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Allgemeine Technische Vertragsbedingungen gem. VOB Teil C ATV
Hinsichtlich der geltenden ATV Abwasser, Wasser- und Gasanlagen wird auf die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige VOB Teil C, insbesondere auf die Regelungen und Inhalte der VOB Teil C DIN 18299 sowie der gültigen ATV VOB Teil C des jeweiligen Leistungsbereichs verwiesen.Die hier beschriebenen ATV gelten als ergänzende Regelungen und Festlegungen zu den ATV Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art gem. VOB/ C DIN 18299.
ATV
Hinsichtlich der geltenden ATV Wärmeversorgungsanlagen wird auf die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige VOB Teil C, insbesondere auf die Regelungen und Inhalte der VOB Teil C DIN 18299 sowie der gültigen ATV VOB Teil C des jeweiligen Leistungsbereichs verwiesen.Die hier beschriebenen ATV gelten als ergänzende Regelungen und Festlegungen zu den ATV Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art gem. VOB/ C DIN 18299.
ATV
Hinsichtlich der geltenden ATV Raumlufttechnische Anlagen wird auf die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige VOB Teil C, insbesondere auf die Regelungen und Inhalte der VOB Teil C DIN 18299 sowie der gültigen ATV VOB Teil C des jeweiligen Leistungsbereichs verwiesen.
Die hier beschriebenen ATV gelten als ergänzende Regelungen und Festlegungen zu den ATV Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art gem. VOB/ C DIN 18299.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen gem. VOB Teil C
ZTV Alle Positionen sind inklusive liefern und montieren.
ZTV
10 Sanitär
10
Sanitär
10.005 Trinkwasser
10.005
Trinkwasser
10.010 Sonstige Einrichtungsgegenstände
10.010
Sonstige Einrichtungsgegenstände
20 Wärmeversorgungsanlagen
20
Wärmeversorgungsanlagen
20.005 Wärmeerzeuger und Zubehör
20.005
Wärmeerzeuger und Zubehör
20.010 Umwälz Pumpen
20.010
Umwälz Pumpen
20.015 Verteiler Speicher und Zubehör
20.015
Verteiler Speicher und Zubehör
20.020 Armaturen und Zubehör
20.020
Armaturen und Zubehör
20.025 Heizelemente/Heizflächen
20.025
Heizelemente/Heizflächen
20.030 Rohrleitungen und Zubehör
20.030
Rohrleitungen und Zubehör
20.035 Befestigungen und Zubehör
20.035
Befestigungen und Zubehör
20.040 Dämmarbeiten
20.040
Dämmarbeiten
30 Raumlufttechnische Anlagen
30
Raumlufttechnische Anlagen
30.005 Zentralentechnik und Zubehör
30.005
Zentralentechnik und Zubehör
30.010 Lüftungsleitungen und Formteile
30.010
Lüftungsleitungen und Formteile
30.015 Kanaleinbauteile und Zubehör
30.015
Kanaleinbauteile und Zubehör
30.020 Besondere Leistungen
30.020
Besondere Leistungen
40 Kätetechnische Anlagen
40
Kätetechnische Anlagen
40.005 Zentralentechnik
40.005
Zentralentechnik
40.010 Rohre und Zubehör
40.010
Rohre und Zubehör
40.015 Besondere Leistungen
40.015
Besondere Leistungen
50 Starkstromanlagen
50
Starkstromanlagen
L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S
Allgemeine Vertragsbedingungen
Für das Angebot, die Bauleistungen und die Abrechnung gelten die nachfolgend aufgeführten Vertragsbedingungen, die "Verdinungsordnung für
Bauleistungen" (VOB/Teile B und C), sowie sämtliche einschlägigen neuesten Vorschriften, DIN-Normen und VDE-Richtlinien.
Ergänzend zur VOB gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB. Die örtlichen Vorschriften sind vorrangig zu beachten. Der Bieter erklärt, dass er Mitglied der zuständigen Berufsgenossenschaft ist. Er erklärt ferner, dass er seinen gesetzlichen
Verpflichtungen zur Bezahlung von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, sonstigen Abgaben sowie seinen tariflichen Verpflichtungen nachkommt.
