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Net total EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
LRW Architekten und Stadtplaner
Klopstockplatz 9
22765 Hamburg
Tel.: 040 4135 886-0
E-Mail: bentherC1@lrw-architekten.de
Tragwerksplanung:
ahw Ingenieure GmbH
Mönckebergstraße 19
20095 Hamburg
Tel.: 040 2442498924
E-Mail: voelkert@ahw-ing.com
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV):
ahw Ingenieure GmbH
Gildenstraße 2H
48157 Münster
Tel.: 0251 14134 -904
E-Mail: mschlueter@ahw-ing.com
Planung Außenanlagen:
Grünplan Landschaftsarchitekten BDLA
Hornemannweg 7
30167 Hannover
Tel.: 05117000303
E-Mail: info@gruen-plan.de
Vermesser
Hanack & Partner mbB
Alsterkrugchaussee 378
22335 Hamburg
Tel.: 040 5549160
E-Mail: mail@hanackundpartner.de
Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung:
Ingenieurebüro Schütte und Dr. Moll
Sattlerstr. 42
30916 Isernhagen
Tel.: 051368006-68
E-Mail: info@ism-ingenieure.de
Brandschutz:
Ingenieurbüro T. Wackermann GbR
Große Bahnstraße 23
22525 Hamburg
Tel.: 040 88141860
E-Mail: info@wackermann.com
Schallschutz:
ahw Ingenieure GmbH
Gildenstraße 2H
48157 Münster
Tel.: 0251 14134 -904
E-Mail: mschlueter@ahw-ing.com
SiGeKo:
S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 - 16
E-Mail: schweers@sp-planung.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das ca. 7.200 m² große Grundstück befindet sich an Hermann-Ehlers-Allee in Hannover
Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit Mehrfamilienhäusern, Reihenhäusern und Gewerbeeinheiten. Die Einheiten sind über eine gemeinsame Tiefgarage miteinander verbunden. Im gemeinsamen Keller des Gebäudes befinden sich neben den Kellerabteilen und den Hausan-schlussräumen auch PKW-Stellplätze.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der
Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40 QNG.
Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen.
Gründung
Die Fundamente sowie die Bodenplatte werden aus Stahlbeton gemäß Statik erstellt und mit einem Fundamenterder nach VDE-Vorschrift versehen, welche die Erdung des Gebäudes sowie der notwendigen Anlagen gewährleisten soll.
Tiefgarage/ Kellergeschoss
Die Tiefgarage wird betoniert und erhält die Zufahrt über die Erschließungsstraße.
Die Außenwände im Untergeschoss werden aus WU-Stahlbeton (Stärke gemäß Statik), Nutzungsklasse A*, für (Wohnungs-) Kellerräume, Technikraum, Treppenhäuser Nutzungsklasse A** und Tiefgarage inkl. Rampe und Fahrradraum, Nutzungsklasse B, gemäß Ausführungskonzept nach DIN EN 1992 erstellt.
Kellerinnenwände werden aus Kalksandsteinsichtmauerwerk/ Beton erstellt.
Wände Wohngeschosse
Das Außenmauerwerk der Wohngeschosse hat folgenden Aufbau: Blähton-Fertigteilwänden, Stärke gemäß statischer Berechnung-Wärmebedarfsberechnung und Schallschutzempfehlung.
Die Trennwände zwischen den Wohnungen werden gemäß statischer Erfordernis aus Blähton-Fertigteilwänden mit einer Stärke von mind. 24 zzgl. Innenputz erstellt.
Geschossdecken
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbeton erstellt.
Dach
Das Dach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie mit Attika ausgeführt.
Heizung Mehrfamilienhäuser
Die Heizlastberechnung erfolgt gemäß DIN EN 12831. Um die Warmwasserverbrauchsspitzen
zu decken, ist ein Pufferspeichervolumen erforderlich. Für die Druckhaltung im Heizsystem ist
ein Membranausdehnungsgefäß mit notwendig, um stabile Druckverhältnisse zu
gewährleisten und eine effiziente Funktion des Systems sicherzustellen.
Die Erzeugung der Heizwärme erfolgt mittels Kaskaden-Luft-Wasser-Wärmepumpe, die auf
dem Dach des Gebäudes C1 installiert werden. Der Immissionsschallschutz wurde durch ein
Gutachten berücksichtigt. Diese Wärmepumpe ist für Außentemperaturen von bis zu -12 °C
ausgelegt, um auch bei extremen Wetterbedingungen eine zuverlässige Wärmeversorgung
sicherzustellen. Die Heizungssteuerung erfolgt zentral und passt sich dynamisch an die
Außentemperatur an, um eine optimale Heizleistung und Energieeffizienz zu erzielen Die von
der Wärmepumpe erzeugte Wärme wird zum Pufferspeicher im Kellergeschoss geleitet. In den
Pufferspeichern ist eine E-Patrone vorgesehen, um die Spitzenlast bei niedrigen
Temperaturen abdecken zu können. Von diesem Speicher aus erfolgt die Verteilung der
Warme zu den einzelnen Wohnungsstationen. Für jede Wohnung sowie jede Gewerbeeinheit
ist eine separate Wärmemengenabrechnung vorgesehen, um den individuellen
Wärmeverbrauch genau zu erfassen. Zusätzlich wird ein Zahler für den Allgemeinbereich
installiert, um den Wärmeverbrauch in den gemeinschaftlichen Bereichen des Gebäudes zu
dokumentieren
Die Bemessung der Heizung erfolgt nach der Heizlastberechnung und den anerkannten
Regeln der Technik. Die Heizung wird zentral in Abhängigkeit von der Außentemperatur
gesteuert. Die Wärmeverteilung im Gebäude erfolgt durch ein vorgeregeltes Vor- und
Rücklauf-Warmwasserheizungssystem. In den Wohnungen sind sogenannte
Wohnungsstationen vorgesehen. Die Wohnungsstation sind mit einem Anschluss für die
Fußbodenheizung und mit einem Anschluss für die Trinkwarmwasserbereitung mit elektrischer
Nacherwärmung 11 KW Durchlauferhitzer für die Spitzenlast und integriertem Bypass-System
ausgestattet. Die Stationen sind speziell für niedrige Vorlauftemperaturen in
Zweileitersystemen ausgelegt und verfügen über einen ungemischten Heizkreisanschluss. Die
Aufenthaltsräume, Flure über 6 m² und Bäder erhalten eine Fußbodenheizung, die raumweise
regelbar ist. Die Flure kleiner als 6 m² werden, durch die Zuleitungen zu den Aufenthaltsräumen
beheizt. In den Hauptbädern wird zusätzlich ein Handtuchwandheizkörper ohne Elektroplatine
ca. 1200 x 500 mm installiert. Der Handtuchwandheizkörper wird über die Fußbodenheizung
mit niedriger Vorlauftemperatur betrieben. In den öffentlichen Bereichen werden bei Bedarf
Heizkörper (Infrarot oder am Heizungsnetz) montiert. Die Verlegung der kann dort Aufputz
erfolgen. Alternativ werden in den Allgemeinbereichen Infrarotheizkörper installiert.
Durch den Durchlauferhitzer ist sichergestellt, dass eine Trinkwarmwassertemperatur von
40°C Waschtisch, 42°C Dusche nach VDI 6003 Tabelle 1 Komfortkriterien Zeile 3 Stufe II nicht
unterschritten wird.
Der Verbrauch wird an geeigneter Stelle gemessen, ggf. durch Fernabfrage oder Ablesen
ermittelt. Die Zähler inklusive Unterteile werden vom Erwerberangeschafft und installiert. Die
Passstücke werden vom Verkäufer installiert.
Heizungszuleitungen: Die Heizungszuleitungen werden als Kunststoffleitungen auf dem
Rohfußboden in der Estrichdämmschicht verlegt. Sichtbare Heizungsleitungen im Keller
werden mit aluminium-kaschierter Dämmung versehen und sind kunststoffummantelt. Bis
2000 mm Höhe Ausführung mit Blechummantelung. Rohrmaterial: Schwarzrohr, Kupfer,
Edelstahl.
Auf der sekundärseitigen Leitungsführung der Wasserversorgung werden in jeder Wohnung
jeweils ein Unterteil für den Kaltwasserzähler installiert.
Unterteile zu den Zählern für Kaltwasser- und Wärmemengenzähler werden in Form von
Installationsblöcken, Fabr. Brunata o. glw. installiert (ohne Elt.-Anschluss). Die Zähler werden
durch die Käuferin geliefert und installiert.
Heizung Gewerbe
Die Wärme in den zu beheizenden Räumen wird über Konvektoren (stehend) zur Verfügung
gestellt, die vor den Brüstungen / Fensterflächen positioniert werden. Diese werden über in
den schw. Estrich/ Hohlraumböden verlegte Verteilleitungen im Zweirohrsystem an das
Verteilnetz angeschlossen. Die Temperaturregelung erfolgt mittels Thermostatventilen an den
Heizkörpern. Standkonvektoren Fabrikat Jaga Mini pulverbeschichtet o. glw.
Raumtemperaturen: Gewerbefläche: min. + 21 °C, Lager: min. + 15 °C, WC: min. + 18 °C
Die Energieverbräuche der einzelnen Mietbereichseinheiten, etc. werden über
Wärmemengenzähler (Heizkostenverteiler Symess) erfasst. Im Grundausbau werden
Passtücke installiert. Ein Messdienstleister besorgt die eigentlichen Messgeräte und den
Verrechnungsdienst.
