Betonwerkstein
Campus HafenCity
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Projektbeschreibung Projektbeschreibung Östlich des Lohseparks in der HafenCity wird auf Baufeld 77 ein neuer Schulstandort errichtet. Auf dem neuen "Campus HafenCity" soll eine weiterführende Schule mit vier Gymnasialzügen und vier Stadtteilschulzügen einschließlich einer Dreifeldhalle, einer Zweifeldhalle und einer Einfeldhalle entstehen. Im nördlichen Campusbereich soll auf dem Gebäudedach eine Kindertageseinrichtung für rund 100 Kinder und einer direkt von der Kita aus zugänglichen Außenspielfläche entstehen. Gestalterisch gliedert sich das Gebäude in 3 Zonen: Das Erdgeschoss wird bestimmt durch seine Sichtmauerwerkfassade. Das 1.Obergeschoss besteht aus einer durchlaufenden Pfosten-Riegel-Fassade. Darüber werden die Fassaden des Schulbaukörpers durch eine vertikale Holzschalung und die Fassade der Sporthalle durch eine vertikale Holzfassade bestimmt. Das Grundgerüst des Gebäudes wird in den geometrisch anspruchsvollen Bereichen des Gebäudes, sowie dem Sockelbereich in Stahlbeton ausgeführt, während in den Regelbereichen der Klassenräume eine mehrgeschossige Holz-Hybridkonstruktion zum Tragen kommt. Innerhalb der Unterrichtsbereiche erfolgt die Unterteilung des Grundrisses durch Stahlbetonwände, welche die Klassenräume von der Flurzone trennen. Die weitere Unterteilung innerhalb des Klassenraumverbunds erfolgt durch Trockenbauwände, so dass eine langfristige Flexibilität gewährleistet wird. Grundstück:            11.300,00 m ² Gelände:            ca. 8,40 NHN Bruttogeschossfläche (BGFR) Oberirdisch:   23.600,00 m² Bruttogeschossfläche (BGFR) Untergeschoss:   2.250,00 m² Geschossigkeit:          UG, EG, 1.- 5. OG Geschosshöhe UG:         ca. 3,60 m Geschosshöhe OGs: Erdgeschoss          ca. 5,45 m 1. Obergeschoss          ca. 3,60 m 2.-4. Obergeschoss          ca. 3,60 m 5. Obergeschoss          ca. 3,90 m Sporthallen             ca. 8,65-9,40 m
Projektbeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen 1. Allgemeiner Hinweis Die DIN  18040 findet im Regelfall Anwendung.  Eine Präzisierung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt über die nachfolgenden Leistungsbeschreibungen. Die nachfolgenden Leistungen in den weiteren LV-Textteilen sind vom Auftragnehmer nachfolgend AN genannt in sein Angebot einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Widersprechende Qualitätsforderungen werden vom Auftraggeber (AG) geklärt und festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass Leistungen des Nutzers parallel zur und / oder nach Fertigstellung der Leistungen des AN durchgeführt werden. Veröffentlichungen, insbesondere Pressemitteilungen jeglicher Art sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Soweit AN-Leistungen auf Grund ihrer spezifischen Besonderheiten und Funktionen, sowie auf Grund von Witterungseinflüssen zum Abnahmetermin deren zugesagte Funktion nicht abschließend geprüft werden kann, erfolgt deren Abnahme unter dem Vorbehalt, dass die endgültige Funktions- / Leistungsprüfung zum jeweils nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt erfolgt und vom AN vertragsgemäß nachgewiesen werden kann. Bei fertigen Oberflächen sind die Anforderungen nach DIN  18202 Tabelle 3 Zeile 4 und 7 einzuhalten, soweit in den weiteren Unterlagen keine höherwertigeren Anforderungen gestellt werden. Es sind im Falle von Koexistenzphasen bzgl. DIN-Normen und europäischen Normen soweit normativ möglich Bauteile gemäß Bauprodukte-Verordnung mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung einzusetzen, dies ist nachzuweisen. Bei Angebotsabgabe ist darauf hinzuweisen, wenn aus irgendwelchen Gründen die geforderten Produkte, System und Bauteile nicht eingebaut werden können. Nachforderungen können daraus nicht abgeleitet werden. Der AN hat dem AG die Lieferscheine für sämtliches eingebautes Material geordnet nach jeweiligem Lieferanten sofort nach Lieferung zu überlassen.  