Spezialtiefbau
Dippoldiswalde, Los 8.1 San. u. Erw. Oberschule Schmiedeberg
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Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) 01 Baubeschreibung zur Leistungsbeschreibung 01.01 Allgemeine Angaben Dippoldiswalde ist eine Große Kreisstadt im Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge und liegt ca. 20 km südwestlich der Landeshauptstadt Dresden im Freistaat Sachsen. Das Stadtgebiet umfasst eine Fläche von 104,13 km². Das Objekt "Oberschule Schmiedeberg" liegt im zentralen Bereich des Ortskerns Schmiedeberg und ist insbesondere durch die topographischen Gegebenheiten in seinem Erweiterungspotential begrenzt. Die Erweiterung der Oberschule und die Modernisierung erfolgen unter Betrachtung einer 2-zügigen Oberschule. Das Grundstück Lutherplatz 24c, 01744 Dippoldiswalde OT Schmiedeberg (Flurstück 56/1) ist ca. 5.270 m² groß, voll erschlossen und befindet sich in Nähe einer Bundesstraße (ca. 150m Entfernung) mit Anbindung an den ÖPNV und Schülerverkehr. 01.02 Beschreibung Baumaßnahme Das Gebäude wurde 1908 als Schule erbaut, in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts erfuhr die Oberschule eine Erweiterung (westlich). Das Objekt besteht aus vier voll genutzten Geschossen (Kellergeschoss, Erdgeschoss, zwei Obergeschossen). Das Dachgeschoss des Altbaus ist ungenutzt. Die denkmalgeschützte Sporthalle genügt nicht mehr den baulichen, statischen und schulischen Anforderungen und wird zurückgebaut. Das Nebengebäude im nord-westlichen Grundstücksbereich wird aufgrund des schlechten baulichen Zustands ebenfalls zurückgebaut. Es ist geplant, das Schulgebäude als 2-zügige Oberschule bedarfsgerecht und nach den Vorgaben des Raumprogrammes zu sanieren und zu erweitern und eine Beschulung für rund 300 Schüler mit den erforderlichen Verwaltungs- und Nebenräumen herzurichten. Zur Unterbringung des Raumprogramms ist neben der Sanierung des Altbaubestandes (Achse 1-4) eine Erweiterung (Achse 5-8) des Objektes notwendig. Das Schulgebäude soll im Zuge der Maßnahme barrierefrei gestaltet werden. Das Schulgebäude wird zukünftig im Bereich des Verbindungsbaus (Achse 4-5) zwischen Bestands- und Erweiterungsbau von der Altenberger Straße aus erschlossen. Der Aufzug für die barrierefreie Erschließung befindet sich, angeschlossen an den Verbindungsbau, im Erweiterungsbau. Der Gebäudekomplex an sich, wird über jeweils einen Treppenraum im Bestand und Erweiterungsbau erschlossen. 01.03 Übersicht Raumprogramm UG-Altbau: Garderoben, Putzmittelraum, Technikräume. Tiefkeller Bestand als Aufstellort für RLT-Anlage UG-Erweiterung: Hausmeister- und HA-Raum EG-Altbau: Klassenraum, Gruppen- und Sozialräume EG-Erweiterung: Küche, Mensa mit Hochparterre zur Nutzung als Gemeinschaftsfläche/Bühne. OG 1-2 Altbau: Klassenräume OG 1-2 Erweiterung: Fachkabinette OG 3 Altbau: DG nicht barrierefrei erschlossen, Lager- und Technikfläche OG 3 Erweiterung: Dachebene mit Gründach / PV-Anlage 01.04 Erläuterung der Teilbaumaßnahmen Das Projekt wird in zwei Teilbaumaßnahmen umgesetzt. Die Bereiche vorgezogene Leistungen, Neubau Erweiterungsbau und Sanierung Bestand gehen dabei in den Teilbaumaßnahmen TBM 1 und TBM 2 auf. Die TBM 2 gliedert sich in den dargestellten Umfang, wobei die Vollendung des Erweiterungsgebäudes und die Sanierung zeitversetzt erfolgen. Teilbaumaßnahme 1 (TBM 01): Rückbau der Gebäude Lehrküche, Sporthalle, Verbinder Gründung des Erweiterungsbaus inkl. Geothermie Errichtung UG und EG des Erweiterungsbaus Errichtung Verbindungsbau mit Aufzug Teilbaumaßnahme 2 (TBM 02): Errichtung EWB 1. und 2. OG Sanierung des Bestandsgebäudes Herstellung Freianlagen Bestand und EWB Die Lose sind folgerichtig in verschiedene Titel aufgeteilt, die aufgrund der Förderung auch separat abzurechnen sind. 02 Angaben zu Baustelle 02.01 Zufahrtsmöglichkeit Baustelle Die Baustelle befindet sich auf dem Schulgelände der Oberschule Schmiedeberg im nördlichen Stadtkern des Ortsteils Schmiedeberg, als Ortsteil der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde. Die Zufahrt erfolgt über die B 170 / Altenberger Straße und Lutherplatz. Bückenbelastung mit Lastklasse 60/30. 02.02 Bauablauf Baustelle Es ist vorgesehen, den Erweiterungsbau funktionsfähig zu errichten und in Betrieb zu nehmen, dann das Bestandsgebäude Leerzuziehen, Schadstoffe zu entfernen und den Bestand anschließend zu sanieren und das Gebäudeensemble in Gesamtheit zu Betreiben. Der Betrieb der Baustelle erfolgt parallel zum regulären Schulbetrieb. 02.03 Besondere Belastung Lärmemissionen sind so weit wie möglich während der Unterrichtszeiten (07:15 - 13:20 Uhr) zu begrenzen. Prüfungstage (ca. 10 Stück/Schuljahr) werden von der Schulleitung bekannt gegeben, der Bauablauf ist darauf abzustimmen, lärmintensive Arbeiten (beispielhaft Verdichtungsmaßnahmen, Bohr- und Stemmarbeiten im Bestandsgebäude) sind mit dem Schulträger / Schulleitung abzustimmen. Zu beachten sind vor allem: - § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) einschließlich Staubimmission, - Gebietsvorgaben nach § 66 BImSchG, - Schallleistungspegel gemäß Maschinenlärmschutz‐Verordnung (BImSchV), - Sächsische Bauordnung §11 (1) Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr. Der Samstag ist ein Werktag. Die Sonn‐ und Feiertagsruhe ist zu beachten. 02.04 Anschlüsse Medien, Flächen zur Mitbenutzung Bauseits sind Anschlüsse für Wasser, Abwasser und Energie für die gesamte Bauzeit vorgehalten.  Leistung/Lage sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. Die Baustelleneinrichtung ist gemäß Baustelleneinrichtungsplan auszurichten. Weitere Lager- oder Parkplätze sind eigenverantwortlich zu planen und zu unterhalten. Seitens des AG werden dafür keine weiteren Flächen zur Verfügung gestellt. Sanitärcontainer werden bauseits vorgehalten. 02.05 Einfahrt/Zutritt Baustelle Während der gesamten Bauzeit ist die BE-Fläche durch einen Bauzaun gesichert. Das Tor ist nach Beendigung der Arbeiten durch den AN eigenverantwortlich zu verschließen. Auf dem Gelände befindet sich die Löschwasser-Zisterne. Der uneingeschränkte Zutritt und Zuwegung der Feuerwehr zur Baustelle ist zu gewährleisten. Die Schließung des Bauzaunverschlusses ist mit dem AG abzustimmen. Dieser beteiligt intern die weiteren Fachbereiche und Feuerwehr. Sollte die Zugänglichkeit zur Zisterne aus Gründen einer Anlieferung, Kranstellung etc. nicht möglich sein, so hat der AG dies schriftlich mind. 1 Woche vor Eintritt der Maßnahme dies dem AG anzuzeigen. Transporte und Anlieferungen sind 20 Minuten vor und nach dem Unterricht auf ein Minimum zu reduzieren und mit SiGeKo abzustimmen, da sich die fußläufige und verkehrstechnische Erschließung kreuzen. Im Weiteren stellt die angrenzende Straße die Hauptzufahrt zum benachbarten Martin- Luther-King-Heim dar. Die Nutzung für Anlieferung, Entsorgung, Rettungsweg und Gäste ist stets freizuhalten, Einschränkungen sind im Vorfeld der Heimleitung und AG mind. 1 Woche zuvor anzuzeigen. Umliegende Verkehrsflächen sind bei Verschmutzung regelmäßig zu reinigen, im Bedarfsfall täglich. 