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Bill of Quantities
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Unit
Unit price EUR
Net total EUR
ATV DIN 18299 projektbezogene
Angaben
0.1.1 | Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen,
Zufahrtsmöglichkeiten und
Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige
Einschränkungen bei ihrer Benutzung |
Bauort Hochstraße 9, 85221 Dachau, Flur-Nr. 709/11.
Die Baustelle liegt in
bestehender Wohnbebauung zwischen Hochstraße,
Winterstraße und Sommerstraße.
Zufahrten, Anlieferung, Umschlag und Lagerung sind auf
die beengten
Grundstücksverhältnisse und die Nachbarschaft
abzustimmen. Der Bieter hat die
örtlichen Verhältnisse und die für sein Gewerk
erforderlichen Transportwege bei der
Kalkulation zu berücksichtigen. Das Baufeld ist sehr
beengt; Lagerflächen sind nur im
zugewiesenen Baubereich verfügbar. Eine Besichtigung
von Baustelle und Zufahrt vor
Angebotsabgabe wird empfohlen.
0.1.2 | Besondere Belastungen aus Immissionen sowie
besondere klimatische oder
betriebliche Bedingungen | Laerm-, Staub-, Geruchs- und
Erschuetterungseinwirkungen sind auf das technisch
unvermeidbare Mass zu
begrenzen. Laerm- oder erschuetterungsintensive
Arbeiten sind rechtzeitig mit der
Bauleitung abzustimmen. Jahreszeitlich zu erwartende
Witterungseinfluesse sind
gemaess Terminplan zu beruecksichtigen.
0.1.3 | Art und Lage der baulichen Anlage, z. B. auch
Anzahl und Höhe der Geschosse
| Zwei Wohnhäuser mit gemeinsamem Untergeschoss und
Tiefgarage, jeweils mit
Treppenhaus und Personenaufzug; Zufahrt der Tiefgarage
über einen PKW-Aufzug.
Gebäude mit UG/TG, EG, 1. OG und 2. OG beziehungsweise
Staffelgeschoss. Haus
1: OK FFB EG ±0,00 m = 489,76 m ü. NHN; Haus 2: OK FFB
EG -0,54 m = 489,22 m
ü. NHN; OK FFB TG ca. -3,585 m.
0.1.4 | Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle,
insbesondere Verkehrsbeschränkungen
| Baustellenverkehr ist durch den jeweiligen AN
eigenständig zu koordinieren. Warten,
Be- und Entladen auf öffentlichen Flächen ist nur im
zulässigen und genehmigten
Umfang gestattet. Rückwärtsfahrten bei eingeschränkter
Sicht sind durch Einweiser zu
sichern.
0.1.5 | Für den Verkehr freizuhaltende Flächen |
Feuerwehrzufahrten, Flucht- und
Rettungswege, Nachbarzufahrten, Zugänge,
Baustellenfahrwege und vereinbarte
Lagerfreizonen sind dauerhaft freizuhalten.
Einschränkungen sind vorab schriftlich
abzustimmen.
0.1.6 | Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von
Transporteinrichtungen und
Transportwegen, z. B. Montageöffnungen | Der AG stellt
keine Hebezeuge, Krane oder
Bauaufzuege bereit, sofern im LV nicht ausdruecklich
etwas anderes geregelt ist.
Erforderliche Hebe-, Transport- und Montagekonzepte
sind vom AN zu planen.
Montageoeffnungen und spaetere Schliessungen sind mit
Rohbau-, TGA- und
Aufzugsplanung zu koordinieren. Fuer die
Zugaenglichkeit der Baugrube ist im
Leistungsbereich Erdarbeiten eine temporaere
Baugrubenrampe herzustellen,
waehrend des erforderlichen Bauzustands verkehrssicher
zu unterhalten und nach
Entfall des Bedarfs bis zum planmaessigen Sollprofil
vollstaendig zurueckzubauen.
Lage, Geometrie, Tragfaehigkeit und Anschluss an
Verbau/Baugrube sind mit
Bauleitung, Bauablauf und Verbaustatik abzustimmen.
0.1.7 | Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für
das Überlassen von
Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser |
Übergabepunkte und verfügbare
Anschlusswerte ergeben sich aus dem freigegebenen
Baustelleneinrichtungsplan.
Verteilungen ab Übergabepunkt, Unterverteiler,
Leitungen, Schläuche, Schutz- und
Überfahreinrichtungen sowie gewerkespezifische
Arbeitsplatzbeleuchtung gehören zur
eigenen Baustelleneinrichtung. Verbrauchsregelungen
richten sich nach den
Vertragsunterlagen.
0.1.8 | Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die
Ausführung seiner
Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung
überlassenen Flächen und Räume |
Lager-, Container-, Kran-, Umschlag- und
Entsorgungsflächen sind begrenzt und
werden durch die Bauleitung zugewiesen. Ein Anspruch
auf dauerhafte oder alleinige
Nutzung bestimmter Flächen besteht nicht. Umsetzungen
infolge des Bauablaufs sind
zu berücksichtigen, soweit das LV keine gesonderte
Position vorsieht.
0.1.9 | Bodenverhältnisse, Baugrund und seine
Tragfähigkeit; Ergebnisse von
Bodenuntersuchungen | Das Bauvorhaben ist der
Geotechnischen Kategorie 2
zugeordnet. Es stehen Oberboden, örtliche
Auffüllungen, sandige bis stark sandige
Schluffe und schluffige Sande an; die Böden sind
teilweise frost- und
witterungsempfindlich. Für die Bodenplatte UG/TG ist
nach Gutachten ein
Gründungspolster aus Kiessand GW mit Geotextil GRK 4
und nachgewiesener
Verdichtung vorgesehen.
0.1.10 | Hydrologische Werte von Grundwasser und
Gewässern; Art, Lage, Abfluss,
Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von
Vorflutern; Ergebnisse von
Wasseranalysen | Bei den Erkundungen wurde kein
oberflächennahes Grundwasser
angetroffen; wegen der Wechselfolge der Böden ist
jedoch mit Schichten- und
Sickerwasser zu rechnen. Der Bemessungswasserstand für
die Auftriebssicherheit ist
gemäß Gutachten mit 488,00 m ü. NHN anzusetzen. Das
endgültige Abdichtungs- und
WU-Konzept ist verbindlich freizugeben.
0.1.11 | Besondere umweltrechtliche Vorschriften |
Reinigungs-, Spül-, Beton- und
sonstige belastete Wässer dürfen nicht ungeklärt in
Kanal, Boden oder Versickerung
eingeleitet werden. Gefahrstoffe sind nach den
geltenden Vorgaben zu lagern und zu
handhaben; Sicherheitsdatenblätter und
Betriebsanweisungen sind vorzuhalten.
0.1.12 | Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B.
Beschränkungen für die
Beseitigung von Abwasser und Abfall | Abfälle und
Böden sind getrennt zu erfassen,
zu deklarieren und ordnungsgemäß zu verwerten oder zu
entsorgen. Wiege-,
Übernahme-, Transport- und Entsorgungsnachweise sind
der Dokumentation
beizufügen. Die konkrete Vergütung richtet sich nach
den Positionen und
Materialklassen des LV.
0.1.13 | Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich
der Baustelle; vorliegende
Fachgutachten oder dergleichen | Besondere
Schutzgebiete sind den derzeit
vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen.
Behördliche Auflagen, zulässige
Arbeitszeiten sowie gegebenenfalls artenschutz- oder
immissionsschutzrechtliche
Vorgaben bleiben verbindlich. Nicht bekannte Auflagen
sind vor Ausführung zu klären.
0.1.14 | Art und Umfang des Schutzes von Bäumen,
Pflanzenbeständen,
Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen,
Bauwerken, Grenzsteinen und
dergleichen im Bereich der Baustelle | Zu erhaltende
Vegetation, Nachbargebäude,
Einfriedungen, Grenzzeichen, Verkehrsflächen, bereits
hergestellte Bauteile und
Leistungen anderer Gewerke sind zu schützen.
Beschädigungen sind unverzüglich
anzuzeigen und auf Kosten des Verursachers zu
beseitigen.
0.1.15 | Art und Umfang der Regelung und Sicherung des
öffentlichen Verkehrs |
Zusätzliche verkehrsrechtliche Anordnungen,
Halteverbote oder Sondernutzungen, die
der AN für sein Arbeitsverfahren benötigt, sind
rechtzeitig zu beantragen und zu
koordinieren. Kosten werden nur vergütet, wenn hierfür
eine ausdrückliche LV-Position
besteht.
0.1.16 | Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen,
insbesondere Abwasser- und
Versorgungsleitungen | Vor Beginn von Erd-, Bohr-,
Ramm- oder Kernbohrarbeiten
sind vorhandene Leitungen und Anlagen zu ermitteln,
örtlich zu überprüfen und zu
sichern. Spartenauskünfte und Einweisungen entbinden
nicht von der Sorgfaltspflicht.
0.1.17 | Bekannte oder vermutete Hindernisse im
Bereich der Baustelle, z. B.
Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und,
soweit bekannt, deren
Eigentümer | Nicht in den Unterlagen dargestellte
Hindernisse sind möglich. Beim
Antreffen unbekannter Leitungen, Bauteile oder
Bodenveränderungen sind die
Arbeiten im betroffenen Bereich einzustellen und die
Bauleitung zu informieren.
0.1.18 | Bestätigung, dass die im jeweiligen
Bundesland geltenden Anforderungen zu
Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen
hinsichtlich Kampfmitteln
erfüllt wurden | Eine abschließende projektbezogene
Kampfmittelfreigabe ist in den
vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen und vor
Beginn eingreifender Erdarbeiten
durch den AG zu bestätigen. Verdachtsmomente führen
zur sofortigen
Arbeitseinstellung und Meldung.
0.1.19 | Gemäß der Baustellenverordnung getroffene
Maßnahmen | SiGe-Plan,
Baustellenordnung und Anweisungen des
SiGe-Koordinators sind zu beachten. Jeder
AN bleibt für Arbeitsschutz, Unterweisung,
Gefährdungsbeurteilung und die sichere
Ausführung seiner Leistungen einschließlich der
Nachunternehmer verantwortlich.
0.1.20 | Besondere Anordnungen, Vorschriften und
Maßnahmen der Eigentümer oder
anderer Weisungsberechtigter von Leitungen, Kabeln,
Dränen, Kanälen, Straßen,
Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im
Bereich der Baustelle |
Auflagen von Straßenbaulastträgern, Netzbetreibern,
Entwässerungsbetrieben und
Grundstückseigentümern sind zu beachten. Eingriffe in
fremde Anlagen bedürfen der
Freigabe des jeweiligen Berechtigten.
0.1.21 | Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.
B. des Bodens, der Gewässer,
der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende
Fachgutachten oder dergleichen | Örtlich
wurden Auffüllungen mit Ziegelresten festgestellt. Die
weitere Einstufung erfolgt
anhand Deklarationsanalysen und Entsorgungskonzept.
Zusätzliche
Schutzmaßnahmen bei unerwarteten Belastungen werden
erst nach schriftlicher
Anordnung ausgeführt.
0.1.22 | Art und Zeit der vom Auftraggeber
veranlassten Vorarbeiten | Vorarbeiten und
Übergabezustände ergeben sich aus Terminplan,
Protokollen und den jeweiligen
LV-Schnittstellen. Nach aktuellem Terminplan gehen
Rodungs- beziehungsweise
Fällarbeiten den Hauptleistungen voraus. Abweichungen
sind bei Übergabe
gemeinsam festzustellen.
0.1.23 | Arbeiten anderer Unternehmer auf der
Baustelle | Parallel oder zeitversetzt
arbeiten unter anderem Rohbau-, Abdichtungs-,
Fenster-, TGA-, Aufzugs-, Ausbau-
und Außenanlagengewerke. Einlegearbeiten,
Durchdringungen, Auflager, Anschlüsse,
Sperrzeiten und Freigaben sind in die eigene
Arbeitsvorbereitung einzubeziehen.
0.2.1 | Vorgesehene Arbeitsabschnitte,
Arbeitsunterbrechungen und
Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie
Abhängigkeit von Leistungen
anderer | Maßgebend ist der fortgeschriebene
Terminplan. Besondere Abhängigkeiten
bestehen zwischen Verbau, Erdarbeiten, Wasserhaltung,
Grundleitungen, Gründung,
WU-Konstruktion, TGA-Einlegearbeiten, Aufzügen,
Verfüllung und Außenanlagen. Die
Entwässerung erfolgt in mindestens zwei zeitlich
getrennten Bauabschnitten.
0.2.2 | Besondere Erschwernisse während der
Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen,
in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich
von Verkehrswegen oder bei
außergewöhnlichen äußeren Einflüssen | Zu
berücksichtigen sind beengte
Grundstücks- und Lagerflächen, die Lage in bestehender
Wohnbebauung,
eingeschränkte Logistik, wechselnde Bauzustände,
parallele beziehungsweise
zeitversetzte Leistungen anderer Unternehmer sowie
witterungsabhängige Erd-,
Beton-, Ausbau- und Montagearbeiten. Der AN hat
Arbeitsvorbereitung, Personal- und
Geräteeinsatz hierauf abzustimmen.
0.2.3 | Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß
Baustellenverordnung ergeben |
Gefaehrdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Pruefungen
von Arbeitsmitteln sowie
benannte Aufsichtspersonen sind rechtzeitig
vorzuhalten. Aenderungen an
gemeinsamen Sicherungseinrichtungen duerfen nur nach
Freigabe erfolgen. Vor
Heissarbeiten (insbesondere Schweissen,
Schneidbrennen, Trennschleifen, Loeten
oder Arbeiten mit offener Flamme) ist bei der
Bauleitung ein zeit- und ortsgebundener
Erlaubnisschein einzuholen. Geeignete Feuerloescher,
erforderliche Abdeckungen
sowie angeordnete Brandwache und Nachkontrolle sind
als Bestandteil der sicheren
Ausfuehrung vorzusehen.
