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Net total EUR
VORBEMERKUNGEN zur örtlichen Situation
Projekt: Alfred-Delp-Ring 2+3+4 - Errichtung einer Wohnanlage in 2 Bauab
schnitten mit 95 WE
Standort:
Europaplatz, 99087 Erfurt
Bauherr:
Wohngroup Bauträger GmbH & Co. KG
Hochheimer Straße 59 in 99094 Erfurt
Architekt
archiZaesur
Architekten und Sachverständigenbüro
Architekt Dipl.-Ing. Stefan Bischopink
Neutorstr. 35
55116 Mainz
Ausschreibung/ Bauüberwachung:
Planwelt Partnerschaft mbB
Ing. T. Schaubs und Arch. J. Knoth
An der Kalkreiße 8 in 99085 Erfurt
mail@planwelt.com
Ansprechpartner für Bauleitung und Ausschreibung ist:
Dipl.-Ing. Torsten Schaubs
Energiestandard: KfW 40 NH
In dieser Ausschreibung haben Sie die Möglichkeit sich für beide Bauabsc
hnitte zu bewerben.
Bauherr ist die Wohngroup Bauträger GmbH & Co. KG.
Als in Erfurt ansässige Unternehmensgruppe sind wir bestrebt regionale F
irmen zu binden und zuverlässige Partner für unsere Vorhaben zu finden.
Wir haben ein hohes Interesse bei einem Bietergespräch über die Vergabe
weiterer Bauabschnitte mit Ihnen zu sprechen. Wir freuen uns, ein Angebo
t zu erhalten und stehen einer gemeinsamen Unternehmung positiv entgegen
!
Der Projektstandort befindet sich im Stadtteil Roter Berg im Erfurter No
rden.
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die Straße Am Roten Berg / August
-Fröhlich-Straße und eine eigene Baustrasse im nordlichen Bereich des Ba
ugebietes.
Die Ausschreibung der Gewerke wird nach einzelnen Häusern aufgeteilt, wo
bei der Bieter für alle oder mehrere einzelne Häuser zeitversetzt anbiet
en kann.
Die Gebäude Haus 1+ Haus 3 sind nicht unterkellert, Haus 2 hat einen Tec
hnikkeller welcher alle 3 Häuser versorgt. Alle Gebäude erhalten 5 Oberg
eschossen aus Kalksandstein mit vorgesetzter Holzfassade
Erschlossen werden die Wohnungen durch mehrere Aufzüge, Treppenhäuser un
d Laubengänge.
Die Gebäude erhalten Loggien/ Freisitz.
Hinweis zur Planung/ Verwendung Planfred.com:
Sämtliche Pläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten
Schal- und Bewehrungspläne, Detailpläne....)
werden durch die Planer in der Online-Plattform Planfred.com
hinterlegt und verwaltet.
Zu neu hinterlegten Plänen, erhält der AN eine automatische
Benachrichtigung von Planfred.com. Die Upload-Benachrichtigung wird tägl
ich um 00:00 per E-Mail versendet.
Der AN erhält bei Beauftragung eine Planliste mit für das Gewerk
relevanten Plänen, bzw. Dokumenten. Es besteht eine Filtermöglichkeit, d
ie eine einfache Prüfung, der relevanten Pläne erleichtert.
Es besteht ein vollständiger Zugriff auf die baufreie gestellte
Planung. Ergänzende Pläne, Dokumente oder auch Planstände muss der AN ei
genverantwortlich sichten (nach Benachrichtigung
über den Uploadmelder), bei der Ausführung berücksichtigen und bei Bedar
f ausdrucken.
Der AN muß alle vom Ihm erstellten Werk-, Detail- und Montagepläne sowie
Prüfungen, Abnahmen und Nachweise in der Online-Plattform Planfred.com
ablegen und die notwendigen Zuordnungen anfügen (z.B.
Bauabschnitt, Grundriss, Ansicht, etc.), sodass der hochgeladene
Inhalt von allen Beteiligten gefunden und zugeordnet werden kann.
Werk- und Montagepläne zur Prüfung durch die Planer sind mit dem Vermerk
Abstimmungspläne durch den AN im Planfred.com hochzuladen.
Hinweis zur Verwendung von Planradar.de:
Durch den Bauherren wird zur Baustellenbetreuung die APP Planradar verwe
ndet.
Für die Handwerker/AN ist die baubeggleitenden Verwendung zwingend vorge
schrieben.
Es fallen KEINE Kosten für diese Verwendung an.
Der AN ist verpflichtet eine E-Mailadresse zur Eintragung in die APP ber
eitszustelllen.
Alle den AN betreffenden Vorgänge, Anweisungen, Mängelanzeigen u.ä.
sind zeitnah zu bearbeiten und im Mangelfall mit Foto als erledigt abzum
elden.
Auf Wunsch erfolgt eine Einführung in die APP durch den Bauherren.
allg. Vorbemerkungen nach QNG-WG23/ BiRN V2
1. Technische Vorbemerkungen zu schadstofffreien Materialien
Beim vorgenannten Bauvorhaben soll eine QNG/BiRN-Zertifizierung durchgef
ührt werden. Im Rahmen der Nachhaltigkeitszertifizierung wird ein besond
erer Fokus auf die Prüfung der verwendeten Baustoffe gelegt.
Es ist zwingend erforderlich, dass alle Anforderungen des Qualitätssiege
l Nachhaltiges Gebäude (QNG) eingehalten werden. Hierbei sind die Anford
erungen aus dem «Anhangdokument 3.1.3 Schadstoffvermeidung in Baumateria
lien» (Version WG23, ab 03.2023) der QNG-Siegeldokumente zwingend einzuh
alten.
Hierbei sind für alle Produkte/Erzeugnisse/Stoffe, die vor-Ort verarbeit
et oder eingebaut werden die Anforderungen aus dem «Anhangdokument 3.1.3
Schadstoffvermeidung in Baumaterialien» einzuhalten.
Die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen ist von dem AN g
em. des Anhangdokumentes "Handout Materialdokumentation" zu erfüllen.
Grundsätzlich sind folgende Bauproduktgruppen
gem. des «Anhangdokument 3.1.3
Schadstoffvermeidung in Baumaterialien» beratungsrelevant:
\ Bodenbeläge
\ Verlegewerkstoffe
\ Kleb- und Dichtstoffe
\ Belegungen und Beschichtungen überwiegend mineralischer Oberflächen
\ Beschichtungen/ Lackierungen auf Metall, Holz und Kunststoff
\ Beschichtungen für den Korrosions- und Brandschutz
\ Imprägnierungen zum Zweck des chemischen Holzschutzes
\ Holzwerkstoffplatten
\ Bauprodukte auf Bitumenbasis
\ Bauprodukte aus Kunststoffen oder Metallen
\ Dämmstoffe
\ Bauprodukte haustechnischer Installationen
2. Technische Vorbemerkungen zur nachhaltigen Materialgewinnung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet nachzuweisen, dass keine unkontrollie
rt gewonnenen Hölzer aus tropischen, subtropischen und borealen Wäldern
verwendet bzw. dass das Holz aus regionaler Holzwirtschaft stammt. Dies
ist durch ein Zertifikat/Erklärung des Sägewerks zu bestätigen.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, dass mindestens 50 %
der neu eingebauten Hölzer Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe nachweis
lich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Dies ist er Fall, wenn du
rch Vorlage eines Zertifikates (PEFC/ FSC) die geregelte,
nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsforstes nachgewiesen wird.
