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Projektbeschreibung
Östlich des Lohseparks in der HafenCity wird auf Baufeld 77 ein neuer Schulstandort errichtet. Auf dem neuen "Campus HafenCity" soll eine weiterführende Schule mit vier Gymnasialzügen und vier Stadtteilschulzügen einschließlich einer Dreifeldhalle, einer Zweifeldhalle und einer Einfeldhalle entstehen. Im nördlichen Campusbereich soll auf dem Gebäudedach eine Kindertageseinrichtung für rund 100 Kinder und einer direkt von der Kita aus zugänglichen Außenspielfläche entstehen.
Gestalterisch gliedert sich das Gebäude in 3 Zonen: Das Erdgeschoss wird bestimmt durch seine Sichtmauerwerkfassade. Das 1.Obergeschoss besteht aus einer durchlaufenden Pfosten-Riegel-Fassade. Darüber werden die Fassaden des Schulbaukörpers durch eine vertikale Holzschalung und die Fassade der Sporthalle durch eine vertikale Holzfassade bestimmt.
Das Grundgerüst des Gebäudes wird in den geometrisch anspruchsvollen Bereichen des Gebäudes, sowie dem Sockelbereich in Stahlbeton ausgeführt, während in den Regelbereichen der Klassenräume eine mehrgeschossige Holz-Hybridkonstruktion zum Tragen kommt. Innerhalb der Unterrichtsbereiche erfolgt die Unterteilung des Grundrisses durch Stahlbetonwände, welche die Klassenräume von der Flurzone trennen. Die weitere Unterteilung innerhalb des Klassenraumverbunds erfolgt durch Trockenbauwände, so dass eine langfristige Flexibilität gewährleistet wird.
Grundstück: 11.300,00 m ²
Gelände: ca. 8,40 NHN
Bruttogeschossfläche (BGFR) Oberirdisch: 23.600,00 m²
Bruttogeschossfläche (BGFR) Untergeschoss: 2.250,00 m²
Geschossigkeit: UG, EG, 1.- 5. OG
Geschosshöhe UG: ca. 3,60 m
Geschosshöhe OGs:
Erdgeschoss ca. 5,45 m
1. Obergeschoss ca. 3,60 m
2.-4. Obergeschoss ca. 3,60 m
5. Obergeschoss ca. 3,90 m
Sporthallen ca. 8,65-9,40 m
Projektbeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen / Projektbezogene Vorbemerkungen
1. Allgemeiner Hinweis
Die DIN 18040 findet im Regelfall Anwendung. Eine Präzisierung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt über die nachfolgenden Leistungsbeschreibungen.
Die nachfolgenden Leistungen in den weiteren LV-Textteilen sind vom Auftragnehmer nachfolgend AN genannt in sein Angebot einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Widersprechende Qualitätsforderungen werden vom Auftraggeber (AG) geklärt und festgelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Leistungen des Nutzers parallel zur und / oder nach Fertigstellung der Leistungen des AN durchgeführt werden.
Veröffentlichungen, insbesondere Pressemitteilungen jeglicher Art sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Soweit AN-Leistungen auf Grund ihrer spezifischen Besonderheiten und Funktionen, sowie auf Grund von Witterungseinflüssen zum Abnahmetermin deren zugesagte Funktion nicht abschließend geprüft werden kann, erfolgt deren Abnahme unter dem Vorbehalt, dass die endgültige Funktions- / Leistungsprüfung zum jeweils nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt erfolgt und vom AN vertragsgemäß nachgewiesen werden kann.
Bei fertigen Oberflächen sind die Anforderungen nach DIN 18202 Tabelle 3 Zeile 4 und 7 einzuhalten, soweit in den weiteren Unterlagen keine höherwertigeren Anforderungen gestellt werden.
Es sind im Falle von Koexistenzphasen bzgl. DIN-Normen und europäischen Normen soweit normativ möglich Bauteile gemäß Bauprodukte-Verordnung mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung einzusetzen, dies ist nachzuweisen.
Bei Angebotsabgabe ist darauf hinzuweisen, wenn aus irgendwelchen Gründen die geforderten Produkte, System und Bauteile nicht eingebaut werden können. Nachforderungen können daraus nicht abgeleitet werden.
Der AN hat dem AG die Lieferscheine für sämtliches eingebautes Material geordnet nach jeweiligem Lieferanten sofort nach Lieferung zu überlassen. Auf Anforderung des AG hat der AN für die vom AG ausgewählten Materialien eine Mengenzusammenstellung dem AG zu überlassen. Vorgenannte Unterlagen sind spätestens mit der Fertigstellung der vom AN geschuldeten Leistung zu übergeben.
Es sind im Falle von Koexistenzphasen bzgl. DIN-Normen und europäischen Normen soweit normativ möglich Bauteile gemäß Bauprodukte-Verordnung mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung einzusetzen, dies ist nachzuweisen.
Bei Angebotsabgabe ist darauf hinzuweisen, wenn aus irgendwelchen Gründen die geforderten Produkte, System und Bauteile nicht eingebaut werden können. Nachforderungen können daraus nicht abgeleitet werden.
Der AN hat dem AG die Lieferscheine für sämtliches eingebautes Material geordnet nach jeweiligem Lieferanten sofort nach Lieferung zu überlassen. Auf Anforderung des AG hat der AN für die vom AG ausgewählten Materialien eine Mengenzusammenstellung dem AG zu überlassen. Vorgenannte Unterlagen sind spätestens mit der Fertigstellung der vom AN geschuldeten Leistung zu übergeben.