Der Auftragnehmer hat die Allgemeinen Vorschriften der
Unfallverhütungsvorschrift einzuhalten. Verwiesen wird insbesondere auf §2, Abs.1 + 2 UVV. Der Auftragnehmer hat bei Ausführung die Unfallverhütung- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein
anerkannten sicherheitstechnischen und Arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten. Dies ist Teil des Vertrages. Bei nicht ordnungsgemäßer
Erfüllung und sich daraus ergebenen Folgen bleiben
Schadensersatzansprüche vorbehalten.
Zusätzliche Vertragsbestimmungen
Es werden grundsätzlich nur vollständig ausgefüllte Original-Leistungsverzeichnisse anerkannt. Dies gilt sowohl für die Preisangaben wie auch für die technischen Angaben.
Alle vorgegebenen Fabrikate und Standards sind bindend vorgeschrieben. Alternativen unter Bezug auf die Position und die kompletten Leistungsangaben sind möglich, sie sind dem Angebot als getrennte Anlage beizufügen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Gleichwertigkeit und den Vorteil der Wirtschaftlichkeit nachzuweisen! Der Auftraggeber behält sich die Entscheidung über die Berücksichtigung von gleichwertigen Fabrikaten vor, ohne Zustimmung des Auftraggebers sind Änderungen nicht statthaft.
Unklarheiten in Leistungsverzeichnis und Ausschreibungsunterlagen sind vor Abgabe des Angebots zu klären. Auf etwa fehlende Positionen ist in einem gesonderten Begleitschreiben hinzuweisen.
Der Bieter wird ausdrücklich dazu aufgefordert, sich vor Angebotsabgabe ausreichend über die Verhältnisse und Bedingungen zu informieren. Spätere Einsprüche wegen Irrtums können nicht anerkannt werden.
Mehr- oder Minderleistungen oder das Entfallen einzelner Positionen oder Titel berechtigt entgegen gen der VOB nicht zur Änderung der Einheitspreise. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Positionen zu ändern oder Teile des Leistungsverzeichnisses anderweitig zu vergeben.
Der Bieter hat dadurch keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn. Die abschnittsweise Montage von z.B. Rohrleitungen, Kanäle etc. wird nicht besonders vergütet. Müssen die Montagearbeiten baulich bedingt unterbrochen werden besteht kein Anspruch auf besondere Vergütung.
Der Auftragnehmer hat die projektierte Anlage eigenverantwortlich zu überprüfen!
Er hat die Revisionsunterlagen nach den projektspezifischen Vorgaben, jedoch im Minimum 2-fach im Ordner und 2-fach komplett auf Datenträger zu liefern, Revisionspläne mit allen erforderlichen Eintragungen über Leitungsführung und Dimensionen sowie Wartungshinweise und technische Unterlagen über alle Anlagenteile zu erstellen und die Kosten, wenn im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt, einzurechnen. Die Revisionsunterlagen sind der Bauleitung zur Schlussabnahme / Schlussrechnung zu übergeben. Die Schlussrechnung gilt erst als prüffähig abgegeben / eingereicht, wenn die kompletten Revisionsunterlagen beim haustechnischen Planungsbüro eingereicht sind.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten alle Angaben zu machen, die für den ungehinderten / reibungslosen Einbau und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten sind!
Die Montageplanung hat der Auftragnehmer nach Beauftragung unverzüglich anzufertigen. Diese ist vollumfänglich und gewerkeübergreifend koordiniert zu erstellen.
Die Abnahme der Anlage muss der Bauleitung frühzeitig mitgeteilt werden. Eine Teilabnahme erfolgt nur dann, wenn bauliche Notwendigkeiten vorliegen. Wenn es der Bauablauf erfordert, dass Anlagenteile vorab fertig gestellt werden müssen, berechtigt dies nicht zu Mehrkosten.
Festgestellte Mängel müssen sofort auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt werden. Mängel, die innerhalb der Garantiezeit auftreten, müssen ebenfalls unentgeltlich vom Auftragnehmer beseitigt werden. Der Auftragnehmer muss auch für die durch seinen Mangel entstandenen Folgeschäden und eventuell eintretende Nutzungsausfälle aufkommen.
In die Preise sind sämtliche Insgemeinkosten, Fahrtkosten, alle Nebenkosten, Kosten für Kleinmaterialien und Anlagenteile(auch wenn sie im einzelnen nicht aufgeführt sind) die zur betriebsfertigen und betriebssicheren Montage notwendig sind einzurechnen.
