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Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen
Präambel
Die Parteien gehen vertragliche Beziehungen betreffend eines Bauvorhabens ein. Sie sind sich darüber bewusst, dass die Zusammenarbeit auf dem Bau besonderer Kooperation bedarf. Sie verpflichten sich vor diesem Hintergrund, bei Auseinandersetzungen zunächst ernsthaft eine konstruktive Lösung zu suchen. Nachstehende Regelungen gehen den Regelungen der VOB/B vor.
§ 1 Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat sich im einzelnen ggf. vor Ort über die Verhältnisse des Bauvorhabens zu erkundigen. Der Auftragnehmer hat die ihm für die Ausführung der Arbeiten übergebenen Pläne, Zeichnungen und sonstigen, diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen auf ihre Richtigkeit, Widerspruchslosigkeit und Vollständigkeit insb. in technischer Hinsicht zu überprüfen. Festgestellte Unstimmigkeiten sowie Bedenken gegen die vorgeschriebenen Baustoffe und -materialien sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Bauleistungen nach Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen, Bestimmungen und Vereinbarungen zu erbringen. Von dem Auftrag werden sämtliche Leistungen einschließlich aller Vorarbeiten erfasst, die erforderlich sind, die übertragenen Bauleistungen funktionsfähig so zu erstellen, dass sie zu den Zwecken, wie sie sich aus den dem Vertrag zugrunde liegenden Unterlagen und Vereinbarungen ergeben, uneingeschränkt und dauerhaft genutzt werden können. (EN-Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien) (Herstellerrichtlinien und -vorschriften)
Die Bauleistungen haben den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst, der gewerblichen Verkehrssitte sowie allen sonstigen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Bestimmungen und Auflagen zu entsprechen, die DIN sind als Mindeststandard zu verstehen; die für den Bau und Betrieb von Anlagen bestehenden Vorschriften, Normen und Empfehlungen sind einzuhalten. Der Auftragnehmer hat alle nach gesetzlichen, polizeilichen, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Vorschriften der Sachversicherer gebotenen Maßnahmen bezüglich der von ihm zu erbringenden Leistungen auszuführen oder zu veranlassen.
Zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers gehört u. a. auch:
Das Einrichten, Vorhalten, Unterhalten sowie Entfernen der Baustelleneinrichtung für sein Gewerk einschließlich der Ver- und Entsorgungsanschlüsse, soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anders geregelt.
Die Beantragung und Herbeiführung aller für die übertragenen, Bauleistungen speziell erforderlichen Genehmigungen und Abnahmen einschließlich hierfür erforderlicher Kosten.
Die Durchführung notwendiger Materialprüfverfahren, Versuchsläufe und Inbetriebsetzungen einschließlich hierfür erforderlicher Kosten.
Der Schutz der ausgeführten Leistungen vor Witterungseinflüssen, Diebstahl und sonstigen Gefahren sowie die Beseitigung von Schnee und Eis.
Die Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle sowie sämtlicher Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften auf dem Baugrundstück und - soweit für die Ausführung der beauftragten Leistung erforderlich - darüber hinaus.
Die Entsorgung und Säuberung der Baustelle während der Bauzeit von selbst verursachtem Abfall und Baumüll auf eigenen Kosten.
Die Räumung und Säuberung der Baustelle bezüglich ihrer Inanspruchnahme für die übertragenen Bauleistungen in einem ordnungsgemäßen Zustand nach Fertigstellung aller Leistungen.
Für die Unterbringung und den Transport von Arbeitskräften und Baustoffen hat der Auftragnehmer zu sorgen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Hinblick auf die vom ihm für das BV eingesetzten Mitarbeiter sämtliche arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Der Auftragnehmer darf nur solche Nachunternehmer beauftragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und dies auf Aufforderung hin umgehend nachzuweisen; § 4 Nr. 8 VOB/B bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass auch etwaige von ihm beauftragte Nachunternehmer die Verpflichtungen gem. obiger Zif. 5. erfüllen. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten, Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob obenstehende Verpflichtungen vom Auftragnehmer eingehalten wurden, soweit dies nicht berechtigten Interessen des Auftragnehmers widerspricht.
Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer ein, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 VOB/B), wenn die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese Voraussetzungen auf Verlangen des Auftragnehmers nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist.