02.06 Baustellenverordnung Der Bauherr stellt einen SiGe‐ Koordinator gem. BaustellVO. Für die Baustelle wird eine Baustellenordnung erstellt mit dem Ziel eines störungsfreien Ablaufs und zur Sicherung für Mensch Material und Umwelt. Diese wird durch den zuständigen SiGeKo übergeben und ist von allen Beteiligten konsequent umzusetzen. Der AN hat sein Personal einschließlich dem seiner Nachunternehmer (NAN) über den Inhalt der Baustellenordnung zu unterweisen. Dies ist durch die einzelnen Mitarbeiter per Unterschrift vor Leistungsaufnahme zu bestätigen. Diese Bestätigung ist von der Fachbauleitung des AN auf der Baustelle laufend zu aktualisieren, vorzuhalten und auf Anforderung durch den AG bzw. seine Erfüllungsgehilfen vorzuweisen. Neben der Baustellenordnung gelten die Forderungen der staatlichen und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Unfallkassen (DGUV), Berufsgenossenschaften (BG Bau) und der Arbeitsstättenrichtlinie (ArbStättRL). Die Arbeitszeiten sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Werktage sind Montag‐ Samstag, dahingehend kann Samstagsarbeit angeordnet werden. 02.07 Arbeitstechnologie Rüstungen oder Hebewerkzeuge, die aufgrund der Arbeitstechnologie vom AN benötigt werden, sind eigenverantwortlich zu planen, auf‐ und abzubauen, sowie vorzuhalten. 02.08. Sonstige Anforderungen Es wird darauf verwiesen, dass in den Gebäuden und auf dem gesamten Baustellengelände absolutes Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot herrscht. Zuwiderhandlungen ziehen die sofortige Erteilung von Baustellenverboten durch die Bauleitung nach sich. Weiterhin ist es untersagt innerhalb des Gebäudes Mahlzeiten einzunehmen. Leere Getränkeverpackungen sind unverzüglich aus dem Gebäude zu bringen und zu entsorgen. Im übrigen gelten die diesbezüglichen Regelungen der Baustellenordnung.  Einzig in dafür ausgewiesenen Bereichen (Raucherinsel am Container der BE) ist das Rauchen erlaubt. Der AG hält ein Bauschild vor, auf welchem die ausführenden Firmen platziert werden. Die Anbringung oder Aufstellung eigener Firmenschilder, Werbeaufsteller etc. ist nicht gestattet. Siehe Weitere Besondere Vertragsbedingungen. Es ist nicht oder nur mit gesonderter Erlaubnis des AG, der Schulleitung und der betreffenden Personen (bei Minderjährigen mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten) erlaubt, Foto- und / oder Videoaufnahmen zu fertigen, auf welchen Personen der Einrichtung, insbesondere Schüler aufgenommen werden. 03 Angebotserstellung 03.01. Allgemein Das Angebot ist in deutscher Sprache zu übergeben, die Baustellensprache ist deutsch. Die Einheitspreise sind in EURO anzugeben. Mit den angebotenen Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt. Es gelten die Regelungen der VOB/C. Für die bautechnisch einzuhaltenden Regeln gelten gemäß VOB grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Ausführung in Kraft befindlichen Vorschriften. Bei Änderungen von Vorschriften im Planungs- und Ausführungszeitraum ist, sofern im LV keine Aussagen dazu getroffen sind, vor Ausführungsbeginn eine Regelung mit dem AG zu vereinbaren. 03.02 Preisinhalte Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Allgemein übliche statische Sicherungsmaßnahmen in Form von Absteifungen, Abfangungen und sonstigen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen, die Notwendigkeit abschnittsweiser Arbeiten, z. B. zur Vermeidung umfangreicher statischer Sicherungsmaßnahmen, sind grundsätzlich in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. In die Preise sind weiterhin einzurechnen: - witterungsbedingte Erschwernisse, mit denen während der vorgesehenen Ausführungszeit normalerweise gerechnet werden muss - Verbrauch von Energie und Gasen sowie Treibstoffen und Betriebsmitteln - Staubschutz beim Füllen und Transport von Containern u. dgl. - Sicherungsmaßnahmen bei arbeitszeitlich oder technologisch bedingten Unterbrechungen der eigenen Arbeiten - Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten der Arbeitsbereiche - Brandschutztechnische Maßnahmen beim Brennschneiden, Schweißen oder technologisch bedingten Umgang mit offener Flamme 03.03 Zur Verfügung gestellte Unterlagen Dem Leistungsverzeichnis sind nicht maßstäblich verkleinerte Übersichts- und Detailpläne als Ergänzung zum Textteil im Anhang beigefügt. Sie dienen der Übersicht sowie als Kalkulationsgrundlage und sind ausdrücklich keine Ausführungsunterlagen. Der Bieter hat die Vollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen anhand der Seitennummerierung und Anhänge zu überprüfen und fehlende Blätter beim Ausschreibenden anzufordern. Doppelte Seiten sind auszusortieren und zu vernichten. 03.04 Hinweise zur Angebotsbearbeitung Bei Angebotsabgabe ist darauf zu achten, dass sämtliche, im Original -LV abgefragten und durch Punktfolgen gekennzeichneten Angaben (Fabrikate, Materialien, Ausführungen etc.) anzugeben sind. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, oder auf europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen oder internationale Normen Bezug genommen wird, wird auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer auf gleichwertige technische Spezifikationen Bezug genommen. Alle Einzelheiten, die nach Meinung des Bieters nicht genügend klar und eindeutig aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgehen, aber für die Kalkulation der Preise wichtig sind, müssen vor der Abgabe des Angebotes durch Rückfragen beim Auftraggeber geklärt werden. Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen eine qualitative Mindestanforderung dar. Sie sind für das Angebot verbindlich. Nebenangebote sind nicht zugelassen. 03.05 Ausführungsunterlagen / Änderungen / Freigaben Die Verteilung der Ausführungsunterlagen erfolgt rein digital. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zu Grunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet bzw. freigegeben sind. Dem Bieter überlassene Planunterlagen sind vor der Ausführung im Hinblick auf Maße und Detailangaben eigenverantwortlich zu prüfen. Auftretende Unstimmigkeiten oder Bedenken sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 03.06 Dokumentation Die Dokumentation erfolgt gem. Weitere Besondere Vertragsbedingungen und ist Bestandteil der Vertragsbedingungen. 04 Hinweise zu Terminen und organisation der Ausführung 04.01 Ausführungszeitraum / Terminpläne Der Auftragnehmer hat einen Feinterminplan mit Kapazitätsuntersetzung und der Zwangspunkte zu anderen Gewerken zu erbringen. Der Auftragnehmer hat diesen bauphasenbezogenen Feinterminplan koordinierend mit dem Auftraggeber und der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen. Dieser abgestimmte Feinterminplan findet nach Bestätigung durch den AG Eingang in den Gesamt - Bauzeiten-Ablaufplan der Bauleitung und wird Vertragsbestandteil. Es ist vorgesehen, einen Index des Bauzeitenplanes für die am Bau tätigen AN auszugeben. Es hat die fortschreibende Zuarbeit der AN zu erfolgen. Die Fristen und Daten des aktuellen Bauzeitenplanes gelten als verbindliche Leistungszeit gemäß §271 BGB. Für den AN ergeben sich aus diesen Festlegungen keine Ansprüche auf eine höhere Vergütung. 