1.1 Leistungsabgrenzung
Zu den vom AN zu erbringenden Leistungen gehören auch die nachfolgend unter Buchstaben a) bis i) Leistungen. Die vorstehende Leistungspflicht gilt nicht für Leistungen, bei denen für den AN nicht erkennbar ist, dass diese Leistungen für die vertragsgemäße, endfertige Ausführung seiner Leistung erforderlich werden. Sie gilt auch nicht, soweit im Leistungsverzeichnis ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der AN darf, soweit der Vertrag keine entsprechende Regelung enthält, nicht davon ausgehen, dass die im o.g. Sinne erforderlichen Leistungen vom AG oder von Dritten erbracht werden.
a) Herstellung, Vorhaltung und Wiederbeseitigung der erforderlichen Versorgungseinrichtungen, Lagerflächen, Arbeitsräume, Arbeits- und Schutzgerüste, Arbeitsbühnen, Absturzsicherungen, Hebezeuge, Rüstungsverstärkungen, Hilfskonstruktionen, Absperrungen, Umzäunungen, Einfriedungen, Beschilderungen und Beleuchtungen, soweit nicht vorhandene Einrichtungen dem AN für die Zeit seiner Ausführung in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden.
b) in unmittelbarem Zusammenhang mit den Auftragnehmer Leistungen stehende und zur funktionsgerechten, ordnungsgemäßen oder verkehrsüblichen Verwendung und Benutzung erforderliche Ergänzungsleistungen, wie z.B. Isolierungen, Herstellung von Verbindungen, Stemm- und Beiputzarbeiten (nach AN-Bauleitungs-Genehmigung), ferner das Herstellen und funktionsgerechte Verschließen von sämtlichen Bohrungen und Durchbrüchen, soweit diese nicht in den Vertragsunterlagen als vorhandene Aussparungen beschrieben sind und keine sonstigen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
c) verkehrsübliche Vollständigkeit, bei Installationen und technischen Anlagen insbesondere die Prüfung der Betriebsfertigkeit, Sachverständigen-Abnahmen, die Inbetriebnahme und die Einweisung in die Bedienung und Wartung.
d) eigenverantwortliche Durchführung aller erforderlichen Schutz-, Hilfs- und Pflegemaßnahmen sowie Funktionsüberprüfungen der eingebrachten Gewerke.
e) die Anfertigung bzw. Beschaffung und Überlassung an den AG von Werk-, Konstruktions- und Bestandszeichnungen, Montage- und Verlegeplänen, Montagekonzepte, Berechnungen, behördlichen Ausführungsgenehmigungen, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall, Material- und Ersatzteillisten, Qualitätsnachweisen, Übereinstimmungserklärungen mit gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sowie Prüfattesten, Garantieerklärungen, Bedienungsanweisungen, Mustern, Probearbeiten u. ä.. Sämtliche Unterlagen müssen vom AN mind. in Dateiformaten (Pläne als *.dwg- und *.pdf-Format) und Papierpausen (auch Farbkopien) nach Angabe des AG erstellt werden.
f) Aufladung und Abtransport der zur Auftragsdurchführung beigebrachten Hilfsstoffe, Gerätschaften und nicht benötigten Materialien und Objekte, einschließlich der Beseitigung der durch den AN verursachten Abfälle, Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie den öffentlichen Verkehrswegen, jeweils umgehend , sobald keine weitere Verwendung auf der Baustelle mehr zu erwarten ist, spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach Aufforderung durch den AG.
g) geeignete Schutzmaßnahmen gegenüber Gegenständen (einschließlich naturgeschütztem Baumbestand) und Einrichtung des Bauherrn oder sonstiger Dritter vor Beschädigung und Zerstörung; die Schutzmaßnahmen beinhalten auch eine sorgfältige Erkundung sowie Planungsvorkehrungen.
h) zuverlässig und kontrollierte Absicherung aller bei den Auftragnehmertätigkeiten entstehenden Gefahren- und Unfallquellen (z.B. Öffnungen, stromführende Stellen, durch Witterungseinflüsse gefährdete und gefahrenträchtige Bereiche).
i) Der AN hat zu seinen Lasten rechtzeitige und ausreichende Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeiten gegen Beschädigung, Verschmutzung, Witterungsschäden, Tages- und Schichtenwasser und sonstige vorhersehbare Einflüsse (z.B. Leistungen Dritter) zu treffen sowie seine Arbeitsausführung hiernach einzurichten. Schäden aus unterlassener Vorsorge fallen in seine Gefahr.
1.2 Planmanagement
Der AG bedient sich eines externen Planverwaltungssystems, welches für die Archivierung und Verteilung dieser zuständig ist. Jegliche Planunterlagen (Montage-/Werksplanung etc.) sind durch den AN eigenständig auf diesem Server einzupflegen. Ausschließlich der Eingang auf dem Server gilt als Zustellungsdatum.
Es ist ausschließlich ein einheitlicher Plankopf nach Vorgabe des AG zu verwenden. Sämtliche Zeichnungen und Planunterlagen sind nach einem durch den AG vorgegebenen Plannummernschlüssel sowie dem Planinhalt zu bezeichnen. Abweichungen hiervon sind nicht zulässig.
2. Sicherheit und Gesundheitsschutz
Der AG legt größten Wert auf eine absolut einwandfreie Abwicklung der Baumaßnahme hinsichtlich Einhaltung sämtlicher Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitssicherheit.
