Trockenbauarbeiten
Boden Immobilien GmbH & Co. KG (Halle)
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Die Bauherrenschaft der Vertical Vision AG und der Boden Immobilien GmbH & Co. KG plant einen Neubau eins Bürogebäude mit angeschlossener Lagerhalle in der Romaneystraße 6 in 51063 Köln (Nordrhein-Westfalen). Das Bürogebäude sowie die lagerhalle werden kostentechnisch getrennt, daher erhalten Sie auch jeweils pro Gebäude ein eigenes LV Die Firma Haas Fertigbau wurde als Generalunternehmer mit der Ausführung der Baumaßnahme ab Oberkante Fundamente beauftrag. Die Baugenehmigung liegt mit Datum vom 6. Januar 2025 vor. Das Bauvorhaben besteht aus einem drei zweistöckigen Bürogebäuden sowie einer angeschlossenen Lagerhalle. Bürogebäude: Das Bürogebäude wird in Holzständerbauweise errichtet. Die Außenwände werden in Holztafelbauweise (Fertigbau) in geputzter Ausführung (Vollwärmeschutz) ausgeführt. Innenwandseitig werden die Holzständerwände einlagig mit Gipskarton beplankt und Malerfertig gespachtelt (Q2) Die Geschossdecken wird als sichtbare Holzstapeldecke ausgeführt. Abmessungen: Länge:  ca. 73,00 m Breite:  ca. 16,00 m Höhe:  ca. 10,11 m Raumhöhen: lichte Höhe EG:  ca. 3,14 m Rohbauhöhe EG:  ca. 2,96 m lichte Höhe 1.OG:  ca. 3,14 m Rohbauhöhe 1. OG:  ca. 2,95 m lichte Höhe 2.OG:  ca. 2,88 m Rohbauhöhe 2. OG:  ca. 2,70 m Gründung: Die Gründung erfolgt im Wesentlichen von der Bauherrenschaft in Eigenleistung, die Fundamente bestehen im Bürogebäude aus einer Tragenden Bodenplatte die um 18cm abgesetzt und im späteren Verlauf mit einem Estrich versehen wird. Im Bereich der Hallen kommt eine schwimmende oberflächenfertige Bodenplatte zur Ausführung. Umlaufend kommt ein Betonsockel zur Ausführung welcher auf OK +30cm FFB ausgeführt werden. Zur statischen Ableitung der Kräfte kommen Stb. Fertigteilstützen zur Ausführung. Im Übergangsbereich zwischen Lager- und Produktionshalle kommt eine gedämmte hochfeuerhemmenden "Brandwand" zur Ausführung. Bauteile Oberbau (Büro): Außenwand/Fassade: HAAS Thermoprotect Wand: 200 mm Holzständer 100 mm EPS als Putzträger Putzstruktur Korn 3 mm, weiß Wandüberstand ca. 4,0 cm Innenbekleidung der Außenwände mit Gipskartonplatten, malerfertig verspachtelt, Q2 In Teilbereichen der Fassade kommt eine waagerechte aufgesetzte Holzschalung zur Ausführung. Innenwand: HAAS Thermoprotect Wand in F 30 B - Bekleidung der Wände beidseitig mit Gipskartonplatten, malerfertig verspachtelt, Q2 in Teilbereichen der Wohnung werden die Wände mit Malerviles ausgeführt. Metallständerwände als Innenwand zweilagig beplankt; 75 mm C-Profil mit 2 x 2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2 Metallständerwände als Vorsatzwand 75 mm C-Profil mit 2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2 Brandwandersatzwand: Im Übergang der zwischen Bürogebäude und Lagerhalle kommt eine hochfeuerhemmende Holzbauwand zur Ausführung Decken Büro: Zwischendecke Gewerbebereich: Deckenelement aus Brettschichtholz in Fichte (System Brettstapeldecke), Sichtqualität Nutzlast bis 2,00 kN/m² Dachkonstruktion Büro: Dachelement aus Brettschichtholz in Fichte (System Brettstapeldecke) Sichtqualität Flachdach mit anschließender Aufdachdämmung Dachaufbau (Büro): Folienflachdach über dem BSH-Dach, von unten nach oben wie folgt diffusionshemmende Schicht Wärmedämmung EPS, i.M. ca. 160 mm stark als 2- lagige Gefällekeildämmung Dachhaut: FPO-Folie 1,8 mm Farbton nach Herstellerliste inkl. Dachdurchführungen und Absturzsicherung (Seilsystem) Entwässerung mittels Attikagullys. Hallenkonstruktionen: Die statische Tragkonstruktion besteht im Wesentlichen aus eine BSH Leimholzkonstruktion, welche auf einem umlaufenden Betonsockel verbaut wird. Zur statischen Aussteifung kommen Stb. Fertigteilstützen zur Ausführung. Die Hallen werden mittels einer verdeckt befestigten Blechsandwichfassede mit 100mm Kerndämmung verkleidet. Im Bereich der Lagerhalle kommt eine Stahl-Trapezblechtragschale mit einer 160mm EPS Aufdachdämmung und einer 1,8mm FPO-Folie zur Ausführung Bauzeit: Der Oberbau soll ab ca. Mai 2026 realisiert werden. Die geplante Bauzeit beträgt ca. 9 Monate. Der Gesamtfertigstellung ist für ca. Dezember 2026 geplant. Allgemeines: Die Baustellenzufahrt erfolgt über die A3 Ausfahrt 26 Köln-Dellbrück. Von der Autobahn abfahren und an der Ampel rechts auf die Bergisch Gladbacher Str. abbiegen. Nach ca. einem km an der Ampel rechts in den Mülheimer Ring abbiegen. Nach ca. 300m am Kreisverkehr die erste Abfahrt. Am Ende der Straße befindet sich die Baustelle auf der rechten Seite. Der Bieter hat sich über die Zugänglichkeit des Grundstückes persönlich oder via (Google Maps) zu informieren. Notwendige Straßensperrungen für Materialanlieferungen o.Ä. sind frühzeitig mit der AG abzustimmen. Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit für Transport-Mehrkosten o.Ä. können nicht anerkannt werden. Alle eventuell daraus resultierenden Schwierigkeiten für Transport und Einbau der Materialien sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass er sich über alle örtlichen Gegebenheiten informiert hat, sich mit den spezifischen Anforderungen über Anlieferprobleme o.