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Description
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Baubeschreibung
Bauherr ist die Hebe GmbH, Papenreye 20, 22453 Hamburg.
1. Bauabschnitt:
Neubau eines Edeka-Verkaufsmarktes einschl.
Herstellung der Außenanlagen mit Stellplätzen und
Grünanlagen in der
Altonaer Chaussee 30, 22869 Schenefeld.
2. Bauabschnitt:
Partielle Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes zu
einem Getränkeverkaufsmarkt in der Altonaer Chaussee 24
-28, 22869 Schenefeld.
Der Neubau ist nicht unterkellert, die Verkaufsfläche
beträgt ca. 1.000 m², der Sozialtrakt ist aufgeteilt
in zwei Ebenen.
Der Rohbau wird in Massivbauweise hergestellt. Die
Brettschichtbinder mit Spannweiten bis zu 30 m
ermöglichen eine
stützenfreie Konstruktion des Verkaufsraumes. Die
äußere Hülle wird durch eine Verblend- und
WDVS-Fassade,
Aluminum-Glas-Elemente und ein Trapezblechdach mit
Aufdachdämmung geprägt.
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag
Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er
sich über die Lage und
Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten
der Ausschreibung
und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich
aus den erhaltenen
Unterlagen über den Umfang der vertraglichen
Leistungen sowie über die Art
der Abrechnung informieren konnte.
Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis,
Zeichnungen und
einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist
schriftlich schon mit
Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der
Meinung, dass die
Leistungsbeschreibung oder Teile der
Leistungsbeschreibung oder die
ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder
fehlerhaft sind, ist er
verpflichtet, diesen einem gesonderten
Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist,
welche
Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen
Leistung notwendig sind.
Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und
abgefragte Einheitspreise ist zwingend
vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind
als
Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als
besondere Anlage
beizufügen.
Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne
Leistungen aus dem LV des
AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen.
In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der
vertraglichen Leistung
notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
Hilfsgeräte, Transporte einschl.
eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche
Lohnnebenkosten wie
Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für
die vorgegebenen
Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte
Vergütung hierfür erfolgt
nicht.
In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung
der beschriebenen
Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der
Leistungsbeschreibung
selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen.
Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge
werden nur in dem
Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die
Ableistung derartiger
Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei
Verzug des Auftragnehmers.
Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur
Schlussrechnung gelten,
wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht
vereinbart gelten.
Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht
berücksichtigt
werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger
schriftlicher Ankündigung
und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung
ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen
Angaben (Art und Umfang
der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen
und Qualifikation der
die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen
und dem AG innerhalb
einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die
Unterschrift unter
Stundenlohnzetteln gilt nicht als
Rechnungsanerkennung. Es bleibt die
Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder
Vertragsarbeiten
handelt.
Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern
der Auftrag
pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen
gegenüber den
ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des
Bauentwurfs oder der Ausführung
entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen
abgerechnet.
Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche
Leistungen anzuordnen,
auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber
zweckmäßig für die Realisierung
des Projektes sind. Das gilt auch für
Beschleunigungsanordnungen und für
Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich
bestimmten Bauzeit
führen.
Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen
Materialien und Teile
sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem
Umfang so frühzeitig zu
liefern und zu montieren, dass hierdurch der
Baufortschritt nicht gefährdet
wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber
verlangten Nachweis trägt
der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien
entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit
hinsichtlich der Qualität
dieser Materialien.
Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der
Schriftform, wenn die
Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich
durch eine Behinderung
oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN
diese dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er
schuldhaft diese Mitteilung,
hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von
ihm zu vertreten den
Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet,
dies beim AG schriftlich
anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen
Zustände sein Personal
innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen
Mannstärke
bereitzustellen.
Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen
schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als
vereinbart.
Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche
noch bis zur
Schlusszahlung vorbehalten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers bleiben
unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche
Schadensersatzansprüche angerechnet.
Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des
verantwortlichen
Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter
durchgeführt. Die
Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat
für die Abnahme die
notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter
Mängelrüge. Der AG kann
daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die
Mängelbeseitigung
verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme.
Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der
mängelfreien Abnahme
durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der
Gewährleistungsfrist ein
Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für
alle
Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten
Mangels, bis der AN seine
Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen
gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf.
Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit
vertragswidrigem Material
ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu
beseitigen und durch
fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür
verantwortlich, dass die
Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den
AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die
dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung
entstehen, aufzukommen.
Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten
Frist nicht beseitigt, so
ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen
durch einwandfreie zu
ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle
durch die mangelhafte
Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat
der AN zu erstatten.
Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG
mindestens das 2-fache der
Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die
Mängel beseitigt sind.
Mängelansprüche richten sich - soweit nichts
Abweichendes bestimmt ist in
Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch
schon vor der
Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13
Nr. 5, Abs. 2 VOB/B
geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-)
Kündigung des
Vertrages, damit der AG unter die weiteren
Voraussetzungen zur
Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten
kann. Verstreicht eine Aufforderung zur
Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG
berechtigt, die
Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer
beseitigen zu lassen, wenn
nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert.
Dies gilt auch dann,
wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN
nochmals auftritt,
soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG
ausnahmeweise zumutbar
ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der
Leistungen.
Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des
Auftrages ausreichende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine
Kopie spätestens mit der
Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die
Versicherungspflicht ist auch
Nachunternehmern aufzuerlegen.
Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf
berufen, nicht oder nicht
ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung
wird nicht dadurch
ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm
vorgelegte Unterlagen zur
Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die
Bauleitung oder
sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.
Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie
beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin
folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an
sein
Angebot gebunden.
Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er
die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten
Unterlagen ausdrücklich
anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der
Auftragnehmer oder die von
ihm bevollmächtigte Person.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen
dem AG schriftlich zu benennen:
die von ihm eingesetzten verantwortlichen,
deutschsprachigen Fachbauleiter; deren
deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;-
den auf der Baustelle unmittelbar
deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier,
Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und
Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar
sind;
Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten.
Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG
unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Die Fachbauleiter haben sich in einer dem
Arbeitsaufwand angemessenen
Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen
Fragen zur Ausführung
jeweils bei der Bauleitung zu melden.
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen
und deren
unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu
verlangen, falls Tatsachen
den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte
unzureichende
Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten
vertragsgerecht
auszuführen oder durch persönliches Verhalten den
Arbeitsablauf auf der
Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die
abgelehnten Arbeitskräfte sofort
durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen.
Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den
Gesetzgeber
gesetzten Voraussetzungen (z.B.
Sozialversicherungspflicht) ist nicht
gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten
Arbeitskräfte habe ihren
Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen.
Der Auftraggeber ist
berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet,
Listen über die auf den Baustellen täglich
beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und
sicherzustellen,
dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde
zur Einsichtnahme
vorgelegt werden können.
Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN
1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung
weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind
mit den Vertragspreisen abgegolten.
Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm
angefertigte
Ausführungspläne einschließlich Montage- und
Werkstattpläne zur
Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie
ausgeführt werden
dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner.
Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab
Eingang der Pläne bei
ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine
Woche für jeden
weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu,
den AN vor Fehlern und
Schäden zu schützen, die dieser in Folge der
übernommenen
Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN
für die Richtigkeit
der von ihm erstellten und geprüften
Planungsergebnisse allein
verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits
freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich
als solche zu kennzeichnen und in einem
Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar
fortzuführen.
Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen
Bau-Solls beinhalten, hat
der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen.
Unterlässt der AN einen
solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit
den vorgelegten
Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht
verbunden sind. Mit
Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine
rechtsgeschäftliche
Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs-
und Bau-Solls vor.
Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen
Unterlagen rechtzeitig beim
AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf
Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen
Maße müssen,
soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers
betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft
oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach
Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen.
Alle Unstimmigkeiten
sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei
Nichterfüllung
dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder
ihn selbst treffenden
Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom
AG oder von einem
anderen Baubeteiligten zu vertreten sind.
Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie
sich zu beschaffen
und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung
vorzulegen. Mit der Genehmigung
übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung.
Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen,
Urkunden und
sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich
Eigentum des AG.
Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder
veröffentlicht noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden.
Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme
vollständige
Bestandspläne und Revisionsunterlagen auf CDROM (Pläne
entweder im
DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und
PDF-Format), andere
Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und
übergibt
sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und
Pflegeanleitungen nach Anforderung des
AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten
Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle
Unterlagen sind in
deutscher Sprache zu liefern.
