Fliesenlegearbeiten
ARBÖ NB Filiale Innsbruck
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00 Allgemeine Bestimmungen
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Allgemeine Bestimmungen
Version 022 (2021-12)

Version 022 (2021-12)

00.11 Angebotsbestimmungen
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Angebotsbestimmungen
00.12 Umstände der Leistungserbringung
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Umstände der Leistungserbringung
00.13 Zusammenfassende Beschreibung der Leistung
00.13
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Zusammenfassende Beschreibung der Leistung
00.14 Allgemeine Bestimmungen
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Allgemeine Bestimmungen
00.15 Besondere Bestimmungen des Auftraggebers
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Besondere Bestimmungen des Auftraggebers
00.16 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
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Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
00.17 Bietererklärung
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Bietererklärung
24 Fliesen- und Plattenlegearbeiten
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Fliesen- und Plattenlegearbeiten
Version 022 (2021-12) Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Innenräume: Mit dem Begriff Innenräume sind nicht bewitterte und nicht frostgefährdete Belagsflächen gemeint. 2. Außenflächen, Außenbereich: Mit dem Begriff Außenflächen oder Außenbereich sind bewitterte und frostgefährdete Belagsflächen gemeint. Es werden ausschließlich Materialien einer frostsicheren Gruppe verwendet. 3. Standardausführungen: Flächen sind planmäßig rechtwinkelig, geradlinig begrenzte Flächen im Wand- oder Bodenbereich, ohne besondere Flächenausnehmungen. 4. Einkalkulierte Leistungen: Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: Verlegen der Wand- oder Bodenbeläge auf verlegereifem Untergrund mit Dünnbettmörtel, ohne besondere Anforderungen, auf Schnitt - bei rechtzeitiger Bekanntgabe durch den Auftraggeber auch auf Bund Verfugungen bei allen Belägen sind mit handelsüblichem Fugenmörtel auf Zementbasis, ohne besondere EigenschaftenAnarbeiten an Auslässe bis 0,01 m24.1 Vorstreichen/Grundieren: Das Vorstreichen/Grundieren bei saugenden Untergründen ist in die Einheitspreise einkalkuliert. Vorstreichen/Grundieren bei nicht saugenden Untergründen ist in eigenen Positionen beschrieben. 5. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: 5.1 Leistungen bei Höhen von Null bis 3,2 m (b.3,2m) einerseits und Höhen von Null bis über 3,2 m (ü.3,2m: "Ausschreiberlücke") andererseits werden in unterschiedlichen Positionen beschrieben. 5.2 Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt. Abgerechnet wird die Summe der Flächen von Null bis 3,2 m und die Summe der Flächen von Null bis zur angegebenen Höhe (über 3,2 m). 5.3 Sockel über 15 cm Höhe werden als Wandfläche abgerechnet. 5.4 Aufzahlungspositionen gelten ohne Unterschied der Arbeitshöhe.

Version 022 (2021-12)

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

1. Innenräume:

Mit dem Begriff Innenräume sind nicht bewitterte und nicht frostgefährdete Belagsflächen gemeint.

2. Außenflächen, Außenbereich:

Mit dem Begriff Außenflächen oder Außenbereich sind bewitterte und frostgefährdete Belagsflächen gemeint.

Es werden ausschließlich Materialien einer frostsicheren Gruppe verwendet.

3. Standardausführungen:

Flächen sind planmäßig rechtwinkelig, geradlinig begrenzte Flächen im Wand- oder Bodenbereich, ohne besondere Flächenausnehmungen.

4. Einkalkulierte Leistungen:

Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

  • Verlegen der Wand- oder Bodenbeläge auf verlegereifem Untergrund mit Dünnbettmörtel, ohne besondere Anforderungen, auf Schnitt - bei rechtzeitiger Bekanntgabe durch den Auftraggeber auch auf Bund
  • Verfugungen bei allen Belägen sind mit handelsüblichem Fugenmörtel auf Zementbasis, ohne besondere Eigenschaften
  • Anarbeiten an Auslässe bis 0,01 m2

4.1 Vorstreichen/Grundieren:

Das Vorstreichen/Grundieren bei saugenden Untergründen ist in die Einheitspreise einkalkuliert.

Vorstreichen/Grundieren bei nicht saugenden Untergründen ist in eigenen Positionen beschrieben.

5. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

5.1 Leistungen bei Höhen von Null bis 3,2 m (b.3,2m) einerseits und Höhen von Null bis über 3,2 m (ü.3,2m: "Ausschreiberlücke") andererseits werden in unterschiedlichen Positionen beschrieben.

5.2 Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt. Abgerechnet wird die Summe der Flächen von Null bis 3,2 m und die Summe der Flächen von Null bis zur angegebenen Höhe (über 3,2 m).

5.3 Sockel über 15 cm Höhe werden als Wandfläche abgerechnet.

5.4 Aufzahlungspositionen gelten ohne Unterschied der Arbeitshöhe.

24.00 Wählbare Vorbemerkungen
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Wählbare Vorbemerkungen
24.01 Vorbereiten des Untergrundes
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Vorbereiten des Untergrundes
24.11 Wandbeläge innen
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Wandbeläge innen
24.12 Boden-u.Sockelbeläge innen
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Boden-u.Sockelbeläge innen
24.13 Stufen-u.Stufensockelbeläge innen
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Stufen-u.Stufensockelbeläge innen
24.22 Boden-u.Sockelbeläge außen
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Boden-u.Sockelbeläge außen
24.51 Sonstige Leistungen, Aufzahlungen
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Sonstige Leistungen, Aufzahlungen
24.90 Regieleistungen
24.90
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Regieleistungen