Ä. auseinandergesetzt hat und ggf. erforderliche Leistungen hierfür in den Einheitspreisen berücksichtigt hat. Der AG wird sich bemühen, einen möglichst homogenen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es kann trotzdem zu notwendige Montageunterbrechungen aufgrund von Abhängigkeiten zu anderen Gewerken, insbesondere der haustechnischen Gewerke oder aufgrund von während der Baumaßnahme vorgefundenen Änderungen der technischen Grundlagen kommen. Daraus anfallende Kosten sind frühzeitig anzumelden. Für Planung, Konstruktion und Bauausführung kommen die einschlägigen Fachregeln und Normen zur Anwendung. Die Richtlinien der Hersteller sind verbindlich, sofern sie den DIN-Vorschriften nicht widersprechen. Der AN hat dem AG spätestens im Zuge der Schlussrechnung sämtliche Unterlagen der erforderlichen Dokumentation (wie Fachunternehmererklärung, Datenblätter etc.) zur Weiterleitung an die Bauherrenschaft zu übermitteln. Die Firma Haas nimmt sich vor falls diese zum Tag der eingegangenen Schlussrechnung nicht vorliegt einen Einbehalt von bis zu 20% auf die offene Schlussrechnung einzubehalten. Baustelle: Der AG stellt für die Bauphase ein Fassadengerüst zur Verfügung, welches für die WDVS- sowie Dachdeckerarbeiten verwendet werden kann. Im Bereich der Hallen erfolgt durch den jeweiligen Nachunternehmer ein Fassadengerüst zur Montage der Fassade sowie der Dachkonstruktion. Alternativ wird hier mittels einer Hebebühne gearbeitet. Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten. Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt den Firmen. Baustrom und Wasser werden den Nachunternehmern kostenlos zur Verfügung gestellt. Während der Bauphase wird das Gebäude mit einem Bauzylinder versperrt, hierzu erhält jeder Nachunternehmer einen Schlüssel. Der AN hat für die sichere Lagerung seiner Materialien und Werkzeuge selbst zu sorgen. Die Baustellenver und -entsorgung ist mit der Bauleitung abzustimmen und von ihr genehmigen zu lassen. Jede Firma hat für die eigene individuelle Baustelleneinrichtung einschl. der erforderlichen Geräte, Arbeitseinrichtungen, Hebezeuge, Gerüste, Arbeitsschutzmaßnahmen, Beleuchtung, Umkleidemöglichkeit usw. zu sorgen - sofern diese Leistungen nicht extra im vorliegenden LV erfasst sind. Sämtliche Materialanlieferungen durch den AN sind vorab mit dem AG abzustimmen um evtl. Standzeiten der LKW´s oder ähnliches zu vermeiden. Daraus entstandene Mehrkosten können dem AG nicht weitergeleitet werden. Auf der Baustelle sind beschränkte Lagerflächen vorhanden. Diese können nach vorheriger Abstimmung mit der Bauherrenschaft sowie der Bau- und Projektleitung genutzt werden. Der AN hat selbst dafür zu sorgen, dass seine Materialen zu den erforderlichen Räumen/Flächen transportiert, verhoben und gelagert werden. Vor Baustellenbeginn hat der AN dem AG einen Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die erste Versorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist. Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige Jour fixes abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu gewährleisten. Der AN hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung der Leistungen stets mindestens ein Mitarbeiter die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, sodass etwaige Anweisungen des AG verstanden und umgesetzt werden können. Aller anfallender Bauschutt und Restmaterialien für die Leistungen des AN sind den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu entsorgen und die Kosten in die Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die Kosten für den Schutz angrenzender Bauteile. Ein Entsorgungsnachweis ist auf Verlangen des AG beizubringen. Der AN hat nach Fertigstellung seiner Arbeiten sämtliche Restmaterialien von der Baustelle zu entsorgen. Anlagen: -1437-5041_AP_GR_Grundriss EG Halle_A -1437-5701_AP_SC_Schnitt C-C Halle_00 -1437-5702_AP_SC_Schnitt D-D und E-E Halle_A -1437-5725_AP_AN_Ansichten Nord und Süd_00 -1437-5726_AP_AN_Ansichten Ost und West_00
Die Bauherrenschaft der Vertical Vision AG und der
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH, Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG genannt) 2. Vertragsgrundlage Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge: 2.1. das Auftragsschreiben des AG mit Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll angefertigt wurde 2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB), 2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften und Vorbemerkungen 2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn einschl. der Baugenehmigungsunterlagen, 2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige einschlägige DIN-Vorschriften und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der Vertragsdurchführung zu beachten sind. 2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass ausländische Arbeitskräfte auf der vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur dann zum Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. 