Kosten für Einregulierung, Inbetriebnahme und einjährigen Kunden- und Wartungsdienst ab dem Tag der Abnahme, wenn im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt, sind einzurechnen.
Die Angabe der Einheitspreise ist für sämtliche Positionen zwingend vorgeschrieben. Die Preise gelten für Lieferung und Montage einschließlich aller Nebenkosten für die Dauer der Baumaßnahme.
Die Kosten für die Entsorgung des Bauschutts einschl. Verpackungsmaterialien und sonstige Abfälle sind in die Einheitspreise einzukalkulieren (Nebenleistung nach VOB, Abschnitt 4.1.11).
Der Auftragnehmer hat den Bauschutt möglichst täglich, im äußersten Fall jedoch zum Wochenende besenrein auszukehren und abzutransportieren. Die Lagerung auf dem Baugelände ist unzulässig. Versäumt der Auftragnehmer dies, und kommt er der Aufforderung zu Reinigung und Abtransport des Abfalls innerhalb von 3 Tagen nicht nach, kann die Bauleitung eine Fremdfirma mit der Beseitigung des Bauschutts beauftragen. Die entstandenen Kosten werden umgelegt; die Bauleitung ist nicht verpflichtet, die Kostenverteilung auf die einzelnen Firmen offen zu legen oder nachzuweisen.
Als Sicherheit für die Gewährleistung werden 5% der Brutto-Abrechnungssumme einschl. der Nachträge einbehalten. Der Einbehalt kann gegen eine Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Zum Angebot hat der Auftragnehmer ein ausführliches Angebot über einen qualifizierten Wartungsvertrag nach VDMA 1 - 6, DIN 31051 oder AMEV vorzulegen. Im Angebot müssen die Einheitspreise für die Wartung der einzelnen Anlagenteile aufgeführt sein.
Im Rahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutz haben alle Auftragnehmer die folgenden Punkte zu beachten:
- Vor Beginn der Arbeiten sind alle Beschäftigten in den Inhalt der Baustellenordnung zu unterweisen. Diese Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren und auf verlangen dem AG vorzulegen.
- Alle Unternehmer müssen Ihre Beschäftigten gemäß BGV A1 (VBG 1) "Allgemeine Vorschriften" mindestens jährlich unterweisen.
- Die Mitarbeiter müssen gemäß den Bestimmungen der BGV A4 (VBG 109) "Erste Hilfe" die erforderlichen Anzahl der Ersthelfer, min. 10% der Mitarbeiter, zu benennen. Die Ausbildung muss nachgewiesen werden.
- Mitarbeiter die Baumaschinen bedienen müssen die entsprechende Unterweisung und die Beauftragung des Unternehmers nachweisen.
- Eingesetzte Maschinen und Geräte müssen gemäß den BGV (VBG) -Vorschriften regelmäßig überprüft werden.
- Alle Personen auf der Baustelle müssen die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstungen tragen.
- Vor Beginn der Schweißarbeiten sind diese von der Bauleitung genehmigen zu lassen.
- Gefahr- und umweltgefährdende Stoffe dürfen nur nach Freigabe durch den Verantwortlichen für Arbeitssicherheit (SiFa) oder den Umweltbeauftragten verwendet werden.
- Für alle Arbeiten mit Feuer, bzw. bei denen Funken entstehen können, sind vorbeugende Brandschutz - Maßnahmen zu treffen und geeignete Löschmittel bereit zu halten.
- Für die Mitnutzung von beigestellten Gerüsten hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich Sorge zu tragen, daß die Einwiesung in die Nutzung an die Mitarbeiter erfolgt.
Der Auftragnehmer hat Bautagebücher zu führen und entsprechend den Vorgaben im Projekt, zu übergeben.
Der Auftragnehmer übernimmt die Funktion des Fachbauleiters gemäß LBO.
L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S
Technische Vorbemerkungen Regelwerk Technische Vorbemerkungen Regelwerk
Grundsätzlich wird auf die Berücksichtigung der Ausführungsbeschreibungen und Hinweistexte in den jeweiligen Titeln verwiesen. Diese sind durch den Bieter in seiner Angebotskalkulation zu Grunde zu legen.
Für die gesamte Anlage und für die Ausführung aller Leistungen sind u.a. folgende Bedingungen - in der bei Angebotsabgabe jeweilig gültigen, neuesten Fassung - zu beachten und einzuhalten. Die Aufzählung der nachfolgend aufgeführten Regelwerke stellt keinen Anspruch auf Vollständigkeit dar und ist anhand der projektspezifischen Anforderungen durch den Auftragnehmer zu vervollständigen.
