Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten
Aldingen
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Projekt 926 BSW Aldingen Leistungsverzeichnis Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten _______________________________________________________________________________________ Auftraggeber FWD Hausbau GmbH Gerhart-Hauptmann-Straße 28 69221 Dossenheim Bauherr FWD Hausbau GmbH Ausführungort Schuraer Straße 2/1 Gerhart-Hauptmann-Straße 28 78554 Aldingen 69221 Dossenheim _______________________________________________________________________________________ Abgabeort FWD Hausbau GmbH Gerhart-Hauptmann-Str. 28 69221 Dossenheim Ansprechpartner Abgabedatum 21.11.2025 Ausführungsbeginn 26.01.2026 Ausführungsende 30.05.2026 _______________________________________________________________________________________ Angebotssumme netto EUR ______________ Nachlass _____ % EUR ______________ Angebotssumme netto abzgl. Nachlass EUR ______________ Umsatzsteuer 19 % EUR ______________ Angebotssumme brutto EUR ~~~~~~~~______________ _______________________________________________________________________________________ _________________________________________ _________________________________________ Ort und Datum Firmenstempel und rechtsgültige Unterschrift
Projekt 926 BSW Aldingen
00 Vertragsbedingungen
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Vertragsbedingungen
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen Dokument2 Seite [[Seitennummer]] von [[Seitennummer]] Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen 1 Angebot .1 Das nachfolgende Leistungsverzeichnis ist komplett auszufüllen und alle geforderten Unterla-gen sind bei der Angebotsabgabe mit beizulegen. Nicht komplett ausgefüllte Unterlagen oder von Forderungen des Leistungs-verzeichnisses abweichende Angebote können von der Bewertung ausge-schlossen werden. .2 Weiter Angebotsunterlagen sind: .1 Die Landesbauordnung des entsprechenden Bundeslandes, neueste Fassung, .2 die Bedingungen und Auflagen aus der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung kann nach Terminvereinba-rung beim AG eingesehen werden. Sollte der AN auf die Einsichtnahme verzichten, so kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf Unkenntnis berufen, .3 die allgemeinen technischen Vorschriften für die zu erbringenden Leistungen, insbesondere die einschlägi-gen DIN-Normen und die VDI- und VDE-Richtlinien. Auf die Vorgaben hinsichtlich Wärme- und Schallschutz ist besonders zu achten. .4 die Vorschriften und Bedingungen der Versorgungsträger, wie z. B. Gas, Wasser, Kanal etc., .5 die Energieeinsparverordnung (EnEV), .6 die Arbeitsstättenverordnung und -richtlinien, .7 die Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und Verhütung von Unfällen der Berufsgenos-senschaf-ten, .8 die Unfallverhütungsvorschriften der GUV, .9 die Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen der Fachverbände, .10 die Auflagen des TÜV. .3 Preisgünstigere Alternativen zu den ausgeschriebenen Einzelleistungen sind erwünscht. Das Alternativange-bot ist getrennt vom Hauptangebot mit diesem abzugeben. .4 Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er vor Auftragserteilung dem Auftragge-ber die Unbe-denklichkeitsbescheinigung darüber vorlegen kann, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steu-ern und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist. Er verpflichtet sich bei evtl. Vergabe an Subunter-nehmer nur solche Handwerker zu berücksichtigen, die ebenfalls die vorgenannten Bedingungen erfüllen. .5 Verstößt der AN gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), so kann der AG den Ver-trag kündigen. .6 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des AN haben keine Gültigkeit. 