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Bill of Quantities
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Description
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Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke,
soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich
eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die
Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der
Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente
und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen
Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der
sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern,
Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende
bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als
vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen
Bestandteile sind aus dem System eines
Materialherstellers
zu beziehen und als durchgängige Produktlinien
anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen
aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne,
Falzgeometrien,
Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine
gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN
nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt
Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene
und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der
AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den
AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung
gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen
des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die
Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die
Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen
zusätzlich
zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen
weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr,
Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte
benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland
und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege
zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so
trägt
der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen,
Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die
anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die
Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den
vorgefundenen Zustand zu
versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu
entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück
vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine
Anschlüsse
vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den
Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich
der AN
im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen
erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und
geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der
Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder
-formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des
AN sind in
sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der
Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere
Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen
des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile
der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell
auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer
Arbeitswoche zu
entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage
einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls
Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit
abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über
die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF
sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit
vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen
aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch
(Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen
etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden
Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau,
Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und
Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der
Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine
verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den
Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei
vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt
erkennbaren Leistungen für Provisorien,
Bauzwischenzustände
und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner
Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen
des
AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten
auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen
für Belastungen während des Transports oder der
Montage.
3 Beweissicherungsverfahren
Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach
Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und
AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v.
Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines
bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer,
aufgenommen.
Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für
sämtliches angrenzendes Straßenland, alle
Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine
vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden
Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und
allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen
vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit
mit dem AG zu erstellen, von den
Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern
gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher
Ausfertigung
sowie in digitaler Form zu übergeben.
Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt
der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung
von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat
der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung
eines 2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden
Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen.
Soweit dem AN Schäden während des
Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen
Anlagen und
Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den
Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden
umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls
weiterhin dokumentarisch zu begleiten.
Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach
deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur
Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein
Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des
Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind
Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung
des
AG.
Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen,
baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch
den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt,
dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat.
Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung
für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang
mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden
sein könnten, frei.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem
Umfang erbringen zu lassen, wie sie den
Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei
verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum
Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die
AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit
Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des
AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm
beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit
Annahme des Auftrags annimmt.
Dem AN obliegt jegliche über die den
Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und
Berechnungen
hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem,
mindestens jedoch in beschriebenem Umfang.
4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst
eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und
sodann mittels CAD eine Werkstatt- und
Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden
Leistungen
insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich
darstellen:
Lage,
alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen,
Halterungen, Befestigungen, Absteifungen,
Verankerungen, Auflager,
Detailausbildungen,
Höhen bzw. Anschlusshöhen,
Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen,
Verlegerichtungen,
Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien,
Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,
Revisionsöffnungen,
Dehnungs- und Montagestöße,
Montagelastfälle, Bau-, Transport- und
Zwischenzustände,
Einbauabfolge,
Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten,
Fenster-/Tür- und Stücklisten,
bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen,
Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit
erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen
Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen
Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die
rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind.
Bei der Planung sind die hohen gestalterischen
Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz
des
Materialeinsatzes des AN. Material- oder
verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel,
wenn damit
gestalterische Einschränkungen einhergehen.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der
Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den
Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte
Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur
als Kalkulationshilfe und sind vom AN
alleinverantwortlich zu verifizieren.
Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels
CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG
durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung
übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 3-facher
Papierausgabe gefaltet zu übergeben.
Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die
solche Zulassungen benötigen, zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind die
Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen
mittels CAD (in v.
g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe
gefaltet an den AG zu übergeben.
Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als
Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen
und
Montagen.
4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte
Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu
sichten
und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG
innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten.
Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig,
dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig
vor
Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in
seine Planungen einarbeiten kann.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung
der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich
geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken
gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN
dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der
Prüfanmerkungen schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung
entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs-
und Hinweispflicht und von seiner
Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4.4 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als
Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist
diese
vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage
von Plänen und Berechnungen sowie aller zur
Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich
zu verwenden.
Nachrichten und Informationen, die über die
Internetplattform versendet werden, gelten
wechselseitig als mit
Upload-Zeitpunkt zugestellt.
Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen
Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch
arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des
Internet-Projektraums.
Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN
über den Internetprojektraum zu versenden und zu
dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht
erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder
öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen
und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen.
Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für
Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom
AN zu
tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen,
die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes
gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit
der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich
zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP)
Baustoffe und -elemente oder solche mit
CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche
Baustoffe oder
-elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist
der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der
Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine
Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist,
besorgt der AN
diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE
terminlich zu koordinieren und alle entstehenden
Kosten und
Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten,
Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der
AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in
welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind.
Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem
freigegebenen Muster entsprechen muss.
Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen
Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten
Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden
Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu
zählen
insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und
Materialflächen, Metallbauverbindungen.
Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt
auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau,
die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine
Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein
Fensterelement.
Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen
sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG
anzufertigen.
Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem
Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des
AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für
Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen.
Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind
dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder
Materialien
(z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel,
Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur
Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche
Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche,
Bänder,
Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das
Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor
der Ausführung vom AG zur Montage freigeben.
Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG
bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf
Verlangen des AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in
Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten
Leistungen
eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert
wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der
eingebauten Produkte (Lieferscheine,
Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach
Verwendungszweck
bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer
wegen eventueller Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf
Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor
Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B.
Natursteinbelägen) eine
Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den
Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und
-mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der
Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG
quittieren.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation
alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für
Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt
und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und
umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb
verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich,
auf
den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind
sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen
Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt
der
AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG
berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu
veranlassen. Der
AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur
Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN,
die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen
anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig
vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der
zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen
Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und
Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die
Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu
können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar
Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet
werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind,
trägt der AN die Aufwendungen zur - auch
nachträglichen -
Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung
angegeben sind, gelten diese als bauseitige
Schnittstelle zur
zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle
erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen,
Zwischenschritte, Beschichtungen,
Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im
Leistungspositionstext
beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen
seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für
Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht
rechtwinklige
Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung,
soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar
sind oder solche Leistungen in der Beschreibung
erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche
Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem
Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe erkennbar ist.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den
Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden
Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur
Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches
Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige
Bauteile oder
Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als
Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder
-leistungen
beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete,
weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung
Bestandteil der Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem
AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen
alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die
Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des
Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere
Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu
informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG
auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte
Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung
sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter
Angabe
des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der
ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der
Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen
enthalten:
Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im
Tagelohn beschäftigten Personen,
Aufstellung über die Verwendung der besonders zu
vergütenden Materialien und Baustoffe,
Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten
Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift
durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im
Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des
Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht
anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten
erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind
(Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so
sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation
der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise
eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN
seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die
Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die
Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
Überstundenzuschläge,
Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
Materialtransport, Gerätetransport,
sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge
herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz
anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese
Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des
Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft
umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den
tatsächlichen Lohn einschließlich:
Lohn- und Gehaltskosten,
alle Sozialkosten,
Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts-
und Übernachtungsgelder usw.),
Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die
LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur
Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als
Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch
unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann
keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Dachabdichtungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.
bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und
Dichtungsbahnen e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur
Bedeutung der koexisistierenden Regelwerke DIN 18531
und
Fachregeln für Dächer mit Abdichtungen des Deutschen
Dachdeckerhandwerks wird klargestellt, dass eine
Ausführung, die in völliger Übereinstimmung mit den
Fachregeln des Dachdeckerhandwerks steht, aufgrund der
langen und positiven Erfahrung, die mit der Anwendung
dieses Regelwerks einhergeht, als nicht mangelbehaftet
und technisch gleichwertig zur DIN 18531 betrachtet
wird.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet,
soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich
abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen
enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche
Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen
zu erfüllen.
Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und
Montageplanung eigenverantwortlich die bauseitige
Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die
beschriebenen Abdichtungsarbeiten. Die
Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der
ggf. erforderlichen Haftzugfestigkeit auf Ebenheit,
Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität
bzw. das erforderliche Gefälle von Flächen, um spätere
Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die
Überprüfung hat auch hinsichtlich der
Materialkompatibilität zu
geplanten Folgeleistungen zu erfolgen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor
Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN
sind
u. a.:
Erarbeitung sämtlicher Detailpunkte, Elementstöße,
Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende
Anschlüsse,
Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung für
Dachbeläge und -befestigungen,
Bemessung, Anzahl und Anordnung von Notüberläufen und
Zonierungen gegen Wasserunterläufigkeit
bauphysikalische Berechnungen (soweit nicht
vorhanden), wie z. B. Berechnungen zu Dampfdurchgang,
Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von ihm
gedämmten oder mit Dampfsperren oder -bremsen zu
versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte
Eingabewerte für die Berechnung fragt der AN beim AG
bei Erfordernis ab,
Prüfung vorhandener und geplanter Anschlusshöhen, auch
für Anstaubewässerung und erkennbar
nachfolgende Dachbeläge
Prüfung der Anforderungen des baulichen Brandschutzes,
insbesondere im Bereich oberhalb von
Brandwänden und an allen Dachdurchdringungen
Vor Ausführung der Arbeiten hat der AN die genannten
Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens
eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen.
Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der
Auftraggeber zu verständigen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen
keine anderen Qualitäten beschrieben sind, gelten
Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des
Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als
Mindestqualität vereinbart.
Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert
die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in
Bezug auf:
Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit,
Eindringtiefe/Eintauchtiefe,
Wasserbeanspruchungsklasse,
Rissklasse,
Rissüberbrückungsklasse,
sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der
Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des
Baugrundgutachters.
AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der
Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des
aktuellen
Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht
vorhanden, selbstständig zu erarbeiten.
Der AN hat ausreichend Vorhaltematerial
bereitzuhalten, um bei witterungsbedingten
Unterbrechungen die zum
Teil fertiggestellten Leistungen bis zur Übergabe zu
schützen.
Die Entfernung von Tagwasser gehört zu den Leistungen
des AN. Untergründe müssen vor Arbeitsausführung
vollständig abgetrocknet sein. Dies gilt bei
Trapezblechen auch für die Tiefsicken, um langfristig
entstehenden
Weißrost zu vermeiden.
3.2 Besondere Anforderungen an die Ausführung der
Dachabdichtungsarbeiten
Die Abdichtung ist so aufzubringen und ggf. zu
schützen, dass bei Arbeitsunterbrechungen kein
Niederschlagswasser in den Schichtaufbau gelangen kann.
Die Sicherung durch provisorische Abdeckungen ist
besonders im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut
vorzunehmen.
Soweit die Lage von Dacheinläufen und Notüberläufen
eine Anstaubewässerung während der Bauzeit des AN
für den Dachabdichtungsaufbau auf der Dampfsperre
erwarten lässt, ist die Dampfsperre vom AN als
Notabdichtung auszuführen.
Werden Dampfsperren als Notabdichtung verwendet, muss
vor zeitlich versetzter Ausführung nachfolgender
Abdichtungsarbeiten vom AN zunächst unaufgefordert
eine Dichtheitsprüfung erfolgen. Ein Prüfprotokoll ist
dem
AG zu übergeben.
Es ist vom AN durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
dass die Abdichtung im Bereich von Zugängen,
Austritten und Wartungswegen während der Bauzeit nicht
durch scharfkantige Transport- und Arbeitsgeräte
beschädigt werden kann.
Mängel und Schäden an bereits abgenommenen
Abdichtungsflächen müssen sofort nach Erkennen und vor
ihrer Ausbesserung dem AG gemeldet werden.
3.3 Planung, Konstruktion und Bemessung
Sämtliche Dachneigungen sind grundsätzlich mit
mindestens 2 % Gefälle auszuführen. Neben dem
Quergefälle
ist auch ein Längsgefälle von mindestens 1 %
vorzusehen. Die Gefälleausbildung ist, wenn nicht
innerhalb der
Konstruktion vorgesehen, mittels Gefälledämmung
herzustellen.
Zur Entlastung von Anschlüssen und Fugen ist ein
ausreichendes Gegengefälle von > 1,00 m Länge
vorzusehen. Das Gefälle ist so zu planen, dass die
konstruktiven Dehnungs- und Bewegungsfugen im Bereich
der Hochpunkte liegen und kein Wasser auf der
Abdichtungsfläche verbleibt.
