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ANGEBOTS- UND BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN GRUNDLAGE:
VOB TEIL B + C, in der jeweils aktuellen Fassung
DIN Normen, jeweils neueste Fassung
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften
Beiliegendes Leistungsverzeichnis mit den zugrundeliegenden Plänen und sonstige erwähnte Unterlagen.
ANERKENNTNIS:
Der Bieter anerkennt durch seine Unterschrift die Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis und Kostenangebot in ihrem gesamten Umfang. Er bestätigt, dass er die zugrundeliegenden Pläne vor Abgabe des Angebots eingesehen, sowie sich über Lage, Beschaffenheit, Geländeverhältnisse, Lagerflächen und Zufahrten der Baustelle informiert hat. Nachforderungen hieraus können nicht anerkannt werden. Änderungen der Angebots- und Auftragsbedingungen und in der Leistungsbeschreibung sind unzulässig. Etwaige Änderungsvorschläge, Nebenangebote und Einschränkungen auch betr. der besonderen Vertragsbedingungen müssen auf besonderer Anlage gemacht werden, die dann zusammen mit dem LVZ einzureichen ist, unter Angabe auf dem Titelblatt des LVZ. So genannte Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie Auftragsbestätigung des Bieters bleiben unberücksichtigt, sofern sie den Bedingungen des Leistungsverzeichnisses widersprechen.
ZUSCHLAGSFRIST
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Angebotseröffnung. Der Bieter ist während dieser Frist an sein Angebot gebunden.
BAUVERTRAG:
Vor Beginn der Ausführung ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Bauvertrag abzuschließen.
NACHTRAGSANGEBOTE:
Müssen Arbeiten vorgenommen werden, die von der Leistungsbeschreibung abweichen oder nicht darin aufgeführt sind, so ist rechtzeitig vor Ausführung ein Nachtragsangebot einzureichen, der Einheitspreis zu vereinbaren und die schriftliche Zustimmung zur Ausführungsart und zum Preis vom Auftraggeber einzuholen. Die Abrechnungen erfolgen über die des Hauptauftrages zu denselben Konditionen.
PREISÄNDERUNG:
Die Einheitspreise bzw. Pauschalpreise sind einschl. Material und Lohn Festpreise und gelten für die gesamte Bauzeit bis zur Beendigung der vertraglichen Leistung. Kalkulationsfehler begründen kein Recht auf Nachforderungen. Gleitklauseln sind nur gültig, falls sie im Bauvertrag vereinbart werden. In diesem Fall ist die Lohn- bzw. Materialpreiserhöhung binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen, sonst sind die Ansprüche verwirkt.
AUSFÜHRUNG:
Für die jeweils angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der Position zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn diese im LVZ nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet rechtzeitig vor Arbeitsbeginn die Angebotsunterlagen, Leistungsbeschreibungen und Pläne im Hinblick auf seine zu leistende Garantie selbstverantwortlich zu überprüfen. Die Maße sind an Ort und Stelle vorzunehmen. Evtl. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung sind schriftlich anzuzeigen. Alte Arbeiten, die nicht gleichzeitig mit den Hauptarbeiten ausgeführt werden können, werden trotzdem nach denselben Einheitspreisen abgerechnet. Die in den Bauvorlagen eingetragenen Prüfvermerke (Maße, Erinnerungen, usw. ) sowie die sonst beigefügten Prüfungserinnerungen, Prüfberichte und dergleichen sind genau zu beachten und einzuhalten. Der Auftragnehmer hat für das tägliche Öffnen und Schließen der Fenster ab dem Tag der Verglasung bis zur Beendigung seiner Arbeit für Zwecke der Bautrocknung zu sorgen. Alle bereits eingebauten Haustüren, Garagentore oder provisorische Bautüren sind nach Arbeitsschluss täglich abzuschließen und bei Arbeitsbeginn wieder zu öffnen. Alle übergebenen Schlüssel sind zu verwalten und nach Beendigung der Arbeiten unaufgefordert zurückzugeben.