2 Art und Umfang der Leistung .7 Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Baustelle, ihre Zugänglichkeit und alle sonstigen für die Preisfindung und Baudurchführung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung sowie Einsichtnahme der Zeich-nungsunterlagen zu unterrichten. .8 Die Ausführungsfrist für die vollständige Fertigstellung der ausgeschriebenen Leistungen ist mit Wochen kalkuliert. Im Rahmen des Bauwerkvertrages ist ein detaillierter Zeitplan zu vereinbaren. .9 Soweit die vom Unternehmer aufgestellte Baustelleneinrichtung auch von anderen bauausführen-den Unter-nehmern benötigt wird, insbesondere Baukran, Gerüste, Baustellenabsiche-rung etc., stellt der Unternehmer diese zur Verfügung. .10 Subunternehmer dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AG eingesetzt werden. Die Genehmigung setzt voraus, dass Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie ein Ansprechpart-ner des Subunternehmers auf der Baustelle dem AG bekannt gegeben wird. .11 Der AN hat auch bei nicht vollständiger Beschreibung den Aufwand für fix und fertige Arbeiten einschließlich sämtlicher erforderlicher Nebenarbeiten zu berücksichtigen. Montageteile, Befesti-gungsmittel, Kleinteile usw. sowie deren Dimensionierung und Anzahl sind so zu wählen, dass sie den Anforderungen gerecht werden. .12 Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließ-lich aller Hilfsstoffe, Befestigungs- und Verwahrungsmaterialien sowie Vorhalten von Werkzeugen und Maschinen, das Abladen, Lagern und Befördern auf der Baustelle und zu der Verwendungsstelle. 3 Vergabe .13 Die Vergabe selbst erfolgt durch schriftlichen Auftrag oder schriftlichen Bauvertrag unter Mitwir-kung des AG, niemals mündlich oder stillschweigend. .14 Wesentliche Vertragsbestandteile werden in der nachstehenden Reihenfolge: .11 Der Zuschlag und das Verhandlungsprotokoll, .12 Baukräne und Transportgeräte, soweit sie nicht vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, .13 die gesamte Leistungsbeschreibung des Auftraggebers mit den kompletten Allgemeinen und Zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen, .14 alle Zeichnungen und Detailangaben, .15 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C, jeweils in der neues-ten Fas-sung, .16 die HOAI in ihrer bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, wenn und soweit der AN Planungs-leistungen (Ausführungs- und/oder Fachingenieursplanung) übernimmt, .17 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). .15 Die unter Ziffer 1.2 aufgeführten Unterlagen gelten neben denjenigen, die im Verhandlungsproto-koll evtl. zusätzlich aufgeführt worden sind. .16 Alle Überschriften der Vertragsgrundlagen dienen lediglich der Orientierung und nicht der Ausle-gung. .17 Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 4 Vergütung, Zahlungen .18 Es wird ein Pauschalfestpreis vereinbart. Die Vergütung bzw. Bauwerkvertragssumme ergibt sich aus der Addition der Einzelpositionen. Etwaige Lohn- und Materialkostenerhöhungen haben keine Auswirkungen auf die Vergütung. Die der Ausschreibung zugrunde liegenden Massenberechnungen und sonstigen Kalkulationsgrund-lagen sind vor Auftragsvergabe von dem Unternehmer zu überprüfen. .19 Die Vergütung ist zahlbar nach Baufortschritt, gemäß einem noch festzulegenden Zahlungs-plan. .20 Die Vertragspreise sind Festpreise für die gesamte Bauzeit. .21 Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. Eine Abtretung der dem AN aus dem Vertrag zustehenden Forderun-gen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht gestattet. 5 Sicherheitsleistungen .22 Als Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung erfolgt ein 10%er Abzug an den Abschlagszahlun-gen, dieser Abzug kann durch eine Bürgschaft nach Mustervorlage des Auftragge-bers abgelöst werden. .23 Die Gewährleistungsdauer des Unternehmers beträgt 5 Jahre. Zur Sicherstellung der Gewährleis-tungsansprü-che hat der Auftraggeber das Recht, für die Dauer der Gewährleistungszeit bei der Schlussabrech-nung einen Einbehalt von 5 % der Bruttovertragssumme vorzunehmen. .24 Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch eine unbefristete Bankbürgschaft, inhaltlich nach Mustervor-lage des Auftraggebers, ablösen. .25 Ungeachtet dieser Sicherheitsleistung kann der AG ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn vor der Schlusszahlung oder vor Ablösung des Sicherheitseinbehaltes nach Ziffer 5.3 ein Leis-tungsmangel vorhan-den ist. 6 Gerichtsstand .26 Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Heidelberg. gelesen (Ort, Datum, Unterschrift
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB 1 Stoffe und Bauteile .1 Sämtliche Stoffe und Bauteile müssen den DIN-Normen entsprechen. .2 Es dürfen nur Materialien erster Wahl angeboten und verwendet werden. Alle Baustoffe und Bauteile müssen ungebraucht sein. Sie müssen den DIN-, Güte- und Maßbestimmungen entsprechen. .3 Auf Anforderung des AG sind vor Auftragserteilung Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten Materialprüfungsinstituten bzw. bauaufsichtlichen Zulassungen für die zum Einbau kommenden Materialien vorzulegen. .4 Sämtliche Befestigungsmittel aus Stahl sind in verzinkt oder allgemein nichtrostend zu liefern. .5 Sind im LV unverzinkte Stahlbauteile beschriebenen, sind diese vollkommen entrostet und mit einem Schutzanstrich versehen einzubauen. Es dürfen keine Reinigungsmittel oder -stoffe verwendet werden, die einer einwandfreien Haftung eines später aufgebrachten Anstriches entgegenwirken. 2 Ausführung .6 Allgemeines .1 Ein dauernd auf der Baustelle anwesender, verantwortlicher, Deutsch sprechender Vertreter des AN ist zu benennen. Der AN hat ein förmliches Bautagebuch zu führen und dem AG wöchentlich einzureichen. .2 Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für Arbeitsschutz nach den Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft hat der AN auf seine Kosten einzurichten. Falls der AN fremde Gerüste oder Einrichtungen benutzt, hat er vorher zu prüfen, ob sie für seine Zwecke geeignet sind. Soweit der AG oder andere am Bau Beteiligte Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellen, sind diese vom AN verantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Er hat sie nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäß zurückzugeben. Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder ähnliches, die zur Durchführung der Arbeit vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden. .3 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf der Baustelle zu halten und ständig, mindestens aber einmal wöchentlich, den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. .4 Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschließlich Gehwege sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. .5 Alle Auflagen von Behörden und behördenähnlichen Instituten sind vom AN zu befolgen. § 2 Absatz 5 u. 6 VOB/B bleiben unberührt. Soweit für die Leistungen des AN besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese von ihm rechtzeitig beschafft bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. .6 Der Platz für die Baustelleneinrichtung wird vom AG entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Der AN muss sich darauf einstellen, dass Umlagerungen im Zuge des Baufortschrittes notwendig werden. Die Installation zu den Verwendungsstellen einschließlich Arbeitsplatzbeleuchtung und unfallsicherer Ausleuchtung aller Zugangswege hat der AN, soweit nicht schon vorhanden, auszuführen. .7 Der AG stellt Baustrom und -wasser zur Verfügung. Für den Anschluss und den Wasserdruck hat der Unternehmer selbst zu sorgen; entsprechendes gilt für den Strom. .8 Eine Baubewachung wird nicht vorgesehen. .9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen und Mängel an Vorleistungen so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass eine Behebung und Richtigstellung unter seiner beratenden Mitwirkung erfolgen kann, ohne dass es zu Verzögerungen bei der Bauausführung kommt. Mit Arbeitsbeginn ist die Einrede betr. mangelhafter Vorleistungen verwirkt. Gegen Verschmutzung und Beschädigung an Bauteilen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für alle entstehenden Schäden. Umsichtig vorzugehen ist bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Kunststoff-, Holz-, Blech-, Aluminiumteilen usw. .10 Der AN ist verpflichtet, seine Arbeiten mit den Folgehandwerkern so abzusprechen, dass keine Schäden an den eingebauten Arbeiten entstehen können. Vom Ergebnis ist in jedem Fall die Bauleitung zu verständigen. .7 Ausführungsunterlagen .11 Der AN hat dem AG rechtzeitig anzugeben, wann er die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen benötigt und diese unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich bekanntzugeben. .12 Mit der Genehmigung von durch den AN eingereichten Unterlagen übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle Angaben für vom AN benötigten Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen, Einbauteile etc. sind vom AN mit dem AG rechtzeitig abzustimmen. .13 Alle für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten sind vom AN verantwortlich durchzuführen. .14 Veröffentlichungen über die Bauleistungen durch den AN sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. .8 Ausführungsfristen .15 Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme an der Baustelle hat der AN den Arbeitsablauf mit dem AG abzustimmen. Er hat auch eine verbindliche frühzeitige Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen vorzunehmen, damit ein reibungsloser Arbeitsablauf sichergestellt ist. .16 Der AG behält sich Terminänderungen vor. Falls eine Verschiebung vereinbarter Termine aus bauseits zu vertretenden Gründen notwendig werden sollte, und der AN von der Verschiebung rechtzeitig unterrichtet wird, sind neue Vertragstermine zu vereinbaren. Die Zahl der vereinbarten Arbeitstage für die Ausführung der Gesamtleistung oder der Einzelleistung ist dabei einzuhalten. .9 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung .17 Der AN hat seine Arbeit so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. 3 Nebenleistungen .10 Nebenleistungen sind ergänzend zur VOB/C folgende Leistungen, sie sind vom AN bei der Preiskalkulation zu erfassen: .11 Baukräne und Transportgeräte, soweit sie nicht vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. .12 Bereitstellen und Vorhalten von allen erforderlichen Gerüsten, Sicherungs- und Beleuchtungseinrichtungen für Arbeitsplätze und Zugangswege sowie alle notwendigen Bauprovisorien; dem AG wird insoweit eine Mitbenutzung erlaubt. .18 Kosten für besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen und Abnahmen. .19 Geeignete Schutzmaßnahmen für alle Bauteile und Einrichtungen, soweit sie bei der Ausführung erforderlich sind, z. B. Abdeckungen und Verhängungen von Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Fenstern, Türen, Stahl- und Blechteilen aller Art - Aluminiumteile sind mit äußerster Sorgfalt abzudecken -, Beschlägen, Gesimsen, Einrichtungsgegenständen, Plattenbelägen, Heizkörpern, Rohren und sonstigen Installationen usw. .20 Reinigungsarbeiten an allen betroffenen Bauteilen und Einrichtungen, so gründlich, dass den Folgeunternehmern, über deren vertragliche Verpflichtung hinaus, keine weiteren Aufwendungen entstehen. .21 Maßnahmen zum Umweltschutz. .22 Vorkehrungen zum Schutz der Arbeiten gegen Kälte, Hitze und Feuchtigkeit. .23 Herstellen von Proben und Musterflächen. 4 Teilkündigungen durch den AG sind zulässig. 5 Haftung der Vertragsparteien .13 Wird der AG von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die vom AN zu vertreten sind, so ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen. .14 Der AN hat dem AG auf Verlangen eine nach Deckungsumfang und Höhe ausreichende Haftpflicht- und Feuerversicherung während der gesamten Bauzeit nachzuweisen. 6 Vertragsstrafe .15 Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Ein Vorbehalt bei der Abnahme ist nicht erforderlich. .16 Soweit Termine gem. Ziffer 2.3.2 neu vereinbart werden, gilt die vereinbarte Vertragsstrafe auch für die neuen Termine. .17 Bereits erwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine. 7 Abnahme .18 Vor der Abnahme hat der AN seine Leistungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und schriftlich zu erklären. Ggf. vorhandene Rest- und Nacharbeiten sind umgehend durchzuführen. .19 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. .20 Bis zur Abnahme seiner gesamten Leistungen trägt der AN die Gefahr einer Verschlechterung oder des Unterganges seiner Leistung. 8 Gewährleistung .21 Die Gewährleistung beträgt gem. BGB 5 Jahre. .22 Der AN ist verpflichtet, spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist per Einschreiben den AG zur gemeinsamen Besichtigung der Arbeiten des AN aufzufordern. 9 Abrechnung .23 Die Abrechnung ist vom AN auf Verlangen nach einer vom AG bestimmten Methode aufzustellen. 