§ 2 Ausführung
Der Auftragnehmer hat die Baudurchführung bzgl. seiner Leistungen mit dem Auftraggeber und den übrigen Baubeteiligten und soweit erforderlich mit allen behördlichen Stellen rechtzeitig abzustimmen. Der Baustelleneinrichtungsplatz ist rechtzeitig abzustimmen. Alle behördlichen Abnahmen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen und durchzuführen; der Auftraggeber ist rechtzeitig zu benachrichtigen. Eigene Bauschilder sind nur nach Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
Der Auftragnehmer hat unverzüglich für die Dauer der Bauausführung einen geeigneten, verantwortlichen und vertretungsberechtigten Bauführer zu benennen. Der Auftragnehmer bzw. sein Bauführer haben an den jedenfalls wöchentlich, bei Bedarf auch öfters stattfindenden Baustellenbesprechungen teilzunehmen.
Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vereinbarten Ausführungsfristen spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung einen detaillierten Terminplan zu erstellen. Nach Genehmigung durch den Auftraggeber wird der Detailterminplan zum Vertragsgegenstand. Der Detailterminplan ist entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf gegebenenfalls fortzuschreiben.
Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse sowie besondere Anordnungen des Auftaggebers oder Architekten. Die Bautagesberichte sind jeweils am folgenden Tag dem Auftraggeber zu überreichen. Der Auftragnehmer hat einen Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen.
Der Zustand von Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung einer Prüfung und Feststellung entzogen werden, ist gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu benachrichtigen.
§ 3 Leistungsänderung, Mehrleistungen, Beschleunigung
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung verlangt oder werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder durch andere Anordnungen des Auftraggebers, auch Anordnungen allein zeitlicher Natur, die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so hat der Auftragnehmer einen hieraus etwaig entstehenden Anspruch vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzukündigen. Der Auftragnehmer hat möglichst vor Ausführung ein schriftliches Nachtragsangebot zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Das Nachtragsangebot hat auch Ausführungen zu einer eventuellen Veränderung des Fertigstellungstermins oder sonstiger Vertragsfristen zu enthalten.
Die Abrechnung etwaiger Nachtragsansprüche erfolgt auf der Kalkulationsgrundlage (Urkalkulation), die dem Angebot zugrundegelegen hat. Auf die Auftragssumme gewährte Nachlässe werden auch bei der Vereinbarung der Nachtragsvergütung gewährt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Beschleunigung seiner Arbeiten durch zumutbare Maßnahmen (z.B. Überstunden, Sonderschichten) zu verlangen. Der Auftragnehmer hat im Falle der Bescheunigungsanordnung Anspruch auf Erstattung ihm zusätzlich entstehender Kosten. Er hat solche Kosten möglichst vor Ausführung der Beschleunigungsmaßnahmen beim Auftraggeber schriftlich anzumelden.
§ 4 Haftung
Werden Dritte infolge der Leistungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Auftragnehmers geschädigt, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen der Dritten freizustellen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Aufrechnung /Abtretung
Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgter Abtretungen sind unwirksam. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
§ 6 Sicherheitsleistung (§17 VOB/B)
Stellung der Sicherheit die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 v.H. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge.
Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche richtet sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B
§ 7 Gewährleistungsfrist
Es wird eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart.
Der AN hat eine Gewährleistungssicherheit gem. § 17 VOB/B zu erbringen i. H. v. 5 % der Bruttoabrechnungssumme für die volle Zeit der Gewährleistung.
§ 8 Vertragsstrafen
Vertragsstrafe bei Verzug mit der Fertigstellung ist vereinbart mit 1,5 Tausendstel der Nettoabrechnungs- summe pro Werktag, max. jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Auf § 11 VOB/B wird verwiesen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden.
§ 9 Zahlungen
Zahlungen durch den AG erfolgen:
auf Abschlagsrechnungen mit einem Einbehalt von 10 % innerhalb von 21 Arbeitstagen gemäß vereinbartem Zahlungsplan oder nach prüfbarer Abschlagszahlung.
Zahlungen der restlichen 10 % der Bruttoabrechnungssumme unter den Voraussetzungen des 7.2.
