022 - Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten
BUN036
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich eingreifen: 1 Allgemeine Hinweise Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten. Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten. 2 Baustelleneinrichtung 2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird. 2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren. 2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen. 2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen. 2.5 Erscheinungsbild Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen. 2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege. 2.7 Arbeitsgerüste Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind. 2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen. 2.9 Bauzwischen- und Montagezustände Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage. 3 Beweissicherungsverfahren Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer, aufgenommen. Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für sämtliches angrenzendes Straßenland, alle Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit mit dem AG zu erstellen, von den Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher Ausfertigung sowie in digitaler Form zu übergeben. Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung eines  2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen. Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls weiterhin dokumentarisch zu begleiten. Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung des AG. Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat. Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein könnten, frei. 4 Planung 4.1 Vorleistungen des AG Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den Auslobungsunterlagen beigefügt sind. Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit Annahme des Auftrags annimmt. Dem AN obliegt jegliche über die den Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem, mindestens jedoch in beschriebenem Umfang. 4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und sodann mittels CAD eine Werkstatt- und Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden Leistungen insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen: Lage, alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager, Detailausbildungen, Höhen bzw. Anschlusshöhen, Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen, Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien, Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen, Revisionsöffnungen, Dehnungs- und Montagestöße, Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände, Einbauabfolge, Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten, Fenster-/Tür- und Stücklisten, bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen, Brand- und schallschutztechnische Anforderungen. Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind. Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz des Materialeinsatzes des AN. Material- oder verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel, wenn damit gestalterische Einschränkungen einhergehen. Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren. Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 3-facher Papierausgabe gefaltet zu übergeben. Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben. Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen. 4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen. Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann. Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an. Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt. 4.4 Projektkommunikation Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist diese vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage von Plänen und Berechnungen sowie aller zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich zu verwenden. Nachrichten und Informationen, die über die Internetplattform versendet werden, gelten wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt. Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des Internet-Projektraums. Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN über den Internetprojektraum zu versenden und zu dokumentieren. 5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren 5.1 Prüfungen und Abnahmen Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich. 5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen. 6 Muster, Probeflächen Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss. Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen, Metallbauverbindungen. Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein Fensterelement. Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen. Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen. Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur Montage freigeben. Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu entfernen. 7 Dokumentation Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen. Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen. Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B. Natursteinbelägen) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren. Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten. 8 Reinigung Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen. Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen. 9 Bauausführung/Leistungsumfang 9.1 Schnittstellen Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen. Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können. Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen. 9.2 Vorleistungen Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung. 9.3 Anpassungen Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist. 9.4 Aufmaß und Maßabweichungen Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen. 9.5 Demontagen/Erneuerung Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN. 10 Bautagesbericht Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren. 11 Stundenlohnarbeiten 11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten: Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen, Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen. Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt. 11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung! 11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen Nicht vergütet werden Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.), Überstundenzuschläge, Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung, Materialtransport, Gerätetransport, sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä. Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels). Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich: Lohn- und Gehaltskosten, alle Sozialkosten, Erschwernis- und sonstige Zuschläge, Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.), Wagnis und Gewinn. Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Dachabdichtungsarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V. bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V., DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., Deutsche Bauchemie e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V., ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Bedeutung der koexisistierenden Regelwerke DIN 18531 und Fachregeln für Dächer mit Abdichtungen des Deutschen Dachdeckerhandwerks wird klargestellt, dass eine Ausführung, die in völliger Übereinstimmung mit den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks steht, aufgrund der langen und positiven Erfahrung, die mit der Anwendung dieses Regelwerks einhergeht, als nicht mangelbehaftet und technisch gleichwertig zur DIN 18531 betrachtet wird. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eigenverantwortlich die bauseitige Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Abdichtungsarbeiten. Die Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der ggf. erforderlichen Haftzugfestigkeit auf Ebenheit, Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität bzw. das erforderliche Gefälle von Flächen, um spätere Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die Überprüfung hat auch hinsichtlich der Materialkompatibilität zu geplanten Folgeleistungen zu erfolgen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: Erarbeitung sämtlicher Detailpunkte, Elementstöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse, Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung für Dachbeläge und -befestigungen, Bemessung, Anzahl und Anordnung von Notüberläufen und Zonierungen gegen Wasserunterläufigkeit bauphysikalische Berechnungen (soweit nicht vorhanden), wie z. B. Berechnungen zu Dampfdurchgang, Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von ihm gedämmten oder mit Dampfsperren oder -bremsen zu versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte Eingabewerte für die Berechnung fragt der AN beim AG bei Erfordernis ab, Prüfung vorhandener und geplanter Anschlusshöhen, auch für Anstaubewässerung und erkennbar nachfolgende Dachbeläge Prüfung der Anforderungen des baulichen Brandschutzes, insbesondere im Bereich oberhalb von Brandwänden und an allen Dachdurchdringungen Vor Ausführung der Arbeiten hat der AN die genannten Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber zu verständigen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine anderen Qualitäten beschrieben sind, gelten Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als Mindestqualität vereinbart. Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in Bezug auf: Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit, Eindringtiefe/Eintauchtiefe, Wasserbeanspruchungsklasse, Rissklasse, Rissüberbrückungsklasse, sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des Baugrundgutachters. AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten. Der AN hat ausreichend Vorhaltematerial bereitzuhalten, um bei witterungsbedingten Unterbrechungen die zum Teil fertiggestellten Leistungen bis zur Übergabe zu schützen. Die Entfernung von Tagwasser gehört zu den Leistungen des AN. Untergründe müssen vor Arbeitsausführung vollständig abgetrocknet sein. Dies gilt bei Trapezblechen auch für die Tiefsicken, um langfristig entstehenden Weißrost zu vermeiden. 3.2 Besondere Anforderungen an die Ausführung der Dachabdichtungsarbeiten Die Abdichtung ist so aufzubringen und ggf. zu schützen, dass bei Arbeitsunterbrechungen kein Niederschlagswasser in den Schichtaufbau gelangen kann. Die Sicherung durch provisorische Abdeckungen ist besonders im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut vorzunehmen. Soweit die Lage von Dacheinläufen und Notüberläufen eine Anstaubewässerung während der Bauzeit des AN für den Dachabdichtungsaufbau auf der Dampfsperre erwarten lässt, ist die Dampfsperre vom AN als Notabdichtung auszuführen. Werden Dampfsperren als Notabdichtung verwendet, muss vor zeitlich versetzter Ausführung nachfolgender Abdichtungsarbeiten vom AN zunächst unaufgefordert eine Dichtheitsprüfung erfolgen. Ein Prüfprotokoll ist dem AG zu übergeben. Es ist vom AN durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die Abdichtung im Bereich von Zugängen, Austritten und Wartungswegen während der Bauzeit nicht durch scharfkantige Transport- und Arbeitsgeräte beschädigt werden kann. Mängel und Schäden an bereits abgenommenen Abdichtungsflächen müssen sofort nach Erkennen und vor ihrer Ausbesserung dem AG gemeldet werden. 