0.2.4 | Art und Umfang von Leistungen zur
Unfallverhütung und zum
Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen,
z. B. trittsichere
Abdeckungen | Sicherungen, Abdeckungen und
Absperrungen sind während der
eigenen Leistung als Nebenleistung herzustellen und zu
unterhalten. Ein Verbleib oder
eine Vorhaltung für andere Gewerke über die eigene
Nutzungsdauer hinaus ist nur
geschuldet, wenn eine Position oder schriftliche
Anordnung besteht.
0.2.5 | Besondere Anforderungen für Arbeiten in
kontaminierten Bereichen,
gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und
Sicherheitsmaßnahmen |
Kontaminierte Arbeitsbereiche sind derzeit nicht
verbindlich ausgewiesen. Werden
Belastungen festgestellt, sind Arbeiten einzustellen
und Maßnahmen erst nach
Freigabe des AG beziehungsweise Fachgutachters
auszuführen.
0.2.6 | Besondere Anforderungen an die
Baustelleneinrichtung und
Entsorgungseinrichtungen, z. B. Behälter für die
getrennte Erfassung | Die BE ist mit
Bauleitung und SiGe-Koordination abzustimmen und an
den Bauablauf anzupassen.
Eigene Abfälle sind getrennt zu sammeln und zeitnah
abzufahren. Container, Lager
und Maschinen dürfen nur auf zugewiesenen Flächen
aufgestellt werden.
0.2.7 | Besondere Anforderungen an das Auf- und
Abbauen sowie Vorhalten von
Gerüsten | Gerüste sind entsprechend Nutzung,
Lastklasse, Belagbreite, Arbeitshöhe
und Bauablauf zu planen, freizugeben und sicher zu
betreiben. Die Leistungs- und
Vergütungsabgrenzung richtet sich nach ATV DIN 18451,
der jeweils einschlägigen
Fach-ATV und den ausdrücklich ausgeschriebenen
Gerüstpositionen. Vorhaltung
während der eigenen Leistung und nachlaufende
Vorhaltung für andere Gewerke sind,
soweit im LV vorgesehen, getrennt zu erfassen.
0.2.8 | Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge,
Aufzüge, Aufenthalts- und
Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den
Auftragnehmer | Ein Anspruch
auf Mitbenutzung fremder Einrichtungen besteht nicht.
Eine Mitbenutzung bedarf der
vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit Betreiber
und Bauleitung einschließlich
Kosten- und Haftungsregelung.
0.2.9 | Wie lange, für welche Arbeiten und
gegebenenfalls für welche Beanspruchung
der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge,
Aufenthalts- und Lagerräume,
Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer
vorzuhalten hat | Vorhaltung
für andere Unternehmer ist nur geschuldet, wenn sie im
LV ausdrücklich beschrieben
oder schriftlich angeordnet wird. Standzeit, Nutzung,
Lasten und Übergabezustand
sind dann eindeutig zu dokumentieren.
0.2.10 | Verwendung oder Mitverwendung von
wiederaufbereiteten Recycling-Stoffen |
Recycling-Baustoffe dürfen nur eingesetzt werden, wenn
sie in Planung oder LV
zugelassen, für den Verwendungszweck geeignet und
durch die erforderlichen
Nachweise belegt sind.
0.2.11 | Anforderungen an wiederaufbereitete
Recycling-Stoffe und an nicht genormte
Stoffe und Bauteile | Nicht genormte oder
systemgebundene Produkte bedürfen der
erforderlichen Zulassungen, Bewertungen und Freigaben.
Gleichwertigkeit ist durch
den Bieter beziehungsweise AN nachzuweisen.
0.2.12 | Besondere Anforderungen an Art, Güte und
Umweltverträglichkeit der Stoffe
und Bauteile, auch z. B. an die schnelle biologische
Abbaubarkeit von Hilfsstoffen | Es
sind für den Einsatz geeignete, zugelassene und
dauerhaft gebrauchstaugliche
Produkte zu verwenden. In Innenräumen sind
emissionsarme Produkte vorzusehen,
soweit die Fachplanung keine strengeren Anforderungen
enthält.
0.2.13 | Art und Umfang der vom Auftraggeber
verlangten Eignungs- und
Gütenachweise | Rechtzeitig vor Ausführung sind
Produktdaten, Zulassungen,
Leistungserklärungen, Prüfzeugnisse, Bemusterungen,
Werk- und Montageunterlagen
sowie gegebenenfalls Fachunternehmer- und
Übereinstimmungserklärungen
vorzulegen. Freigaben ersetzen nicht die Verantwortung
des AN.
0.2.14 | Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle
gewonnene Stoffe verwendet
werden dürfen oder müssen oder einer anderen
Verwertung zuzuführen sind |
Wiedereinbau oder Verwertung auf der Baustelle ist nur
nach technischer Eignung,
umweltrechtlicher Einstufung und schriftlicher
Freigabe zulässig. Ungeeignete oder
belastete Stoffe sind abzufahren.
0.2.15 | Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem
Bereich des Auftraggebers
zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der
Verwertung oder bei Abfall die
Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über
Transporte, Entsorgung
und die vom Auftraggeber zu tragenden
Entsorgungskosten | Mengen und Klassen
ergeben sich aus LV, Gutachten und Deklaration.
Vergütet werden nur die nach
Position und Nachweis erfassten Leistungen.
Entsorgungswege und Anlagen sind vor
Abfuhr zu benennen.
0.2.16 | Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und
Bauteile, die vom Auftraggeber
beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des
Ortes und Zeit ihrer Übergabe
| Beistellungen durch den AG bestehen nur, wenn sie im
LV oder in der
Schnittstellenliste ausdrücklich benannt sind.
Ansonsten sind alle zur vollständigen
Leistung erforderlichen Stoffe und Bauteile vom AN zu
liefern.
0.2.17 | In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen,
Lagern und Transport von
Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem
Auftragnehmer Geräte oder
Arbeitskräfte zur Verfügung stellt | Der AG übernimmt
keine Ablade-, Lager- oder
Transportleistungen und stellt keine Geräte oder
Arbeitskräfte bereit, sofern dies nicht
ausdrücklich vereinbart ist.
0.2.18 | Leistungen für andere Unternehmer |
Leistungen für andere Unternehmer,
beispielsweise Gerüstmitbenutzung, Schließen von
Montageöffnungen, Hilfskräfte,
Hebezeuge oder Schutzmaßnahmen nach eigener Leistung,
sind nur bei
ausdrücklicher Position oder schriftlicher Anordnung
geschuldet.
0.2.19 | Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen
und bei der Inbetriebnahme von
Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z.
B. mit dem Auftragnehmer
für die Gebäudeautomation | Für TGA-, Aufzugs-,
Elektro-, PV- und sonstige
Anlagentechnik ist die Mitwirkung bei
Funktionsprüfungen, Einregulierung,
Inbetriebnahme und Schnittstellentests im jeweils
beschriebenen Umfang geschuldet.
Termine sind gewerkeübergreifend abzustimmen.
0.2.20 | Benutzung von Teilen der Leistung vor der
Abnahme | Eine vorzeitige Nutzung
oder Mitbenutzung durch den AG oder andere Unternehmer
stellt keine Abnahme dar.
Der Zustand ist vor und nach der Nutzung gemeinsam zu
dokumentieren;
Verantwortlichkeiten bleiben nach Vertrag bestehen.
0.2.21 | Übertragung der Wartung während der Dauer der
Verjährungsfrist für die
Mängelansprüche für maschinelle und elektrotechnische
sowie elektronische Anlagen
oder Teile davon durch einen besonderen
Wartungsvertrag | Wartungsleistungen
während der Verjährungsfrist sind nur geschuldet, wenn
sie im LV oder in einem
gesonderten Wartungsvertrag ausdrücklich vereinbart
sind. Erforderliche
Wartungsangebote und Pflegeanweisungen sind
entsprechend den Einzel-BTV
vorzulegen.
0.2.22 | Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder
Tabellen | Aufmaß und
Abrechnung erfolgen nach den im LV genannten
Einheiten, den einschlägigen ATV
und den freigegebenen Ausführungs- beziehungsweise
Bestandsunterlagen.
Verdeckte Leistungen sind vor dem Verdecken gemeinsam
aufzumessen.
Abrechnungseinheiten sind bauteil- und gewerkegerecht
festzulegen; Pauschalen sind
nur für eindeutig abgegrenzte Leistungen zu verwenden.
0.3 | Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV |
Projektbezogene Abweichungen
von den einschlägigen ATV werden nur dort
Vertragsbestandteil, wo sie im
Leistungsverzeichnis oder in den zugeordneten BTV
ausdrücklich und eindeutig
beschrieben sind. Projektweite Zusatzregelungen werden
nicht als frei erfundene
ATV-Unterziffern geführt, sondern in den Allgemeinen
BTV geregelt.
0.4 | Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen
Leistungen | Einzelangaben
zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
0.4.1 | Nebenleistungen | Nebenleistungen sind nach
der jeweils einschlägigen
Fach-ATV und der beschriebenen Hauptleistung in die
Einheitspreise einzukalkulieren;
projektbezogene Abweichungen nur bei ausdrücklicher
Festlegung.
0.4.1.1 | Nebenleistungen richten sich ausschließlich
nach Abschnitt 4.1 der jeweils
einschlägigen Fach-ATV sowie nach der ausdrücklich
beschriebenen Hauptleistung.
Sie sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und
werden in Kurz- und Langtexten
nicht wiederholt, sofern keine projektbezogene
Abweichung, Konkretisierung oder
Leistungsgrenze erforderlich ist. Ein allgemeiner
BTV-Hinweis erweitert den Katalog
der Nebenleistungen der Fach-ATV nicht pauschal. |
Gilt projektweit: Abschnitt 4.1 der
jeweiligen Fach-ATV bleibt maßgeblich; kein pauschaler
zusätzlicher
Nebenleistungskatalog durch diese Vorlage.
0.4.2 | Besondere Leistungen | Besondere Leistungen
sind nur geschuldet, soweit sie
im LV/BTV eindeutig beschrieben und zugeordnet sind;
die Vergütung folgt der
jeweiligen ausgeschriebenen Position bzw.
Preiszuordnung.
0.4.2.1 | Besondere Leistungen richten sich nach
Abschnitt 4.2 der jeweils
einschlägigen Fach-ATV. Soweit sie im LV, in den BTV
oder in den Vorbemerkungen
der VE eindeutig beschrieben und zugeordnet sind,
gehören sie zum vertraglichen
Leistungsumfang und sind in die zugehörigen Preise
einzukalkulieren; hierfür besteht
kein zusätzlicher Vergütungsanspruch. Rechte des AN
bei vom AG angeordneten
geänderten oder zusätzlichen bzw. nicht vereinbarten
Leistungen nach VOB/B § 2
Abs. 5 und 6 bleiben unberührt. | Gilt projektweit:
Abschnitt 4.2 der jeweiligen
Fach-ATV; geänderte/zusätzliche Leistungen bleiben
nach den Vertragsregelungen
gesondert zu behandeln.
0.5 | Abrechnungseinheiten | Abrechnungseinheiten sind
bauteil- und gewerkegerecht
nach LV und einschlägiger Fach-ATV festzulegen.
Übliche Einheiten sind m, m², m³,
kg, t, St und Satz. Pauschalen sind nur für eindeutig
abgegrenzte Leistungen zu
verwenden. Abweichende Abrechnungsregeln bedürfen
einer eindeutigen Festlegung
im LV.