Dächer sind, soweit in der nachfolgenden
Leistungsbeschreibung nicht abweichend angegeben, in
der
Anwendungsklasse K2 nach DIN 18531 oder in Analogie
nach Flachdachrichtlinie auszuführen.
Die Oberkante von Maschinenfundamenten und
Aufständerungen für Technikgeräte muss mindestens 50 cm
über dem Dachaufbaupaket einschließlich
Oberflächenschutz liegen, um die Revisionierbarkeit der
Abdichtungen auch unter Gerätesockeln zu
gewährleisten. Sind diese Vorgaben nicht einzuhalten,
teilt der AN
dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten
mit und meldet Bedenken hiergegen an.
Technische Anlagen, die auf der Dachfläche aufgestellt
werden, sollen nach Möglichkeit auf Fundamentplatten,
die auf der Abdichtung liegen, aufgestellt werden.
Eine Durchdringung der Abdichtung mit Stützenfüßen,
Geländerpfosten etc. soll vermieden werden. Bei
gedämmten Dachaufbauten erfragt der AN unaufgefordert
die
Lage von Maschinenfundamenten rechtzeitig vor
Ausführung. Die Wärmedämmung unter den
Fundamentplatten ist druckfest und in mindestens 40 mm
Mehrstärke gegenüber der nebenliegenden
Gefälledämmung in waagerechter Oberfläche auszubilden,
um das Zusammendrücken und eine Pfützenbildung
unterhalb der Maschinenfundamente zu vermeiden. Findet
der AN andere Ausführungen auf der Baustelle vor,
so teilt er dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit.
3.4 Untergrund
Fertigteilplattenfugen sind vor dem Einbau von
Abdichtungen vom AN oberflächeneben zu vermörteln und
mit
einem mindestens 20 cm breiten Schleppstreifen zu
versehen. Erforderlichenfalls sind zur Überbrückung
größerer Distanzen Blechstreifen oder -winkel zu
verwenden.
Bei Verwendung von nicht bitumen- bzw. ölbeständigen
Kunststoffbahnen sind ggf. bei Sanierungsmaßnahmen
vorhandene Reste solcher Materialien vollständig zu
entfernen oder durch Trennlagen abzudecken.
Der Untergrund für die Dachbeläge ist entsprechend den
Anforderungen zu reinigen. Pfützen sind vom AN im
Rahmen seiner Leistungen mit Polymerheißbitumen
auszugleichen.
3.5 Dachhaut
Dächer mit Abdichtungen auf wasserdurchlässigen
Dämmschichten mit Dampfsperren sind in der Dämmebene
nach DIN 18531-1, Punkt 6.15 in Felder von ca. 100,00
m2 Größe, jedoch je Dachablaufeinzugsbereich, zu
zonieren, um eventuelle Unterläufigkeiten eingrenzen
zu können. Der AN hat Revisionspläne für die Zonierung
zu erstellen und dem AG zu übergeben.
Die Bekiesung von Dachflächen darf erst nach einer
Sichtprüfung durch die Bauleitung erfolgen, der AN
schuldet bei allseitig umschlossenen Dachflächen eine
Probe-Anstaubewässerung zum Nachweis der
Dichtigkeit.
3.6 Dämmungen und Dampfsperren
Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und
Begriffe:
diffusionsoffen: 0,50 m < sd
Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m
Dampfsperre: sd > 1.500 m
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu
verlegen, durchdringende Befestigungen sind nur
dann zulässig, wenn die Durchdringungen ihrerseits
überdeckt werden.
An wärmegedämmten Attiken sind Dampfsperren bis auf
die Oberseiten hochzuführen.
Um Dachabläufe herum sind Dämmungen im Durchmesser der
Abdichtungsflansche so weit in der Höhe zu
reduzieren, dass durch die Flansche keine Aufdickung
entsteht, die den Wasserablauf behindert.
Wärmedämmungen sind > 50 cm um Dachabläufe herum
mineralisch und nicht brennbar auszubilden.
An allen Durchdringungen, An- und Abschlüssen
brandschutzqualifizierter Bauteile gegen sind in
Anlehung an
DIN 18234 nicht brennbare Dämmungen in folgendem
Mindestumfang auszuführen:
B mind. 12 cm mindestens an jeder Durchdringung
1,00x1,00 m um Durchdringungen < 30x30 cm oder d < 30
cm
B > 0,50 cm um Durchdringungen > 30x30 cm oder d > 30
cm
Soweit Fundamente haustechnischer Anlagen auf der
Dachhaut zu liegen kommen, ist die Druckfestigkeit der
Wärmedämmung im Hinblick auf die zu erwartenden
Flächengewichte zu wählen.
Dämmstoffplatten sollen mit Stufenfalz versehen sein.
Sind solche Platten nicht erhältlich, ist die Dämmung
2-lg.
mit versetzten Stößen auszuführen. Sofern die Fugen
von Wärmedämmplatten nicht dicht gestoßen sind, sind
sie durch Schäumen oder Stopfen nachzudämmen.
Alle mit der konstruktiven Dachdecke homogen
verbundenen Bauteile, z. B. Attiken, Aufkantungen
etc., sind
nach vorherigem Aufbringen der Dampfsperre auch ohne
besondere Erwähnung wärmezudämmen. Bei
Öffnungen in der Dachfläche (z. B. an Lichtbändern,
Lüftern etc.) sind die freien Ränder der Wärmedämmung
zu kaschieren.
Polystyrolschaumdämmplatten für Umkehrdächer sind nur
in extrudierter Herstellung zu verwenden. Es sind
unter ökologischen Aspekten nur kohlenstoffgeschäumte
extrudierte Polystyroldämmstoffplatten zulässig.
3.7 Mechanische Befestigungen
Mechanische Befestigungen auf nagelbaren Untergründen
sind entsprechend den Flachdachrichtlinien
vorzunehmen. Soweit mechanische Befestigungen auf
Spannbetonbauteilen ausgeführt werden sollen, holt der
AN unaufgefordert vom AG Auskunft darüber ein, wie an
den Spannbetonbauteilen befestigt werden kann.
Bei mehrlagigen Abdichtungen sind Befestigungselemente
ausschließlich in Überdeckungsbereichen
vorzusehen.
3.8 Einbauten, Einbauteile
Alle Durchführungen und Abläufe, die Folien- oder
Bahnenabdichtungen durchdringen, sind mit Klebe- bzw.
Klemmflansch abzudichten. Gegebenenfalls erforderliche
Verstärkungen sind zu beachten.
Der Abstand von Einbauteilen untereinander und zu
aufgehenden Bauteilen muss mindestens 30 cm betragen,
um ein ordnungsgemäßes Eindichten der Flansche zu
gewährleisten. Sind Bauteile in geringerem Abstand
eingebaut, so teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor
Ausführung mit und meldet Bedenken hiergegen an. Dies
betrifft insbesondere auch Dunstrohre und Einläufe an
Attiken.
Dacheinläufe müssen revisionierbar, d. h. Abdeckungen
(z. B. Roste) herausnehmbar sein.
Der AN prüft das Vorhandensein erforderlicher
Notüberläufe und - zumindest überschlägig - deren
Bemessung.
3.9 Fugen/Anschlüsse
Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass Dehnungen
bei gleichzeitiger Sicherstellung der Wasserdichtheit
spannungsfrei aufgenommen werden können.
Bewegungsfugen sind durchgehend anzuordnen, hiervon
sind
auch Dampfsperren betroffen.
Der AN erfragt unaufgefordert die zu erwartenden
Fugenbewegungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, um
Abdichtungsschlaufen erforderlicher Größe ausbilden zu
können.
Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders
beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und
Ortgangausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade
keine Verschmutzungen durch herablaufendes
Wasser entstehen können. Überstände sollen mindestens
40 mm betragen, wenn an anderer Stelle nichts
Abweichendes geregelt ist.
Abdichtungen auf der Oberseite von Attiken sind bis
auf die Außenseite zu führen, sodass die Wandköpfe oder
Attiken dachseitig vollständig eingedichtet sind.
Metallanschlüsse, die in der wasserführenden Ebene
bituminös eingedichteter Dächer liegen, müssen einen
Schutzanstrich gegen Bitumenkorrosion erhalten. Der
Schutzanstrich ist mindestens 2 cm über die
wasserführende Ebene zu führen.
3.10 Schutzschichten und -maßnahmen
Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen
dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung
durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten, in
Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen
auf die erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes
abgestimmt sein.
Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in
Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen
und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung
abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da
diese vom
ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an die
Wand genagelt werden und damit die gerade
erstellten Abdichtungen zerstört werden.
Kies kommt ausschließlich als gewaschener Rollkies zur
Ausführung, Bruchkies, Grobsplitt oder Schotter sind
nicht zulässig.
3.11 Lichtkuppeln, Rauchabzüge, Dachausstiege
Weichen die angebotenen RWA-Anlagen im Falle eines
Nebenangebotes von den ausgeschriebenen
Anforderungen ab, sind mindestens die verlangten
aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen zu
erbringen.
Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung
lediglich die Rahmengröße vorgegeben ist. Der AN
führt, auch
bei Verwendung der AG-seitig vorgegebenen RWA,
unaufgefordert und rechtzeitig vor Ausführung den
Nachweis der geometrisch wirksamen Öffnungsfläche.
3.11.1 Vollständigkeit
Je Dachebene ist mindestens eine Lichtkuppel/RWA mit
einem Dachausstiegsbeschlag zu versehen.
Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung
keine näheren Angaben zur Betätigungsart von
Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch
betätigte Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen.
Sind Lichtkuppeln beschrieben, so verstehen sie sich
einschließlich Holzbohlenkranz, Eindeckrahmen, Montage-
und Anschlussset, Beschlägen, Betätigungsstangen etc.
als vollständige, eingebaute und in die Dachabdichtung
eingearbeitete Leistung. Innere
Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann
Leistungsbestandteil,
wenn sie ausdrücklich beschrieben sind.
3.11.2 Einbau von Lichtkuppeln
Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der
Lichtkuppeln und Aufsatzkränze, ob eine Freigabe des
Herstellers für die vorhandene Dachneigung vorliegt.
In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung
vorzunehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in
anderen Dicken ausgeschrieben sind. Alle
Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind
vollflächig
dicht zu verkleben.
3.11.3 Ausführung der Anschlüsse
Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind
diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des
Dachflächenherstellers zu verwenden.
3.11.4 RWA und motorisch betätigte Lichtkuppeln
Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs
je nach System folgende Komponenten zu liefern
und einzubauen:
Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und
Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung über
mindestens einen freien, nicht belegten
potenzialfreien Steuerungskontakt für "auf" und "zu"
verfügen, um so
die Möglichkeit zum Abschluss an BMA-Buskoppler zu
ermöglichen und um damit in eine
Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können,
Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei
Auslösung über eine CO2-Patrone,
Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch
anerkannten Sachverständigen.
Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage
sind für elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster
und Lichtkuppeln zu beachten:
Aufsetzkranz: AN
Eindichten: AN
RWA, Kuppel, Dachflächenfenster: AN
Motor, Antrieb: AN
Steuerung: AN
Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AN
UP-Verkabelung: bauseitig
230-V-Anschlusspunkt: bauseitig
elektr. Verdrahtung, Schaltung: AN
Inbetriebnahme,
ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: AN
Dachflächenfenster mit elektromotorischer
Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten
(bspw. in
Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und
Regenwächtern auszustatten.
Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben
noch bauseitig vorhanden, bietet der AN diese dem AG
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche
Leistung an.
3.12 Sanierung
Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so
weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und
jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige
Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist.
3.13 Absturzsicherungen
Die wärmegedämmte Ausführung von Absturzsicherungen in
wärmegedämmten Dächern gehört ebenso zu den
Leistungen des AN wie das Einarbeiten in die
Abdichtung.
3.14 Beläge und begehbare Dächer
3.14.1 Balkon- und Terrassenbeläge aus Holz
Balkonbeläge aus Holz werden ausschließlich mit
thermobehandelten, dauerhaltbar gemachten einheimischen
Harthölzern für Belag und Unterkonstruktion
ausgeführt. Sämtliche Hölzer mit FSC-Siegel.
