. Die Überprüfung der Unterlagen durch den AN muss so zeitnah erfolgen, dass kein Verzug in der Ausführung eintritt. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen werden die vorhergehenden Unterlagen ungültig. Ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung bzw. des Auftrags-LV. Planungsunterlagen des Auftragnehmers Der AN hat als Teil seiner vertraglichen Leistung Werkstattpläne nach den Vorgaben der Architektenpläne anzufertigen und dem Architekten oder der Bauleitung in zweifacher Ausfertigung sowie in digitaler Form vorzulegen. Der AG bzw.der Architekt / die Bauleitung wird die Ausführungsunterlagen nach vollständiger Vorlage innerhalb von 10 Werktagen prüfen, freigeben bzw. korrigiert zurückgeben. Die Plankorrektur kann mehrere Planumläufe beinhalten. Dieser Planprüfungsprozess ist im Projektablauf zu berücksichtigen. Erforderliche statische Nachweise für etwaige Bauzustände sind vom AN zu erbringen. Die Kosten für deren Aufstellung und Prüfung sind entsprechend einzukalkulieren. Statisch erforderliche Überhöhungen der Konstruktion sind in den Ausführungsplänen angegeben. Die aus Bau- und Montagezuständen erforderlichen (Schalungs-) Überhöhungen sind durch den AN zu planen und zusätzlich zu berücksichtigen. Der Nachweis der Bau- und Montagezustände sowie die Planung der erforderlichen Hilfsunterstützungen und ggf. daraus erforderlichen zusätzlichen Träger-/ Deckenüberhöhungen ist Sache des AN. 2.9 Immissionen Für die Baustelle gelten die Schallschutzanforderungen und Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, Geräuschimmissionen vom 19. August 1970 (Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1. September 1970). Für die auf die umliegenden Gebäude wirkenden Erschütterungen aus den Rohbauarbeiten gelten die Regelwerke: - Gem. RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V B 2 - 8829 - (V Nr. 4/00), des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - IV A 6 - 46 - 63 - und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 4 - 850.1 vom 31. Juli 2000: Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen - DIN 4150 Erschütterungen (Erschütterungen im Bauwesen) Aufgrund der sensiblen Nachbarschaft (Krankenhaus) gelten folgende Regelungen: - Arbeitszeit Montag - Freitag 07:00 - 19:00 Uhr - in der Zeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr sind lärm-, staub- und erchütterungsintensive Arbeiten nicht gestattet- - max. Schalpegel: 80 dB 2.10 Materialien Bauprodukte dürfen nur dann verwendet werden, wenn für sie ein gültiger Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt. Die Verwendbarkeit ergibt sich: a) für geregelte Bauprodukte     aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit     - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung     - dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis     - der Zustimmung im Einzelfall Es sind alle Übereinstimmungsnachweise und Prüfzeugnisse anerkannter Zertifizierungsstellen vorzulegen, die für den Nachweis der gestellten Anforderungen erforderlich sind. Die Vorlage solcher Unterlagen wie auch ggf. nötige Laborversuche werden nicht gesondert vergütet. Es sind gesundheitsunbedenkliche Baustoffe und Materialien mit RAL-Gütezeichen zu verwenden. In diesem Zusammenhang sind auf Anweisung der Bauleitung für alle verwendeten Baustoffe die Sicherheitsdatenblätter und Herstellerbescheinigungen ohne gesonderte Vergütung einzuholen und zu übergeben. Stoffe und Bauteile, die der AN vorzuhalten hat, können gebraucht sein, soweit sie dem Eigenbedarf dienen und in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vermerkt ist. Stoffe und Bauteile, die in das Eigentum des AG übergehen, müssen, falls nicht anders vermerkt, ungebraucht sein. 2.11 Prüfung nicht genormter Baustoffe und Bauteile Nicht genormte Stoffe und Bauteile, für die kein Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfanstalt vorliegt, kann der AG durch eine amtliche Prüfstelle prüfen lassen. Die Kosten für die Prüfung und das Prüfverfahren geht zu Lasten des AN. 2.12 Gefährliche Stoffe Es ist ein erklärtes Ziel des Auftragsgebers, dass keine Stoffe verwendet werden, deren Inhalt ganz oder teilweise als gefährlicher Stoff entsprechend der Gefahrstoffverordnung (BGBI, 1986 Nr. 47 Seite 1470ff) aufgeführt ist. Die Verwendung von asbesthaltigen Produkten ist untersagt. Als Ersatz kommen vorzugsweise die in der vom Bundesamt herausgegebenen Ersatzstoffkatalog aufgeführten Stoffe in Betracht. Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. den Umgang mit Gefahrstoffen entsprechend Gefahrstoffverordnung bzw. den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, so hat der AN vor Aufnahme der Arbeiten den Nachweis der Sachkunde, eine Anzeige des beabsichtigten Umgangs mit dem Gefahrstoff, sowie das Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsanweisung gemäß den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung gegenüber der Bauleitung zu erbringen. Beim Verarbeiten von Gefahrstoffen, Kunstharzen oder Flüssigkunststoffen ist durch den AN sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die erforderliche persönliche Schutzausrüstung benutzen. Die Freigabe zur Arbeit ist rechtzeitig vor Ausführungsbeginn bei der Bauleitung und des beauftragten Sigeko einzuholen. Beim Einsatz von Gefahrstoffen sind die Arbeitnehmer gemäß GefStoffV anhand der Betriebsanweisung über Umgang und Gefahren zu unterweisen. 2.13 Akkordarbeiten Akkordarbeiten können jederzeit durch die Bauleitung untersagt werden, wenn nach Ermessen des AG eine einwandfreie und/oder unfallfreie Ausführung nicht erwartet werden kann. Ersatzforderungen des AN wegen dieser Untersagung sind ausgeschlossen. 2.14 Veranlassung behördlicher Abnahmen durch den Auftragnehmer Alle erforderlichen Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen und Abnahmeersuchen hat der AN selbst, auf eigene Kosten und rechtzeitig bei den zuständigen Stellen vorzunehmen, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bauleitung und Zusammenstellung der Unterlagen für die Abnahmedokumentation. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. Für technische Anlagen gilt: Die Abnahme kann nur erfolgen, wenn eine Funktionsprüfung möglich ist und folgende Leistungen erfüllt sind: - Inbetriebnahme, Probebetrieb und Einregulierung - der Anlage sowie Nachweis der Garantiewerte - Einweisung des Bedienungspersonals des Auftraggebers - Behördliche Abnahmen - Vorlage der Bestandsunterlagen - Funktionsmessung und Dokumentation,sofern vereinbart. Muss die Abnahme aus Gründen wiederholt werden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist er zur Kostenerstattung der Mehrkosten verpflichtet. Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. 2.15  Bautagesberichte Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu erstellen und diese 1 x wöchentlich, bzw. auf Anforderung der AG-Bauleitung zur Prüfung / Freigabe vorzulegen. Die Bautagesberichte müssen neben den üblichen Angaben zu Witterungsverhältnissen und besonderen Vorkommnissen / Abnahmen etc. Angaben über die Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte, Maschinen- und Geräteinsatz sowie inhaltliche Erläuterungen zu den ausgeführten Arbeiten enthalten. 2.16  Baubesprechung Während der Ausführungszeit des AN werden in regelmäßigen Abständen auf Einladung durch die AG-Bauleitung Baubesprechungen auf der Baustelle durchgeführt. Der AN ist verpflichtet, an dieser Baube-sprechungen teilzunehmen, bzw., einen aussagefähigen und vertretungsberechtigten Vertreter zu schicken. Der Teilnehmer an der Baubesprechung muss der deutschen Sprache soweit mächtig sein, dass der den Besprechungsinhalten der Baubesprechung inhaltlich folgen sowie sich selbst äußern kann. 2.15 Aufmass zur Abrechnung Abgerechnet wird nach den baufreien Ausführungsplänen. Sind örtliche Überprüfungen notwendig, inbesondere für später nicht mehr zugängliche und/oder von den Ausführungsplänen abweichende Leistungen, so sind diese rechtzeitig und schriftlich bei der Bauleitung anzuzeigen. Die Abweichnungen werden gemeinsam mit der Bauleitung festgehalten. Die jeweils in Rechnung gestellten (Teil-) Leistungen sind durch den AN von Beginn an mit Aufmassen und Abrechnungsplänen zu belegen, welche die Grundlage für eine Massenermittlung bilden, die für weiteren Teilrechnungen und die Schlussrechnung unverändert und gültig bleibt. Für jede abgerechnete Position wird eine eigene Massenermittlung und ein eindeutiges Aufmass vorgelegt. Die aufeinander folgenden Rechnungen sind kulmulierend aufzustellen. Die Einhaltung der o.g. Festlegungen ist Voraussetzung für die Rechnungsprüfung und für die Freigabe der Abschlagsrechnungen.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