Der AN hat vor Arbeitsbeginn einen Verantwortlichen für die Baustellensicherheit und die Ersthelfer zu benennen (Verweis auf DGUV V1). Der AN erhält eine Einweisung durch den SiGe-Koordinator, im Übrigen gilt die Baustellenordnung.
2.1 Planung
Der AN hat in Abstimmung mit dem AG die Vertragsunterlagen in Bezug auf Sicherheits- und Gesundheitskoordination im Sinne der Planprüfungsverpflichtung zu prüfen und rechtzeitig Hinweise zu liefern, wenn diesbezügliche Einbauten in seiner Leistung fehlen.
Sollte die Leistung des AN in irgendeiner Form im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gefahrstoffen stehen, ist der AN verpflichtet, die jeweils geltenden Vorschriften und Regelwerke bezüglich der Lagerung und des Umgangs mit Gefahrstoffen einzuhalten und dem AG die entsprechenden Unterlagen (Sicherheitsdatenblätter, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise) unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
¿2.2.2 Baustelle
Es werden bis zu zweimal während der Bauzeit Alarmübungen durchgeführt, d.h. es ist mit Arbeitsunterbrechungen von jeweils bis zu 6 Stunden währenddessen zu rechnen.
Alle Mitarbeiter, die die Baustelle betreten, müssen auf der Baustelle jederzeit zugelassene PSA wie Helme, Sicherheitsschuhe S3 und gelbe Warnwesten, etc. tragen.
Warnwesten können vom AG zu einem Preis von 10 €/Stück erworben werden.
Auf die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 Absatz 4.2.4 wird hingewiesen: Es dürfen durch den AN keine transportablen Sprossenleitern eingesetzt werden. Sofern Leitern eingesetzt werden, müssen diese mit mindestens 80mm breiten Stufen ausgestattet sein. Das gilt auch für Anlegeleitern. Bevorzugt eingesetzt sollen jedoch Podeste, Gerüste und Hubarbeitsbühnen.
Der AN oder seine Nachunternehmer, die durch die Ausführung von Arbeiten oder durch die von Ihnen auf der Baustelle stationierten Geräte Gefahrenquellen schaffen, haben zur Abwendung der Gefahren entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Die Gefahren sind durch sichtbareGefahrenzeichen kenntlich zu machen, ggf. zu beleuchten. Geräte und Einrichtungen sind eindeutig so zu kennzeichnen, dass der jeweilige Eigentümer erkennbar ist. Insbesondere sind giftige, ölige, brennbare oder sonst wie toxische Stoffe so zu lagern, dass eine Gefährdung Dritter und der Umwelt (Boden, Grundwasser, etc.) ausgeschlossen ist.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen müssen tragbare Feuerlöscher vorhanden sein. Bei Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen verwendet werden.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (DGUV 56) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den AG durchgeführt werden. Die Genehmigung ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten beschränkt.
2.3 Schadstoffe
Schadstoffbelastete und gesundheitsschädliche bzw. gesundheitsgefährdende Materialien wie z. B. Asbest, PCP, PCB, Lindan etc. dürfen nicht verwendet oder eingebaut werden. Formaldehydhaltige Holzwerkstoffe sind im verarbeiteten Zustand mindestens der Emissionsklasse E 1 zuzuordnen, soweit nachstehend nicht höherwertiger beschrieben.
3. Prüfungen, Genehmigungen
Sind behördliche Anmeldungen, Genehmigungen, Prüfungen, Prüfversuche, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall erforderlich, so hat der AN die hierfür erforderlichen Nachweise gegenüber der Behörde oder Sonstigen rechtzeitig anzumelden und dem AG unverzüglich vorzulegen, spätestens jedoch vor Ausführung der Bauleistung. Sämtliche Kosten hierfür (auch behördliche Kosten) sind vom AN zu tragen. Stellt sich im Laufe der Ausführung heraus, dass die vom AN gemachten Angaben falsch und/oder unvollständig waren, so hat er die Kosten für etwaige bauliche Änderungen und Schadensersatz zu leisten.
Ungeachtet der Prüfungsverpflichtung des AN ist der AG jederzeit berechtigt, Proben auf der Baustelle zur Qualitätsprüfung zu entnehmen. Die anschließende Prüfung kann sich z.B. auf spezielle Eigenschaften, Schadstoffe, Materialzusammensetzungen, Druckfestigkeit, Biegezugfestigkeit, Oberflächenhärte, Abriebfestigkeit, Widerstandsfähigkeit, Leitfähigkeit, Rutschfestigkeit und Farbgebung beziehen, sofern diese Eigenschaften in Normen und / oder der Ausschreibung vom AN geschuldet werden. Die Kosten für notwendige Prüfungen, wenn keine ausreichenden Nachweise vom AN vorliegen bzw. begründete Zweifel an den Materialeigenschaftenbestehen, hat der AN zu tragen.
3.1 Schalltechnische Untersuchungen
Alle Schalldämmwerte gemäß Anforderungen sind raum- und bauteilübergreifend im eingebauten Zustand zwingend einzuhalten.
Vom AG werden die Luftschalldämm- und Trittschalldämmwerte zwischen Räumen und zwischen Flur/Räumen im Endbauzustand geprüft.
Die Kosten für die vorgenannten Messungen (die unter Umständen nicht an einem Termin stattfinden werden) werden vom AG getragen, soweit sich im Ergebnis herausstellt, dass die Leistungen des AN hinsichtlich der Schallwerte mangelfrei sind.