Heizung Reihenhäuser
Die heizungstechnische Installation erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. Als
primäre Heizungsanlage wird eine gemeinsame Kaskade aus drei Luft-Wärmepumpen in der
Außenanlage zur Versorgung der Wohneinheiten mit Wärme installiert.
Jede Wohneinheit wird mittels Fußbodenheizung beheizt. Die dafür notwendigen
Heizkreisverteiler befinden sich jeweils in den Abstellräumen der drei Geschosse.
Die Warmwasserbereitung erfolgt mittels elektrischer Durchlauferhitzer. Diese sind in der Küche
Fabr.Clage CEX-U 11-13,5KW o. glw. und im Abstellraum, 1 Obergeschoss mit Fabr. Clage Dcx18-
27KW o.glw. positioniert, somit wird sichergestellt das eine Trinkwarmwassertemperatur von 40 C°
nicht unterschritten wird.
In den Abstellräumen EG, 1. OG und Staffelgeschoss wird kein separater Heizkreis in der Fußboden-
heizung mit Einzelraumregelung geplant und ausgeführt. Das Bad erhält zusätzlich einen an die Fuß-
bodenheizung angeschlossenen Handtuchheizkörper ohne elektrische Heizpatrone. Der Handtuch-
heizkörper wird wie die Fußbodenheizung mit Niedertemperatur betrieben. Die Heizkreisverteiler wer-
den im Erdgeschoss im Eingangsbereich und im 1. und 2. Obergeschoss in den Abstellräumen unter-
gebracht.
Die Außentemperaturen im Auslegungsfall (bei -14°C Norm-Außentemperatur) betragen (VL/RL)
35/28°C.
Die Rauminnentemperaturen werden in den Wohn- und Aufenthaltsräumen mit 21°C und in den Bädern
mit 24°C ausgelegt.
Das Ausgleichsgefäß der Luftwärmepumpe wird im unterirdischen Technikraum in der Außenanlage
der Gemeinschaftsanlage montiert. Die Luftwärmepumpe wird auf der Technikzentrale in der nördlichen
Außenanlage aufgestellt. Anschlüsse und Verbrauchszähler für Strom und Trinkwasser befinden sich im Eingangsbereich der Hausanschlussnische im EG.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege:
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze:
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu
erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG
zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans
erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die
Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für
Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im
Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach
Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen
und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein
und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend
ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante
Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft
sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und
eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
ist auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die
Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für
die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden,
deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich,
fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und
Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht
nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu
beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen
vertraglich geregelt werden.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte
Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die
anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere
Einigung erfolgt - umgelegt.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem
AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt,
es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe
gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden,
wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren
Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende
zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins
als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend
gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe
0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens
10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme
an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die
Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis
zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird
bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von
ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw.,
sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens
4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen,
so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann.
Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der
Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße,
die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen,
die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und
die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat
der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs
der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich
mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um
vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf
den Planserver des AG hochzuladen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von
einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die
Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per
Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer
der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung,
beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch
sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen,
sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung:
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Installation sämtlicher Wärmeversorgungsanlagen inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und Zwischenlagerung auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort aller zur Herstellung benötigten Materialien, Baustoffen, Hilfs- und Befestigungsmittel.
Das Angebot umfasst alle erforderlichen Bearbeitungen sowie alle Lieferungen und Leistungen, die für die Erstellung der Gesamtleistung erforderlich sind. Auf vom Anbieter beabsichtigte Abweichungen von der geplanten Ausführung ist hinzuweisen. Abweichungen müssen vor Auftragsvergabe mit dem AG vereinbart werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Planers.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen wird durch diese Leistungsbeschreibung bestimmt. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit in Bezug auf alle Punkte der jeweils geforderten Werke wird vom Auftraggeber keine Gewähr übernommen und muss vom Bieter eigenverantwortlich geprüft werden.
Die Leistung ist erbracht, wenn geforderten Funktionen und Qualitäten erfüllt sind.
Der Bieter bestätigt durch Abgabe des Angebotes, dass er sich über Art und Umfang von Lieferungen und den zu erbringenden Leistungen ausreichend Klarheit verschafft hat.
Wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet, dann sind die sämtlichen Teilleistungen komplett mit allen zur bestimmungsgemäßen Funktion erforderlichen Kleinteilen zu liefern und einzubauen. Alle erforderlichen Bauteile für vollfunktionsfähige Anlagen sind mit den entsprechenden Einheitspreise abgegolten und werden nicht gesondert vergütet.
Der Bieter hat mit Abgabe des Angebotes evtl. vorhandene Bedenken oder Änderungsvorschläge, die aus dem Leistungsverzeichnis abzuleiten sind, auf einer besonderen Anlage dem Angebot beizufügen.
Spätere Einwände entbinden nicht von der Gewährleistungsverpflichtung und berechtigen auch nicht zu Nachforderungen.
Die anzubietenden Einheitspreise sind als Netto-Preise in Euro einzutragen. Der Bieter hat die Angebotssumme entsprechend den Ausschreibungsunterlagen aufzugliedern. Die gültige Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen, daneben ist die Bruttoendsumme zu nennen.
Dem AG ist auf Verlangen Einblick in die Kalkulationsgrundlage für alle Leistungen zu gewähren. Nach Angebotsabgabe eintretende Lohn- und Materialpreissteigerungen, gleich aus welchem Grund, werden nicht zusätzlich vergütet.
Der Bieter hat bei Angebotsabgabe, spätestens jedoch bei Auftragserteilung, eine gültige Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes beizufügen.
Der AN hat für die gesamte Bauzeit einen Fachbauleiter nach LBO zu stellen. Dieser hat die Pflicht, an den regelmäßig stattfindenden Regelbaubesprechungen mit dem AG und dessen Fachplaner teilzunehmen.
Der AN hat sich über die Transport- und Einbringungsmöglichkeiten vor Ort zu informieren und die Montage- bzw. Aufstellungsorte für die im Lieferumfang enthaltenen Geräte und Anlagen unter Vorgabe aller technischen Vorschriften und Normen zu prüfen.
Alle Einbauteile sind so anzubieten, dass sie durch vorhandene Montageöffnungen bzw. Türen in Einzelteilen zerlegt an den Aufstellungsort transportiert werden können.
Der AN verpflichtet sich, seine Ausführungen den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Eventuelle Abweichungen sind unverzüglich, schriftlich dem AG mitzuteilen
Nachfolgende Leistungen, die durch den AN zu erbringen sind, verstehen sich als Nebenleistungen und sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet:
Anzeichnen und Einmessen von Schlitzen und Durchbrüchen sowie Kernbohrungen im Zusammenhang der vertraglich geschuldeten Leistungen, insofern diese von einem anderen Unternehmen ausgeführt werden
Heizkörper nach Beendigung der Montage, einmal insgesamt abnehmen und später wieder anbringen, einschließlich aller Nebenarbeiten, wie Entleeren, Füllen, Inbetriebnahme usw.
Liefern und Einbauen von Wand- und Deckendurchführungen ohne besondere Anforderungen
Schutz von Bau- und Anlagenteilen der eigenen Leistung sowie benachbarter Bauteile vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Ausführung der Arbeiten an Heiz- und Wassererwärmungsanlagen durch loses Abdecken oder Umwickeln der zu schützenden Bauteile mit geeigneten Schutzfolien. Der AN haftet für Beschädigungen an seinen Anlagen bis zur förmlichen Abnahme.
Liefern und Einbauen von besonderen Befestigungskonstruktionen in Trockenbauwänden etc., z.B Widerlager, Rohrleitungsfestpunkte, Rohrlager mit Gleit- oder Rollenelementen, Tragschalen, Konsolen, Stützgerüste
Stemm-, Bohr - und Fräsarbeiten für die Befestigung von Konsolen und Halterungen
Lieferung und Einsetzen aller notwendigen Befestigungsmittel (Dübel, Schrauben ect.) zu den nachfolgend beschriebenen Leistungen.
Schalldämmung und Schwingungsdämpfung von Anlagenteilen gegenüber angrenzenden Bauteilen
Provisorische Maßnahmen zum Betreiben der Anlage oder von Anlagenteilen vor der förmlichen Abnahme auf Anordnung des Auftraggebers, z.B. Inbetriebnahme Fußbodenheizung zur Erreichung der Belegreife des Heizestrichs. Aufheizprotokoll ist durch den AN zu erstellen und dem AG in digitaler Form zur zu übergeben.
Spülen von Heizleitungen und Anlagenteilen
Liefern der für die Druckprüfung, Probebetrieb und Inbetriebnahme nötigen Betriebsstoffe und Medien
Luftdichte Anschlüsse an angrenzende Bauteile
Bemusterung aller sichtbaren Bauteile wie Thermostatköpfe, Raumthermostate, Aufputz-Zähler, Rosetten für Heizleitungen ect.
Die PSA für die Inbetriebnahme der Anlage ist mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten
Einweisen des Bedienungs- und Wartungspersonals
Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, wenn diese durch den Auftragnehmer verursacht wurden
Der AN trägt die Verantwortung für das Einmessen der vertraglich geschuldeten Anlagenteile gemäß Ausführungsplanung. Sollten dem AN Maße zur Installation fehlen, so sind diese vor Installation mit der örtlichen Bauleitung oder dem Fachplaner abzustimmen. Der AN hat seine Bauteile an den bauseits vorhandenen Meterrissen einzumessen.
