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Leistungsverzeichnis -
Dachsanierung
F26 Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg
Bauvorhaben: Modernisierung von Büro- und Gewerbefläche eines bestehenden Gebäudes
Bauherr: we holding GmbH & Co. KG
Rudolf Siesel Straße 1
82166 Gräfelfing
Architekten: Wunderle + Partner Architekten mbH
Am Dreieck 6, 86356 Neusäß / Steppach
Submissionstermin: .......2026; 10.00 Uhr
Abgabeort: HOFFMANNARCHITEKT
Hohenzollern Straße 36
80801 München
E-Mail: rh@hoffmann-architekt.eu
rs@hoffmann-architekt.eu
Angebotssumme netto .................................................EUR
+ 19% MwSt. .................................................EUR
Angebotssumme brutto ................................................. EUR
Unterschrift Bieter
............................................................
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift
Leistungsverzeichnis -
Leistungsverzeichnis Leistungsverzeichnis -
GU Ausbau
F26 Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg
Bauvorhaben: Modernisierung von Büro- und Gewerbefläche eines bestehenden Gebäudes
Bauherr: we holding GmbH & Co. KG
Rudolf Siesel Straße 1
82166 Gräfelfing
Architekten: Wunderle + Partner Architekten mbH
Am Dreieck 6, 86356 Neusäß / Steppach
Submissionstermin: Freitag 17.07.2026; 10.00 Uhr
Abgabeort: HOFFMANNARCHITEKT
Hohenzollern Straße 36
80801 München
E-Mail: rh@hoffmann-architekt.eu
rs@hoffmann-architekt.eu
Kostengruppe 300: Baukonstruktion
Angebotssumme netto .................................................EUR
+ 19% MwSt. .................................................EUR
Angebotssumme brutto ................................................. EUR
Kostengruppe 400: Technische Anlagen
Angebotssumme netto .................................................EUR
+ 19% MwSt. .................................................EUR
Angebotssumme brutto ................................................. EUR
Angebotssumme gesamt:
Angebotssumme netto .................................................EUR
+ 19% MwSt. .................................................EUR
Angebotssumme brutto ................................................. EUR
Unterschrift Bieter
............................................................
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift
Leistungsverzeichnis
Vertragsbedingungen ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
FÜR BAULEISTUNGEN
(AVB Bauvertrag)
§ 1 Anwendung; Vertragsgrundlagen, Vertragsgegenstand
1.1 Der Vertragsgegenstand wird zwischen den Parteien im Beauftragungsschreiben einvernehmlich festgelegt.
1.2 Die zu erstellende Werkleistung wird dabei durch die im Beauftragungsschreiben abschließend
festgelegten Vertragsgrundlagen sowie die nachfolgenden Regelungen näher bestimmt.
1.3 Ergänzend zu den im Beauftragungsschreiben aufgeführten Vertragsgrundlagen gilt die
VOB/C sowie das BGB, dort insbesondere die Bestimmungen des Werkvertragsrechts.
1.4 Die Geltung der §§ 632 a (Abschlagszahlungen) und 641 Abs. 4 BGB (Verzinsung) wird
hiermit ausgeschlossen.
1.5 Stellt der AN nach Vertragsabschluss zwischen den Vertragsgrundlagen oder innerhalb
einzelner Vertragsgrundlagen Widersprüche oder Abweichungen fest, so ist er verpflichtet,
den AG auf diesen Umstand hinzuweisen. Der AN hat den AG vor der Ausführung der davon
betroffenen Leistung aufzufordern, die Unstimmigkeit in den Leistungsbeschreibungen zu klären
und eine Entscheidung über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung zu treffen.
1.6 Die tatsächlich geschuldete Leistung ist durch Auslegung der Vertragsgrundlagen zu
ermitteln. Für die Auslegung gilt hierbei Folgendes:
Bestimmungen des Beauftragungsschreibens haben im Zweifel Vorrang vor diesen AVB und
diese AVB im Zweifel Vorrang vor Regelungen in sonstigen Vertragsgrundlagen. Soweit es sich
nicht um allgemeine Regelungen, sondern um auf das konkrete Bauvorhaben bezogene Vertragsgrundlagen
handelt (z.B. Leistungsverzeichnis, Pläne etc.), hat im Zweifel die zeitlich jüngere
Vertragsgrundlage Vorrang.
1.7 Soweit eine Auslegung der Vertragsgrundlagen nicht zu einem Ergebnis führt, kann sich
der AG ohne Kostenfolge und ohne zeitliche Auswirkungen für eine der in den Vertragsgrundlagen
enthaltenen Möglichkeiten frei entscheiden, wenn die Abweichung oder der Widerspruch
in den Vertragsgrundlagen vor Vertragsschluss für den AN erkennbar war.
1.8 Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Auftragsbedingungen,
Verkaufsbedingungen) des AN bilden keine Vertragsgrundlage und haben
auch dann keine Gültigkeit, wenn in dem Angebot des AN oder sonstigen Schriftstücken auf sie
Bezug genommen wird.