Der AN hat alle hierfür erforderlichen Hilfestellungen und Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren.
4. Montageplanung
Die Planung seitens des AG ist abgeschlossen. Er wird keine weiteren Planungsleistungen erbringen. Alle weiteren Planungsleistungen sind Sache des AN und im Rahmen der Werk- und Montageplanung mit den Einheitspreisen abgegolten.
Die Montageplanungen sind koordiniert mit allen beteiligten Gewerken und auch incl. Darstellung aller beteiligten Gewerke vom AN zu erstellen.
5. Vorleistungen und Baufreiheit
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf die für die angebotenen Fabrikate erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen und Einbauteile (z.B. Anschweißplatten, Halfenschienen, etc.) rechtzeitig zu übergeben.
Bauseitig wird für die Montagen in der Regel ein 230-Volt-und 400 Volt-Drehstrom-Anschluss vorgesehen und bereitgestellt.
Die elektrische Steuereinrichtung einschließlich der Kleinspannungsinstallation ist vom Auftragnehmer zu erbringen und einzukalkulieren.
Vom Auftraggeber wird ein Höhenbezugspunkt je Geschoss vorgegeben. Gegebenenfalls erforderliche weitere Messpunkte sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu übertragen. Alle weiteren Vermessungsleistungen, die zur Durchführung der eigenen Leistung notwendig werden, sind vom AN zu erbringen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit dem Auftraggeber abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Eventuell notwendige Arbeitsunterbrechungen sowie mehrmalige An- und Abfahrten, bedingt durch den Bauablauf, berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
6. Baustelleneinrichtung
Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen Lagerflächen, Arbeitsräume, Sicherheitseinrichtungen, Arbeitsgerüste, Sicherheitsnetze, Arbeitsbühnen, Hebezeuge und Absturzsicherungen etc. in sein Angebot einzurechnen.
7. Baubetriebliche Emissionen
Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und technischen Regelwerke, insbesondere TA-Lärm, allg. Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, sowie DIN 4150 und die Baustellenordnung des AG zu beachten. Der AN verpflichtet sich, baubetrieblich bedingte Belästigungen und Beeinträchtigungen (insbes. durch Lärm, Staub, Schmutz, Erschütterungen, etc.) der Anwohner und Nutzer der anliegenden Straßen und Grundstücke auf ein technisch mögliches Minimum zu reduzieren.
8. Inbetriebnahme und Einweisung
Der AN stellt alle zur Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen und Materialien sowie das Fachpersonal zu den mit dem AG abgestimmten Inbetriebnahmeterminen zur Verfügung.
Der AN ist nach vorheriger Abstimmung mit dem AG verpflichtet, rechtzeitig und ausreichend das Bedienpersonal des AG und/oder künftiger Nutzer und/oder Betreiber und/oder Verwalter in die Bedienung aller technischen Anlagen einzuweisen. Diese Vertragsleistung kann auch erst nach Fertigstellung aller Leistungen abgerufen werden, die Abruffrist beträgt 5 Tage. Der AN hat den AG darüber schriftlich zu informieren bzw. diesbezüglich den Nachweis zu führen.
9. Zertifizierung / Nachhaltigkeit
Das Gebäude wird nach DGNB mit dem Zertifizierungsziel "Gold", dem Qualitätssiegel QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) mit dem Zertifizierungsziel "QNG Plus" und dem Umweltzeichen HafenCity "Platin" zertifiziert.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erreichung der Zertifizierungsziele die beschriebenen Maßnahmen und gestellten Anforderungen einzuhalten.
LV Anlage DGNB Baustelle-Bauprozess
LV Anlage DGNB Bauökologische Materialanforderungen
LV Anlagen_QNG (mit Anlage 3 zum Handbuch: Gebäudeanforderungen + QNG
Anforderungskatalog: Anhangdokument 313)
LV Anlage_Umweltzeichen HafenCity Zielvereinbarung
10. Projektbezogene Vorbemerkungen
KG339 Regenfallrohre in Fassade
In den Obergeschossen verlaufen die Regenfallrohre der Dachentwässerung in der Ebene der Holzfassade. Hierfür sind entsprechende vertikale Aussparungen auszuführen. Es sind Unterbrechung der Holzfassade und der Unterkonstruktion von ca. 18 cm einzukalkulieren. Die Nieschen sind revisionierbar mit Fassadenbrettern "unsichtbar", flächenbündig, zu verschließen. In der Sockelzone mit Ziegelfassade verlaufen die Regenfallrohre verdeckt durch das obere horizontale Band und sichtbar vor den Pfostenriegelfassaden im darunterliegenden Bereich.
Weiterhin sind die Speier/Verrohrungen der Notentwässerung der Dachflächen durch die Holzfassade zu führen. Gem. Planung sind die Speier bis 20cm über die Vorderkante der Balkonkonstruktion zu führen, Verrohrungen sind wie die zuvor beschriebenen Fallrohre, jedoch nur bis 30cm OK Gelände zu führen.
Anforderungen an Oberflächen / Farbe / Material / Richtqualität Farbton je nach Ausführungsort gem. Anlage A5.1.10 Farb- und Gestaltungskonzept.
KG362 RWA Dachöffnung
In der Decke über den Treppenhäusern sind quadratische Oberlichter als gedämmte Systemoberlichter mit Aufsatzrahmen und vorgerichtetem Anschluss für die Dachabdichtung einzubauen. Oberlichtkuppeln müssen nicht nicht durchsturz- bzw. durchbruchsicher ausgeführt werden, da diese mit einer Geländersicherung gegen Absturz zu umwehren sind (Siehe KG369).
