Fliesenarbeiten
BFA - Burgfriedenstraße Augsburg
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Objekt- und Projektbeschreibung Objekt- und Projektbeschreibung Die geplante Sanierung und Erweiterung des denkmalgeschützten Wohngebäudes aus dem frühen 20. Jahrhundert umfasst umfangreiche Maßnahmen zur Modernisierung und Aufwertung der Immobilie. Das bestehende Gebäude mit acht Wohneinheiten wird durch den Ausbau des Daches um eine weitere Wohneinheit ergänzt, wodurch die Gesamtzahl auf neun Wohneinheiten steigt. Im Zuge der Fassadensanierung werden Ausbesserungsarbeiten durchgeführt und ein neuer Anstrich aufgebracht, um das äußere Erscheinungsbild aufzuwerten und zu schützen. Zur Verbesserung der Belichtungssituation im Spitzboden werden zusätzliche Dachflächenfenster sowie eine ca. 4,2 m2 große Dachverglasung installiert. Der Dachstuhl erfährt eine umfassende Sanierung, bei der eine Zwischensparrendämmung angebracht und die Dacheindeckung erneuert wird. Hierbei kommen Biberschwanzziegel zum Einsatz, die dem historischen Charakter des Gebäudes Rechnung tragen. Zusätzlich wird eine Solarthermieanlage auf der Dachfläche installiert, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu steigern. Die Grundrisse der bestehenden Wohnungen bleiben weitgehend erhalten, um den ursprünglichen Charakter des Gebäudes zu bewahren. Die vorhandenen Holzfenster und -türen werden fachgerecht saniert, teilweise neu positioniert und mit moderner Verglasung ausgestattet. Eine umfassende Erneuerung der Böden, Wandflächen und Badezimmer trägt zur Modernisierung der Wohneinheiten bei. Als zeitgemäße Ergänzung erhält das Gebäude an der Südseite neue Balkone in Form einer vorgesetzten Stahlkonstruktion, die den Wohnkomfort erhöhen und gleichzeitig das äußere Erscheinungsbild behutsam ergänzen, in diesem Zug werden die bestehenden Fenster ausgebaut und anschließend nach Abbruch der Brüstung und Anpassung der Wandöffnungen neue historisch nachgebildete Balkontüren montiert. Um den Anforderungen des Denkmalschutzes gerecht zu werden und das historische Erscheinungsbild zu erhalten, erfolgen sämtliche Materialauswahlen, Arbeiten und Ausführungen in enger Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Dies gewährleistet, dass die Sanierung und Erweiterung im Einklang mit den denkmalpflegerischen Vorgaben stehen und gleichzeitig modernen Wohnstandards entsprechen.
Objekt- und Projektbeschreibung
Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein 1. Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen 1.1 Allgemein Durch die Angebotsabgabe wird vom Auftragnehmer der Erhalt, bzw. die Kenntnis der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen" und der übrigen Bestimmungen und Vorschriften bestätigt. 1.2 Nachunternehmer Der Auftragnehmer hat Nachunternehmer dem Auftraggeber vor Beauftragung bekannt zu geben. 2. Angebotsbedingungen 2.1 Als Grundlage gelten die VOB/B und VOB/C. Bei Abweichungen zwischen der VOB/C und den Festlegungen im Vertrag bzw. im Leistungsverzeichnis haben die vertraglichen Regelungen Vorrang. 2.2 Pauschalierung Bei Pauschalierung der Leistungen aus diesem Leistungsverzeichnis geht das Mengen- und Vollständigkeitsrisiko, ausgenommen vereinbarte Leistungen aus Abrechnungspositionen auf den AN über. Weiterhin ist durch den Bieter für auf ggf. fehlende Positionen hinzuweisen. Eventuell erkannte Mengenabweichungen und zusätzlich erforderliche Positionen sind im Angebotsschreiben mit Verpreisung bekannt zu geben. Im Zuge der Pauschalierung sind diese Positionen vom Bieter zu beschreiben, zu verpreisen und in der Pauschale zu berücksichtigen. 3. Leistungsumfang, Maßgaben für die Ausführung 3.1 Kenntnis der Baustelle Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Baustelle, ihre Zugänglichkeit, die anliegende Bebauung und alle sonstigen für die Preisfindung und Baudurchführung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung und Erkundigung der örtlichen Gegebenheiten unterrichtet. Der AN hat alle daraus resultierenden Umstände bei der Bestimmung seines Leistungsumfanges berücksichtigt. 