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Objekt- und Maßnahmenbeschreibung Die Grundstücke (Flurstücke 444, 451, 471, 472, 482) befinden sich in der Heidelerchenallee in 14641 Wustermark-Elstal und haben eine Gesamtfläche von ca. 9.883 qm.
Die Mehrfamilienhäuser werden unterkellert, mit Tiefgarage, als klimafreundlicher Neubau mit Qualitätssiegel nachhaltige Gebäude, in massiver Bauweise mit einem Flachdach gebaut. Die Gebäude erhalten jeweils vier oberirdische Geschosse (3 Regelgeschosse und Staffelgeschoss) und eine eingeschossige Unterkellerung. Die Raumhöhe in den Aufenthaltsräumen beträgt mindestens 2,50 m und in den restlichen Räumen mindestens 2,30 m.
Die Erdgeschosse umfassen die zentralen Eingangsbereiche der Gebäude, von dem aus die vertikale Erschließung mittels Aufzug oder über die Treppenhäuser erfolgt. In den weiteren Bereichen der Erdgeschosse und den Obergeschossen sind Wohnungen in Größen zwischen 2-4 Zimmern angeordnet. In den Untergeschossen werden Tiefgaragen ausgebildet, zusätzlich sind dort Haustechnikräume und Mieterkeller untergebracht.
Die Wohnungen verfügen je nach Größe über einen Flur, ein Schlafzimmer, ein Badezimmer sowie einen kombinierten Wohn- und Essbereich. Abhängig von der Wohnungsgröße kann die Anzahl der Zimmer variieren. Jede Wohnung erhält einen Zugang zu einem Balkon bzw. einer Terrasse. Darüber hinaus wird ein Abstellraum zentral und/- oder dezentral errichtet.
a) Angaben zum Vorhaben
Adresse:
Heidelerchenallee 16, 18, 20, 27, 29, 31
14641 Wustermark-Elstal
b) Gebäudedaten:
Gebäudeteile: 6 Gebäude (sh. Lageplan)
Anzahl der Geschosse: 5 (UG, EG - 3.OG)
Geschoßhöhe: 3,43 m (UG), 3,00 - 3,10 m (EG - 2.OG), 3,15 m (3.OG)
Gebäudehöhe: ca. 12,70-12,90 m (o.i.) bzw. ca. 4,00-4,20 m (u.i.)
Wohneinheit: 130 Stk
Gewerbeeinheit: -
c) Erschließung und Baustelleneinrichtung:
Auf dem Grundstück kann in begrenztem Maß Raum für die Materiallagerung und Personalunterkunft zur Verfügung gestellt werden. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten für Personal- und Materialunterkunft zu sorgen, wenn nicht anders vereinbart. Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Für die Baustelleneinrichtung stehen in geringem Maß Flächen auf dem Grundstück des AG zur Verfügung. Diese sind rechtzeitig vor Baubeginn zu besprechen.
Für die Nutzung von öffentlichen Flächen (verkehrsrechtliche Anordnung) hat der AN die notwendigen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden zu beantragen und für die entsprechenden Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu sorgen. Die Kosten für die Nutzung des Straßenlandes bzw. Gehweges trägt der Auftragnehmer, wenn nicht anders vereinbart.
Der bestehende Zustand ist gemeinsam mit dem AG vor Beginn der Arbeiten bzw. Baustelleneinrichtung, protokollarisch festzuhalten und durch gegenseitige Unterschrift zu fixieren. Erfolgt das nicht, gehen alle Leistungen zur ordnungsgemäßen Herstellung des Ursprungszustandes zu Lasten des AN.
Zu- und Ausfahrt:
Die Baustellenzu- und ausfahrt erfolgt über die Heidelerchenallee.
Baumedien:
Baustrom- und Bauwasseranschlüsse werden durch den AG zur Verfügung gestellt. Die Zuleitungen zu den Verbrauchsstellen, hat eigenverantwortlich durch den AN zu erfolgen.
Ein Sanitärcontainer wird vom AG aufgestellt und vorgehalten.
Baustelleneinrichtungsplan:
Die Baustelleneinrichtung ist auf der Grundlage des vom AN zu erstellenden Baustelleneinrichtungsplanes mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen, das gilt gleichermaßen für die Materialanlieferungen, Materiallagerplätze u.a. Baustellenbewegungen.
Objekt- und Maßnahmenbeschreibung
Vortext Allgemein 1. VOB/B Regelung:
Die angebotenen Arbeiten sind gem. den Allgemeinen Bestimmungen sowie den Technischen Ausführungsbestimmungen der VOB, den entsprechenden Herstellerrichtlinien sowie den neuesten DIN-Vorschriften auszuführen. Der Bieter kann sich vor Angebotsabgabe von der Örtlichkeit und den Gegebenheiten an der Baustelle informieren.
Im Rahmen der anzubietenden Leistungen sind enthalten :
die Herstellung des gesamten beschriebenen Werkes einschließlich aller Neben- (Geräteeinsatz etc.) und gegebenenfalls erforderlichen Planungsleistungen (Werkplanungen) als abgeschlossenes Leistungspaket fix und fertig nach den Regeln der Technik, die erforderlichen Materialien einschließlich deren Beschaffung. Alle Transportkosten für Material und Geräte bis an und innerhalb der Baustelle sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Zusätzliche Tagelohnarbeiten sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Bauherrn oder Bauleiter auszuführen. Führt der Auftragnehmer die Arbeiten ohne vorherige Abstimmung und Genehmigung aus, erfolgt hierfür keine Vergütung.
Bautagebrichte sind wöchentlich der Bauleitung vorzulegen.
2. SiGeKo:
An der Baustelle wird ein SIGE-Plan ausgelegt. Für die Baustellensicherung während der Dauer seiner Arbeiten sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen und den Auflagen im SIGE-Plan, auch durch sein Personal, ist der Unternehmer selbst verantwortlich. Die Verkehrssicherung auf dem Baugelände obliegt dem AN. Durch die Bauarbeiten verschmutzte oder beschädigte öffentliche Bereiche sind täglich und unverzüglich zu säubern und instand zu setzen. Die Verantwortung für die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften usw. obliegt alleine dem AN. Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Arbeitnehmer und der Verkehrswege auf der Baustelle sowie Dritten gegenüber sind für die gesamte Bauzeit, also bis zur Übergabe des Bauwerks, zu liefern, vorzuhalten, instand zu halten und wieder zu beseitigen.
Ein Sicherheitskoordinator wird auf der Baustelle eingesetzt. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber das Recht vor, jederzeit einen technischen Aufsichtsbeamten einer Berufsgenossenschaft oder des Gewerbeaufsichtsamtes zur Beratung einzuschalten. Etwaige durch die Überprüfung und Beratung auftretende Kosten für notwendige Um- und Abänderungen sowie die Ergänzung der Schutzvorrichtungen gehen zu Lasten des AN.
Das Trockenhalten der Baustelle durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Grund- und Tagwasser werden Vertragsbestandteil. Während der gesamten Bauzeit ist für eine ausreichende Baustellenbeleuchtung zu sorgen. Es dürfen nur Gerüste erstellt und benutzt werden, die der einschlägigen DIN/EN und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen bzw. allgemein behördlich zugelassen sind. Für Gerüste, die nicht der Bauweise gemäß Gerüstordnung DIN 4420 entsprechen, hat der AN auf der Baustelle eine geprüfte statische Berechnung bzw. die vollständige allgemein behördliche Zulassung bereitzuhalten.
3. Abrechnung und Vergütung:
Folgende Angaben sind mit Rechnungslegung unbedingt erforderlich:
a) Vollständiger Name und Anschrift des AN
b) Rechnungsnummer und Rechnungsdatum des AN
c) Rechnungsbezeichnung, wie Zwischen-, Teilschlußoder Schlussrechnung
d) Vollständige postalische Anschrift des Bauvorhabens bzw. der Wohnanlage oder des Gebäudes
e) Angabe des Gewerkes
f) Vollständige Auftrags,- und Projektsnummer
g) Steuernummer
h) Leistungszeitraum
Alle Zwischenrechnungen einschließlich der Schlussrechnung sind kumulativ aufzustellen. Hierbei sind zwar vereinbarte Nachlässe, nicht aber Sicherheitseinbehalte, Skonto usw. abzuziehen. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Unterlagen, wie Aufmassberechnungen je Wohnung u.a., sind jeder Rechnung beizufügen.