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich
besondere behördliche
Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich
sind, müssen
diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig
eingeholt bzw.
veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw.
Abnahmeprotokolle sind
unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl
einzureichen.
Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der
Baustelle nach den
gesetzlichen und polizeilichen
Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung
auszuführen oder diese zu
veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der
Bauausführung anderer
AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen hat er
rechtzeitig hinzuweisen.
Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen
seiner Leistung, ohne besondere
Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle
Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung
dritter Personen auf der
Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die
Schutzvorrichtungen
so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von
Personen oder
Sachen ausgeschlossen ist.
Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die
Baustelleneinrichtung
hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen
(Beschild- erung,
Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden,
sind diese mit den
zuständigen Behörden abzustimmen und genehmigen zu
lassen. Die
entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind
in den
Einheitspreis der entsprechenden Position mit
einzukal- kulieren, wenn keine
gesonderte Position im Leistungs- verzeichnis
aufgeführt ist.
Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten
Arbeitskräfte zu verpflichten,
die von den zuständigen Berufsgenossenschaften
vorgeschriebenen
persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme,
Sicherheitsschuhe) zu
tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in
ausreichender Anzahl
zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die
ihrer Verpflichtung zum
Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten
als fachlich und
persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6.
Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige
Konstruktion seiner Gerüste
und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und
Einrichtungen hat er
diese eigenverantwortlich zu prüfen.
Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG
nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine
Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und
Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien
Abnahme durch den AG.
Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die
fertige Leistung.
Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse
auf der Baustelle
sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich
innerhalb von 2
Werktagen schriftlich zu bestätigen.
Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur
Verfügung. Das Gleiche gilt
für die Anliefermöglichkeiten. Für die
Nutzungsmöglichkeit öffentlicher
Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige
Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes
Risiko und auf
eigene Kosten zu erwirken.
Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor
Beginn der
Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen
Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der
Abwicklung des notwendigen
Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung
sowie Freigabe
vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des
AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen
als
Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche
gilt für die mit dem AG
abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine
Beeinträchtigung der
nachbarlichen Belange der angrenzenden
Nachbargrundstücke
auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares
Maß zu
beschränken.
Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind
besonders zu beachten (u. a. ausreichende
Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und
der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu
entwickelten
blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der
Feuerwehrzufahrt).
Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des
AN oder seiner
Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte,
Arbeitsgeräte,
Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während
der Arbeitsruhe, sind
Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich,
auch wenn sich diese
Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch
genommenen öffentlichen
und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche
Beschädigungen oder
Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu
beseitigen, damit keine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies
gilt auch für
Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN
wie für eigenes
Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen
Beschädigungen oder
Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage.
Der Auftragnehmer ist
dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden
Baustellenverkehr
(insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der
Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln.
Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von
Bauwasser- und
Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u.
ä. Einrichtungen
und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist,
gilt: Der AN stellt
solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle
tätigen Gewerken
innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung.
Die Berechnung von Nutzungsgebühren
gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken
obliegt dem AN.
Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und
Geräte anderer
Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet
sich, mit dem solche
Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer
direkte Vereinbarungen über die Nutzung
und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen.
Die vom AG als besondere Leistung geforderte und
vergütete Einrichtungen und Geräte, sind
anderen Gewerken unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.
Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5
VOB/B hingewiesen,
wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und
die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor
Beschädigung
und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen
Schutzmaßnahmen sind im
Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen.
Insbesondere sind eigene Leistungen mit
geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor
Verschmutzungen
durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in
die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches
Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu
führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen.
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf
Anforderung muss der
verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein.
Für unentschuldigtes
Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen
Leistungen) bei der
Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung
50,- _ /
Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird
vom
Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax
oder E Mail
zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des
Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach
Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als
akzeptiert.
Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN
verpflichtet, seine
Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren.
Der AN hat die
anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und
umfassend zu informieren,
dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten.
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung
(Güteüberwachung) der
zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den
betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese
Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile
als
erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder
Prüfzeichen einer anerkannten
Prüfanstalt vorgelegt wird.
Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb
bestimmter Zeiten
nicht erfolgen dürfen.
Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der
angrenzenden
Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten
Belästigungen und
Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein
nach den neusten
technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß
zu reduzieren. Für
unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben
den überdies
einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Arbeitszeiten festgelegen.
Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des
AN angemessen zu
berücksichtigen.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten
umgehend zu räumen.
Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende
Aufforderung nicht
unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle
auf Kosten des
Auftragnehmers räumen lassen.
Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach
Erfordernis zu beseitigen,
spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind
arbeitstäglich
gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen
Reinigungspflichten nicht
nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen
Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten
des AN zu
beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene
Reinigung nicht zu
vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur
Quotelung der Kosten
nach billigem Ermessen berechtigt.
Baustrom- und Bauwasser werden vom AG im Rahmen der
örtlichen Verfügbarkeit gegen
Kostenbeteiligung bereitgestellt.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für
seine Leistungen ausschließlich gemäß §
644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer
unverzüglich anzuzeigen.
Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und
umfassend einzuweisen.
Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme
jeder Anlage zu
erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist
durch die Bauleitung zu bestätigen.
Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er
die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten
Unterlagen ausdrücklich
anerkennt.
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Technische Vorbemerkungen
Falls in den Leistungstexten nicht anders beschrieben,
sind die folgenden
Anforderungen zu berücksichtigen.
Kunststoff Elemente RAL-Gütezeichen (Gütegemeinschaft
Kunststoff-Fenstersysteme).
Farbton weiß in Anlehnung an die Bestandsfenster
Wärmeschutzanforderungen
Fenster Gesamtkonstruktion Uw 1,00 W/m²K,
Sonnenschutzverglasung g-Wert 0,37
Außentüren Gesamtkonstruktion Ud 1,50 W/m²K
Schaufensteranlagen Uw 1,20 W/m²K (Annahme)
2-Scheiben-Wärmeschutzverglasung mit Wärmeschutz und
Schalldämmprüfzeugnis
Die Fenster sind mit Dreh-Kipp bzw. Drehbeschlägen und
zur Erhöhung der
Sicherheit mit umlaufenden Pilzköpfen auszustatten.
Die Fenster- und Fenstertürgriffe werden in weiß
ausgeführt.
Bodentiefe Einstände und Sockelbereiche werden
fachgerecht mit
Flüssigkunststoff durch den Dachdecker eingedichtet.
Generell sind die Befestigung aller Fenster an dem
Baukörper statisch nach zu
weisen und mit zugelassenen Ankern zu befestigen.
Untergrund Stahlbeton, KS-MW, Porenbeton, Fenster mit
Fenstersystem in der
Dämmebene gem. Ausführungsplanung inkl. aller
erforderlichen UK, z.B. Trag-
und Haltekonsolen, Dübel /Verschraubungen usw.
Nachweise des AN: statischer Nachweis der Trag- und
Haltekonsolen,
Befestigung / -mittel,mit zugelassenen Ankern zu
befestigen (Montageanker für
die Überbrückung des Hohlschichtbereiches) Gläser
(TRAV), Rahmenbeiwert
(als Nachweis der Einhaltung des Bauteilnachweises,
GEG)
Es ist ein Vorort Aufmaß anzufertigen. Vor Produktion
sind Werkstatt-
zeichnungen mit Angabe der jeweiligen individuellen
Ausstattung und
Detailangaben für jedes Fenster zu erstellen und dem
Architektenzur
Ausführungsfreigabe vorzulegen. Vor Übergabe sind die
Fenster fachgerecht
einzustellen.
Der Einbau der Fensterelemente ist wie folgt in die EP
einzukalkulieren mit
umlaufend PU-Schaum einschließlich Dampfsperre
Andichtung Fenster /
Mauerwerk mit Dicht-Flexband Fabr. Illbruck Aktiv
o.glw., einer Versiegelung,
Bei Ausführung der Fugenanschlüsse mit
selbstexpandierenden
Kompri-Bändern, ist die Leistung mit dem Projektleiter
abzustimmen.
Die Fenster sind während der Bauzeit (Rahmen und Glas)
innen und außen
durch eine Schutzfolie zu schützen.
