Verbauarbeiten einschließlich Statik
BPD_Brüderl_Projekt_Dachau_Hochstraße
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ATV DIN 18299  projektbezogene Angaben 0.1.1 | Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung | Bauort Hochstraße 9, 85221 Dachau, Flur-Nr. 709/11. Die Baustelle liegt in bestehender Wohnbebauung zwischen Hochstraße, Winterstraße und Sommerstraße. Zufahrten, Anlieferung, Umschlag und Lagerung sind auf die beengten Grundstücksverhältnisse und die Nachbarschaft abzustimmen. Der Bieter hat die örtlichen Verhältnisse und die für sein Gewerk erforderlichen Transportwege bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Das Baufeld ist sehr beengt; Lagerflächen sind nur im zugewiesenen Baubereich verfügbar. Eine Besichtigung von Baustelle und Zufahrt vor Angebotsabgabe wird empfohlen. 0.1.2 | Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen | Laerm-, Staub-, Geruchs- und Erschuetterungseinwirkungen sind auf das technisch unvermeidbare Mass zu begrenzen. Laerm- oder erschuetterungsintensive Arbeiten sind rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen. Jahreszeitlich zu erwartende Witterungseinfluesse sind gemaess Terminplan zu beruecksichtigen. 0.1.3 | Art und Lage der baulichen Anlage, z. B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse | Zwei Wohnhäuser mit gemeinsamem Untergeschoss und Tiefgarage, jeweils mit Treppenhaus und Personenaufzug; Zufahrt der Tiefgarage über einen PKW-Aufzug. Gebäude mit UG/TG, EG, 1. OG und 2. OG beziehungsweise Staffelgeschoss. Haus 1: OK FFB EG ±0,00 m = 489,76 m ü. NHN; Haus 2: OK FFB EG -0,54 m = 489,22 m ü. NHN; OK FFB TG ca. -3,585 m. 0.1.4 | Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen | Baustellenverkehr ist durch den jeweiligen AN eigenständig zu koordinieren. Warten, Be- und Entladen auf öffentlichen Flächen ist nur im zulässigen und genehmigten Umfang gestattet. Rückwärtsfahrten bei eingeschränkter Sicht sind durch Einweiser zu sichern. 0.1.5 | Für den Verkehr freizuhaltende Flächen | Feuerwehrzufahrten, Flucht- und Rettungswege, Nachbarzufahrten, Zugänge, Baustellenfahrwege und vereinbarte Lagerfreizonen sind dauerhaft freizuhalten. Einschränkungen sind vorab schriftlich abzustimmen. 0.1.6 | Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z. B. Montageöffnungen | Der AG stellt keine Hebezeuge, Krane oder Bauaufzuege bereit, sofern im LV nicht ausdruecklich etwas anderes geregelt ist. Erforderliche Hebe-, Transport- und Montagekonzepte sind vom AN zu planen. Montageoeffnungen und spaetere Schliessungen sind mit Rohbau-, TGA- und Aufzugsplanung zu koordinieren. Fuer die Zugaenglichkeit der Baugrube ist im Leistungsbereich Erdarbeiten eine temporaere Baugrubenrampe herzustellen, waehrend des erforderlichen Bauzustands verkehrssicher zu unterhalten und nach Entfall des Bedarfs bis zum planmaessigen Sollprofil vollstaendig zurueckzubauen. Lage, Geometrie, Tragfaehigkeit und Anschluss an Verbau/Baugrube sind mit Bauleitung, Bauablauf und Verbaustatik abzustimmen. 0.1.7 | Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser | Übergabepunkte und verfügbare Anschlusswerte ergeben sich aus dem freigegebenen Baustelleneinrichtungsplan. Verteilungen ab Übergabepunkt, Unterverteiler, Leitungen, Schläuche, Schutz- und Überfahreinrichtungen sowie gewerkespezifische Arbeitsplatzbeleuchtung gehören zur eigenen Baustelleneinrichtung. Verbrauchsregelungen richten sich nach den Vertragsunterlagen. 0.1.8 | Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume | Lager-, Container-, Kran-, Umschlag- und Entsorgungsflächen sind begrenzt und werden durch die Bauleitung zugewiesen. Ein Anspruch auf dauerhafte oder alleinige Nutzung bestimmter Flächen besteht nicht. Umsetzungen infolge des Bauablaufs sind zu berücksichtigen, soweit das LV keine gesonderte Position vorsieht. 0.1.9 | Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit; Ergebnisse von Bodenuntersuchungen | Das Bauvorhaben ist der Geotechnischen Kategorie 2 zugeordnet. Es stehen Oberboden, örtliche Auffüllungen, sandige bis stark sandige Schluffe und schluffige Sande an; die Böden sind teilweise frost- und witterungsempfindlich. Für die Bodenplatte UG/TG ist nach Gutachten ein Gründungspolster aus Kiessand GW mit Geotextil GRK 4 und nachgewiesener Verdichtung vorgesehen. 0.1.10 | Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern; Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern; Ergebnisse von Wasseranalysen | Bei den Erkundungen wurde kein oberflächennahes Grundwasser angetroffen; wegen der Wechselfolge der Böden ist jedoch mit Schichten- und Sickerwasser zu rechnen. Der Bemessungswasserstand für die Auftriebssicherheit ist gemäß Gutachten mit 488,00 m ü. NHN anzusetzen. Das endgültige Abdichtungs- und WU-Konzept ist verbindlich freizugeben. 0.1.11 | Besondere umweltrechtliche Vorschriften | Reinigungs-, Spül-, Beton- und sonstige belastete Wässer dürfen nicht ungeklärt in Kanal, Boden oder Versickerung eingeleitet werden. Gefahrstoffe sind nach den geltenden Vorgaben zu lagern und zu handhaben; Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen sind vorzuhalten. 0.1.12 | Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall | Abfälle und Böden sind getrennt zu erfassen, zu deklarieren und ordnungsgemäß zu verwerten oder zu entsorgen. Wiege-, Übernahme-, Transport- und Entsorgungsnachweise sind der Dokumentation beizufügen. Die konkrete Vergütung richtet sich nach den Positionen und Materialklassen des LV. 0.1.13 | Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen | Besondere Schutzgebiete sind den derzeit vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Behördliche Auflagen, zulässige Arbeitszeiten sowie gegebenenfalls artenschutz- oder immissionsschutzrechtliche Vorgaben bleiben verbindlich. Nicht bekannte Auflagen sind vor Ausführung zu klären. 0.1.14 | Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle | Zu erhaltende Vegetation, Nachbargebäude, Einfriedungen, Grenzzeichen, Verkehrsflächen, bereits hergestellte Bauteile und Leistungen anderer Gewerke sind zu schützen. Beschädigungen sind unverzüglich anzuzeigen und auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. 0.1.15 | Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs | Zusätzliche verkehrsrechtliche Anordnungen, Halteverbote oder Sondernutzungen, die der AN für sein Arbeitsverfahren benötigt, sind rechtzeitig zu beantragen und zu koordinieren. Kosten werden nur vergütet, wenn hierfür eine ausdrückliche LV-Position besteht. 0.1.16 | Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen | Vor Beginn von Erd-, Bohr-, Ramm- oder Kernbohrarbeiten sind vorhandene Leitungen und Anlagen zu ermitteln, örtlich zu überprüfen und zu sichern. Spartenauskünfte und Einweisungen entbinden nicht von der Sorgfaltspflicht. 0.1.17 | Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer | Nicht in den Unterlagen dargestellte Hindernisse sind möglich. Beim Antreffen unbekannter Leitungen, Bauteile oder Bodenveränderungen sind die Arbeiten im betroffenen Bereich einzustellen und die Bauleitung zu informieren. 0.1.18 | Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden | Eine abschließende projektbezogene Kampfmittelfreigabe ist in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen und vor Beginn eingreifender Erdarbeiten durch den AG zu bestätigen. Verdachtsmomente führen zur sofortigen Arbeitseinstellung und Meldung. 0.1.19 | Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen | SiGe-Plan, Baustellenordnung und Anweisungen des SiGe-Koordinators sind zu beachten. Jeder AN bleibt für Arbeitsschutz, Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung und die sichere Ausführung seiner Leistungen einschließlich der Nachunternehmer verantwortlich. 0.1.20 | Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer oder anderer Weisungsberechtigter von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle | Auflagen von Straßenbaulastträgern, Netzbetreibern, Entwässerungsbetrieben und Grundstückseigentümern sind zu beachten. Eingriffe in fremde Anlagen bedürfen der Freigabe des jeweiligen Berechtigten. 0.1.21 | Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z. B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen | Örtlich wurden Auffüllungen mit Ziegelresten festgestellt. Die weitere Einstufung erfolgt anhand Deklarationsanalysen und Entsorgungskonzept. Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei unerwarteten Belastungen werden erst nach schriftlicher Anordnung ausgeführt. 0.1.22 | Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten | Vorarbeiten und Übergabezustände ergeben sich aus Terminplan, Protokollen und den jeweiligen LV-Schnittstellen. Nach aktuellem Terminplan gehen Rodungs- beziehungsweise Fällarbeiten den Hauptleistungen voraus. Abweichungen sind bei Übergabe gemeinsam festzustellen. 0.1.23 | Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle | Parallel oder zeitversetzt arbeiten unter anderem Rohbau-, Abdichtungs-, Fenster-, TGA-, Aufzugs-, Ausbau- und Außenanlagengewerke. Einlegearbeiten, Durchdringungen, Auflager, Anschlüsse, Sperrzeiten und Freigaben sind in die eigene Arbeitsvorbereitung einzubeziehen. 0.2.1 | Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer | Maßgebend ist der fortgeschriebene Terminplan. Besondere Abhängigkeiten bestehen zwischen Verbau, Erdarbeiten, Wasserhaltung, Grundleitungen, Gründung, WU-Konstruktion, TGA-Einlegearbeiten, Aufzügen, Verfüllung und Außenanlagen. Die Entwässerung erfolgt in mindestens zwei zeitlich getrennten Bauabschnitten. 