Die Rechnungen sind ausschließlich per e-mail an Auftraggeber zu stellen:
rechnung@maxar-ag.com
Die Schlussrechnung ist im Langtext einschließlich dem kompletten Aufmaß und aller Nachweise im Original an Auftraggeber zu stellen.
Die Abrechnung notwendige Leistungsstandsfeststellung ist für Rechnungslegung gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen.
4. Umlagekosten:
Gemäß AGB vom AG
5. Sonstiges:
1xWoche finden Baubesprechungen vor Ort statt, die Teilnahme des verantwortlichen Bauleiters ist verpflichtend.
Vertreter des AN:
Der AN benennt einen uneingeschränkt vertretungsberechtigten Fachbauleiter. Der vertretungsberechtigte Fachbauleiter hat an den wöchentlichen Bausitzungen teilzunehmen und ein Bautagebuch zu führen. Die Tagesberichte sind wöchentlich der Bauleitung zur Prüfung und Gegenzeichnung vorzulegen. Außerdem wird die Leistung des AN durch einen namentlich zu benennenden Polier, der täglich auf der Baustelle anwesend ist, geleitet und überwacht. Den Anordnungen der örtlichen Bauleitung des AG ist Folge zu leisten.
6. Termine:
Gemäß Bauzeitenplan zum VOB-Vertrag
7. Dokumentation:
Die erbrachte Leistung ist zu dokumentieren. Hierfür werden je nach Gewerk die folgenden Unterlagen erforderlich:
- Fachunternehmererklärung
- Bautagesberichte
- Gewährsbescheinigung
- Nachweis über verwendete Materialien (Datenblätter, Lieferscheine etc.)
- bauaufsichtliche Zulassungen verwendeter Produkte/Materialien
- Übereinstimmungserklärungen jeweils einzeln zu den bauaufsichtlichen Zulassungen
- Entsorgungsnachweise
- Prüfprotokolle
- Messprotokolle
- alle Unterlagen sind 1 fach in Papierform und 1 x
- auf CD bzw. Datenstick zu übergeben
8. Abnahmen:
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom Auftraggeber unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der Auftragnehmer hierzu geladen. Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer dann alsbald mitzuteilen. Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Vortext Allgemein
Besondere Bedingungen zur Nachhaltigkeit und Schadstoffvermeidung (QNG 1. Grundsatz:
Das Bauvorhaben wird nach den Kriterien des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) zertifiziert. Alle auszuführenden Leistungen und einzubauenden Materialien des Gewerks Technische Ausrüstung müssen den Anforderungen des QNG-Anhangdokuments 3.1.3 ("Vermeidung von Schadstoffen in Baumaterialien") in der bei Kanzleischluss gültigen Fassung entsprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Stoffe zu verwenden, die die geforderte Qualitätsstufe (QS 3 oder höher) lückenlos einhalten.
2. Freigabeverfahren und Dokumentation
Vor Materialbestellung und Baustelleneinlieferung ist vom Auftragnehmer für jedes Produkt eine schriftliche Freigabe des QNG-Auditors/der Bauleitung einzuholen. Hierzu sind unaufgefordert geeignete Nachweise (Herstellererklärungen, Sicherheitsdatenblätter, EPDs, Umweltzeichen) vorzulegen. Einbauten ohne vorherige Freigabe erfolgen auf eigenes Risiko des Auftragnehmers; bei Nichteinhaltung der QNG-Kriterien ist der Rückbau auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen.
3. Stoffliche Anforderungen (TGA)
Hilfs- und Werkstoffe: Klebstoffe, Reinigungsmittel für Kunststoffrohre, Gewindedichtungen und elastische Fugendichtstoffe müssen lösemittel- und weichmacherfrei sein und die VOC-Grenzwerte unterschreiten. Dämmstoffe: Rohr- und Kanaldämmungen müssen frei von halogenierten Treibmitteln sowie Flammschutzmitteln (wie HBCD) sein. Kabel/Leitungen: Es sind halogenfreie Sicherheitskabel und Leitungen nachzuweisen, wo dies technisch möglich und gefordert ist.
Besondere Bedingungen zur Nachhaltigkeit und Schadstoffvermeidung (QNG
Ausführungsunterlagen Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber auf Anforderung Kopien der bisher angestellten Berechnungen des Fachingenieurs zur Auslegung und Bemessung der technischen Anlagen, soweit diese nicht schon in den bereit gestellten Unterlagen enthalten sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm überlassenen Berechnungsunterlagen komplett zu überprüfen, nachzurechnen und zu ggf. ergänzen. Für die Durchführung der Berechnungen sind die in den Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung enthaltenen Bemessungsgrundlagen entsprechend dem Planungsstand zum Zeitpunkt der Anlagenausführung zu aktualisieren. Die zur Berechnung der Anlagen erforderlichen, abgesicherten Daten und Vorgaben hinsichtlich Wärme- Kälte- und Schallschutz, Architektur, Bauphysik, Tragwerksplanung, Raumbelastungsarten und -Größen, Betriebsweisen und Nutzungsvarianten etc. sind rechtzeitig bei den dafür jeweils zuständigen Planungsbeteiligten vom Auftragnehmer eigenständig und schriftlich anzufordern. Alle Berechnungsergebnisse sind in die technische und kaufmännische Bearbeitung der Anlagen und in die konstruktiven Arbeiten zur Montageplanung zu übernehmen.
a) Der Bieter ist verpflichtet, sämtliche, ihm übergebenen Unterlagen, Zeichnungen und Berechnungen ohne besondere Vergütung mit größter Sorgfalt nachzuprüfen und Abweichungen bzw. festgestellte Mängel unverzüglich vor Beginn der Arbeit der Bauleitung schriftlich mitzuteilen.
b) Ohne die Einwilligung der Bauleitung ist der Bieter nicht berechtigt, Abänderungen an Zeichnungen, Anschlägen, Berechnungen oder in der Ausführung vorzunehmen.
c) Der Bieter ist dafür verantwortlich, daß die ihm bei dem Aus-schreibungsverfahren bekannt gewordenen Planungsunterlagen nebst den Projektdaten nicht an Dritte gelangen.
Ausführungsunterlagen
Ausführung a) Für die konstruktiv und sachgemäß richtige Ausführung trägt der Auftragnehmer die Verantwortung. Im Zweifel ist der Planer zu befragen.
b) Sofort nach Auftragserteilung sind mit der Bauleitung die genauen Termine, der Arbeitsablauf und der Umfang festzulegen und schriftlich zu bestätigen.
c) Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Einwilligung und ausdrücklicher Auftragserteilung durch den Bauherren oder seines Beauftragten (z.B. Architekten/Bauleitung) ausgeführt werden. Stundenlohnzettel sind zur Anerkennung durch Unterschrift dem Auftraggeber vorzulegen.
d) Entsteht durch Anweisung von seiten der Bauleitung, nach Meinung des Auftragnehmers eine Nichterfüllung seiner Garantieverpflichtung, ist zur Entscheidung der Auftraggeber hinzu zu nehmen. Mündliche Einwände entbinden den Auftragnehmer nicht von seinen Verpflichtungen.
e) Alle zur ununterbrochenen Durchführung der Arbeiten erforderlichen Stoffe hat der Ausführende rechtzeitig frei der Verwendungsstelle zu liefern und alle erforderlichen Nebenarbeiten zu leisten, die zur ordnungs- und termingemäßen Herstellung der fertigen Arbeiten notwendig sind.
f) Entstehende Mehrkosten jeder Art, durch das Ausführen oder Einbauen von nicht flucht-, lot- oder waagerecht ausgeführten Einbauten, die auch Dritte mit betreffen, gehen zu Lasten des ausführenden Unternehmens.
g) Der Auftragnehmer hat auf Wunsch des Auftraggebers/Bauherrn, Proben aller von ihm zur Verwendung vorgesehenen Materialien vorzulegen.
h) Hat der Auftragnehmer Bedenken gem. VOB Teil B 4 Ziffer 3, auch wegen sonstiger Vorbedingungen und Begleitumstände seiner Art, so muß er die in Frage kommenden Arbeiten unbeschadet sofort und so lange einstellen, bis eine Einigung über die Weiterführung unter Verantwortung des Auftragnehmers erzielt wird. Bei Nichteinhaltung haftet der Auftragnehmer für seine Lieferung bzw. Beschäftigten.
i) Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Positionen aus dem LV zu ändern, zu kürzen bzw. nicht ausführen zu lassen. Der Vergütungsanspruch regelt sich nach VOB.
