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Description
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Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke,
soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich
eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die
Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der
Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente
und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen
Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der
sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern,
Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende
bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als
vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen
Bestandteile sind aus dem System eines
Materialherstellers
zu beziehen und als durchgängige Produktlinien
anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen
aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne,
Falzgeometrien,
Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine
gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN
nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt
Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene
und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der
AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den
AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung
gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen
des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die
Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die
Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen
zusätzlich
zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen
weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr,
Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte
benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland
und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege
zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so
trägt
der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen,
Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die
anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die
Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den
vorgefundenen Zustand zu
versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu
entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück
vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine
Anschlüsse
vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den
Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich
der AN
im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen
erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und
geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der
Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder
-formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des
AN sind in
sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der
Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere
Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen
des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile
der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell
auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer
Arbeitswoche zu
entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage
einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls
Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit
abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über
die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF
sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit
vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen
aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch
(Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen
etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden
Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau,
Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und
Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der
Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine
verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den
Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei
vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt
erkennbaren Leistungen für Provisorien,
Bauzwischenzustände
und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner
Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen
des
AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten
auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen
für Belastungen während des Transports oder der
Montage.
3 Beweissicherungsverfahren
Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach
Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und
AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v.
Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines
bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer,
aufgenommen.
Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für
sämtliches angrenzendes Straßenland, alle
Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine
vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden
Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und
allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen
vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit
mit dem AG zu erstellen, von den
Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern
gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher
Ausfertigung
sowie in digitaler Form zu übergeben.
Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt
der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung
von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat
der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung
eines 2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden
Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen.
Soweit dem AN Schäden während des
Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen
Anlagen und
Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den
Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden
umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls
weiterhin dokumentarisch zu begleiten.
Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach
deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur
Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein
Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des
Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind
Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung
des
AG.
Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen,
baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch
den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt,
dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat.
Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung
für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang
mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden
sein könnten, frei.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem
Umfang erbringen zu lassen, wie sie den
Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei
verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum
Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die
AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit
Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des
AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm
beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit
Annahme des Auftrags annimmt.
Dem AN obliegt jegliche über die den
Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und
Berechnungen
hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem,
mindestens jedoch in beschriebenem Umfang.
4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst
eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und
sodann mittels CAD eine Werkstatt- und
Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden
Leistungen
insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich
darstellen:
Lage,
alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen,
Halterungen, Befestigungen, Absteifungen,
Verankerungen, Auflager,
Detailausbildungen,
Höhen bzw. Anschlusshöhen,
Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen,
Verlegerichtungen,
Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien,
Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,
Revisionsöffnungen,
Dehnungs- und Montagestöße,
Montagelastfälle, Bau-, Transport- und
Zwischenzustände,
Einbauabfolge,
Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten,
Fenster-/Tür- und Stücklisten,
bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen,
Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit
erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen
Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen
Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die
rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind.
Bei der Planung sind die hohen gestalterischen
Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz
des
Materialeinsatzes des AN. Material- oder
verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel,
wenn damit
gestalterische Einschränkungen einhergehen.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der
Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den
Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte
Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur
als Kalkulationshilfe und sind vom AN
alleinverantwortlich zu verifizieren.
Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels
CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG
durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung
übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 3-facher
Papierausgabe gefaltet zu übergeben.
Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die
solche Zulassungen benötigen, zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind die
Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen
mittels CAD (in v.
g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe
gefaltet an den AG zu übergeben.
Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als
Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen
und
Montagen.
4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte
Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu
sichten
und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG
innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten.
Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig,
dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig
vor
Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in
seine Planungen einarbeiten kann.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung
der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich
geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken
gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN
dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der
Prüfanmerkungen schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung
entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs-
und Hinweispflicht und von seiner
Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4.4 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als
Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist
diese
vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage
von Plänen und Berechnungen sowie aller zur
Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich
zu verwenden.
Nachrichten und Informationen, die über die
Internetplattform versendet werden, gelten
wechselseitig als mit
Upload-Zeitpunkt zugestellt.
Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen
Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch
arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des
Internet-Projektraums.
Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN
über den Internetprojektraum zu versenden und zu
dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht
erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder
öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen
und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen.
Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für
Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom
AN zu
tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen,
die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes
gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit
der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich
zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP)
Baustoffe und -elemente oder solche mit
CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche
Baustoffe oder
-elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist
der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der
Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine
Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist,
besorgt der AN
diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE
terminlich zu koordinieren und alle entstehenden
Kosten und
Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten,
Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der
AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in
welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind.
Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem
freigegebenen Muster entsprechen muss.
Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen
Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten
Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden
Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu
zählen
insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und
Materialflächen, Metallbauverbindungen.
Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt
auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau,
die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine
Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein
Fensterelement.
Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen
sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG
anzufertigen.
Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem
Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des
AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für
Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen.
Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind
dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder
Materialien
(z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel,
Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur
Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche
Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche,
Bänder,
Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das
Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor
der Ausführung vom AG zur Montage freigeben.
Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG
bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf
Verlangen des AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in
Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten
Leistungen
eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert
wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der
eingebauten Produkte (Lieferscheine,
Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach
Verwendungszweck
bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer
wegen eventueller Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf
Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor
Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B.
