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Projektbeschreibung Neubau einer Wohnanlage, Blankenburger Straße 37/39, 13156 Berlin
Auf dem Grundstück Blankenburger Straße Nr. 37 (Gemarkung Pankow, Flur 148 mit Flurstücken 438 und 440) in Berlin, Pankow Ortsteil Niederschönhausen, ist eine Wohnhausanlage mit insgesamt 63 Wohneinheiten geplant.
Im hinteren Teilbereich des Grundstücks gibt es eine gestaltete Aufenthaltsfläche gemäß Außenanlagenplan und es wird ein großer Spielplatz realisiert.
Im Bereich zum Nachbarn Blankenburger Straße 35 verbleibt im Erdgeschoss eine
Zuwegung für die Erreichung eines städtischen Grundstücks, welche ab 1. Obergeschoss überbaut wird. Nebenliegend befindet sich eine Durchfahrt für die Erreichung der Spielplatzfläche und zur Erschließung des Gartenhauses.
Es wird ein Vorderhaus mit Teilunterkellerung, 6 Etagen und 47 Wohneinheiten gebaut.
Des Weiteren gibt es ein Gartenhaus mit 3 Etagen und 16 Wohneinheiten.
Sämtliche Fahrradstellplätze werden über Fahrradbügel im Bereich der Außenanlagen nachgewiesen.
Termine
Geplanter Baubeginn Estricharbeiten:
________ 2026
Geplante Fertigstellung/Übergabe:
________ 2026
Bauherr
GSI BLANK37 Entwicklungs GmbH
Krugerstraße 5/ Top 16
1010 Wien, Österreich
vertreten durch:
dBS Investment GmbH
Prager Straße 171
04229 Leipzig
(b37@dbs-invest.de)
Objektplanung
Keintzel Architekten GmbH
Keithstr. 2-4
10787 Berlin
Tel. 030 214 59 58 -0
Fax. 030 214 59 58 -12
E-Mail: B37@keintzel-architekten.de
Vergabeverfahren
Bei der GSI BLANK37 Entwicklungs GmbH handelt es sich um einen privaten Bauherrn. Die Leistungen werden in Anlehnung an eine Freihändige Vergabe ausgeschrieben.
Ort der Ausführung
Blankenburger Straße 37/39,
13156 Berlin
Gesamtumlage
1,85% - beeinhaltet folgendes:
Bauleistungsversicherung
Sanitäre Einrichtungen
Bauwasser
Baustrom
Baustellensicherung
Projektbeschreibung
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN: Estricharbeiten Ausführungsgrundlage und Geltungsbereich
Es gelten die allgemeinen technischen Vorschriften für
Bauleistungen gemäß VOB Teil C, die zum Zeitpunkt
der Ausführung der Leistungen des AN geltenden,
einschlägig anerkannten Regeln der Technik sowie die
für die Leistung des AN zutreffenden DIN- EN und VDI-
Normen und technische Vorschriften neuester Fassung
insbesondere:
- die Richtlinien und Merkblätter des Bundesverbandes
Estrich und Belag (BEB)
- die Auflagen der Gewerbeaufsichtsbehörden bzw. Ämter
für Arbeitsschutz
- Muster-Richtlinie über brandschutztechnische
Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden
- entsprechende Normen der Bau- und Bauhilfsstoffe,
- Merkblätter der bauwirtschaftlichen Verbände
- Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller von Bau- und
Bauhilfsstoffen.
- Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten, Grundsätze
der Prävention sowie die Merkblätter der
Berufsgenossenschaft
- die Leistungsbeschreibung ergänzt durch Angaben der
Bauleitung
- die Ausführungspläne des Planungsbüros
Zur Beurteilung der Qualität dient ggf. die Richtlinie
RAL-RG 818 - Güteschutz; Estriche; Gütesicherung.
Auf Wunsch des AG sind kostenlos Nachweise bzw.
Prüfzeugnisse über die Einhaltung der geforderten
Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistungen und
Materialien zu erbringen.
Die in der Beschreibung genannten Werkstoffe gelten
als Qualitätsbeispiel.
Vor der Verwendung anderer Materialien als den
vorgesehenen müssen deren Qualität und Eigenschaften
nachgewiesen und die Zustimmung für die Verwendung vom
AG eingeholt werden.
