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Der Friedhof der Märzgefallenen am Ernst-Zinna-Weg 1 in Der Friedhof der Märzgefallenen am Ernst-Zinna-Weg 1 in
10249 Berlin-Friedrichshain ist Beisetzungsort und Gedenkstätte für die
Helden und Opfer der März- und Novemberrevolution.
Das vom Paul-Singer-Verein betriebene Besucherzentrum am Gedenkort
Friedhof der Märzgefallenen informiert mit einer Dauerausstellung über
die weit über Berlin hinausreichende Bedeutung der Revolution. Einer
wachsenden Anzahl von Besuchern wird hierin ein breitgefächertes
Informations- und Bildungsprogramm geboten.
Derzeit ist das Besucherzentrum in einer temporären Container- anlage
untergebracht, die für den derzeitigen Betrieb und insbe- sondere für
die geplante Entwicklung der Gedenkstätte keinen angemessenen Rahmen
darstellt.
"Der Friedhof der Mätrzgefallenen soll künftig den Rang einer nationalen
Gedenkstätte erhalten. Ziel ist es, in Berlin einen Ort zu schaffen,
dessen Hauptaufgabe die kritische Aufarbeitung und Vermittlung der
Geschichte der freiheitlichen und demokratischen Bewegung in Deutschland
und Europa ist."
Dafür ist der Neubau eines 2-geschossigen Besucherzentrums geplant. Die
Baumaßnahe folgt dem Ziel, den Friedhof der Märzgefallenen als Gedenk-
und Lernort entsprechend seiner gesamtgesellschaftlichen und
demokratischen Bedeutung aufzuwerten. Im Zusammenhang mit der
Neubaumaßnahme des Besucherzentrums soll auch der notwendige Anschluss
an das Wegenetz des Friedhofes sowie eine Anpassung, bzw. Öffnung der
Grenzmauer als Zuwegung umgesetzt werden.
Der Eingang zum Friedhof im Bereich der Landsberger Allee liegt ca. 250
m von der östlich gelegenen Tram-Haltestrelle "Klinikum im
Friedrichshain" entfernt. In westlicher Richtung liegt die Halte- stelle
"Platz der Vereinten Nationen" in ca. 300 m Entfernung.
Für das Gebiet existiert kein gültiger Bebauungsplan, so dass die
Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB entschieden wird.
Grundstück:
Der Friedhof der Märzgefallenen wurde 1848 vor den Toren der Stadt auf
einer Anhöhe angelegt. Er wurde seither mehrfach um- gestaltet und
befindet sich heute in unmittelbarer Nachbarschaft
zum Volkspark Friedrichshain und dem Klinikgelände.
Für das Bauvorhaben wird östlich des Friedhofgeländes (Flur-Nr. 423) und
damit außerhalb der geschützten Grünanlage ein eigenes Baugrundstück mit
einer Größe von 753 m² geschaffen, das Teil des Geländes des
Vivantes-Klinikums Berlin-Friedrichs- hain ist. Das zukünftige
Baugrundstück ist derzeit also Teil des Klinikparks. Das Klinikgelände
umschließt das annährend recht- eckige und planebene Grundstück nord-,
west- und südseitig (Flur-Nr. 245).
Das Grundstück schließt auf der Westseite mit einer Gesamtlänge von ca.
35 m direkt an die Grenzmauer des Friedhofareals an; die
Grundstückstiefe beträgt ca. 21,50 m.
Die Friedhofsmauer ist in einem baulich kritischen Zustand und wird im
Bereich des neu zu errichtenden Besucherzentrums durch die Außenwand des
Gebäudes ersetzt.
Die Grenzmauer zwischen dem Friedhofareal einerseits und dem
Klinkumsgelände der Vivantes GmbH andererseits markiert gleichzeitig
auch einen Geländesprung: das Klinikgelände und das Baugrundstück liegen
ca. 1,30 m tiefer als das Friedhof- gelände auf der Westseite hinter der
Friedhofmauer.
Flächen für die Feuerwehr und die Medienerschließung befinden sich auf
den Klinikgelände, das im Besitz der landeseigenen Vivantes GmbH ist.
Das Grundstück liegt nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche an. Die
notwendige Erschließung muss daher über die angrenzenden Grundstücke
erfolgen. Aus diesem Grund soll auf dem Nachbargrundstück
(Vivantes-Klinikum) eine Medientrasse errichtet werden, die den
Anschluss an die Netzte in der Landsberger Allee ermöglicht. Dafür wird
im Vorfeld der Neubau- maßnahme die Medienerschließung des Grundstückes
durch eine unmittelbar entlang der Friedhofsmauer in Richtung Süden zur
Landsberger Allee verlaufende, ca. 3 m breite Medientrasse
sicherzustellen. Zum Schutz des Baumestandes in diesem Bereich wird die
Medientrasse ca. 2 m unter Gelände als grabenloser Leitungsbau
umgesetzt. An der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Straßenland ist
zudem ein Schachtbauwerk (Zielschacht) herzustellen.
Zur Erschließung des Gebäudes werden daher auch Bereiche auf dem
Friedhofgelände und dem Klinikgelände im Rahmen der Baumaßnahme
umgestaltet. So werden z.B. bestehende Hauptwege zum Friedhof an
ausgewählten Stellen durch eine neue Erschließungsschlaufe ergänzt.
Das Friedhofsgelände ist einschließlich der Umfassungsmauer als
Gartendenkmal geschützt.
Baugrund:
Für das Bauvorhaben liegt ein geotechnischer Bericht von IUP.Ingenieure
/ Berlin vor.
Das Baufeld befindet sich im Warschau-Berliner-Urstromtal. Die
Sedimentauffüllungen bilden sich hauptsächlich aus hier typischen fein-
bis grobkörnigen Talsanden. Diese bilden einen Porengrundwasserleiter.
Das Grundstück befindet sich nicht in einer Wasserschutzzone. Der zu
erwartende Höchstwasserstand zeHGW liegt bei etwa 34,70 m NHN und damit
ca. 14 m unter der Geländeoberkante des Baugrundstücks. Drückendes
Sickerwasser ist jedoch nicht auszuschließen. Aufgrund der historischen
Bebauung von Teilflächen sind im Rahmen der Gründung ggf. zusätzliche
Verdichtungsmaßnahmen notwendig.
Im Bereich des Baufeldes kann das Auffinden von Kampfmitteln nicht
gänzlich ausgeschlossen werden. Im Zuge der Erdarbeiten wird aus diesem
Grund eine ausführungsbegleitende Kampf- mittel-Sondierung durchgeführt.