3.3 Planung, Konstruktion und Bemessung Sämtliche Dachneigungen sind grundsätzlich mit mindestens 2 % Gefälle auszuführen. Neben dem Quergefälle ist auch ein Längsgefälle von mindestens 1 % vorzusehen. Die Gefälleausbildung ist, wenn nicht innerhalb der Konstruktion vorgesehen, mittels Gefälledämmung herzustellen. Zur Entlastung von Anschlüssen und Fugen ist ein ausreichendes Gegengefälle von > 1,00 m Länge vorzusehen. Das Gefälle ist so zu planen, dass die konstruktiven Dehnungs- und Bewegungsfugen im Bereich der Hochpunkte liegen und kein Wasser auf der Abdichtungsfläche verbleibt. Dächer sind, soweit in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nicht abweichend angegeben, in der Anwendungsklasse K2 nach DIN 18531 oder in Analogie nach Flachdachrichtlinie auszuführen. Die Oberkante von Maschinenfundamenten und Aufständerungen für Technikgeräte muss mindestens 50 cm über dem Dachaufbaupaket einschließlich Oberflächenschutz liegen, um die Revisionierbarkeit der Abdichtungen auch unter Gerätesockeln zu gewährleisten. Sind diese Vorgaben nicht einzuhalten, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten mit und meldet Bedenken hiergegen an. Technische Anlagen, die auf der Dachfläche aufgestellt werden, sollen nach Möglichkeit auf Fundamentplatten, die auf der Abdichtung liegen, aufgestellt werden. Eine Durchdringung der Abdichtung mit Stützenfüßen, Geländerpfosten etc. soll vermieden werden. Bei gedämmten Dachaufbauten erfragt der AN unaufgefordert die Lage von Maschinenfundamenten rechtzeitig vor Ausführung. Die Wärmedämmung unter den Fundamentplatten ist druckfest und in mindestens 40 mm Mehrstärke gegenüber der nebenliegenden Gefälledämmung in waagerechter Oberfläche auszubilden, um das Zusammendrücken und eine Pfützenbildung unterhalb der Maschinenfundamente zu vermeiden. Findet der AN andere Ausführungen auf der Baustelle vor, so teilt er dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit. 3.4 Untergrund Fertigteilplattenfugen sind vor dem Einbau von Abdichtungen vom AN oberflächeneben zu vermörteln und mit einem mindestens 20 cm breiten Schleppstreifen zu versehen. Erforderlichenfalls sind zur Überbrückung größerer Distanzen Blechstreifen oder -winkel zu verwenden. Bei Verwendung von nicht bitumen- bzw. ölbeständigen Kunststoffbahnen sind ggf. bei Sanierungsmaßnahmen vorhandene Reste solcher Materialien vollständig zu entfernen oder durch Trennlagen abzudecken. Der Untergrund für die Dachbeläge ist entsprechend den Anforderungen zu reinigen. Pfützen sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit Polymerheißbitumen auszugleichen. 3.5 Dachhaut Dächer mit Abdichtungen auf wasserdurchlässigen Dämmschichten mit Dampfsperren sind in der Dämmebene nach DIN 18531-1, Punkt 6.15 in Felder von ca. 100,00 m2 Größe, jedoch je Dachablaufeinzugsbereich, zu zonieren, um eventuelle Unterläufigkeiten eingrenzen zu können. Der AN hat Revisionspläne für die Zonierung zu erstellen und dem AG zu übergeben. Die Bekiesung von Dachflächen darf erst nach einer Sichtprüfung durch die Bauleitung erfolgen, der AN schuldet bei allseitig umschlossenen Dachflächen eine Probe-Anstaubewässerung zum Nachweis der Dichtigkeit. 3.6 Dämmungen und Dampfsperren Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und Begriffe: diffusionsoffen: 0,50 m < sd Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m Dampfsperre: sd > 1.500 m Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen, durchdringende Befestigungen sind nur dann zulässig, wenn die Durchdringungen ihrerseits überdeckt werden. An wärmegedämmten Attiken sind Dampfsperren bis auf die Oberseiten hochzuführen. Um Dachabläufe herum sind Dämmungen im Durchmesser der Abdichtungsflansche so weit in der Höhe zu reduzieren, dass durch die Flansche keine Aufdickung entsteht, die den Wasserablauf behindert. Wärmedämmungen sind > 50 cm um Dachabläufe herum mineralisch und nicht brennbar auszubilden. An allen Durchdringungen, An- und Abschlüssen brandschutzqualifizierter Bauteile gegen sind in Anlehung an DIN 18234 nicht brennbare Dämmungen in folgendem Mindestumfang auszuführen: B mind. 12 cm  mindestens an jeder Durchdringung 1,00x1,00 m um Durchdringungen < 30x30 cm oder d < 30 cm B > 0,50 cm um Durchdringungen > 30x30 cm oder d > 30 cm Soweit Fundamente haustechnischer Anlagen auf der Dachhaut zu liegen kommen, ist die Druckfestigkeit der Wärmedämmung im Hinblick auf die zu erwartenden Flächengewichte zu wählen. Dämmstoffplatten sollen mit Stufenfalz versehen sein. Sind solche Platten nicht erhältlich, ist die Dämmung 2-lg. mit versetzten Stößen auszuführen. Sofern die Fugen von Wärmedämmplatten nicht dicht gestoßen sind, sind sie durch Schäumen oder Stopfen nachzudämmen. Alle mit der konstruktiven Dachdecke homogen verbundenen Bauteile, z. B. Attiken, Aufkantungen etc., sind nach vorherigem Aufbringen der Dampfsperre auch ohne besondere Erwähnung wärmezudämmen. Bei Öffnungen in der Dachfläche (z. B. an Lichtbändern, Lüftern etc.) sind die freien Ränder der Wärmedämmung zu kaschieren. Polystyrolschaumdämmplatten für Umkehrdächer sind nur in extrudierter Herstellung zu verwenden. Es sind unter ökologischen Aspekten nur kohlenstoffgeschäumte extrudierte Polystyroldämmstoffplatten zulässig. 3.7 Mechanische Befestigungen Mechanische Befestigungen auf nagelbaren Untergründen sind entsprechend den Flachdachrichtlinien vorzunehmen. Soweit mechanische Befestigungen auf Spannbetonbauteilen ausgeführt werden sollen, holt der AN unaufgefordert vom AG Auskunft darüber ein, wie an den Spannbetonbauteilen befestigt werden kann. Bei mehrlagigen Abdichtungen sind Befestigungselemente ausschließlich in Überdeckungsbereichen vorzusehen. 3.8 Einbauten, Einbauteile Alle Durchführungen und Abläufe, die Folien- oder Bahnenabdichtungen durchdringen, sind mit Klebe- bzw. Klemmflansch abzudichten. Gegebenenfalls erforderliche Verstärkungen sind zu beachten. Der Abstand von Einbauteilen untereinander und zu aufgehenden Bauteilen muss mindestens 30 cm betragen, um ein ordnungsgemäßes Eindichten der Flansche zu gewährleisten. Sind Bauteile in geringerem Abstand eingebaut, so teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit und meldet Bedenken hiergegen an. Dies betrifft insbesondere auch Dunstrohre und Einläufe an Attiken. Dacheinläufe müssen revisionierbar, d. h. Abdeckungen (z. B. Roste) herausnehmbar sein. Der AN prüft das Vorhandensein erforderlicher Notüberläufe und - zumindest überschlägig - deren Bemessung. 3.9 Fugen/Anschlüsse Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass Dehnungen bei gleichzeitiger Sicherstellung der Wasserdichtheit spannungsfrei aufgenommen werden können. Bewegungsfugen sind durchgehend anzuordnen, hiervon sind auch Dampfsperren betroffen. Der AN erfragt unaufgefordert die zu erwartenden Fugenbewegungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, um Abdichtungsschlaufen erforderlicher Größe ausbilden zu können. Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und Ortgangausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade keine Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser entstehen können. Überstände sollen mindestens 40 mm betragen, wenn an anderer Stelle nichts Abweichendes geregelt ist. Abdichtungen auf der Oberseite von Attiken sind bis auf die Außenseite zu führen, sodass die Wandköpfe oder Attiken dachseitig vollständig eingedichtet sind. Metallanschlüsse, die in der wasserführenden Ebene bituminös eingedichteter Dächer liegen, müssen einen Schutzanstrich gegen Bitumenkorrosion erhalten. Der Schutzanstrich ist mindestens 2 cm über die wasserführende Ebene zu führen. 3.10 Schutzschichten und -maßnahmen Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten, in Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen auf die erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes abgestimmt sein. Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da diese vom ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an die Wand genagelt werden und damit die gerade erstellten Abdichtungen zerstört werden. Kies kommt ausschließlich als gewaschener Rollkies zur Ausführung, Bruchkies, Grobsplitt oder Schotter sind nicht zulässig. 3.11 Lichtkuppeln, Rauchabzüge, Dachausstiege Weichen die angebotenen RWA-Anlagen im Falle eines Nebenangebotes von den ausgeschriebenen Anforderungen ab, sind mindestens die verlangten aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich die Rahmengröße vorgegeben ist. Der AN führt, auch bei Verwendung der AG-seitig vorgegebenen RWA, unaufgefordert und rechtzeitig vor Ausführung den Nachweis der geometrisch wirksamen Öffnungsfläche. 3.11.1 Vollständigkeit Je Dachebene ist mindestens eine Lichtkuppel/RWA mit einem Dachausstiegsbeschlag zu versehen. Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine näheren Angaben zur Betätigungsart von Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch betätigte Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen. Sind Lichtkuppeln beschrieben, so verstehen sie sich einschließlich Holzbohlenkranz, Eindeckrahmen, Montage- und Anschlussset, Beschlägen, Betätigungsstangen etc. als vollständige, eingebaute und in die Dachabdichtung eingearbeitete Leistung. Innere Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann Leistungsbestandteil, wenn sie ausdrücklich beschrieben sind. 3.11.2 Einbau von Lichtkuppeln Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der Lichtkuppeln und Aufsatzkränze, ob eine Freigabe des Herstellers für die vorhandene Dachneigung vorliegt. In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung vorzunehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in anderen Dicken ausgeschrieben sind. Alle Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind vollflächig dicht zu verkleben. 3.11.3 Ausführung der Anschlüsse Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des Dachflächenherstellers zu verwenden. 3.11.4 RWA und motorisch betätigte Lichtkuppeln Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs je nach System folgende Komponenten zu liefern und einzubauen: Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung über mindestens einen freien, nicht belegten potenzialfreien Steuerungskontakt für "auf" und "zu" verfügen, um so die Möglichkeit zum Abschluss an BMA-Buskoppler zu ermöglichen und um damit in eine Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können, Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei Auslösung über eine CO2-Patrone, Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch anerkannten Sachverständigen. Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage sind für elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster und Lichtkuppeln zu beachten: Aufsetzkranz: AN Eindichten: AN RWA, Kuppel, Dachflächenfenster: AN Motor, Antrieb: AN Steuerung: AN Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AN UP-Verkabelung: bauseitig 230-V-Anschlusspunkt: bauseitig elektr. Verdrahtung, Schaltung: AN Inbetriebnahme, ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: AN Dachflächenfenster mit elektromotorischer Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten (bspw. in Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und Regenwächtern auszustatten. Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben noch bauseitig vorhanden, bietet der AN diese dem AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche Leistung an. 3.12 Sanierung Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist. 3.13 Absturzsicherungen Die wärmegedämmte Ausführung von Absturzsicherungen in wärmegedämmten Dächern gehört ebenso zu den Leistungen des AN wie das Einarbeiten in die Abdichtung. 3.14 Beläge und begehbare Dächer 3.14.1 Balkon- und Terrassenbeläge aus Holz Balkonbeläge aus Holz werden ausschließlich mit thermobehandelten, dauerhaltbar gemachten einheimischen Harthölzern für Belag und Unterkonstruktion ausgeführt. Sämtliche Hölzer mit FSC-Siegel. Belag aus Thermoholzdielen in gleichmäßigen Längen, nach Möglichkeit nicht unter 2,50 m Einzellänge im laufenden Verband, planeben verlegt. Materialstärke > 25 mm. Befestigung mittels gleichmäßig-kontrolliert eingesenkter Edelstahlschrauben mit geometrischem Schraubbild. Unterkonstruktion aus thermobehandelten, FSC-zertifizierten Kanthölzern mit Mindestkantenlänge 80 mm. Dränlage aus feuchtigkeitsunempfindlichen Auflagern aus XPS-Dämmstoff, Auflagergröße mindestens 12 x 12 cm. Alle Belagoberflächen und Stirnseiten geölt. 3.14.2 Balkon- und Terrassenbeläge aus Werkstein Werksteinbeläge im Außenbereich sind gleitfähig, ohne geschlossene Fugen und Klebemörtelverbund auszuführen. Die Verlegung von Werksteinplatten auf Drainagekieslagerung ist nur dann zulässig, wenn an den Plattenbelag angrenzende Rinnen und Einläufe einen eigenen Anschluss an das Entwässerungssystem mit Gefälle und Rohrbegleitheizung besitzen. Sind Werksteinbeläge auf Kies beschrieben, so prüft der AN rechtzeitig vor Bauausführung die vorgenannten Voraussetzungen und meldet bei Erfordernis rechtzeitig vor Leistungsbeginn Bedenken gegen die Vorleistung an. Aufgeständerte, nicht auf Drainagepackung eingebaute Plattenbeläge sind mit Stelzlagern zum Höhen- und Gefälleausgleich anstelle Mörtelsäckchen auszuführen. Eine Auflagerung auf Mörtelsäckchen ist aufgrund mangelnder Dauerhaftigkeit ausdrücklich untersagt. Die Breite von Fugen zwischen auf Stelzlagern verlegten Werksteinplattten muss mindestens 5 mm betragen und gleichmäßig (< 1 mm Differenz) angeordnet sein. Beläge aus Werksteinen im Außenbereich sind auch in der Belagsebene zu entwässern. Der AN wählt die Rasteranordnung der Beläge in Hinblick auf die Anarbeitung der Aufstockelemente der Bodeneinläufe und nur nachrangig der Belagränder. Müssen Platten zur Anarbeitung von Einläufen, Aufstockelementen oder Rinnen ausgenommen werden, so sind hierfür vom AN Auswechselungskonstruktionen aus feuerverzinktem Stahl zu verwenden, die sämtliche Plattenanschnitte dauerhaft in ihrer Lage fixieren. Sofern Werksteinplatten auf Wunsch des AG oberhalb von Bodeneinläufen ohne Aufstockelement eingebaut werden, sind diese Platten, zwar unauffällig, jedoch eindeutig und besonders zu kennzeichnen, um die spätere Auffindbarkeit der Einläufe unter den Belägen sicherzustellen. Ist diesbezüglich keine andere Ausführungsart ausdrücklich vorgegeben, so sollen die oberhalb verdeckter Einläufe liegenden Platten allseitig umlaufend wahrnehmbarere Randfasen (>8mm) in gleichmäßiger Breite erhalten. Werksteinbeläge im Außenbereich müssen auch im Bereich des Wohnungsbaus mit der nach DGUV für Arbeitsstätten erforderlichen Rutschhemmung für Plattenbeläge im Außenbereich von R11 oder R10 V4 ausgestattet sein. Erfüllt das ausgeschriebene Material nicht die diesbezüglichenRutschhemmungsanforderung, so meldet der AN rechtzeitig vor diesbezüglicher Materialdisposition Bedenken gegen die Ausführung an.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Klempnerarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., GSB International e. V., Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V., ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Der Ausschreibung eventuell beigefügte Leitdetails treffen in erster Linie eine formale Gestaltungsaussage. Es gehört zu den Aufgaben des AN, im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung Stöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse, Anzahl und Dimensionierung von Notüberläufen und dergleichen gemäß dem zu erwartenden Gebrauchswert zu entwickeln. Materialeigenschaften z. B. durch Wärmeeinfluss sind bei der Detailausbildung zu berücksichtigen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion Anschlüsse an höher geführte Bauteile sind mindestens 15 cm über die Dachfläche zu führen und rückstausicher zu verwahren. Zum Schutz der Oberfläche sind Fassadensysteme foliert zu liefern, die Folien sind nach der Montage nach Aufforderung durch den AG vom AN zu entfernen. Zinkbleche sind mit einer Latexbeschichtung zu versehen, soweit die Gefahr besteht, dass Putz- oder Mörtelanhaftungen durch die Leistungen anderer Unternehmer entstehen können. Der AN hat vor Ausführung der Klempnerarbeiten an Dächern die Tauglichkeit des gewählten Montagesystems als Bestandteil des äußeren Blitzschutzes nach DIN/VDE nachzuweisen. Die Konstruktionen von Dächern und Fassaden sind grundsätzlich so herzustellen, dass keine Schäden durch Tauwasser innerhalb der Konstruktion entstehen können. Es sind möglichst hinterlüftete Konstruktionen auszuführen. An der Innenseite von nicht kerngedämmten, nicht hinterlüfteten Konstruktionen ist anstelle einer Dampfsperre eine Dampfbremse einzubauen, um eine Austrocknung nach innen zu ermöglichen. 3.2 Blecharbeiten Überstände von Abdeckungen sollen mindestens 40 mm betragen, soweit nicht an anderer Stelle andere Angaben getätigt werden. Blechkanten und Außenecken sind stets zu entgraten. Die Oberseite von Blechen ist grundsätzlich im Sichtbereich anzuordnen. Eine einheitliche Walzrichtung ist bei der Verlegung von Blechen zu beachten, um ein einheitliches Bild zu erhalten. 3.2.1 Dachrinnen und Fallrohre Der AN klärt vor Ausführung mit dem AG, ob Kopfböden von Dachrinnen als Kugelböden oder als Flachböden auszuführen sind. Gefällelose Rinnen sowie Rinnen in Wasserfließrichtung unterhalb bituminöser Flächenabdichtungen sind vom AN stets mit einem Schutzanstrich gegen Korrosion zu versehen. Am Fuß von Kehlen sind an vorgehängten Rinnen stets Schwallbleche mit Verstärkung gegen Verbiegen anzubringen. Alle Fallrohranschlüsse sind mit Laubfangkörben auszustatten. Fallrohre sind, soweit in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nicht abweichend beschrieben, mit Doppelbögen anstelle Trichterrohr anzuschließen. In öffentlich zugänglichen Bereichen sind Standrohre mit einer Höhe von 2,00 m einzubauen. Standrohre sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend angegeben, aus verzinkten Stahlrohren mit Revisionsklappe, mit Schlitz auszuführen, der Übergang zum Fallrohr erfolgt mittels Abdeckmanschette. 3.2.2 Fensterbleche Fensterbleche aus Titanzink oder Kupfer erhalten seitliche Aufkantungen mit verlöteten hinteren Ecken sowie vordere Abkantungen mit Rückkantungen. Fensterbleche aus Aluminium sind mit seitlicher und hinterer Aufkantung sowie verschweißten Ecken anstelle Endkappen auszuführen, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. Alle Fensterbänke sind mit unterseitiger Anti-Dröhn-Beschichtung auszuführen. Soweit Fensterbänke rückseitig verschraubt sind, und ihr Unterschnitt seitlich eingeputzt ist, ist eine unterseitige Befestigung mit Bitumenkleber zulässig. Fensterbleche dürfen nicht unmittelbar auf Mauerwerk aufgesetzt werden, sie müssen eine unterseitige Wärmedämmung in gesamter Laibungstiefe erhalten. Soweit die Wärmedämmung nicht wie vorgegeben ausführbar ist, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit. Fensterbleche bis 1,90 m Länge sind stets ungeteilt auszuführen. Die Teilung breiterer Fensterbänke muss unter Bezugnahme auf die Rahmenteilung der Fensterelemente erfolgen und geschieht nicht unter dem Aspekt der Verschnittoptimierung des AN. Werden Fensterbleche montiert, solange Fassadenputz- und Anstricharbeiten noch nicht abgeschlossen sind, so sind sie vom AN mit einer Abziehlackbeschichtung als Oberflächenschutz zu versehen. 3.2.3 Attika- und Wandkopfabdeckungen Attikaabdeckungen sollen ein Gefälle nach innen von ca. 10 % erhalten. Abdeckungen aus Titanzink oder Kupfer erhalten eine außenseitige Aufkantung zur Vermeidung des seitlichen Abtropfens von Wasser. Stöße und Schiebenähte sind mit profilierten Stoßblechen zu unterlegen, sodass eine kontrollierte Wasserableitung erfolgt. Als Unterlage von Verblechungen sind wasserfest verleimte Sperrholzplatten von mindestens 22 mm Stärke einzubauen. Soweit Attikaabdeckungen in der Länge geteilt werden müssen, ist vom AN mit dem AG rechtzeitig vor Ausführung abzusprechen, ob die Teilung mit gleichmäßig langen Elementen oder aber unter Bezugnahme auf beispielsweise die Achsen nebenliegender Fenster- oder Fassadenelemente erfolgen soll. Außenecken von Aluminium-Wandkopfabdeckungen sind stets örtlich aufzumessen und in verschweißter Ausführung herzustellen. Endstücke von Attikaaufkantungen vor aufgehenden Bauteilen erhalten stets eine Aufkantung als Abschluss. Sichtbar verbleibende Befestigungsmittel sind in waagerecht eingebauten Attikaabdeckungen nicht zulässig. Bei Wandkopfabdeckungen an Haustrennwänden mit doppelter Wandstellung sind durchdringende Befestigungen nur zulässig, wenn sie mindestens 20 mm Bewegung ermöglichen und mit Lötkappen abgedeckt sind. 3.2.4 Aufkantungen und Anschlüsse Anschlüsse an andere Baukörper, so etwa Brandwandanschlüsse, sind stets verschieblich und in Überdeckung auszuführen. Die Klemmprofile aller Anschlüsse in genutzten Bereichen (Terrassen, Balkone, Dachterrassen) sind mit Kappleisten aus pulverbeschichtetem Aluminium zu überdecken. Als genutzte Bereiche gelten Dachterrassen, Terrassen, Balkone, ebenerdige Gebäudeanschlüsse, Tiefgaragendächer usw.). Nicht genutzte Dächer sind hiervon nicht betroffen. Alle Kappleisten sind oberseitig zu versiegeln. Anschlüsse an gemauerte Schornsteinköpfe sind, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend beschrieben, stufenförmig und in die Mauerwerksfugen eingeschlitzt auszuführen. Im oberen Abschluss sind Kappleisten zur Überdeckung des Anschlusses mit Mauerhaken zu sichern und dauerelastisch zu versiegeln. 