Folgende Angaben werden benötigt und durch den AN zur Verfügung gestellt
:
Auflistung aller neu eingebauten Holzprodukte oder holzbasierenden Mater
ialien nach Gewerken inklusive der Angabe der Massen- oder Volumenanteil
e. Dies dient als Grundlage zur Ermittlung über den prozentualen Anteil
am Gesamtvolumen oder an der Gesamtmasse der
neueingebauten Holzprodukte und der vorhandenen Zertifikate durch den Ba
uherrn. Für die Bestimmung der absoluten Holzmenge ist die Bezugsgröße a
uf Masse oder Volumen zu vereinheitlichen
\ PEFC- / FSC-Zertifikate mit Zertifizierungsnummer
\ Lieferscheine der zertifizierten Hölzer inkl. Zertifizierungsnummer
Bauzeit für die Dachdeckerarbeiten:
voraussichtlich
Haus 2
Flachdach ü. EG Schweißbahn dicht
Beginn 22.KW 2026
Hauptdach
Beginn 07-08/2026
Laubengang
Beginn 08-09/2026
Belag Laubengang
Beginn 10-11/2026
Haus 1
Hauptdach
Beginn 09-10/2026
Laubengang
Beginn 10-11/2026
Belag Laubengang
Beginn 11/2026-01/2027
Haus 3
Hauptdach
Beginn 10-11/2026
Laubengang
Beginn 11-12/2026
Belag Laubengang
Beginn 03- 05/2027
Leistungen im Bereich der Gerüststandflächen Dach EG
Balkon müssen abhängig von der Gerüststellung
vorgezogen werden.
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VORBEMERKUNGEN zur örtlichen Situation
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für alle Gew
erke bzw. Leistungen:
Bei der Ausführung sind die folgenden Hinweise zu beach
ten. Sich hieraus ergebende Leistungen, für die im Leis
tungsverzeichnis kein gesonderter Ansatz vorhanden ist,
sind in den Einheitspreisen entsprechend zu
berücksichtigen.
1. Allgemeines
1.1 Der AN sollte sich vor Kalkulation durch eine
Begehung mit den örtlichen
Gegebenheiten und der Baustellensituation vertraut
machen. Nachforderungen, die aus Unkenntnis der
örtlichen Gegebenheiten resultieren, werden nicht
anerkannt.
Der Bieter erklärt mit seiner Unterschrift unter dieses
Preisangebot, dass er die Örtlichkeit
kennt und alle erforderlichen Aufwendungen mit den
angebotenen Preisen abgegolten sind.
1.2 Die dem Leistungsverzeichnis anhängenden Pläne
gelten unmittelbar als Ergänzung der
beschriebenen Leistung. Hieraus sind z.B. Angaben zu
Geometrien, Arbeitshöhen, baulichen und
herstellungstechnischen Zwangspunkten etc. zu
entnehmen.
Planunterlagen erhält der AN zur Ausführung
digitalisiert, z.B. als plotfile oder pdf. Die
Vervielfältigung der Planunterlagen für seine
Arbeitsvorbereitung und Nachauftragnehmer obliegt dem
AN.
1.3 Der AN ist für das ordnungsgemäße Verschließen der
Baustelle verantwortlich. Das Öffnen und Schließen des
Bauzauntores für die Baufahrzeuge etc.ist ohne weitere
Vergütung über die eigene Bauzeit auszuführen.
1.4 Während der Arbeiten des AN ist die Baustelle
ganzzeitig durch einen deutsch sprechenden Bauleiter
oder Polier des AN zu besetzen. Die Besetzung der
Baustelle ist in den Einheitspreisen entsprechend zu
berücksichtigen und wird nicht separat vergütet.
1.5. Die Baustelleneinrichtung ist mit der Bauleitung
und dem AG rechtzeitig vor Beginn entsprechend dem
beiliegenden BE-Plan abzustimmen.
1.6 Die im Leistungsverzeichnis genannten Positionen
verstehen sich jeweils als komplette
fertige Leistungen. Der Bauherr erwartet - nicht allein
aus Gründen der Gewährleistung - fertige Leistungen,
d.h. daß der AN auch solche Arbeiten zu verrichten hat,
die zu einer in sich geschlossenen Leistung führen,
auch wenn dies nicht in jedem Einzelfall gesondert
aufgeführt worden ist.
1.7 Maßangaben in der Ausschreibung verstehen sich mit
den zulässigen Toleranzen gemäß DIN. Sofern eine über
die entsprechende DIN hinausgehende Einhaltung der
angegebenen Maße notwendig ist, wird dies in den
Positionen gesondert vermerkt.
1.8 Der Auftragnehmer hat entsprechend der
Landesbauordnung einen Bauleiter als Fachbauleiter zu
benennen.
1.9 Die in den Ausschreibungsunterlagen benannten
Ecktermine des Ausführungszeitraumes
werden Vertragsbestandteil und sind im Angebot
entsprechend zu berücksichtigen.
1.10 Beteiligung Bauwasser, Baustrom, etc.
Bauleistungsversicherung. Auf der Baustelle vorhandene,
vom AG zur Verfügung gestellte Anschluss-Stellen für
Baustrom, Bauwasser
kann der AN nutzen. Hierfür und für den Verbrauch von
Baustrom (0,5%), Bauwasser (0,5%) und die
Toilettennutzung (0,4%) verpflichtet sich der AN an den
AG ein pauschales Entgelt in Höhe von 1,4 % der
Nettoabrechnungssumme zu bezahlen.
Der AG hat eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen,
der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit
0,2 % der Nettoabrechnungssumme. Der AN sichert zu,
dass er die vorgenannten Aufwendungen in der
Kalkulation seiner Baupreise berücksichtigt hat.
Besonderer Abrechnungshinweis:
- Sicherheitseinbehalt bei Abschlagrechnungen 10 %,
- Sicherheitseinbehalt bei Schlußrechnung bis Vorlage
Bankbürgschaft 5 %,
- Abschlagszahlungen nach Baufortschritt bzw.
Zahlungsplan
1.11 Die VOB in Ihrer aktuellen Fassung, die für das
jeweilige Gewerk geltenden DIN-Vorschriften und die
allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten mit
Vertragsabschluss als vereinbart.