0.2.2 | Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen | Zu berücksichtigen sind beengte Grundstücks- und Lagerflächen, die Lage in bestehender Wohnbebauung, eingeschränkte Logistik, wechselnde Bauzustände, parallele beziehungsweise zeitversetzte Leistungen anderer Unternehmer sowie witterungsabhängige Erd-, Beton-, Ausbau- und Montagearbeiten. Der AN hat Arbeitsvorbereitung, Personal- und Geräteeinsatz hierauf abzustimmen. 0.2.3 | Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben | Gefaehrdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Pruefungen von Arbeitsmitteln sowie benannte Aufsichtspersonen sind rechtzeitig vorzuhalten. Aenderungen an gemeinsamen Sicherungseinrichtungen duerfen nur nach Freigabe erfolgen. Vor Heissarbeiten (insbesondere Schweissen, Schneidbrennen, Trennschleifen, Loeten oder Arbeiten mit offener Flamme) ist bei der Bauleitung ein zeit- und ortsgebundener Erlaubnisschein einzuholen. Geeignete Feuerloescher, erforderliche Abdeckungen sowie angeordnete Brandwache und Nachkontrolle sind als Bestandteil der sicheren Ausfuehrung vorzusehen. 0.2.4 | Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen, z. B. trittsichere Abdeckungen | Sicherungen, Abdeckungen und Absperrungen sind während der eigenen Leistung als Nebenleistung herzustellen und zu unterhalten. Ein Verbleib oder eine Vorhaltung für andere Gewerke über die eigene Nutzungsdauer hinaus ist nur geschuldet, wenn eine Position oder schriftliche Anordnung besteht. 0.2.5 | Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen | Kontaminierte Arbeitsbereiche sind derzeit nicht verbindlich ausgewiesen. Werden Belastungen festgestellt, sind Arbeiten einzustellen und Maßnahmen erst nach Freigabe des AG beziehungsweise Fachgutachters auszuführen. 0.2.6 | Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z. B. Behälter für die getrennte Erfassung | Die BE ist mit Bauleitung und SiGe-Koordination abzustimmen und an den Bauablauf anzupassen. Eigene Abfälle sind getrennt zu sammeln und zeitnah abzufahren. Container, Lager und Maschinen dürfen nur auf zugewiesenen Flächen aufgestellt werden. 0.2.7 | Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten | Gerüste sind entsprechend Nutzung, Lastklasse, Belagbreite, Arbeitshöhe und Bauablauf zu planen, freizugeben und sicher zu betreiben. Die Leistungs- und Vergütungsabgrenzung richtet sich nach ATV DIN 18451, der jeweils einschlägigen Fach-ATV und den ausdrücklich ausgeschriebenen Gerüstpositionen. Vorhaltung während der eigenen Leistung und nachlaufende Vorhaltung für andere Gewerke sind, soweit im LV vorgesehen, getrennt zu erfassen. 0.2.8 | Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer | Ein Anspruch auf Mitbenutzung fremder Einrichtungen besteht nicht. Eine Mitbenutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit Betreiber und Bauleitung einschließlich Kosten- und Haftungsregelung. 0.2.9 | Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat | Vorhaltung für andere Unternehmer ist nur geschuldet, wenn sie im LV ausdrücklich beschrieben oder schriftlich angeordnet wird. Standzeit, Nutzung, Lasten und Übergabezustand sind dann eindeutig zu dokumentieren. 0.2.10 | Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten Recycling-Stoffen | Recycling-Baustoffe dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie in Planung oder LV zugelassen, für den Verwendungszweck geeignet und durch die erforderlichen Nachweise belegt sind. 0.2.11 | Anforderungen an wiederaufbereitete Recycling-Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile | Nicht genormte oder systemgebundene Produkte bedürfen der erforderlichen Zulassungen, Bewertungen und Freigaben. Gleichwertigkeit ist durch den Bieter beziehungsweise AN nachzuweisen. 0.2.12 | Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z. B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen | Es sind für den Einsatz geeignete, zugelassene und dauerhaft gebrauchstaugliche Produkte zu verwenden. In Innenräumen sind emissionsarme Produkte vorzusehen, soweit die Fachplanung keine strengeren Anforderungen enthält. 0.2.13 | Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise | Rechtzeitig vor Ausführung sind Produktdaten, Zulassungen, Leistungserklärungen, Prüfzeugnisse, Bemusterungen, Werk- und Montageunterlagen sowie gegebenenfalls Fachunternehmer- und Übereinstimmungserklärungen vorzulegen. Freigaben ersetzen nicht die Verantwortung des AN. 0.2.14 | Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind | Wiedereinbau oder Verwertung auf der Baustelle ist nur nach technischer Eignung, umweltrechtlicher Einstufung und schriftlicher Freigabe zulässig. Ungeeignete oder belastete Stoffe sind abzufahren. 0.2.15 | Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten | Mengen und Klassen ergeben sich aus LV, Gutachten und Deklaration. Vergütet werden nur die nach Position und Nachweis erfassten Leistungen. Entsorgungswege und Anlagen sind vor Abfuhr zu benennen. 0.2.16 | Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe | Beistellungen durch den AG bestehen nur, wenn sie im LV oder in der Schnittstellenliste ausdrücklich benannt sind. Ansonsten sind alle zur vollständigen Leistung erforderlichen Stoffe und Bauteile vom AN zu liefern. 0.2.17 | In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt | Der AG übernimmt keine Ablade-, Lager- oder Transportleistungen und stellt keine Geräte oder Arbeitskräfte bereit, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. 0.2.18 | Leistungen für andere Unternehmer | Leistungen für andere Unternehmer, beispielsweise Gerüstmitbenutzung, Schließen von Montageöffnungen, Hilfskräfte, Hebezeuge oder Schutzmaßnahmen nach eigener Leistung, sind nur bei ausdrücklicher Position oder schriftlicher Anordnung geschuldet. 0.2.19 | Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z. B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation | Für TGA-, Aufzugs-, Elektro-, PV- und sonstige Anlagentechnik ist die Mitwirkung bei Funktionsprüfungen, Einregulierung, Inbetriebnahme und Schnittstellentests im jeweils beschriebenen Umfang geschuldet. Termine sind gewerkeübergreifend abzustimmen. 0.2.20 | Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme | Eine vorzeitige Nutzung oder Mitbenutzung durch den AG oder andere Unternehmer stellt keine Abnahme dar. Der Zustand ist vor und nach der Nutzung gemeinsam zu dokumentieren; Verantwortlichkeiten bleiben nach Vertrag bestehen. 0.2.21 | Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für maschinelle und elektrotechnische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon durch einen besonderen Wartungsvertrag | Wartungsleistungen während der Verjährungsfrist sind nur geschuldet, wenn sie im LV oder in einem gesonderten Wartungsvertrag ausdrücklich vereinbart sind. Erforderliche Wartungsangebote und Pflegeanweisungen sind entsprechend den Einzel-BTV vorzulegen. 0.2.22 | Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen | Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach den im LV genannten Einheiten, den einschlägigen ATV und den freigegebenen Ausführungs- beziehungsweise Bestandsunterlagen. Verdeckte Leistungen sind vor dem Verdecken gemeinsam aufzumessen. Abrechnungseinheiten sind bauteil- und gewerkegerecht festzulegen; Pauschalen sind nur für eindeutig abgegrenzte Leistungen zu verwenden. 0.3 | Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV | Projektbezogene Abweichungen von den einschlägigen ATV werden nur dort Vertragsbestandteil, wo sie im Leistungsverzeichnis oder in den zugeordneten BTV ausdrücklich und eindeutig beschrieben sind. Projektweite Zusatzregelungen werden nicht als frei erfundene ATV-Unterziffern geführt, sondern in den Allgemeinen BTV geregelt. 0.4 | Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen | Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen 0.4.1 | Nebenleistungen | Nebenleistungen sind nach der jeweils einschlägigen Fach-ATV und der beschriebenen Hauptleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren; projektbezogene Abweichungen nur bei ausdrücklicher Festlegung. 0.4.1.1 | Nebenleistungen richten sich ausschließlich nach Abschnitt 4.1 der jeweils einschlägigen Fach-ATV sowie nach der ausdrücklich beschriebenen Hauptleistung. Sie sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden in Kurz- und Langtexten nicht wiederholt, sofern keine projektbezogene Abweichung, Konkretisierung oder Leistungsgrenze erforderlich ist. Ein allgemeiner BTV-Hinweis erweitert den Katalog der Nebenleistungen der Fach-ATV nicht pauschal. | Gilt projektweit: Abschnitt 4.1 der jeweiligen Fach-ATV bleibt maßgeblich; kein pauschaler zusätzlicher Nebenleistungskatalog durch diese Vorlage. 0.4.2 | Besondere Leistungen | Besondere Leistungen sind nur geschuldet, soweit sie im LV/BTV eindeutig beschrieben und zugeordnet sind; die Vergütung folgt der jeweiligen ausgeschriebenen Position bzw. Preiszuordnung. 0.4.2.1 | Besondere Leistungen richten sich nach Abschnitt 4.2 der jeweils einschlägigen Fach-ATV. Soweit sie im LV, in den BTV oder in den Vorbemerkungen der VE eindeutig beschrieben und zugeordnet sind, gehören sie zum vertraglichen Leistungsumfang und sind in die zugehörigen Preise einzukalkulieren; hierfür besteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch. Rechte des AN bei vom AG angeordneten geänderten oder zusätzlichen bzw. nicht vereinbarten Leistungen nach VOB/B § 2 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt. | Gilt projektweit: Abschnitt 4.2 der jeweiligen Fach-ATV; geänderte/zusätzliche Leistungen bleiben nach den Vertragsregelungen gesondert zu behandeln. 