10 Stundenlohnarbeit .24 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vom AG ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenlohnberichte spätestens am folgenden Arbeitstag nach Durchführung der Bauleitung des AG zur Anerkennung vorgelegt werden. Die Unterschrift der Bauleitung des AG unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt einer Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. .25 Die vertraglich vereinbarten Stundenlohnsätze beinhalten die erforderliche Aufsicht sowie alle sozialen und tariflichen Nebenkosten. Sie gelten gegenseitig. Für evtl. benötigte Materialien oder Geräte ist vor Ausführung eine Vergütung in Anlehnung an die Vertragspreise zu vereinbaren. gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 1 Allgemeines 1.1 Folgende technische Vorschriften und Richtlinien sind Vertragsbestandteil: Die Zeichnungen des Auftraggebers, DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten, DIN 18336 Abdichtungsarbeiten, DIN 18338 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten, DIN 18339 Klempnerarbeiten mit den jeweiligen, dort genannten weiteren Normen und Vorschriften, soweit nachfolgend nicht besondere Regelungen beschrieben sind, 1.2 Der AN hat den Ablauf der Arbeiten mit beauftragten Zimmerern, Blechnern und Dachdeckern abzustimmen. Erforderliche Ausführungs- und Anschlussdetails sind rechtzeitig vor Ausführungsbeginn mit der Bauleitung abzustimmen, bzw. von der Bauleitung genehmigen zu lassen. 1.3 Die der Ausschreibung beigefügten Ausführungsdetails sind auf Übereinstimmung mit den gültigen technischen Vorschriften, Richtlinien und Vorschriften der Herstellerwerke zu überprüfen. Bedenken und Vorbehalte sind ggf. mit Abgabe des Angebotes zu erklären. 2 Ausführung 2.1 Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen an Bauteilen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der AN haftet für alle entstehenden Schäden, insbesondere bei Beschädigungen von Sichtbeton und Sichtmauerwerk. Jegliche Schutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen. 2.2 Der Schutz von Holzkonstruktionen und evtl. Spanplatten, sowie der bereits provisorisch abgedichteten Bauwerksteile gegen Witterungseinflüsse ist während der Ausführung jederzeit sicherzustellen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. 2.3 Dehnfugen, außer über Bauwerksfugen, soweit im angebotenen Dachaufbau erforderlich sind in die Einheitspreise einzurechnen. 2.4 Die Oberflächen von Kiesschutzschichten sind einzuebnen und abzuwalzen. Aufkantungen und Dachflächen ohne Bekiesung sind mit UV-beständigen Materialien zu schützen. 2.5 Soweit Anschlussfugen nicht mit Spezialprofilen hergestellt werden können, ist grundsätzlich dauerelastisches, alterungs- und witterungsbeständiges 2-Komponenten-Material auf Polysulfid-Basis (THIOKOL o. glw.) zur Versiegelung der Fugen anzuwenden. Es darf nach dem Abbinden nicht klebeaktiv sein und keine Verfärbungen verursachen. Eine Fugenvorbehandlung nach Herstellervorschrift ist grundsätzlich erforderlich und in die Einheitspreise einzurechnen. 2.6 Es ist sicherzustellen, dass der Anschluss an Abläufe nicht aus der Dichtungsebene herausragt. 2.7 Sämtliche Klemmprofile sind oberseitig auf Polysulfid-Basis zu verfugen, dies ist in die Einheitspreise einzurechnen. 2.8 Sofern in der Leistungsbeschreibung die Ausführung "nach besonderer Anordnung des AG" vorgeschrieben ist, bedeutet dies, dass auch mit der Vorbereitung zur Ausführung erst nach besonderer Aufforderung durch den AG zu beginnen ist. 2.9 Alle Belagsschichten oberhalb der Dachhaut müssen ausblühfrei sein. 2.10 Alle Dachan- und -abschlüsse sind nach Dachdeckerrichtlinien herzustellen. Die Dachränder sind insbesondere wirksam gegen mechanische Einwirkungen zu schützen. 2.11 Wurzelschutzfolien und die Schutzvliese sind an den Rändern hochzuführen. 2.12 Die Pflanzflächen enden jeweils b > 50 cm vor den Einfassungen. Die Randstreifen erhalten Kies 16/32 mm oder besser Gehwegplattenberandung. 2.13 Die erforderliche Auflast zur Windsogsicherung nach Flachdachrichtlinien oder Einzelnachweis nach DIN 1055 Teil 4 ist einzuhalten. gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Abdichtung
01
Abdichtung
01.01 Loggien mit Dämmung
01.01
Loggien mit Dämmung
01.02 Loggien, kalt
01.02
Loggien, kalt
01.03 DG Terrassen
01.03
DG Terrassen
01.04 DG Gründach
01.04
DG Gründach
01.05 Dach
01.05
Dach
01.06 Sonstiges
01.06
Sonstiges
01.07 Stundenlohnarbeiten
01.07
Stundenlohnarbeiten
02 Belag und Begrünung
02
Belag und Begrünung
02.01 Loggien
02.01
Loggien
02.02 DG Terrassen
02.02
DG Terrassen
02.03 DG Gründach
02.03
DG Gründach
02.04 Gründach mit PV
02.04
Gründach mit PV
02.05 Stundenlohnarbeiten
02.05
Stundenlohnarbeiten