3.2 Werk-, Konstruktions- und Montagezeichnungen Der AN hat sämtliche Werk-, Konstruktions- und Montagezeichnungen zu fertigen. Sämtliche vom AN zu fertigende Werk-, Konstruktions- und Montagezeichnungen sowie Verlegepläne hat dieser jeweils so rechtzeitig dem AG bzw. dem von diesem beauftragten Architekten zur Prüfung und Freigabe vorzulegen, so dass die Regelprüfristen eingehalten werden und die Ausführung der Leistung ungehindert erfolgen kann  (wenn nicht anders beschrieben). Sind keine Regelprüffristen beschrieben beträgt die Prüffrist des AG 2 Wochen nach Eingang der Planung. 3.3 Statischen Berechnungen, Nachweise und Prüfzeugnisse Sämtliche statischen Berechnungen, Nachweise und Prüfzeugnisse  sind vom AN zu erstellen, soweit der AN diese zur Vorlage bei den Baugenehmigungsbehörden aufzustellen bzw. zu führen oder beizubringen hat. 3.4 Probestücke, Muster, Materialproben Von den zur Verwendung kommenden Werk- und Baustoffen sind auf Verlangen des AG vor Beginn der Arbeiten kostenlos Probestücke, Muster, Materialproben, techn. Merkblätter und Zulassungen bzw. Prüfzeugnisse sowie die Herstellerfirma anzugeben. Musterbauteile im üblichen Umfang (z.B. Rahmen- und Flügelprofil, Griffoliven, Mustergläser, Rollladen, Eckmuster Fenster, etc.) sind auf Verlangen des AG kostenlos herzustellen. 4. Termine 4.2 Baustellen-Jour-Fixe Auf Verlangen des AG werden regelmäßig Baustellen-Jour-Fixe unter Beteiligung des AG bzw. seines Vertreters abgehalten. Der AN oder dessen Vertreter haben bei Bedarf an den Baustellen-Jour-Fixen teilzunehmen. Diese werden in der Regel im Abstand von 1 Woche durchgeführt. Durch die Teilnahme des AN entsteht diesem kein zusätzlicher Vergütungsanspruch.
Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein 1. Allgemein Sämtliche Leistungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Die aktuelle DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art mit den dort aufgeführten Querverweisen zu anderen technischen Regeln ist zu beachten. Im Leistungsverzeichnis angegebene Maße sind Cirka-Abmessungen. Maßangaben in Details und Ausschreibungsplänen sind vollständig als Richtwerte zu verstehen und in der weiteren Planung des Auftragnehmers zu konkretisieren Folgende Regelungen sind zu berücksichtigen: - anerkannte Regeln der Technik - Regelungen SiGePlan - Auflagen aus der Baugenehmigung - Auflagen und Abstimmungen der zuständigen Denkmalschutzbehörde 2. Baufeld Das Bestandsgebäude liegt im Augsburger Stadtteil Augsburg-Hochfeld. Das Baufeld unterliegt einer ständigen Verkehrslast, sowie beengten Platz- und Zuliefermöglichkeiten. Die Anlieferzone befindet sich in der Burgfriedenstraße. Rund um das Baufeld herrschen begrenzte Parkmöglichkeiten. Auf die Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle wird sehr viel Wert gelegt. Dementsprechend hat der Auftragnehmer für eine ständige (tägliche) Reinigung und Ordnung zu sorgen. Bei stärkerer Verschmutzung ist das Intervall zu verkürzen. Die Reinigung ist zu dokumentieren. Die üblichen Ruhezeiten vor Ort sind bei der Ausführung der Arbeiten zu beachten. Aus den vorgenannten Umständen evtl. resultierende Erschwernisse hat der Auftragnehmer bei der Bemessung der Bauzeit und bei der Kalkulation seiner Leistungen und Preise berücksichtigt. Ansprüche auf Mehrvergütung oder Bauzeitverlängerung können daraus nicht abgeleitet werden. 3. Unfallverhütung -SiGe-Plan: Bei der Ausführung aller Arbeiten sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Der Auftragnehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, auch wenn in den einzelnen Positionen nicht extra darauf hingewiesen wird. Die Arbeitskräfte müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten und Aufsichtsführenden Personen, die weisungsbefugt sind, geleitet und beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Fehlende Einrichtungen bzw. Mängel an Gerüsten, Betriebseinrichtungen, an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sowie an Schutzvorrichtungen sind von Seiten des Auftragnehmers, auch soweit diese nicht durch ihn selbst errichtet bzw. instandgehalten werden müssen, unverzüglich der örtlichen Objektüberwachung zu melden. Die Vorschriften der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung -BaustellV)" der Bundesregierung Deutschland sind strikt einzuhalten, den Weisungen des über diese Verordnung wachenden Sicherheitsingenieurs auf der Baustelle ist unbedingt Folge zu leisten. 4. Qualität der Leistung Die Leistungen des Auftragnehmers haben den Vorgaben des Auftraggebers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Sämtliche zum Einsatz kommende Materialien haben die relevante DIN Konformität zu erfüllen. Eine bauaufsichtliche Zulassung ist durch den Auftragnehmer nachzuweisen.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Allgemein