Ausführung
Umfang des Angebotes Vom Bieter ist die komplette funktionstüchtige Anlage entsprechend dem Stand der Technik zu kalkulieren, zu liefern und zu montieren. Dabei ist der gesamte Leistungsumfang zu berücksichtigen welcher in dieser Leistungsbeschreibung aufgeführt ist. Alle in den allgemeinen technischen Vorbemerkungen und Baubeschreibungen geforderten Leistungen und Nebenleistungen sind mit der Abgabe des Angebospreises abgegolten. Alle Nebenleistungen und besonderen Leistungen, die zur Erfüllung der geforderten Leistungen erforderlich sind, müssen mit einkalkuliert werden. Dies gilt auch für Leistungen, die in den Beschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt werden, jedoch zur einwandfreien und funktionsfähigen Ausführung notwendig sind. Der Bieter ist verpflichtet, sich von sämtlichen preisbildenden Faktoren in Kenntnis zu setzen und diese im Angebot vollständig zu berücksichtigen. Eine eigenverantwortliche Überprüfung und Koordination zwischen Ausschreibungs- und Zeichnungsunterlagen obliegt dem Bieter.
Umfang des Angebotes
Angaben des Bieters Vom Bieter sind sämtliche in der Leistungsbeschreibung und den zugehörenden Angebotsunterlagen verlangten Angaben hinsichtlich Hersteller und Typenbezeichungen , Leistungsdaten, Abmessungen, Gewichte etc. lückenlos einzutragen oder anders geartet anzugeben.
Fabrikate und Typenbezeichnungen:
Bei Angabe von Lieferfirmen und Fabrikatsbezeichnungen für Materialien oder Bauteile sind bei dem Zusatz :
Hersteller : '....................'
Typ : '....................'
Bieterergänzungen anzugeben und die angebotenen Fabrikatsbezeichnungen einzutragen. Das Fabrikat ist auch dann einzutragen, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Fehlt diese Angabe, ist das Angebot unvollständig.
Werden vom Bieter andere Fabrikate bzw. Typen als die in der Funktional- bzw. Leistungsbeschreibung vorgesehen angeboten, so müssen auch diese in allen wesentlichen Teilen, Konstruktions- und Qualitätsmerkmalen sowie den technischen Daten der Ausführungs- und Leistungsbeschreibung entsprechen und die bestellte Funktion erfüllen. Ist dies aus Gründen der Bauart, eines herstellerspezifischen Standards o. ä. bei vom Bieter gewählten Fabrikaten nur durch Mehrinstallationen möglich, sind diese in die Einheits- und Gesamtpreise des betreffenden Anlagenteils einzukalkulieren.
Angaben des Bieters
Fabrikatsänderungen und Nebenangebote Nebenangebote sind grundsätzlich zugelassen. Die in der Folge aufgeführten Fabrikate stellen demnach eine Richtqualität dar. Werden Alternativen gegenüber den in der Baubeschreibung vorgegebenen Fabrikaten angeboten so sind diese bei Angebotsabgabe mit dem Bauherrn, dem Architekten und dem Planungsbüro Haustechnik abzusprechen, zu genehmigen und schriftlich bestätigen zu lassen. Der Bauherr behält sich vor die Gleichwertigkeit zu beurteilen. Der Bauherr behält es sich vor, bei evtl. Fabrikatswechseln Minderkosten in Anrechnung zu bringen. Die Mehr - und Minderkosten orientieren sich in Relation an den gültigen Bruttopreislisten der Hersteller.
Fabrikatsänderungen und Nebenangebote
Revisionszeichnungen und -unterlagen Allgemein:
Bestands- und Revisionsunterlagen müssen dem endgültigen Ausführungsstand der Baumaßnahme entsprechen. Die Bezeichnungen von Räumen, Raum-nummern, Geräten, technischen Anlagen und Anlagenteilen müssen in allen Plänen und Beschreibungen aller Gewerke gleichlautend sein und mit den örtlich verwendeten Bezeichnungen übereinstimmen. In allen Zeichnungen sind einheitliche Sinnbilder und Klartextbenennungen nach DIN, VDI, DVGW, VDE und der Fernmeldeordnung zu verwenden.
Die Revisionszeichnungen sind VOB-gerecht zu erstellen. Sie müssen den letztgültigen, tatsächlich installierten Stand der technischen Anlagen wiedergeben. Die Revisionszeichnungen bestehen im einzelnen aus:
- Grundrisszeichnungen
- Maßstab je nach Größe der Baubestands- bzw. Architektenzeichnungen, mit maßstäblich eingetragenen Installationen und Einrichtungen, der Vermassung und Dimensionierung der technischen Anlagen und Angaben der technischen Daten wichtiger Anlagenteile.
- Schnittzeichnungen - Maßstab je nach Bezug und Größe der Grundrisszeichnungen, mit maßstäblich eingetragenen Installationen und Einrichtungen.
- Detailzeichnungen - als Konstruktions- Aufbau- und Ansichtspläne wesentlicher Anlagenkomponenten mit Vermassung und allen technischen Daten.
- Anlagenschemata - als Gesamtübersicht, Aufbau- Funktions- Fließ- und Wirkschema, beinhaltend alle wesentlichen Funktionsteile der dargestellten Anlage mit sämtlichen technischen Daten, der Dimensionierung und der Wirkungsweise.
- Schalt- und Regelpläne - mit Angabe der Nenn- und Ist-Strömung und mit Angabe der Sollwertbereiche von Reglern und Fühlern sowie mit sämtlichen einregulierten Ist-Werten.
Spätestens 3 Wochen vor Abnahme ist der Bauleitung 1 Satz Revisionszeichnungen als Vorabzug zur Überprüfung und Freigabe vorzulegen. Diese überprüften Zeichnungen erhält der Auftragnehmer mit Sichtvermerk wieder zurück. Änderungswünsche des AG sind in die endgültigen Pläne zu übernehmen. Soweit keine anders lautenden Bestimmungen oder Anforderungen des Auftraggebers beiliegen, sind die endgültigen Revisionszeichnungen spätestens am Tage der Schlussabnahme in der in den ZTV angegebenen Art und Anzahl dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Unterlagen sind nach dem folgenden Muster vorzulegen:
- Anlagenbeschreibung
- Anlagenschemata
- Ersatzteilliste, Bauteilunterlagen
- Fabrikationsliste, Herstellerverzeichnis
- Bedienungs- und Wartungsanweisungen
- Mess- bzw. Prüfprotokolle
- Fachunternehmererklärung
- Einweisungsbestätigung
- Zulassungszertifikate
- Sachverständigenabnahme
- Revisions-, Grundriss- und Übersichtspläne, Schemen und Verteilungspläne
Revisionszeichnungen und -unterlagen
Leistungsnachweis und Einweisung Der Auftraggeber verlangt, als Nachweis für die vom Auftragnehmer erbrachten und zugesicherten Leistungen, vor der Abnahme eine komplette Funktionsprüfung und Leistungsmessung. Mit der Funktionsprüfung und der Leistungsmessung ist vom Auftragnehmer der Nachweis zu erbringen, dass alle Forderungen der vorliegenden Leistungsbeschreibung und des Vertrages erfüllt sind. Alle für die Prüfung, Messung und zum Leistungsnachweis erforderlichen Geräte nebst Prüfzeugnissen, Kennlinien, Eichkurven etc., die Hilfsmaterialien zur Messwerterfassung für Temperaturen, Drücke, Mengen etc. sowie das Personal zur Durchführung der Leistungen sind vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.
Die Art der zum Leistungsnachweis verwendeten Prüf- und Messgeräte und die angewendete Messmethode ist dem Auftragnehmer grundsätzlich freigestellt. Messgeräte müssen nachweislich geeicht sein und die Methode muss den einschlägigen Normen und Richtlinien entsprechen. Nur im Zweifelsfall entscheidet der Auftraggeber über Art und Umfang der Messungen. Sollten bei Durchführung der Funktionsprüfungen und Leistungsmessungen vor der Abnahme die maximalen Zustands- bzw. Störgrößen wie Außenluftzustand o. ä. nicht vorhanden sein, sind die Messungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres zu vervollständigen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber selbst auch Leistungsmessungen ohne Information und in Abwesenheit des Auftragnehmers durchführen. Alle im Verlauf der Funktionsprüfungen und Leistungsmessungen erfassten und gemessenen Daten sind zu protokollieren, in Messberichten zusammenzufassen und dem Auftraggeber oder dessen Stellvertreter mind. 3 Wochen vor der Schlussabnahme zusammen mit den Bedienungs- und Wartungsunterlagen, bei späteren Nachweisen 2 Wochen nach erfolgter Messung zur Verfügung zu stellen. Nach erfolgreicher Beendigung der Funktionsprüfungen werden die installierten Anlagen einem mind. 24-stündigem Probebetrieb bei vollständiger Nutzung unterworfen. Der Probebetrieb findet mit dem Personal des Auftragnehmers unter seiner Aufsicht und Verantwortung statt. Der Probebetrieb muss den Nachweis der vertragsmäßigen Lieferung, Ausführung und der vollkommenen Betriebstüchtigkeit erbringen. Spätestens mit Beginn des Probebetriebes ist das Bedienungspersonal des Auftraggebers zu unterweisen.