Nach Fertigstellung der Estricharbeiten ist die Folie
in Abstimmung mit der
Bauleitung rückstandsfrei zu entfernen.
einschl. deren Nebenleistungen. Angrenzende Bauteile
sind vollständig und
umlaufend anzudichten und von Verunreinigungen und
Beschädigungen zu
schützen.
Die Erstellung der Werk- und Montageplanung einschl.
Statik, Einreichung bei
dem Prüfstatiker, ggf. Abstimmung und Anpassung gem.
Prüfanmerkungen ist
zu berücksichtigen.
Alle erforderlichen Leistungen umfassen auch die
Lieferung der dazugehörigen
Stoffe, einschl. Abladen, lagern und Transport bis zur
Einbaustelle. Alle
ausgeschriebenen Positionen sind fertige Leistungen
Siehe Positionsplan!
Technische Vorbemerkungen
01 Kunststofffenster
01
Kunststofffenster
01.__. 1 Kunststofffenster 1700 x 915 mm Pos. 024-N Lieferung & Montage eines Brüstungsfensters mit
folgenden
Anforderungen:
- 2-tlg. Fenster mit Pfosten, 2x Öffnungsflügel mit
Kipp-Funktion
- Öffnungsmaß B x H: 1700 x 915 mm
- Wärmeschutz Uw: 1,0 W/(m²K)
- Sonnenschutzverglasung g-Wert: 0,37
- Oberfläche weiß in Anlehnung an die Bestandsfenster
- Einbausituation: Bestandsmauerwerk
- Magnetkontakt und Riegelkontakt: Öffnungs- und
Verschlussüberwachung VdS Klasse B (Sicherheitsgrad 2),
Anschlusskabel in ausreichender Länge bis in die
bauseitigen
Dosen Unterputz verlegen
- Fliegenschutzgitter aus Edelstahl-Gewebe V2A im
Außenfalz
der Rahmen, Demontagemöglichkeit für Reinigungszwecke
nach innen per Clipsystem
- Kunststoffgriff innen
- Einbruchschutz: RC2, Verglasung P4A
- Position: 024-N
01.__. 1
Kunststofffenster 1700 x 915 mm Pos. 024-N
1.00
St
01.__. 2 Kunststofffenster 1010 x 1260 mm Pos. 025-N Wie Pos. 024-N jedoch:
- 1-tlg. Fenster mit 1x Öffnungsflügel mit DK-Funktion
- Öffnungsmaß B x H: 1010 x 1260 mm
- keine Sonnenschutzverglasung
- Position: 025-N
01.__. 2
Kunststofffenster 1010 x 1260 mm Pos. 025-N
2.00
St
01.__. 3 Zulage satinierte Verglasung Zulage zur Vorpos.:
Verglasung satiniert, blickdichte Ausführung in WC- und
Umkleideräumen.
01.__. 3
Zulage satinierte Verglasung
1.00
St
01.__. 4 Kunststofffenster 2000 x 1260 mm Pos. 026-N Wie Pos. 024-N jedoch:
- 2-tlg. Fenster mit Pfosten, 2x Öffnungsflügel mit
DK-Funktion
- Öffnungsmaß B x H: 2000 x 1260 mm
- keine Sonnenschutzverglasung
- Position: 026-N
01.__. 4
Kunststofffenster 2000 x 1260 mm Pos. 026-N
1.00
St
01.__. 5 Kunststofffenster 1385 x 915 mm Pos. 027-N Wie Pos. 024-N jedoch:
- 1-tlg. Fenster mit 1x Öffnungsflügel mit
Kipp-Funktion
- Öffnungsmaß B x H: 1385 x 915 mm
- keine Sonnenschutzverglasung
- Position: 027-N
01.__. 5
Kunststofffenster 1385 x 915 mm Pos. 027-N
2.00
St
02 Schaufensteranlagen
02
Schaufensteranlagen
02.__. 1 Kunststoff-Schaufenster 14170 x 3100 mm Pos. 021 Lieferung & Montage einer Schaufensteranlage aus
Kunststoffprofilen inkl. Außentür mit folgenden
Anforderungen:
- 24-tlg. Element mit 18x Festverglasungen, 1x
Außentür, 5x
Blindpaneele:
- Öffnungsmaß B x H: 14170 x 3100 mm
- Wärmeschutz Uw: 1,2 W/(m²K)
- Oberfläche weiß in Anlehnung an die Bestandsfenster
- Einbausituation: Bestandmauerwerk
- der Boden- und Deckenanschluss ist wärmebrückenfrei,
schlagregendicht und dichtend gegen Bodenfeuchte
auszuführen
- Verglasung VSG (keine Sonnenschutzverglasung), wobei
die
Glas- und Fassadenart so auszulegen und zu wählen ist,
dass
eine Beklebung durch Folie für Werbezwecke oder
Sonnenschutz angebracht werden kann. Hier muss
explizit ein
Hinweis in der Dokumentation (Revisionsunterlagen)
erfolgen
um die passende Art der Folie bestimmen zu können. Ein
thermischer Glasbruch ist auszuschließen.