1.12 Nebenangebote sind ausdrücklich erwünscht.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für alle Gew
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Dachdeckungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18338
Dachdeckungs-/Dachabdichtungsarbeiten, und die
Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BDZ: Holzbau Deutschland Bund Deutscher Zimmermeister
Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau
e. V.,
Informationsverein Holz e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen
e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber
unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung
zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der
Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
Erarbeitung sämtlicher Detail- und Konstruktionspläne,
Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung der
Dachdeckung,
bauphysikalische Berechnungen, wie z. B. Berechnungen
zu Dampfdurchgang, Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten
aller von ihm gedämmten oder mit Dampfsperren oder
-bremsen zu versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht
bekannte Eingabewerte für die Berechnung fragt der AN
beim AG bei Erfordernis ab,
Planung der Stützdicken und deren Abstände für die
Schneefanggitter unter Berücksichtigung von
Schneegebiet, Neigung des Daches und der Länge des
Daches,
Planung und Ausführung von Sekuranten auf Flachdächern.
Der AN prüft eigenverantwortlich:
die Zulassung der ausgeschriebenen Dachsteine für die
vorhandene Dachneigung,
Lattenquerschnitte in Bezug auf die vorhandenen
Sparrenabstände,
Belüftungsmöglichkeiten und -querschnitte bei
Erfordernis von Belüftung,
und meldet bei Erfordernis rechtzeitig vor Ausführung
Bedenken gegen Planung und Vorleistung an.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Während der Montage ist die Konstruktion im
Außenbereich gegen Witterungseinflüsse, insbesondere
gegen Sturm und Schlagregen, im erforderlichen Maß zu
schützen. Dies gilt vor allem bei
Arbeitsunterbrechungen.
Der AN versorgt den gesamten Materialbedarf der
Baustelle mit einer Lieferung, um Farbabweichungen u.
Ä. auszuschließen. Elemente aus verschiedenen Chargen
innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind
grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus
produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte
Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so
sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu
entnehmen und zu mischen.
Wird bei Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ein anderes als
das ausgeschriebene Erzeugnis angeboten, so müssen die
geometrisch wirksamen Lüftungsquerschnitte der
ausgeschriebenen Produkte erhalten bleiben. Das gilt
auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich die
Rahmengröße vorgegeben ist.
Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders
beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und
Ortausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade keine
Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser entstehen
können. Überstände sollen mindestens 40 mm betragen,
wenn nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben.
Soweit Schneefang erforderlich ist, ist dieser statisch
zu bemessen und nur mit für diesen Einsatzzweck
geeigneten Systemprodukten der Dachmaterialanbieter
auszufüllen. Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführung
neben dem generellen Erfordernis von Schneefang die
Eignung der vorhandenen Dachkonstruktionen hierfür und
meldet bei Erfordernis Bedenken an.
Die Aufwendungen für wetterbedingte
Arbeitsunterbrechungen und Sicherungsmaßnahmen gegen
Tagwasser sind vom AN unaufgefordert und als
Nebenleistung zu erbringen.
3.2 Holzschutz
Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des
konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes
bei seiner Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver
Holzschutz ist dem chemischen stets vorzuziehen.
Soweit Ausführungsvorgaben des AG einem optimalen
konstruktiven Holzschutz widersprechen, wird der AN
dies dem AG mit Hinweis auf die zu erwartende geringere
Dauerhaftigkeit mitteilen.
Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist
vollständig zu verzichten. Soweit der AN unumgängliche
chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er
dem AG unaufgefordert die Bescheinigungen über
den Hersteller des Holzschutzmittels,
die Aufwendungsmenge,
die Art des Holzschutzmittels,
das Überwachungszeichen,
das Datum der Einbringung,
und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher
Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem Einbau der
Hölzer noch sichtbar sind.
Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder
gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln.
Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen
und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig,
nur nachrangig nach den nationalen deutschen
Regelwerken Anwendung finden. Bei Widersprüchen
zwischen den Regelwerken gilt der geringstmögliche
chemische Holzschutz als vereinbart.
Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln
erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen
vom AN vorzusehen.
3.3 Ausführung/Material und Stoffe
3.3.1 Dampfsperren
Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und
Begriffe:
diffusionsoffen: 0,50 m < sd
Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m
Dampfsperre: sd > 1.500 m
Dampfsperren und Dampfbremsen sind umlaufend mit
geeigneten Klebern oder Klebebändern an alle
flankierenden Bauteile anzuschließen, Stöße sind zu
verkleben. Durchdringungen von Dampfsperren oder
-bremsen, auch von Befestigungsmitteln, sind zu
verkleben. Die Anzahl von dampfdiffusionsbremsenden
oder -sperrenden Einbauteilen soll auf das absolut
unumgängliche Minimum reduziert werden. Stellt der AN
fest, dass seine Leistungen bauseitig, etwa für
Installationen, beschädigt werden, so unterrichtet er
den AG hierüber unverzüglich.
Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die
der Herstellung der Luftdichtheit des Gebäudes dienen,
ist davon auszugehen, dass vor oder bei der Abnahme der
Leistungen durch den AG oder eine von ihm beauftragte
Fachkraft eine Prüfung der Luftdichtheit durch einen
Differenzdrucktest (umgangssprachlich:
"Blower-Door-Test") durchgeführt wird.
3.3.2 Dämmungen/Sonstiges
Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die
Funktion einer Unterspannung oder einer Unterdeckung
erfüllen, sind mit zusätzlichen systembezogenen
Maßnahmen an alle flankierenden und durchdringenden
Bauteile anzuschließen.
Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend
festgelegt, ist als mindeste Qualität von
Wärmedämmungen Steinwolle mit einem Flammpunkt von >
1.000 °C (umgangssprachlich = graue Wolle) vorzusehen,
Glaswolle (umgangssprachlich = gelbe Wolle) ist nur bei
ausdrücklichem Leistungsbeschrieb zulässig.
"Mineralwolle" ist insofern in der
Leistungsbeschreibung als Steinwolle zu verstehen.
Sind ausgebaute Dachgeschosse zu dämmen und sind keine
Detailzeichnungen vorhanden, so sind die Abseitenwände,
die Schräge über diesen und der außenliegende Bereich
der obersten Decke sowie die Gaubenfronten im vorderen
Abschluss als Mindestumfang zu dämmen.
Soweit Zwischensparrendämmungen hinterlüftet ausgeführt
werden, sind bei der Bemessung von Lüftungsöffnungen
die Querschnittsminderung durch Insektenschutzgitter
und die Durchbiegung der Konstruktion zu beachten.
Soweit nicht anders in der Leistungsbeschreibung
vorgegeben, sollen Konterlatten mindestens 38 mm hoch
sein.
Auf Ringbalken, Schräggurten, Firstpfetten etc. sind
Wärmedämmungen zur Vermeidung von Wärmebrücken
einzubauen.
Dämmungen in Steildächern sind, auch bei der Verwendung
von Dämmplatten und Dämmkeilen, so einzubauen, dass das
Abgleiten verhindert wird.
Soweit ein Rieselschutz erforderlich ist, soll dieser
nach technischer Möglichkeit als Vlies anstelle einer
Folie ausgeführt werden.