Auf Anforderung des AG hat der AN für die vom AG ausgewählten Materialien eine Mengenzusammenstellung dem AG zu überlassen.  Vorgenannte Unterlagen sind spätestens mit der Fertigstellung der vom AN geschuldeten Leistung zu übergeben. Es sind im Falle von Koexistenzphasen bzgl. DIN-Normen und europäischen Normen soweit normativ möglich Bauteile gemäß Bauprodukte-Verordnung mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung einzusetzen, dies ist nachzuweisen. Bei Angebotsabgabe ist darauf hinzuweisen, wenn aus irgendwelchen Gründen die geforderten Produkte, System und Bauteile nicht eingebaut werden können. Nachforderungen können daraus nicht abgeleitet werden. Der AN hat dem AG die Lieferscheine für sämtliches eingebautes Material geordnet nach jeweiligem Lieferanten sofort nach Lieferung zu überlassen.  Auf Anforderung des AG hat der AN für die vom AG ausgewählten Materialien eine Mengenzusammenstellung dem AG zu überlassen.  Vorgenannte Unterlagen sind spätestens mit der Fertigstellung der vom AN geschuldeten Leistung zu übergeben. 1.1 Leistungsabgrenzung Zu den vom AN zu erbringenden Leistungen gehören auch die nachfolgend unter Buchstaben a) bis i) Leistungen. Die vorstehende Leistungspflicht gilt nicht für Leistungen, bei denen für den AN nicht erkennbar   ist, dass   diese   Leistungen   für   die   vertragsgemäße, endfertige Ausführung seiner Leistung erforderlich werden. Sie gilt auch nicht, soweit im Leistungsverzeichnis ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der AN darf, soweit der Vertrag keine entsprechende Regelung enthält, nicht davon ausgehen, dass die im o.g. Sinne erforderlichen Leistungen vom AG oder von Dritten erbracht werden. a)   Herstellung, Vorhaltung und Wiederbeseitigung der erforderlichen Versorgungseinrichtungen, Lagerflächen, Arbeitsräume, Arbeits- und Schutzgerüste, Arbeitsbühnen, Absturzsicherungen, Hebezeuge, Rüstungsverstärkungen, Hilfskonstruktionen, Absperrungen, Umzäunungen, Einfriedungen, Beschilderungen und Beleuchtungen, soweit nicht vorhandene Einrichtungen dem AN für die Zeit seiner Ausführung in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden. b)  in unmittelbarem Zusammenhang mit den Auftragnehmer Leistungen stehende und zur funktionsgerechten, ordnungsgemäßen oder  verkehrsüblichen  Verwendung  und Benutzung  erforderliche Ergänzungsleistungen, wie z.B. Isolierungen, Herstellung von Verbindungen, Stemm- und Beiputzarbeiten (nach AN-Bauleitungs-Genehmigung), ferner das Herstellen und funktionsgerechte  Verschließen von sämtlichen Bohrungen und Durchbrüchen, soweit diese nicht in den Vertragsunterlagen als vorhandene Aussparungen beschrieben sind und keine sonstigen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. c) verkehrsübliche Vollständigkeit, bei Installationen und technischen Anlagen insbesondere die Prüfung der Betriebsfertigkeit, Sachverständigen-Abnahmen, die Inbetriebnahme und die Einweisung in die Bedienung und Wartung. d) eigenverantwortliche Durchführung aller erforderlichen Schutz-, Hilfs- und   Pflegemaßnahmen sowie Funktionsüberprüfungen der eingebrachten Gewerke. e) die Anfertigung bzw. Beschaffung und Überlassung an den AG von Werk-, Konstruktions- und Bestandszeichnungen, Montage- und Verlegeplänen, Montagekonzepte, Berechnungen, behördlichen Ausführungsgenehmigungen, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall,  Material-  und  Ersatzteillisten, Qualitätsnachweisen,  Übereinstimmungserklärungen  mit  gesetzlichen  und  behördlichen  Vorgaben  sowie Prüfattesten,  Garantieerklärungen, Bedienungsanweisungen, Mustern, Probearbeiten u. ä.. Sämtliche