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Objekt- und Projektbeschreibung Objekt- und Projektbeschreibung
Die Sanierung und Erweiterung des denkmalgeschützten Wohngebäudes aus dem frühen 20. Jahrhundert umfasst umfangreiche Maßnahmen zur Modernisierung und Aufwertung der Immobilie. Das bestehende Gebäude mit acht Wohneinheiten wird durch den Ausbau des Daches um eine weitere Wohneinheit ergänzt, wodurch die Gesamtzahl auf neun Wohneinheiten steigt.
Im Zuge der Fassadensanierung werden Ausbesserungsarbeiten durchgeführt und ein neuer Anstrich aufgebracht, um das äußere Erscheinungsbild aufzuwerten und zu schützen. Zur Verbesserung der Belichtungssituation im Spitzboden werden zusätzliche Dachflächenfenster installiert.
Der Dachstuhl erfährt eine umfassende Sanierung, bei der eine Zwischensparrendämmung angebracht und die Dacheindeckung erneuert wird. Hierbei kommen Biberschwanzziegel zum Einsatz, die dem historischen Charakter des Gebäudes Rechnung tragen. Zusätzlich wird eine Solarthermieanlage auf der Dachfläche installiert, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu steigern.
Die Grundrisse der bestehenden Wohnungen bleiben weitgehend erhalten, um den ursprünglichen Charakter des Gebäudes zu bewahren. Die vorhandenen Holzfenster und -türen werden fachgerecht saniert, teilweise neu positioniert und mit moderner Verglasung ausgestattet. Eine umfassende Erneuerung der Böden, Wandflächen und Badezimmer trägt zur Modernisierung der Wohneinheiten bei.
Als zeitgemäße Ergänzung erhält das Gebäude an der Südseite neue Balkone in Form einer vorgesetzten Stahlkonstruktion, die den Wohnkomfort erhöhen und gleichzeitig das äußere Erscheinungsbild behutsam ergänzen, in diesem Zug werden die bestehenden Fenster ausgebaut und anschließend nach Abbruch der Brüstung und Anpassung der Wandöffnungen neue historisch nachgebildete Balkontüren montiert.
Um den Anforderungen des Denkmalschutzes gerecht zu werden und das historische Erscheinungsbild zu erhalten, erfolgen sämtliche Materialauswahlen, Arbeiten und Ausführungen in enger Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Dies gewährleistet, dass die Sanierung und Erweiterung im Einklang mit den denkmalpflegerischen Vorgaben stehen und gleichzeitig modernen Wohnstandards entsprechen.
Objekt- und Projektbeschreibung
Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein 1. Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen
1.1 Allgemein
Durch die Angebotsabgabe wird vom Auftragnehmer der Erhalt, bzw. die Kenntnis der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen" und der übrigen Bestimmungen und Vorschriften bestätigt.
1.2 Nachunternehmer
Der Auftragnehmer hat Nachunternehmer dem Auftraggeber vor Beauftragung bekannt zu geben.
2. Angebotsbedingungen
2.1 Als Grundlage gelten die VOB/B und VOB/C. Bei Abweichungen zwischen der VOB/C und den Festlegungen im Vertrag bzw. im Leistungsverzeichnis haben die vertraglichen Regelungen Vorrang.
2.2 Pauschalierung
Bei Pauschalierung der Leistungen aus diesem Leistungsverzeichnis geht das Mengen- und Vollständigkeitsrisiko, ausgenommen vereinbarte Leistungen aus Abrechnungspositionen auf den AN über.
Weiterhin ist durch den Bieter für auf ggf. fehlende Positionen hinzuweisen. Eventuell erkannte Mengenabweichungen und zusätzlich erforderliche Positionen sind im Angebotsschreiben mit Verpreisung bekannt zu geben. Im Zuge der Pauschalierung sind diese Positionen vom Bieter zu beschreiben, zu
verpreisen und in der Pauschale zu berücksichtigen.
3. Leistungsumfang, Maßgaben für die Ausführung
3.1 Kenntnis der Baustelle
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Baustelle, ihre Zugänglichkeit, die anliegende Bebauung und alle sonstigen für die Preisfindung und Baudurchführung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung und Erkundigung der örtlichen Gegebenheiten unterrichtet. Der AN hat alle daraus resultierenden Umstände bei der Bestimmung seines Leistungsumfanges berücksichtigt.
