Schächte
AWA Dietenhofen RÜB5 Ertüchtigung Ablaufkanal
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Vorbemerkungen zu LB 901 1. Allgemeines 1.1 Sofern in den Unterlagen des AG die Art der berührungslosen Außerkraftsetzung von Verkehrs- schildern nicht vorgegeben ist, sind folgende Arten zulässig: - Abdrehen um 90 Grad, - Demontage, - Abdecken mit witterungsbeständigen und undurch- sichtigem Material, - mobile Auskreuzvorrichtungen aus Kunststoff oder Metall, beklebt mit Folie Typ 3, gem. DIN 67520, Teil 4, bis 3 m2 Schildfläche:   Breite 75 mm über 3 m2 Schildfläche: Breite 100mm. 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Das Herstellen verkehrssicherer Zugangs- und und Zufahrtsmöglichkeiten für Anlieger gehört zum Leistungsumfang.
Vorbemerkungen zu LB 901
Vorbemerkungen zu LB 902 1. Allgemeines 1.1 In Waldstrecken ist der Waldboden mit der darüber- liegenden, durchwurzelten Oberbodenschicht erst abzu- heben und seitlich zu lagern, wenn Bäume, Unterholz, Astwerk, Rinden und die Wurzelstöcke entfernt sind. 1.2 Infolge der Massenunsicherheit bei der Kampfmittel- sondierung und Räumung sind in die Räumungspositionen keine AGK und BGK einzurechnen. 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Das Beseitigen am Boden liegender Äste beim Roden in geschlossenem Bestand. 3. Abrechnung 3.1 Der Stammdurchmesser von Bäumen ist der mittlere Durchmesser, gemessen 1 m über dem Boden. 3.2 Der Durchmesser von Wurzelstöcken ist der mittlere Durchmesser der Schnittfläche. 3.3 Die gerodete Fläche wird durch die Außenränder des Bestandes auf der Bodenoberfläche begrenzt. Das Aufmaß wird vor der Rodung durchgeführt. 3.4 Für die Ermittlung der Rodungsfläche im Mittel- und Trennstreifen zweibahniger Straßen gilt: Als Breite wird die gesamte Breite des Mittel- bzw. Trennstreifens gemessen. Lücken im Bestand bis 10 m Länge werden übermessen.
Vorbemerkungen zu LB 902
Vorbemerkungen zu LB 903 1. Allgemeines 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Das Fördern des Oberbodens innerhalb der Baustelle unabhängig von der Länge der Förderwege. 3. Abrechnung 3.1 Oberbodenlieferung: Die Mengenermittlung erfolgt durch Aufmaß des Oberbodens auf dem Fahrzeug an der Einbaustelle.
Vorbemerkungen zu LB 903
Vorbemerkungen zu LB 904 1. Allgemeines 1.1 Boden, Einbauklassen und Zuordnungswerte (Z0, Z1.1, Z1.2, Z2) werden nach den Technischen Regeln der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20 sowie den Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen in der aktuellen Fassung (geänderte Anlage 2 Stand 11.05.2018) definiert. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/ grundwasser/doc/verfuell.pdf Die Verwertungsklassen RW1 bzw. RW2 werden in der ZTV wwG-StB BY05 definiert. 1.2 Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist, ist bei der Verwendung von Geokunst- stoffen von einer vorgesehenen Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. 1.3 Als Prüfmethode für die Verdichtungskennwerte im Bereich Erdbau wird die Methode M3 festgelegt, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben wird. 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang 2.1 Das Zwischenlagern des Bodens, soweit es nicht vom AG angeordnet wird. 2.2 Wenn das Herstellen von Einbauten und/oder Bauwerken im Leistungsumfang des AN enthalten ist, gehören alle dadurch verursachten Erschwernisse zum Leistungsumfang. 3. Abrechnung 3.1 Die Mengenermittlung erfolgt, soweit nach- stehend nicht anders geregelt, im Abtrag. Erfolgt die Abrechnung ausnahmsweise im Auftrag, so wird der durch die Verdichtung des Dammuntergrundes bedingte Mehrverbrauch an Schüttmassen nicht ge- sondert vergütet, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. 3.2 Die Mengenermittlung von Schüttmaterial aus Seitenentnahmen wird wie folgt durchgeführt: Die Menge des Gesamtauftrages in verdichtetem Zustand abzüglich der Menge des wiederein- gebauten Abtragsmaterials und der Menge des Liefermaterials ergibt die Menge des Schütt- materials. 3.3 Das Erstellen des Planums wird nur einmal vergütet, auch wenn der Bereich des Planums in mehreren Positionen enthalten ist (z.B. Aushub und Bodenverbesserung). 3.4 Bei Bohrungen zur Baugrunderkundung werden die Bohrlängen unabhängig von der Endtiefe der Bohrung jeweils in dem Bohrbereich abgerechnet, den sie durchlaufen.