Unterlagen müssen vom AN mind. in Dateiformaten (Pläne als *.dwg- und *.pdf-Format) und Papierpausen (auch Farbkopien) nach Angabe des AG erstellt werden. f)  Aufladung und Abtransport der zur Auftragsdurchführung beigebrachten Hilfsstoffe,  Gerätschaften und nicht benötigten Materialien und Objekte,  einschließlich der Beseitigung der durch den AN verursachten Abfälle, Verunreinigungen  und  Beschädigungen  auf  dem  Baugrundstück, den  umliegenden  Grundstücken  sowie den  öffentlichen  Verkehrswegen,   jeweils  umgehend ,   sobald  keine  weitere  Verwendung  auf  der  Baustelle mehr zu erwarten ist, spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach Aufforderung durch den AG. g) geeignete Schutzmaßnahmen gegenüber Gegenständen (einschließlich naturgeschütztem Baumbestand) und Einrichtung des Bauherrn oder sonstiger Dritter vor Beschädigung und Zerstörung; die Schutzmaßnahmen beinhalten auch eine sorgfältige Erkundung sowie Planungsvorkehrungen. h) zuverlässig und kontrollierte Absicherung aller bei den Auftragnehmertätigkeiten entstehenden Gefahren- und   Unfallquellen (z.B.   Öffnungen, stromführende   Stellen, durch   Witterungseinflüsse gefährdete und gefahrenträchtige Bereiche). i)  Der AN hat zu seinen Lasten rechtzeitige und ausreichende Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeiten gegen Beschädigung, Verschmutzung, Witterungsschäden, Tages- und Schichtenwasser und sonstige vorhersehbare Einflüsse (z.B.  Leistungen Dritter) zu treffen sowie seine Arbeitsausführung hiernach einzurichten. Schäden aus unterlassener Vorsorge fallen in seine Gefahr. 1.2 Planmanagement Der AG bedient sich eines externen Planverwaltungssystems, welches für die Archivierung und Verteilung dieser zuständig ist. Jegliche Planunterlagen (Montage-/Werksplanung etc.) sind durch den AN eigenständig auf diesem Server einzupflegen. Ausschließlich der Eingang auf dem Server gilt als Zustellungsdatum. Es ist ausschließlich ein einheitlicher Plankopf nach Vorgabe des AG zu verwenden.  Sämtliche Zeichnungen und Planunterlagen sind nach einem durch den AG   vorgegebenen Plannummernschlüssel sowie dem Planinhalt zu bezeichnen. Abweichungen hiervon sind nicht zulässig. 2. Sicherheit und Gesundheitsschutz Der AG legt größten Wert auf eine absolut einwandfreie Abwicklung der Baumaßnahme hinsichtlich Einhaltung sämtlicher Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitssicherheit. Der AN hat vor Arbeitsbeginn einen Verantwortlichen für die Baustellensicherheit und die Ersthelfer zu benennen (Verweis auf DGUV V1). Der AN erhält eine Einweisung durch den SiGe-Koordinator, im Übrigen gilt die Baustellenordnung. 2.1 Planung Der AN hat in Abstimmung mit dem AG die Vertragsunterlagen in Bezug auf Sicherheits- und Gesundheitskoordination im Sinne der Planprüfungsverpflichtung zu prüfen und rechtzeitig Hinweise zu liefern, wenn diesbezügliche Einbauten in seiner Leistung fehlen. Sollte die Leistung des AN in irgendeiner Form im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gefahrstoffen stehen, ist der AN   verpflichtet, die jeweils geltenden Vorschriften und Regelwerke bezüglich der Lagerung und des Umgangs mit Gefahrstoffen einzuhalten und dem AG die entsprechenden Unterlagen (Sicherheitsdatenblätter, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise) unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. ¿2.2.2 Baustelle Es werden bis zu zweimal während der Bauzeit Alarmübungen durchgeführt, d.h. es ist mit Arbeitsunterbrechungen von jeweils bis zu 6 Stunden währenddessen zu rechnen. Alle Mitarbeiter, die die Baustelle betreten, müssen auf der Baustelle jederzeit zugelassene PSA wie Helme, Sicherheitsschuhe S3 und gelbe Warnwesten, etc. tragen. Warnwesten können vom AG zu einem Preis von 10 €/Stück erworben werden. Auf die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 Absatz 4.2.4 wird hingewiesen: Es dürfen durch den AN keine transportablen Sprossenleitern eingesetzt werden. Sofern Leitern eingesetzt werden, müssen diese mit mindestens 80mm breiten Stufen ausgestattet sein.  