3.2 Werk-, Konstruktions- und Montagezeichnungen
Der AN hat sämtliche Werk-, Konstruktions- und Montagezeichnungen zu fertigen. Sämtliche vom AN zu fertigende Werk-, Konstruktions- und Montagezeichnungen sowie Verlegepläne hat dieser jeweils so rechtzeitig dem AG bzw. dem von diesem beauftragten Architekten zur Prüfung und Freigabe vorzulegen, so dass die Regelprüfristen eingehalten werden und die Ausführung der Leistung ungehindert erfolgen kann (wenn nicht anders beschrieben). Sind keine Regelprüffristen beschrieben beträgt die Prüffrist des AG 2 Wochen nach Eingang der Planung.
3.3 Statische Berechnungen, Nachweise und Prüfzeugnisse
Sämtliche statischen Berechnungen, Nachweise und Prüfzeugnisse sind vom AN zu erstellen, soweit der AN diese zur Vorlage bei den Baugenehmigungsbehörden aufzustellen bzw. zu führen oder beizubringen hat.
3.4 Probestücke, Muster, Materialproben
Von den zur Verwendung kommenden Werk- und Baustoffen sind auf Verlangen des AG vor Beginn der Arbeiten kostenlos Probestücke, Muster, Materialproben, techn. Merkblätter und Zulassungen bzw. Prüfzeugnisse sowie die Herstellerfirma anzugeben. Musterflächen im üblichen Umfang (z.B. Holzmuster geölt/gewachst/geschliffen etc.) sind auf Verlangen des AG kostenlos herzustellen.
4. Termine
4.1 Baustellen-Jour-Fixe
Auf Verlangen des AG werden regelmäßig Baustellen-Jour-Fixe unter Beteiligung des AG bzw. seines Vertreters abgehalten. Der AN oder dessen Vertreter haben bei Bedarf an den Baustellen-Jour-Fixen teilzunehmen. Diese werden in der Regel im Abstand von 1 Woche durchgeführt. Durch die Teilnahme des AN entsteht diesem kein zusätzlicher Vergütungsanspruch.
Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein
1. Allgemein
Sämtliche Leistungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
Die aktuelle DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art mit den dort aufgeführten Querverweisen zu anderen technischen Regeln ist zu beachten.
Im Leistungsverzeichnis angegebene Maße sind Cirka-Abmessungen.
Maßangaben in Details und Ausschreibungsplänen sind vollständig als Richtwerte zu verstehen und in der weiteren Planung des Auftragnehmers zu konkretisieren
Folgende Regelungen sind zu berücksichtigen:
- anerkannte Regeln der Technik
- Regelungen SiGePlan
- Auflagen aus der Baugenehmigung
- Auflagen und Abstimmungen der zuständigen Denkmalschutzbehörde
2. Baufeld
Das Bestandsgebäude liegt im Augsburger Stadtteil Augsburg-Hochfeld. Das Baufeld unterliegt einer ständigen Verkehrslast, sowie beengten Platz- und Zuliefermöglichkeiten. Die Anlieferzone befindet sich in der Burgfriedenstraße. Rund um das Baufeld herrschen begrenzte Parkmöglichkeiten.
Auf die Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle wird sehr viel Wert gelegt. Dementsprechend hat der Auftragnehmer für eine ständige (tägliche) Reinigung und Ordnung zu sorgen. Bei stärkerer Verschmutzung ist das Intervall zu verkürzen. Die Reinigung ist zu dokumentieren.
Die üblichen Ruhezeiten vor Ort sind bei der Ausführung der Arbeiten zu beachten.
Aus den vorgenannten Umständen evtl. resultierende Erschwernisse hat der Auftragnehmer bei der Bemessung der Bauzeit und bei der Kalkulation seiner Leistungen und Preise berücksichtigt. Ansprüche auf Mehrvergütung oder Bauzeitverlängerung können daraus nicht abgeleitet werden.
3. Unfallverhütung -SiGe-Plan:
Bei der Ausführung aller Arbeiten sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Der Auftragnehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, auch wenn in den einzelnen Positionen nicht extra darauf hingewiesen wird. Die Arbeitskräfte müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten und Aufsichtsführenden Personen, die weisungsbefugt sind, geleitet und beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Fehlende Einrichtungen bzw. Mängel an Gerüsten, Betriebseinrichtungen, an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sowie an Schutzvorrichtungen sind von Seiten des Auftragnehmers, auch soweit diese nicht durch ihn selbst errichtet bzw. instandgehalten werden müssen, unverzüglich der örtlichen Objektüberwachung zu melden. Die Vorschriften der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung -BaustellV)" der Bundesregierung Deutschland sind strikt einzuhalten, den Weisungen des über diese Verordnung wachenden Sicherheitsingenieurs auf der Baustelle ist unbedingt Folge zu leisten.