Die genauen Maße und Höhen sind vom AN verantwortlich
zu prüfen. Wesentliche Abweichungen sind vor
Beginn der Arbeiten der örtlichen Bauleitung zu melden.
Die vorgegebenen Mindestschalldämmmaße dürfen nicht
unterschritten werden und sind gegebenenfalls
systembedingt durch geeignete Maßnahmen anzupassen.
Prüfzeugnisse hierfür sind vorzulegen.
Der AN sorgt für ein einwandfreies Verwahren der
frischen Estrichböden, sodass ein frühes Begehen der
Flächen ausgeschlossen bleibt.
Die Estrichflächen sind den die Oberbeläge
ausführenden Firmen mängelfrei zu übergeben.
Evtl. festgestellte Beanstandungen (Unebenheiten,
Risse, etc.) sind sofort zu beheben.
Unebenheiten im Untergrund sind auszugleichen. Die
Kosten hierfür sind in den Einheitspreisen enthalten.
Für den Transport des Materials und das Vertragen in
die einzelnen Räume hat der Unternehmer selbst zu
sorgen, die Kosten sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
Für die Materiallagerung während der Bauzeit übernimmt
der Auftraggeber keine Haftung.
Der Unternehmer hat seine Leistungen bis zur Abnahme
durch den Bauherrn zu schützen und haftet für
Beschädigungen jeglicher Art.
Die laufende Reinigung im Gebäude entsprechend dem
Fortschritt der Estricharbeiten und Abtransport des
Abfalls hat ohne besondere Aufforderung zu erfolgen.
Die Räume sind besenrein zu übergeben.
Die Arbeiten sind in Abstimmung mit den anderen
Ausbaugewerken nach Anweisung der Bauleitung
durchzuführen.
Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren:
- Transporteinrichtungen,
- Vorkehrungen bei zu erkennender Gefahr, auch Dritten
gegenüber,
- die Sicherung von oberirdischen Leitungen und Kabeln,
- das Abdecken und Umwehren von Öffnungen über die
eigene Benutzungsdauer hinausgehend,
- Ausbesserungsarbeiten bis zur Gesamtfertigstellung
Für Dämmstoffe kann eine Prüfung nach DIN EN 826 -
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen; Bestimmung
des Verhaltens bei Druckbeanspruchung - verlangt
werden.
Die Richtlinien der Herstellerwerke sollen beachtet
werden.
Weiter sind zu beachten:
- Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V.,
insbesondere
-- Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen
Dichtstoffen
-- Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Abdichtung von
Fugen in Sanitär- und Feuchträumen
-- Nr: 4: Abdichtung von Fugen im Hochbau mit
aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern
-- Nr. 5: Abdichtungen mit Butylbändern
Stoffe, Bauteile
Es dürfen nur trittfeste Wärmedämmstoffe
(Kennzeichnung WD) verwendet werden.
Polystyrol-Hartschaumplatten müssen zur Vermeidung von
Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Der
Nachweis über das Herstellungsdatum kann verlangt
werden.
Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden.
Ausführung
Allgemeines
Vom Auftraggeber wird ein Meterriss in jedem Raum
angebracht bzw. eine Höhenkote und ein
Höhenbezugspunkt je Geschoss vorgegeben.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen
Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit
der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige
Toleranzen oder Änderungen des geplanten
Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Ergibt sich aus dem Meterriss, dass geplante
Estrichdicken nicht eingehalten werden können - das
gilt ganz
besonders für Mindestdicken - so ist über die
Bauleitung eine Entscheidung zu fordern.
Werden Mehrdicken gegenüber dem Leistungsverzeichnis
erforderlich, sind diese vor Beginn der unmittelbar
betroffenen Leistung zu vereinbaren.
Die zu bearbeitenden Flächen werden besenrein zur
Verfügung gestellt.
Die Stellflächen für Misch- und Fördereinrichtungen
sind mit der Bauleitung vorher abzusprechen.
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen
Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden;
beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor
Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit
sind Fensterwinkel zu verwenden.
Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen
Fördereinrichtungen ist die Fassade
einschließlich der Öffnungen vor Verschmutzung zu
schützen. Die dazu erforderlichen Leistungen gehören
zur Baustelleneinrichtung.
Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie
Sichtbetonbauteile, Installationen, Fertiglackierungen
von
Heizkörpern, Türen, Holzbauteilen, Treppen, Belägen
etc. sind durch den Auftragnehmer gegen
Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen.
Bei Materialtransport durch bauseits angebrachte
Türen oder Fenster sind Vorkehrungen zu treffen, um
Beschädigungen der Gewände, Bekleidungen und
Schwellen zu vermeiden. Die Art des
Materialtransportes ist mit der Bauleitung
abzusprechen. Zur
Vermeidung von Verunreinigungen (Wasser, Schlämme)
sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen.
Entstandene Verunreinigungen sind umgehend zu
beseitigen.
Böden mit verschiedenen Höhenkoten sind entsprechend
abzuschalen, Türanschlagwinkel zu setzen, wobei
immer der liegende Winkelschenkel vom höheren
Estrichaufbau überdeckt wird.
Für Zargeneinstand in Estrichstärke sind Türöffnungen
entsprechend auszusparen. Nach Zargen-Montage ist
der Estrich in diesem Bereich fachgerecht
oberflächenfertig, flächenbündig zu schließen.
Aussparungen sind
zu schalen.
Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig
abtrocknen.
Trennschichten - mit Ausnahme von
Dampfdruck-Ausgleichsschichten - müssen eine glatte
Oberfläche
besitzen.
Für Gefälleestrich muss das Gefälle im Unterestrich
ausgeführt werden.
Das Gefälle zu Einläufen ist in der Regel von 4 Seiten
("pyramidenstumpfartig") auszuführen.
Maschenartige Bewehrung ist mit einer Überdeckung von
drei Maschen vorzusehen, wenn keine
kraftschlüssige Verbindung der Bewehrung vorgenommen
wird.
Die Estrichoberfläche ist grundsätzlich so
auszuführen, dass Nutzbeläge üblicher Art, wie
Teppich, PVC,
Parkett, Fliesen etc. aufgebracht werden können. Somit
sind Estrichoberkanten genau einzuhalten und
Schwindrisse zu vermeiden.
Vor Arbeiten, die Feinstaub erzeugen, sind die Räume
entsprechend abzudichten, der Staub zu beseitigen
und/oder Absauggeräte zu verwenden.
Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden
Verkehrsraum, Poren, Fugen u. dgl. sowie von den
Gerüstböden zu entfernen.
Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertiggestellten
Räume sind ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe
abzusperren, einschließlich des benötigten Absperrmaterials und soweit erforderlich, gegen rasches, ungleichmäßiges Austrocknen zu schützen, insbesondere gegen Zugluft.
Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur
Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie den
normal üblichen Handwerkerverkehr ohne Schaden bis zur
Verlegung des Oberbodens aufnehmen kann.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten
vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten,
so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Das
Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den Nebenleistungen.
Dämmungen
Auf die Rohdecke gestellte, selbstklebende
Randstreifen sind stoßüberlappend so anzubringen, dass
alle Bauteile wirksam getrennt sind und eine Überlänge über
OK-Estrich gewährleistet ist. Der
Randstreifenüberstand darf vom Estrichleger
grundsätzlich nicht abgeschnitten werden. Er wird vom
Bodenleger, Fliesenleger etc. belagbündig
abgeschnitten, um zu gewährleisten, dass die
Kontakttrennung im Randanschluss erhalten bleibt.
Ist die Wandbekleidung nicht bis zur Rohdecke geführt
und befindet sich der Absatz noch innerhalb des
Fußbodenaufbaus, so müssen zur Vermeidung von
Schallbrücken Dämmstoffstreifen als Auflage für die
abgewinkelten Randstreifen eingebracht werden. Bei
zweilagigen Dämmschichten ist der abgewinkelte
Schenkel des Randstreifens auf die erste
Dämmschichtlage zu stellen. Auch bei Rohr- und Kanaldurchführungen sind
Randstreifen zu verlegen. Randdämmstreifen sind wie die
Dämmung abzudecken. Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im
Leistungsverzeichnis angegeben, so genügt die
Einhaltung des Labor-Dämmmaßes nicht. Der
Auftragnehmer hat nach seinem vorauszusetzenden
Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der
effektiv gewollte oder nach Vorschrift erforderliche
Wert vor Ort mit der ausgeschriebenen Konstruktion
nicht erreicht wird.
