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Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen A. BVB - Besondere Vertragsbedingungen
B. ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
C. Allgemeine Projekt- und Baubeschreibung
D. Weitere Anlagen zum LV
E. ATV - Allgemeine technische Vertragsbedingungen - VOB Teil C
F. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
G. BTV - Besondere Technische Vertragsbedingungen
H. Arbeitssicherheit
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen
A. BVB A. Besondere Vertragsbedingungen
wird durch Bauvertrag geregelt
A. BVB
B. ZVB B. Zusätzliche Vertragsbedingungen
wird durch Bauvertrag geregelt
B. ZVB
C. Allgemeine Projekt- und Baubeschreibung C. Allgemeine Projekt- und Baubeschreibung
Flächen und Kennzahlen
Grundstücksfläche 5.765 m²
BGF 5.794 m²
BRI 27.493 m³
NRF 4.548 m²
NUF 1-7 2.400 m²
NUF 1-6 2.204 m²
NUF 7 196 m²
Allgemeine Projektbeschreibung
Der BLB NRW Aachen beabsichtigt einen Ersatzneubau für die Institute für Anorganische und Organische Chemie auf dem Gelände des BLB NRW an der RWTH in Aachen am Landoltweg zu errichten.
Der freistehende Ersatzneubau verfügt insgesamt über vier Geschosse, von denen drei oberirdisch angeordnet sind, ein nicht vollflächiges Untergeschoss, sowie ein aufgesetztes und eingerücktes Technikgeschoss.
Das Baugrundstück war bisher Teil der Sportanlagen auf dem Königshügel. Östlich des Baufeldes verläuft eine bewaldete Böschung steil abfallend in Richtung Osten zum Verlauf der Professor-Pirlet-Straße. Nördlich des Planungsgebietes befinden sich drei kleinere Fußballfelder und zwei Beach-Volleyball Felder, die zum Hochschulsport der RWTH Aachen gehören. Die Sportstätte „Finnbahn Königshügel“ des Hochschulsports soll zu Beginn der Baumaßnahme gesperrt bzw. umverlegt werden. Sie soll in die umgebenden Freianlagen integriert werden. Das Gelände zeichnet sich durch große Höhenunterschiede von bis zu 10 m aus. Die höchste Stelle liegt mit etwa 214,3 m NHN um das Gebäude 1, der tiefste Punkt mit 204,11 m NHN liegt im Bereich der Hauptzufahrt an der Professor-Pirlet-Straße.
Die Erschließung des Ersatzneubaus erfolgt vom Osten her über die o. g. Professor-Pirlet-Straße und den Landoltweg. Diese wird durch die bestehende Umfahrung des Nachbargebäudes (IPC) auch für Pkw, Feuerwehr, Müllfahrzeuge und Anlieferung von Süden her ergänzt. Der Vorplatz zwischen den beiden Institutsgebäuden, wird mit einer Pflasterfläche ausgelegt. Ein breites Betonelement fasst diese befestigte Fläche nach Osten hin zur Böschung ein. Auf dem Vorplatz erhält das Gebäude eine Stufenanlage mit einseitig verschleppten Stufen. Im Westen flankiert ein asphaltierter Bereich als Erschließungsstraße mit Funktionsbereich.
Drei Stellplätze werden nach § 6 Abs. 5 abgelöst. Fahrrad- und behindertengerechte Stellplätze sind in baurechtlich notwendiger Anzahl und Ausführung unter Beachtung des Stellplatzschlüssels der Stadt Aachen sowie der Kompensation der PKW-Stellplätze vorgesehen (2 barrierefreie PKW-Stellplätze und 90 Fahrradstellplätze direkt am Gebäude AOC und IPC).
Der Haupteingang zum Gebäude befindet sich im Erdgeschoss auf der östlichen Seite am Vorplatz und ist barrierefrei erreichbar. Die vertikale Erschließung erfolgt über zwei Treppenräume, die gleichzeitig als notwendige Treppenräume dienen, über eine baurechtlich notwendige zweiläufige Treppe im Eingangsbereich, sowie über einen Personen- bzw. Lastenaufzug. Das Gebäude ist in den Obergeschossen in eine Büro-Nutzungseinheit (Achsen E-G) und den Laborbereich (Achsen A-E) unterteilt, die jeweils über einen notwendigen Flur sowie den Eingangsbereich mit vorangeschalteten Funktionszone erschlossen sind. Vorgelagert an die Nutzungseinheit ist der Lehrbereich mit Hörsaal und einem Seminarraum.
Nutzung des Gebäudes
Der Erweiterungsbau dient in erster Linie als Arbeitsstätte für institutsinterne Beschäftigte der RWTH Aachen, sowie als Lehrstätte für Studierende aus zehn unterschiedlichen Fachsemestern und verschiedenen Nebenfächlern der RWTH Aachen. Es handelt sich dabei um eine homogene Nutzungsmischung aus Versorgungseinrichtungen, Lehr- und Praktikumsbereichen, spezialisierten Forschungs- und Analyselaboren sowie Büro- und Verwaltungsflächen.
Im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen werden Labore, Büros und die andienenden Funktions- bzw. Aufenthaltsräume eingerichtet. Im Erdgeschoss wird zusätzlich ein zweigeschossiger Hörsaal für interne und externe Veranstaltungen vorgehalten. Das 1.Obergeschoss weist einen großflächigen Praktikumsbereich aus. Im 2. Obergeschoss befindet sich oberhalb des Hörsaals ebenfalls ein Seminarraum zu Lehrzwecken. Der Hörsaal und Seminarraum sind für Studierende aus insgesamt 10 Fachsemestern und verschiedenen Nebenfächler vorgesehen. Der Praktikumsbereich ist jeweils immer für Studierende aus einem Semester vorgehalten. Im Untergeschoss sind weitere Funktions- sowie Technikräume angeordnet. Ein Röntgenraum und die zum Laborbereich zugehörigen Neben- und Lagerräume sind ebenfalls im Untergeschoss verortet.