3.2.5 Abdichtung Im Anschlussbereich unterhalb von Fensterbänken sowie zwischen Fensterbank und Blendrahmen ist eine Abdichtungsebene einschließlich Fugenabdichtungen einzubauen. Die Ausführungen der Abdichtungen müssen schlagregendicht sein sowie thermische Längenausdehnungen der Fensterbänke aufnehmen können.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Abbruch-/Rückbauarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18459 Abbruch-/Rückbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: BDE: Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V., Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V., DA: Deutscher Abbruchverband e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V., VdS Schadenverhütung GmbH, Verband für Abbruch und Entsorgung e. V. 2 Vorleistung und Planung Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabeln, Kanälen, Vermarkungen und dergleichen, zu informieren und ggf. eine Ausgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen, so u. a. auf Medienfreischaltungen. Der AN erstellt vor Ausführung der Abbrucharbeiten ein Aufmaß über die auszuführenden Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung von Abbruchleistungen nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812) etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN eine Abbruchplanung und ein Abbruchkonzept zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil dieser Planungen sind u. a.: Der AN prüft vor Beginn der Abbrucharbeiten unaufgefordert und eigenverantwortlich: erfolgte Medienfreischaltung, offensichtlich vorhandene Bestandsmedien auf dem Grundstück, Schadstofffreiheit von Trafos, Klimaanlagen, Öltanks sowie allen anderen leicht zu vermutenden und vor Durchführung der Abbrucharbeiten zu entsorgenden Gefahrstoffen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: Straßensperrung, Gehwegumlegung, Baustelleneinrichtung, insbesondere mit der erforderlichen Anzahl von Containerstellplätzen und Containern zur sortenreinen Trennung, Erstellung einer Rückbaustatik mit allen Rückbau-Zwischenständen samt ggf. erforderlicher Absteifungen, Unterstützungen etc., Emission in Bezug auf u. a. Anforderungen nach BImschG und deren Vermeidung, Erstellung eines Abbruchkonzeptes, soweit nicht vorhanden. Der AN fordert vom AG unaufgefordert Einsicht in die Bestandsstatik und Bestandspläne des abzubrechenden Bauwerkes. Der AN klärt ggf. vorhandene Einschränkungen an Decken- und Flächenlasten auf, die z. B. offensichtlich erkennbar bzw. leicht zu vermuten sind aufgrund von Unterkellerungen und Tiefgaragen im Bereich der Abbruchstelle. Angrenzende Bauteile, Gehwege, Nachbargrundstücke sind in ausreichender Form durch den AN für die gesamte Dauer der Abbrucharbeiten zu schützen. 3 Ausführung 3.1 Allgemeine Angaben Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der Allgemein Anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB Teil C als beschrieben. Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Weiterhin gehören hierzu auch die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie unabhängig von der Rechtsträgerschaft der Schutz von Messeinrichtungen. Vor Arbeitsunterbrechungen ist dafür zu sorgen, dass keine Gefahr für Dritte besteht aufgrund von Zwischenrückbauzuständen (z. B. hängende Teile, Schrägstellung von Bauteilen). Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom AN in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung für die Durchführung der Abbrucharbeiten einzurechnen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen, ohne das statische Gefüge des Abbruchbauwerks hierbei zu beeinträchtigen. Treten trotz sorgfältiger Abbrucharbeiten Risse, Setzungen o. Ä. im Umfeld der Abbruchmaßnahme auf, ist der AG durch den AN sofort zu informieren. Über den weiteren Verlauf der Arbeiten muss der AN dann mit dem AG gesonderte Vereinbarungen treffen. Bei einer Baubegehung sind gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile vor Beginn der Abbrucharbeiten vom AG festzulegen und sorgfältig vor Beschädigung zu schützen. Wird im Zuge der Arbeiten eine Entfernung notwendig, sind diese Bauteile sorgsam zu demontieren. Die zu erhaltenden Bauteile sind für einen späteren Einbau zu sichern und fachgerecht in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung auf dem Baugrundstück zwischenzulagern. Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören". Bei Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie für das Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen usw. gilt, dass das Abbrechen und Beseitigen von Wand- und Deckenbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete, Beschichtungen, Schalungen u. Ä.) mit dem Preis abgegolten ist. Ebenso sind das Abbrechen und Entsorgen der unter oder auf Putz liegenden Leitungs- und Elektroinstallationen, soweit diese auf den abzubrechenden Flächen liegen, im Preis enthalten. Während des Abbruchs sind Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder in ihren ursprünglichen Aufbau (z. B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) errichtet oder eingebaut werden, in ihrem Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem AG jeweils vor Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. 3.2 Ausführung 3.2.1 Abbruch im Bestand Beim Abbruch ist die Standsicherheit der restlichen Bauteile im Bauzustand vom AN zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind statische Nachweise für Bauzwischenzustände, Abfanggerüste etc. durch den AN zu erbringen. Für Abbruchkanten von Decken und Unterzügen, die mit der neuen Konstruktion verbunden werden, ist die Bewehrung nach Maßgabe des Statikers freizulegen und zu schützen. Die Vergütung hierfür erfolgt in einer gesonderten Position. Das vorhandene Gebäude ist vollständig zu entrümpeln. Gerümpel, Schutt und Müll sind vom AN abzufahren. Sofern erforderlich, gehört das Laden von Hand zum Leistungsumfang. 3.2.2 Behandlung des Abbruchgutes Das gesamte Abbruchmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abfahren zu lassen. Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist vom AN die abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein bestätigen zu lassen, zumindest die Anzahl, Größe und Inhalt abzufahrender Container sind so vom AN dokumentieren zu lassen. Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen). Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/ Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen. Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung des AN gegenüber dem AG. 3.2.3 Abbruch von Rohrleitungen Nach dem Rückbau von Leitungen sind die im Wandquerschnitt verbleibenden Rohrstücke und Leitungsreste aus dem Wandquerschnitt herauszuschlagen. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt das Abtrennen der Leitungen mindestens 2 cm hinter der Oberfläche massiver Wandbaustoffe, um anschließend ungehindertes Verputzen der Wandoberflächen zu ermöglichen. 3.3 Gefahrstoffsanierung 3.3.1 Allgemeines Die Gefahrstoffsanierung erfolgt unter Beachtung des Gefahrstoff-Untersuchungsberichtes, der Gefahrstoffverordnung, der TRGS 150, TRGS 500, TRGS 521 und TRGS 551 sowie BGR 128. Nach erfolgter Schadstoffsanierung und Entkernung ist die Freigabe für den Maschinenabbruch durch den AG im Zuge einer Begehung zu erwirken. Gegebenenfalls erforderliche Freimessungen bei der Demontage der asbesthaltigen Baustoffe durch einen Asbest-Sachverständigen sind zu berücksichtigen und werden dem AN vom AG nicht gesondert vergütet. 3.3.2 Anzeigepflicht Der AN verpflichtet sich, rechtzeitig seiner Anzeigepflicht gemäß GefStoffV bei den zuständigen Behörden nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Existenz einer objektbezogenen Abfall-/Transportgenehmigung ist dem AG vom AN nachzuweisen. Diese Genehmigungen/Anzeigen sind dem AG bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben. Dies gilt insbesondere für Asbest-, KMF-, PCB- und PAK-Sanierungsarbeiten. 3.3.3 Sicherheitstechnische Abnahme Die Sicherheitstechnik und die Unterlagen gemäß TRGS 519 unterliegen der Abnahme durch den AG. Der Abnahmewunsch ist mindestens 3 Werktage im Voraus bei dem AG anzumelden. 3.3.4 Sichtabnahme durch den AG In den Sanierungsbereichen erfolgt nach Abschluss der Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten eine Sichtabnahme, visuelle Kontrolle gemäß TRGS 519 Ziffer 14.3, durch den AG. Die Sichtabnahme des AG befreit den AN nicht von seiner eigenverantwortlichen Kontrollpflicht und Gewährleistung. Das Begehren zur Sichtabnahme ist dem AG vom AN mindestens 3 Werktage im Voraus bekannt zu geben. 3.3.5 Dokumentation des Unterdrucks Die Protokollstreifen von Differenzdruckmessgeräten sind für jeden Sanierungsbereich über den gesamten Sanierungszeitraum vollständig zu sammeln und monatlich zu übergeben (aufgeklebt, beschriftet mit Sanierungsbereich, Messstelle, Geschoss, Raumnummer etc. und sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen). Besonderheiten vom AN an den AG, z. B. bei Abfall des Unterdrucks, sind zu vermerken. 3.3.6 Unterlagen Der AN hat bei Arbeitsbeginn folgende Unterlagen in Kopie vorzulegen (die Unterlagen sind entsprechend den deutschen Vorschriften und in deutscher Sprache abzufassen): Zulassungen (BIA-Prüfzeugnisse für die Filter der Unterdruckgeräte, Schutzmasken sowie die Bescheinigung der Verwendungskategorie K1 für ortsveränderliche Entstauber/HVS-Geräte) für die bei der Asbestentsorgung eingesetzten Geräte, Berichte über die Abluftmessungen und Prüfungen durch einen Gerätesachkundigen für die UD-Geräte, mobile HVS-Sauger, Verfestigungsanlage, Versicherungserklärung mit Angabe der Deckungssummen (bereits bei Auftragserteilung), Vorsorgeuntersuchungsbestätigungen der auf der Baustelle tätigen Arbeiter (Asbestsanierung: G1.2 und G26), Zulassung des Betriebes gemäß Gefahrstoffverordnung § 39 (1), Zeugnis der Sachkunde gemäß TRGS 519 Ziffer 2.7 Anlage 3 der Aufsichtsführenden, Zertifikat nach Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV) des eigenen Betriebes oder des als Entsorger vorgesehenen Subunternehmers, Transportgenehmigung für Asbestabfälle, Anzeige des Asbestumgangs beim Gewerbeaufsichtsamt und bei der Berufsgenossenschaft. Die genannten Unterlagen sind ständig auf der Baustelle zu belassen bzw. bei Transporten mitzuführen. Zu Beginn der Arbeiten sind folgende Unterlagen zu erstellen und anzubringen: Schriftlicher Arbeitsplan; gut sichtbar auf der Baustelle in jedem Sanierungsbereich, Notfallplan mit Adressen und Telefonnummern von Notdiensten und Krankenhäusern bzw. Ärzten in nächster Umgebung, aushängend im Sanierungsbereich, Täglich schichtweise zu führendes Bautagebuch, in dem neben den Angaben gemäß VOB sämtliche Angaben zu Personaleinsatz, Arbeitszeit und Stundenlohnarbeitsbeauftragungen zu dokumentieren sind, Nachweis der Unterweisung der Arbeitnehmer, sowohl allgemein über den Umgang mit Asbest und weiteren Schadstoffen, als auch baustellenbezogen anhand des Arbeitsplans der Baustellenordnung und der Leistungsbeschreibung, durch Unterschrift der Belehrten. Die Unterweisung hat in der jeweiligen Landessprache der Beschäftigten zu erfolgen. 