Zur Schalldämmung ist zu beachten: Erkennbare Mängel
am Baukörper sowie in den Vorleistungen, die sich
nachteilig auf die Schalldämmung auswirken können,
sind dem Auftraggeber mitzuteilen.
Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen,
Trennschienen u. dgl. dürfen grundsätzlich keine starre
Verbindung mit dem Estrich haben; sie sind mit
Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische
Einflüsse aus dem Estrich zu schützen.
Bei mehrlagigen Dämmschichten ist eine allseitige
Fugenüberdeckung vorzunehmen. In der Regel ist die
Dämmung unter Anschlagschienen durchzuführen.
Dämmstoffe dürfen keinesfalls Hohlstellen im Fußboden
ergeben. Falls die Rohdecke unzulässige
Toleranzen aufweist, ist ein Ausgleichsestrich - nach
Rücksprache mit der Bauleitung - aufzubringen.
Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindliche
Rohrleitungen kantengerade zu verlegen. Eine
akustische Entkopplung ist zu garantieren.
Insbesondere dürfen Rohrbefestigungen keinen Schall
auf die Decke übertragen. Hohlräume zwischen und unterhalb von Rohren sind ggf. durch zusätzliche Schüttungen oder andere
geeignete Dämmstoffe zu dämmen, bei späteren Fliesen-
oder Plattenbelag ist ein gebundener Ausgleich
erforderlich.
Trittschalldämmungen sollen nur einlagig verlegt
werden; bei einer kombinierten Verlegung mit
Wärmedämmungen sollten Trittschalldämmstoffe unter
Belastung maximal 25 mm dick sein. Bei
Trittschalldämmstoffen mit der Bezeichnung TK - sie
haben eine geringere Zusammendrückbarkeit - kann
diese Dicke überschritten werden.
Im Bereich von Estrichtransportwegen wie Fluren,
Vorplätzen etc. ist die Dämmung erst kurz vor
Estricheinbau zu verlegen, um Schäden am Dämmmaterial
durch Transportbewegungen etc. auszuschließen.
Dämmschichten unter Estrichaufbau sind mit geeignetem
Abdeckmaterial abzudecken. Die Verlegerichtung
ist entgegengesetzt der Dämmschichtverlegung
auszuführen. An den Stößen überlappt sich das
Abdeckmaterial um 10 cm und ist an allen seitlichen,
senkrechten Abschlüssen hochzuführen, sofern keine
Randstreifen mit Folienlappen verwendet werden.
Dämmschichten auf nicht unterkellerten Fußböden sind
gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu schützen.
Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen (Einbau und
Ausbau) ist für gute Durchlüftung der Räume zu
sorgen. Eventuelle Staubablagerungen sind zu entfernen
(Kehren ist untersagt). Beim Trennen ist keine
Säge zu verwenden. Beim Ausbau sind diese Dämmstoffe
nach Möglichkeit zu befeuchten.
Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung,
entstehende Rückstände von Mineralwolle dürfen nicht
gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden.
Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in
staubdicht schließenden Behältern (auch Plastiksäcke
sind zulässig) zu sammeln. Das gilt insbesondere
beim Ausbau und Rückbau alter Dämmstoffe.
Sofern Fließestrich auf die Dämmung aufgebracht wird,
ist die Folienabdeckung wasserundurchlässig durch
Kleben oder Schweißen der Überlappungen auszuführen.
Bei mehrlagigen Dämmungen unterschiedlicher Festigkeit
soll die weichere Schicht unten liegen.
Fugen
Vor dem Verlegen der Oberbeläge sind Fugen, die sich
evtl. gebildet haben, fachgerecht zu verdübeln und
mit Kunstharz auszugießen. Vorhandene Dehnungsfugen
sind entsprechend zu berücksichtigen.