Schließt der AG eine Bauwesenversicherung ab, bei welcher der AN mitversichert ist, so trägt der AN als Anteil an der Versicherungsprämie einen Betrag i.H.v. 0,3% seiner Nettoabrechnungssumme von dieser; die Versicherungsprämie legt der Auftraggeber auf Wunsch offen.
Der AN erhält Strom und Wasser zur Verfügung gestellt und beteiligt sich an den Kosten prozentual mit 0,5 % der Nettoabrechnungssumme, falls im Bauvertrag nicht anders vereinbart.
§ 10 Abnahme
Es wird eine formelle Abnahme gem. § 12 VOB/B vereinbart; § 12 Nr. 5 VOB/B wird ausgeschlossen.
§ 11 Gefahrtragung
Die Gefahrentragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB.
§ 12 Schlussbestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird der Vertragsinhalt im übrigen nicht berührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Aus Beweisgründen ist für Vertragsänderungen und Ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu wählen. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
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Ort, Datum
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Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftragnehmer
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Ort, Datum
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Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Auftraggeber
Besondere Vertragsbedingungen
Anhang zu den Vorbemerkungen Anhang zu den Vorbemerkungen
Aufmaß und Abrechnung
a)Im Hinblick auf die Prüfbarkeit der Abrechnung wird auf § 14, Absatz 1 der VOB/B in der aktuell gültigen Fassung verwiesen:
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
b)Die Kosten der für die Abrechnung erforderlichen Revisionszeichnungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung ist zu berücksichtigen. Für die Planung und Ausführung wird eine Sicherheitskoordination durchgeführt. Der Auftragnehmer hat an der Erfüllung der Baustellenverordnung mitzuwirken und die Hinweise und Empfehlungen des Sicherheitskoordinators zu beachten. Die für die angebotenen Arbeiten erforderlichen, geltenden Unfall-Verhütungsvorschriften und die Vorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft sind unbedingt zu beachten. Dem Auftraggeber bzw. dem Sicherheitskoordinator sind auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
Mit dem Abschluss eines Werkvertrages wird der einzelne Auftragnehmer für den auf ihn übertragenen Teilbereich der Baumaßnahmen verantwortlich. Er hat die von ihmbeherrschbaren Gefahren auszuschließen, für Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und die Sicherheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Unternehmer, deren Leistungen auf der Baustelle zeitlich und örtlich zusammentreffen, haben sich gemäß § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschriften "Allgemeine Vorschriften (VBG 1) mit den anderen abzustimmen, um eine gegenseitige Gefährdung und nach den Bestimmungen der betreffenden Landesbauordnung auch die Gefährdung Dritter zu vermeiden.
Gesetz gegen die illegale Beschäftigung
Mit der Angebotsabgabe ist ein gültiger Freistellungsauftrag im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Diese Unbedenklichkeits- bescheinigung des Finanzamtes wird nur akzeptiert, wenn diese nicht älter als sechs Monate ist.
Bei fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes werden
15 % der Bruttosumme einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Erforderliche vertragliche Vereinbarung aufgrund des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes ab dem 01.01.2015.
Das Mindestlohngesetz sieht u.a. einen deutschlandweiten, flächendeckenden Mindestlohn in der zur Zeit gesetzlich geltenden Höhe brutto je erbrachter Arbeitsstunde vor.
Die Regelungen des MiLoG beinhalten indes mehr als einen bloßen Mindestlohn. § 13 MiLoG i.V.m. § 14 des AEntG sieht vor, dass der Auftraggeber von Werk- und Dienstleistungen für den Nettolohnanspruch derjenigen Arbeitnehmer des von ihm beauftragten Auftragnehmers/eingesetzten Nachunternehmer/durch die beiden vorstehenden beauftragte Verleiher haftet, die im Verhältnis zu ihm vertragliche Leistungen erbringen.
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund und den damit einhergehenden Haftungsrisiken für ALDI sehen wir das zwingende Erfordernis, im Falle einer Beauftragung Ihres Unternehmens, der neuen Gesetzeslage entsprechend, eine Rahmenvereinbarung abzuschließen.
Diese Rahmenvereinbarung wird Ihnen im Falle einer Beauftragung zusammen mit dem Bauvertrag zur Unterschrift zugesandt.
Falls Sie die Rahmenvereinbarung vor Angebotsabgabe einsehen möchten, bitten wir Sie, den Auftraggeber zu kontaktieren.