3.3.3 Unterspannungen, Unterdeckungen, Unterdächer
An allen Durchdringungen und Anschlüssen sind die
Bahnen seitlich hochzuführen und konvektionsdicht zu
befestigen. Oberhalb von Durchdringungen (Dachfenstern,
Dunstrohren etc.) sind Kehlschlaufen in der
Unterspannbahn auszubilden, die für eine gesicherte
Wasserableitung neben den Einbauteilen sorgen.
Wird ein wasserdichtes Unterdach über die Bauphase
hinaus gefordert (unbelüftete Konstruktion bzw.
Unterschreitung der Regeldachneigung), sind die
Konterlatten in die wasserdichte Ausführung
einzubeziehen; Nähte und Stöße sind zu verkleben.
3.3.4 Dachziegeldeckung/Dachsteindeckung
Der AN berücksichtigt bei Angebot und Ausführung, dass
aus der Produktserie und Farbauswahl des
Ziegelherstellers alle Formteile wie Dunstrohrsteine,
Ortgangsteine und Firststeine als Ziegelformteile
erhältlich sind. Selbes gilt analog bei
Betondachsteindeckung. Diese sind anstelle von
Kunststoffformteilen zu verwenden.
Soweit nicht ausdrücklich abweichend beschrieben oder
geplant, sollen Ortgangüberstände von
Dachsteindeckungen mindestens 30 cm über die fertige
Wandoberfläche hinausragen.
Der AN erkundigt sich vor Ausführung, ob Blitzschutz
auf Steildächern vorgesehen ist. In diesem Fall wird er
die bauseitig beigestellten Trägerelemente für den
Blitzschutz mit der Dachdeckung einbauen.
3.3.5 Dachfenster
3.3.5.1 Vollständigkeit
Sind Dachflächenfenster beschrieben, so verstehen sie
sich einschließlich konstruktiver Auswechslung,
Eindeckrahmen, Montage- und Anschlussset, Beschlägen,
Betätigungsstangen etc. als vollständige, eingebaute
und in der Dachfläche angearbeitete Leistung. Innere
Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann
Leistungsbestandteil, wenn sie ausdrücklich beschrieben
sind.
3.3.5.2 Positionierung der Fenster
Dachflächenfenster sind so zu positionieren, dass deren
Laibung ausreichende Kopffreiheit (H > 2,15 m) und
ungehinderten Ausblick bei gleichzeitiger
Absturzsicherungshöhe (H > 1,00 m) ermöglicht. Die
Einbaulage von Dachflächenfenstern ist in Grundrissen
und Dachaufsichten lediglich schematisch dargestellt.
Die genauen Höhenmaße des Einbaus sind vom AN örtlich
in Abhängigkeit von mindesterforderlicher
Brüstungshöhe, Eindeckung und Kopffreiheit festzulegen.
Die raumseitig obere Laibung ist waagerecht, die untere
Laibung senkrecht auszubilden, um die erforderliche
Anströmung von Dachflächenfenstern zur
Kondensatvermeidung zu gewährleisten. Lässt die
Einbausituation die beschriebene Ausführung nicht zu,
meldet der AN rechtzeitig vor Ausführung Bedenken gegen
die Einbausituation an.
3.3.5.3 Einbau von Dachflächenfenstern
Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der
Dachflächenfenster und Eindeckrahmen, ob eine Freigabe
des Herstellers für die vorhandene Dachneigung
vorliegt.
In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung vorzu
nehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in anderen
Dicken ausgeschrieben sind. Alle Randanschlüsse zur
Dampfsperre/Dampfbremse sind vollflächig dicht zu
verkleben.
3.3.5.4 Ausführung der Fenster
Soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich abweichend
angegeben, sind Dachflächenfenster prinzipiell als
Klappschwingfenster anzubieten und einzubauen,
Schwingfenster sollen nur auf ausdrückliche
Beschreibung zur Ausführung gelangen.
Es sind ausschließlich Fenster von Herstellern
anzubieten, die aus dem Herstellerprogramm mindestens
auch Außenjalousien, Blendschutz und
Verdunkelungsrollos für die Größen der beschriebenen
Fenster im Lieferprogramm führen. Alle
Dachflächenfenster eines Objekts sind aus dem
Lieferprogramm eines Herstellers anzubieten.
Es sind nur mit Lüftungsfunktion ausgestattete
Dachflächenfenster zulässig.
Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind
diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des
Dachflächenherstellers zu verwenden.
3.3.5.5 RWA und motorisch betätigte Dachflächenfenster
Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs
je nach System folgende Komponenten zu liefern und
einzubauen:
Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und
Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung über
mindestens einen freien, nicht belegten potenzialfreien
Steuerungskontakt für "auf" und "zu" verfügen, um so
die Möglichkeit zum Abschluss an BMA-Buskoppler zu
ermöglichen und um damit in eine
Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können,
Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei
Auslösung über eine CO2-Patrone,
Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch
anerkannten Sachverständigen.
Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage
sind für elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster
und Lichtkuppeln zu beachten:
RWA, Kuppel, Dachflächenfenster AN,
Eindeckrahmen: AN,
Andecken, Beidecken, Anarbeiten: AN,
Motor, Antrieb: AN,
Steuerung: AN,
Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AN,
UP-Verkabelung: bauseitig,
230-V-Anschlusspunkt: bauseitig,
elektr. Verdrahtung, Schaltung: AN,
Inbetriebnahme,
ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: AN.
Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine
näheren Angaben zur Betätigungsart von Rauchabzügen
vorgegeben sind, ist von elektrisch betätigen Anlagen
mit Lüftungsfunktion auszugehen.
Dachflächenfenster mit elektromotorischer
Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten
(bspw. in Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit
Wind- und Regenwächtern auszustatten.
Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben
noch bauseitig vorhanden, bietet der AN diese dem AG
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche
Leistung an.
3.3.6 Sanierung
Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so
weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und
jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige
Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Dachabdichtungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C
, insbesondere ATV DIN 18338
Dachdeckungs-/Dachdichtungsarbeiten, und die Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführu
ng gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und A
rbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.
bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen
e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur
Bedeutung der koexisistierenden Regelwerke DIN 18531
und Fachregeln für Dächer mit Abdichtungen des
Deutschen Dachdeckerhandwerks wird klargestellt, dass
eine Ausführung, die in völliger Übereinstimmung mit
den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks steht, aufgrund
der langen und positiven Erfahrung, die mit der
Anwendung dieses Regelwerks einhergeht, als nicht
mangelbehaftet und technisch gleichwertig zur DIN 18531
betrachtet wird.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen
ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und
Montageplanung eigenverantwortlich die bauseitige
Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die
beschriebenen Abdichtungsarbeiten. Die
Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der
ggf. erforderlichen Haftzugfestigkeit auf Ebenheit,
Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität bzw.
das erforderliche Gefälle von Flächen, um spätere
Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die
Überprüfung hat auch hinsichtlich der
Materialkompatibilität zu geplanten Folgeleistungen zu
erfolgen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung
zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der
Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
Erarbeitung sämtlicher Detailpunkte, Elementstöße,
Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende
Anschlüsse,
Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung für
Dachbeläge und -befestigungen,
Bemessung, Anzahl und Anordnung von Notüberläufen und
Zonierungen gegen Wasserunterläufigkeit
bauphysikalische Berechnungen (soweit nicht vorhanden),
wie z. B. Berechnungen zu Dampfdurchgang,
Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von ihm
gedämmten oder mit Dampfsperren oder -bremsen zu
versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte
Eingabewerte für die Berechnung fragt der AN beim AG
bei Erfordernis ab,
Prüfung vorhandener und geplanter Anschlusshöhen, auch
für Anstaubewässerung und erkennbar nachfolgende
Dachbeläge
Prüfung der Anforderungen des baulichen Brandschutzes,
insbesondere im Bereich oberhalb von Brandwänden und an
allen Dachdurchdringungen
Vor Ausführung der Arbeiten hat der AN die genannten
Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens
eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen.
Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der
Auftraggeber zu verständigen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen
keine anderen Qualitäten beschrieben sind, gelten
Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des
Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als
Mindestqualität vereinbart.
Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert
die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in
Bezug auf:
Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit,
Eindringtiefe/Eintauchtiefe,
Wasserbeanspruchungsklasse,
Rissklasse,
Rissüberbrückungsklasse,
sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der
Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des
Baugrundgutachters.
AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der
Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des
aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht
vorhanden, selbstständig zu erarbeiten.
Der AN hat ausreichend Vorhaltematerial bereitzuhalten,
um bei witterungsbedingten Unterbrechungen die zum Teil
fertiggestellten Leistungen bis zur Übergabe zu
schützen.
Die Entfernung von Tagwasser gehört zu den Leistungen
des AN. Untergründe müssen vor Arbeitsausführung
vollständig abgetrocknet sein. Dies gilt bei
Trapezblechen auch für die Tiefsicken, um langfristig
entstehenden Weißrost zu vermeiden.
3.2 Besondere Anforderungen an die Ausführung der
Dachabdichtungsarbeiten
Die Abdichtung ist so aufzubringen und ggf. zu
schützen, dass bei Arbeitsunterbrechungen kein
Niederschlagswasser in den Schichtaufbau gelangen kann.
Die Sicherung durch provisorische Abdeckungen ist
besonders im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut
vorzunehmen.
Soweit die Lage von Dacheinläufen und Notüberläufen
eine Anstaubewässerung während der Bauzeit des AN für
den Dachabdichtungsaufbau auf der Dampfsperre erwarten
lässt, ist die Dampfsperre vom AN als Notabdichtung
auszuführen.
Werden Dampfsperren als Notabdichtung verwendet, muss
vor zeitlich versetzter Ausführung nachfolgender
Abdichtungsarbeiten vom AN zunächst unaufgefordert eine
Dichtheitsprüfung erfolgen. Ein Prüfprotokoll ist dem
AG zu übergeben.
Es ist vom AN durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
dass die Abdichtung im Bereich von Zugängen, Austritten
und Wartungswegen während der Bauzeit nicht durch
scharfkantige Transport- und Arbeitsgeräte beschädigt
werden kann.
Mängel und Schäden an bereits abgenommenen
Abdichtungsflächen müssen sofort nach Erkennen und vor
ihrer Ausbesserung dem AG gemeldet werden.
3.3 Planung, Konstruktion und Bemessung
Sämtliche Dachneigungen sind grundsätzlich mit
mindestens 2 % Gefälle auszuführen. Neben dem
Quergefälle ist auch ein Längsgefälle von mindestens 1
% vorzusehen. Die Gefälleausbildung ist, wenn nicht
innerhalb der Konstruktion vorgesehen, mittels
Gefälledämmung herzustellen.
Zur Entlastung von Anschlüssen und Fugen ist ein
ausreichendes Gegengefälle von > 1,00 m Länge
vorzusehen. Das Gefälle ist so zu planen, dass die
konstruktiven Dehnungs- und Bewegungsfugen im Bereich
der Hochpunkte liegen und kein Wasser auf der
Abdichtungsfläche verbleibt.
Dächer sind, soweit in der nachfolgenden
Leistungsbeschreibung nicht abweichend angegeben, in
der Anwendungsklasse K2 nach DIN 18531 oder in Analogie
nach Flachdachrichtlinie auszuführen.
Die Oberkante von Maschinenfundamenten und
Aufständerungen für Technikgeräte muss mindestens 50 cm
über dem Dachaufbaupaket einschließlich
Oberflächenschutz liegen, um die Revisionierbarkeit der
Abdichtungen auch unter Gerätesockeln zu gewährleisten.
Sind diese Vorgaben nicht einzuhalten, teilt der AN
dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten mit
und meldet Bedenken hiergegen an.
Technische Anlagen, die auf der Dachfläche aufgestellt
werden, sollen nach Möglichkeit auf Fundamentplatten,
die auf der Abdichtung liegen, aufgestellt werden. Eine
Durchdringung der Abdichtung mit Stützenfüßen,
Geländerpfosten etc. soll vermieden werden. Bei
gedämmten Dachaufbauten erfragt der AN unaufgefordert
die Lage von Maschinenfundamenten rechtzeitig vor
Ausführung. Die Wärmedämmung unter den Fundamentplatten
ist druckfest und in mindestens 40 mm Mehrstärke
gegenüber der nebenliegenden Gefälledämmung in
waagerechter Oberfläche auszubilden, um das
Zusammendrücken und eine Pfützenbildung unterhalb der
Maschinenfundamente zu vermeiden. Findet der AN andere
Ausführungen auf der Baustelle vor, so teilt er dies
dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit.
3.4 Untergrund
Fertigteilplattenfugen sind vor dem Einbau von
Abdichtungen vom AN oberflächeneben zu vermörteln und
mit einem mindestens 20 cm breiten Schleppstreifen zu
versehen. Erforderlichenfalls sind zur Überbrückung
größerer Distanzen Blechstreifen oder -winkel zu
verwenden.
Bei Verwendung von nicht bitumen- bzw. ölbeständigen
Kunststoffbahnen sind ggf. bei Sanierungsmaßnahmen
vorhandene Reste solcher Materialien vollständig zu
entfernen oder durch Trennlagen abzudecken.
Der Untergrund für die Dachbeläge ist entsprechend den
Anforderungen zu reinigen. Pfützen sind vom AN im
Rahmen seiner Leistungen mit Polymerheißbitumen
auszugleichen.
3.5 Dachhaut
Dächer mit Abdichtungen auf wasserdurchlässigen
Dämmschichten mit Dampfsperren sind in der Dämmebene
nach DIN 18531-1, Punkt 6.15 in Felder von ca. 100,00
m2 Größe, jedoch je Dachablaufeinzugsbereich, zu
zonieren, um eventuelle Unterläufigkeiten eingrenzen zu
können. Der AN hat Revisionspläne für die Zonierung zu
erstellen und dem AG zu übergeben.