Neubau:
Der Neubau des geplanten Besucherzentrums ist zweigeschossig ohne
Untergeschoss geplant. Er wird aus tragenden Außenwänden (Stahlbeton /
Mauerwerk aus Re-use-Klinkern), Holzbalkendecken und
Holzrahmen-Bauteilen auf einer Stahlbeton-Bodenplatte errichtet.
Der Neubau des Besucherzentrums des Friedhofs der März- gefallenen wird
über das Gelände des Friedhofs erschlossen.
Über eine große Freitreppe, die in einen Patioraum führt, erschließt man
das zukünftige Besucherzentrum im Ober- geschoss. Im Obergeschoss sind
mit dem Eingangsfoyer, der Ausstellungsfläche, der Bibliothek sowie den
Seminarräumen die eigentlichen Hauptfunktionen des Neubaus angeordnet.
Im Erdgeschoss befinden sich die eher "dienenden" Funktionen wie Büros,
Servicebereiche und Nebenräume. Beide Geschosse sind mit einer
geradläufigen, offenen Treppe miteinander ver-bunden.
Ebenso wie das derzeitig in der temporären Containeranlage
untergebrachte Besucherzentrum wird auch der spätere Neubau des
Besucherzentrums für den Friedhof der Märzgefallenen vom
Paul-Singer-Verein betrieben.
Der Friedhof der Märzgefallenen am Ernst-Zinna-Weg 1 in
Angaben gemäß DIN 18 299 Angaben gemäß DIN 18 299
1.1
Das Baugrundstück liegt auf dem Gelände des Vivantes-Klinikums
Friedrichshain. Es ist nicht an die öffentliche Straßenlandfläche
angeschlossen und kann ausschließlich über den Ernst-Zinna-Weg und eine
über das Klinikgelände führende und ausschließlich für diese Baumaßnahme
hergestellte Baustraße aus RC-Schotter erschlossen werden.
Die BE-Fläche ist aufgrund des Baumbestandes äußerst einge-schränkt.
Baufahrzeuge müssen auf der BE-Fläche wenden und über die o.a. Baustraße
ausfahren.
1.2
Die Bauarbeiten zur Realisierung des Bauvorhabens werden werktäglich
(Montag bis Freitag) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr ausgeführt.
Während der Patienten-Ruhezeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr
sind lärmintensive Arbeiten und lärmverursachende Transporte untersagt.
Lärm- und staubintensive Arbeiten sind in die Zeitfenster außerhalb der
Patienten-Ruhezeiten zu verlegen, also zwischen 07:00 und 13:00 Uhr
sowie zwischen 15:00 und 19:00 Uhr.
Wegen der Nähe zu empfindlichen Klinikbereichen haben alle Arbeiten
stets erschütterungsarm gemäß DIN 4150 und lärmarm (max. 80 dB) zu
erfolgen.
Alle lärmintensiven Arbeiten sind der Technischen Standort- leitung des
KFH (Herrn Thomas Harder / mobil: +40 151 / 689 39 661 /
thomas.harder@vivantes.de) mindestens 4 Tage vor deren Ausführung
mindestens in Textform (e-Mail oder Fax ) anzukündigen.
1.3
Im Bereich des Baufeldes liegt die vorhandenen Friedhofsmauer Auf der
gesamten Länge des Gebäudes (Richtung Westen) wird diese abgebrochen
(siehe separate LV-Pos.). Der Neubau nimmt die Flucht der Friedhofsmauer
auf, d.h. auf der Westseite ersetzt die Gebäude-Außenwand die
Friedhofsmauer.
Des Weiteren werden voraussichtlich Fundamente früherer Ge-bäude im
Bereich des Baufeldes angetroffen. Diese bestehen ebenso wie die der
Friedhofsmauer aus Ziegel-/Feldsteinen (siehe separate LV-Pos.).
1.4
Das Baufeld ist ausschließlich über die Baustraße erschlossen. Die
Baustraße wird im Gegenverkehr betrieben. Baufahrzeuge müssen auf der
beschränkten BE-Fläche wenden.
Aufgrund der begrenzten BE-Fläche können Lagerflächen in nur sehr
geringem Umfang zur Verfügung gestellt werden.
Materiallagerungen außerhalb der ausdrücklich freigegebenen BE-Flächen
sind ausgeschlossen. Die sich dadurch ergebenden Erschwernisse
hinsichtlich der Material-Logistik sind in der Kalkulation der
Einheitspreise durch den AN zu berücksichtigen.
1.5
Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gibt es auf der BE-Fläche, bzw.
der Zuwegung zum Baufeld nicht.
1.6
Transporteinrichtungen werden nicht zur Verfügung gestellt.Jeder AN ist
für den horizontalen und vertikalen Transport von Material und Gerät
eigenverantwortlich.
In Abstimmung mit der AG-Bauleitung kann erforderlichenfalls ein
Gerüstaufzug temporär zur Verfügung gestellt werden.
Wegen der 2-Geschossigkeit wird kein dauerhafter Bauaufzug zur Verfügung
gestellt.
1.7
Auftraggeberseitig wird im Rahmen des Loses "Baustellen-einrichtung"
eine zentrale Baustromversorgung mit einer Anschlussleistung von 100
A.sichergestellt. Davon entfallen auf den Kranverteiler 63 A.
Des Weiteren werden Baustromverteiler jeweils 1 x pro Etage bauseits
bereitgestellt.
An zentraler Stelle im Baufeld wird ein frostsicherer
Bauwasser-Anschluss auftraggeberseitig zur Verfügug gestellt.
1.8
Aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden BE-Fläche können
Stellplätze für Mannschafts- und Material-Container nur sehr
eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Der Bedarf an
Materiallagerflächen sowie Containern ist im Vorfeld mit der
AG-Bauleitung zu klären und abzustimmen.
1.9
Bodenverhältnisse: siehe Allgemeine Vorbemerkungen
1.10
Hydrologische Werte: siehe Allgemeine Vorbemerkungen
1.11
Der vorhandene Baumbestand ist im Rahmen der Bauausführung besonders zu
schützen. Im Leistungsumfang der Baustelleneinrichtung werden
Bauschutzmaßnahmen / Baumzäune hergestellt. Unabhängig davon ist jeder
einzelne AN angehalten, den Baumbestand zu schützen und die Regelungen
nach R SBB zu beachten.
1.12
Wegen der Größe der Baumaßnahme ist eine zentralisierte Abfallentsorgung
nicht wirtschaftlich. Jeder AN ist für die Abfall-trennung und
fachgerechtre -entsorgung unter Beachtung des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes KrWG verpflichtet.
1.13
Schutzzeiten: eingeschränkte Ausführung lärmintensiver Arbeiten in der
Mittagszeit des benachbarten Klinkums zwischen 13:00 und 15:00 Uhr.
