3122 Flachdachsanierung Augsburg Innsbruckerstr. 14
Flachdachsanierung nach BEG
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Aufforderung zur Angebotsabgabe Bauvorhaben: Augsburg- Hochzoll Süd, Innsbrucker Str. 14 Dachabdichtungsarbeiten (Bitumen) mit Erhöhung der Attika und der Wärmedämmung, Absturzsicherung, Blitzschutz, Überbauverkleidung Bauherr: Wohnungs- und Siedlungsbau Bayern GmbH & Co OHG Hansastr. 27f 81373 München Es liegen folgende Angebotsunterlagen bei: 1. Erklärung zum Angebot 2. Allgemeine Vertragsbedingungen 3. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 4. Allgemeine Vorbemerkungen Für das Angebot ist das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers verbindlich. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herr Link 0821/ 56004-42. Abweichungen vom Leistungsverzeichnis und Änderungsvorschläge (Alternativen) sind in einer gesonderten Unterlage darzustellen, zu begründen und entsprechend dem Leistungsverzeichnis zu gliedern. Mit dem Angebot ist die vorgeschriebene Erklärung einschl. der dort aufgeführten Unterlagen einzureichen.
Aufforderung zur Angebotsabgabe
Erklärung zum Angebot Der Bieter erklärt hiermit, dass 1. er die Baustelle besichtigt und sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht hat, insbesondere die öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen und dergleichen festgestellt hat. 2. er die Verdingungsunterlagen pflichtgemäß geprüft und den Auftraggeber auf evtl. aufgetretene Unklarheiten oder Unvollständigkeiten hingewiesen hat. 3. er von den zusätzlichen Vertragsbedingungen und den Technischen Vorbemerkungen der Wohnungs-und Siedlungsbau Bayern GmbH & Co. OHG Kenntnis genommen und seinem Angebot zugrunde gelegt hat. 4. er für die Ausführung aller angebotenen Leistungen _______ Arbeitstage benötigt. 5. gegen ihn bei der Abgabe des Angebotes keinerlei Pfändungen laufen. 6. er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern, Sozialbeiträgen und Beiträgen zur Berufsgenossenschaft ordnungsgemäß nachkommt und auf Verlangen folgende Bescheinigungen vorlegen wird: a) die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes b) die Bescheinigung der zuständigen Krankenkassen über die ordnungs- gemäße Abführung der Sozialbeiträge für Kranken-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung c) die Bescheinigung der Berufsgenossenschaft __________________________________ über ordnungsgemäße Abführung der Beiträge ansonsten genügt der Nachweis, dass er im Lieferantenverzeichnis der Stadt / des Landes _______________________________________________________ unter Nr. ___________________________________ eingetragen ist. 7. (Nur bei Arbeitsgemeinschaften) er ein Verzeichnis der Mitglieder der ARGE beigefügt hat, in dem der bevollmächtigte (federführende) Vertreter benannt ist, der zur Entgegen- nahme von Zahlungen für die ARGE berechtigt ist. die Mitglieder der ARGE gemeinschuldnerisch für die Vertragserfüllung haften und unmittelbar zur Erbringung der vertraglichen Leistungen verpflichtet sind. 8. er die Herstellerverpflichtung herbeigeführt hat, sofern sie in den Vertragsbedingungen gefordert wird. Der Bieter ist sich bewusst, dass eine wissenschaftlich falsche Erklärung oder die Nichtvorlage der angeforderten Bescheinigungen seinen sofortigen Ausschluss im Vergabeverfahren zur Folge haben kann. -------------------------------------------------------------------------------------------- Ort / Datum Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift
Erklärung zum Angebot
Qualitäts- und Leistungskriterien für Bau- und Handwerksbetriebe als Auftragnehmer der Wohnungs- und Siedlungsbau Bayern GmbH & Co. ohG (nachfolgend WSB Bayern) Inhalt: 1. Verhalten gegenüber Mietern, sowie generelles Verhalten in Wohnungen, Häusern und auf Grundstücken der WSB Bayern. 2. Fachliche Kompetenz, handwerkliche Sorgfalt und Qualitätsbewusstsein. 3. Termingerechtes und wirtschaftliches Arbeiten. 4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz 5. Erstellung zeitnaher und prüfbarer Abrechnungen. 6. Nichteinhaltung der Qualitäts- und Leistungskriterien. 1. Verhalten gegenüber Mietern, sowie generelles Verhalten in Wohnungen, Häusern und auf Grundstücken der WSB Bayern. · Terminliche Wünsche der Mieter sind im Rahmen des Möglichen stets zu berücksichtigen. Die Terminvereinbarung sollte telefonisch unter der Angabe des Umfangs und der Zeitdauer der Arbeiten erfolgen. · Vor Betreten der Wohnung stellen sich die Mitarbeiter des Auftragnehmers vor (Firma/Name). Den Mietern ist höflich und hilfsbereit entgegenzutreten. Es ist notwendig, dass sich mindestens ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Arbeitgebers vor Ort befindet. · Dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern ist das Rauchen nur außerhalb der Gebäude gestattet. · Können die Arbeiten nicht in einem Zug erledigt werden, werden die Mieter und die Hausverwaltung hierüber und über den voraussichtlichen Fortgang der Arbeiten schnellstmöglich informiert. · Bei Beendigung der Arbeiten ist die ordnungsgemäße Ausführung von den Mietern zu bestätigen. · Soweit Arbeiten in einer Leerstandwohnung, im Haus oder auf dem Grundstück zu erledigen sind, melden sich die Mitarbeiter beim zuständigen Hausverwalter oder Hausmeister. Von den Arbeiten betroffene Mitarbeiter sind rechtzeitig über die Maßnahme und deren Auswirkungen zu unterrichten. Nach Beendigung der Arbeiten oder bei Arbeitsunterbrechung muss auch hier eine Abmeldung beim zuständigen Ansprechpartner der WSB Bayern erfolgen. · Bei Ausführung von Maßnahmen in den Wohnungen, wird der Auftragnehmer gebeten, so zu arbeiten, dass möglichst geringe Beeinträchtigungen und Verunreinigungen entstehen. Es ist besondere Rücksicht auf die Einrichtungsgegenstände der Mieter zu nehmen (Abdecken der Möbel etc.) · Der Auftragnehmer hat die Baustelle (Baugrundstück und Gebäude) stets besenrein zu verlassen. Bauschutt, Verpackungen und Verarbeitungsreste von Baustoffen müssen zum Abschluss der Arbeiten komplett beseitigt werden. · In den Außenbereichen sind Bäume, Anpflanzungen oder sonstige Vegetationsflächen vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Das Befahren von Grünflächen und Wegen ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers möglich und muss schonend erfolgen. Schäden sind der Hausverwaltung zu melden. 2. Fachliche Kompetenz, handwerkliche Sorgfalt und Qualitätsbewusstsein · Für die Leistungserbringung und Gewährleistung gelten die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB Teil B) und die „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils aktuellsten Fassung. Alle Arbeiten sind nach den gültigen DIN-EN- Gütebestimmungen auszuführen. Behördliche Zulassungsbedingungen, sowie Vorschriften/Richtlinien der Bauberufsgenossenschaft und der Fachverbände sind zu berücksichtigen. Bei Fragestellungen ist Rücksprache mit dem jeweiligen Ansprechpartner der WSB Bayern zu halten. Er ist unter anderem aus dem Auftragsformular ersichtlich. · Es ist fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen. Auszubildende führen nur ihrem Ausbildungsstand entsprechende Facharbeiten aus, wenn dieses unter qualifizierter Anleitung geschieht. Angelernte Hilfskräfte erledigen keine Facharbeiten. 3. Termingerechtes und wirtschaftliches Arbeiten · Der Auftraggeber hat als Vermieter ein besonderes Interesse daran, die Beeinträchtigung der Mieter so gering wie möglich zu halten. Deshalb hat die Einhaltung der Vertragsfristen und der zugesicherten Personalkapazitäten für den Auftraggeber eine herausragende Bedeutung. · Sollten die Arbeiten zum Ende der betrieblich oder tariflich vereinbarten Tagesarbeitszeit noch nicht erledigt sein, so werden sie an diesem Tag trotzdem noch beendet, wenn die voraussichtlich benötigte Restzeit ein sinnvolles Maß nicht überschreitet. Im Einzelfall ist das Vorgehen aber mit den jeweiligen Mietern und/oder Hausverwaltern zu vereinbaren, sobald während der regulären Arbeitszeit eine Überschreitung absehbar ist. · Ist der Auftragnehmer durch nicht von ihm verantwortende Umstände an der Fristeinhaltung gehindert, so informiert er unverzüglich den zuständigen Ansprechpartner der WSB Bayern. · Der Auftragnehmer arbeitet im Sinne des Auftraggebers wirtschaftlich. (z. B. angemessener Personaleinsatz, Minimierung der Anfahrten etc.). 4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz · Der Auftragnehmer hat alle nach den gesetzlichen Vorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle zu veranlassen. · Materialien mit gesundheitsschädlichen und/oder umweltgefährdenden Bestandteilen dürfen nicht verwendet werden. · Abbruchmaterialien, Verpackungen und Verarbeitungsreste von Baustoffen sollen möglichst der Wiederverwendung zugeführt oder umweltgerecht entsorgt werden. Die abwasserrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten, ebenso die gesetzlichen Bestimmungen über Lärm- und Immissionsschutz. 5. Erstellen zeitnaher und prüfbarer Abrechnungen · Die Rechnungsstellung hat innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten zu erfolgen. Die Rechnung wird nur anerkannt, wenn die Leistungen detailliert und prüfbar ausgewiesen sind und der WSB Bayern alle erforderlichen Anlagen vorliegen (siehe Auftrag „Besondere Vertragsvereinbarungen“). 6. Nichteinhaltung der Qualitäts- und Leistungskriterien Die Einhaltung der „Qualitäts- und Leistungskriterien für Bau- und Handwerksbetriebe“ stellt eine wichtige Vertragsverpflichtung dar. Sie gilt in Ergänzung zu den sonstigen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und für alle jeweils beauftragten Leistungen. Wird in schwerwiegender Form oder trotz einer vorausgegangenen Abmahnung gegen diese Kriterien verstoßen, kann dies Schadenersatzansprüche oder auch die Entziehung des Auftrages nach sich ziehen. Der Auftragnehmer muss darüber hinaus damit rechnen, aufgrund entsprechender Vertragsverstöße zeitweise oder dauerhaft von der Auftragsvergabe ausgeschlossen zu werden. Die vorgenannten Regelungen werden vorbehaltlos anerkannt: ……………………………………………………………………………. Ort, Datum, rechtsverbindliche Unterschrift und Firmenstempel
Qualitäts- und Leistungskriterien für Bau- und Handwerksbetriebe als Auftragnehmer der Wohnungs- und Siedlungsbau Bayern GmbH & Co. ohG
Allgemeine Vertragsbedingungen Wohnungs- und Siedlungsbau Bayern GmbH und Co OHG Stand: September 2021 1 Vertragsgrundlagen 1.1 Vertragsgrundlagen sind: 1.1.1 Das Verhandlungsprotokoll mit Anlagen; 1.1.2 Die Baugenehmigung mit allen Auflagen und Nebenbestimmungen, insbesondere den erteilten Brandschutzauflagen und/oder sonstige behördliche Genehmigungen und Auflagen (jeweils soweit vorhanden); 1.1.3 Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Planungsleistungen des Auftraggebers (soweit vorhanden); 1.1.4 Der Bauzeitenplan (soweit vorhanden); 1.1.5 Das Angebotsleistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen und die vom Auftraggeber oder seinen Bevollmächtigten genehmigten Pläne, Zeichnungen und Baubeschreibungen; 1.1.6 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen; 1.1.7 Zusätzliche, Besondere und Technische Vertragsbedingungen (soweit vorhanden). 1.1.8 Die VOB/B und VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichten Fassung; 1.1.9 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst; 1.1.10 Alle einschlägigen technischen Vorschriften und die gültigen DIN- und EN-Normen, gleich ob diese in die VOB/C bereits aufgenommen worden sind oder nicht, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung, sowie die einschlägigen EG-Richtlinien, sowie alle sonstigen bei Vertragsabschluss gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden und Gütegemeinschaften sowie alle TÜV-Vorschriften, alle berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und alle Gesetze, Verordnung und Ortssatzungen, die das Bauvorhaben und die vom Auftragnehmer einzusetzenden Arbeitskräfte betreffen. Der Auftragnehmer hat die vorgenannten Normen, Richtlinien und Vorschriften berücksichtigt, soweit diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, erkennbar oder in Vorbereitung waren. 1.1.11 Das verhandelte Angebot des Auftragnehmers nebst Anlagen. 1.2 Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder sonstige Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind und werden nicht Vertragsbestandteile, auch dann nicht, wenn der Auftraggeber ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen haben sollte. 1.3 Bei Widersprüchen der Vertragsgrundlagen ist die in Ziff. 1.1 genannte Reihenfolge eine Geltungsrangfolge. Sollten sich Widersprüche in den Vertragsgrundlagen oder den Vertragsgrundlagen untereinander durch diese Geltungsrangfolge nicht auflösen lassen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Der Hinweis hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Auftraggeber noch vor der erforderlichen Ausführung der betroffenen Leistung ein Zeitraum von mindestens drei Wochen verbleibt, um eine Entscheidung zur Auflösung von Widersprüchen zu treffen. Die Entscheidung des Auftraggebers erfolgt unter Berücksichtigung der Geltungsrangfolge und zu Inhalt und Umfang nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB. Die sich aus der Entscheidung des Auftraggebers ergebenden Leistungen gehören, auch soweit Widersprüche bestehen sollten, zum vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers. 2 Vergütung 2.1 Die vereinbarten Pauschal- bzw. Einheitspreise sind Festpreise bis zur vollständigen Auftragserledigung (einschließlich beauftragte Nachtragsleistungen), soweit nicht besondere Gleitklauseln vereinbart wurden. Ausgenommen bleibt eine Anpassung nach § 313 Abs. 1 BGB oder aus sonstigem gesetzlichen Grund. 