Natursteinbelägen) eine
Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den
Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und
-mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der
Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG
quittieren.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation
alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für
Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt
und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und
umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb
verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich,
auf
den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind
sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen
Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt
der
AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG
berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu
veranlassen. Der
AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN,
die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen
anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig
vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der
zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen
Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und
Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die
Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu
können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar
Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet
werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind,
trägt der AN die Aufwendungen zur - auch
nachträglichen -
Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung
angegeben sind, gelten diese als bauseitige
Schnittstelle zur
zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle
erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen,
Zwischenschritte, Beschichtungen,
Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im
Leistungspositionstext
beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen
seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für
Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht
rechtwinklige
Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung,
soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar
sind oder solche Leistungen in der Beschreibung
erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche
Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem
Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe erkennbar ist.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den
Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden
Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur
Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches
Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige
Bauteile oder
Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als
Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder
-leistungen
beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete,
weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung
Bestandteil der Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem
AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen
alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die
Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des
Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere
Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu
informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG
auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte
Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung
sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter
Angabe
des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der
ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der
Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen
enthalten:
Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im
Tagelohn beschäftigten Personen,
Aufstellung über die Verwendung der besonders zu
vergütenden Materialien und Baustoffe,
Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten
Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift
durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im
Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des
Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht
anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten
erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind
(Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so
sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation
der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise
eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN
seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die
Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die
Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
Überstundenzuschläge,
Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
Materialtransport, Gerätetransport,
sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge
herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz
anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese
Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des
Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den
tatsächlichen Lohn einschließlich:
Lohn- und Gehaltskosten,
alle Sozialkosten,
Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts-
und Übernachtungsgelder usw.),
Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die
LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur
Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als
Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch
unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann
keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Maler-/Lackiererarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere
ATV DIN 18363: Maler-/Lackiererarbeiten,
ATV DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten,
ATV DIN 18366: Tapezierarbeiten
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau,
bauforumstahl e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesverband Korrosionsschutz e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
ift Rosenheim GmbH,
Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband
Feuerverzinken e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
hinzuweisen.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu
prüfen und ggf. zu planen:
Überprüfung der Materialverträglichkeit und Eignung
der Beschichtungssysteme für die beschriebenen
Untergründe,
Überprüfung der Beschichtungssysteme hinsichtlich der
Verwendbarkeit an den jeweiligen Einbauorten,
Abstimmen eines Farbkonzeptes zur Berücksichtigung bei
der Auswahl der Beschichtungssysteme,
Abstimmung verschiedener Beschichtungssysteme
hinsichtlich der Aufbringreihenfolge,
Überprüfung aller Untergründe auf Trag- und
Haftzugfestigkeit sowie auf Eignung gemäß DIN 18363,
Außenanstriche unter Einhaltung von Wasserfestigkeit,
bleibender Schutz gegen Schlagregen und sonstige
Bewässerung, Wasserdampf-Diffusionsanforderung und
Farbechtheit,
Schützen der Flächen gegen Veränderung durch
Abdeckungen oder Flüssigfolien sowie eine fotografische
Dokumentation.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Der AN soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich
Haftgrund, Abtönstoffen und dergleichen Produkte
desselben Herstellers und derselben Produktlinie
verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei
nicht
eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf Verlangen die
Bindemittelbasis nachzuweisen.
Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im
Zusammenhang mit den Maler- und Lackierarbeiten für
Bauteile
und Einrichtungen werden nicht gesondert vergütet.
Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern, Fassaden,
Türen, Bodenbelägen usw.
Die Abdeckungen von Steckdosen, Schaltern,
Gurtwicklern usw. sowie sämtliche Türdrücker, Rosetten
und
eingelegten Dichtungen sind vom AN im Rahmen seiner
Leistungen vor Arbeitsausführung zu entfernen und
nach Arbeitsende wieder zu montieren. Selbes gilt im
Außenbereich für vorhandene Hausnummern,
Außenleuchten usw. Bei Lackarbeiten an Türen sind
deren Beschläge vor Ausführung der Arbeiten vollständig
zu entfernen.
Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist (z. B. durch
Nummerierung) zu gewährleisten, dass sie am
Herkunftsort wieder eingebaut werden.
Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung
silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch
Abkleben zu
schützen.
Flexible Dichtungen dürfen nicht mit Lösungsmitteln
auf Nitrozellulosebasis in Verbindung kommen.
Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS
einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen
grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der
Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht
zu
vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde
gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von
Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis
verlangen.
Fassadenbeschichtungen dürfen nicht bei starker
Sonneneinstrahlung durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls
ist in Absprache mit der Bauleitung eine Verschattung
durch Planen o. Ä. vorzunehmen.
Zur Ausbesserung von kleinen Schäden, die beim
Abrüsten entstehen, sowie zum Schließen von
Befestigungslöchern - diese Arbeiten werden wegen der
Geringfügigkeit vom Gerüstbauer durchgeführt - hat der
AN Kleinstmengen des verwendeten Materials in der
Originalfarbe der Bauleitung zu überlassen. Eine
gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn die Menge 20 %
eines Gebindes oder - bei Siloware - 10 kg übersteigt.
Strahlmittelrückstände sind so aufzunehmen, zu sammeln
und nach landesrechtlichen Bestimmungen
abzufahren, dass keine schädliche Belastung der Umwelt
entsteht. Zeigt sich, dass die Rückstände als
gefährlicher Abfall einzustufen sind, ist zur
Abstimmung des weiteren Vorgehens der AG einzubeziehen.