Fugen sind nach einem Fugenplan anzulegen. Die Felder
sollen nicht größer als 40 m² sein. Es sind auch
Unterteilungen vorzunehmen, wenn die Flächen
vorspringen. Die einzelnen Felder sind ohne
Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind
bei Bewegungsfugen zu unterbrechen.
Fugen sind auch dort anzulegen, wo
Körperschallübertragung zu vermeiden ist.
Ist bei schwimmenden Estrichen ein Höhenversatz der
Fugen auszuschließen, sind sie so zu verdübeln, dass
eine Bewegung horizontal möglich ist.
Scheinfugen sind mit entsprechenden Fugenprofilen
auszuführen.
Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen,
um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als
Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende
Materialien zu verwenden.
Bei Dämmschichten über 60 mm Dicke sowie bei
Verkehrslasten über 1,5 kN/m2 sollten die Dicken erhöht
werden. Nr. 3.2.5 DIN 18353 wird insoweit ergänzt.
Bewegungs- und Randfugen im Estrich sollen nur von
Anbindleitungen und nur in einer Ebene überquert
werden; die Leitungen sind in diesem Bereich flexibel
zu umhüllen oder in Hülsen zu führen.
Ungebundene Schüttungen dürfen nicht als
Ausgleichsschichten verwendet werden.
Randdämmstreifen müssen eine Beweglichkeit von
mindestens 5 mm ermöglichen.
Für Elektro-Fußbodenheizungen dürfen nur für diesen
Temperaturbereich ausdrücklich zugelassene Estriche
verwendet werden.
Bei keramischen oder Werksteinbelägen sollen
Flächengrößen über 40 m² oder Seitenlängen von über 8 m
durch Bewegungsfugen geteilt werden.
Bewegungsfugen sind unabhängig vom Belag auch beim
Zusammentreffen verschiedener Flächen, z.B. in
Türen, anzuordnen. Bewegungsfugen müssen mindestens 5 mm breit sein.
Für das Auf- und Abheizen bei Heizestrich ist die DIN
EN 1264-4 zu beachten. Der Auftragnehmer hat den
Estrich zum Beheizen nach seiner Maßgabe freizugeben.
Auf die Lüftung der Räume ist entsprechend den
Herstellervorschriften hinzuweisen.
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN: Estricharbeiten
Zusätzliche Vertragsbedingungen im Rahmen einer Nachhaltigkeitszertifizierung Zusätzliche Vertragsbedingungen im Rahmen einer Nachhaltigkeitszertifizierung
BNG, Version 2.0 / QNG_Handbuch_Anlage-3_AnforderungenBund_v1.4 (Wohngebäude: WG23)
1.1 Schadstoffvermeidung in Baumaterialien - Anforderungen
Alle Bauprodukte und Materialien sind nach dem Anforderungskatalog zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien des QNG auszuwählen, wie in der Tabelle „QNG_Handbuch_Anlage-3_Anhang-313_Schadstoffe_v1-3-final_28.07.2023“, siehe auch Anlage, aufgelistet.
Auf der Baustelle dürfen ausschließlich Bauprodukte und Materialien verwendet werden, die die Anforderungen erfüllen.
Zusätzlich soll darauf geachtet werden, dass insbesondere im Innenraum (Wohnraum) sehr schadstoffarme
Produkte (mit dem Blauen Engel, EMICODE, etc.) verwendet werden, dazu muss der VOC-Wert sowie der Formaldehydwert ausgewiesen werden.
Nach Baufertigstellung kann die Schadstoffarmut durch Innenraumluftschadstoffmessungen überprüft werden.
1.2 Schadstoffvermeidung in Baumaterialien - Umsetzung
Alle Nachweise, wie Technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Herstellererklärungen, Prüfzeugnisse, GISBAU Einstufungen, etc. zu den einzelnen Bauprodukten und Materialien müssen zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Die Produktfreigaben erfolgen durch den Nachhaltigkeitsberater und müssen vor Einbau der Bauprodukte und Materialien erfolgen.
Die technische Eignung und Verträglichkeit der Materialschichten (z.B.: bei werkseitiger Grundierung und Endlackierung auf der Baustelle) ist vom Auftragnehmer bzw. zuständigen Gewerk vorab zu prüfen. Die
Bauprodukteprüfung und Freigabe durch den Nachhaltigkeitsberater schließt nicht die Produktverträglichkeit der einzelnen Bauteilschichten und die Verträglichkeit mit dem Untergrund ein.