Planung in Anlehnung an BNB Bronze Planung in Anlehnung an BNB Bronze Die Planung und Ausführung der Baumaßnahme orientiert sich an der BNB-Qualitätsstufe "BNB-Bronze". Dies beinhaltet die besondere Berücksichtigung von Aspekten des Nachhaltigen Bauens in den Bereichen Ökologie,  Ökonomie, Sozio-Kulturelles / Funktionales und Technik. Insbesondere müssen die Belange zum Schutz von Natur und Gesundheit sowie die Behaglichkeit der Nutzer unter Berück- sichtigung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen beachtet werden. Es werden an die Ausführung der Arbeiten und die verwendeten Bauprodukte und Materialien besondere Anforderungen gemäß dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) gestellt. Besonders besorgniserregende Stoffe nach CLP- / REACH Verordnung mit sensibilisierenden, humantoxischen oder umweltgefährdenden Eigenschaften oder besonders besorgniserregende Stoffe dürfen maximal mit einem Anteil von 0,1 % in den Produkten enthalten sein. Eignungs- und Gütenachweise Der Auftragnehmer hat über alle zur Ausführung bestimmten Bauprodukte, Materialien und ggf. Herstellungsverfahren Eignungs- und Gütenachweise zu führen. Alle Produkte sind mindestens 18 Tage vor Bestellung durch den Unternehmer zu benennen. Die Nachweise (Sicherheits- datenblätter oder Herstellererklärungen) sind digital vorzulegen. Produktdatenblätter und Technische Merkblätter sind digital vorzulegen. Es dürfen nur freigegebene Bauprodukte eingesetzt werden. Die Freigabe erfolgt auf Grundlage der vorzulegenden Nachweise: Sicherheitsdatenblätter (soweit für  das Produkt vorhanden) und Umweltdeklarationen technischen Datenblätter (kurz: EPD, soweit für das Produkt vorhanden). Der Anbieter verpflichtet sich, alle Produkte mit Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechend der Festlegung zur Deklaration vollständig und gesammelt zu deklarieren und mit den geforderten Unterlagen zu übergeben. Unvollständig eingereichte Produkte werden nicht bearbeitet. Sollten freigegebene Produkte ausgetauscht werden fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 _ netto je geändertem Produkt an, da das neue Produkt nachträglich geprüft werden muss. Die Mehrkosten werden als Einbehalt von den Rechnungen des AN verrechnet. Bei Unklarheiten über den Einsatz eines Produktes ist unbedingt vor dem Einbau Rücksprache mit der Bauleitung / BNB-Koordination zu halten. Spezifische Anforderungen zur Erfüllung der Nachhaltigkeitsziele werden in den jeweiligen Leistungspositionen berücksichtigt. Der AN ist mit der Beauftragung, spätestens jedoch vor Materialbestellung, dazu verpflichtet sich mit dem / der Koordinator/in für nachhaltiges Bauen zu den Themen des nachhaltigen Bauens abzustimmen und in der eigenen Planung zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Anforderungen durch den AN ist Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung. Anforderungen an die Bauausführung bestehen insbesondere für folgende Bereiche: Wertstoffoptimierte Baustelle: Die gesetzlichen Mindestvorschriften werden erfüllt. Die Baustoffe werden in mineralische Stoffe, Wertstoffe, gemischte Baustellenstoffe, Gefahrenstoffe und - bei Bestandsmaßnahmen -asbesthaltige Stoffe getrennt. Lärmarme / staubarme Baustelle: In den Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen sind die Anforderungen an Lärmschutz zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften formuliert Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Bodenschutz auf der Baustelle: Es ist sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Kontaminierte Böden werden getrennt behandelt. Die Ausschreibungs-und Angebotsunterlagen berücksichtigen den Bodenschutz ausdrücklich. Die Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung ist einzuhalten. Schadstofffreiheit: Potentiell schadstoffbelastete Baumaterialien müssen von der Ökologischen Baubegleitung freigegeben werden. Diese Bau-materialien werden in den Leistungspositionen mit ent- sprechenden Anforderungen an die Schadstofffreiheit angegeben. Vor Materialbestellung muss der AN sämtliche, zu dieser Kategorie gehörenden Produkte (durch Sicherheitsdaten- blätter, Technische Datenblätter, Nachhaltigkeits-Datenblätter oder Herstellererklärungen) prüfen lassen. HINWEIS: Als Grundlage der potentiell belasteten Baumaterialien ist die Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen bzgl. Schadstoffe gemäß BNB zu beachten.