Vorbemerkungen zu LB 904
Vorbemerkungen zu LB 905 1. Allgemeines 1.1 Die Boden- und Untergrundverhältnisse sind in den Unterlagen des AG angegeben. Diese Unterlagen gelten nur für die Aufschlussstellen und die ausgeschriebene Gründungsart. Aus der Verwertung der Unterlagen für eine Änderung der Bauwerksgründung nach Art und Lage sowie für die Gründung von Baubehelfen kann der AN dem AG gegenüber keine Ansprüche ableiten. 1.2 Boden, Einbauklassen und Zuordnungswerte (Z0, Z1.1, Z1.2, Z2) werden nach den Technischen Regeln der Mitteilung der Länder- arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20 sowie den Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen In der Fassung vom 09.12.2005 definiert. http://www.stmug.bayern.de/umwelt/wasserwirtschaft/ grundwasser/doc/verfuell.pdf Die Verwertungsklassen RW1 bzw. RW 2 werden in der ZTV wwG-StB BY 05 definiert. 2. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Das Zwischenlagern des Bodens, soweit es nicht vom AG angeordnet wird. 3. Abrechnung 3.1 Die Abrechnungstiefe bei Baugruben geht von OK Gelände aus. Die Abrechnungstiefe bei Boden zwischen Pfahlköpfen lösen geht von OK Pfahlkopfplatte aus. 3.2 Die Abrechnungstiefe für den Leitungsgrabenaushub ist für jeden Grabenabschnitt jeweils die planmäßige Grabentiefe nach DIN EN 1610. Sofern in der Leistungsposition keine andere Angabe gemacht wird, ist die Abrechnungstiefe für den Leitungsgrabenaushub in Dämmen, die im gleichen Auftrag hergestellt werden, die Dicke der Leitungszone zuzüglich der nach Angaben des Rohrherstellers statisch erforderlichen Überdeckung. 3.3 Die Abrechnungstiefe für die Leitungsgraben- verfüllung ist für jeden Grabenabschnitt die jeweilige Grabentiefe nach DIN EN 1610 abzüglich der Dicke der Leitungszone. Sofern in der Leistungsposition keine andere Angabe gemacht wird, ist die Abrechnungstiefe für die Leitungsgrabenverfüllung in Dämmen, die im gleichen Auftrag hergestellt werden, die nach Angaben des Rohrherstellers statisch erforderliche Überdeckung abzüglich der Dicke der Abdeckung. 3.4 Die Abrechnungsbreite für Leitungsgräben mit Rohrleitungen ist die Mindestgrabenbreite nach DIN EN 1610, Tab. 1 und Tab. 2. Maßgeblich für die Abrechnung ist der jeweils größere Wert aus den Tabellen, sofern in der Position nichts anderes ange- geben ist. Ein ggf. vorhandener Verbau ist bei der Ermittlung der Abrechnungsbreite nicht zu berück- sichtigen. 3.5 Für Leitungsgräben mit Rohrleitung ist die Abrech- nungslänge die tatsächliche Länge der Rohrleitung. Die Abrechnungslänge der Rohrleitung ist von diesen Regelungen nicht betroffen. Ergänzend gilt folgendes: - Zweigt die Rohrleitung außerhalb von Schächten von neu herzustellenden Leitungen, deren Leitungs- graben noch nicht verfüllt ist, ab, wird von der Achse Hauptrohr gemessen. - Zweigt die Rohrleitung außerhalb von Schächten von Leitungen ab, deren Leitungsgraben bereits verfüllt ist, ab, wird zur Herstellung des Anschlusses der Abrechnungslänge 1,00 m unabhängig vom Durch- messer des Hauptrohres zugeschlagen, sofern die Verfüllung vom AG veranlasst ist. - Zweigt die Rohrleitung außerhalb von Schächten von bestehenden Leitungen ab, wird zur Herstellung des Anschlusses der Abrechnungslänge 1,00 m unab- hängig vom Durchmesser des Hauptrohres zugeschlagen. - Beginnt die Rohrleitung an einem neu herzustellenden Straßenablauf, wird der Abrechnungslänge der Außen- durchmessers des Straßenablaufs zugeschlagen. - Beginnt oder endet die Rohrleitung an einem bestehenden Schacht, wird