2.2 Nachtragsleistungen und -preise hat der Auftragnehmer vor Ausführung mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Sie bedürfen der Schriftform. 2.3 Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass eine Leistungsänderung oder eine zusätzliche Leistung auszuführen ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierauf unverzüglich, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen geänderten/zusätzlichen Leistung schriftlich hinzuweisen. Mit diesem Hinweis hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zugleich die Gründe darzulegen, aus denen er von einer geänderten/zusätzlichen Leistung ausgeht. Unterläßt der Auftragnehmer diesen Hinweis, kann er aus der Planung/Ausführung der Leistungsänderung bzw. der zusätzlichen Leistung keine Rechte herleiten. Gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt. 2.4 Wenn nach § 2 Abs. 3, 5, 6 oder 7 VOB/B neue Preise zu vereinbaren sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen die Preisermittlung für die neuen Preise und, soweit erforderlich, für die gesamte Leistung zur Einsichtnahme vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das gleiche gilt, wenn dem Auftragnehmer eine Vergütung nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B zusteht. 2.5 Stundenlohnarbeiten 2.5.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn von dem Auftraggeber ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich angeordnet wurden. Die Vereinbarung soll die Art der Arbeiten und den Vergütungssatz umfassen. 2.5.2 Die entsprechenden Stundenberichte sind werktäglich 2fach bei der Bauleitung des Auftraggebers zur Gegenzeichnung einzureichen. 2.5.3 Die Kosten der erforderlichen Aufsicht werden nicht gesondert vergütet. Für eventuell erforderlich werdende Materialien oder Großgeräte ist vor Ausführung der Arbeiten eine Vergütung in Anlehnung an die Vertragspreise zu vereinbaren. 2.5.4 Durch die Unterzeichnung von Stundenlohnberichten durch den Auftraggeber ist der Vergütungsanspruch noch nicht bestätigt. Es werden hierdurch nur Art und Umfang der ausgeführten Leistung anerkannt, der Auftraggeber behält sich unter anderem die Vertragsprüfung vor. 2.5.5 Die geleisteten Stunden je Person, deren Name und Berufsbezeichnung, Art und Ort der Arbeiten, der Verbrauch von Stoffen, Bauteilen, und die Vorhaltung von Geräten, Gerüsten, Bauhilfsstoffen und dergleichen sowie Transportleistungen sind zu vermerken. 2.5.6 Die Rechnungen über Stundenlohnarbeiten sind getrennt von den Rechnungen über die sonstigen Leistungen aufzustellen und nach den Einzelkostenarten und den Zuschlägen in Höhe der vereinbarten v. H. -Sätzen sowie gegebenenfalls nach den vereinbarten Stunden- und Mengenverrechnungssätzen zu gliedern. Die Lohnkosten bzw. Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln nach Berufsbezeichnung und Tarifgruppe aufgegliedert werden. 2.5.7 Stellt sich bei der Rechnungsprüfung oder bei der späteren Nachprüfung heraus, dass die im Stundenlohn abgerechnete Leistung bereits zu anderen Vertragsleistungen oder zu deren Nebenleistungen gehört, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet, auch wenn die Stundenlohnzettel unterzeichnet sind. Doppelzahlungen sind zurückzuerstatten. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Entfall der Bereicherung, gemäß § 818 Absatz 3 BGB berufen. 3 Abrechnung und Zahlungsbedingungen 3.1 Abschlagszahlungen 3.1.1 Abschlagszahlungen des Auftraggebers erfolgen nach Baufortschritt für vertragsgemäß erbrachte Leistungen des Auftragnehmers in der Höhe, in der der Auftraggeber durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat; ist ein Zahlungsplan vereinbart, gilt dieser vorrangig für die Leistung von Abschlagszahlungen. 3.1.2 Voraussetzung für eine Abschlagszahlungsforderung ist eine prüfbare Abrechnung des Auftragnehmers. 3.1.3 Sofern wesentliche Mängel vorliegen, ist eine Abschlagszahlungsforderung des Auftragnehmers nicht fällig. Bei unwesentlichen Mängeln gilt § 641 Abs. 3 BGB. 3.1.4 Sofern die Stellung einer Vertragserfüllungs- und/oder Abschlagszahlungssicherheit vereinbart ist, sind vor deren Vorlage Abschlagszahlungsforderungen nicht fällig. 3.1.5 Die Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen bestimmt sich nach dem Verhandlungsprotokoll. 3.2 Schlusszahlung 3.2.1 Die Schlussabrechnung durch den Auftragnehmer erfolgt nach Fertigstellung aller Vertragsleistungen sowie der förmlichen Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers durch Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung. 3.2.2 Die Schlusszahlung des Auftraggebers erfolgt innerhalb der im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Frist. 3.3 Allgemeine Zahlungsbedingungen 3.3.1 Unter prüfbaren Rechnungen versteht der Auftraggeber Übersichtlichkeit der Rechnungen, Einhaltung der Reihenfolge der Positionen, Einreichung von Leistungsaufstellungen, Beilegung von Zeichnungen und genehmigten Nachträgen. Das Bautagebuch ist der Schlussrechnung beizufügen. 3.3.2 Zahlungen leistet der Auftraggeber nach seiner Wahl durch Verrechnungsscheck, Wechsel, Scheck-Wechsel oder Banküberweisung. Für Wechselspesen kommt der Auftraggeber auf. 3.3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 48 b EStG, ausgestellt auf den Auftragnehmer, unaufgefordert zuzusenden oder den Rechnungen beizulegen. Sollte dies nicht erfolgen, ist der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, einen Abzug von 15 % der Bruttorechnungssumme vorzunehmen. 3.3.4 Sind nach dem Verhandlungsprotokoll oder nach anderen Vertragsgrundlagen vom Auftragnehmer mit der Schlussabrechnung bestimmte Unterlagen (z.B. Bestandspläne, Revisionspläne, Wartungsanleitungen) vorzulegen, ist deren Vorlage Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung des Auftraggebers. 3.3.5 Die Berufung auf den Wegfall einer Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen. 4 Ausführungsunterlagen 4.1 Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen und vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen entsprechend dem Baufortschritt rechtzeitig anzufordern. Das gilt insbesondere für Planungsleistungen des Auftraggebers, soweit solche von ihm zu erbringen sind. 4.2 Für die Ausführung sind nur diejenigen Ausführungsunterlagen maßgebend, die von dem Auftraggeber hierfür ausdrücklich freigegeben worden sind. Maßgebend ist der im Zeitpunkt der Bauausführung letzte gültige Index. 4.3 Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen, Baustelleneinrichtungspläne und Ausführungspläne, soweit diese nicht vom Auftraggeber zu liefern sind, ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem Auftraggeber rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber keinerlei Verantwortung und Haftung. 4.4 Der Auftragnehmer hat die übernommenen Ausführungsunterlagen unverzüglich zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich aller Maße, Mengen und der gewählten Konstruktion. Beanstandungen und Bedenken sind vor Ausführung schriftlich vorzutragen. 4.5 Alternativfabrikate müssen gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist vom Auftragnehmer vor Ausführung unaufgefordert aussagekräftig und prüfbar zu belegen. Sofern das Alternativfabrikat nicht bereits Gegenstand des Angebots des Auftragnehmers gewesen ist, bedarf seine Verwendung einer Genehmigung des Auftraggebers, die aus Beweisgründen schriftlich erfolgen muss. 4.6 Abweichungen in vom Auftragnehmer erstellten Ausführungsplänen gegenüber der Baubeschreibung, DIN-Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst müssen vom Auftragnehmer ausdrücklich als solche kenntlich gemacht werden. 5 Ausführung 5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss über die Örtlichkeiten der Baustelle ausreichend zu informieren und alle Umstände, die für die Ausführung seiner Leistung von Bedeutung sein können zu ermitteln. Dazu zählt im Besonderen, sich über Lage und Verlauf von Versorgungsleitungen jeder Art, Straßen und sonstigen baulichen Anlagen im Baubereich zu vergewissern und die getroffenen Feststellungen in geeigneter Form zu dokumentieren. Etwaige zu erbringende Zustandsfeststellungen sind vom Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung zu erbringen, soweit zwischen den Vertragsparteien nicht Abweichendes vereinbart wurde. 5.2 Vorleistungen anderer Gewerke sind sorgfältig zu behandeln um Beschädigungen zu verhindern. Gleiches gilt bei Umbauarbeiten. Schon vorhandene Einrichtungen, Lagergut usw. ist vor Beschädigung / Verschmutzung zu schützen und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem jeweiligen Betreiber / Besitzer deren vorübergehende Entfernung zur Sicherheit unter Mitwirkung der Bauleitung des Auftraggebers zu veranlassen. 5.3 Für die Unterkunfts- und Werksräume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Räume in Gebäuden können nur in besonderen Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Übernachtungen auf der Baustelle sind grundsätzlich nicht gestattet. 5.4 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden im bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt. Verschmutzungen und Beschädigungen sind vom Verursacher zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für öffentliche Bereiche. 5.5 Der Auftragnehmer hat zur Sicherung der Baustelle alle im Zusammenhang mit seinen vertraglichen Leistungen nach den gesetzlichen, gewerberechtlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. 5.6 Unfälle auf der Baustelle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstehen, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und spätestens innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen. 5.7 Die Lagerung von Materialien ist mit der Bauleitung des Auftraggebers oder dessen Vertreter abzustimmen. Die Lagerung feuergefährlicher bzw. leicht entflammbarer Materialien in den Baulichkeiten kann nicht gestattet werden. 5.8 Zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen sind die einschlägigen Vorschriften unbedingt einzuhalten. Auf die Vertragsstrafenregelung in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausdrücklich hingewiesen. 5.9 Die Baustelle ist nach Abschluss der Arbeiten sobald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht innerhalb gesetzter angemessener Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lager- und Arbeitsplätze sowie Zufahrtswege sind bei der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben, soweit dies möglich ist und die spätere Verwendung dies erfordert. 6 Ausführungsfristen 6.1 Die im Verhandlungsprotokoll enthaltenen Ausführungstermine und gegebenenfalls im Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen sind verbindliche Vertragsfristen (§ 5 VOB/B). 6.2 Normale Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebotes gerechnet werden musste, verlängern die Ausführungsfristen nicht, sie sind von vornherein mit einzukalkulieren. 7 Vertragsstrafen 7.1 Bei schuldhafter Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins durch den GU werden für jeden zusätzlichen Kalendertag 0,2 % der Nettoauftragssumme als Vertragsstrafe geschuldet, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Nettoauftragssumme. Weitergehende Ansprüche des AG wegen verspäteter Fertigstellung bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen tatsächlich entstandenen Verzugsschaden angerechnet. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung erklärt werden. Für neu vereinbarte Fristen und Termine, auch für verlängerte oder veränderte Fristen und Termine gilt Ziff. 7. 8 Behinderungen – Unterbrechung der Ausführung - Kündigung 8.1 Behinderungsanzeigen bedürfen aus Beweisgründen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. 8.2 Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung erhebliche Auswirkungen ergeben werden, hat der Auftragnehmer auch diese Auswirkungen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 8.3 Der Auftraggeber haftet nicht für Folgeschäden für Bauzeitverlängerungen, die dem Auftragnehmer durch nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorleistungen entstehen, wenn den Auftraggeber selbst oder von ihm beauftragte Vorunternehmer hierfür kein Verschulden trifft, noch ist hierdurch in solchen Fällen ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers abzuleiten. 8.4 Eine Behinderung oder Unterbrechung gibt dem Auftragnehmer - auch wenn sie vom Auftraggeber angeordnet wurde - bis zu einer Dauer von sechs Monaten kein Recht, den Vertrag zu kündigen. 8.5 Im Falle von Behinderungen/Unterbrechungen sind die Arbeiten durch den Auftragnehmer unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Behinderung/Unterbrechung wegfällt oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Arbeiten anordnet. 9 Abnahme 9.1 Förmliche Abnahme 9.1.1 Nach Erbringung aller Leistungen des Auftragnehmers findet eine förmliche Abnahme statt. Die förmliche Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls und schriftliche Erklärung des Auftraggebers, dass eine Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt. Die Abnahme der Vertragsleistung wird durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder Schlusszahlung nicht ersetzt. Die Regelung zur fiktiven Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B wird ausgeschlossen. Die Regelung zur fiktiven Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB wird ausgeschlossen. 