0.5 | Abrechnungseinheiten | Abrechnungseinheiten sind bauteil- und gewerkegerecht nach LV und einschlägiger Fach-ATV festzulegen. Übliche Einheiten sind m, m², m³, kg, t, St und Satz. Pauschalen sind nur für eindeutig abgegrenzte Leistungen zu verwenden. Abweichende Abrechnungsregeln bedürfen einer eindeutigen Festlegung im LV. Fach-ATV | VE 01  Allgemeine Baustelleneinrichtung und erweiterter Rohbau | DIN 18300; DIN 18330; DIN 18331; DIN 18451; DIN 18384 soweit einschlägig Fach-ATV | VE 02  Abdichtungsarbeiten | DIN 18336 Fach-ATV | VE 03  Beschichtungsarbeiten | DIN 18349; DIN 18363 soweit einschlägig Fach-ATV | VE 04  Innendämmung Untergeschoss / Tiefgarage | DIN 18345 soweit einschlägig Fach-ATV | VE 05  Verbauarbeiten einschließlich Statik | DIN 18303 Fach-ATV | VE 06  Erdarbeiten | DIN 18300; DIN 18305 soweit einschlägig Fach-ATV | VE 07  Grundstücksentwässerung und Abwasserkanal | DIN 18306 Fach-ATV | VE 08  Dachbegrünung und Spengler-/Metallbedachungsarbeiten | DIN 18338; DIN 18339; DIN 18320 soweit einschlägig Fach-ATV | VE 09  Zimmererarbeiten | DIN 18334 Fach-ATV | VE 10  Außenputz | DIN 18350 Fach-ATV | VE 11  Innenputz | DIN 18350 Fach-ATV | VE 12  Fenster und Fenstertüren | DIN 18355 Fach-ATV | VE 13  Außentüren und Hauseingangselemente | DIN 18355 Fach-ATV | VE 14  Sonnenschutz | DIN 18358 Fach-ATV | VE 15  Trockenbau | DIN 18340 Fach-ATV | VE 16  Estricharbeiten | DIN 18353 Fach-ATV | VE 17  Fliesenarbeiten | DIN 18352 Fach-ATV | VE 18  Natursteinarbeiten | DIN 18332 Fach-ATV | VE 19  Bodenbeläge und Parkett | DIN 18356; DIN 18365 Fach-ATV | VE 20  Maler- und Lackierarbeiten | DIN 18363 Fach-ATV | VE 21  Innentüren | DIN 18355 Fach-ATV | VE 22  Metallbau und Geländer | DIN 18360 Fach-ATV | VE 23  Briefkastenanlagen | DIN 18360 Fach-ATV | VE 24  Schließanlage | DIN 18360 Fach-ATV | VE 25  Personenaufzüge | DIN 18385 Fach-ATV | VE 26  PKW-Aufzug | DIN 18385 Fach-ATV | VE 27  Heizung und Warmwasser | DIN 18380 Fach-ATV | VE 28  Sanitär | DIN 18381 Fach-ATV | VE 29  Lüftung | DIN 18379 Fach-ATV | VE 30  Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnik | DIN 18382; DIN 18384 Fach-ATV | VE 31  Photovoltaik | DIN 18382; DIN 18384 soweit einschlägig Fach-ATV | VE 32  Hausanschlüsse und Erschließung | DIN 18306; DIN 18381; DIN 18382 soweit einschlägig Fach-ATV | VE 33  Außenanlagen | DIN 18320; DIN 18318; DIN 18306 soweit einschlägig Fach-ATV | VE 34  Fahrradparker | DIN 18360 Fach-ATV | VE 35  Müll- und Nebengebäude | DIN 18334; DIN 18360 soweit einschlägig Fach-ATV | VE 36  Ausstattung und Möblierung | keine zusätzliche Fach-ATV; DIN 18299 / LV / BTV maßgebend Fach-ATV | VE 37  Baureinigung und Feinreinigung | keine zusätzliche Fach-ATV; DIN 18299 / LV / BTV maßgebend
ATV DIN 18299  projektbezogene Angaben
BTV Allgemein BTV 1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen BTV 1.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Geltungsbereich und Abgrenzung BTV 1.1.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Diese BTV regelt die projektbezogenen Maß-, Lage-, Winkel-, Flucht-, Ebenheits-, Montage- und Ausbautoleranzen. Sichtbeton-/Oberflächenklassen sind ausschließlich in BTV Vergabeeinheit VE 01, Punkt 2 (Ortbeton) und BTV Vergabeeinheit VE 01, Punkt 4 (Fertigteile/Filigranelemente) definiert. Die gewerkeübergreifende Toleranz- und Schnittstellenmatrix ist Bestandteil von BTV Allgemein 1.7. BTV 1.2 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Allgemeine Grundlagen und Vertragsstand BTV 1.2.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Soweit im LV, in freigegebenen Plänen, Fachnachweisen, Produktnormen oder Systemvorgaben keine strengeren Anforderungen eindeutig festgelegt sind, gelten die Maß-, Winkel-, Ebenheits- und Fluchtabweichungen nach DIN 18202:2019-07 sowie die einschlägigen Fach- und Produktnormen. Nennmaß und Sollgeometrie bleiben Ausführungsziel; Toleranzen sind Grenzabweichungen und dürfen nicht planmäßig oder systematisch ausgeschöpft werden. Zeit-, last-, temperatur- und feuchteabhängige Verformungen sind gesondert zu berücksichtigen. BTV 1.3 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Prüfpflichten, Schnittstellen und Toleranzketten BTV 1.3.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Vor Beginn der eigenen Leistung sind die für Anschluss, Passung und Funktion maßgebenden Istmaße des Vorgewerks im fachüblichen Umfang zu prüfen. Erkennbare Abweichungen sind vor Weiterarbeit in Textform anzuzeigen. Herstell-, Montage- und Einbautoleranzen dürfen an funktionskritischen Schnittstellen nicht ungeprüft addiert werden. Insbesondere dürfen Barrierefreiheit, Entwässerungsgefälle, Abdichtungs- und Sockelanschlüsse, Fugen, Auflager, Tür-/Fensterpassungen, Aufzugsschächte, Geländerhöhen, TGA-Einbauteile und sonstige Funktionsmaße nicht beeinträchtigt werden. Ergänzend gilt die Matrix unter BTV Allgemein 1.7. BTV 1.4 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Rohbau-, Fertigteil- und Montagetoleranzen BTV 1.4.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Für Ortbeton gelten DIN 18202, DIN 1045-3 und die freigegebene Schal-/Ausführungsplanung; für Betonfertigteile zusätzlich DIN 1045-4, DIN EN 13369 und die jeweilige Produktnorm. Herstell- und Montagetoleranzen sind getrennt nachzuweisen. Achsen, Höhen, Bauteildicken, Öffnungen, Auflager, Fugen und Einbauteile sind so zu koordinieren, dass Folgegewerke innerhalb ihrer vorgesehenen Anschluss- und Schichtdicken arbeiten können. Für Fenster, Türen, Aufzüge, Metallbau, Fertigteile und sonstige werkseitig gefertigte Bauteile ist vor Fertigung ein dokumentiertes Istmaß beziehungsweise Freigabemaß erforderlich. BTV 1.5 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Ausbautoleranzen BTV 1.5.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Bei Putz, Trockenbau, Estrich, Fliesen, Naturstein, Parkett, sonstigen Bodenbelägen, Beschichtungen und Einbauten sind Untergrund, fertige Höhen, Ebenheit, Lot/Flucht, planmäßige Gefälle, Schichtdicken, Übergänge, Tür- und Schwellenanschlüsse sowie Barrierefreiheit vor und nach Ausführung zu prüfen. Die Qualitätsstufen Q1 bis Q4 bei Putz- und Trockenbauoberflächen beschreiben die Oberflächenbearbeitung und sind keine Toleranzklassen; eine höhere Q-Stufe bewirkt ohne ausdrückliche Vereinbarung keine verschärfte Ebenheitstoleranz. Fachübliche Untergrundvorbereitung ist von der Beseitigung außerhalb der Toleranz liegender Vorgewerkabweichungen zu trennen; zusätzliche Ausgleichs- oder Nachbearbeitungsleistungen bedürfen vor Ausführung der Freigabe und einer eindeutigen Vergütungszuordnung. BTV 1.6 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Messung, Übergabe und Nachweis BTV 1.6.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Kritische Achsen, Höhen, Öffnungen, Auflager, Fugen, Gefälle- und Anschlussmaße sind vor Überdeckung beziehungsweise Übergabe an das Folgegewerk gemeinsam zu prüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Messverfahren, Messpunktlage, Messbedingungen und Bezugssystem müssen eine reproduzierbare Bewertung ermöglichen. Die gemeinsame Maßfeststellung ersetzt nicht die Verantwortung des ausführenden AN und stellt keine Teilabnahme dar, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. BTV 1.7 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Allgemeine Toleranz- und Schnittstellenmatrix (gewerkeübergreifend) BTV 1.7.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Die nachfolgende Matrix ist Bestandteil von BTV Allgemein 1 und regelt die zentrale gewerkeübergreifende Zuordnung von Toleranzen, Passungen, Übergabemaßen und maßlichen Schnittstellen. Die technischen Grundsätze sowie Rohbau-, Montage- und Ausbautoleranzen sind in BTV Allgemein 1.1 bis 1.6 geregelt. Sichtbeton- und Oberflächenqualitäten sind in den jeweiligen speziellen BTV festgelegt. Bei Widersprüchen gehen ausdrücklich bauteil- oder positionsbezogene Anforderungen vor. BTV 1.7.2 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Zu berücksichtigende Gewerke und Leistungen BTV 1.7.2.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Ortbeton / Stahlbeton BTV 1.7.2.2 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Betonfertigteile / Filigranelemente BTV 1.7.2.3 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Mauerwerk BTV 1.7.2.4 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Fenster / Außentüren / Innentüren BTV 1.7.2.5 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Außenputz / Innenputz BTV 1.7.2.6 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Trockenbau BTV 1.7.2.7 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Estrich / Bodenaufbau BTV 1.7.2.8 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Fliesen / Naturstein BTV 1.7.2.9 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Bodenbeläge / Parkett BTV 1.7.2.10 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Maler / Beschichtungen / OS-Systeme BTV 1.7.2.11 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Metallbau / Geländer / Schlosser BTV 1.7.2.12 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Dach / Spengler BTV 1.7.2.13 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | TGA / Durchbrüche / Einbauteile BTV 1.7.2.14 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Aufzüge BTV 1.7.2.15 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Außenanlagen / Beläge BTV 1.7.3 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Regelwerksstatus und Quellenhinweise BTV 1.7.3.