Belag aus Thermoholzdielen in gleichmäßigen Längen,
nach Möglichkeit nicht unter 2,50 m Einzellänge im
laufenden Verband, planeben verlegt. Materialstärke >
25 mm.
Befestigung mittels gleichmäßig-kontrolliert
eingesenkter Edelstahlschrauben mit geometrischem
Schraubbild.
Unterkonstruktion aus thermobehandelten,
FSC-zertifizierten Kanthölzern mit Mindestkantenlänge
80 mm.
Dränlage aus feuchtigkeitsunempfindlichen Auflagern
aus XPS-Dämmstoff, Auflagergröße mindestens 12 x 12
cm. Alle Belagoberflächen und Stirnseiten geölt.
3.14.2 Balkon- und Terrassenbeläge aus Werkstein
Werksteinbeläge im Außenbereich sind gleitfähig, ohne
geschlossene Fugen und Klebemörtelverbund
auszuführen. Die Verlegung von Werksteinplatten auf
Drainagekieslagerung ist nur dann zulässig, wenn an den
Plattenbelag angrenzende Rinnen und Einläufe einen
eigenen Anschluss an das Entwässerungssystem mit
Gefälle und Rohrbegleitheizung besitzen. Sind
Werksteinbeläge auf Kies beschrieben, so prüft der AN
rechtzeitig vor Bauausführung die vorgenannten
Voraussetzungen und meldet bei Erfordernis rechtzeitig
vor
Leistungsbeginn Bedenken gegen die Vorleistung an.
Aufgeständerte, nicht auf Drainagepackung eingebaute
Plattenbeläge sind mit Stelzlagern zum Höhen- und
Gefälleausgleich anstelle Mörtelsäckchen auszuführen.
Eine Auflagerung auf Mörtelsäckchen ist aufgrund
mangelnder Dauerhaftigkeit ausdrücklich untersagt. Die
Breite von Fugen zwischen auf Stelzlagern verlegten
Werksteinplattten muss mindestens 5 mm betragen und
gleichmäßig (< 1 mm Differenz) angeordnet sein.
Beläge aus Werksteinen im Außenbereich sind auch in
der Belagsebene zu entwässern. Der AN wählt die
Rasteranordnung der Beläge in Hinblick auf die
Anarbeitung der Aufstockelemente der Bodeneinläufe und
nur
nachrangig der Belagränder. Müssen Platten zur
Anarbeitung von Einläufen, Aufstockelementen oder
Rinnen
ausgenommen werden, so sind hierfür vom AN
Auswechselungskonstruktionen aus feuerverzinktem Stahl
zu
verwenden, die sämtliche Plattenanschnitte dauerhaft
in ihrer Lage fixieren.
Sofern Werksteinplatten auf Wunsch des AG oberhalb von
Bodeneinläufen ohne Aufstockelement eingebaut
werden, sind diese Platten, zwar unauffällig, jedoch
eindeutig und besonders zu kennzeichnen, um die spätere
Auffindbarkeit der Einläufe unter den Belägen
sicherzustellen. Ist diesbezüglich keine andere
Ausführungsart
ausdrücklich vorgegeben, so sollen die oberhalb
verdeckter Einläufe liegenden Platten allseitig
umlaufend
wahrnehmbarere Randfasen (>8mm) in gleichmäßiger
Breite erhalten.
Werksteinbeläge im Außenbereich müssen auch im Bereich
des Wohnungsbaus mit der nach DGUV für
Arbeitsstätten erforderlichen Rutschhemmung für
Plattenbeläge im Außenbereich von R11 oder R10 V4
ausgestattet sein. Erfüllt das ausgeschriebene
Material nicht die
diesbezüglichenRutschhemmungsanforderung,
so meldet der AN rechtzeitig vor diesbezüglicher
Materialdisposition Bedenken gegen die Ausführung an.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Klempnerarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten, und
die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
GSB International e. V.,
Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband
Feuerverzinken e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und
Dichtungsbahnen e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der
Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von
Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren
etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden
nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen
enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche
Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen
zu erfüllen.
Der Ausschreibung eventuell beigefügte Leitdetails
treffen in erster Linie eine formale
Gestaltungsaussage. Es
gehört zu den Aufgaben des AN, im Rahmen seiner
Werkstatt- und Montageplanung Stöße, Verbindungen,
Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse, Anzahl
und Dimensionierung von Notüberläufen und
dergleichen gemäß dem zu erwartenden Gebrauchswert zu
entwickeln. Materialeigenschaften z. B. durch
Wärmeeinfluss sind bei der Detailausbildung zu
berücksichtigen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion
Anschlüsse an höher geführte Bauteile sind mindestens
15 cm über die Dachfläche zu führen und
rückstausicher zu verwahren.
Zum Schutz der Oberfläche sind Fassadensysteme foliert
zu liefern, die Folien sind nach der Montage nach
Aufforderung durch den AG vom AN zu entfernen.
Zinkbleche sind mit einer Latexbeschichtung zu
versehen,
soweit die Gefahr besteht, dass Putz- oder
Mörtelanhaftungen durch die Leistungen anderer
Unternehmer
entstehen können.
Der AN hat vor Ausführung der Klempnerarbeiten an
Dächern die Tauglichkeit des gewählten Montagesystems
als Bestandteil des äußeren Blitzschutzes nach DIN/VDE
nachzuweisen.
Die Konstruktionen von Dächern und Fassaden sind
grundsätzlich so herzustellen, dass keine Schäden durch
Tauwasser innerhalb der Konstruktion entstehen können.
Es sind möglichst hinterlüftete Konstruktionen
auszuführen. An der Innenseite von nicht
kerngedämmten, nicht hinterlüfteten Konstruktionen ist
anstelle einer
Dampfsperre eine Dampfbremse einzubauen, um eine
Austrocknung nach innen zu ermöglichen.
3.2 Blecharbeiten
Überstände von Abdeckungen sollen mindestens 40 mm
betragen, soweit nicht an anderer Stelle andere
Angaben getätigt werden.
Blechkanten und Außenecken sind stets zu entgraten.
Die Oberseite von Blechen ist grundsätzlich im
Sichtbereich anzuordnen. Eine einheitliche
Walzrichtung ist bei
der Verlegung von Blechen zu beachten, um ein
einheitliches Bild zu erhalten.
3.2.1 Dachrinnen und Fallrohre
Der AN klärt vor Ausführung mit dem AG, ob Kopfböden
von Dachrinnen als Kugelböden oder als Flachböden
auszuführen sind.
Gefällelose Rinnen sowie Rinnen in Wasserfließrichtung
unterhalb bituminöser Flächenabdichtungen sind vom
AN stets mit einem Schutzanstrich gegen Korrosion zu
versehen.
Am Fuß von Kehlen sind an vorgehängten Rinnen stets
Schwallbleche mit Verstärkung gegen Verbiegen
anzubringen.
Alle Fallrohranschlüsse sind mit Laubfangkörben
auszustatten. Fallrohre sind, soweit in der
nachfolgenden
Leistungsbeschreibung nicht abweichend beschrieben,
mit Doppelbögen anstelle Trichterrohr anzuschließen.
In öffentlich zugänglichen Bereichen sind Standrohre
mit einer Höhe von 2,00 m einzubauen. Standrohre sind,
soweit nicht ausdrücklich abweichend angegeben, aus
verzinkten Stahlrohren mit Revisionsklappe, mit Schlitz
auszuführen, der Übergang zum Fallrohr erfolgt mittels
Abdeckmanschette.
3.2.2 Fensterbleche
Fensterbleche aus Titanzink oder Kupfer erhalten
seitliche Aufkantungen mit verlöteten hinteren Ecken
sowie
vordere Abkantungen mit Rückkantungen. Fensterbleche
aus Aluminium sind mit seitlicher und hinterer
Aufkantung sowie verschweißten Ecken anstelle
Endkappen auszuführen, soweit nicht an anderer Stelle
abweichend beschrieben.
Alle Fensterbänke sind mit unterseitiger
Anti-Dröhn-Beschichtung auszuführen. Soweit
Fensterbänke rückseitig
verschraubt sind, und ihr Unterschnitt seitlich
eingeputzt ist, ist eine unterseitige Befestigung mit
Bitumenkleber
zulässig.
Fensterbleche dürfen nicht unmittelbar auf Mauerwerk
aufgesetzt werden, sie müssen eine unterseitige
Wärmedämmung in gesamter Laibungstiefe erhalten.
Soweit die Wärmedämmung nicht wie vorgegeben
ausführbar ist, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig
vor Ausführung mit.
Fensterbleche bis 1,90 m Länge sind stets ungeteilt
auszuführen. Die Teilung breiterer Fensterbänke muss
unter Bezugnahme auf die Rahmenteilung der
Fensterelemente erfolgen und geschieht nicht unter dem
Aspekt
der Verschnittoptimierung des AN.
Werden Fensterbleche montiert, solange Fassadenputz-
und Anstricharbeiten noch nicht abgeschlossen sind,
so sind sie vom AN mit einer Abziehlackbeschichtung
als Oberflächenschutz zu versehen.
3.2.3 Attika- und Wandkopfabdeckungen
Attikaabdeckungen sollen ein Gefälle nach innen von
ca. 10 % erhalten. Abdeckungen aus Titanzink oder
Kupfer erhalten eine außenseitige Aufkantung zur
Vermeidung des seitlichen Abtropfens von Wasser.
Stöße und Schiebenähte sind mit profilierten
Stoßblechen zu unterlegen, sodass eine kontrollierte
Wasserableitung erfolgt. Als Unterlage von
Verblechungen sind wasserfest verleimte
Sperrholzplatten von
mindestens 22 mm Stärke einzubauen.
Soweit Attikaabdeckungen in der Länge geteilt werden
müssen, ist vom AN mit dem AG rechtzeitig vor
Ausführung abzusprechen, ob die Teilung mit
gleichmäßig langen Elementen oder aber unter
Bezugnahme auf
beispielsweise die Achsen nebenliegender Fenster- oder
Fassadenelemente erfolgen soll.
Außenecken von Aluminium-Wandkopfabdeckungen sind
stets örtlich aufzumessen und in verschweißter
Ausführung herzustellen.
Endstücke von Attikaaufkantungen vor aufgehenden
Bauteilen erhalten stets eine Aufkantung als Abschluss.
Sichtbar verbleibende Befestigungsmittel sind in
waagerecht eingebauten Attikaabdeckungen nicht
zulässig.
Bei Wandkopfabdeckungen an Haustrennwänden mit
doppelter Wandstellung sind durchdringende
Befestigungen nur zulässig, wenn sie mindestens 20 mm
Bewegung ermöglichen und mit Lötkappen abgedeckt
sind.
3.2.4 Aufkantungen und Anschlüsse
Anschlüsse an andere Baukörper, so etwa
Brandwandanschlüsse, sind stets verschieblich und in
Überdeckung
auszuführen.
Die Klemmprofile aller Anschlüsse in genutzten
Bereichen (Terrassen, Balkone, Dachterrassen) sind mit
Kappleisten aus pulverbeschichtetem Aluminium zu
überdecken. Als genutzte Bereiche gelten Dachterrassen,
Terrassen, Balkone, ebenerdige Gebäudeanschlüsse,
Tiefgaragendächer usw.). Nicht genutzte Dächer sind
hiervon nicht betroffen. Alle Kappleisten sind
oberseitig zu versiegeln.
Anschlüsse an gemauerte Schornsteinköpfe sind, soweit
nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend
beschrieben, stufenförmig und in die Mauerwerksfugen
eingeschlitzt auszuführen. Im oberen Abschluss sind
Kappleisten zur Überdeckung des Anschlusses mit
Mauerhaken zu sichern und dauerelastisch zu versiegeln.
3.2.5 Abdichtung
Im Anschlussbereich unterhalb von Fensterbänken sowie
zwischen Fensterbank und Blendrahmen ist eine
Abdichtungsebene einschließlich Fugenabdichtungen
einzubauen. Die Ausführungen der Abdichtungen müssen
schlagregendicht sein sowie thermische
Längenausdehnungen der Fensterbänke aufnehmen können.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Abbruch-/Rückbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18459
Abbruch-/Rückbauarbeiten, und die Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen
gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung
gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
BDE: Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser-
und Rohstoffwirtschaft e. V.,
Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
DA: Deutscher Abbruchverband e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
VdS Schadenverhütung GmbH,
Verband für Abbruch und Entsorgung e. V.