9.1.2 Die Fertigstellung der Leistung des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen und die Durchführung der Abnahme zu beantragen. 9.1.3 Auch Teilabnahmen, auf die der Auftragnehmer keinen Anspruch hat und die nur auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers durchzuführen sind, erfolgen förmlich. 9.2 Die Abnahme kann erst nach Vorliegen aller zur Benutzung und Inbetriebnahme der Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen behördlichen Genehmigungen und behördlichen Abnahmen erfolgen. Soweit im Verhandlungsprotokoll die Vorlage weiterer Unterlagen zur Abnahme vereinbart ist (z.B. Zustimmungen, technische Abnahmen, behördliche Genehmigungen, Prüfzeugnisse, Berechnungsunterlagen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie Bestandspläne - einschließlich etwaiger Schaltbilder -, behördlich erforderliche Bescheinigungen über die DIN-gerechte Ausführung der Leistung) ist die Vorlage dieser Unterlagen Abnahmevoraussetzung. Alle im Zusammenhang damit entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. 9.3 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten zusammen mit dem Projektingenieur des Auftraggebers die Einweisung einer vom Auftraggeber benannten, geeigneten Person in die Anlagentechnik vorzunehmen. Die Einweisung ist erfolgt, wenn ein vom Auftraggeber gegengezeichnetes Protokoll vorgelegt wird. 9.4 Alle erforderlichen Kosten, die dem Auftraggeber in Folge mangelhafter und nicht fristgerechter Behebung von Mängeln sowie durch mehrmalige Abnahmetermine (das heißt ab der 2. Abnahme) entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 10 Kündigung des Vertrages 10.1 Die Kündigung des Vertrages ist nur in schriftlicher Form wirksam. 10.2 Der Auftraggeber ist über §§ 8 und 9 VOB/B hinaus zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, insbesondere wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden. wenn der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitergesetzes und / oder des Arbeitnehmerentsendegesetzes verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unterlässt. 11 Bauleistungs-, Haftpflicht- und Rohbaufeuerversicherung 11.1 Sofern der Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung und/oder eine Versicherung von bestehender Altbausubstanz gegen Einsturz abschließt und der Leistungsumfang des Auftragnehmers in die Versicherung(en) eingeschlossen ist, wird der Auftragnehmer an den Kosten der Versicherung(en) entsprechend der Vereinbarung im Verhandlungsprotokoll anteilig beteiligt. Die anteilige Kostenbeteiligung des Auftragnehmers wird von der Schlussrechnung abgezogen. Eine Selbstbeteiligung des Auftragnehmers wird im Verhandlungsprotokoll unter Punkt 16 vereinbart. 11.2 Nicht eingebaute Materialien und Werkzeuge sind in der Bauleistungsversicherung nicht gedeckt und ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. 11.3 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten über den Versicherungsvertrag beim Auftraggeber zu unterrichten. Dieser stellt dem Auftragnehmer kostenlos die Bedingungen des Versicherungsvertrages zur Verfügung. 11.4 Der Auftragnehmer ist für eine ordnungsgemäße Schadensmeldung verantwortlich. Jede Schadensmeldung ist dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Die Haftung des Auftragnehmers für durch diese Versicherung nicht abgedeckte Schäden bleibt unberührt. Im Schadensfall erfolgt die Abrechnung entsprechend den Versicherungsbedingungen. Der Auftraggeber ist bei schuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers nicht verpflichtet, Ansprüche gegen den Versicherer im Interesse des Auftragnehmers selbst geltend zu machen. 11.5 Der Auftragnehmer hat seine gesetzliche sowie ihm nach der VOB/B obliegende und gegebenenfalls eine darüber hinaus vertraglich übernommene Haftpflicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ausreichend zu versichern, den Versicherungsschutz für die Dauer der Vertragsbeziehung aufrecht zu erhalten und dem Auftraggeber nachzuweisen. Die Versicherung hat sich auch auf bauseits gelieferte Materialien zu erstrecken, soweit der Auftragnehmer für diese gemäß § 4 VOB/B eine Obhutsverpflichtung hat. 12 Baustellenverordnung 12.1 Aufgrund der Baustellenverordnung (BaustellV) muss der Bauherr bei Planung und Ausführung eines Bauvorhabens Maßnahmen treffen und die Arbeit auf der Baustelle so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. 12.2 Mit der Aufsicht zur Einhaltung der Vorgaben aus der BaustellV wurde / wird ein Unternehmen beauftragt. 12.3 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit seiner Beschäftigten wird hierdurch nicht eingeschränkt. 13 Bauschutt, Strom, Wasser 13.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Bauschutt und seine Abfälle (zum Beispiel Getränkedosen, Flaschen, Speisereste, Verpackungsmaterial)ordnungsgemäß zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht trotz Aufforderung des Auftraggebers mit angemessener Fristsetzung nicht nach, kann der Auftraggeber Schutt und Abfälle auf Kosten des Auftragnehmers durch ein Drittunternehmen beseitigen lassen. 13.2 Der Auftragnehmer beteiligt sich anteilig an den Kosten für Baustrom und Bauwasser entsprechend der Vereinbarung in Punkt 15 des Verhandlungsprotokolls. 14 Bautagesberichte 14.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte arbeitstäglich zu erstellen und diese dem hierfür von dem Auftraggeber benannten Bauleiter / Architekten des Auftraggebers wöchentlich zur Gegenzeichnung vorzulegen. Der Bauleiter / Architekt des Auftraggebers hat die Kenntnisnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen. Er ist berechtigt eine von dem Inhalt des Bautagesberichtes abweichende Sachdarstellung in dem Bautagesbericht zu vermerken. 14.2 Die Bautagesberichte sind in einem Bautagebuch zusammenzufassen und der Schlussrechnung beizufügen. 14.3 Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung der Bautagesberichte. 14.4 Die Bautagesberichte sind nach Vorgabe des Auftraggebers zu erstellen und sollen die Angaben enthalten, die für die Ausführung des Vertrages von Bedeutung sind. 15 Einsatz von Nachunternehmern und Leiharbeitern 15.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge zu beachten. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er oder seine Nachunternehmer ausschließlich Arbeitnehmer beschäftigen, die ordnungsgemäß angemeldet und versichert sind. Der Auftragnehmer hat fortlaufend Listen über die von ihm und seinen Nachunternehmern auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten zu führen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle in seinem und im Auftrag seiner Nachunternehmer auf der Baustelle tätigen Personen jederzeit Personal- und Sozialversicherungsausweis bei sich führen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind diese Listen und Nachweise, dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des Auftragnehmers, der Arbeitnehmer etwaiger Nachunternehmer und aller Arbeitnehmer der weiteren nachgeordneten Nachunternehmer sowie von Ansprüchen etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gem. § 14 AEntG, § 28 e Abs. 3 a-f SGB IV und weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften freizustellen. Weiter ist der Auftraggeber bei Verstößen gegen die vorstehende Vereinbarung berechtigt, den Auftragnehmer nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 10.2 aus wichtigem Grund zu kündigen. 15.2 Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur gestattet, wenn vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt worden ist. Eine Zustimmung des Auftraggebers ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Wird ohne eine erforderliche Zustimmung des Auftraggebers eine Leistung an Nachunternehmer vergeben, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb zu setzen und verbunden damit zu erklären, dass er dem Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entzieht. Die Auftragsentziehung bestimmt sich dann nach § 8 Abs. 3 VOB/B. 15.3 Der Auftragnehmer hat den Bauverträgen mit Nachunternehmern die VOB in ihrer gültigen Fassung zu Grunde zulegen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Mittelstandsförderungsvorschriften des Bundes und der Länder zu beachten. Er darf dem Nachunternehmer keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigere Bedingungen auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. 16 Sicherheitsleistungen Wenn nach dem Verhandlungsprotokoll Sicherheitsleistungen vereinbart sind, gilt Folgendes: 16.1 Vertragserfüllungsbürgschaft Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Sicherheit in der nach dem Verhandlungsprotokoll vereinbarten Höhe zu leisten, die er durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach Muster des AG (gem. Punkt 12.1 des Verhandlungsprotokolls) zu erbringen hat. Die Bürgschaft sichert auch Rückforderungsansprüche des AG aus Überzahlungen sowie den Freistellungsanspruch des Auftraggebers aus der Verletzung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen. Der Auftragnehmer übergibt hierfür dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages die Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder eines anerkannten deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft ist eine vertragliche Hauptpflicht des Auftragnehmers. Der Sicherungsanspruch des Auftraggebers aus der Vertragserfüllungsbürgschaft erstreckt sich auch auf Veränderungen und Erweiterungen des ursprünglichen Vertragsumfangs infolge von Leistungsänderungen und/oder -mehrungen, bis zu einem Betrag von maximal 10 % der Bruttoauftragssumme. Bei Leistungsänderungen und/oder -mehrungen, die über diese Begrenzung hinausgehen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zusätzliche Sicherheitsleistungen durch ein oder mehrere ergänzende Vertragserfüllungsbürgschaften zu fordern. Der Auftragnehmer hat diese ergänzende(n) Vertragserfüllungsbürgschaft(en) entsprechend dem Muster gem. Punkt 12.1 des Verhandlungsprotokolls zu erbringen. Die Höhe der ergänzenden Vertragserfüllungsbürgschaft(en) bestimmt sich mit dem zur ursprünglichen Vertragserfüllungsbürgschaft im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Prozentsatz, berechnet aus der Bruttoauftragssumme, die jeweils zu den Leistungsänderungen und/oder -mehrungen anfällt. 16.2 Sicherheitseinbehalt zur Sicherung der Mängelansprüche des Auftraggebers/Mängelhaftungsbürgschaft Für die Dauer der Haftung des Auftragnehmers für Mängelansprüche des Auftraggebers gem. Ziff. 17 behält der Auftraggeber einen im Verhandlungsprotokoll vereinbarten prozentualen Betrag der festgestellten Bruttoschlussrechnungssumme als Sicherheitseinbehalt zur Sicherung der Mängelansprüche des Auftraggebers und seiner Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (§§ 280 ff. BGB) ein. Der Sicherheitseinbehalt kann mit Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Stellung einer Mängelhaftungsbürgschaft in gleicher Höhe nach dem Muster des Auftraggebers (gem. Punkt 12.2 des Verhandlungsprotokolls) ausgezahlt werden. Die Bürgschaft muss von einer deutschen Großbank oder von einem anerkannten deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut oder Kreditversicherer vorgelegt werden. Die Bürgschaft sichert auch Ansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (§§ 280 ff. BGB). Die Mängelhaftungsbürgschaft ist nach Ablauf der Verjährung für die Mängelhaftung zurückzugeben, sofern keine verjährungshemmenden oder -verlängernden Tatbestände vorliegen und/oder die Bürgschaft nicht in Anspruch genommen wurde. Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt ausschließlich an den Bürgen. Der Auftragnehmer hat keinen eigenen Anspruch auf Rückgabe an sich selbst. 16.3 Vorauszahlungsbürgschaft Haben Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, dass der Auftraggeber eine Vorauszahlung leistet, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hierfür eine Vorauszahlungsbürgschaft nach Muster des Auftraggebers (gem. Punkt 12.3 des Verhandlungsprotokolls) durch Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder eines anerkannten deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Vorauszahlungsbürgschaft bestimmt sich nach den Vereinbarungen des Verhandlungsprotokolls. Die Vorauszahlungsbürgschaft sichert Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, die sich daraus ergeben können, dass der Auftragnehmer eine Leistung erbringt, die, bewertet nach dem Preissystem des Vertrags, nicht der Vorauszahlung entspricht. Etwaige Mängel, die der Teilleistung des Auftragnehmers anhaften, mindern den Wert der nach dem Preissystem des Vertrags bewerteten Teilleistung um die Höhe der objektiv bei Ausführung durch Dritte notwendigen Nettomängelbeseitigungskosten. Die Vorauszahlungsbürgschaft ist an den Bürgen zurückzugeben, wenn der Auftraggeber eine Leistung des Auftragnehmers erhalten hat, die nach dem Preissystem des Vertrags auch nach Abzug etwaiger Mängelbeseitigungskosten mindestens den Betrag der Vorauszahlung wert ist und der Auftragnehmer hierzu eine Abschlags- oder Schlussrechnung gestellt hat, die fällig geworden ist. 16.4 Abschlagszahlungsbürgschaft Fordert der Auftragnehmer eine Abschlagszahlung für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, und verlangt der Auftraggeber keine Übertragung des Eigentums an diesen Stoffen/Bauteilen bzw. ist eine Eigentumsübertragung nicht möglich, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber hierfür eine Sicherheit zu leisten (§ 632 a Abs. 1 Satz 5 BGB). Erfolgt die Sicherheit durch Stellung einer Bürgschaft muss diese dem Muster „Abschlagszahlungsbürgschaft“ des Auftraggebers (gem. Punkt 12.4 des Verhandlungsprotokolls) entsprechen. Die Bürgschaft muss von einer deutschen Großbank oder von einem anerkannten deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut oder Kreditversicherer vorgelegt werden. Die Sicherheit ist (bei Bürgschaft an den Bürgen) zurückzugeben, wenn der Auftraggeber Eigentum an den betreffenden Stoffen und/oder Bauteilen erlangt. 