Fach-ATV | VE 01 Allgemeine Baustelleneinrichtung und
erweiterter Rohbau | DIN
18300; DIN 18330; DIN 18331; DIN 18451; DIN 18384
soweit einschlägig
Fach-ATV | VE 02 Abdichtungsarbeiten | DIN 18336
Fach-ATV | VE 03 Beschichtungsarbeiten | DIN 18349;
DIN 18363 soweit
einschlägig
Fach-ATV | VE 04 Innendämmung Untergeschoss /
Tiefgarage | DIN 18345 soweit
einschlägig
Fach-ATV | VE 05 Verbauarbeiten einschließlich Statik
| DIN 18303
Fach-ATV | VE 06 Erdarbeiten | DIN 18300; DIN 18305
soweit einschlägig
Fach-ATV | VE 07 Grundstücksentwässerung und
Abwasserkanal | DIN 18306
Fach-ATV | VE 08 Dachbegrünung und
Spengler-/Metallbedachungsarbeiten | DIN
18338; DIN 18339; DIN 18320 soweit einschlägig
Fach-ATV | VE 09 Zimmererarbeiten | DIN 18334
Fach-ATV | VE 10 Außenputz | DIN 18350
Fach-ATV | VE 11 Innenputz | DIN 18350
Fach-ATV | VE 12 Fenster und Fenstertüren | DIN 18355
Fach-ATV | VE 13 Außentüren und Hauseingangselemente
| DIN 18355
Fach-ATV | VE 14 Sonnenschutz | DIN 18358
Fach-ATV | VE 15 Trockenbau | DIN 18340
Fach-ATV | VE 16 Estricharbeiten | DIN 18353
Fach-ATV | VE 17 Fliesenarbeiten | DIN 18352
Fach-ATV | VE 18 Natursteinarbeiten | DIN 18332
Fach-ATV | VE 19 Bodenbeläge und Parkett | DIN 18356;
DIN 18365
Fach-ATV | VE 20 Maler- und Lackierarbeiten | DIN
18363
Fach-ATV | VE 21 Innentüren | DIN 18355
Fach-ATV | VE 22 Metallbau und Geländer | DIN 18360
Fach-ATV | VE 23 Briefkastenanlagen | DIN 18360
Fach-ATV | VE 24 Schließanlage | DIN 18360
Fach-ATV | VE 25 Personenaufzüge | DIN 18385
Fach-ATV | VE 26 PKW-Aufzug | DIN 18385
Fach-ATV | VE 27 Heizung und Warmwasser | DIN 18380
Fach-ATV | VE 28 Sanitär | DIN 18381
Fach-ATV | VE 29 Lüftung | DIN 18379
Fach-ATV | VE 30 Elektro-, Sicherheits- und
Informationstechnik | DIN 18382; DIN
18384
Fach-ATV | VE 31 Photovoltaik | DIN 18382; DIN 18384
soweit einschlägig
Fach-ATV | VE 32 Hausanschlüsse und Erschließung |
DIN 18306; DIN 18381; DIN
18382 soweit einschlägig
Fach-ATV | VE 33 Außenanlagen | DIN 18320; DIN 18318;
DIN 18306 soweit
einschlägig
Fach-ATV | VE 34 Fahrradparker | DIN 18360
Fach-ATV | VE 35 Müll- und Nebengebäude | DIN 18334;
DIN 18360 soweit
einschlägig
Fach-ATV | VE 36 Ausstattung und Möblierung | keine
zusätzliche Fach-ATV; DIN
18299 / LV / BTV maßgebend
Fach-ATV | VE 37 Baureinigung und Feinreinigung |
keine zusätzliche Fach-ATV;
DIN 18299 / LV / BTV maßgebend
ATV DIN 18299 projektbezogene
BTV Allgemein
BTV 1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Toleranzen,
Maße und gewerkeübergreifende Schnittstellen
BTV 1.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen |
Geltungsbereich und Abgrenzung
BTV 1.1.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Diese BTV
regelt die projektbezogenen Maß-, Lage-, Winkel-,
Flucht-, Ebenheits-, Montage- und
Ausbautoleranzen. Sichtbeton-/Oberflächenklassen sind
ausschließlich in BTV
Vergabeeinheit VE 01, Punkt 2 (Ortbeton) und BTV
Vergabeeinheit VE 01, Punkt 4
(Fertigteile/Filigranelemente) definiert. Die
gewerkeübergreifende Toleranz- und
Schnittstellenmatrix ist Bestandteil von BTV Allgemein
1.7.
BTV 1.2 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Allgemeine
Grundlagen und Vertragsstand
BTV 1.2.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Soweit im
LV, in freigegebenen Plänen, Fachnachweisen,
Produktnormen oder Systemvorgaben
keine strengeren Anforderungen eindeutig festgelegt
sind, gelten die Maß-, Winkel-,
Ebenheits- und Fluchtabweichungen nach DIN
18202:2019-07 sowie die einschlägigen
Fach- und Produktnormen. Nennmaß und Sollgeometrie
bleiben Ausführungsziel;
Toleranzen sind Grenzabweichungen und dürfen nicht
planmäßig oder systematisch
ausgeschöpft werden. Zeit-, last-, temperatur- und
feuchteabhängige Verformungen
sind gesondert zu berücksichtigen.
BTV 1.3 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Prüfpflichten,
Schnittstellen und Toleranzketten
BTV 1.3.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Vor Beginn
der eigenen Leistung sind die für Anschluss, Passung
und Funktion maßgebenden
Istmaße des Vorgewerks im fachüblichen Umfang zu
prüfen. Erkennbare
Abweichungen sind vor Weiterarbeit in Textform
anzuzeigen. Herstell-, Montage- und
Einbautoleranzen dürfen an funktionskritischen
Schnittstellen nicht ungeprüft addiert
werden. Insbesondere dürfen Barrierefreiheit,
Entwässerungsgefälle, Abdichtungs-
und Sockelanschlüsse, Fugen, Auflager,
Tür-/Fensterpassungen, Aufzugsschächte,
Geländerhöhen, TGA-Einbauteile und sonstige
Funktionsmaße nicht beeinträchtigt
werden. Ergänzend gilt die Matrix unter BTV Allgemein
1.7.
BTV 1.4 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Rohbau-,
Fertigteil- und Montagetoleranzen
BTV 1.4.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Für Ortbeton
gelten DIN 18202, DIN 1045-3 und die freigegebene
Schal-/Ausführungsplanung; für
Betonfertigteile zusätzlich DIN 1045-4, DIN EN 13369
und die jeweilige Produktnorm.
Herstell- und Montagetoleranzen sind getrennt
nachzuweisen. Achsen, Höhen,
Bauteildicken, Öffnungen, Auflager, Fugen und
Einbauteile sind so zu koordinieren,
dass Folgegewerke innerhalb ihrer vorgesehenen
Anschluss- und Schichtdicken
arbeiten können. Für Fenster, Türen, Aufzüge,
Metallbau, Fertigteile und sonstige
werkseitig gefertigte Bauteile ist vor Fertigung ein
dokumentiertes Istmaß
beziehungsweise Freigabemaß erforderlich.
BTV 1.5 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen |
Ausbautoleranzen
BTV 1.5.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Bei Putz,
Trockenbau, Estrich, Fliesen, Naturstein, Parkett,
sonstigen Bodenbelägen,
Beschichtungen und Einbauten sind Untergrund, fertige
Höhen, Ebenheit, Lot/Flucht,
planmäßige Gefälle, Schichtdicken, Übergänge, Tür- und
Schwellenanschlüsse sowie
Barrierefreiheit vor und nach Ausführung zu prüfen.
Die Qualitätsstufen Q1 bis Q4 bei
Putz- und Trockenbauoberflächen beschreiben die
Oberflächenbearbeitung und sind
keine Toleranzklassen; eine höhere Q-Stufe bewirkt
ohne ausdrückliche Vereinbarung
keine verschärfte Ebenheitstoleranz. Fachübliche
Untergrundvorbereitung ist von der
Beseitigung außerhalb der Toleranz liegender
Vorgewerkabweichungen zu trennen;
zusätzliche Ausgleichs- oder
Nachbearbeitungsleistungen bedürfen vor Ausführung
der Freigabe und einer eindeutigen Vergütungszuordnung.
BTV 1.6 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Messung,
Übergabe und Nachweis
BTV 1.6.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Kritische
Achsen, Höhen, Öffnungen, Auflager, Fugen, Gefälle-
und Anschlussmaße sind vor
Überdeckung beziehungsweise Übergabe an das
Folgegewerk gemeinsam zu prüfen
und nachvollziehbar zu dokumentieren. Messverfahren,
Messpunktlage,
Messbedingungen und Bezugssystem müssen eine
reproduzierbare Bewertung
ermöglichen. Die gemeinsame Maßfeststellung ersetzt
nicht die Verantwortung des
ausführenden AN und stellt keine Teilabnahme dar,
soweit nicht ausdrücklich
vereinbart.
BTV 1.7 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Allgemeine
Toleranz- und Schnittstellenmatrix
(gewerkeübergreifend)
BTV 1.7.1 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Die
nachfolgende Matrix ist Bestandteil von BTV Allgemein
1 und regelt die zentrale
gewerkeübergreifende Zuordnung von Toleranzen,
Passungen, Übergabemaßen und
maßlichen Schnittstellen. Die technischen Grundsätze
sowie Rohbau-, Montage- und
Ausbautoleranzen sind in BTV Allgemein 1.1 bis 1.6
geregelt. Sichtbeton- und
Oberflächenqualitäten sind in den jeweiligen
speziellen BTV festgelegt. Bei
Widersprüchen gehen ausdrücklich bauteil- oder
positionsbezogene Anforderungen
vor.
BTV 1.7.2 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen | Zu
berücksichtigende Gewerke und Leistungen
BTV 1.7.2.1 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Ortbeton /
Stahlbeton
BTV 1.7.2.2 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen |
Betonfertigteile / Filigranelemente
BTV 1.7.2.3 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Mauerwerk
BTV 1.7.2.4 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Fenster /
Außentüren / Innentüren
BTV 1.7.2.5 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Außenputz
/ Innenputz
BTV 1.7.2.6 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen |
Trockenbau
BTV 1.7.2.7 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Estrich /
Bodenaufbau
BTV 1.7.2.8 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Fliesen /
Naturstein
BTV 1.7.2.9 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen |
Bodenbeläge / Parkett
BTV 1.7.2.10 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Maler /
Beschichtungen / OS-Systeme
BTV 1.7.2.11 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Metallbau
/ Geländer / Schlosser
BTV 1.7.2.12 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Dach /
Spengler
BTV 1.7.2.13 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | TGA /
Durchbrüche / Einbauteile
BTV 1.7.2.14 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Aufzüge
BTV 1.7.2.15 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen |
Außenanlagen / Beläge
BTV 1.7.3 | Toleranzen, Maße und gewerkeübergreifende
Schnittstellen |
Regelwerksstatus und Quellenhinweise
BTV 1.7.3.1 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | DIN
18202:2019-07 bleibt Vertragsbezug, sofern kein
neuerer Stand ausdrücklich
vereinbart wird. Ein Norm-Entwurf oder späterer Stand
wird ohne ausdrückliche
vertragliche Einbeziehung nicht Vertragsgrundlage.
BTV 1.7.3.2 | Toleranzen, Maße und
gewerkeübergreifende Schnittstellen | Quellen
zum Regelwerksstatus:
https://www.dinmedia.de/de/norm/din-18202/307314612 |
https://www.dinmedia.de/de/norm/din-1045-3/369493725 |
https://www.dinmedia.de/de/norm/din-1045-4/369667746 |
https://www.dinmedia.de/de/technische-regel/dbv-merkbla
tt-sichtbeton/243088857
BTV 2 | Haupt-Baustelleneinrichtung und
gewerkespezifische Baustelleneinrichtung |
Haupt-Baustelleneinrichtung und gewerkespezifische
Baustelleneinrichtung
BTV 2.1 | Haupt-Baustelleneinrichtung und
gewerkespezifische Baustelleneinrichtung |
Grundsatz Haupt-BE, Verbau-BE und gewerkespezifische
Eigenleistungen
BTV 2.1.1 | Haupt-Baustelleneinrichtung und
gewerkespezifische
Baustelleneinrichtung | Die
Haupt-Baustelleneinrichtung (Haupt-BE) wird durch die
mit
VE 01 beauftragte Baufirma im dort ausgeschriebenen
Umfang hergestellt,
vorgehalten, angepasst und geräumt. Für die
Verbauarbeiten der VE 05 wird wegen
der eigenständigen Geräte-, Arbeits- und
Sicherheitsanforderungen eine gesonderte
Baustelleneinrichtung ausgeschrieben. Für alle übrigen
Vergabeeinheiten werden
keine gesonderten Baustelleneinrichtungspositionen
vorgesehen. Jeder AN hat die für
seine Leistung erforderlichen gewerkespezifischen
Einrichtungen, Hilfsmittel,
innerbetrieblichen Transporte, Unterverteilungen,
Arbeitsbeleuchtungen,
Lager-/Zuschnittbereiche, Kleingeräte sowie Schutz-
und Sicherungsmaßnahmen
selbstverantwortlich zu ermitteln, zu planen, zu
kalkulieren, vorzuhalten und nach
Abschluss zu räumen, soweit diese nicht nach den
Vertragsunterlagen durch die
Haupt-BE bereitgestellt werden. Diese Leistungen sind
in die zugehörigen
Einheitspreise einzukalkulieren; eine gesonderte
Vergütung erfolgt nur, wenn sie
ausdrücklich als eigene Position ausgeschrieben oder
vor Ausführung schriftlich als
zusätzliche Leistung angeordnet wird.
BTV 2.2 | Haupt-Baustelleneinrichtung und
gewerkespezifische Baustelleneinrichtung |
Aufmaß und Abrechnung
BTV 2.2.1 | Haupt-Baustelleneinrichtung und
gewerkespezifische
Baustelleneinrichtung | Pauschal- oder zeitbezogene
Abrechnung entsprechend LV.
BTV 3 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Baulogistik, Flächen,
Transporte und Mitbenutzung
BTV 3.1 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Logistik und
Bedarfsanmeldung
BTV 3.1.1 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Der AN der VE 01
führt den Haupt-BE-Plan. Jeder weitere AN meldet
seinen Bedarf an Flächen,
Hebezeugen, Medien, Entsorgung, Zufahrten und
sonstigen Schnittstellen rechtzeitig
an und stimmt seine gewerkespezifischen Einrichtungen
mit Bauleitung und
Haupt-BE-Plan ab. Die Mitbenutzung der Haupt-BE ist
nur im abgestimmten und
bereitgestellten Umfang zulässig. Verteilungen ab dem
jeweiligen Übergabepunkt,
Unterverteiler, Leitungen/Schläuche,
Arbeitsbeleuchtung, gewerkespezifische
Sicherungen sowie eigene Abfälle und verursachte
Verunreinigungen verbleiben in der
Verantwortung des jeweiligen AN, soweit im LV nicht
abweichend geregelt.
BTV 3.2 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Schnittstellen und
Nachweise
BTV 3.2.1 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Abstimmung mit
SiGe-Koordination, Verbau, Gerüst, Rohbau, TGA und
Außenanlagen.
BTV 3.2.2 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Prüfnachweise für
Krane, Hebezeuge, elektrische Anlagen und sonstige
prüfpflichtige Betriebsmittel
vorhalten.
BTV 3.2.3 | Baulogistik, Flächen, Transporte und
Mitbenutzung | Übergabe und
Rückgabe genutzter Flächen dokumentieren.