Ein Verteilen der Strahlmittelrückstände im
umliegenden Verkehrsraum, in Poren, Fugen und
dergleichen sowie
auf dem Gerüst ist aus diesem Grund durch geeignete
Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
Einbauteile, die korrosionsgefährdet und nach dem
Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind vorlaufend zu
beschichten.
Einzelteile aus Holz, wie Scheuerleisten, Ortbretter
u. A., erhalten den Deckanstrich grundsätzlich erst
nach ihrer
Befestigung, damit auch die Befestigungsmittel
beschichtet sind.
Für die Fassadenreinigung muss der Bieter in der Lage
sein, kurzfristig eine Probefläche nach dem
ausgeschriebenen Verfahren zu reinigen bzw.
vorzubehandeln.
3.1.2 Untergrund, Vorleistungen, Vorbereitung
Sämtliche Lackierungs-, Tapezier- und Malerarbeiten
schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung
(Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die
Untergründe aus den Unterlagen erkennbar sind. Bei
Lackerneuerungsarbeiten sind das Entfernen loser
Altanstriche, ggf. durch Abbrennen, sowie der Anschliff
enthalten.
Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die
Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels
vorgeschrieben; Salzsäure - auch verdünnt - ist
grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend
nachzuwaschen.
Sind Beschichtungen durch Abbeizen, Abbrennen oder
Abschleifen zu entfernen, so erfolgt dies stets bis auf
den unbeschichteten Untergrund.
Bei dunklen Tönungen ist ein Zwischenanstrich
grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung
auszuführen.
Werden im Leistungsverzeichnis Stärken der Tönungen
angegeben, so gelten folgende Unterteilungen, wobei
ein fließender Übergang möglich ist, für deckende
Beschichtungen (als Orientierung):
helle Tönung: RAL 1004-1015; Hellbezugswert > 80
mittlere Tönung: RAL 2002-3000; 20 < Hellbezugswert <
80
dunkle Tönung: RAL 3003-8003; Hellbezugswert < 20
Der AN prüft vor Ausführung von oberflächensichtig
verbleibenden Arbeiten, ob in der späteren Nutzung
Streiflicht entstehen kann oder als künstliche
Beleuchtung geplant ist. In diesem Fall sind
Oberflächen
streiflichttauglich herzustellen.
Im Innenbereich sind bei Holzuntergründen und
nachfolgenden deckenden Lackierungen Löcher und Risse
mit
einem für den Untergrund geeigneten Holzkitt in
passendem Farbton auszufüllen; bei lasierenden
Anstrichen ist
zuvor eine Absprache mit dem AG erforderlich.
Letzteres gilt auch bei festgestellten Rissen im
Außenbereich.
Schleifarbeiten auf Hölzern sind nur in
Holzfaserrichtung zulässig, Farbabtrag mit
Winkelschleifern, rotierenden
Bürsten etc. ist unzulässig.
Furnierte Flächen dürfen vor dem Beizen nicht
gewässert werden.
Sieht der AN Abbeizen durch Flammstrahlen vor, so ist
eine ausdrückliche Genehmigung des AG einzuholen.
Können Gegenstände nicht in Strahlräumen gestrahlt
werden, so ist vom AN zu gewährleisten, dass
unbeteiligte
Personen nicht gefährdet werden.
Bei allen mechanischen Entrostungsverfahren ist das
Nachreinigen mit trockener, ölfreier Druckluft oder
Absaugen einzukalkulieren. Bei maschineller
mechanischer Entrostung ist zu sichern, dass die
Oberflächen
nicht beschädigt und nicht poliert werden.
Für konstruktive Stahlbauten sind keine
Roststabilisatoren oder Penetriermittel zu verwenden.
Bei Stahlblech, Walzprofilen u. Ä. umfasst das
Reinigen auch das Entfernen einer etwa vorhandenen
Walzhaut
sowie von Öl, Fett oder Staub. Strahlverfahren, auch
Flammstrahlen, dürfen nur nach ausdrücklicher
Zustimmung durch den AG angewendet werden.
3.1.3 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche
Die Materialien müssen umweltfreundlich sein. Alle
Anstriche und Beschichtungen sind entsprechend dem für
die Nutzung vorgesehenen Systemaufbau des Herstellers
auszuführen. Abweichungen bedürfen der
ausdrücklichen Zustimmung des AG.
Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe
müssen eine Zulassung für die Verwendung als
Ölauffangwannenbeschichtung besitzen.
Sämtliche Metallanstriche und Holzanstriche werden,
soweit nicht anders beschrieben, in seidenglänzender
Ausführung hergestellt.
Rohrleitungen innerhalb von Deckendurchbrüchen und
später nicht mehr zugänglichen Stellen erhalten einen
entsprechenden Anstrich, besonders unter dem
Gesichtspunkt des Korrosionsschutzes. Dies gilt auch,
wenn die
Leitungen mit einer Isolierung aus Armaflex o. Ä.
versehen werden.
Hartmetallisolierungen erhalten einen weißen,
waschfesten Anstrich.
Blechmantelisolierungen in verzinkter Ausführung
erhalten keinen Anstrich, ebenso Alukaschierte
Isolierungen
wie auch Folienabdeckungen von Isolierungen.
Sämtliche Schaltschränke, auch wenn sie andersfarbig
serienmäßig geliefert werden, erhalten einen
einheitlichen Schlussanstrich bzw. sind in einer
einheitlichen Farbe, die mit dem AG abzustimmen ist,
zu liefern.