Die Bekiesung von Dachflächen darf erst nach einer
Sichtprüfung durch die Bauleitung erfolgen, der AN
schuldet bei allseitig umschlossenen Dachflächen eine
Probe-Anstaubewässerung zum Nachweis der Dichtigkeit.
3.6 Dämmungen und Dampfsperren
Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und
Begriffe:
diffusionsoffen: 0,50 m < sd
Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m
Dampfsperre: sd > 1.500 m
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu
verlegen, durchdringende Befestigungen sind nur dann
zulässig, wenn die Durchdringungen ihrerseits überdeckt
werden.
An wärmegedämmten Attiken sind Dampfsperren bis auf die
Oberseiten hochzuführen.
Um Dachabläufe herum sind Dämmungen im Durchmesser der
Abdichtungsflansche so weit in der Höhe zu reduzieren,
dass durch die Flansche keine Aufdickung entsteht, die
den Wasserablauf behindert.
Wärmedämmungen sind > 50 cm um Dachabläufe herum
mineralisch und nicht brennbar auszubilden.
An allen Durchdringungen, An- und Abschlüssen
brandschutzqualifizierter Bauteile gegen sind in
Anlehung an DIN 18234 nicht brennbare Dämmungen in
folgendem Mindestumfang auszuführen:
B mind. 12 cm mindestens an jeder Durchdringung
1,00x1,00 m um Durchdringungen < 30x30 cm oder d < 30
cm
B > 0,50 cm um Durchdringungen > 30x30 cm oder d > 30
cm
Soweit Fundamente haustechnischer Anlagen auf der
Dachhaut zu liegen kommen, ist die Druckfestigkeit der
Wärmedämmung im Hinblick auf die zu erwartenden
Flächengewichte zu wählen.
Dämmstoffplatten sollen mit Stufenfalz versehen sein.
Sind solche Platten nicht erhältlich, ist die Dämmung
2-lg. mit versetzten Stößen auszuführen. Sofern die
Fugen von Wärmedämmplatten nicht dicht gestoßen sind,
sind sie durch Schäumen oder Stopfen nachzudämmen.
Alle mit der konstruktiven Dachdecke homogen
verbundenen Bauteile, z. B. Attiken, Aufkantungen etc.,
sind nach vorherigem Aufbringen der Dampfsperre auch
ohne besondere Erwähnung wärmezudämmen. Bei Öffnungen
in der Dachfläche (z. B. an Lichtbändern, Lüftern etc.)
sind die freien Ränder der Wärmedämmung zu kaschieren.
Polystyrolschaumdämmplatten für Umkehrdächer sind nur
in extrudierter Herstellung zu verwenden. Es sind unter
ökologischen Aspekten nur kohlenstoffgeschäumte
extrudierte Polystyroldämmstoffplatten zulässig.
3.7 Mechanische Befestigungen
Mechanische Befestigungen auf nagelbaren Untergründen
sind entsprechend den Flachdachrichtlinien vorzunehmen.
Soweit mechanische Befestigungen auf
Spannbetonbauteilen ausgeführt werden sollen, holt der
AN unaufgefordert vom AG Auskunft darüber ein, wie an
den Spannbetonbauteilen befestigt werden kann.
Bei mehrlagigen Abdichtungen sind Befestigungselemente
ausschließlich in Überdeckungsbereichen vorzusehen.
3.8 Einbauten, Einbauteile
Alle Durchführungen und Abläufe, die Folien- oder
Bahnenabdichtungen durchdringen, sind mit Klebe- bzw.
Klemmflansch abzudichten. Gegebenenfalls erforderliche
Verstärkungen sind zu beachten.
Der Abstand von Einbauteilen untereinander und zu
aufgehenden Bauteilen muss mindestens 30 cm betragen,
um ein ordnungsgemäßes Eindichten der Flansche zu
gewährleisten. Sind Bauteile in geringerem Abstand
eingebaut, so teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor
Ausführung mit und meldet Bedenken hiergegen an. Dies
betrifft insbesondere auch Dunstrohre und Einläufe an
Attiken.
Dacheinläufe müssen revisionierbar, d. h. Abdeckungen
(z. B. Roste) herausnehmbar sein.
Der AN prüft das Vorhandensein erforderlicher
Notüberläufe und - zumindest überschlägig - deren
Bemessung.
3.9 Fugen/Anschlüsse
Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass Dehnungen bei
gleichzeitiger Sicherstellung der Wasserdichtheit
spannungsfrei aufgenommen werden können. Bewegungsfugen
sind durchgehend anzuordnen, hiervon sind auch
Dampfsperren betroffen.
Der AN erfragt unaufgefordert die zu erwartenden
Fugenbewegungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, um
Abdichtungsschlaufen erforderlicher Größe ausbilden zu
können.
Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders
beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und
Ortgangausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade
keine Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser
entstehen können. Überstände sollen mindestens 40 mm
betragen, wenn an anderer Stelle nichts Abweichendes
geregelt ist.
Abdichtungen auf der Oberseite von Attiken sind bis auf
die Außenseite zu führen, sodass die Wandköpfe oder
Attiken dachseitig vollständig eingedichtet sind.
Metallanschlüsse, die in der wasserführenden Ebene
bituminös eingedichteter Dächer liegen, müssen einen
Schutzanstrich gegen Bitumenkorrosion erhalten. Der
Schutzanstrich ist mindestens 2 cm über die
wasserführende Ebene zu führen.
3.10 Schutzschichten und -maßnahmen
Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen
dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung durch
geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten, in
Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen auf die
erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes abgestimmt
sein.
Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in
Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen und
den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung
abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da
diese vom ausführenden Personal immer wieder gerne
einmal an die Wand genagelt werden und damit die gerade
erstellten Abdichtungen zerstört werden.
Kies kommt ausschließlich als gewaschener Rollkies zur
Ausführung, Bruchkies, Grobsplitt oder Schotter sind
nicht zulässig.
3.11 Lichtkuppeln, Rauchabzüge, Dachausstiege
Weichen die angebotenen RWA-Anlagen im Falle eines
Nebenangebotes von den ausgeschriebenen Anforderungen
ab, sind mindestens die verlangten aerodynamisch
wirksamen Rauchabzugsflächen zu erbringen.
Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich
die Rahmengröße vorgegeben ist. Der AN führt, auch bei
Verwendung der AG-seitig vorgegebenen RWA,
unaufgefordert und rechtzeitig vor Ausführung den
Nachweis der geometrisch wirksamen Öffnungsfläche.
3.11.1 Vollständigkeit
Je Dachebene ist mindestens eine Lichtkuppel/RWA mit
einem Dachausstiegsbeschlag zu versehen.
Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine
näheren Angaben zur Betätigungsart von Rauchabzügen
vorgegeben sind, ist von elektrisch betätigte Anlagen
mit Lüftungsfunktion auszugehen.