In der Decke über den Aufzugsschächten sind quadratische Aufzugschacht-Entrauchungen mit Jalousieklappe (enev-kit) und als gedämmter Dachhaube, Aufsatzrahmen und vorgerichtetem Anschluss für die Dachabdichtung einzubauen.
Anforderungen an Oberflächen / Farbe / Produkt der Planung
Ausführung gem. Anlage A5.1.10 Farb- und Gestaltungskonzept.
KG362 TGA Dachöffnungen
Dachflächen erhalten Durchbrüche für TGA-Installationen mit Einbauteilen und Aufkantungen für die Anschlüsse der Dämmung und der Abdichtung. Für die Aufständerung von technischen Aufbauten sind mit der Dachkonstruktion fest verbundene Unterkonstruktionen mit thermischer Entkoppelung geplant.
KG363 Dachaufbau allgemein
Die Dächer sind in ungenutzte Dachflächen (Haupfdächer) und genutze Dachflächen (Dachterrassen) zu unterteilen. Alle Dächer mit Flachdachabdichtung als Bitumendachkonstruktion mit Gefälledämmung, gem. DIN 18531 auszuführen.
ungenutze Dachflächen
Auf den Hauptdachflächen mit extensiver Begrünung und durchdringungsfreier PV. Belegung der PV gem. Voruntersuchung von Hamburg Energie Solar Anlage A5.5.6 und in der Ausführung unter Berücksichtigung der FLL Kap. 8.4.
genutze Dachflächen
Dachterrassen im 1. Obergeschoss, 4. Obergeschoss, 5. Obergeschoss und der Dachfläche mit Plattenbelag, Pflanzbeeten, intensiver Begrünung gemäß Planung Außenanlagen mit Beschreibung in KG 500.
Anforderung Abdichtung
Bitumen Dach-Abdichtungssysteme bestehend aus Dampfsperre auf der Deckenkonstruktion und 2-lagiger Bitumen-Abdichtungslage auf der Dämmebene mit hoher Belastbarkeit und durchwurzelungsfest gemäß FLL-Richtlinie. Für Dachdurchdringungen und Eckpunkte sind Systemkomponenten des Herstellers der Dichtungsbahn aus gleichem Material oder mit einem Flüssigkunststoff-System mit Vlieseinlage zu verwenden. Für alle Anschlüsse an aufgehende Bauteile und Dachdurchdringungen sind die bitumenbahnen mechanisch zu fixieren.
Anforderung Dämmung
Dämmmaterialien der Wärmeleitgruppe 040, 037, 035 oder 032 gemäß den Anforderungen aus dem Bauteilkatalog (Anlage A5.1.2) und GEG-Nachweis. Die Verträglichkeit der Materialien untereinander ist sicher zu stellen, zu prüfen
bzw. nachzuweisen.
Verlegung von Dämmstoffen und Gefälledämmstoffen ab einer Enddicke von 280 mm im Verbund. Druckfestigkeit entsprechend der Nutzungsbereiche für genutzte bzw. nicht genutze Dächer. Für den Dämmstoffe und Dämmstoffkleber sind die materialökologischen Anforderungen aus den ZTB zu beachten.
Anforderung Gefälleausbildung
Auf Grund des 0° Gefälle ist auf eine hohe Ausführungsqualität bei der Abdichtung zu achten.
Sonstige Dachanforderungen
Teilbereiche mit Brandschutz-Anforderung mit Kiesstreifen, andere Dämmung ohne HBCD, mit gesicherten Wartungswegen für Wartung und Pflege von dachzugänglichen Bauteilen, mit Sekuranten, Ausführung gem. KG 369. Im Bereich von Wandanschlüssen ist die Andichtung mit Kappleistenprofilen auszuführen.
Extensive Dach-Begrünung, Kiestreifen
mit Aussaat, mindestens 10 cm extensiv Mehrschichtsubstrat ("Hamburger Mischung"), auf 8cm Retensionsboxen mit Endlosflies als Filtertrennlage mit geprüfter Wasserdurchlässigkeit auf Trenn, Schutz- und Speichervlies auf 2l-lagiger wurzelfester bitumen Dachdichtungsbahn. Umlaufend zu allen Dachrändern und Dachaufbauten ist ein ca. 50cm breiter
Kiesstreifen, Korn 16-32mm
Anforderungen an Oberflächen / Farbe / Produkt der Planung
Ausführung gem. Anlage A5.1.10 Farb- und Gestaltungskonzept.
KG363 Dachentwässerung
Überwiegend außenliegende Entwässerung mit getrennten Abläufen für Hauptund Notentwässerung mit Freispiegelströmung. Notentwässerung über Gedrosselte Einläufe mit Anstauhöhen gem. Regenwasserkonzept GaLa. Abläufe mit Anschlussflansch für Bitumen-Abdichtungsbahnen, Leistungsnachweis mit normgerechten Prüfsystem. Bei der Attikaentwässerung wird der Einlaufgully mit einem geschlossenen T-Stück direkt in das Fallrohr geführt. Es kommen keine gesonderten Einlaufkästen zum Einsatz.
