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1-AT-040_ATV_BAUARBEITEN_JEDER_ART Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für:
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299
gem. VOB Teil C
ATV
Hinsichtlich der geltenden "ATV Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" wird auf die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige VOB Teil C, insbesondere auf die Regelungen und Inhalte der VOB Teil C DIN 18299, verwiesen.
Die hier beschriebenen "ATV Allgemeine Bauarbeiten jeder Art" gelten als ergänzende Regelungen und Festlegungen.
Hinweise zu den Punkten Angaben zur Baustelle und Angaben zur Ausführung gem. DIN 18299 VOB Teil C, können der nachfolgenden Leistungsbeschreibung entnommen werden.
1-AT-040_ATV_BAUARBEITEN_JEDER_ART
1-AT-040_ZTV_BAUARBEITEN_JEDER_ART Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV) für:
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299
gem. VOB Teil C
ZTV
Die im Folgenden benannten "ZTV Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" gelten in Ergänzung zu den Regelungen und Inhalten der wie vor benannten ATV. Sämtliche Leistungen, die in diesen zusätzlichen technischen Vorbemerkungen beschrieben sind, sind auch ohne besondere Erwähnung in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung abgegolten.
Die Inhalte der ZTV gelten als grundsätzliche Ausführungsfestlegungen. Sofern von diesen abgewichen werden soll, sind die Abweichungen in den jeweiligen Positionen gesondert erfasst. Für Toleranzen im Hochbau gelten jeweils die DIN 18202 sowie die DIN 18203 in der jeweils aktuellsten Fassung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der jeweiligen Montage die jeweils betreffenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsbescheide, insbesondere bezogen auf den Brandschutz und Schallschutz, an die Bauüberwachung zu übergeben oder als PDF-Dokument per E-Mail zu übersenden. Die Dokumente werden Gegenstand der Schlussdokumentation der auszuführenden Arbeiten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bauschutt, Baumischschutt und alle sonstigen anfallenden Abfälle wie Verpackungen und Essensreste usw. umgehend gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen und die Arbeitsbereiche und Transportwege sowie öffentliche Verkehrsflächen grundsätzlich sauber zu halten.
Wird diese Verpflichtung verletzt und die erforderliche Baureinigung und Schuttentsorgung wurde auch nach zweimaliger Aufforderung durch die Bauleitung des AG durch den AN nicht durchgeführt, wird für die Reinigung / Beräumung eine Drittfirma beauftragt. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des AN.
Die Baustellenordnung ist grundsätzlich zu beachten und den Anordnungen des SiGeKo ist Folge zu leisten. Ebenso sind die Richtlinien der DGUV einzuhalten.
Umlagen und sonstige Kostenbeteiligungen des AN setzen sich wie folgt zusammen:
1.Baustrom/Bauwasser: 0,30 % der Netto Schlussrechnungssumme
2.Bauleistungsversicherung: 1,0 % der Netto Schlussrechnungssumme
1-AT-040_ZTV_BAUARBEITEN_JEDER_ART
01 Anforderungen EU-Taxonomie - Verordnung
01
Anforderungen EU-Taxonomie - Verordnung
Anforderungen gem. EU-Taxonomie allgemeine Anforderung EU - Taxonomie
Nach dem EU-Klassifizierungssystem für nachhaltige Aktivitäten (Taxonomie) müssen Wirtschaftsaktivitäten in einem von sechs Umweltzielen einen deutlich positiven Effekt erreichen. Gleichzeitig dürfen sie keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die anderen fünf Umweltziele haben. In dem System nennt sich dies „Do No Significant Harm“ (DNSH). Für alle sechs Umweltziele werden technische Bewertungskriterien entwickelt, anhand derer die konkreten Aktivitäten auf ihre ökologische Nachhaltigkeit hin beurteilt werden können.