Äußere Gestaltung
Das Gebäude ist als Massivbau mit Stahlbetonskelettbauweise geplant. Die Decken werden als Stahlbetondecken ausgeführt. Die Aussteifung erfolgt über Wandscheiben und die Treppenhauskerne aus Stahlbeton. Die Außenfassaden des Hauptbaukörpers werden als Lochfassaden mit dreiteiligen Kunststofffenstern sowie vorgehängtem Profilglas im Bereich der geschlossenen Fassaden ausgeführt. Die Technikzentrale erhält eine Fassade aus gekantetem, vorgehängtem Stahlblech. Am adressbildenden Hauptzugang auf der Ostfassade ist eine ca. 12 m hohe Pfosten-Riegel Glasfassade mit Stahlprofilen vorgesehen, welche sich teilweise bis in den Hörsaalbereich erstreckt. Die Dachflächen werden als flachgeneigte Flachdächer mit ca. 52 % extensivem Gründachaufbau begrünt und mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet.
C. Allgemeine Projekt- und Baubeschreibung
D. Weitere Anlagen zum LV D. Anlagen zum LV
Dem Leistungsverzeichnis werden nachfolgende Unterlagen zur Angebotserstellung beigelegt (Anlagen zum LV).
Planunterlagen:
1. Objektplanung Ausführungsplanung:
- Objektplanung ( Baugrube, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Übersichtspläne, Details, etc.) gem. beiliegender Planliste,
2. Technische Gebäudeausrüstung (TGA)
- Blitzschutz,
- Entwässerungsplanung/Grundleitungen
3. Tragwerksplanung
- Erläuterungsbericht
- Schalpläne
- Positionspläne inkl. temp. Durchsteifung
4. Vermesser
- Amtlicher Lageplan
5. Verbauplanung
- Verbauplanung Baugrube
6. Vorbereitenden Maßnahmen
- Planung Ver- und Entsorgung, vorb. Maßnahmen
- Planung Rückbauarbeiten
7. Drainage und Zisterne
- Planung Drainage, Zisterne und Gebäudeanschlüsse
8. Konzepte, Stellungnahmen
- Abdichtungskonzept
Gutachten:
1. Baugrundgutachten
3. Brandschutzkonzept
4. Kampfmittelvoruntersuchung
5. SiGeKo-Unterlagen
6. Bauphysikalische Nachweise
7. Inbetriebnahmemanagement
Baugenehmigung
1. Stellungnahme zum Freigabeantrag vom SCBAA
Wartung
Wartungsvertrag und Anlagen
D. Weitere Anlagen zum LV
E. ATV - VOB Teil C E. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen - VOB/C
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen - ATV - VOB/C und die weiteren in den Vergabunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der bei Abschluss des Vertrages geltenden Fassung.
Soweit sich die DIN-Normen bis zur Auftragserteilung ändern, wird als Stichtag das Datum der Auftragserteilung festgesetzt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt verbindlich verankerten und lt. Normenausschuss festgelegten Bedingungen und Vorschriften werden automatisch Grundlage der Ausführung. Grundlage der Leistungen ist stets die diesbezüglich aktuelle DIN-Norm, für andere technische Regelwerke gilt entsprechendes.
Für die rechtsgeschäftliche Abnahme ist die im Zeitpunkt der Abnahme gültige Fassung maßgeblich.
E. ATV - VOB Teil C
F. ZTV - Projekt AOC F. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung projektspezifischer Anforderungen
1. Allgemeine Hinweise:
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird.
2.1.1 Lager- und Arbeitsflächen, Aufenthaltscontainer
In diesem konkretisierten Baustelleneinrichtungsplan sind die Stellflächen für die AN-seitig gestellten Container und sonstigen Baustelleneinrichtungsteile eingetragen. Das Anlegen oder der Rückbau weiterer im Zuge der Bauausführung für den AN notwendigen befestigten Flächen für Krane, Stellplätze und Anderes, sind nach Rücksprache mit der Bauüberwachung des AG auszuführen. Nach Beendigung der Baumaßnahme hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Flächen im Urzustand wieder herzustellen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben, außer das LV sieht eine diesbezüglich beschriebene Bearbeitung der Flächen vor. Etwaige verbliebene Verunreinigungen werden gegen Inkostenstellung gegenüber dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber beseitigt.
Die abschließende Zuweisung der Stellflächen erfolgt nach Anmeldung des Platzbedarfs durch die örtliche Bauleitung des AN in Abstimmung mit dem AG und der Bauüberwachung des AG. Dies gilt auch für die Nutzung von Lagerflächen. Der AG behält sich vor, diese Flächen auch durch andere Gewerke bis zur Erstellung der Außenanlagen zu nutzen.
Die Baustelle darf nur für Waren-, Baustoff- und Bauteil-transporte mit Lieferfahrzeugen befahren werden. Das Befahren der Baustelle darf nur über die hierfür gekennzeichneten Zufahrten erfolgen, die anderen Straßen sind vom Baustellenverkehr weitestgehend freizuhalten. Das Ab-, Auf- und Umladen von Waren, Baustoffen und Bauteilen muss an den hierfür vorgesehenen Positionen auf der Baustelle erfolgen. Verkehrs- und Rettungswege auf der Baustelle sind freizuhalten. Die im Baustelleneinrichtungsplan als Feuerwehrzufahrten markierten Flächen zu den Bestandsgebäuden müssen auch während der Bauphase freigehalten werden. Das unmittelbare Baufeld besitzt während der Bauphase keine Flächen für Stellplätze, LKW sind sofort zu entladen und zeitnah aus dem Baufeld abzufahren.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung
Nicht erforderlich.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen. Leitungen, Materialien, Transporthilfen, Abfall und Fundamente des AN sind zu entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Versorgung mit Baustrom u. Bauwasser
Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser sind bauseits auf der westlichen Baustelleneinrichtungsfläche vorhanden.