2. Einsatz von zertifizierten Hölzer und Holzprodukten -Anforderung /Umsetzung
Die verbauten und im Bauwerk verbleibenden Hölzer, Holzprodukte oder Holzmaterialien müssen aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen und nach FSC oder PEFC inklusive gültigem CoC-Zertifikat zertifiziert sein.
Ein Gesamtmassenanteil von 80% an zertifizierten Hölzer, Holzprodukte oder Holzmaterialien ist nachzuweisen.
Zusätzlich dürfen keine unkontrolliert gewonnenen Hölzer aus tropischen, subtropischen und borealen Wäldern verwendet werden!
Folgende Zertifikate werden für eine Nachweisführung anerkannt:
• PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes)
• FSC (Forest Stewardship Council)
Sofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend anteilige Volumen anzusetzen (bspw. 70%PEFC- oder FSC-zertifiziert oder „FSC-Mix“).
Nachstehende Leistungen sind vom Auftragnehmer zu erbringen:
Der Auftragnehmer erfasst alle im Bauwerk eingebauten Hölzer, Holzprodukte oder Holzmaterialienunter Angabe von Hersteller, Produktname, Menge in m³, Holzart, Herkunft, FSC/PEFC-Prozentsatz des
zertifizierten Holzanteils sowie den jeweiligen Chain of Custody-Zertifikatsnachweis (CoC-Nummer).
Die Angaben betreffend zertifizierter Holzmaterialien sind per (geschwärzter) Rechnung oder vorzugsweise Lieferschein zu belegen, wobei unter jeder Holzposition die FSC- bzw. PEFC-%-Angabe
und die zugehörende CoC (Chain of Custody) Zertifikats-Nummer angeführt sein muss.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet die für sein Gewerk relevanten Anforderungen zu erfüllen und die Erfüllung mittels Nachweisen zu dokumentieren. Nach Fertigstellung ist mit einer Eigenerklärung jedes Gewerkes zu bestätigen, dass die o.g. Anforderungen eingehalten sind.
Hiermit bestätigen wir die oben stehenden Anforderungen einzuhalten und in der Ausführung des Bauvorhabens ausschließlich Materialien zu verwenden, die dem „Anforderungskatalog QNG_Handbuch_Anlage-3_Anhang-313_Schadstoffe_v1-3-final_28.07.2023“, zu schadstofffreien Baumaterialien entsprechen sowie, falls relevant, ausschließlich zu mind. 80% Massenprozent zertifiziertes Holz
einzubauen.
Anlagen
QNG_Handbuch_Anlage-3_Anhang-313_Schadstoffe_v1-3-final_28.07.2023 (Anforderungen: QNG-PLUS, Wohngebäude WG23)
B37_Bauproduktdeklaration_Gewerk
Zusätzliche Vertragsbedingungen im Rahmen einer Nachhaltigkeitszertifizierung
01 Vorderhaus
01
Vorderhaus
01.01 Vorbereitende Leistungen
01.01
Vorbereitende Leistungen
01.02 Wohnungen
01.02
Wohnungen
01.03 Treppenräume inkl Hauptpodeste & Notw. Flure
01.03
Treppenräume inkl Hauptpodeste & Notw. Flure
01.04 Zwischenpodeste
01.04
Zwischenpodeste
01.05 Technikraum EG / KiWa-Raum
01.05
Technikraum EG / KiWa-Raum
01.06 Sonstige Arbeiten
01.06
Sonstige Arbeiten
02 Gartenhaus
02
Gartenhaus
02.01 Vorbereitende Leistungen
02.01
Vorbereitende Leistungen
02.02 Wohnungen
02.02
Wohnungen
02.03 Treppenräume inkl Hauptpodeste & Notw. Flure
02.03
Treppenräume inkl Hauptpodeste & Notw. Flure
02.04 Zwischenpodeste
02.04
Zwischenpodeste
02.05 Technikraum EG
02.05
Technikraum EG
02.06 Sonstige Arbeiten
02.06
Sonstige Arbeiten