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Vorbemerkung Allgemeine Vertragsbedingungen
Grundlage des Angebotes sind die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB/B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C, die im Auftragsfall Bestandteil des Vertrages werden.
Zusätzliche und zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Sondervorschläge und Nebenangebote sind ausdrücklich erwünscht.
Einwände und Bedenken gegen die vorliegende Leistungsbeschreibung und Planung einzelner Ausführungspositionen und Hinweise in technischer Hinsicht, sind vom Auftragnehmer (AN) bei Abgabe des Angebotes in schriftlicher Form vorzubringen und zu begründen.
Es wird angestrebt, den Auftrag zum Pauschal-Festpreis mit Termingarantie zu vergeben.
Zusätzlich technische Vertragsbedingungen gelten laut VOB Teil B § 1 vorrangig vor den Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV).
Die bauspezifischen Rahmenbedingungen der Baustellensituation und Bauausführung sind in sämtliche Angebotspreise einzukalkulieren. Der Bieter hat sich vor Ort einen umfassenden Überblick über die Baustellensituation zu verschaffen.
Die Leistungsbeschreibung beinhaltet auch ohne ausdrückliche Erwähnung jeweils eine komplette Leistung einschließlich Lieferung und fachgerechtem Einbau. Bei sämtlichen Abbruch- und Stemmarbeiten ist die Schuttabfuhr und Entsorgung grundsätzlich einzukalkulieren und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszuführen.
Sonstige in die Einheitspreise einzukalkulierende Leistungen:
- Innen- und Hilfsgerüste zur Ausführung sämtlicher Arbeiten und zur Sicherung der Arbeitnehmer, sowie alle erforderlichen Geräte;
- Schutz der bestehenden und verbleibenden Bauteile und Anlagen gegen Beschädigungen und Verschmutzungen durch die Bauausführungen.
Normen und Vorschriften:
Für die Ausführung gelten alle anerkannten DIN-Normen, EN-Normen und die behördlichen Vorschriften in der zum Angebotszeitpunkt gültigen Fassung, welche sich auf die Gewerke, die vorgesehenen Materialien und deren Verarbeitung nach neusten Kenntnissen und Stand der Technik beziehen.
Nebenleistungen:
Zur Baustellenkoordinierung finden regelmäßig festgesetzte Termine für Planungs- und Baubesprechungen wöchentlich statt. Der Auftragnehmer (AN) ist zur Teilnahme an diesen Besprechungen verpflichtet.
Bei Auftragsverteilung hat der Auftragnehmer (AN) einen dauernd auf der Baustelle anwesenden und verantwortlichen, deutschsprachigen Vertreter - Bauführer, Polier - zu benennen und bis zur endgültigen Fertigstellung der kompletten Leistung zu bestellen.
Der Vertreter darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers (AG) bzw. der Objektüberwachung gewechselt werden.
Der Vertreter muss bevollmächtigt sein, Anweisungen des Auftraggebers (AG) bzw. der Objektüberwachung entgegenzunehmen und ausführen zu lassen.
Terminpläne sind durch den Auftragnehmer (AN) mit allen erforderlichen Zwischen- und Endterminen 10 Tage nach Auftragserteilung beim Auftraggeber (AG) und der Objektüberwachung einzureichen.
Vertragsstrafen und Sicherheitsleistungen werden nach VOB/B vereinbart.
Vermessung:
Dem Auftragnehmer (AN) werden bauseits Meterrisse in jedem Geschoss zur Verfügung gestellt.
Der Auftragnehmer (AN) hat sich entsprechend Hilfs- und Festpunkte in ausreichender Anzahl zu schaffen und zu schützen. Sämtliche weitere erforderliche Meterrisse sind eigenverantwortlich herzustellen und ggf. in der Schlussdokumentation nachzuweisen.
Prüfabnahmen:
Alle erforderlichen brandschutztechnischen Abnahmen gemäß geprüftem Brandschutzkonzept, sowie die prüfstatischen Nachweise gemäß Prüfstatik obliegen dem AN soweit diese seine Leistung betreffen. Alle Prüftermine sind der Bauüberwachung rechtzeitig mitzuteilen.
Beschädigungen:
Entstehende Beschädigungen an fremden Bauteilen, die durch den Auftragnehmer (AN) verursacht wurden, sind umgehend der Objektüberwachung zu melden. Die Beseitigung der Schäden erfolgt in Abstimmung mit der Bauüberwachung.