Der Verbrauch von Baustrom und Bauwasser wird seitens AG kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Entsorung Abwasser
Die Einleitung von Brauch- / Abwasser hat in das öffentliche Netz gemäß den Satzungen, unter Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte, zu erfolgen. Ggf. nötige Abreinigungskosten bei Überschreitung von Grenzwerten o. g. Satzung inkl. der dazu nötigen Anlagentechnik sind ebenfalls einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüste und Bauzäune.
Fahrzeuge des AN dürfen nur zu Anliefungszwecken kurzzeitig im Baufeld stehen. Das Parken im Baufeld oder dem Hochschulgelände ist ausdrücklich verboten.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Die Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls
Umfahrmöglichkeit ist vom AN über die gesamte Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege im und aus dem Gebäude.
2.7 Arbeitsgeräte und -gerüste
Die Wahl der zum Einsatz kommenden Geräte obliegt dem AN. Er hat sich jedoch an die geltenden Richtlinien und Bestimmungen zu halten. Hilfskonstruktionen und Abstützungen sind, soweit sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, in die EP einzukalkulieren.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG.
Die Absturzsicherungen aus der Rohbauphase sind durch die Gewerke im Bauablauf nach montagebedingten Demontagen unverzüglich wieder herzustellen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustande, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage.
3 Planung
3.1 Vorleistungen des AG
Der AN erhält zur Ausführung seiner Leistungen Pläne gem. Anlagenverzeichnis als Download im PDF-Format. Papierausgaben werden nicht zur Verfügung gestellt.
Dem AN obliegt jegliche über die den Vergabeunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in nachfolgend beschriebenem Umfang.
3.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und sodann mittels CAD eine prüfbare Werkstatt- und Montageplanung/ Zeichnungen an, die die zu erbringenden Leistungen insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen:
- Lage im Objekt,
- umgebende Bauteile gemäß Planung des AG (keine schematischen Darstellungen von Bauteilen anderer Gewerke)
- alle relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager,
- Detailausbildungen,
- Höhen bzw. Anschlusshöhen,
- Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen,
- Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien,
- Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,
- erforderliche Revisionsöffnungen,
- Dehnungs- und Montagestöße,
- Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände,
- Einbauabfolge,
- Lasthaken und -Ösen/ Anhängelasten,
- Fenster-/Tür- und Stücklisten,
- bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen,
- Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungs-unterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren.
Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 2-facher Papierausgabe gefaltet zu übergeben.
Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in 2-facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben.
Der AN erstellt örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen.
3.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG zeitnah in seine Planungen einzuarbeiten und dem AG zur Kontrolle wieder vorzulegen.
Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies umgehend nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
4.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen gem. Leistungsbeschreibung. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.
4.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.
5 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert vor Montagebeginn Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme seiner Werkleistung (z. B. Natursteinbelägen, Fliesen, Oberbodenbeläge, Metallprofile, Fassadenbekleidung, etc.) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der z. B. Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten.
6 Sauberhaltung, Reinigung
Der AN hat für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle und im Gebäude zu sorgen und seine Arbeitskräfte in diesem Sinne besonders zu ermahnen.
Er richtet seine Arbeiten so ein, dass keine Verschmutzung eintritt, die im Rahmen der Leistungserbringung für gewöhnlich zu erwartende Verschmutzung übersteigt, und die Leistungen anderer nicht beschädigt oder zerstört werden.
Er kalkuliert alle Aufwendungen in seine Preise ein, die für die regelmäßige und ausreichende Reinigung sowie fachgerechte Abfallbeseitigung (Entsorgung) aus seinen Leistungen, wie z. B. Beseitigung von Verpackungsgut, Sondermüll usw. entstehen.
Der im gesamten Baustellenbereich vom AN verursachte Schutt und Abfall ist sortenrein zu sammeln und umgehend (arbeitstäglich) abzufahren.
Der AN wird am Ende jedes Arbeitstages seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen.
Bau- und Hilfsmaterialien wie z.B. Schalung, Rohre und dergl. sind jederzeit in sauber gestapelten Gebinden auf der Baustelle zu lagern und unverzüglich nach Ende des Einsatzes wieder abzufahren. Das Baufeld ist jederzeit von ungenutzt herumliegenden Baumaterialien und Schmutz freizuhalten. Verschmutzungen auf Zufahrtsstraßen und Wegen sind durch den AN unverzüglich, bei Schlämmen etc. mindestens werktäglich zu entfernen. Alle evtl. erstellten Bauhilfsmaßnahmen für die Baustelleneinrichtung müssen am Ende der Bauzeit, nach Rücksprache mit dem AG zu Beginn der Arbeiten an den Außenanlagen beseitigt werden. Materialabfälle, Schutt u. Ä. dürfen in keinem Fall in die Kanalisation gelangen oder im Erdreich verbleiben. Zur Einlagerung von Materialien, die noch zum Einbau vorgesehen sind, werden ggf. auch innerhalb der Gebäudefläche den Gewerken Flächen zugewiesen.
7 Bauausführung/Leistungsumfang
7.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-) Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-) Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.
7.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN.
7.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten.
7.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Grundsatz der Aufmaßerstellung und der Aufmaßprüfung ist, dass die Aufmaße - auch von nicht mit dem Projekt befassten Dritten - einwandfrei nachvollzogen werden können. Auf den Aufmaßblättern ist jeweils das Gewerk, die Beschreibung der Leistung (Kurztext), der Einbauort (Raum, Anlage, ggf. Betriebsmittelkennzeichnung oder AKZ-Nr.) und die dort eingebaute Stückzahl aufzuführen; spätestens mit Übergabe des Aufmaßes zur Rechnung ist die LV-/ bzw. Nachtragsposition aufzuführen. Bei Massenpositionen (z. B. kg, lfdm, m²) sind die Einzelbauteile / Einzelelemente / Einzelstrecken aufzuführen. Bei Luftkanälen sind die EDV-Oberflächenberechnungen auf Basis DIN 18 379 mit den Kanalpositionen und Aufmaß(Montage)-zeichnungen mit ebendiesen Kanalpositionen beizufügen; Kanaldämmungen sind den Kanalpositionen entsprechend zuzuordnen. Längen (z. B. Kabel, Rohre, Umfang-Brandschotts, Dämmungen) sind als Einzellänge ab/bis zur nächsten Richtungsänderung aufzulisten. Bei Aufmaß nach Gewicht (z. B. Schlitzschienensystem, Profilstahl) sind die Gewichtstabellen mitzuliefern. Alle Aufmaßblätter sind über die gesamte Ausführungsphase hinweg fortlaufend durchzunummerieren; keine doppelten Aufmaßblattnummern! Dem AG sind spätestens mit der jeweiligen Rechnung (auch für Teil-/Abschlagsrechnungen) alle zugehörigen Aufmaßunterlagen im Original zu übergeben. Allen Rechnungen müssen kumulierte Aufmaßzusammenstellungen mit Angabe von mindestens der Positionsnummer, dem Positionskurztext, der Einzel- und Gesamtmassen je Aufmaßblatt und der aufgemessenen Gesamtmasse beiliegen.