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | DIN 18202:2019-07 bleibt Vertragsbezug, sofern kein neuerer Stand ausdrücklich vereinbart wird. Ein Norm-Entwurf oder späterer Stand wird ohne ausdrückliche vertragliche Einbeziehung nicht Vertragsgrundlage. BTV 1.7.3.2 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen | Quellen zum Regelwerksstatus: https://www.dinmedia.de/de/norm/din-18202/307314612 | https://www.dinmedia.de/de/norm/din-1045-3/369493725 | https://www.dinmedia.de/de/norm/din-1045-4/369667746 | https://www.dinmedia.de/de/technische-regel/dbv-merkbla tt-sichtbeton/243088857 BTV 2 | Haupt-Baustelleneinrichtung und gewerkespezifische Baustelleneinrichtung | Haupt-Baustelleneinrichtung und gewerkespezifische Baustelleneinrichtung BTV 2.1 | Haupt-Baustelleneinrichtung und gewerkespezifische Baustelleneinrichtung | Grundsatz Haupt-BE, Verbau-BE und gewerkespezifische Eigenleistungen BTV 2.1.1 | Haupt-Baustelleneinrichtung und gewerkespezifische Baustelleneinrichtung | Die Haupt-Baustelleneinrichtung (Haupt-BE) wird durch die mit VE 01 beauftragte Baufirma im dort ausgeschriebenen Umfang hergestellt, vorgehalten, angepasst und geräumt. Für die Verbauarbeiten der VE 05 wird wegen der eigenständigen Geräte-, Arbeits- und Sicherheitsanforderungen eine gesonderte Baustelleneinrichtung ausgeschrieben. Für alle übrigen Vergabeeinheiten werden keine gesonderten Baustelleneinrichtungspositionen vorgesehen. Jeder AN hat die für seine Leistung erforderlichen gewerkespezifischen Einrichtungen, Hilfsmittel, innerbetrieblichen Transporte, Unterverteilungen, Arbeitsbeleuchtungen, Lager-/Zuschnittbereiche, Kleingeräte sowie Schutz- und Sicherungsmaßnahmen selbstverantwortlich zu ermitteln, zu planen, zu kalkulieren, vorzuhalten und nach Abschluss zu räumen, soweit diese nicht nach den Vertragsunterlagen durch die Haupt-BE bereitgestellt werden. Diese Leistungen sind in die zugehörigen Einheitspreise einzukalkulieren; eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich als eigene Position ausgeschrieben oder vor Ausführung schriftlich als zusätzliche Leistung angeordnet wird. BTV 2.2 | Haupt-Baustelleneinrichtung und gewerkespezifische Baustelleneinrichtung | Aufmaß und Abrechnung BTV 2.2.1 | Haupt-Baustelleneinrichtung und gewerkespezifische Baustelleneinrichtung | Pauschal- oder zeitbezogene Abrechnung entsprechend LV. BTV 3 | Baulogistik, Flächen, Transporte und Mitbenutzung | Baulogistik, Flächen, Transporte und Mitbenutzung BTV 3.1 | Baulogistik, Flächen, Transporte und Mitbenutzung | Logistik und Bedarfsanmeldung BTV 3.1.1 | Baulogistik, Flächen, Transporte und Mitbenutzung | Der AN der VE 01 führt den Haupt-BE-Plan. Jeder weitere AN meldet seinen Bedarf an Flächen, Hebezeugen, Medien, Entsorgung, Zufahrten und sonstigen Schnittstellen rechtzeitig an und stimmt seine gewerkespezifischen Einrichtungen mit Bauleitung und Haupt-BE-Plan ab. Die Mitbenutzung der Haupt-BE ist nur im abgestimmten und bereitgestellten Umfang zulässig. Verteilungen ab dem jeweiligen Übergabepunkt, Unterverteiler, Leitungen/Schläuche, Arbeitsbeleuchtung, gewerkespezifische Sicherungen sowie eigene Abfälle und verursachte Verunreinigungen verbleiben in der Verantwortung des jeweiligen AN, soweit im LV nicht abweichend geregelt. BTV 3.2 | Baulogistik, Flächen, Transporte und Mitbenutzung | Schnittstellen und Nachweise BTV 3.2.1 | Baulogistik, Flächen, Transporte und Mitbenutzung | Abstimmung mit SiGe-Koordination, Verbau, Gerüst, Rohbau, TGA und Außenanlagen. BTV 3.2.2 | Baulogistik, Flächen, Transporte und Mitbenutzung | Prüfnachweise für Krane, Hebezeuge, elektrische Anlagen und sonstige prüfpflichtige Betriebsmittel vorhalten. BTV 3.2.3 | Baulogistik, Flächen, Transporte und Mitbenutzung | Übergabe und Rückgabe genutzter Flächen dokumentieren. BTV 4 | Witterung und Schlechtwetter | Witterung und Schlechtwetter BTV 4.1 | Witterung und Schlechtwetter | Grundsatz, Schutzmaßnahmen und Behinderungsnachweis BTV 4.1.1 | Witterung und Schlechtwetter | Der AN hat Bauverfahren, Arbeitsfolge, Personal- und Geräteeinsatz sowie die eigene Baustelleneinrichtung auf die für Bauort und Ausführungszeitraum übliche jahreszeitliche Witterung einzurichten. Ein bestimmter Anteil witterungsfreier Arbeitstage wird vom AG nicht zugesichert. Übliche saisonale Niederschläge, Frost-, Hitze- und Windphasen sowie hieraus resultierende kurzfristige Arbeitsunterbrechungen und zumutbare Umstellungen innerhalb des eigenen Leistungsbereichs sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Mit den Einheitspreisen abgegolten sind die nach der jeweiligen Fach-ATV und den anerkannten Regeln der Technik üblichen unmittelbaren Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der eigenen Leistung, insbesondere kurzfristiges Abdecken und Sichern, Schutz vor Regen, Frost, Wind, direkter Sonneneinstrahlung und zu schneller Austrocknung, Räumen von Schnee und Eis im eigenen Arbeitsbereich, Freihalten eigener Arbeits- und Verkehrsflächen sowie kurzfristige Wasserableitung aus dem eigenen Arbeitsbereich. Gleiches gilt für Maßnahmen, die wegen vom AN zu vertretender Verzögerungen, unzureichender Arbeitsvorbereitung, verspäteter Beschaffung oder nicht ausreichender Personal-/Gerätevorhaltung erforderlich werden. Außergewöhnliche Winter- oder Sommerbaumaßnahmen, insbesondere längerfristige oder beheizte Einhausungen, beheizte Schutzdächer, Dauerheizung oder -kühlung, technische Bautrocknung, besondere Frostschutzsysteme, Beschleunigungsmaßnahmen oder eine über den fachüblichen Schutz hinausgehende dauerhafte Bewetterung, sind nur geschuldet, wenn sie im LV ausdrücklich beschrieben oder vor Ausführung schriftlich durch den AG angeordnet werden. Eine eigenmächtige Ausführung begründet keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch. Eine witterungsbedingte Behinderung ist unverzüglich in Textform anzuzeigen und arbeitstäglich prüfbar zu dokumentieren. Der Nachweis muss mindestens Datum, örtliche Wetterdaten beziehungsweise geeignete Messwerte, konkret betroffene Leistung und Baubereich, eingesetztes Personal und Gerät, getroffene Schutz- und Minderungsmaßnahmen, mögliche Ersatzarbeiten sowie Beginn und Ende der Behinderung enthalten. Die Dokumentation allein begründet weder automatisch eine Fristverlängerung noch einen Vergütungsanspruch. Die Rechte und Pflichten nach VOB/B, insbesondere zu Behinderung, Unterbrechung und Schadensminderung, bleiben unberührt. BTV 5 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie Vorhaltungen | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie Vorhaltungen BTV 5.1 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie Vorhaltungen | Arbeits- und Bauteilhöhen BTV 5.1.1 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie Vorhaltungen | Die aus Plänen, Schnitten, Baubeschreibung und örtlichen Verhältnissen erkennbaren Arbeits- und Bauteilhöhen sind Kalkulationsgrundlage. Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Hebezeuge und sonstige Zugangs- oder Montagehilfen richten sich nach der jeweiligen Fach-ATV und den ausdrücklich ausgeschriebenen Positionen. Eine pauschale zusätzliche Vergütung allein wegen einer bestimmten Höhe erfolgt nicht; besondere, aus den Vergabeunterlagen nicht erkennbare Sonderzugänge oder Sondergerüste bedürfen einer eigenen Position oder vorherigen schriftlichen Anordnung. Vorhaltung während der eigenen Leistung und nachlaufende Vorhaltung für den AG oder andere Unternehmer sind getrennt zu behandeln. Eine nachlaufende Vorhaltung ist nur bei eigener LV-Position oder schriftlicher Anordnung geschuldet und beginnt mit dokumentierter Übergabe. Standzeit, Nutzungszweck, zulässige Beanspruchung, Betreiberverantwortung und Rückgabezustand sind eindeutig festzuhalten. BTV 5.2 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie Vorhaltungen | Nachlaufende Vorhaltung BTV 5.2.1 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie Vorhaltungen | Nachlaufende Vorhaltung nur nach schriftlicher Anordnung und dokumentiertem Übergabezeitpunkt. BTV 6 | Wasserhaltung | Wasserhaltung BTV 6.1 | Wasserhaltung | Abgrenzung BTV 6.1.1 | Wasserhaltung | Planmäßige Grund-, Schichten- oder Bauwasserhaltung ist nur geschuldet, wenn sie im LV gesondert beschrieben ist. BTV 6.1.2 | Wasserhaltung | Tagwasser und planmäßige Wasserhaltung sind nach den nachfolgenden Regeln eindeutig voneinander abzugrenzen. Übliche kleinräumige Maßnahmen zum Schutz der eigenen Leistung vor Niederschlags- und Tagwasser sowie dessen Beseitigung aus dem eigenen Arbeitsbereich sind Nebenleistung, soweit die jeweilige Fach-ATV nichts Abweichendes bestimmt. Hierzu gehören im üblichen Umfang Tauchpumpen, Schläuche, Pumpensümpfe kleiner Art, Abdeckungen und laufende Kontrolle. Planmäßige Grund-, Schichten- oder Bauwasserhaltung einschließlich Genehmigungen, Bemessung, Reservehaltung, Behandlung und Überwachung wird nur nach ausdrücklich hierfür vorgesehener LV-Position vergütet. BTV 6.2 | Wasserhaltung | Planung und Ausführung BTV 6.2.1 | Wasserhaltung | Wasserhaltung auf Baugrund, Verbau, Auftrieb, WU-Konzept und Einleitstelle abstimmen. BTV 6.2.2 | Wasserhaltung | Pumpen, Leitungen, Reserven, Stromversorgung, Überwachung, Sedimentation und gegebenenfalls Wasserbehandlung vorsehen. BTV 6.2.3 | Wasserhaltung | Einleitung oder Ableitung nur mit erforderlicher Genehmigung und ohne Schädigung Dritter. BTV 6.2.4 | Wasserhaltung | Betriebsunterbrechungen und Alarmierung nach Risikobeurteilung absichern. BTV 6.3 | Wasserhaltung | Nachweise / Abrechnung BTV 6.3.1 | Wasserhaltung | Betriebszeiten, Wasserstände, Fördermengen und Störungen dokumentieren. BTV 6.3.2 | Wasserhaltung | Einrichten, Betrieb/Vorhaltung und Rückbau getrennt abrechnen, sofern das LV dies vorsieht. BTV 7 | TGA-Koordination und Durchdringungen | TGA-Koordination und Durchdringungen BTV 7.1 | TGA-Koordination und Durchdringungen | Koordinationsgrundsatz BTV 7.1.1 | TGA-Koordination und Durchdringungen | Alle Öffnungen, Durchdringungen, Einbauteile, Trassen, Revisionsräume, Brandschutz- und Schallschutzanschlüsse sind vor Ausführung gewerkeübergreifend zu koordinieren. BTV 7.1.2 | TGA-Koordination und Durchdringungen | TGA-Einlegepläne sind mit Architektur, Tragwerk, WU, Aufzügen und Ausbau abzugleichen. BTV 7.1.3 | TGA-Koordination und Durchdringungen | Vor Ausführung der wärmebrückenrelevanten Anschlüsse ist die Werk-/Detailplanung der betroffenen Gewerke dem Bauphysiker zur Erstellung bzw. Fortschreibung des detaillierten Wärmebrückennachweises vorzulegen. Betroffen sind insbesondere Fenster-/Türstürze, Rollladen-/Jalousiekästen, Schwellen, Deckenränder, Sockel und sonstige Durchdringungen der thermischen Hülle. BTV 7.2 | TGA-Koordination und Durchdringungen | Ausführung BTV 7.2.1 | TGA-Koordination und Durchdringungen | An Stirnseiten der Geschossdecken ist gemäß Fachplanerhinweis eine ausreichende Dämmung vorzusehen; als Planungsrichtwert ist etwa ein Drittel der Wandstärke genannt. Maßgeblich ist die freigegebene Wärmebrücken-/Detailplanung. BTV 7.2.2 | TGA-Koordination und Durchdringungen | Planmäßige Öffnungen vor Betonage beziehungsweise Beplankung herstellen; nachträgliche Eingriffe nur nach Freigabe. BTV 7.2.3 | TGA-Koordination und Durchdringungen | WU-Durchdringungen systemgebunden; Brand- und Schallschutzabschottungen nach Fachplanung. BTV 7.2.4 | TGA-Koordination und Durchdringungen | Befestigungen so wählen, dass Schall-, Brand-, Wärme- und Feuchteschutz nicht beeinträchtigt werden. BTV 7.2.5 | TGA-Koordination und Durchdringungen | Revisionszugänglichkeit und Wartungsräume freihalten. BTV 7.3 | TGA-Koordination und Durchdringungen | Dokumentation BTV 7.3.1 | TGA-Koordination und Durchdringungen | Koordinationspläne, Kollisionsklärungen, Freigaben und Bestandsdokumentation der verdeckten Leitungswege übergeben. BTV 8 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan BTV 8.1 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan | Zentrale Regelung für KFN, EH40, LCA und QNG-PLUS; keine Wiederholung in den Einzel-LV. Gilt für alle förder-/nachhaltigkeitsrelevanten Produkte, Bauteile, Schichten und Anlagen. BTV 8.2 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan | Mindestnachweise: FUE KFN WG; Produkt-/Bauteilliste mit Einbauort, Abmessung/Schicht, Hersteller/Typ, Material, Ist-Menge und Kennwerten; Produktdatenblätter, DoP, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Sicherheitsdatenblätter sowie erforderliche EPD-/Umwelt-, Recycling- und Herkunftsnachweise; QNG-Schadstoffnachweise; Liefer-, Mengen-/Massen- und auf Anforderung Rechnungsnachweise. BTV 8.3 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan | Verdeckte KFN/QNG/LCA-/energetisch relevante Leistungen vor dem Verdecken fotografisch dokumentieren: Datum, Einbauort/Bauteil und bei Dicken/Abmessungen sichtbare Maßeinheit. BTV 8.4 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan | Ersatzprodukte, Material-/Schichtänderungen sowie Abweichungen bei Bauteildicken, Fenstergrößen, Verglasung/g-Wert, Sonnenschutz, Bodenbelägen, Türen/Fensterrahmen, Dämmstoffen, TGA, PV-Fläche oder Speicher nur nach schriftlicher Freigabe von AG/Fachplanung und, soweit betroffen, Energie-/LCA-/Nachhaltigkeitsexperten. BTV 8.5 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan | Für Wärmebrückennachweis und Abschlussnachweise sind Werk-/Detailpläne und Produktdaten rechtzeitig vorzulegen; die Dokumentation muss die tatsächlich ausgeführte Lösung eindeutig abbilden. Zusätzlich: Bauantragsdatum, Hausnummernbescheid, Fotos aller Hausansichten und Heizungsanlage sowie Blower-Door-Zertifikat. BTV 8.6 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan | VE-spezifisch sind insbesondere nachzuweisen: VE01 Beton, Bewehrung, Fertig-/Filigranteile, Mauerwerk, Fugen-/Abdichtungsprodukte und Dämmstoffe; VE04 Dämmstoff, Fläche, Dicke, Befestigung, Wärmeleitfähigkeit; VE05 dauerhafte und temporäre Bauteile getrennt; VE06 Geotextilien, Gründungspolster, Austausch-/Verfüllmaterial mit Herkunft, Menge, Recyclinganteil; VE07 Rohre, Formstücke, Schächte, Dichtungen sowie Rückhalte-/Drosselbauteile. VE0837 analog zum Leistungsumfang. BTV 8.7 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan | Mitwirkung bei Rückfragen/Nachforderungen bis BnD und Abschluss der QNG-Zertifizierung; strukturierte digitale Übergabe als PDF und, soweit gefordert, bearbeitbare Tabellen/Mengenlisten. Die LCA-Annahmen vom 03.08.2026 sind bei Abweichungen vor Ausführung zu prüfen; die Baubeschreibung 12.08.2026 bleibt vertraglicher Ausführungsstandard. BTV 9 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen BTV 9.1 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Dokumentationsumfang BTV 9.1.1 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Jede Vergabeeinheit erhält eine eigene LV-Position "Gewerkedokumentation gemäß BTV Allgemein 9". Diese Position umfasst die Vollständigkeitsprüfung, geordnete Zusammenstellung, Indexierung und Übergabe der nachfolgend genannten Unterlagen. BTV 9.1.2 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Revisions-, Werk-, Montage- und Bestandsunterlagen einschließlich Plänen, Schemata, Listen, Koordinaten, Höhen, Mengen- und Bauteilzuordnungen in der für das Gewerk erforderlichen Tiefe. BTV 9.1.3 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Produkt- und Systemnachweise: Produktdatenblätter, Leistungserklärungen, CE-/Ü-Kennzeichnungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Konformitäts-/Übereinstimmungsnachweise, Sicherheitsdatenblätter, Liefer- und Chargennachweise sowie geforderte Material- und Mengennachweise. BTV 9.1.4 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Prüf-, Mess-, Freigabe-, Abnahme-, Einregulier-, Funktions- und Inbetriebnahmeprotokolle sowie Fotodokumentation verdeckter Leistungen mit Datum, Einbauort und Maßstabs-/Ortsbezug; digitale Aufmaß- und Bestandsdaten. BTV 9.1.5 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Wartungs-, Inspektions-, Bedienungs-, Reinigungs- und Pflegehinweise, Ersatzteil-/Verschleißteillisten, Garantien sowie Einweisungsunterlagen, soweit für das Gewerk relevant. KFN/EH40/QNG-PLUS-Unterlagen werden ausschließlich nach dem zentralen KFN-Abschnitt nach BTV Allgemein 8 geführt. BTV 9.2 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Übergabe BTV 9.2.1 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Ein vorläufiges, nach Inhaltsverzeichnis geordnetes Dokumentationspaket ist spätestens zehn Werktage vor der beantragten Abnahme beziehungsweise vor erforderlichen Funktionsprüfungen vorzulegen. Die vollständige Endfassung ist spätestens zum vertraglich festgelegten Termin, ohne besondere Vereinbarung bei der Abnahme, zu übergeben. BTV 9.2.2 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Dateiformate PDF sowie bearbeitbare Originalformate, soweit vertraglich gefordert. BTV 9.2.3 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Offene Punkte, Restleistungen und Abweichungen in einer nachvollziehbaren Liste kennzeichnen. BTV 10 | Abnahme, Funktionsprüfung und Inbetriebnahme | Abnahme, Funktionsprüfung und Inbetriebnahme BTV 10.1 | Abnahme, Funktionsprüfung und Inbetriebnahme | Abnahme, Vollständigkeit und Abgrenzung BTV 10.1.1 | Abnahme, Funktionsprüfung und Inbetriebnahme | Positionsbezogene Prüfungen, Messungen, Freigaben, Bestandsaufmaße und Nachweise sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. Die Vollständigkeitsprüfung, geordnete Zusammenstellung, Indexierung und Übergabe sind in die Dokumentationsposition einzukalkulieren. Sämtliche vorgenannten Leistungen sind vollständig einzukalkulieren; eine zusätzliche Vergütung erfolgt nur bei ausdrücklich gesondert ausgeschriebener oder vor Ausführung schriftlich angeordneter Zusatzleistung. Fehlende, widersprüchliche oder nicht prüffähige Unterlagen sind vor der Abnahme zu bereinigen und werden bis dahin als Mangel beziehungsweise Restleistung geführt. BTV 11 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis BTV 11.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Grundsatz und Anordnung BTV 11.1.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Stundenlohnarbeiten, Baugerätestunden und Material auf Nachweis dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Anordnung des AG beziehungsweise der hierzu bevollmächtigten Bauleitung ausgeführt werden. Das Vorhandensein einer Bedarfsposition allein gilt nicht als Ausführungsanordnung. BTV 11.1.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Die Anordnung muss Leistung, Ausführungsort und soweit erforderlich Personal-/Geräteart beziehungsweise Materialbedarf hinreichend bestimmen. Leistungen, die bereits mit Vertrags- oder Einheitspreisen abgegolten sind, sowie Mangelbeseitigungen dürfen nicht zusätzlich als Stundenlohn- oder Nachweisleistung abgerechnet werden. BTV 11.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Lohnstunden BTV 11.2.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Abgerechnet werden ausschließlich die tatsächlich angeordneten und nachgewiesenen Stunden der im LV bezeichneten Personalqualifikation. Die preisliche Bewertung erfolgt mit dem angebotenen Einheitspreis der jeweiligen Stundenlohnposition. BTV 11.2.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Warte-, Wege-, Rüst-, Fahr- oder Zuschlagszeiten sind nur vergütungsfähig, soweit dies aus der konkreten LV-Position, einer ausdrücklichen Anordnung oder der vertraglichen Abrechnungssystematik folgt; eine doppelte Vergütung innerhalb anderer Einheitspreise ist ausgeschlossen. BTV 11.3 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Baugeräte und Hilfsmittel BTV 11.3.