Ohne eine rechtskräftig unterschriebene Rahmenvereinbarung zum Mindestlohngesetz ist keine Zusammenarbeit möglich.
Der Unternehmer:
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Stempel + rechtsverbindliche Unterschrift Autragnehmer
Anhang zu den Vorbemerkungen
Hinweise zum Leistungsverzeichnis Allgemeine Hinweise
Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau einer ALDI SÜD Filiale.
Für die Ausführung der Arbeiten und die Abrechnung sind das Leistungsverzeichnis, die Zeichnungen des Architekten und das örtliche Aufmaß maßgebend. Darüber hinaus gelten alle einschlägigen DIN-Vorschriften, bauaufsichtliche Bestimmungen, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Verarbeitungs- und Werksvorschriften der Materialhersteller, alles in der jeweils neuesten Fassung.
Die Ausführung kann nur in 1 Bauabschnitten erfolgen. Dies ist in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Mit Wochenend - bzw. Nachtarbeit muss gerechnet werden.
Die Abschlags- und Schlussrechnung sind separat nach den Kostenstellen Herstellung, Abbruch und Modernisierung zu stellen. Auch dieses ist in Ihren Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Alle Arbeiten sind mit der Bauleitung abzusprechen.
Hinweise zum Leistungsverzeichnis
Zusätzliche Ausführungsvorschriften Zusätzliche
Ausführungsvorschriften
1. Allgemein
Grundlage der zu erbringenden
Leistungen und
deren Abrechnung sind das
Leistungsverzeichnis
und die Zeichnungen des
Architekten. Darüber hinaus
gelten alle einschlägigen
DIN-Vorschriften, bauauf-
sichtliche Bestimmungen, die
Unfallverhütungs-
vorschriften sowie die
Verarbeitungs- und Werkstoff-
vorschriften der
Materialhersteller, alles in
der
neuesten Fassung.
Insbesondere wird hingewiesen
auf die DIN 18331
(Beton- und
Stahlbetonarbeiten) und die
DIN 1045-
1 bis 4 (Fassung Juli
2001)(Beton, Stahlbeton
und Spannbeton). Die
Fertigteile sind gemäß den
v.g.
Normen und unter Beachtung
der entsprechenden
Produktnormen nach DIN EN
13369 herzustellen bzw.
zu zertifizieren. Zum
Beispiel:
DIN EN 13224,
Betonfertigteile-Deckenplatten
mit Stegen
DIN EN 13225,
Betonfertigteile-Stabförmige
Bauteile
DIN EN 14843,
Betonfertigteile-Treppen
DIN EN 14991,
Betonfertigteile-Gründungselem
ente
DIN EN 14992,
Betonfertigteile-Wandelemente
DIN EN 15258,
Betonfertigteile-Stützwandelem
ente
Die Baustelleneinrichtung für
die hier ausgeschriebenen
Leistungen sind jeweils in
die Positionen des
Leistungsverzeichnisses
einzurechnen. D.h. alle
Leistungen wie
Krane (Anträge), Gerüste,
Absturzsicherungen etc. sind
zukalkulieren und in den
einzelnen Einheitspreisen
enthalten.
2. Situation auf der Baustelle
Zum Zeitpunkt der
Fertigteilmontage sind die
Köcher-
und Streifenfundamente und
die Stahlbetonboden-
platte hergestellt. Die
Zufahrt zur Einbaustelle
erfolgt über im Unterbau
fertiggestellte
Parkplatzflächen oder über
vorhandene Baustraßen.
Vor Montagebeginn sind vom
AN, gemeinsam mit der
Bauleitung, vor Ort die für
die Montage benötigten
Flächen abzustimmen.
3. Leistung
Die anzubietende Leistung
umfaßt:
a) die technische Bearbeitung
der auf-
gehenden
Fertigteilkonstruktion ab OK
der bauseits
erstellten Fundamente und
Bodenplatte
b) Anfertigung aller
Konstruktionszeichnungen
einschl. Einplanen aller
Fenster und Türenöffnungen
und aller Aussparungen aus
den Zeichnungen des
Architekten und Vorlage
dieser Zeichnungen beim
Architekten
c) Kontrolle der örtlichen
Gegebenheiten beim Auf-
maß auf Übereinstimmung mit
der Planung und
ggfs. umgehende Mitteilung
von Differenzen an die
Bauleitung
d) Anfertigung, Lieferung und
Montage der Stahl-
betonfertigteile, einschl.