BAUSTELLENEINRICHTUNG:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Baustelleneinrichtung mit in die Einheitspreise einzukalkulieren sind. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht, falls in den Pos.-Beschreibungen nichts anderes vermerkt ist. Zur Baustelleneinrichtung gehören alle Leistungen, auch sonstige Leistungen sowie besondere Leistungen die notwendig sind, um die im LVZ aufgeführten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Die Baustelle ist von jedem Auftragnehmer in ordentlichem Zustand zu halten. Die Bauschuttentsorgung ist Sache des Auftragnehmers.
TAGLOHNARBEITEN:
Taglohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Bauleitung ausgeführt werden und werden daraufhin Bestandteil des Hauptauftrages. Rapporte sind wöchentlich der Bauleitung zur Unterzeichnung vorzulegen. Nachträglich eingereichte oder nicht unterschriebene Rapporte werden nicht anerkannt. Für die jeweils auszuführende Leistung wird nur die dafür erforderliche Qualifikation anerkannt. Die angebotenen Stundenverrechnungssätze verstehen sich einschl. aller NK, Zuschläge, Baustellenan- und Abfahrt etc. Vergütung. Materialien: Die anzubietenden Materialien verstehen sich frei Baustelle.
RECHNUNG, ZAHLUNG UND EINBEHALTE:
Auf Anforderung erhält der Auftraggeber ABSCHLAGSZAHLUNGEN in Höhe von 90 % der jeweils vertragsmäßig und frei von Mängeln erbrachten Teilleistungen. Unter Teilleistungen sind nicht zu verstehen alle noch nicht fest eingebauten Materialien, Stoffe, Geräte, Bauteile und maschinelle Einrichtungen. Es müssen leicht prüfbare Unterlagen vorgelegt werden. Liegt dem Vertrag ein Leistungsverzeichnis zugrunde, so erhalten in allen Rechnungen die Bezeichnungen der Teilleistungen die Nummern der Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses. Die Schlussrechnung mit allen prüfbaren Unterlagen, Aufmaßbelegen und Revisionszeichnungen muss nach vollständiger Fertigstellung der Leistungen innerhalb von sechs Wochen vorgelegt werden. Durch die Zahlung der Schlussrechnung ist keine Abnahme erfolgt.
ÜBERZAHLUNGEN:
Rückforderungen aus Überzahlungen (§812 ff BGB) kann der Auftraggeber stellen. Er ist insoweit berechtigt, Auftragnehmerrechnung auch nach der Bezahlung durch eine Prüfinstanz nachprüfen zu lassen. Den überbezahlten Betrag hat der Auftragnehmer banküblich zu verzinsen.
ZWISCHENABNAHME:
Für Teil- oder Gesamtleistungen bei denen eine Überprüfung bei der geforderten Abnahme nach Bezugfertigstellung nicht mehr möglich ist, wird eine Zwischenabnahme auf Verlangen des Auftragnehmers durchgeführt bzw. kann die Bauleitung darauf bestehen. Maßgebend sind jedoch die getroffenen Festlegungen im Zusammenhang mit der Schlussabnahme (nach 13). Eine Inbetriebnahme oder Benutzung ist nicht gleichbedeutend wie eine Abnahme.
SCHLUSSABNAHME:
Es hat eine förmliche Abnahme nach §12 Abs. 4 VOB Teil B stattzufinden. Bei Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, das beim Vorhandensein von Mängeln dem Auftragnehmer in Form einer Mängelrüge zugeht.
MÄNGELANSPRÜCHE:
Die Gewährleistungsfrist für die Mängelansprüche beträgt 5 Jahre und 10 Monate. Abweichend hiervon beträgt die Gewährleistungsfrist für Abdichtungsarbeiten 10 Jahre.