3.1.4 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV-108-003 zur Rutschhemmung sind
auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens
einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter
Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine
Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum
benachbarten Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden
Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als
auch
trocken begangen werden, beide
Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003
und nass nach
DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die
erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt,
teilt
der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung
unaufgefordert mit.
Soweit keine abweichende Rutschhemmungsanforderung im
Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als
mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume
als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als
Mindestanforderung.
3.2 Besondere Ausführung
3.2.1 Brand- und Korrosionsschutzbeschichtung
Der AN hat zusammen mit der Angebotsabgabe seine
Qualifikation für Korrosionsschutzarbeiten gemäß
Abschnitt 3.1 DIN EN ISO 12944-7 (KOR-Schein)
vorzulegen.
Die Korrosionsschutzbeschichtung muss mit den
nachfolgenden Beschichtungsstoffen verträglich sein
und darf
bei Wärmeeinwirkung nicht ablaufen. Werden andere
Beschichtungsstoffe als Grundbeschichtung verwendet
oder liegt bereits eine Altbeschichtung vor, so sind
die Verträglichkeit und Eignung anhand entsprechender
Prüfungen nachzuweisen. Hier ist zu beachten:
Die Grundbeschichtung muss den
Korrosionsschutzanforderungen entsprechen; es gelten
die für den
Stahlbau gültigen Richtlinien und Normen.
Die vorhandene Schichtdicke darf 250 µm nicht
überschreiten (einschließlich eventuell vorhandener
Verzinkung).
Die vorhandene Beschichtung muss eine gute Haftung zum
Untergrund haben; ein Gitterschnitt nach DIN EN
ISO 2409 ist durchzuführen.
Die Beflammungsprobe mit einem Bunsenbrenner muss über
ca. 5 Minuten ergeben, dass die vorhandene
Beschichtung sich nicht vom Untergrund löst oder durch
Wärmeeinwirkung abläuft. Es muss sichergestellt
sein, dass der Brandschutz auch unter höchsten
Temperaturbelastungen funktionsfähig bleibt.
Für Brandschutzbeschichtungen ist zu beachten:
Es ist Sache des AN, die erforderlichen Schichtdicken
je nach Untergrund, Dicke des zu beschichtenden
Bauteils, dem U/A-Verhältnis gemäß
Herstellervorschrift und Zulassung zu ermitteln. Dies
gilt auch für die
Untergrundvorbereitung, Anzahl und Art der einzelnen
Beschichtungen,
U/A-Werte müssen vor Arbeitsbeginn ermittelt sein,
damit der Ausführende weiß, welche
Trockenschichtdicken erfüllt werden müssen,
Die Einhaltung der Prüfungsanforderungen der
Brandschutzbeschichtungen ist vom Hersteller durch
regelmäßige Eigen- und Fremdüberwachung nachzuweisen.
Beschichtete Bauteile dürfen nach der Beschichtung
keine weiteren Bekleidungen erhalten, die das Auf
schäumen des Dämmschichtbildners im Brandfall
behindern. Der Mindestabstand sollte 40 mm betragen.
Vom AN ist als Nebenleistung an der beschichteten
Konstruktion (ggf. mehrfach) ein Schild an auffälliger
Stelle
anzubringen, welches aufweist:
Zulassungsnummer und Aussteller,
Ausführungsdatum,
Name und Anschrift der Firma des AN,
Anzahl der Schichten,
Gesamtdicke der Trockenschicht,
Art der Schlussbeschichtung,
Datum der nächsten Prüfung,
Warnungshinweis vor Aufbringen artfremder
Beschichtungen.
3.2.2 Renovierungsarbeiten
Leim- und Kaseinfarben sind vollständig vom Untergrund
zu entfernen. Ein Überstreichen dieser Untergründe ist
absolut untersagt.
Saugende, aber überstreichbare Altanstriche sind stets
vor der weiteren Behandlung zu grundieren. Kreidende
Untergründe sind gründlich zu reinigen; Anschleifen
ist zulässig.
Schleifstaub von Holz- und Metallanstrichen ist vor
Anstrichsausführung abzusaugen.
Sofern im Innenbereich auf Holzuntergründen Risse zu
verspachteln sind, sind diese vor Auftragen des
Grundanstriches nach ausreichender Trocknung
abzuschleifen. Vor dem Verspachteln breiter Risse ist
der
Auftraggeber zu verständigen, um zu klären, ob
eventuell darauf verzichtet wird. Im Außenbereich sind
vollflächige Spachtelungen auf Holz unzulässig; vor
Fleckspachteln ist Rücksprache mit dem Auftraggeber
erforderlich.
Das Abbrennen von Altanstrichen bedarf der
ausdrücklichen Erlaubnis durch die Bauleitung.
Mögliche Einlassstellen für Regen- oder Kondenswasser
- auch in Kittfalzen - sind vor der Beschichtung mit
geeigneter Spachtelmasse zu schließen.
3.2.3 Tapezierarbeiten
Falls aus der Sicht des AN alte Tapeten überklebt
werden können, ist der AG darauf hinzuweisen und seine
Zustimmung einzuholen. Der AN haftet für die
Tragfähigkeit des bauseitigen Untergrundes, wenn
Bestandstapeten verbleiben.
Stöße von Bauplatten (Gipskarton, Hartfaser u. Ä.) mit
anderen Bauteilen (Putz, Beton) dürfen nicht überklebt
werden, sie sind durch Fugenschnitt zu entkoppeln. Das
gilt entsprechend für das Überkleben elastischer
Fugen.