Besondere Vertragsbedingungen
Baustelleneinrichtung
Die Flächen für die Baustelleneinrichtung gehen aus dem beigelegten BE-Leitplan hervor. Darüber hinausgehende Flächen stehen nicht zur Verfügung. Aufgrund der Grundstückssituation ist der Platz für Arbeits-und Lagerflächen sowie Tagesunterkünfte beschränkt.
Die allgemeine Baustelleneinrichtung umfasst Baustrom, Bauwasser, Bauzäune, Sanitär- und Unterkunftscontainer, welche durch die übrigen am Bau beteiligten Gewerke zur Mitnutzung gestellt werden.
Der Brandschutz auf der Baustelle obliegt dem AN in seinem Arbeitsbereich. Entsprechendes Löschgerät ist vorzuhalten.
Ein Bauwasseranschluss wird mit der Baustelleneinrichtung hergestellt. Der weitere Transport des Bauwassers zur Baustelle ist Sache des AN. Es ist die Anlieferung, tägliche Verlegung und Beräumung, die Vor- und Unterhaltung sowie die Beseitigung des Wasserzugangs ab dem Anschluss in die Einheitspreise zu kalkulieren.
Die Freischaltung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen erfolgt bauseits. Der AN hat vor Abbruchbeginn die Medienfreischaltung zu kontrollieren und sich über die Lage von Leitungen, Kabel, Dränagen, Kanäle etc. zu informieren.
Baubesprechungen
Wöchentlich finden Gespräche zur Koordination von Terminen und Schnittstellen zu anderen Gewerken sowie nach Erfordernis Baubegehungen statt. Der AN muss an diesen Besprechungen durch einen bevollmächtigten und fachlich mit der Baustelle vertrauten Vertreter teilnehmen. Von diesen Besprechungen werden Protokolle durch die örtliche Bauleitung angefertigt, in denen die vereinbarten Festlegungen enthalten sind. Die Festlegungen sind mit Verkündung gültig und gegebenenfalls schon vor Zugang des Protokolls auszuführen.
vorzulegende Unterlagen
Mit Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes
- Handelsregisterauszug, sofern vorhanden
- Eignungsnachweis, z. B. Eintragung in die Handwerkskammer, Meisterbrief o. Ä.
- Haftpflichtnachweis
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozial- und KrankenkasseAuszug aus dem Gewerbezentralregister
Spätestens zum Baubeginn sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen:
- Benennung des Aufsichtsführenden und eines Stellvertreters für die Baustelle
- Kopie der Anzeige der Arbeiten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft des AN
Der Bauleiter bzw. Projektverantwortliche des AN muss während der Ausführungszeit ständig vor Ort anwesend und bevollmächtigt sein, Erklärungen mit Wirkung für und gegen den AN abzugeben und entgegenzunehmen.
Anweisungen der Aufsichtsbehörden an den AN sind dem AG sofort zur Kenntnis zu bringen. Ebenso die Ansprüche Dritter wegen Auswirkungen der Arbeiten des AN.
Bautagesberichte
Der AN hat Bautagesberichte arbeitstäglich zu führen und dem AG wöchentlich zur Baubesprechung zu übergeben. Die Tagesberichte müssen Angaben enthalten über das Kalenderdatum, Anzahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Anzahl und Art der eingesetzten Geräte, den wesentlichen Baufortgang größerer Teilabschnitte, Wetterverhältnisse, von der Bauüberwachung erhaltene Unterlagen, größere Lieferungen und Transporte, und Anordnungen und besondere Vorkommnisse.
Bauablauf
Die Arbeiten sind vom AN gemäß Bauablaufplan auszuführen. Der AN hat im Auftragsfall einen Feinterminplan als Balkendiagramm mit Kapazitätsuntersetzung über seine vertragliche Leistung auf Grundlage des Generalterminplanes und unter Berücksichtigung der Vertragsfristen dem AG und dem SiGe-Koordinator zur Freigabe vorzulegen. Die Festlegungen des AG zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen sind zu berücksichtigen. Der Baufristenplan ist dem Auftraggeber 12 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in 2 Ausfertigungen zu übergeben. Hinsichtlich der Arbeitszeiten wird auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen verwiesen.
Es ist entsprechend von Abstimmungsaufwand, zeitlichen Verzögerungen und abschnittsweisen Arbeiten auszugehen und dieser in die Einheitspreise einzukalkulieren. Aufgrund des Bauzeitalters des Objektes ist davon auszugehen, dass ggf. belastete Bereiche oder Baumaterialien bei den Arbeiten im und am Gebäude aufgefunden werden bzw. Verdachtsmomente entstehen. Zeitliche Verzögerungen, die z. B. aus Analyseprozessen und dgl. resultieren, hat der Bieter in die Positionen einzukalkulieren.
Emmissionsschutz
Die Beeinträchtigungen der Bewohner und der Nachbarn durch Baulärm, Transporte, Staub etc. sind zu minimieren. Es sind alle zur Zeit der Ausführung geltenden Richtlinien und Gesetze zur Reduzierung des Lärmpegels zu beachten. Insbesondere erfolgt der Verweis auf das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz-BImSchG); sowie auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm.
Beim Transport sind Bauschutt und Aushubmassen mit Planen abzudecken. Sämtliche Schutz- und Sicherungseinrichtungen sind eigenverantwortlich festzulegen und in die Angebotspreise einzukalkulieren.
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die bezüglich Emissions- und Immissionsschutz den neuesten technischen Auflagen und Vorschriften sowie dem neuesten technischen Stand entsprechen. Grundsätzlich sind die erschütterungsärmsten Verfahren anzuwenden bzw. sind unumgängliche Erschütterungen auf das technisch erforderliche Mindestmaß zu beschränken, um Schäden an der bestehenden Bebauung zu vermeiden.
Freimeldung, Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Entsprechend der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGI. I S. 1283) hat der Bauherr für diese Baumaßnahme einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragt. Die vom SiGeKo erstellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation ist Vertragsbestandteil und gilt für diese Baustelle. Sie kann auf der Baustelle eingesehen werden.
Für alle, sich aus der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation ergebenden Leistungen des Unternehmers und deren Umsetzung während der gesamten Bauzeit, erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die Kosten hierfür sind in die Angebotspreise einzurechnen!
Vor Beginn der Arbeiten ist/sind von der ausführenden Firma eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung vorzulegen, welche auf Grundlage der Leistungsbeschreibung zu erstellen ist. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sind die ausführenden Mitarbeiter nachweislich zu belehren.
Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter eigener Verantwortung auszufüllen oder zu veranlassen. Den Anordnungen des verantwortlichen Bauleiters im Sinne der LBO, der Fach-Bauüberwachung nach TRG 519 des AN und des verantwortlichen SiGeKo ist auch in Bezug auf die Sicherheit auf der Baustelle Folge zu leisten.
Der AN hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit einer Leistung alle erforderlichen Maßnahmen, Anordnungen und Vorleistungen zu treffen, die den Bestimmungen der UVV "Allgemeine Vorschriften" und den für ihn sonstigen geltenden UVV-Vorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Dies gilt insbesondere auch für die vom AN eingesetzten Arbeitskräfte. Schutzausrüstung ist in ausreichender Anzahl auf der Baustelle vorzuhalten. Arbeitskräfte des AN, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können von der Baustelle verwiesen werden.
Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder Ähnliches, die zur Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind umgehend wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden.
Mitarbeiter
Bei Einsatz von ausländischen Beschäftigten mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Zulassungen ist für Übersetzungen von Sicherheitsanweisungen ein nachweisbar die jeweilige Landessprache der ausländischen Beschäftigten beherrschender Mitarbeiter des AN vorzuhalten bzw. auf Wunsch des Bauleiters oder des SiGe-Koordinators unverzüglich einen Dolmetscher bereitzustellen.
Dies trifft insbesondere für die Grundunterweisungen und Anlaufberatungen zu. Darüber hinaus sichert der AN verbindlich zu, dass von ihm beschäftigte ausländische Mitarbeiter die Baustellenordnung in ihrer Muttersprache übersetzt zur Kenntnisnahme und Einhaltung vorgelegt erhalten haben.
Fremdsprachige Mitarbeiter, die Informationen über Sicherheit und Gesundheit nicht verstehen können, verlieren die Berechtigung zum Betreten der Baustelle.
Reinigung
Der AN ist unaufgefordert zur Leistungspflicht der laufenden Reinhaltung der Baustelle, der Baustelleneinrichtungsfläche und der angrenzenden Bereiche verpflichtet, wenn diese durch den AN verschmutzt worden sind. Verschmutzungen auf öffentlichen Gehwegen und Fahrbahnen durch Baustellenfahrzeuge des AN sind vom AN unaufgefordert unverzüglich, mindestens täglich zu entfernen. Der Umfang der Reinigung hat dem entsprechenden Urzustand des verschmutzten Bauteiles bzw. Bereiches zu entsprechen.