Fallrohre
- in Aluminium, Dicke 2 mm,
- pulverbeschichtet Eloxal/DB/RAL-Farbton nach Wahl AG
- dauerhaft hinterlaufsicher
- mit Stoßblechen mit Antidröhn und Aufkantungen
- Bauteilanschlüsse zwängungsfrei und wartungsarm
- max. zwei unterschiedliche Materialien verwenden
- direkt aneinanderstoßende Materialien (z.B. Fensterbank-Brüstungsabdeckung) grundsätzlich mit dem gleichen Material. Standrohre mit Reinigungsöffnungen, Notüberläufe, Nackenbleche, Rinnenhalter, Fallrohrhalter entsprechend Hauptmaterial.
KG363 Attikaabdeckung
Dachrand- und Mauerwerksabdeckungen sind mit Überdeckung ausbilden, wie es die Bemessung entsprechend der Gebäudehöhe erfordert. Dachrandprofile der Hauptdachflächen als 2-teiliges System, bei dem die Abdichtungsbahn auf der Attika in das Halteprofil eingeklemmt wird. Die Dachseitige Abdeckung der Attika besteht aus der hochgeführten Abdichtungsbahn.
Anforderungen an Oberflächen / Farbe
Ausführung gem. Anlage A5.1.10 Farb- und Gestaltungskonzept
KG369 PSA-Sicherungsanlagen
Sämtliche Dachflächen oberhalb des Erdgeschosses erhalten eine ständig nutzbare Flachdach-Absturzsicherung (Sekuranten) nach DIN 4426 als Sicherheitseinrichtung zur Instandhaltung baulicher Anlagen, innen und außen feuerverzinkt, mit Edelstahlgussösen, in ausreichender Anzahl, Abstand vom Dachrand mind. 2,5 m, zueinander max. 6 m, Abdichtung mittels Manschette und Freigabe durch SiGeKo incl. PSA/Sicherungsseilen in ausreichender Anzahl, mit Aufbewahrungsmöglichkeit in entsprechenden Behältern auf dem Dach, (an jedem Dachzugang einer), witterungsgeschützt.
Allgemeine Vorbemerkungen / Projektbezogene Vorbemerkungen
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV)
Dachabdichtungsarbeiten
1.1 Grundlagen
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18338 - Dachdeckungs- und
Dachabdichtungsarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten
DIN 18339 - Klempnerarbeiten
Insbesondere hat der AN sämtliche Bestimmungen der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) sowie alle einschlägigen nationalen Regelungen zu Bauprodukten einzuhalten.
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
- Teil 1: Mindestanforderungen
- Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen
DIN 18531 - Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen
- Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer - Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze
- Teil 3: Nicht genutzte und genutzte Dächer - Auswahl, Ausführung und Details
- Teil 4: Nicht genutzte und genutzte Dächer - Instandhaltung
- Teil 5: Balkone, Loggien und Laubengänge
DIN EN 546 - Normenreihe: Aluminium und Aluminiumlegierungen - Folien
DIN EN 10088 - Nichtrostende Stähle
- Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle
- Teil 2: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung
BG Bau Fachinfo Gefahrstoffe Prävention
Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) Handlungsanleitung
FLL Regelwerk
Dachbegrünungsrichtlinien – Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen
IVD-Merkblatt Nr. 14
Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall. Ursachen – Vorbeugung – Sanierung
IVD-Merkblatt Nr. 19-1
Abdichtungen von Fugen und Anschlüssen im Dachbereich. Einsatzmöglichkeiten von spritzbaren Dichtstoffen, Montageklebstoffen, Butyldichtungsbändern und -profilen. Teil 1 Außenbereich
vdd Technische Regeln
Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen
VdS 2008
Feuergefährliche Arbeiten, Richtlinien für den Brandschutz
VdS 2021
Baustellen – Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept
VdS 2047
Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten
VdS 2216
Brandschutzmaßnahmen für Dächer, Merkblatt für die Planung und Ausführung
Es gelten jeweils die bei Auftragserteilung aktuellen Fassungen des Dachdecker-Regelwerks, bei Widersprüchen haben diese Vorrang vor den DIN-Vorschriften.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig„, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
1.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
Für Umkehrdächer sind nur extrudierte Polystyrol-Hartschaumplatten (XPS) zulässig.
Alle Dämm- und Abdichtungsmaterialien sind auf Unterlagen trocken zu lagern und einzubauen. Rollen sind stehend zu lagern.
Für Befestigungsmittel und Kleineisenteile ist feuerverzinktes Material zu verwenden.
1.3 Angaben zur Ausführung
1.3.1 Allgemeines
Die Sicherung provisorischer Abdeckungen ist besonders im Bereich von Durchdringungen vorzunehmen. Werden Dampfsperren als Notabdichtung verwendet, was möglichst zu vermeiden ist, so muss vor
Weiterführung der Arbeiten nachweisbar eine Dichtheitsprüfung erfolgen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Für einzubauendes Material sind die Richtlinien der Hersteller grundsätzlich zu beachten. Auf Verlangen ist dem Auftraggeber Einsicht in diese zu gewähren.
Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Verhinderung von Personen-Gefährdungen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen, Sicherheitsposten u. dgl.).
Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunterbrechung offene Kanten des Abdichtungsaufbaus gegen das Eindringen von Niederschlägen geschützt sind, ggf. sind sie abzukleben und bei Weiterarbeit von den Klebstreifen wieder zu befreien.
Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich Gefälle zu den Einläufen haben. Werden vor oder bei der Ausführung diesbezüglich Probleme erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren und mit ihr gemeinsam eine Lösung der Probleme zu suchen. Dies gilt insbesondere auch bei der Sanierung vorhandener Dachflächen.
Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Bekiesung, Begrünung, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren.
Die Prüfungen nach ATV DIN 18336, Abschnitt 3.1.2, sind zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der Bauleitung spätestens zu Abnahme zu übergeben.
1.3.2 Dachabdichtungen
Zum Nachweis des Fabrikats der angebotenen Dachbahnen dürfen die Banderolen erst unmittelbar vor dem Einbau entfernt werden.
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen. Sie dürfen nicht lediglich mit Klammern befestigt werden; sie sind zu kleben oder an den Befestigungsstellen mit Dichtband zu versehen. Auch für die Befestigung an Anschlüssen und Durchdringungen sind im Regelfall Dichtungsbänder zu verwenden. Montageschaum gilt nicht als konvektionsdicht.
Bei Anschlüssen im Klebeverfahren sind Unterseite der Bahn und Unterlage einzustreichen.
Bei der Verarbeitung von Schweißbahnen ist ein entsprechender Feuerlöscher in Bereitschaft zu halten.
1.3.3 Dämmungen
Beim Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen ist die Fachinfo des BG Bau zu beachten: BG Bau Fachinfo Prävention - Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen.
Randbohlen müssen 1 cm dünner als die vorgesehene Dämmschicht sein.
Die Dämmschichten sind an allen Anschlüssen so auszuführen, dass keine Wärmebrücken entstehen. Im unmittelbaren Bereich von Dachabläufen sind die Dämmschichten um ca. 20 mm leicht abzuschrägen.
Schaumglasplatten sind entsprechend der Konstruktion der Deckenplatte nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zu verlegen. Dabei dürfen die von den Herstellern vorgeschriebenen Verbrauchsmengen von Heißbitumen zum Verkleben der Platten nicht unterschritten werden.
Soweit lieferbar sind Dämmplatten mit Stufenfalz zu verlegen, anderenfalls soll eine doppellagige Verlegung mit versetzten Stößen ausgeführt werden.
1.3.4 Lichtkuppeln, Dachausstiege
Eingeklebte Anschlüsse für Aufsatzkränze von Lichtkuppeln oder Dachausstiegen bei Dachneigungen unter 5° sollen 5 cm aus der wasserführenden Ebene herausgehoben werden. Der Übergang ist keilförmig herzustellen. Grundsätzlich sind die Aufsatzkränze, soweit es das Fabrikat zulässt, bis zum oberen Rand einzudichten. Bei Dachneigungen unter 5° soll sich die Oberkante des Aufsatzes ca. 15 cm über dem Belag bzw.der Auflast befinden. Bei Dachneigungen über 5° muss gewährleistet sein, dass sich firstseitig kein stauendes Wasser bilden kann.
1.4 Preisinhalte
Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei technologisch bzw. arbeitszeitlich bedingter Unterbrechung der Arbeiten bei Erfordernis vorsorglich für eine ausreichende provisorische Abdeckung gemäß Abschnitt 4.1.10 ATV DIN 18299 zu sorgen.
Ansprüche des Auftragnehmers gemäß Nr. 4.2.6 DIN 18299 bzw. Nr. 4.2.1 DIN 18338 werden davon nicht berührt.
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18338 gelten als Nebenleistung:
- Das Reinigen der Bauteile, die durch Arbeiten des Auftragnehmers verschmutzt worden sind, oder
entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen.
- Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile am Baukörper.
- Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem
Trennen von Mineralfasererzeugnissen.
1.5 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma, der seinen Kollegen gegenüber weisungsberechtigt ist, auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV)
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV)
Klempnerarbeiten
1.1 Grundlagen
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/ DIN 18339 - Klempnerarbeiten
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18338 - Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten
DIN 18360 - Metallbauarbeiten
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
Insbesondere hat der AN sämtliche Bestimmungen der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) sowie alle einschlägigen nationalen Regelungen zu Bauprodukten einzuhalten.
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN EN 546 - Normenreihe: Aluminium und Aluminiumlegierungen - Folien
DIN EN 826 - Wärmedämmstoffe für das Bauwesen -Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung DIN EN 1172 - Kupfer- und Kupferlegierungen - Bleche und Bänder für das Bauwesen
DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen -Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine Anwendungen
DIN EN 10326 - Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Band und Blech aus Baustählen - Technische Lieferbedingungen
DIN EN 10327 - Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Band und Blech aus weichen Stählen zum Kaltumformen - Technische Lieferbedingungen
DIN EN 12588 - Blei und Bleilegierungen - Gewalzte Bleche aus Blei für das Bauwesen
DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nicht rostenden Stähle
DIN EN 10088-3 - Nichtrostende Stähle -Teil 3: Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung
DIN EN ISO 4042 - Verbindungselemente - Galvanische Überzüge
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK):
- Richtlinien für die Ausführung von Metall-Dächern, Außenwandbekleidungen und Bauklempner-Arbeiten
(Fachregeln des Klempner-Handwerks)
Aus den Fachregeln des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH)
- Fachregeln Metallarbeiten
- Merkblatt Äußerer Blitzschutz auf Dach und Wand
Es gilt jeweils die bei Auftragserteilung aktuelle Fassung der Fachregeln. Bei Widersprüchen haben diese Fachregeln Vorrang vor den DIN-Vorschriften.
Unter den Fachregeln gelten wiederum die Regeln des Dachdeckerhandwerks vorrangig.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig„, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
1.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden.
