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Net total EUR
01 Baustelleneinrichtungen allgemein
01
Baustelleneinrichtungen allgemein
01 Technische Vorbemerkungen Sicherheits- und Baustelleneinrichtung Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
DIN EN 61439-5; VDE 0660-600-5
Niederspannung-Schaltgerätekombinationen - Teil 5: Schaltgerätekombinationen in öffentlichen Energieverteilungsnetzen
ASR
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
ASR A5.2
Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen
BaustelleneinrVV HA
Technische Baubestimmungen; Baustelleneinrichtungen; Sicherheitsregeln für die Einrichtung und den Betrieb auf Baustellen
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
RSA 21
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für Materiallagerungen.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu entfernen.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit technisch möglich und falls nichts anderes vereinbart ist.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen.
Verkehrssicherung: Siehe Leistungsbeschreibung,
Titel Baustelleneinrichtung
Angaben zur Abrechnung: In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der beschriebenen Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht sowieso vom Auftragnehmer zu tragen sind und nicht in den einzelnen LV-positionen enthalten sind.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Folgende Ausführungszeichnungen sind der Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt:
Siehe Anlagenverzeichnis, Planlisten
Hinweis CO² bei den Tätigkeiten
Im Baufeld kann es zu Ausgasungen von Kohlenstoffdioxid (CO²) kommen.
In Abstimmung und auf Anweisung des SIGEKO sind entsprechende Warneinrichtungen
von den vor Ort Tätigen zu beachten. Dazu gehört insbesondere das tragen von Warngeräten zur persönlichen Alarmierung bei Überschreitung der Grenzwerte.
Vor Beginn der Arbeiten ist die Abstimmung mit dem beauftragten SIGEKO verpflichtend.
Empfohlenes Alarmierungsgerät:
Tragbarer CO²-Melder Kohlenmonoxidmelder Warnmelder CO²-Messgerät.
Ausstattung sämtlicher vor Ort tätigen Mitarbeiter in gefährdeten Bereichen mit CO²-Meldern in Abstimmung mit dem Sicherheits- u. Gesundheitskoordinator.
Vorhaltung bei sämtlichen Tätigkeiten im Gefährdungsbereich während der gesamten Bauzeit.
01 Technische Vorbemerkungen Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
Hinweis: Hochwasser-Evakuierungsplan für die Baustelle: Hochwasser-Evakuierungsplan für die Baustelle:
1. Risikobewertung:
Identifizierung von Hochwassergefahren in der Umgebung der Baustelle: Ahr in unmittelbarer Nähe
Bewertung potenzieller Auswirkungen auf die Baustelle und die Mitarbeiter: Baustelle liegt im Überflutungsbereich der Ahr
2. Kommunikation:
Festlegung eines Kommunikationssystems zur Alarmierung und Koordination im Falle eines Hochwasserereignisses.
Klare Benennung von Verantwortlichkeiten für die Alarmierung und Evakuierung.
3. Material und Ausrüstung:
Sicherung von Maschinen, Werkzeugen und Materialien, um Schäden durch Hochwasser zu minimieren.
Prüfung der Möglichkeit, Ausrüstung auf höhere Ebenen zu verlagern oder vorübergehend zu entfernen.
4. Notfallkontakte:
Zusammenstellung einer Liste mit Notfallkontakten für Rettungsdienste, Versorgungsunternehmen und andere relevante Organisationen.
5. Wiederherstellungsplan:
Entwicklung eines Plans für die Wiederherstellung der Baustelle nach einem Hochwasserereignis, einschließlich der Inspektion von Strukturen und der Überprüfung von Sicherheitsmaßnahmen.
Es ist wichtig, dass der Evakuierungsplan regelmäßig überprüft, aktualisiert und mit allen Mitarbeitern der Baustelle kommuniziert wird. Außerdem sollten lokale Vorschriften und Gesetze berücksichtigt werden, um die Einhaltung aller erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten.
Die detalierte Koordination und Planung übernimmt und obliegt dem SIGEKO.
Hinweis: Hochwasser-Evakuierungsplan für die Baustelle:
Hinweis. Besonderheiten zur Baustellenlogistik: Besonderheiten zur Baustellenlogistik:
1. Veranstaltung Klangwelle: Findet an zwei Wochenenden im Oktober statt. Der Anlieferungsbereich im Kurpark darf während der Klangwelle im Oktober nur eingeschränkt genutzt werden. Der Baustellenbetrieb ist während Veranstaltungen eng mit dem Veranstalter abzustimmen.
2. Veranstaltung Uferlichtert: Findet an jedem Wochenende zwischen Dezember und Januar statt. Der Baustellenbetrieb ist während Veranstaltungen eng mit dem Veranstalter abzustimmen. Es kann zu Einschränkungen kommen.
Hinweis. Besonderheiten zur Baustellenlogistik:
01.04 Containeranlage
01.04
Containeranlage
02 Baustrom
02
Baustrom
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. ALLGEMEINE HINWEISE
1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE
VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis.
Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende Leistungsverzeichnis oder
einzelne Positionen in technischer Hinsicht sind vom Bieter bei Abgabe
seines Angebotes in schriftlicher Form vorzubringen und zu begründen.
1.3 Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten.
Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn
sie vor ihrem Beginn vereinbart werden.
Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten:
- Art der ausgeführten Leistung
- Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe)
- Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
- Materialverbrauch
- bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
1.4 Der Einheitspreis ist in EUR anzugeben. Mit den Preisen werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem folgende Leistungen abgegolten:
- Lieferung der einzubauenden Stoffe/Bauteile/Geräte und der Hilfsstoffe
einschließlich aller Lade- und Transportleistungen
- Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht
körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe/Bauteile
- Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe/Bauteile/Geräte
Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung.
Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C).