Vorhalten aller
erforderlichen Geräte,
Rüstungen sowie Einrichten
und Räumen der Baustelle.
e) Anträge für die
Aufstellung der Krananlagen
bei der Bezirksregierung
Düsseldorf für die zwei
Bauabschnitte.
4. Anfertigung
4.1 Alle Stützen, Riegel und
Unterzüge sind mit Beton
C 35/45 herzustellen, alle
Wandplatten mind. mit Beton
min. C 35/45, Wandplatten mit
angeformten Spornen
(stützenlose Befestigung)
sind ebenfalls mit Beton
C 35/45 herzustellen.
4.2 Alle Stützen und
Wandplattensporne sind im
Bereich ihrer Einspannung
(Köchereinstand) nach Vor-
schrift zu profilieren. Die
Sporne an den Wandplatten
sind notwendig, um die
Wandplatten ohne Stützen auf-
stellen zu können.
4.3 Die Bauteile müssen eine
gleichmäßige,
geschlossene (nestfreie)
Oberfläche aufweisen.
Die Flächen sind direkt nach
dem Ausschalen zu
entgraten, noch vorhandene
Rödeldrähte zu entfernen.
Beschädigte oder fehlerhafte
Stellen sind im Werk
sauber mit
kunststoffmodifiziertem
Zementmörtel
beizuputzen.
4.4 Einbauteile, wie
Leerrohre, Halfenschienen,
Kantenschutzprofile,
Anschweißlatten etc. sind
flächenbündig, höhen- und
fluchtgerecht einzubauen.
Die Anschlüsse zum Stahlbeton
sind sauber und
scharfkantig herzustellen.
4.5 Alle für die Errichtung
der Konstruktion an den
Fertigteilen erforderlichen
Einbauteile, Auflager,
Aussparungen, Konsolen etc.
sind eigenverantwort-
lich vom AN herzustellen bzw.
einzubauen.
4.6 Die Bewehrung gemäß
Statik ist nicht gesondert
angefragt und ist in die
Preise der betreffenen
Bauteile einzurechnen.
(Betonstahl BSt 500 S+M (A))
4.7 Montage- und
Verbindungsmittel, die nicht
voll-
ständig einbetoniert werden,
sind aus nichtrostendem
Stahl herzustellen.
4.8 Alle Stahleinbauteile
(Anschweißplatten, Halfen-
schienen, etc.) müssen
feuerverzinkt oder aus nicht-
rostendem Stahl sein.
4.9 Sämtliche Kanten der
Betonfertigteile sind zu
brechen durch Einlegen von
Dreikantleisten mit
einer Kantenlänge von 1,5/1,5
cm.
4.10 Alle unter den einzelnen
LV-Positionen
angegebenen
Expositionsklassen sind
einzuhalten.
Gegebenenfalls ist Beton nach
entsprechender
Rezeptur zu verwenden.
5. Lieferung und Montage
5.1 Alle Fertigteile sind
frei Baustelle mit Spezial-
fahrzeugen zu liefern und als
Gesamtkonstruktion
fertig aufzurichten, genau
auszurichten und in
statisch und konstruktiv
erforderlicher Weise zu
vergießen. Die konstruktiv
erforderlichen Fugen sind
dauerhaft in ihrer benötigten
Größe anzulegen.
5.2 Vor Beginn der Montage
sind alle bauseits er-
stellten Fundamente zu prüfen
und nach bauseits
vorhandener Höhenmarke die
Aufstandsflächen
in den Köchern mit Estrich
oder anderen Mitteln
auszugleichen.
Die Aufstandsflächen in den
Köchern liegen ca.
5 cm tiefer als Unterkante
der Fertigteile.
Das Übertragen der
Höhenmarken auf die einzelnen
Fundamente wird nicht
gesondert vergütet.
5.3 Die Stützen werden in
die bauseits erstellten
Köcherfundamente eingelassen,
der verbleibende
Hohlraum im Köcher ist mit
Beton min. C 20/25 zu
vergießen. Gleiches geschieht
auch mit den Spornen
an den Wandplatten.