Für die Verarbeitung der Tapeten sind die Angaben des
Herstellers zu beachten; sie sind zur Einsichtnahme
bereitzuhalten. Soll danach auf Stoß geklebt werden,
sind Überlappungen nicht zulässig. Stöße, Überlappungen
und Doppelnahtschnitte sind unmittelbar an
einspringenden Ecken anzuordnen, ein großflächiges
Überkleben ist
dort zu vermeiden.
Anstrichstoffe für Textilien dürfen diese nicht
anlösen und sind so dünn aufzutragen, dass die
Faserstrukturen
bzw. -poren nicht verklebt werden.
Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer
zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht
zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen
unvermeidbar, dass leichte Struktur- und
Farbunterschiede
auftreten können, so sind die Einzelteile aus
verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der
Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und
um sein Einverständnis zu ersuchen.
3.2.4 Fenster-Renovierungsanstriche
Die gesamte Ausführung erfolgt mindestens in Umfang
und Qualität gemäß BFS-Merkblatt Nr. 18.
Im unteren Höhendrittel des Fensters sind alle
Altanstriche außenseitig zustandsunabhängig bis auf
das rohe
Holz vollständig zu entfernen, der Beschichtungsaufbau
ist ab dem Schutzgrund neu aufzubauen.
Vorhandene Fügefugen sind keilförmig aufzuweiten und
mit Fugenfüllmasse beschichtungssystemimmanent zu
verfüllen.
Alle annähernd horizontalen Holzkanten sind vom AN mit
einer Schräge > 15° im Zuge der Schleifarbeiten
auszuarbeiten, sodass eine zuverlässige Entwässerung
gewährleistet ist.
Soweit Farbabtrag durch Schleifen erfolgt, sind
lediglich Bandschleifgeräte mit Schliffrichtung in
Holzfaserrichtung zulässig; nur in Eckbereichen dürfen
Exzenterschleifer zum Einsatz gelangen.
Der AN prüft sämtliche Glasversiegelungen auf
Ablösung, Versprödung und Funktionsfähigkeit. Nicht
intakte
Glasversiegelungen sind vollständig zu entfernen und
mit überstreichfähiger Dichtstoffmasse zu erneuern.
3.3 Sonstiges
Soweit nicht anders beschrieben, sind sonstige
kleinere Flächen nach Angabe des AG im Rahmen der
schlüsselfertigen Gesamterstellung entsprechend mit
einem Anstrich bzw. Anstrichsystem zu versehen.
Von angemischten Farbtönen ist dem AN je Objekt
jeweils 1 Liter Orginalgebinde für
Ausbesserungsarbeiten
unaufgefordert zu überlassen. Von Tapeten ist
mindestens eine Rolle je Muster zu übergeben.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Bodenbeschichtungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere
ATV DIN 18349: Betonerhaltungsarbeiten,
ATV DIN 18353: Estricharbeiten,
ATV DIN 18363: Maler- und Lackiererarbeiten
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von
Betonbauwerken e. V.,
Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Unterbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Wenn Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Soweit der AN wartungspflichtige Beschichtungen
ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor
Abnahme
seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen,
die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur
Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG
erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf.
bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige
Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeiten vom AN zu
planen und ggf. Prüfungen durchzuführen für
Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit
auf Eignung für die beschriebenen
Beschichtungsarbeiten. Hierzu zählen die Messung der
Restfeuchte, Dampfdruck, Haftzugfestigkeit,
chemische Verträglichkeit, Vorhandensein
erforderlicher Abdichtungen, ggf. erforderliches
Gefälle,
Mindesttemperatur von 5 °C, Eignung der vorgesehenen
Baustoffe und vorhandene Toleranzen. Eine
möglicherweise nicht gegebene Haftzugfestigkeit des
Untergrunds ist als Grundlage eines
Vergütungsanspruchs für Strahlen oder Verfestigen von
Oberflächen nachzuweisen,
Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf
das gesamte Ausbausystem.
Falls aus den Planungsunterlagen nicht ausreichend
ersichtlich, hat der AN nach Auftragserteilung mit dem
AG
rechtzeitig über vorgesehene Farben und Tönungen im
Detail Rücksprache zu führen.
Für die unterschiedlichen Bodenbeschichtungen sind die
Untergründe je nach Erfordernis vorzubereiten.
Notwendige Maßnahmen sind in Abstimmung mit der
örtlichen Bauleitung festzulegen. Vor Ausführung der
Maßnahmen ist mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß/eine
Abrechnung (mit Darstellungen der Leistung) zu
erstellen. Erst nach Bestätigung des Aufmaßes durch
die Bauleitung können die Maßnahmen erfolgen. Nicht vor
Ausführung aufgemessene Leistungen werden nicht
vergütet.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Bei nicht eindeutigen Produktbezeichnungen ist auf
Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen.
Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist zu
gewährleisten (z. B. durch Nummerierung), dass sie an
der
ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden.
Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS
einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen
grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der
Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht
zu
vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde
gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von
Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis
verlangen.
Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im
Zusammenhang mit den Bodenbeschichtungen werden nicht
gesondert vergütet.
3.1.2 Material, Güte, Nutzungsqualität, Oberfläche
Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel
müssen so beschaffen sein, dass keine Belästigung oder
Gesundheitsgefährdung auftritt.
Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe
müssen eine Zulassung für die Verwendung als
Ölauffangwannenbeschichtung besitzen.
3.1.3 Untergrundvorbereitung
Der Untergrund muss nach der Vorbereitung fest,
trocken, feingriffig und tragfähig sein, frei von
Zementsteinschichten, losen und mürben Teilen,
trennend wirkenden Substanzen wie Öl, Fett,
Gummiabrieb,
Anstrichresten sowie frei von Rissen, Fehlstellen und
größeren Unebenheiten sein. Lose, hohle, schadhafte
Stellen sind aufzunehmen und anfallendes Material
fachgerecht zu entsorgen. Fehlstellen wie Löcher und
Kleinflächen sind ausbessern bzw. mit geeignetem
Material ausfüllen einschließlich Haftgrund.
Der Untergrund ist, soweit nicht anders beschrieben,
durch Kugelstrahlen bzw. Fräsen an horizontale und
geneigte Flächen,
durch Schleifen/Feststoffstrahlen bzw. Verfahren nach
Erfordernis an vertikale Flächen bzw. aufgehende
Bauteile,
vorzubereiten.
3.1.4 Fugen und Anschlüsse
Sämtliche Bodenbeschichtungen erhalten an sämtlichen
aufgehenden Bauteilen bzw. Wand- und
Stützenkonstruktionen eine Sockelausbildung mit einer
Höhe von mindestens 10 cm Höhe, in Parkgaragen von
mindestens 30 cm Höhe. Farbe, Struktur und Oberfläche
der Sockelausbildung erfolgen entsprechend der
Bodenbeschichtung. Die Übergangsfugen zwischen Boden
und Wand sind systemgerecht vorzubereiten und mit
einer chemisch geeigneten dauerelastischen
Versiegelung auszuführen, sodass Risse in diesem
Bereich
vermieden werden.
Sonstige Anschlüsse an andere Bauteile (wie
Türenzargen etc.) erfolgen mit einer dauerelastischen
Versiegelung.
Im Übergang von Einbauteilen zu Beton ist eine Nut
beidseitig der Einbauteile von ca. 10 mm Breite und 20
mm
Tiefe einzuschneiden, einschließlich einer
Fasenausbildung von ca. 5 mm an der Oberfläche sowie
einer
staubfreien Reinigung einschließlich fachgerechter
Bauschuttentsorgung. Das Beschichtungssystem wird bis
zur
Nut angearbeitet. Die Nut wird nach Einbau einer
Hinterfüllschnur mit einem dauerelastischen
Fugenmaterial
verfüllt.
3.1.5 Schrammborde
An nachträglich aufbetonierte Schrammborde sind
Anschlüsse herzustellen. Hohlkehlen im Ixelbereich sind
anzuspachteln. Als Abschluss erhalten die Schrammborde
einen Warnstreifen, Breite 5-10 cm, der in gelber
Farbe abgesetzt ist.
3.2 Markierungsarbeiten
Das Aufbringen von Markierungszeichen, wie
Stellplatzmarkierungen, Markierungslinien,
Stellplatznummerierungen, Symbolen,
Fahrbahnrichtungspfeile etc,. erfolgt mit einer
witterungsbeständigen,
abriebfesten und farbtonstabilen Markierungsfarbe. Das
angebotene Produkt muss mit der Bodenbeschichtung
verträglich sein. Der AN hat vor Ausführung dem AG
einen Markierungsplan zur Freigabe vorzulegen.
3.3 Bodenbeschichtung im Außenbereich
Vor dem Aufbringen von Bodenbeschichtungen im
Außenbereich sind alle vorhandenen Bodenflächen auf
Dichtheit zu überprüfen. Im Falle von aufsteigender
Feuchtigkeit weist der AN den AG auf diesen Sachverhalt
hin und holt sich vor dem Aufbringen einer
erforderlichen Abdichtung die ausdrückliche
Genehmigung des AG
ein.
3.4 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind
auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens
einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter
Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine
Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum
benachbarten Bereich unterscheiden.
Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden
Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als
auch
trocken begangen werden, beide
Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003
und nass nach
DGUV 207-006) zu berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die
erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt,
teilt
der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung
unaufgefordert mit und meldet Bedenken gegen die
Ausführung mit den vom AG beschriebenen Materialien an.
Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im
Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens
geschuldete Anforderung, Nassräume erhalten R10-B als
Mindestausstattung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorbemerkung
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird
nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner
gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der
aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll
einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die
Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten.
Sie
enthält Regeln zur Organisation, Koordination und
Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben
zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über
den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu
unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der
Vertragserfüllung.
2 Allgemeines
Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge
zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall
hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen
zulasten des ANs zu veranlassen.
Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der
Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden
Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten
veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis
die
Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die
Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen
zulasten des
verursachenden ANs. Der vereinbarte
Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme
unberührt.
Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem
Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die
Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in
Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen
bezüglich
der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten.
Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der
Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen
Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen
des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden
Gelände ist ausdrücklich untersagt.
Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die
Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach
einmaliger
Abmahnung von der Baustelle zu weisen.
3 Verantwortung des ANs
Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung
einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist
entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen
Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei
Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der
unternehmensinternen
und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der
AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Persönliche Schutzausrüstung
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die
notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat
dafür
zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die
Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der
Baustelle
Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte
Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei
vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert
ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen.