Alle Aufmaßunterlagen (Listen, Berechnungen, Zusammenstellungen, Skizzen, Zeichnungen etc.) müssen einzeln vom Auftragnehmer mit Firmenstempel, Datum und Unterschrift versehen sein. Diese Unterlagen werden vom AG oder der Bauüberwachung des AG im Zuge der Rechnungsprüfung gegengezeichnet. Zusätzlich zur Unterschrift muss der Name des jeweils Unterschreibenden in Druckschrift ergänzt werden.
7.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN.
8 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben (z. B. VHB Formblatt 411) .
Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren.
9 Stundenlohnarbeiten
9.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen.
Sollten Stundenlohnarbeiten erforderlich sein, sind diese vom AN vor Ausführung schriftlich durch Vorlage eines Stundenzettels mit Beschreibung der Maßnahmen und Schätzung des Umfangs dem AG zur Freigabe vorzulegen.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten:
1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen,
2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe,
3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen.
Die Stundenlohnleistungen sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkennung der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
9.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera.
9.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
- Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. ä.),
- Überstundenzuschläge,
- Anmarsch, Materialbesorgung,
- Materialtransport, Gerätetransport (sofern Bestandteil der Hauptleistung),
- sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge
herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich:
- Lohn- und Gehaltskosten,
- alle Sozialkosten,
- Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
- Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.),
- Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten.
10. Baufristenplan
Der Auftragnehmer hat einen detaillierten Baufristenplan als Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den "Besonderen Vertragsbedingungen". Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen.
Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 15 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in 1-facher Papier-Ausfertigung, in .pdf-Datei und als offener Datensatz zu übergeben.
11. Lärm-und Staubschutz
Es ist der Lärm-, Staub- und Vibrationseintrag zu begrenzen und hierzu mit dem AG rechtzeitig vorab abzustimmen. Die Ausführung ist erschütterungsarm gem. DIN 4150, lärmarm gem. Bundes- und Landes-Immissionsschutzgesetzen und AVV Baulärm und staubarm gem. TRGS 559 durchzuführen. Besonders Immissionsintensive Arbeiten sind dem AG mind. 3 Werktage vorab anzukündigen und schriftlich zu begründen.
12. Fachbauleiter
Der Auftragnehmer (AN) hat spätestens 10 Kalendertage nach Auftragserteilung und vor Leistungsbeginn einen verantwortlichen Fachbauleiter unter Angabe seiner fachlichen Qualifikation zu benennen. Dieser muss während der gesamten Bauzeit erreichbar, auf Anforderung zur Verfügung des Auftraggebers bzw. der Bauüberwachung des AG stehen und deutschsprachig sein.
13. Einweisung und Koordination
Vor Beginn der Arbeiten vor Ort wird vom AG eine Unterweisung des verantwortlichen Personals des AN (Gewerk-Kick-Off) durchgeführt. Der AN ist verpflichtet das seinerseits für das Bauvorhaben vorgesehene Personal sowie eigene Nachunternehmer entsprechend einzuweisen. Weitere Koordinationsgespräche und Baubegehungen finden nach Erfordernis und auf Anordnung des AG statt.
14. Baustellenbesprechungen
Regelmäßige Besprechungen und Baustellenbegehungen finden jeweils 1x wöchentlich, in Abstimmung mit dem AG, ohne besondere Einladung statt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen vom Auftraggeber festgesetzten Besprechungen durch einen geeigneten, bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen, der zu rechtsverbindlichen Vereinbarungen bevollmächtigt ist.
15. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Für die Baustelle gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung). Die Hinweise und Koordinierungsvorgaben des vom Auftraggeber beauftragten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators
(SiGeKo) sind zu befolgen und unverzüglich umzusetzen, der SiGePlan ist einzuhalten. Der Auftragnehmer hat dem SiGeKo vor Beginn seiner Leistungen eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Leistungsbereich vorzulegen.
Die Unterlagen des SiGeKo werden dem LV als Anlage beigefügt, woraus sich folgende Mitwirkungspflichten des AN ergeben:
- Gefährdungsbeurteilungen
- Ablaufpläne
- Benennung Ersthelfer
- Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
- Gemeinsam genutzte Einrichtungen
F. ZTV - Projekt AOC
G. BTV - Projekt AOC G. Besondere Technische Vorbemerkungen
Besondere technische Vertragsbedingungen - Regelungen ergänzend zu VOB/ATV und ZTV nach den Erfordernissen des Einzelfalls und der Baustelle, des Grundstücks, der terminlichen Situation und der Wechselwirkung zu den anderen Gewerken.
Mitgeltende Normen und Regeln:
Ergänzend sind für die Ausführung der Leistungen dieses Gewerks insbesondere folgende Regelwerke zu beachten:
DIN EN 1992 Beton- und Stahlbetonbau
DIN EN 1993 Stahlbau
DIN EN 1996 Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten
DIN EN 1536 Herstellung Bohrpfähle
Deutsche Ergänzungsnormen:
DIN 1054, DIN 4124, DIN 4123 sowie EAB, EA-Pfähle, ZTV-E und die UVV.
DBV-Merkblätter zur Betontechnologie, Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnikverein E.V.
DVGW GW 315 Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
FGSV 526 M HifüBau - Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
BASt - ZTV ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauwerke
DIN EN 1997-1/-2 Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik
DIN- Normen und Richtlinien sind exemplarisch genannt und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Darüber hinaus sind die jeweiligen Herstellerrichtlinien und die Geräteverordnung zu beachten.
Die Vorgaben der baurechtlichen Bestimmungen sind verbindlich einzuhalten. Für Verordnungen, Normen, sonstige Vorschriften und Richtlinien gilt jeweils die gültige Fassung.
Baustellenverordnung (Baustellen VO) ist durch den AN über die gesamte Bauzeit einzuhalten und umzusetzen.
Angaben zur Baustelle:
Umfang der in diesem LV beschriebenen Leistung ist im Wesentlichen die Errichtung des Rohbaus sowie die Dachabdichtungsarbeiten und die Putzarbeiten.
Die Baugrube mit Schottertragschicht und die Bohrpfähle sind bei Beginn der Ausführung vorhanden. Vor Beginn der Rohbau/-Betonarbeiten sind unterhalb der Schottertragschicht Grundleitungen zu verlegen.
Im Zuge des Baufortschritts werden bauseits weiteren Leistungen ausgeführt, die zu berücksichtigen sind. Hierbei handelt es sich u. a. um die Verlegung der Drainage, den Rückbau des Verbaus, die Einbringung der Ver- und Entsorgungsleitungen (Hausanschlüsse).
Im Zuge der Vorabmaßnahmen "Infrastruktur" und "Herrichten und Erschließen" wird eine Zuwegung zum Baufeld in Form einer asphaltierten Baustraße, beginnend an der Prof.-Pirlet-Str., erstellt. Die Baustraße führt über den Landoltweg und verläuft als Umfahrung um das Bestandsgebäude IPC.
Weiterhin wird der Oberboden (Sport- und Grünflächen) im Bereich des Baufeldes abgetragen.
Die Ver- und Entsorgungsleitungen inkl. Schachtbauwerken werden entlang der südlichen Verbaugrenze verlegt.
Am nördlichen Rand der Baugrube wird vorab eine Zisterne erstellt, zum späteren Anschluss der Drainage des AOC.
Baugrundverhältnisse:
Art und Beschaffenheit der zu bearbeitenden Fläche und Bodenverhältnisse sind dem beiliegendes geotechnischen Bericht/Bodengutachten zu entnehmen und zu beachten. Die hieraus resultierenden Erkenntnisse sind bei den angebotenen Leistungen in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Lager und Transportwege:
Bauzaun und Verkehrssicherung:
Das gesamte Baugrundstück ist durch einen (bauseitig erstellten) Bauzaun mit zwei Tordurchfahrten (Ein- und Ausfahrt) umschlossen. Die Tore müssen zum Ende jeden Arbeitstages vollständig geschlossen werden.
Verkehrssicherungsmaßnahmen (Absperrungen, Verkehrs-schilder etc.) werden bauseits erstellt und sind zu beachten.
Lager- und Arbeitsplätze:
Flächen für Baustelleneinrichtung, Lager- und Arbeitsplätze stehen nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Es befindet sich eine Lagerfläche östlich des Baufeldes, und eine eine weitere westlich des Baufeldes (vgl. Baustelleneinrichtungsplan)
Schutzbereiche und -objekte:
Sämtliche Verunreinigungen von Umwelt und Natur sind zu vermeiden. Im Schadensfall haftet der AN. Es ist nicht gestattet angrenzenden Grün-/Gehölzflächen als Lager- oder Arbeits-fläche in Anspruch zu nehmen. Alle neben dem Ort der Bauleistung verbleibenden Bäume und Sträucher sind vor jeder Beschädigung und Beeinträchtigung seitens der bauausführenden Firma durch die Anwendung der RAS LP-4 zu schützen. Der Schutz des Bodens und des Grundwassers im Bereich des Baufeldes ist nach DIN 18915 zu gewährleisten. Gefährdete Bäume erhalten einen gesonderten Stamm- und Wurzelschutz. Boden, der im Zuge der Baumaßnahme durch Öle, Fette, Benzin oder andere pflanzenschädliche Stoffe verschmutzt wird, ist auszutauschen. Mehraufwendungen und Mehrkosten für Umweltschutzmaßnahmen sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen. Die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) sowie die RAS-LG 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen) sind besonders zu beachten.
Gebäude und Hochschulbetrieb:
In unmittelbarer Nähe zum Baufeld befinden sich Bestands-gebäude mit laufendem Universitätsbetrieb.
Hier werden u. a. sensible wissenschaftliche Versuche und Messungen durchgeführt. Um diese nicht zu gefährden, ist dem AG vor Ausführungsbeginn ein Termin- und Ablaufplan mit Angaben zu Arbeiten mit erhöhter Erschütterung/Vibration ( z. B. Betonierarbeiten, Verdichtung durch Rüttelplatten, etc.) vorzulegen. Störungen und Emission sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Die Baustellenzufahrt führt durch einen Bereich mit gleichzeitigem Fußgängerverkehr zwischen den Bestandsgebäuden. Hier ist besondere Vorsicht und Rücksichtnahme geboten. Schrittgeschwindigkeit ist einzuhalten. Der laufende Hochschulbetrieb innerhalb und zwischen den Bestandsgebäuden darf nicht gefährdet werden.
Angaben zu Stoffen und Bauteilen:
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, und nach Möglichkeit dem Recyclingkreislauf zuzuführen, sofern im Leistungs-verzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Angaben zur Ausführung:
Allgemeines:
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege und der bauseits angelegten Baustraße durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs und des (Fußgänger-)Verkehrs/Hochschulbetriebs entstehen kann. Etwaige Verschmutzungen von gemeinsam (Baustelle u. Hochschule) genutzten Verkehrsflächen sind arbeitstäglich zu entfernen.
Erdarbeiten Rohrgräben:
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die geplanten Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungs- maßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Das Verdichten der eingebauten Schichten ist vom Auftragnehmer in die Einheitspreise einzurechnen.
Die Abdeckung von Leitungen erfolgt in einer Schichtdicke von 30 cm.
Entsorgung:
Unter Entsorgung ist das geordnete Entsorgen oder Wiederverwerten der anfallenden Materialien zu verstehen. Der Entsorgungsnachweis anhand Wiege- oder Lieferscheine ist in jedem Fall zu führen und dem Auftraggeber zu übergeben.
Fahrzeuge, Maschinen und Geräte:
Maschinen und Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen Lärm und Erschütterungen sind auf ein Minimum zu reduzieren, nur lärm- und emissionsarme Maschinen mit "blauem Engel" sind einzusetzen.
Reinigen der Fahrzeuge beim Verlassen der Baustelle, damit keine Verschmutzung der Verkehrsflächen stattfindet
Reinigung des umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen, falls erforderlich
Angaben zur Abrechnung:
Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung Vorrang zu geben. Wenn trotzdem nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei die vereinbarten Sollmaße Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichung von den Sollmaßen mit dem Auftraggeber oder seinem Objektüberwacher vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und die Maßabweichung zu vereinbaren.
Sonstige Angaben:
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Koordinierungsbesprechung:
Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an den von der Bauleitung festgelegten Koordinierungsbesprechungen verpflichtet.
Weiter ist der AN verpflichtet, sich mit allen übrigen Auftragnehmern und Beteiligten, die seine Leistung tangieren, abzustimmen. Hierzu zählt auch die rechtzeitige Abstimmung bezüglich Nutzung des Baufelds beim An- und Abtransport von Materialien mit den zeitgleich auf der Baustelle tätigen Firmen.
Die Nutzung von Lagerflächen ist vor Beginn der Arbeiten mit der Objektüberwachung des AG auch für einzelne Arbeitsabschnitte, zu planen und abzustimmen.
Bautagesberichte:
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und der Bauüberwachung wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können enthalten.
allgemeine Angaben: Datum, Objekt, Bauteil, Geschoss, Adresse etc. äußere Einflüsse am jeweiligen Tag: Witterung, Temperatur, Niederschlag. Anzahl der Arbeitskräfte und deren Einsatzbereich. Geräte-, Maschinen- und Materialeinsatz. Art und Umfang der ausgeführten Bauleistungen Besondere Arbeiten und Vorkommnisse
Informationspflicht:
Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über die Zugänglichkeit zur Baustelle und die Ausführung der gesamten Leistungen genauestens zu informieren. Offene Fragen sind an den AG, vor Abgabe eines Angebotes über die Vergabe-plattform, zu formulieren. Nach Abgabe des Angebotes werden keinerlei Ansprüche auf Preiserhöhungen aufgrund ungenauer Kenntnis der geforderten Leistungen, der örtlichen Verhältnisse bzw. aus missverständlicher Auffassung der Verdingungs-unterlagen berücksichtigt.
Dem AN wird empfohlen, eine Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe durchzuführen. Termine für die Besichtigung von nicht öffentlich zugänglichen Bereichen sind ggf. über die Vergabeplattform anzufragen.
Verkehrssicherung:
Die freie Zu - und Abfahrt zu allen Einrichtungen, Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten etc. sind zwingend freizuhalten. Das jeweilige Unternehmen, dass Beeinträchtigungen in den Verkehrswegen verursacht, ist verantwortlich und haftet gegenüber allen Ansprüchen.
Baustellenordnung:
Die Einhaltung aller Vorschriften der verschiedenen Behörden und Ämter ist zwingend, wie:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Gewerbeaufsichtsamt Amt für Arbeitsschutz Feuerwehr Bauaufsichtsbehörden und SiGeKo Weiterhin sind ggf. durch den AN erforderliche Abstimmungen mit Leitungsträgern, Ver- und Entsorgungsunternehmen zu treffen und notwendige Genehmigungen zu beantragen und einzuholen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich rechtzeitig und eigenständig alle erforderlichen Genehmigungen für sämtliche Ausnahmeregelungen, insbesondere in Bezug auf Logistik, Transporte, etc bei den zuständigen Behörden einzuholen und mit dem Bauleiter vor Ort vorab abzustimmen.
Schutz der ausgeführten Leistungen:
Der Auftragnehmer hat bis zur Abnahme die von Ihm ausge-führte Leistung und die Ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen und Maßnahmen zum Schutz gegen Witterungsschäden zu treffen.
Ausführungsunterlagen:
Die erforderlichen Unterlagen werden dem Auftragnehmer digital zur Verfügung gestellt. Siehe Abschnitt D.
Arbeitszeiten:
Die werktäglichen Arbeitszeiten sind bis auf unausweichliche Ausnahmen auf 7:00 bis 20:00 Uhr beschränkt.
Bauzeiten/ Fristen:
Der AN hat auf Anforderung des AG einen eigenen detaillierten Bauzeitenplan kurzfristig vorzulegen. Ortsübliche jahreszeitliche und klimatische Witterungsverhältnisse sind einzuplanen. Die zeitlichen Vorgaben des Planungsterminplans sind einzuhalten.
Der Leistungsbeginn wird vom AG verbindlich festgelegt.
Vermessungsleistungen:
Bauseitig wird durch den vom AG beauftragten Vermesser ein Grob- und Feinabsteckung durchgeführt.
Geräte- und systemabhängige Konstruktionsdetails sowie konstruktive Ergänzungen (wie z.B. Auflagerkonsolen, Spreizen, Bindebleche, Unterlegplatten, Hilfskonstruktionen für Zwischenbauzustände, etc.) sind durch den AN im Rahmen seiner Technischen Bearbeitung / Ausführungs-/Werkplanung und statischen Berechnungen noch zu ergänzen und zur Prüfung einzureichen. Die Prüfgebühren trägt der AN.