1.9 Unterlagen (z.B. Pläne und Leistungsverzeichnisse), die der AG geliefert hat, bleiben sein
Eigentum und dürfen nur mit seiner Zustimmung kopiert oder Dritten zugänglich gemacht
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
FÜR BAULEISTUNGEN
(AVB Bauvertrag)
werden. Der AG ist berechtigt, die vom AN erstellten oder beigebrachten Unterlagen für die
Zwecke des Bauvorhabens zu nutzen; dies ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
§ 2 Vergütung, Zahlung
2.1 Die Parteien vereinbaren im Beauftragungsschreiben, ob die Vergütung ein Pauschalpreis
ist oder auf der Basis von Einheitspreisen berechnet wird. Die Vergütung schließt alle
geschuldeten Leistungen einschließlich derjenigen Leistungen ein, die nach der Verkehrssitte
oder den Vertragsgrundlagen Vor- oder Nebenleistungen sind.
Ebenfalls damit abgegolten sind Kosten für Anfahrt, Telefon- und Faxgebühren, Porti, Pausund
Kopierkosten. Die vereinbarten Preise und Vertragsbedingungen sind auch für Nachtragsund
Ergänzungsaufträge verbindlich. Soweit für Leistungen im Rahmen solcher Aufträge keine
Einheitspreise vereinbart sein sollten, werden die Preise für zusätzliche oder geänderte Leistungen
anhand der Urkalkulation des AN ermittelt. Der AN muss den Anspruch dem AG schriftlich
ankündigen und ein Angebot abgeben, bevor er mit der Leistung der Ausführung beginnt.
Wenn die Arbeit für die Durchführung des Bauauftrages erkennbar notwendig ist, ist erforderlichenfalls
sofort mit der Ausführung zu beginnen.
2.2 Eine Änderung der Mengen berechtigt nicht zu einer Änderung der Einheitspreise.
§ 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) bleibt unberührt.
2.3 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vom AG bzw. dessen Bevollmächtigten
vorher ausdrücklich schriftlich angeordnet, die Vergütungssätze vereinbart wurden und
die Stundennachweise zweiwöchentlich zur Anerkennung vorgelegt werden.
2.4 Der AN hat bei Aufforderung durch den AG diesem die Urkalkulation unverzüglich im
verschlossenen Umschlag zur Aufbewahrung einzureichen. Der Umschlag darf auf Wunsch einer
Partei nur bei Meinungsverschiedenheiten über die Abrechnung und nur in Anwesenheit
der anderen Partei geöffnet werden. Bei Nichterscheinen einer Partei, trotz Ladung, ist die
andere Partei berechtigt, den Umschlag ohne Beisein der nicht erschienenen Partei zu öffnen.
Bei Bedarf ist die Urkalkulation nach Aufforderung durch den AG einzureichen.
2.5 Alle Rechnungen sind kumulativ, das heißt als Summe aller bisher erbrachten Leistungen
unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer zu stellen. Sie sind in zweifacher Ausfertigung
prüffähig unter Angabe der Projektbezeichnung und der Auftragsnummer – soweit vorhanden
direkt an Fachplaner mit Projektsteuerung in cc einzureichen.
2.6 Reicht der AN eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der AG hierfür eine angemessene
Frist gesetzt hat, so kann der AG diese selbst auf Kosten des AN aufstellen.
2.7 Eine Abtretung oder Verpfändung der Zahlungsansprüche des AN ist ausgeschlossen; §
354 a HGB bleibt unberührt.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
FÜR BAULEISTUNGEN
(AVB Bauvertrag)
2.8 Bei der Geltendmachung von Abschlagszahlungen durch den AN gilt § 641 Abs. 3 BGB
entsprechend.
§ 3 Bauausführung
3.1 Der AN hat als Teil der von ihm geschuldeten Leistung die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Ausführungsunterlagen und die Eignung der Materialien und Konstruktionen unter
Berücksichtigung der Örtlichkeiten und des vorgesehenen Verwendungszwecks zu prüfen und
ggf. Bedenken anzumelden. Insbesondere hat sich der AN über öffentliche und private Wasser-
, Gas-, Elektro-, Fernsprech-, Kanalanschlüsse, sowie über Zufahrts-, Transportmöglichkeiten
und Lagerplätze Kenntnis zu verschaffen. Weitergehende Pflichten bleiben unberührt.
3.2 Der AN hat seine Baustelle ordentlich, gesichert, aufgeräumt und sauber zu halten.
Insbesondere ist der AN verpflichtet, im Rahmen seines Leistungsbereiches sämtlichen Anforderungen
aus der Bauordnung, der Baustellenverordnung und – soweit für die Baumaßnahme
einschlägig – dem dazu ergangenen Si-Ge-Plan zu erfüllen und den Anordnungen des verantwortlichen
Bauleiters Folge zu leisten. Ferner sind alle nach den verkehrs-, bau-, feuerpolizeilichen
und sonstigen Bestimmungen sowie nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen vom AN für die Dauer der Leistungserbringung auszuführen oder
zu veranlassen. Darüber hinaus muss er bei Gefahr in Verzug selbständig unverzüglich auch alle
weitergehenden erforderlichen Maßnahmen treffen.