5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge,
Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane
und
dergleichen, haben den geltenden Regeln und
Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein
Anerkannten
Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene
Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle
müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind
einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf
der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN
für ordnungsgemäße Handhabung und
Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für
eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den
beabsichtigten Transport zugelassene und
sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel
eingesetzt
werden.
7 Absturzsicherungen
Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom
Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder
mehrerer
Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige
Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie
DIN-4420-Konformität
hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere
Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die
Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des
Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen
keine
Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung
entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die
Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften
entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der
Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der
Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen.
8 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche
Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen.
Ist dies nicht
möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung
der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen.
9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen
ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von
zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen
Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der
Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs
erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs.
10 Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende
Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen
Arbeitsbereichen im
Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für
sein Gewerk zur Verfügung.
11 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden
stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine
besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner
der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle
Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu
säubern, brennbare Materialien, insbesondere
Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf
Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der
nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen.
Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben
der Gebäudebewohner während der Ausführung von
WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter
oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen
bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so
weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach
Feierabend,
nachts und am Wochenende nur in unumgänglich
erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an
den
Fassaden verbleiben, um eine eventuelle
Brandausbreitung zu minimieren.
Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür
zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden
wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit
Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl.
Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich,
im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende
Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem
entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei
vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine
Schweißerlaubnis beim AG einzuholen.
Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen
gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne
oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die
Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen
sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung
von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich
verboten.
12 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN
permanent freizuhalten.
13 Sozialeinrichtungen
Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau
bereitgestellt und regelmäßig gereinigt.
14 Fernsprechstelle
Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der
örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen.
15 Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit
Gefahrenstoffen entsprechend der
Gefahrenstoffverordnung
bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat
der AN vor Aufnahme der Arbeiten:
den Nachweis der Sachkunde,
eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem
Gefahrenstoff,
das Vorhandensein einer entsprechenden
Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der
Gefahrenstoffverordnung,
das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern
schriftlich zu erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu
unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten
weiterzuvergeben.
16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr
nicht durch Verschmutzung oder sonstige
baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der
Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem
Verursacherprinzip organisiert.
Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine
saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende
Baustelle verlangt.
Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die
Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und
leere Gebinde
etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den
jeweiligen AN zu sammeln und täglich
eigenverantwortlich in
Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu
entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt,
Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende
Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft
beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei
Nichteinhaltung dieser
Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist,
ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
17 Alkohol
Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten
Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten
an der
Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit
alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG
vor, die
entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der
Baustelle zu verweisen.
18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser
Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei
erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des
Koordinators befreit den AN nicht von der
Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften.
19 Sonstiges
Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende
Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur
Kenntnis zu
geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
05 Beschichtungen, komplett
05
Beschichtungen, komplett
05.__. 1 Wandbeschichtung, Dispersion, NAK2 Wandbeschichtung als sichtbar verbleibende, endfertige
Leistung, mit Dispersionsfarbe für den Innenbereich.
Leistungsbestandteile
Prüfen des Untergrundes auf Tragfähigkeit,
Saugfähigkeit
und Eignung
Reinigen und Entstauben der Oberflächen
Entfernen loser und nicht tragfähiger Bestandteile
örtliches Schließen und Nachspachteln kleinerer
Fehlstellen
Schleifen der gespachtelten Bereiche
Aufbringen eines auf den Untergrund abgestimmten Tief-,
Haft- oder Sperrgrundes
Zwischen- und Schlussbeschichtung der Wand- und
Deckenflächen
gleichmäßige, deckende und ansatzfreie Ausführung
Abdecken und Schützen angrenzender Bauteile
Entfernen der Schutzmaßnahmen und Reinigung nach
Abschluss der Arbeiten
Zweck: Oberflächengestaltung
Vorleistung: GK-Wand, Putz, Bestandanstrich
Nassabrieb: Klasse 2, nach DIN EN 13300
Beschichtungsstoff: Dispersionsfarbe, fungizidfrei
"Blauer Engel"
Farbton: weiß oder hell getönt
Sämtliche Wandflächen einschl. Laibungen bis 24 cm.
Ortsangabe: sämtliche Bereiche
05.__. 1
Wandbeschichtung, Dispersion, NAK2
7,500.00
m2
05.__. 2 Deckenbeschichtung, Dispersion, NAK2 Deckenbeschichtung als sichtbar verbleibende,
endfertige
Leistung, mit Dispersionsfarbe für den Innenbereich.
Leistungsbestandteile
Prüfen des Untergrundes auf Tragfähigkeit,
Saugfähigkeit
und Eignung
Reinigen und Entstauben der Oberflächen
Entfernen loser und nicht tragfähiger Bestandteile
örtliches Schließen und Nachspachteln kleinerer
Fehlstellen
Schleifen der gespachtelten Bereiche
Aufbringen eines auf den Untergrund abgestimmten Tief-,
Haft- oder Sperrgrundes
Zwischen- und Schlussbeschichtung der Wand- und
Deckenflächen
gleichmäßige, deckende und ansatzfreie Ausführung
Abdecken und Schützen angrenzender Bauteile
Entfernen der Schutzmaßnahmen und Reinigung nach
Abschluss der Arbeiten
Zweck: Oberflächengestaltung
Vorleistung: GK-Wand, Putz, Bestandanstrich
Nassabrieb: Klasse 2, nach DIN EN 13300
Beschichtungsstoff: Dispersionsfarbe, fungizidfrei
"Blauer Engel"
Farbton: weiß oder hell getönt
Ortsangabe: sämtliche Bereiche
05.__. 2
Deckenbeschichtung, Dispersion, NAK2
3,000.00
m2
05.__. 3 Fugenverschluss, innen, Acryl Fugenverschluss, innen, als
horizontale und vertikale Wand- und
Deckenanschlüsse sowie an
Türbekleidungen.