Fotodokumentation der durch den AN ausgeführten Installationen im Bereich von Schächten, die verschlossen werden. Die Fotodokumentation ist in digitaler Form dem AG mit den Revisionsunterlagen zu übergeben.
Baustellen-Einrichtung und -Auflösung ist in die Einheitspreise mit einzurechnen, sofern in den nachfolgenden Positionen dieses Leistungsverzeichnisses nichts anderes vorgegeben ist.
Aufenthalts- und Lagerräume hat der AN selbst zu stellen. Kosten hierfür sind durch die Einheitspreise abgegolten. Der Aufstellort der Mannschafts- und Materialcontainern o.ä. des AN muss mit der örtlichen Bauleitung abgestimmt werden.
Baustellentoiletten werden bauseits zur Verfügung gestellt und sind sauber zu halten. Verschmutzungen durch nachweislich groben Missbrauch werden auf Kosten des Verursachers durch eine Reinigungsfirma beseitigt.
Alle Bohrungen zur allgemeinen Leitungsführung durch Decken und Wände bis zu einem Durchmesser von 25 mm werden nicht gesondert vergütet und sind mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten.
Normen, Richtlinien, Merkblätter:
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen des AG gelten für die Ausführung von Bauleistungen die VOB/B sowie die VOB/C und alle gültigen Normen in den jeweils neusten Fassungen.
Insbesondere gelten für die ausgeschriebenen Leistungen:
DIN 4065: Hinweisschilder
DIN 4102: Brandverhalten von Brandstoffen
DIN 4108: Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109: Schallschutz im Hochbau
DIN 4701: Energetische Bewertung
DIN 4703: Raumheizkörper
DIN 4753: Trinkwassererwärmer
DIN 15450: Heizungsanlagen mit Wärmepumpen
DIN 15599-1: Wärmedämmstoffe
DIN 18421: Wärmedämmung
DIN V 18599: Energetische Bewertung von Gebäuden
DIN EN 12098: MSR
DIN EN 12171: Wartung
DIN EN 12831: Heizlastberechnung
DIN EN 14336: Installation und Abnahme
Darüber hinaus gelten bzw. sind zu beachten:
die zugehörige Landesbauordnung sowie damit verbundene Gesetzesverordnungen und sonstige das Vorhaben betreffende behördliche Auflagen und Bestimmungen der betreffenden Gemeinde
alle erforderlichen Gewerke bezogenen DIN-Vorschriften und Regelwerke
die jeweiligen produktrelevanten Herstellerrichtlinien, soweit diese den gesetzlichen Vorgaben und einer fachgerechten Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
ggf. systembedingte Werkpläne und Vorgaben
Abnahmebedingungen des TÜV/Dekra bzw. Gewerbeaufsichtsamts
Alle technischen Bestimmungen der TRD
VDE-Brandschutz und alle gewerkeübergreifenden Maßnahmen
Es wird gefordert, dass eine voll funktionstüchtige Anlage gemäß dem heutigen Stand der Technik angeboten, geliefert und montiert wird.
Des weiteren sind durch den AN und seine Mitarbeiter nachfolgende Vorschriften, Verordnungen und Bestimmungen zwingend einzuhalten:
UVV - Unfallverhütungsvorschriften
GUV - Vorschriften des Gemeinde Unfall Versicherungsverbands
BaustellV - Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Arbeitsstättenrichtlinien
AEB - die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen
Ausführung allgemein:
Der AN ist dazu verpflichtet, alle ihm übergebenen Unterlagen auf ihre Übereinstimmung und Richtigkeit zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind rechtzeitig vor Ausführung mit der örtlichen Bauleitung des AG zu klären.
Der AN führt während seiner Bautätigkeit ein Bautagebuch. Dieses ist wöchentlich der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen. Nach Erfordernis und Ermessen der Objektüberwachung des AG sind zur Dokumentation der Baustelle Aufnahmen des Baustellenablaufs durch den AN anzufertigen und wöchentlich vorzulegen.
Die Ausführungsfristen richten sich bei Beauftragung nach dem gesondert zu vereinbarten Terminplan. Gegenfalls gelten die im Vergabeprotokoll genannte Einzelfristen und -termine (s. g. Meilensteine) als vereinbarte Vertragsfristen.
Baubesprechungen:
Zur Koordination der Baustellenaktivitäten wird regelmäßig eine Baubesprechung durch den Auftraggeber einberufen. Ziel der Besprechung ist für alle auf der Baustelle tätigen Firmen ein möglichst reibungslosen Arbeitsablauf zu realisieren. Die Teilnahme eines Baustellenverantwortlichen des AN daran ist Pflicht. Der Vertreter des AN muss zu diesen Baubesprechungen aussagekräftig zu der aktuellen Terminsituation und den weiteren geplanten eigenen Baustellenabläufen sein.
Arbeitsablauf:
Die Reihenfolge der einzelnen Arbeiten ist mit der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen. Bei Ineinandergreifen verschiedener Gewerke haben die Auftragnehmer ihre Arbeiten so miteinander zu koordinieren, dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist.
Bautagesberichte:
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem der Bauüberwachung wöchentlich zu übergeben. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Datum
eine fortlaufende Nummerierung
Das Wetter
Anzahl und Qualifikationen des eingesetzten Personals
die eingesetzten Großgeräte
die ausgeführten Arbeiten mit Angabe des Bauabschnitts
besondere Vorkommnisse
Werkstattbesuch und Kontrollen:
Dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigen wird durch den AN gestattet, ggf. den Fertigungsbetrieb des Auftragnehmers aufzusuchen, um sich vom Arbeitsfortschritt und der Fertigungsqualität zu überzeugen.
Befestigungen und Schallschutz:
Die Verlegvorschriften und Einbaurichtlinien der Hersteller sind Bestandteil dieser Ausschreibung. Die Befestigung von Rohrleitungen und Geräten durch Schellen, Aufhängungen und desgleichen hat nur mittels Bohrungen und Metalldübel zu erfolgen.
Falls erforderlich, sind zusätzliche Verstrebungen, Träger, Halterungen durch Konsolen, etc. zu montieren. Diese werden nicht gesondert vergütet.
Bei allen Rohr-, Kanalverlegungen ist besonders sorgfältig auf Schallisolierung, zwecks Schalldämmung zu achten. Schalldämmende Maßnahmen sind bei allen Schellen-, Wand- und Deckendurchführungen zu treffen.
Bei Wanddurchbrüchen sind geschlossene Isolier-Schläuche in der entsprechenden Isolierstärke zu verwenden. Es sind der Bauleitung entsprechende Prüfzeugnisse vorzulegen.
Hinweisschilder und Beschriftungen:
Es sind ausreichend Bezeichnungsschilder vorzusehen welche nicht gesondert vergütet werden. Die Schilder bestehen aus weißem Resopal mit schwarzer Schrift, Schilder werden mit passender Grundplatte aus
stabilem Stahlblech und Halter einschl. Anschweißen an die Rohrleitungen oder Anschrauben an Bauteile, bzw. bei kleinen Geräten, BSK, RSK, Pumpen, Armaturen etc. mittels Befestigung über Gliederketten dauerhaft
befestigt bzw. angehängt. Schilder ankleben ist nicht gestattet.
Beschriftung nach Abstimmung mit dem AG bzw. Fachplaner. Dieses wird nicht gesondert vergütet.
Aufkleber mit Fließrichtungspfeilen (DIN-Farben) an der fertigen Ummantelung gut sichtbar anbringen. Das Aufkleben und liefern ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Brandschutz:
Alle Durchführungen im Bereich von Brandabschnitten sind nach DIN zu verschließen. An allen Brandschottungen sind entsprechende Kennzeichnungen anzubringen. Die Kennzeichnungen werden nicht gesondert vergütet.
Bezeichnungsschild, Farbe und Beschriftung nach Angaben des AG, mit mehrzeiliger Beschriftung, Schild aus mehrschichtigem Kunststoff, mit eingesteckten Schriftleisten Schrift in Kunststoffleisten graviert und geschwärzt, Höhe = ca. 52 mm, Breite = ca. 74 mm.
Wichtige Hinweise:
Vor der Inbetriebnahme der TW-Leitungen hat die Wasseranalyse nach Trinw.V 2001 (2012) zu erfolgen!
Wasseranalyse nach Trinkw.V 2001 (2012) zum Nachweis.
Untersuchung nach Legionellen, Coli-Bakterien Wasseranalyse.
Das neu erstellte Trink- und Brauchwassernetz muss vor Inbetriebnahme- / Anbindung an die vorhandene Versorgung von einer amtl. Hygienestelle auf Keimfreiheit (bakteriologische Analyse) untersucht werden und für
unbedenklich erklärt werden. Die Wasseranalyse muss nach dem Spülen erfolgen.
Entsprechend sind Wasserproben aus dem erstelltem Leitungsabschnitt / Entnahmestelle zu entnehmen, getrennt für Kalt- und Warm-Trinkwasser.
Die Auswertung der Proben sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der untersuchenden Stelle ist in schriftlicher Form der Bauleitung- bzw. dem AG in digitaler Form zu übergeben. Die Kosten hierfür sind
in die Einheitspreise einzurechnen.
Der Netzanschuss bzw. bei den mediengeführten Leitungen der TW, SW Anschluss ist nach den geltenden TAB auszuführen und mit dem Versorger zu koordinieren. Die benötigten Anträge sind rechtzeitig zu beantragen. Die Leistungsgrenze liegt bei einem Meter aus dem Gebäudeaustritt.