In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen:
- alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der
allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden
Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen
Leistungen darstellen.
1.5 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen.
1.6 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern).
1.7 Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt der Auftraggeber marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nichtbeschriebene Leistungen handelt.
1.8 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
1.9 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff. und DIN 18382 (VOB/C).
Aufmaße für abzubrechende Bauteile sind vor Ausführung der Arbeit vorzulegen bzw. zu beantragen.
1.10 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt.
1.11 Werden unter 2.1 - Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage -
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff. und 18382) genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und Gütebestimmung.
1.12 Sofern nichts anderes festgelegt ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der DIN 18 299 (VOB/C); abweichende Regelungen in den DIN 18 382 ff. habenVorrang.
1.13 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, wenn nichts anderes ausgeschrieben ist.
Werden gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen sowie technische Regeln aufgeführt, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift / Bestimmung / Regel, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden.Mit seiner Unterschrift unter seinem Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden.
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Die im folgenden aufgeführten allgemeinen Vorbemerkungen sind in ihrer Gesamtheit Bestandteil des Vertrages und gelten für das gesamte Leistungsverzeichnis. Vorbemerkungen, die bei einzelnen Abschnitten aufgeführt sind, gelten auch für die Durchführung gleichartiger Arbeiten, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. Werden in den Vorbemerkungen für die einzelnen Bereiche, Abschnitte und Positionen abweichend davon einzelne Dinge anders geregelt, so gelten die jeweils dort getroffenen Aussagen vorrangig vor den hier getroffenen.
Die beschriebenen Leistungen umfassen sämtliche Arbeiten, die zur Montage, Installation und eventuellen Demontage der elektrotechnischen Anlagen und Geräte erforderlich werden, einschl. der
Lieferung sämtlicher Materialien und aller Nebenarbeiten.
Die Ausführung der Anlagen hat in meisterlicher Form, nach den
allgemeinen angewandten Regeln der Technik zu erfolgen.
Grundlage für die Arbeitsdurchführung und Kalkulation sind die Pläne und
das Leistungsverzeichnis. Das Vorhalten von Geräten und Arbeitskräften ist eingeschlossen.
"Betriebsfertig montieren" bzw. "betriebsfertig aufstellen" bedeutet in
diesem Leistungsverzeichnis das Beschaffen, Liefern, Errichten und Verbinden, einschl. aller notwendigen Klemm-, Montage- und
Zubehörteile, sowie das Prüfen, Vorführen und die Inbetriebnahme aller
Teile der gesamten Installation, wenn nicht anders erwähnt.
Soweit nicht besonders aufgeführt, gilt für die Ausführung der Arbeiten
die VOB DIN 18382 und 18384.
Die Arbeiten und Materialien müssen den einschlägigen Normen,
Richtlinien und Bestimmungen in der jeweils letztgültigen Fassung entsprechen, insbesondere den Vorschriften nach VDE und DIN,
sowie den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für
Feinmechanik und Elektrotechnik, den Vorschriften und zusätzlichen Auflagen des zuständigen örtlichen EVUs. Es dürfen nur neue, VDE-geprüfte Materialien verwendet werden.
Die Nennung eines bestimmten Fabrikates dient nur zur näheren Beschreibung. Werden jedoch andere, gleichwertige Fabrikate angeboten, so sind diese in einem Begleitschreiben unter Angaben
der Typen- und Fabrikatsbezeichnung zu nennen.
Die Arbeiten müssen jedoch stets dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
Vor Beginn der Arbeiten ist in Verbindung mit der Bauleitung ein Koordinierungsgespräch mit den übrigen ausführenden Firmen vorzunehmen und ein Arbeits- und Zeitplan aufzustellen, damit eine
einwandfreie Koordination der einzelnen Arbeiten des Projekts gewährleistet ist.
Bauseits werden hergestellt:
Sämtliche Fundamente, Mauer- und Erdarbeiten, Dachdecker-, Klebe- und
Isolierarbeiten, baulicher Schallschutz, sofern diese im LV nicht aufgeführt sind. Dem Unternehmer werden nach Auftragserteilung Ausschreibungszeichnungen (Ausführungszeichnungen) mit
Dimensionen und sonstige erforderliche Bauzeichnungen
nach Anforderung ausgehändigt.
Die Zeichnungen sind vom Unternehmer vor Montagebeginn auf Richtigkeit
zu überprüfen. Die hieraus entstehnenden Kosten sind in die EP mit einzukalkulieren.
Montage-, Detail-, Werkstatt und sonstige Ausführungspläne sind in
Eigenverantwortung gemäß VOB vom Unternehmer selbst anzufertigen. Sie
sind vor Montagebeginn zur Genehmigung vorzulegen.
Die Oberleitung der Ausführung und Überwachung derselben sowie Abnahme der Anlagen gemäß HOAI wird im Auftrage des Bauherrn vom Projektingenieur wahrgenommen.
Die in den Massenlisten angegebenen Massen sind unverbindlich und dienen nur als Grundlage für die Kalkulation. Der Bieter hat sich vor Arbeitsaufnahme zur eigenen Materialermittlung eine genaue
Übersicht über Art und Umfang der Arbeiten zu verschaffen.
Nach Beendigung der Arbeiten hat der Auftragnehmer in Anwesenheit der
Bauleitung eine Endabnahme durchzuführen. Zuvor sind entsprechende Prüfungen vorzunehmen und die Ergebnisse der Prüfungen, einschl. der Messwerte in Protokollen festzuhalten und der Bauleitung
2 Wochen vor der Endabnahme auszuhändigen.
Die Lieferung des Materials hat frei Baustelle zu erfolgen.