04.02 Mitwirkungspflichten Es ist zu beachten, dass in jeder Bauphase zeitgleich mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sind und dass ein abschnittsweises Arbeiten sowie technologische Pausen in Abhängigkeit vom Baufortschritt erforderlich sein können. Bedenken zur vorgesehenen Ausführung, mangelhafte Vorleistungen oder Behinderungen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig anzuzeigen. Dem AG ist, mit dem Vorlauf, eine angemessene Frist zur Ausräumung der gegebenenfalls hindernden Gründe, vor dem geplanten Ausführungsbeginn der Teilleistung des AN, einzuräumen 04.03 Fachbauleiter / Bautagebuch / Kapazitäten- und Einsatzplanung Der Auftragnehmer übernimmt für die Dauer seiner Leistungserbringung die Bauleitung gemäß § 56 SächsBO für sein Gewerk. Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach Beauftragung einen Fachbauleiter schriftlich zu benennen, der als Entscheidungsbefugter eingesetzt wird. Dieser hat, wenn Arbeiten des Auftragnehmers ausgeführt werden, vor Ort anwesend und der deutschen Sprache mächtig zu sein. Er hat die auszuführenden Arbeiten vorzubereiten und anzuweisen und alle erforderlichen Belehrungen zum Arbeitsschutz nachweislich vor Beginn der Arbeiten durchzuführen und darüber protokollarisch Nachweis zu führen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen, und dieses wöchentlich der örtlichen Bauleitung vorzulegen und durch diese abzeichnen zu lassen. Die bestätigten Bautagebuchblätter werden spätestens mit der Schlussrechnung vom AN an den AG nochmals vollständig im Ordner oder digital mit entsprechend beschrifteten Rücken (BV, Gewerk, AN und Bautagebuch) übergeben. Das Bautagebuch des AN hat für jeden Arbeitstag mindestens folgende Angaben zu enthalten: - Arbeitskräfteanzahl - geleistete Arbeit - Maschinen- und Geräteeinsatz - Baustellenverhältnisse und Wetter (Temp. min / max, Niederschlag, Wind, ggf. Eis- und Schneeverhältnisse) - Besondere Vorkommnisse Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor den wöchentlich stattfindenden Bauberatungen die Kapazitäts- und Einsatzplanung seiner Arbeitskräfte, Maschinen und Materialien für die kommende Woche und ggf. auch darüber hinaus, der Bauleitung zur Koordinierung des Baustellenbetriebes zu übergeben. Dazu gehört auch die Angabe der damit verbundenen Inanspruchnahme von BE - Flächen und anderen Elementen der Baustelleneinrichtungen. Ziel ist es, zu jeder Bauberatung die Baustellenlogistik für die kommenden Woche mit allen am Bau Beteiligten abzustimmen und zu koordinieren. Daher kann es zu Änderungsanforderungen an die Kapazitäts- und Einsatzplanung des AN kommen, die vom AN entsprechend umzusetzen sind. 04.04 Bauberatungen Wöchentlich findet eine turnurmäßige Bauberatung zu einem Fixtermin mit dem AN statt. Zur fachlichen und terminlichen Koordinierung aller am Bau Beteiligten ist grundsätzlich die Teilnahme des Fachbauleiters oder eines anderen kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreters des AN an dieser Beratung erforderlich. In bestimmten Situationen kann es erforderlich sein, zusätzliche Beratungen über die turnusmäßigen Bauberatung hinaus - ggf. auch im kleineren Kreis- einzuberufen, auch dort ist die Teilnahme der betreffenden AN verpflichtend. Die Nichtteilnahme eines kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreters des AN an den turnusmäßigen Bauberatungen stellt eine Baubehinderung gem. §5 VOB Teil B dar und wird entsprechend geahndet. 04.05 Firmenangehörige Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer sich jederzeit als Firmenangehörige ausweisen können. Der Auftraggeber behält sich vor, durch seinen bevollmächtigten Vertreter Stichproben zur Einhaltung dieser Maßnahmen auf der Baustelle durchzuführen. SV-Nachweise der Beschäftigten sind auf der Baustelle in Kopie vorzuhalten. Nachunternehmer sind dem AG mit 1-wöchiger Vorlaufzeit anzuzeigen. 04.06 Schutz eigener und fremder Leistung Alle Leistungen dürfen bei Witterungsverhältnissen, die sich nachteilig auf die Leistung oder die vorhandene Bausubstanz auswirken können, nur ausgeführt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen Schäden ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch für den Schutz von Bauwerken und Rohbauten vor eindringendem Regen. Der AN ist zudem verpflichtet, für einen ausreichenden Oberflächenschutz während der Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach Abstimmung mit dem AG zu beseitigen. Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Vermeidung der Gefährdung von Personen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen u. dgl.). Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor Beschädigungen (z.B. Schutzfolien etc.) sind bis zur Gebäudefertigstellung zu belassen und erst auf Anordnung der Bauleitung zu entfernen und zu entsorgen. Das gilt entsprechend für Ersatzhandlungen, z.B. das Aushängen von Türen, als zwischenzeitliche Maßnahme. Gefahrenbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Der sachgemäße Schutz anderer Gewerke im Arbeitsbereich des Auftragnehmers ist ebenfalls in geeigneter Form herzustellen, z.B. durch Abkleben der Flächen oder Schutz mit Weich-/ Hartfaserplatten, Abschirmung bei Schweißarbeiten u. dgl. Aufbau, Vorhaltung und das spätere Entfernen und fachgerechte Entsorgung dieser Mittel gehört zum Leistungsumfang des AN: Schutz der Dachabdichtungen: Sofern für die Montagearbeiten fertige Dächer begangen werden müssen, sind sie durch wirksame Abdeckungen (Bohlen, Schaltafeln, Bautenschutzmatten usw.) gegen Beschädigungen zu schützen. 04.07 Abnahme Es wird ausdrücklich eine förmliche Abnahme nach VOB/B vereinbart. Die Fristen hierzu regeln sich nach VOB/B § 12, Nr. 1 bzw. sind, ausgehend von Umfang und Vollständigkeit der zu übergebende Nachweise, Unterlagen und Dokumentationen sowie vom Umfang evtl. bekannter oder absehbarer Mängel bei Anzeige der Fertigstellung der geschuldeten Leistung, gesondert zu vereinbaren. Eine Abnahme durch konkludentes Verhalten des Bauherrn gemäß VOB/B, § 12, Nr. 5, bspw. infolge Stillschweigens oder Nutzung wird ausgeschlossen. Der Umfang der erwähnten zu übergebenden Nachweise, Unterlagen und Dokumentationen geht im Einzelnen aus den den Leistungspositionen hervor. 