Raumheizflächen:
Die Wärmeleistung der Raumheizflächen ist auf die nach DIN EN 12831 ermittelte Heizlast auszulegen
Sind Heizkörperverkleidungen oder eine leistungsmindernde, z.B. metallhaltige Beschichtung vorgesehen, ist die Minderung der Wärmeleistung vom Auftraggeber rechtzeitig anzugeben und vom Auftragnehmer zu berücksichtigen (siehe DIN 4703-3). Bei Flächenheizungen gilt Entsprechendes.
Heizkörper sind mit den Rohrleitungen so zu verbinden, dass sie leicht lösbar, entleerbar und abnehmbar sind. Heizkörper und ihre Armaturen müssen gut zugänglich sein.
Fußbodenheizung:
Folgende Normen sind zu berücksichtigen: DIN EN 1264-1 DIN EN 1264-2 DIN EN 1264-3 DIN EN 1264-4
Druckprüfung:
Der Auftragnehmer hat die Anlage nach dem Einbau und vor dem Schließen der Mauerschlitz, Wand – und
Deckendurchbrüche sowie gegebenenfalls vor dem Aufbringen des Estrichs oder eine andere Überdeckung einer Druckprüfung zu unterziehen.
Wasserheizungen und Wassererwärmungsanlagen sind mit einem Druck zu prüfen, der dem Ansprechdruck des Sicherheitsventils entspricht.
Die Druckprüfung ist mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten und wird nicht gesondert vergütet.
Über die Druckprüfungen sind Protokolle zu erstellen. Aus ihnen müssen hervorgehen:
Datum der Prüfung
Anlagendaten wie Aufstellort, höchstzulässiger Betriebsdruck, bezogen auf den tiefsten Punkt der Anlage
Prüfdruck, bezogen auf den Ansprechdruck des Sicherheitsventils
Dauer der Belastung mit dem Prüfdruck
Bestätigung, dass die Anlage dicht ist und an keinem Bauteil eine bleibende Formänderung aufgetreten ist
Einstellung der Anlage:
Der Auftragnehmer hat die Anlagenteile so einzustellen, dass die geplanten Funktionen und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.
Der hydraulische Abgleich ist mit den rechnerisch ermittelten Einstellwerten so vorzunehmen, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb, also z.B. auch nach Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspausen der
Heizanlage, alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden.
Die Einstellung ist zur Abnahme vorzunehmen. Die endgültige Einstellung von reglungsspezifischen Werten, z.B. Vorlauftemperatur, Heizkurve, ist zum Ende der ersten Heizperiode nach Fertigstellung des Gebäudes
vorzunehmen.
Das Befüllen der Anlage einschließlich des Leitungsnetzes zwischen Wärmepumpe und dem Heizungsnetzes ist mit den angeboten Einheitspreisen abgegolten und wird nicht gesondert vergütet.
Abnahmeprüfung
Es ist eine Abnahmeprüfung sowie eine Funktionsmessung druchzuführen. Es sind entsprechende Protokolle anzufertigen und der örtlichen Bauleitung zu übergaben.
Gerüste:
Die Fassaden des Gebäudes werden bauseits mit einem Arbeits- und Schutzgerüst eingerüstet. Für die Ausführung der eigenen Leistungen hat der AN alle von ihm benötigten
Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste, auch mit einer Belagsfläche > 2 m, zu liefern, aufzustellen und nach Beendigung seiner Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und
ist in die Einheitspreise mit einzurechnen. Für die Dauer der Nutzung ist der AN allein für die Verkehrs- und Unfallsicherheit seiner Gerüste verantwortlich. Die Nutzung der seitens des AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerke zu gestatten.
Produkte und Gleichwertigkeit:
Die ausgeschriebenen Leistungen sind grundsätzlich einschließlich Herstellung, Lieferung und fachgerechter Ausführung anzubieten. Zur Kontrolle der zur Anwendung kommenden Produkte sind diese nur in Originalverpackung anzuliefern. Es sind in zusammenhängenden Bereichen nur systemkonforme, zugelassene und aus dem Produktportfolio eines Herstellers stammende Produkte zu verwenden.
Wird in den Ausschreibungsunterlagen für Produkte ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" benannt, so wird damit die mindestens zu erreichende Qualitätsanforderung festgelegt. Es ist dem Bieter freigestellt gleichwertige Produkte anzubieten, wenn mit Angbebotsbagbe unaufgefordert Qualitätsnachweise der alternativen Produkte mit vorgelegt werden. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit obliegt dem Auftraggeber. Werden Bieterergänzungen in diesem Zusammenhang nicht ausgefüllt, so gilt das ausgeschriebene Produkt als vertraglich vereinbart.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Nachhaltigkeitsanforderungen DGNB Silber 1.) Allgemeine Vorgaben und Hinweise
Das Bauvorhaben wird im Sinne des DGNB als nachhaltiges Gebäude geplant und ausgeführt (Umweltverträglichkeit Bauprodukte, Qualität der Ausführung, Schadstoffverzicht u. Minimierung Umweltbelastungen durch Baustelle).
Nach Fertigstellung soll das Gebäude die DGNB-Zertifizierungsstufe Silber sowie das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) in der Stufe QNG-PLUS erreichen. Der AN verpflichtet sich, sämtliche Anforderungen des QNG-PLUS Siegels einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Bauprodukten aus nachhaltiger Forstwirtschaft sowie der Schadstoffvermeidung. Alle bauausführenden Firmen müssen nach Abschluss ihrer Leistungen bestätigen, dass alle eingesetzten Materialien und Produkte den Anforderungen des QNG PLUS entsprechen.
2.) Deklaration & Freigabe
Alle Produkte sind mindestens 21 Tage vor Bestellung o. zum Vergabegespräch durch den Unternehmer digital vorzulegen (Produkt-/Technische-/ Sicherheitsdatenblätter oder Herstellererklärungen). Nach Vorlage u. Prüfung anhand Datenblätter/ Umweltdeklarationen werden die Produkte auftraggeberseitig freigegeben. Es dürfen ausschließlich freigegebene Bauprodukte eingesetzt werden.
Sollten sich während der Bauausführung Produktänderungen ergeben, ist für das Alternativprodukt erneut unverzüglich die Freigabe durch den Auftraggeber einzuholen. Bei generellen Unklarheiten über den Einsatz eines Produktes ist unbedingt vor Einbau Rücksprache mit der Bauleitung zu halten. Sollte der Anbieter nicht freigegebene Produkte verwenden, besteht die Möglichkeit einer „Freimessung“. Da diese mit Arbeitsaufwand verbunden ist, werden die Kosten hierfür dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Können die Anforderungen durch die Freimessung nicht nachgewiesen werden, sind diese Produkte auf eigene Kosten vollständig zu entfernen u. auszutauschen.
3.) Umweltverträgliche Materialwahl und Schadstoffvermeidung
Hier sind sowohl die Anforderungen der DGNB sowie die besonderen Anforderungen des QNG zu beachten.
Alle Produkte mit Sicherheitsdatenblättern sind grundsätzlich im Vorfeld zu deklarieren (auch, wenn im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Anforderungen genannt sind). Folgende Mindestanfor-derungen gelten für die Materialauswahl im gesamten Projekt:
Polyurethan-Produkte: PU-Systeme dürfen höchstens GISCODE PU10 oder RU1 entsprechen
Epoxidharz-Produkte: RE-Systeme sind nur in den GISCODE-Klassen RE05 oder RE20 zulässig
Lacke und Farben (nicht-mineralische Untergründe): Vor Ort eingesetzte Beschichtungen dürfen einen VOC-Gehalt < 10 % aufweisen
Farben und Beschichtungen (mineralische Untergründe): Es sind nur Produkte mit ELF-Zertifikat zu verwenden
Bitumenprodukte: Nur Verwendung von Bitumen mit GISCODE BBP10
Geschäumte Dämmstoffe: Keine Verwendung von (teil-)halogenierten Treibmitteln in Dämmstoffschäumen
Kunststoffe: Keine Verwendung von Kunststoffen mit Stabilisatoren auf Basis von Blei-, Cad-mium- oder Zinnverbindungen
Holzöle: Nur Verwendung von Ölprodukten mit GISCODE Ö10
PU-Montageschäume: Nur zulässig für Fugen in Wärmedämm-Verbundsystemen, sofern bauaufsichtlich zugelassen (abZ)
Ausschluss von Halogenen
Vermeidung von Baustoffen, die im Brandfall zu ätzenden oder zersetzenden Rauchgasen führen.
Grundsätzlich gilt bei Schadstoffen: maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach CLP- / REACH-Verordnung mit sensibilisierenden, humantoxischen oder umweltgefähr-denden Eigenschaften oder besonders besorgniserregende Stoffe.
In der Tabelle des QNG-Anhangdokumentes 313 sind die Grenzwerte der zu beachtenden Schad-stoffe für jede relevante Bauproduktgruppe detailliert aufgeführt (https://www.qng.info/qng/qng-anforderungen/qng-siegeldokumente/).
Nach Fertigstellung wird als Voraussetzung für die angestrebte Zertifizierung der Einsatz unbedenklicher Baustoffe usw. darüber hinaus durch eine Schadstoffmessung Innenraum belegt.
4.) Nachhaltige Materialgewinnung
Alle eingesetzten Hölzer, Holzprodukte oder Holzwerkstoffe müssen ein FSC oder PEFC Zertifikat sowie das dazugehörige CoC Zertifikat haben. Es ist die Lieferkette (CoC) sicherzustellen und nach-zuweisen. Alle Verarbeiter von Holz- und Holzprodukten haben eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass Sie nur Produkte mit gültigem Zertifikat bestellt und verarbeitet haben. Dies erfolgt auf Firmenpapier mit Nennung der Baustelle, Auflistung der Lieferscheine (Lieferscheinnummer) und Bestätigung, dass nur zertifiziertes Holz eingesetzt wurde. Wird zertifiziertes Material auf den Platz oder ins Werk des Verarbeiters geliefert und dort abgelängt, zugeschnitten, gelagert oder verarbeitet (z.B. Vorfertigung), muss der Unternehmer/Firma nach PEFC zertifiziert sein, da hier sonst die FSC/PEFC konforme Lieferkette unterbrochen wird.
Nach Möglichkeit sollte der Beton CSC (Concrete Sustainability Council) zertifiziert sein.
5.) Baustelle
Anfallenden Abfälle sind sortenrein in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle zu sortieren. Es wird eine lärmarme Baustelle angestrebt (soweit technisch möglich: lärmarme Baumaschinen/ Geräte; Schutzzeiten Wochentag 20:00 bis 6:00 Uhr/ Wochenende Baustellenlärm prinzipiell ausschließen). Stäube sind an der Entstehungs-stelle möglichst vollständig zu erfassen und zu entsorgen (Feucht-/o. Nassabsaugung). Staubausbreitung auf andere Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Der Boden auf und um die Baustelle ist soweit technisch möglich vor unnötigen Verdichtungen zu schützen.
Der Boden darf nicht chemische verunreinigt/ kontaminiert werden. Keiner mit folgenden H-Sätzen und Gefahrensymbol gekennzeichneter Stoff darf in Kontakt mit der Umwelt kommen:
H300, H310, H330 Akute Toxizität
H340 Keimzell-Mutagenität Muta. 1A
/ 1B
H341 Keimzell-Mutagenität Muta.2
H350 Karzinogenität Carc. 1A / 1B
H351 Karzinogenität Carc. 2
H360 Reproduktionstoxizität Rep.
1A /1B
H361 Reproduktionstoxizität Rep.
1A /1B
H400 akut gewässergefährdend
H400, H410, H411, H412, H413 chronisch gewässergefährdend
H420 Ozonschicht schädigend
H334 Sensibilisierung der Atemwege
H317 Sensibilisierung der Haut
PTB-Eigenschaft persistent, bioakkumulierend
und toxisch
vPvB-Eigenschaft sehr persistent und sehr
bioakkumulierend
Zur Sicherstellung der Nachweisführung gemäß DGNB werden folgende Konzepte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und sind verpflichtend einzuhalten:
Abfallarme Baustelle
Lärmarme Baustelle
Staubarme Baustelle
Boden- und Grundwasserschutz
Alle vorgenannten Maßnahmen zur emissionsarmen Baustelle (Abfall, Lärm, Staub, Boden/Wasser) sind dem Baustellenpersonal bekannt zu machen. Relevante Gewerke sind vor Arbeitsbeginn über die Konzepte und einzuhaltenden Maßnahmen zu unterweisen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist regelmäßig vor Ort zu überprüfen.
6.) Abschluss Bauleistung
Nach Abschluss der Bauleistung hat der Unternehmer die verbauten Produkte gesamtheitlich zu de-klarieren, also alle Produktdatenblätter etc. gesammelt einzureichen. Es ist ein Mengen- und Massennachweis zu führen (kann auf Grundlage der LV Mengen und Massen erfolgen, die um Mehr- oder Mindermengen ergänzt werden). Eine schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der QNG-Anforderungen an die Schadstoffvermeidung ist außerdem erforderlich (s. o. Pkt. 1).
Darüber hinaus sind ggf. Nutzungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen zu den verwendeten Bauprodukten vorzulegen. Diese können im Einzelfall alternativ durch abgeschlossene und dokumentierte Wartungsverträge ersetzt werden.
a.) Allgemeines
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten unter Berücksichtigung der DGNB-Kriterien für nachhaltige Baustellen durchzuführen. Ziel ist die Erreichung der DGNB-Zertifizierungsstufe Silber im Bereich Ressourcenschutz, Umweltverträglichkeit, Emissionsreduktion, Qualitätssiche-rung sowie Gesundheit und Arbeitsschutz.
b.) Anforderungen an Ressourcenschutz und Materialeffizienz
Wiederverwendung von ausgehobenem Bodenmaterial, sofern technisch möglich und umweltverträglich
Vermeidung von Materialverschwendung und Abfall, inklusive eines Nachweises über die fachgerechte Entsorgung und Verwertung von Abfällen
Minimierung des Bodenverbrauchs durch gezielte Planung der Baugruben und Verkehrsflächen
Im Sinne der Rückbaufähigkeit am potenziellen Lebensende eines Materials oder Produktes sollte auf den Einsatz von Kleber nach Möglichkeit verzichtet werden.
c.) Umwelt- und Bodenschutz
Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtung und Erosionsschäden während der Bauphase
Keine Einbringung von Schadstoffen in Boden und Grundwasser
Sicherstellung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, z.B. durch Versickerungsmaßnahmen und Schutz von Grundwasserflächen
d.) Emissionen und Energieeffizienz
Einsatz emissionsarmer Maschinen und Geräte, die den aktuellen Emissionsstandards entsprechen (z.B. EU-Stufe V oder besser)
Optimierung der Baustellenlogistik, um Transportwege kurz zu halten und Emissionen zu reduzieren
Zur Vermeidung von Umweltwirkungen aus Transporten sollen bevorzugt regionale Produkte und Materialien genutzt werden.
Dokumentation des Energieverbrauchs und der Emissionen im Rahmen der Bauausführung und Bereitstellung dieser Daten für das Nachhaltigkeitsmanagement
e.) Qualitätssicherung und Bauausführung
Einhaltung der technischen Ausführungsstandards und nachhaltigen Bauverfahren
Durchführung regelmäßiger Qualitätskontrollen während der Bauarbeiten
Nachweis der Einhaltung der DGNB-Anforderungen durch Baustellenberichte, Fotodokumentation und ggf. externe Audits
Für Beschichtungen (Farben, Grundierungen, dekorative Spachtel und Q-Spachtel, Tiefengrund,
Bodenbeschichtungen ohne spezielle Beständigkeitsanforderrungen sowie Betonlasuren) auf überwiegend
mineralischen Untergründen im Innenraum gilt: lösemittelfrei und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder
RAL-UZ 102 (SVOC)
Für beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten,
Faserplatten gilt: RAL UZ 76 oder Formaldehyd ≤ 0,05 ppm (≤ 0,062 mg/m³) in Prüfkammer oder
unbeschichtete Platte ≤ 3,0 mg HCHO/100g
Für alle Hölzer und Holzprodukte gilt: FSC- oder PEFC-Zertifikat und Handelszertifikat (CoC) notwendig
f.) Gesundheit, Arbeitsschutz und Soziales
Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutzvorschriften
Maßnahmen zur Minimierung von Lärm, Staub und sonstigen Beeinträchtigungen für Anwohner und Beschäftigte
Schulung des Baustellenpersonals zu Nachhaltigkeits- und Sicherheitsaspekten
g.) Nachweisführung
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Maßnahmen und Anforderungen dokumentiert werden. Die Dokumentation umfasst:
Baustellenberichte mit Angaben zu Ressourceneinsatz, Abfallmanagement, Energieverbrauch und Emissionen
Nachweise über Schulungen und Arbeitsschutzmaßnahmen
Berichte zu Audits oder Kontrollen im Rahmen der DGNB-Zertifizierung
h.) Zusammenarbeit
Eine enge Abstimmung mit dem Nachhaltigkeitskoordinator der Bauherrschaft ist sicherzustellen, um die Erreichung der DGNB-Silber-Zertifizierung zu gewährleisten.
7.) Schlusserklärung
Der Bieter erklärt mit Vertragsunterzeichnung, dass ihm bewusst ist, dass das Gebäude die DGNB-Zertifizierungsstufe Silber sowie das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) in der Stufe QNG-PLUS erreichen soll und er sich mit den zuvor genannten Zertifizierungsanforderungen befasst hat, diese verstanden hat und in seiner Angebotskalkulation berücksichtigt hat. Der Bieter ist sich zudem bewusst, dass Abweichungen von den zuvor benannten Anforderungen dazu führen können, dass die Bewilligung von Fördermitteln gefährdet wird und im schlimmsten Fall nicht geltend gemacht werden können.
Nachhaltigkeitsanforderungen DGNB Silber
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens LRW Architekten und Stadtplaner für Hochbau mbB:
Lageplan:
BBH_AUS_2_XX_LP_00_0051_A_VOR_Lageplan Baustraße mit Endausbauhöhen
Grundrisse Untergeschoss:
BBH_AC2_5_XX_GR_U1_0001_H_FRG_Grundriss UG Übersichtplan
BBH_AC2_5_XX_GR_U1_0013_H_FRG_Grundriss UG (Reihenhäuser)
BBH_AC2_5_XX_GR_U1_0012_I_FRG_Grundriss UG (Haus C)
BBH_AC2_5_XX_GR_U1_0011_H_FRG_Grundriss UG (Haus B+C)
BBH_AC2_5_XX_GR_U1_0010_H_FRG_Grundriss UG (Haus A+B)
Grundrisse Haus A:
BBH_AC2_5_A1_GR_DA_0025_D_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_04_0024_D_GPR_Grundriss 4.OG Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_03_0023_D_GPR_Grundriss 3.OG Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_02_0022_D_GPR_Grundriss 2.OG Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_01_0021_D_GPR_Grundriss 1.OG Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_00_0020_D_GPR_Grundriss EG Haus A
Grundrisse Haus B1:
BBH_AC2_5_B1_GR_DA_0035_D_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_04_0034_D_GPR_Grundriss 4.OG Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_03_0033_D_GPR_Grundriss 3.OG Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_02_0032_D_GPR_Grundriss 2.OG Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_01_0031_D_GPR_Grundriss 1.OG Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_00_0030_D_GPR_Grundriss EG Haus B1
Grundrisse Haus B2:
BBH_AC2_5_B2_GR_DA_0044_D_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus B2
BBH_AC2_5_B2_GR_03_0043_D_GPR_Grundriss 3.OG Haus B2
BBH_AC2_5_B2_GR_02_0042_D_GPR_Grundriss 2.OG Haus B2
BBH_AC2_5_B2_GR_01_0041_D_GPR_Grundriss 1.OG Haus B2
BBH_AC2_5_B2_GR_00_0040_D_GPR_Grundriss EG Haus B2
Grundrisse Haus C1:
BBH_AC2_5_C1_GR_DA_0054_E_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus C1
BBH_AC2_5_C1_GR_03_0053_D_GPR_Grundriss 3.OG Haus C1
BBH_AC2_5_C1_GR_02_0052_D_GPR_Grundriss 2.OG Haus C1
BBH_AC2_5_C1_GR_01_0051_D_GPR_Grundriss 1.OG Haus C1
BBH_AC2_5_C1_GR_00_0050_D_GPR_Grundriss EG Haus C1
Grundrisse Haus C2:
BBH_AC2_5_C2_GR_DA_0068_D_VOR_Grundriss Dachaufsicht Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_06_0067_D_VOR_Grundriss 6.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_05_0065_D_GPR_Grundriss 5.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_04_0064_D_GPR_Grundriss 4.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_03_0063_D_GPR_Grundriss 3.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_02_0062_D_GPR_Grundriss 2.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_01_0061_D_GPR_Grundriss 1.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_00_0060_D_GPR_Grundriss EG Haus C2
Grundrisse Haus D:
BBH_AC2_5_RH_GR_DA_0073_C_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus D
BBH_AC2_5_RH_GR_02_0072_D_GPR_Grundriss 2.OG Haus D
BBH_AC2_5_RH_GR_01_0071_D_GPR_Grundriss 1.OG Haus D
BBH_AC2_5_RH_GR_00_0070_D_GPR_Grundriss EG Haus D
Übersichtspläne:
BBH_AC2_5_XX_GR_DA_0009_D_GPR_Grundriss Dachaufsicht Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_06_0008_D_GPR_Grundriss 6.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_05_0007_D_GPR_Grundriss 5.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_04_0006_D_GPR_Grundriss 4.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_03_0005_D_GPR_Grundriss 3.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_02_0004_D_GPR_Grundriss 2.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_01_0003_D_GPR_Grundriss 1.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_00_0002_D_GPR_Grundriss EG Übersichtsplan
Schnitte:
BBH_AC2_5_RH_AS_EE_0087_-_VOR_Schnitt EE - Haus D
BBH_AC2_5_RH_AS_DD_0086_-_VOR_Schnitt DD - Haus D
BBH_AC2_5_C1_AS_BB_0083_-_VOR_Schnitt BB - Haus C2
BBH_AC2_5_C1_AS_AA_0081_A_GPR_Schnitt AA - Haus C1 und C2
BBH_AC2_5_B2_AS_CC_0085_A_GPR_Schnitt CC - Haus B2
BBH_AC2_5_B2_AS_BB_0080_B_GPR_Schnitt AA - Haus B2
BBH_AC2_5_B1_AS_CC_0084_A_GPR_Schnitt CC - Haus B1
BBH_AC2_5_A1_AS_BB_0082_A_GPR_Schnitt BB - Haus A
TGA-Planung seitens Heise + Baumgart:
Heizungstechnik Haus A:
BBH_HZG_5_A1_GR_00_2011_E_GPR
BBH_HZG_5_A1_GR_01_2021_D_GPR
BBH_HZG_5_A1_GR_02_2031_B_GPR
BBH_HZG_5_A1_GR_03_2041_B_GPR
BBH_HZG_5_A1_GR_04_2051_B_GPR
BBH_HZG_5_A1_GR_U1_2001_B_GPR
BBH_HZG_5_A1_HS_XX_2101_A_GPR
Heizungstechnik Haus B1:
BBH_HZG_5_B1_GR_00_2012_E_GPR
BBH_HZG_5_B1_GR_01_2022_D_FRG_ 20250916
BBH_HZG_5_B1_GR_02_2032_B_GPR
BBH_HZG_5_B1_GR_03_2042_B_GPR
BBH_HZG_5_B1_GR_04_2052_B_GPR
BBH_HZG_5_B1_GR_U1_2002_B_GPR
BBH_HZG_5_B1_HS_XX_2102_A_GPR
Heizungstechnik Haus B2:
BBH_HZG_5_B2_GR_00_2013_E_GPR
BBH_HZG_5_B2_GR_01_2023_D_GPR
BBH_HZG_5_B2_GR_02_2033_B_GPR
BBH_HZG_5_B2_GR_03_2043_B_GPR
BBH_HZG_5_B2_GR_U1_2003_B_GPR
BBH_HZG_5_B2_HS_XX_2103_A_GPR
Heizungstechnik Haus C1:
BBH_HZG_5_C1_GR_00_2014_E_GPR
BBH_HZG_5_C1_GR_01_2024_D_FRG_ 20250916
BBH_HZG_5_C1_GR_02_2034_B_GPR
BBH_HZG_5_C1_GR_03_2044_B_GPR
BBH_HZG_5_C1_GR_U1_2004_B_GPR
BBH_HZG_5_C1_HS_XX_2104_A_GPR
Heizungstechnik Haus C2:
BBH_HZG_5_C2_GR_00_2015_E_GPR
BBH_HZG_5_C2_GR_01_2025_D_GPR
BBH_HZG_5_C2_GR_02_2035_B_GPR
BBH_HZG_5_C2_GR_03_2045_B_GPR
BBH_HZG_5_C2_GR_04_2055_B_GPR
BBH_HZG_5_C2_GR_05_2065_B_GPR
BBH_HZG_5_C2_GR_06_2075_B_GPR
BBH_HZG_5_C2_GR_U1_2005_B_GPR
BBH_HZG_5_C2_HS_XX_2105_A_GPR
Heizungstechnik Reihenhäuser:
BBH_HZG_5_RH_GR_00_2016_E_GPR
BBH_HZG_5_RH_GR_01_2026_D_GPR
BBH_HZG_5_RH_GR_02_2036_B_GPR
BBH_HZG_5_RH_GR_U1_2006_B_GPR
BBH_HZG_5_RH_HS_XX_2016_A_GPR
Heizungstechnik Übersichtspläne:
BBH_HZG_5_XX_GR_00_2010_E_GPR
BBH_HZG_5_XX_GR_01_2020_D_GPR
BBH_HZG_5_XX_GR_02_2030_B_GPR
BBH_HZG_5_XX_GR_03_2040_B_GPR
BBH_HZG_5_XX_GR_04_2050_B_GPR
BBH_HZG_5_XX_GR_05_2060_B_GPR
BBH_HZG_5_XX_GR_06_2070_B_GPR
BBH_HZG_5_XX_GR_U1_2000_B_GPR
Koordinationspläne:
BBH_TKO_5_A1_GR_DA_7061_B_VOR
BBH_TKO_5_B1_GR_DA_7062_B_VOR
BBH_TKO_5_B2_GR_DA_7053_B_VOR
BBH_TKO_5_C1_GR_DA_7054_B_VOR
BBH_TKO_5_C2_GR_DA_7085_B_VOR
BBH_TKO_5_RH_GR_XX_7100_A_ZFR
BBH_TKO_5_XX_GR_00_7010_A_VOR
BBH_TKO_5_XX_GR_01_7020_A_VOR
BBH_TKO_5_XX_GR_02_7030_A_VOR
BBH_TKO_5_XX_GR_03_7040_A_VOR
BBH_TKO_5_XX_GR_04_7050_A_VOR
BBH_TKO_5_XX_GR_05_7060_A_VOR
BBH_TKO_5_XX_GR_06_7070_A_VOR
BBH_TKO_5_XX_GR_DA_7080_B_VOR
Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver des AG und
verpflichtet sich vor Ausführung seiner Leistung sich zu vergewissern, dass die Planungsunterlagen
nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Wärmeerzeugungsanlagen
01
Wärmeerzeugungsanlagen
Vorbemerkung Wärmeerzeugungsanlagen Die Wärmepumpen befinden sich auf den begrünten Flachdächern des Bauvorhabens.
Sie werden auf BigFoots platziert, um eine stabile Basis zu gewährleisten.
Um das Auftreten von Frost zu verhindern, werden die Kondensatleitung mit einem
Frostschutzband umwickelt. Das Kondensat, das sich bildet, wird auf das Gründach abgeleitet.
Die Vor- und Rücklaufleitungen sind so konzipiert, dass sie zum Schacht mit einem leichten
Gefälle führen. Dies ermöglicht es, dass bei einem Defekt der Anlage das Heizungswasser in
der Technikzentrale abgelassen werden kann, um Schäden zu vermeiden.
Die Leitungen auf dem Dach erhalten eine Dämmung aus Kautschuk und werden im Nachgang
mit Blech ummantelt, um diese vor Schäden zu schützen.