BTV 4 | Witterung und Schlechtwetter | Witterung und
Schlechtwetter
BTV 4.1 | Witterung und Schlechtwetter | Grundsatz,
Schutzmaßnahmen und
Behinderungsnachweis
BTV 4.1.1 | Witterung und Schlechtwetter | Der AN hat
Bauverfahren, Arbeitsfolge,
Personal- und Geräteeinsatz sowie die eigene
Baustelleneinrichtung auf die für Bauort
und Ausführungszeitraum übliche jahreszeitliche
Witterung einzurichten. Ein
bestimmter Anteil witterungsfreier Arbeitstage wird
vom AG nicht zugesichert. Übliche
saisonale Niederschläge, Frost-, Hitze- und Windphasen
sowie hieraus resultierende
kurzfristige Arbeitsunterbrechungen und zumutbare
Umstellungen innerhalb des
eigenen Leistungsbereichs sind bei der Kalkulation zu
berücksichtigen. Mit den
Einheitspreisen abgegolten sind die nach der
jeweiligen Fach-ATV und den
anerkannten Regeln der Technik üblichen unmittelbaren
Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen der eigenen Leistung, insbesondere
kurzfristiges Abdecken
und Sichern, Schutz vor Regen, Frost, Wind, direkter
Sonneneinstrahlung und zu
schneller Austrocknung, Räumen von Schnee und Eis im
eigenen Arbeitsbereich,
Freihalten eigener Arbeits- und Verkehrsflächen sowie
kurzfristige Wasserableitung
aus dem eigenen Arbeitsbereich. Gleiches gilt für
Maßnahmen, die wegen vom AN zu
vertretender Verzögerungen, unzureichender
Arbeitsvorbereitung, verspäteter
Beschaffung oder nicht ausreichender
Personal-/Gerätevorhaltung erforderlich
werden. Außergewöhnliche Winter- oder
Sommerbaumaßnahmen, insbesondere
längerfristige oder beheizte Einhausungen, beheizte
Schutzdächer, Dauerheizung oder
-kühlung, technische Bautrocknung, besondere
Frostschutzsysteme,
Beschleunigungsmaßnahmen oder eine über den
fachüblichen Schutz hinausgehende
dauerhafte Bewetterung, sind nur geschuldet, wenn sie
im LV ausdrücklich
beschrieben oder vor Ausführung schriftlich durch den
AG angeordnet werden. Eine
eigenmächtige Ausführung begründet keinen zusätzlichen
Vergütungsanspruch. Eine
witterungsbedingte Behinderung ist unverzüglich in
Textform anzuzeigen und
arbeitstäglich prüfbar zu dokumentieren. Der Nachweis
muss mindestens Datum,
örtliche Wetterdaten beziehungsweise geeignete
Messwerte, konkret betroffene
Leistung und Baubereich, eingesetztes Personal und
Gerät, getroffene Schutz- und
Minderungsmaßnahmen, mögliche Ersatzarbeiten sowie
Beginn und Ende der
Behinderung enthalten. Die Dokumentation allein
begründet weder automatisch eine
Fristverlängerung noch einen Vergütungsanspruch. Die
Rechte und Pflichten nach
VOB/B, insbesondere zu Behinderung, Unterbrechung und
Schadensminderung,
bleiben unberührt.
BTV 5 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie Vorhaltungen |
Arbeits- und Bauteilhöhen
sowie Vorhaltungen
BTV 5.1 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie Vorhaltungen
| Arbeits- und Bauteilhöhen
BTV 5.1.1 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie
Vorhaltungen | Die aus Plänen, Schnitten,
Baubeschreibung und örtlichen Verhältnissen
erkennbaren Arbeits- und Bauteilhöhen
sind Kalkulationsgrundlage. Gerüste, Hubarbeitsbühnen,
Hebezeuge und sonstige
Zugangs- oder Montagehilfen richten sich nach der
jeweiligen Fach-ATV und den
ausdrücklich ausgeschriebenen Positionen. Eine
pauschale zusätzliche Vergütung
allein wegen einer bestimmten Höhe erfolgt nicht;
besondere, aus den
Vergabeunterlagen nicht erkennbare Sonderzugänge oder
Sondergerüste bedürfen
einer eigenen Position oder vorherigen schriftlichen
Anordnung. Vorhaltung während
der eigenen Leistung und nachlaufende Vorhaltung für
den AG oder andere
Unternehmer sind getrennt zu behandeln. Eine
nachlaufende Vorhaltung ist nur bei
eigener LV-Position oder schriftlicher Anordnung
geschuldet und beginnt mit
dokumentierter Übergabe. Standzeit, Nutzungszweck,
zulässige Beanspruchung,
Betreiberverantwortung und Rückgabezustand sind
eindeutig festzuhalten.
BTV 5.2 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie Vorhaltungen
| Nachlaufende Vorhaltung
BTV 5.2.1 | Arbeits- und Bauteilhöhen sowie
Vorhaltungen | Nachlaufende Vorhaltung
nur nach schriftlicher Anordnung und dokumentiertem
Übergabezeitpunkt.
BTV 6 | Wasserhaltung | Wasserhaltung
BTV 6.1 | Wasserhaltung | Abgrenzung
BTV 6.1.1 | Wasserhaltung | Planmäßige Grund-,
Schichten- oder Bauwasserhaltung
ist nur geschuldet, wenn sie im LV gesondert
beschrieben ist.
BTV 6.1.2 | Wasserhaltung | Tagwasser und planmäßige
Wasserhaltung sind nach
den nachfolgenden Regeln eindeutig voneinander
abzugrenzen. Übliche kleinräumige
Maßnahmen zum Schutz der eigenen Leistung vor
Niederschlags- und Tagwasser
sowie dessen Beseitigung aus dem eigenen
Arbeitsbereich sind Nebenleistung, soweit
die jeweilige Fach-ATV nichts Abweichendes bestimmt.
Hierzu gehören im üblichen
Umfang Tauchpumpen, Schläuche, Pumpensümpfe kleiner
Art, Abdeckungen und
laufende Kontrolle. Planmäßige Grund-, Schichten- oder
Bauwasserhaltung
einschließlich Genehmigungen, Bemessung,
Reservehaltung, Behandlung und
Überwachung wird nur nach ausdrücklich hierfür
vorgesehener LV-Position vergütet.
BTV 6.2 | Wasserhaltung | Planung und Ausführung
BTV 6.2.1 | Wasserhaltung | Wasserhaltung auf
Baugrund, Verbau, Auftrieb,
WU-Konzept und Einleitstelle abstimmen.
BTV 6.2.2 | Wasserhaltung | Pumpen, Leitungen,
Reserven, Stromversorgung,
Überwachung, Sedimentation und gegebenenfalls
Wasserbehandlung vorsehen.
BTV 6.2.3 | Wasserhaltung | Einleitung oder Ableitung
nur mit erforderlicher
Genehmigung und ohne Schädigung Dritter.
BTV 6.2.4 | Wasserhaltung | Betriebsunterbrechungen
und Alarmierung nach
Risikobeurteilung absichern.
BTV 6.3 | Wasserhaltung | Nachweise / Abrechnung
BTV 6.3.1 | Wasserhaltung | Betriebszeiten,
Wasserstände, Fördermengen und
Störungen dokumentieren.
BTV 6.3.2 | Wasserhaltung | Einrichten,
Betrieb/Vorhaltung und Rückbau getrennt
abrechnen, sofern das LV dies vorsieht.
BTV 7 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
TGA-Koordination und
Durchdringungen
BTV 7.1 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Koordinationsgrundsatz
BTV 7.1.1 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Alle Öffnungen,
Durchdringungen, Einbauteile, Trassen, Revisionsräume,
Brandschutz- und
Schallschutzanschlüsse sind vor Ausführung
gewerkeübergreifend zu koordinieren.
BTV 7.1.2 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
TGA-Einlegepläne sind mit
Architektur, Tragwerk, WU, Aufzügen und Ausbau
abzugleichen.
BTV 7.1.3 | TGA-Koordination und Durchdringungen | Vor
Ausführung der
wärmebrückenrelevanten Anschlüsse ist die
Werk-/Detailplanung der betroffenen
Gewerke dem Bauphysiker zur Erstellung bzw.
Fortschreibung des detaillierten
Wärmebrückennachweises vorzulegen. Betroffen sind
insbesondere
Fenster-/Türstürze, Rollladen-/Jalousiekästen,
Schwellen, Deckenränder, Sockel und
sonstige Durchdringungen der thermischen Hülle.
BTV 7.2 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Ausführung
BTV 7.2.1 | TGA-Koordination und Durchdringungen | An
Stirnseiten der
Geschossdecken ist gemäß Fachplanerhinweis eine
ausreichende Dämmung
vorzusehen; als Planungsrichtwert ist etwa ein Drittel
der Wandstärke genannt.
Maßgeblich ist die freigegebene
Wärmebrücken-/Detailplanung.
BTV 7.2.2 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Planmäßige Öffnungen vor
Betonage beziehungsweise Beplankung herstellen;
nachträgliche Eingriffe nur nach
Freigabe.
BTV 7.2.3 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
WU-Durchdringungen
systemgebunden; Brand- und Schallschutzabschottungen
nach Fachplanung.
BTV 7.2.4 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Befestigungen so wählen, dass
Schall-, Brand-, Wärme- und Feuchteschutz nicht
beeinträchtigt werden.
BTV 7.2.5 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Revisionszugänglichkeit und
Wartungsräume freihalten.
BTV 7.3 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Dokumentation
BTV 7.3.1 | TGA-Koordination und Durchdringungen |
Koordinationspläne,
Kollisionsklärungen, Freigaben und
Bestandsdokumentation der verdeckten
Leitungswege übergeben.
BTV 8 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
KFN/EH40/QNG/LCA und
Förderfahrplan
BTV 8.1 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
Zentrale Regelung für KFN,
EH40, LCA und QNG-PLUS; keine Wiederholung in den
Einzel-LV. Gilt für alle
förder-/nachhaltigkeitsrelevanten Produkte, Bauteile,
Schichten und Anlagen.
BTV 8.2 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
Mindestnachweise: FUE KFN
WG; Produkt-/Bauteilliste mit Einbauort,
Abmessung/Schicht, Hersteller/Typ, Material,
Ist-Menge und Kennwerten; Produktdatenblätter, DoP,
Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Sicherheitsdatenblätter sowie erforderliche
EPD-/Umwelt-, Recycling- und
Herkunftsnachweise; QNG-Schadstoffnachweise; Liefer-,
Mengen-/Massen- und auf
Anforderung Rechnungsnachweise.
BTV 8.3 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
Verdeckte
KFN/QNG/LCA-/energetisch relevante Leistungen vor dem
Verdecken fotografisch
dokumentieren: Datum, Einbauort/Bauteil und bei
Dicken/Abmessungen sichtbare
Maßeinheit.
BTV 8.4 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
Ersatzprodukte,
Material-/Schichtänderungen sowie Abweichungen bei
Bauteildicken, Fenstergrößen,
Verglasung/g-Wert, Sonnenschutz, Bodenbelägen,
Türen/Fensterrahmen,
Dämmstoffen, TGA, PV-Fläche oder Speicher nur nach
schriftlicher Freigabe von
AG/Fachplanung und, soweit betroffen,
Energie-/LCA-/Nachhaltigkeitsexperten.
BTV 8.5 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan | Für
Wärmebrückennachweis und
Abschlussnachweise sind Werk-/Detailpläne und
Produktdaten rechtzeitig vorzulegen;
die Dokumentation muss die tatsächlich ausgeführte
Lösung eindeutig abbilden.
Zusätzlich: Bauantragsdatum, Hausnummernbescheid,
Fotos aller Hausansichten und
Heizungsanlage sowie Blower-Door-Zertifikat.
BTV 8.6 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
VE-spezifisch sind insbesondere
nachzuweisen: VE01 Beton, Bewehrung,
Fertig-/Filigranteile, Mauerwerk,
Fugen-/Abdichtungsprodukte und Dämmstoffe; VE04
Dämmstoff, Fläche, Dicke,
Befestigung, Wärmeleitfähigkeit; VE05 dauerhafte und
temporäre Bauteile getrennt;
VE06 Geotextilien, Gründungspolster,
Austausch-/Verfüllmaterial mit Herkunft, Menge,
Recyclinganteil; VE07 Rohre, Formstücke, Schächte,
Dichtungen sowie
Rückhalte-/Drosselbauteile. VE0837 analog zum
Leistungsumfang.
BTV 8.7 | KFN/EH40/QNG/LCA und Förderfahrplan |
Mitwirkung bei
Rückfragen/Nachforderungen bis BnD und Abschluss der
QNG-Zertifizierung;
strukturierte digitale Übergabe als PDF und, soweit
gefordert, bearbeitbare
Tabellen/Mengenlisten. Die LCA-Annahmen vom 03.08.2026
sind bei Abweichungen
vor Ausführung zu prüfen; die Baubeschreibung
12.08.2026 bleibt vertraglicher
Ausführungsstandard.
BTV 9 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Dokumentation,
Nachweise und Bestandsunterlagen
BTV 9.1 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen |
Dokumentationsumfang
BTV 9.1.1 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Jede
Vergabeeinheit erhält eine eigene LV-Position
"Gewerkedokumentation gemäß BTV
Allgemein 9". Diese Position umfasst die
Vollständigkeitsprüfung, geordnete
Zusammenstellung, Indexierung und Übergabe der
nachfolgend genannten
Unterlagen.