04.08 Aufmaße Gemäß VOB/B, §14, Nr. 2, hat die Feststellung des Leistungsstandes für die Abrechnung nach Möglichkeit in Form eines gemeinsamen Aufmaßes zu erfolgen. Hierzu hat der AN rechtzeitig Terminvereinbarungen mit der örtlichen Bauüberwachung des Bauherrn zu treffen. Die Rechnung ist erst nach erfolgter gemeinsamer (AG+AN) Aufmaßprüfung zu stellen. Anforderungen an ein prüffähiges Aufmaß: Als prüffähiges Aufmaß ist ein unter Berücksichtigung der Struktur und Positionsnummern des Auftrag LV  positionsweise und kumuliert fortgeschriebenes Aufmaß mit eindeutiger Darstellung der Maßgehalte in aussagefähigen und fortlaufend nummerierten und dabei LV - Positionsbezogenen Aufmaßblättern bzw. Messurkunden erforderlich. Allen Aufmaßblättern sind nummerierte und positionsbezogene Pläne oder Planausschnitte mit farbigen Eintragungen des entsprechenden Leistungszuwachses beizulegen. Die Aufmaßblätter sind neben der fortlaufenden Nummerierung mit Angabe der Abschlagszahlung, in welcher sie erstellt wurden, zu versehen. Jede Leistungsposition ist auf einem separaten Aufmaßblatt kumulierend aufzuführen. In Aufmaßzusammenstellungen sind dann weiterhin die Mengen unter Verweis auf die Nr. der AZ/ der SR und unter eindeutigem Bezug / Angabe der Aufmaßblätter kumuliert zusammenzufassen. Dabei sind die positionsweisen Ausgangswerte aus vorangegangenen Rechnungen anzugeben und die Mengenzuwächse der aktuellen Abrechnung zur Ermittlung der neuen Gesamtmenge in neuer Zeile hinzuzufügen. Um die Menge der anfallenden Aufmaßunterlagen zu reduzieren, sind Einzelaufmaße und die entsprechenden Aufmaßskizzen nur mit dem Aufmaß, / mit der Rechnung mitzuliefern, für die diese erstmals erstellt wurden. Lediglich die kumuliert fortzuschreibenden Aufmaßzusammenstellungen sind bei jedem Aufmaß / bei jeder Rechnung entsprechend aktualisiert beizulegen. Sollte ein Aufmaß diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird es von der Bauüberwachung zurückgewiesen. 04.09 Stundenlohnarbeiten Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sollte dennoch die Ausführung von Arbeiten erforderlich werden, die nicht Bestandteil der vorliegenden Leistungsbeschreibung, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung jedoch erforderlich sind, bzw. auf ausdrückliche Anordnung des Bauherrn zur Ausführung kommen, ist der tatsächlich erforderliche Zeitaufwand zu erfassen. Auf dieser Grundlage sind relevante Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses zur hilfsweisen Abrechnung heranzuziehen. Zum Nachweis des tatsächlichen Aufwands ist die Bestätigung durch die örtliche Bauleitung auf den zur Aufwandserfassung aufzustellenden Regieberichten erforderlich. Dies hat sofort nach Abschluss der entsprechenden Arbeiten zu erfolgen. Die örtliche Bauüberwachung des AG ist nicht berechtigt, die Ausführung von Stundenlohnarbeiten anzuweisen. Die Gegenzeichnung des Regieberichts dient der Feststellung des tatsächlichen Zeitaufwands, bedeutet jedoch keinesfalls das Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung. Sofern eine Vergütung des Aufwands nicht über relevante Leistungspositionen möglich ist, ist in jedem Fall die ausdrückliche Bestätigung und Beauftragung des Bauherrn erforderlich. Ergänzend zu Paragraph 15 VOB/B wird für Ausführung von Stundenlohnarbeiten folgendes vereinbart: Die Stundenlohnsätze sind nach den Grundlagen des Formblattes 221 zu berechnen. 05 Hinweise zur Rechnungslegung bauausführenden Firmen Alle Rechnungen sind mit folgender Adresse zu versehen: Große Kreisstadt Dippoldiswalde Fachbereich 3 / Bauverwaltung Markt 2 01744 Dippoldiswalde Rechnungen sind entweder ausschließlich digital per E-Mail oder postalisch zu versenden. 1. Variante (Vorzugsvariante) - Rechnungsversand digital Zur Beschleunigung der Rechnungsprüfung sind die Rechnungen digital als *.pdf-Datei wie folgt zu versenden: - Rechnung inkl. bestätigtem Aufmaß an die Große Kreisstadt Dippoldiswalde über folgende E-Mail-Adresse: team.sanierung-oberschule.sbg@dippoldiswalde.de - parallel per E-Mail an das verantwortliche Büro Bauüberwachung gem. Auftragsschreiben Für die Fristen/Fälligkeit zählt der digitale Rechnungseingang beim Auftraggeber. Die geprüften Rechnungen sind mit dem Eingangsvermerk im Planungsbüro (Datum) mit allen Prüfvermerken als *.pdf-Datei digital vom Objektüberwacher/ Fachplaner an den Auftraggeber per E-Mail zu senden. 2. Variante - Rechnungsversand in Papierform Dem Auftragnehmer ist es freigestellt, die Rechnungen in Papierform zu übergeben bzw. zu übersenden. - Originalrechnung inkl. bestätigtem Aufmaß 1-fach an das verantwortliche Büro der Bauüberwachung gem. Auftragsschreiben, die Bauüberwachung versieht die Rechnung mit einem Eingangsstempel und - parallel als Kopie an die Große Kreisstadt Dippoldiswalde, Rechnungsanschrift siehe oben Für die Fristen/Fälligkeit zählt der Rechnungseingang beim Büro der Bauüberwachung.  (Eingangsstempel). Die Rechnungsprüfung durch die Bauüberwachung erfolgt auf dem Original (Papier). Ein Wechsel zwischen Papierform und digitale Rechnung innerhalb eines Prüfvorgangs ist nicht möglich. Auf einen zügigen Austausch /Weitergabe der Prüfdokumente ist zu achten. Auf allen Rechnungen sind anzugeben: - Bauvorhaben - Fachlos-Bezeichnung - Auftrags-Nr. - Lieferdatum, Leistungszeitraum - Steuernummer - Lfd.-Nr. der Abschlagsrechnung oder Schlussrechnung Um einen einheitlichen Informations- und Abrechnungsstand zu gewährleisten, sind generell vor der Rechnungslegung die Aufmaße durch die bauausführende Firma einzureichen und durch die Objektüberwachung zu prüfen. 06 Hinweise zur Baustelleneinrichtung 06.01 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung Das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie das Vorhalten der eigenen Baustelleneinrichtung für sämtliche in den Titeln der vorliegenden Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen ist, sofern nicht in gesonderten Positionen beschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dies umfasst Anlieferung, Förderung, Aufbau, Vorhaltung über den zur Leistungserbringung erforderlichen Ausführungszeitraum, sowie ggf. erforderliches Umsetzen aller Anlagen der Baustelleneinrichtung sowie der zur Leistungserbringung notwendigen Geräte, Werkzeuge, Einrichtungen, Anlagen, Baustoffe, Materialien, Schutz- und Sicherungseinrichtungen und deren Abbau und Abtransport sowie die Weiterverwertung bzw. Entsorgung des in diesem Zusammenhang anfallenden Rest-, Abbruch- und Verpackungsmaterials sowie Bauschutts und Mülls. Weiterhin sind insbesondere alle Aufwendungen für Transport, Lagerung und Förderung des Bau-, Aushub-  und Abbruchmaterials zu verstehen. Insbesondere sind mit den Angebots-EP die Kosten für die hierzu ggf. erforderlichen temporären Container, Hebezeuge, Fördergeräte und Krane abgegolten. Die Wahl der Transportmittel steht dem Bieter frei. Kosten für den Transport von Materialien und Bauteilen bis zum Einbauort und durch das Gebäude, sowie notwendige Montagehilfen (einschl. Krankosten) sind ebenfalls in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ebenso sind die für die Erfüllung der Vertragsleistung erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Hebezeuge und Arbeitsmittel, sowie alle zur Aufrechterhaltung des Baustellenbetriebs erforderlichen Maßnahmen der betrieblichen Versorgung und zum Arbeitsschutz der gewerblichen Mitarbeiter und NAN einzukalkulieren. Dies betrifft Aufstellung, Vorhaltung, Instandhaltung und Reinigung der für die Erbringung der eigenen Leistungen erforderlichen Aufenthalts-, Lager-, Magazin- und Werkstattcontainer. Für Umfang, Ausrüstung und Ausstattung der Container sind die Anforderungen der Arbeitsstättenrichtlinien für Baustellen, insbesondere ArbStättV § 3a Anlage 5 sowie die aus dem Baustellenbetrieb und der konkreten Bauaufgabe erwachsenden spezifischen Bedürfnisse des AN maßgebend. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Vorhaltung der auftragnehmerseitigen Baustelleneinrichtung umfasst neben den Kosten für Kauf bzw. Abschreibung oder Miete für alle zum Einsatz kommenden Geräte, Hilfs- und Betriebsmittel sowie Anlagen Hebezeuge und sonstigen Einrichtungen alle Aufwendungen zur Gewährleistung deren dauerhafter und sicherer Funktion für den Zeitraum ihres Erfordernisses. Dazu gehören die regelmäßige Kontrolle, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie Reparaturen und der ggf. erforderliche Austausch bzw. Ersatz beschädigter, abhanden gekommener bzw. unbrauchbar gewordener Teile, einschließlich der Kosten für deren ggf. erforderliche Wiederbeschaffung. Vorhandene Beschädigungen an angrenzenden öffentlichen und privaten Flächen, Bauwerken und Bauteilen sind bei Übernahme der Baustelle und vor Beginn der Bauarbeiten durch den AN gemeinsam mit den Behörden und Vertretern der beteiligten Nachbarn aufzunehmen und zweifelsfrei schriftlich zu dokumentieren. Ohne diese Dokumentation kann sich der AN später nicht darauf berufen, dass festgestellte Schäden und Beschädigungen nicht durch sein Wirken hervorgerufen wurden. 06.02 Baustellensicherheit gegen öffentliche Verkehrsräume, Schließmanagement Die Baufelder sind mit Bauzäunen des Loses Baustelleneinrichtung bzw. vorhandenen Grundstückseinfriedungen gegen die öffentlichen Verkehrsräume gesichert. Jeder AN hat die Verpflichtung, ggf. aus bestimmten Anlässen (Anlieferungen o.ä.) von ihm entfernte oder umgesetzte Zaunsegmente sofort nach Beendigung dieser Tätigkeit, spätestens jedoch am Ende des Arbeitstages wieder in den sicheren Ausgangszustand zurückzuversetzen. Weiterhin ist jeder AN zum Verschluss von Baustellentoren oder Bautüren zu gesicherten Bereichen verantwortlich, wenn er absehbar als letzter AN die Baustelle verlässt, eine entsprechende Nachprüfpflicht trifft jeden AN. Zu diesem Zweck sind die Tore der Zäune mit Zahlenschlössern gesichert. Die einzelnen Bestandteile der Baustelleneinrichtung sind zur Nutzung durch alle am Bau beteiligten Firmen vorgesehen. Der Auftragnehmer hat die Nutzung mit der örtlichen Bauüberwachung, dem SiGe-Koordinator und anderen Unternehmen so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten gewährleistet ist. Festgesetzte Nutzungszeiten durch einzelne Auftragnehmer werden seitens des Auftraggebers nicht gewährleistet. 06.03 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten Gemäß VOB/C, DIN 18 299, Punkt 4.1.4 stellen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, sofern sie für die Erbringung der eigenen Leistung erforderlich sind, eine Nebenleistung ohne besondere Vergütung dar. Unabhängig davon gehen aus den positionsweisen Einzelbeschreibungen im vorliegenden Leistungsverzeichnis relevante Angaben zur Höhe der herzustellenden Bauteile sowie zu deren Lage hervor. Weiterhin wird in jedem Fall auf die Höhenlage der Aufstellebene und deren Beschaffenheit (geneigt oder abgetreppt) hingewiesen, so, dass die zur Herstellung der betroffenen Bauteile beschriebenen Gerüste, der jeweils relevanten, gewerkespezifischen DIN der VOB/C, als Nebenleistung ohne besondere Vergütung zu stellende Gerüste, mit einer Arbeitsebene bis max. 2,00m über Fußboden, berücksichtigt werden können. Damit sind die für die Herstellung der derart beschriebenen Bauteile ggf. erforderlichen Gerüste ebenfalls in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Der Auf- und Abbau muss in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung erfolgen. Eine besondere Beschreibung und Vergütung von Gerüsten erfolgt nur, wenn diese zum Gebrauch für andere Unternehmer überlassen werden oder, im Falle von Traggerüsten, plangemäß über eine Bemessungsklasse A hinausgehen. 06.04 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge und Einrichtungen Die Mitbenutzung von Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen, Aufenthalts- und Lagerräumen sowie Anlagen und Einrichtungen anderer Unternehmer ist nicht vorgesehen, wird jedoch nicht reglementiert und steht dem AN frei, sofern damit keine Erschwernisse und Behinderungen für andere Unternehmer einhergehen. In keinem Fall besteht darauf ein Anspruch. Diesbezügliche Abstimmungen und Regelungen zu Haftung und Vergütung erfolgen im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmern. Die bauseitigen Fassadengerüste werden separat nach Abschluss der Rohbauleistungen gestellt und bis zur Beendigung der Fassaden- und Dacharbeiten vorgehalten. I.d.R. : Lastklasse 4 (mind.3,0 KN/m²), Breitenklasse W09 (mindestens 0,9m aber weniger als 1,2m Breite) 06.05 Vorhaltung eigener Gerüste, Hebezeuge und Einrichtungen für andere Unternehmer Ebenso ist die Mitbenutzung von eigenen Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen, Aufenthalts- und Lagerräumen sowie Anlagen und Einrichtungen, welche nicht Bestandteil der allgemeinen Baustelleneinrichtung sind, für die Belange anderer Unternehmer nicht vorgesehen. Die Freigabe zur Mitbenutzung wird jedoch ebenfalls nicht reglementiert und steht dem AN frei. 06.06 Videoüberwachung Eine Videoüberwachung der Baustelle ist derzeit nicht geplant, kann aber bei Bedarf durch eine anteilige Kostenumlage der AN durch den AG angeboten werden. Siehe Weitere Besondere Vertragsbedingungen.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)
ZTV BOHRPFAHLGRÜNDUNG ZTV BOHRPFAHLGRÜNDUNG 1. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung 1.1 Auszuführende Leistungen Für die Baumaßnahmen sind vorab Tiefgründungen mit Großbohrbohrpfählen erforderlich. Vorzugsweise verrohrte Bohrung. Folgende wesentlichen Leistungen sind auszuführen. Baustelleneinrichtung Herstellung von Einzelbohrpfählen Verfüllen der Leerbohrungen mit Kies Herrichten der Bohrpfahlköpfe Bohrpfahl: Die Bohrpfähle sind Großbohrpfähle mit einem Bohrpfahldurchmesser mit 0,60 m. Die Betonklasse ist C 30/37 (XC2, WF) und als Betonstahl ist B500A vorgesehen. 2. Gewerkespezifische Angaben zur Baustelle Hinweis: Die Verschmutzung von Straßen und Wege sowie Behelfshinfahrten ist auszuschließen. Für die Reinigung bei Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saugkehrmaschiene einzusetzen. Die erforderliche Reinigung während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusichern und die Positionen in der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. 