Das gilt auch für Anlegeleitern. Bevorzugt eingesetzt sollen jedoch Podeste, Gerüste und Hubarbeitsbühnen. Der AN oder seine Nachunternehmer, die durch die Ausführung von Arbeiten oder durch die von Ihnen auf der Baustelle stationierten Geräte Gefahrenquellen schaffen, haben zur Abwendung der Gefahren entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Die Gefahren sind durch sichtbareGefahrenzeichen kenntlich zu machen, ggf. zu beleuchten. Geräte und Einrichtungen sind eindeutig so zu kennzeichnen, dass der jeweilige Eigentümer erkennbar ist. Insbesondere sind giftige, ölige, brennbare oder sonst wie toxische Stoffe so zu lagern, dass eine Gefährdung Dritter und der Umwelt (Boden, Grundwasser, etc.) ausgeschlossen ist. Das Lagern von Druckgasflaschen in Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen müssen tragbare Feuerlöscher vorhanden sein. Bei Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen verwendet werden. Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (DGUV 56) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den AG durchgeführt werden. Die Genehmigung ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten beschränkt. 2.3 Schadstoffe Schadstoffbelastete und gesundheitsschädliche bzw. gesundheitsgefährdende Materialien wie z. B. Asbest, PCP, PCB, Lindan etc. dürfen nicht verwendet oder eingebaut werden. Formaldehydhaltige Holzwerkstoffe sind im verarbeiteten Zustand mindestens der   Emissionsklasse   E 1 zuzuordnen, soweit nachstehend nicht höherwertiger beschrieben. 3. Prüfungen, Genehmigungen Sind behördliche Anmeldungen, Genehmigungen, Prüfungen, Prüfversuche, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall erforderlich, so hat der AN die hierfür erforderlichen Nachweise gegenüber der Behörde oder Sonstigen rechtzeitig anzumelden und dem AG unverzüglich vorzulegen, spätestens jedoch vor Ausführung der Bauleistung. Sämtliche Kosten hierfür (auch behördliche Kosten) sind vom AN zu tragen. Stellt sich im Laufe der Ausführung heraus, dass die vom AN gemachten Angaben falsch und/oder unvollständig waren, so hat er die Kosten für etwaige bauliche Änderungen und Schadensersatz zu leisten. Ungeachtet der Prüfungsverpflichtung des AN ist der AG jederzeit berechtigt, Proben auf der Baustelle zur Qualitätsprüfung zu entnehmen.  Die anschließende Prüfung kann sich z.B.  auf spezielle Eigenschaften, Schadstoffe, Materialzusammensetzungen, Druckfestigkeit, Biegezugfestigkeit, Oberflächenhärte, Abriebfestigkeit, Widerstandsfähigkeit, Leitfähigkeit, Rutschfestigkeit und Farbgebung beziehen, sofern diese Eigenschaften in Normen und / oder der Ausschreibung vom AN geschuldet werden.  Die Kosten für notwendige Prüfungen, wenn keine ausreichenden Nachweise vom AN vorliegen bzw. begründete Zweifel an den Materialeigenschaftenbestehen, hat der AN zu tragen. 3.1 Schalltechnische Untersuchungen Alle Schalldämmwerte gemäß Anforderungen sind raum- und bauteilübergreifend im eingebauten Zustand zwingend einzuhalten. Vom AG werden die Luftschalldämm- und Trittschalldämmwerte zwischen Räumen und zwischen Flur/Räumen im Endbauzustand geprüft. Die Kosten für die vorgenannten Messungen (die unter Umständen nicht an einem Termin stattfinden werden) werden vom AG getragen, soweit sich im Ergebnis herausstellt, dass die Leistungen des AN hinsichtlich der Schallwerte mangelfrei sind. Der AN hat alle hierfür erforderlichen Hilfestellungen und Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren. 4. Montageplanung Die Planung seitens des AG ist abgeschlossen. Er wird keine weiteren Planungsleistungen erbringen.  