3. Vergabe 3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den AG kostenlos und unverbindlich. 3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen. 3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit dem Hauptangebot gesondert gekennzeichnet einzureichen. 3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche Leistung ist hinsichtlich Ausführung und Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen. 3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege, vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-, Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend zu informieren. 3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist berechtigt, unter den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben. 4. Vertragspreis 4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind Festpreise. 4.2. Alle Preise einschließlich derer für Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich aller Gehalts- und Lohnnebenkosten. 5. Pauschalpreisvereinbarung 5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen. 5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen. 5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer Änderung des Pauschalpreises. 6. Umfang der Leistungen 6.1. Es gilt die VOB /B § 4 6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter. 6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat der AN auf seine Kosten zu sorgen. Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu Lasten des AN. 6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon, Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine evtl. vereinbarte Regelung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu erfolgen. 6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von Einrichtungen des AG während der gesamten Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf der vertragsgegenständlichen Baustelle. 6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn. 6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der AN die Genehmigung des AG einzuholen. 6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot 6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der Abfallstoffe zu achten 6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und Projektleitung unverzüglich zu melden 6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor Beschädigung zu schützen 7. Mehr- oder Minderleistungen 7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete 7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG anzuzeigen. 7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung statt. 8. Ausführungsunterlagen 8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. 8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN berechnet. 8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. 8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere hinsichtlich der Maße zu überprüfen und diese, so weit wie möglich, mit der vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu vergleichen. 8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung, so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu haften. 8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in die gültigen einschlägigen DIN- Normen, behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien Einsicht zu gewähren. 8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. 8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des AN. 8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu beauftragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben durch die Ersatzbeauftragung unberührt. 9. Bauzustand 9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über Versorgungsleitungen und sonstigen seinen Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei erbringen kann. Etwaige Einwände und Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen. 9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Haftung des Auftragnehmers führen. 9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung einzubehalten. 10. Auftragsdurchführung 10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind, Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere die Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische Betreuung seiner Leistungserbringung durch eine Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt der AN dem AG die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dar. Der AN hat die Projektleitung des AG unaufgefordert unverzüglich über jegliche Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN dafür ein, dass sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden, die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung, mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen- bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall einer von ihm zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von 200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG freizustellen. 10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine - termingerecht auszuführen. Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen nicht eintreten. Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen. 10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen. Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen. 10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen. 10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch Verhandlungsprotokoll. Im Falle der Nichtausfertigung eines Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem AG schriftlich mitzuteilen. 10.7. Die personelle Besetzung der vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt ist. 10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die exakte Einhaltung aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen. 10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten gestattet. 10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen fristgemäß einzuholen und dem AG im Original vorzulegen. 11. Behinderungen jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen. 12. Bauleistungsversicherung 12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür eine anteilige Prämie von 0,25% seiner Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen. 12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw. bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung einzubehalten. 13. Fristen und Haftung 13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine mit dem Bauherrn vereinbart. Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll. Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen, um die vertraglich vereinbarten Leistungen termingerecht erfüllen zu können. Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu verschaffen. 13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5% der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des Nachweises eines Schadens durch den AG bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen (auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die dem AG hieraus entstanden sind. 14. Aufmaß und Abrechnung 14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit Angabe des betreffenden Bauvorhabens in mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu stellen. 14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung evtl. gewährter Nachlässe. 15. Zahlungen 15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung mittels Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung angewiesen. 15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher Fertigstellung des vertragsgegenständlichen Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder abgebeten sind aufzuführen. 15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 16.  Sicherheitsleitung 16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern. Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt, bei Nichterbringung der Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz herleiten. 16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN kann diesen Einbehalt durch eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B. 17. Abnahme 17.1.  Es findet eine förmliche Abnahme statt. 17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen. 17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern. 17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN wesentliche Mängel aufweist. 17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt ist. 18. Gewährleistung 18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt allerdings noch die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate. 18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der AG die Mängel selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN beseitigen lassen. 18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form besonderen technischen oder kaufmännisch notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. 18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung direkt an den Bauherrn ab. 19. Arbeitsberichte 19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu erstellen. 19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu versehen. 19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind: Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse, Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung des AG und besondere Vorkommnisse; Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls unter Angabe des Grundes anzugeben. 19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN der Bauleitung des AG auszuhändigen und von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen. 20. Versicherungen 20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen, die gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind. 20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen. Zuwiderhandlungen können einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. 21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen neuesten Datums vorzulegen: Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft. 22. Forderungen des AG Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.) abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399). 23. Inkrafttreten des Auftrages 23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt 23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge unterliegen den vorliegenden AVAB. 24. Teilunwirksamkeit 24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. 25. Gerichtsstand 25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Normative Grundlagen: Maßgeblich für die Ausführung der Trockenbauarbeiten sind die einschlägigen nationalen Normen und Richtlinien sowie die allgemein annerkannten Regeln der Technik. Ebenfalls sind die Verarbeitungsrichtlinien der Saint-Gobain Rigips GmbH sowie die Merkblätter des Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten, sowie die nachfolgend beschriebenen Vorbemerkungen maßgeblich. Baustellen- und Gebäudebedingungen: Der AN hat seinen Arbeitsplatz sauber zu halten und spätestens zum Wochenende besenrein und ordentlich zu hinterlassen. Der anfallende Bauschutt zeitnah zu entsorgen. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist die Baustelle durch den AN zu räumen. Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten. Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt den Firmen. Es werden keine Kosten für Baustrom und Wasser umgelegt, dies übernimmt der AG Vor Ausführungsbeginn hat der AN dem AG einen Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die Erstversorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist. Das Rauchen im Gebäude ist grundsätzlich untersagt. Hierfür ist im Außenbereich ein Raucherplatz einzurichten, bei dem die Zigarettenstummel zentral gelagert und regelmäßig entsorgt werden. Ausführung: Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige Jour-Fix Termine abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu gewährleisten. Des Weiteren wird gebeten, dass sich die Handwerker untereinander über einen reibungslosen Bauablauf abstimmen. Vor Arbeitsbeginn ist die Baustelle zusammen mit dem zuständigen Bauleiter vollumfänglich zu besichtigen, um den nötigen Aufwand der erkennbaren zusätzlichen Leistungen, welche im nachfolgenden LV nicht enthalten sind abzuschätzen (beispielsweise Mehraufwendungen wegen werkseitiger Vorleistungen, nachträgliche bauseitige Änderungswünsche oder fehlende Leistungspositionen). Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt wie nachfolgend beschrieben auf Stundennachweis oder falls vorhanden als Einheitspreis. Dem AN werden vor Ausführungsbeginn die aktuellen Werkplanung als Plansatz als auch in digitaler Version zur Verfügung gestellt. Der AN wird in den ersten zwei bzw. drei Wochen die Baustelle soweit vorbereiten, dass die Technikgewerke reibungslos starten können. Hierfür sind sämtliche Metallständerwände und Vorsatzwände sowie das Schließen der Montagedeckel vorzubereiten. Bei Montagetermin erfolgt ein Vor-Ort-Termin statt, um die Details mit den Technikgewerken abzustimmen. Bei Wassereinritt während der Rohbaumontage ist sind die Arbeiten in Abstimmung mit dem zuständigen Projektleiter auszuführen. Ggf. müssen teile der Wände und oder Decken geöffnet werden um den Feuchteghalt der Bauwerkskonstruktion zu dokumentieren. Bei erhöhtem Wassereintritt muss in Abstimmung mit dem Projektleiter nass gewordene Dämmung sowie GK Platten ausgetauscht werden. Bei feuchten Bauteilen müssen diese ausreichend getrocknet werden bevor mit dem schließen der Decken, dem Spachten der Wände o.Ä begonnen werden darf. Vor dem Einbringen der Estrichdämmung sind die Installationswände zu schließen. Zwischenzeitlich kann im Objekt eine Vorspachtelung der Wände erfolgen. Die Finish-Verspachtelung darf erst nach Trocknung des Estriches fertiggestellt werden.
Normative Grundlagen:
Zur Erfüllung der Arbeiten hat der NU sämtliches Material selbst zu organisieren, zu sichern und auf der Baustelle zu bewegen. In abstimmung mit der Projektleitung kann der NU Gipsmaterial und Profiele auf die Baustelle bestellen und mit dem Kran entsprechend nach Angaben in die jeweiligen Stockwerke heben. Bei Winterbaustellen ist ein schnelles, schockartiges Aufheizen zu vermeiden. Hier ist in Absprache mit der Bauleitung und der Bauherrschaft eine Bauheizung einzusetzen, um die Themperatur auf ca. +10°C gewährleisten zu können. Hierbei ist zu achten, dass die Wände nicht direkt mit warmer oder heißer Luft angeblasen werden. Zusätzlich ist immer für eine ausreichende Be- und Entlüftung zu sorgen. Die Finish-Verspachtelung darf erst nach Trocknung des Estrichs fertiggestellt werden. Andernfalls ist mit einer erhöhten Rissbildung während der Estrichtrocknung zu rechnen. Eine Mindesttemperatur bei den Spachtelarbeiten von =10° C ist zwingend einzuhalten. Während der Spachtel/ Schleifarbeiten ist darauf zu achten, dass bei zentralen oder auch dezentralen Lüftungseinrichtungen bauseits alle Zu- und Abluftöffnungen dicht verklebt sind und damit keinesfalls Schleifstaub in die Luftkanäle gerät. Vor den Spachtelarbeiten ist dafür zu sorgen, dass sämtliche Schnittkanten der Gipsplatten entstaubt werden und mit einem nassen Pinsel vorgenässt werden. Andernfalls kann keine saubere Haftung zwischen Wandbeplankung und Fugenspachtel garantiert werden. Die angefeuchtete Schnittkante verhindert, dass das Wasser des Fugenspachtels beim Abbindeprozess zu schnell durch die trockene Platte entzogen wird und somit keine ausreichende Haftung entsteht. Werden die Kanten nicht angefeuchtet, kommt es zum Aufbrennen der Spachtelmasse und zum Abriss in der Fuge. Im Bereich von Mischfugen muss grundsätzlich mit Glasfaserbewehrungsstreifen gearbeitet werden. Glasfaserbewehrungsstreifen sind in Abhängigkeit zum verwendeten Spachtelmaterial einzuarbeiten. Bei den Schleifarbeiten ist darauf zu achten, dass der Schleifstaub die Ecklager und Bänder der Fenster nicht unbrauchbar macht. Andernfalls sind diese vorab mit Tesakrepp o.Ä. abzukleben. Sämtliche Eckanschlüsse sind mit einem schlagfesten, riss- und verformungsfesten, flexiblen Kantenschutzprofil auszuführen. Hierzu wird das Profil in ein dünnes Spachtelbett fluchtgerecht eingearbeitet und anschließend mittels eines Kantenrollers angepresst. Die überschüssige Spachtelmasse wird direkt danach abgezogen In Bereichen mit Wandfliesen ist eine Grundverspachtelung Qualitätsstufe 1 (Q1 gemäß IGG- Merkblatt 2 und DIN 18181) auszuführen. Diese umfasst das Füllen der Stoßfugen sowie das Überziehen der sichtbaren Teile der Befestigungselemente. Die überstehende Spachtelmasse ist abzustoßen. Werkzeugbedingte Grate sind zulässig. Bei der Montage von Metallständerwänden sowie Vorsatzschalen ist darauf zu achten, dass sämtliche Anschlussprofile mit einer Anschlussdichtung aus Filz versehen werden. Sämtliche Metallständer sind so einzuplanen, dass diese mit einer Luft zwischen 10 und 20mm ausgeführt werden. Die Einteilung des Rasters der Ständer erfolgt unter Berücksichtigung von Türöffnungen und gemäß der Plattenaufteilung eigenständig durch den AN (Ständerabstand: i.d.R. 625mm). Die Beplankung der Metallständerprofile ist so zu wählen, dass es zu keinen Kreuzfugen kommt. Horizontalfugen sind immer mit einem Mindestversatz von 400mm auszuführen. Die Horizontalfugen der einzelnen Beplankungsebenen sind mit einem Versatz von mind. 250mm anzuordnen. Zwischen dem Aufbringen der ersten und der zweiten Beplankungslage sind die Fugen und Randanschlüsse einmal zu verspachteln. Hierbei kann auf einen Bewehrungsstreifen sowie auf das Verspchteln der Befestigungsmittel verzichtet werden. Vor Montage der zweiten Beplankungsebene muss der Fugenspachtel der unteren Lage abgebunden, aber nicht ausgetrocknet sein. Die Hohlraumdämmung ist gegen Abrutschen zu sichern. Bei der Verschraubung ist darauf zu achten, dass die Schraubenköpfe den Karton nicht durchdringen. Die Schraubenlänge ist so zu wählen, dass die Schnellbauschraube das Metallprofil mind. 10mm durchbohrt. Die Schraubabstände bei der ersten Beplankung liegen bei ca. 750mm und bei der zweiten Beplankungsebene bei ca. 250mm. Die Rand- und Schraubabstände des Herstellers sind einzuhalten. Einer Verschraubung der Wandbeplankung durch die an der Decke und Boden verwendeten UW-Profile ist zu vermeiden. Gemäß des Baustellenablaufs ist es einzuplanen, dass sämtliche Metallständer- sowie Vorsatzwände zeitversetzt beplankt werden können. Hierzu muss durch die Technikgewerke die Unterputzinstallation erfolgen. Sämtliche Materialien sind mit den zugelassenen Werkzeugen zu bearbeiten. Das Schneiden der Metallständerprofile mit einem Trennschleifer (Flex) ist nicht zulässig. Hierbei wird der Korrosionsschutz durch die entstehenden Temperaturen zerstört. Diese Arbeiten sind mit einer Blechschere, Schlagschere, Knabberer oder Metallkreissäge zu bearbeiten. Rigipsplatten sind mit einem Gips- oder Klingenmesser zu bearbeiten. Um saubere Schnittkanten zu erhalten, ist der Sichtseitenkarton einzuschneiden, der Gipskern durchbrechen und den Rückseitenkarton durchtrennen. Alternativ können die Zuschneidearbeiten auch mit einem feinzahnigen Fuchsschwanz ausgeführt werden. Anschließend sind die Schnittkanten auf der Sichtkartonseite mit einem Kantenhobel mit ca. 45° anzufasen. Hiermit wird eine gleichmäßige Spachtelfuge mit hoher Zugsteifigkeit erziehlt und es kann auf die Bewehrungsstreifen verzichtet werden. Ausschnitte für Elektrodosen o.Ä. können mit einem Hohlwanddosenfräser, Stichling oder einer Stichsäge ausgeschnitten werden. Zur Befestigung von Sanitärobjekten oder ähnlichem ist zur Lastaufnahme der Einsatz von Traversen zu verwenden. Beim Einsatz von Mehrschichtplatten oder ähnliches ist zwingend darauf zu achten, dass die Umbörtelung der CW-Ständer durch einen Sägeschnitt eingelassen wird. Das Umbiegen der Umbörtelung ist nicht zulässig, da es hier zu einer Einschränkung der Stabilität des CW-Profils kommt. Bei der Elektro-Unterputzinstallation ist darauf zu achten, dass keine Einschnitte in die Profilflansche erfolgen. Die Installation hat in die vorgerichteten H-Stanzungen zu erfolgen.
Zur Erfüllung der Arbeiten hat der NU sämtliches
Die Vergütung ergibt sich aus dem Leistungs-LV in Kombination mit dem abschließenden, gemeinsamen Aufmaß. Grundlage der Abrechnung sind die DIN 18340 sowie die nachfolgend beschriebenen Leistungspositionen. Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur in Abstimmung mit der Bauleitung ausgeführt werden. Diese müssen vor Ihrer Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und Umfang mit dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und freigegeben werden. Die Stundennachweise sind spätestens eine Woche nach der Ausführung unterschreiben zu lassen und zu übermitteln. Soweit möglich erfolgt die Abrechnung generell auf Basis der vereinbarten Einheitspreiseund nicht auf Stundenbasis. Mündliche Änderungswünsche durch den Bauherrn, wodurch Mehrkosten entstehen, müssen zwingend mit der Bauleitung abgestimmt werden, andernfalls behält sich die Firma Haas vor, diese Mehrkosten nicht zu vergüten. Während der Bauphase können durch den AN regelmäßige Abschlagszahlungen gestellt werden. Die vom AN erstellte Schlussrechnung ist spätestens 3 Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zu erstellen. Die Schlussrechnung beinhaltet das gemeinsam erstellte Aufmaß. Bei der Ausführung der Spachtelarbeiten handelt es sich um Standardverspachtelungen für nachfolgende matte, nicht strukturierte Anstriche. In der Anforderung entspricht diese Spachtelung der Qualitätsstufe Q 2 gemäß Merkblatt Nr. 2 der Industriegruppe Gipsplatten im Bundesverband der Gips- und Gipsbauplattenindustrie e.V. Falls eine höhere Anforderung an die Oberflächengüte gestellt wird, wird dies als eigenständige Position aufgelistet. Während der Spachtel- bzw. Schleifarbeiten hat der AN dafür zu sorgen, dass die sichtbare BSH Decken, sichtbaren Holzbauteile sowie Oberflächenfertige Bodenplatten bzw. Estrichflächen nicht verschmutzt werden. Diese Flächen sind ggf. abzukleben oder abzudecken. Dies ist in die Einheitspreise einzurechnen. Sämtliche Ergänzungsarbeiten von Montagedeckeln sowie der Verklebung der dampfdichten Ebene werden auf Stundennachweis vergütet. Hier ist vor Ausführungsbeginn der Aufwand mit dem zuständigen Bauleiter abzustimmen und mit den ausgehändigten Regieberichten zu dokumentieren. Sämtliche Arbeitsgeräte sowie Materialien zur Durchführung der Leistung sind vom AN zu stellen und werden nicht gesondert vergütet. Die Decken- und Wandflächen sowie -höhen als auch alle weiteren abrechnungsrelevanten Positionen ergeben sich aus der beigefügten Werkplanung. Die Abrechnung der Wandflächen erfolgt ab Oberkante Rohdecke bis Unterkante Rohdecke. Mehraufwendungen durch Überhöhen und erforderliche Arbeitsgerüste werden als gesonderte Zuschlagsposition beschrieben.