Größere Aggregate (Schaltanlagen, Notdiesel u.s.w.) sind in zerlegter
Ausführung einzubringen und vor Ort wieder zu montieren.Ein benötigter
Autodrehkran oder anderes Hebezeug ist mit in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Die wichtigsten Prüfungen sind:
a) Isolationsmessung nach VDE 0100, Paragraf 19 und 23 / VDE 0413
b) Prüfung der Wirksamkeit des Potenzialausgleichs nach VDE 0190,
Paragraf 6
c) Prüfung der Schutzmaßnahme nach VDE 0100
d) Messungen der Daten- und LWL-Kabel
e) Der Auftragnehmer hat eine Bescheinigung über die fachgerechte
VDE-gemäße Elektroinstallation einzureichen.
Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Auf dem Boden verlegte Leitungen sind einzumessen und diese Maße sind in die Revisionspläne einzutragen.
Soweit für die Anlagen behördliche Genehmigungen, Eingaben und Abnahme etc. erforderlich sind, müssen dieselben vom Unternehmer veranlasst werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
Achtung!
Ein Anspruch auf Ausführung der gesamten Leitung gemäß Leistungsverzeichnis besteht nicht. Eventuell können Teilleistungen aus dem Leistungsverzeichnis nicht beauftragt werden oder werden zu einem späteren Zeitpunkt beauftragt.
Die Montageleistungen können zeitlich nicht durchgängig ausgeführt
werden. Eine Vergütung für Unterbrechnungen während der Ausführung ist
ausgeschlossen. Besondere Sicherheitseinrichtungen, wie im LV beschrieben, müssen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme betriebsbereit sein.
1. Automatische Sortierung
Die Verdingungsunterlagen wurden automatisch sortiert. Der Bieter hat die Vollständigkeit der Unterlagen anhand der Seitenzahlen zu prüfen und fehlende Blätter beim ausschreibenden Planungsbüro anzufordern. Doppelseiten sind auszusortieren und zu vernichten.
2. Entschädigung für die Ausarbeitung von Unterlagen
Für die Ausarbeitung der mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen erhält der Bieter keine Entschädigung.
Punktfolgen in den Beschreibungen des Leistungsverzeichnisses sind im Hinblick auf ein vollständiges Angebot vom Bieter auszufüllen.
Werden Punktfolgen vom Bieter nicht ausgefüllt, gelten die im Leistungsverzeichnis angegebenen Firmen- und/oder Typenvorschläge und werden somit Vertragsbestandteil. Sind keine Fabrikate vorgegeben, so sind in jedem Fall die Eintragungen im dafür vorgesehenen Feld vorzunehmen.
4. Eventual-/Bedarfspositionen
Eventual-/oder Bedarfspositonen sind grundsätzlich nur auf besondere, ausdrückliche Anweisung der Bauüberwachung des AG auszuführen. Nicht ausdrücklich durch den AG angewiesene Eventualleistungen dürfen durch den AN nicht abgerechnet werden.
5. Leistungsänderungen, Mengenüberschreitungen
Besichtigung des Objektes
Eine Besichtigung der baulichen Gegebenheiten während der Angebotsphase ist nach Terminabsprache von Montag bis Freitag möglich.
Nachforderungen bedingt durch Unkenntnis der Örtlichkeit werden nicht anerkannt.
Sofern sich während der Bauabwicklung die Notwendigkeit zur Durchführung von im Vertrag nicht erfassten Leistungen oder eine Überschreitung der im LV angegebenen Mengen ergibt, ist dies der örtlichen Bauleitung des AG vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen und so frühzeitig wie möglich anzuzeigen. Hierbei kann auf Änderung bei anderen Positionen hingewiesen werden. Die Leistungspflicht des AN (VOB/B Paragraph 1 Nr. 4) wird hierdurch nicht berührt. Ohne vorherige Zusatzbeauftragung darf jedoch die Gesamtauftragssumme nicht überschritten werden.
6. Baufristenplan
Der AN hat einen Baufristenplan (Balkendiagramm) über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Festlegungen des AG, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem AG sprästestens 12 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in 2-facher Ausfertigung zu übergeben.
7. Ausführungspläne
können vor Angebotsabgabe beim AG/Planungsbüro eingesehen werden. Die Übergabe der Ausführungspläne erfolgt nach Auftragserteilung.
8. Güteüberwachung
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nichtgenormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis/Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorliegt.
9. Abbruch- und Altmaterialien
Abfälle, Abbruch-, Verpackungsmaterial und Aushub jeder Art sind entsprechend der aktuellen Abfallsatzung der Stadt, des Landkreises bzw. der Gemeinde und der Abfallnachweisverordnung des Bundes (BGBLI,
S. 668 BGB I III 2129-6-1-1) auf Kosten des AN zu entsorgen. Darüber, dass die o.g. Materialien behördlich genehmigt entsorgt oder wiederverwendet wurden, hat der AN auf besonderes Verlangen des AG schriftlich Nachweise zu führen. Diese Nachweise sind dem AG während der Bauausführung in 2-facher Ausfertigung vorzulegen, jedoch spätestens 6 Werktage vor dem Abnahmetermin bei dem AG einzureichen. Ebenso ist die entsprechende Graberlaubnis dem AG gegenüber vorzulegen.
Verpackungsmaterial, Bauschutt und/oder andere Abfälle dürfen nicht im Baubereich gelagert werden. Sie sind dem Umstand entsprechend sofort, spätestens jedoch beim täglichen Arbeitsende nach außen zu bringen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, so wird die Bauleitung eine Beseitigung (im Bedarfsfall auch ohne vorherige Benachrichtigung des AN) durch Dritte vornehmen lassen, wobei die Kosten zu Lasten des AN gehen.