Alle Termine für die Einweisung sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen. Von allen Einweisungen sind durch den Auftragnehmer Protokolle zu erstellen und den Revisionsunterlagen beizufügen. Die eingewiesenen Personen sind im Protokoll aufzuführen und Ihre Teilnahme ist mittels Unterschrift zu bestätigen. Die Einweisung ist innerhalb von 4 KW zu wiederholen.
Leistungsnachweis und Einweisung
Bedienungs- und Wartungsunterlagen Der Auftragnehmer hat rechtzeitig die für den Nutzer und Anlagenbetreiber erforderlichen Betriebsbeschreibungen, Bedienungs- und Wartungsanweisungen anzufertigen und mit dem Fachingenieur sowie dem Nutzer abzustimmen. Die Bedienungs- und Wartungsanweisungen sind in Deutscher Sprache zu verfassen - Wartungshinweise ausländischer Hersteller sind zu übersetzen - und müssen im einzelnen beinhalten:
- Inhaltsverzeichnis - mit Angabe aller Gerätehersteller und Kundendienste,
Auslieferungslager für Ersatzteile sowie Hinweise auf behördliche
Überwachungspflichten.
- Anlagenbeschreibung - mit Angabe der wichtigen Installationsdaten, aller
Spezialmerkmale, Sicherheitseinrichtungen, Nebengeräte, Betriebswerte und
Betriebsunterbrechungen sowie Funktionsbeschreibung.
- Beschreibung der Schalt- und Regelanlage - einschl. der Schalt- und
Regelpläne, Beschreibung der Anzeige-, Steuer- und Regelgeräte. Die
Bezeichnungen der Geräte müssen mit den Angaben des Schaltschrankes
identisch sein. Die Montageorte aller Schalt- und Regelgeräte außerhalb des
Schaltschrankes müssen eindeutig beschrieben sein.
- Wartungsanweisungen - mit Fehlersuchtabellen, Erläuterungen von
Störmeldungen, Wartungsumfang mit Angabe der Wartungszeiträume,
Betätigung der Bedienungsorgane, Gebrauch von Spezialwerkzeugen sowie
Angaben über Schmier- und Dichtungssysteme, Eigenschaften für Öle und
sonstige Betriebsmittel.
- Mess- und Prüfprotokolle - mit Angaben der Messorte und Messmethode,
tabellarischer Auflistung aller Mess- und Prüfergebnisse sowie Angaben über die
an allen Geräten und justierten Anlagenteilen vorgenommenen
Grundeinstellungen.
- Berechnungsunterlagen und Datenblätter - mit Angaben und Dokumentation
aller vom Auftragnehmer zur Bemessung, Dimensionierung und Auslegung der
technischen Anlagen durchgeführten Einzelberechnungen, tabellarischen
Auflistungen und Zusammenstellungen.
Die Bedienungs- und Wartungsanweisungen sind spätestens drei Wochen vor der Abnahme der Bauleitung als Vorabzug zur Überprüfung und Freigabe vorzulegen. Die überprüften Unterlagen erhält der Auftragnehmer mit Sichtvermerk zurück. Änderungswünsche und Ergänzungsforderungen der Bauleitung sind in die endgültige Fassung zu übernehmen. Soweit keine anders lautenden Bestimmungen oder Anforderungen des Auftraggebers beiliegen, sind die endgültigen Bedienungs- und Wartungsanweisungen spätestens am Tage der Schlussabnahme in der in den ZTV angegebenen Art und Anzahl dem Auftraggeber auszuhändigen.
Bedienungs- und Wartungsunterlagen
1 KG 410 Sanitärtechnik
1
KG 410 Sanitärtechnik
Allgemeine technische Vorbemerkungen KG 410
Allgemeine technische Vorbemerkungen KG 410
1. Geltungsbereiche und Vertragsbestandteile Die nachfolgenden Allgemeinen Technischen Vorbemerkungen gelten für die
Planung, Lieferung, betriebsfertige Montage, das Einregulieren sowie die
Inbetriebnahme von Sanitärinstallationsarbeiten
(Wasser,-Abwasser-, und Gasinstallation)
Für die Ausführung der Sanitärinstallationsarbeiten gelten die VOB Teil C (DIN 18381) sowie alle nachfolgenden europäischen und nationalen Normen in ihrer am Tag der Auftragsvergabe gültigen Fassung.
1. Trinkwasserhygiene und Komfort
- DIN EN 806 (Teile 1-5) - Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen.
- DIN 1988 (Teile 100-600) - Nationale Ergänzung zu den DIN EN 806-Reihen.
- VDI/DVGW 6023 Blatt 1 - Hygiene in Trinkwasser-Installationen
- DVGW W 551 - Technische Maßnahmen zur Verminderung des
Legionellenwachstums
2. Entwässerung & Rückstauschutz
- DIN EN 12056 (Teile 1-5) - Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von
Gebäuden.
- DIN 1986-100 - Nationale Bestimmungen für Entwässerungsanlagen
(Bemessung von Abwasser- und Regenleitungen).
- DIN EN 13564 - Rückstauverschlüsse für Gebäude (Schutz von Keller- und
Souterrainwohnungen).
3. Schallschutz im Wohnungsbau (Sensibler Bereich)
- DIN 4109-1 - Schallschutz im Hochbau - Mindestanforderungen an
Wohnungstrennwände und Installationswände (maximal 30 dB(A) bei
Wasserinstallationen in fremden Wohnbereichen).
- VDI 4100 - Schallschutz von Wohnungen
Hinweis : Erhöhte Schallschutzanforderungen z. B. SST II mit max. 27 dB(A) sind mit dem Auftragnehmer explizit schriftlich zu vereinbaren.
4. Energieeinsparung & Wärmeschutz
- GEG (Gebäudeenergiegesetz)
- DIN 1988-200 (Tabelle 8) - Schutz des Trinkwassers kalt gegen Erwärmung
5. Brandschutz
- DIN 4102-11 bzw. DIN EN 13501 - Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen.
- Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
1. Geltungsbereiche und Vertragsbestandteile
2. Entwässerungsanlagen innerhalb von Grundstücken Innerhalb des Grundstückes bzw. der Gebäude ist eine Entwässerungsanlage nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der DIN EN 12056, DIN 1986-100, DIN 1610 und DIN EN 750 zu planen
und auszuführen. Die Anlage entspricht einem konventionellen, drucklosen Entwässerungssystem.
Der Anschluss der Grundstücksentwässerung erfolgt an einem neu zu errichtenden Hausanschluss durch das örtliche Versorgungsunternehmen:
Versorgungsunternehmen (VU) :
WAH - Wasser- und Abwasserverband "Havelland"
Sankt-Georgen-Straße 7
14641 Nauen
Tel.: 03321-4485-45
Fax: 03321-4485-22
E-Mail: jens.engelbrecht@wah-nauen.de
Internet: www.wah-nauen.de
Die Übergabe erfolgt an einem neu zu errichtenden Hausanschluss außerhalb
von Gebäuden gemäß korrdiniertem Trassenplan (Außenanlagenplanung)
Die Grundleitungen aller Bauteile werden in Außenanlagen zusammen geführt
und sind bauseitig bereits hergestellt.
Alle unterhalb der Rückstauebene liegenden Entwässerungsgegenstände werden über eine Hebeanlage/Kleinpumpstation angeschlossen:
Bemerkung: Kleinhebeanlage HA-Raum Heizung - Restwasserentsorgung
Regenwasseranlagen
Das anfallende Regenwasser im Bereich Tiefgarageneinfahrt wird über zwei Rinnen in der Rampe aufgenommen und über eine Regenwasser Pumpstation innerhalb des Gebäudes zu der Versickerungsanlagen in den Außenanlagen geführt. Die Leitungsführung der Druckleitung im KG gehört zu Leistungsumfang des Auftragnehmers.
