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Globale Angaben zum Bauvorhaben Beschreibung des Bauvorhabens:
Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung sind Sanierungsmaßnahmen im Bestand. Vorgesehen sind die Ausführung einer seriell vorgehängten Fassade, die Strangsanierung sowie die Sanierung des Treppenhauses. Sämtliche Maßnahmen erfolgen im bewohnten Zustand.
1. Angaben zur Örtlichkeit
Anschrift der Baustelle: Bellinzonastraße 7, München 81475
Lage des Grundstücks: Das Eckgrundstück ist von Bellinzonastraße und Tessiger Str..
Auf dem Grundstück stehen Lagerflächen zur Verfügung.
2. Lage und Transportwege / Zufahrtmöglichkeiten:
Zufahrt über die Bellinzonastraße möglich.
Transportwege und Transportmittel für den Transport der Baustoffe auf der Baustelle: Baustraßen befindet sich in der Tessiner Str. werden vom Erdbauunternehmen hergestellt.
Verunreinigungen der Zufahrtsstraßen sind unverzüglich und ohne Aufforderung zu entfernen.
Globale Angaben zum Bauvorhaben
Allgemeine Angaben zum Objekt Allgemeine Angaben zum Objekt
1. Sämtliche Leistungen/Positionen sind einschließlich Herstellung, Lieferung an den Einbauort und Einbau zu kalkulieren inkl. aller dafür notwendigen Geräte, Maschinen, Hebezeuge etc.
2. Beim Einbau sämtlicher Materialien, Halbzeuge, Bauteile, Elemente sind die Einbauvorschriften /Herstellerrichtlinien zu beachten.
3. Während der gesamten Arbeiten einzelner Gewerke sind angrenzende und umliegende Bauteile und vorhandene Außenanlagen umfassend vor Beschädigung zu schützen. Die Schutzmaterialien gehen nach Gebrauch in das Eigentum des AN über.
4. Alle während der Bauzeit erforderlichen Gerüste (ausgenommen Fassadengerüst) bis zu einer Arbeitshöhe von 3,50m sind einzukalkulieren und vorzuhalten. Die Ausführung ist nach den Vorschriften der DIN 4420 und DIN 4422, der Gerüstordnung, den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft und der geltenden baupolizeilichen Vorschriften zu erstellen. Auf Übereinstimmung mit der SiGe-Planung ist zu achten.
5. Vorschriftsmäßiges Entsorgen von Abfall inkl. Deponiekosten/Gebühren: Sämtlicher während der Bauarbeiten anfallender Abfall wird Eigentum des AN und ist von diesem zu entsorgen. Die Entsorgung von Abfall nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 ATV DIN 18299 hat regelmäßig, zum Abschluss der jeweiligen Arbeitswoche, zu erfolgen. Alternativ ist der zu entsorgende Abfall zum Abfahren in geeignete, auf der Baustelle lagernde, Abfalltransportbehälter des Auftragnehmers zulässig. Es obliegt in diesem Fall dem jeweiligen Auftragnehmer, selber dafür zu sorgen, dass keine unbefugten Abfälle in diese Behälter gelangen.
6. Die Sicherheitsbestimmungen gemäß Baustellenverordnung und SiGe-Plan sind zu berücksichtigen und zwingend einzuhalten.
7. Die durch das Vermessungsbüro bzw. den AN angebrachten Höhenbezugspunkte (Meterstriche, Marken, etc.) sind während der Bauausführung zu schützen und bei evtl. Beschädigung auf eigene Kosten neu zu setzen.
8. Der anfällige Mehraufwand für die Bearbeitung von Bauteilen, welche bei der Ausführung zusätzliche oder abweichende Bearbeitungen gegenüber dem Leistungsbeschrieb enthalten, können nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Leistungen, welche vor Ausführung angemeldet und genehmigt werden.
9. Weiterhin ist in die Preise einzurechnen:
witterungsbedingte Erschwernisse und Mehraufwendungen ständige Reinigung der durch die eigene Arbeiten verschmutzten Straßen und Wege, mindestens jedoch täglich; Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechungen der eigenen Arbeiten; Lager- und Aufenthaltsräume werden nach Vereinbarung zur Verfügung gestellt
10. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach Plänen der Ausführungsplanung und Aufmaß vor Ort. Alle Aufmaße sind von der Bauleitung abzuzeichnen. Leistungen, die nicht im LV erfasst sind, müssen als Nachtrag vor Ausführung der Bauleitung schriftlich zur Freigabe vorgelegt werden.