Im Zuge der laufenden Reinigungspflicht sind unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, wenn eine Verschmutzung der Baustellenbereiche und der angrenzenden Bereiche eine Gefahr für die Sicherheit der auf der Baustelle Beschäftigten darstellt. Sollte der AN einer mündlichen bzw. schriftlichen Aufforderung des verantwortlichen Bauleiters oder des SiGe-Koordinators im Falle einer Verwarnung nicht in der geforderten Frist nachkommen, so ist der AG berechtigt, die erforderliche Reinigung durch Dritte auf Kosten des AN durchführen zu lassen. Die Gegenverrechnung des AG erfolgt durch Direktabzug gegen Nachweis in der folgenden Rechnung des AN entsprechend VOB, Teil B, § 4, Nr. 7 und § 8, Nr. 3.
Für die tägliche Reinigungspflicht hat der AN Schuttcontainer mit versperrbarem Deckel oder gesicherte Abfallbehälter je Stoffart einzurichten, vorzuhalten, den Inhalt laufend fachgerecht zu entsorgen und zu räumen.
Lagerung und Wetterschutz
Der AN trägt dafür Sorge, dass seine Stoffe und Bauteile gegen Wind, Umstürzen, Einstürzen, Rutschen, Rollen etc. gesichert werden. Sämtliche Stoffe/Bauteile hat der AN daher während des gesamten Vorganges so zu schützen, dass die Stoffe/Bauteile weder in nassem, gefrorenem oder verschmutztem Zustand in Gebäude gelangen.
Allgemeine Kalkulationshinweise
Bei der Ausführung sind die folgenden Hinweise zu beachten. Sich hieraus ergebende Leistungen und Mehraufwendungen sind im Angebotspreis zu berücksichtigen.
Die dem Leistungsbeschreibung beiliegenden Pläne und Berechnungen gelten als zeichnerische bzw. rechnerische Beschreibung der auszuführenden Leistung. Bei Differenzen zwischen Angaben in Planzeichnungen und Leistungsbeschreibung gelten die Angaben der Leistungsbeschreibung vorrangig.
Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung sind die Putz- und Wärmedämmarbeiten. Die Leistungen umfassen u. a.:
- Liefern und Montage von Wohnungseingangs-, Zimmer- und Badtüren
- Liefern und Montage von Brandschutztüren
- brandschutztechnische Ertüchtigung von Bestandstüren
- Liefern und Montage von Innenfensterbänken
- Austausch von Treppenstufen auf Bestandstreppen
Alle in der Leistungsbeschreibung angegebenen Maße sind cirka-Maße. Alle Maße sind vom AN eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
Bedenken gegen die Art der im Leistungsbeschreibung beschriebenen Arbeiten sind vor Beginn der Ausführung dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Nachträge außerhalb dieser Ausschreibung sind nur möglich, wenn sie der örtlichen Bauleitung bzw. deren Stellvertretung innerhalb einer angemessenen Frist vor Ausführung mitgeteilt und von dieser ausdrücklich genehmigt werden.
Anfallendes Abbruchmaterial aus vorbereitenden Arbeiten und ausgeschriebenen Arbeiten aus dem Leistungsbereich des AN ist fachgerecht zu entsorgen.
Werden Hilfsmittel für Materiallieferungen und Abtransporte wie Hebezeuge, Arbeits- und Schutzrüstungen durch den AN benötigt, so hat er sämtliche hierfür erforderlichen Leistungen in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern diese nicht separat beschrieben sind.
Vorbemerkung
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
Hinweise Die Baustelleneinrichtung (Baustrom-/Bauwasser-Anschluss, Entsorgungscontainer, Baustellen-Toilette) wird bauseits gestellt.
Die für das Gewerk erforderliche Baustelleneinrichtung (Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Gerüste etc.) ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Hinweise
02 Türen
02
Türen
02.01 Türenmontage
02.01
Türenmontage
02.02 Aufarbeitung Bestandstüren
02.02
Aufarbeitung Bestandstüren
03 Fensterbänke
03
Fensterbänke
03.01 Innenfensterbänke
03.01
Innenfensterbänke
04 Treppenbelag
04
Treppenbelag
04.01 Erneuerung Treppenstufen massiv
04.01
Erneuerung Treppenstufen massiv
05 Sonstiges
05
Sonstiges
05.01 Stundenlohnarbeiten
05.01
Stundenlohnarbeiten