Das anfallende Regenwasser (RW) der Dachflächen / Balkone und Terrassen wird über außenliegende Regenrinnen und Fallrohrleitungen vor der Fassade aufgenommen und der Entwässerungsanlage im Außenbereich dem Hausanschluss zugeführt.
Diese Entwässerungsanlage ist nicht Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung.
2. Entwässerungsanlagen innerhalb von Grundstücken
3. Trinkwasseranlagen innerhalb von Gebäuden Die Ausführung aller Arbeiten hat nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu erfolgen. Insbesondere sind die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sowie die Regelwerke DIN EN 806, DIN 1988, DIN EN 1717 und die Richtlinie VDI/DVGW 6023 zwingend einzuhalten. Es dürfen ausschließlich Materialien verwendet werden, die den aktuellen hygienischen Anforderungen des Umweltbundesamtes (UBA) entsprechen.
Die Abrechnung erfolgt nach VOB/C ATV DIN 18381.
Alle Anlagensysteme und Ausrüstungen sind vom Anlagenersteller mit
Nachweisen DIN-DVGW und den geltenden Forderungen der sanitärtechnischen Bestimmungen der TRGI, Fachverbände und Hersteller zu belegen.
Die Trinkwasserversorgung erfolgt an neu zu errichtende
TW-Hausanschlüsse nach den technischen Anschlussbedingungen des Versorgers.
Versorgungsunternehmen (VU) :
WAH - Wasser- und Abwasserverband "Havelland"
Sankt-Georgen-Straße 7
14641 Nauen
Tel.: 03321-4485-45
Fax: 03321-4485-22
E-Mail: jens.engelbrecht@wah-nauen.de
Internet: www.wah-nauen.de
Der TW-Hausanschluss befindet sich im Gebäude im Untergeschoss (U1) Kellergeschoss (HA-Raum). Am Hausanschluss ist zum Schutz der gesamten Trinkwasseranlage ein Feinfilter mit automatischer Rückspülung vorzusehen.
Die erforderliche Zähleranlage (TWK) wird vom örtlichen
Versorger geliefert und eingebaut. Die Zählung erfolgt am Hausanschluss.
Verbraucher - Allgemeine Angaben:
Anzahl und Art der Verbraucher sind den Einrichtungsplänen bzw. der Grundrissplanung des Architekten oder der Baubeschreibung zu entnehmen.
Im Hinblick auf die Ersatzbeschaffungen sind marktgängige Serienausstattungen, vorzugsweise in der Farbe weiss auszuführen.
Armaturen / Absperreinrichtungen:
Die Hauptverteilung erfolgt im HA-Raum nach der Filteranlage.
Für alle Nutzungseinheiten bzw. Sanitärbereiche sind Einbau Absperrventile bzw. Strangregulierventile für die Warm,- und Kaltwasserversorgung, druckverlustarm,
wartungsfrei, zu planen und einzubauen. Alle Stränge erhalten Strangabsperr-und Regulierventile zum hydraulischen Abgleich des Zirkulationsnetzes.
Wasserzählung / Verbrauchsabrechnung
Es ist eine Verbrauchsabrechnung und gesonderte Wasserzählung nach aktuell gültiger BetrKV vorgesehen.
Außenbewässerung :
Die Außenbewässerungsanlage dieser Liegenschaft ist nicht Gegenstand
dieser Leistungsbeschreibung. (Vorrüstung ist auf Preisanfrage beschrieben)
Gebäudereinigung :
Für die Gebäudereinigung sind im HA-Raum Heizung ein Außgußbecken
gemäß Objektplanung vorgesehen.
Trinkwasser Installationssysteme:
Als Werkstoff sind Edelstahlrohrleitungen mit Pressverbindungen
(nach DIN 16893, DVGW W542/544, DIN EN ISO15875) auszuführen.
Die Rohre müssen mit Kennzeichnung nach DIN EN 1452-2, W544,
versehen sein.
Gemäß den Vorgaben der TRWI u.a. mit den DVGW Arbeitsblättern W551, W557, VDI/DVGW 6023 und der ZVSHK-Merkblätter(z.B. Dichtheitsprüfung) sind bei
Planung, Bau, Betrieb und Wartung zur Erhaltung der Trinkwassergüte grundsätzliche Regeln einzuhalten.
Trinkwarmwasser
Die Trinkwassererwärmung erfolgt über die bauseitig gestellte Wärmeversorgungsanlage (E.dis therm) im Durchflußprinzip.
Schnittstellen zur Trinkwasserinstallation sind den Planunterlagen zu entnehmen.
Zirkulation :
Die TWW-Anlage ist mit einem Zirkulationssystem verbunden. An den Strangabgängen sind zur ordnungsgemäßen Betriebsweise thermisch geregelte Zirkulations-Regulierventile frei zugänglich geplant und auzuführen
Hygieneanforderungen :
Zum Schutz gegen unerwünschte Erwärmung des Kaltwassers werden Leitungsnetze Kellerverteilung / Steigestränge analog der Warmwasserleitung mit 100% Isolierstärke ausgeführt.
Stagnierende Leitungsabschnitte sind zu vermeiden, die 3-Liter Regel in der Trinkwasserinstallation ist einzuhalten. Zur Erstprüfung werden entsprechend der Planung Probenahmeventile an representativen Stellen installiert und dokumentiert.
Schallschutzanforderungen :
Die Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau nach DIN 4109-1:2018-01 und nach den anerkannten Regeln der Technik sind bei der Planung und Ausführung der Trinkwasseranlage zu berücksichtigen.
Brandschutzanforderungen :
Im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Brandschutz sind bei der weiteren Planung und Ausführung insbesondere die Landesbauordnung,
die DIN 4102/1-12, die M-MAL 4/2016,
sowie die anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
3. Trinkwasseranlagen innerhalb von Gebäuden
4. Sonstige Nebenleistungen Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen auszuführen
und in die Einheitspreise mit einzurechnen:
Trockene Dichtheits- und Belastungsprüfung bestehend aus:
Dichtheitsprüfung mit ölfreier Druckluft, mit mindestens 150 hPa (150 mbar).
Nach Erreichen des Prüfdrucks muss bei einem Leitungsvolumen von bis zu 100 Liter die Prüfzeit mindestens 120 Minuten betragen. Bei Anlagen grösser 100 Liter verlängert sichdie Prüfzeit pro 100 Liter um jeweils 20 Minuten.
Belastungsprüfung mit maximal 0,3 MPa (3 bar) Prüfdruck bei Nennweiten bis DN 50 und maximal 0,1 MPa (1 bar) Prüfdruck bei Nennweiten grösser DN 50.
Nach Erreichen des Prüfdrucks muss die Prüfzeit mindestens 10 Minuten betragen.
Nach Abschluss der Druckprobe ist vom verantwortlichen Fachmann ein Druckprobenprotokoll zu erstellen, in dem eine Bewertung entsprechend dem verwendeten Werkstoff und dem zulässigen Druckabfall enthalten ist.
Die Dichtheit der Anlage muss gegeben sein und ist zu bestätigen.
Vorlage gemäß ZVSHK Merkblatt (Dichtheitsprüfungen von Trinkwasser-
Installationen mit Druckluft, Inertgasoder Wasser).
Druckprobe der gesamten Trinkwasseranlage, Rohrleitungen aus Edelstahl-Systemrohr, oder Mehrschichtverbundrohrel entsprechend der DIN EN 806-4 und VDI/DVGW 6023.
Der Termin ist der Bauleitung frühzeitig mitzuteilen, über die
anwesenden Personen und die Dauer ist ein Protokoll
anzufertigen und an die Bauleitung zu übergeben.
Spülen der Trinkwasserrohrleitungen vor Inbetriebnahme das Spülen und Reinigen der Trinkwasseranlage darf nur mit einem ordnungsgemäß hergestellten und ausreichend gespültem Trinkwasseranschlusses erfolgen. Ausführung der Spülung max. 72 Stunden vor Inbetriebnahme (bestimmungsgemäßer Gebrauch)
gem. VDI 6023.
Spülen der Anlage mit einer Mindestspülzeit von 2 Minuten je Zapfstelle, entsprechend gültigen Vorschriften unter Beachtung einer Mindestspülzeit von 15 Sekunden je Meter Rohrleitung. Befüllung und Spülung der Trinkwasserinstallation sind zu protokollieren.
Montage und Demontage der Baustopfen bzw. der Spülarmaturen, Anbringen der Abflussschläuche und derenSicherung am Abflussrohr.