Sind Lichtkuppeln beschrieben, so verstehen sie sich
einschließlich Holzbohlenkranz, Eindeckrahmen, Montage-
und Anschlussset, Beschlägen, Betätigungsstangen etc.
als vollständige, eingebaute und in die Dachabdichtung
eingearbeitete Leistung. Innere
Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann
Leistungsbestandteil, wenn sie ausdrücklich beschrieben
sind.
3.11.2 Einbau von Lichtkuppeln
Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der
Lichtkuppeln und Aufsatzkränze, ob eine Freigabe des
Herstellers für die vorhandene Dachneigung vorliegt.
In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung
vorzunehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in
anderen Dicken ausgeschrieben sind. Alle
Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind
vollflächig dicht zu verkleben.
3.11.3 Ausführung der Anschlüsse
Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind
diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des
Dachflächenherstellers zu verwenden.
3.11.4 RWA und motorisch betätigte Lichtkuppeln
Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs
je nach System folgende Komponenten zu liefern und
einzubauen:
Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und
Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung über
mindestens einen freien, nicht belegten potenzialfreien
Steuerungskontakt für "auf" und "zu" verfügen, um so
die Möglichkeit zum Abschluss an BMA-Buskoppler zu
ermöglichen und um damit in eine
Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können,
Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei
Auslösung über eine CO2-Patrone,
Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch
anerkannten Sachverständigen.
Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage
sind für elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster
und Lichtkuppeln zu beachten:
Aufsetzkranz: AN
Eindichten: AN
RWA, Kuppel, Dachflächenfenster: AN
Motor, Antrieb: AN
Steuerung: AN
Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AN
UP-Verkabelung: bauseitig
230-V-Anschlusspunkt: bauseitig
elektr. Verdrahtung, Schaltung: AN
Inbetriebnahme,
ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: AN
Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine
näheren Angaben zur Betätigungsart von Rauchabzügen
vorgegeben sind, ist von elektrisch betätigen Anlagen
mit Lüftungsfunktion auszugehen.
Dachflächenfenster mit elektromotorischer
Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten
(bspw. in Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit
Wind- und Regenwächtern auszustatten.
Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben
noch bauseitig vorhanden, bietet der AN diese dem AG
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche
Leistung an.
3.12 Sanierung
Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so
weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und
jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige
Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist.
3.13 Absturzsicherungen
Die wärmegedämmte Ausführung von Absturzsicherungen in
wärmegedämmten Dächern gehört ebenso zu den Leistungen
des AN wie das Einarbeiten in die Abdichtung.
3.14 Beläge und begehbare Dächer
3.14.1 Balkon- und Terrassenbeläge aus Holz
Balkonbeläge aus Holz werden ausschließlich mit
thermobehandelten, dauerhaltbar gemachten einheimischen
Harthölzern für Belag und Unterkonstruktion ausgeführt.
Sämtliche Hölzer mit FSC-Siegel.
Belag aus Thermoholzdielen in gleichmäßigen Längen,
nach Möglichkeit nicht unter 2,50 m Einzellänge im
laufenden Verband, planeben verlegt. Materialstärke >
25 mm.
Befestigung mittels gleichmäßig-kontrolliert
eingesenkter Edelstahlschrauben mit geometrischem
Schraubbild.
Unterkonstruktion aus thermobehandelten,
FSC-zertifizierten Kanthölzern mit Mindestkantenlänge
80 mm. Dränlage aus feuchtigkeitsunempfindlichen
Auflagern aus XPS-Dämmstoff, Auflagergröße mindestens
12 x 12 cm. Alle Belagoberflächen und Stirnseiten geölt
.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Klempnerarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten, und die
Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
GSB International e. V.,
Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband
Feuerverzinken e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen
e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus
dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber
unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur
Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher
wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind
alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit
Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN
12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des
AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende
bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Der Ausschreibung eventuell beigefügte Leitdetails
treffen in erster Linie eine formale
Gestaltungsaussage. Es gehört zu den Aufgaben des AN,
im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung Stöße,
Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende
Anschlüsse, Anzahl und Dimensionierung von
Notüberläufen und dergleichen gemäß dem zu erwartenden
Gebrauchswert zu entwickeln. Materialeigenschaften z.
B. durch Wärmeeinfluss sind bei der Detailausbildung zu
berücksichtigen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion
Anschlüsse an höher geführte Bauteile sind mindestens
15 cm über die Dachfläche zu führen und rückstausicher
zu verwahren.
Zum Schutz der Oberfläche sind Fassadensysteme foliert
zu liefern, die Folien sind nach der Montage nach
Aufforderung durch den AG vom AN zu entfernen.
Zinkbleche sind mit einer Latexbeschichtung zu
versehen, soweit die Gefahr besteht, dass Putz- oder
Mörtelanhaftungen durch die Leistungen anderer
Unternehmer entstehen können.
Der AN hat vor Ausführung der Klempnerarbeiten an
Dächern die Tauglichkeit des gewählten Montagesystems
als Bestandteil des äußeren Blitzschutzes nach DIN/VDE
nachzuweisen.
Die Konstruktionen von Dächern und Fassaden sind
grundsätzlich so herzustellen, dass keine Schäden durch
Tauwasser innerhalb der Konstruktion entstehen können.
Es sind möglichst hinterlüftete Konstruktionen
auszuführen. An der Innenseite von nicht kerngedämmten,
nicht hinterlüfteten Konstruktionen ist anstelle einer
Dampfsperre eine Dampfbremse einzubauen, um eine
Austrocknung nach innen zu ermöglichen.
3.2 Blecharbeiten
Überstände von Abdeckungen sollen mindestens 40 mm
betragen, soweit nicht an anderer Stelle andere Angaben
getätigt werden.
Blechkanten und Außenecken sind stets zu entgraten.
Die Oberseite von Blechen ist grundsätzlich im
Sichtbereich anzuordnen. Eine einheitliche Walzrichtung
ist bei der Verlegung von Blechen zu beachten, um ein
einheitliches Bild zu erhalten.
3.2.1 Dachrinnen und Fallrohre
Der AN klärt vor Ausführung mit dem AG, ob Kopfböden
von Dachrinnen als Kugelböden oder als Flachböden
auszuführen sind.
Gefällelose Rinnen sowie Rinnen in Wasserfließrichtung
unterhalb bituminöser Flächenabdichtungen sind vom AN
stets mit einem Schutzanstrich gegen Korrosion zu
versehen.
Am Fuß von Kehlen sind an vorgehängten Rinnen stets
Schwallbleche mit Verstärkung gegen Verbiegen
anzubringen.
Alle Fallrohranschlüsse sind mit Laubfangkörben
auszustatten. Fallrohre sind, soweit in der
nachfolgenden Leistungsbeschreibung nicht abweichend
beschrieben, mit Doppelbögen anstelle Trichterrohr
anzuschließen.
In öffentlich zugänglichen Bereichen sind Standrohre
mit einer Höhe von 2,00 m einzubauen. Standrohre sind,
soweit nicht ausdrücklich abweichend angegeben, aus
verzinkten Stahlrohren mit Revisionsklappe mit Schlitz
auszuführen, der Übergang zum Fallrohr erfolgt mittels
Abdeckmanschette.
