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Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorbemerkungen
- 2. Besonderer Teil
- 3. Baubeschreibung
- 4. Leistungsverzeichnis
- 5. Planunterlagen:
- 1.Amtlicher Vermesserplan
- 2. Lageplan
- 6. Schalpläne
- 9. Baugrundgutachten
- 10. Fotos
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemein
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben
über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten
auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur
fertigen Leistung unter Zugrundelegung der anerkannten
Regeln der Technik und der gesetzlichen und behörd-
lichen Vorschriften als beschrieben. Hierbei bedeutet
'Bauart' das Herstellen durch Zusammenfügen der Stoffe
und Bauteile bis zur fertigen Leistung.
Freistellen mit Punktfolgen (....) sind vom Bieter
auszufüllen.
Alle Maße in den Ausführungsplänen sind am Bau zu
prüfen, bevor sie als Grundlage für Materialbestel-
lungen und Werkstattplanungen zu verwenden sind.
2. Güteüberwachung
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung
(Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile
entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen.
Diese Forderung gilt für nichtgenormte Stoffe und
Bauteile als erfüllt, wenn ein Gütezeichen einer aner-
kannten Überwachungs-/ Güteschutzgemeinschaft vorliegt.
3. Leistungsabgrenzungen
Es sind alle zum jeweiligen Gewerk gehörenden
Materialien und Leistungen, einschließlich der in den
Technischen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen
beschriebenen, zu veranschlagen.
Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass
er sich vom Umfang der auszuführenden Arbeiten, dem
Zustand der Zu- und Abfahrtswege und den Örtlichkeiten
des Baugrundstückes in Kenntnis gesetzt hat.
Nachforderungen aufgrund von Schwierigkeiten, die vor
Angebotsabgabe erkennbar waren, werden nicht vergütet.
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazuge-
hörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und
Lagern auf der Baustelle, Verteilen an die Verbrauchs-
stelle, Rücktransport nicht benötigter Materialien etc.
7. Baustellenprotokolle
Alle auf der Baustelle durchgeführten Abstimmungen
bezüglich Ausführungsart und Terminen werden
wöchentlich protokolliert, das Protokoll an alle
Beteiligten per Mail versendet.
Widersprüche gegen das Baustellenprotokoll sind
schriftlich innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang bei
der Bauüberwachung einzureichen.
Nach Ablauf dieser Frist gilt das Protokoll als von
allen Seiten anerkannt und die darin protokollierten
und in der Besprechung zwischen allen Beteiligten
abgestimmten und festgelegten Ausführungstermine als
vertraglich vereinbart.
8. Angaben zur Baustelle
Das Grundstück befindet sich an der Wendenschlosstrasse
348 , Ecke in12577 Berlin.
Die Ausführung der Arbeiten an allen Bauteilen erfolgt
in einem Bauabschnitt.
Die Fahrzeuge der Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen
deshalb nur außerhalb oder auf den im Baustellenein-
richtungsplan gekennzeichneten Flächen des Geländes
geparkt werden.
Für den Schutz der vorhandenen Bäume, Pflanzbestände
und Vegetationsflächen ist DIN 18920 zu beachten.
Ebenso sind die Pflasterflächen benachbarter
Grundstücke und des Bürgersteiges zu schützen. Soweit
der AN Schäden zu vertreten hat, ist Schadenersatz zu
leisten. (Verkehrs- und Schadenersatzwesen von Bäumen,
Sträuchern, Hecken, Obstgehölzen und Reben nach dem
Sachwertverfahren von W. Koch, Heft 69).
9. Baustelleneinrichtung
Die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung stehende
Fläche wird durch den Baustelleneinrichtungsplan
reguliert (s. dazu BE-Planskizze als Vorlage für die
Erstellung durch das Bauhauptgewerk).
Große Materiallieferungen und -zwischenlagerungen sind
mit der Bauüberwachung abzustimmen.
Flächen für Tagesunterkünfte, Materiallager sind auf
den dafür gekennzeichneten Flächen einzurichten und
müssen vor ihrer Inanspruchnahme von der Bauüberwachung
genehmigt werden.
Nach Absprache mit der Bauleitung / dem Bauherrn können
Abweichungen zum Baustelleneinrichtungsplan gewährt
werden.
Wünscht der AN eigene zusätzliche Räume, so kann er
diese auf eigene Kosten außerhalb der Baustelle
einrichten. Diese Leistung wird nicht vergütet.
Feuergefährliche oder leicht brennbare Materialien
dürfen auf der Baustelle nicht gelagert werden.
10. Vorhandene Leitungen
Der AN hat sich bei Bedarf vor Ausführung der Arbeiten
über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen
u.ä. beim Bauherrn und bei den für die Ver- und
Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern zu unterrichten.
14. Lärmintensive Arbeiten
Lärmintensive Arbeiten dürfen nur
- werktags - in der Zeit von 07:30 - 13:00 Uhr und
von 14:00 - 18:00 Uhr
ausgeführt werden.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen müssen vorher mit der
örtlichen Bauleitung und mit dem Bauherrn abgestimmt,
sollten jedoch vermieden werden.