10. Anordnung von Stundenlohnarbeit
Mit der Ausfürung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeit ist erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Inhalt und Einreichen der Studenlohnzettel gemäß VOB/B 15 und ZVB. Die Stundenlohnzettel sind bis 3 Tage nach Ausführung, spätestens jedoch wöchentlich einzureichen.
11. Baumaße
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Maße sind Richtmaße und müssen deshalb vor Produktions- / Baubeginn vor Ort abgenommen und kontrolliert werden. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungs- unterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt.
12. Baustelleneinrichtung
Das Einrichten, Räumen und Vorhalten der Baustelleneinrichtung obliegt dem AN für sämtliche, in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen in einem solchen Umfang, der zur termin- und fachgerechten Abwicklung der Baustellenarbeit erforderlich ist, inkl. aller erforderlichen Geräte und Hebezeuge etc. Dies gilt auch für Einrichtung bzw. Sicherung von Lagerplätzen, Maßnahmen für Umwelt- und Gewässerschutz sowie eventueller Beleuchtung der Arbeitsplätze. Diese Maßnahmen sind in die Preise einzurechnen.
Baustrom, Bauwasser (auf dem Grundstück) und Toiletten werden bauseits zur Verfügung gestellt.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen.
Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
13. Aufenthalts-, Sanitär-, Lagerräume, Arbeitsumfeld
Die Arbeitszeit in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr ist einzuhalten. Allseitig angrenzende Bebauung ist bei der Baudurchführung zu berücksichtigen.
Aufenthalts-, Sanitär-, Lagerräume können nicht zur Verfügung gestellt werden. Lagerplätze sind auf dem Grundstück begrenzt vorhanden.
14. Sauberhalten der Transportwege und der Baustelle
Der AN darf für den Transport von Materialien und Geräten nur die dafür freigegebenen Straßen benutzen und hat sie bei Verschmutzung umgehend zu säubern. Dies hat, wenn nötig, mehrmals am Tage zu geschehen. Kommt der AN dieser Säuberungspflicht nicht oder nur ungenügend nach, so wird die Bauleitung eine Säuberung (im Bedarfsfall auch ohne vorherige Benachrichtigung des AN) durch Dritte vornehmen lassen, wobei die Kosten zu Lasten des AN gehen. Die Baustelle sowie die Lager- und Arbeitsplätze sind in einem ordentlichen Zustand zu halten und zum Ende der Arbeitsschicht aufzuräumen.
15. Sicherheitsmaßnahmen
Der AN trägt allein die Verantwrotung für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle und für das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften. Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass möglichst geringe Belästigungen und Behinderungen während der Bauzeit entstehen. Der Anliegerverkehr ist weitestgehend aufrecht zu erhalten. Fußgängerbeziehungen sind ständig sicher und gefahrlos zu gewähren.
Das Personal des AN hat während der Arbeiten ständig die erforderlichen Schutzausrüstungen zu tragen. Zuwiderhandlungen können mit Baustellenverbot geahndet werden.
16. Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Für die Gewährleistung gilt auf der Grundlage des § 13, Nr. 4, VOB/B eine Verjährungsfrist von
4 Jahren für Bauwerke
2 Jahren für Arbeiten am Grundstück
5 Jahren für Ausstattungen
als vereinbart
Der AN haftet als Gesamtschuldner für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten, auch der möglichen und in seinem Auftrag handelnden Subunternehmen und der Einhaltung der geforderten Qualitätsparameter für die zum Einsatz kommenden Baustoffe.
17. Baustellentagesberichte
Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und davon dem AG eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberiche müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt, bestimmte Arten der Ausführung einschließlich Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse.
18. Baustellenbesprechung
Der AN hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden jeweils "nach Vereinbarung" statt. Über die Baustellenbesprechungen wird von der Bauüberwachung bzw. dem AG Protokoll geführt. Die Protokollführung beinhaltet auch die Festlegung der Einspruchfristen zum Protokoll - diese sind vom Auftragnehmer einzuhalten.
19. Leistungsumfang
Sämtliche im Leistungsverzeichnis aufgeführten Geräte und Materialien verstehen sich geliefert frei Baustelle, montiert und betriebsfertig angeschlossen, auch wenn das in den Texten der einzelnen Positionen nicht angeführt ist, außer es wird eine Beistellung oder nur Lieferung ausdrücklich erwähnt.
Betriebsfertig montiert versteht sich einschl. allem Klein-, Befestigungs- und Abdichtmaterial sowie der notwendigen Anschlussarbeiten.
Die kompletten beschriebenen Anlagen sind so zu errichten, dass eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
Die vorgenannten Aufwendungen für die Liefer-, Montage- und Anschlussbedingungen, einschließlich zur Gewährleistung der vollen Funktionsfähigkeit erforderlichen Funktionsprüfungen, des Probe- betriebes und weiterer notwendiger Dienstleistungen, Software, Lizenzen u.ä. sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen.
Programmierung, Erprobung und Inbetriebnahme: Für Programmierung, Erprobung und Inbetrieb- nahme von Anlagen oder Anlagenteilen notwendige Geräte und Einrichtungen einschließlich Software, Lizenzen usw. sind vom Auftragnehmer für die erforderliche Zeitdauer zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen des LV einzukalkulieren. Hierzu gehört auch die Ermittlung und Eingabe aller erforderlichen standardisierten und anlagenspezifischen Datenpunkte, Parameter und Texte.
ALLGEMEINE AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ELEKTRO
Die Baustelleneinrichtung ist mit der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen. Bei der Baustellen- einrichtung ist zu berücksichtigen, dass etwaige Vermessungsarbeiten nicht behindert werden. Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten, dass nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung unverzüglich zu entfernen und nach Abbau der Baustelleneinrichtung das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen sind.