(Die aufgeführte Nummerierung stellt keine Festlegung einer Prioritätenreihenfolge dar).
1.) die projektspezifischen Anforderungen und Vorgaben aus der Baugenehmigung / der Landesbauordnung und der hieraus resultierenden Auflagen an die Errichtung der technischen Anlagen gem. dem gültigen Vorschriftenwerk / aktuellem Stand der Technik sowie der MLAR.
2.) die projektspezifischen Anforderungen und Vorgaben aus den Pauschalierungsunterlagen, mit u.a.
- Mieter- oder / und Käuferbaubeschreibungen
- Vorgaben aus Bemusterungen
- Vorgaben aus den Qualitätsstandards zur Installation
- Pflichtenheften und technischen Beschreibungen zum Ausführen und Errichten von technischen Anlagen
3.) das Leistungsverzeichnis mit den allgemeinen, technischen und objektbezogenen Vorbemerkungen.
4.) die Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik (VDE) und der DIN mit den Nachträgen in der jeweils neusten gültigen Fassung, unter anderem:
- DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen bis 1000V
- DIN VDE 0108/ Teil 1 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen
- DIN VDE 0185 Blitzschutzanlagen
- DIN VDE 0298 Strombelastbarkeit von Leitungen und Kabeln
- DIN 18014 Fundamneterder
- DIN 18015 Elektrische Anlagen Allgemein
- DIN VDE 0833/ Teil 1-4
- DIN 14675
- DIN 5035 Beleuchtungsanlagen
- DIN 12464 Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen
5.) sonstige Technische Regelwerke
Weiterführend, unter anderem:
- DGUV A2 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit
- Vorschriften des VDS
6.) es sind besonders zu beachten: die allgem. technischen Vorschriften der VOB Teil C, u.a.:
- DIN 18 382 Elektro-, Sicherheits- und informationstechnische Anlagen
- DIN 18384 Blitzschutz-, Überspannungsschutz und Erdungsanlagen
- DIN 18385 Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige sowie Förderanlagen
- DIN 18386 Gebäudeautomation
7.) die Sondervorschriften und Anschlussbedingungen des
zuständigen EVU (TAB Technische Anschlussbedingungen)
8.) die Sonderbestimmungen der zuständigen Feuerwehr, des TÜV, des Gewerbeaufsichtsamtes, des Bauaufsichtsamtes, der zuständi-gen Brandschutzbehörde, der Berufsgenossenschaft
9.) die Planung der Architekten, Statiker und Fachingenieure
10.) die Richtlinien und Zulassungsbedingungen der Deutschen Bundespost, TELEKOM für den Rundfunkantennenbau und Telekommunikationsanlagen (Par.5 TKO)
11.) die anerkannten Regeln der Technik
Technische Vorbemerkungen Regelwerk
Technische Vorbemerkungen für Installationen: Technische Vorbemerkungen für Installationen
Die nachfolgende aufgeführten Leistungen verstehen sich als grundsätzliche Leistungen des Auftragnehmers zur Errichtung der Anlage und werden nicht gesondert vergütet. Die Kosten sind durch den Bieter in die Einheitspreise der Positionen einzurechnen.
1.) Korrosionsschutz
ist für alle Bauteile gefordert. Hierbei sind alle Bauteile, Befestigungen, Kabelbahnen, Schellen, Schrauben usw. voll rostgeschützt auszuführen. Die Qualität des Korrisionsschutzes ist entsprechend den jeweilig vorliegenden Umweltbedingungen auszuführen.
2.) Installationsrohre im Baukörper / in Erde etc.
Sämtliche Leerrohre sind mit einem verzinkten Zugdraht zu verlegen, der an beiden Enden zu sichern und eindeutig zu kennzichnen ist.
3.) Einlegearbeiten in Beton
Die Doseninnenräume sind zu säubern. Werden Rohre im flüssigen Beton verlegt, so sind sie abzufangen, auf Durchgang zu prüfen, für die Weiterführung anzumuffen, beidseitig abzudichten und gegen Volllaufen zu sichern.