11. Ausführungsunterlagen / Freigaben
Dem AN überlassenen Planunterlagen sind vor der Ausführung hinsichtlich Maße und Detailangaben eigenverantwortlich zu prüfen; auftretende Unstimmigkeiten oder Bedenken sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Alle zur Freigabe der Ausführung seitens des AN selbst vorzulegenden Pläne, Unterlagen und Prüfzeugnisse sind dem AG kostenfrei, 1-fach digital und 3-fach in Papierform bei statisch erforderlicher Prüfung, rechtzeitig, jedoch mindestens 2 Wochen vor Montagebeginn zu übergeben.
12. Unterlagen zur Abnahme
Nach Fertigstellung seiner Leistungen und bei Abnahme hat der AN folgende Unterlagen schriftlich in 3-facher Ausfertigung zu übergeben:
Fachbauleitererklärungen, Revisionspläne / Bestandspläne, vertraglich vereinbarte Nachweise über bestimmte Eigenschaften von Baustoffen etc. eine vollständige Aufstellung der eingebauten Bauprodukte mit zugehörige Zulassungs- und Konformitätsbescheinigungen sowie zugehörige Hersteller-, Fabrikats-, Typen- und Bestellbezeichnung lückenlose Bautagesberichte über gesamten Baustellenbetriebs- und Bauzeitraum.
Allgemeine Angaben zum Objekt
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Sämtliche zu erbringende Leistung sind unter Beachtung der "Allgemein anerkannten Regeln der Technik", der VOB/B und VOB/C sowie der leistungsbezogenen Fachrichtlinien und Normen zu erbringen, in der jeweils gültigen Fassung. Die bauordnungsrechtlichen Vorgaben sowie die Landesbauordnung ist zu beachten.
Die in den Positionen beschriebenen Leistungen verstehen sich als fix und fertige Arbeit, einschl. erforderlicher Abbruch- und Entsorgungsleistungen, sofern es im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben ist, d.h. Wand- und Deckenanschlüsse, Fugen, veränderliche Abhängehöhen in den einzelnen Wohneinheiten, Zuschläge für Ecken usw. sind in den Flächenpositionen mit zu berücksichtigen. Zusätzlich ausgewiesen sind Abweichungen und Zusatzleistungen, die eine gesonderte Position erfordern.
Sämtliche Bauschutt- und Abbruchmaterialien gehen in das Eigentum des AN über und sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Anfallende Kippgebühren und evtl. erforderliche Analysen auf die Unbedenklichkeit des einzulagernden Bauschutts gehen zu Lasten des AN und sind in die Angebotspreise einzurechnen. Sofern nicht anders vermerkt, beziehen sich die Positionen auf alle Geschosse aller Baukörper.
Der AN hat die örtlichen Gegebenheiten des Geländes und der Gebäude vor Angebotsabgabe zu besichtigen. Nachträgliche Mehrkostenforderungen, die aus der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten begründet sind werden nicht akzeptiert.
Eine erforderlich werdende Inanspruchnahme öffentlicher Flächen für die eigene Leistungserbringung hat der AN selbst rechtzeitig zu beantragen. Die Kosten und Gebühren hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für erforderliche Sicherungsmaßnahmen der in Anspruch genommenen Flächen.
Erforderliche behördlichen Abnahmen sind rechtzeitig durch den AN zu beantragen und einzuholen und vor Weiterarbeit zu erbringen.
Durch Arbeiten des AN entstehende Sicherheitsrisiken, wie z.B. Öffnungen in Fußböden und Wändenoder Absturzkanten, die zu einer Gefährdung von Personen führen können, sind nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften zu sichern. Die Sicherungen sind für die Dauer der Arbeiten, einschl. der anderen Unternehmer, vorzuhalten und auf Anordnung durch die Bauleitung wieder zu entfernen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
8. Alle beim Bau und bei der Ausstattung verwendeten Materialien sollten gesundheitlich und für die Umwelt unbedenklich sein.
Die Auswahl und die Verwendung unbedenklicher Materialien und Produkte sollte durch einen robusten Managementprozess sichergestellt werden. Als Minimalanforderung könnte hier ein anerkanntes System wie z.B. DGNB Kriterium ENV1.2, Qualitätsstufe 4 oder WELL Kriterien X8, X11, X12 und X13 gefordert werden.