Diese Leistungen sind nicht
gesondert angefragt
und in die Einheitspreise
dieser Bauteile einzu-
rechnen.
5.4 Die Standsicherheit der
Fertigteile während der
Montage ist in jeder Phase
vom AN zu gewähr-
leisten. Windaussteifungen
sowie Hilfskonstruktionen
für die Zeit der Montage sind
vom AN zu stellen und
werden nicht gesondert
vergütet.
5.5 Die Fugen zwischen den
Fertigteilen sind dauer-
elastisch zu schließen. Auf
die fachgerechte Vorbe-
reitung der Fugenflanken, das
richtige Einbringen
einer Hinterfüllung, das
Primern der Fugenflanken
und das Einbringen der
Fugenmasse (im Farbton
weiß, hell- oder dunkelgrau)
nach Vorschrift
des Fugenmassenherstellers
wird hiermit ausdrücklich
hingewiesen.
5.6 Bei der Montage
entstandene Beschädigungen
sind sofort nach
Montagefertigstellung durch
Betonkosmetik auszubessern
5.7 Die Lieferung und
Montage erfolgt in EINEM
Bauabschnitten, dies ist
komplett in den
Einheitspreisen zu
berücksichtigen.
6. Verantwortung des
Unternehmers
Die aufgeführten Materialien
und die vorgesehene
Ausführung entbinden den
Unternehmer nicht von
der eigenen, genauen Prüfung
der Erzeugnisse
auf ihre Eignung für die
beabsichtigten Verfahren
und Zwecke.
______________________________
___________________
Datum Unterschrift
Zusätzliche Ausführungsvorschriften
01 Stützen
01
Stützen
01.__.0001 Stahlbeton-Stütze 22/50 cm (ca. 5,60 m) Stahlbetonstütze als Fertigteil, Querschnitt Stützen
22 x 50 cm, bis UK Bodenplatte 33 x 50 cm, Stützenlänge einschl. Fundamenteinstand ca. 560 cm.
3-seitig glatter Sichtbeton, Betoneinfüllseite sehr sauber geglättet, einschl. der Bewährung und der erforderlichen Einbauteile für die Montage, herstellen, frei Baustelle liefern und in bauseits hergestellte Köcherfundamente Höhen- und fluchtgerecht montieren und vergießen, Beton C 35/45, Expositionsklasse XC1, Zement CEM I 52, 5 R, Größtkorn 16mm.
Position S1, S2; S3 und S4 gemäß Statik
01.__.0001
Stahlbeton-Stütze 22/50 cm (ca. 5,60 m)
9.00
St
01.__.0002 Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,50m Zulage für eine Gabellager für die Auflagerfläche der Stahlträger ca. 15 x 22 x 50cm im Kopf der in Pos. 01.1 genannten Stütze herstellen, einschl. der erforderlichen Bewehrung, Beton C35/45, Expositionsklasse XC1, Zement CEM I 52, 5 R, Größtkorn 16mm, zur Aufnahme der Stahlträger.
01.__.0002
Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,50m
4.00
St
01.__.0003 Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,59m Zulage für eine Gabellager für die Auflagerfläche der Stahlträger ca. 15 x 22 x 59cm im Kopf der in Pos. 01.1 genannten Stütze herstellen, einschl. der erforderlichen Bewehrung, Beton C35/45, Expositionsklasse XC1, Zement CEM I 52, 5 R, Größtkorn 16mm, zur Aufnahme der Stahlträger.
01.__.0003
Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,59m
1.00
St
01.__.0004 Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,55m Zulage für eine Gabellager für die Auflagerfläche der Stahlträger ca. 15 x 22 x 55cm im Kopf der in Pos. 01.1 genannten Stütze herstellen, einschl. der erforderlichen Bewehrung, Beton C35/45, Expositionsklasse XC1, Zement CEM I 52, 5 R, Größtkorn 16mm, zur Aufnahme der Stahlträger.
01.__.0004
Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,55m
1.00
St
01.__.0005 Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,29m Zulage für eine Gabellager für die Auflagerfläche der Stahlträger ca. 15 x 22 x 29cm im Kopf der in Pos. 01.1 genannten Stütze herstellen, einschl. der erforderlichen Bewehrung, Beton C35/45, Expositionsklasse XC1, Zement CEM I 52, 5 R, Größtkorn 16mm, zur Aufnahme der Stahlträger.