1.3 Angaben zur Ausführung
1.3.1 Allgemeines
Jede Vorleistung ist - auch arbeitstäglich - zu überprüfen. Die Abdeckung der Dichtungen und der Dachhaut mit Arbeitsbühnen, die Ablage von Werkzeugen und Hilfsmitteln hat so zu erfolgen, dass der Schutz fremder Arbeiten garantiert ist.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden.
Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen die Pläne des Architekten in erster Linie eine formale Aussage. Es gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Stöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse u. dgl. in Absprache mit dem Architekten, den geltenden Regeln der Bautechnik und gemäß dem zu erwartenden Gebrauchswert herzustellen.
Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Vermeidung der Gefährdung von Personen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen u.dgl.).
Attikaabdeckungen sollen, falls durch Beschreibung oder verlangtes Produkt nicht anders vorgegeben, ein Gefälle nach innen von ca. 10 % erhalten. Stöße sind mit Stoßblechen zu unterlegen.
1.3.2 Blecharbeiten
Bei Verwendung von Kupferblech muss zur Vermeidung von Ablaufspuren der Überstand abweichend von
Nr. 3.5.3 DIN 18339 mindestens 40 mm betragen.
Besteht die Gefahr einer Bitumenkorrosion, sind Blechteile vorsorglich zu beschichten.
Bei Blenden sind die Einzelgrößen von Blechtafeln in Abhängigkeit von der Dicke so zu wählen, dass Beulenbildung vermieden wird. Sollen deshalb Sicken ausgebildet werden, ist zuvor der Architekt zu konsultieren.
Freie Kanten von Blechen ab 1 mm Dicke sind zu entgraten. Bei Blechdicken bis 1 mm sind sie umzubördeln.
Feuerverzinkungen sind erst nach Abkantung der Bleche vorzunehmen, wenn ein Reißen oder Abblättern der Zinkschicht nicht ausgeschlossen werden kann. Werden Bohrungen erst nachträglich angebracht, ist eine Kaltverzinkung der Lochleibung und -umgebung unerlässlich.
Wandanschluss- oder Überhangstreifen sind in Sichtmauerwerk mindestens 20 mm einzulassen und elastisch zu verfugen. In anderen Fällen sind Überhangstreifen mit Dichtschnur und elastischer Verfugung anzubringen.
Der Bewegungsfugenausgleich bei innenliegenden Rinnen darf nicht durch eine Schiebenaht, sondern muss durch einen wasserführenden Ausgleich erfolgen.
Anzahl und Abstände der direkten oder indirekten Befestigungspunkte für Bleche sind unter besonderer Beachtung der Windsogkräfte und der Belastung durch Eis auszuwählen.
Die Befestigungen erfolgen grundsätzlich indirekt, durch Schiebehafte, Hafte und Haftstreifen. Diese sind auf Porenbeton und Mauerwerk mit Dübel und Schrauben, auf Blech mit Hohlnieten, auf Dämmungen mit Spezialdübeln und korrosionsgeschützten Schrauben zu befestigen. Haftnägel sind nur dort zu verwenden, wo ein Lockern ausgeschlossen ist. Klebeverbindungen mit Kleber auf Bitumenbasis sind als Verbindung von Abdeckungen aus Blech mit glattflächiger Unterkonstruktion für Fensterbank- und Gesimsabdeckungen gestattet.
Für alle Abkantungen sind Abkantschienen zu verwenden; das Anreißen mit der Reißnadel ist dabei wegen der Kerbwirkung zu vermeiden.
Späne vom Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen.
Die ggf. erforderliche zusätzliche Abdichtung der Längsfalze bei Dachdeckungen ist mit einzulegenden Dichtungsbändern auszuführen, welche ohne Stöße zu verlegen sind.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D9 Arbeiten mit Schussapparaten) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken.
1.4 Preisinhalte
Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei technologisch bzw. arbeitszeitlich bedingter Unterbrechung der Arbeiten bei Erfordernis vorsorglich für eine ausreichende provisorische Abdeckung gemäß Abschnitt 4.1.10 ATV DIN 18299 zu sorgen.
Ansprüche des Auftragnehmers gemäß Nr. 4.2.6 DIN 18299 bzw. Nr. 4.2.1 DIN 18339 werden davon nicht berührt.
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18339 gelten als Nebenleistung:
- Das Reinigen der Bauteile, die durch Arbeiten des Auftragnehmers verschmutzt worden sind, oder
entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen.
- Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als
Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und
zulässig ist.
- Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf der Baustelle ist eine
Nebenleistung.
- Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist
sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.
- Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat
gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der
Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
1.5 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma, der seinen Kollegen gegenüber weisungsberechtigt ist, auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV)
Ausführungsort /-zeitraum Ausschreibungspaket 1 / 2
Teil 1: Dachabdichtung
Teil 2: Dachbegrünung
Ausführungszeitraum: 28.01.2027 bis 22.09.2027
Ausführungsort /-zeitraum
01 Bauteil A
01
Bauteil A
01.01 Dachabdichtung
01.01
Dachabdichtung
01.02 Klempnerarbeiten
01.02
Klempnerarbeiten
01.03 PSA-Sicherungsanlagen
01.03
PSA-Sicherungsanlagen
01.04 RWA
01.04
RWA
02 Bauteil B
02
Bauteil B
02.01 Dachabdichtung
02.01
Dachabdichtung
02.02 Klempnerarbeiten
02.02
Klempnerarbeiten
02.03 PSA-Sicherungsanlagen
02.03
PSA-Sicherungsanlagen
02.04 RWA
02.04
RWA