Kommt der AN diesen Verpflichtungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht nach, ist der
AG berechtigt, die notwendigen Maßnahmen selbst auf Kosten des AN durchzuführen.
3.3 Die Anbringung von Werbung und die Aufstellung von Bau- und Firmenschildern des
AN sind nur mit Zustimmung des AG gestattet.
3.4 Soweit Baulichkeiten und technische Anlagen gewartet, überwacht oder laufend betrieben
werden müssen, hat der AN dies bis zur Abnahme in eigener Verantwortung und auf
eigene Kosten zu besorgen. Kosten und Risiken von Probeläufen und Probebetrieb gehen auf
jeden Fall zu Lasten des AN. Der AN hat den AG oder von diesem benannte Dritte nach Abnahme
in die Bedienung und Überwachung solcher Anlagen einzuweisen.
3.5 Der AN verpflichtet sich, nur Verfahren anzuwenden und dabei Stoffe und Materialien
einzusetzen, die nach dem gesicherten, dem AN mit zumutbaren Mitteln zugänglichen Stand
der Forschung vor allem unter Gesundheitsaspekten unbedenklich sind und eine geringstmögliche
Belastung der Umwelt mit sich bringen.
3.6 Während der Dauer der Auftragsarbeiten hat der AN dafür zu sorgen, dass mindestens
ein Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung steht, der deutschsprachig ist.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
FÜR BAULEISTUNGEN
(AVB Bauvertrag)
3.7 Der AG kann vom AN verlangen, dass dieser Arbeitskräfte des AN, die der AG fachlich
oder persönlich für ungeeignet hält, von der Baustelle abzieht und durch geeignete Arbeitskräfte
ersetzt.
3.8 Zur Gefahrenabwehr ist der AN verpflichtet, so wenig wie möglich brennbares Material
auf der Baustelle zu lagern bzw. zu verwenden. Bei brandgefährdeten Arbeiten sind geeignete
Feuerlöscheinrichtungen und eine entsprechende Bewachung zu stellen. Vor Beginn dieser
Arbeiten sind die Bauleitung bzw. der AG zu unterrichten und die erforderlichen Genehmigungen
einzuholen.
3.9 Zu den vom AN zu erbringenden Leistungen gehören insbesondere auch: alle erforderlichen
Maßnahmen zur Sicherung seiner Leistung sowie zum Schutz der Gegenstände Dritter
vor Beschädigung (insbesondere zum Schutz vor Bauschäden an den Leistungen des AN und
vor sonstigen Schäden im unmittelbaren Umfeld der Leistungen des AN; ferner zum Schutz der
dem AN übergebenen Gegenstände sowie übergebenen Arbeitsbereiche vor Winterschäden,
Grundwasser, Durchfeuchtung oder Verschmutzung); die eigenverantwortliche Sicherstellung
der vorschriftsmäßigen und fachgerechten Beseitigung/Entsorgung sämtlicher, aus den
Arbeiten anfallenden Verpackungsmaterialien, des Bauschuttes und sonstigen Abfalls;
Reinigung seiner Baustelle.
3.10 Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüst, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass
Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der AN auf Verlangen des
AG unverzüglich Abhilfe schaffen.
3.11 Leistungen, die schon während der Ausführung und somit auch bereits vor Abnahme
als mangelhaft und/oder vertragswidrig erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten durch
mangelfreie zu ersetzen. Hat der AN den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so
hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Kommt der AN der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der AG auch
bereits vor Abnahme eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Die Frist
kann so bestimmt werden, dass sie bereits vor Ablauf der für die Fertigstellung des Werkes
bestimmten Frist abläuft. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der AG berechtigt, die
Mängel im Wege der Selbstvornahme auf Kosten des AN beseitigen zu lassen, ohne dass es
insoweit einer (Teil-) Kündigung bedarf. Die Kosten sind zu erstatten.
Der AG ist auch berechtigt, aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu kündigen.
§ 4 Fristen und Termine sowie Vertragsstrafe
Der AN hat die im Verhandlungsprotokoll bzw. Vergabeunterlagen verbindlich festgelegten
Vertragsfristen einzuhalten. Es handelt sich bei diesen Fristen ausschließlich um Vertragsfristen.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
FÜR BAULEISTUNGEN
(AVB Bauvertrag)
Vereinbarte Fristen und Termine können von den Parteien nur schriftlich geändert werden. In
diesem Fall ist der AN verpflichtet, den neuen Fertigstellungstermin unverzüglich datumsmäßig
zu benennen und, falls im Beauftragungsschreiben eine Vertragsstrafenregelung vorgesehen
ist, zu bestätigen, dass die Vertragsstrafenregelung entsprechend für den neuen Termin
gilt.
§ 5 Gefahrtragung, Haftung, Versicherung
5.1 Der AN trägt die Gefahr gemäß § 644 BGB. Dies umfasst auch das Risiko, dass durch
Leistungen des AN verschiedene Nachteile an den zu errichtenden baulichen Anlagen
und/oder am Baugrundstück entstehen.