Planung in Anlehnung an BNB Bronze
Nachfolgende Unterlagen liegen der folgenden Leistungsbeschreibung Nachfolgende Unterlagen liegen der folgenden Leistungsbeschreibung zugrunde und sind durch den Auftragnehmer bei der Kalkulation und der Ausführung zu Arbeiten zu beachten: 1. Baugrund-Gutachten: 020.01.01 Überarbeitete orientierende Baugrunderkundung Bericht | 400008 vom 20.12.2024 IUP.Ingenieure Lützowstraße 102-104, 10785 Berlin 020.01.02 Überarbeitete orientierende Baugrunderkundung Bericht_rev4 | 400008 vom 25.06.2025 IUP.Ingenieure Lützowstraße 102-104, 10785 Berlin 020.01.03 Überarbeitete orientierende Baugrunderkundung Bericht | 400008 vom 09.03.2026 IUP Ingenieure Lützowstraße 102-104, 10785 Berlin 2. Tragwerksplanung: 020.02.01 Statik von WTM Engineers GmbH vom 26.02.2025 020.02.02 WU-Konzept von WTM Engineers GmbH vom 03.02.2026 3.  Architektenpläne: 020.03.01 Lageplan 30001001004_5_ARC_000_LP--01 vom 20.02.2026 020.03.02 Baustelleneinrichtungsplan 30001001004_5_ARC_010_BE--01 vom 20.02.2026 020.03.03 Baugrube 30001001004_5_ARC_020_GRBG_01 vom 20.02.2026 020.03.04 Fundamentplan 30001001004_5_ARC_000_GRFU-- vom 22.05.2026 020.03.05 Grundriss Erdgeschoss 30001001004_5_ARC_000_GR00-- vom 22.05.2026 020.03.06 Grundriss Obergeschoss 30001001004_5_ARC_000_GR01-- vom 22.05.2026 020.03.07 Dachaufsicht 30001001004_5_ARC_000_DA-- vom 22.05.2026 020.03.08 Schnitt A-A 30001001004_5_ARC_000_SA-A-- vom 22.05.2026 020.03.09 Schnitt B-B 30001001004_5_ARC_000_SB-B-- vom 22.05.2026 020.03.10 Schnitt C-C 30001001004_5_ARC_000_SC-C-- vom 22.05.2026 020.03.11 Schnitt 1-1 30001001004_5_ARC_000_SN11-- vom 22.05.2026 020.03.12 Schnitt 2-2 30001001004_5_ARC_000_SN22-- vom 22.05.2026 020.03.13 Schnitt 3-3 30001001004_5_ARC_000_SN33-- vom 22.05.2026 020.03.14 Westansicht 30001001004_5_ARC_000_ANWE-- vom 22.05.2026 020.03.15 Südansicht 30001001004_5_ARC_000_ANSÜ-- vom 22.05.2026 020.03.16 Ostansicht 30001001004_5_ARC_000_ANOS-- vom 22.05.2026 020.03.17 Nordansicht 30001001004_5_ARC_000_ANNO-- vom 22.05.2026 020.03.18 Übersicht Rohbau EG / Abdichtungskonzept 30001001004_5_ARC_020_UP---_20 vom 22.05.2026 020.03.19 Übersicht Rohbau EG 30001001004_5_ARC_020_UP---_01 vom 22.05.2026 020.03.20 Übersicht Rohbau OG 30001001004_5_ARC_020_UP---_02 vom 22.05.2026 020.03.21 Winkelstützwand 30001001004_5_ARC_020_DT--14 vom 22.05.2026
Nachfolgende Unterlagen liegen der folgenden Leistungsbeschreibung
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
Auftraggeberseitig wurde ein separates Los Baustellen- Auftraggeberseitig wurde ein separates Los Baustellen- einrichtung beauftragt. Das Los Baustelleneinrichtung umfasst folgende Leistungen: - Bauzaun mit Bauzaun-Toren - Bauschild - Baustraße und BE-Flächen mit RC-Schotter - Sanitär-Container - Doppel-Container (Besprechubngs-Container) - Baustrom-Anschluss inkl. Verteilerschränke - Bauwasser-Anschluss / Abwasser-Anschluss für Sanitär-   Container - Baubeleuchtung (innen) - Bauleuchte (außen) - Erste-Hilfe-Ausstattung Diese bauseitigen Leistungen werden auftraggeberseitig zur Verfügung gestellt und sind somit nicht Bestandteil der Leistungen im Gewerk Rohbauarbeiten / Erdarbeiten. Im BE-Plan sind die