der Abrechnungslänge 0,5 m zugeschlagen. - Endet die Rohrleitung an einem Haus oder sonstigen, nicht zum Rohrleitungsgraben zählenden baulichen Anlagen, so wird bis Außenkante der Einführung gemessen. Wenn die Erdarbeiten für die Schächte nicht gesondert vergütet werden, gilt ergänzend folgendes: - Bei Zwischenschächten im Zuge der Rohrleitung wird der Außendurchmesser der Schächte der Abrechnungslänge zugeschlagen. - Beginnt oder endet die Rohrleitung an einem neu herzustellenden Schacht, wird der Abrechnungs- länge der Außendurchmesser des Schachtes und zusätzlich 0,5 m zugeschlagen. - Der Außendurchmesser des Schachtes wird je Schacht nur einmal vergütet. Er wird dem Leitungsgraben zuge- schlagen, in dem das Rohr mit dem größten Durch- messer eingebaut wird.
Vorbemerkungen zu LB 905
Vorbemerkungen zu LB 906 1. Beton und Zementmörtel: 1.1 Die Angaben in Klammern unterhalb von Begriffen wie z.B. der Druckfestigkeitsklasse und der Expositionsklasse werden nicht Vertragsbestandteil. 2. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Das Herstellen und Beseitigen des Bohr-/Ramm- planums bzw. der Aufstandsfläche gehören zur vertrag- lichen Leistung, wenn nicht eine besondere OZ (Pos.) vorgesehen ist.
Vorbemerkungen zu LB 906
Vorbemerkungen zu LB 909 1. Beton und Zementmörtel: 1.1 Normalbettmörtel, Dünnbettmörtel sowie Putzmörtel müssen - soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes enthalten ist - der DIN 1053-1, Ausgabe 1996-11, entsprechen. 2. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang: 2.1 Bettung gemäß DIN EN 1610 in gewachsenem Boden. 2.2 Die Lieferung von Normalbettmörtel bzw. Dünnbettmörtel. 3. Abrechnung 3.1 Beim Aufmaß der Rohrleitungen werden die Formstücke übermessen. Für Formstücke wird der aufgemessenen Länge der zugehörigen Rohrleitung je Formstück - bis DN 200 1 m Rohrlänge, - größer DN 200 bis DN 300 2 m Rohrlänge und - größer DN 300 3 m Rohrlänge zugeschlagen. Bei unterschiedlichen Rohrdurchmessern am Formstück gilt der Zuschlag für die Rohrleitung mit dem größeren Durchmesser. Als Formstücke zählen: Abzweige, Bögen, Verschluss- teller und Übergangsstücke. 3.2 Bei Rohrleitungen mit Böschungsstücken werden die Rohrleitungen bis zur unteren Vorderkante des Böschungsstückes durchgemessen. 3.3 Die Vergütung der Leitungsgrabenverfüllung oberhalb der Leitungszone richtet sich nach der einschlägigen Position des LB 905.
Vorbemerkungen zu LB 909
Vorbemerkungen zu LB 914 1. Beton und Zementmörtel 1.1 Die Angaben in Klammern unterhalb von Begriffen wie z.B. der Druckfestigkeitsklasse und der Expositionsklasse werden nicht Vertragsbestandteil. 2. Abrechnung 2.1 Bewehrung aus Spannstahl Für die Ermittlung der Masse der Spannglieder ist ausschließlich die Spannstahlmasse anzusetzen. Die Masse der Hüllrohre, der Korrosionsschutzver- füllungen und Verankerungen, etc. bleibt bei der Massenermittlung unberücksichtigt.
Vorbemerkungen zu LB 914
Vorbemerkungen zu LB 929 1. Nebenleistungen, Besondere Leistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zum Leistungsumfang, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes festgelegt ist. 1.1 Das Aufstellen der prüffähigen statischen Berech- nungen und der Ausführungszeichnungen sowie die Prüfung durch einen amtlichen Prüfingenieur. 1.2 Das in den einschlägigen Positionen zur Montage erforderliche Kleinmaterial sowie die Abdeck- kappen und Erdanker. 1.3 Die für die Herstellung von Fundamenten notwendigen Erd- und Betonarbeiten und das Einbauen der Ankerkörbe.