9. Für alle beim Bau verwendeten Produkte sind die folgenden Nachweis einzeln zu erbringen: Das Produkt verfügt über eine CE-Kennzeichnung. Des Weiteren enthält das Produkt keine SVHC Stoffe > 0,1 Masseprozent. Bei Gemischen kann der Nachweis über das Sicherheitsdatenblatt erfolgen. Bei Erzeugnissen kann der Nachweis über eine aktuelle Herstellererklärung (max. 1 Jahr alt) erfolgen.
10. Für die EU-Taxonomie relevanten Materialgruppen und Bauteile (Farben, Lacke, Deckenplatten, Bodenbeläge, einschließlich zugehöriger Kleb- und Dichtstoffe, Innendämmungen und Oberflächenbehandlungen im Innenbereich) dürfen nur Produkte verwendet werden, die weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m2 Material oder Bauteil und weniger als 0,001 mg anderer krebseregender VOC der Kategorien 1A und 1B pro m2 Material oder Bauteil emittieren.
Allgemeine Vorbemerkungen
Nachhaltigkeit / Produktnachweise Nachhaltigkeit
Alle beim Bau und bei der Ausstattung verwendeten Materialien müssen gesundheitlich unbedenklich sein und eine geringe Umweltbelastung aufweisen. Die Auswahl und Verwendung dieser Materialien ist über einen systematischen Managementprozess sicherzustellen. Als Mindestanforderung kann ein anerkanntes Prüfsystem zugrunde gelegt werden, beispielsweise DGNB Kriterium ENV1.2, Qualitätsstufe 4 oder WELL Building Standard Kriterien X8, X11, X12 und X13.
Für sämtliche im Bau eingesetzten Produkte sind die folgenden Nachweise einzeln zu erbringen:
• Vorhandensein einer gültigen CE-Kennzeichnung.
• Das Produkt darf keine SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern) in Konzentrationen > 0,1 % Masseanteil enthalten.
• Bei Gemischen kann der Nachweis über das aktuelle Sicherheitsdatenblatt erfolgen.
• Bei Erzeugnissen ist eine Herstellererklärung (nicht älter als 12 Monate) vorzulegen.
Für alle material- und bauteilspezifischen Gruppen, die für die EU-Taxonomie relevant sind (einschließlich Farben, Lacke, Deckenplatten, Bodenbeläge, zugehöriger Kleb- und Dichtstoffe, Innendämmungen sowie Oberflächenbehandlungen im Innenbereich), dürfen nur Produkte eingesetzt werden, die folgende Emissionsgrenzen einhalten:
• Formaldehyd: < 0,06 mg/m² Material oder Bauteil
• Andere krebserzeugende VOC der Kategorien 1A und 1B: < 0,001 mg/m² Material oder Bauteil
Für alle folgenden genannten Postionen.
Produktnachweise
Bereitstellung aller Material- und Produktdatenblätter mit zugehörigen Nachweisen bei Auftragserteilung; spätestens 4 Wochen vor dem Einbau sind dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung vorzulegen. Aus den Nachweisen muss eindeutig hervorgehen, welche Produkte an welchen Einbauorten vorgesehen sind.
Die Unterlagen haben mindestens Herstellerangaben, technische Datenblätter sowie ggf. Zulassungen und Zertifikate zu enthalten.
Alle vorgesehenen Produkte müssen die geforderten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Entsprechende Nachweise, Zertifizierungen oder Herstellererklärungen sind vorzulegen. Der Einbau darf erst nach Freigabe durch den Auftraggeber bzw. die Bauleitung erfolgen.
Für alle folgenden genannten Postionen.
Nachhaltigkeit / Produktnachweise
01 Abdichtung Sockelbereich
01
Abdichtung Sockelbereich
Hinweis Der Titel 1 aufgeführten Leistungen beziehen sich auf die Sockelabdichtung im bodennahen Bereich.
Die Abdichtung erstreckt sich über eine Gesamthöhe von ca. 1,60 m.
Alle Arbeiten sind fachgerecht, unter Berücksichtigung der Herstellerrichtlinien und unter besonderer Beachtung der Erreichbarkeit imTiefbereich auszuführen.
Dies umfasst Untergrundvorbereitung, Abdichtung, Schutz- und Drainschichten sowie sämtliche erforderlichen Nebenarbeiten, einschließlich Materialaufwand und Entsorgung der anfallenden Rückstände
Hinweis
01.01 Untergrundvorbereitung Sockelbereich
01.01
Untergrundvorbereitung Sockelbereich
01.02 Abdichtung
01.02
Abdichtung
01.03 Dämmung
01.03
Dämmung