- Das Element ist vor dem Stb.-Sockel anzuordnen, wobei
dieser mit Blindpaneele im Farbton der
Kunststoffprofile
verkleidet werden soll, Höhe ca. 55 cm, geeignet für
die
Verwendung im Spritzwasserbereich
Außentür:
- 1-tlg. Türelement, geeignet für eine Fluchtwegtür
- Öffnungsmaß B x H: ca. 1200 x 2260 mm
- Magnetkontakt und Riegelkontakt: Öffnungs- und
Verschlussüberwachung VdS Klasse B (Sicherheitsgrad 2),
Anschlusskabel in ausreichender Länge bis in die
bauseitigen
Dosen Unterputz verlegen
- Antipanikschloss, vorgerichtet für PZ
- Brandschutzanforderungen: DS
- einschl. Obentürschließer
- Beschlag: horizontale Betätigungsstange als
Panikverschluss
gem. DIN EN 1125 und Knauf außenseitig
Position: 021
02.__. 1
Kunststoff-Schaufenster 14170 x 3100 mm Pos. 021
1.00
St
02.__. 2 Zulage Außentür 2350 x 3100 mm Pos. 021-N Zulage zur Vorpos. für die Lieferung & Montage einer
Außentür
einschl. Herstellung des Anschlusses an das
Bestandsfenster.
Anforderung wie Vorpos. jedoch:
- 4-tlg. Element mit 2x Festverglasungen, 1x Außentür,
1x
Blindpaneel
- Öffnungsmaß B x H: 2350 x 3100 mm
- Außentür nach innen öffnend (keine Fluchttür)
- Beschlag: Drücker-Knauf Edelstahl
02.__. 2
Zulage Außentür 2350 x 3100 mm Pos. 021-N
1.00
St
02.__. 3 Kunststoff-Schaufenster 8850 x 2750 mm Pos. 022-N Wie Vorpos. 021 jedoch:
- 16-tlg. Element mit 8x Festverglasungen, 4x
Öffnungsflügel
mit Kippfunktion und Oberlichtöffner mit Handhebel, 4x
Blindpaneele im Sockelbereich
- Öffnungsmaß B x H: 8850 x 2750 mm
- Position: 022-N
02.__. 3
Kunststoff-Schaufenster 8850 x 2750 mm Pos. 022-N
1.00
St
02.__. 4 Kunststoff-Schaufenster 45800 x 2750 mm Pos. 023-N Wie Vorpos. 021 jedoch:
- 76-tlg. Eck-Element mit einer Gesamtabwicklung von ca. 45,80 m und folgender Aufteilung:
Ansicht Ost:
- 15x Festverglasungen, 5 Blindpaneele
- Abmaße ca.: 14,75 x 3,10 m
Ansicht Süd:
- 16x Festverglasungen, 5 Blindpaneele, 1x Tür
- Abmaße ca. 16,05 x 3,10 m
Ansicht West:
- 17x Festverglasungen, 6 Blindpaneele, 1x Tür
- Abmaße ca.: 15,0 x 3,10 m
- Beschlag Außentüren: Drücker - Knauf aus Edelstahl
Position: 023-N
02.__. 4
Kunststoff-Schaufenster 45800 x 2750 mm Pos. 023-N
1.00
St