4. Qualität der Leistung
Die Leistungen des Auftragnehmers haben den Vorgaben des Auftraggebers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Sämtliche zum Einsatz kommende Materialien haben die relevante DIN Konformität zu erfüllen. Eine bauaufsichtliche Zulassung ist durch den Auftragnehmer nachzuweisen.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Schreinerarbeiten Zusätzliche technische Vertragsbedingungen - Schreinerarbeiten (ZTV)
1. Allgemeines
1.1 Normen und Richtlinien
Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen gelten zusätzlich die Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller.
Besonders betroffene Normen u.a.:
DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
DIN 18355 Tischlerarbeiten
DIN 18356 Parkett- und Holzpflasterarbeiten
DIN 18065 Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
Des Weiteren ist die Einhaltung u.a. folgender Normen, Richtlinien und Merkblätter zu beachten:
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 4172 Maßordnungen im Hochbau
Brandschutztechnische Anforderungen sind zwingend zu beachten.
Maßgebend sind die vorgenannten Normen sowie alle für Bearbeitung und Ausführung relevanten Erlässe, Merkblätter, Technischen Regeln, ergänzenden DIN-Normen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Änderungen von Normen gilt stets die jeweils aktuelle Fassung.
Bei allen Arbeiten sind die Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der Baubehörden einzuhalten. Zulassungsbescheide, Verwendbarkeitsnachweise, Prüfzeugnisse, Verarbeitungsvorschriften und Richtlinien der Hersteller sind verbindlich zu beachten.
Brandschutztechnische Anforderungen sind zwingend einzuhalten.
1.2 Gegenstand dieser Ausschreibung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Sanierung und Instandsetzung einer Treppenanlage einschließlich Treppengeländer mit Handlauf sowie Zwischen- und Hauptpodesten gemäß Leistungsverzeichnis, Plänen und Fotos. Der Transport von Materialien bis zur Verwendungsstelle einschließlich Einbringung in das Gebäude ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
1.3 Ausführungsvorgaben / Konstruktionsvorgaben
Die dem Leistungsverzeichnis zugeordneten Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, Bestandspläne sowie Fotodokumentationen sind Grundlage der Kalkulation und Ausführung. Sie stellen das konstruktive Prinzip dar.
Der Auftragnehmer hat sämtliche Unterlagen vor Ausführungsbeginn auf Vollständigkeit, technische Umsetzbarkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Abweichungen, Unstimmigkeiten oder erkennbare Planungsfehler sind dem Auftraggeber bzw. der örtlichen Bauüberwachung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Sämtliche Maße in Zeichnungen dienen ausschließlich als Kalkulationsgrundlage. Ein vollständiges Aufmaß am Bestand ist eigenverantwortlich vor Fertigungsbeginn durchzuführen. Insbesondere sind zu prüfen:
- Steigung und Auftritt gemäß DIN 18065,
- vorhandene Gefälle, Verwindungen und Maßabweichungen,
- Anschlussdetails an angrenzende Wände, Podeste und Bodenbeläge
- Bestandsfeuchten von Holz- und mineralischen Untergründen
Vor Beginn der Arbeiten ist ein detailliertes Bestands- und Höhenaufmaß zu erstellen. Fertigungsmaße dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung verwendet werden.
1.4 Stand der Technik / Anerkannte Regeln der Technik
Alle Konstruktionen und Leistungen sind nach den einschlägigen Normen, Richtlinien, Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sowie nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen und einzubauen. Alle Materialstärken sind gemäß dem Leistungsverzeichnis, unter Beachtung der Herstellerrichtlinien, gemäß Prüfzeugnis sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu wählen.