4.) Schlitz- und Stemm- und Kernbohrarbeiten:
Alle Stemmarbeiten sind nach den Erfordernissen sinnvoll und unter Schonung des Bauwerks auszuführen. Schlitze sind möglichst mit Schlitz- oder Fräsmaschinen zu erstellen. Sämtliche unter Putz verlegte Leitungen und Rohre sind so tief einzuschlitzen, dass für Leitungen mind. 1 cm und für Rohre mind. 1,5 cm Putzüberdeckung gewährleistet ist.
Einzelbohrungen sind durch den AN zu erbringen und rauchdicht zu verschließen.
5.) Schutzrohre im Hand- und Gefahrenbereich
Bei der Installation auf den Wänden bzw. unter den Decken oder bei Wand- und Deckendurchführungen ist die Leitung im Hand- oder Gefahrenbereich (mind. bis 1 m über OKFFB) in bruchsicheren Schutzrohren zu führen. Diese sind ggf. teilweise in offener Rohrmontage zu verlegen.
6.) Schussapparate
Die Benutzung von Schussapparaten ist grundsätzlich verboten.
7.) Kabelverlegung:
Sämtliche Leitungen dürfen nur in senkrechter oder waagerechter Richtung verlegt werden und möglichst nur in den nach DIN 18 015 Teil 3 vorgeschriebenen Installationszonen. Im sichtbaren Bereich sind a.P.-Leitungen sauber und schnurgerade auszurichten. Hier ist die Verlegung in Führungsrohren, Installationskanälen oder Mini- kanälen vorzuziehen.
8.) Brennbare Kabel nicht in Rettungswegen:
In Flucht- und Rettungswegen sind nur Kabel und Leitungen zulässig, die zur Versorgung des entsprechenden Abschnittes dienen. Werden Uminstallationen oder Brandschottungs-
maßnahmen wegen Nichtbeachtung dieser Auflagen erforderlich, so gehen sie zu Lasten des AN.
9.) Brandschutztrennwände
Führen Kabel durch Brandschutztrennwände, so sind die Durchbrüche und Bohrungen vom AN brandschutztechnisch zu verschließen. Unterputzinstallationen sind enstprechend den Auflagen aus der MLAR umzusetzen.
10.) Sicherheitsabstand
Bei der Installation ist ein ausreichender Sicherheitsabstand (mind. 15 cm) zwischen Leitungsanlagen in unterschiedlichen Spannungsebenen (Stark- und Schwachstrominstallation) einzuhalten, bzw. es sind entsprechende zugelassene Kompensationsmaßnahmen (Zulassung Leitungsanlagen in gleicher Spannungsebene, Trennsteg etc.) zu gewährleisten.
Der Abstand zu Installationen von nichtelektrischen Fremdgewerken, z.B. brandgefährdete Lüftungskanäle o.ä., sind einzuhalten. Berührungen dürfen nicht zustande kommen.
11.) Zustandsfeststellung vor Verschließen des Arbeitsraumes
Durch den Auftragnehmer ist eigenverantwortlich und vor dem Verschließen von Arbeitsbereiche, wie z.B. vor dem Verputzen von Wänden, dem Verschließen von Systemböden oder dem Verschließen von Trockenbauwänden etc., die errichtete Leitungsanlage in Ihrer ordungsgemäßen Funktion zu prüfen, z.B. durch Messung von Stromdurchgang, Kurzschluss, Unterbrechung und Isolationswiderstand etc.
Im Anschluss hat der Auftragnehmer die entsprechenden Bereiche zur Schleißung schriftlich frei zu melden.
12.) Leitungsenden
Starkstromleitungen sind mit VDE-mäßigen Steck- oder Schraubklemmen zu verklemmen. Drahtkerben sind beim Abisolieren zu vermeiden.
13.) Brandmeldeverteilerdosen und -verteiler:
Diese müssen innen rot gekennzeichnet sein, bzw. außen mit einer Selbstklebefolie mit Beschriftung "F" in rot beklebt sein. Brandmeldeanschlussleisten haben rot gekennzeichnete Anschlussklemmen bzw. die gesamte Leiste muss mit einer roten Kennzeichnung abgedeckt sein.