Vorbemerkungen zu LB 929
Vorbemerkungen zu LB 931 1. Allgemeines 1.1 Die Verwendung von Ersatzarten oder Ersatz- sorten für im Handel nicht erhältliche Gräser und Kräuter bedarf der Zustimmung des AG. 1.2 Oberboden, der in der Vegetationszeit über 2 Monate Dauer gelagert wird, muss nach STL NR 931 105 begrünt werden. 1.3 Die Abnahme der Rasenansaat erfolgt unmittelbar nach dem 2. Schnitt (bei Dauerwiese nach dem 1. Schnitt), sofern ein abnahmefähiger Zustand erreicht ist. Dauerwiesen müssen in gemähtem Zustand eine mittlere projektive Bodendeckung von mindestens 50 v.H. (analog Landschaftsrasen) aufweisen. Ist kein abnahmefähiger Zustand erreicht, so gehen weitere Pflegemaßnahmen oder Mähgänge bis zur Abnahme zu Lasten des AN. 1.4 Weitere Mähgänge nach der Abnahme sind auf Anordnung des AG gegen gesonderte Vergütung durchzuführen. 1.5 Für Lebendverbauarbeiten gelten die RAS-LG 3 (Lebendverbau). 1.6 Zu verwendende Bodenverbesserungs- oder Hilfsstoffe sind im Leistungsbereich 930 näher beschrieben. 1.7 Für verpflanzte Gehölze erfolgt die Abnahme im Sommer der 2. Vegetationsperiode, eine Gewährleistung über die Abnahme hinaus wird nicht vereinbart. Vergütet wird die gesamte Verpflanzleistung nur für angewachsene Gehölze. Für nicht angewachsene Gehölze wir kein Ersatz gefordert. 1.8 Auslichtungsarbeiten in Gehölzbeständen sind wegen des Schutzes der Lebensstätten bis zum 28. Februar abzuschließen. 2. Nebenleistungen Die nachfolgend aufgeführten Leistungen gehören zur vertraglichen Leistung und sind in die Einheits- preise einzurechnen: 2.1 das Herstellen einer exakten Feinplanie für Dauerwiesen wegen der geringen Saatgutmenge, 2.2 das Mähen vorwüchsiger Kräuter, die die Entwicklung der Ansaat behindern oder auszusamen drohen, im Zeitraum von der Ansaat bis zum 1. Rasenschnitt. 3. Aufmaß 3.1 Das gemäß Abschnitt 6.2 ZTVLa vorgesehene Aufmaß abnahmefähiger Flächen erfolgt für die Gesamtfläche oder für größere zusammenhängende Teilflächen.
Vorbemerkungen zu LB 931
01 Allgemeine Leistungen
01
Allgemeine Leistungen
01.01 Baustelleneinrichtung, Sonstige Arbeiten
01.01
Baustelleneinrichtung, Sonstige Arbeiten
01.02 Baufeld freimachen, Abbrucharbeiten
01.02
Baufeld freimachen, Abbrucharbeiten
01.03 Oberbodenarbeiten
01.03
Oberbodenarbeiten
01.04 Regiearbeiten
01.04
Regiearbeiten
01.05 Boden/SOB verwerten
01.05
Boden/SOB verwerten
02 Kanalbauarbeiten
02
Kanalbauarbeiten
02.01 Allgemeines
02.01
Allgemeines
02.02 Erdarbeiten, Verbau, Entwässerung
02.02
Erdarbeiten, Verbau, Entwässerung
02.03 Wasserhaltung (alle Baubereiche)
02.03
Wasserhaltung (alle Baubereiche)
02.04 Rohrleitungen, Schächte
02.04
Rohrleitungen, Schächte
02.05 Leitungsbau (Leerrohre)
02.05
Leitungsbau (Leerrohre)
03 Messschacht
03
Messschacht
03.01 Bauwerk und Baugrube
03.01
Bauwerk und Baugrube
03.02 Ausrüstung Messschacht
03.02
Ausrüstung Messschacht
03.03 Stützmauer und Treppen
03.03
Stützmauer und Treppen