Regelarbeitszeit auf der Baustelle::
07:00 - 19:00 Uhr
1.14
Baumschutz: siehe Pkt. 11
1.15
Da das Baufeld nicht an die öffentliche Straßenverkehrsfläche
angeschlossen ist, entfallen Leistungen zur Regelung und Sicherung des
öffentlichen Verkehrs.
1.16
Im Bereich der Baustelle sind keine Ver- und Entsorgungsleitungen
vorhanden, die bei der Bauausführung zu beachten / zu schützen wären.
1.17
Im Baufeld befinden sich keine Ver- und Entsorgungsleitungen oder
Kanäle, die aktuell noch in Funktion sind.
Im Zuge der Herstellung der Baugrube ist gemäß Baugrund-Gutachten mit
dem Antreffen von Bauwerksresten zu rechnen.
1.18
Im Zuge der Erdarbeiten wird eine baubegleitende Kampfmittel-Sondierung
durchgeführt.
1.19
Für die Baustelle wird durch den bauherrnseitig beigestellten SiGeKo
eine Baustellenverordnung sowie ein SiGe-Plan erstellt.
Die hierin getroffenen Festlegungen sind für alle AN bindend.
1.20
Über die in den Punkten 11-19 genannten Anordnungen, Vor- schriften und
Regelungen gibt es auftraggeberseitig nicht.
1.21
siehe Allgemeine Vorbemerkungen (Baugrund-Gutachten).
1.22
Vorarbeiten: alle Maßnahmen finden im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang mit der Bauausführung statt. Vor Beginn der Bau-ausführung
werden die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung der Baustelle
ausgeführt. Eine Kampfmittel- sondierung erfolgt baubegleitend.
1.23
Die Bauausführung erfolgt auf der Grundlage des Bauzeitenplans. Es
werden jeweils unterschiedliche Gewerke gleichzeitig auf der Baustelle
tätig sein. Jeder AN ist verpflichtet, seine eigene Bauleistung in
Abstimmung und unter Berücksichtigung der Ausführungsarbeiten anderer
Gewerke zu erbringen und sich mit den anderen am Bau beteiligten Firmen
abzustimmen und zu koordinieren, so dass ein reibungsfreier Baubetrieb
sichergestellt ist.
2.1
Sofern Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und
Arbeitsbeschränkungen vorgesehen sind, sind diese aus dem Bauablaufplan
ersichtlich und in den Leistungsverzeichnissen der jeweiligen, davon
betroffenen Gewerke benannt.
Die Abhängigkeit von Leistungen anderer ergibt sich aus dem
Terminablaufplan (siehe hierzu auch Pkt. 1.23).
2.2
Aufgrund der Nachbarschacht (Krankenhaus) sind tägliche Ruhezeiten zu
beachten. Diese gelten zwischen 13:00 und 15:00 Uhr. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der o.g. Ruhezeiten
keine Arbeitsunterbrechung bedeuten; es sind in diesem Zeitfenster
jedoch lärm-, staub- und erschütterungsintensive Arbeiten zu vermeiden.
Der AN hat seine Arbeiten so zu organisieren, dass auch über diese
Ruhezeiten hinweg ein kontinuierliches Arbeiten gewährleistet ist.
Aufgrund der zwischen der BIM und Vivantes getroffenen
nachbarschaftlichen Vereinbarung gelten folgende Arbeitszeiten:
Montag - Freitag, jeweils 07:00 bis 19:00 Uhr - unter Berücksichtigung
der o.g. Einschränkung für lärm-, staub- und erschütterungsintensive
Arbeiten und Materialtransporte.
Die Neubaumaßnahme befindet sich in unmittelbarer Nähe zu besonders
empfindlichen Klinikbereichen, so dass die Ausführung stets
erschütterungsarm gemäß DIN 4150 und lärmarm (max. 80 dB) erfolgen muss.
2.3
siehe Pkt. 1.19
2.4
siehe Pkt. 1.19
2.5
Besondere Anforderungen an die Arbeiten bestehen nicht (keine
kontaminierten Bereiche).
2.6
siehe Pkt. 1.12
Für die Umsetzung der Forderungen zur Staubminderung sind bauseits
geschlossene Bauzaunfelder (Holz + Planen) hergestellt worden. Darüber
hinaus hat der AN weitere Maßnahmen zur Staubminderung zu treffen
(Befeuchtung / Berieselung und dgl.bei der Durchführung staubintensiver
Arbeiten).Etwaige Aufwendungen dafür sind in den Einheitspreisen zu
berücksichtigen.
2.7
Für die Ausführung der Fassaden- und Dachabdichtungsarbeiten wird
bauseits ein flächenorientiertes Fassadengerüst und erforderlichenfalls
auch ein Raumgerüst zur Nutzung zur Verfügung gestellt.
2.8
Das auftraggeberseitig bereitgestellte Gerüst (siehe Pkt. 2.7) kann
während der Standzeit (Ausführung der Fassaden- und
Dachabdichtungsarbeiten) durch andere AN mitgenutzt werden.
Das gleiche gilt für einen etwaigen Gerüstaufzug (siehe Pkt. 1.6)
Darüberhinaus ergibt sich die eigenverantwortliche Bereitstellung von
Gerüsten, Hebezeugen etc. der AN aus Ziff. 4 der jeweiligen
gewerkespezifischen ATV DIN / VOB/C.
2.9
Die erforderliche Vorhaltung für Gerüste, Hebezeuge etc. ergibt sich aus
dem Bauablauf-Terminplan. Davon abweichende Regelungen sind in den
jeweiligen Leistungsverzeichnissen separat geregelt.
2.10
Die Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten / recyclierten
Baustoffen ist - sofern dies vorgesehen ist - in den Leistungspositionen
der jeweiligen Gewerke erfasst.
2.11
siehe Pkt. 2.10
2.12
Der Bauherr beabsichtigt für diese Baumaßnahme eine Zertifizierung in
Anlehnung an BNB-Bronze. Die sich hieraus ergebenden Erfordernisse und
Anforderungen sind in den jeweiligen Leistungsverzeichnissen benannt.
2.13
siehe separate Leistungspositionen in den einzelnen
Leistungsverzeichnissen.
2.14
Eine Verwertung von auf der Baustelle gewonnenen Stoffen ist nicht
vorgesehen.
2.15
siehe Baugrund-Gutachten i.V.m. dem Leistungsverzeichnis Rohbau /
Erdarbeiten.