HAFTUNG:
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich für alle sich aus der Erfüllung seiner Leistungen ergebenden Verbindlichkeiten, sowohl dem Auftraggeber, dem Architekten als auch Dritten gegenüber. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er Mitglied einer Berufsgenossenschaft ist und für alle möglichen Personen- und Sachschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung sowie eine Betriebs- und Bauwesensversicherung abgeschlossen hat. Er trägt die Haftung und Gefahr für Diebstahl, Feuer und Verluste oder Beschädigung und für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, auch bei Benutzung seiner Geräte, Gerüste usw. durch Dritte. Es besteht die Verpflichtung, dem Auftraggeber unaufgefordert eine Police vorzulegen. Ebenfalls verpflichtet sich der Auftragnehmer über die Vorlage einer Police oder Zahlungsbelege der Nachweise zur Zahlung aller Beiträge an die Sozialkassen zu erbringen.
BAUWESENVERSICHERUNG:
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Abrechnung 0,4 % des Rechnungsbetrages für die Bauwesenversicherung abzuziehen. Bei einem durch den Auftragnehmer verursachten Schadensfall ist der Selbstbehalt von bis zu 500 €; je nach Schadensfall aufzubringen. Dieser wird mit den offenen Forderungen verrechnet.
STROM / WASSER / VORHANDENE BAUSTELLENEINRICHTUNG:
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Abrechnung pauschal 1,2 % des Rechnungsbetrags für Strom- und Wasserverbrauch, sowie für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtung, abzuziehen.
SICHERHEITSLEISTUNGEN:
Sicherungsleistungen sind gemäß VOB Teil B separat zu vereinbaren.
Die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche wird gemäß § 17 VOB Teil B in Form eines
Sicherheitseinbehalts in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme verlangt. Diese Barsicherung kann durch Beibringung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft eines in Deutschland anerkannten Bankinstituts abgelöst werden. Die Sicherheitsleistung ist für die in Ziffer 14 vereinbarte Gewährleistungsfrist zu stellen. Anschließend erfolgt die Freigabe der Sicherheitsleistung. Soweit zu
diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, ist der Auftraggeber
berechtigt einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzuhalten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, anstelle eines Sicherheitseinbehalts gemäß Ziffer 18.1 von
den in Rechnung gestellten Beträgen des Auftragnehmers (Abschlagsrechnungen und
Schlussrechnung) 0,4 % des Rechnungsbetrages zum Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer
erspart sich hierdurch die Vorlage einer Sicherungsbürgschaft sowie deren Kosten.
Das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers wird durch den endgültigen
Einbehalt des Abzugs genügt. Eine Rückforderung seitens des Auftragnehmers ist
ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer hat binnen 18 Tagen nach Vertragsabschluss zu widersprechen, sollte er mit einem Abschlag in Höhe von 0,4 % nicht einverstanden sein.Im Falle des Widerspruchs wird
eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 18.1 einbehalten.
NACHUNTERNEHMER:
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen.
VERTRAGSSTRAFE:
Der Auftraggeber ist befugt für den Fall des Leistungsverzuges angemessene Vertragsstrafen festzusetzen. Einzelheiten hierüber werden in den Bauvertrag aufgenommen.
STREITIGKEITEN:
Im Falle von Streitigkeiten soll eine außergerichtliche Einigung im üblichen Schiedsverfahren versucht werden. Die Kosten für Sachverständige hat bei erwiesener Schuld der Unternehmer zu tragen.
VERTRETUNG DER VERTRAGSPARTEIEN:
Beide Parteien benennen Bevollmächtigte, die als ständige Ansprechpartner zur Verfügung stehen und Erklärungen mit Wirkung für und gegen die jeweilige Vertragspartei abgeben und entgegennehmen können.
MUSTER:
Auf Verlangen sind Muster unentgeltlich vorzulegen bzw. anzubringen, bei denen es sich in jedem Fall um gütegesicherte Baustoffe handeln muss. Der Auftragnehmer darf nur Baustoffe und Verfahren anwenden, für die eine ordnungsgemäße Zulassung vorliegt.