Inbetriebnahme der Anlagenteile der Warmwasserbereitung sowie Einstellung, Abgleich und Dokumentation der Zirkulationsvolumenströme und Temperaturen
Einweisung des Bedienpersonals, welches durch den Bauherren benannt wird anhand der erstellten Bestandsunterlagen und Bedienungs- und Wartungsanweisungen, als allgemeine Einweisung und auch vor Ort
an den einzelne Anlagenteilen, Erstellung eines Protokolles über die Einweisung, welches durch die Teilnehmer schriftlich zu bestätigen ist.
4. Sonstige Nebenleistungen
1.1 KG 411 Abwasseranlagen : Rohrleitungen und Brandschutz
1.1
KG 411 Abwasseranlagen : Rohrleitungen und Brandschutz
1.2 KG 411 Abwasser: Duschrinnen , Abläufe und Vorwandtechnik
1.2
KG 411 Abwasser: Duschrinnen , Abläufe und Vorwandtechnik
1.3 KG 412 Wasseranlagen: Rohrleitungen und Armaturen
1.3
KG 412 Wasseranlagen: Rohrleitungen und Armaturen
1.4 KG 412 Feuerlösch - Hydrantenanlage nach DIN 14462 (TS)
1.4
KG 412 Feuerlösch - Hydrantenanlage nach DIN 14462 (TS)
1.5 KG 412 Wärmedämung und Brandschutz
1.5
KG 412 Wärmedämung und Brandschutz
1.6 KG 419 Sanitärausstattung Objekte und Armaturen
1.6
KG 419 Sanitärausstattung Objekte und Armaturen
1.7 KG 419 Sonstige Leistungen
1.7
KG 419 Sonstige Leistungen
2 KG 420 Heizungstechnik
2
KG 420 Heizungstechnik
Allgemeine technische Vorbemerkungen KG 420
Allgemeine technische Vorbemerkungen KG 420
1. Geltungsbereich und Vertragsbestandteile Die nachfolgenden Allgemeinen Technischen Vorbemerkungen gelten für die Planung, Lieferung, betriebsfertige Montage, das Einregulieren sowie die Inbetriebnahme von Heizungsanlagen und Wärmeverteilnetzen :
Neben diesenVorbemerkungen folgende Regelwerke in der jeweils am Tag der Ausführung gültigen Fassung zwingender Vertragsbestandteil:
- die anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.)
- VOB Teil B und VOB Teil C, insbesondere DIN 18380 (Heizungsanlagen und
zentrale Wassererwärmungsanlagen)
- die jeweilige Landesbauordnung (LBO)
- die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR),
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) - insbesondere die Vorgaben zur Dämmung
von Rohrleitungen und Armaturen sowie zur Pflicht des hydraulischen Abgleichs.
- DIN EN 12828 (Heizungsanlagen in Gebäuden - Planung von
Warmwasser-Heizungsanlagen).
- DIN 18380 VOB/C Heizungs- und Brauchwassererwärmungsanlagen
- DIN EN 442 Radiatoren und Konvektoren
- DIN EN 1264 Fußbodenheizung
- DIN 4703 Raumheizkörper
- DIN 4705 Berechnung von Schornsteinabmessungen
- DIN 4708 Zentrale Brauchwasser- Erwärmungsanlagen
- DIN 4747 Fernwärmeanlagen; Sicherheitstechnische
Ausführung von Hausstationen zum Anschluss an Heizwasser-
Fernwärmenetze
1. Geltungsbereich und Vertragsbestandteile
2. Angaben zum GEG / EnEV Die Anlagentechnik hat die Bedingungen und Anforderungen nach dem
aktuellen Förderprogramm "Bundesförderung für effiziente Gebäude "BEG" sowie dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) zu erfüllen.
Der Auftragnehmer hat die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen und Anforderungen im Rahmen der Ausführung sicher zustellen und im Zweifel dem Auftraggeber gegenüber nachzuweisen.
2. Angaben zum GEG / EnEV
3. Wärmeversorgungsanlagen Die Gebäudeheizung erfolgt zentral durch jeweils eine separate Wärmepumpen-Heizungsanlage für ein Gebäudeteil. Diese wird durch einen externen Energieversorger (e.dis Therm) bauseitig zur Verfügung gestellt und ist nicht Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung.
Abgestimmte Schnittstellen sind im HA Raum die sekundären Absperrarmaturen für die Heizung / 1 HK - Fußbodenheizung mit Anschluß an Vor-, und Rücklauf.
Alle erforderlichen Anlagenkomponenten für die Wärmeversorgung wird demnach durch e.dis therm im HA-Raum Heizung zur Verfügung gestellt.
Folgende Verbraucher / Gruppen sind durch Wärmeversorgungsanlagen
zu versorgen:
Anlage 1) Wohngebäude mit 24 WE , Gebäudeheizung (HK 1)
Anlage 2) Wohngebäude mit 17 WE , Gebäudeheizung (HK 1)
Niedertemperatur Flächenheizung (Fußbodenheizung)
Auslegung VL/RL Temperaturen : 35°C/27 C°
Regeltechnik nach Außentemperatur: gleitend,
witterungsgeführt maximaler Betriebsdruck : 3 bar
Druckhaltung / Nachspeisung /Wasseraufbereitung :
Die Druckhaltung in der Sekundäranlage erfolgt über ein
Membran-Ausdehnungsgefäß mit Kappenventil.
Es ist eine automatische Nachspeisung für aufbereitetes Füll-und Ergänzungswasser ist der Zeit nicht vorgesehen.
Die Druckhaltung erfolgt bauseitig und ist nicht Gegenstand dieser Ausschreibung.
3. Wärmeversorgungsanlagen
4. Wärmeverteilungsnetze Die Wärmeverteilung der Pumpenwarmwasserheizung (PWH) erfolgt von der Heizzentrale im Zweirohrnetz zu den Verbrauchern. Als Installationssysteme kommen Edelstahlrohrleitungen deutscher Markenhersteller zur Ausführung. Die Verlegung erfolgt im Kellergeschoss (KG) unter der Decke bis zu den Steigepunkten (Steigestränge) Heizung über Installationsschächte bis zu den Verbrauchern(Heizkreisverteiler) in den Wohnungen. Für den hydraulischen Abgleich werden zentral im Kellerraum frei zugänglich Stangabsperr-, und Regulierventile installiert. Alle Absperrventile werden mit einer flachdichtenden Rohrverschraubung kraftschlüssig mit dem Rohrsystem verbunden.
Unlösbare Verbindungen an Ventilen / Speichern / Heizkreisverteiler und sonstigen Baugruppen etc. sind unzulässig und werden als Mangel zurück gewiesen.
Die Heizkreisverteiler sind mit Absperrarmaturen ausgerüstet und erhalten zur Heizkostenverteilung einen Wärmemengenzähler bzw. eine Vorrüstung bei Mietgeräten durch den Abrechnungsdienst.
Es sind Füll- und Entleerungseinrichtungen und Entlüftungseinrichtungen an den geeigneten Stellen zu installieren. Für das gesamte Gebäude ist der
hydraulische Abgleich durchzuführen und zu dokumentieren.
Als Werkstoff sind Edelstahlrohrleitungen mit Pressverbindungen, Hersteller analog zum gewählten Trinkwasser Rohrsystem auszuführen.
Wärmedämmung gemäß EnEV im sichtbaren Bereich der
Heizungszentrale mit Mineralwolle, alukaschiert, WLG 035,
Oberflächenschutz gegen mechanische Beanspruchung als
PVC- Folienmantel. In Schächten werden die Rohrleitungen grundsätzlich mit Mineralwollisolierung,Alukaschiert, isoliert.
Wärmedämmung in der Tiefgarage , WLG035 - 200% nach GEG !
Schallschutzanforderungen :
Die Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau nach DIN 4109-1:2018-01 und nach den anerkannten Regeln der Technik sind bei der Planung und Ausführung der Heizungsanlage in allen Bauteilen zu berücksichtigen.