2.16
Durch den Auftraggeber werden grundsätzlich keine Baustoffe, Materialien
und Bauteile zur Verfügung gestellt. Sämtliche zur Erbringung der
jeweilgen Bauleistung erforderlichen Baustoffe sind in den
Leistungsverzeichnissen erfasst; deren Bereitstellung und Verarbeitung
obliegt dem AN.
2.17
Das Liefern auf die Baustelle sowie das Abladen und sämtliche Transporte
von Materialien, Geräten usw. auf der Baustelle ist durch die AN
eigenverantwortlich zu leisten. Der Auftraggeber stellt hierfür keine
Geräte o.dgl. zur Verfügung.
Auf die Einschränkungen hinsichtlich Zuwegung zum Baufeld und
Flächenbeschränkung der BE-Flächen wird hingewiesen (siehe auch Ziff.
1.4).
2.18
Die jeweiligen Bauleistungen ergeben sich aus den
Leistungsverzeichnissen. Darüberhinaus gehende besondere Leistungen für
andere Unternehmer gibt es nicht.
2.19
Leistungen bei der Inbetriebnahme von Anlagen, Anlagenteilen und dgl.
sind in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen erfasst. Diese definieren
den Leistungsumfang der AN und die Schnittstelle zu anderen
flankierenden Gewerken / AN.
2.20
Eine Nutzung von Leistungen oder Teilen der Leistungen vor der
förmlichen Abnahme nach § 12 VOB/B ist nicht vorgesehen. Eine Abnahme
durch konkludentes Verhalten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2.21
Sofern auftraggeberseitig der Abschluss von Wartungsverträgen
beabsichtigt ist, erfolgt dies auf der Grundlage der seitens des AMEV
erarbeiteten Vorlagen / Muster.
Wartungsverträge werden vorzugsweise im Zusammenhang mit der jeweiligen
Bauleistung ausgeschrieben. Der Auftraggeber behält sich jedoch
ausdrücklich vor, Wartungsverträge auch im Nachgang des abgeschlossenen
Bauleistungsvertrages noch abzuschließen.
2.23
Sowohl mit den Abschlagsrechnungen als auch mit der Schlussrechnung sind
prüffähige Zeichnungen und /oder Aufmaße vorzulegen. Die Anforderungen
ergeben sich aus
den jeweiligen gewerkespezifischen ATV DIN / VOB/C.
Angaben gemäß DIN 18 299
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
Für die Ausführung der nachfolgend ausgeschriebenen Leistungen gelten
u.a.die nachfolgenden Regelungen und Festlegungen:
1.1 Sicherheit auf der Baustelle
Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten ohne Gefährdung von
Personen und sonstigen Einrichtungen durchgeführt werden. Der AN hat
entsprechende Maßnahmen zu treffen und zu gewährleisten, dass während
der Arbeiten Feuerwehrzufahrten und Verkehrswege nicht behindert werden,
bzw. aufrechterhalten bleiben. Sämtliche Kosten für die hierzu
erforderlichen Maßnahmen sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
Sämtliche Schutz- und Sicherungseinrichtungen sind eigenverantwortlich
festzulegen, so dass Staub- und Lärmbelästigung vermieden werden.
1.2 Verkehrsverhältnisse, Verkehrssicherung an Baustellenzufahrten und
Verkehrswegen
Die straßenzugelassenen Baufahrzeuge des AN und dessen Nachunternehmer
sind in Berlin grundsätzlich verpflichtet, eine grüne Feinstaub-Plakette
auszuweisen. Innerhalb der Umweltzone dürfen demnach nur schadstoffarme
Fahrzeuge zum Einsatz kommen.
Parkplätze für Mitarbeiter des AN werden nicht angeboten. Außerhalb des
Baufeldes stehen Parkplätze für den Individualverkehr nur in sehr
begrenztem Umfang zur Verfügung. Es gelten die Regelungen der StVO;
ausgewiesene Parkplätze mit direkter Zuordnung / Zuweisung dürfen
demnach nicht genutzt werden.
1.3 Schutz von Gebäuden, Medien, Kanäle und Trassen
Der AN hat vorhandene, weitergenutzte Medien, Kanäle und Trassen zu
schützen (durch provisorischen
Schutz / Abdeckung, Überdeckelung / Abschrankung etc.), dass deren
Funktion trotz der Baumaßnahmen gewährleistet bleibt und kein Schaden
auftreten kann. Für eventuelle Schäden durch Unterlassung haftet der
Auftragnehmer; er hat alle benachbarten Gebäude durch geeignete
Maßnahmen derart zu schützen, dass Störungen, Verschmutzungen
(Staubbelästigungen) und Beschädugungen vermieden werden. Das
Bundesimmisionsschutzgesetz ist einzuhalten.
1.4 Entsorgung
Der entstehende Abfall ist den Vorschriften entsprechend
abzutransportieren und zu entsorgen. Die anfallenden Materialien sind zu
klassifizieren und im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes des Landes
Berlin zu behandeln. Dem AG sind die schriftlichen Nachweise über die
ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung aller bei der Durchführung der
Baumaßnahme anfallenden Abfälle nach Art und Menge vorzulegen
Beim Fehlen der Nachweise wird von einer nicht ordnungsgemäßen
Entsorgung ausgegangen.
Bei der Abfuhr des zu entsorgenden Materials sind die Auflagen der
jeweils anzufahrenden Deponien zu
berücksichtigen. Der Transport darf nur mit Fahrzeugen durchgeführt
werden, die für den Abfallabtransport
zugelassen sind. Dieser ist beim Amt für Umweltschutz zu beantragen. Die
Transport-, Fahr- und
Deponiekosten sind einzurechnen, ebenfalls alle Containergebühren.
2. Angaben zur Ausführung
2.1 Allgemein
Grundsätzlich beinhalten alle Einheitspreise die Lieferung und Montage
sämtlicher zur Leistung gehörigen
Baustoffe und Bauteile. Die Herstellung und Verarbeitung aller zur
beschriebenen Leistung zugehörigen Bauteile einschließlich Abladen,
Lagern, Transport zum Einbauort etc. sind in die Einheitspreise einzu-
rechnen, auch wenn dies in den einzelnen Leistungspoistions-Texten nicht
ausdrücklich erwähnt ist. .
Sämtliche Hebezeuge, Montagehilfsmittel, Montageverbände etc. sind gemäß
VOB/C einzurechnen.
2.2 Maßangaben (Richtmasse)
Alle Massangaben in den vorliegenden Beschreibungen sind Richtmasse, es
können sich Maße im Zuge
der weiteren Ausführungsplanung ändern.
2.3 Bautoleranzen
Es gilt DIN 18201, 18202 und 18203 (Toleranzen im Hochbau).