Wasserhaltung
Gem. Bodengutachten ist auftretendes Grundwasser nicht zu erwarten. Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Ableitung von Niederschlagswasser obliegt dem AN, ohne gesonderte Vergütung.
Technische Bearbeitung des AG
Der AN hat auf Basis der Ausführungsplanung, der Schal- und Bewehrungsplanung, der Gesamtstaitk seine Werk- und Montageplanung und alle für seine Leistungserbringung erforderlichen Planungen zu ergänzen, wie z.B.:
statische Nachweise Aushubplanung Absteck-/Vermesserpläne sowie die für die Bauleistung erforderlichen Vermessungsarbeiten Ausführungsdetails (z.B. Ankerdetails und horizontale Aussteifung) Schweißdetails an den Gurten und Ankerauflagern Stücklisten und Massenberechnungen Absturzsicherung am Kopf der Trägerelemente Zwischenaushubzustände Strom-/Wasserversorgung, Abwasserentsorgung Bauabläufe und Rampenplanung innerhalb der Baugrube Baustelleneinrichtungspläne Tagwasserhaltung inkl. Ableitung/ Einleitgenehmigung Statische Berechnungen zur bauherrenseiteigen Entwurfsplanung
Die vom AN erstellten Planunterlagen sind dem Bauherrn 2-fach gedruckt sowie digital als PDF-Datei zu übergeben.
Der Bauherr kann die zugehörigen Quelldateien (in gängigen Office-Formaten bzw. dwg, dxf, etc.) ohne gesonderte Vergütung nachfordern.
G. BTV - Projekt AOC
H. Arbeitssicherheit H. Arbeitssicherheit
Entsprechend der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV vom 10.06.98 bzw. EG-Richtlinie 92/57/EWG) ist/wird für die Planung der Ausführung und die Ausführungsphase vom Bauherrn ein Koordinator bestellt. Dieser erstellt den gem. BaustellV für o.g. Bauvorhaben erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und eine Baustellenordnung, koordiniert die Umsetzung der geplanten Schutzmaßnahmen während der Ausführung und kontrolliert die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, die Baustellenordnung und die sich daraus ergebenen rechtlichen Nachweise sind Bestandteil des Vertrags. Der SiGe-Plan und die Baustellenordnung enthalten die projektspezifischen Sicherheitsregeln. Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, während der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung die Vorgaben der Baustellenordnung sowie alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, geltende Unfallverhütungs-vorschriften zu beachten und einzuhalten. Er hat diese Verpflichtung auch auf alle durch ihn am Projekt Beteiligten mit der Verpflichtung zur Einhaltung und gegebenenfalls Weiterübertragung zu übertragen. Dies schließt die durch ihn beauftragten Nachunternehmer ein.
Zu den Arbeitsschutzunterlagen gehören und sind als Anlage zum Leistungsverzeichnis beigefügt
Baustellenordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Pflichtenhefte Dokumentation und Personal Standard-Formulare, u.a. Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz, Teil A + B + C + D + E Diverse Aushänge für die Baustelle
Die darin enthaltenen Schutzmaßnahmen, Einrichtungen und Forderungen sind für einen sicheren Baubetrieb zu beachten und umzusetzen. Die Schutzmaßnahmen sind nach der derzeitigen Bauablaufplanung festgelegt worden. Änderungen, z.B. aufgrund eines anderen Bauablaufes oder anderer Bau-/ Arbeitsweise müssen dem SiGe-Koordinator rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Dem SiGeKo sind alle zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Informationen rechtzeitig unaufgefordert zu übergeben, auch vorausschauend zu sicherheitsrelevanten Planungen, künftigen und bestehenden Unfallgefahren, Gefahrstoffen sowie Unfällen auf der Baustelle.
Die genannten Arbeitsschutzunterlagen werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz-koordinator vorzulegen.
Die verantwortliche Aufsichtsperson des Auftragnehmers hat sich vor den ersten Tag des Erscheinens auf der Baustelle zwecks einer terminlichen Abstimmung der Baustelleneinweisung mit dem SiGe-Koordinator des Bauherrn in Verbindung zu setzen. Die Aufsichtsperson wird über die baustellenspezifischen Gefahrenbereiche, Sicherheitsregeln sowie Sanktionierung bei Verstößen unterrichtet.
Die Aufsichtsperson des Auftragnehmers ist für die gründliche Unterweisung dessen Mitarbeiter zuständig und verantwortlich. Des Weiteren weist er durch ihn beauftragte Nachunternehmer ein. Unterweisungen und Nachunternehmereinweisungen müssen schriftlich dokumentiert werden.
Dem Schutzziel des Bauherrn folgend treffen sich die verantwortlichen Aufsichtspersonen der Auftragnehmer mit dem SiGe-Koordinator nach Vereinbarung um Sicherheitsbelange untereinander zu besprechen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten über alle Belange der SiGe-Koordination informiert werden.
Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber den Einsatz von erfahrenem Fachpersonal zu. Falls ausländisches Personal zum Einsatz kommt, sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig, damit z.B. Arbeits-und Sicherheitsanweisungen nachvollzogen werden können.
Vor dem Einsatz von Sub- und Nachunternehmern muss eine namentliche Meldung dieser Unternehmen an den SiGe-Koordinator des Bauherrn erfolgen (Formular "Betriebliche Auskunft zum Arbeitsschutz"). Bei Nichteinhaltung dieses Verfahrens ist der Bauherr berechtigt, die nicht benannten Unternehmen von seinem Baugrund auszuschließen.
Im Baustellenbereich sind grundsätzlich folgende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen:
hohe Schutzschuhe (S3) Schutzhelm Vom Arbeitnehmer grundsätzlich mitzuführen und bei Erfordernis zu benutzen sind:
Schutzbrille (bei Staub, Funkenflug, etc.) Gehörschutz (für Lärmbereiche) Warnweste (für Arbeiten an Verkehrswegen) Regelungen, die ergänzende persönliche Schutzausrüstungen erfordern wie Staubfilter, Gesichtsschilde, Heißwasserarbeiten usw., bleiben bestehen. Die Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung ist grundsätzlich im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten.