3.3.7 Haftung Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften werden Asbestfaserkonzentrationsmessungen der Raumluft und eine Untersuchung auf eine etwaige Asbestfaserverschleppung auf Kosten des AN durchgeführt. Alle Folgekosten gehen zulasten des ANs. Sämtliche Geräte und Zubehörteile dürfen nur mit den gültigen Zulassungen und Prüfzeugnissen (z. B. maschinen- und ablufttechnische Prüfung von Lufttauschgeräten) verwendet werden. Der AN verpflichtet sich, alle Mängel, die auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Ausführung zurückzuführen sind, unverzüglich und ohne Aufforderung zu beheben. Zur Vermeidung von Wasserschäden sind sämtliche Wasseranschlüsse des AN in der betriebsfreien Zeit abzuklemmen und drucklos zu machen. 4 Abrechnung Abbruch- und Rückbauarbeiten Ein Aufmaß für die Abbruchmaßnahme erfolgt nach den Bestandsbauteilen. Vor Ausführung der Abbruchmaßnahmen ist rechtzeitig mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß mit Darstellungen der Abbruchleistung zu erstellen und dem AG zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Erst nach Bestätigung des Aufmaßes durch die Bauleitung können die Abbruchmaßnahmen erfolgen. Nicht vor Ausführung aufgemessene Bauteile/Leistungen werden nicht vergütet. Dem AG steht ein Prüfzeitraum von mindestens 10 Werktagen zu. Werden Pauschalpreise für m2 Gebäudefläche, m2 Raumfläche oder m3 umbauter Raum vereinbart, so gelten die Begriffe und Berechnungsgrundlagen der DIN 277 - Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau - Teil 1: Hochbau.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorbemerkung Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten. Sie enthält Regeln zur Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der Vertragserfüllung. 2 Allgemeines Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zulasten des ANs zu veranlassen. Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zulasten des verursachenden ANs. Der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme unberührt. Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen bezüglich der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten. Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden Gelände ist ausdrücklich untersagt. Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach einmaliger Abmahnung von der Baustelle zu weisen. 3 Verantwortung des ANs Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der unternehmensinternen und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4 Persönliche Schutzausrüstung Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der Baustelle Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht. Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen. 5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge, Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane und dergleichen, haben den geltenden Regeln und Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein Anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. 6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN für ordnungsgemäße Handhabung und Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den beabsichtigten Transport zugelassene und sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel eingesetzt werden. 7 Absturzsicherungen Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder mehrerer Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie DIN-4420-Konformität hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen keine Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen. 8 Arbeiten in mehreren Ebenen Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen. 9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs. 10 Baustellenbeleuchtung Der AN stellt eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen Arbeitsbereichen im Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für sein Gewerk zur Verfügung. 11 Brand- und Explosionsschutz Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu säubern, brennbare Materialien, insbesondere Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen. Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben der Gebäudebewohner während der Ausführung von WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach Feierabend, nachts und am Wochenende nur in unumgänglich erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an den Fassaden verbleiben, um eine eventuelle Brandausbreitung zu minimieren. Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl. Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich, im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine Schweißerlaubnis beim AG einzuholen. Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich verboten. 12 Verkehrswege Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN permanent freizuhalten. 13 Sozialeinrichtungen Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau bereitgestellt und regelmäßig gereinigt. 14 Fernsprechstelle Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen. 15 Umgang mit Gefahrstoffen Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit Gefahrenstoffen entsprechend der Gefahrenstoffverordnung bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat der AN vor Aufnahme der Arbeiten: den Nachweis der Sachkunde, eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem Gefahrenstoff, das Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung, das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern schriftlich zu erbringen. Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten weiterzuvergeben. 16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr nicht durch Verschmutzung oder sonstige baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem Verursacherprinzip organisiert. Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Baustelle verlangt. Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und leere Gebinde etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den jeweiligen AN zu sammeln und täglich eigenverantwortlich in Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt, Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei Nichteinhaltung dieser Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist, ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor. 17 Alkohol Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten an der Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG vor, die entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der Baustelle zu verweisen. 18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. 19 Sonstiges Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur Kenntnis zu geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__. 1 Planung und Prüfung Planung der Dachabdichtung und Prüfung der baulichen Gegebenheiten. Planung und Prüfung Berechnung Windsogsicherung/Statik Werkstatt- und Montageplanung Prüfung bauliche Gegebenheiten; u.a. Abstände von Durchdringungen, Einbauhöhen Abläufe und Notüberläufe, Aufkantungshöhen Entwässerungsberechnung für Einläufe, Abläufe und Notüberläufe für die Normal- und die Jahrhundertregenspende
01.__. 1
Planung und Prüfung
1.00
St
01.__. 2 Untergrundprüfung Vollflächige Prüfung des Untergrunds. Prüfung auf Ebenheit/Pfützenbildung Vorhandenes Gefälle Verbliebene Befestigungsmittel, Nägel, Schraubköpfe Risse im Untergrund Feuchtigkeit im Untergrund Entwässerungsmöglichkeit Tagwasser während der Ausführung der Abdichtungsarbeiten Zweck: Untergrundprüfung zum Aufbau einer flächigen Dachabdichtung Vorleistung: Rohbetondecke Folgeleistung: Dachabdichtung Ausführungsort: Vordach 1. OG Terrassen 8. OG Einschnitt Süd Einschnitt Nord Hinweis: Die Leistung ist vom AN 5 Arbeitstage vor Beginn der Abdichtungsarbeiten zu erbringen, ggf. bestehende Bedenken gegen die Vorleistung sind dem AG unverzüglich anzuzeigen.
01.__. 2
Untergrundprüfung
618.50
m2
01.__. 3 Untergrund reinigen, grobe Verschmutzung Vorhandenen Untergrund von groben Verschmutzungen reinigen. Zweck: Vorbereitung für Abdichtung Vorleistung: Freilegen der abzudichtenden Flächen Folgeleistung: Abdichtung Untergrund: MW, Beton Ausführungsort: Vordach 1. OG Terrassen 8. OG Einschnitt Süd Einschnitt Nord Hinweis: Diese Position gelangt nur nach ausdrücklicher Leistungsabforderung durch die Bauleitung zur Ausführung/Abrechnung!
01.__. 3
Untergrund reinigen, grobe Verschmutzung
618.50
m2
01.__. 4 Ausgleich Heißbitumen <2,00m2 Untergrundausgleich mit Heißbitumen für Flächen kleiner als 2,00 m2. Zweck: Herstellung eines weitgehend ebenen und pfützenfreien Untergrunds Vorleistung: Rohbetondecke Folgeleistung: Dachabdichtung Pfützengröße: über 1,00 m2, bis 2,00 m2 Ausführungsort: Einschnitt Süd Einschnitt Nord
01.__. 4
Ausgleich Heißbitumen <2,00m2
2.00
St
01.__. 5 Toleranzausgleich Untergrund Heißbitumen Toleranzausgleich des Untergrundes mit Heißbitumen. Leistungsumfang Nivellement zur Feststellung vorhandener Toleranzen Abgleich mit ggf. herzustellendem Gefälle Teilflächiger Ausgleich von Pfützen und Unebenheiten bis 25 mm Höhe nach Erfordernis mit Spachtelmasse oder Heißbitumen nach Wahl des AN Zweck: Untergrundvorbereitung zur Vermeidung späterer Pfützenbildung Vorleistung: Betondecke, bzw. -bodenplatte mit zulässigen Toleranzen nach DIN 18202 Folgeleistung: Dampfsperre, bzw. 1. Abdichtungslage Ausführungsort: Vordach 1. OG Terrassen 8. OG Hinweis: Aufmaß und Abrechnung gelten für die gesamte abzudichtende Fläche (ohne Aufkantungen); Ausführung des Toleranzausgleichs lediglich punktuell/ teilflächig nach örtlicher Erfordernis.
01.__. 5
Toleranzausgleich Untergrund Heißbitumen
618.00
m2
02 Rückbauarbeiten
02
Rückbauarbeiten
Der Auftragnehmer hat sämtliche einschlägigen Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Abfallrechts einzuhalten. Schadstoffhaltige Materialien sind getrennt auszubauen, getrennt zu lagern und getrennt zu entsorgen. Die Entsorgungsnachweise einschließlich Wiegescheine und Übernahmescheine sind dem Auftraggeber vorzulegen. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer die vorgesehenen Entsorgungswege nachzuweisen. Eventuell auftretende, nicht untersuchte oder abweichende Materialschichten sind unverzüglich anzuzeigen und dürfen erst nach Freigabe entfernt werden.
Der Auftragnehmer hat sämtliche einschlägigen