1.5 Stoffe und Bauteile
Alle im LV beschriebenen Baustoffe und Bauteile definieren die geforderte Qualität. Gleichwertige Materialien anderer Hersteller dürfen nur nach vorherigem, prüffähigem und schriftlichem Nachweis der Gleichwertigkeit sowie nach Freigabe durch die örtliche Bauüberwachung eingesetzt werden. Für die Sanierungsmaßnahmen dürfen ausschließlich Holzprodukte verwendet werden, die FSC-, PEFC- oder gleichwertig zertifiziert sind oder die jeweiligen Kriterien dieser Systeme nachweislich erfüllen bzw. die für das Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. Der Auftragnehmer ist allein verantwortlich für die richtige Auswahl der Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Untergrund, Beanspruchung und Verarbeitung.
1.6 Gefahrstoffe / Gesundheits- und Arbeitsschutz
Für Auswahl, Verarbeitung und Entsorgung der Baustoffe gelten insbesondere:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Gefahrstoffinformationssystem der BG Bau (GISBAU)
- einschlägige TRGS
Der Einsatz gesundheitsgefährdender Stoffe ist unzulässig. Materialien mit Formaldehyd-Emissionen oberhalb zulässiger Grenzwerte, PCB, Asbest oder vergleichbaren Schadstoffen dürfen weder verwendet noch freigesetzt werden.
Es sind ausschließlich emissionsarme Klebstoffe, Spachtelmassen, Lacke und Beschichtungssysteme einzusetzen. Bei unvermeidbarem Einsatz reaktiver Systeme sind sämtliche Schutzmaßnahmen gemäß GefStoffV einzuhalten und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Sicherheitsdatenblätter sind dem AG unaufgefordert digital vorzulegen.
1.7 Entsorgung
Sämtliche im Zuge der Arbeiten anfallenden Abbruch- und Restmaterialien (z.B. demontierte Holzteile, Verpackungen) sind vom Auftragnehmer fachgerecht zu trennen, zu sammeln und zu entsorgen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern die Entsorgung nicht als eigenständige Position ausgeschrieben ist. Bei demontierten historischen Bauteilen ist vor der Entsorgung Rücksprache mit der Bauleitung zu halten, um über eine mögliche Wiederverwendung oder separate Lagerung zu entscheiden. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen.
2. Ausführung / Material- und Bauteilverträglichkeit
Alle im LV aufgeführten Bestandteile müssen aufeinander abgestimmt und miteinander verträglich sein. Die Material- und Bauteilverträglichkeit ist durch den Bieter/Auftragnehmer nachzuweisen. Der Nachweis hat durch Herstellerfreigaben, technische Datenblätter und Prüfzeugnisse zu erfolgen. Die Systemkompatibilität ist durch den Auftragnehmer nachzuweisen.
2.1 Untergrundprüfung und Vorbereitung / Untergrund
Vor Beginn der Arbeiten sind sämtliche Untergründe auf Ebenheit, Festigkeit, Sauberkeit, Trockenheit und Risse zu prüfen. Erforderliche Vorarbeiten wie Reinigen, Spachteln und Ausbessern der Untergründe sind Bestandteil der Leistung.
2.2 Oberflächenqualität und Endreinigung
Die Holzoberflächen sind einheitlich im optischen Eindruck, ohne Spachtel- oder Schleifrückstände herzustellen. Nach Fertigstellung ist die Treppenanlage in einem vollständig gereinigten, nutzungsfertigen Zustand zu übergeben.
2.3 Toleranzen / Masstoleranzen
Für Ebenheits- und Maßtoleranzen gelten die erhöhten Anforderungen gemäß DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 4.
Nicht zulässig sind:
- Höhenversätze zwischen einzelnen Trittstufen
- Maßabweichungen von Steigung und Auftritt außerhalb der zulässigen Grenzwerte gemäß DIN 18065
- sichtbare Fugenunregelmäßigkeiten
- ausgebrochene Kanten oder Ausfransungen
Anschlüsse an aufgehende Bauteile sind passgenau und optisch sauber auszuführen.
2.4 Angaben zur Ausführung
Die Ausführung erfolgt auf Basis der Ausführungs- und Detailpläne des Architekten sowie des LVs sowie gemäß Abstimmung mit dem Architekten.
2.5 Pflege- und Wartungskonzept
Vor Übergabe ist eine Pflegeanleitung für den Endnutzer gemäß DIN 18356 Anhang A vorzulegen. Fotodokumentation aller Arbeitsstadien ist täglich digital zu übermitteln.