16.5 § 17 VOB/B wird ausgeschlossen. 16.6 Alle Kosten der vom Auftragnehmer zu stellenden Bankbürgschaften gehen zu seinen Lasten. 16.7 § 648 BGB wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Anspruch des Auftragnehmers aus § 648 BGB, wenn er geltend gemacht wird, durch sonstige Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft, abzuwenden und auch eine etwa bereits gem. § 648 BGB eingetragene Vormerkung oder Hypothek durch eine entsprechende Sicherheitsleistung abzulösen, mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer zur sofortigen Löschung verpflichtet ist. 17 Mängelansprüche des Auftraggebers Für die Mängelhaftung des Auftragnehmers gelten die §§ 4 und 13 VOB/B nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen: 17.1 Die Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers richtet sich nach den Vereinbarungen in Punkt 13 des Verhandlungsprotokolls. Ist dort nichts geregelt, gilt § 13 VOB/B. 17.2 Abweichend von § 13 Abs. 6 VOB/B ist der Auftraggeber auch dann zur Minderung berechtigt, wenn eine dem Auftragnehmer gesetzte Mängelbeseitigungsfrist erfolglos abgelaufen ist. 17.3 Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt das BGB. § 13 Abs. 7 VOB/B wird ausgeschlossen. 17.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche auch während der Bauzeit und vor der Abnahme auftretenden Mängel sofort nach Kenntnis, spätestens aber nach einer Aufforderung durch den Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragten Architekten und/oder Bauüberwacher unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, Mängel auch schon vor Abnahme auf Kosten des Auftragnehmers durch ein Drittunternehmen beseitigen zu lassen. Hierzu bedarf es keiner Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages. Auch ist nicht Voraussetzung, dass es sich bei den mangelhaften Leistungen um in sich abgeschlossene Teilleistungen handelt. 18 Zusicherungen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verarbeitet vom Auftraggeber erhaltene personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach den Weisungen des Auftraggebers. Er bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und sie auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Daten bzw. Datenträger des Auftraggebers physisch zu vernichten bzw. zu löschen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über die personellen, wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen verfügt, die vorgesehenen Leistungen vertragsgerecht zu erbringen. bei Abschluss und Abwicklung des Bauvertrages alle gesetzlichen Bestimmungen beachtet hat und beachten wird, insbesondere Bestimmungen, die der Sicherheit auf der Baustelle dienen, sonstige Schutzbestimmungen gegen Gefahr für Leib, Leben und Sachen des Bieters und Dritter, arbeitsrechtliche Vorschriften, sozialversicherungsrechtliche Vorschriften, steuerrechtliche Vorschriften, Vorschriften zur Sicherung gegen unlauteren Wettbewerb, strafrechtliche Vorschriften und alle einschlägigen technischen Vorschriften und Richtlinien einschließlich derjenigen der Berufsgenossenschaft und zuständiger Behörden. in den letzten drei Kalenderjahren seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie seiner Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ordnungsgemäß nachgekommen ist und er auf Anforderung des Auftraggebers entsprechende Bescheinigungen des Finanzamtes, der AOK, der Berufsgenossenschaft und bezüglich der Gewerbesteuer der Gemeinde vorlegen wird. 19 Gerichtsstand Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird - soweit gesetzlich zulässig - München vereinbart. 20 Schlussbestimmungen 20.1 Es gilt deutsches Recht. 20.2 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Regelungen unberührt. Im Wege der Auslegung, Umdeutung oder (wenn Auslegung und Umdeutung nicht möglich sind) Ergänzung ist eine Regelung zu finden, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erreicht oder ihm wenigstens so nahe als möglich kommt. Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, die unwirksamen Regelungen mit Wirkung für die Zukunft durch eine entsprechend wirksame Regelung zu ersetzen. Dies gilt sinngemäß für die Schließung etwaiger Lücken des Vertrages. 20.3 Mit Übernahme des Auftrages / bei Abschluss des Bauvertrages erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil sind. 20.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrem Nachweis der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag Schriftform vorgeschrieben ist, ist dieses Schriftformerfordernis nur schriftlich abdingbar. 20.5 Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftragnehmers gegen Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn die Forderungen des Auftragnehmers sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Ausgeschlossen ist auch ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers wegen bestrittener und/oder nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche und Forderungen. _______________________________________ Ort, Datum _______________________________________ Unterschrift Bau- /Fachbauleiter (Auftragnehmer) Stempel / Unterschrift des Auftragnehmers
Allgemeine Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen Tragkonstruktion: Betondecke ohne Gefälle vorhandener Dachaufbau: Kiesschüttung Schutzvlies 2-lagige Bitumenbahn EPS-Dämmung 8,0 cm Kunststoff-Dachbahn PVC Glasfaservlies XPS Dämmung: 2 x 3,0 cm Trennlage Gebäudehöhe: 17,50 m, Aufzugsüberfahrten: 20,00 m Vorbemerkungen: Mit der Ausführung der nachfolgenden beschriebenen Leistungen werden folgende Ziele angestrebt: - Einsatz von hochwertigen Abdichtungsbahnen, deren techn. Eigenschaften über die normativen Mindestanforderungen hinausgehen. - Langlebigkeit und Zuverlässigkeit der Dachabdichtung. - Weniger Instandhaltungsaufwand während der Nutzungsdauer - Energieeinsparung durch gezielte Dämmmaßnahmen - Sicherheit bei der Verarbeitung - Werterhaltung von Gebäuden - Flexibler Einsatz von Produkten, der möglichst witterungsabhängig ist. - Systemaufbauten mit Produkten, die in Qualität, Zusammensetzung, Beschaffenheit und gegenseitiger Verträglichkeit aufeinander abgestimmt sind. Zur Umsetzung der beschriebenen Leistungen für die Ausführung der Dacharbeiten gelten nachfolgende Grundsätze: - Die jeweiligen Regeln und Vorschriften gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung. - Die Leistungsbeschreibung - Die Einhaltung der Herstellervorschriften und Beachtung technischer Hinweise. - Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen (abc der Bitumenbahnen) aufgestellt vom Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e.V. (vdd). - DIN 18531 - Dachabdichtungen-Abdichtungen für genutzte Dächer - Richtlinien für die Planung und Ausführung von Dächern mit Abdichtungen- Flachdachrichtlinie-, Aufgestellt vom Zentralverband des Deutschen Dach- deckerhandwerks e.V. - Die Einhaltung baurechtlich eingeführter Richtlinien und Normen entsprechend der Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) der jeweiligen Bundes- länder. - DIN 18 195, Bauwerksabdichtungen - Die Einhaltung von Sonderbauvorschriften - Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind zu beachten Alternativen sind grundsätzlich nicht zugelassen. Falls aus technischen Gründen im Einzelfall Alternativprodukte angeboten werden, ist die Gleichwertigkeit der Produkte durch Nachweise und Prüfzeugnisse mit der Abgabe der Angebotes zu belegen. Bei Nichtvorlage der Unterlagen kann das Angebot von der Wertung ausgenommen werden. Über die Gleichwertigkeit von Produkten und Systemen entscheidet allein der Auftraggeber. I: Technische Forderungen: Die nachfolgenden Auszüge und Verweise beziehen sich, wenn nicht anders erwähnt ist, auf die Flachdach- richtlinien Ausgabe 12/2012. - Erstellen einer definierten, dauerhaft funktionsfähigen Dampfdruckausgleichsschicht, wie in den Fachregeln in Abbildung 2.1, beschrieben und Pkt. 2.5.5 gefordert. - Sicherung der Dachabdichtung und den dazugehörigen Schichten gegen Abheben durch Windsogkräfte (s. Fachregel Kapitel 2.6.3). Die Lagesicherung des Dachschichtenpaketes ist durch Pauschalregeln nach Fachregel oder Einzelnachweis und Prüfzeugnissen auf Basis der DIN EN 1991-1-4 zu belegen. - Beim Einsatz von THERM-Systemen ist ein Nachweis der dynamischen Abzugfestigkeit der THERM- Streifen von mind. 6600 N/m² beizubringen. - Nachweis einer hohen Alterungsbeständigkeit der Abdichtungsoberlage. Ein Nachweis hierüber ist in Form eines Prüfwertes nach EN 1296 zu erbringen. Wie im Pkt. 5.1 der Fachregeln beschrieben ist bei hoch alterungsbeständigen Abdichtungsbahnen ein geringerer Wartungsaufwand zu erwarten. - Entsprechend der in Pkt. 2.1.3 der Fachregeln zu erwartenden thermischen Beanspruchung und den daraus resultierenden thermische Wechselwirkungen sind helle Oberflächen, die reflektierend wirken und die Aufheizung vermindern zu bevorzugen (s. Pkt. 2.4.7). Die Haftung des Oberflächenschutzes auf der Abdichtungsbahn ist nach EN 12039 zu belegen. - Belege dafür, dass die in Pkt. 2.1.2 der Fachregeln beschriebenen mechanischen Belastungen, die auf das neue Abdichtungspaket einwirken werden vom neuen Schichtpaket aufgenommen werden. Prüfwerte für die statische Belastbarkeit der Abdichtungsbahn sind als Maß für Belastungen bei Inspektion oder Wartung heranzuziehen. Bei einlagigen Abdichtungssystemen erhöhen hohe Werte nach EN 12691 gegen stoßartige Belastungen und Prüfwerte der Schwerfestigkeit der Nähte nach EN 12317-1 die Sicherheit. - Bei mechanisch befestigten Abdichtungen muss entsprechen Pkt. 2.6.3.4 (10) der Fachregeln die oberhalb liegende Bahn eine hohe Durchtrittfestigkeit aufweisen. Ein Prüfwert für die Statische Belastbarkeit der Abdichtung EN 12730ist in diesen Fällen anzugeben. - Mehrlagige Dachabdichtungen sind nach Pkt. 2.5.6 der Fachregeln vollflächig miteinander zu verkleben. Dazu sollte Hilfsmittel wie z.B. der stabile Wickelkern oder der Rollenführungsbügel bei der Verlegung der Abdichtungsoberlage zu verwenden. - Die Nahtverbindung muss nach Pkt. 2.5.6.2.2 der Fachregeln durch Verklebebung erfolgen. Technische Ausstattungsmerkmale, welche die Verklebung erleichtern, wie z.B. die Sicherheitsnaht, sind zu verwenden. - Entsprechend der Regelungen der jeweiligen Landesbauordnungen ist der komplette Dachaufbau widerstands- fähig gegenüber Flugfeuer und strahlende Wärme ( harte Bedachung) auszuführen. Ein Beleg über eine bestandene Prüfung in Form eines gültigen allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (AbP) zu erbringen. Das Prüfinstitut muss vom DIBt anerkannt sein und entsprechende Prüfungen durchführen dürfen. Entsprechend der Bauregelliste A Teil 3 lfd. Nr. 2.8 des DIBt ist eine Übereinstimmungserklärung des Anwenders beizubringen. - U-Werte von Dämmstoffsschichten sind nach DIN EN ISO 6946 zu berechnen. Wärmeverluste durch Fugen im Dämmstoff und Befestigungselemente sind bei den Berechnungen zu berücksichtigen (s. Fachregeln Pkt. 2.5.4.3). Dämmstoffe ohne Stufenfalz sollen möglichst nicht zum Einsatz kommen. - Ein verklebter Aufbau ist zur wärmetechnischen Optimierung einer Variante mit Befestigungselementen vorzuziehen. Technisch bedingte Ausnahmen sind zu überprüfen.; Nachweise sind beizubringen. - Zur Verringerung von stehendem Wasser und/oder Pfützenbildung sind Überlappungen und Verstärkungen in der Abdichtungsebene auf ein Minimum zu beschränken. (Pkt. 2.3.1(4) Fachregeln). - Abweichungen der ausgeschriebenen Dämmstoffvariante sind nach Art und Umfang lückenlos zu belegen (z.B. Berechnungen zur Windsogsicherung, Gefälledämm-Pläne und des U-Wertes). - Wenn Abdichtungsprodukte eingesetzt werden, die durchwurzelungsfest sein müssen, sind die Belege in Form von gültigen Prüfzeugnissen, welche die Durchwurzelungsfestigkeit der verwendeten Produkte bestätigen, beizubringen. - Beim Einsatz von Produkten für die Bauwerksabdichtung sind Verwendungsnachweise und Belege in Form eines gültigen, allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis /AbP) beizubringen. - Beim Einsatz von Flüssigkunststoffen für die Dachabdichtung und Detailausbildung müssen diese nach den gültigen Fachregeln zugelassen sein und über eine gültige europäisch technische Zulassung nach ETAG 005-04 verfügen. Die Zulassung ist beizubringen. - Wenn Produkte zur Dämpfung elektromagnetischer Strahlung eingesetzt werden, so sind die dazu erforderlichen Prüfbelege beizubringen. - Wenn Produkte mit geringem Heizwert