02.__. 1 Kompletter Rückbau des Dachaufbaus einschließlich aller Aufbauten Vollständiger Rückbau des vorhandenen Dachaufbaus einschließlich aller auf der Dachfläche vorhandenen Bauteile bis auf die tragende Rohdecke. Leistungsumfang: Rückbau mehrlagiger bituminöser Dachabdichtungen, Rückbau Dampfsperren, Rückbau Foamglasdämmung, Rückbau Gefälleestrich und Betonauffüllungen, Rückbau Dachabläufe, Rückbau Dunstrohre und Entlüfter, Rückbau Wandanschlussprofile, Rückbau Attikaabdeckungen einschließlich Holzunterkonstruktionen, Rückbau Dachflächenfenster und Lichtkuppeln, Rückbau Blitzschutzanlage, Rückbau Technikaufbauten bis 100 kg, (1 Stück) Ausbau sonstiger Kleinteile und Befestigungen, Verpacken schadstoffverdächtiger Materialien, Trennung der verschiedenen Stoffströme, Transport sämtlicher Materialien von der Dachfläche mittels Bauaufzug oder gleichwertiger Einrichtung, innerbetrieblicher Transport bis zu Containern besenreine Übergabe der Rohdecke. Die Leistung umfasst sämtliche Nebenleistungen, Arbeits- und Schutzmaßnahmen sowie die schadstoffgerechte Separierung der Materialien. Entsorgung in separater Position
02.__. 1
Kompletter Rückbau des Dachaufbaus einschließlich aller Aufbauten
915.50
m2
02.__. 2 Sortierung/Entsorgung, Baumisch, mineralisch, AVV 170107 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und Bauabfälle über die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend. Leistungsbestandteile Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel (AVV) sortieren, laden Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage, Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen. Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem, sortenreinen Baumischabfall Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle Folgeleistung: Bestellung eines neuen Absetzcontainers für Baumisch Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel Containerinhalt: 7,00 m3 Abfallart: Gemisch aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik Abfallschlüssel: AVV 17 01 07
02.__. 2
Sortierung/Entsorgung, Baumisch, mineralisch, AVV 170107
15.00
t
02.__. 3 Sortierung/Entsorgung, Holz, AVV 170201 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und Bauabfälle über die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend. Leistungsbestandteile Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel (AVV) sortieren, laden Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage, Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen. Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem, sortenreinen Bauholzabfall Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle Folgeleistung: Bestellung eines neuen Absetzcontainers für Holzabfall Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel Containerinhalt: 7,00 m3 Abfallart: Holz Abfallschlüssel: AVV 17 02 01
02.__. 3
Sortierung/Entsorgung, Holz, AVV 170201
1.00
t
02.__. 4 Sortierung/Entsorgung, Bitumen, AVV 170302 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und Bauabfälle über die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend. Leistungsbestandteile Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel (AVV) sortieren, laden Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage, Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen. Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem, sortenreinen Bitumengemisch Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle Folgeleistung: Bestellung eines neuen Absetzcontainers für Bitumen Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel Containerinhalt: 7,00 m3 Abfallart: Bitumengemische Abfallschlüssel: AVV 17 03 02
02.__. 4
Sortierung/Entsorgung, Bitumen, AVV 170302
12.00
t
02.__. 5 Sortierung/Entsorgung, Eisen + Stahl, AVV 170405 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und Bauabfälle über die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend. Leistungsbestandteile Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel (AVV) sortieren, laden Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage, Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen. Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem, sortenreinen Baustahl- und Eisenabfallprodukten Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle Folgeleistung: Bestellung eines neuen Absetzcontainers für Abfallprodukte aus Eisen und Stahl Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel Containerinhalt: 7,00 m3 Abfallart: Eisen und Stahl Abfallschlüssel: AVV 17 04 05
02.__. 5
Sortierung/Entsorgung, Eisen + Stahl, AVV 170405
1.50
t
02.__. 6 Sortierung/Entsorgung, Dämmung, AVV 170604 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und Bauabfälle über die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend. Leistungsbestandteile Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel (AVV) sortieren, laden Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage, Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen. Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem, sortenreinen Dämmmaterialabfall Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle Folgeleistung: Bestellung eines neuen Absetzcontainers für Dämmmaterial Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel Containerinhalt: 7,00 m3 Abfallart: Dämmmaterial (KMF-Abfälle), aus Neubaumaßnahmen, wie z. B. Verschnitte, Reste von Neuwaren Abfallschlüssel: AVV 17 06 04
02.__. 6
Sortierung/Entsorgung, Dämmung, AVV 170604
4.00
t
02.__. 7 Sortierung/Entsorgung, Asbesthaltige Baustoffe, AVV 170605 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und Bauabfälle über die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend. Leistungsbestandteile Anfallende asbesthaltige Baustoffe aus dem Rückbau getrennt von anderen Stoffströmen erfassen, sortieren, staubdicht verpacken, laden, transportieren und einer hierfür zugelassenen Entsorgungsanlage zuführen. Die Leistung umfasst insbesondere: getrennte Erfassung und Zwischenlagerung, Bereitstellung geeigneter Verpackungsmittel (z. B. Big Bags), staubdichte Verpackung und Kennzeichnung, Verladung und Transport, Entsorgung entsprechend den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Durchführung und Dokumentation des gesetzlich erforderlichen Nachweisverfahrens, Vorlage sämtlicher Begleit-, Übernahme- und Wiegescheine als Vergütungsgrundlage, sämtliche Gebühren für Verwertung, Deponierung und Entsorgung. Die Ausführung hat unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen arbeitsschutz- und abfallrechtlichen Vorschriften sowie der Anforderungen der TRGS 519 zu erfolgen. Abfallart: Asbesthaltige Baustoffe Abfallschlüssel: AVV 17 06 05
02.__. 7
Sortierung/Entsorgung, Asbesthaltige Baustoffe, AVV 170605
1.00
t
02.__. 8 Sortierung/Entsorgung, Baumisch, AVV 170904 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und Bauabfälle über die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend. Leistungsbestandteile Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel (AVV) sortieren, laden Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage, Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen. Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem, sortenreinen Baumischabfall Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle Folgeleistung: Bestellung eines neuen Absetzcontainers für Baumisch Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel Containerinhalt: 7,00 m3 Abfallart: Stoffgemische aus mineralischen und nichtmineralischen Abfällen (Baumischabfall) Abfallschlüssel: AVV 17 09 04
02.__. 8
Sortierung/Entsorgung, Baumisch, AVV 170904
4.00
t
02.__. 9 Sortierung/Entsorgung, Kunststoff, AVV 170203 Sortieren und Entsorgung von Reststoffen und Bauabfälle über die Nebenleistungen gem. VOB/C hinausgehend. Leistungsbestandteile Anfallende Reststoffe und Schutt nach Abfallschlüssel (AVV) sortieren, laden Entsorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen einschl. Entsorgungsnachweis als Vergütungsgrundlage, Gebühren der Verwertung/Entsorgung sind vom AN zu übernehmen und in den Einheitspreis einzurechnen. Zweck: Entsorgung von nicht gefährlichem, sortenreinen Kunststoffabfall Vorleistung: Zwischenreinigung der Baustelle Folgeleistung: Bestellung eines neuen Absetzcontainers für Kunststoffe Containerart: Absetzcontainer (Mulde) ohne Deckel Containerinhalt: 7,00 m3 Abfallart: Kunststoff Abfallschlüssel: AVV 17 02 03
02.__. 9
Sortierung/Entsorgung, Kunststoff, AVV 170203
0.50
t
03 Dachflächen, Attiken, Wansanschlüsse
03
Dachflächen, Attiken, Wansanschlüsse
03.__. 1 provisorische Abdichtung Dachfläche über 8.OG, 2. OG Überprüfung und provisorische Abdichtung der Dachfläche über 8. OG. Die Dachfläche ist im späteren Projektablauf abgängig und erfordert eine provisorische Abdichtung. Im Bereich eines abgebrochenen Schornsteins muss die Dachfläche mit einer Holzplatte und Bitumenabdichtung gedichtet werden. Die Entwässerung ist zu reinigen und auf beschädigungen zu prüfen. Diverse Durchdringungen von Dunstrohren und Einbauten müssen provisorisch mit einem Reparaturband, wo notwendig, abgedichtet werden um die Ausbauarbeiten im 8. OG zu schützen. Leistungsbestandteile Überprüfung der Dachfläche auf sichtbare Beschädigungen Schließen einer Öffnung eines abgebrochenen Schornsteins mittels Holz-UK und Bitumenabdichtung Reinigung der Entwässerung Einbauort: Dachfläche über 8. OG Dachfläche über 2. OG
03.__. 1
provisorische Abdichtung Dachfläche über 8.OG, 2. OG
634.00
m2
03.__. 2 bitum. Dachabdichtung, 2lg, MW, d=20mm, Betondecke Bituminöse Dachabdichtung in zweilagiger Ausführung mit Mineralwolldämmung auf Ortbetondecke. Leistungsbestandteile Überprüfung des Untergrunds auf Gefälle und Pfützenbildung, Ausgleich von Unebenheiten mit Heißbitumen bis ca. 2 cm bituminöser Voranstrich kaltselbstklebende Dampfsperre MW-Wärmedämmung 2-lg. bituminöse Abdichtung Windsogsicherung Zweck: Dachabdichtung, Wärmeschutz Beanspruchung: mech. mäßig (Ortbeton) therm. hoch (freie Bewitterung) Vorleistung: Ortbetondachdecke Folgeleistung: Lagesicherung durch Auflast Terrassen Dampfsperre: DZ/E4 V 60 S4 + Al Dämmung: Mineralwolledämmung (MW) nach DIN EN 13162, verklebt gemäß Windsogsicherungsnachweis, druckfest für Terrassen-, Gründach- und PV-Aufbauten geeignet, Druckspannung bei 10 % Stauchung = 80 kPa, einschließlich aller für die vorgesehene Nutzung erforderlichen Nachweise. WLS: 035 Schmelzpunkt: ab 1.000 °C Anwendungsgebiet: DAA, dm nach DIN 4108-10 Baustoffklasse: A1 nach DIN 4102 bzw. EN 13501 Dämmstärke i.M.: 200 mm Abdichtung: 2-lg. Anforderung: Bedachung gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig (harte Bedachung) gemäß DIN EN 13501-5 bzw. bauaufsichtlicher Anforderung. Anw.-Kl./Einwirk.-Kl: K2/ IA nach DIN 18531-1 Untere Lage: DU/E1 PYE-PV 200 S4 (Mineralfaserunterlagsbahn) verschweißt Obere Lage: DO/E1 PYE-G 200 S5 WF Die Wärmedämmung ist so zu bemessen und auszuwählen, dass sie die vorgesehenen Lasten aus Terrassenaufbau, Auflasten, extensiver Begrünung sowie Solaranlagen dauerhaft aufnehmen kann. Der Nachweis der Druckfestigkeit und Langzeitbeanspruchung ist vom Auftragnehmer zu führen. Ausführungsort: Vordach 1. OG Terrassen 8. OG Einschnitt Süd Einschnitt Nord