2.4 Ausführung (§4 VOB / B)
Normen und Richtlinien
Der AN hat für die Auftragsabwicklung die gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften und
Sicherheitsbestimmungen in den jeweils gültigen Fassungen zu befolgen;
u.a. gelten:
- VOB/B Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine
Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen, DIN 1961
- VOB/C Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine
Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (ATV), Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art,
DIN 18299 in der neuesten
Fassung sowie die für die jeweiligen Gewerke geltenden DIN-Normen.
2.5 Vermessungsarbeiten
Dem AN werden die für das Bauvorhaben erforderlichen Haupteinmasspunkte,
2 Hauptabsteck-Achsen und
1 Höhenfestpunkt im Gesamtbaufeld, durch den Auftraggeber zur Verfügung
gestellt. Als Grundlage zur
Vermessung durch den AN müssen die baufreien, digitalen Unterlagen der
Architekten verwendet werden.
Wichtige Ausführungsmaße sind z.T. als Koordinaten vermasst und
entsprechend vor Ort umzusetzen.
Der Aufwand zur Einmessung ist in den Einheitspreisen mit einzurechnen.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken
und dergleichen sind vor
Arbeitsbeginn vom Auftragnehmer zu sichern. Der AN hat Höhenmarken als
Meterriss anzulegen. Die Position der Höhenmarken ist mit der örtlichen
Bauüberwachung abzustimmen.
2.6 Überprüfung der baulichen Vorleistung
Der AN ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten
vorhandene Grundlagen seiner Arbeiten- dazu
gehören auch die Vorleistungen anderer beteiligter Unternehmen- zu
prüfen und ggf. festgestellte, seine
Arbeiten wesentlich behindernde Umstände oder Mängel der Bauleitung
schriftlich anzuzeigen. Später
festgestellte, nicht rechtzeitig angezeigte Mängel und/oder Schäden
verbleiben im Verantwortungsbereich
des AN und stellen keine Begründung für Kosten- oder terminmäßige
Zusatzforderungen dar.
2.7 Aufmaß vor Ausführung
Alle Maße sind vom AN selbstständig vor Ort am Bau zu überprüfen. Für
die Maßgenauigkeit zwischen den
einzelnen zu erstellenden Bauteilen und den vorhandenen Bauteilen ist
der AN verantwortlich.
Abweichungen der vorgefundenen Maße zu denen der übergebenen
Planunterlagen sind unverzüglich
schriftlich der Bauleitung mitzuteilen. Stellt sich beim Aushub des
Erdreichs heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen
vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die
Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der
Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen.
2.8 Ausführungsunterlagen
Planunterlagen des Auftraggebers
Dem LV werden Pläne des Architekten und Tragwerksplaners beigefügt.
Diese Planunterlagen sind keine baufreien Ausführungspläne und dienen
zunächst nur zur Einschätzung der Baumaßnahme und als Grundlage für die
Erstellung des Kostenangebotes. Dem AN werden rechtzeitig zum Baubeginn
verbind- lichen und freigegebenen Ausführungunterlagen zur Verfügung
gestellt.
Der AN ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Unterlagen auf ihre
Übereinstimmung und Richtigkeit zu
überprüfen (vgl. DIN 1961, § 3) und den Auftraggeber auf etwaige
Unstimmigkeiten oder Mängel
hinzuweisen. Die Überprüfung der Unterlagen durch den AN muss so zeitnah
erfolgen, dass kein Verzug
in der Ausführung eintritt.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des
Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer
Unterlagen werden die vorhergehenden Unterlagen ungültig. Ungültig
gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen
und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet
werden.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt
neben den Ausführungsplänen
auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung bzw. des
Auftrags-LV.
Planungsunterlagen des Auftragnehmers
Der AN hat als Teil seiner vertraglichen Leistung Werkstattpläne nach
den Vorgaben der Architektenpläne
anzufertigen und dem Architekten oder der Bauleitung in zweifacher
Ausfertigung sowie in digitaler Form vorzulegen. Der AG bzw.der
Architekt / die Bauleitung wird die Ausführungsunterlagen nach
vollständiger Vorlage innerhalb von 10 Werktagen prüfen, freigeben bzw.
korrigiert zurückgeben. Die Plankorrektur kann mehrere Planumläufe
beinhalten. Dieser Planprüfungsprozess ist im Projektablauf zu
berücksichtigen.
Erforderliche statische Nachweise für etwaige Bauzustände sind vom AN zu
erbringen. Die Kosten für deren
Aufstellung und Prüfung sind entsprechend einzukalkulieren. Statisch
erforderliche Überhöhungen der
Konstruktion sind in den Ausführungsplänen angegeben. Die aus Bau- und
Montagezuständen
erforderlichen (Schalungs-) Überhöhungen sind durch den AN zu planen und
zusätzlich zu berücksichtigen.
Der Nachweis der Bau- und Montagezustände sowie die Planung der
erforderlichen Hilfsunterstützungen
und ggf. daraus erforderlichen zusätzlichen Träger-/ Deckenüberhöhungen
ist Sache des AN.
2.9 Immissionen
Für die Baustelle gelten die Schallschutzanforderungen und
Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm
(Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm,
Geräuschimmissionen vom 19. August 1970
(Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1. September 1970).
Für die auf die umliegenden Gebäude wirkenden Erschütterungen aus den
Rohbauarbeiten gelten die Regelwerke:
- Gem. RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V B 2 -
8829 - (V Nr. 4/00), des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr - IV A 6 - 46 - 63 -
und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 4
- 850.1 vom 31. Juli 2000:
Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen
- DIN 4150 Erschütterungen (Erschütterungen im Bauwesen)
Aufgrund der sensiblen Nachbarschaft (Krankenhaus) gelten folgende
Regelungen:
- Arbeitszeit Montag - Freitag 07:00 - 19:00 Uhr
- in der Zeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr sind lärm-, staub- und
erchütterungsintensive Arbeiten
nicht gestattet-
- max. Schalpegel: 80 dB
2.10 Materialien
Bauprodukte dürfen nur dann verwendet werden, wenn für sie ein gültiger
Verwendbarkeits- und
Übereinstimmungsnachweis vorliegt. Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte
aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis
- der Zustimmung im Einzelfall
Es sind alle Übereinstimmungsnachweise und Prüfzeugnisse anerkannter
Zertifizierungsstellen vorzulegen,
die für den Nachweis der gestellten Anforderungen erforderlich sind. Die
Vorlage solcher Unterlagen wie
auch ggf. nötige Laborversuche werden nicht gesondert vergütet.