5.2 Unabhängig von der Abnahme haftet der AN für alle Schäden, die dem AG oder einem
Dritten entstehen, soweit er die schadensbegründenden Tatbestände zu vertreten hat. Die
Haftung umfasst auch sämtliche Folgeschäden und erstreckt sich auf alle Planungs- und Bauleistungen,
die der AN im Rahmen dieses Vertrages schuldet.
5.3 Der AN ist verpflichtet, während der gesamten Bauzeit eine Haftpflichtversicherung
nach deutschem Versicherungsrecht mit einer Mindestdeckungssumme (2-fach maximiert) für
Personen-, Sach- sowie durch Personen- oder Sachschäden verursachte Vermögensschäden in
Höhe von (pauschal) 2,5 Mio. EURO auf eigene Rechnung zu unterhalten und dem AG auf
Verlangen nachzuweisen. Weist der AN trotz Aufforderung und Nachfristsetzung das Bestehen
dieser Versicherung nicht nach, so ist der AG berechtigt, die Versicherung im Namen und für
Rechnung des AN abzuschließen.
5.4 Soweit der AG eine Bauleistungsversicherung bzw. eine sog. Multi-Risk-Versicherung
abschließt, die auch die Leistung des AN deckt, hat der AN dem AG nach Maßgabe des Beauftragungsschreibens
die Prämie/Umlage zu erstatten.
§ 6 Abnahme
6.1 Die Abnahme erfolgt förmlich unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls durch den
AG. Zu einer Abnahme vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist ist der AG berechtigt, aber
nicht verpflichtet.
6.2 Zu Teilabnahmen ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet.
6.3 Der AN hat den AG rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn Teile der Leistung durch die
weitere Ausführung der Prüfung entzogen werden. In diesem Fall führen die Parteien eine
Zustandsfeststellung unter Anfertigung eines Protokolls durch. Der Zustandsfeststellung
kommt keine Abnahmewirkung zu.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
FÜR BAULEISTUNGEN
(AVB Bauvertrag)
6.4 Bei der Abnahme sind dem AG alle Unterlagen in geordneter Form zu übergeben, die
nach dem Vertrag, der Verkehrssitte oder behördlichen oder gesetzlichen Vorgaben in Bezug
auf die Bauleistung des AN erforderlich oder verkehrsüblich sind (z.B. Revisionszeichnungen,
Bestandsunterlagen, Genehmigungen, Freigaben der Behörden und Feuerversicherer, Prüfzeugnisse,
Testate, Betriebsanweisungen).
§ 7 Mängelansprüche
7.1 Sofern im Beauftragungsschreiben nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt: Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren
Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die
vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre
7.2 Ab einer Auftragssumme von 25.000,00 brutto ist der Auftraggeber weiter berechtigt,
von der Schlussrechnung 5 % des Brutto-Rechnungsbetrags bis zur Vorlage der nach diesen
Allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft einzubehalten.
Der Einbehalt von Gegenforderungen des Auftraggebers nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B bleibt
hiervon unberührt.
7.2 Für den Beginn der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche aus den ab-genommenen
Leistungen ist der Tag der rechtsgeschäftlichen Abnahmeerklärung bzw. der im Abnahmeprotokoll
vereinbarte Wirksamkeitszeitpunkt der Abnahme durch den AG maßgebend. Hinsichtlich
der im Abnahmeprotokoll vorbehaltenen Mängel/Restleistungen beginnt die vereinbarte
Mängelhaftungsfrist zu laufen, sobald die Mängel beseitigt sind und vom AG auch insoweit
die Abnahme schriftlich erklärt worden ist.
§ 8 Vertragserfüllungssicherheit
8.1 Als Sicherheit für die Erfüllung der dem AN aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen,
auch aus allen Nachtrags- und Zusatzaufträgen der Parteien in Bezug auf das gesamte
Bauvorhaben (einschließlich etwaiger Rückzahlungsverpflichtungen des AN aufgrund einer
Überzahlung durch den AG oder einer ungerechtfertigten Bereicherung des AN, einschließlich
der Ansprüche des AG auf Beseitigung bzw. Erledigung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten
Mängel und Restarbeiten, einschließlich sämtlicher Ansprüche des AG auf Schadenersatz und
Vertragsstrafe, Ansprüche aus § 28 e III (a) bis (e) SGB IV sowie alle Ansprüche aus § 14 AEntG
sowie einschließlich sämtlicher Ansprüche auf Zahlung von Nebenforderungen) ist der AG
berechtigt, Einbehalte in Höhe von bis zu 10% des jeweiligen Zahlbetrages auf jegliche Zahlung
vorzunehmen, bis der Sicherheitsbetrag in Höhe von insgesamt 10 % der Nettoauf-tragssumme
erreicht ist. Nettoauftragssumme im Sinne dieses Vertrages ist die im Vertrag vereinbarte
Angebotsendsumme (netto). Jede Partei kann bei einer Veränderung der Netto-auftragssumme
von mehr als ± 10 % im Vergleich zur im Beauftragungsschreiben vereinbarten
Nettoauftragssumme gem. § 2.1 infolge der Beauftragung von zusätzlichen oder geänderten
Leistungen die Anpassung des vorbezeichneten Sicherheitsbetrages in entsprechender Höhe
verlangen.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
FÜR BAULEISTUNGEN
(AVB Bauvertrag)
Der Sicherungseinbehalt kann vom AN durch Übergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft einer
deutschen bzw. deutschen Niederlassung einer europäischen Großbank mit Hauptsitz in
der EU oder einer deutschen Sparkasse in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme abgelöst
werden, welche ausdrücklich dem vorbezeichneten Sicherungszweck dienen muss. Es muss
sich dabei um eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft
handeln, bei der auf das Recht zur Hinterlegung verzichtet wird. Die vorbezeichnete
Bürgschaft muss ferner regeln, dass die Ansprüche aus dieser Bürgschaft nicht vor den gesicherten
Hauptansprüchen verjähren, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
8.2 Der Einbehalt nach § 8.1 ist an den AN auszubezahlen, sobald der AG die Leistungen
des AN als ordnungsgemäß und vertragsgerecht abgenommen hat und soweit der Einbehalt
nicht in Anspruch genommen wurde.