2.1 Baugrundverhältnisse Die Baugrundhauptuntersuchung nach DIN 4020 wurde durchgeführt. Das Baugrundgutachten ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt. 2.2 Schutzbereiche und -objekte Bodendenkmäler: Alle mit der Durchführung des Bauvorhabens betrauten Personen sind darauf hinzuweisen, dass bei den Arbeiten auftretende archäologischer Budenfunde (Scherben, Knochen, Metallgegenstände, Steinwerkzeuge u. ä.) bzw. Befunde (auffällige Häufungen von Steinen, markante Bodenverfärbungen, Mauerreste) unverzüglich dem AG bzw. dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie zu melden sind. Die Arbeiten im Umfeld sind dann umgehend einzustellen. Den Mitarbeitern des Landesamtes ist die Möglichkeit einzuräumen, die Fundstelle festzustellen, die Funde zu sichern und zu bergen. 2.3 Baugeräte: Die Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der Verordnung beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform "sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar" an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, sollen anderweitig als "lärmarm" (z. B. "Blauer Engel - weil lärmarm") zertifiziert sein. Wegekreuze, Meilensteine, Vermessungs- und Vermarkungspunkte: Topographische Festpunkte im Baufeld dürfen ohne Zustimmung des AG und/oder des zuständigen Vermessungs- und Katasteramtes nicht beschädigt bzw. verändert werden. 3. Angaben zur Ausführung 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherheit Durch den AN sind entsprechende Planungen und Unterlagen zu den Verkehrssicherungen der zur Ausführung der eigenen Leistung erforderlichen Maßnahmen zu entwickeln. Die Details der Verkehrsregelung sind vom AN über die BOL/BÜ des AG zur Einholung der verkehrsbehördlichen Anordnung vorzulegen. Die Gebühren für die verkehrsrechtlichen Anordnungen sind in die Position Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Die Einrichtungen zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung sind nach den Vorgaben der StVO und den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen aufzubauen, zu unterhalten, umzubauen und abzubauen. Verkehrsschilder an Arbeitsstellen: Die Ausführung der Verkehrsschilder an Arbeitsstellen einschließlich der Zusatzschilder müssen den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen entsprechen (Ziffer III Nr. 4 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Die Verkehrszeichen müssen dem Vz-Kat entsprechen. Der AN hat zu dokumentieren, dass neben dem RAL-Siegel das Bearbeitungssiegel, einschließlich der letzten Überarbeitung des Verkehrszeichens aufgebracht sind. 3.2 Bauablauf Die Planung und Koordination des Bauablaufes sowie die Bereitstellung von Geräten und Personal bleiben grundsätzlich dem AN überlassen. Der Baufortschritt ist aber in jedem Fall so vorzubereiten, dass die vertraglich gesetzten Fristen sicher eingehalten werden. 3.3 Stoffe, Baustoffe Allgemein: Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die notwendige Lieferung der dazugehörigen Stoffe, Bauteile, und Böden einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle soweit nicht in der Position abweichende Angaben gemacht werden. Alle zur Anwendung kommenden Baustoffe müssen den DIN-, EN- und ISO-Normen entsprechen oder zum Einbau besonders zugelassen sein. Auf Verlangen hat der Bieter bzw. AN die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem AG in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen. Beton/ Stahlbeton: Für die Bohrpfähle sind Betone entsprechend dem DIN-Fachbericht 100 (EN 206-1 und DIN 1042-2). Originale der Liefer- und Wiegescheine des Transportbetons sowie ein Betonsortenverzeichnis sind der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben 3.4 Abfälle Nicht gefährlicher Abfall: Alle Auflagen des Kreislaufwirtschaftsgesetztes und den dazu erlassenen Verordnungen sind vom AN eigenverantwortlich einzuhalten. Der AN hat dem AG für alle ausgebauten Materialien die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung nachzuweisen. Der Entsorgungsnachweis ist für die jeweilige Ordnungszahl im Original vorzulegen und die Voraussetzung für die Vergütung der entsorgten Mengen. Alle daraus resultierenden Aufwendungen und Mehrkosten sind in die jeweilige Ordnungszahl einzurechnen. Die Unterlagen des Baugrundgutachtens (23033_BER_Baugrund_mit_Anlagen_rev01_240114, 23033_BER_Ergänzung_mit_Anlagen_rev01_240117 und 23033_BER_Ergänzung2_mit_Anlagen_231103) sind zu beachten. 3.5 Sicherungsmaßnahmen Die Sicherung der Baustelle ist ausschließlich Sache des AN. Die Baustelle ist gemäß der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) und der Straßenverkehrsordnung zu sichern. Die Kosten hierfür sind in der Baustelleneinrichtung mit einzurechnen. 3.6 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren Zu den Vermessungsleistungen des AN gehören: Übernahme, Kontrolle/Prüfung, Sicherung und Laufendhaltung des vom AG zu Vertragsbeginn zur Verfügung gestellten Grundlagennetzes (Gebäudeachsen) Aufstellen des Messprogrammes Absteckungen für die Bauausführung Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen Vermessungen zur Kontrolle der Bauausführung Herstellung von Bestandsunterlagen Der AN hat dafür zu sorgen, dass: diese Leistungen rechtzeitig ausgeführt werden 3.7 Aufmaßverfahren und Abrechnung Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von AN und BÜ des AG vorzunehmen. Vom AN ohne Beteiligung der BÜ des AG erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung der BÜ des AG zu wiederholen. 3.8 Prüfung und Nachweise Aufwendungen für Prüfungen jeder Art und Erstellung der entsprechenden Dokumentationen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet. Eignungsprüfung Beton: Mindestens sind folgende Standartprüfungen durchzuführen: Am Frischbeton: Visuelle Beurteilung der Frischbetoneigenschaften (z.B. Wasserabsondern, Zusammenhaltvermögen, Fließ- und Absetzverhalten). Frischbetontemperatur Konsistenz des Frischbetons. Bei Konsistenzklasse ≥ F4 Nachweise für den Frischbeton vor der Zugabe von zusatzmitteln. Am Festbeton: Druckfestigkeit einschl. Festigkeitsentwicklung (r = fcm,2d / fcm,28d). Druckfestigkeit im Alter von 2,7 und 28 Tagen. Spaltzugfestigkeit im Alter von 2,7 und 28 Tagen. Wassereindringwiderstand (≤ 30 mm) 2,7 und 28 Tagen 3.13 Schnittstellen zu anderen Gewerken: Die Arbeiten für alle erdverlegten Leitungen (Medienleitungen und Geothermie) geht den Bohrpfahlarbeiten voraus bzw. erfolgt in unmittelbarer Nachbarschaft, so dass eine genaue Koordinierung der Gewerke untereinander erforderlich ist. 4 Ausführungsunterlagen 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen Planliste und Pläne werden der Ausschreibung beigefügt. 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen 4.2.1 Bestandsunterlagen Nach Bauabschluss sind auf Grundlage der Daten aus der fortlaufenden Bestandserfassung vollständige Bestandsunterlagen anzufertigen und zu übergeben. Der AN übergibt dem AG mit CAD-System erstellte Bestands- und Übersichtszeichnungen zur Prüfung. Der AN übergibt dem AG die Zeichnung als CAD-Austauschdatei (DXF-Format) mit dem vom AG bereitgestellten DXF-Übergabeformular.
ZTV BOHRPFAHLGRÜNDUNG
Hinweis Eigenstatik und Ausführungsplanung Da es sich im beschriebenen LV um Standard-Großbohrpfähle handelt, wird die Statik und Ausführungsplanung vom Tragwerksplaner des AG bauseits erstellt. Sondervorschläge sind nicht zugelassen.