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Geräteeinsatz auf Stunden- oder Nachweisbasis ist nur für ausdrücklich angeordnete Geräte zulässig. Gerätetyp, Einsatzort, Einsatzzeit und gegebenenfalls Bedienpersonal sind im Nachweis eindeutig anzugeben. BTV 11.3.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Ob Bedienung, Betriebsstoffe, An-/Abtransport oder sonstige Nebenkosten im Geräte-Einheitspreis enthalten sind, richtet sich nach der jeweiligen LV-Position. Nicht bezeichnete Zuschläge dürfen nicht nachträglich zusätzlich angesetzt werden. BTV 11.4 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Material auf Nachweis BTV 11.4.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Material auf Nachweis darf nur nach vorheriger Anordnung beschafft beziehungsweise eingebaut werden. Produkt/Material, Menge, Einbauort, Lieferant und Belegnummer sind eindeutig zu dokumentieren; Liefer- und Rechnungsbelege sind prüffähig vorzulegen. BTV 11.4.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Material auf Nachweis wird zum nachgewiesenen Netto-Einkaufspreis nach Abzug von Skonti, Boni, Rabatten und Rückvergütungen abgerechnet. Ein Zuschlag für Beschaffung, Gemeinkosten oder Wagnis/Gewinn ist nur vergütungsfähig, wenn hierfür eine gesonderte LV-Position mit angebotenem Zuschlag vorhanden ist. Bereits in anderen Einheitspreisen enthaltenes Material sowie nicht angeordnetes Mehrmaterial ist nicht nochmals anzusetzen. BTV 11.5 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Stundenlohn- und Leistungsnachweise BTV 11.5.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Nachweise sind arbeitstäglich beziehungsweise spätestens am folgenden Arbeitstag vorzulegen und enthalten mindestens: Datum, Bezug zur schriftlichen Anordnung, Ausführungsort, ausgeführte Tätigkeit, Name/Funktion der eingesetzten Personen, Beginn/Ende und Stunden, eingesetzte Geräte sowie Materialart und -menge. BTV 11.5.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Sammelnachweise über mehrere Tage sind zu vermeiden. Korrekturen müssen nachvollziehbar bleiben. Die Prüfung oder Abzeichnung eines Leistungsnachweises bestätigt zunächst die dokumentierten Angaben; die vertragliche Prüfung der Vergütungsfähigkeit und der Preise bleibt unberührt. BTV 11.6 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Abgrenzung zu Nachträgen und Vertragsleistungen BTV 11.6.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Stundenlohnpositionen ersetzen keine erforderliche Leistungs-/Preisvereinbarung für geänderte oder zusätzliche Leistungen, wenn diese nach Art und Umfang sinnvoll nach Einheitspreisen oder als gesonderte Nachtragsleistung beschrieben und bewertet werden können. BTV 11.6.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Eigenmächtig ausgeführte Leistungen, nicht angeordnete Mehrbesetzungen, vermeidbare Stillstände sowie Aufwand aus eigener mangelhafter Leistung oder eigener unzureichender Arbeitsvorbereitung sind nicht als Stundenlohnleistung anzusetzen. BTV 11.7 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Dokumentation / Verbindung zu BTV Allgemein 9 BTV 11.7.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis | Anerkannte Stundenlohn-, Geräte- und Materialnachweise sind der Gewerkedokumentation nach BTV Allgemein 9 geordnet beizufügen. Position, Anordnung, Nachweis und Abrechnung müssen eindeutig aufeinander referenzierbar sein. BTV 12 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation BTV 12.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Hausrecht, Baustellenzugang und persönliche Schutzausrüstung BTV 12.1.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Der verantwortliche Bauleiter des AG übt das Hausrecht auf der Baustelle aus. Die Baustelle ist nur über gekennzeichnete Zugänge zu betreten und zu verlassen. Die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist zu tragen; Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Arbeiten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sind unzulässig. Rauchen ist nur in gekennzeichneten Bereichen zulässig und in Unterkünften, Baustellencontainern, Fahrzeugen und Baugeräten untersagt. Vorgesehene Baustellensanitäreinrichtungen sind zu benutzen; verbindliche Aushänge und Baustelleninformationen sind zu beachten. BTV 12.2 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Arbeitssicherheit, Schutzeinrichtungen und Geräte BTV 12.2.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Kollektiver Seitenschutz an Baugruben-/Verbaukanten ist Bestandteil der VE 05 Verbauarbeiten und durch den Verbau-AN auf Grundlage seiner freigegebenen Verbaustatik herzustellen, dem Baufortschritt anzupassen, vorzuhalten und rückzubauen. BTV 12.2.2 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Der AN ist für die Einhaltung der für seine Leistungen geltenden Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Schutzeinrichtungen dürfen nicht eigenmächtig entfernt oder verändert werden. Leitern sind auf das notwendige Maß zu beschränken; vorrangig sind geeignete Arbeitsbühnen, Plattformen oder Gerüste einzusetzen. Rückwärtsfahrten bei eingeschränkter Sicht sind durch technische Signale oder Einweiser zu sichern. Materialien und Geräte sind gegen Umfallen, Herabfallen und Windeinwirkung zu sichern. Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist unzulässig; Kran- und Hebezeugbereiche sind abzusichern. Erforderliche Geräteführerbeauftragungen und Prüfungen sind vor Arbeitsaufnahme nachzuweisen. Gerüste sind zu kennzeichnen und sauber zu halten. Unsichere Zustände sind der Bauleitung unverzüglich zu melden. BTV 12.3 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Baustellenbesprechungen, Aufsicht und Erreichbarkeit BTV 12.3.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Zu den vom AG angesetzten Baustellenbesprechungen ist ein geeigneter und bevollmächtigter Vertreter zu entsenden. Während der Ausführungszeiten des eigenen Gewerks ist eine fachkundige Aufsichtsperson auf der Baustelle beziehungsweise unmittelbar erreichbar zu stellen; sie muss die für Koordination und Sicherheit erforderliche Kommunikation in deutscher Sprache gewährleisten. Arbeitsaufnahme, wesentliche Bauzustände, Lieferungen und Eingriffe in gemeinsame Einrichtungen sind rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen. BTV 12.4 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Baustellenreinigung und Abfallbeseitigung BTV 12.4.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Der AN hält seinen Arbeitsbereich laufend sauber und beseitigt Bauschutt, Materialreste und Verpackungen aus der eigenen Leistung ohne unnötige Zwischenlagerung. Verpackungsmaterial und eigene Abfälle sind getrennt zu sammeln und über geeignete Behälter ordnungsgemäß abzufahren. Durch die eigenen Arbeiten verursachte Verunreinigungen von Gerüsten, Zufahrten, Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen sind unverzüglich zu beseitigen. Ersatzvornahmen richten sich nach den vertraglichen Regelungen; diese BTV enthält keine pauschale Vertragsstrafe. BTV 12.5 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Verkehrs-, Nachbar- und Baustellensicherung BTV 12.5.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Der AN sichert den eigenen Arbeits- und Gefahrenbereich während seiner Leistung. Baustellenausfahrt, Zufahrten und öffentliche Verkehrsflächen sind im durch die eigene Leistung verursachten Umfang sauber und verkehrssicher zu halten. Zu- und Abfahrten sowie Bauzaun-/Torbereiche sind nach Arbeitsende entsprechend dem Baustellenkonzept zu sichern. Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke, Gebäude und Zufahrten sind auf das technisch unvermeidbare Maß zu begrenzen. BTV 12.6 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Sparten, Leitungen und unbekannte Hindernisse BTV 12.6.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Vor Erd-, Bohr-, Ramm-, Schneid- oder Kernbohrarbeiten sind die für den Arbeitsbereich maßgebenden Leitungs- und Kabelinformationen einzuholen, mit den örtlichen Verhältnissen abzugleichen und vorhandene Anlagen erforderlichenfalls zu sichern. Beim Antreffen unbekannter Leitungen, Bauteile oder Hindernisse sind die Arbeiten im betroffenen Bereich zu unterbrechen und die Bauleitung zu informieren. BTV 12.7 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Heißarbeiten und Unfallmeldungen BTV 12.7.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Vor Heißarbeiten wie Schweißen, Trennschleifen oder Schneidbrennen ist die nach Baustellenordnung erforderliche Freigabe der Bauleitung einzuholen. Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind am Arbeitsort vorzuhalten; Brandlasten und Funkenflug sind zu beherrschen. Arbeitsunfälle und sicherheitsrelevante Ereignisse sind dem AG unverzüglich mitzuteilen und nach den geltenden Vorgaben zu dokumentieren. BTV 12.8 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Ausführungsunterlagen, Muster und Freigaben BTV 12.8.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und Ausführungsorganisation | Muster, Werkstatt-, Ausführungs- und Montageunterlagen der eigenen Leistung sind ohne besondere Aufforderung rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 10 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Ausführungsbeginn, zur Prüfung/Freigabe vorzulegen, soweit das LV oder der Terminplan keine längere Frist vorgibt. Die Freigabe koordiniert die Schnittstellen, entbindet den AN jedoch nicht von seiner Verantwortung für Vollständigkeit, Richtigkeit, Ausführbarkeit und Vertragserfüllung.