§ 9 Mindestlohn
9.1 Der AN ist verpflichtet nur Arbeitnehmer einzusetzen, die in einem legalen Beschäftigungsverhältnis
stehen, jedenfalls den Mindestlohn zu zahlen und eine ordnungsgemäße Eintragung
im Handelsregister und in der Handwerksrolle nachzuweisen.
9.2 Im Falle des Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer hat der AN darüber hinaus sämtliche
arbeits- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.
9.3 Der AN verpflichtet sich, die in § 9.1 und 9.2 genannten Pflichten auch seinen Subunternehmen
aufzuerlegen und dafür zu sorgen, dass diese Pflicht auch im Verhältnis zu weiteren
Subunternehmen in einer Subunternehmerkette besteht.
§ 10 Vollmachten
10.1 Auf Baubesprechungen ist vom AN stets ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter
zu entsenden.
10.2 Der Architekt/Fachingenieur des AG hat ausschließlich Verhandlungsvollmacht. Abschlussvollmacht
hat er hingegen nicht. Auch ist er nicht zur Erklärung rechtsgeschäftlicher
Abnahmen von Werkleistungen ermächtigt. Kostenauslösende Anordnungen, Anerkenntnisse,
Bauplanänderungen, Nachträge und Stundenlohnaufträge bedürfen stets der Zustimmung des
AG. Diese ist schriftlich zu erteilen. Bedenken gegen die Ausführung sind stets sowohl an den
Architekten/Fachingenieur als auch an den AG direkt zu richten.
§ 11 Vertraulichkeit, Veröffentlichungen, Urheberrecht, Nutzungs- und Verwertungsrechte
11.1 Der AN hat über diesen Vertrag, die Beteiligten, das Bauvorhaben und alle sonstigen
Umstände, die die Fertigstellung des Objektes betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Der AG
kann auf Ersuchen des AN im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
FÜR BAULEISTUNGEN
(AVB Bauvertrag)
11.2 Veröffentlichungen, insbesondere in der Fach- und Tagespresse oder in Firmenbroschüren
oder online-homepages sowie Werbung mit dem Objekt sind dem AN nur mit schriftlicher
Zustimmung des AG gestattet.
11.3 Die in § 11.1 und § 11.2 genannten Verpflichtungen sind an Mitarbeiter, Berater und
Nachunternehmer weiterzureichen.
11.4 Soweit die Leistungen des AN urheberrechtlich geschützt sind, bleiben dessen Urheberpersönlichkeitsrechte
unberührt.
Für den Fall, dass die Leistungen des AN dem Urheberrechtsschutz unterfallen, räumt der AN
dem AG für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist das räumlich unbegrenzte, ausschließliche
Recht ein, alle Ergebnisse seines geistigen Schaffens, insbesondere Werke, Muster, Modelle,
technische und andere Zeichnungen, Planungen, Unterlagen, Erfindungen, Computerprogramme
und -dateien, die der AN im Rahmen dieses Vertrages erstellt, sowie alle sonstigen
Leistungen, die der AN im Rahmen dieses Vertrages erbringt, ohne Namensangabe des AN
umfassend zu benutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich wiederzugeben,
unter Schutz stellen zu lassen, zu verwerten und zu ändern, auch wenn das Vertragsverhältnis
vorzeitig beendet werden sollte. Die eventuell bestehenden oder noch entstehenden
Urheberrechte des AN sind mit der vertraglich vereinbarten Vergütung und im Falle einer Kündigung
mit der anteiligen Vergütung abgegolten. Der AN gewährleistet in jedem Falle, dass
seine Vertragsleistungen frei von Schutzrechten Dritter sind.
11.5 Der AG hat Anspruch auf Überlassung aller vom AN und seinen Subunternehmern gefertigten
und beschafften Pläne, die in pausfähiger Ausfertigung auszuhändigen sind, sowie
auf Übergabe der nach diesem Vertrag geschuldeten Unterlagen und Dokumentation. Die
Pläne werden Eigentum des AG. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist insoweit ausgeschlossen.