03.__. 2
bitum. Dachabdichtung, 2lg, MW, d=20mm, Betondecke
618.50
m2
03.__. 3 Mehr-/Minderstärken, MW-Dämmung, 10mm Mehr-/Minderstärken für Mineralwolldämmung, Abrechnung je 10 mm Höhe. Wärmeleitstufe wie Hauptposition.
03.__. 3
Mehr-/Minderstärken, MW-Dämmung, 10mm
O
618.50
m2
03.__. 4 Zulage Gefälledämmung, MW Zulage für die Ausführung mit Gefälle gegenüber gleichmäßiger Dämmstärke bei Dämmstoff Mineralwolle. Zweck: Entwässerung Vorleistung: Wärmedämmung, d= 200 mm Zulage für: Mehrstärken Wärmedämmung, Einbau von Kehl- und Gratplatten, gem. Gefälleplanung Gefälle: ca. 2 % Mehrstärke Dämmung: 60 mm im Mittel Dämmung: Mineralwolledämmung (MW) nach DIN EN 13162, wie in der Hauptposition Ausführungsort: Vordach 1. OG Terrassen 8. OG Einschnitt Süd Einschnitt Nord
03.__. 4
Zulage Gefälledämmung, MW
618.50
m2
03.__. 5 Dichtigkeitsprüfung mittlels Elektroimpulsverfahren Dichtigkeitsprüfung mittels Elektroimpulsverfahren. Leistungsumfang Verlegung Ringleitung im Randbereich der zu untersuchenden Fläche Verbinden Elektroimpulsgeber mit Ringleitung Herstellen Potential Punktgenaue Ortung der Unterschiede im Potential mittels eines Elektroimpulsmessgerätes Protokollieren der Dichtigkeitsprüfung gemeinsam mit dem AG Zweck:  Lokalisieren von Leckagen Vorleistung:  Abdichtung Folgeleistung:  extensive Dachbegrünung Ausführungsort: Vordach 1. OG Terrassen 8. OG Einschnitt Süd Einschnitt Nord
03.__. 5
Dichtigkeitsprüfung mittlels Elektroimpulsverfahren
618.522
m2
03.__. 6 Wandaufkantung, Anschluss an Außentür Anschluss der Abdichtungs-Wandaufkantung an bauseitig beigestellten Abdichtungslappen von Außentüren. Zweck: Herstellung dichten Anschlusses bis OK Türschwelle Vorleistung: Abdichtungslappen Türbauer (EPDM o. ä.) Material: Dachbahn oder Flüssigfolien mit Eignung für Anschluss an Vorleistung Besonderheit:: Ausführung ausschließlich mit nicht-brennbaren Materialien (Hochhaus) Einbauort: Sämtliche Ausgangstüren
03.__. 6
Wandaufkantung, Anschluss an Außentür
18.00
m
03.__. 7 Wandaufkantung, 2lg. bitum., MW/STB, H=39cm regelgerechten Wandanschlusses als zweilagige bituminöse Abdichtungsaufkantung mit Mineralwollean an aufgehende Bauteile mit einer Anschlusshöhe von 39 cm, einschließlich sämtlicher Materialien, Befestigungsmittel und Nebenleistungen als vollständige und funktionsfähige Leistung. Leistungsbestandteile Voranstrich und Dampfsperre an Wand hochführen Wärmedämmschicht, vertikal, mechanisch befestigt flucht- und waagegerechter Einbau eines Kantholzes 10x10 druckimprägniert, für Außenanwendung geeignet Wärmedämmkeil ca. 50x50 mm im Kehlbereich 2-lg. Abdichtung an Wand hochführen einschl. mechanischer Befestigung mit Klemmschiene an Kantholz Oberseige Abdichtung des Kantholzes Überhangblech mit Tropfkante und elastischer Versiegelung passend zur Attikaverblechung in Zink vorbewittert. Auch als trittfeste Fensterbank in Austrittsbereichen. Zweck: Abdichtung von aufgehenden Bauteilen Beanspruchung: Witterung Vorleistung: Stb.-/MW-Wände Folgeleistung: endfertige Leistung Wärmedämmung: Mineralwolle Baustoffkl. "A", ca. 100 mm Aufkantungshöhe: bis ca. 50 cm Besonderheit:: Ausführung ausschließlich mit nicht-brennbaren Materialien (Hochhaus) Ausführungsort: Vordach 1. OG Terrassen 8. OG Einschnitt Süd Einschnitt Nord sämtliche Anschlüsse an aufgehende Wände, Attiken und aufgehende Stahlbetonbauteile gemäß Planung Ausführung gemäß Detail
03.__. 7
Wandaufkantung, 2lg. bitum., MW/STB, H=39cm
99.00
m
03.__. 8 Wandaufkantung oberer Abschluss WDVS, B=25cm Wandanschlussprofil als oberer Abschluss des WDVS bestehtnd aus Kantholz 10/10 mit oberseitiger durchlaufender Holzbohle auf Unterleghölzern als Verlängerung der Attika der Terrassen im 8. OG als oberer Abschluss des WDVS. (halbe Attika) Leistungsbestandteile Kantholz 10/10 in Stb/MW Wamd verankert. Holzbohel auf Unterleghölzern Oberseige Abdichtung der Holzbohel Abdeckblech mit Tropfkante 15 cm in Zinkblech passend zur Attikaverblechung und elastischer Versiegelung Zweck: oberer Abschluss des WDVS Beanspruchung: Witterung Vorleistung: Stb.-/MW-Wände Folgeleistung: endfertige Leistung Auskragung: bis ca. 25 cm Material: Titanzinkblech, vorbewittert, 0,7 mm, bis 1.000 mm Gefälle: > 2 % Besonderheit:: Ausführung ausschließlich mit nicht-brennbaren Materialien (Hochhaus) Ausführungsort: Westseite Übergang zum 8. OG Ausführung gemäß Detail
03.__. 8
Wandaufkantung oberer Abschluss WDVS, B=25cm
35.00
m
03.__. 9 Attikaaufkantung, 2lg. bitum. Attikaverblechung Zweilagige bituminöse Abdichtungsaufkantung mit Mineralwolle an Attiken einschl. Unterkonstruktion für Attikaverblechung . Leistungsbestandteile Voranstrich und Dampfsperre bis Außenkante Attikakrone Wärmedämmkeil im Kehlbereich Attika/Rohdecke Wärmedämmschicht, vertikal, mechanisch befestigt Unterleghölzer auf Attikakrone, Regelabstand ca. 100 cm, Zwischenräume vollsatt mit Dämmmaterial Durchlaufende Holzbohle auf Unterleghölzern flucht- und waagegerechter Einbau eines Kantholzes 10x10 druckimprägniert, für Außenanwendung geeignet 2-lg. Abdichtung auf vertikaler Dämmung bis über Holzbohle geführt einschl. mechanischer Befestigung Attikaverblechung mit Zinkblech Verblechung Innenseite Attika in Zink Stehpfalz. Zweck: Abdichtung von aufgehenden Bauteilen Beanspruchung: Witterung Vorleistung: Attika, Stb. oder MW Folgeleistung: fertige Leistung Wärmedämmung: Mineralwolle, d= 180 mm Aufkantungshöhe: bis ca. 88 cm Attikabreite: ca. 50 cm Holzbohle (Krone): OSB III oder Holzbohle, imprägniert Attikaabdeckung: Titanzinkblech, 3-seitig, 4-fach gekantet, mit Gefälle zur Dachseite. einschl. Haften Material: Titanzinkblech, vorbewittert, 0,7 mm, bis 1.000 mm Gefälle: > 2 % Innenverbleichung: Höhe ca. 60 cm auf vor genannter UK als Stehpflalz Besonderheit: Die Regel Attika besitzt eine Höhe von 88 cm. In Tielbereichen springt diese auf eine Anschlusshöhe von 39 cm. vgl Vorposition Die Vertikalen sind ebenfalls mit einer Attikakrone vertikal zu verkleiden. Besonderheit:: Ausführung ausschließlich mit nicht-brennbaren Materialien (Hochhaus) Einbauort: Attika Terrassen-/Dachflächen 8. OG
03.__. 9
Attikaaufkantung, 2lg. bitum. Attikaverblechung
105.00
m
03.__. 10 Attikaaufkantung, 2lg. bitum. Zweilagige bituminöse Abdichtungsaufkantung mit Mineralwolle an Attiken einschl. Unterkonstruktion für Attikaverblechung . Leistungsbestandteile Voranstrich und Dampfsperre bis Außenkante Attikakrone Wärmedämmkeil im Kehlbereich Attika/Rohdecke Wärmedämmschicht, vertikal, mechanisch befestigt Unterleghölzer auf Attikakrone, Regelabstand ca. 100 cm, Zwischenräume vollsatt mit Dämmmaterial Durchlaufende Holzbohle auf Unterleghölzern flucht- und waagegerechter Einbau eines Kantholzes 10x10 druckimprägniert, für Außenanwendung geeignet 2-lg. Abdichtung auf vertikaler Dämmung bis über Holzbohle geführt einschl. mechanischer Befestigung Attikaverblechung mit Zinkblech Verblechung Innenseite Attika in Zink Stehpfalz. Zweck: Abdichtung von aufgehenden Bauteilen Beanspruchung: Witterung Vorleistung: Attika, Stb. oder MW Folgeleistung: fertige Leistung Wärmedämmung: Mineralwolle, d= 180 mm Aufkantungshöhe: bis ca. 60 cm Attikabreite: ca. 50 cm Holzbohle (Krone): OSB III oder Holzbohle, imprägniert Attikaabdeckung: Titanzinkblech, 3-seitig, 4-fach gekantet, mit Gefälle zur Dachseite. einschl. Haften Material: Titanzinkblech, vorbewittert, 0,7 mm, bis 1.000 mm Gefälle: > 2 % Besonderheit:: Ausführung ausschließlich mit nicht-brennbaren Materialien (Hochhaus) Einbauort: Alle Dachflächen
03.__. 10
Attikaaufkantung, 2lg. bitum.
106.00
m
03.__. 11 Eckausbildung Attikaaufkantung Eckausbildung der in Vorposition beschriebenen Attika horizontal und vertikal.
03.__. 11
Eckausbildung Attikaaufkantung
28.00
St
03.__. 12 Wandanschluss Attikaaufkantung Wandanschluss der in Vorposition beschriebenen Attika an aufgehende Bauteile
03.__. 12
Wandanschluss Attikaaufkantung
7.00
St
03.__. 13 Dachdurchdringung, Flüssigkunststoff, < 500cm2 Dachdurchdringung mit Flüssigkunststoff. Leistungsumfang Anarbeiten und Anpassen von Dachabdichtung an Dachdurchdringung Flüssigkunststoff Zweck: Abdichtung von Dachdurchdringungen Vorleistung: TGA-Installationen Folgeleistung: Dachabdichtung Querschnitt: bis einschließlich 500 cm2 Einbauort: Alle Dachflächen
03.__. 13
Dachdurchdringung, Flüssigkunststoff, < 500cm2
55.00
St
03.__. 14 Dachdurchdringung, Flüssigkunststoff, > 500cm2 Dachdurchdringung mit Flüssigkunststoff. Leistungsumfang Anarbeiten und Anpassen von Dachabdichtung an Dachdurchdringung Flüssigkunststoff Zweck: Abdichtung von Dachdurchdringungen Vorleistung: TGA-Installationen Folgeleistung: Dachabdichtung Querschnitt: von 500 bis 1.500 cm2 Einbauort: alle Dachflächen
03.__. 14
Dachdurchdringung, Flüssigkunststoff, > 500cm2
10.00
St
04 Dachbeläge
04
Dachbeläge
04.__. 1 Betonplatten, 40x40x4cm, grau, Splittbett Betongehwegplatten, grau, als Gehbelag und Windsogsicherung. Leistungsbestandteile Schutz- und Drainageschicht Splittbett Betonplatten Zweck: Terrassenbelag Beanspruchung: Witterung, Verkehrslasten, Windsog Vorleistung: Dachabdichtung Folgeleistung: endfertige Oberfläche Schutzlage: Bautenschutzmatte d über 6 mm Dränage: Kunststoff, unverrottbar, d= 16 mm Plattengröße: 40x40x4 cm Farbton: grau Rutschfestigkeit: R11 Splittbett: Basaltsplitt, 2-8 mm, d= 70 mm Max. zulässige Nutzlast: 1 KN/m2 (Nutzungskategorie H) gem. DIN EN 1991-1-1 Einbauhöhe: bis ??? m über OK Gelände Einbauort: Terrassen 8. OG
04.__. 1
Betonplatten, 40x40x4cm, grau, Splittbett
100.00
m2
04.__. 2 Randausbildung, Kies, Fangleiste, B=50cm Randausbildung aus Kies mit Fangleiste. Leistunsgbestandteile Schutzlage Kiesschüttung aus Grobkies Trennung durch Kiesfangleiste Zweck: Randausbildung Plattenbeläge und Gründächer, Brandschutz an Dachdurchbrüchen Beanspruchung: Verkehrslasten Vorleistung: Dachabdichtung Folgeleistung: endfertig Schutzlage: Bautenschutzmatte d über 6mm Kiesmaterial: Körnung 16-32 mm, gewaschen Kiesfangleiste: L-Winkel aus verzinktem Stahlblech, gelocht, L-Profil, H= 150 mm Einbauhöhe: ca. 8 cm Breite Kiesstreifen: über 50 cm Einbauort: Dachränder
04.__. 2
Randausbildung, Kies, Fangleiste, B=50cm
211.00
m
04.__. 3 Betonplatten für Wartungwege, 40x40x4cm Betongehwegplatten als Wartungswege. Zweck: Begehung der Dachfläche zu Wartungszwecken bei nicht begehbaren Dachflächen Beanspruchung: Verkehrslasten Vorleistung: Dachabdichtung Folgeleistung: endfertig Plattengröße: ca. 40x40x4 cm Schutzlage: Bautenschutzmatte d über 6mm Rutschfestigkeit: R11 Max. zulässige Nutzlast: 1 KN Einbauhöhe: bis ??? m über OK Gelände Einbauort: ???