Die Arbeitsplätze sind zum Feierabend nach sicherheitstechnischen Grundsätzen zu bereinigen und abzusperren. Gefahrenstellen sind mit festen Absperrvorrichtungen zu sichern. Flatterband darf nur in Bereichen geringer Unfallgefahr und auch dann nur kurzfristig eingesetzt werden. Im Bedarfsfall sind Absperrschilder und Beleuchtungen aufzustellen. Der Auftragnehmer hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen.
Der Bauherr behält sich das Recht vor, Mitarbeiter des Auftragnehmers zu überwachen, um sicherzustellen, dass alle für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Die Hinweise des SiGe-Koordinators sind vom Auftragnehmer zu beachten und festgestellte Beanstandungen umgehend zu beseitigen.
Bei Sicherheitsverstößen seitens AN-Personals und/oder sicherheitstechnischen Mängeln an Werkzeugen und Maschinen des Auftragnehmers ist der Bauleiter des Bauherrn berechtigt,
die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung des Mangels anzuordnen, zuwiderhandelnde Mitarbeiter von der weiteren Tätigkeit auszuschließen. In keinem Fall dürfen aus diesen Anordnungen entstehende Kosten dem Auftraggeber angelastet werden.
Arbeitssicherheit ist ein gleichrangiges Projektziel wie Termin, Qualität, Budget und Leistungsfähigkeit.
H. Arbeitssicherheit
03 Dachabdichtungsarbeiten
03
Dachabdichtungsarbeiten
VORBEMERKUNGEN Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Ergänzend sind für die Ausführung der Leistungen dieses Gewerks insbesondere folgende Regelwerke zu beachten:
- VOB/C ATV DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art";
- VOB/C ATV DIN 18336 "Abdichtungsarbeiten";
- VOB/C ATV DIN 18338 "Dachdeckungsarbeiten";
- VOB/C ATV DIN 18339 "Klempnerarbeiten
- Flachdachrichtlinie des Deutschen Dachdecker-
handwerks
Angaben zur Baustelle
Lage und Transportwege
Die Dachabdichtungsarbeiten sind auf der Dachfläche über dem 2. OG (umlaufend um die Technikzentrale im 3.OG, Staffelgeschoss) und auf der Dachfläche des 3.OG (Technikzentrale/Staffelgeschoss) auszuführen
(Vgl. Ausführungsplanung, z. B. Plan Nr. 1305, 1306)
Gerüste
Fassadengerüste mit Zugang zur Dachfläche werden bauseits erstellt.
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) dem AG / der Objektübewachung zu übergeben.
Bei nicht genormten Stoffen und Bauteilen sind, soweit erforderlich, die bauaufsichtlichen Zulassungen dem AG / der Objektüberwachung zu übergeben.
Angaben zur Ausführung
Die Entfernung von Tagwasser gehört zum Leistungsumfang des AN. Untergründe müssen vor Ausführungsbeginn vollständig abgetrocknet sein.
Die Abdichtung ist so aufzubringen und zu schützen, dass bei Arbeitsunterbrechungen kein Niederschlags-wasser in den Schichtaufbau gelangen kann.
Die Sicherung von prov. Abdeckungen ist besonders im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut vorzunehmen.
Die Dampfsperre ist als Notabdichtung auszuführen.
Es ist vom AN sicherzustellen, dass die Abdichtungen während der Bauzeit nicht durch scharfkantige Gegenstände, Transport- und Arbeitsgeräte beschädigt wird.
Bekiesung, Gründachaufbauten, etc. dürfen erst nach Nachweis der Dichtigkeit und Sichtprüfung durch den AG / die Objektüberwachung aufgebracht werden.
Um Dachabläufe herum sind Dämmungen/Unterkonstruktionen im Durchmesser des Abdichtungsflansche so weit in der Höhe zu reduzieren, dass durch die Flansche keine Aufdickung/Aufkantung entsteht, die den Wasserablauf behindert.
Es sind Dämmstoffplatten mind. mit Stufenfalz zu verwenden. Dämmlagen sind zweilagig mit versetzten Stößen und dichtstoßend auszuführen. Nicht vermeidbare Fugen in Dämmlagen sind mit geeignetem Material auszuschäumen.
Abdichtungen auf der Oberseite von Attiken sind bis auf die Außenseite zu führen, sodass die Wandköpfe bzw. Attiken dachseitig vollständig eingedichtet sind.
Metallanschlüsse, die in der wasserführenden Ebene bituminös eingedichteter Dächer liegen, müssen einen Schutzanstrich gegen Bitumenkorrosion erhalten. Der Schutzanstrich ist mind. 5 cm über die wasserführende Ebene zu führen.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
VORBEMERKUNGEN
03.01 Planung u. Dokumentation AN
03.01
Planung u. Dokumentation AN
03.02 Vorbereitenden Maßnahmen
03.02
Vorbereitenden Maßnahmen
03.03 Dachabdichtungen
03.03
Dachabdichtungen
03.04 Lichtkuppeln / RWA
03.04
Lichtkuppeln / RWA
03.05 TGA-Dacheinbauten Sanitärentlüfter
03.05
TGA-Dacheinbauten Sanitärentlüfter
03.06 Lüftungs-Dachdurchführungen
03.06
Lüftungs-Dachdurchführungen
03.07 TGA-Dacheinbauten eindichten
03.07
TGA-Dacheinbauten eindichten
03.08 Schrägdach über Treppenhaus
03.08
Schrägdach über Treppenhaus
03.09 Abwasserleitungen
03.09
Abwasserleitungen
03.10 Absturzsicherung und Flucht- u.Wartungsweg
03.10
Absturzsicherung und Flucht- u.Wartungsweg
03.11 Extensive Dachbegrünung
03.11
Extensive Dachbegrünung
03.12 Regiearbeiten Dachabdichtungsarbeiten
03.12
Regiearbeiten Dachabdichtungsarbeiten