2 Vorleistung und Planung
Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue
Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabeln,
Kanälen, Vermarkungen und dergleichen, zu informieren
und ggf. eine Ausgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen, so u. a. auf
Medienfreischaltungen.
Der AN erstellt vor Ausführung der Abbrucharbeiten ein
Aufmaß über die auszuführenden Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung von
Abbruchleistungen nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN
das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor
Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von
Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812) etc.
integraler Leistungsbestandteil des AN und werden
nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN eine
Abbruchplanung und ein Abbruchkonzept zu erstellen und
dem AG
vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil dieser Planungen sind u. a.:
Der AN prüft vor Beginn der Abbrucharbeiten
unaufgefordert und eigenverantwortlich:
erfolgte Medienfreischaltung,
offensichtlich vorhandene Bestandsmedien auf dem
Grundstück,
Schadstofffreiheit von Trafos, Klimaanlagen, Öltanks
sowie allen anderen leicht zu vermutenden und vor
Durchführung der Abbrucharbeiten zu entsorgenden
Gefahrstoffen. Bestandteil der Werkstatt- und
Montageplanung des AN sind u. a.:
Straßensperrung, Gehwegumlegung,
Baustelleneinrichtung, insbesondere mit der
erforderlichen Anzahl von Containerstellplätzen und
Containern
zur sortenreinen Trennung,
Erstellung einer Rückbaustatik mit allen
Rückbau-Zwischenständen samt ggf. erforderlicher
Absteifungen,
Unterstützungen etc.,
Emission in Bezug auf u. a. Anforderungen nach BImschG
und deren Vermeidung,
Erstellung eines Abbruchkonzeptes, soweit nicht
vorhanden.
Der AN fordert vom AG unaufgefordert Einsicht in die
Bestandsstatik und Bestandspläne des abzubrechenden
Bauwerkes.
Der AN klärt ggf. vorhandene Einschränkungen an
Decken- und Flächenlasten auf, die z. B. offensichtlich
erkennbar bzw. leicht zu vermuten sind aufgrund von
Unterkellerungen und Tiefgaragen im Bereich der
Abbruchstelle.
Angrenzende Bauteile, Gehwege, Nachbargrundstücke sind
in ausreichender Form durch den AN für die
gesamte Dauer der Abbrucharbeiten zu schützen.
3 Ausführung
3.1 Allgemeine Angaben
Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge
"Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen
und
Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese
Vorgänge unter Zugrundelegung der Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen und
Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der
ATV-VOB Teil C als beschrieben.
Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
vor Winterschäden. Weiterhin gehören hierzu auch die
ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie
unabhängig von der Rechtsträgerschaft der Schutz von
Messeinrichtungen.
Vor Arbeitsunterbrechungen ist dafür zu sorgen, dass
keine Gefahr für Dritte besteht aufgrund von
Zwischenrückbauzuständen (z. B. hängende Teile,
Schrägstellung von Bauteilen).
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz,
Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom AN in
Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen
technologischen Lösung für die Durchführung der
Abbrucharbeiten
einzurechnen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt
durchzuführen, ohne das statische Gefüge des
Abbruchbauwerks
hierbei zu beeinträchtigen.
Treten trotz sorgfältiger Abbrucharbeiten Risse,
Setzungen o. Ä. im Umfeld der Abbruchmaßnahme auf, ist
der
AG durch den AN sofort zu informieren. Über den
weiteren Verlauf der Arbeiten muss der AN dann mit dem
AG
gesonderte Vereinbarungen treffen.
Bei einer Baubegehung sind gut erhaltene oder
erhaltungswürdige Bauteile vor Beginn der
Abbrucharbeiten vom
AG festzulegen und sorgfältig vor Beschädigung zu
schützen.
Wird im Zuge der Arbeiten eine Entfernung notwendig,
sind diese Bauteile sorgsam zu demontieren. Die zu
erhaltenden Bauteile sind für einen späteren Einbau zu
sichern und fachgerecht in Abstimmung mit der örtlichen
Bauleitung auf dem Baugrundstück zwischenzulagern.
Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten
geht vor Zerstören".
Bei Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie für
das Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen usw.
gilt, dass das Abbrechen und Beseitigen von Wand- und
Deckenbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete,
Beschichtungen, Schalungen u. Ä.) mit dem Preis
abgegolten ist. Ebenso sind das Abbrechen und Entsorgen
der unter oder auf Putz liegenden Leitungs- und
Elektroinstallationen, soweit diese auf den
abzubrechenden
Flächen liegen, im Preis enthalten.
Während des Abbruchs sind Bauteile, die nach der
Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder in ihren
ursprünglichen Aufbau (z. B. Fachwerk,
Holzbalkendecken etc.) errichtet oder eingebaut
werden, in ihrem
Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich
festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem AG jeweils vor
Abschluss
der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben.
3.2 Ausführung
3.2.1 Abbruch im Bestand
Beim Abbruch ist die Standsicherheit der restlichen
Bauteile im Bauzustand vom AN zu gewährleisten. Soweit
erforderlich, sind statische Nachweise für
Bauzwischenzustände, Abfanggerüste etc. durch den AN zu
erbringen.
Für Abbruchkanten von Decken und Unterzügen, die mit
der neuen Konstruktion verbunden werden, ist die
Bewehrung nach Maßgabe des Statikers freizulegen und
zu schützen. Die Vergütung hierfür erfolgt in einer
gesonderten Position.
Das vorhandene Gebäude ist vollständig zu entrümpeln.
Gerümpel, Schutt und Müll sind vom AN abzufahren.
Sofern erforderlich, gehört das Laden von Hand zum
Leistungsumfang.
3.2.2 Behandlung des Abbruchgutes
Das gesamte Abbruchmaterial ist nach
Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt
verschließbaren
Containern zu sammeln. Von der Regelung der
artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur
abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt.
Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und
unverzüglich
abfahren zu lassen.
Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist vom AN die
abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf
dem Übernahmeschein/Begleitschein bestätigen zu
lassen, zumindest die Anzahl, Größe und Inhalt
abzufahrender Container sind so vom AN dokumentieren
zu lassen.
Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder
kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese
durch den AN
unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu
zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in
Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie
Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest,
asbesthaltigen
Stoffen).
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf
Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/
Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen
Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung
(NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die
Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall
registrierten behördlichen Nummer und Rolle
nachzuweisen.
Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach
landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene
Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein
Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die
Grundlage für die Abrechnung des AN gegenüber dem AG.
3.2.3 Abbruch von Rohrleitungen
Nach dem Rückbau von Leitungen sind die im
Wandquerschnitt verbleibenden Rohrstücke und
Leitungsreste
aus dem Wandquerschnitt herauszuschlagen. Falls dies
nicht möglich ist, erfolgt das Abtrennen der Leitungen
mindestens 2 cm hinter der Oberfläche massiver
Wandbaustoffe, um anschließend ungehindertes Verputzen
der Wandoberflächen zu ermöglichen.
3.3 Gefahrstoffsanierung
3.3.1 Allgemeines
Die Gefahrstoffsanierung erfolgt unter Beachtung des
Gefahrstoff-Untersuchungsberichtes, der
Gefahrstoffverordnung, der TRGS 150, TRGS 500, TRGS
521 und TRGS 551 sowie BGR 128.
Nach erfolgter Schadstoffsanierung und Entkernung ist
die Freigabe für den Maschinenabbruch durch den AG
im Zuge einer Begehung zu erwirken. Gegebenenfalls
erforderliche Freimessungen bei der Demontage der
asbesthaltigen Baustoffe durch einen
Asbest-Sachverständigen sind zu berücksichtigen und
werden dem AN
vom AG nicht gesondert vergütet.
3.3.2 Anzeigepflicht
Der AN verpflichtet sich, rechtzeitig seiner
Anzeigepflicht gemäß GefStoffV bei den zuständigen
Behörden
nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen
einzuholen. Die Existenz einer objektbezogenen
Abfall-/Transportgenehmigung ist dem AG vom AN
nachzuweisen. Diese Genehmigungen/Anzeigen sind dem
AG bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben. Dies
gilt insbesondere für Asbest-, KMF-, PCB- und
PAK-Sanierungsarbeiten.
3.3.3 Sicherheitstechnische Abnahme
Die Sicherheitstechnik und die Unterlagen gemäß TRGS
519 unterliegen der Abnahme durch den AG. Der
Abnahmewunsch ist mindestens 3 Werktage im Voraus bei
dem AG anzumelden.
3.3.4 Sichtabnahme durch den AG
In den Sanierungsbereichen erfolgt nach Abschluss der
Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten eine
Sichtabnahme, visuelle Kontrolle gemäß TRGS 519 Ziffer
14.3, durch den AG. Die Sichtabnahme des AG befreit
den AN nicht von seiner eigenverantwortlichen
Kontrollpflicht und Gewährleistung. Das Begehren zur
Sichtabnahme ist dem AG vom AN mindestens 3 Werktage
im Voraus bekannt zu geben.
3.3.5 Dokumentation des Unterdrucks
Die Protokollstreifen von Differenzdruckmessgeräten
sind für jeden Sanierungsbereich über den gesamten
Sanierungszeitraum vollständig zu sammeln und
monatlich zu übergeben (aufgeklebt, beschriftet mit
Sanierungsbereich, Messstelle, Geschoss, Raumnummer
etc. und sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen).
Besonderheiten vom AN an den AG, z. B. bei Abfall des
Unterdrucks, sind zu vermerken.
3.3.6 Unterlagen
Der AN hat bei Arbeitsbeginn folgende Unterlagen in
Kopie vorzulegen (die Unterlagen sind entsprechend den
deutschen Vorschriften und in deutscher Sprache
abzufassen):
Zulassungen (BIA-Prüfzeugnisse für die Filter der
Unterdruckgeräte, Schutzmasken sowie die Bescheinigung
der Verwendungskategorie K1 für ortsveränderliche
Entstauber/HVS-Geräte) für die bei der
Asbestentsorgung eingesetzten Geräte,
Berichte über die Abluftmessungen und Prüfungen durch
einen Gerätesachkundigen für die UD-Geräte,
mobile HVS-Sauger, Verfestigungsanlage,
Versicherungserklärung mit Angabe der Deckungssummen
(bereits bei Auftragserteilung),
Vorsorgeuntersuchungsbestätigungen der auf der
Baustelle tätigen Arbeiter (Asbestsanierung: G1.2 und
G26),
Zulassung des Betriebes gemäß Gefahrstoffverordnung §
39 (1),
Zeugnis der Sachkunde gemäß TRGS 519 Ziffer 2.7 Anlage
3 der Aufsichtsführenden,
Zertifikat nach Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung
(EfbV) des eigenen Betriebes oder des als Entsorger
vorgesehenen Subunternehmers,
Transportgenehmigung für Asbestabfälle,
Anzeige des Asbestumgangs beim Gewerbeaufsichtsamt und
bei der Berufsgenossenschaft.
Die genannten Unterlagen sind ständig auf der
Baustelle zu belassen bzw. bei Transporten
mitzuführen. Zu
Beginn der Arbeiten sind folgende Unterlagen zu
erstellen und anzubringen:
Schriftlicher Arbeitsplan; gut sichtbar auf der
Baustelle in jedem Sanierungsbereich,
Notfallplan mit Adressen und Telefonnummern von
Notdiensten und Krankenhäusern bzw. Ärzten in nächster
Umgebung, aushängend im Sanierungsbereich,
Täglich schichtweise zu führendes Bautagebuch, in dem
neben den Angaben gemäß VOB sämtliche
Angaben zu Personaleinsatz, Arbeitszeit und
Stundenlohnarbeitsbeauftragungen zu dokumentieren sind,
Nachweis der Unterweisung der Arbeitnehmer, sowohl
allgemein über den Umgang mit Asbest und weiteren
Schadstoffen, als auch baustellenbezogen anhand des
Arbeitsplans der Baustellenordnung und der
Leistungsbeschreibung, durch Unterschrift der
Belehrten. Die Unterweisung hat in der jeweiligen
Landessprache der Beschäftigten zu erfolgen.