3.2.2 Fensterbleche
Fensterbleche aus Titanzink oder Kupfer erhalten
seitliche Aufkantungen mit verlöteten hinteren Ecken
sowie vordere Abkantungen mit Rückkantungen.
Fensterbleche aus Aluminium sind mit seitlicher und
hinterer Aufkantung sowie verschweißten Ecken anstelle
Endkappen auszuführen, soweit nicht an anderer Stelle
abweichend beschrieben.
Alle Fensterbänke sind mit unterseitiger
Anti-Dröhn-Beschichtung auszuführen. Soweit
Fensterbänke rückseitig verschraubt sind, und ihr
Unterschnitt seitlich eingeputzt ist, ist eine
unterseitige Befestigung mit Bitumenkleber zulässig.
Fensterbleche dürfen nicht unmittelbar auf Mauerwerk
aufgesetzt werden, sie müssen eine unterseitige
Wärmedämmung in gesamter Laibungstiefe erhalten. Soweit
die Wärmedämmung nicht wie vorgegeben ausführbar ist,
teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung
mit.
Fensterbleche bis 1,90 m Länge sind stets ungeteilt
auszuführen. Die Teilung breiterer Fensterbänke muss
unter Bezugnahme auf die Rahmenteilung der
Fensterelemente erfolgen und geschieht nicht unter dem
Aspekt der Verschnittoptimierung des AN.
Werden Fensterbleche montiert, solange Fassadenputz-
und Anstricharbeiten noch nicht abgeschlossen sind, so
sind sie vom AN mit einer Flüssiglatexbeschichtung als
Oberflächenschutz zu versehen.
3.2.3 Attika- und Wandkopfabdeckungen
Attikaabdeckungen sollen ein Gefälle nach innen von ca.
10 % erhalten. Abdeckungen aus Titanzink oder Kupfer
erhalten eine außenseitige Aufkantung zur Vermeidung
des seitlichen Abtropfens von Wasser.
Stöße und Schiebenähte sind mit profilierten
Stoßblechen zu unterlegen, sodass eine kontrollierte
Wasserableitung erfolgt. Als Unterlage von
Verblechungen sind wasserfest verleimte
Sperrholzplatten von mindestens 22 mm Stärke
einzubauen.
Soweit Attikaabdeckungen in der Länge geteilt werden
müssen, ist vom AN mit dem AG rechtzeitig vor
Ausführung abzusprechen, ob die Teilung mit gleichmäßig
langen Elementen oder aber unter Bezugnahme auf
beispielsweise die Achsen nebenliegender Fenster- oder
Fassadenelemente erfolgen soll.
Außenecken von Aluminium-Wandkopfabdeckungen sind stets
örtlich aufzumessen und in verschweißter Ausführung
herzustellen.
Endstücke von Attikaaufkantungen vor aufgehenden
Bauteilen erhalten stets eine Aufkantung als Abschluss.
Sichtbar verbleibende Befestigungsmittel sind in
waagerecht eingebauten Attikaabdeckungen nicht
zulässig.
Bei Wandkopfabdeckungen an Haustrennwänden mit
doppelter Wandstellung sind durchdringende
Befestigungen nur zulässig, wenn sie mindestens 20 mm
Bewegung ermöglichen und mit Lötkappen abgedeckt sind.
3.2.4 Aufkantungen und Anschlüsse
Anschlüsse an andere Baukörper, so etwa
Brandwandanschlüsse, sind stets verschieblich und in
Überdeckung auszuführen.
Die Klemmprofile aller Anschlüsse in genutzten
Bereichen (Terrassen, Balkone, Dachterrassen) sind mit
Kappleisten aus pulverbeschichtetem Aluminium zu
überdecken. Als genutzte Bereiche gelten Dachterrassen,
Terrassen, Balkone, ebenerdige Gebäudeanschlüsse,
Tiefgaragendächer usw.). Nicht genutzte Dächer sind
hiervon nicht betroffen. Alle Kappleisten sind
oberseitig zu versiegeln.
Anschlüsse an gemauerte Schornsteinköpfe sind, soweit
nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend
beschrieben, stufenförmig und in die Mauerwerksfugen
eingeschlitzt auszuführen. Im oberen Abschluss sind
Kappleisten zur Überdeckung des Anschlusses mit
Mauerhaken zu sichern und dauerelastisch zu versiegeln.
3.2.5 Abdichtung
Im Anschlussbereich unterhalb von Fensterbänken sowie
zwischen Fensterbank und Blendrahmen ist eine
Abdichtungsebene einschließlich Fugenabdichtungen
einzubauen. Die Ausführungen der Abdichtungen müssen
schlagregendicht sein sowie thermische
Längenausdehnungen der Fensterbänke aufnehmen können.
=========================================
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Baustellen- und Sicherheitseinrichtungen
01
Baustellen- und Sicherheitseinrichtungen
01.__.001 Baustelleneinrichtung Haus 1-3 Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtung/ -räumung
Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebs
mittel, die zur Durchführung der
Arbeiten erforderlich sind, auf die
Baustelle bringen und aufbauen.
Vorhaltekosten der Baustelleneinrichtung
sowie der benötigten Maschinen sind in
dieser Position einzurechnen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind alle
Geräte, Werkzeuge und sonstige
Betriebsmittel und Werkstoffreste wieder
abzubauen bzw. abzufahren/zu entsorgen.
Die in Anspruch genommenen Flächen sind
sauber zu hinterlassen.
für die Gesamte Baustelle Haus 1-3
01.__.001
Baustelleneinrichtung Haus 1-3
1.00
psch
01.__.002 Dachrandabsturzsicherungen Dachrandabsturzsicherungen
nach den Vorschriften der Bauberufs
genossenschaft zur ordnungsgemäßen
Durchführung der vorbeschriebenen
Arbeiten aufstellen, vorhalten
und wieder abbauen.
01.__.002
Dachrandabsturzsicherungen
O
100.00
m
02 Haus 1
02
Haus 1
02.01 Dachabdichtung
02.01
Dachabdichtung
02.02 Klempnerarbeiten
02.02
Klempnerarbeiten
02.03 Einbauteile
02.03
Einbauteile
02.04 Laubengangbelag
02.04
Laubengangbelag
03 Haus 2
03
Haus 2
03.01 Dachabdichtung
03.01
Dachabdichtung
03.02 Klempnerarbeiten
03.02
Klempnerarbeiten
03.03 Einbauteile
03.03
Einbauteile
03.04 Laubengangbelag
03.04
Laubengangbelag
03.05 Dachbegrünung
03.05
Dachbegrünung
04 Haus 3
04
Haus 3
04.01 Dachabdichtung
04.01
Dachabdichtung
04.02 Klempnerarbeiten
04.02
Klempnerarbeiten
04.03 Einbauteile
04.03
Einbauteile
04.04 Laubengangbelag
04.04
Laubengangbelag