Grobe Verschmutzungen der Anliegerstraßen sowie der Straßen und Wege innerhalb des Grundstückes sind vom AN umgehend zu beseitigen und gehen zu Lasten des AN. Bei Nichtbeachtung ist die Bauüberwachung berechtigt, diese Arbeiten von anderen Firmen gegen Kostenerstattung durchführen zu lassen.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
PROJEKTBEZOGENE VORBEMERKUNGEN ELEKTROTECHNIK PROJEKTBEZOGENE VORBEMERKUNGEN ELEKTROTECHNIK
BAUSTROMVERSORGUNG
1.0 Allgemeine Erläuterungen
Mit dem Aufbau der Baustromversorgung wird die erforderliche Energie zur Verfügung gestellt, um die Baumassnahme, die Erneuerung des Kurparks nach der Überflutung wieder herzustellen; Ziel dieses Projekts ist es, die technische Infrastruktur des betreffenden Bereichs zu sanieren und dessen sicheren und effizienten Betrieb langfristig zu gewährleisten.
Im Zuge des geplanten Neubaus der Kurparkanlage und der Aufbau einer Wasseraufbereitungsanlage für das im Brunnen „Großer Sprudel“ gewonnene Mineralwasser (MiWa), sollen mehrere Medienleitungen im Kurpark Bad Neuenahr verlegt werden. Diese dienen u.a. der Verteilung des aufbereiten Mineralwassers, dem bei der Aufbereitung gewonnenen CO2-Gas sowie zur Verlegung von Steuer- und Stromkabeln.
Aussgehend von dem Bestandstransformatorstation wird die Baustromversorgung für die Baumassnahme aufgebaut. Neben der Bestandstrafostation wird die Energiezählung und der Hauptbaustromverteiler aufgebaut.
Ausgehend von dem Baustromverteiler werden die notwendigen Baustromverteiler auf Anforderunge in dem Gelände aufgebaut und angeschlossen.
Dem Bieter wird dringend empfohlen, vor Angebotsabgabe die Örtlichkeiten zu
besichtigen, um sich einen Überblick über den derzeitigen Zustand der Flächen
und die zu erbringenden Leistungen zu verschaffen.
Die Nutzung der Flächen, die z.B. für Arbeitsräume, Lagerung des Bodens etc. vom Auftragnehmer gebraucht werden, sind vorher mit dem Auftraggeber und dem jeweiligen Eigentümer / der jeweiligen Eigentümerin abzustimmen.
Der AG ist jeweils mündlich, fernmündlich bzw. schriftlich soweit über den Bau-
fortschritt rechtzeitig zu informieren, dass ggf. eine Anwesenheit auf der Baustel-
le bei bestimmten Arbeitsgängen sowie zur Materialabnahme möglich ist. Die
angebotenen Arbeiten / Leistungen sind zügig und ohne Unterbrechung durchzu-
führen. Mit Erteilung des Auftrags hat der AN einen Baufristenplan über seine
vertraglichen Leistungen zu erstellen anhand dessen die Einhaltung der Ver-
tragsfristen nachgewiesen und überwacht werden können. Die Fristen werden
mit der Vergabe der Leistung festgelegt.
Die Festlegungen des AG z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung
mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Es ist ein kontinu-
ierlicher Kontakt mit der Bauleitung (BL) zu halten, um die Erfüllung der Zielvor-
gaben zu sichern.
Wartezeiten, die aus der Vernachlässigung dieser Informationspflicht herrühren
oder sonstige daraus resultierende Arbeiten werden nicht vergütet. Warte- oder
Stillstandzeiten werden nur dann vergütet, wenn sie vom AG bzw. der BL aus-
drücklich angeordnet worden sind. Außerdem können keine Wartezeiten geltend
gemacht werden, die aus Lieferzeiten für die einzubauenden Materialien resultie-
ren.
Die Grunddienstbarkeiten bzw. die Gestattungsverträge sowie die privaten und
öffentlichen Genehmigungen werden durch den Auftraggeber beschafft. Nut-
zungs- und Entschädigungsgebühren für die temporäre Inanspruchnahme von
privaten Flächen sind Angelegenheiten des Auftragnehmers.
Nach Beendigung der Baumaßnahme sind die Geländeoberflächen in ihren je-
weiligen Urzustand wiederherzustellen. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung
von Grundflächen sowie eine Beeinträchtigung der Natur sind nicht zugelassen.
Da die örtlichen Versorger grundsätzlich auf die beschränkte Gültigkeitsdauer der Planunterlagen hinweisen, ist mit den übergebenen Unterlagen
keine Gewährleistung auf Richtig- und Vollständigkeit verbunden.
Über die Lage aller erdverlegten Leitungen hat sich der AN spätestens nach Be-
auftragung und vor Beginn der Arbeiten zu informieren. Schäden, sowie deren
Folgeschäden an Leitungen, die dem AN auf Grund von Bestandsplänen oder
Angaben des Auftraggebers bekannt waren, gehen ausschließlich zu Lasten des
Auftragnehmers.
Alle weiteren Dokumente wie Tagesberichte, Schweißprotokolle, Aufmaßblätter, Einbau-
protokolle, Handbücher etc. sind der Bauleitung bzw. dem Auftraggeber 14-tägig
als pdf-Dokument zu übergeben. Die vollständige Dokumentation ist Vorausset-
zung für die Abnahme der Arbeiten.
Für die Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten notwendige Medien wie
Strom oder Wasser sind über die gesamte Länge der Baustelle vom AN an der
benötigten Stelle bereitzustellen. Soweit benötigt, ist das Herstellen der An-
schlüsse und Einbringung von Verbrauchszählern durch den AN ohne gesonder-
te Vergütung zu leisten.
Sämtliche Baustoffe, Geräte, Maschinen, Brenn- und Betriebsstoffe des AN la-
gern auf der Baustelle auf eigene Gefahr. Plätze für Baustelleneinrichtungen etc.
sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Stoffe, Bauteile und Bauelemente der nachfolgenden Positionen müssen unge-
braucht und neu sein. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Gü-
teüberwachung) der zu liefernden Stoffe entsprechend den betreffenden DIN-
und DIN EN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nichtgenormte Stoffe
und Bauteile als erfüllt, wenn ein Gütezeichen einer anerkannten Überwachungs-
/Güteschutzgemeinschaft vorliegt.
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bau-
teile, einschl. abladen und zwischenlagern auf der Baustelle, wenn in der Leis-
tungsbeschreibung nichts anderes vorgeschrieben ist.
Alle Materiallieferungen sind durch Originallieferscheine - auch wenn dies nicht
ausdrücklich in den jeweiligen Positionen gefordert ist - nachzuweisen.
Fremdmaterialien für Grabenverfüllung und Oberflächenwiederherstellung müs-
sen, unabhängig von der Abrechnungsgrundlage mit Liefer- und Wiegescheinen,
die den derzeitigen Rechtsbestimmungen entsprechen, nachgewiesen werden.
2.0 Allgemeine Technische Erläuterungen
Für die Ausführung der elektrischen Anlagen sind maßgebend:
a) Die einschlägigen VDE-Bestimmungen, hier insbesondere die VDE 0100,
0101, 0107, 0108, 0165, 0185, 0190, 0800, 0855, jeweils in der gültigen Fassung.
b) Ministerialerlässe, die auf diese Maßnahme anwendbar sind.
c) Die Landesbauordnung.
d) Die Arbeitsstättenrichtlinie
e) Die Leitungsanlagenrichtlinie.
f) Die Unfallverhütungsvorschriften und Forderungen des Brandschutzes.
Die Forderungen und Auflagen der örtlichen vorbeugenden Brandschutzbehörde.
Weitere Ausführungsgrundlagen sind u.a.
- die DIN-Vorschriften bzw. Sonderzulassungen der eingebauten Kabel, Schalter, Verteilungen, Sicherungen, Geräte, Hilfsvorrichtungen und Leuchten
- die DIN-Vorschriften über Beschilderungen und Schaltungsunterlagen
- DIN EN 61082 (Dokumente der Elektrotechnik)
3.0 Technische Erläuterungen Elektroinstallation
3.1 Herrichten und Erschließen (KG 200)
3.1.2 Medienversorgung / Energieversorgung / Starkstromnetzversorgung
Die elektrische Energieversorgung wird durch das ortsansässige Energieversorgungsunternehmen sichergestellt.
Für die Baumassnahme ist durch den AN eine Energieanmeldung zu erstellen und mit den notwendigen Unterschriften bei dem Energieversorgungsunternehmen anzumelden.
Der Energiezählerstand ist zu erfssen und zu protokollieren.
3.2 Starkstromanlagen (KG 440)
3.2.1 Niederspannungsschaltanlage und -installation (KG 443 / 444)
Alle Zu- und Abgänge in allen Verteilungen sind auf Klemmen geführt, damit Messungen z.B. des Isolationswiderstandes problemlos möglich sind.
Ausgehend von dem Standort der Verteiler werden die jeweiligen Verbraucher versorgt.
Niederspannungsinstallation
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18382 - Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden.
Weitere Ausführungsgrundlagen sind u.a.:
- die VDE-Vorschriften, DIN 18012, 18013, 18015
- die Vorschriften des Stromversorgungsbetriebes
- die DIN-Vorschriften bzw. Sonderzulassungen der eingebauten Kabel, Schalter, Verteilungen, Sicherungen, Geräte, Hilfsvorrichtungen und Leuchten
- die DIN-Vorschriften über Beschilderungen und Schaltungsunterlagen
- DIN EN 61082 Dokumente der Elektrotechnik
Hauptpotentialausgleich
Der Hauptpotentialausgleich und die Haupterdung wird an dem Hauptbaustromverteiler durchgeführt.Sämtliche metallische Gegenstände und Anbauten wie Türen oder Klima- und Lüftungsgeräte usw. werden in den Potentialausgleich mit einbezogen.
Installationsmatereial / Brandschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen die Hersteller und Lieferanten von Baustoffen und Bauteilen mitzuteilen und nachzuweisen.
Alle Baustoffe und Bauteile müssen hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Abmessungen dem Verwendungszweck entsprechen und den zu erwartenden Beanspruchungen genügen. Dichtstoffe müssen witterungs- und alterungsbeständig und je nach der Beanspruchung dauerplastisch oder dauerelastisch sein; sie müssen in ihren übrigen Eigenschaften dem Verwendungszweck entsprechen, insbesondere hinsichtlich der im Einzelfall auftretenden Anforderungen. Im Normal- u. Brandfall dürfen die Dichtstoffe keine umweltschädlichen Stoffe freisetzen.
Feuerbeständige Schottung von Kabel- und Leitungsdurchführungen gemäß DIN 4102. Wand- und Deckendurchführungen für Kabel sind gemäß der Feuerwiderstandsklasse abzuschotten. Das Nachlegen von Kabeln muss durch geringen Aufwand möglich sein. Voraussetzung für den Auftrag ist die bauaufsichtliche/baurechtliche Zulassung des angebotenen Systems. Die zur Verwendung kommenden Hitzeschutzmittel dürfen nicht zur Rissbildung neigen.
Weiterhin ist durch Prüfung/ Prüfbericht eines staatlichen Materialprüfamtes nachzuweisen, dass die Beschichtungs-/ Imprägniermaterialien ohne Schutzmaßnahmen, z.B. Decklack, in ihrer Wirksamkeit durch Alterung nicht nachlassen (alterungsbeständig). Vor dem Schließen der Durchführungen sind die Kabel und Leitungen so auszurichten, dass eine einwandfreie Abschottung gewährleistet ist. Die Bestückung der Durchbrüche mit Kabeln und Leitungen ist unterschiedlich.
3.3 Notwendige Bauleistungen
Bauliche Änderungen, welche für diese Maßnahme notwendig sind, müssen fachgerecht ausgeführt werden. Dazu gehören unter anderem Stemmarbeiten, herstellen von Durchbrüchen und Schlitzarbeiten, sowie eine malermäßige Instandsetzung der notwendigen Wand- und Deckendurchbrüche bzw. der sichtbaren Leitungsverlegung.
PROJEKTBEZOGENE VORBEMERKUNGEN ELEKTROTECHNIK
FACHBEZOGENE VORBEMERKUNGEN FACHBEZOGENE VORBEMERKUNGEN
Für die Ausführung der elektrischen Anlagen sind maßgebend:
a) Die einschlägigen VDE-Bestimmungen, hier insbesondere die VDE 0100, 0101, 0107, 0108, 0165, 0185, 0190, 0800, 0855, VDE 0100 Teil 410/
430, Teil 523, Teil 701/739, jeweils in der gültigen Fassung.
b) Ministerialerlässe, die auf diese Maßnahme anwendbar sind
c) Die Technischen Anschlußbedingungen (TAB) des zuständigen EVU.
d) Die Auflagen des Bauscheines.
e) Die Unfallverhütungsvorschriften.
f) Die Forderungen und Auflagen der örtlichen vorbeugenden
Brandschutzbehörde.
g) Sicherheitsvorschriften vom Verband der Sachversicherer e.V. (VdS)
h) DIN 18012/18013 Hausanschlußräume
i) DIN 18015 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden
j) DIN 57185/VDE 0185 Blitzschutzanlage
Weitere Ausführungsgrundlage sind u.a.:
- die Vorschriften des Stromversorgungsbetriebes und der Deutschen Bundespost
- die DIN-Vorschriften bzw. Sonderzulassungen der eingebauten Kabel, Schalter, Verteilungen, Sicherungen, Geräte, Hilfsvorrichtungen und Leuchten
- die DIN-Vorschriften über Beschilderungen undSchaltungsunterlagen
- DIN 18014 (Fundamenterder)
- DIN EN 60669
- DIN EN 61082
- Dokumente der Elektrotechnik
- Entscheidungen und Festlegungen der DKE (Deutsche Elektronische Kommission DIN)
Eventuell erforderliche Durchbrüche oder Aussparungen in Beton müssen der Bauleitung vor dem betonieren bekanntgegeben werden, damit bauseitig entsprechende Massnahmen getroffen werden können und unnötigeStemmarbeiten vermieden werden.
Grundsätzlich sind vor Beginn der Montagearbeiten Installationspläne (Montagepläne), sowie Übersichtsschaltpläne (Verteilungspläne) in
Übereinstimmung mit Nebengewerke zu erarbeiten.
Grundlage hierfür sind die koordinierten Ausführungspläne der Fachingenieure.
Diese Pläne werden der Bauleitung 2-fach vorgelegt - als "Korrektpläne" gekennzeichnet und freigegeben. Die Pläne sind nach DIN 40717 anzufertigen und zusätzlich mit Stromkreiszahlen, Maßen und Schnitten der
Kabelbühnenführung an kritischen Stellen, sowie der Nachweis der Einhaltung der Wärmelastgrenzwerte, Angaben über Fabrikat und Type der Materialien und Höhenangaben des Installationsmaterials zu versehen.
Revisionspläne sind in 3-facher Ausfertigung spätestens bei Abnahme dem Architekten bzw. dem Fachingenieur ohne besondere Vorprüfung zu überlassen. Ohne Revisionspläne wird die Abnahme nicht
durchgeführt. Sämtliche im Leistungsverzeichnis angegebenen
Positionen sind auf Verlangen der Bauleitung zu bemustern. Bei vorgelegten Alternativen bzw. bei sogenannten gleichwertigen Vorschlägen behält sich die Bauleitung vor, die vorgelegten Muster abzulehnen. Die auftragnehmende Firma ist dann verpflichtet, weitere Musterstücke vorzulegen und gegebenenfalls auf das geforderte Fabrikat mit Type zurückzukehren. Mehrkosten, die sich hieraus ergeben, können nicht zur
Anwendung gebracht werden.
Vor Beginn der Montagearbeiten wird die auftragnehmende Firma unter
Anwesenheit des bauleitenden Monteurs im Planungsbüro eingewiesen. Die auftragnehmende Firma ist verpflichtet, diesen Termin zu vereinbaren. Der
bauleitende Monteur hat die Anlage bis zur Schlußrechnung zu betreuen. Ein Wechsel des Monteurs ist nur in äußerst dringenden Fällen und im
Einvernehmen mit der Bauleitung möglich.
Dem Auftragnehmer werden vom Auftraggeber folgende Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt:
Vom Planungsbüro:
Ausführungszeichnungen wie:
Grundrißzeichnungen der Elektroanlagen im Maßstab 1:50,
in denen dargestellt ist :
Anordnung der Elektro-Räume, Verteilungen, Leuchten, Schalter, Steckdosen und Kabeltrassen, Anschlußvorrichtungen für den Potentialausgleich, Unterflursystem, Stromlaufpläne einpolig für
Unterverteilungen. Sonstige Architektenzeichnungen mit
eingetragenen Maßen und Durchbruchsangaben.
Vom Auftragnehmer zu erstellende Unterlagen :
Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Unterlagen sind entsprechend den Verwendungszwecken projektgebunden gekennzeichnet, nummeriert und mit der Unterschrift des verantwortlichen Projektleiters oder dessen Vertreter
versehen. Geänderte Zeichnungen werden mit dem Index versehen und die Änderung eindeutig kenntlich gemacht. Sämtliche Zeichnungen erhalten einen Verteilerkopf, aus dem hervorgeht, wer wann die jeweilige Zeichnung
erhalten hat.
Folgende Unterlagen des Auftragnehmers werden dem Planungsbüro unaufgefordert übergeben :
Grundrißpläne mit Eintragung der E-Zentralen, Verteilungen, Leuchten, Schalter, Steckdosen etc. koordiniert mit den anderen technischen Gewerken und Vermaßung der einzelnen Anlagenteile . Detailzeichnungen über die Konstruktion und den Aufbau der Hoch- und Niederspannungsschaltanlagen mit Eintragung aller techn. Werte (bei ausländischen Erzeugnissen ist eine Übersetzung beizulegen).
Berechungen der Versorgungs- und Verteilungssysteme unter Berücksichtigung des zulässigen Spannungsabfalles und Strombelastbarkeit, soweit erforderlich. Stromlaufpläne und Übersichtsschaltbilder für sämtliche
Verteilungen und Anlagen (die Verteilung von Unterlagen
an seine Nebengewerke nimmt der Auftragnehmer in
eigener Verantwortung vor).
Allgemeines :
Sollten mehrere Schalter und Steckdosen untereinander liegen, so sind generell Kombinationsabdeckplatten zu verwenden, auch wenn diese im einzelnen nicht gesondert im LV aufgeführt sind. Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungen (einschl. dazugeh. Steckdosen) und Forderungen ab-gegolten. Sollten von der Bauleitung keine anderen Angaben gemacht werden, sind Schalter und Steckdosen auf folgende Höhen zu installieren :
Schalter 1,05 m über OKFF
Steckdosen 0,30 m über OKFF
Arbeitssteckdosen in den Küchen1,20 m über OKFF
Anschlüsse für Kochendwassergeräte ü. Tisch1,50 m über OKFF
Anschlüsse für Dunstabzugshauben ü. Herd 2,30 m über OKFF
Kühlschranksteckdosen 2,30 m über OKFF
Wechselsprech- / Gegensprechstellen1,40 m über OKFF
Anschluß BMA-RWA-Taster 1,40 m über OKFF
Raumthermostate 1,40 m über OKFF
Abstelltaster Schwesterrufsystem 1,40 m über OKFF
Bewegungsmelder Flur 2,20 m über OKFF
Der Bieter hat sämtliche Materialien, die zur einwandfreien Funktion der Anlage erforderlich sind, mit in die Einheitspreise einzukalkulieren, auch wenn diese nicht gesondert und im Einzelnen aufgeführt
wurden. Der Bieter erklärt sich bereit, eine einwandfrei funktionierende Anlage zu liefern und zu montieren.
FACHBEZOGENE VORBEMERKUNGEN
ERKLÄRUNG DES ANBIETERS ERKLÄRUNG DES ANBIETERS
1. Ich/Wir erkenne/n hiermit die Ausschreibung entsprechend dem Inhaltsverzeichnis in allen Teilen
vollinhaltlich und rechtsverbindlich an.
2. Ich/Wir erklären hiermit, dass mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen
Gegenstand meines/unseres Angebotes sind.
3. Ich/Wir erkläre/n, dass falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser
Angebot auch die Kumulation der Nebenangebote, die sich nicht gegensseitig ausschließen,
umfasst.
4. Ich/Wir erkläre/n hiermit, dass alle für dieses Angebot erforderlichen Unterlagen ausreichend
eingesehen wurden und die Bedingungen, das Leitungsverzeichnis etc. nichts enthalten, was
zweideutig oder nicht verständlich erscheint bzw. dass entsprechende Unklarheiten durch
Rückfragen bei der Bauführung ausreichend geklärt sind.
5. Ich/Wir erkläre/n hiermit, dass ich/wir alle Fabrikatsangaben in den einzelnen Positionen ausgefüllt
habe/n und verpflichte/n mich/uns, wenn die Fabrikatsangabe nicht gemacht wurde bzw. die
angebotenen Fabrikate nicht gleichwertig sind, die ausgeschriebenen Fabrikate zu liefern und
einzubauen.
6. Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, die in dem vorstehenden Angebot zusammengestellten Leistungen
und Lieferungen nach den Leistungsbeschreibungen und den zur Verfügung gestellten
Planungsunterlagen, Informationen, den von mir/uns zu erstellenden Montageplänen,
Werkplänen und Anweisungen der Bauführung zu den eingesetzten Preisen und unter Einhaltung
der angegebenen Ausführungsfristen auszuführen.
7. Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie
Sozialbeiträgen nachgekommen bin/sind.
Die Vorbemerkungen und die Leistungsbeschreibung wurden gelesen und die Kalkulation danach ausgerichtet.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Angabe der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann.
Anerkannt:
_________________________________________________
Ort Datum Stempel und Unterschrift
Ich bin / Wir sind
Mitglied der Berufsgenossenschaft seit unter Nr.
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a)
___________________________________________________
b)
___________________________________________________
ERKLÄRUNG DES ANBIETERS
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
gegen Haftpflichtschäden versichert, und zwar für
Er verpflichtet sich, im Falle der Auftragserteilung bis zur endgültigen Abwicklung dieses Vertrages eine Versicherung mindestens in diesem Umfang aufrecht zu erhalten.
Jede Änderung seines Versicherungsvertrages wird er unverzüglich und unaufgefordert dem Bauherren mitteilen.
(Rechtsverbindliche Unterschrift / Firmenstempel)
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
02.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG - BAUSTROM
02.01
BAUSTELLENEINRICHTUNG - BAUSTROM