3.3.7 Haftung
Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die
Sicherheitsvorschriften werden
Asbestfaserkonzentrationsmessungen der Raumluft und
eine Untersuchung auf eine etwaige
Asbestfaserverschleppung auf Kosten des AN
durchgeführt.
Alle Folgekosten gehen zulasten des ANs. Sämtliche
Geräte und Zubehörteile dürfen nur mit den gültigen
Zulassungen und Prüfzeugnissen (z. B. maschinen- und
ablufttechnische Prüfung von Lufttauschgeräten)
verwendet werden. Der AN verpflichtet sich, alle
Mängel, die auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte
Ausführung zurückzuführen sind, unverzüglich und ohne
Aufforderung zu beheben.
Zur Vermeidung von Wasserschäden sind sämtliche
Wasseranschlüsse des AN in der betriebsfreien Zeit
abzuklemmen und drucklos zu machen.
4 Abrechnung Abbruch- und Rückbauarbeiten
Ein Aufmaß für die Abbruchmaßnahme erfolgt nach den
Bestandsbauteilen.
Vor Ausführung der Abbruchmaßnahmen ist rechtzeitig
mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß mit Darstellungen
der Abbruchleistung zu erstellen und dem AG zur
Prüfung und Freigabe vorzulegen. Erst nach Bestätigung
des
Aufmaßes durch die Bauleitung können die
Abbruchmaßnahmen erfolgen. Nicht vor Ausführung
aufgemessene
Bauteile/Leistungen werden nicht vergütet. Dem AG
steht ein Prüfzeitraum von mindestens 10 Werktagen zu.
Werden Pauschalpreise für m2 Gebäudefläche, m2
Raumfläche oder m3 umbauter Raum vereinbart, so gelten
die Begriffe und Berechnungsgrundlagen der DIN 277 -
Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau - Teil 1:
Hochbau.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorbemerkung
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird
nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner
gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der
aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll
einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die
Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten.
Sie
enthält Regeln zur Organisation, Koordination und
Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben
zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über
den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu
unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der
Vertragserfüllung.
2 Allgemeines
Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge
zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall
hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen
zulasten des ANs zu veranlassen.
Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der
Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden
Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten
veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis
die
Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die
Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen
zulasten des
verursachenden ANs. Der vereinbarte
Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme
unberührt.
Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem
Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die
Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in
Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen
bezüglich
der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten.
Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der
Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen
Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen
des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden
Gelände ist ausdrücklich untersagt.
Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die
Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach
einmaliger
Abmahnung von der Baustelle zu weisen.
3 Verantwortung des ANs
Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung
einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist
entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen
Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei
Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der
unternehmensinternen
und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der
AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Persönliche Schutzausrüstung
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die
notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat
dafür
zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die
Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der
Baustelle
Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte
Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei
vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert
ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen.
5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge,
Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane
und
dergleichen, haben den geltenden Regeln und
Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein
Anerkannten
Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene
Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle
müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind
einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf
der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN
für ordnungsgemäße Handhabung und
Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für
eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den
beabsichtigten Transport zugelassene und
sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel
eingesetzt
werden.
7 Absturzsicherungen
Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom
Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder
mehrerer
Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige
Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie
DIN-4420-Konformität
hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere
Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die
Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des
Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen
keine
Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung
entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die
Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften
entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der
Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der
Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen.
8 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche
Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen.
Ist dies nicht
möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung
der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen.
9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen
ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von
zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen
Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der
Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs
erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs.
10 Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende
Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen
Arbeitsbereichen im
Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für
sein Gewerk zur Verfügung.
11 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden
stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine
besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner
der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle
Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu
säubern, brennbare Materialien, insbesondere
Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf
Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der
nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen.
Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben
der Gebäudebewohner während der Ausführung von
WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter
oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen
bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so
weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach
Feierabend,
nachts und am Wochenende nur in unumgänglich
erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an
den
Fassaden verbleiben, um eine eventuelle
Brandausbreitung zu minimieren.
Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür
zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden
wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit
Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl.
Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich,
im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende
Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem
entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei
vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine
Schweißerlaubnis beim AG einzuholen.
Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen
gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne
oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die
Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen
sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung
von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich
verboten.
12 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN
permanent freizuhalten.
13 Sozialeinrichtungen
Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau
bereitgestellt und regelmäßig gereinigt.
14 Fernsprechstelle
Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der
örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen.
15 Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit
Gefahrenstoffen entsprechend der
Gefahrenstoffverordnung
bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat
der AN vor Aufnahme der Arbeiten:
den Nachweis der Sachkunde,
eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem
Gefahrenstoff,
das Vorhandensein einer entsprechenden
Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der
Gefahrenstoffverordnung,
das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern
schriftlich zu erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu
unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten
weiterzuvergeben.
16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr
nicht durch Verschmutzung oder sonstige
baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der
Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem
Verursacherprinzip organisiert.
Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine
saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende
Baustelle verlangt.
Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die
Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und
leere Gebinde
etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den
jeweiligen AN zu sammeln und täglich
eigenverantwortlich in
Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu
entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt,
Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende
Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft
beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei
Nichteinhaltung dieser
Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist,
ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
17 Alkohol
Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten
Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten
an der
Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit
alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG
vor, die
entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der
Baustelle zu verweisen.
18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser
Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei
erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des
Koordinators befreit den AN nicht von der
Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften.
19 Sonstiges
Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende
Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur
Kenntnis zu
geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__. 1 Planung und Prüfung Planung der Dachabdichtung und Prüfung der baulichen
Gegebenheiten.
Planung und Prüfung
Berechnung Windsogsicherung/Statik
Werkstatt- und Montageplanung
Prüfung bauliche Gegebenheiten; u.a. Abstände von
Durchdringungen, Einbauhöhen Abläufe und Notüberläufe,
Aufkantungshöhen
Entwässerungsberechnung für Einläufe, Abläufe und
Notüberläufe für die Normal- und die
Jahrhundertregenspende
01.__. 1
Planung und Prüfung
1.00
St
01.__. 2 Untergrundprüfung Vollflächige Prüfung des Untergrunds.
Prüfung auf
Ebenheit/Pfützenbildung
Vorhandenes Gefälle
Verbliebene Befestigungsmittel, Nägel, Schraubköpfe
Risse im Untergrund
Feuchtigkeit im Untergrund
Entwässerungsmöglichkeit Tagwasser während der
Ausführung der Abdichtungsarbeiten
Zweck: Untergrundprüfung zum Aufbau einer
flächigen Dachabdichtung
Vorleistung: Rohbetondecke
Folgeleistung: Dachabdichtung
Ausführungsort: Vordach 1. OG
Terrassen 8. OG
Einschnitt Süd
Einschnitt Nord
Hinweis: Die Leistung ist vom AN 5 Arbeitstage vor
Beginn der
Abdichtungsarbeiten zu erbringen, ggf. bestehende
Bedenken
gegen die Vorleistung sind dem AG unverzüglich
anzuzeigen.
01.__. 2
Untergrundprüfung
618.50
m2
01.__. 3 Untergrund reinigen, grobe Verschmutzung Vorhandenen Untergrund von groben Verschmutzungen
reinigen.
Zweck: Vorbereitung für Abdichtung
Vorleistung: Freilegen der abzudichtenden
Flächen
Folgeleistung: Abdichtung
Untergrund: MW, Beton
Ausführungsort: Vordach 1. OG
Terrassen 8. OG
Einschnitt Süd
Einschnitt Nord
Hinweis: Diese Position gelangt nur nach ausdrücklicher
Leistungsabforderung durch die Bauleitung zur
Ausführung/Abrechnung!
01.__. 3
Untergrund reinigen, grobe Verschmutzung
618.50
m2
01.__. 4 Ausgleich Heißbitumen <2,00m2 Untergrundausgleich mit Heißbitumen für Flächen
kleiner als
2,00 m2.
Zweck: Herstellung eines weitgehend ebenen
und pfützenfreien Untergrunds
Vorleistung: Rohbetondecke
Folgeleistung: Dachabdichtung
Pfützengröße: über 1,00 m2, bis 2,00 m2
Ausführungsort: Einschnitt Süd
Einschnitt Nord
01.__. 4
Ausgleich Heißbitumen <2,00m2
2.00
St
01.__. 5 Toleranzausgleich Untergrund Heißbitumen Toleranzausgleich des Untergrundes mit Heißbitumen.
Leistungsumfang
Nivellement zur Feststellung vorhandener Toleranzen
Abgleich mit ggf. herzustellendem Gefälle
Teilflächiger Ausgleich von Pfützen und Unebenheiten
bis 25
mm Höhe nach Erfordernis mit Spachtelmasse oder
Heißbitumen nach Wahl des AN
Zweck: Untergrundvorbereitung zur
Vermeidung späterer Pfützenbildung
Vorleistung: Betondecke, bzw. -bodenplatte mit
zulässigen Toleranzen nach
DIN 18202
Folgeleistung: Dampfsperre, bzw. 1.
Abdichtungslage
Ausführungsort: Vordach 1. OG
Terrassen 8. OG
Hinweis: Aufmaß und Abrechnung gelten für die gesamte
abzudichtende Fläche (ohne Aufkantungen); Ausführung
des
Toleranzausgleichs lediglich punktuell/ teilflächig
nach örtlicher
Erfordernis.
01.__. 5
Toleranzausgleich Untergrund Heißbitumen
618.00
m2
02 Rückbauarbeiten
02
Rückbauarbeiten
Der Auftragnehmer hat sämtliche einschlägigen
Vorschriften
des Arbeits-, Umwelt- und Abfallrechts einzuhalten.
Schadstoffhaltige Materialien sind getrennt auszubauen,
getrennt zu lagern und getrennt zu entsorgen.
Die Entsorgungsnachweise einschließlich Wiegescheine
und
Übernahmescheine sind dem Auftraggeber vorzulegen.
Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer die
vorgesehenen Entsorgungswege nachzuweisen.
Eventuell auftretende, nicht untersuchte oder
abweichende
Materialschichten sind unverzüglich anzuzeigen und
dürfen erst
nach Freigabe entfernt werden.
Der Auftragnehmer hat sämtliche einschlägigen
02.__. 1 Kompletter Rückbau des Dachaufbaus einschließlich aller Aufbauten Vollständiger Rückbau des vorhandenen Dachaufbaus
einschließlich aller auf der Dachfläche vorhandenen
Bauteile bis
auf die tragende Rohdecke.
Leistungsumfang:
Rückbau mehrlagiger bituminöser Dachabdichtungen,
Rückbau Dampfsperren,
Rückbau Foamglasdämmung,
Rückbau Gefälleestrich und Betonauffüllungen,
Rückbau Dachabläufe,
Rückbau Dunstrohre und Entlüfter,
Rückbau Wandanschlussprofile,
Rückbau Attikaabdeckungen einschließlich
Holzunterkonstruktionen,
Rückbau Dachflächenfenster und Lichtkuppeln,
Rückbau Blitzschutzanlage,
Rückbau Technikaufbauten bis 100 kg, (1 Stück)
Ausbau sonstiger Kleinteile und Befestigungen,
Verpacken schadstoffverdächtiger Materialien,
Trennung der verschiedenen Stoffströme,
Transport sämtlicher Materialien von der Dachfläche
mittels
Bauaufzug oder gleichwertiger Einrichtung,
innerbetrieblicher Transport bis zu Containern
besenreine Übergabe der Rohdecke.
Die Leistung umfasst sämtliche Nebenleistungen,
Arbeits- und
Schutzmaßnahmen sowie die schadstoffgerechte
Separierung
der Materialien.
Entsorgung in separater Position
02.__. 1
Kompletter Rückbau des Dachaufbaus einschließlich aller Aufbauten
915.50
m2
02.__. 2 Sortierung/Entsorgung, Baumisch, mineralisch, AVV 170107 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und
Bauabfälle über
die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend.