eingesetzt werden, so sind die dazu erforderlichen Prüfbelege beizufügen. II: Bereich Gewährleistung, Dienstleistung, Umweltschutz - EG- Konfirmitätserklärung für alle ausgeschriebenen Abdichtungsprodukte - Garantie auf Dichtigkeit für das ausgeschriebene Dachschichtenpaket - Materialgarantie für jedes einzelne Abdichtungsprodukt (Einzelprodukt-Garantie). Im materialbedingtem Schadensfall sind Ersatzmaterial, Entsorgungskosten, Baustellenlöhne und Kosten für Folgeschäden ab- gesichert. - Eine beim Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerkes hinterlegte Garantieerklärung. - Zusicherung einer 5- jährigen Nachhaftung, abgesichert durch eine namhafte deutsche Versicherungsgesellschaft. - Nachweis einer freiwilligen Güteüberwachung durch eine stattlich anerkannte Materialprüfanstalt (Probe durch Marktentnahme). - Berechnungen zur Windsogsicherung, Gefälledämmung und des U-wertes müssen beigestellt werden. - Es ist sicherzustellen, dass nur geschultes Personal auf den Baustellen zum Einsatz kommt. Hersteller von Produkten sichern die Unterstützung bei der Produkteinweisung und der Baustellenbegleitung zu. - Nachweise zur Unbedenklichkeit des verwendeten Bitumens z.B. durch Vorlage einer Untersuchung der verwendeten Polymerbitumenmasse auf den Gehalt an Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sind beizubringen. - Belege für den Abbau schädlicher Stickoxid (NOx), soweit Produkte eingesetzt werden, die über eine katalytisch wirkende Bestreuung mit NOXITE verfügen. - Nachweis eines funktionsfähigen Qualitätsüberwachungssystems gem. ISO 9000. - Zertifizierung des Produktbetriebes nach DIN 14001 Umweltmanagement. - Zur Dokumentation hat der Unternehmer alle technischen Datenblätter der ausgeschriebenen bzw. verwendeten Produkte beizubringen. - Die Lieferung der ausgeschriebenen Materialien ist, wenn im Text nicht anders beschrieben, in den Einheitspreisen mit zu berücksichtigen. _______________________________________ Ort, Datum _______________________________________ Unterschrift Bau- /Fachbauleiter (Auftragnehmer) Stempel / Unterschrift des Auftragnehmers
Technische Vorbemerkungen
Angaben zum Objekt und zur Ausführung Allgemeine Angaben zum Objekt: Auf der Nordseite befindet sich ein befestigter Weg der mit Lastkraftfahrzeugen und mobilen Hebegeräten mit einer Achslast von 16 to befahren werden kann. Um das freistehende Gebäude ist die Feuerwehrzufahrt ausgebildet. Die ausgebildeten Feuerwehrzufahrt ist mitRasenpflastersteine erstellt und ist freizuhalten. Auf den weiteren Seiten befinden sich Grünflächen. Allgemeine Angaben zum Gebäude: Traufhöhe Wohngebäude: ca. 23,50 m E+7 Traufhöhe Überfahrt: ca. 27,00 m Allgemeine Angaben zur Maßnahme: Das aus dem Baujahr 1969 vorhandene Flachdach weist vorher beschriebenen Aufbau auf. Wann eine Ertüchtigung stattgefunden lies sich nicht genau definieren. Alle Lagen sind abzubauen und zu entsorgen. Zum Zeitpunkt der Ausführung wird noch kein Fassadengerüst erstellt. Für die Flachdachsanierung wurde das Förderprogramm der KfW (BEG EM) beantragt. Die vorhandene Betonattika soll wegen dem stärkeren Dämmaufbau erhöht werden. Allgemeine Angaben zur Ausführung: Die Wohnungen sind vermietet. Es ist besondere Rücksicht auf die Mieter zu nehmen. Der Auftragnehmer hat daher sowohl für die Sicherheit seiner Arbeiter während der Durchführung mit geeigneten Maßnahmen als auch für die Sicherheit der Mieter Sorge zu tragen. Vorkehrungen zur Vermeidung von Staub- und Lärm sind bei allen Arbeiten nach Lage und Witterung in geeignetem Maße zu treffen. Allgemeine Angaben zur Ausschreibung: Das vorliegende Leistungsverzeichnis umfasst folgende Arbeiten: > Rückbau der vorhandenen Bekiesung > Rückbau der vorhandenen Bitumenabdichtung/Folienabdichtung und Dämmungen > Rückbau der vorhanden Attikableche etc. > Aufbringen eine Notabdichtung/Dampfsperre und Anschluss an die vorhanden Dachabläufe > Einbau einer PIR-Dämmung im Mittel 18cm zur Erzielung des vorgeschriebenen U-Werts von < 0,14 W/m²K > Einbau einer mineralischen Flachdachdämmung im Bereich der Brandriegel > Abdichten des Flachdachs mit 2 lagen Bitumenabdichtung > Liefern und montieren der Attikaerhöhungen, Verbreiterungen und Bleche > Herstellen und Verblechen aller Wandanschlüsse (zu den Aufzugsüberfahrten) Allgemeine Angaben zu den Ausführungsterminen: Die Maßnahme soll im Sommer ca. ab Juni 2026 beginnen und bis zum September 2026 fertiggestellt sein.
Angaben zum Objekt und zur Ausführung
1 Baustelleneinrichtung / Gerüstarbeiten
1
Baustelleneinrichtung / Gerüstarbeiten
1.01 Baustelleneinrichtung und Vorhaltung Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der Baustelleneinrichtung und der für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Maschinen, Geräte und Hebewerkzeuge für sämtl. in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen. Die BE umfasst Aufenthalts- und Lagerwagen (bzw. Container), Sanitäreinrichtungen (Baustellen-WC) einschl. Einrichten, Vorhalten und Räumen der Entnahmestellen und der Zähler. Der Verbrauch muss gezählt werden, um eine klare Kostenabgrenzung gegenüber dem Mieterverbrauch zu ermöglichen. Vorhaltezeit für die gesamte Dauer der Ausführung
1.01
Baustelleneinrichtung und Vorhaltung
L
1.00
psch
1.02 Bauzaun Bauzaun zur Sicherung/Absperren von Baustellbereichen anliefern, aufstellen, vorhalten und nach Beendigung der Arbeiten abbauen und abtransportieren, entsprechend dem vom Auftragnehmer genutzten Flächen für Personal und Material. Bauzaunhöhe: 2,00 m Vorhaltezeit für die gesamte Dauer der Ausführung
1.02
Bauzaun
L
1.00
psch
1.03 Geländer als Absturzsicherung mit Flachdachgeländer Lieferung, Planung und Aufstellen einschl. Gegengewichten von wartungsfreiem durchdringungsfreier Seitenschutzgeländer für Flachdächer, als Komplett-Geländersystem aus Aluminium zur Kollektivsicherung für Insp.- Wartungszwecke sowie um Sanierungsarbeiten am Flachdach nach DIN EN 13374 Klasse A auszuführen. Ausstattungsklasse 3 (BG-Bau, DGUV 201-056). Leistungs- und Funktionsanforderungen: - Sicherung durch witterungsbeständige Gewichte Einzellast max. 25 kg - Einbau der Gewichte übereinander gestapelt - Rohrkonsole (Hand-/Knielauf) in Rohrhalter eingelegt - Material Geländer: Aluminium - Material Schutzkappen: PP - Pfostenabstand: max. 2.500 mm - Eckkopplungsverbindungen - Oberkante Holm über Aufstellfläche: 1,10-1,15 m Liefern und gemäß Herstellervorgaben fachgerecht auf geeignetem Flachdachaufbau montieren. Fabrikat:
1.03
Geländer als Absturzsicherung mit Flachdachgeländer
165.00
lfm
1.04 Mobile Absturzsicherung Liefern und im Zuge der Arbeiten auf - und umstellen des mobilen Anschlagpunktes für Arbeiten am Absturzgefährdeten Bereichen, wo kein Geländer vorhanden ist. Vorhalten für die Dauer der Arbeiten.
1.04
Mobile Absturzsicherung
2.00
Stk
1.05 Absturzsicherung Liefern, montieren, vorhalten eines Seitenschutzgeländers entsprechend der UVV- Bauarbeiten auf dem Flachdach. Das Seitenschutzgerüst muss so errichtet werden, dass die geplante Attikaerhöhung mit Verblechung sowie alle im LV beschriebenen Dämmungen und Abdichtung erstellt werden können. Bestehend aus Flachdachgeländerpfosten, Allround-Riegeln, Pfostenaussteifungen und Ballastgewichten, einschl. Eckausbildungen. Vorhaltezeit für die gesamte Dauer der Ausführung Nach Beendigung der Arbeiten demontieren, so wie abtransportieren. ES IST GEPLANT; DASS VORAB DIE VORPOSITION AUSGEFÜHRT WIRD, WOMIT DIE ABSTURZSICHERUNG ERSETZT WIRD;
1.05
Absturzsicherung
O
165.00
lfm
1.06 Standgerüst Dachaufstieg als Treppenturm zum Erreichen der Arbeitsplätze nach den Erfordernissen der Bau-BG und der derzeit gültigen UVV liefern, aufbauen und vorhalten. Nach Beendigung der Dacharbeiten wieder demontieren und abfahren. Gebäudehöhe: ca. 23 m Vorhaltezeit für die gesamte Dauer der eigenen Ausführung.
1.06
Standgerüst Dachaufstieg als Treppenturm
1.00
Stk
1.07 Fassadengerüst Aufzugsüberfahrt Liefern, aufstellen und vorhalten eines Fassadengerüstes um die Aufzugsüberfahrt auf dem Hauptdach mit innenliegenden Leitergang auf ausgelegten Schaltafeln, zum Schutz der Dachabdichtung und zum Rückbau bzw. Anbringen der neuen Fassadenverkleidung. Vorhaltezeit: Für die Dauer der eigenen Arbeiten - maximal 4 Wochen
1.07
Fassadengerüst Aufzugsüberfahrt
120.00
2 Abbrucharbeiten
2
Abbrucharbeiten
2.01 Rückbau kleinformartige Faserzementplatten Rückbauen einschl. Holzschalung und der angenagelten Faserzementplatten (asbesthaltig/ gebunden) entsprechend der TRGS 519 mit geschultem und geeignetem Personal, einschl. Anmeldung/ Gebühren beim Gewerbeaufsichtsamt, Schutzvorkehrungen und fachgerechte Entsorgung.
2.01
Rückbau kleinformartige Faserzementplatten
65.00
2.02 Belastete Kaminabdeckungen fachgerecht entsorgen Belastete Kaminabdeckungen fachgerecht demontieren zu Boden bringen entsprechend der TRGS 519 mit geschultem und geeignetem Personal, einschl. Anmeldung/ Gebühren beim Gewerbeaufsichtsamt, Schutzvorkehrungen und fachgerechte Entsorgung. Größen Abdeckung Schächte : 2 x 2,30 x 1,10 m 1 x 1,30 x 1,00 m d ca. 16 mm- angeschraubt Der Entsorgungsnachweis ist dem AG vorzulegen.
2.02
Belastete Kaminabdeckungen fachgerecht entsorgen
L
1.00
psch
2.03 Kiesschicht aufnehmen Nach angebrachter Absturzsicherung Kiesschicht einschl. organischen Bewuchs (Moosflechten), kleineren Verunreinigungen, incl. 300 g-Schutztrennlage (alter ca. 22 Jahre bewittert) aufnehmen zu Boden bringen und fachgerecht entsorgen einschl. aller Entsorgungsgebühren und Nebenarbeiten.
2.03
Kiesschicht aufnehmen
640.00
2.04 Attikaabdeckung aufnehmen Vorhandene 2 tlg. Attikaabdeckung mit Einhängbügel aufgeschraubt (Alu) tlw. mit aufgeklebter Taubenverkrämmung (Südseite) ohne Beschädigung der Attika-Fertigteile demontieren, anfallenden Schutt nach Materialien trennen und vom Dach schaffen. Incl. Abtransport- und Entsorgungskosten
2.04
Attikaabdeckung aufnehmen
145.00
lfm
2.05 Vorhandener Wandanschluss an den Aufzugsüberfahrten Vorhandener Wandanschluss Alu (Zuschnitt ca. 40 cm mit mechanischer Fixierung entfernen einschl. 40 mm XPS. anfallenden Schutt nach Materialien trennen und vom Dach in die Container schaffen. Incl. Abtransport- und Entsorgungskosten
2.05
Vorhandener Wandanschluss an den Aufzugsüberfahrten
20.00
lfm
2.06 Beprobung EPS Gefälledämmung auf Flammschutz beproben. Beprobungsergebnis ist vorzulegen Siehe Schichtaufbau Ausführungsbeschreibung 0001
2.06
Beprobung EPS
1.00
psch
2.07 Wärmedämmung-EPS aufnehmen/ entsorgen Vorhandene Wärmedämmung aus EPS 2 lagig (BFA 1023) lose verlegt im Mittel 90 mm ohne Flammschutz, aufnehmen und vom Dach in die Container schaffen. Grunddämmung 40 mm Gefälledämmung 20- 120 mm Aufzugsüberfahrt ohne Gefälledämmung Incl. Abtransport- und Entsorgungskosten Siehe Schichtaufbau Ausführungsbeschreibung 0001
2.07
Wärmedämmung-EPS aufnehmen/ entsorgen
640.00
2.08 Zulage Entsorgung wegen Flammschutz EPS Wird der Nachweis erbracht, dass der Dämmung Flammschutzmittel zugesetzt wurde, erfolgt die Zulage auf das gesamte Dämmpaket EPS Siehe Schichtaufbau Ausführungsbeschreibung 0001
2.08
Zulage Entsorgung wegen Flammschutz EPS
640.00
2.09 2 Folienabdeckung aufnehmen/ entsorgen Vorhandene 2 PVC-Dachabdichtung (gelblich) unter der EPS Gefälledämmung einschl. Glasvlies 120 g, einschl. aller mechanischen Befestigungen zur Attikaaufkantung aufnehmen anfallenden Schutt nach Materialien trennen und vom Dach in die Container schaffen. Incl. Abtransport- und Entsorgungskosten Siehe Schichtaufbau Ausführungsbeschreibung 0001
2.09
2 Folienabdeckung aufnehmen/ entsorgen
640.00
2.10 Beprobung XPS 2x 3 cm Roofmate (blau) auf Flammschutz beproben. Beprobungsergebnis ist vorzulegen Siehe Schichtaufbau Ausführungsbeschreibung 0001
2.10
Beprobung XPS
1.00
psch
2.11 Wärmedämmung-XPS aufnehmen/ entsorgen Vorhandene Wärmedämmung aus Roofmate 2 lagig  lose verlegt ohne Flammschutz, aufnehmen und vom Dach in die Container schaffen. Grunddämmung 2 x 30 mm Incl. Abtransport- und Entsorgungskosten Siehe Schichtaufbau Ausführungsbeschreibung 0001
2.11
Wärmedämmung-XPS aufnehmen/ entsorgen
640.00
2.12 Zulage Entsorgung wegen Flammschutz XPS Wird der Nachweis erbracht, dass der Dämmung Flammschutzmittel zugesetzt wurde, erfolgt die Zulage auf das gesamte Dämmpaket Roofmate XPS Siehe Schichtaufbau Ausführungsbeschreibung 0001
2.12
Zulage Entsorgung wegen Flammschutz XPS
640.00
2.13 Dampfbremse aufnehmen/ entsorgen Lose verlegte Dampfbremse (Folie) auf der Rohbetondecke aufnehmen und entsorgen. Siehe Schichtaufbau Ausführungsbeschreibung 0001
2.13
Dampfbremse aufnehmen/ entsorgen
640.00
2.14 Vorhandenes Fallrohr Vorhandenes Fallrohre PVC Aufzugsüberfahrt demontieren Länge ca. 3 lfm inkl. Befestigungsrohrschellen rückbauen und entsorgen
2.14
Vorhandenes Fallrohr
1.00
Stk
3 Attikaerhöhung
3
Attikaerhöhung
3.01 Erhöhung der Betonattika Erhöhung der Betonattika durch Aufdoppeln eines Kantholzes auf Beton. Maße 8*10 cm mit KVH - Hölzern. Alle Anschnitte sauber und ohne Fugen. Oberseite mit ca. 3 % nach innen geneigt Auf gesamte Länge der Erhöhung mit ausreichender Befestigung (max. 1 m Abstand) mittels verzinktem gelochtem Flachstahl d 2 mm Länge ca. 250 mm, Breite 30 mm durch zugelassene Dübel in den vertikalen Teil der Attika-Betonfertigteile sowie Holzschrauben in die KVH Hölzer ausschließlich Senkkopfschrauben V2A Befestigung durch Dübel von oben wegen Materialstärke Beton von 8 cm statisch unzulässig.
3.01
Erhöhung der Betonattika
125.00
lfm
3.02 Erhöhung Attika Aufzugsüberfahrt Erhöhung der Betonattika durch Aufdoppeln von 2 Kantholzern nebeneinander. Maße 2* 8*10 cm mit KVH - Hölzern nebeneinander. Alle Anschnitte sauber und ohne Fugen. Oberseite mit ca. 3 % nach innen geneigt Auf gesamte Länge der Erhöhung mit ausreichender Befestigung (max. 1 m Abstand) mittels verzinktem gelochtem Flachstahl d 2 mm Länge ca. 250 mm, Breite 30 mm durch zugelassene Dübel ausschließlich Senkkopfschrauben V2A
3.02
Erhöhung Attika Aufzugsüberfahrt
20.00
lfm
3.03 Mehrschichtplatte auf Attika montieren Oberer Abschluss mit seitlicher Überstand durch Mehrschichtplatte, Breite ca. = 20 cm, Neigung nach innen ca. 3 % Dicke 25 mm zur Befestigung der neuen Attikaverblechung Mehrschichtplatte TYP BFU 25 mm liefern, und auf ca. 80 mm breiter und oben schräger Attikaerhöhung (Kantholz) befestigen, einschl. Befestigungsmaterial in V2A- (Abstand max. 50 cm)
3.03
Mehrschichtplatte auf Attika montieren
125.00
lfm
3.04 Mehrschichtplatte Aufzugsüberfahrt Oberer Abschluss mit seitlicher Überstand durch Mehrschichtplatte, Breite ca. = 40 cm, Neigung nach innen ca. 3 % Dicke 25 mm zur Befestigung der neuen Attikaverblechung Mehrschichtplatte TYP BFU 25 mm liefern und befestigen, einschl. Befestigungsmaterial in V2A- (Abstand max. 50 cm)
3.04
Mehrschichtplatte Aufzugsüberfahrt
21.00
lfm
4 Flachdachabdichtung
4
Flachdachabdichtung
4.01 Vorhandene Betondecke säubern von Staub und losen Teilen etc. Hochstehende Kanten und Grate egalisieren, scharfkantige Unebenheiten entfernen und besenrein abfegen. Anfallenden Schutt nach Materialien trennen und vom Dach in die Container schaffen. Incl. Abtransport- und Entsorgungskosten
4.01
Vorhandene Betondecke säubern
640.00
4.02 Voranstrich auf Fläche Elastomerbitumen-Voranstrich auf gesamte Fläche gut deckend auf den sauberen und trockenen Untergrund im Streich-,Roll- oder Spritzverfahren aufbringen. Verbrauch: saugende Untergründe ca. 0,25 - 0,35 l/m² Nichtsaugende Untergründe: ca. 0,10 - 0,20 l/m² Verarbeitungstemperatur: > + 5 °C Trockenzeit: ca. 2 Std. ( je nach Untergrund und Temperatur) Der Voranstrich soll vor dem Aufbringen der nächsten Lage aus- reichend ablüften.
4.02
Voranstrich auf Fläche
640.00
4.03 Voranstrich - Aufkantungen Betonoberfläche der Attikaerhöhung oder Wandputz der aufgehenden Bauteile mit Elastomerbitumen- Voranstrich  auf gesamte Fläche gut deckend auf den sauberen und trockenen Untergrund aufbringen. Höhe bis ca. 25 cm über OK Dämmung Verbrauch: saugende Untergründe ca. 0,25 - 0,35 l/m² Nichtsaugende Untergründe: ca. 0,10 - 0,20 l/m² Trockenzeit, Verarbeitungstemperatur ect. siehe Pos. 4.2
4.03
Voranstrich - Aufkantungen
185.00
lfm
4.04 Dampfsperre auf Fläche Dampfsperre liefern und fachgerecht auf Fläche verlegen Im Bereich von Durchbrüchen und Anschlüssen ist die Dampf- sperre dampfdicht anzuschließen bzw. hochzuführen. Elastomerbitumen-Dampfsperrschweißbahn, nach DIN EN 13 970, oberseitig und unterseitig Thermstreifen, mit hohem Diffusionswiderstand und großer Durchtrittfestigkeit. Leistungs- und Funktionsanforderungen: - Dicke ca. 4 mm - Trägereinlage: PET/Alu/PET + Glasvlies - Maximale Zugkraft nach DIN EN 12311-1: l >= 400 N/50 mm, q >= 300 N/50 mm - Dehnung nach DIN EN 12311-1: l + q >= 2 % - Wasserdampfdurchlässigkeit nach DIN EN 1931 >= 1500 m - Kaltbiegeverhalten nach DIN EN 1109: Bahn: <= - 10 Bahn ohne Streifen: <= - 15 - Wärmestandfestigkeit nach DIN EN 1110: >= +70 °C Liefern und gem. Herstellervorgaben auf den Untergrund fachgerecht verlegen. Längsnaht- und Kopfstoßüberdeckung mind. 8 cm breit, unter Verwendung einer Andrückrolle und fachgerecht thermisch verschweißen. Ein 45°-Eckschnitt ist an der mittleren Lage im Bereich des T-Stoßes auszuführen. Stöße versetzt anordnen. Im Bereich von An- und Abschlüssen sowie Dachdurchdringungen ist die Bahn luftdicht anzu- schließen. Dampfsperre BauderTHERM DS 2 oder gleichwertig angebotenes Fabrikat __________________
4.04
Dampfsperre auf Fläche
640.00
4.05 Dampfsperre - Aufkantungen Dampfsperre im Anschlussbereich Dampfsperre der Vorposition liefern und in An- bzw. Abschlussbereichen fachgerecht verlegen. Untergrund aus: Beton Anschlusshöhe cm: ca. 25 cm
4.05
Dampfsperre - Aufkantungen
165.00
lfm
4.06 Dampfsperre - Wandanschluss Dampfsperre der Vorposition liefern und in An- bzw. Abschlussbereichen fachgerecht verlegen. Untergrund aus: Beton Anschlusshöhe cm: ca. 30 cm
4.06
Dampfsperre - Wandanschluss
20.00
lfm
4.07 Dampfsperre - Dunstrohre Dampfsperre der Vorposition liefern und in An- bzw. Abschlussbereichen fachgerecht verlegen. Anschlusshöhe cm: ca. 25 cm
4.07
Dampfsperre - Dunstrohre
7.00
Stk
4.08 Attikaaufkantung mit PIR gedämmt Wärmedämmung Attikaaufkantung für die Ausführung der Wärmedämmschicht aus PIR mit beidseitiger Deckschicht aus Mineralvlies ohne Falz, liefern und an Attika verkleben bis UK mehrschichtplatte, dicht stoßen und exakt passend einschneiden, druckbelastbar, Baustoffklasse B2 DIN 4102-1, Wärmeleitfähigkeitsgruppe 024 Verlegeart: ohne Falz Gesamtdicke: 100mm Höhe: ca. 40 cm Einbauort:  Attika, Material: PIR Stärke  : 40  mm mit beidseitger Deckschicht aus Mineralvlies Produkt : Bauder PIR M, d 40 mm od. glw.
4.08
Attikaaufkantung mit PIR gedämmt
145.00
lfm
4.09 Wandanschluss mit PIR gedämmt Wandanschluss mit PIR gedämmt für die Ausführung der Wärmedämmschicht aus PIR Wandfläche mit Elastomerbitumen-Voranstrich grundieren. Ausgleichs- und Dampfsperrbahn der Oberfläche bis Ober- kante des Anschlusses an der Wand vollflächig aufschweißen bzw. kleben. Dämmstoffplatten, bestehend aus PIR 024, d= 120 mm, Höhe 40 cm üben OK Dachdämmung, in der Höhe des Anschlusses in der Senkrechten verlegen und aufkleben bzw. fixieren. Nach Verlegung der PIR -Sicherheitsdämmbahn Dämmstoffkeil der nachfolgenden Position
4.09
Wandanschluss mit PIR gedämmt
20.00
lfm
4.10 Wärmedämmung 180 mm Wärmedämmung BauderPIR FA auf BauderTHERM Dampfsperre verklebt ~ Polyurethan-Hartschaumplatten, nach DIN EN 13165, für genutzte und nicht genutzte Dachflächen. Leistungs- und Funktionsanforderungen: - Anwendungstyp nach 4108-10: DAA dh, hohe Druckbelastbarkeit - Deckschichten: Aluminium - umlaufenden Stufenfalz - Wärmeleitfähigkeit nach DIN 4108-4: 0,023 W/(mK) - Brandverhalten nach DIN EN 13501-1: Klasse E nicht brennend abtropfend, nicht glimmend - klassifiziert nach DIN 18234-2 - Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene nach DIN EN 1607: > 40 kPa - Umweltproduktdeklaration EPD nach ISO 14025 - Wasseraufnahme nach DIN EN 12087: < 3 Vol. % - nicht kapillaraktiv - formaldehydfrei - biologisch und bauökologisch unbedenklich - geruchsneutral - resistent gegen Schimmel und Verrottung - PIR-stabilisiert mit PIR Index > 250 (extrem hohe Dimensionsstabilität) - widerstandsfähig gegen statische und dynamische Lasten - nicht schmelzend und dauerhaft formbeständig bei hoher Wärmeeinwirkung - Plattengröße: 1200 x 2400 mm liefern und durch ganzflächiges Anflämmen der oberseitigenThermstreifen der Dampfsperre BauderTHERM aufkleben. Platten versetzt anordnen und dicht stoßen. Alternative siehe Position 4.11
4.10
Wärmedämmung 180 mm
640.00
m2
4.11 Gefälledämmung 180 mm Alternativ zu Position 4.10 Gefälledämmung BauderPIR FA G20 auf BauderTHERM verklebt ~ Polyurethan-Hartschaumplatte mit Gefälle, nach DIN EN 13165, für genutzte und nicht genutzte Dachflächen. Leistungs- und Funktionsanforderungen: - Anwendungstyp nach 4108-10: DAA dh, hohe Druckbelastbarkeit - Deckschichten: Aluminium - Wärmeleitfähigkeit nach DIN 4108-4: 0,023 W/(mK) - Brandverhalten nach DIN EN 13501-1: Klasse E nicht brennend abtropfend, nicht glimmend - klassifiziert nach DIN 18234-2 - Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene nach DIN EN 1607: > 40 kPa - Umweltproduktdeklaration EPD nach ISO 14025 - Wasseraufnahme nach DIN EN 12087: < 3 Vol. % - nicht kapillaraktiv - formaldehydfrei - biologisch und bauökologisch unbedenklich - geruchsneutral - resistent gegen Schimmel und Verrottung - PIR-stabilisiert mit PIR Index > 250 (extrem hohe Dimensionsstabilität) - widerstandsfähig gegen statische und dynamische Lasten - nicht schmelzend und dauerhaft formbeständig bei hoher Wärmeeinwirkung - Plattengröße: 1200 x 1200 mm liefern und auf den Untergrund, nach geprüftem Gefälleplan, durch ganzflächiges Anflämmen der oberseitigenThermstreifen der Dampfsperre BauderTHERM aufkleben. Platten versetzt anordnen und dicht stoßen. Gefälle: 1 % Mittlere Dicke: 180 mm/ 2 lagig Grundplatte 100 mm Gefälledämmung 20 - 140 mm inkl. Kehl- und Gratplatten, fachgerecht mit PUR-Kleber dichtgestoßen nach mitgelieferten Positionsplan im Innenbereich der Dachfläche aufkleben Hinweis: Bei Überschreitung der maximalen Lieferdicke, ist eine flächige Unterlegung mit geeigneten Flachplatten gem. Herstellervorgaben erforderlich. Die Verarbeitung der Unterlegung erfolgt nach Herstellervorgaben verklebt verlegt. Die Flachplatten sind fugenversetz anzuordnen. Diese Leistung ist im Einheitspreis einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. ~ Der U-Wert muss nach DIN EN 6946 nachgewiesen werden. Bauder PIR FA G20 oder gleichwertig
4.11
Gefälledämmung 180 mm
O
640.00
4.12 Mehrpreis 20 mm Zulage zu Position vor, PIR-Dämmung 180 mm für die Ausführung mit Mehrstärke 20 mm (ohne Gefälle) Abrechnung nach Flächenmaß
4.12
Mehrpreis 20 mm
O
1.00
4.13 Minderpreis 20 mm Minderpreis zu Position vor, PIR-Dämmung 180 mm, für die Ausführung mit Mehrstärke 20 mm Abrechnung nach Flächenmaß
4.13
Minderpreis 20 mm
O
1.00
4.14 Dämmstoffkeil Dämmstoffkeil aus EPS oder Mineralfaser, mind. 5x5 cm liefern, verlegen und vor der 1. Abdichtungslage fixieren Einbau: vor allen aufgehenden Bauteilen
4.14
Dämmstoffkeil
200.00
lfm
4.15 Flachdachabdichtung Bitumen Erste Lage der Abdichtung BauderTEC KSA DUO vollflächig verklebt als Behelfsabdichtung ~ Elastomerbitumen-Kaltselbstklebebahn als untere Lage nach DIN EN 13707 und DIN EN 13969 mit variabler Nahtfügetechnik. Leistungs- und Funktionsanforderungen: - Anwendungskurzzeichen nach DIN SPEC 20000-201: DU/E1 PYE KTG KSP 3 DIN SPEC 20000-202: PYE KTG KSP 3 - Dicke: ca. 3 mm - oberseitig: folienkaschiert - unterseitig: Kaltselbstklebebitumen mit Abziehfolie - kurzfristige Behelfsabdichtung - Trägereinlage: Glasgittergelege mit Glasvlies - Maximale Zugkraft nach DIN 12311-1: l + q: > 1000 N/50 mm - Dehnung nach DIN 12311-1: l + q: > 2 % - Kaltbiegeverhalten nach DIN EN 1109: oben < -25 °C unten < -30 °C - Wärmestandfestigkeit nach DIN EN 1110: > +100 °C - Verhalten bei Brand von außen, im System geprüft nach DIN CEN/TS 1187 und eingestuft in BROOF(t1) Liefern und gem. Herstellervorgaben auf den Untergrund fachgerecht verlegen. Längsnaht- und Kopfstoßüber- deckung mind. 8 cm breit, unter Verwendung einer Andrückrolle fachgerecht thermisch verschweißen. Ein 45°-Eckschnitt ist an der unteren Lage im Bereich des T-Stoßes auszuführen. Stöße versetzt anordnen Hersteller : Bauder KSA DUO, d ca. 3 mm o.glw.