15. Bautagebuch
Durch den Auftragnehmer ist bauseits ein Bautagebuch
mit folgenden Inhalt zu führen:
Luft- und Wandtemperatur, Wetter, Tägliche
Arbeitsleistung, eingesetztes Personal
19. Rechnungsstellung
Sämtliche Rechnungen sind gemäß VOB B § 14 (1) mit
nachvollziehbarem Aufmaß einzureichen.
20. Termine
Daraus ergeben sich folgende Einzelfristen:
Durchführung
Los 1 erweiterte Rohbauarbeiten im Zeitraum
30.03. bis 24.07.2026
1. Allgemein
2. BESONDERER TEIL
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich
ebenso wie die technische Ausführung aus der aktuellen
Fassung der VOB:
2.2 Stoffe, Bauteile
2.2.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die
für das angebotene Fabrikat erforderlichen bauseitigen
Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich
sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Werden zur Anfertigung von
Konstruktionsunterlagen mehr Bauangaben benötigt als in
den Ausschreibungsunterlagen enthalten oder aus diesen
ersichtlich sind, so hat sie der Auftragnehmer
rechtzeitig vom Auftraggeber zu fordern.
Das Lagern von Druckgasflaschen in
Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und
Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar,
der Klasse C nach DIN EN 2 - oder vergleichbar
einsetzbar - muß bei Arbeiten mit brennbaren Gasen
vorhanden sein.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von
Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu
entfernen.
2.3 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem
Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist,
gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Das Rohbau-Aufmaß zur Anfertigung der
Auftragnehmer-Konstruktionszeichnungen ist vom
Auftragnehmer durchzuführen und mit den Einheitspreisen
abgegolten.
Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor
Beschädigungen sind nur nach Absprache mit dem
Auftraggeber/Bauleitung
nicht zu entfernen.
Werden vom Auftraggeber Schutzvorrichtungen
gefordert für den Zeitraum zwischen der Abnahme der
Leistung und der Gesamtfertigstellung des Bauwerks, so
ist das eine Besondere Leistung. Das gilt entsprechend
für Ersatzhandlungen, z.B. das Aushängen von Türen, als
zwischenzeitliche Maßnahme.
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge
des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste
als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und
lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig
ist.
Bauseitig wird in der Regel ein 230-Volt-
Anschluß vorgesehen und bereitgestellt. Die elektrische
Steuereinrichtung einschließlich der
Kleinspannungsinstallation ist vom Auftragnehmer zu
erbringen und einzukalkulieren.
Ist für Normelemente oder -bauteile eine
allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises
und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie -
auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur
für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat
gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis
einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der
Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
Falls für die angebotene Konstruktion keine
allgemeine amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört
es zu den Aufgaben des Auftragnehmers,
Einzelzulassungen unter Beachtung der in der
Genehmigungsplanung enthaltenen und ihm mitgeteilten
Auflagen, ggf. durch zusätzliche Prüfungen, zu
bewirken. Das gilt entsprechend für dazu erforderliche
Gutachten und Prüfversuche. Die Aufwendungen für die
Genehmigungsfähigkeit sind in die Preise einzurechnen.
2. BESONDERER TEIL
2.4.2 Ausführung
2.4.2.5 Gründungen
- Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder
kapillarbrechenden Schichten ist die
Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
- Es darf grundsätzlich nur auf ein ungestörtes
Planum bzw. eine Fundamentsohle aus
gewachsenem Erdreich gegründet werden.
- Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht
belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen.
- Anschlußbögen für Grundleitungen in
Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu
versehen.
- Sind aus den Planungsunterlagen
betonangreifende Böden oder Wässer ersichtlich oder
können diese nach Durchführung der Erdarbeiten vermutet
werden, sind mit der Bauleitung entsprechende Maßnahmen
abzusprechen.
- Fundamentübergänge, z.B. von unterkellerten zum
nichtunterkellerten Teil eines
Gebäudes, sind treppenartig auszubilden
Für Unterfahrungen bestehender Fundamente ist zu
beachten:
- Das vorhandene Fundament darf nur in
Abschnitten von 1,0 bis 1,25~m Länge unterfahren
werden, falls die statischen Berechnungen keine Werte
angeben (in dem Fall gelten letztere). Der
Betoniervorgang hat abschnittsweise, z.B. in der
Reihenfolge 1,3,5 - 2,4.6, zu erfolgen.
- Der Beton ist über höherliegende
Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu
verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung
der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung
fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel
zuverwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen.
2.5 Besondere Angaben zur Baustelle
Der Umbau erfolgt unter laufendem Betrieb.
Die nicht von der Baumaßnahme betroffenen Bereiche
müssen während der Maßnahmen freigehalten werden.
2.4.2 Ausführung
01 erweiterter Rohbau
01
erweiterter Rohbau
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.03 Erdarbeiten
01.03
Erdarbeiten