Die Vergütung ergibt sich aus dem Leistungs-LV in
01 Trockenbau
01
Trockenbau
01.__. 1 Spachtelarbeiten Wände (Standardverspachtelung) Spachteln von Gipskarton-Wandflächen für anschließende Malerarbeiten. Ausführung in Qualitätsstufe 2 (Q2 gemäß IGG- Merkblatt 2) als stufenlosen Übergang im Bereich der Fugen, Befestigungsmittel, Innen- und Außenecken sowie der Anschlüsse. Im Preis müssen sämtliche Arbeitsgänge, wie die Grundverspachtelung (Q1); die Nachspachtelung (Finish) bis zum Erreichen des stufenlosen Übergangs der Plattenoberflächen incl. der Schleifarbeiten für nachfolgende Malerarbeiten enthalten sein. Spachtelmaterial: Rigips VARIO Fugenspachtel Typ 4B / Rigips Super Typ 3B / Rigips ProMix plus Typ 3A / Rigips ProMix Finish Typ 2A gemäß DIN EN 13963, oder gleichwertig
01.__. 1
Spachtelarbeiten Wände (Standardverspachtelung)
135.00
m2
01.__. 2 Eckanschlüsse AquaBead Flex PRO Eckanschlüsse mittels eines schlagfesten, riss- und verformungsfesten, flexiblen Kantenschutzprofil bestehend aus einem perforierten papierummantelten Kunststoffkern auszuführen. Die GK-Anschlussbeplankung ist mit einem Abstand von ca. 5mm zu montieren. Im Preis muss das zuschneiden, besprühen, das fluchtgerechte Ausrichten und das fachgerechte Anpressen enthalten sein. Auszuführen im Bereich der Innenwandinnen und der Anschlüsse an den GK-Decken- und Dachflächen. Ausführung gemäß den Verarbeitungsrichtlinien der Firma Rigips. Fabr. Rigips AquaBead Flex PRO
01.__. 2
Eckanschlüsse AquaBead Flex PRO
20.00
m
01.__. 3 Gleitende Anschlüsse Trennfix resträume zu Pos. 01.5 Anschlüsse an sichtbare Holzdecken sind konstruktiv mittels eines Rigips TrennFix zu trennen. Die GK Anschlussbeplankung ist mit einem Abstand von ca. 5mm zu montieren. Ausführung gemäß IGG- Merkblatt 3 Fugen und Anschlüsse bei Gipsplatten- und Gipsfaserplattenkonstruktionen sowie den Verarbeitungsrichtlinien der Firma Rigips.
01.__. 3
Gleitende Anschlüsse Trennfix resträume zu Pos. 01.5
55.00
m
01.__. 4 Schließen Montagedeckel + Dampfhemmende Ebene Fachgerechtes auf Breite schneiden und anschließendes montieren von Gipskartonplatten bei den Wandanschlüssen (Montageöffnungen) bis 3,20 m Höhe. Im Preis muss bei den Außenwänden das Verkleben der dampfhemmenden Ebene enthalten sein. Ausführung erfolgt auf Stundennachweis.
01.__. 4
Schließen Montagedeckel + Dampfhemmende Ebene
5.00
h
01.__. 5 Kantenschutzprofil Liefern und flächenebenes Einarbeiten von Alu-Eckschutzprofil, der Eckschutzwinkel ist Spachtelbett einzuarbeiten und flächeneben einzuspachteln. Im Preis muss das Aufbringen eines dünnen Spachtelbettes, das fluchtgerechte Ausrichten, das fachgerechte Anpressen sowie das Ausziehen der überschüssigen Spachtelmasse sein. Auszuführen im Bereich der Innenwandaußenecken sowie der Fenster- und Türlaibungen.
01.__. 5
Kantenschutzprofil
5.00
m
01.__. 6 Sichtbare Holzbauteile abkleben Abkleben der sichtbare Leimholzdecke, während der spachtelarbeiten vorhalten, nach Ende der Arbeiten restlos entfernen und entsorgen.
01.__. 6
Sichtbare Holzbauteile abkleben
50.00
m2
01.__. 7 OSB Belag Decke (schwimmend verlegt) Montage eines schwimmenden OSB Belages auf Deckenelemente der Halle. Sämtliche Anschlüsse an Außenwände müssen mit einer Dehnungsfuge von ca. 15mm ausgeführt werden. Die Fugenanschlüsse der Nut- und Federplatten sind mit Holzleim D2 zu verleimen. Der überschüssige Leim ist anschließend zu entfernen.
01.__. 7
OSB Belag Decke (schwimmend verlegt)
45.00
m2
01.__. 8 Montage bereitgestellter Winkelleisten Montage von bauseits bereitgestellter Winkelleisten aus Fichte. Als Abschluss des vor beschriebenen OSB Belages. Leisten sind an der Ecke auf Gehrung zu schneiden. Montage verschraubt. Winkeldimension ca. 70 x 70mm
01.__. 8
Montage bereitgestellter Winkelleisten
15.00
m
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Projektleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor ihrer Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und Auftragssumme mit dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und freigegeben werden. Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine Woche nach der Ausführung vom unserem Projektleiter unterschreiben zu lassen. Eine Verechnung erfolgt nur bei Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit möglich erfolgt die Abrechnung generell auf Basis der vereinbarten Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 2 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Vorarbeiter
10.__. 2
Stundenlohn Vorarbeiter
5.00
h
10.__. 3 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Hilfsarbeiter
10.__. 3
Stundenlohn Hilfsarbeiter
5.00
h
10.__. 4 Stundenlohn Auszubildender Stundenlohn für einen Auszubildenden
10.__. 4
Stundenlohn Auszubildender
5.00
h