Hinweis Eigenstatik und Ausführungsplanung
01 Baustelleneinrichtung, Statik
01
Baustelleneinrichtung, Statik
01.__.__.0001 Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung für die Durchführung der nachfolgenden beschriebenen Bohrpfahlarbeiten. Im Einheitspreis enthalten sind folgende Leistungen: Planung der für die Leistungserbringung erforderlichen Baustelleneinrichtung im Hinblick auf Zufahrts- und Aufstellmöglichkeiten für die zum Einsatz geplante Technik in Abstimmung mit der Bauleitung sowie nach Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten Geräte, Werkzeuge, Maschinen, Transportfahrzeuge und sonstige Betriebsmittel, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind, auf die Baustelle bringen, bereitstellen und soweit der Geräteeinsatz nicht gesondert vergütet wird - betriebsfertig aufstellen einschl. der dafür notwendigen Arbeiten, sowie das Umsetzen im Bereich des Bauwerkes. Erforderliche Betriebsstoffe jeweils incl. Mannschaften (Kolonnen) für den Einsatz der erforderlichen Bohrgeräte mit den erforderlichen Bohrerlängen. Die erforderlichen festen Anlagen herstellen. Bei Bedarf Lagerplätze, sonstige Platzbefestigungen und Wege im Baustellenbereich anlegen. Flächen beschaffen, sofern die vom AG zur Verfügung gestellten nicht ausreichen. Verkehrsführung, Verkehrssicherheit, Verkehrsschilder etc. wie in den ZTV beschrieben. Kosten für Vorhalten, Unterhalten und Betreiben der Geräte, Anlagen und Einrichtungen einschl. Mieten, Pacht, Gebühren und dgl. werden nicht mit dieser Pauschale, sondern mit den Einheitspreisen der betreffenden Teilleistungen vergütet. Zufahrt zur Baustelle vorhanden. Soweit nicht für bestimmte Leistungen für das Einrichten der Baustelle gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gilt die Pauschale für alle Leistungen dieses Abschnittes des Leistungsverzeichnisses.
01.__.__.0001
Baustelleneinrichtung
1.00
Psch
01.__.__.0002 Drehbohreinheit vorhalten Drehbohreinheit bei Stillständen bzw. Unterbrechungen, welche der AN nicht zu vertreten hat vorhalten. Gilt nicht für Unterbrechungen aufgrund technologischer Arbeitsabschnitte. Nur nach schriftlicher Dokumentaion und schriftlicher Anweisung der Bauüberwachung
01.__.__.0002
Drehbohreinheit vorhalten
10.00
h
01.__.__.0003 Kolonnenstunde Drehbohreinheit Kolonnenstunde einer Drehbohreinheit zur Beseitigung unvorhergesehener Hindernisse, für das Durchörtern von Bohrhindernissen bzw. für sonstige außervertragliche Leistungen. Einschl. evtl. erhöhter Verschleiß von Bohrwerkzeugen. Vergütet wird ein Verrechnungssatz, der sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhalte- und Betriebsstoffkosten sowie die Kosten für das Bedienungspersonal einschließlich sämtlicher Zuschläge umfasst. Abgerechnet werden die tatsächlichen geleisteten Einsatzstunden, ohne Stillstand. Nur nach schriftlicher Dokumentaion und schriftlicher Anweisung der Bauüberwachung
01.__.__.0003
Kolonnenstunde Drehbohreinheit
10.00
h
01.__.__.0004 Betonüberwachung der ÜK 2 auf Baustellen Überwachung der Verarbeitung von Beton der ÜK 2 auf Baustellen nach DIN 1045-3 Anhang B, für zusätzlich zur Eigenüberwachung des AN erforderliche Überwachung bei der Verarbeitung von Beton durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle. Gilt für alle Betone der Festigkeitsklasse C30/37 und höher.
01.__.__.0004
Betonüberwachung der ÜK 2 auf Baustellen
1.00
Psch
01.__.__.0007 Bestandsdokumentation herstellen Herstellen einer Bestandsdokumentation nach Abschluss der Bohrungen mit Ausfertigung von Bestandszeichnungen. Die Unterlagen sind als kopierfähiges Original und in 3-facher Ausfertigung sowie im *.pdf, *.dwg und *.dxf-Format zu übergeben. Inhalt der Dokumentation für jede einzelne Säule: Höhenangabe Säulenkopf und Säulentiefe Bezeichnung / Säulen-Nr. mit Eintragung im Lageplan Säulenprotokoll (Aufzeichnung der Herstellungsdaten) Art der Herstellung Qualität und Art des Zugabematerials Erstellung des Abrechnungsplanes / Bestandsplanes nach Beendigung der Arbeiten
01.__.__.0007
Bestandsdokumentation herstellen
1.00
Psch
01.__.__.0008 Dokumentationsunterlagen Die dem AG zu übergebende Schlussdokumentation ist entsprechend den Vorgaben der Anlage 2 - Übersicht Objektdokumentation zu erstellen. Sämtliche Planungsleistungen und Berechnungen sind im geprüften und freigegebenen Stand lediglich digital zu übergeben.
01.__.__.0008
Dokumentationsunterlagen
1.00
Psch
02 Bohrpfähle
02
Bohrpfähle
1 Angaben zu anstehendem Boden
[1]
Angaben zu anstehendem Boden
E
02.__.__.0001 Geräteeinsatz und Arbeitsebene für Pfähle Geräte für das Herstellen von Pfählen nach Unterlagen des TWP des AG einsetzen. Der Einsatz umfasst das einmalige Aufstellen und Abbauen sowie das Umsetzen im Bereich des Baufelds. Einsatz für Ortbetonbohrpfähle. Verdichtung gem. Merkblatt für Bodenverdichtung im Straßenbau fachgerecht statisch (Walzen o.dgl.). Das Herstellen der Bohrpfähle sowie das Verdichten der Arbeitsebene ist erschütterungsarm auszuführen. Alle dafür nötigen Aufwendungen sind im Einheitspreis mit einzukalkulierern.
02.__.__.0001
Geräteeinsatz und Arbeitsebene für Pfähle
1.00
Psch
02.__.__.0002 Vermessung Bohrpfähle Genaues Einmessen der Pfahlansatzpunkte, abstecken inkl. genauer Achsübernahme und Erstellung eines Ist- Aufmaßes nach der Pfahlherstellung (Bestandsvermessung Bohrpfähle). Durchführen und Dokumentieren der fortlaufenden Bestandserfassung als Basis für die Teilbestandsdokumentation der beauftragten Leistung. Die Vermessung zur fortlaufenden Bestandserfassung umfasst alle vom AN-Bau gemäß Bauvertrag fertigzustellende Bohrpfähle. Sie ist nach einem vom AN aufzustellenden und vom AG zu genehmigenden Messprogramm durchzuführen. Zur Bestandserfassung können Daten der vermessungstechnischen Überwachung der Bauausführung genutzt werden, sofern bei der vermessungstechnischen Überwachung das fertige Bauteil vermessen wurde. Übergeben folgender Daten an den AG: Originalmessdaten (Rohdaten) als ASCII-Datei Lage- und Höhenplan als PDF-Datei.
02.__.__.0002
Vermessung Bohrpfähle
1.00
Psch
02.__.__.0003 Statische Probebelastung Statische Probebelastung ausführen, inkl. einrichten, vorhalten und räumen der erforderlichen Geräte, Ausführung baubegleitend an Bauwerkspfahl.
02.__.__.0003
Statische Probebelastung
2.00
Stk
02.__.__.0004 Nachweis der Pfahltragfähigkeit Nachweis der inneren und äußeren Pfahltragfähigkeit gemäß DIN 1054 auf Grundlage von Probebelastungsergebnissen in vergleichbaren Böden.