Alle weiteren Planungsleistungen sind Sache des AN und im Rahmen der Werk- und Montageplanung mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Montageplanungen sind koordiniert mit allen beteiligten Gewerken und auch incl. Darstellung aller beteiligten Gewerke vom AN zu erstellen. 5. Vorleistungen und Baufreiheit Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf die für die angebotenen Fabrikate erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen und Einbauteile (z.B. Anschweißplatten, Halfenschienen, etc.) rechtzeitig zu übergeben. Bauseitig wird für die Montagen in der Regel ein 230-Volt-und 400 Volt-Drehstrom-Anschluss vorgesehen und bereitgestellt. Die elektrische Steuereinrichtung einschließlich der Kleinspannungsinstallation ist vom Auftragnehmer zu erbringen und einzukalkulieren. Vom Auftraggeber wird ein Höhenbezugspunkt je Geschoss vorgegeben. Gegebenenfalls erforderliche weitere Messpunkte sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu übertragen. Alle weiteren Vermessungsleistungen, die zur Durchführung der eigenen Leistung notwendig werden, sind vom AN zu erbringen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit dem Auftraggeber abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Eventuell notwendige Arbeitsunterbrechungen sowie mehrmalige An- und Abfahrten, bedingt durch den Bauablauf, berechtigen nicht zu Mehrforderungen. 6. Baustelleneinrichtung Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen Lagerflächen, Arbeitsräume, Sicherheitseinrichtungen, Arbeitsgerüste, Sicherheitsnetze, Arbeitsbühnen, Hebezeuge und Absturzsicherungen etc. in sein Angebot einzurechnen. 7. Baubetriebliche Emissionen Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und technischen Regelwerke, insbesondere TA-Lärm, allg. Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, sowie DIN 4150 und die Baustellenordnung des AG zu beachten. Der AN verpflichtet sich, baubetrieblich bedingte Belästigungen und Beeinträchtigungen (insbes. durch Lärm, Staub, Schmutz, Erschütterungen, etc.) der Anwohner und Nutzer der anliegenden Straßen und Grundstücke auf ein technisch mögliches Minimum zu reduzieren. 8. Inbetriebnahme und Einweisung Der AN stellt alle zur Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen und Materialien sowie das Fachpersonal zu den mit dem AG abgestimmten Inbetriebnahmeterminen zur Verfügung. Der   AN   ist   nach   vorheriger   Abstimmung   mit   dem   AG   verpflichtet, rechtzeitig und   ausreichend   das Bedienpersonal des AG und/oder künftiger Nutzer und/oder Betreiber und/oder Verwalter in die Bedienung aller technischen Anlagen einzuweisen.  Diese Vertragsleistung kann auch erst nach Fertigstellung aller Leistungen abgerufen werden, die Abruffrist beträgt 5 Tage.  Der AN hat den AG darüber schriftlich zu informieren bzw.  diesbezüglich den Nachweis zu führen. 9. Zertifizierung / Nachhaltigkeit Das Gebäude wird nach DGNB mit dem Zertifizierungsziel "Gold", dem Qualitätssiegel QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) mit dem Zertifizierungsziel "QNG Plus" und dem Umweltzeichen HafenCity "Platin" zertifiziert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erreichung der Zertifizierungsziele die beschriebenen Maßnahmen und gestellten Anforderungen einzuhalten. LV Anlage DGNB   Vorbemerkungen + Zusätzl. Anforderungen und Baustelle-Bauprozess LV Anlage DGNB   Bauökologische Materialanforderungen LV Anlagen QNG    (mit Anlage 3 zum Handbuch: Gebäudeanforderungen + QNG Anforderungskatalog:          Anhangdokument 313) LV Anlage Umweltzeichen HafenCity   Zielvereinbarung Umweltschonende Baustoffe + Auszug (Version 3)
Allgemeine Vorbemerkungen