BAUSTELLENREINIGUNG:
Die Reinhaltung der Baustelle ist Pflicht des Auftragnehmers. Der AN hat sämtlich
anfallenden Müll wie Schutt und Verpackungsmaterial sowie Verunreinigungen, die von seiner
Arbeit herrühren wöchentlich zum Arbeitsende und unentgeltlich zu beseitigen. Der Zeitpunkt,
zu dem die Baustellenreinigung spätestens erfolgt sein muss, wird wöchentlich auf Freitag,
19.00 Uhr festgelegt.
Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach, so wird die Baustellenreinigung
durch den AG auf Kosten des ANs herbeigeführt. Sollten mehrere Auftragnehmer ihrer
Verpflichtung zur Baustellenreinigung nicht nachkommen, so wird die vom AG mit der
Bauleitung beauftragte Person die Kostenaufteilung zwischen diesen Auftragnehmern nach
ihrem Ermessen vornehmen. Die Kosten werden von der Schlussrechnung der betreffenden
AN zum Abzug gebracht.
GERICHTSSTAND:
Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
ANGEBOTS- UND BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZTV - TORANLAGE UND KELLERABTRENNUNGEN 1. Geltungsbereich und NormenDiese Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) gelten für die Lieferung und betriebsfertige Montage der Tiefgaragentoranlage sowie der Kellerabteiltrennwände. Die Arbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den geltenden DIN-Normen und Richtlinien auszuführen, insbesondere:
VOB Teil C:DIN 18360 (Metallbauarbeiten) und DIN 18358 (Schnittstellen zu Schloss- und Beschlagarbeiten).Tor-Produktnorm:DIN EN 13241 (Tore - Produktnorm, Leistungseigenschaften).Arbeitsstättenrichtlinie:ASR A1.7 (Türen und Tore) einschließlich der Durchführung und Dokumentation der vorgeschriebenen Schließkraftmessung.Landesbauordnung & Garagenverordnung (GaVo):Gewährleistung der natürlichen Lüftung der Tiefgarage durch einen freien Lüftungsquerschnitt von mindestens 50 % der Toröffnung.2. Maße, Aufmaß und technische SchnittstellenÖrtliches Aufmaß:Alle Maße sind vom Auftragnehmer (AN) vor Fertigungsbeginn eigenverantwortlich auf der Baustelle zu nehmen. Als Höhenbezugspunkt dient der bauseitige Meterriss.Koordination Elektro:Die Schnittstelle zwischen der Torsteuerung und der bauseitigen Elektroinstallation ist rechtzeitig abzustimmen. Die bauseitige Zuleitung (230 V / 400 V) endet mit einer Schukosteckdose bzw. einem Hauptschalter in Tornähe. Alle kabelgebundenen Installationen ab dieser Schnittstelle (einschließlich Steuerung, Taster, Ampeln, Lichtschranken) gehören zum Leistungsumfang des AN.3. Ausführung und OberflächenschutzTiefgaragentor:Die gesamte Torkonstruktion (Türflügelrahmen, Kämpfer, Sprossen und Sichtverblendungen) ist mit einer hochwertigen, witterungsbeständigen Pulverbeschichtung im Farbton RAL 7016 Anthrazitgrauauszuführen.Kellerabteiltrennwände:Das gesamte Trennwandsystem einschließlich der Drehtüren und Zargen ist als stabile Stahlkonstruktion auszuführen und vollständig feuerverzinkt nach DIN EN ISO 1461 herzustellen.Schutz vor Beschädigung:Alle beschichteten und verzinkten Bauteile sind fachgerecht verpackt anzuliefern und bis zur Abnahme vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.4. Inbetriebnahme, Prüfung und ÜbergabeInbetriebnahme & Einweisung:Nach erfolgter Montage ist die Toranlage betriebsfertig einzustellen, einzuregeln und das Bedienpersonal (Hausverwaltung/Hausmeister) einzuweisen.Prüfbuch:Dem Auftraggeber ist ein vollständiges Prüfbuch gemäß ASR A1.7 mit dem Protokoll der Erstinbetriebnahme, der Schließkraftmessung sowie einer Konformitätserklärung (CE-Kennzeichnung) und der Bedienungs- und Wartungsanleitung zu übergeben.Schließanlage:Die Profilzylinderlochung der Schlupftür und der Kellerabteiltüren ist für den Einbau von bauseitigen Profilzylindern (vorgerichtet für die Gesamtschließanlage des Objekts) auszuführen.
ZTV - TORANLAGE UND KELLERABTRENNUNGEN
03 GARAGENTORANLAGE
03
GARAGENTORANLAGE
03.01 Kipptoranlage, nicht ausschwenkend, ca. 288 x 238,5 cm Liefern und montieren einer Kipptoranlage lt. Plan, 1-tlg., nicht ausschwenkend, Einbau in Öffnung hinter dem Sturz.
Konstruktion:
Türflügelrahmen, Kämpfer und Sprossen aus Aluminiumprofilen, kunststoffgelagerte Laufrollen aus Polyamid. Tor-Zarge aus senkrechten Stahlwinkeln mit Laufschiene, Sturzprofil und Aufdopplung aus Stahlprofilen, seitliche Sichtverblendung der Torkonstruktion in RAL-Beschichtung RAL 7016 Anthrazitgrau. Fingerklemmschutz zwischen Flügel und Zarge, waagerechte Laufschiene aus Stahlprofil, Gewichtsausgleich mit Torsionsfedern aus Spezialstahl.
Schlupftüre:
Tor mit Schlupftüre (ansichtsgleich, mit hydraulischem Obertürschließer, PZ-Schloss mit Wechselgarnitur außen Knopf, innen Drücker, Panikbeschlag), Füllung aus Quadrat-Lochblech.
Sicherheitseinrichtungen:
Tor mit Sicherheitsschaltleiste als Opto-Sensorleiste sowie Einweglichtschranke als Sicherheitseinrichtung, verdeckt liegend in Zarge eingebaut. Luftdurchlass > 50 % der Rohbauöffnung/Garagentor.
Oberfläche & Farbgebung:
RAL-beschichtet, Farbton: RAL 7016 Anthrazitgrau(entsprechend den gestalterischen Vorgaben).
Antrieb & Steuerung:
Deckenzugantrieb mit Zahnriemen und einstellbarer Schubstange, Schutzart IP 54, mit Sanftanlauf und Sanftstopp-Funktion, elektronischer Kraftabschaltung inkl. externem Funkempfänger, Not-Aus-Taster in Tornähe und Lichtlaufschaltung. Torsteuerung als Fahrbahnregelung mit Signalleuchten Rot/Grün, inkl. LED-Leuchtmittel.
Schaltung & Zubehör:
Schlüsselschalter außen auf Putz, Stabantenne im Außenbereich. Im Lieferumfang enthalten: 13 Stück Handsender KHS, 4-Kanal. Das Tor ist innen zusätzlich über einen Bewegungsmelder zu betätigen.
Einbausituation:
Toreinbau hinter Öffnung: 25 cm. Öffnungsmaß: ca. 288 x 238,5 cm (unten bis Entwässerungsrinne). Das Tor muss so ausgeführt sein, dass es den höchstmöglichen Schutz gegen unbefugtes Eindringen gewährleistet.
03.01
Kipptoranlage, nicht ausschwenkend, ca. 288 x 238,5 cm
1.00
Stk
03.02 Schlüsselrohr für Wandeinbau in Garagenwand Schlüsselschalter im Schlüsselrohr (Unterputz-Wandgehäuse) zum flächenbündigen Einbau in die Garagenwand für die Steuerung der Tiefgaragen-Toranlage.
Ausführung bestehend aus:
Stabilem, diebstahl- und vandalismusgeschütztem Edelstahl-Schlüsselrohr zur bündigen Montage in der Betonwand der Tiefgaragenzufahrt.Schlüsselschalter, 2-seitig tastend (Auf / Zu), vorgerichtet für den Einbau eines bauseitigen Profilhalbzylinders (PZ).Integrierter Halt-Funktion (Not-Halt-Druckknopfschalter).Wasserdichter und staubgeschützter Ausführung (Schutzart mindestens IP 65) mit wetterfester Edelstahl-Frontabdeckung.Liefern, in die Betonwand fachgerecht einbauen (z. B. im Zuge der Betonarbeiten über Einbaugehäuse oder nachträglich mittels Kernbohrung und Vergussmörtel), inklusive aller Dichtmittel, Befestigungsmaterialien und betriebsfertigem Kabelanschluss an die Torsteuerung.
03.02
Schlüsselrohr für Wandeinbau in Garagenwand
1.00
St
03.03 Ampelregelanlage für Rampe Ampelanlage für zweispurige Garagenein- und Ausfahrt, 2 x Rot/Grün, mit fotozellengesteuerter Lichtschranke, Kombination vollautomatisch mit der pneumatischen Kontaktschiene am Garagentor gekoppelt, außen und innen angeordnet.
Ausführung gemäß Kennzeichnung „RAMPE mit Ampelschaltung“ auf Plan 101 („FALK UNTERGESCHOSS M 1:50 101“).
Angebotenes Fabrikat:..........................................
03.03
Ampelregelanlage für Rampe
1.00
St
04 KELLERABTRENNUNGEN
04
KELLERABTRENNUNGEN
04.21 Stahl-Systemtrennwände für Kellerabteile, h = 2,40 m Liefern und betriebsfertiges Montieren eines modularen Kellertrennwand-Systems aus verzinkten Stahl-Lamellenprofilen zur Aufteilung der Kellerabteile im Untergeschoss (Keller 1 bis 15, ohne Keller 10) gemäß Plan 101 („FALK UNTERGESCHOSS M 1:50 101“).
Konstruktion und Abmessungen:
Systemtrennwände bestehend aus verzinkten Stahlprofilen (Profilbreite 115 mm, Profilabstand ca. 35 mm für optimale Durchlüftung und Durchsicht). Bodenabstand ca. 50 mm. Die Profile sind an verzinkten Winkelprofilen befestigt. Konstruktion mit verzinkten Teleskopstützen 30 x 30 mm zur sicheren Fixierung an Boden und Decke.
Raumhöhe und Befestigung:
Geeignet für lichte Raumhöhen von ca. 2,50 m bis 2,79 m (Systemhöhe: 2.400 mm). Inklusive überlanger Stützen für die Deckenbefestigung. Die Befestigung am Betonboden, an der Decke und an den massiven Wänden erfolgt mittels Einschlagdübeln (Bohrtiefe ca. 60 mm). Inklusive aller Montagezulagen für die Montage auf dem fertigen Fliesenboden.
Systemtüren (Zulage):
Im System enthalten sind insgesamt 14 Stück System-Drehtüren, wahlweise DIN links oder DIN rechts, innen oder außen öffnend, passend zu den 14 Kellerabteilen.
- Türgröße: ca. 800 x 1.950 mm.
- Ausstattung: Integriertes Oberlicht als waagerechtes Stahlprofil, vorgerichtet für den Einbau eines bauseitigen Profilhalbzylinders (PZ-Schloss mit schließender Falle) inklusive hochwertiger Edelstahldrückergarnitur.
Zubehör je Abteiltür:
- 1 Stück Lichtschalterleiste aus verzinktem Blech, Größe: ca. 190 x 165 mm, zur Montage im Türbereich.
- 1 Stück Standard-Nummerierungsschild aus eloxiertem Aluminium, Größe: ca. 105 x 70 mm, im schwarzen Kunststoffrahmen, fortlaufend nummeriert nach Vorgabe der Bauleitung.
Ausführung in herstellerunabhängiger, produktneutraler Form.
04.21
Stahl-Systemtrennwände für Kellerabteile, h = 2,40 m
56.50
lfm