02.__.__.0004
Nachweis der Pfahltragfähigkeit
1.00
Psch
02.__.__.0005 Fehlbohrung Fehlbohrung beim Antreffen von undurchdringlichen Hindernissen und Aufgabe der Bohrung. Herstellen und verfüllen mit Liefermaterial. Abrechnung nach Aufwand In den Einheitspreis sind alle Geräte- und Personalaufwendungen einzurechnen. Nur nach schriftlicher Dokumentaion und schriftlicher Anweisung der Bauüberwachung
02.__.__.0005
Fehlbohrung
10.00
lfm
02.__.__.0006 Mehrbetonverbrauch Mehrbetonverbrauch > 10% des theoretischen Volumens liefern und einbauen. Nur nach Absprache mit und auf Anweisung durch die Bauleitung! Der Mehrverbrauch ist nachzuweisen.
02.__.__.0006
Mehrbetonverbrauch
6.00
03 Gründung
03
Gründung
03.__.__.0001 Ortbetonbohrpfahl herstellen, Pfahl-DU 60 cm Ortbetonbohrpfahl entsprechend statischen und konstruktiven Erfordernissen nach Unterlagen des Statikers erschütterungsarm herstellen. Für die Bemessung sh. auch Anmerkungen und Bodenverhältnisse im beiliegenden Baugrundgutachten. (23033_BER_Baugrund_mit_Anlagen_rev01_240114, 23033_BER_Ergänzung_mit_Anlagen_rev01_240117, 23033_BER_Ergänzung2_mit_Anlagen_231103) Gegebenenfalls Leerbohrung bzw. - teufen ausführen. Erforderliche Leerbohrungen und Verfüllung mit Kies nach Unterlage des Statikers werden nicht gesondert vergütet und sind im Einheitspreis einzukalkulieren. Pfähle entsprechend Statikpositionsplan bzw. geprüfter Eigenstatik anordnen. Bewehrung wird gesondert vergütet. Flachstahl für Abstandskreuz und Distanzringe werden als Betonstahl sep. abgerechnet. gem. Pos. 3.2 ff Einschl. Herrichten des Pfahlkopfes, Herstellen eines Köchers, Herstellen eines Pfahlfußes, Herstellen eines Aussteifungsringes und Einbau eines Hülsenrohres. Abgerechnet wird nach Länge von der Pfahlsohle bis Unterkante der Pfahlkopfplatte bzw. des an den Pfahl anschließenden Bauteils. Bauteil für Bodenplatte. Pfahldurchmesser = 60 cm, nach Vorbemessung / Statik, entsprechend Zulassung und Statik herstellen. Pfahllänge ca. 5,75 - 22,25 m (Die Pfahllängen ergeben sich aus nötigen Pfahllängen aus der Statik + 0,75m). Davon binden die Bohrpfähle ca. 3,00 m tief ein, gem. Baugrundgutachten. Neigung vertikal. Baustoff Stahlbeton: Druckfestigkeitsklasse C30/37 Expositionsklassen XC2, WF. Pfahl durch verrohrtes Bohren herstellen gem. DIN 18301 (sh. Angaben zu anstehendem Boden). Anfallendes Bohrgut ist wie beschrieben zur Beprobung seitlich in Mieten aufzusetzen zwischenzulagern, in Behältern des AN zu sammeln und zu fördern für die Abholung (Entsorgung/ Verwertung). Anzahl Pfähle: 55 Stck.
03.__.__.0001
Ortbetonbohrpfahl herstellen, Pfahl-DU 60 cm
586.75
lfm
03.__.__.0002 Bewehrungsstahl, BST 500 A Liefern und Einbau der erforderlichen Bewehrung nach konstruktiven und statischen Anforderungen für vorgenannte Pfähle liefern und einbauen als einlagige Bewehrungskörbe aus geraden Einzellängseisen d = 10 - 20 mm und Einzelwendeln mit gleichbleibendem Durchmesser d = 10 mm aus BST 500A DIN 488-1 und DIN 488-2.
03.__.__.0002
Bewehrungsstahl, BST 500 A
16.20
t
03.__.__.0003 Baustahl, S 235JR wie Pos. 03.02. - jedoch Warmgewalzter unlegierter Baustahl für konstruktive Bewehrungsteile / geschweißte Einbauteile (Aussteifungsringe, Fußplatten, Fußkreuze etc.) gemäß ZTV-Ing. aus S 235JR.
03.__.__.0003
Baustahl, S 235JR
2.30
t
03.__.__.0004 Kürzen Bewehrungskorb Kürzen der Bewehrungskörbe bei kürzeren Bohrlöchern inkl. Entsorgung der Restmaterialien. Abrechnung nach Anzahl Bewehrungskörbe Nur nach schriftlicher Dokumentaion und schriftlicher Anweisung der Bauüberwachung
03.__.__.0004
Kürzen Bewehrungskorb
10.00
Stk
03.__.__.0005 Mehrlängen Zulage zur Bewehrungsposition für das Verlängern von Bewehrungskörben durch Koppeln vor Ort, Verlängerungsstücke sind auf der Baustelle vorzuhalten. Abrechnung nach Bohrpfählen, Bewehrung wird gesondert vergütet. In den Einheitspreis sind alle Geräte- und Personalaufendungen einzurechnen. Nur nach schriftlicher Dokumentaion und schriftlicher Anweisung der Bauüberwachung
03.__.__.0005
Mehrlängen
10.00
Stk
03.__.__.0006 Aussteifungskreuz kappen, d=60 cm Kappen der Bewehrungseisen an den Aussteifungskreuzen inkl. Entsorgung der Restmaterialien. Abrechnung nach Anzahl Bewehrungskörbe
03.__.__.0006
Aussteifungskreuz kappen, d=60 cm
55.00
Stk
03.__.__.0007 Bohrgut in Haufwerken aufschichten Anfallendes Bohrgut aus Bodenmaterial aller Homogenbereiche wie beschrieben nach DIN 18300, Erdaushub bzw. Stoffe gemäß beigefügtem Bodengutachten aufnehmen, laden, im Bereich der Baustelle transportieren und für eine normgerechte Beprobung den beschriebenen Einzelhaufwerken zuordnen / aufschichten. Mengenermittlung erfolgt gem. Aufmaß Bohloch Verwertung / Entsorgung im Titel "Entsorgung Bohrgut" enthalten.
03.__.__.0007
Bohrgut in Haufwerken aufschichten
170.00
03.__.__.0008 Entsorgung Bohrgut Anfallendes Bohrgut fachgerecht laden und entsorgen, inkl. aller evtl. anfallenden Entsorgungsgebühren und Deklarationsanalysen. Schadstoffbelastung nach Unterlagen des AG. Abfall ‘Zuordnung gemäß EBV von BM-F3 ‘ Entsorgung nach Wahl des AN. Nachweis nach Unterlagen des AG führen. Abgerechnet wird nach Wiegescheinen.
03.__.__.0008
Entsorgung Bohrgut
333.00
t
03.__.__.0009 Pfähle kappen, d = 60 cm Herrichten der Bohrpfahlköpfe d = 60 cm, d.h. abstemmen / kappen der Pfähle auf Sollhöhe nach der bauseitigen Einbringung des Unterbetons (Sauberkeitsschicht), Anschlussbewehrung freilegen und richten. Einschl. Abfuhr und Entsorgung des Stemmschuttes und Kappgutes und erforderlichem Einsatz der Kappkolonne. Ausführung der Arbeiten erst nach intensiven Abstimmungen mit dem AN Rohbau. zu kappende Pfahlkopfhöhe : ca. 75 cm Pfahldurchmesser      : ca. 60 cm
03.__.__.0009
Pfähle kappen, d = 60 cm
55.00
Stk