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Fliesenarbeiten Zusätzliche technische Vertragsbedingungen - Fliesenarbeiten  (ZTV) 1. Allgemeines 1.1 Vorschriften und Richtlinien Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, ATV/DIN 18352 - Fliesen- und Plattenarbeiten, DIN 18534 - Abdichtung von Innenräumen sowie Maßgebend sind die oben aufgeführten Normen, sowie für die Bearbeitung und Ausführung relevante Erlässe, Merkblätter, Technische Regeln, ergänzende DIN-Normen und Richtlinien in den jeweils gültigen Fassungen. Die o.g. Aufstellung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten sich Normen und Richtlinien geändert haben, so gilt die jeweils letzte gültige Fassung. Bei allen Arbeiten sind die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft und der Baubehörden einzuhalten. Die entsprechenden Zulassungsbescheide, Verwendungsnachweise, Verarbeitungsvorschriften und Richtlinien der Hersteller sind ebenso zu beachten und einzuhalten. 1.2 Gegenstand dieser Ausschreibung Die Erstellung von Fliesenbelägen auf Wand- und Bodenflächen in Bädern und WC´s ohne Bodenablauf, Duschen mit Duschabtrennung. Der Transport bis zur Verwendungsstelle ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. 1.3 Ausführungsvorgaben Die dem LV zugeordneten Grundriss-, und Detailzeichnungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Es besteht kein Anspruch des AN auf Fliesenspiegel. Die Fugen der Wand- und Bodenfliesen sind deckungsgleich anzuordnen. Fliesenbreiten unter 5 cm sind zu vermeiden. Der Verlegestart ist im Vorfeld vom AN entsprechend zu wählen bzw. gemäß Abstimmung mit dem Architekten auszuführen. Bei rechteckigen Fliesen sind die Fugen der Längsseiten der Bodenfliesen aufzunehmen. Die mitgelieferten Visualisierungen sind nicht als Fliesenspiegelpläne anzusehen, sondern dienen lediglich einer Darstellung an welchen Wänden gefliest wird. Die Ausführung erfolgt hinsichtlich auf die Raumgeometrie abgestimmtem Achsraster und Fugenbild, ebenso sind Einbauten zu beachten. 1.4 Stand der Technik Die Konstruktionen sind nach den einschlägigen Normen, Richtlinien und Verarbeitungsvorschriften sowie nach anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und einzubauen. 1.5 Stoffe und Bauteile Um Farb- und Oberflächenunterschiede auszuschließen, müssen die auszuführenden Fliesenbeläge für die einzelnen Fliesentypen jeweils aus der gleichen Materialcharge des Fliesenherstellers stammen. 1.6 Gefahrenstoffe Für die Auswahl und die Verarbeitung der angebotenen Baustoffe sind insbesondere folgende Richtlinien und Empfehlungen zu beachten: - Verordnung über gefährliche Stoffe - Gefahrstoffverordnung - Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft- GISBAU. Ist der Einsatz von Gefahrenstoffen (wie z. B. mineralfaser-, oder lösungsmittelhaltige Baustoffe) nicht zu umgehen, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der mittelbar Betroffenen ausschließt. Diese Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2. Ausführung 2.1 Abdichtungssystem Als Abdichtung ist ein flexibles, rissüberbrückendes Abdichtungssystem im Verbund mit den Fliesenbelägen auszuführen, welches den Anforderungen des Merkblattes ‚Verbundabdichtungen - Hinweise für die Ausführung von flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich‘, herausgegeben vom Fachverband des Deutschen Fliesengewerbes im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. (ZDB), entspricht. In den Bädern sind in Spritzwasserbereichen (Dusche, Badewanne) Abdichtungssysteme mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung gemäß DIN 18534-3, auszuführen. Die Vorbehandlung (Grundierung, etc.) sowie die weiteren Komponenten des Fliesenbelages (Verklebung, flächige und dauerelastische Verfugung) sind Systemkompatibel auf das Abdichtungssystem abzustimmen. 