Es sind gesundheitsunbedenkliche Baustoffe und Materialien mit
RAL-Gütezeichen zu verwenden. In
diesem Zusammenhang sind auf Anweisung der Bauleitung für alle
verwendeten Baustoffe die
Sicherheitsdatenblätter und Herstellerbescheinigungen ohne gesonderte
Vergütung einzuholen und zu
übergeben. Stoffe und Bauteile, die der AN vorzuhalten hat, können
gebraucht sein, soweit sie dem Eigenbedarf dienen und in der
Leistungsbeschreibung nichts anderes vermerkt ist. Stoffe und Bauteile,
die in das Eigentum des AG übergehen, müssen, falls nicht anders
vermerkt, ungebraucht sein.
2.11 Prüfung nicht genormter Baustoffe und Bauteile
Nicht genormte Stoffe und Bauteile, für die kein Prüfzeugnis einer
anerkannten Prüfanstalt vorliegt, kann der
AG durch eine amtliche Prüfstelle prüfen lassen. Die Kosten für die
Prüfung und das Prüfverfahren geht zu
Lasten des AN.
2.12 Gefährliche Stoffe
Es ist ein erklärtes Ziel des Auftragsgebers, dass keine Stoffe
verwendet werden, deren Inhalt ganz oder
teilweise als gefährlicher Stoff entsprechend der Gefahrstoffverordnung
(BGBI, 1986 Nr. 47 Seite 1470ff)
aufgeführt ist.
Die Verwendung von asbesthaltigen Produkten ist untersagt. Als Ersatz
kommen vorzugsweise die in der
vom Bundesamt herausgegebenen Ersatzstoffkatalog aufgeführten Stoffe in
Betracht.
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. den Umgang mit Gefahrstoffen
entsprechend Gefahrstoffverordnung
bzw. den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, so hat der AN vor Aufnahme
der Arbeiten den Nachweis der
Sachkunde, eine Anzeige des beabsichtigten Umgangs mit dem Gefahrstoff,
sowie das Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsanweisung gemäß den
Vorschriften der Gefahrstoffverordnung gegenüber der
Bauleitung zu erbringen.
Beim Verarbeiten von Gefahrstoffen, Kunstharzen oder Flüssigkunststoffen
ist durch den AN sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die
erforderliche persönliche Schutzausrüstung benutzen. Die Freigabe zur
Arbeit ist
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn bei der Bauleitung und des
beauftragten Sigeko einzuholen.
Beim Einsatz von Gefahrstoffen sind die Arbeitnehmer gemäß GefStoffV
anhand der Betriebsanweisung
über Umgang und Gefahren zu unterweisen.
2.13 Akkordarbeiten
Akkordarbeiten können jederzeit durch die Bauleitung untersagt werden,
wenn nach Ermessen des AG eine
einwandfreie und/oder unfallfreie Ausführung nicht erwartet werden kann.
Ersatzforderungen des AN wegen
dieser Untersagung sind ausgeschlossen.
2.14 Veranlassung behördlicher Abnahmen durch den Auftragnehmer
Alle erforderlichen Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen und
Abnahmeersuchen hat der AN selbst, auf
eigene Kosten und rechtzeitig bei den zuständigen Stellen vorzunehmen,
unter gleichzeitiger
Benachrichtigung der Bauleitung und Zusammenstellung der Unterlagen für
die Abnahmedokumentation.
Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen
Arbeitskräfte und Messgeräte
zu stellen.
Für technische Anlagen gilt:
Die Abnahme kann nur erfolgen, wenn eine Funktionsprüfung möglich ist
und folgende Leistungen erfüllt
sind:
- Inbetriebnahme, Probebetrieb und Einregulierung
- der Anlage sowie Nachweis der Garantiewerte
- Einweisung des Bedienungspersonals des Auftraggebers
- Behördliche Abnahmen
- Vorlage der Bestandsunterlagen
- Funktionsmessung und Dokumentation,sofern vereinbart.
Muss die Abnahme aus Gründen wiederholt werden, die der Auftragnehmer zu
vertreten hat, so ist er zur
Kostenerstattung der Mehrkosten verpflichtet.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis
der Rechtsträger einzuholen.
2.15 Bautagesberichte
Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu erstellen und diese 1 x
wöchentlich, bzw. auf Anforderung
der AG-Bauleitung zur Prüfung / Freigabe vorzulegen. Die
Bautagesberichte müssen neben den üblichen Angaben zu
Witterungsverhältnissen und besonderen Vorkommnissen / Abnahmen etc.
Angaben über die Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte, Maschinen- und
Geräteinsatz sowie inhaltliche Erläuterungen zu den ausgeführten
Arbeiten enthalten.
2.16 Baubesprechung
Während der Ausführungszeit des AN werden in regelmäßigen Abständen auf
Einladung durch die AG-Bauleitung Baubesprechungen auf der Baustelle
durchgeführt. Der AN ist verpflichtet, an dieser Baube-sprechungen
teilzunehmen, bzw., einen aussagefähigen und vertretungsberechtigten
Vertreter zu schicken. Der Teilnehmer an der Baubesprechung muss der
deutschen Sprache soweit mächtig sein, dass der den Besprechungsinhalten
der Baubesprechung inhaltlich folgen sowie sich selbst äußern kann.
2.15 Aufmass zur Abrechnung
Abgerechnet wird nach den baufreien Ausführungsplänen. Sind örtliche
Überprüfungen notwendig,
inbesondere für später nicht mehr zugängliche und/oder von den
Ausführungsplänen abweichende
Leistungen, so sind diese rechtzeitig und schriftlich bei der Bauleitung
anzuzeigen. Die Abweichnungen
werden gemeinsam mit der Bauleitung festgehalten.
Die jeweils in Rechnung gestellten (Teil-) Leistungen sind durch den AN
von Beginn an mit Aufmassen und
Abrechnungsplänen zu belegen, welche die Grundlage für eine
Massenermittlung bilden, die für weiteren
Teilrechnungen und die Schlussrechnung unverändert und gültig bleibt.
Für jede abgerechnete Position wird
eine eigene Massenermittlung und ein eindeutiges Aufmass vorgelegt. Die
aufeinander folgenden
Rechnungen sind kulmulierend aufzustellen.
Die Einhaltung der o.g. Festlegungen ist Voraussetzung für die
Rechnungsprüfung und für die Freigabe der
Abschlagsrechnungen.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
Planung in Anlehnung an BNB Bronze Planung in Anlehnung an BNB Bronze
Die Planung und Ausführung der Baumaßnahme orientiert sich an der
BNB-Qualitätsstufe "BNB-Bronze".
Dies beinhaltet die besondere Berücksichtigung von Aspekten des
Nachhaltigen Bauens in den Bereichen Ökologie, Ökonomie,
Sozio-Kulturelles / Funktionales und Technik.
Insbesondere müssen die Belange zum Schutz von Natur und Gesundheit
sowie die Behaglichkeit der Nutzer unter Berück- sichtigung der
Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen beachtet werden.
Es werden an die Ausführung der Arbeiten und die verwendeten Bauprodukte
und Materialien besondere Anforderungen gemäß dem Bewertungssystem
Nachhaltiges Bauen (BNB) gestellt. Besonders besorgniserregende Stoffe
nach CLP- / REACH Verordnung mit sensibilisierenden, humantoxischen oder
umweltgefährdenden Eigenschaften oder besonders besorgniserregende
Stoffe dürfen maximal mit einem Anteil von 0,1 % in den Produkten
enthalten sein.
Eignungs- und Gütenachweise
Der Auftragnehmer hat über alle zur Ausführung bestimmten Bauprodukte,
Materialien und ggf. Herstellungsverfahren Eignungs- und Gütenachweise
zu führen.
Alle Produkte sind mindestens 18 Tage vor Bestellung durch den
Unternehmer zu benennen. Die Nachweise (Sicherheits- datenblätter oder
Herstellererklärungen) sind digital vorzulegen. Produktdatenblätter und
Technische Merkblätter sind digital
vorzulegen.
Es dürfen nur freigegebene Bauprodukte eingesetzt werden. Die Freigabe
erfolgt auf Grundlage der vorzulegenden Nachweise:
Sicherheitsdatenblätter (soweit für das Produkt vorhanden) und
Umweltdeklarationen technischen Datenblätter (kurz: EPD, soweit für das
Produkt vorhanden). Der Anbieter verpflichtet sich, alle Produkte mit
Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechend der Festlegung zur Deklaration
vollständig und gesammelt zu deklarieren und mit den geforderten
Unterlagen zu übergeben. Unvollständig eingereichte Produkte werden
nicht
bearbeitet. Sollten freigegebene Produkte ausgetauscht werden fällt eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 _ netto je geändertem Produkt an,
da das neue Produkt nachträglich geprüft werden muss. Die Mehrkosten
werden als Einbehalt von den Rechnungen des AN verrechnet.
Bei Unklarheiten über den Einsatz eines Produktes ist unbedingt vor dem
Einbau Rücksprache mit der Bauleitung / BNB-Koordination zu halten.
Spezifische Anforderungen zur Erfüllung der Nachhaltigkeitsziele werden
in den jeweiligen Leistungspositionen berücksichtigt.
Der AN ist mit der Beauftragung, spätestens jedoch vor
Materialbestellung, dazu verpflichtet sich mit dem / der Koordinator/in
für nachhaltiges Bauen zu den Themen des nachhaltigen Bauens abzustimmen
und in der eigenen Planung zu berücksichtigen. Die Einhaltung der
Anforderungen durch den AN ist Bestandteil der vertraglichen
Vereinbarung.
Anforderungen an die Bauausführung bestehen insbesondere für folgende
Bereiche:
Wertstoffoptimierte Baustelle:
Die gesetzlichen Mindestvorschriften werden erfüllt. Die Baustoffe
werden in mineralische Stoffe, Wertstoffe, gemischte Baustellenstoffe,
Gefahrenstoffe und - bei Bestandsmaßnahmen -asbesthaltige Stoffe
getrennt.
Lärmarme / staubarme Baustelle:
In den Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen sind die Anforderungen an
Lärmschutz zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften formuliert
Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung versehen, Stäube
sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und
gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete
Arbeitsbereiche wird, soweit technisch möglich, verhindert. Ablagerungen
sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren
oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden,
Erfassen von Stäuben entsprechen dem Stand der Technik. Die
Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft.
Bodenschutz auf der Baustelle:
Es ist sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische
Verunreinigungen kontaminiert wird. Kontaminierte Böden werden getrennt
behandelt. Die Ausschreibungs-und Angebotsunterlagen berücksichtigen den
Bodenschutz ausdrücklich. Die Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung
ist einzuhalten.
Schadstofffreiheit:
Potentiell schadstoffbelastete Baumaterialien müssen von der
Ökologischen Baubegleitung freigegeben werden. Diese Bau-materialien
werden in den Leistungspositionen mit ent- sprechenden Anforderungen an
die Schadstofffreiheit angegeben. Vor Materialbestellung muss der AN
sämtliche, zu dieser Kategorie gehörenden Produkte (durch
Sicherheitsdaten- blätter, Technische Datenblätter,
Nachhaltigkeits-Datenblätter oder Herstellererklärungen) prüfen lassen.
HINWEIS:
Als Grundlage der potentiell belasteten Baumaterialien ist die
Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen bzgl. Schadstoffe gemäß
BNB zu beachten.
Planung in Anlehnung an BNB Bronze
Nachfolgende Unterlagen liegen der folgenden Leistungsbeschreibung Nachfolgende Unterlagen liegen der folgenden Leistungsbeschreibung
zugrunde und sind durch den Auftragnehmer bei der Kalkulation und der
Ausführung zu Arbeiten zu beachten:
1. Baugrund-Gutachten:
020.01.01 Überarbeitete orientierende Baugrunderkundung
Bericht | 400008 vom 20.12.2024
IUP.Ingenieure
Lützowstraße 102-104, 10785 Berlin
020.01.02 Überarbeitete orientierende Baugrunderkundung
Bericht_rev4 | 400008 vom 25.06.2025
IUP.Ingenieure
Lützowstraße 102-104, 10785 Berlin
020.01.03 Überarbeitete orientierende Baugrunderkundung
Bericht | 400008 vom 09.03.2026
IUP Ingenieure
Lützowstraße 102-104, 10785 Berlin
2. Tragwerksplanung:
020.02.01 Statik von WTM Engineers GmbH vom 26.02.2025
020.02.02 WU-Konzept von WTM Engineers GmbH vom 03.02.2026
3. Architektenpläne:
020.03.01 Lageplan
30001001004_5_ARC_000_LP--01 vom 20.02.2026
020.03.02 Baustelleneinrichtungsplan
30001001004_5_ARC_010_BE--01 vom 20.02.2026
020.03.03 Baugrube
30001001004_5_ARC_020_GRBG_01 vom 20.02.2026
020.03.04 Fundamentplan
30001001004_5_ARC_000_GRFU-- vom 22.05.2026
020.03.05 Grundriss Erdgeschoss
30001001004_5_ARC_000_GR00-- vom 22.05.2026
020.03.06 Grundriss Obergeschoss
30001001004_5_ARC_000_GR01-- vom 22.05.2026
020.03.07 Dachaufsicht
30001001004_5_ARC_000_DA-- vom 22.05.2026
020.03.08 Schnitt A-A
30001001004_5_ARC_000_SA-A-- vom 22.05.2026
020.03.09 Schnitt B-B
30001001004_5_ARC_000_SB-B-- vom 22.05.2026
020.03.10 Schnitt C-C
30001001004_5_ARC_000_SC-C-- vom 22.05.2026
020.03.11 Schnitt 1-1
30001001004_5_ARC_000_SN11-- vom 22.05.2026
020.03.12 Schnitt 2-2
30001001004_5_ARC_000_SN22-- vom 22.05.2026
020.03.13 Schnitt 3-3
30001001004_5_ARC_000_SN33-- vom 22.05.2026
020.03.14 Westansicht
30001001004_5_ARC_000_ANWE-- vom 22.05.2026
020.03.15 Südansicht
30001001004_5_ARC_000_ANSÜ-- vom 22.05.2026
020.03.16 Ostansicht
30001001004_5_ARC_000_ANOS-- vom 22.05.2026
020.03.17 Nordansicht
30001001004_5_ARC_000_ANNO-- vom 22.05.2026
020.03.18 Übersicht Rohbau EG / Abdichtungskonzept
30001001004_5_ARC_020_UP---_20 vom 22.05.2026
020.03.19 Übersicht Rohbau EG
30001001004_5_ARC_020_UP---_01 vom 22.05.2026
020.03.20 Übersicht Rohbau OG
30001001004_5_ARC_020_UP---_02 vom 22.05.2026
020.03.21 Winkelstützwand
30001001004_5_ARC_020_DT--14 vom 22.05.2026
Nachfolgende Unterlagen liegen der folgenden Leistungsbeschreibung
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
Auftraggeberseitig wurde ein separates Los Baustellen- Auftraggeberseitig wurde ein separates Los Baustellen-
einrichtung beauftragt.
Das Los Baustelleneinrichtung umfasst folgende
Leistungen:
- Bauzaun mit Bauzaun-Toren
- Bauschild
- Baustraße und BE-Flächen mit RC-Schotter
- Sanitär-Container
- Doppel-Container (Besprechubngs-Container)
- Baustrom-Anschluss inkl. Verteilerschränke
- Bauwasser-Anschluss / Abwasser-Anschluss für Sanitär-
Container
- Baubeleuchtung (innen)
- Bauleuchte (außen)
- Erste-Hilfe-Ausstattung
Diese bauseitigen Leistungen werden auftraggeberseitig
zur Verfügung gestellt und sind somit nicht Bestandteil
der Leistungen im Gewerk Rohbauarbeiten / Erdarbeiten.
Im BE-Plan sind die Positionen von Baustrom- und
Bauwasser-Anschluss ersichtlich; der AN Rohbau ist für
die Verlegung der Anschlüsse an die vom AN gewünschten
Standorte verantwortlich.
Die Baustromversorgung ist auf 100A ausgelegt. Davon
ist für den Kranverteiler ein Anschlusswert von 63A
vorgesehen. Es kann daher nur ein TDK mit
Strombegrenzung auf 63A zum Einsatz kommen. .
BE-Flächen:
Bauseitig wurde eine asphaltierte Baustraße hergestellt
sowie die BE- und Logistikflächen mit RC-Schotter
vorbereitet. Aufgrund des sehr begrenzten Baufeldes
können Container jedoch nur in begrenztem Umfang
aufgestellt werden.
Die Aufstellung der vom AN vorgesehenen Container muss
in Absprache mit der AG-Objektüberwachung erfolgen.
Während der Ausführungszeit des AN liegt die tägliche
Sicherung, bzw. das Öffnen / Schließen der
Baustellenzufahrt in der Eigenverantwortung des AN.
Auftraggeberseitig wurde ein separates Los Baustellen-
1. 1 Baustelleneinrichtung
1. 1
Baustelleneinrichtung
4 Stahlbetonarbeiten
4
Stahlbetonarbeiten
4. 8 Stahlbauarbeiten
4. 8
Stahlbauarbeiten
11 Stundenlohnarbeiten
11
Stundenlohnarbeiten
Die Vergütung für Stundenlohnarbeiten erfolgt Die Vergütung für Stundenlohnarbeiten erfolgt
ausschließlich für unvorhergesehene Leistungen, die
nicht Inhalt der Leistungsbeschreibung sind. Der
verantwortliche Bauleiter des AN hat vor Ausführung der
Leistungen dafür zu sorgen, dass eine schriftliche,
auch
formlose, Zustimmung für die Arbeiten durch die
örtliche Bauleitung des AG vorliegt. Die
voraussichtliche Stundenzahl ist vor Leistungsbeginn
abzuschätzen und in der schriftlichen Zustimmung
festzuhalten.
Fallen über die vereinbarten Arbeitsstunden hinaus auch
zusätzliche Kosten für Geräte- und Maschineneinsatz
sowie Material an, so ist dies ebenfalls zu vermerken.
Die dafür anfallenden Verrechungssätze - soweit sie
sich nicht aus den Kalkulationsunterlagen ergeben -
sind ebenfalls anzugeben unter Anwendung der
Kalkulationsgrundlagen, die auch auf das Hauptangebot
Anwendung fanden.
Es werden nur nachweislich schriftlich angewiesene
Stundenlohnarbeiten vergütet. Bezahlt werden nur die
auf Anordnung der AG-Bauleitung tatsächlich geleisteten
und vereinbarten Stunden ohne Wegezeiten mit den
nachfolgend benannten Stunden-Verrechnungssätzen. In
den Stundenverrechnungssätzen für die nachstehenden
Lohn- und Berufsgruppen sind enthalten.
- Lohn- und Gehaltskosten
- Lohn- und Gehaltsnebenkosten
- Sozialkosten einschließlich Sozialkassenbeiträge
- Gemeinkostenanteile und Wagnis-/Gewinn-Zuschlag
Die vom AN oder seinen Bevollmächtigten
unterschriebenen Stundenlohn-Nachweise müssen für jeden
Kalendertag getrennt ausgestellt sein und sind
mindestens wöchentlich der örtlichen Bauüberwachung in
doppelter Ausfertigung zur Anerkennung vorzulegen.
Nachträglich eingereichte Stundenlohnzettel sowie
Stundenlohn-Zettel für Leistungen, die von der
AG-Bauleitung nicht angeordnet wurden und für die eine
schriftliche Zustimmung nicht vorliegt, werden nicht
anerkannt.
Für geringfügige Stundenlohnarbeiten während der
gesamten Bauzeit werden die folgenden Stundensätze
berechnet.
Die Vergütung für Stundenlohnarbeiten erfolgt
11. 1 Stundenlohnarbeiten
11. 1
Stundenlohnarbeiten