Aktuelle Unterlagen sind zu finden unter:
https://www.dgnb.de/de/zertifizierung/esg-verifikation-zur-eu-taxonomie
Der Auftragnehmer hat für die vollständige Dokumentationen die Nachweise zu erbringen, die auf die Anforderungen im "LV-Vorbemerkungen EU-Taxonomie", Bezug nehmen. Dazu zählt die einheitliche Bereitstellung aller Material- und Produktdatenblätter mit den zugehörigen Nachweisen.
Des Weiteren sind die materialspezifischen Anforderungen, die dem Auftragnehmer während der Ausführungen obliegen, einzuhalten. Die zur Ausführung kommenden Materialen/ Produkte werden in Listen übergeben. Die Prüfungen und Freigaben der angegebenen Materialien (inkl. entsprechender Nachweise / Zertifikate) erfolgen durch List Eco.
Die baubegleitende Dokumentation ist im Rahmen des Bauprozesses zeitgleich zu erstellen und termingerecht zu liefern (Inhalt der Grundleistungen). Die Freigabe zu den eingesetzten Materialien sind vor Ausführung mindestens 4 Wochen vor dem Einbau schriftlich dem AG (hier LIST Eco) zur Prüfung gemäß Vorgabe (via Online-Planserver "PAVE") zu übergeben.
Bauprodukte und Materialien
Anforderungen EU-Taxonomie
Für die Baumaterialien müssen im Rahmen des EU-Taxonomie-Checks die positiven Eigenschaften insbesondere zu:
D4. = Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
5. = Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, um im Sinne des Taxonomie-Systems als ökologisch nachhaltig zu gelten.
Umweltverschmutzung durch Baumaterialien
Für Bauprodukte müssen folgende Eigenschaften nachgewiesen werden:
nur bau- und chemikalienrechtlich (Europarecht) zugelassene Produkte werden eingesetzt / eingebaut (über CE-Kennzeichnung)
Nachweis SVHC Stoff > 0,1 Massenprozent (Angabe i.d.R. im SDB vorhanden)
Bei Gemischen = Sicherheitsdatenblatt (SDB) prüfen
Bei Erzeugnissen = Herstellererklärung (max. 1 Jahr alt) einholen
Mechanische Befestigungsprodukte wie z.B. Schrauben, Muttern, Unterlegscheiben, Dübel etc. unterliegen nicht der Materialprüfung.
Für diese Produkte erfolgt keine Prüfung auf CE-Kennzeichnung und muss kein Nachweis für SVHC vorgelegt werden.“
Es wurden nur Bauteile und Materialien verwendet, die weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m³ Material oder Bauteil und weniger als 0,001 mg anderer krebserregender VOC der Kategorien 1A und 1B pro m³ Material oder Bauteil emittieren.
Diese Anforderung gilt für folgende Produkte, die in Neubauten verwendet werden: Farben, Lacke, Deckenplatten, Bodenbeläge, Kleb- & Dichtstoffe, Innendämmung und Oberflächenbehandlungen im Innenbereich. (Systemgrenze: alle Produkte die in Nutzungsflächen (NUF) nach DIN 277:2016 in allen Schichten eingesetzt werden.)
Allgemeine Nachweise für Emissionsanforderungen:
Formaldehyd:
Formaldehyd ist als Rezepturbestandteil nicht im Produkt vorhanden
Einhaltung der Grenzwerte in Produkt-Emissionsprüfung nachgewiesen
"Blauer Engel" oder vergleichbares Label
Materialien Kriterien Nr. Anforderung
Farben Zeile 2 „Blauen Engel“ Label gemäß
DE-UZ 102
oder
Formaldehyd < 60 µg/m3 und
∑ VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1
µg/m3
Lacke inkl. Grundierungen Zeile 1 „Blauen Engel“ gemäß DE-ZU 12a
oder
Formaldehyd < 60 µg/m3 und
∑ VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1
µg/m3
Deckenplatten Zeile 47a und 47b „Blauer Engel“ gemäß DE-UZ 76
oder
Formaldehyd < 60 µg/m3 und
∑ VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1
µg/m3
Bodenbeläge aus Holz/ / „Blauer Engel“ gemäß DE-ZU-176
Holzwerkstoffen oder
Formaldehyd < 60 µg/m3 und
∑ VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1
µg/m3
Elastische Böden Zeile 7 „Blauen Engel“ gemäß DE-ZU
120.