Leistungsbestandteile
Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel
(AVV)
sortieren, laden
Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen
einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage,
Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu
übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen.
Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem,
sortenreinen Baumischabfall
Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle
Folgeleistung: Bestellung eines neuen
Absetzcontainers für Baumisch
Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel
Containerinhalt: 7,00 m3
Abfallart: Gemisch aus Beton, Ziegel, Fliesen
und Keramik
Abfallschlüssel: AVV 17 01 07
02.__. 2
Sortierung/Entsorgung, Baumisch, mineralisch, AVV 170107
15.00
t
02.__. 3 Sortierung/Entsorgung, Holz, AVV 170201 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und
Bauabfälle über
die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend.
Leistungsbestandteile
Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel
(AVV)
sortieren, laden
Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen
einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage,
Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu
übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen.
Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem,
sortenreinen Bauholzabfall
Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle
Folgeleistung: Bestellung eines neuen
Absetzcontainers für Holzabfall
Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel
Containerinhalt: 7,00 m3
Abfallart: Holz
Abfallschlüssel: AVV 17 02 01
02.__. 3
Sortierung/Entsorgung, Holz, AVV 170201
1.00
t
02.__. 4 Sortierung/Entsorgung, Bitumen, AVV 170302 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und
Bauabfälle über
die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend.
Leistungsbestandteile
Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel
(AVV)
sortieren, laden
Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen
einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage,
Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu
übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen.
Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem,
sortenreinen Bitumengemisch
Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle
Folgeleistung: Bestellung eines neuen
Absetzcontainers für Bitumen
Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel
Containerinhalt: 7,00 m3
Abfallart: Bitumengemische
Abfallschlüssel: AVV 17 03 02
02.__. 4
Sortierung/Entsorgung, Bitumen, AVV 170302
12.00
t
02.__. 5 Sortierung/Entsorgung, Eisen + Stahl, AVV 170405 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und
Bauabfälle über
die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend.
Leistungsbestandteile
Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel
(AVV)
sortieren, laden
Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen
einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage,
Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu
übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen.
Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem,
sortenreinen Baustahl- und
Eisenabfallprodukten
Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle
Folgeleistung: Bestellung eines neuen
Absetzcontainers für Abfallprodukte
aus Eisen und Stahl
Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel
Containerinhalt: 7,00 m3
Abfallart: Eisen und Stahl
Abfallschlüssel: AVV 17 04 05
02.__. 5
Sortierung/Entsorgung, Eisen + Stahl, AVV 170405
1.50
t
02.__. 6 Sortierung/Entsorgung, Dämmung, AVV 170604 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und
Bauabfälle über
die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend.
Leistungsbestandteile
Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel
(AVV)
sortieren, laden
Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen
einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage,
Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu
übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen.
Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem,
sortenreinen Dämmmaterialabfall
Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle
Folgeleistung: Bestellung eines neuen
Absetzcontainers für Dämmmaterial
Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel
Containerinhalt: 7,00 m3
Abfallart: Dämmmaterial (KMF-Abfälle), aus
Neubaumaßnahmen, wie z. B.
Verschnitte, Reste von Neuwaren
Abfallschlüssel: AVV 17 06 04
02.__. 6
Sortierung/Entsorgung, Dämmung, AVV 170604
4.00
t
02.__. 7 Sortierung/Entsorgung, Asbesthaltige Baustoffe, AVV 170605 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und
Bauabfälle über
die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend.
Leistungsbestandteile
Anfallende asbesthaltige Baustoffe aus dem Rückbau
getrennt von anderen Stoffströmen erfassen, sortieren,
staubdicht verpacken, laden, transportieren und einer
hierfür
zugelassenen Entsorgungsanlage zuführen.
Die Leistung umfasst insbesondere:
getrennte Erfassung und Zwischenlagerung,
Bereitstellung geeigneter Verpackungsmittel (z. B. Big
Bags),
staubdichte Verpackung und Kennzeichnung,
Verladung und Transport,
Entsorgung entsprechend den geltenden gesetzlichen und
behördlichen Vorschriften,
Durchführung und Dokumentation des gesetzlich
erforderlichen Nachweisverfahrens,
Vorlage sämtlicher Begleit-, Übernahme- und
Wiegescheine
als Vergütungsgrundlage,
sämtliche Gebühren für Verwertung, Deponierung und
Entsorgung.
Die Ausführung hat unter Beachtung der zum Zeitpunkt
der
Ausführung gültigen arbeitsschutz- und
abfallrechtlichen
Vorschriften sowie der Anforderungen der TRGS 519 zu
erfolgen.
Abfallart: Asbesthaltige Baustoffe
Abfallschlüssel: AVV 17 06 05
02.__. 7
Sortierung/Entsorgung, Asbesthaltige Baustoffe, AVV 170605
1.00
t
02.__. 8 Sortierung/Entsorgung, Baumisch, AVV 170904 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und
Bauabfälle über
die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend.
Leistungsbestandteile
Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel
(AVV)
sortieren, laden
Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen
einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage,
Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu
übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen.
Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem,
sortenreinen Baumischabfall
Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle
Folgeleistung: Bestellung eines neuen
Absetzcontainers für Baumisch
Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel
Containerinhalt: 7,00 m3
Abfallart: Stoffgemische aus mineralischen und
nichtmineralischen Abfällen
(Baumischabfall)
Abfallschlüssel: AVV 17 09 04
02.__. 8
Sortierung/Entsorgung, Baumisch, AVV 170904
4.00
t
02.__. 9 Sortierung/Entsorgung, Kunststoff, AVV 170203 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und
Bauabfälle über
die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend.
Leistungsbestandteile
Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel
(AVV)
sortieren, laden
Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen
einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage,
Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu
übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen.
Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem,
sortenreinen Kunststoffabfall
Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle
Folgeleistung: Bestellung eines neuen
Absetzcontainers für Kunststoffe
Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel
Containerinhalt: 7,00 m3
Abfallart: Kunststoff
Abfallschlüssel: AVV 17 02 03
02.__. 9
Sortierung/Entsorgung, Kunststoff, AVV 170203
0.50
t
03 Dachflächen, Attiken, Wansanschlüsse
03
Dachflächen, Attiken, Wansanschlüsse
03.__. 1 provisorische Abdichtung Dachfläche über 8.OG, 2. OG Überprüfung und provisorische Abdichtung der
Dachfläche über
8. OG. Die Dachfläche ist im späteren Projektablauf
abgängig
und erfordert eine provisorische Abdichtung.
Im Bereich eines abgebrochenen Schornsteins muss die
Dachfläche mit einer Holzplatte und Bitumenabdichtung
gedichtet werden. Die Entwässerung ist zu reinigen und
auf
beschädigungen zu prüfen. Diverse Durchdringungen von
Dunstrohren und Einbauten müssen provisorisch mit einem
Reparaturband, wo notwendig, abgedichtet werden um die
Ausbauarbeiten im 8. OG zu schützen.
Leistungsbestandteile
Überprüfung der Dachfläche auf sichtbare Beschädigungen
Schließen einer Öffnung eines abgebrochenen
Schornsteins
mittels Holz-UK und Bitumenabdichtung
Reinigung der Entwässerung
Einbauort: Dachfläche über 8. OG
Dachfläche über 2. OG
03.__. 1
provisorische Abdichtung Dachfläche über 8.OG, 2. OG
634.00
m2
03.__. 2 bitum. Dachabdichtung, 2lg, MW, d=20mm, Betondecke Bituminöse Dachabdichtung in zweilagiger Ausführung mit
Mineralwolldämmung auf Ortbetondecke.
Leistungsbestandteile
Überprüfung des Untergrunds auf Gefälle und
Pfützenbildung, Ausgleich von Unebenheiten mit
Heißbitumen bis ca. 2 cm
bituminöser Voranstrich
kaltselbstklebende Dampfsperre
MW-Wärmedämmung
2-lg. bituminöse Abdichtung
Windsogsicherung
Zweck: Dachabdichtung, Wärmeschutz
Beanspruchung: mech. mäßig (Ortbeton)
therm. hoch (freie Bewitterung)
Vorleistung: Ortbetondachdecke
Folgeleistung: Lagesicherung durch Auflast
Terrassen
Dampfsperre: DZ/E4 V 60 S4 + Al
Dämmung: Mineralwolledämmung (MW)
nach DIN EN 13162, verklebt gemäß
Windsogsicherungsnachweis,
druckfest für Terrassen-, Gründach-
und PV-Aufbauten geeignet,
Druckspannung bei 10 % Stauchung =
80 kPa, einschließlich aller für die
vorgesehene Nutzung erforderlichen
Nachweise.
WLS: 035
Schmelzpunkt: ab 1.000 °C
Anwendungsgebiet: DAA, dm nach DIN 4108-10
Baustoffklasse: A1 nach DIN 4102 bzw. EN 13501
Dämmstärke i.M.: 200 mm
Abdichtung: 2-lg.
Anforderung: Bedachung gegen Flugfeuer und
strahlende Wärme widerstandsfähig
(harte Bedachung) gemäß DIN EN
13501-5 bzw. bauaufsichtlicher
Anforderung.
Anw.-Kl./Einwirk.-Kl: K2/ IA nach DIN 18531-1
Untere Lage: DU/E1 PYE-PV 200 S4
(Mineralfaserunterlagsbahn)
verschweißt
Obere Lage: DO/E1 PYE-G 200 S5 WF
Die Wärmedämmung ist so zu bemessen und auszuwählen,
dass sie die vorgesehenen Lasten aus Terrassenaufbau,
Auflasten, extensiver Begrünung sowie Solaranlagen
dauerhaft
aufnehmen kann. Der Nachweis der Druckfestigkeit und
Langzeitbeanspruchung ist vom Auftragnehmer zu führen.
Ausführungsort: Vordach 1. OG
Terrassen 8. OG
Einschnitt Süd
Einschnitt Nord
03.__. 2
bitum. Dachabdichtung, 2lg, MW, d=20mm, Betondecke
618.50
m2
03.__. 3 Mehr-/Minderstärken, MW-Dämmung, 10mm Mehr-/Minderstärken für Mineralwolldämmung, Abrechnung
je
10 mm Höhe. Wärmeleitstufe wie Hauptposition.
03.__. 3
Mehr-/Minderstärken, MW-Dämmung, 10mm
O
618.50
m2
03.__. 4 Zulage Gefälledämmung, MW Zulage für die Ausführung mit Gefälle gegenüber
gleichmäßiger
Dämmstärke bei Dämmstoff Mineralwolle.
Zweck: Entwässerung
Vorleistung: Wärmedämmung, d= 200 mm
Zulage für: Mehrstärken Wärmedämmung,
Einbau von Kehl- und Gratplatten,
gem. Gefälleplanung
Gefälle: ca. 2 %
Mehrstärke Dämmung: 60 mm im Mittel
Dämmung: Mineralwolledämmung (MW)
nach DIN EN 13162, wie in der
Hauptposition
Ausführungsort: Vordach 1. OG
Terrassen 8. OG
Einschnitt Süd
Einschnitt Nord
03.__. 4
Zulage Gefälledämmung, MW
618.50
m2
03.__. 5 Dichtigkeitsprüfung mittlels Elektroimpulsverfahren Dichtigkeitsprüfung mittels Elektroimpulsverfahren.
Leistungsumfang
Verlegung Ringleitung im Randbereich der zu
untersuchenden Fläche
Verbinden Elektroimpulsgeber mit Ringleitung
Herstellen Potential
Punktgenaue Ortung der Unterschiede im Potential
mittels
eines Elektroimpulsmessgerätes
Protokollieren der Dichtigkeitsprüfung gemeinsam mit
dem
AG
Zweck: Lokalisieren von Leckagen
Vorleistung: Abdichtung
Folgeleistung: extensive Dachbegrünung
Ausführungsort: Vordach 1. OG
Terrassen 8. OG
Einschnitt Süd
Einschnitt Nord
03.__. 5
Dichtigkeitsprüfung mittlels Elektroimpulsverfahren
618.522
m2
03.__. 6 Wandaufkantung, Anschluss an Außentür Anschluss der Abdichtungs-Wandaufkantung an bauseitig
beigestellten Abdichtungslappen von Außentüren.