BTV Allgemein
Bietererklärung 1.0 | Bietererklärung | Der Bieter erklärt mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung: 2.0 | Bietererklärung | Die im Inhalts- und Anlagenverzeichnis bezeichneten Vergabeunterlagen wurden vollständig erhalten und geprüft. 3.0 | Bietererklärung | Erkannte Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten wurden vor Ablauf der Angebotsfrist schriftlich angezeigt beziehungsweise durch Bieterinformation geklärt. 4.0 | Bietererklärung | Die örtlichen Verhältnisse, die Baustellenlogistik, die Termin- und Schnittstellenbedingungen sowie alle erkennbaren preisbeeinflussenden Umstände wurden bei der Kalkulation berücksichtigt. 5.0 | Bietererklärung | Der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses, der ATV/BTV, der Pläne und der übrigen Vertragsunterlagen wird in der vereinbarten Rangfolge anerkannt. Abweichungen und Nebenangebote sind im Angebot eindeutig bezeichnet. 6.0 | Bietererklärung | Die angebotenen Produkte und Systeme erfüllen die geforderten Eigenschaften. Gleichwertigkeit abweichender Produkte wird mit dem Angebot beziehungsweise vor Ausführung prüfbar nachgewiesen. 7.0 | Bietererklärung | Die Leistungen können innerhalb der vereinbarten Fristen mit ausreichendem fachkundigem Personal und geeigneten Geräten ausgeführt werden. 8.0 | Bietererklärung | Die erforderlichen steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Nachweise können auf Anforderung vorgelegt werden. 9.0 | Bietererklärung | Für die ausgeschriebenen Arbeiten besteht eine ausreichende Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung. 10.0 | Angebots-/Abrechnungsbedingungen | Ergänzende Angebots- und Abrechnungsbedingungen ergeben sich ausschließlich aus den für diese Vergabe gültigen ATV-, BTV-, LV- und sonstigen Vertragsunterlagen. 11.0 | Bietererklärung | Vorgewählte Fabrikate/Systeme werden mit dem Angebot anerkannt; Abweichungen bedürfen vor Ausführung der schriftlichen Freigabe des AG und eines prüffähigen Gleichwertigkeitsnachweises. 12.0 | Bietererklärung | Bei Nebenangeboten schuldet der Bieter/AN Planung und Ausführung seines Sondervorschlags als einheitliche Werkleistung; hierfür erforderliche Sondergenehmigungen, Prüfzeugnisse und Prüfgebühren trägt der AN, soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. 13.0 | Bietererklärung | Umlagen für Baustrom, Bauwasser, Versicherungen oder sonstige Baustellenkosten gelten ausschließlich, wenn sie in den gültigen Vergabeunterlagen ausdrücklich beziffert und vertraglich vereinbart sind. Aus dieser Bietererklärung allein entsteht keine Umlagepflicht. 14.0 | Bietererklärung | Bei ausdrücklich vereinbartem Pauschalpreis trägt der AN das mit dem vereinbarten Pauschalumfang verbundene Mengenermittlungsrisiko im Rahmen der vertraglichen Regelungen. 15.0 | Bietererklärung | Rechnungen, Aufmaße und Mengenberechnungen sind vollständig und prüffähig einzureichen; Form und Anzahl der Exemplare richten sich nach der festgelegten Projektabwicklung. 16.0 | Bieterangabe | Der AN führt seinen Betrieb nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben, erfüllt insbesondere die sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Pflichten und stellt dies auch bei eingesetzten Nachunternehmern sicher. Nachunternehmer sind vor Einsatz entsprechend den Vertragsunterlagen zu benennen. 17.0 | Bietererklärung | Geldbußen/Sanktionsbeträge aus einer Baustellenordnung werden nicht als technische BTV pauschalisiert; sie bedürfen einer gesonderten wirksamen vertraglichen Vereinbarung. 18.0 | Bieterangabe | Vorgesehene Ausführungsdauer 19.0 | Bieterangabe | Vorgesehene mittlere Personalstärke 20.0 | Bieterangabe | Haftpflicht  Personenschäden 21.0 | Bieterangabe | Haftpflicht  Sachschäden 22.0 | Bieterangabe | Berufsgenossenschaft / BG-Nr. 23.0 | Bieterangabe | Beabsichtigte Nachunternehmer 24.0 | Bietererklärung | ______________________________ ______________________________ Ort, Datum Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
Bietererklärung
BTV Vergabeeinheit VE 05 VE 05 | BTV 1 | Verbau und Baugrubensicherung | Verbau und Baugrubensicherung VE 05 | BTV 1.1 | Verbau und Baugrubensicherung | Planung VE 05 | BTV 1.1.1 | Verbau und Baugrubensicherung | Prüffähige Verbaustatik, Werk-, Montage- und Rückbauplanung sowie Nachweise aller Bauzustände durch den AN. VE 05 | BTV 1.1.2 | Verbau und Baugrubensicherung | Lasten aus Kranen, Fahrzeugen, Lagerflächen, Nachbarbebauung und Wasserhaltung berücksichtigen. VE 05 | BTV 1.2 | Verbau und Baugrubensicherung | Ausführung VE 05 | BTV 1.2.1 | Verbau und Baugrubensicherung | Bestands- und Leitungserkundung vor Beginn. VE 05 | BTV 1.2.2 | Verbau und Baugrubensicherung | Vor- und Auflockerungsbohrungen, Träger, Ausfachung, Gurtung, Aussteifung und gegebenenfalls Rückverankerung systemgerecht herstellen. VE 05 | BTV 1.2.3 | Verbau und Baugrubensicherung | Verformungen und Erschütterungen entsprechend Mess- beziehungsweise Überwachungsplan dokumentieren. VE 05 | BTV 1.2.4 | Verbau und Baugrubensicherung | Rückbau des Berliner Verbaus abschnittsweise und nur nach statischer Freigabe. Rückbaufolge unmittelbar mit der Hinterfüllung/Zuarbeit der VE06 koordinieren. Übliche Abstimmung und Mitwirkung der beiden VE werden nicht gesondert vergütet. VE 05 | BTV 1.2.5 | Verbau und Baugrubensicherung | Kollektive Absturzsicherung/Seitenschutz an Baugruben- und Verbaukanten einschließlich Handlauf, Zwischenholm und erforderlicher Fußleiste systemgerecht nach Verbaustatik herstellen, anpassen, vorhalten, kontrollieren und rückbauen. VE 05 | BTV 1.3 | Verbau und Baugrubensicherung | Bauzustände und Übergaben VE 05 | BTV 1.3.1 | Verbau und Baugrubensicherung | Abstimmung mit Erdarbeiten, Wasserhaltung, WU-Konstruktion, Arbeitsraum, Kran und Nachbargrundstücken. VE 05 | BTV 1.3.2 | Verbau und Baugrubensicherung | Kollektive Absturzsicherung an der Baugruben-/Verbaukante einschließlich Seitenschutz/Geländer ist Bestandteil der VE 05 und in Verbaustatik sowie Werk-/Montageplanung zu berücksichtigen. VE 05 | BTV 1.3.3 | Verbau und Baugrubensicherung | Befestigungs-, Freihalte- und Lastannahmen sind so zu planen, dass die Standsicherheit des Verbaus in allen Bauzuständen gewährleistet bleibt. VE 05 | BTV 1.3.4 | Verbau und Baugrubensicherung | Genehmigungen für Anker oder Bauteile auf Fremdgrund sind vor Ausführung nachzuweisen. VE 05 | BTV 1.4 | Verbau und Baugrubensicherung | Abrechnung und Rückbauabschluss VE 05 | BTV 1.4.1 | Verbau und Baugrubensicherung | Die gewerkespezifische Baustelleneinrichtung des Verbaus wird nur als Einrichten und Räumen vergütet; eine gesonderte Vorhaltung der BE ist nicht vorgesehen. Zeitabhängige Kosten der Verbaukonstruktion und des Bauablaufs sind in den jeweiligen Hauptpositionen zu berücksichtigen. VE 05 | BTV 1.4.2 | Verbau und Baugrubensicherung | Statik, Freigaben, Messungen, Bestandslage verbleibender Elemente und Rückbaudokumentation übergeben. VE 05 | BTV 2 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen VE 05 | BTV 2.1 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Ergänzend zu BTV Allgemein 9 sind VE-spezifisch mindestens zu übergeben: Prüffähige Verbaustatik; Werk-, Montage-, Mess- und Rückbauplanung; Beweissicherungs-, Verformungs- und Erschütterungsmessungen; Freigaben, Prüf- und Übergabeprotokolle; Bestandslage verbleibender Teile sowie Rückbaudokumentation einschließlich Geländer/Absturzsicherung. VE 05 | BTV 2.2 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Die Unterlagen sind eindeutig den ausgeführten Bauteilen, Anlagen, Flächen oder Einbauorten zuzuordnen. VE 05 | BTV 2.3 | Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen | Mengen & Preisprüfung Z1: eigener LV-Titel "Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen" mit eigener bepreister Position. Positionsbezogene Prüfungen und Messungen bleiben nur dort in Hauptpositionen enthalten, wo dies ausdrücklich beschrieben ist; Doppelvergütung ist ausgeschlossen. VE 05 | BTV 3 | Schnittstellen, Koordination und Mitwirkungspflichten | Schnittstellen, Koordination und Mitwirkungspflichten VE 05 | BTV 3.1 | Schnittstellen, Koordination und Mitwirkungspflichten | Mit VE06 ist die abschnittsweise Rückbau-/Hinterfüllfolge des Berliner Verbaus zu koordinieren. VE05 führt den Verbaurückbau aus; VE06 erbringt die erforderliche Erdarbeits-Zuarbeit/Hinterfüllung über Pos. 06.02.0090. Für die gegenseitige Abstimmung erfolgt in beiden VE keine gesonderte Vergütung. VE 05 | BTV 3.2 | Schnittstellen, Koordination und Mitwirkungspflichten | Vor Ausführung ist eine schriftliche Schnittstellenliste mit Vorleistung, eigener Leistung, Leistung anderer VE, Übergabezustand, Termin und erforderlicher Freigabe fortzuschreiben. VE 05 | BTV 3.3 | Schnittstellen, Koordination und Mitwirkungspflichten | Mengen & Preisprüfung Z2: Für Schnittstellen, Koordination und Mitwirkungspflichten wird keine gesonderte LV-Position angesetzt. Die in diesem BTV-Punkt beschriebenen Informations-, Koordinations- und Mitwirkungspflichten sind bei den jeweils zugehörigen Hauptpositionen der VE einzukalkulieren. Ausführungsleistungen anderer VE bleiben Z3 und werden dort vergütet; eine Koordinationspflicht überträgt diese Leistungen nicht auf den AN.
BTV Vergabeeinheit VE 05
01 Baustelleneinrichtung Verbau
01
Baustelleneinrichtung Verbau
01.__. 10 Baustelleneinrichtung Verbau einrichten und räumen Gewerkespezifische Baustelleneinrichtung für die Verbauarbeiten vollständig einrichten und nach Abschluss der eigenen Leistungen räumen, einschließlich An-/Abtransport, Einrichten der erforderlichen Geräte-/Arbeitsbereiche und Wiederherstellung. Eine gesonderte Vorhaltung dieser Baustelleneinrichtung wird nicht vergütet; zeitabhängige Verbaukosten sind in den Hauptpositionen zu berücksichtigen. Quell-OZ Masterdatei: 05.01.0010.
01.__. 10
Baustelleneinrichtung Verbau einrichten und räumen
1.00
psch
02 Verbaustatik, Verbau und Sicherung
02
Verbaustatik, Verbau und Sicherung
02.__. 10 Prüffähige Verbaustatik Prüffähige statische Berechnung der Baugrubensicherung einschließlich aller Bauzustände, Baugrundkennwerte, Erd- und Wasserdruckansätze, Verkehrslasten, Nachweise der Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Verformungen, Einbindetiefen, Absteifungen bzw. Rückverankerungen sowie Nachweis angrenzender Bebauung und Leitungen. Einschließlich Abstimmung mit Tragwerksplaner, Geotechniker, Bauleitung und Prüfingenieur, Einarbeitung der Prüfvermerke sowie Bereitstellung der freigegebenen Unterlagen vor Ausführungsbeginn. Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0010.