Fugenbreite: 6-8 mm i.
M.,
Dreiecksfu
e
Fugendichtmasse: Acryl,
überstreich
ar
Elastizität: Zul.
Gesamtver
ormung
(ZGV) > 20
%
Einbauort: ???
05.__. 3
Fugenverschluss, innen, Acryl
2,600.00
m
07 Lackierarbeiten
07
Lackierarbeiten
07.__. 1 Lackierung, Innentürblatt, <1,01x2,135m Lackierung Innentürblatt.
Vorleistung: Grundierung
Material: wasserbasierter Acryl-Lack
Türblatt: 1-flg., Stahlblech oder Holz,
Türblattgröße: bis 1,01x2,135 m
(Norm-Öffnungsmaß)
07.__. 1
Lackierung, Innentürblatt, <1,01x2,135m
36.00
St
07.__. 2 Lackierung, Umfassungszarge, <0,175m Lackierung, Innentürzarge.
Vorleistung: Grundierung
Material: wasserbasierter Acryl-Lack
Türzarge: Umfassungszarge,1-flg.,
Stahlblech oder Holz
Maulweite: bis 0,175 m; i. M. ca. 0,125 m
Baurichtmaß: Standardgröße bis 1,01x2,135 m
Ortsangabe: ???
07.__. 2
Lackierung, Umfassungszarge, <0,175m
36.00
St
07.__. 3 Lackierung, Stahlgeländer, ohne Handlauf, Füllstab, grundiert Lackierung Stahlgeländer im Innenbereich einschl.
Pfosten,
Halter, Rahmen und Füllung, ohne Handlauf.
Vorleistung: Stahl, grundiert
Handlauf: VA oder Holz
Füllung: Flach- oder Rundstabstahl
Geländerhöhe: bis 1,15 m, zzgl. Unterstand vor
Podest- oder Treppenlaufstirn
07.__. 3
Lackierung, Stahlgeländer, ohne Handlauf, Füllstab, grundiert
115.00
m
07.__. 4 Lackierung, Stahleinbauteile, <1,00m2 Lackierung Stahleinbauteile einschl. Grundierung.
Vorleistung: Stahleinbauteile einbetoniert oder
vermauert, nicht grundiert
Größe: zu beschichtende Oberfläche bis
1,00 m2
07.__. 4
Lackierung, Stahleinbauteile, <1,00m2
10.00
m2
07.__. 5 Lackierung, Stahleinbauteile, >1,00m2 Lackierung Stahleinbauteile einschl. Grundierung.
Vorleistung: Stahleinbauteile einbetoniert oder
vermauert, nicht grundiert
Größe: zu beschichtende Oberfläche über
1,00 m2
07.__. 5
Lackierung, Stahleinbauteile, >1,00m2
10.00
m2
12 Technikräume Untergeschoss
12
Technikräume Untergeschoss
12.__. 1 Kellerbodenbeschichtung, R10 Rutschhemmende Bodenbeschichtung.
Leistungsbestandteile
Untergrundvorbereitung Kugelstrahlen oder
Diamantschleifen
Grundierung, 2K-Epoxidharz
Beschichtung
Deckversiegelung, pigmentiert, 2K-Epoxidharz
Zweck: Beschichtung Kellerfußböden
Beanspruchung: gering, Fußgängerverkehr
Vorleistung: Stb.-Bodenplatte, hinterfeuchtet oder
Estrich nicht bewittert
Folgeleistung: endfertig
Materialbasis: Epoxidharz
Rutschfestigkeit: R10 (DGUV Regel 108-003)
Farbton: RAL-Ton nach Wahl AG
Wasserdampf-
Durchlässigkeit: diffusionsoffen, sD< 5,00 m
Einbauort: Untergeschoss
12.__. 1
Kellerbodenbeschichtung, R10
631.00
m2
12.__. 2 Sockel, 2K-Epoxidharzbeschichtung, H=15cm Sockelbeschichtung an aufgehenden Bauteilen, mit
2K-Epoxidharzbeschichtung wie Fläche, auf mineralischem
Untergrund, oberseitig waagerecht abgesetzt.
Leistungsbestandteile
Untergrundvorbereitung Anschliff
Grundierung, 2K-Epoxidharz
Beschichtung
Deckversiegelung, pigmentiert, 2K-Epoxidharz
Höhe: bis 15 cm
Einbauort: Untergeschoss
12.__. 2
Sockel, 2K-Epoxidharzbeschichtung, H=15cm
468.00
m
90 Stundenlohnarbeiten
90
Stundenlohnarbeiten
90.__. 1 Stundensatz: Fachwerker Stundensatz für Leistungen, welche
nicht in den Positionen erfasst sind
und nur auf ausdrückliche Anweisung
der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
Fachwerker
90.__. 1
Stundensatz: Fachwerker
O
20.00
h
90.__. 2 Stundensatz: Helfer Stundensatz für Leistungen, welche
nicht in den Positionen erfasst sind
und nur auf ausdrückliche Anweisung
der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
Helfer
90.__. 2
Stundensatz: Helfer
O
50.00
h