§ 12 Compliance
12.1 Die Parteien sind verpflichtet, keine Handlungen zu begehen und alle Handlungen zu
unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten
gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit
oder vergleichbaren Delikten von bei den Parteien beschäftigten Personen oder sonstigen
Dritten führen können. Bei Verwirklichung eines der vorbezeichneten Straftatbestände
zum Nachteil der anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag steht der geschädigten
Partei ein fristloses Kündigungsrecht zu.
12.2 Unbeschadet des vorgenannten sind die Parteien verpflichtet, alle sie und die Geschäftsbeziehung
mit der jeweils anderen Partei betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
FÜR BAULEISTUNGEN
(AVB Bauvertrag)
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Der AN kann für seine Forderungen aus diesem Vertrag nicht die Einräumung einer
Sicherungshypothek an dem Baugrundstück (§ 648 BGB) verlangen, solange er vorher nicht vom
AG eine Sicherheit nach § 648 a BGB gefordert hat. Für alle gesetzlichen und/oder vertraglichen
Zahlungsbürgschaften zu Gunsten des AN ist § 648 a) Abs. 2 BGB anzuwenden.
13.2 Der AN darf mit Forderungen, die nicht aus diesem Bauvorhaben stammen, nur aufrechnen,
wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Vertragsbestimmung gilt diejenige Regelung, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmung am
nächsten kommen. Im Falle einer Regelungslücke gilt dasjenige, was die Parteien vereinbart
hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit dieses Punkten erkannt hätten.
Vertragsbedingungen
Einhaltung der BEG-Förderkriterien und Haftung des Auftragnehmers Einhaltung der BEG-Förderkriterien und Haftung des Auftragnehmers
1. Gegenstand und Relevanz der Förderung
Teile der hier ausgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen werden staatlich im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) bezuschusst. Dies betrifft insbesondere die Gewerke:
Heizung: Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz Kühlung: Ersatz und Erneuerung der Kälte- und Kühlanlage Beleuchtung: Vollständige Umstellung auf hocheffiziente LED-Beleuchtung 2. Verpflichtung zur Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen (TMA)
Der Auftragnehmer (Generalunternehmer) verpflichtet sich unwiderruflich, sämtliche Leistungen unter strikter Einhaltung der jeweils aktuell gültigen Richtlinien der BEG EM sowie der dazugehörigen Technischen Mindestanforderungen (TMA) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. der KfW auszuführen. Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe eigenverantwortlich über die spezifischen TMA für die betroffenen Gewerke (Heizung, Kühlung, Beleuchtung) zu informieren.
3. Ausschluss von Nachträgen und Mehrkosten
Sämtliche Aufwände, die zur Erfüllung der Förderfähigkeit und der TMA notwendig sind (z. B. spezifische Effizienznachweise, hydraulischer Abgleich, Mess- und Steuertechnik, Zertifikate, Dokumentationspflichten), sind zwingend in die angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren. Nachträge wegen Mehraufwands, die aus der Einhaltung der Förderkriterien oder nachträglichen Forderungen des Fördermittelgebers (BAFA) resultieren, sind kategorisch ausgeschlossen.
4. Dokumentations- und Mitwirkungspflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Auszahlung der Zuschüsse erforderlichen Nachweise, Fachunternehmererklärungen, technischen Datenblätter, Berechnungen und Protokolle unverzüglich nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung – spätestens jedoch mit der Schlussrechnung – kostenfrei und prüffähig in digitaler Form an den Auftraggeber sowie den eingebundenen Energieeffizienz-Experten (EEE) zu übergeben.
5. Haftung bei Förderverlust und Schadensersatz
Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Technischen Mindestanforderungen oder kommt er seinen Dokumentationspflichten nicht nach, und führt dies zu einer Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung des beantragten Förderzuschusses durch das BAFA, haftet der Auftragnehmer in voller Höhe für den entstandenen finanziellen Schaden (entgangener Zuschuss). Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den Schaden direkt mit noch offenen Werklohnforderungen oder der Schlussrechnungssumme zu verrechnen.
Anlagen:
- BEG EM Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen
- BEG EM Liste der techn. FAQ - Einzelmaßnahmen
- BEG Richtlinie / Bekanntmachung
Einhaltung der BEG-Förderkriterien und Haftung des Auftragnehmers
Baubeschreibung Baubeschreibung
1. Allgemeine Angaben und Informationen
Die we-holding GmbH & Co. KG, Rudolf-Diesel-Str. 1, 82166 Gräfelfing
vertreten durch die LSPM Lindner & Simons Projektmanagement GmbH,
Ridlerstraße 31d, 80339 München beabsichtigt das Bestandsgebäude in der
Fuggerstraße 26 in Augsburg zu sanieren.
Das Gebaude wurde Ende der 1960er Jahre erbaut.