14.) Montagehöhe von Dosen:
Folgende Montagehöhen sind einheitlich einzuhalten:
UKFD = Unterkante Fertig-Decke
OKFF = Oberkante Fertig-Fußboden
Soweit im Projekt nicht anders lautende Anforedrungen bestehen, gelten für die Installationshöhen
- Abzweigdosen: 0,3 m unter UKFD oder im zugänglichen
Zwischendeckenraum
- Steckdosen u.P. (tief) 0,3 m über OKFF
- Schalter neben Türen 1,05 m über OKFF (je weitere Installationsdose unterhalb)
- Steckdosen über Arbeitsflächen 1,15 m über OKFF.
15.) Schaltermaterial:
Schalter, Steckdosen, Anschlussdosen müssen über alle Positionen hinweg von einem einheitlichen Fabrikat / Typ sein, bzw. sofern ein Hersteller eine Position nicht liefern kann, ist diese im Design und in der Farbe auf das Fabrikat / Typ des Schaltermaterials abzustimmen. Das Fabrikat / Typ, sowie abweichende Positionen sind als Muster vorzulegen.
16.) Spreiz- und Schraubbefestigungen:
Alle Schalter, Steckdosen, Anschlussdosen und Gerätedosen sind zusätzlich zur Befestigung mit Spreizkrallen noch mit Schrauben im Dosenrand zu sichern.
17.) Wand- und Deckenauslässe
Alle u.P.-Auslässe wie für Wandlampen, Brandmelder, Nebenuhren usw.erhalten grundsätzlich Abschlussdosen.
18.) Dosenmontage
Alle Dosen sind putzbündig und lotrecht zu montieren. Dosenmontage nur mit schnellbindendem Zement, nicht mit Gips. Schalterkombinationen neben Türen werden senkrecht untereinander montiert.
Vor dem Verputzen sind die u.P.-Dosen mit Papier auszustopfen und mit einem Spezialplastikdeckel gegen Zuputzen und Verlust zu sichern. Nach dem Abbinden des Putzes sind die Dosen freizulegen und zu säubern.
19.) Kennzeichung Leitungsanlagen
Grundsätzlich sind die prohejtspezifischen Vorgaben zur Kennzeichnung von Leitungsanlagen anzuwenden.
Unter anderem sind alle wichtigen Kabel wie Hauptleitungen, Stromkreiszuleitungen, Steuerkabel, Telefonkabel, ELA-Kabel, Brandmeldekabel, Rangierkabel, Meß- und Regelleitungen, Antennenkabel, Sprechanlagenkabel, etc, innerhalb der Verteiler und Dosen beidseitig mit Kabelmarkierern dauerhaft, wischfest, unverlierbar und deutlich lesbar und im Mimimum mit:
- Angabe der Kabelnummer
- Angabe des Kabelzieles
zu beschriften, zu kennzeichnen und zu dokumentieren.
Alle Kabel sind in Kabellisten aufzuführen mit Angabe von Kabeltyp, Adernzahl, Querschnitt, Kabelstart und Kabelziel, Kabelnummer, Aufgabe / Verwendungszweck des Kabels. Die Angaben in den Kabellisten müssen genau übereinstimmen mit der tatsächlichen Beschriftung auf den Kabeln.
20.) Errichterbescheinigung:
Vom AN ist eine Errichterbescheinigung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die gesamte Anlage und die ausgeführten Arbeiten nach den Richtlinien der VDE erstellt wurden. Für Antennen- und Telekommunikations-Anlagen ist diese Errichterbescheinigung zusätzlich bzgl. der Richtlinien der Telekom, bzw. des zugelassenen Versorgers / Anbieters zu erstellen.
21.) Unbedenklichkeit
Hinsichtlich der möglichen altersbedingten Schadstoffbelastung an zu demontierenden und zu entsorgenden Komponenten (z.B. Dämmungen, Dichtungen, Lackierungen) ist im Zweifelsfall der Unbedenklichkeitsnachweis einzuholen.
22.) Sicherheit
Für die Sicherheit auf der Baustelle ist der AN für sein Gewerk eigenverantwortlich.
23.) Genehmigungen
Vor Montagebeginn sind alle notwendigen Genehmigungen
einzuholen.
24.) Bemusterung
Einzelkomponenten wie z.B. Beleuchtungskörper, Schaltermaterial, Sicherheitsleuchten, Lautsprecher etc. sind vor der Montage zu bemustern.
25.) Bauprodukteverordnung
siehe separate Ausführungsbeschreibung
26.) Leistungserbringung
Grundsätzlich wird der Auftragnehmer darauf hingeweisen, daß die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen - als auch darüber hinaus gehende Leistungen gemäß den Anforderungen aus den Pauschalierungsunterlagen - ausdrücklich betriebsfertig zu erbringen sind.