01.__.0005
Gabellager im Stützenkopf Höhe ca. 0,29m
2.00
St
02 Wände; Unterzüge; Decken
02
Wände; Unterzüge; Decken
02.__.0001 Sandwich-Außenwandplatten 15/12/8cm Außenwandplatte 15 - 12 - 8cm
Sandwich-Aussenwandplatten, ca. 30 Elemente, Wandhöhe ca. 3,75m, bestehend aus Tragschale, Dicke 15cm, Innenseitig sauber geglättet und fein abgerollt, Beton C35/45, Expositionsklasse XC 1, Zement CEM I 52,5 R Größtkorn 16mm, Wärmedämmung aus Styropor EPS 035, DEO/WAB (150), WLG 035, Dicke 12cm, Vorsatzschale (h ca. 4,60m), Dicke 8cm, Vorsatzbeton, Oberfläche Sichtbeton schalungsglatt auf Stahlschalung, einschl. Anlegen aller Tür- und Fensteröffnungen (alle Öffnungen werden übermessen), einschl. dem schließen der Wärmedämmung an den Öffnungsleibungen gem. Detail, einschl. erforderlicher Bewehrung und für die Montage notwendige Einbauteile/Befestigungen, die Verbindung der Vorsatzschale mit der Tragschale hat mit V4A-Material und typengeprüften Einbauteilen zu erfolgen, herstellen, frei Baustelle liefern und höhen- und fluchtgerecht montieren und vergießen.
Position W1; W2; W3; W4; W5; W6 und W7 gemäß Statik
02.__.0001
Sandwich-Außenwandplatten 15/12/8cm
332.00
m²
02.__.0002 Sockelplatteplatte 12cm Sockelplatteplatte 12 cm, Aussenwandplatten, 5 Elemente, Wandhöhe ca. 1,35m, bestehend aus Vorsatzschale, Dicke 12cm, Vorsatzbeton, Oberfläche Sichtbeton schalungsglatt auf Stahlschalung,einschl. Anlegen aller Tür- und Fensteröffnungen (alle Öffnungen werden übermessen), einschl. erforderlicher Bewehrung und für die Montage notwendige Einbauteile / Befestigungen, herstellen, frei Baustelle liefern und höhen- und fluchtgerecht im Sockelbereich der Anlieferung vor der bauseitigen Styrodurdämmung montieren und vergießen.
02.__.0002
Sockelplatteplatte 12cm
36.00
m²
02.__.0003 Zulage Trägeranschlussplatte Trägeranschlussplatte in zuvor beschreibener Wandplatte (Achse A0 / 1 und A0 / 2) gem. Statik Pos. 4.1 und 5.2 gem. Statik einbauen.
Es ist eine Stirnplatte 200 x 300mm und 2 Fischer FAZ II Plus 12/10 gem. Statik in der Tragschale auf der Lagerseite zu liefern und fachgerecht einzubauen.
02.__.0003
Zulage Trägeranschlussplatte
2.00
St
02.__.0004 Zulage Auflagertasche Es ist in der zuvor beschriebenen Sandwichplatte eine Auflagertasche in der Tragschale (Achse A4 / 0) mit den Abmessungen 25 / 40cm für einen Stahlträger gem. Statik zu berücksichtigen.
02.__.0004
Zulage Auflagertasche
1.00
St
02.__.0005 Stahlträger UPE 180 Zum Anschluss an den Bestand ist ein UPE 180 Stütze, Länge ca. 3,50m, an die bestehende Stahlbetonstütze gem. Statik zu dübeln mit Fischer Injektionssystem FIS V Plus.