4.15
Flachdachabdichtung Bitumen
640.00
4.16 Flachdachabdichtung Bitumen 2. Lage Oberlage der Abdichtung Bauder K5K vollflächig verschweißt ~ Elastomerbitumen-Schweißbahn als obere Lage, nach DIN EN 13707 und DIN EN 13969. Leistungs- und Funktionsanforderungen: - Anwendungskurzzeichen DIN SPEC 20000-201: DO/E1 PYE PV 200 S5 DIN SPEC 20000-202: BA PYE PV 200 S5 - Dicke ca. 5,2 mm - oberseitig: beschiefert - unterseitig: folienkaschiert - Trägereinlage: Polyestervlies 250g/m² - Maximale Zugkraft nach DIN 12311-1: l + q : 1000 N/50 mm (+/- 100) - Dehnung nach DIN 12311-1: l + q: 45 % (+/- 5) - Kaltbiegeverhalten nach DIN EN 1109: <= -36 °C - Wärmestandfestigkeit nach DIN EN 1110: >= +120 °C - Dauerkaltbiegeverhalten der Deckmasse > 500 Biegewechsel - Kaltebiegeverhalten nach 10 Jahren ca. -25 °C nach UEAtc-Prüfung - Geprüft nach DIN EN 13583:2001-11, Hagelschlagprüfung - Verhalten bei Brand von außen, im System geprüft nach DIN CEN/TS 1187 und eingestuft in BROOF(t1) liefern und gem. Herstellervorgaben auf den Untergrund fachgerecht vollflächig verschweißen. Längsnaht- und Kopfstoßüberdeckung min. 8 cm breit fachgerecht verschweißen. Stöße versetzt anordnen Fabrikat: Bauder K5K oder glw.
4.16
Flachdachabdichtung Bitumen 2. Lage
640.00
4.17 Zulage Abschottung Gebäudefugen Abschottung Gebäudefugen mit der unteren Abdichtungslage auf der Dampfsperre. Zusätzliche notwendige Abschottungen aufgrund des Bauablaufes werden nicht vergütet. Alle Abschottungen sind im Grundriss / Aufmaß Skizze einzuzeichnen und der örtlichen Bauleitung zur Prüfung bei Teilabnahme vorzulegen.
4.17
Zulage Abschottung Gebäudefugen
O
1.00
lfm
4.18 Abdichtung - Aufkantungen mit den vorbeschriebenen Bitumenbahnen an den Aufkantungen bis UK Attikablech und UK-Fassadenkonstruktion Nach Verlegen der Dämmstoffplatten und - keile in der senkrechten und 2-lagig verlegen und aufkleben bzw. fixieren. 1. und 2. Lage der Abdichtung wie Positionen vor, Sicherung mittels Klemmschiene ca. 5 cm unter Attikabohle bzw. ca. 50 cm über der Abdichtungsebene am Mauerwerk Montage inkl. Aluprofil mit der Materialstärke entsprechenden Befestigungsmittel, Mindestabstand Verschraubung 20 cm
4.18
Abdichtung - Aufkantungen
200.00
lfm
4.19 Innen und Außenecken für Wandanschluss Zulage Eckausbildung Attikaausführung fachgerechte Ausbildung von Innen- und Aussenecken in der Vertikalebene mittels geeigneten Zuschnittsstreifen in jeder Abdichtungslage. Zuschnittstreifen 180 mm x Anschlusshöhe + 120 mm liefern und gemäß Herstellervorgaben, in der Innen,- bzw. Aussenecke als unterlegte Zunge fachgerecht einsetzen, inkl. Anpassung der Hölzer und Dämmungen Anschlussbahnen der 1. Lage und Oberlage als Zuschnittbahn liefern und fachgerecht einbauen. ~ Anschlusshöhe: 35 cm Abrechnung: Vertikalebene = 1x Innenecke, 2x Außenecke
4.19
Innen und Außenecken für Wandanschluss
50.00
Stk
4.20 Strangentlüfter DN 80-100 Strangentlüfter wärmegedämmt DN 80-100 mit Aufstockelement, liefern und fachgerecht einbauen. Fabrikat: Sita oder glw. Grundelement fachgerecht im Untergrund befestigen und Dampfsperre auf den vorgestrichenen Klebeflansch auf- schweißen bzw. -kleben. Wärmedämmung 50 mm verlegen und an das Grundelement anpassen. Aufstockelement einbauen und 1. Abdichtungslage bis zur Hälfte auf den vorgestrichenen Klebeflansch aufschweißen. Oberlage bis 1 cm vor die Aufkantung aufschweißen Fabrikat: Bauder oder gleichwertig
4.20
Strangentlüfter DN 80-100
7.00
Stk
4.21 Dachgully Dachgully, wärmegedämmt DN 100 mit Aufstockelement und Kiesfang liefern und wie folgt einbauen: Grundelement fachgerecht im Untergrund befestigen. Dampfsperre auf den vorgestrichenen Klebeflansch auf- schweißen bzw. -kleben. Wärmedämmung verlegen, im Bereich des Aufstockelements ca. 1 cm tief ausfräsen und Aufstockelement einpassen. 1. Abdichtungslage bis zur Hälfte auf den vorgestrichenen Klebeflansch aufschweißen. Oberlage bis 1 cm vor die Einlauföffnung aufschweißen
4.21
Dachgully
3.00
Stk
4.22 Notüberlauf Notüberlauf mit Schweißflansch nach Herstellervorschrift einbauen und Anschluss wie folgt herstellen: liefern Überlaufrohr und in vorhandener Bohrung durch die Attika fachgerecht mit Gefälle einbauen und befestigen. Fabrikat: Sita Turbo, oder glw. Edelstahl, inkl. Anstauelement und Dampfsperrplatte. Abdichtungslagen fachgerecht im Lagenrückversatz auf den vorgestrichenen Klebeflansch aufschweißen.