3. Nebenleistungen / Besondere Leistungen
3.1 Nebenleistungen
Folgende Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern sie nicht ausdrücklich separat ausgeschrieben sind:
- Ausführung gemäß Bauzeitenplan bzw. Anordnung der Bauleitung
- Zeitversetzte und baubegleitende Ausführung einschließlich zusätzlicher An- und Abfahrten
- Aufmaß vor Ort mit Aufmaßprotokoll
- Transport, Einbringung und innerbetrieblicher Transport der Materialien
- Gestellung von Hebewerkzeugen und Montagehilfen
- Koordination und Abstimmung mit anderen Gewerken
- Erhöhter Koordinationsaufwand für Absprachen mit Planungsbeteiligten und Ausbaugewerken
- Teilnahme an regelmäßigen Besprechungen vor Ort für die gesamte Dauer des Auftragsverhältnisses
Als Nebenleistungen oder besondere Leistungen gelten die Regelungen der aktuellen VOB/B.
3.2 Prüfunterlagen und Nachweise / Handmuster
Unaufgefordert digital vorzulegen sind:
- Technische Datenblätter
- Prüfzeugnisse
- Systemfreigaben
- Sicherheitsdatenblätter
- FSC-/PEFC-Nachweise
- Feuchtemessprotokolle
Für alle optisch relevanten Bauteile sind Handmuster der Originalmaterialien und Oberflächenqualitäten rechtzeitig vor Produktionsbeginn vorzulegen (max. Format DIN A4).
Für die Ausführung dürfen ausschließlich die freigegebenen Materialien, Oberflächen und Farbtöne verwendet werden. Handmuster gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet.
3.3 Preise
Alle Preise verstehen sich als Preise für eine vollständig nutzungsfertige Leistung einschließlich Lieferung, Transport im Gebäude, Einbringung und Montage aller Materialien und Bauteile, sofern nicht ausdrücklich eine bauseitige Lieferung oder Leistung vermerkt ist.
4. Aufmaß und Abrechnung
Das Aufmaß und die Abrechnung der Leistungen erfolgen gemäß DIN 18356 sowie DIN 18355.
Mit Angebotsabgabe werden sämtliche im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen unter Anerkennung der Vorbemerkungen, dieser Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung angeboten.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Schreinerarbeiten
01 Aufbereitung Historische Treppenanlage
01
Aufbereitung Historische Treppenanlage
Hinweis: Beschreibung der historischen Treppenanlage Gegenstand der Leistung ist die umfassende Aufbereitung einer historischen Holztreppenanlage in einem denkmalgeschützten Wohnhaus. Die Treppe erstreckt sich vom Eingangsbereich bis ins Dachgeschoss und umfasst folgende Bauteile mit den dazugehörigen Abmessungen:
Treppenläufe : 1 kurzer Lauf im Eingangsbereich (Lauflänge bis 1,25 m) sowie 6 Hauptläufe vom EG bis DG (Lauflänge je ca. 2,50 m bis 2,75 m, Laufbreite ca. 1,20 m).
Trittstufen : Horizontale Holzoberflächen mit einer Gesamtfläche von ca. 32,5 m2.
Setzstufen : Senkrechte, farbbeschichtete Holzoberflächen mit einer Gesamtfläche von ca. 15,0 m2.
Podeste : 3 Zwischenpodeste (je ca. 3,0 m2) und 3 Hauptpodeste (je ca. 4,5 m2), was einer Gesamtfläche von ca. 22,5 m2 entspricht.
Treppenwangen : Farbbeschichtete Wangen beidseitig mit einer Gesamtlänge von ca. 18,0 m je Treppenwange.
Holzgeländer : Bestehend aus senkrechten Pfosten, Füllstäben und einem hölzernen Handlauf. Die Gesamtlänge des Geländers und Handlaufs beträgt ca. 18,0 m bei einer Geländerhöhe von ca. 0,90 m bis 1,10 m.
Alle Arbeiten sind unter besonderer Berücksichtigung des Denkmalschutzes auszuführen.
Hinweis: Beschreibung der historischen Treppenanlage
01.01 Baustelleneinrichtung und Vorbereitung
01.01
Baustelleneinrichtung und Vorbereitung
01.02 Aufbereitung Holzoberflächen
01.02
Aufbereitung Holzoberflächen
02 Bestandsdokumentation und Stundenlohnarbeiten
02
Bestandsdokumentation und Stundenlohnarbeiten
02.01 Bestandsdokumentation
02.01
Bestandsdokumentation
02.02 Stundenlohnarbeiten
02.02
Stundenlohnarbeiten