Brandschutzanforderungen :
Im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Brandschutz sind bei der weiteren Planung und Ausführung insbesondere die Landesbauordnung (MBO), die DIN 4102/1-12, die M-MAL 4/2016, sowie die anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
4. Wärmeverteilungsnetze
5. Heizflächen (1) Alle Wohnungen erhalten eine Fußbodenheizung.
Bei der Planung und Ausführung der Fußbodenheizung sind
insbesondere nachfolgende Normen und Richtlinien zu berücksichtigen:
- DIN EN 1264 Fußbodenheizung, Systeme und
Komponenten
- DIN 1055 Einwirkung auf Tragwerke
- DIN 18195 Bauwerksabdichtungen
- DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
- DIN 18353 VOB , Teil C Allgemeine Technische
Vorschriften Estricharbeiten
- DIN 18560 Estriche im Bauwesen
- Fachinformation Schnittstellenkoordination bei
beheizte Fußbodenkonstruktionen (Bezug BVF)
Zur Optimierung der Wärmeerzeugungsanlagen sind bei der
Bemessung der Heizflächen niedrige Vorlauftemperaturen zu planen.
Auslegungsgrundlagen :
Vorlauftemperatur (max.) : 40°C
Spreizung (max.) : 10K
Druckverlust : ca. 150 mbar
Oberflächentemperaturen :
Aufenthaltszone max. 29°C
Randzonen max. 33°C (max. 1m )
Bäder(Rti =24°C) max. 33°C
Die in den Wohnungen zu installierenden Heizkreisverteiler (AP/UP-Ausführung) sind mit Feinregulierventilen zum hydraulischen Abgleich nach
DIN EN 1264 auszustatten. Die Raumtemperaturregelung erfolgt über Raumthermostate mit einer Regelabweichung von max. (P=0,5K) an den Heizkreisverteilern.
Die Raumtemperaturregler können auch durch das Gewerk Elektroinstallation im Schalterprogramm ausgeführt werden. Hier ist eine koordineirte Zusammenarbeit mit dem Gewerk grundsätzlich und zwingend erforderlich.
(2) Bad-Heizkörper :
Alle Bäder (Hauptbäder) erhalten einen Badheizkörper.
Die Bad-Heizkörper werden nicht an die Fußbodenheizung angeschlossen sondern rein elektrisch betrieben und geregelt.
Die Stromversorgung erfolgt über die Steckdose gemäß Elektroplanung.
5. Heizflächen
6. Sonstige Nebenleistungen Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen auszuführen
und in die Einheitspreise mit einzurechnen:
Druckprobe , Inbetriebnahme und Einweisung gehören zum Leistungsumfang
Sämtliche Leitungsabschnitte sind einer Druck-Vor-,und Hauptprüfung zu unterziehen. Das Abdrücken der Anlagenteile hat mit Luft und einem
1,5 fachen Betriebsdruck zu erfolgen. Der Druck muß in der Anlage für mindestens 8 Stunden anliegen. einschl. Vorhalten der erforderlichen
Geräte und Wartezeiten. Die Leistung ist mit Druckprüfungsprotokollen nachzuweisen. Die Druckprobe muß mindestens drei Tage vorher
schriftlich beim Bauherrenvertreter angemeldet werden. Die Druckprobe kann nur erfolgen, wenn der Bauherr oder ein Vertreter vor Ort ist. Anderenfalls ist die Druckprobe kostenfrei zu wiederholen.
Anlage nach der Druckprobe entleeren, durchspülen, entschlammen incl. Reinigung der Schmutzfänger, und füllen mit aufbereitetem Wasser
einschließlich Lieferung der Fülleinrichtungen zur Erstbefüllung nach Herstellerangaben, Anlage mehrfach nach Inbetriebnahmen entlüften,
Inbetriebnahme und Einweisung des Bedienpersonals, welches durch den Bauherren benannt wird anhand der erstellten Bestandsunterlagen und
Bedienungs- und Wartungsanweisungen, als allgemeine Einweisung und auch vor Ort an den einzelne Anlagenteilen, Erstellung eines Protokolles über die Einweisung, welches durch die Teilnehmer zu bestätigt ist.
Die Erstbefüllung sowie das Nachfüllen der Heizungsanlage darf nur mit aufbereitetem Wasser gemäß VDI 2035 erfolgen.
Der Auftragnehmer hat die Wasserhärte (Gesamthärte) und den pH-Wert des Füllwassers sowie des Anlagenwassers zu messen und in einem Füllwasserbuch (Anlagenpass) zu dokumentieren.
Die Kosten für die hierzu erforderlichen mobilen oder stationären Aufbereitungsanlagen (Enthärtung/Entsalzung) sowie ggf. notwendige Systemtrenner (nach DIN EN 1717) sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Verpflichtung: Für die gesamte Heizungsanlage ist zwingend ein hydraulischer Abgleich (Verfahren B nach der geltenden Fachregel) durchzuführen.
Nachweis: Dem Auftraggeber ist vor der Abnahme ein detailliertes Berechnungsprotokoll (Berechnung der raumweisen Heizlast, der Einstellwerte der Thermostatventile, Strangventile und der Pumpenparameter) auszuhändigen.
Funktionsheizung / Belegreifheizen: Bei der Installation von Fußbodenheizungen ist das Funktions- und Belegreifheizen des Estrichs nach den Richtlinien des ZVSHK durchzuführen. Die Heizprotokolle sind lückenlos zu führen und zu unterzeichnen.
6. Sonstige Nebenleistungen
2.1 KG 422 Wärmeverteilung , Rohrleitungen und Armaturen
2.1
KG 422 Wärmeverteilung , Rohrleitungen und Armaturen
2.2 KG 422 Wärmedämmung und Brandschutz
2.2
KG 422 Wärmedämmung und Brandschutz
2.3 KG 423 Raumheizflächen
2.3
KG 423 Raumheizflächen
2.4 KG 429 Wärmeversorgungsanlagen , Sonstiges
2.4
KG 429 Wärmeversorgungsanlagen , Sonstiges
3 KG 430 Lüftungstechnik
3
KG 430 Lüftungstechnik
Allgemeine technische Vorbemerkungen KG 430
Allgemeine technische Vorbemerkungen KG 430
1. Geltungsbereich und vertragliche Grundlagen Die nachfolgenden Allgemeinen Technischen Vorbemerkungen gelten für die Planung, Lieferung, betriebsfertige Montage, Einregulierung und Inbetriebnahme von mechanischen Einrohr-Entlüftungsanlagen für innenliegende Wohnungsbäder und WCs
gemäß DIN 18017-3
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), insbesondere § 35
(Lüftungsanlagen) und § 39 (Sanitäre Räume).
- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
(VVTB BB) in Verbindung mit der aktuellen
Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR).
- VOB Teil B und Teil C, insbesondere DIN 18379
(Raumlufttechnische Anlagen).
- DIN 1946-6 (Lüftung von Wohnungen - Abstimmung der
Entlüftung mit dem Feuchteschutz).
- DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) unter Beachtung
lokaler Auflagen für den Immissionsschutz
- die anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.)
1. Geltungsbereich und vertragliche Grundlagen
2. Systembeschreibung / Lüftungskonzept Lüftungskonzept - Teil 1
Für die Wohnungen dieses Bauvorhabens ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 für Wohnungen zu erstellen. Die Überprüfung der Wohneinheiten
(= Lüftungszonen) ergab für alle Einheiten, dass der Volumenstrom aus natürlicher Infiltration (Querlüftung durch geschlossene Fenster, Türen und Fugen) auf Grund der geplanten Dichtheit der Gebäudehülle kleiner ist,
als der baurechtlich geforderte Mindestvolumenstrom zum Bautenschutz.(Feuchteschutz).
Für die Wohnungen dieses Objektes sind demnach
"Lüftungstechnische Maßnahmen" (LTM) erforderlich.
Lüftungskonzept - Teil 2
(I) Lüftungssysteme / LTM :
Wohneinheiten (Lüftungszonen) mit innenliegenden Bädern oder Kochnischen (Ablufträume) werden mit einer Abluftanlage /Einrohrlüftungsanlage nach DIN 18017-3 ausgestattet. Hierbei fördern dezentrale, in den Wohnungen installierte Einzelentlüftungsgeräte (Unterputz- oder Aufputzgehäuse mit Ventilatoreinsatz) die Abluft über Rückschlagklappen in eine gemeinsame, vertikale Hauptleitung (Sammelstrang).
Jedes Einzelgerät muss über eine bauaufsichtliche Zulassung (DIBt) für den Betrieb an gemeinsamen Abluftleitungen verfügen.
Die Auslegung der Hauptleitung (Durchmesserstufung) hat so zu erfolgen, dass auch bei gleichzeitigem Betrieb aller Ventilatoren der maximal zulässige Anlagenwiderstand der Einzelgeräte nicht überschritten wird. Die Abführung der Abluft erfolgt über Dach.