BTV 9.1.2 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Revisions-, Werk-,
Montage- und Bestandsunterlagen einschließlich Plänen,
Schemata, Listen,
Koordinaten, Höhen, Mengen- und Bauteilzuordnungen in
der für das Gewerk
erforderlichen Tiefe.
BTV 9.1.3 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Produkt- und
Systemnachweise: Produktdatenblätter,
Leistungserklärungen,
CE-/Ü-Kennzeichnungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Konformitäts-/Übereinstimmungsnachweise,
Sicherheitsdatenblätter, Liefer- und
Chargennachweise sowie geforderte Material- und
Mengennachweise.
BTV 9.1.4 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Prüf-, Mess-,
Freigabe-, Abnahme-, Einregulier-, Funktions- und
Inbetriebnahmeprotokolle sowie
Fotodokumentation verdeckter Leistungen mit Datum,
Einbauort und
Maßstabs-/Ortsbezug; digitale Aufmaß- und
Bestandsdaten.
BTV 9.1.5 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Wartungs-,
Inspektions-, Bedienungs-, Reinigungs- und
Pflegehinweise,
Ersatzteil-/Verschleißteillisten, Garantien sowie
Einweisungsunterlagen, soweit für das
Gewerk relevant. KFN/EH40/QNG-PLUS-Unterlagen werden
ausschließlich nach dem
zentralen KFN-Abschnitt nach BTV Allgemein 8 geführt.
BTV 9.2 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Übergabe
BTV 9.2.1 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Ein vorläufiges,
nach Inhaltsverzeichnis geordnetes Dokumentationspaket
ist spätestens zehn
Werktage vor der beantragten Abnahme beziehungsweise
vor erforderlichen
Funktionsprüfungen vorzulegen. Die vollständige
Endfassung ist spätestens zum
vertraglich festgelegten Termin, ohne besondere
Vereinbarung bei der Abnahme, zu
übergeben.
BTV 9.2.2 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Dateiformate PDF
sowie bearbeitbare Originalformate, soweit vertraglich
gefordert.
BTV 9.2.3 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Offene Punkte,
Restleistungen und Abweichungen in einer
nachvollziehbaren Liste kennzeichnen.
BTV 10 | Abnahme, Funktionsprüfung und Inbetriebnahme
| Abnahme,
Funktionsprüfung und Inbetriebnahme
BTV 10.1 | Abnahme, Funktionsprüfung und
Inbetriebnahme | Abnahme,
Vollständigkeit und Abgrenzung
BTV 10.1.1 | Abnahme, Funktionsprüfung und
Inbetriebnahme | Positionsbezogene
Prüfungen, Messungen, Freigaben, Bestandsaufmaße und
Nachweise sind in die
jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. Die
Vollständigkeitsprüfung, geordnete
Zusammenstellung, Indexierung und Übergabe sind in die
Dokumentationsposition
einzukalkulieren. Sämtliche vorgenannten Leistungen
sind vollständig
einzukalkulieren; eine zusätzliche Vergütung erfolgt
nur bei ausdrücklich gesondert
ausgeschriebener oder vor Ausführung schriftlich
angeordneter Zusatzleistung.
Fehlende, widersprüchliche oder nicht prüffähige
Unterlagen sind vor der Abnahme zu
bereinigen und werden bis dahin als Mangel
beziehungsweise Restleistung geführt.
BTV 11 | Stundenlohnarbeiten und Material auf Nachweis
| Stundenlohnarbeiten und
Material auf Nachweis
BTV 11.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Grundsatz und
Anordnung
BTV 11.1.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Stundenlohnarbeiten,
Baugerätestunden und Material auf Nachweis dürfen nur
nach vorheriger schriftlicher
Anordnung des AG beziehungsweise der hierzu
bevollmächtigten Bauleitung
ausgeführt werden. Das Vorhandensein einer
Bedarfsposition allein gilt nicht als
Ausführungsanordnung.
BTV 11.1.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Die Anordnung muss
Leistung, Ausführungsort und soweit erforderlich
Personal-/Geräteart beziehungsweise
Materialbedarf hinreichend bestimmen. Leistungen, die
bereits mit Vertrags- oder
Einheitspreisen abgegolten sind, sowie
Mangelbeseitigungen dürfen nicht zusätzlich
als Stundenlohn- oder Nachweisleistung abgerechnet
werden.
BTV 11.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Lohnstunden
BTV 11.2.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Abgerechnet werden
ausschließlich die tatsächlich angeordneten und
nachgewiesenen Stunden der im LV
bezeichneten Personalqualifikation. Die preisliche
Bewertung erfolgt mit dem
angebotenen Einheitspreis der jeweiligen
Stundenlohnposition.
BTV 11.2.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Warte-, Wege-, Rüst-,
Fahr- oder Zuschlagszeiten sind nur vergütungsfähig,
soweit dies aus der konkreten
LV-Position, einer ausdrücklichen Anordnung oder der
vertraglichen
Abrechnungssystematik folgt; eine doppelte Vergütung
innerhalb anderer
Einheitspreise ist ausgeschlossen.
BTV 11.3 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Baugeräte und Hilfsmittel
BTV 11.3.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Geräteeinsatz auf
Stunden- oder Nachweisbasis ist nur für ausdrücklich
angeordnete Geräte zulässig.
Gerätetyp, Einsatzort, Einsatzzeit und gegebenenfalls
Bedienpersonal sind im
Nachweis eindeutig anzugeben.
BTV 11.3.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Ob Bedienung,
Betriebsstoffe, An-/Abtransport oder sonstige
Nebenkosten im Geräte-Einheitspreis
enthalten sind, richtet sich nach der jeweiligen
LV-Position. Nicht bezeichnete
Zuschläge dürfen nicht nachträglich zusätzlich
angesetzt werden.
BTV 11.4 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Material auf Nachweis
BTV 11.4.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Material auf Nachweis
darf nur nach vorheriger Anordnung beschafft
beziehungsweise eingebaut werden.
Produkt/Material, Menge, Einbauort, Lieferant und
Belegnummer sind eindeutig zu
dokumentieren; Liefer- und Rechnungsbelege sind
prüffähig vorzulegen.
BTV 11.4.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Material auf Nachweis
wird zum nachgewiesenen Netto-Einkaufspreis nach Abzug
von Skonti, Boni, Rabatten
und Rückvergütungen abgerechnet. Ein Zuschlag für
Beschaffung, Gemeinkosten
oder Wagnis/Gewinn ist nur vergütungsfähig, wenn
hierfür eine gesonderte
LV-Position mit angebotenem Zuschlag vorhanden ist.
Bereits in anderen
Einheitspreisen enthaltenes Material sowie nicht
angeordnetes Mehrmaterial ist nicht
nochmals anzusetzen.
BTV 11.5 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Stundenlohn- und
Leistungsnachweise
BTV 11.5.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Nachweise sind
arbeitstäglich beziehungsweise spätestens am folgenden
Arbeitstag vorzulegen und
enthalten mindestens: Datum, Bezug zur schriftlichen
Anordnung, Ausführungsort,
ausgeführte Tätigkeit, Name/Funktion der eingesetzten
Personen, Beginn/Ende und
Stunden, eingesetzte Geräte sowie Materialart und
-menge.
BTV 11.5.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Sammelnachweise
über mehrere Tage sind zu vermeiden. Korrekturen
müssen nachvollziehbar bleiben.
Die Prüfung oder Abzeichnung eines Leistungsnachweises
bestätigt zunächst die
dokumentierten Angaben; die vertragliche Prüfung der
Vergütungsfähigkeit und der
Preise bleibt unberührt.
BTV 11.6 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Abgrenzung zu
Nachträgen und Vertragsleistungen
BTV 11.6.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Stundenlohnpositionen
ersetzen keine erforderliche
Leistungs-/Preisvereinbarung für geänderte oder
zusätzliche Leistungen, wenn diese nach Art und Umfang
sinnvoll nach
Einheitspreisen oder als gesonderte Nachtragsleistung
beschrieben und bewertet
werden können.
BTV 11.6.2 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Eigenmächtig
ausgeführte Leistungen, nicht angeordnete
Mehrbesetzungen, vermeidbare Stillstände
sowie Aufwand aus eigener mangelhafter Leistung oder
eigener unzureichender
Arbeitsvorbereitung sind nicht als Stundenlohnleistung
anzusetzen.
BTV 11.7 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Dokumentation /
Verbindung zu BTV Allgemein 9
BTV 11.7.1 | Stundenlohnarbeiten und Material auf
Nachweis | Anerkannte
Stundenlohn-, Geräte- und Materialnachweise sind der
Gewerkedokumentation nach
BTV Allgemein 9 geordnet beizufügen. Position,
Anordnung, Nachweis und
Abrechnung müssen eindeutig aufeinander referenzierbar
sein.
BTV 12 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation |
Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation
BTV 12.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation |
Hausrecht, Baustellenzugang und persönliche
Schutzausrüstung
BTV 12.1.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Der
verantwortliche Bauleiter des AG übt das Hausrecht auf
der Baustelle aus. Die
Baustelle ist nur über gekennzeichnete Zugänge zu
betreten und zu verlassen. Die
jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist
zu tragen; Flucht- und
Rettungswege sind freizuhalten. Arbeiten unter
Alkohol- oder Drogeneinfluss sind
unzulässig. Rauchen ist nur in gekennzeichneten
Bereichen zulässig und in
Unterkünften, Baustellencontainern, Fahrzeugen und
Baugeräten untersagt.
Vorgesehene Baustellensanitäreinrichtungen sind zu
benutzen; verbindliche Aushänge
und Baustelleninformationen sind zu beachten.
BTV 12.2 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation |
Arbeitssicherheit, Schutzeinrichtungen und Geräte
BTV 12.2.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation |
Kollektiver Seitenschutz an Baugruben-/Verbaukanten
ist Bestandteil der VE 05
Verbauarbeiten und durch den Verbau-AN auf Grundlage
seiner freigegebenen
Verbaustatik herzustellen, dem Baufortschritt
anzupassen, vorzuhalten und
rückzubauen.
BTV 12.2.2 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Der AN
ist für die Einhaltung der für seine Leistungen
geltenden Arbeitsschutz-,
Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften
verantwortlich. Schutzeinrichtungen
dürfen nicht eigenmächtig entfernt oder verändert
werden. Leitern sind auf das
notwendige Maß zu beschränken; vorrangig sind
geeignete Arbeitsbühnen,
Plattformen oder Gerüste einzusetzen. Rückwärtsfahrten
bei eingeschränkter Sicht
sind durch technische Signale oder Einweiser zu
sichern. Materialien und Geräte sind
gegen Umfallen, Herabfallen und Windeinwirkung zu
sichern. Der Aufenthalt unter
schwebenden Lasten ist unzulässig; Kran- und
Hebezeugbereiche sind abzusichern.
Erforderliche Geräteführerbeauftragungen und Prüfungen
sind vor Arbeitsaufnahme
nachzuweisen. Gerüste sind zu kennzeichnen und sauber
zu halten. Unsichere
Zustände sind der Bauleitung unverzüglich zu melden.
BTV 12.3 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation |
Baustellenbesprechungen, Aufsicht und Erreichbarkeit
BTV 12.3.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Zu den
vom AG angesetzten Baustellenbesprechungen ist ein
geeigneter und
bevollmächtigter Vertreter zu entsenden. Während der
Ausführungszeiten des eigenen
Gewerks ist eine fachkundige Aufsichtsperson auf der
Baustelle beziehungsweise
unmittelbar erreichbar zu stellen; sie muss die für
Koordination und Sicherheit
erforderliche Kommunikation in deutscher Sprache
gewährleisten. Arbeitsaufnahme,
wesentliche Bauzustände, Lieferungen und Eingriffe in
gemeinsame Einrichtungen
sind rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen.
BTV 12.4 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation |
Baustellenreinigung und Abfallbeseitigung
BTV 12.4.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Der AN
hält seinen Arbeitsbereich laufend sauber und
beseitigt Bauschutt, Materialreste und
Verpackungen aus der eigenen Leistung ohne unnötige
Zwischenlagerung.
Verpackungsmaterial und eigene Abfälle sind getrennt
zu sammeln und über
geeignete Behälter ordnungsgemäß abzufahren. Durch die
eigenen Arbeiten
verursachte Verunreinigungen von Gerüsten, Zufahrten,
Verkehrs- und
Gemeinschaftsflächen sind unverzüglich zu beseitigen.
Ersatzvornahmen richten sich
nach den vertraglichen Regelungen; diese BTV enthält
keine pauschale
Vertragsstrafe.
BTV 12.5 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation |
Verkehrs-, Nachbar- und Baustellensicherung
BTV 12.5.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Der AN
sichert den eigenen Arbeits- und Gefahrenbereich
während seiner Leistung.
Baustellenausfahrt, Zufahrten und öffentliche
Verkehrsflächen sind im durch die
eigene Leistung verursachten Umfang sauber und
verkehrssicher zu halten. Zu- und
Abfahrten sowie Bauzaun-/Torbereiche sind nach
Arbeitsende entsprechend dem
Baustellenkonzept zu sichern. Beeinträchtigungen
benachbarter Grundstücke,
Gebäude und Zufahrten sind auf das technisch
unvermeidbare Maß zu begrenzen.
BTV 12.6 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Sparten,
Leitungen und unbekannte Hindernisse
BTV 12.6.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Vor
Erd-, Bohr-, Ramm-, Schneid- oder Kernbohrarbeiten
sind die für den Arbeitsbereich
maßgebenden Leitungs- und Kabelinformationen
einzuholen, mit den örtlichen
Verhältnissen abzugleichen und vorhandene Anlagen
erforderlichenfalls zu sichern.
Beim Antreffen unbekannter Leitungen, Bauteile oder
Hindernisse sind die Arbeiten im
betroffenen Bereich zu unterbrechen und die Bauleitung
zu informieren.
BTV 12.7 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation |
Heißarbeiten und Unfallmeldungen
BTV 12.7.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Vor
Heißarbeiten wie Schweißen, Trennschleifen oder
Schneidbrennen ist die nach
Baustellenordnung erforderliche Freigabe der
Bauleitung einzuholen. Geeignete
Feuerlöscheinrichtungen sind am Arbeitsort
vorzuhalten; Brandlasten und Funkenflug
sind zu beherrschen. Arbeitsunfälle und
sicherheitsrelevante Ereignisse sind dem AG
unverzüglich mitzuteilen und nach den geltenden
Vorgaben zu dokumentieren.
BTV 12.8 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation |
Ausführungsunterlagen, Muster und Freigaben
BTV 12.8.1 | Baustellenordnung, Arbeitsschutz und
Ausführungsorganisation | Muster,
Werkstatt-, Ausführungs- und Montageunterlagen der
eigenen Leistung sind ohne
besondere Aufforderung rechtzeitig, grundsätzlich
mindestens 10 Arbeitstage vor dem
vorgesehenen Ausführungsbeginn, zur Prüfung/Freigabe
vorzulegen, soweit das LV
oder der Terminplan keine längere Frist vorgibt. Die
Freigabe koordiniert die
Schnittstellen, entbindet den AN jedoch nicht von
seiner Verantwortung für
Vollständigkeit, Richtigkeit, Ausführbarkeit und
Vertragserfüllung.
BTV Allgemein
Bietererklärung
1.0 | Bietererklärung | Der Bieter erklärt mit
rechtsverbindlicher Unterzeichnung:
2.0 | Bietererklärung | Die im Inhalts- und
Anlagenverzeichnis bezeichneten
Vergabeunterlagen wurden vollständig erhalten und
geprüft.
3.0 | Bietererklärung | Erkannte Widersprüche, Lücken
oder Unklarheiten wurden vor
Ablauf der Angebotsfrist schriftlich angezeigt
beziehungsweise durch Bieterinformation
geklärt.
4.0 | Bietererklärung | Die örtlichen Verhältnisse,
die Baustellenlogistik, die Termin-
und Schnittstellenbedingungen sowie alle erkennbaren
preisbeeinflussenden
Umstände wurden bei der Kalkulation berücksichtigt.
5.0 | Bietererklärung | Der Wortlaut des
Leistungsverzeichnisses, der ATV/BTV, der
Pläne und der übrigen Vertragsunterlagen wird in der
vereinbarten Rangfolge
anerkannt. Abweichungen und Nebenangebote sind im
Angebot eindeutig bezeichnet.
6.0 | Bietererklärung | Die angebotenen Produkte und
Systeme erfüllen die geforderten
Eigenschaften. Gleichwertigkeit abweichender Produkte
wird mit dem Angebot
beziehungsweise vor Ausführung prüfbar nachgewiesen.
7.0 | Bietererklärung | Die Leistungen können
innerhalb der vereinbarten Fristen mit
ausreichendem fachkundigem Personal und geeigneten
Geräten ausgeführt werden.
8.0 | Bietererklärung | Die erforderlichen
steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen
und berufsgenossenschaftlichen Nachweise können auf
Anforderung vorgelegt
werden.
9.0 | Bietererklärung | Für die ausgeschriebenen
Arbeiten besteht eine ausreichende
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.
10.0 | Angebots-/Abrechnungsbedingungen | Ergänzende
Angebots- und
Abrechnungsbedingungen ergeben sich ausschließlich aus
den für diese Vergabe
gültigen ATV-, BTV-, LV- und sonstigen
Vertragsunterlagen.
11.0 | Bietererklärung | Vorgewählte Fabrikate/Systeme
werden mit dem Angebot
anerkannt; Abweichungen bedürfen vor Ausführung der
schriftlichen Freigabe des AG
und eines prüffähigen Gleichwertigkeitsnachweises.
12.0 | Bietererklärung | Bei Nebenangeboten schuldet
der Bieter/AN Planung und
Ausführung seines Sondervorschlags als einheitliche
Werkleistung; hierfür
erforderliche Sondergenehmigungen, Prüfzeugnisse und
Prüfgebühren trägt der AN,
soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
13.0 | Bietererklärung | Umlagen für Baustrom,
Bauwasser, Versicherungen oder
sonstige Baustellenkosten gelten ausschließlich, wenn
sie in den gültigen
Vergabeunterlagen ausdrücklich beziffert und
vertraglich vereinbart sind. Aus dieser
Bietererklärung allein entsteht keine Umlagepflicht.
14.0 | Bietererklärung | Bei ausdrücklich vereinbartem
Pauschalpreis trägt der AN das
mit dem vereinbarten Pauschalumfang verbundene
Mengenermittlungsrisiko im
Rahmen der vertraglichen Regelungen.
15.0 | Bietererklärung | Rechnungen, Aufmaße und
Mengenberechnungen sind
vollständig und prüffähig einzureichen; Form und
Anzahl der Exemplare richten sich
nach der festgelegten Projektabwicklung.
16.0 | Bieterangabe | Der AN führt seinen Betrieb nach
den geltenden gesetzlichen
Vorgaben, erfüllt insbesondere die
sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen
Pflichten und stellt dies auch bei eingesetzten
Nachunternehmern sicher.
Nachunternehmer sind vor Einsatz entsprechend den
Vertragsunterlagen zu
benennen.
17.0 | Bietererklärung | Geldbußen/Sanktionsbeträge
aus einer Baustellenordnung
werden nicht als technische BTV pauschalisiert; sie
bedürfen einer gesonderten
wirksamen vertraglichen Vereinbarung.
18.0 | Bieterangabe | Vorgesehene Ausführungsdauer
19.0 | Bieterangabe | Vorgesehene mittlere
Personalstärke
20.0 | Bieterangabe | Haftpflicht Personenschäden
21.0 | Bieterangabe | Haftpflicht Sachschäden
22.0 | Bieterangabe | Berufsgenossenschaft / BG-Nr.
23.0 | Bieterangabe | Beabsichtigte Nachunternehmer
24.0 | Bietererklärung | ______________________________
______________________________ Ort, Datum Stempel und
rechtsverbindliche
Unterschrift
Bietererklärung
BTV Vergabeeinheit VE 06
VE 06 | BTV 1 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Erdarbeiten und Bodenmanagement
VE 06 | BTV 1.1 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Grundlagen
VE 06 | BTV 1.1.1 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Geotechnisches Gutachten, Homogenbereiche,
Entsorgungskonzept und freigegebene
Baugruben-/Gründungsplanung beachten.
VE 06 | BTV 1.1.2 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Aushub, Zwischenlagerung, Wiedereinbau, Abfuhr und
Entsorgung nach Bodenart, Eignung und Deklaration
trennen.
VE 06 | BTV 1.2 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Ausführung
VE 06 | BTV 1.2.1 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Endaushub rückschreitend und sohlenschonend ausführen.
Die
Übergabeplanie unter der Tiefgaragenbodenplatte ist
höhen-
und gemäß freigegebenem TG-Gefälleplan gefällegerecht
herzustellen; die Übergabeplanien unter den übrigen
Untergeschossbodenplatten sind auf den planmäßigen
Höhen
grundsätzlich eben herzustellen. Aufgeweichte Bereiche
nur
nach Freigabe austauschen.
VE 06 | BTV 1.2.2 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Geotextil GRK 4 und Gründungspolster aus Kiessand GW
sind
positionsweise nach Tiefgaragenbereich und übrigen
Untergeschossbereichen zu trennen. Nur im
Tiefgaragenbereich folgt die Oberkante des
Gründungspolsters
dem freigegebenen Gefälle; die übrigen Bereiche werden
höhengerecht und grundsätzlich eben hergestellt.
Zuschnitte,
Überlappungen, Dickenwechsel, Abtreppungen und
Übergänge
sind in den jeweiligen Hauptpositionen enthalten.
VE 06 | BTV 1.2.3 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Die
VE Erdarbeiten endet mit der gemeinsam aufgemessenen,
höhenrichtigen Übergabeplanie unter der Bodenplatte.
Örtlicher
Restaushub, seitliche Lagerung des geeigneten
Materials,
Hinterfüllung der Unterfahrten und Vertiefungen sowie
die finale
Feinplanie nach diesen Eingriffen gehören zur VE 01
Erweiterter
Rohbau.
VE 06 | BTV 1.2.4 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Arbeitsräume erst nach Freigabe der angrenzenden
WU-/Dämm-/Abdichtungsleistungen verfüllen. Beim
abschnittsweisen Rückbau des Berliner Verbaus sind die
erforderlichen Erdarbeits-Zuarbeiten der VE06 in Pos.
06.02.0090 enthalten und mit VE05 zu takten; keine
gesonderte
Vergütung.
VE 06 | BTV 1.2.5 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Boden getrennt in Deklarationshaufwerken führen.
Probenahme
und Deklaration erfolgen durch ein gesondert
beauftragtes
fachkundiges Ingenieurbüro/Labor. Beengte
Platzverhältnisse,
Zwischenvorhaltung, zeitlicher Versatz bis zum
Deklarationsergebnis und anschließende Abfuhr sind in
den
betroffenen EP einzukalkulieren.
VE 06 | BTV 1.3 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Prüfungen und Schutz
VE 06 | BTV 1.3.1 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Gründungssohle und Verdichtung durch Sachverständigen
beziehungsweise Prüfprogramm abnehmen lassen.
VE 06 | BTV 1.3.2 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Witterungs- und frostempfindliche Sohlen unverzüglich
schützen.
VE 06 | BTV 1.3.3 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Abgrenzung von Tagwasser zu planmäßiger Wasserhaltung
ausschließlich gemäß BTV Allgemein 6.1; planmäßige
Wasserhaltung richtet sich ergänzend nach BTV
Allgemein 6
und den hierfür ausgeschriebenen Positionen.
VE 06 | BTV 1.4 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Aufmaß
und Nachweisführung
VE 06 | BTV 1.4.1 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Abrechnung nach Sollprofil, verdichtetem Einbauzustand,
Masse oder Nachweis gemäß LV. Die Gefälleausbildung
wird
nur in den ausdrücklich als Tiefgaragenbereich
bezeichneten
Hauptpositionen berücksichtigt; hierfür erfolgt keine
gesonderte
Zulage. Übergabeplanien sind vor den lokalen
Erdarbeiten der
VE 01 gemeinsam aufzumessen.
VE 06 | BTV 1.4.2 | Erdarbeiten und Bodenmanagement |
Bestandsaufmaß, Prüfprotokolle, Deklarationen und
Entsorgungsnachweise digital übergeben.
VE 06 | BTV 2 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen
VE 06 | BTV 2.1 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Ergänzend zu BTV Allgemein 9 sind
VE-spezifisch mindestens zu übergeben: Absteck- und
Bestandsaufmaße; Sohl- und Planumsabnahmen;
Verdichtungs- und Materialprüfungen; Haufwerks-,
Deklarations-, Transport-, Wiege- und
Entsorgungsnachweise;
Dokumentation von Geotextil, Gründungspolster,
Baugrubenrampe, Bodenmanagement und Wasserhaltung.
VE 06 | BTV 2.2 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Die Unterlagen sind eindeutig den
ausgeführten Bauteilen, Anlagen, Flächen oder
Einbauorten
zuzuordnen.
VE 06 | BTV 2.3 | Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen | Mengen & Preisprüfung Z1: eigener
LV-Titel "Dokumentation, Nachweise und
Bestandsunterlagen"
mit eigener bepreister Position. Positionsbezogene
Prüfungen
und Messungen bleiben nur dort in Hauptpositionen
enthalten,
wo dies ausdrücklich beschrieben ist; Doppelvergütung
ist
ausgeschlossen.
VE 06 | BTV 3 | Schnittstellen, Koordination und
Mitwirkungspflichten | Schnittstellen, Koordination und
Mitwirkungspflichten
VE 06 | BTV 3.1 | Schnittstellen, Koordination und
Mitwirkungspflichten | Zu koordinieren sind
insbesondere VE05
Verbau/Rückbaufolge, VE07 Grundleitungen, VE01
Rohbau/WU sowie Geotechnik und Wasserhaltung. Die
Erdarbeits-Zuarbeit beim Berliner-Verbau-Rückbau ist in
06.02.0090 enthalten; übliche Abstimmung mit VE05 ohne
gesonderte Vergütung.
VE 06 | BTV 3.2 | Schnittstellen, Koordination und
Mitwirkungspflichten | Vor Ausführung ist eine
schriftliche
Schnittstellenliste mit Vorleistung, eigener Leistung,
Leistung
anderer VE, Übergabezustand, Termin und erforderlicher
Freigabe fortzuschreiben.
VE 06 | BTV 3.3 | Schnittstellen, Koordination und
Mitwirkungspflichten | Mengen & Preisprüfung Z2: Für
Schnittstellen, Koordination und Mitwirkungspflichten
wird keine
gesonderte LV-Position angesetzt. Die in diesem
BTV-Punkt
beschriebenen Informations-, Koordinations- und
Mitwirkungspflichten sind bei den jeweils zugehörigen
Hauptpositionen der VE einzukalkulieren.
Ausführungsleistungen anderer VE bleiben Z3 und werden
dort
vergütet; eine Koordinationspflicht überträgt diese
Leistungen
nicht auf den AN.
BTV Vergabeeinheit VE 06
01 Baugrubenrampe
01
Baugrubenrampe
01.__. 10 Temporaere Baugrubenrampe herstellen und rueckbauen Temporaere Rampe zur verkehrssicheren Zugaenglichkeit
der
Baugrube fuer die Erdarbeiten und die erforderliche
Baustellenlogistik herstellen, waehrend des
erforderlichen
Bauzustands unterhalten, an den Bauablauf anpassen und
nach
Entfall des Bedarfs vollstaendig zurueckbauen.
Einschliesslich
erforderlichem Boden-/Schuettmaterial, lagenweisem
Einbau
und Verdichtung, Profilierung, Entwaesserung der
Oberflaeche
im ueblichen Umfang, Sicherung der Rampenraender sowie
Wiederherstellung des planmaessigen
Baugruben-/Aushubprofils. Lage, Breite,
Laengs-/Querneigung,
Tragfaehigkeit und Anschluss an Baugrube/Verbau sind
vom
AN aus seinem Geraete- und Logistikkonzept abzuleiten
und
vor Herstellung mit Bauleitung und Verbaustatik
abzustimmen.
Zusaetzliche Materialabfuhr oder klassenspezifische
Entsorgung wird nur nach den hierfuer vorgesehenen
LV-Positionen verguetet.
Quell-OZ Masterdatei: 06.01.0040.
01.__. 10
Temporaere Baugrubenrampe herstellen und rueckbauen
1.00
psch
02 Baugrubenaushub, Planum und Verfüllung
02
Baugrubenaushub, Planum und Verfüllung
02.__. 10 Absteckung und Höhenkontrollen Erdarbeiten Erforderliche Absteckungen und laufende
Höhenkontrollen für
Baugrube, Aushubsohlen, Gründungspolster und
Hinterfüllungen durchführen. Das abschließende
Bestandsaufmaß wird ausschließlich unter 06.05.0010
abgerechnet.
Quell-OZ Masterdatei: 06.02.0010.
02.__. 10
Absteckung und Höhenkontrollen Erdarbeiten
1.00
psch
02.__. 20 Oberboden abtragen, laden, abfahren und verwerten/entsorgen Oberboden im Baufeld in erforderlicher Stärke abtragen,
unmittelbar laden, abfahren und ordnungsgemäß verwerten
bzw. entsorgen. Seitliche Lagerung auf dem
Baugrundstück ist
nicht vorgesehen. Einschließlich Transport,
Entlade-/Verwertungs-/Entsorgungsorganisation und
erforderlicher Nachweise.
Quell-OZ Masterdatei: 06.02.0020.
02.__. 20
Oberboden abtragen, laden, abfahren und verwerten/entsorgen
260.00
m³
02.__. 30 Baugrubenaushub nach Sollprofil lösen und laden Boden der Baugrube entsprechend den Homogenbereichen
und
dem freigegebenen Sollprofil lösen, laden und
innerhalb des
Baufelds fördern. Höhenversprünge, Abtreppungen und
Übergänge der Baugrubengeometrie sind enthalten. Die
abschließenden Übergabeplanien unter den Bodenplatten
werden in den nachfolgenden Positionen getrennt nach
Tiefgarage und übrigen Untergeschossbereichen
hergestellt.
Örtlicher Restaushub für Unterfahrten, Aufzuggruben und
technische Vertiefungen gehört zur VE 01 und ist hier
nicht
enthalten.
Quell-OZ Masterdatei: 06.02.0030.
02.__. 30
Baugrubenaushub nach Sollprofil lösen und laden
4,060.00
m³
02.__. 40 Übergabeplanum unter TG-Bodenplatte, höhen- und
gefällegerecht Oberkante des Gründungspolsters im Bereich der
Tiefgarage
als tragfähiges Übergabeplanum höhen- und gemäß
freigegebenem TG-Gefälleplan gefällegerecht herstellen.
Planmäßige Gefällelinien, Hoch- und Tiefpunkte sowie
Übergänge einmessen, profilieren und bis zur
gemeinsamen
Übergabe schützen. Die gemeinsam aufgemessene Planie
bildet die Schnittstelle zur VE 01. Eine gesonderte
Gefällezulage
erfolgt nicht.
Quell-OZ Masterdatei: 06.02.0040.
02.__. 40
Übergabeplanum unter TG-Bodenplatte, höhen- und
gefällegerecht
300.00
m²
02.__. 50 Übergabeplanum unter übrigen UG-Bodenplatten,
höhengerecht und eben Oberkante des Gründungspolsters unter den übrigen
Untergeschossbodenplatten als tragfähiges
Übergabeplanum
auf den freigegebenen Höhen grundsätzlich eben
herstellen,
einmessen und bis zur gemeinsamen Übergabe schützen.
Die
gemeinsam aufgemessene Planie bildet die Schnittstelle
zur VE
01. Ein allgemeines Gefälle ist in diesen Bereichen
nicht
vorgesehen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.02.0045.
02.__. 50
Übergabeplanum unter übrigen UG-Bodenplatten,
höhengerecht und eben
320.00
m²
02.__. 60 Geotextil GRK 4 unter TG-Gründungspolster, im Gefälle Geotextil der Robustheitsklasse GRK 4 im Bereich der
Tiefgarage auf der vorbereiteten Sohle verlegen.
Zuschnitte,
Überlappungen, planmäßige Neigungen, Übergänge und
Anschlüsse sind enthalten. Lage während des Einbaus des
Gründungspolsters sichern.
Quell-OZ Masterdatei: 06.02.0050.
02.__. 60
Geotextil GRK 4 unter TG-Gründungspolster, im Gefälle
480.00
m²
02.__. 70 Geotextil GRK 4 unter übrigen UG-Bereichen, eben Geotextil der Robustheitsklasse GRK 4 unter den übrigen
Untergeschossbereichen auf der vorbereiteten,
grundsätzlich
ebenen Sohle verlegen. Zuschnitte, Überlappungen,
Abtreppungen, Übergänge und Anschlüsse sind enthalten.
Lage
während des Einbaus des Gründungspolsters sichern.
Quell-OZ Masterdatei: 06.02.0055.
02.__. 70
Geotextil GRK 4 unter übrigen UG-Bereichen, eben
470.00
m²
02.__. 80 Gründungspolster Kiessand GW unter TG, Oberkante im
Gefälle Kiessand der Bodengruppe GW im Bereich der Tiefgarage
lagenweise bis 30 cm einbauen und auf den geforderten
Verdichtungsgrad verdichten. Die Oberkante des
Gründungspolsters ist entsprechend der freigegebenen
TG-Gründungs- und Gefälleplanung mit planmäßigen
Neigungen, Hoch- und Tiefpunkten sowie Übergängen
profilgerecht herzustellen. Die Gefälleausbildung ist
in der
Hauptposition enthalten. Einbau lagenweise in maximal
0,30 m
Schichtdicke. Als Verdichtungsnachweis sind mindestens
103
% der einfachen Proctordichte und Evdyn >= 50 MN/m²
einzuhalten. Das Gründungspolster ist an der Basis
allseitig 1,0
m über die Gebäudegrundfläche hinauszuführen;
planmäßige
Polsterdicken gemäß Baugrundgutachten ca. 0,60 bis
1,10 m,
im Aufzugsschacht bzw. in der Doppelparkergrube
örtlich bis
0,40 m zulässig. Endgültige Geometrie nach
freigegebenem
Gründungsplan.
Quell-OZ Masterdatei: 06.02.0060.
02.__. 80
Gründungspolster Kiessand GW unter TG, Oberkante im
Gefälle
355.00
m³
02.__. 90 Gründungspolster Kiessand GW unter übrigen UG-Bereichen,
eben Kiessand der Bodengruppe GW unter den übrigen
Untergeschossbereichen lagenweise bis 30 cm einbauen
und
auf den geforderten Verdichtungsgrad verdichten. Die
Oberkante des Gründungspolsters ist auf den
freigegebenen
Höhen grundsätzlich eben herzustellen. Wechselnde
Schichtdicken, Abtreppungen und Übergänge sind
enthalten.
Einbau lagenweise in maximal 0,30 m Schichtdicke. Als
Verdichtungsnachweis sind mindestens 103 % der
einfachen
Proctordichte und Evdyn >= 50 MN/m² einzuhalten. Das
Gründungspolster ist an der Basis allseitig 1,0 m über
die
Gebäudegrundfläche hinauszuführen; planmäßige
Polsterdicken gemäß Baugrundgutachten ca. 0,60 bis
1,10 m,
im Aufzugsschacht bzw. in der Doppelparkergrube
örtlich bis
0,40 m zulässig. Endgültige Geometrie nach
freigegebenem
Gründungsplan.
Quell-OZ Masterdatei: 06.02.0065.
02.__. 90
Gründungspolster Kiessand GW unter übrigen UG-Bereichen,
eben
345.00
m³
02.__. 100 Zulage Bodenaustausch nicht tragfähiger Bereiche Zusätzlichen ungeeigneten Boden nach Anordnung ausbauen
und durch Kiessand GW ersetzen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.02.0070.
02.__. 100
Zulage Bodenaustausch nicht tragfähiger Bereiche
150.00
m³
02.__. 110 Verdichtungsprüfungen Gründungspolster und Hinterfüllungen Plattendruck- bzw. geeignete Verdichtungsprüfungen nach
Vorgabe der Geotechnik an Gründungspolster,
Bodenaustausch und Hinterfüllungen durchführen bzw.
durch
anerkannte Prüfstelle veranlassen. Für das
Gründungspolster
sind mindestens 103 % der einfachen Proctordichte und
Evdyn
>= 50 MN/m² nachzuweisen. Prüfstellen und Ergebnisse
lagen-
und bereichsbezogen dokumentieren.
Quell-OZ Masterdatei: 06.02.0080.
02.__. 110
Verdichtungsprüfungen Gründungspolster und Hinterfüllungen
20.00
St
02.__. 120 Geotechnische Abnahme Aushubsohle und Gründungspolster Aushubsohle für das Gründungspolster sowie die
ordnungsgemäße Verdichtung des Gründungspolsters durch
den Sachverständigen für Geotechnik prüfen und
freigeben
lassen. Einschließlich Terminabstimmung,
Zugänglichhalten der
Prüfflächen, Mitwirkung bei Plattendruckversuchen und
Übergabe der Prüf-/Freigabevermerke. Mit
Betonierarbeiten
darf erst nach dokumentierter positiver geotechnischer
Abnahme begonnen werden.
Quell-OZ Masterdatei: 06.02.0085.
02.__. 120
Geotechnische Abnahme Aushubsohle und Gründungspolster
1.00
psch
02.__. 130 Arbeitsräume mit Kies GW hinterfüllen inkl. Zuarbeit beim
Rückbau Berliner Verbau Arbeitsräume lagenweise mit geeignetem Kies GW
hinterfüllen
und verdichten. Eingeschlossen sind alle erforderlichen
Zuarbeiten und Vorleistungen der Erdarbeiten im Zuge
des
abschnittsweisen Rückbaus des Berliner Verbaus,
insbesondere Freilegen, abschnittsweises Nachführen der
Hinterfüllung, Arbeitsraumzugänglichkeit und Anpassung
an die
statisch freigegebene Rückbaufolge. Übliche
Abstimmung/Koordination mit VE05 wird in keiner der
beiden
VE gesondert vergütet.
Quell-OZ Masterdatei: 06.02.0090.
02.__. 130
Arbeitsräume mit Kies GW hinterfüllen inkl. Zuarbeit beim
Rückbau Berliner Verbau
1,050.00
m³
03 Bodenmanagement, Deklaration und Entsorg
03
Bodenmanagement, Deklaration und Entsorg
03.__. 10 Überschüssigen Boden nach Beprobung/Deklaration abfahren Überschüssigen Aushubboden nach erfolgter Beprobung und
Deklaration gemäß Bodengutachten laden, abfahren und
der
entsprechend der Deklaration zulässigen
Verwertung/Entsorgung zuführen. Probenahme und
abfallrechtliche Deklaration erfolgen durch ein vom AG
gesondert beauftragtes fachkundiges
Ingenieurbüro/Labor, z. B.
Grundbaulabor. Entsorgungszulagen nach
Deklarationsklasse
werden über die nachfolgenden Positionen abgerechnet.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0010.
03.__. 10
Überschüssigen Boden nach Beprobung/Deklaration abfahren
7,300.00
t
03.__. 20 Zulage Entsorgung Boden BM-0 / BM-0* Zulage zur Abfuhr für Annahme und Entsorgung von nach
EBV
als BM-0 bzw. BM-0* deklariertem Boden. Maßgebend sind
Deklaration, Annahmekriterien und Entsorgungsweg der
vorgesehenen Anlage. Für dieselbe Tonne ist nur eine
bestätigte klassenspezifische
Annahme-/Entsorgungszulage
abrechenbar; kumulative Klassenzulagen sind
ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0020.
03.__. 20
Zulage Entsorgung Boden BM-0 / BM-0*
3,300.00
t
03.__. 30 Zulage Entsorgung Boden BM-F0* Zulage zur Abfuhr für Annahme und Entsorgung von nach
EBV
als BM-F0* deklariertem Boden. Abrechnung
ausschließlich
nach bestätigter Deklaration und Wiegeschein; keine
automatische Gleichsetzung mit Z- oder Deponieklassen.
Für
dieselbe Tonne ist nur eine bestätigte
klassenspezifische
Annahme-/Entsorgungszulage abrechenbar; kumulative
Klassenzulagen sind ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0025.
03.__. 30
Zulage Entsorgung Boden BM-F0*
1.00
t
03.__. 40 Zulage Entsorgung Boden BM-F1 Zulage zur Abfuhr für Annahme und Entsorgung von nach
EBV
als BM-F1 deklariertem Boden. Keine automatische
Gleichsetzung mit Z-Klassen oder Deponieklassen;
maßgebend
ist die tatsächliche Deklaration und Annahmeerklärung
der
vorgesehenen Anlage. Für dieselbe Tonne ist nur eine
bestätigte klassenspezifische
Annahme-/Entsorgungszulage
abrechenbar; kumulative Klassenzulagen sind
ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0030.
03.__. 40
Zulage Entsorgung Boden BM-F1
2,000.00
t
03.__. 50 Zulage Entsorgung Boden BM-F2 Zulage zur Abfuhr für Annahme und Entsorgung von nach
EBV
als BM-F2 deklariertem Boden. Keine automatische
Gleichsetzung mit Z-Klassen oder Deponieklassen;
maßgebend
ist die tatsächliche Deklaration und Annahmeerklärung
der
vorgesehenen Anlage. Für dieselbe Tonne ist nur eine
bestätigte klassenspezifische
Annahme-/Entsorgungszulage
abrechenbar; kumulative Klassenzulagen sind
ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0040.
03.__. 50
Zulage Entsorgung Boden BM-F2
1,200.00
t
03.__. 60 Zulage Entsorgung Boden BM-F3 Zulage zur Abfuhr für Annahme und Entsorgung von nach
EBV
als BM-F3 deklariertem Boden. Keine automatische
Gleichsetzung mit Z-Klassen oder Deponieklassen;
maßgebend
ist die tatsächliche Deklaration und Annahmeerklärung
der
vorgesehenen Anlage. Für dieselbe Tonne ist nur eine
bestätigte klassenspezifische
Annahme-/Entsorgungszulage
abrechenbar; kumulative Klassenzulagen sind
ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0050.
03.__. 60
Zulage Entsorgung Boden BM-F3
500.00
t
03.__. 70 Mengenansatz deponiepflichtiger Boden Klassifizierung offen Vorläufiger Mengenansatz für Boden, der
voraussichtlich einer
Deponieklasse DK 0 bis DK 2 zuzuordnen ist. Diese
Zeile dient
nur der Mengenvorsorge; die klassenspezifische
Preisbildung
erfolgt ausschließlich über die nachfolgenden
Zulagepositionen
DK 0, DK 1 bzw. DK 2 nach bestätigter Deklaration.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0060.
03.__. 70
Mengenansatz deponiepflichtiger Boden Klassifizierung offen
300.00
t
03.__. 80 Zulage Entsorgung Boden Z 0 nach LVGBT Zulage für Annahme/Entsorgung von nach LVGBT als Z 0
deklariertem Boden. Nur bei entsprechender
Deklaration; keine
automatische Gleichsetzung mit EBV-Klassen. Für
dieselbe
Tonne ist nur eine bestätigte klassenspezifische
Annahme-/Entsorgungszulage abrechenbar; kumulative
Klassenzulagen sind ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0061.
03.__. 80
Zulage Entsorgung Boden Z 0 nach LVGBT
1.00
t
03.__. 90 Zulage Entsorgung Boden Z 1.1 nach LVGBT Zulage für Annahme/Entsorgung von nach LVGBT als Z 1.1
deklariertem Boden. Nur bei entsprechender
Deklaration; keine
automatische Gleichsetzung mit EBV-Klassen. Für
dieselbe
Tonne ist nur eine bestätigte klassenspezifische
Annahme-/Entsorgungszulage abrechenbar; kumulative
Klassenzulagen sind ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0062.
03.__. 90
Zulage Entsorgung Boden Z 1.1 nach LVGBT
1.00
t
03.__. 100 Zulage Entsorgung Boden Z 1.2 nach LVGBT Zulage für Annahme/Entsorgung von nach LVGBT als Z 1.2
deklariertem Boden. Nur bei entsprechender
Deklaration; keine
automatische Gleichsetzung mit EBV-Klassen. Für
dieselbe
Tonne ist nur eine bestätigte klassenspezifische
Annahme-/Entsorgungszulage abrechenbar; kumulative
Klassenzulagen sind ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0063.
03.__. 100
Zulage Entsorgung Boden Z 1.2 nach LVGBT
1.00
t
03.__. 110 Zulage Entsorgung Boden Z 2 nach LVGBT Zulage für Annahme/Entsorgung von nach LVGBT als Z 2
deklariertem Boden. Nur bei entsprechender
Deklaration; keine
automatische Gleichsetzung mit EBV-Klassen. Für
dieselbe
Tonne ist nur eine bestätigte klassenspezifische
Annahme-/Entsorgungszulage abrechenbar; kumulative
Klassenzulagen sind ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0064.
03.__. 110
Zulage Entsorgung Boden Z 2 nach LVGBT
1.00
t
03.__. 120 Zulage Deponierung DK 0 Zulage für Annahme und Deponierung von gemäß DepV der
Deponieklasse DK 0 zugeordnetem Boden, einschließlich
anlagenbezogener Annahmegebühren. Abrechnung nach
Wiegeschein. Für dieselbe Tonne ist nur eine bestätigte
klassenspezifische Annahme-/Entsorgungszulage
abrechenbar;
kumulative Klassenzulagen sind ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0065.
03.__. 120
Zulage Deponierung DK 0
1.00
t
03.__. 130 Zulage Deponierung DK 1 Zulage für Annahme und Deponierung von gemäß DepV der
Deponieklasse DK 1 zugeordnetem Boden, einschließlich
anlagenbezogener Annahmegebühren. Abrechnung nach
Wiegeschein. Für dieselbe Tonne ist nur eine bestätigte
klassenspezifische Annahme-/Entsorgungszulage
abrechenbar;
kumulative Klassenzulagen sind ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0066.
03.__. 130
Zulage Deponierung DK 1
1.00
t
03.__. 140 Zulage Deponierung DK 2 Zulage für Annahme und Deponierung von gemäß DepV der
Deponieklasse DK 2 zugeordnetem Boden, einschließlich
anlagenbezogener Annahmegebühren. Abrechnung nach
Wiegeschein. Für dieselbe Tonne ist nur eine bestätigte
klassenspezifische Annahme-/Entsorgungszulage
abrechenbar;
kumulative Klassenzulagen sind ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0067.
03.__. 140
Zulage Deponierung DK 2
1.00
t
03.__. 150 Zulage erhöhter Organikgehalt / TOC bis 6 M.-% Zulage für zusätzliche Annahme-, Behandlungs- oder
Deponiekosten bei deklariertem Boden mit erhöhtem
Organikgehalt/TOC bis zu 6 M.-%, soweit die vorgesehene
Anlage hierfür besondere Annahmebedingungen oder
Gebühren verlangt. Nur nach bestätigter Analytik und
schriftlicher Freigabe.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0068.
03.__. 150
Zulage erhöhter Organikgehalt / TOC bis 6 M.-%
1.00
t
03.__. 160 Deklarationshaufwerke bilden und für Beprobung vorhalten Deklarationshaufwerke entsprechend
Bodengutachten/Entsorgungskonzept getrennt bilden,
eindeutig
kennzeichnen, für die durch ein gesondert beauftragtes
Ingenieurbüro/Labor durchzuführende Probenahme
zugänglich
halten und nach Vorliegen der Deklaration für die
Abfuhr
bereitstellen. Die beengten Platzverhältnisse sowie
der zeitlich
versetzte Ablauf zwischen Haufwerksbildung,
Beprobung/Deklaration und anschließender Abfuhr sind
vollständig in den Einheitspreis einzukalkulieren.
Quell-OZ Masterdatei: 06.03.0070.
03.__. 160
Deklarationshaufwerke bilden und für Beprobung vorhalten
17.00
St
04 Bauwasserhaltung - Bedarfsposition
04
Bauwasserhaltung - Bedarfsposition
04.__. 10 EVENTUAL: planmäßige Schicht-/Bauwasserhaltung Eventualposition. Nur auf ausdrückliche schriftliche
Anordnung
des AG auszuführen: planmäßige
Schicht-/Bauwasserhaltung
einschließlich erforderlicher Pumpen,
Sammel-/Ableiteeinrichtungen, Reserve, Energie,
Überwachung, Betrieb und Rückbau. Der Bieter hat einen
EP
anzugeben. Die Position wird nicht in die reguläre
VE-Angebotssumme eingerechnet und nur bei
ausdrücklicher
Beauftragung vergütet.
Quell-OZ Masterdatei: 06.04.0010.
04.__. 10
EVENTUAL: planmäßige Schicht-/Bauwasserhaltung
1.00
psch
05 Bestandsaufmaß Erdarbeiten
05
Bestandsaufmaß Erdarbeiten
05.__. 10 Bestandsaufmaß Erdarbeiten Bestandsaufmaß der ausgeführten Erdarbeiten mit Lage-
und
Höhenbezug erstellen. Aushubgrenzen, Sohlen, Geotextil,
Gründungspolster, Bodenaustausch, Übergabeplanien und
Arbeitsraumhinterfüllungen vollständig dokumentieren
und
digital übergeben.
Quell-OZ Masterdatei: 06.05.0010.
05.__. 10
Bestandsaufmaß Erdarbeiten
1.00
psch
06 Dokumentation und Bestandsunterlagen
06
Dokumentation und Bestandsunterlagen
06.__. 10 Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen gemäß
BTV Vergabeeinheit VE 06, Punkt 2 VE-spezifische Dokumentation gemäß BTV Allgemein 9 und
BTV Vergabeeinheit VE 06, Punkt 2 vollständig, geprüft,
eindeutig benannt, indiziert und fristgerecht
zusammenstellen
und übergeben. Mindestumfang für diese VE: Absteck- und
Bestandsaufmaße; Sohl- und Planumsabnahmen;
Verdichtungs- und Materialprüfungen; Haufwerks-,
Deklarations-, Transport-, Wiege- und
Entsorgungsnachweise;
Dokumentation von Geotextil, Gründungspolster,
Baugrubenrampe, Bodenmanagement und Wasserhaltung.
Positionsbezogene Prüfungen und Messungen bleiben nur
dort
in den Hauptpositionen enthalten, wo sie ausdrücklich
beschrieben sind; Doppelvergütung ist ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.06.0010.
06.__. 10
Dokumentation, Nachweise und Bestandsunterlagen gemäß
BTV Vergabeeinheit VE 06, Punkt 2
1.00
psch
07 Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
07
Stundenlohn- und Nachweisarbeiten
07.__. 10 Vorarbeiter im Stundenlohn Stundenlohnarbeiten der bezeichneten
Personalqualifikation
gemäß BTV Allgemein 11. Ausführung ausschließlich nach
vorheriger schriftlicher Anordnung des AG bzw. der
bevollmächtigten Bauleitung. Abrechnung nach h der
tatsächlich
angeordneten, ausgeführten und prüffähig nachgewiesenen
Leistung. Leistungen, die bereits durch
Vertrags-/Einheitspreise
abgegolten sind, sowie Mangelbeseitigungen sind
ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.07.0010.
07.__. 10
Vorarbeiter im Stundenlohn
1.00
h
07.__. 20 Facharbeiter im Stundenlohn Stundenlohnarbeiten der bezeichneten
Personalqualifikation
gemäß BTV Allgemein 11. Ausführung ausschließlich nach
vorheriger schriftlicher Anordnung des AG bzw. der
bevollmächtigten Bauleitung. Abrechnung nach h der
tatsächlich
angeordneten, ausgeführten und prüffähig nachgewiesenen
Leistung. Leistungen, die bereits durch
Vertrags-/Einheitspreise
abgegolten sind, sowie Mangelbeseitigungen sind
ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.07.0020.
07.__. 20
Facharbeiter im Stundenlohn
1.00
h
07.__. 30 Helfer im Stundenlohn Stundenlohnarbeiten der bezeichneten
Personalqualifikation
gemäß BTV Allgemein 11. Ausführung ausschließlich nach
vorheriger schriftlicher Anordnung des AG bzw. der
bevollmächtigten Bauleitung. Abrechnung nach h der
tatsächlich
angeordneten, ausgeführten und prüffähig nachgewiesenen
Leistung. Leistungen, die bereits durch
Vertrags-/Einheitspreise
abgegolten sind, sowie Mangelbeseitigungen sind
ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.07.0030.
07.__. 30
Helfer im Stundenlohn
1.00
h
07.__. 40 Baugerät im Stundenlohn Baugerätestunden gemäß BTV Allgemein 11. Einsatz
ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Anordnung
des AG
bzw. der bevollmächtigten Bauleitung. Gerätetyp,
Einsatzort,
Beginn/Ende und tatsächliche Einsatzzeit sind prüffähig
nachzuweisen. Stillstands-, Warte-, An-/Abtransport-,
Bedien-
und Betriebsstoffkosten sind nur vergütungsfähig,
soweit die
Einzelposition dies ausdrücklich vorsieht;
Doppelvergütung ist
ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.07.0040.
07.__. 40
Baugerät im Stundenlohn
1.00
h
07.__. 50 Material auf Nachweis Material auf Nachweis gemäß BTV Allgemein 11. Nur nach
vorheriger schriftlicher Anordnung des AG. Abrechnung
zum
nachgewiesenen Netto-Einkaufspreis gemäß prüffähigem
Lieferantenbeleg; Skonti, Boni, Rabatte und
Rückvergütungen
sind abzusetzen. Ein Zuschlag für Beschaffung,
Gemeinkosten
oder Wagnis/Gewinn wird nur vergütet, wenn hierfür eine
gesonderte LV-Position mit angebotenem Zuschlag
vorhanden
ist. Bereits in Vertrags- oder Einheitspreisen
enthaltenes
Material ist ausgeschlossen.
Quell-OZ Masterdatei: 06.07.0050.
07.__. 50
Material auf Nachweis
1.00
EUR