In den Pufferspeichern befinden sich im oberen Bereich elektrische Heizpatronen. Diese
Heizpatronen werden eingesetzt, um die Spitzenlasten abzudecken, wenn die Wärmepumpen
die erforderlichen Vorlauftemperaturen von 55°C nicht leisten können. Der Einschaltpunkt der
Heizpatronen wird vom jeweiligen Wärmepumpenmanager festgelegt. Der jeweilige Pufferspeicher
muss eine Speichertemperatur von 55°C haben, der Einschaltpunkt ist bei 2K Unterschreitung der Speichertemperatur.
Das Heizungswasser wird aus dem jeweiligen Pufferspeicher durch eine Sekundärpumpe zu den Wohnungsstationen geführt. Diese Wohnungsstationen versorgen die Fußbodenheizung sowie
den Wärmetauscher für die Warmwasserbereitung. Um die Spitzenlastanforderungen für die Warmwassertemperatur zu erfüllen, wird ein integrierter Durchlauferhitzer eingesetzt.
Die Systemtemperaturen im Heizungsnetz betragen im Vorlauf 55°C und im Rücklauf 35°C.
Vorbemerkung Wärmeerzeugungsanlagen
01.01 Haus A, Wärmeerzeugungsanlagen
01.01
Haus A, Wärmeerzeugungsanlagen
01.02 Haus B1/B2, Wärmeerzeugungsanlagen
01.02
Haus B1/B2, Wärmeerzeugungsanlagen
01.03 Haus C1/C2, Wärmeerzeugungsanlagen
01.03
Haus C1/C2, Wärmeerzeugungsanlagen
01.04 Haus D (Reihenhäuser), Wärmeerzeugungsanlagen
01.04
Haus D (Reihenhäuser), Wärmeerzeugungsanlagen
02 Rohrleitungen und Zubehör
02
Rohrleitungen und Zubehör
Vorbemerkung Rohrleitungen Rohrleitungen für PWWH-, Druckluft und Industrieanlagen, (nicht für Trinkwasserinstallationen),
aus ferritisch nichtrostendem Chromstahl, Werkstoff-Nr. 1.4520, nach DIN EN 10088-2
Verbindung mit Temponox-Pressverbinder aus Edelstahl 1.4301 mit SC-Contur und DVGW
zertifizierter Prüfsicherheit bei unverpresstem Verbinder über den gesamten Prüfbereich von
22 hPa (22 mbar) bis 0,3 MPa (3 bar) trocken, 0,1 MPa (1 bar) bis 0,65 MPa (6,5 bar) nass,
Pressverbindung bis DN 50 mit doppelter Presskontur (vor und hinter dem Dichtelement),
EPDM-Dichtelement, unlösbar, Rohr und Verbinder im Systemverbund inklusive Systemzulassung,
Brandschutz
Viega Rohrleitungssystem-Abschottung R 30 - R 90, mit möglichen Nullabständen:
- aBG Z-19.53-2258 (Mischinstallation, Metall im Strang und Kunststoff in der Etage),
- abP P-2400/003/15-MPA BS (Deckendurchführungen),
- abP P-2401/399/21-MPA BS (Wanddurchführungen)
Produkt der Planung: Viega, Typ: Temponox oder glw. Art
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
Vorbemerkung Rohrleitungen
02.01 Haus A, Rohrleitungen und Zubehör
02.01
Haus A, Rohrleitungen und Zubehör
02.02 Haus B1, Rohrleitungen und Zubehör
02.02
Haus B1, Rohrleitungen und Zubehör
02.03 Haus B2, Rohrleitungen und Zubehör
02.03
Haus B2, Rohrleitungen und Zubehör
02.04 Haus C1, Rohrleitungen und Zubehör
02.04
Haus C1, Rohrleitungen und Zubehör
02.05 Haus C2, Rohrleitungen und Zubehör
02.05
Haus C2, Rohrleitungen und Zubehör
02.06 Haus D (Reihenhäuser), Rohrleitungen und Zubehör
02.06
Haus D (Reihenhäuser), Rohrleitungen und Zubehör
03 Wärmedämmung mit Brandschutz
03
Wärmedämmung mit Brandschutz
Vorbemerkungen zu Wäremdämmung mit Brandschutz: Steinwoll-Rohrschale zur Wärmedämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren nach der Energieeinsparverordnung (EnEV), Trinkwasserrohrleitungen gemäß DIN 1988, Solarleitungen
sowie von Rohrleitungen in betriebstechnischen Anlagen, als Brandschutzbekleidung von
brennbaren Rohrleitungen in Flucht- und Rettungswegen.
Konzentrisch gewickelte Steinwolle-Rohrschale mit gitternetzverstärkten reißfesten Aluminium-
Sandwich-Folie mit selbstklebender Überlappung kaschiert.
Einseitig aufgeschlitzt, zur leichteren Montage auf der Innenwandung eingesägt.
Ausführung:
Rohrschalen fugendicht auf die Rohrleitung aufbringen.
Schutzstreifen der selbstklebenden Längsüberlappung entfernen und damit den Längsschlitz
dicht verkleben.
Rundstöße mit selbstklebendem Aluminiumklebeband verkleben.
Zusätzlich Rohrschalen mit verzinktem Bindedraht, 6 Windungen pro lfd. Meter, auf der
Rohrleitung befestigen.
Baustoffklasse: A2 nach DIN 4102 bzw. A2L-s1,d0 nach DIN EN 13501-1
Brandverhalten: nichtbrennbar (DIN 13501
Schmelzpunkt: > 1000 °C nach DIN 4102-17
Obere Anwendungsgrenz-
temperatur: Steinwolleseite < 250°C nach DIN EN 14707
Aluminiumseite < 80°C
Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK)
Nennwert Wärmeleitfähigkeit nach DIN EN 14303
siehe Herstellerangaben AS-Qualität nach DIN EN 3468, AGI Q 132
Anwendungsbereich: 100% nach EnEV
Wasseraufnahme: <= 1kg/m2 nach DIN EN 13472
Bezeichnungsschlüssel: MW-EN14303-T9 (T8, Silikonfrei)
Produkt der Planung: Rockwool, Heizungsrohrschale 800 o. glw. Art
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
Anforderungen an Schadstoffe:
Maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach CLP- / REACH-Verordnung.
Für Dämmstoffe aus Künstlichen Mineralfasern (KMF) gilt:
RAL-Gütezeichen "Erzeugnisse aus Mineralwolle"
Für bauseitig verarbeitete Kleb- und Dichtstoffe (Acrylate und Silikone) in Innenräumen gilt:
Chlorparaffine ≤ 0,10 % und Deklaration biozider Wirkstoffe in Silikonen.
Für Dichtstoffe im rissüberbrückenden Einsatz und Kleber innen gilt:
Acrylatdichtstoffe / -kleber, Silikondichtstoffe und SMP-(Hybrid-Dichtstoffe).
Vorbemerkungen zu Wäremdämmung mit Brandschutz:
Vorbemerkung zu Rohrabschottungen für nichtbrennbare Versorgungsleitungen Feuerwiderstandsfähige Rohrabschottungen mit nichtbrennbaren hochverdichteten
Conlit-Rohrschalen mit Schmelzpunkt von > 1000 °C und notwendiger weiterführender
Dämmung mit der Heizungsrohrschale RS 800
Ausführung:
Die Conlit-Rohrschale ist entweder formschlüssig in eine Kernbohrung einzupressen oder
bei verbleibenden Restfugen bzw. im Durchbruch vollständig einzumörteln (Mörtel MG II, IIa, III).
Der dafür benötigte Brandschutzmörtel ist mit in die einheitspreise zu berechnen. Fugen bis zu
einer Breite von ca 2 mm werden mit vollflächig auf die Conlit Schale aufgebrachten Conlit Kleber
abgedichtet.
Eine weiterführende Dämmung mit der Heizungsrohrschale RS 800 ist beidseitig der Durchführung
anzubringen. Alle Rohrschalen sind mit verzinktem Bindedraht, 6 Windungen pro lfd. Meter, auf
dem Rohr zu befestigen.
Der Einbau mit "Null-Abstand" zwischen den Conlit-Rohrschalen im Durchführungsbereich ist lt.
Prüfzeugnis zulässig.
Die Ausführung muss gemäß ABP Nr. P-3725/4130-MPA BS erfolgen. Die ordnungsgemäße
Ausführung ist vom Unternehmer nach Abschluss der Arbeiten durch eine Übereinstimmungs-
erklärung zu bescheinigen.
Eigenschaften Rohrabschottung:
Baustoffklasse: A nach DIN 4102
Schmelzpunkt: > 1000 ° C nach DIN 4102
Rohdichte: > 150 kg/m
Wärmeleitfähigkeit: 0,040 W/(mK)
Länge der Rohrschale: 0,5 m
Produkt der Planung: Rockwool, Conlit 150 P o. U Schale oder glw. Art
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
Anforderungen an Schadstoffe:
Maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach CLP- / REACH-Verordnung
Für bauseitig verarbeitete Kleb- und Dichtstoffe auf Basis von PU-, PU-Hybrid- und SMP-Rezepturen (silanmodifizierte Polymere) in Innenräumen gilt:
Chlorparaffine, TCEP, PBB und PBDE ≤ 0,10 % lösemittelfrei oder GISCODE PU10, PU 20 oder RS10
Für flexible Kunstschaum-Dämmstoffe für die Haustechnik gilt:
Frei von halogenierten Treibmitteln SCCP, MCCP, PBB und PBDE ≤ 0,10 %
Für Mörtel gilt:
Chlorparaffine, PBB, PBDE und TCEP ≤ 0,10 %
Für bauseitig verarbeitete Kleb- und Dichtstoffe (Acrylate und Silikone) in Innenräumen gilt:
Chlorparaffine ≤ 0,10 % und Deklaration biozider Wirkstoffe in Silikonen.