2.2 Verklebung, Mörtelbettung Wandbekleidungen und Bodenbeläge sind nach Herstellervorgabe zu verlegen. Die Mörtelhaftung der jeweiligen Fliese darf nicht herabgesetzt bzw. behindert werden. Werkseitig aufgebrachte Sprühaufträge, Tränkungen, Versiegelungen etc. sind nicht zulässig. 2.3 Fliesen- und Plattenzuschnitte Alle Fliesen- und Plattenzuschnitte sind exakt scharfkantig herzustellen, gehauene Fliesen oder Platten sind nicht zulässig. Sämtliche Runddurchbrüche in oder an den Fliesen oder Platten sind zu bohren und zu schleifen. Der erforderliche Durchmesser für Durchführungen darf nicht um mehr als 0,5 cm überschritten werden. 2.4 Verfugung Der Fliesenbelag ist durch das Einschlämmen mit einem wasserfesten, flexiblen Fugenmörtel satt zu verfugen. Nach dem Verfugen ist ein absolut reiner Belag herzustellen. Sämtliche Rückstände von Klebemörtel, Zementschleier sowie Reste von Fugenfüllmaterial sind restlos zu beseitigen. Die dauerelastische Versiegelung ist, um Farbabweichungen zu vermeiden, vom gleichen Systemhersteller zu verwenden. 2.5 Installationen, Einbauten Die Fliesenarbeiten in Bereichen mit Einbauten und Installationen dürfen erst begonnen werden, wenn alle anzuschließenden Einrichtungen exakt nach ihrer Lage bzw. ihren Anschlüssen, von den entsprechenden Fachfirmen angegeben und von der BL freigegeben sind. Der AN hat die Pflicht, vor Beginn der Arbeiten auf mögliche vorhandene Abweichungen von Angaben des Architekten hinzuweisen. 2.6 Toleranzen Alle Fliesenoberflächen sind mit erhöhten Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202 Tabelle 3, Zeile 4 auszuführen. Höhenversätze der Fliesen innerhalb der Flächen sind nicht zulässig. 3. Nebenleistungen 3.1 Allgemeines Folgende Nebenleistungen der VOB werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern sie nicht gesondert ausgeschrieben sind: - Die Ausführung der Arbeiten erfolgt gemäß Terminplan bzw. auf Anordnung der örtlichen Bauüberwachung. Die Zeitversetzte bzw. baubegleitende Ausführung der Arbeiten ist einschließlich zusätzlicher An- und Abfarhrten in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. - Aufmaß vor Ort mit Aufmaßprotokoll - Prüfunterlagen, Prüfzeugnisse, Sicherheitsdatenblätter der Hersteller und Unterlagen, die zum Nachweis der geforderten Qualitäten und Anforderungen erforderlich sind, sind unaufgefordert digital zu übergeben. Insbesondere für die Abdichtungssysteme im Verbund mit den Fliesenbelägen sind allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse vorzulegen. - Alle Aufwendungen für Hebewerkzeuge, Montageunterstützungen und die Einbringung in das Gebäude. - Absprache und eventuelles gleichzeitiges Arbeiten mit den AN der Gewerke ELT und HLS. Alle Preise verstehen sich auf eine nutzungsfertige Arbeitsleistung, einschließlich Lieferung, Transport im Gebäude und Montage sämtlicher Materialien, soweit nicht ausdrücklich eine bauseitige Lieferung und Leistung vermerkt ist.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - Fliesenarbeiten
Hinweis: Ausführungs- und Leistungsanforderungen Allgemeine Anforderungen Bei der Baumaßnahme handelt es sich um ein denkmalgeschütztes Bestandsgebäude. Sämtliche Arbeiten, verwendeten Materialien und Ausführungsarten sind an die vorhandene Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild anzupassen. Oberflächenstrukturen und -farben sind entsprechend den bestehenden Bauteilen bzw. gemäß Vorgaben der örtlichen Bauüberwachung herzustellen. Vor Beginn der Ausführung sind alle erforderlichen Maßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abzustimmen und gegebenenfalls freigeben zu lassen. Die erteilten Vorgaben sind vollständig einzuhalten. Materialanforderungen und Ausführungsqualität Die Fliesenarbeiten erfolgen im EG, 1. OG, 2. OG, DG und DS in Bädern und WCs an Boden- und Wandflächen. Zur Herstellung des erforderlichen Fußbodenaufbaus wird der Estrichuntergrund vor Beginn der Verlegearbeiten durch Fräsen