Zweck: Herstellung dichten Anschlusses
bis OK Türschwelle
Vorleistung: Abdichtungslappen Türbauer (EPDM
o. ä.)
Material: Dachbahn oder Flüssigfolien
mit Eignung für Anschluss an
Vorleistung
Besonderheit:: Ausführung ausschließlich mit
nicht-brennbaren Materialien
(Hochhaus)
Einbauort: Sämtliche Ausgangstüren
03.__. 6
Wandaufkantung, Anschluss an Außentür
18.00
m
03.__. 7 Wandaufkantung, 2lg. bitum., MW/STB, H=39cm regelgerechten Wandanschlusses als zweilagige
bituminöse
Abdichtungsaufkantung mit Mineralwollean an aufgehende
Bauteile mit einer Anschlusshöhe von 39 cm,
einschließlich
sämtlicher Materialien, Befestigungsmittel und
Nebenleistungen
als vollständige und funktionsfähige Leistung.
Leistungsbestandteile
Voranstrich und Dampfsperre an Wand hochführen
Wärmedämmschicht, vertikal, mechanisch befestigt
flucht- und waagegerechter Einbau eines Kantholzes
10x10
druckimprägniert, für Außenanwendung geeignet
Wärmedämmkeil ca. 50x50 mm im Kehlbereich
2-lg. Abdichtung an Wand hochführen einschl.
mechanischer
Befestigung mit Klemmschiene an Kantholz
Oberseige Abdichtung des Kantholzes
Überhangblech mit Tropfkante und elastischer
Versiegelung
passend zur Attikaverblechung in Zink vorbewittert.
Auch als trittfeste Fensterbank in Austrittsbereichen.
Zweck: Abdichtung von aufgehenden
Bauteilen
Beanspruchung: Witterung
Vorleistung: Stb.-/MW-Wände
Folgeleistung: endfertige Leistung
Wärmedämmung: Mineralwolle Baustoffkl. "A",
ca. 100 mm
Aufkantungshöhe: bis ca. 50 cm
Besonderheit:: Ausführung ausschließlich mit
nicht-brennbaren Materialien
(Hochhaus)
Ausführungsort: Vordach 1. OG
Terrassen 8. OG
Einschnitt Süd
Einschnitt Nord
sämtliche Anschlüsse an aufgehende
Wände, Attiken und aufgehende
Stahlbetonbauteile gemäß Planung
Ausführung gemäß Detail
03.__. 7
Wandaufkantung, 2lg. bitum., MW/STB, H=39cm
99.00
m
03.__. 8 Wandaufkantung oberer Abschluss WDVS, B=25cm Wandanschlussprofil als oberer Abschluss des WDVS
bestehtnd aus Kantholz 10/10 mit oberseitiger
durchlaufender
Holzbohle auf Unterleghölzern als Verlängerung der
Attika der
Terrassen im 8. OG als oberer Abschluss des WDVS.
(halbe Attika)
Leistungsbestandteile
Kantholz 10/10 in Stb/MW Wamd verankert.
Holzbohel auf Unterleghölzern
Oberseige Abdichtung der Holzbohel
Abdeckblech mit Tropfkante 15 cm in Zinkblech passend
zur
Attikaverblechung und elastischer Versiegelung
Zweck: oberer Abschluss des WDVS
Beanspruchung: Witterung
Vorleistung: Stb.-/MW-Wände
Folgeleistung: endfertige Leistung
Auskragung: bis ca. 25 cm
Material: Titanzinkblech, vorbewittert, 0,7 mm, bis
1.000 mm
Gefälle: > 2 %
Besonderheit:: Ausführung ausschließlich mit
nicht-brennbaren Materialien
(Hochhaus)
Ausführungsort: Westseite Übergang zum 8. OG
Ausführung gemäß Detail
03.__. 8
Wandaufkantung oberer Abschluss WDVS, B=25cm
35.00
m
03.__. 9 Attikaaufkantung, 2lg. bitum. Attikaverblechung Zweilagige bituminöse Abdichtungsaufkantung mit
Mineralwolle
an Attiken einschl. Unterkonstruktion für
Attikaverblechung .
Leistungsbestandteile
Voranstrich und Dampfsperre bis Außenkante Attikakrone
Wärmedämmkeil im Kehlbereich Attika/Rohdecke
Wärmedämmschicht, vertikal, mechanisch befestigt
Unterleghölzer auf Attikakrone, Regelabstand ca. 100
cm,
Zwischenräume vollsatt mit Dämmmaterial
Durchlaufende Holzbohle auf Unterleghölzern
flucht- und waagegerechter Einbau eines Kantholzes
10x10
druckimprägniert, für Außenanwendung geeignet
2-lg. Abdichtung auf vertikaler Dämmung bis über
Holzbohle
geführt einschl. mechanischer Befestigung
Attikaverblechung mit Zinkblech
Verblechung Innenseite Attika in Zink Stehpfalz.
Zweck: Abdichtung von aufgehenden
Bauteilen
Beanspruchung: Witterung
Vorleistung: Attika, Stb. oder MW
Folgeleistung: fertige Leistung
Wärmedämmung: Mineralwolle, d= 180 mm
Aufkantungshöhe: bis ca. 88 cm
Attikabreite: ca. 50 cm
Holzbohle (Krone): OSB III oder Holzbohle, imprägniert
Attikaabdeckung: Titanzinkblech, 3-seitig, 4-fach
gekantet, mit Gefälle zur Dachseite.
einschl. Haften
Material: Titanzinkblech, vorbewittert, 0,7 mm, bis
1.000 mm
Gefälle: > 2 %
Innenverbleichung: Höhe ca. 60 cm auf vor genannter
UK als Stehpflalz
Besonderheit: Die Regel Attika besitzt eine Höhe von
88 cm. In Tielbereichen springt diese
auf eine Anschlusshöhe von 39 cm.
vgl Vorposition
Die Vertikalen sind ebenfalls mit
einer Attikakrone vertikal zu
verkleiden.
Besonderheit:: Ausführung ausschließlich mit
nicht-brennbaren Materialien
(Hochhaus)
Einbauort: Attika Terrassen-/Dachflächen 8. OG
03.__. 9
Attikaaufkantung, 2lg. bitum. Attikaverblechung
105.00
m
03.__. 10 Attikaaufkantung, 2lg. bitum. Zweilagige bituminöse Abdichtungsaufkantung mit
Mineralwolle
an Attiken einschl. Unterkonstruktion für
Attikaverblechung .
Leistungsbestandteile
Voranstrich und Dampfsperre bis Außenkante Attikakrone
Wärmedämmkeil im Kehlbereich Attika/Rohdecke
Wärmedämmschicht, vertikal, mechanisch befestigt
Unterleghölzer auf Attikakrone, Regelabstand ca. 100
cm,
Zwischenräume vollsatt mit Dämmmaterial
Durchlaufende Holzbohle auf Unterleghölzern
flucht- und waagegerechter Einbau eines Kantholzes
10x10
druckimprägniert, für Außenanwendung geeignet
2-lg. Abdichtung auf vertikaler Dämmung bis über
Holzbohle
geführt einschl. mechanischer Befestigung
Attikaverblechung mit Zinkblech
Verblechung Innenseite Attika in Zink Stehpfalz.
Zweck: Abdichtung von aufgehenden
Bauteilen
Beanspruchung: Witterung
Vorleistung: Attika, Stb. oder MW
Folgeleistung: fertige Leistung
Wärmedämmung: Mineralwolle, d= 180 mm
Aufkantungshöhe: bis ca. 60 cm
Attikabreite: ca. 50 cm
Holzbohle (Krone): OSB III oder Holzbohle, imprägniert
Attikaabdeckung: Titanzinkblech, 3-seitig, 4-fach
gekantet, mit Gefälle zur Dachseite.
einschl. Haften
Material: Titanzinkblech, vorbewittert, 0,7 mm,
bis 1.000 mm
Gefälle: > 2 %
Besonderheit:: Ausführung ausschließlich mit
nicht-brennbaren Materialien
(Hochhaus)
Einbauort: Alle Dachflächen
03.__. 10
Attikaaufkantung, 2lg. bitum.
106.00
m
03.__. 11 Eckausbildung Attikaaufkantung Eckausbildung der in Vorposition beschriebenen Attika
horizontal und vertikal.
03.__. 11
Eckausbildung Attikaaufkantung
28.00
St
03.__. 12 Wandanschluss Attikaaufkantung Wandanschluss der in Vorposition beschriebenen Attika
an
aufgehende Bauteile
03.__. 12
Wandanschluss Attikaaufkantung
7.00
St
03.__. 13 Dachdurchdringung, Flüssigkunststoff, < 500cm2 Dachdurchdringung mit Flüssigkunststoff.
Leistungsumfang
Anarbeiten und Anpassen von Dachabdichtung an
Dachdurchdringung
Flüssigkunststoff
Zweck: Abdichtung von Dachdurchdringungen
Vorleistung: TGA-Installationen
Folgeleistung: Dachabdichtung
Querschnitt: bis einschließlich 500 cm2
Einbauort: Alle Dachflächen
03.__. 13
Dachdurchdringung, Flüssigkunststoff, < 500cm2
55.00
St
03.__. 14 Dachdurchdringung, Flüssigkunststoff, > 500cm2 Dachdurchdringung mit Flüssigkunststoff.
Leistungsumfang
Anarbeiten und Anpassen von Dachabdichtung an
Dachdurchdringung
Flüssigkunststoff
Zweck: Abdichtung von Dachdurchdringungen
Vorleistung: TGA-Installationen
Folgeleistung: Dachabdichtung
Querschnitt: von 500 bis 1.500 cm2
Einbauort: alle Dachflächen
03.__. 14
Dachdurchdringung, Flüssigkunststoff, > 500cm2
10.00
St
04 Dachbeläge
04
Dachbeläge
04.__. 1 Betonplatten, 40x40x4cm, grau, Splittbett Betongehwegplatten, grau, als Gehbelag und
Windsogsicherung.
Leistungsbestandteile
Schutz- und Drainageschicht
Splittbett
Betonplatten
Zweck: Terrassenbelag
Beanspruchung: Witterung, Verkehrslasten, Windsog
Vorleistung: Dachabdichtung
Folgeleistung: endfertige Oberfläche
Schutzlage: Bautenschutzmatte d über 6 mm
Dränage: Kunststoff, unverrottbar, d= 16 mm
Plattengröße: 40x40x4 cm
Farbton: grau
Rutschfestigkeit: R11
Splittbett: Basaltsplitt, 2-8 mm, d= 70 mm
Max. zulässige Nutzlast: 1 KN/m2 (Nutzungskategorie H)
gem.
DIN EN 1991-1-1
Einbauhöhe: bis ??? m über OK Gelände
Einbauort: Terrassen 8. OG
04.__. 1
Betonplatten, 40x40x4cm, grau, Splittbett
100.00
m2
04.__. 2 Randausbildung, Kies, Fangleiste, B=50cm Randausbildung aus Kies mit Fangleiste.
Leistunsgbestandteile
Schutzlage
Kiesschüttung aus Grobkies
Trennung durch Kiesfangleiste
Zweck: Randausbildung Plattenbeläge und
Gründächer, Brandschutz an
Dachdurchbrüchen
Beanspruchung: Verkehrslasten
Vorleistung: Dachabdichtung
Folgeleistung: endfertig
Schutzlage: Bautenschutzmatte d über 6mm
Kiesmaterial: Körnung 16-32 mm, gewaschen
Kiesfangleiste: L-Winkel aus verzinktem Stahlblech,
gelocht, L-Profil, H= 150 mm
Einbauhöhe: ca. 8 cm
Breite Kiesstreifen: über 50 cm
Einbauort: Dachränder
04.__. 2
Randausbildung, Kies, Fangleiste, B=50cm
211.00
m
04.__. 3 Betonplatten für Wartungwege, 40x40x4cm Betongehwegplatten als Wartungswege.
Zweck: Begehung der Dachfläche zu
Wartungszwecken bei nicht
begehbaren Dachflächen
Beanspruchung: Verkehrslasten
Vorleistung: Dachabdichtung
Folgeleistung: endfertig
Plattengröße: ca. 40x40x4 cm
Schutzlage: Bautenschutzmatte d über 6mm
Rutschfestigkeit: R11
Max. zulässige Nutzlast: 1 KN
Einbauhöhe: bis ??? m über OK Gelände
Einbauort: ???
04.__. 3
Betonplatten für Wartungwege, 40x40x4cm
40.00
m2
04.__. 4 extensive Dachbegrünung, komplett, 10-25cm, 100-300kg/m2 Extensive Dachbegrünung als Komplettaufbau in einer
Gesamtaufbauhöhe von 10-15 cm.
Leistungsbestandteile
Schutz- und Speichervlies
Festkörperdränagematte
Kombikontrollschacht über den Dacheinläufen
Filtervlies
Extensivsubstrat als Tragschicht, Dicke 10-25 cm
Sprossenansaat
Zweck: Verbesserung Gebäudeklima,
Verwitterungsschutz Dachabdichtung
Beanspruchung: Witterung
Vorleistung: durchwurzelungsfeste
Dachabdichtung
Folgeleistung: endfertig
Schutz-/Speichervlies: Kunststoff PP/PET, ca. 350 g/m2
Dränagematte: Kunststoff HDPE, d ca. 4 cm,
ca. 2,3 kg/m2
Kontrollschacht: Kunststoff, Schachtwände mit
Einlaufschlitzen, Querschnitt ca.
37x37 cm
Filtervlies: Kunststoff PP, ca. 105 g/m2,
vertikale Wasserdurchlässigkeit
nach FLL-Richtlinie
Extensivsubstrat: gem. FLL-Richtlinie u. a. aus
Blähton, -schiefer, Lava, Bims und
Grünschnittkompost
Ansaat: Kräutersaatgut und Sedumsprossen
Gesamtaufbauhöhe: ca. 10-25 cm
Flächengewicht: ca. 100-300 kg/m2
Einbauhöhe: bis 28 m über OK Gelände
Einbausituation: Flachdächer bis 5° Dachneigung
Einbauort: alle Dachflächen
04.__. 4
extensive Dachbegrünung, komplett, 10-25cm, 100-300kg/m2
316.00
m2
05 Einbauteile
05
Einbauteile
Für Dachausstiege, Dachflächenfenster und
Lichtkuppeln, auch mit RWA-, bzw. NRG-Funktion,
gelten folgende Schnittstellen:
Leistung
Kuppel* AN
Antriebsmotor* AN
Steuerung liefern AN
Steuerung aufklemmen ELT
Taster liefern ELT
Taster aufklemmen ELT
Kabel (AP, UP, E30 etc.) ELT
Rauchmelder liefern ELT
Rauchmelder aufklemmen ELT
Inbetriebnahme/Doku/Prüfbuch AN
Laibungsbekleidung innen bauseitig
Definitionen
*= Liefern, Einbauen und Eindichten samt ggf.
erforderlicher Eindeckrahmen, Holzbohlenkranz
etc.
AN= Bieter, bzw. Auftragnehmer dieser Vergabeeinheit
ELT= bauseitig beauftragtes Elektrogewerk
bauseitig= Drittgewerk im Auftrag des AG
Für Dachausstiege, Dachflächenfenster und
05.__. 1 Lichtkuppel, 2schalig, starr, opal, 100x100cm Zweischalige opale starre Lichtkuppel.
Leistungsbestandteile
wärmegedämmter Aufsetzkranz
Lichtkuppel
Anarbeitung an die Abdichtung
Zweck: Belichtung Innenräume
Beanspruchung: Witterung
Vorleistung: Öffnung in Dachkonstruktion
Folgeleistung: Laibung Gipskarton
Größe: 100x100 cm
Kuppel: opale Polycarbonatverglasung (PC),
2-schalig, starr, U,G= 2,70 W/m2K
Baustoffklasse: B1/B-s2,d0 nach DIN 4102 bzw. EN
13501
Beschlag: starr
Aufsetzkranz: GFK, wärmegedämmt, H= ca. 50 cm,
mit Klebeflansch
Einbauort: Treppenhäuser oberstes Geschoss
05.__. 1
Lichtkuppel, 2schalig, starr, opal, 100x100cm
2.00
St
05.__. 2 Zulage elektromotorische Öffnungsfunktion + RWA Zulage für die Ausführung von Lichtkuppeln mit
elektromotorischer Öffnung als Rauch- und
Wärmeabzugsanlage gegenüber starrer Standardausführung.
Leistungsbestandteile
Öffnungsbeschlag
Elektromotorischer Antrieb
Rauch-Wärme-Melder
Steuerzentrale mit Akkupufferung
Beistellung 2 Taster für Elektrogewerk
Inbetriebnahme
Zweck: a) RWA (Rauch-Wärme-Abzug)
elektromotorisch
b) Lüftungsfunktion
Einbauort: Treppenhäuser oberstes Geschoss
05.__. 2
Zulage elektromotorische Öffnungsfunktion + RWA
2.00
St
05.__. 3 Durchsturzsicherung, 100x100cm Durchsturzsicherung für Lichtkuppeln.
Zweck: Sicherung von Verkehrswegen und
Arbeitsbereichen auf und unter
Flachdächern
Ausführung: Stahlgitter, verzinkt
Vorleistung: Lichtkuppel, Rohdecke
Gitterweite: max. 200 mm
Gitterstäbe: mind. d= 10 mm
Größe Lichtkuppel: 100x100 cm
Einbauort: Treppenhäuser oberstes Geschoss
05.__. 3
Durchsturzsicherung, 100x100cm
2.00
St
05.__. 4 Dachaustiegsleiter, Wandhalterung, Alu, H= bis 3,50m Dachausstiegsleiter aus Aluminium mit Einhängehaken und
Wandhalterung.
Dachaustiegshöhe: bis 3,50 m über OKF
Leitergänge: ca. 4,30 m
Einbauort: Treppenhäuser oberstes Geschoss
05.__. 4
Dachaustiegsleiter, Wandhalterung, Alu, H= bis 3,50m
2.00
St
05.__. 5 Einzelanschlagpunkt, wärmegedämmt, STB Flachdachabsturzsicherung, bestehend aus
Einzelanschlagpunkten (Sekuranten), wärmegedämmt gem.
DIN EN 795 und Bau-BG.
Zweck: Absturzsicherungspunkt zum
Einhängen des Sicherungsseils
der persönlichen Schutzausrüstung
Beanspruchung: herabstürzende Personen
Vorleistung: Stahlbeton
Folgeleistung: fertige Leistung
Dachaufbauhöhe: bis ca. 30 cm
Abstand d. Sekuranten: max. 7,50 m untereinander,
2,50 m zum Dachrand
Einbauort: Oberste Geschossdecke
05.__. 5
Einzelanschlagpunkt, wärmegedämmt, STB
25.00
St
05.__. 6 Entwässerungsrinne, V2A-Rost, B=15cm, A15 Entwässerungsrinne mit V2A-Gitterrostabdeckung,
Belastungsklasse A15.
Leistungsumfang
Anschluss an die innenliegende Entwässerung
Leistungsbestandteil
Gitterrostabdeckung
Zweck: Enwässerung
Beanspruchung: Verkehrslasten durch Personen
Höhe: ca. 15 cm
Breite: ca. 15 cm
Rinnenkörper: Faserzement
Gitterrostabdeckung: Edelstahl, V2A
Belastungsklasse: A15
Einbausituation: vor Fassaden
Einbauort: vor Ausgängen im 8. OG
05.__. 6
Entwässerungsrinne, V2A-Rost, B=15cm, A15
45.00
m
05.__. 7 Holzbohlenkranz, Lichtkuppel, 100x100cm, H=20cm Holzbohlenkranz in Vorbereitung auf den Einbau von
Lichtkuppeln.
Leistungsbestandteile
Holzbohlen einschl. Befestigungsmittel
Zweck: Auflager Lichtkuppel
Vorleistung: Stahlbetondecke mit
Deckendurchbruch
Folgeleistung: Lichtkuppel
Abmessungen: bis 150x150 cm
Höhe: 25 cm
Einbauort: Lichtkuppeln
05.__. 7
Holzbohlenkranz, Lichtkuppel, 100x100cm, H=20cm
2.00
St
06 Flachdachabläufe
06
Flachdachabläufe
06.__. 1 FD-Ablauf, Klemmflansch, 1tlg, seitlich, DN125 Flachdachablauf mit Klemmflansch, einteilig, seitlich.
Leistungsumfang
Bemessung
Leistungsbestandteile
Losflansch
Festflansch
Siebeinheit
Zweck: Dachentwässerung
Beanspruchung: Regenwasser
Vorleistung: Aussparung Wärmedämmung
Folgeleistung: Anarbeiten der Dachabdichtung
Material: Polyurethan
Nenndurchmesser: 125 mm
Ablaufleistung: mind. 5,0 l/s
Einbausituation: Warmdachaufbau
Einbauort: Dachflächen
06.__. 1
FD-Ablauf, Klemmflansch, 1tlg, seitlich, DN125
15.00
St
06.__. 2 Speier, Rundrohr, 800mm, DN100 Wasserspeier als Notentwässerung mit Rundrohr.
Leistungsumfang
Bemessung
Leistungsbestandteil
Speierelement
Zweck: Dachentwässerung
Beanspruchung: Regenwasser
Vorleistung: Attikadurchbruch (Rohbau)
Folgeleistung: Anarbeiten der Dachabdichtung
Material: Titanzink
Nenndurchmesser: 100 mm
Länge: 800 mm
Ablaufleistung: mind. 5,0 l/s
Einbausituation: Warmdachaufbau
Einbauort: Attiken
06.__. 2
Speier, Rundrohr, 800mm, DN100
10.00
St
07 Wartung
07
Wartung
07.__. 1 Wartung extensiv begrünte Dachflächen Wartung von extensiv begrünten Flachdachflächen.
Leistungsumfang
Sichtprüfung
Beseitigung Verunreinigungen und Laub
Beseitigung Kiesverwehungen
Durcharbeiten Bewuchs, Entfernen nicht erwünschter
Aussamungen
Mähen, Düngen, Nachsaat/Nachpflanzung bei Fehlstellen
Reinigung Abläufe und Rinnen
Reinigung von Be- und Entlüftungsöffnungen
Prüfung und ggf. Erneuerung dauerelast. Fugen
*Wartungsdokumentation zum Erhalt der Gewährleistung.
Zweck: Sicherstellung der dauerhaften
Funktionsfähigkeit von Abdichtungen
und Begrünungen
Wartungszyklen: 1-2-mal jährlich
Abrechnung: jährlich nach m2 Dachfläche
07.__. 1
Wartung extensiv begrünte Dachflächen
618.50
m2
07.__. 2 Wartung RWA Wartung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.
Leistungsumfang
Wartung aller Anbauteile und Funktionsbestandteile;
Prüfung
nach GUV/ASR/BGV
Leistungsbestandteile
Fehlerbericht und Prüfbuchdokumentation durch
anerkannten Sachverständigen
Wartungsdokumentation zum Erhalt der Gewährleistung.
Zweck: vorbeugender Brandschutz
Wartungszyklus: 1-mal jährlich
Abrechnung: je St RWA pro Jahr
07.__. 2
Wartung RWA
2.00
St
08 Stundenlohnarbeiten
08
Stundenlohnarbeiten
08.__. 1 Stundensatz: Fachwerker Stundensatz für Leistungen, welche
nicht in den Positionen erfasst sind
und nur auf ausdrückliche Anweisung
der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
Fachwerker
08.__. 1
Stundensatz: Fachwerker
O
20.00
h
08.__. 2 Stundensatz: Bauhelfer Stundensatz für Leistungen, welche
nicht in den Positionen erfasst sind
und nur auf ausdrückliche Anweisung
der Bauleitung gegen Nachweis zur
Ausführung kommen.
Bauhelfer
08.__. 2
Stundensatz: Bauhelfer
O
50.00
h