Für Dichtstoffe im rissüberbrückenden Einsatz und Kleber innen gilt: Acrylatdichtstoffe / -kleber, Silikondichtstoffe und SMP-(Hybrid-Dichtstoffe).
Vorbemerkung zu Rohrabschottungen für nichtbrennbare Versorgungsleitungen
03.01 Haus A, Wärmedämmung mit Brandschutz
03.01
Haus A, Wärmedämmung mit Brandschutz
03.02 Haus B1, Wärmedämmung mit Brandschutz
03.02
Haus B1, Wärmedämmung mit Brandschutz
03.03 Haus B2, Wärmedämmung mit Brandschutz
03.03
Haus B2, Wärmedämmung mit Brandschutz
03.04 Haus C1, Wärmedämmung mit Brandschutz
03.04
Haus C1, Wärmedämmung mit Brandschutz
03.05 Haus C2, Wärmedämmung mit Brandschutz
03.05
Haus C2, Wärmedämmung mit Brandschutz
03.06 Haus D (Reihenhäuser), Wärmedämmung mit Brandschutz
03.06
Haus D (Reihenhäuser), Wärmedämmung mit Brandschutz
04 Raumheizflächen
04
Raumheizflächen
Normenkonformität der Systemkomponenten Normenkonformität der Systemkomponenten
Die Systemkomponenten der Uponor Flächenheizung entsprechen folgenden Normen:
- Wärme- und Trittschalldämmung nach DIN EN 13163 bis 13165, DIN 4102, DIN 4108 und DIN 4109
- Uponor Randdämmstreifen nach DIN 18560 Teil 2, Baustoffklasse B2 nach DIN 4102
- Uponor Abdeckfolie, Uponor Estrichkomponenten nach VD450/550N DIN 18560
- Basisrohr sauerstoffdicht nach DIN 4726.
Voraussetzung für den Einbau der Uponor Flächenheizung ist, dass der Untergrund der DIN 18202 entspricht und -soweit erforderlich- die Maßnahmen nach DIN 18195 durchgeführt sind.
Flächenheizung:
Uponor Flächenheizung mit unterschiedlichen Rohrabständen zur individuellen Leistungsanpassung an den
Heiz- oder Kühlbedarf, Wärmeleistungsdaten gem. DIN EN 1264, Wärmedämmung der Fußböden
entsprechend der EnEV, DIN 4108, DIN EN 1264-4 und Trittschalldämmung gemäß DIN 4109. Fußbodenoberflächentemperaturen im wärmephysiologisch zugelassenen Bereich, zur Aufnahme von Oberböden mit einem max. Wärmedurchlaßwiderstand von 0,15 m2K/W.
Uponor Haftungserklärung:
Bei Verwendung aller Uponor Systemkomponenten kann eine Uponor Haftungserklärung angefordert werden, die eine bis zu 10-jährige Gewährleistung sichert und weit über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht.
Normenkonformität der Systemkomponenten
04.01 Haus A: Fußbodenheizung
04.01
Haus A: Fußbodenheizung
04.02 Haus A: Heizflächen Bäder und öffentlicher Bereich
04.02
Haus A: Heizflächen Bäder und öffentlicher Bereich
04.03 Haus B1: Fußbodenheizung
04.03
Haus B1: Fußbodenheizung
04.04 Haus B1: Heizflächen Bäder und öffentlicher Bereich
04.04
Haus B1: Heizflächen Bäder und öffentlicher Bereich
04.05 Haus B2: Fußbodenheizung
04.05
Haus B2: Fußbodenheizung
04.06 Haus B2: Heizflächen Bäder und öffentlicher Bereich
04.06
Haus B2: Heizflächen Bäder und öffentlicher Bereich
04.07 Haus C1: Fußbodenheizung
04.07
Haus C1: Fußbodenheizung
04.08 Haus C1: Heizflächen Bäder und öffentlicher Bereich
04.08
Haus C1: Heizflächen Bäder und öffentlicher Bereich
04.09 Haus C2: Fußbodenheizung
04.09
Haus C2: Fußbodenheizung
04.10 Haus C2: Heizflächen Bäder und öffentlicher Bereich
04.10
Haus C2: Heizflächen Bäder und öffentlicher Bereich
04.11 Haus D: Fußbodenheizung
04.11
Haus D: Fußbodenheizung
04.12 Haus D: Heizflächen Bäder
04.12
Haus D: Heizflächen Bäder
05 Verschiedenes / Stundenlohnarbeiten
05
Verschiedenes / Stundenlohnarbeiten
05.__.0010 Sonderkonstruktion aus Profilstahl verzinkt Sonderkonstruktion aus Profilstahl aus verzinktem Material als Stütz-,
Hänge- und Tragkonstruktion einschl. Befestigungsmaterial im Gebäude,
korrosionsgeschützt.
Bestehend aus Montageschienen- C-Profilen verschiedener Größen, Winkeln,
einschl. Schalldämmung und allen erforderlichen Befestigungsmaterialien, Schutzkappen
Abrechnung nach Einheitsgewichten.
auf Nachweis mit Zeichnung und Aufmaßliste.
liefern und montieren.
Anforderungen an Schadstoffe:
Maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach CLP- / REACH-Verordnung
Für Korrosionsschutz nicht tragender Metallbauteile innen und außen gilt:
VOC ≤ 300,0 g/l.
05.__.0010
Sonderkonstruktion aus Profilstahl verzinkt
260.00
kg
05.__.0020 Flachdachdurchführung für Heizungsleitungen Flachdachdurchführung als Sonderanfertigung, gemeinsame Planung mit Dachdecker
und Ausführenden Unternehmen liefern und dem Dachdecker übergeben
Große Montagefläche für einen sicheren Anschluss an die Dachmembran
2 mm Aluminiumblech
Korrosionsbeständig
Regensicher
Mit Edelstahl-Schrauben
Querschnitt: 1100x950mm
Höhe: 1000mm
Anforderungen an Schadstoffe:
Maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach CLP- / REACH-Verordnung
Für Korrosionsschutz nicht tragender Metallbauteile innen und außen gilt:
VOC ≤ 300,0 g/l.
05.__.0020
Flachdachdurchführung für Heizungsleitungen
1.00
Stck
05.__.0030 Kernbohrung 130 mm Herstellen einer Kernbohrung durch unbewehrter Kernbohrzone,
für die Verlegung von Heizungsrohrleitungen
Kerndurchmesser = 130 mm
Wand-/Deckenstärke = ca. 25 cm
einschl. Einrichten, Maschineneinsatz und sonstige zur Erstellung der Kernbohrungen,
allen erforderlichen Zusatzarbeiten und Materialien,
vorhandene Bauteile sind gegen Beschädigungen, Verschmutzungen etc.
entsprechend zu schützen.
05.__.0030
Kernbohrung 130 mm
O
1.00
Stck
05.__.0040 Kernbohrung 80 mm Herstellen einer Kernbohrung wie zuvor beschrieben, jedoch:
Kerndurchmesser = 80 mm
05.__.0040
Kernbohrung 80 mm
O
1.00
Stck
05.__.0050 Kernbohrung 60 mm Herstellen einer Kernbohrung wie zuvor beschrieben, jedoch:
Kerndurchmesser = 60 mm
05.__.0050
Kernbohrung 60 mm
O
1.00
Stck
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
05.__.0060 Lohnstunden eines Facharbeiters z.N. Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
05.__.0060
Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
O
1.00
h
05.__.0070 Lohnstunden eines Bauhelfers z.N. Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
05.__.0070
Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
O
1.00
h
05.__.0080 Vollwartungsvertrag für das Gewerk Heizung, 2 Jahre Vollwartungsvertrag für das Gewerk Heizung
Der Wartungsvertrag ist für den in diesem Gewerk
komplett enthaltenen Leistungsumfang anzubieten. Der
Umfang des jeweiligen Wartungsvertrages ist als
Vollwartungsvertrag, entsprechend den Vorschriften des
Fachhandwerkes wie z.B. VDMA - Arbeitsblätter unter
Berücksichtigung der anlagenspezifischen Erfordernisse
anzubieten.
Laufzeit des Vollwartungsvertrages 2 Jahre
05.__.0080
Vollwartungsvertrag für das Gewerk Heizung, 2 Jahre
O
L
1.00
psch
05.__.0090 Vollwartungsvertrag für das Gewerk Heizung, 5 Jahre Vollwartungsvertrag für das Gewerk Heizung
Der Wartungsvertrag ist für den in diesem Gewerk
komplett enthaltenen Leistungsumfang anzubieten. Der
Umfang des jeweiligen Wartungsvertrages ist als
Vollwartungsvertrag, entsprechend den Vorschriften des
Fachhandwerkes wie z.B. VDMA - Arbeitsblätter unter
Berücksichtigung der anlagenspezifischen Erfordernisse
anzubieten.
Laufzeit des Vollwartungsvertrages 5 Jahre
05.__.0090
Vollwartungsvertrag für das Gewerk Heizung, 5 Jahre
O
L
1.00
psch