4.22
Notüberlauf
3.00
Stk
4.23 Alu-Anpreßprofile montieren Alu-Anpressprofile am Wandanschluss/Kaminen als Abrutschsicherung liefern, montieren und dauerelastisch abspritzen. Fabrikat : Bug o. glw. Breite : 60 mm
4.23
Alu-Anpreßprofile montieren
35.00
lfm
4.24 Trenn- und Schutzlage bestehend aus Polyestervlies mind. 300g/m², lose mit mind. 100 mm Überlappung, liefern und fachgerecht vor Aufbringen der Kiesschüttung verlegen
4.24
Trenn- und Schutzlage
640.00
4.25 Auflast Randbereich Windsogsicherung Im Randbereich Attika verlegen von Betongehwegplatten (frostsicher) mit 6 cm Stärke auf Trennlage mit Splittbett als Windsogsicherung eben und satt aufliegend. Breite: Mind. 80 cm 40 cm - 2 Reihen bzw. Auflager für Gewicht Geländer
4.25
Auflast Randbereich Windsogsicherung
150.00
4.26 Kiesschüttung Schwerer Oberflächenschutz, Kiesschüttung 16/32 mm Gewaschenen Rollkies der Körnung 16/32 mm in min. 5 cm dicker loser Schüttung aufbringen, gleichmäßig verteilen und an allen Dachrändern und Anschlüssen anböschen. Hinweis: Bei pneumatischer Förderung der Kiesschüttung auf einlagige Abdichtungen ist zuvor die Verlegung einer Schutzlage erforderlich Fläche Windsogsicherung wir in Abzug gebracht
4.26
Kiesschüttung
500.00
5 Spenglerarbeiten
5
Spenglerarbeiten
5.01 Winkelblech Schutz Holzbauteile Attika Liefern und montieren eines gekanteten Aluminium Bleches auf der Mehrschichtplatte nach außen bzw. am Kantholz über Z- Profil vom Wärmedämmverbundsystem, als Wiiterungsschutz des Kantholzes inkl. Befestigungsmaterial für die Montage Zuschnitt ca. = 20 cm, einmal gekantet
5.01
Winkelblech Schutz Holzbauteile Attika
145.00
lfm
5.02 Attikaabdeckung Aluminium Liefern und montieren einer industriellen Attikaabdeckung aus Aluminium inkl Befestigungsmaterial auf Holzbohle, Stehverbinder und Dichtmittel mit Zulassung für Gebäudehöhen >20 Höhenmeter Die Einzelstücke sind dehnungsgerecht zu verbinden. Ausführung gemäß aktuell gültigen Klempnerfachregeln. Gefälle der Attikaabdeckung zur Dachseite mind. 3°. Materialstärke : 2 mm Zuschnitt ca. = 45 cm, 4 x gekantet gewählte Ausführung:
5.02
Attikaabdeckung Aluminium
145.00
lfm
5.03 Attikaabdeckung Uginox Attikaabdeckung wie vorher beschrieben, jedoch in Edelstahl z. B. Uginox
5.03
Attikaabdeckung Uginox
O
145.00
m
5.04 Zulage für Eckausbildung aus Aluminium oder Edelstahl (z.B. Uginox) fachgerecht ausführen für die Attikaabdeckung inkl Befestigungsmaterial
5.04
Zulage für Eckausbildung
30.00
Stk
5.05 Attikaabdeckung Überfahrt Aluminium Liefern und montieren einer industriellen Attikaabdeckung aus Aluminium inkl Befestigungsmaterial auf Holzbohle, Stehverbinder und Dichtmittel mit Zulassung für Gebäudehöhen >20 Höhenmeter Die Einzelstücke sind dehnungsgerecht zu verbinden. Ausführung gemäß aktuell gültigen Klempnerfachregeln. Gefälle der Attikaabdeckung zur Dachseite mind. 3°. Materialstärke : 2 mm Zuschnitt ca. = 75 cm, 4 x gekantet gewählte Ausführung:
5.05
Attikaabdeckung Überfahrt Aluminium
21.00
lfm
5.06 Zulage für Eckausbildung Aufzugsüberfahrt aus Aluminium oder Edelstahl (z.B. Uginox) fachgerecht ausführen für die Attikaabdeckung inkl Befestigungsmaterial
5.06
Zulage für Eckausbildung Aufzugsüberfahrt
4.00
Stk
5.07 Wandanschlussbleche Wandanschlussbleche aus Edelstahl (z.B. Uginox) liefern und fachgerecht montieren inkl. Befestigungsmaterial Ausführung über der Sockeldämmung Zuschnitt: ca. 40 cm 1 x gekantet
5.07
Wandanschlussbleche
35.00
lfm
5.08 Sockelblech Liefern und Montieren von einem Sockelblech aus Aluminium bei dem Übergang von bestehender Fassade (Zementfaserplatten) auf die neu angebrachte Sockeldämmung einschließlich Befestigungsmaterial, Dichtmittel und Herstellen der seitlichen Anschlüsse. Empfohlenes Gefälle der Fensterbank zur Vorderkante mind. 3° Zuschnitt: ca. 20 cm 3 x gekantet
5.08
Sockelblech
20.00
lfm
5.09 Zulage für Eckausbildung aus Aluminium fachgerecht ausführen für das Sockelblech inkl Befestigungsmaterial
5.09
Zulage für Eckausbildung
16.00
Stk
5.10 Montage Fallrohr aus Edelstahl (z.B. Uginox) mit Bohrung Wasserspeieranschluss von der Aufzugsüberfahrt  zur Falleitung liefern und montieren DN 80 inkl. Rohrschellen und Befestigungsmaterial
5.10
Montage Fallrohr
3.50
lfm
5.11 Kamindach 2,30 x 1,10 m Liefern und montieren Kaminabdeckungen auf die bestehenden Entlüftungen z.B. Dibondplatte grau mit 2x Aluminium für beidseitige Anwendung aufgeschraubt auf die 4 bauseitigen Gewindestangen Entlüftungsgrößen: 2,30 m x 1,10 m
5.11
Kamindach 2,30 x 1,10 m
2.00
Stk
5.12 Kamindach 1,30 m x 1,0 m wie vorher beschrieben jedoch Entlüftergröße: 1,30 x 1,0 m
5.12
Kamindach 1,30 m x 1,0 m
1.00
Stk
5.13 Taubenabwehr Metallband mit Taubenschutzspiker liefern aus V2A, verlegen und befestigen. Trennstöße der Attika sind zu übernehmen
5.13
Taubenabwehr
145.00
lfm
6 Fassadenarbeiten Aufzugsüberfahrt
6
Fassadenarbeiten Aufzugsüberfahrt
6.01 Fassadendämmung für vorgehängte hinterlüftete Fassade Mineralische Wärmedämmung (MW) nach DIN EN 13162 mit einseitiger Vlieskaschierung für vorgehängte hinterlüftete Fassaden. Anwendungsgebiet nach DIN 4108-10: WAB, nichtbrennbar A1 / A2 nach DIN 13501. Dämmschichtdicke: ca. 180 mm Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit: Auswahl Bemessungswert: 0,032 W/(m?K) nach DIN 4108-4:2017-03 Dämmplatten im Verband lückenlos und dichtgestoßen verlegen und mit geeigneten Dämmstoffhaltern entsprechend der VOB Teil C (DIN 18351 ATV-Fassadenarbeiten) sowie der DIN 18516 auf vorhandenem Untergrund gemäß Herstellerrichtlinien mechanisch befestigen. Die entsprechenden Dämmstoffhalter (ca. 8 Stk/m² oder nach Angaben des Herstellers) sind in den Einheitspreis einzurechnen. An Durchdringungen, z. B. Teile der Unterkonstruktion und den Anschlussprofilen, sind sie dicht anzuschließen. Die Herstellerrichtlinien sind einzuhalten. Angebotenes Fabrikat: _____________________
6.01
Fassadendämmung für vorgehängte hinterlüftete Fassade
65.00
6.02 Unterkonstruktion Liefern und Montieren einer Trag- und Konterlattunglattung, gemäß bauaufsichtlicher Zulassung Z-21.2-2130, als vertikales Tragprofil für vorgenannte Fassadenbereiche, inklusive notwendiger horizontaler Hilfs-, Trag- und Aussteifungskonstruktionen. Abmessung : Konterlattung mind. 180* 100 mm Traglattung min. 27*58 mm Tragprofilabstand (Achsmaß): ca. 80 cm
6.02
Unterkonstruktion
65.00
6.03 Wandbekleidung Winkelstehfalz liefern und Montieren von Wandbekleidung in Winkelstehfalztechnik, auf vorhandener Unterkonstruktion, einschließlich Befestigungsmaterial (Hafte, Rillennägel / Schrauben), Haftstreifen, Traufausbildung, Rückkantung, Lochblech mit Rundlochung zur Be- und Entlüftung der Fassadenbekleidung, 2 Fensterbänke sowie Ecken, An- und Abschlüsse. Die einzelnen Schare sind dehnungsgerecht zu verbinden. Farbe: zinkgrau ~ Dachrandbekleidung: Ausführung: Winkelstehfalz (Bandbreite max. 600 mm) Achsmaß der Schare: ............ mm Materialdicke: 1,0 mm
6.03
Wandbekleidung Winkelstehfalz
65.00
7 Absturzsicherung
7
Absturzsicherung
7.01 Absturzsicherung mit Seilsystem Lieferung, Planung und Einbau von Anschlageinrichtung Ständig nutzbare Flachdachabsturzsicherung zur Befestigung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz als Anschlageinrichtung mit festen Anschlag- punkten in Ausstattungsklasse 2 (BG-Bau, DGUV 201-056) nach DIN 4426 und DIN EN 795. Leistungs- und Funktionsanforderungen: - überfahrbare Ausführung (Ab- und wieder Anschnallen an den Stützen nicht notwendig) - Edelstahlseil, Durchmesser: 8 mm - Seilvorspannung: 50-120 kg - Stützenabstand bis 15 m - Untergrund Betondecke mind. C 20/25 Liefern und gemäß Herstellervorgaben inkl. Rohreinfassungen als Formteile passend zur verwendeten Dachabdichtung fachgerecht montieren und eindichten. Die Montage ist gemäß DGUV zu dokumentieren Bauhöhe: ca. 450 mm Fabrikat: Bauder oder glw.
7.01
Absturzsicherung mit Seilsystem
O
L
1.00
psch
7.02 Absturzsicherung mit Einzelanschlagpunkte Lieferung, Planung und Einbau von Anschlageinrichtung Ständig nutzbare Flachdachabsturzsicherung zur Befestigung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz als Anschlageinrichtung mit festen Anschlag- punkten in Ausstattungsklasse 1 (BG-Bau, DGUV 201-056) nach DIN 4426 und DIN EN 795. Leistungs- und Funktionsanforderungen: - Anschlageinrichtung mit Durchmesser 16 mm - 360 Grad bewegliche Anschlagöse Liefern und gemäß Herstellervorgaben inkl. Rohreinfassungen als Formteile passend zur verwendeten Dachabdichtung fachgerecht montieren und eindichten. Die Montage ist gemäß DGUV zu dokumentieren. ~ Untergrund: mind. Beton C20/25 Fabrikat: Bauder oder glw.
7.02
Absturzsicherung mit Einzelanschlagpunkte
O
15.00
St
7.03 Absturzsicherung mit Einzelanschlagpunkte Montage auf den Aufzugsüberfahrten Ständig nutzbare Flachdachabsturzsicherung zur Befestigung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz als Anschlageinrichtung mit festen Anschlag- punkten in Ausstattungsklasse 1 (BG-Bau, DGUV 201-056) nach DIN 4426 und DIN EN 795. Leistungs- und Funktionsanforderungen: - Anschlageinrichtung mit Durchmesser 16 mm - 360 Grad bewegliche Anschlagöse Liefern und gemäß Herstellervorgaben inkl. Rohreinfassungen als Formteile passend zur verwendeten Dachabdichtung fachgerecht montieren und eindichten. Die Montage ist gemäß DGUV zu dokumentieren. ~ Untergrund: mind. Beton C20/25 Fabrikat: Bauder oder glw.
7.03
Absturzsicherung mit Einzelanschlagpunkte
3.00
St
7.04 Montagedokumentation Individualschutz Erstellung einer Montagedokumentation gemäß DGUV-I 201-056 und Herstellervorgabe mit nachfolgenden Mindestinhalten: - Objekt-Adresse - Produkte / Befestigungsmittel - Montagefirma / Monteur - Dachaufsichtsplan inklusive Nummerierung der Stützenpositionen - Fotodokumentation: - 1x unmontierte Stütze inklusive Befestigungs-Set und Werkzeug - Jede fachgerecht montierte Stütze, nummeriert - bei Seilen Endschloss-Einheit am Anfang und Ende Eine vollständige Montagedokumentation ist nach Abschluss der Arbeiten an den Auftraggeber zu übergeben.
7.04
Montagedokumentation Individualschutz
O
1.00
St
7.05 Montagedokumentation Kollektivschutz Erstellung einer Montagedokumentation gemäß Herstellervorgabe mit nachfolgenden Mindestinhalten: - Objekt-Adresse - Produkte - Montagefirma / Monteur - Dachaufsichtsplan - Fotodokumentation Eine vollständige Montagedokumentation ist nach Abschluss der Arbeiten an den Auftraggeber zu übergeben.
7.05
Montagedokumentation Kollektivschutz
1.00
St
7.06 Absturzsicherung Überprüfung Stützen und Seilsystem wiederkehrende Inspektion durch eine geeignete Person mit fundierten Fachkenntnissen durch Schulung auf das System BauderSECUTEC. Leistungsumfang: - Überprüfung der Absturzsicherungsanlage: Stützen und Seilsystem: 1 x jährlich, Geländersystem: alle 2 Jahre - Dokumentation - Ggf. erforderliche Wartungsarbeiten werden nach Rück- sprache mit dem Auftraggeber gesondert verrechnet, inkl. Fahrt- und Nebenkosten.
7.06
Absturzsicherung Überprüfung Stützen und Seilsystem
O
1.00
St
7.07 Absturzsicherung Überprüfung Geländersystem wiederkehrende Inspektion durch eine geeignete Person mit fundierten Fachkenntnissen durch Schulung auf das System BauderSECUTEC. Leistungsumfang: - Überprüfung der Absturzsicherungsanlage: Stützen und Seilsystem: 1 x jährlich, Geländersystem: alle 2 Jahre - Dokumentation - Ggf. erforderliche Wartungsarbeiten werden nach Rück- sprache mit dem Auftraggeber gesondert verrechnet, inkl. Fahrt- und Nebenkosten.
7.07
Absturzsicherung Überprüfung Geländersystem
1.00
St
7.08 Sicherheitsgeschirr Absturzsicherung PSA-SET-DACH PSA-SET-DACH persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus: - Auffanggurt PSA-STRING - Verbindungsmittel inkl. zwei Karabiner, Länge: 470 mm - Kernmantelseil, Länge: 10 m, Durchmesser: 12 mm, inkl. mitlaufendem Auffanggerät und Bandfalldämpfer - Bandschlinge, Länge: 0,8 m - 3 Stk. Karabiner Liefern und zur Aufbewahrung am Objekt übergeben.
7.08
Sicherheitsgeschirr
O
2.00
St
8 Blitzschutz
8
Blitzschutz
8.01 Äußerer Blitzschutz, pauschal Planung und errichten einer Blitzschutzanlage (äußerer Blitzschutz) für ein Gebäude mit einer Höhe von über 23 m, ausgeführt als Fangeinrichtung auf dem Flachdach und der Überfahrt. Die Leistung umfasst die Lieferung und Montage aller erforderlichen Komponenten gemäß VDE 0185-305 (Blitzschutzklasse III), einschließlich: Fangeinrichtungen (z.B. Fangstangen und -leitungen) auf der Dachfläche zur Sicherung aller relevanten Bereiche. Ableitungen zur kontrollierten Ableitung des Blitzstroms zur Erdungsanlage. Herstellen der Erdungsanlage mit Tiefenerdern. Anschluss an den Haupt-Potentialausgleich des Gebäudes. Alle erforderlichen Verbindungs-, Befestigungs- und Stützmaterialien. Prüfung der Anlage mit Sachverständigenabnahme und Erstellung der vollständigen Dokumentation. Die Ausführung erfolgt als komplett funktionsfähige Anlage.
8.01
Äußerer Blitzschutz, pauschal
1.00
psch
9 Regiestunden / Sonstige Arbeiten
9
Regiestunden / Sonstige Arbeiten
9.01 Vorarbeiter Regiestunden Vorarbeiter Für eventuell anfallende nicht vorhersehbare Arbeiten, welche erst nach Absprache mit dem AG und Unterschrift ausgeführt werden dürfen
9.01
Vorarbeiter
20.00
h
9.02 Facharbeiter Regiestunden Facharbeiter Für eventuell anfallende nicht vorhersehbare Arbeiten, welche erst nach Absprache mit dem AG und Unterschrift ausgeführt werden dürfen
9.02
Facharbeiter
80.00
h
9.03 Helfer Regiestunden Helfer Für eventuell anfallende nicht vorhersehbare Arbeiten, welche erst nach Absprache mit dem AG und Unterschrift ausgeführt werden dürfen.
9.03
Helfer
40.00
h