bis zu einer Materialstärke von ca. 5 mm abgetragen. Sämtliche Bäder und WCs erhalten eine elektrische Fußbodenheizung. Die Lieferung erfolgt bauseits durch das Gewerk ELT einschließlich elektrischem Anschluss und Funktionsprüfung. Der Einbau der Dünnbettheizmatten erfolgt durch den AN, einschließlich des Einbettens in Dünnbettmörtel bzw. Ausgleichsmasse gemäß Herstellervorgaben. Alle Untergründe sind mit geeigneten Maßnahmen vorzubereiten und mit Haftgrund zu versehen. In allen Spritzwasserbereichen (Duschen, Wandflächen über Badewannen) ist eine Verbundabdichtung einschließlich Dichtbändern und Dichtmanschetten herzustellen. Die Verlegung erfolgt anschließend mit geeignetem Dünnbettmörtel auf dem durch den AN vorbereiteten Untergrund. Die Verlegung der Wandfliesen erfolgt auf vorbereiteten Wandflächen, überwiegend aus Trockenbauplatten, sowie auf verputzten Wandflächen aus Mauerwerk. Gefliest werden Wandflächen in Duschen bis zu einer Höhe von ca. 2,40 m über OK FFB sowie im Bereich von Badewannen, WCs und hinter Waschbecken bis zu einer Höhe von 1,20 m über OK FFB. Sonstige Wandflächen erhalten ausschließlich Sockelfliesen, Höhe 0,06 m, geschnitten aus Bodenfliesen. Sichtbare Fliesenkanten sind ausschließlich als Industriekanten zulässig. Offene Kanten an Leibungen sowie zwischen Sockeloberkante und Wandfläche bzw. Fliesenoberkante und Wandfläche sind vollständig mit Fugenmaterial im Farbton der angrenzenden Fläche zu verfugen und scharfkantig abzuziehen. Verunreinigungen durch Fugmaterial an Wandflächen sind zu vermeiden bzw. anschließend vollständig zu entfernen. Sämtliche Ablagen und Ecken (beidseitig gefliest) sind mit Kantenschutzschienen aus Aluminium auszuführen. Bodenfliesen aus Feinsteinzeug, grau, Format 60 x 60 cm, Kanten rektifiziert, Fugenbreite 2 mm, Fugenfarbe zementgrau bzw. nach Wahl des AG. Wandfliesen und Ablagen in den WCs wie Bodenfliesen. Wandfliesen in den Bädern und Ablagen aus Steingut, weiß, Format 30 x 60 cm, Kanten rektifiziert, Fugenbreite 2 mm, Fugenfarbe hellgrau bzw. nach Wahl des AG. Die Verlegung der Fliesen erfolgt im Dünnbettverfahren im Kreuzverband. Die Fugen des Bodenbelags werden an der Wand übernommen. Sämtliche Innenecken an Übergängen Fliese/Fliese sind mit geschlossenzelligem Hinterfüllmaterial aufzufüllen und mit geeignetem, dauerelastischem Silikondichtstoff im Farbton der angrenzenden Flächen zu verfugen. Anschlussfugen an Sanitärobjekten aus dauerelastischem Silikondichtstoff gehören zum Leistungsumfang und sind in Weiß herzustellen. Innenecken an Übergängen Fliese/Wand sind mit geeignetem, dauerelastischem Acryldichtstoff in Weiß zu verfugen. Nach Fertigstellung sind sämtliche Flächen zu reinigen.. Abstimmung der Maßnahmen Art und Umfang der beschriebenen Leistungen sind vor Beginn der Arbeiten mit dem Architekten bzw. dem Bauherrn abzustimmen und freigeben zu lassen. Die Ausführung hat entsprechend den abgestimmten Vorgaben zu erfolgen. Nebenleistungen Folgende Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet: - Schließen von Fugen offener Kanten an Leibungen und Übergängen Fugen zwischen Sockeloberseite und   Wand - Schutzmaßnahmen wie Abdeckung von Böden, Schwellen und angrenzenden Bauteilen während Transport   und Ausführung sämtlicher in diesem LV beschriebener Leistungen einschließlich Abdeckfolien und Vlies. - Mehraufwand aus Anforderungen des Denkmalschutzes. Abtransport und Entsorgung Alle anfallenden Abfälle und Bauschutt sind zu sammeln, sortenrein zu trennen und fachgerecht zu entsorgen. Transport- und Entsorgungskosten sind in den Einheitspreisen enthalten und werden nicht gesondert vergütet.
Hinweis: Ausführungs- und Leistungsanforderungen
02 Vorbereitende Maßnahmen
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Vorbereitende Maßnahmen
02.01 Vorarbeiten
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Vorarbeiten
03 Fliesenarbeiten
03
Fliesenarbeiten
03.01 Fliesenarbeiten
03.01
Fliesenarbeiten
04 Sonstige Leistungen
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Sonstige Leistungen
04.01 Bestandsdokumentation
04.01
Bestandsdokumentation
04.02 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten