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Allgemeine Vorbemerkungen 1.0 Allgemeine Vorbemerkungen 1.1 Grundsätzlich gelten sämtliche DIN Vorschriften, Normen und Richtlinien in Ihrer neuesten Fassung, die VOB  Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Bauordnung BW, Herstellerrichtlinien- und Vorschriften, sowie Zulassungsbescheide und alle sonstigen Bau- und ortspolizeilichen Vorschriften sowie das BGB. 1.2 Sämtliche Positionen verstehen sich wie folgt  Liefern und Einbauen aller Materialien, einschl. allen Befestigungsmaterialien sowie aller erforderlichen Hilfs- und Nebenleistungen. 1.3 Die angebotenen Preise sind Festpreise für die gesamte Bauzeit, welche alle Leistungen abgelten, die nach der Leistungsbeschreibung einschl. Vorbemerkungen sowie der gewerblichen Verkehrssitte zur Vertragsleistung gehören. 1.4 Die Auftragserteilung ist erst verbindlich, wenn ein schriftlicher, vom Auftraggeber unterzeichneter Vertrag vorliegt. Die Leistung wird erst durch eine förmliche Abnahme mit der Bauleitung abgenommen. Sie ist vorher zu beantragen. Die Abnahmekosten trägt der AN. 1.5 Gewährleistung  die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für die Mängelbeseitigung endet nicht vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungszeit. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre nach BGB, § 638, vom Tage der mängelfreien Übergabe. 1.6 Der Auftraggeber empfiehlt dem Bieter, vor Abgabe eines Angebotes die örtlichen Gegebenheiten und Verhältnisse zu überprüfen und sich Klarheit über die technische sowie baurechtliche Durchführbarkeit zu verschaffen. Alle Maß- und Höhenangaben sind vom AN örtlich zu prüfen. Nachtragsforderungen die aus Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse herrühren werden ausgeschlossen. 1.7 Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen sind überschlägig ermittelt. Sie sind für Zwecke der Materialbeschaffung nicht verbindlich. Die Ermittlung der Massen obliegt dem AN. 1.8 Der AN hat die Leistungen im eigenen Betrieb durchzuführen  eine teilweise oder komplette Übertragung auf einen Dritten ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers und unter namentlicher Bekanntgabe des evtl. Nachunternehmers zulässig. 1.9 Der AN übernimmt die volle Verantwortung, dass die beauftragten Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Alle Arbeiten werden, soweit betroffen nach DIN-18202, Maßtoleranzen im Hochbau, Tabelle 3 - Zeile 2, mit erhöhten Anforderungen ausgeführt. 1.10 Der AG behält sich vor, den Auftrag nach eigenem Ermessen zu vergeben. Aus der Abgabe eines Angebotes entstehen dem Bauherrn bzw. Erfüllungsgehilfen keine Verpflichtungen. Das Ausarbeiten des Angebotes erfolgt unentgeltlich. 1.11 Der Text des Leistungsverzeichnisses darf nicht verändert werden. Auf evtl. Ergänzungen oder Unstimmigkeiten in der Ausschreibung müssen in einem Begleitschreiben hingewiesen werden. 1.12 Für erforderlich werdende, im LV nicht erfasste Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht ersichtlich waren, muss rechtzeitig vor Ausführungsbeginn ein Nachtrag eingereicht werden. Nachträge werden nur vergütet, wenn Sie vor Ausführungsbeginn der jeweiligen Leistung eingereicht werden. Die Kalkulation des Nachtrages muss auf Grundlage des Hauptangebotes und der Vorbemerkungen erstellt werden. Ein Kalkulationsnachweis kann jederzeit bei der Bauleitung angefordert werden. Die Urkalkulation ist bei Auftragsvergabe in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen. 1.13 Regiearbeiten können nur dann vergütet werden, wenn diese vor Anfall durch AN dem AG schriftlich angezeigt und vom AG dem Grunde und der Höhe nach schriftlich gegenüber dem AN freigegeben wurden. Nicht schriftlich freigegebene Regiearbeiten sind nicht zur Zahlung fällig, ein Anspruch auf Vergütung entsteht für den AN nicht. In dringenden Einzelfällen kann eine Freigabe durch die Bauleitung erfolgen, wobei mit Freigabe der Tätigkeit durch die Bauleitung ein Anerkenntnis des AG der Höhe nach nicht verbunden ist. Die Vergütung wird in diesen Fällen nach Stundennachweis und Prüfung durch Bauleitung und AG berechnet. 1.14 Den Anordnungen des SiGeKo ist stets Folge zu leisten. 1.15 Baustelleneinrichtungskosten sind mit den Einheitspreisen des Angebotes abgegolten. Baustrom, Bauwasser, werden vom Bauherren allen am Bau beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt. Diese Regelung gilt bis zur restlosen Fertigstellung des Bauvorhabens. 2.0 Allgemeine Technische Vorbemerkungen 2.1 Die Baustelleneinrichtung mit sämtlichen erforderlichen Geräten, Maschinen, Werkzeugen, Unterkünften und sanitären Anlagen hat in Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen. Sie hat so umfangreich zu sein, dass alle Arbeiten zügig durchgeführt werden können. Die Baustelleneinrichtungskosten sind mit den Einheitspreisen des Angebotes abgegolten. 2.2 Benutzt der Auftragnehmer Flächen außerhalb des Grundstückes, hat er hierfür die erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen und die Kosten hierfür zu übernehmen. 2.3 Der Auftragnehmer hat während der gesamten Bauzeit den anfallenden Bauschutt und die Verpackungsmaterialien aus eigener Arbeit sachgerecht zu entsorgen. Die Baustelle ist stets ordentlich zu hinterlassen. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vorgenannten Forderung den Bauschutt auf Kosten des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten besenrein an die Bauleitung zu übergeben. 2.4 Zum Schutz vor Beschädigungen und Verschmutzungen an Bauteilen jeder Art sind vom Auftragnehmer geeignete Vorkehrungen zu treffen. Er hat seine Leistungen und Fremdleistungen ab Beginn des Einbaus bis zur Abnahme durch die Bauleitung zu schützen. 2.5 Alle Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherung sowie dauernde Reinigung der durch Baustellenverkehr verschmutzten öffentlichen Straßen und Wege sind in den Einheitspreisen enthalten. 2.6 Verkehrssicherheit obliegt dem AN insgesamt, somit ist dieser voll verantwortlich. 2.7 Eventuell benötigte Hebezeuge oder Hilfsgerüste sind vom Auftragnehmer in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Einrichten der Baustelle, das Vorhalten der Baustelleneinrichtung und der Schutz von Bauteilen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Allgemeine Vorbemerkungen
Grundlagen Grundlagen des Angebots: - Plansätze Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Detailpläne April/Mai 2026 - Hinweise beachten! - in die Leistungspositionen sind alle Neben-, besondere und zusätzliche Leistungen einzukalkulieren, die für die fix und fertig herzustellende Auftragsleistung notwendig sind
Grundlagen
06 Bodenbelagsarbeiten
06
Bodenbelagsarbeiten
ZTV Bodenbelagsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Bodenbelagarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18365 Bodenbelagarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., - BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., - BVF: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V., - DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., - FEB: Fachverband der elastischen Bodenbelagshersteller e. V., - IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., - IVK: Industrieverband Klebstoffe e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: - Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Bodenbelagsarbeiten. Hierzu zählt auch die: - Überprüfung der Belegreife (Messungen Estrichfeuchte) - Ausbildung der Sockel, - Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem, - Erstellung sämtlicher Detailpunkte, sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben. Voranstehende Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Grundlagen zur Ausführung/Kalkulation Alle Bodenbeläge sind so auszubilden, dass die Anschlüsse der Beläge untereinander ohne Höhendifferenzen im fertigen Belag erfolgen, sofern keine Höhensprünge geplant sind. Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, wird die Verlegerichtung durch den AG festgelegt. Als Kalkulationsgrundlage ist Längsorientierung anzunehmen. Die Bahnen müssen in gleicher Richtung verlaufen. Abweichend von ATV DIN 18365, Punkt 3.4.4, dürfen Türnischen nicht mit gesonderten Materialstreifen belegt werden. Abweichend von den ATV DIN 18365 sind Kopfstöße nicht zulässig. Alle Bodenbeläge müssen für die geplanten Nutzungsanforderungen geeignet sein. Dazu ist auf Verlangen des AG der Herstellernachweis vom AN zu erbringen (z. B. über Eignungsklasse, Komfortwert, Ableitfähigkeit, Stuhlrolleneignung, Brandverhalten, Trittschallverbesserungsmaße, Schallsabsorptionsgrad, Wärmedurchlasswiderstand, Eigen-gewicht). 3.2 Untergrund Die Oberfläche ist vor der Verlegung mit einem Industriestaubsauger gründlich zu reinigen, Öl-, Fett- und Farbrückstände müssen vollständig beseitigt werden. Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig abtrocknen. Trennschichten - mit Ausnahme von Dampfdruck-Ausgleichschichten - müssen eine glatte Oberfläche besitzen. Je nach Art des ausgeführten Estrich-, Hohlraum- oder Doppelbodens erfolgen eine entsprechende, auf das Estrichmaterial abgestimmte Grundierung und Spachtelung. Gegebenenfalls ist ein Anschleifen der Estrichoberfläche erforderlich. 3.3 Produkt/Material Die Gleitsicherheit muss als rutschhemmend eingestuft sein. Die Beläge müssen, soweit nicht anders beschrieben, mindestens der Brandstoffklasse schwer entflammbar entsprechen, im Brandfall dürfen keine ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädlichen Gase freigesetzt werden. Elastische Beläge werden mit einer gleichfarbigen Schweißschnur verschweißt. Ist Bahnenware zugelassen, so ist sie in den Gängen so zu verlegen, dass links und rechts ein gleich breiter Anschnitt vorhanden ist. Die Stöße sind zu verschweißen. Innerhalb eines Raumes dürfen Beläge keine Farb- und Strukturabweichungen aufweisen. Auf gleiche Chargennummer ist zu achten. Nach der Trocknung des Klebers sind Sockelleisten aus PVC jeweils an den Stößen und mit dem PVC-Bodenbelag zu verschweißen. Oberflächenfertige Laminate sind mit besonderer Vorsicht einzubauen. Als wesentliche Mängel gelten vor Leistungsübergabe Verschmutzungen, Beschädigungen, Kratzer, Eindrückstellen sowie Abweichungen der Farbe an Stoßstellen. Laminatböden sind mindestens für „normale“ Beanspruchung nach DIN EN 13329 (Klasse 32 bei Gewerbenutzung) auszulegen, von „mäßiger“ Beanspruchung ist in keinem Fall auszugehen. 3.4 Abschlüsse und Sockelleisten Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden. Die Bodenbeläge sind sorgfältig an durchdringende Bauteile anzuarbeiten. Nur nach Rücksprache mit dem AG dürfen Abdeckrosetten zur Ausführung kommen. Beim Einbau von Trennschienen bei Belagwechsel oder als Begrenzung sind alle Anforderungen an den Schall- und Brandschutz einzuhalten. Sockelleisten sollen, soweit nicht abweichend beschrieben, aus demselben Material mit derselben Oberflächenbehandlung hergestellt sein wie die Oberfläche der davor liegenden Bodenflächen. Ecken sind auf Gehrung zu schneiden. Sofern Sockelleisten rückseitig nicht vollflächig wandbündig aufliegen, etwa durch Hohlkehlen, unterseitige Abschrägungen usw., sind alle sichtbaren Stirnflächen und Anschlüsse (freie Wandenden) mit auf Gehrung geschnittenen Enden zu verdecken. Sockelleisten sollen, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, nach Möglichkeit auf dem Untergrund verklebt werden. Sockelleisten sind an Innen- und Außenecken aufzutrennen, Holz- und Holzwerkstoffleisten sind auf Gehrung zu schneiden. Stehen Sockelleisten über Türzargen hinaus, sodass die Stirnkanten der Sockelleisten sichtbar würden, sind diese Anarbeitungen gleichfalls mit Gehrungsschnitten verschlossen auszuführen. Anschlüsse nicht ausreichend biege- oder verformbarer Sockelleisten an runde Wände oder Rundstützen sollen gänzlich ohne solche Profile ausgeführt werden, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. In diesen Fällen ist der Bodenbelag oberflächenfertig sichttauglich mit umlaufend gleichmäßig breiter Randfuge auszuführen. 3.5 Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereiche, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungs-anforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung.
ZTV Bodenbelagsarbeiten
06.01 Bodenbelagsarbeiten Linoleum Gastraum/ Flur
06.01
Bodenbelagsarbeiten Linoleum Gastraum/ Flur