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV) Betonwerksteinarbeiten 1.1  Grundlagen Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/ DIN18333 - Betonwerksteinarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten Insbesondere hat der AN sämtliche Bestimmungen der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) sowie alle einschlägigen nationalen Regelungen zu Bauprodukten einzuhalten. Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1164-10   - Zement mit besonderen Eigenschaften DIN EN 197   - Zement - Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement DIN EN 998   - Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau DIN EN 1308 - Mörtel und Klebestoffe für Fliesen und Platten DIN EN 1324 - Mörtel und Klebestoffe für Fliesen und Platten DIN EN 12004 -Mörtel und Klebestoffe für Fliesen und Platten sowie die Technischen Regeln: DNV BTI - Richtlinien des Deutschen Naturwerkstein-Verbandes e.V., Würzburg Weiterhin gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - AGI Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V. - RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. - Merkblätter des Fachverbandes Deutsches Fliesengewerbe im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) - IDV-Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln: BGR 181 - Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr Ferner gelten die Verarbeitungsvorgaben der Hersteller für die eingesetzten Produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen, etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung, als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig„, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 1.2  Angaben zu Stoffen und Bauteilen Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherrn sollte eingeholt werden. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden 1.3  Angaben zur Ausführung 1.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen u. dgl. zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. 1.3.2 Bodenbeläge Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Der Auftragnehmer ist angehalten, vor dem Verlegen von Belägen die Belegreife festzustellen. Bei Zementestrich darf ein Feuchtigkeitsgehalt von 2 CM-% bzw. 1,8 CM-% bei beheizten Estrichen, bei Calciumsulfatestrich von 0,5 CM-% nicht überschritten werden. Scheinfugen im Estrich sind kraftschlüssig mit Kunstharz vor dem Verlegen der Beläge zu schließen. Es darf keine starre Verbindung zwischen Sockelleisten bzw. Sockelplatten und dem Belag entstehen; eine elastische Verfugung ist hier erforderlich. Hierauf ist insbesondere bei Stufenbelägen zu achten. Werden Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften verlangt, ist der Nachweis für den jeweiligen Anwendungsfall vor Ausführungsbeginn zu erbringen. Die belegten Flächen sind besenrein und frei von Bindemittelschleiern und anderen Verunreinigungen zu übergeben. Mörtel- und Fugmaterialreste sind vom Verursacher zu beseitigen. Die Dickbettverlegung von Bodenplatten ist erst nach ausreichender Erhärtung des Verlegemörtels zu verfugen. Ist eine Imprägnierung vorgesehen (z.B. bei Cotto-Platten), ist erst nach der Imprägnierung (gemäß Herstellervorschrift) zu verfugen. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den  Nebenleistungen. 1.3.3 Fugen Für Außenbeläge, Feuchträume und über Fußbodenheizungen sind die besonderen Anforderungen an den Belag auch für den Fugenmörtel zu berücksichtigen. In der Regel sind hierbei flexiblere Mörtel einzusetzen. Dichtmaterial elastischer Fugen muss auf Fliesen und Untergrund abgestimmt sein. Weichmacherwanderung und chemische Reaktionen müssen ausgeschlossen sein. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzeilige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Das Verfugungsmaterial muss biologisch unbedenklich sein und darf nicht zu Verfärbungen der Platten führen. Das Verfugen darf erst nach Abbinden bzw. Trocknen des Verlegemörtels erfolgen. Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile sind von Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion der Fugen beeinträchtigen, freizuhalten. Es sind mineralische Fugenmörtel zu verwenden. Beim Einschlämmen sind Schwind- und Trocknungsrisse mit Sicherheit auszuschließen; der Mörtel ist deshalb auf die Porösität des Plattenmaterials abzustimmen. Die vom Mörtelhersteller angegebenen zulässigen Fugenbreiten sind zu beachten. Bei Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile ist darauf zu achten, dass keine Mörtelbrücken entstehen. Bewegungsfugen sind sowohl horizontal als auch vertikal bei Erfordernis anzuordnen. Sie sind grundsätzlich auch an Außen- und Innenecken auszubilden. Fugenausbildung Der Mörtel muss in allen Eigenschaften auf den Stein abgestimmt sein. Er darf insbesondere nicht treibend und wasserstauend wirken. Eine ungewollte chemische Reaktion - vor allem Salzbildung - muss weitgehend ausgeschlossen sein. Zementmörtel ist in der Regel ungeeignet, es sind Mörtel auf der Basis Trasskalk zu verwenden. Die Mörtelzuschlagsstoffe sollen im Bereich 0 - 4 liegen und einen hohen Anteil an Größtkorn enthalten. Die Mörtel dürfen keine Verfärbungen und Ausblühungen verursachen. Mörtel mit Zementanteilen dürfen nicht mit gipshaltigen oder sulfatgeschädigten Bauteilen in Kontakt kommen, damit die Bildung von Ettringit ausgeschlossen wird. Fugen sind vollfugig zu schließen. Steinverbindungsmittel in Fugen sollen aus Edelstahl sein. Hydrophobierung ist nach Abschluss der anderen Arbeiten an der Oberfläche auszuführen. 1.4 Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18332 gelten als Nebenleistung: - Schaffung und Vorhaltung von Aufenthalts- und Lagerräumen als Bestandteil AN-eigener Baustelleneinrichtung, auch außerhalb der Baustelle - Verfugung der Flächen nach Abschnitt 3.4.1 bis 3.4.3 nach ATV DIN 18352 - Abdeckung der Flächen mit Malerpapier statt mit Sägespänen, entsprechend der Forderung der Bauleitung incl. Entfernen der Abdeckung - Nachträgliches Ausspachteln von Fugen einschließlich Vorbehandlung, wenn diese beim Kugelstrahlen beschädigt worden sind - Überprüfung der ggf. erforderlichen Rechtwinkeligkeit der Flächen - Sichern von Außenwandbekleidungen gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten - Hinterfüllung von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben - Abschneiden der Randdämmstreifen - Dauerelastische Verfugung in der Bodenfläche, Arbeits- und Bewegungsfugen - Übergabe einer Pflegeanweisung - Musterstücke und Musterflächen - Erstellung von Ansetz-, Fugen- und Verlegeplänen Der Toleranzausgleich des Untergrundes gilt auch für das Ansetzen und Verlegen im Dünnbett, soweit es nach den Herstellerhinweisen für den Kleber oder Dünnbettmörtel technisch möglich ist. Dabei ist das Format der Platten zu beachten. Mit dem Preis sind die üblichen Verlegearten abgegolten. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18333 gelten als Besondere Leistung: - Aufrauen des Untergrundes - Trennschichten - Einstreuungen, Friese, Bordüren - Bekleidungen und Beläge an bzw. auf schwierigen Flächen - Ausbilden von Rinnen - Verlegen im Gefälle 1.5 Abrechnungshinweise Werden Mehrdicken als Zulageposition oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. 1.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma, der seinen Kollegen gegenüber weisungsberechtigt ist, auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV)
01 Betonwerksteinbeläge
01
Betonwerksteinbeläge
Ausführungsort /-zeitraum Ausführungszeitraum: 01.06.2027 bis 13.03.2028
Ausführungsort /-zeitraum
01.01 Betonwerksteinbeläge
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Betonwerksteinbeläge