Positionen von Baustrom- und Bauwasser-Anschluss ersichtlich; der AN Rohbau ist für die Verlegung der Anschlüsse an die vom AN gewünschten Standorte verantwortlich. Die Baustromversorgung ist auf 100A ausgelegt. Davon ist für den Kranverteiler ein Anschlusswert von 63A vorgesehen. Es kann daher nur ein TDK mit Strombegrenzung auf 63A zum Einsatz kommen. . BE-Flächen: Bauseitig wurde eine asphaltierte Baustraße hergestellt sowie die BE- und Logistikflächen mit RC-Schotter vorbereitet. Aufgrund des sehr begrenzten Baufeldes können Container jedoch nur in begrenztem Umfang aufgestellt werden. Die Aufstellung der vom AN vorgesehenen Container muss in Absprache mit der AG-Objektüberwachung erfolgen. Während der Ausführungszeit des AN liegt die tägliche Sicherung, bzw. das Öffnen / Schließen der Baustellenzufahrt in der Eigenverantwortung des AN.
Auftraggeberseitig wurde ein separates Los Baustellen-
1. 1 Baustelleneinrichtung
1. 1
Baustelleneinrichtung
4 Stahlbetonarbeiten
4
Stahlbetonarbeiten
4. 8 Stahlbauarbeiten
4. 8
Stahlbauarbeiten
11 Stundenlohnarbeiten
11
Stundenlohnarbeiten
Die Vergütung für Stundenlohnarbeiten erfolgt Die Vergütung für Stundenlohnarbeiten erfolgt ausschließlich für unvorhergesehene Leistungen, die nicht Inhalt der Leistungsbeschreibung sind. Der verantwortliche Bauleiter des AN hat vor Ausführung der Leistungen dafür zu sorgen, dass eine schriftliche, auch formlose, Zustimmung für die Arbeiten durch die örtliche Bauleitung des AG vorliegt. Die voraussichtliche Stundenzahl ist vor Leistungsbeginn abzuschätzen und in der schriftlichen Zustimmung festzuhalten. Fallen über die vereinbarten Arbeitsstunden hinaus auch zusätzliche Kosten für Geräte- und Maschineneinsatz sowie Material an, so ist dies ebenfalls zu vermerken. Die dafür anfallenden Verrechungssätze - soweit sie sich nicht aus den Kalkulationsunterlagen ergeben - sind ebenfalls anzugeben unter Anwendung der Kalkulationsgrundlagen, die auch auf das Hauptangebot Anwendung fanden. Es werden nur nachweislich schriftlich angewiesene Stundenlohnarbeiten vergütet. Bezahlt werden nur die auf Anordnung der AG-Bauleitung tatsächlich geleisteten und vereinbarten Stunden ohne Wegezeiten mit den nachfolgend benannten Stunden-Verrechnungssätzen. In den Stundenverrechnungssätzen für die nachstehenden Lohn- und Berufsgruppen sind enthalten. - Lohn- und Gehaltskosten - Lohn- und Gehaltsnebenkosten - Sozialkosten einschließlich Sozialkassenbeiträge - Gemeinkostenanteile und Wagnis-/Gewinn-Zuschlag Die vom AN oder seinen Bevollmächtigten unterschriebenen Stundenlohn-Nachweise müssen für jeden Kalendertag getrennt ausgestellt sein und sind mindestens wöchentlich der örtlichen Bauüberwachung in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen. Nachträglich eingereichte Stundenlohnzettel sowie Stundenlohn-Zettel für Leistungen, die von der AG-Bauleitung nicht angeordnet wurden und für die eine schriftliche Zustimmung nicht vorliegt, werden nicht anerkannt. Für geringfügige Stundenlohnarbeiten während der gesamten Bauzeit werden die folgenden Stundensätze berechnet.
Die Vergütung für Stundenlohnarbeiten erfolgt
11. 1 Stundenlohnarbeiten
11. 1
Stundenlohnarbeiten