Die Frischluftnachströmung in die Lüftungszone wird durch Außenluftdurchlässe (ALD) sicher gestellt. Die Überströmöffnungen (ÜLD) innerhalb der Lüftungszone gewährleisten die Nach-, bzw. Überströmung zu den Ablufträumen. Mit dem Betrieb in der kleinsten Lüftungstufe (Grundlast) wird der geforderte Mindestvolumenstrom zum baulichen Feuchteschutz "Feuchtelüftung" (FL) in der Lüftungszone nutzerunabhängig gewährleistet.
(II) Lüftungssysteme / LTM :
In Wohneinheiten (Lüftungszonen) ohne innenliegenden Bädern oder Kochnischen wird der geforderte Mindestvolumenstrom zum baulichen Feuchteschutz "Feuchtelüftung" (FL) in der Lüftungszone nutzerunabhängig nach DIN 1946-6 durch natürliche Lüftung (Querlüftung) gewährleistet. Die Frischluftnachströmung in der Lüftungszone wird durch Außenluftdurchlässe (ALD) sicher gestellt. Überströmöffnungen (ÜLD) innerhalb der Luftungszone gewährleisten die Nach-, bzw. Überströmung zu den Zu-, bzw Ablufträumen.
(III) Mehrbedarf - Lüftungsstufen (RL/NL/IL):
Ein zusätzlicher Bedarf beider Varianten (I) und (II) kann durch den Nutzer selbst mittels freier Lüftung (Fensterlüftung) realisiert werden.
2. Systembeschreibung / Lüftungskonzept
3. Luftmengen und Betriebsweise Volumenströme: Jedes Einzelgerät muss einen Mindest-Abluftvolumenstrom von 60 m³/h (Grundlüftung/Bedarfslüftung kombiniert) oder im zeitgesteuerten Betrieb einen Nachlaufvolumenstrom von 40 m³/h gemäß DIN 18017-3 realisieren.
Betriebsart: Je nach Positionierung ist ein präsenzgesteuerter Betrieb (Kopplung an Lichtschalter mit Nachlaufrelais) oder ein feuchtegeregelter Automatikbetrieb vorzusehen.
Verbrennungsluftversorgung: Befinden sich in den Wohneinheiten raumluftabhängige Feuerstätten (z. B. Gasthermen, Kamine), hat der Auftragnehmer zwingend die Sicherheitsanforderungen der Brandenburgischen Feuerungsverordnung (BbgFeuV) zu prüfen.
Die Ventilatoren sind im Bedarfsfall mit Verriegelungsschaltungen oder Druckwächtern auszustatten, um einen gefährlichen Unterdruck (> 4 Pa) zu verhindern. [1]
3. Luftmengen und Betriebsweise
4. Brandschutz nach BbgBO und M-LüAR Da das Einrohrsystem Geschosse überbrückt, gelten strenge Auflagen zur Verhinderung von Brandübertragung gemäß § 35 BbgBO.
Die Gehäuse der Einzelentlüftungsgeräte müssen als Brandschutzgehäuse ausgeführt werden und über eine Absperrvorrichtung mit integriertem Schmelzlot oder thermischer Auslösung verfügen, die der Feuerwiderstandsklasse K90-18017 entspricht.
Der vertikale Sammelstrang ist im Installationsschacht brandschutztechnisch zu bekleiden oder als feuerbeständiges Rohrleitungssystem auszuführen, sofern keine brandschutzgeprüften Deckenschotts eingesetzt werden.
Die Installation hat strikt nach den Verwendbarkeitsnachweisen (AbZ) der Hersteller zu erfolgen. Alle Spalte zwischen Decken und Gehäusen/Rohren sind fachgerecht und rauchdicht mit zugelassenen Baustoffen (z. B. Brandschutzmörtel) zu verschließen
4. Brandschutz nach BbgBO und M-LüAR
6. Inbetriebnahme , Funktionsprobe und Abnahme In die Einheitspreise sind folgende Leistungen einzukalkulieren:
Komplette lüftungstechnische Inbetriebnahme, Funktionsprüfung und luftseitiger Abgleich von dezentralen Einraum-Entlüftungsgeräten (Einbau- oder Aufputzventilatoren) an einer gemeinsamen Hauptleitung gemäß DIN 18017-3 sowie DIN EN 12599 und VDI 6022. Die Leistung ist in die Einheitspreise einzurechnen. Der Leistungsumfang je Gerät beinhaltet im Einzelnen:
Vorbereitende Prüfungen & Brandschutz:
Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus des Unterputzgehäuses bzw. Aufputzgerätes.
Kontrolle und Dokumentation des integrierten Brandschutzelements (z. B. Absperrvorrichtung nach DIN 18017-3 / K90 bzw. Allgemeine Bauartgenehmigung) auf unbeschädigten Schmelzlot-Auslösemechanismus, freien Querschnitt und ordnungsgemäßen Einbau im Hauptstrang.
Überprüfung des ordnungsgemäßen Sitzes und der Sauberkeit des Gerätefilters (Hygienekontrolle).
Rohrbau-Schutz: Verschließen aller Gehäuseöffnungen während der Rohbau- und Verputzphase, um Verschmutzungen durch Baustaub gemäß VDI 6022 zu vermeiden.
Elektrische und steuerungstechnische Inbetriebnahme:
Überprüfung des elektrischen Anschlusses und der gerätespezifischen Steuerungsfunktionen (z. B. integrierter Nachlaufschalter, Intervallsteuerung, Feuchteverlaufssteuerung oder Präsenzerkennung via Lichtschalter).
Prüfung der Rückschlagklappe des Einzelgerätes auf Leichtgängigkeit und dichten Schließen im Stillstand (Verhinderung von Geruchsübertragung zwischen den Nutzungseinheiten).
Luftseitige Einregulierung und Strangabgleich:
Messung des Abluftvolumenstroms direkt am Luftdurchlass/Gerätecover mittels kalibrierter Messhaube (Trichter) in allen Betriebsstufen (z. B. Grundlüftung 20/40 m³/h, Bedarfslüftung 60 m³/h gem. Vorgabe/DIN).
Strömungstechnischer Abgleich des Gerätes unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsfaktors und des Betriebsdrucks im gemeinsamen Hauptstrang.
Überprüfung und ggf. Einregulierung des zentralen Dach- oder Strangventilators (falls vorhanden), um den erforderlichen Unterdruck im gesamten Steigleitungssystem sicherzustellen.
Messungen und Protokollierung:
Erstellung eines raum- und wohnungsbezogenen Einregulierungs- und Messprotokolls mit eindeutiger Zuordnung (Etage, Raumnummer, Wohnungs-ID).
Dokumentation der gemessenen Ist-Volumenströme im Vergleich zu den Soll-Werten nach DIN 18017-3 (Einhaltung der zulässigen Toleranzen).
Schriftliche Bestätigung der fachgerechten Montage und Betriebsbereitschaft der Brandschutzeinrichtungen je Position für die behördliche Abnahme.
Übergabe:
Zusammenfassung aller Einzelprotokolle zu einem prüffähigen Gesamtabnahmebericht für die Revisionsunterlagen des Gebäudes.
Die Bereitstellung aller notwendigen Messwerkzeuge (speziell für DIN 18017-3 geeignete Trichter-Messgeräte zur Kompensation des Strömungswiderstands) ist in den Einheitspreis einzukalkulieren.
Fachunternehmererklärung:
Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Arbeiten eine unterschriebene Fachunternehmererklärung zum Brandschutz und zur fachgerechten Installation gemäß Brandenburgischem Baurecht vorzulegen. Ohne diese Bescheinigung gilt die Leistung als nicht abnahmereif.
6. Inbetriebnahme , Funktionsprobe und Abnahme
3.1 KG 431 Einzelraumlüfter und Zubehör
3.1
KG 431 Einzelraumlüfter und Zubehör
3.2 KG 431 Kanäle und Luftleitungen
3.2
KG 431 Kanäle und Luftleitungen
3.3 KG 431 Wärmedämmung und Brandschutz
3.3
KG 431 Wärmedämmung und Brandschutz
3.4 KG 432 Teilklimaanlagen
3.4
KG 432 Teilklimaanlagen
3.5 KG 439 Sonstige Leistungen
3.5
KG 439 Sonstige Leistungen
4 KG 410-430 Sonstige Leistungen
4
KG 410-430 Sonstige Leistungen
4.1 Baustelleneinrichtung / Baunebenleistungen
4.1
Baustelleneinrichtung / Baunebenleistungen
4.2 Stundenlohnarbeiten (KG410-420-430)
4.2
Stundenlohnarbeiten (KG410-420-430)