1.1. Lage und Umfeld der Baustelle
Anschrift des Ausführungsortes:
Fuggerstraße 26
86150 Augsburg
Flurstück: 1134, 1134/2
Bei dem auf dem Grundstück befindlichen Bestandsgebäude handelt es sich
um ein vollunterkellerten 6-geschossigen Baukörper (KG + EG + 4
Obergeschosse + halbes Dachgeschoss) in einer rechteckigen Bauform.
Das Bestandsgebäude ist dem Wesen nach ein Skelett-Bau mit
Stahlbetondecken auf Stahlbeton-Stützen bzw. Wandscheiben.
Das Gebäude grenzt beidseitig an eine Bestandsbebauung an und hat
einen Innenhof, dessen Zugänglichkeit nicht gegeben ist.
Flächen im Außenbereich werden bauseits von der Stadt Augsburg
angemietet und mittels einem Bauzaun gesichert.
Die Nutzung dieser Flächen ist in Absprache mit der Bauleitung und den
Auflagen der Stadtverwaltung für die Baumaßnahme möglich.
Bei den weiteren umliegenden Flächen handelt sich um öffentliche
Verkehrsflächen, die nicht durch den Baustellenverkehr beeiträchtigt werden
dürfen.
Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen im
Baufeld nicht eingerichtet werden.
Baubeschreibung
ZTV GU KGR 300 - Baukonstruktion ZTV GU KGR 300 - Baukonstruktion
Allgemeine Ausführungshinweise
Grundsätzlich erfolgt die Ausführung gemäß den Vorgaben des Architekten.
Bauseits gelieferte Stoffe und Bauteile hat der AN in Empfang zu nehmen, auf Vollzähligkeit zu prüfen, abzuladen und ggf. zwischen zulagern. Nicht geeignete Teile sind zurückzuweisen.
Die Arbeiten sind gemäß
DIN 18340 Trockenbauarbeiten
DIN18352 Fliesen- und Plattenarbeiten
DIN18353 Estricharbeiten
DIN18356 Parkettarbeiten
DIN18360 Metallbauarbeiten
DIN18361 Verglasungsarbeiten
DIN18363 Malerarbeiten
DIN18365 Bodenbelagsarbeiten
auszuführen.
Ergänzend ATV DIN 18299.
Weiterhin gelten alle sonstigen einschlägigen DIN u. DIN EN-Vorschriften zur Zeitpunkt der Bearbeitung, in neuester Fassung, sowie alle Verarbeitungsrichtlinien, Einbauanweisungen, etc. von Herstellern und Zulieferern von Einbauteilen und sonstigen beigestellten Materialien und Bauteilen, ferner die Forderungen, Angaben und Pläne der Architekten, sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die Erstellung der bautechnischen Unterlagen und die Bemessung für Baubehelfe, wie Trag- und Arbeitsgerüste sowie deren bauaufsichtliche Genehmigung obliegt dem AN.
Die Untergründe sind vor den Arbeiten auf Eignung
zu prüfen. Weist der Untergrund sichtbare oder
anderweitig erkennbare Mängel auf, sind diese dem Architekten schriftlich mitzuteilen.
Angaben zur Ausführung
Für Güte und Verarbeitung der verwendeten Werkstoffe
und die Ausführung der Arbeiten gelten alle zum
Zeitpunkt der Angebotslegung in Kraft befindlichen
einschlägigen DIN-Normen und VDE-Vorschriften, Güte-
Maß- und Prüfbestimmungen, technischen Vorschriften und
Richtlinien sowie gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen.
Den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller ist zu
folgen.
Die Einhaltung und Erfüllung der einschlägigen
Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaften und der
Unfallverhütungsvorschriften laut Auflagen der
Landesbauordnung Bayern obliegt dem Auftragnehmer.
Es wird eine ständige Überwachung durch den
Systemhersteller der verarbeiteten Produkte
vorausgesetzt. Auf Verlangen des AG ist vom AN der
Nachweis durch schriftliche Protokolle vorzulegen.
Alle eingesetzten Materialien (Befestigungselemente) müssen in allen Teilen gegenüber Feuchtigkeit von innen und außen korrosionsbeständig sein.
Der AN haftet für die systemkonforme Ausführung der Gesamtkonstruktion und für deren Anwendung und Verarbeitung in vollem Umfange.
Die angegebenen Maße sind im Rahmen der VOB ca. Maße. Die exakten Ausführungsmaße und Stückzahlen sind eigenverantwortlich den Plänen zu entnehmen und mit den örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle abzustimmen.
Hat der Anbieter gegen die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeitsweisen, Zusammensetzungen, Aufbauten und Fabrikate Bedenken, so sind diese bei der Angebotsabgabe schriftlich, mit genauer Begründung anzugeben. Vor der Verwendung anderer Materialien, als den vorgeschriebenen, müssen deren Qualität und Eigenschaften nachgewiesen und die Zustimmung für die Verwendung vom AG eingeholt werden.
In der Leistungsbeschreibung sind die grundsätzlich zu erbringenden Leistungen erfasst. Die objektbezogenen Randbedingungen sind den entsprechenden dem Leistungsverzeichnis beigefügten Unterlagen zu entnehmen und in die Einheitspreise einzurechnen.