oder
Formaldehyd < 60 µg/m3 und
∑ VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1
µg/m3
Textilboden-beläge Zeile 6 QS1, QS2, QS3, QS4
oder
„Blauer Engel“ gemäß DE-UZ
128 oder „GUT Gütesiegel“
oder
Formaldehyd < 60 µg/m3 und
∑ VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1
µg/m3
Bodenbelags- Zeile 8 QS2, QS3 oder QS4
Kleb- und Dichtstoffe oder
EMIDCODE EC1Plus, EC1 oder EC2
oder
Formaldehyd < 60 µg/m3 und
∑ VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1
µg/m3
Dichtstoffe an Rändern von Zeile 12 EMIDCODE EC1Plus, EC1 oder EC2
Bodenbelägen oder
Formaldehyd < 60 µg/m3 und
∑ VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1
µg/m3
Innendämmung / „Blauen Engel“ gemäß DE-UZ 132
oder
Formaldehyd < 60 µg/m3 und
∑ VOC Carc. 1A/Carc. 1B < 1
µg/m3
Oberflächenbehandlungen im / E rklärung, ob solche
Innenbereich (z.B. zur Produkte eingesetzt wurden.
Behandlung von Feuchtigkeit Falls ja, ist ein
und Schimmel ) produktspezifischer Nachweis
für beide Anforderungen zu
führen.
Anforderungen gem. EU-Taxonomie
07 Bodenbelagsarbeiten
07
Bodenbelagsarbeiten
ATV Bodenbelagsarbeiten Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für:
Bodenbelagsarbeiten DIN 18365 gem. VOB Teil C
ATV
Hinsichtlich der geltenden ATV Bodenbelagsarbeiten wird auf die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige VOB Teil C, insbesondere auf die Regelungen und Inhalte der VOB Teil C DIN 18299 sowie der VOB Teil C DIN 18365 verwiesen.
Die hier beschriebenen ATV Bodenbelagsarbeiten gelten als ergänzende Regelungen und Festlegungen zu den ATV Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art gem. VOB/ C DIN 18299.
Ergänzende Anmerkungen
Hinweise zu den Punkten Angaben zur Baustelle und Angaben zur Ausführung gem. DIN 18365 VOB Teil C, können der nachfolgenden Leistungsbeschreibung entnommen werden.
ATV Bodenbelagsarbeiten
ZTV Bodenbelagsarbeiten Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV) für:
Bodenbelagsarbeiten DIN 18365 gem. VOB Teil C
ZTV
Die im Folgenden benannten "ZTV Bodenbelagsarbeiten" gelten in Ergänzung zu den Regelungen und Inhalten der wie vor benannten ATV. Sämtliche Leistungen, die in diesen zusätzlichen technischen Vorbemerkungen beschrieben sind, sind auch ohne besondere Erwähnung in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung abgegolten.
Die Inhalte der ZTV gelten als grundsätzliche Ausführungsfestlegungen. Sofern von diesen abgewichen werden soll, sind die Abweichungen in den jeweiligen Positionen gesondert erfasst.
Ergänzende Anmerkungen
Das Gebäude erhält eine DGNB Zertifizierung in Platin. Die Vorgaben und Anforderungen gemäß DGNB einschließlich Dokumentation sind grundsätzlich zu Beachten und Umzusetzen. Die Kosten sind in den Angebotspreisen zu berücksichtigen.
ZTV Bodenbelagsarbeiten
07.01 Teppich
07.01
Teppich
07.02 elastischer Belag
07.02
elastischer Belag
07.03 Parkettbelages
07.03
Parkettbelages