Die betriebsfertige Montage umfasst bei Erfordernis der Anlagen ebenso das Programmieren / Parametrieren der jeweiligen Anlagenkomponenten mit ein. Alle Montage verstehen sich inkl. dem erforderlichen KLein- und Befestigungsmaterial.
27.) Zählkonzept
Basierend auf dem, mit den Fachplanungen zur TGA vorliegenden Zählkonzept, erfolgt durch den Auftragnehmer und im Zuge seiner Montageplanung die finale Festlegung des Zählkonzeptes als Anfrage bei Bauherr / Betreiber zur Bestätigung.
Technische Vorbemerkungen für Installationen:
Hinweise zu Fabrikaten Hinweise zu Fabrikaten
Die ausgeschriebenen Texte verstehen sich im Prinzip als "fabrikatsneutral" und beschreiben die eingeforderten Qualitäten.
Grundsätzlich erfolgt die Festlegung zu Fabrikat- und Typ der nachfolgenden Positionen des Leistungsverzeichnisses nach den
- Vorgaben aus der abgestimmten Bemusterungsliste
- Vorgaben aus dem definierten Installationsstandard
- Voragben aus ggf. weiteren Anlagen zur Pauschalierung
(z.B. Vorgaben aus technischen Pflichtenheften)
Diese sind dem Angebot zu Grunde zu legen.
Dem Bieter steht es frei, in Ergänzung alternative Fabrikate anzubieten. Hier sind die entsprechenden Nachweise zu Gleichwertigkeit mit dem Angebot einzureichen.
Hinweise zu Fabrikaten
Hinweise zur Prioritätenreihenfolge der Vertragsunterlagen Hinweise Prioritätenreihenfolge Vertragsunterlagen
Sofern seitens des Auftraggebers innerhalb des Vertragsabschlusses nicht anderweitig geregelt ist, gilt für die Prioritätenreihenfolge:
Die Aussagen und Festlegungen aus der Fachplanung sind den Angaben aus der vorliegenden Ausschreibung übergeordnet zu berücksichtigen.
Bei Widersprüchen innerhalb der jeweiligen Vertragsunterlagen gilt dem folgend, die Aussage der mit höherer Priorität eingestuften Vertragsunterlage.
Bei Lücken und Ergänzungen sind die entsprechenden Aussagen der niedriger eingestuften Vertragsunterlagen zu berücksichtigen.
Hinweise zur Prioritätenreihenfolge der Vertragsunterlagen
Hinweise Bauprodukteverordnung Hinweise Bauprodukteverordung
Die Auflagen aus der Bauprodukteverordung sind durch den Auftragnehmer umzusetzen. Es gelten die Auflagen aus der MLAR.
Hinsichtlich der Leitungsanlagen ist im Minimum die Mindestklassifizierung der Brandklasse Eca (normal entflammbar) einzubringen.
Darüber hinausgehende Anforderungen an das Brandverhalten von Leitungsanlagen sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich mit den
- Anforderungen aus Baugenehmigung / Brandschutzkonzept
- Anforderungen des Bauherrn / des Betreibers
- Anforderungen des Schadensversicherers
abzugleichen.
Hierbei ist der Auftragnehmer ausdrücklich in der Verpflichtung die entsprechende Klärung herbei zu führen.
Festlegungen zum Projekt: nach Brandschutzkonzept
Hinweise Bauprodukteverordnung
50.005 Erschließung
50.005
Erschließung
50.010 Eigenstromerzeugungsanlagen
50.010
Eigenstromerzeugungsanlagen
50.015 Niederspannungshauptverteilung
50.015
Niederspannungshauptverteilung
50.020 Niederspannungsinstallationsanlagen
50.020
Niederspannungsinstallationsanlagen
50.025 Beleuchtungsanlagen
50.025
Beleuchtungsanlagen
50.030 Erdungs- und Blitzschutzanlagen
50.030
Erdungs- und Blitzschutzanlagen
60 Informations- Kommunikations- und Sicherheitstechnische Anlagen
60
Informations- Kommunikations- und Sicherheitstechnische Anlagen
60.005 Gefahrenmeldeanlagen
60.005
Gefahrenmeldeanlagen
60.010 Datentechnische Anlagen
60.010
Datentechnische Anlagen