Der AN schuldet eine schlüssel- und inbetriebnahmefähige Leistung.
Fachbauleitung
Die Fachbauleitung aller GU Leistungen wird durch den AN übernommen. Dieser muss in Wort und Schrift der
deutschen Sprache mächtig sein. Die gilt auch fur den
Obermonteur bzw. Vorarbeiter oder Polier.
Der Fachbauleiter ist im Vertrag zu benennen.
Änderungen sind schriftlich mitzuteilen.
Emissions-/ Immissionsschutz / Arbeitszeiten
Die Baustelle grenzt unmittelbar an Gebäude mit sensibler Nutzung
(Wohnutzung, Büronutzung). Es sind lärm- und erschütterungsarme
Arbeitsgeräte und Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik
vorzusehen. Staubfreisetzungen sind durch emissionsarme Arbeitsverfahren
und Staubniederhaltung soweit technisch möglich zu vermeiden.
Grundsätzlich sind Lärm und Erschütterungen während der Durchführung
der Baumaßnahme auf das technisch mögliche Mindestmaß zu reduzieren.
Schäden und Verunreinigungen an Nachbargebäuden gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
Die Personalstärken sind grundsätzlich so zu planen, dass Nachtarbeit nicht
erforderlich wird. Sollten durch Verschulden des Auftragnehmers die
Zwischentermine/ Termine nicht eingehalten werden, kann der Auftraggeber
Nachtarbeit fordern. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht.
Nachtzeit: 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr
Ortsbesichtigung
Dem Bieter wird empfohlen, sich in der Angebotsphase über Umfang und Art der ausgeschriebenen Leistungen vor Ort ein Bild zu machen.
Spätere Einwendungen wegen Unkenntnis der Örtlichkeiten
werden nicht berücksichtigt.
Der Außenbereich ist frei zugänglich. Eine Besichtigung der Gebäude von
innen ist nur in Begleitung möglich.
Gemeinsame Besichtigungstermine sind mit der Objektüberwachung abzustimmen.
Ansprechpartner: Herr Hoffmann 0176 / 10007138, rh@hoffmann-architekt.eu
ZTV GU KGR 300 - Baukonstruktion
Definition Grundausbau und Mieterausbau Definition Grundausbau und Mieterausbau
Grundausbau:
Dieser Themenbereich umfasst alle grundlegenden Bauarbeiten, die notwendig sind, um das Gebäude strukturell fertigzustellen sowie einen Standardausbau.
Mieterausbau:
Dieser Themenbereich beinhaltet die Anpassung der Innenräume an die spezifischen Bedürfnisse der Mieter.
Dies kann individuelle Raumaufteilungen oder Belagsfestlegungen einzelner Räume umfassen. Aus diesem Grunde können die Massen variieren. Im Rahmen der Vermietung können mehrere Bauabschnitte zusammengefasst werden oder gar das gesamte Gebäude umfassen.
Definition Grundausbau und Mieterausbau
02 Kostengruppe 300 - Baukonstruktion Mieterausbau
02
Kostengruppe 300 - Baukonstruktion Mieterausbau
Funktionale Beschreibung Mieterausbau Funktionale Beschreibung Mieterausbau
Im Mieterausbau sind in den Bürogeschossen 1.OG bis 5.OG folgende funktionalen Leistungen zu berücksichtigen:
Wände:
- Trockenbauwandkonstruktionen in den Bürobereichen von OK Estrich / Hohlraumboden bis Rohdecke 1.OG bis 5.OG
- optionale Mobile Trennwände in den Bürobereichen 5.OG von OK Estrich / Hohlraumboden bis Rohdecke
- optionale Systemglastrennwände in den Bürobereichen von OK Estrich / Hohlraumboden bis Rohdecke
- Malerarbeiten zusätzlicher Wandbereiche
- Fliesen Teeküche
- Akustikpaneel
Decken:
- Decke Flurbereiche Büroflächen 1.OG bis 5.OG
- Akustikdeckensegel Bürobereiche 1.OG bis 5.OG
- Verkofferung Unterzug 5.OG
- Deckenkoffer ELT 5.OG Bürobereiche
- Malerarbeiten zusätzlicher Deckenbereiche
- Akustik Deckensegel
Boden:
- Hohlraumboden Bürobereiche
- Teppichboden Nadelvlies
- optionaler Teppichboden, hochwertiger
- optionaler Parkettboden
- optionaler PVC Bodenbelag in der Teeküche
Türen:
- Innentüren in den Bürobereichen
Sonstiges:
- Blendschutzrollos Fenster
In den nachfolgend aufgeführten Einzelleistungen sind die Mengen- und Massenangaben als grobe Orientierung zu sehen. Die tatsächlich zur Ausführung kommenden Mengen und Massen orientieren sich an den jeweiligen Mieterwünschen.
Änderung der Mengen und Massen führen nicht zu Änderungen der Einzelpreise!
Funktionale Beschreibung Mieterausbau
02. 2 Wände Mieterausbau
02. 2
Wände Mieterausbau