02.__. 10
Prüffähige Verbaustatik
1.00
psch
02.__. 20 Werk-, Montage- und Rückbauplanung Verbau Werk-, Montage- und Rückbauplanung auf Grundlage der freigegebenen Verbaustatik erstellen. Einschließlich Grundrissen, Schnitten, Detailpunkten, Träger- und Bohlenanordnung, Einbindetiefen, Bauzuständen, Absteifungs- bzw. Ankerlagen, Kollisionsprüfung mit Bauwerk und Leitungen, Betonier- und Hinterfüllabschnitten sowie Vorgaben für Rückbau und Verfüllung verbleibender Hohlräume. Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0020.
02.__. 20
Werk-, Montage- und Rückbauplanung Verbau
1.00
psch
02.__. 30 Vermessung und Verformungskontrolle Verbauachsen und Höhen abstecken, Lage und Neigung der Verbauelemente kontrollieren sowie verformungsrelevante Messpunkte am Verbau und an angrenzenden Bauteilen einrichten. Nullmessung, regelmäßige Kontrollmessungen während Aushub, Rohbau und Rückbau einschließlich tabellarischer und grafischer Dokumentation. Messintervall und Warn-/Grenzwerte gemäß Verbaustatik. Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0030.
02.__. 30
Vermessung und Verformungskontrolle
1.00
psch
02.__. 40 Vor- und Auflockerungsbohrungen Vor- bzw. Auflockerungsbohrungen für das erschütterungsarme Einbringen der Verbauelemente in Auffüllungen, Decklehmen und tertiären Böden herstellen. Einschließlich Einmessen, Bohren, Umsetzen, Bohrgut aufnehmen und seitlich lagern bzw. laden sowie erforderlicher Verfüllung. Bohrdurchmesser und Tiefe nach Verbaustatik. Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0040.
02.__. 40
Vor- und Auflockerungsbohrungen
350.00
m
02.__. 50 Trägerbohlwand herstellen Trägerbohlwand als temporäre Baugrubensicherung herstellen, geeignet für die örtlichen Baugrundverhältnisse und die nach Verbaustatik anzusetzenden Lasten. Stahlträger erschütterungsarm in vorgebohrte Löcher einstellen und standsicher fixieren; Ausfachung abschnittsweise mit Kanaldielen, Holzbohlen oder gleichwertigem zugelassenem System entsprechend Aushubfortschritt einbauen. Einschließlich Kopf- und Anschlussausbildungen, Auskeilungen, Hinterfütterungen, Kleinmaterial sowie aller für einen kraftschlüssigen und verformungsarmen Verbau erforderlichen Nebenleistungen. Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0050.
02.__. 50
Trägerbohlwand herstellen
500.00
02.__. 60 Zulage Absteifung / Gurtung Zulage zur Trägerbohlwand für nach Statik erforderliche horizontale Gurtungen, Eckaussteifungen, Sprieße und sonstige innere Absteifungen einschließlich Knotenblechen, Schweiß- und Schraubverbindungen, Montage, Umsetzen entsprechend Baufortschritt und Demontage. Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0060.
02.__. 60
Zulage Absteifung / Gurtung
12.00
t
02.__. 70 Verbau vorhalten Vollständig hergestellte Baugrubensicherung einschließlich Ausfachung, Träger, Gurtungen und Absteifungen betriebsbereit vorhalten, regelmäßig kontrollieren, nachspannen und instand halten. Einschließlich Anpassungen an abschnittsweisen Rohbau, Hinterfüllung und Rückbau. Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0070. GAEB-Einheit technisch auf 4 Zeichen abgebildet: m²Mt; Originaleinheit der Masterdatei: m²Mon.
02.__. 70
Verbau vorhalten
3,000.00
m²Mt
02.__. 80 Trägerbohlwand rückbauen Trägerbohlwand/Berliner Verbau abschnittsweise nach statischer Freigabe und abgestimmt mit der Arbeitsraumhinterfüllung der VE06 rückbauen. Übliche Koordination und Abstimmung mit VE06 sowie die Festlegung der gemeinsamen Rückbau-/Hinterfüllfolge sind in den EP einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die eigentliche Erdarbeits-Zuarbeit/Hinterfüllung wird über VE06 Pos. 06.02.0090 vergütet. Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0080.
02.__. 80
Trägerbohlwand rückbauen
500.00
02.__. 90 Zulage verbleibende Verbauelemente Zulage für statisch oder baubetrieblich angeordnetes Verbleiben einzelner Träger oder Ausfachungselemente im Baugrund. Einschließlich dauerhaftem Korrosionsschutz nach freigegebener Verbaustatik und Verbleibekonzept, Ablängen unter Endgelände, dokumentierter Lageeinmessung und Übergabe eines Bestandsplans. Vergütung nur nach vorheriger schriftlicher Anordnung des Auftraggebers. Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0090.
02.__. 90
Zulage verbleibende Verbauelemente
2.00
t
02.__. 100 Absturzsicherung / Geländer an Baugruben- und Verbaukante Kollektive Absturzsicherung als standsicheren Seitenschutz/Geländer entlang sämtlicher absturzgefährdeter Baugruben- und Verbaukanten herstellen, dem Baufortschritt entsprechend umsetzen und anpassen, während der erforderlichen Dauer verkehrssicher vorhalten, regelmäßig kontrollieren und nach Entfall der Absturzgefahr vollständig rückbauen. Einschließlich Handlauf, Zwischenholm, Fußleiste in Arbeitsbereichen mit Gefahr herabfallender Gegenstände, Eckausbildungen, Zugängen/Toren, Befestigungs- bzw. Klemmkonstruktionen und erforderlichen Nachweisen. Befestigung und Lastabtragung sind Bestandteil der Verbauplanung VE 05; Eingriffe und Befestigungen am Verbau nur auf Grundlage der freigegebenen Verbaustatik und Werk-/Montageplanung. Quell-OZ Masterdatei: 05.02.0100.
02.__. 100
Absturzsicherung / Geländer an Baugruben- und Verbaukante
100.00
m
03 Dokumentation und Bestandsunterlagen
03
Dokumentation und Bestandsunterlagen
03.__. 10 Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen gemäß BTV Vergabeeinheit VE 05, Punkt 2 VE-spezifische Dokumentation gemäß BTV Allgemein 9 und BTV Vergabeeinheit VE 05, Punkt 2 vollständig, geprüft, eindeutig benannt, indiziert und fristgerecht zusammenstellen und übergeben. Mindestumfang für diese VE: Prüffähige Verbaustatik; Werk-, Montage-, Mess- und Rückbauplanung; Beweissicherungs-, Verformungs- und Erschütterungsmessungen; Freigaben, Prüf- und Übergabeprotokolle; Bestandslage verbleibender Teile sowie Rückbaudokumentation einschließlich Geländer/Absturzsicherung. Positionsbezogene Prüfungen und Messungen bleiben nur dort in den Hauptpositionen enthalten, wo sie ausdrücklich beschrieben sind; Doppelvergütung ist ausgeschlossen. Quell-OZ Masterdatei: 05.03.0010.
03.__. 10
Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen gemäß BTV Vergabeeinheit VE 05, Punkt 2
1.00
psch
04 Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
04
Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
04.__. 10 Vorarbeiter im Stundenlohn Stundenlohnarbeiten der bezeichneten Personalqualifikation gemäß BTV Allgemein 11. Ausführung ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Anordnung des AG bzw. der bevollmächtigten Bauleitung. Abrechnung nach h der tatsächlich angeordneten, ausgeführten und prüffähig nachgewiesenen Leistung. Leistungen, die bereits durch Vertrags-/Einheitspreise abgegolten sind, sowie Mangelbeseitigungen sind ausgeschlossen. Quell-OZ Masterdatei: 05.04.0010.
04.__. 10
Vorarbeiter im Stundenlohn
1.00
h
04.__. 20 Facharbeiter im Stundenlohn Stundenlohnarbeiten der bezeichneten Personalqualifikation gemäß BTV Allgemein 11. Ausführung ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Anordnung des AG bzw. der bevollmächtigten Bauleitung. Abrechnung nach h der tatsächlich angeordneten, ausgeführten und prüffähig nachgewiesenen Leistung. Leistungen, die bereits durch Vertrags-/Einheitspreise abgegolten sind, sowie Mangelbeseitigungen sind ausgeschlossen. Quell-OZ Masterdatei: 05.04.0020.
04.__. 20
Facharbeiter im Stundenlohn
1.00
h
04.__. 30 Helfer im Stundenlohn Stundenlohnarbeiten der bezeichneten Personalqualifikation gemäß BTV Allgemein 11. Ausführung ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Anordnung des AG bzw. der bevollmächtigten Bauleitung. Abrechnung nach h der tatsächlich angeordneten, ausgeführten und prüffähig nachgewiesenen Leistung. Leistungen, die bereits durch Vertrags-/Einheitspreise abgegolten sind, sowie Mangelbeseitigungen sind ausgeschlossen. Quell-OZ Masterdatei: 05.04.0030.
04.__. 30
Helfer im Stundenlohn
1.00
h
04.__. 40 Baugerät im Stundenlohn Baugerätestunden gemäß BTV Allgemein 11. Einsatz ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Anordnung des AG bzw. der bevollmächtigten Bauleitung. Gerätetyp, Einsatzort, Beginn/Ende und tatsächliche Einsatzzeit sind prüffähig nachzuweisen. Stillstands-, Warte-, An-/Abtransport-, Bedien- und Betriebsstoffkosten sind nur vergütungsfähig, soweit die Einzelposition dies ausdrücklich vorsieht; Doppelvergütung ist ausgeschlossen. Quell-OZ Masterdatei: 05.04.0040.
04.__. 40
Baugerät im Stundenlohn
1.00
h
04.__. 50 Material auf Nachweis Material auf Nachweis gemäß BTV Allgemein 11. Nur nach vorheriger schriftlicher Anordnung des AG. Abrechnung zum nachgewiesenen Netto-Einkaufspreis gemäß prüffähigem Lieferantenbeleg; Skonti, Boni, Rabatte und Rückvergütungen sind abzusetzen. Ein Zuschlag für Beschaffung, Gemeinkosten oder Wagnis/Gewinn wird nur vergütet, wenn hierfür eine gesonderte LV-Position mit angebotenem Zuschlag vorhanden ist. Bereits in Vertrags- oder Einheitspreisen enthaltenes Material ist ausgeschlossen. Quell-OZ Masterdatei: 05.04.0050.
04.__. 50
Material auf Nachweis
1.00
EUR