Anker: Ankerstangen FIS A und Ankerhülsen FIS H K
Injektionsmörtel: FIS V Plus 360 S
Verankerungstiefe 110mm, e= 0,50m
Liefern und fachgerecht montieren
Pos. W 7.1 der Statik
02.__.0005
Stahlträger UPE 180
2.00
St
03 Sonstiges
03
Sonstiges
03.__.0001 Technische Bearbeitung Technische Bearbeitung der gesamten v.g. Leistung auf Grundlage der bauseitigen Statik: Ausführungsplanung inkl. Schal- und Bewehrungspläne, Stahl- und Stücklisten, Lichtpausen, Kopien nach Bedarf, Organisation der Fertigteiltransporte und -montage. Die Ausführungspläne sind dem Prüfingenieur über den Architekten in dreifacher Ausfertigung rechtzeitig vorzulegen. Eine weitere Ausfertigung der zur Produktion freigegebenen Planung erhält der Architekt einfach zur weiteren Bearbeitung. Ferner sind die Ausführungspläne der Wandplatten dem Fachingenieur für die Eintragung der Leerrohre, Dosen, Schlitze etc. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Eintragungen sind in die Ausführungspläne zu übernehmen. Mit der Ausführung darf erst nach Freigabe durch den Prüfingenieur begonnen werden.
03.__.0001
Technische Bearbeitung
1.00
Psch
03.__.0002 Leerrohre und Elektrodosen Ca. 25 Leerdosen und ca. 25m Leerrohre liefern und in die Fertigteile einbauen, nach Angabe Pläne Architekt und / oder Fachingenieur. Leerrohr bis PG-41,Leerdosen U 71, Leerdosen für Schalter, Steckdosen und Verteilerdosen, Leerrohre enden in ca. 35 Aussparungen oberhalb der abgehängten Decke für bauseitiges Einziehen von Kabeln
03.__.0002
Leerrohre und Elektrodosen
1.00
Psch
03.__.0003 Ankerschiene HTA 38/17-A4-M12 Ankerschiene für Befestigung für bauseits zu liefernden und einzubauenden Konsolenankern HK4-U-10,5-250 zur Aufnahme der Verblendung im Bereich oberhalb des Flachdachesände liefern udn gem. Detailzeichnung des Architekten einbauen.
Erzeugnis: HALFEN, Profil HTA 38/17-A4-M12
03.__.0003
Ankerschiene HTA 38/17-A4-M12
O
1.00
m
03.__.0004 Ankerschiene HMS 25/15 HALFEN, Profil HMS 25/15
03.__.0004
Ankerschiene HMS 25/15
O
H
1.00
m
03.__.0005 Ankerschiene HZA 40/22 HALFEN, Profil HZA 40/22
03.__.0005
Ankerschiene HZA 40/22
O
H
1.00
m
03.__.0006 Mörtelfuge Mörtelfuge ca. 2-3 cm unter allen vor gen. Platten, Mörtel MG IIIa liefern, einbauen und beidseitig glatt abstreichen
03.__.0006
Mörtelfuge
72.00
m
03.__.0007 Fugen schließen, innen Alle Fugen zwischen den Fertigteilen dauerelastisch
schließen (innen), Fugenbreite gemäß technischer
Bearbeitung, das Fugenmaterial muss dauerhaft
elastisch bleiben, eine gute Flankenhaftung besitzen,
Farbe: weiß,hell- bzw. dunkelgrau, einbauen nach Herstellervorschrift,
gewähltes Erzeugnis innere Fugen:
03.__.0007
Fugen schließen, innen
131.00
m
03.__.0008 Fugen schließen, aussen Alle äußeren Fugen zwischen den Fertigteilen dauerelastisch, schlagregensicher schließen. Fugenbreite gem. technischer Bearbeitung, das Fugenmaterial muss dauerhaft elastisch bleiben, eine gute Flankenhaftung besitzen, Farbe: weiß oder evtl. hell- bzw. dunkelgrau, einbauen n. Herstellervorschr. gewähltes Erzeugnis äußere Fugen:
03.__.0008
Fugen schließen, aussen
222.00
m
04 Verschiedenes
04
Verschiedenes
04.__.0001 Vorarbeiterstunden für unvorhergesehene Arbeiten zum Nachweis.
04.__.0001
Vorarbeiterstunden
O
1.00
h
04.__.0002 Facharbeiterstunden für unvorhergesehene Arbeiten zum Nachweis.
04.__.0002
Facharbeiterstunden
O
1.00
h
04.__.0003 Autokran inkl. Bedienung / Fahrer für unvorhergesehene Arbeiten zum Nachweis.
04.__.0003
Autokran
O
1.00
h
04.__.0004 Tieflader inkl. Fahrer für unvorhergesehene Arbeiten zum Nachweis
04.__.0004
Tieflader
O
1.00
h