04.__. 3
Betonplatten für Wartungwege, 40x40x4cm
40.00
m2
04.__. 4 extensive Dachbegrünung, komplett, 10-25cm, 100-300kg/m2 Extensive Dachbegrünung als Komplettaufbau in einer Gesamtaufbauhöhe von 10-15 cm. Leistungsbestandteile Schutz- und Speichervlies Festkörperdränagematte Kombikontrollschacht über den Dacheinläufen Filtervlies Extensivsubstrat als Tragschicht, Dicke 10-25 cm Sprossenansaat Zweck: Verbesserung Gebäudeklima, Verwitterungsschutz Dachabdichtung Beanspruchung: Witterung Vorleistung: durchwurzelungsfeste Dachabdichtung Folgeleistung: endfertig Schutz-/Speichervlies: Kunststoff PP/PET, ca. 350 g/m2 Dränagematte: Kunststoff HDPE, d ca. 4 cm, ca. 2,3 kg/m2 Kontrollschacht: Kunststoff, Schachtwände mit Einlaufschlitzen, Querschnitt ca. 37x37 cm Filtervlies: Kunststoff PP, ca. 105 g/m2, vertikale Wasserdurchlässigkeit nach FLL-Richtlinie Extensivsubstrat: gem. FLL-Richtlinie u. a. aus Blähton, -schiefer, Lava, Bims und Grünschnittkompost Ansaat: Kräutersaatgut und Sedumsprossen Gesamtaufbauhöhe: ca. 10-25 cm Flächengewicht: ca. 100-300 kg/m2 Einbauhöhe: bis 28 m über OK Gelände Einbausituation: Flachdächer bis 5° Dachneigung Einbauort: alle Dachflächen
04.__. 4
extensive Dachbegrünung, komplett, 10-25cm, 100-300kg/m2
316.00
m2
05 Einbauteile
05
Einbauteile
Für Dachausstiege, Dachflächenfenster und Lichtkuppeln, auch mit RWA-, bzw. NRG-Funktion, gelten folgende Schnittstellen: Leistung Kuppel* AN Antriebsmotor* AN Steuerung liefern AN Steuerung aufklemmen ELT Taster liefern ELT Taster aufklemmen ELT Kabel (AP, UP, E30 etc.) ELT Rauchmelder liefern ELT Rauchmelder aufklemmen ELT Inbetriebnahme/Doku/Prüfbuch AN Laibungsbekleidung innen bauseitig Definitionen *= Liefern, Einbauen und Eindichten samt ggf. erforderlicher Eindeckrahmen, Holzbohlenkranz etc. AN= Bieter, bzw. Auftragnehmer dieser Vergabeeinheit ELT= bauseitig beauftragtes Elektrogewerk bauseitig= Drittgewerk im Auftrag des AG
Für Dachausstiege, Dachflächenfenster und
05.__. 1 Lichtkuppel, 2schalig, starr, opal, 100x100cm Zweischalige opale starre Lichtkuppel. Leistungsbestandteile wärmegedämmter Aufsetzkranz Lichtkuppel Anarbeitung an die Abdichtung Zweck: Belichtung Innenräume Beanspruchung: Witterung Vorleistung: Öffnung in Dachkonstruktion Folgeleistung: Laibung Gipskarton Größe: 100x100 cm Kuppel: opale Polycarbonatverglasung (PC), 2-schalig, starr, U,G= 2,70 W/m2K Baustoffklasse: B1/B-s2,d0 nach DIN 4102 bzw. EN 13501 Beschlag: starr Aufsetzkranz: GFK, wärmegedämmt, H= ca. 50 cm, mit Klebeflansch Einbauort: Treppenhäuser oberstes Geschoss
05.__. 1
Lichtkuppel, 2schalig, starr, opal, 100x100cm
2.00
St
05.__. 2 Zulage elektromotorische Öffnungsfunktion + RWA Zulage für die Ausführung von Lichtkuppeln mit elektromotorischer Öffnung als Rauch- und Wärmeabzugsanlage gegenüber starrer Standardausführung. Leistungsbestandteile Öffnungsbeschlag Elektromotorischer Antrieb Rauch-Wärme-Melder Steuerzentrale mit Akkupufferung Beistellung 2 Taster für Elektrogewerk Inbetriebnahme Zweck: a) RWA (Rauch-Wärme-Abzug)      elektromotorisch b) Lüftungsfunktion Einbauort: Treppenhäuser oberstes Geschoss
05.__. 2
Zulage elektromotorische Öffnungsfunktion + RWA
2.00
St
05.__. 3 Durchsturzsicherung, 100x100cm Durchsturzsicherung für Lichtkuppeln. Zweck: Sicherung von Verkehrswegen und Arbeitsbereichen auf und unter Flachdächern Ausführung: Stahlgitter, verzinkt Vorleistung: Lichtkuppel, Rohdecke Gitterweite: max. 200 mm Gitterstäbe: mind. d= 10 mm Größe Lichtkuppel: 100x100 cm Einbauort: Treppenhäuser oberstes Geschoss
05.__. 3
Durchsturzsicherung, 100x100cm
2.00
St
05.__. 4 Dachaustiegsleiter, Wandhalterung, Alu, H= bis 3,50m Dachausstiegsleiter aus Aluminium mit Einhängehaken und Wandhalterung. Dachaustiegshöhe: bis 3,50 m über OKF Leitergänge: ca. 4,30 m Einbauort: Treppenhäuser oberstes Geschoss
05.__. 4
Dachaustiegsleiter, Wandhalterung, Alu, H= bis 3,50m
2.00
St
05.__. 5 Einzelanschlagpunkt, wärmegedämmt, STB Flachdachabsturzsicherung, bestehend aus Einzelanschlagpunkten (Sekuranten), wärmegedämmt gem. DIN EN 795 und Bau-BG. Zweck: Absturzsicherungspunkt zum Einhängen des Sicherungsseils der persönlichen Schutzausrüstung Beanspruchung: herabstürzende Personen Vorleistung: Stahlbeton Folgeleistung: fertige Leistung Dachaufbauhöhe: bis ca. 30 cm Abstand d. Sekuranten: max. 7,50 m untereinander, 2,50 m zum Dachrand Einbauort: Oberste Geschossdecke
05.__. 5
Einzelanschlagpunkt, wärmegedämmt, STB
25.00
St
05.__. 6 Entwässerungsrinne, V2A-Rost, B=15cm, A15 Entwässerungsrinne mit V2A-Gitterrostabdeckung, Belastungsklasse A15. Leistungsumfang Anschluss an die innenliegende Entwässerung Leistungsbestandteil Gitterrostabdeckung Zweck: Enwässerung Beanspruchung: Verkehrslasten durch Personen Höhe: ca. 15 cm Breite: ca. 15 cm Rinnenkörper: Faserzement Gitterrostabdeckung: Edelstahl, V2A Belastungsklasse: A15 Einbausituation: vor Fassaden Einbauort: vor Ausgängen im 8. OG
05.__. 6
Entwässerungsrinne, V2A-Rost, B=15cm, A15
45.00
m
05.__. 7 Holzbohlenkranz, Lichtkuppel, 100x100cm, H=20cm Holzbohlenkranz in Vorbereitung auf den Einbau von Lichtkuppeln. Leistungsbestandteile Holzbohlen einschl. Befestigungsmittel Zweck: Auflager Lichtkuppel Vorleistung: Stahlbetondecke mit Deckendurchbruch Folgeleistung: Lichtkuppel Abmessungen: bis 150x150 cm Höhe: 25 cm Einbauort: Lichtkuppeln
05.__. 7
Holzbohlenkranz, Lichtkuppel, 100x100cm, H=20cm
2.00
St
06 Flachdachabläufe
06
Flachdachabläufe
06.__. 1 FD-Ablauf, Klemmflansch, 1tlg, seitlich, DN125 Flachdachablauf mit Klemmflansch, einteilig, seitlich. Leistungsumfang Bemessung Leistungsbestandteile Losflansch Festflansch Siebeinheit Zweck: Dachentwässerung Beanspruchung: Regenwasser Vorleistung: Aussparung Wärmedämmung Folgeleistung: Anarbeiten der Dachabdichtung Material: Polyurethan Nenndurchmesser: 125 mm Ablaufleistung: mind. 5,0 l/s Einbausituation: Warmdachaufbau Einbauort: Dachflächen
06.__. 1
FD-Ablauf, Klemmflansch, 1tlg, seitlich, DN125
15.00
St
06.__. 2 Speier, Rundrohr, 800mm, DN100 Wasserspeier als Notentwässerung mit Rundrohr. Leistungsumfang Bemessung Leistungsbestandteil Speierelement Zweck: Dachentwässerung Beanspruchung: Regenwasser Vorleistung: Attikadurchbruch (Rohbau) Folgeleistung: Anarbeiten der Dachabdichtung Material: Titanzink Nenndurchmesser: 100 mm Länge: 800 mm Ablaufleistung: mind. 5,0 l/s Einbausituation: Warmdachaufbau Einbauort: Attiken
06.__. 2
Speier, Rundrohr, 800mm, DN100
10.00
St
07 Wartung
07
Wartung
07.__. 1 Wartung extensiv begrünte Dachflächen Wartung von extensiv begrünten Flachdachflächen. Leistungsumfang Sichtprüfung Beseitigung Verunreinigungen und Laub Beseitigung Kiesverwehungen Durcharbeiten Bewuchs, Entfernen nicht erwünschter Aussamungen Mähen, Düngen, Nachsaat/Nachpflanzung bei Fehlstellen Reinigung Abläufe und Rinnen Reinigung von Be- und Entlüftungsöffnungen Prüfung und ggf. Erneuerung dauerelast. Fugen *Wartungsdokumentation zum Erhalt der Gewährleistung. Zweck: Sicherstellung der dauerhaften Funktionsfähigkeit von Abdichtungen und Begrünungen Wartungszyklen: 1-2-mal jährlich Abrechnung: jährlich nach m2 Dachfläche
07.__. 1
Wartung extensiv begrünte Dachflächen
618.50
m2
07.__. 2 Wartung RWA Wartung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Leistungsumfang Wartung aller Anbauteile und Funktionsbestandteile; Prüfung nach GUV/ASR/BGV Leistungsbestandteile Fehlerbericht und Prüfbuchdokumentation durch anerkannten Sachverständigen Wartungsdokumentation zum Erhalt der Gewährleistung. Zweck: vorbeugender Brandschutz Wartungszyklus: 1-mal jährlich Abrechnung: je St RWA pro Jahr
07.__. 2
Wartung RWA
2.00
St
08 Stundenlohnarbeiten
08
Stundenlohnarbeiten
08.__. 1 Stundensatz: Fachwerker Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen. Fachwerker
08.__. 1
Stundensatz: Fachwerker
O
20.00
h
08.__. 2 Stundensatz: Bauhelfer Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen. Bauhelfer
08.__. 2
Stundensatz: Bauhelfer
O
50.00
h