300.394_Abbruch Erdarbeiten Verbau Drainage Abdichtung und Rohbau
Heinze_Modehaus_Frankenberg
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your estimate

until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
01 Projektbeschreibung 01 PROJEKTBESCHREIBUNG Erweiterung Modehaus Heinze - Neustädter Straße 31+33, Frankenberg (Eder) Die Modehaus Heinze GmbH realisiert in der Fußgängerzone der Neustädter Straße 31+33 in 35066 Frankenberg (Eder) die Erweiterung ihres bestehenden Modehauses. Das Bauvorhaben umfasst den Abbruch der Bestandsgebäude Neustädter Straße 31, 33 und 33a sowie den Neubau eines dreigeschossigen Geschäftsgebäudes der Gebäudeklasse 5. Das neue Gebäude fügt sich mit zwei Satteldächern und einer strukturierten Lochfassade in den historischen Giebelverlauf der Neustädter Straße ein und schließt die Baulücke am Illerplatz zu einem klar definierten Stadtraum. Abbruch Abgebrochen werden die drei Bestandsgebäude Neustädter Straße 31 (Fachwerkhaus mit ehem. Schlachthaus), 33 (dreigeschossiges Fachwerkhaus, eingetragen im Denkmalbuch des Landes Hessen) und 33a (Hintergebäude), jeweils vollständig einschließlich Keller und Fundamente. Dem Abbruch vorgelagert ist eine Schadstoffsanierung gemäß vorliegendem Gutachten (Dr. Hiltner, geohiltner, März 2026). Neubau Das neue Gebäude wird als Stahlbetonkonstruktion mit drei oberirdischen Geschossen sowie einem rückseitigen Parkdeck errichtet. Im Erdgeschoss entstehen Verkaufsflächen mit Schaufenstern zur Fußgängerzone sowie eine Anlieferungspforte zur Bergstraße. Das 1. Obergeschoss nimmt weitere Verkaufsfläche, Büro- und Personalräume sowie die Schneiderei auf. Im 2. Obergeschoss befinden sich ein Veranstaltungsraum sowie ein Café für ca. 60 Gäste mit Küche und Außenterrasse. Die Terrasse verbindet beide Nutzungsbereiche und bietet Ausblicke zur Uferpromenade. Tragwerkskonzept Das Gebäude wird als Stahlbetonkonstruktion ausgeführt. Die Gründung erfolgt gemäß Bodengutachten. Die Sicherung der Baugrube erfolgt durch Spritzbetonverbau, teilweise rückverankert. Die Bodenplatte weist einen Versprung von ca. 1 m zwischen vorderem und hinterem Gebäudeteil auf. Flächen BGF              ca. 2.631 m² BRI               ca. 10.078 m³ NGF              ca. 2.420 m² An die ausgeschriebenen Leistungen werden höchste gestalterische und qualitative Anforderungen gestellt. Es wird größten Wert auf eine handwerklich einwandfreie Ausführung gelegt.
01 Projektbeschreibung
02 Projektadressenliste 03 PROJEKTADRESSENLISTE Bauvorhaben:                       Erweiterung Modehaus Heinze,                                             Neustädter Straße 31, 33 und 33a                                             35066 Frankenberg (Eder) Bauherr:                               Modehaus Heinze GmbH                                             Neustädter Straße 39-41                                             35066 Frankenberg (Eder)                                             Tel. 06451 23061-0                                             E-Mail: hans-heinrich-heinze@modehaus-                                             heinze.de Architektur u. Bauleitung:    blocher partners GmbH                                             Herdweg 19, 70174 Stuttgart                                             Fon: +49 (0)711 224 82-0                                             info@blocherpartners.com Tragwerksplanung:              Ingenieurbüro Gnittka GmbH                                             Am Untertor 4, 35083 Wetter                                             Fon: 49 (0) 6423 941 20                                             E-Mail: schmidt@gnittka-partner.de TGA (HLSK & GA):                Bohne Ingenieure GmbH                                             Werdener Straße 6, 40227 Düsseldorf                                             Fon: 0211/93095-0                                             E-Mail: info-dus@bohneingenieure.de Abdichtung erdberührte Bauteile und Dränanlage:                                             Institut für Bautenschutz, Baustoffe und Bauphysik                                             Dr. Rieche und Dr. Schürger GmbH & Co. KG (IBRS)                                             Daimlerstraße 18                                             70736 Fellbach                                             Ansprechpartner:                                             Herr Dennis Ziegler                                             +49 711 645 80 845                                             ziegler@rieche-schuerger.de Brandschutz:                        SJL - Planungsbüro im Bauwesen                                             Spitalstraße 10, 97421 Schweinfurt                                             Tel: (09721) 47 41 142                                             E-Mail: info@sjl-planungsbuero.de Vermessung:                        Vermessungsbüro Hofmann                                             Pferdemarkt 10, 35066 Frankenberg                                             Fon: 06451/23063-0                                             info@vermessungsbuero-hofmann.de Geologe:                              Institut für Geotechnik Dr. Jochen Zirfas GmbH & Co. KG                                             Egerländer Straße 44, 65556 Limburg                                             Fon: 06431/29490                                             E-Mail: info@ifg.de
02 Projektadressenliste
04a Vertragsbedingungen (allgemein) 03a VERTRAGSBEDINGUNGEN I. Vertragsgrundlagen 1. Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung bzw. Lieferung der Arbeiten für das vorgenannte Bauobjekt. Leistungen oder Aufwendungen, die nach den allgemeinen Technischen Vorschriften oder nach der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören, sind nicht besonders aufgeführt. Die Leistungsbeschreibung enthält jedoch im Einzelnen auch Leistungen als einzukalkulierende Leistungen, die nach den allgemeinen technischen Vorschriften oder der gewerblichen Verkehrssitte keine Nebenleistungen sind. Weitere Bestandteile dieses Angebots sind nacheinander, wobei bei Widersprüchen der zuerst genannte Vertragsbestandteil Vorrang hat:. a) Der Werkvertrag, mit den dort aufgeführten zum Werkvertrag gehörenden Anlagen, wird vorrangig vor diesen Bedingungen gelten, ggf. einschließlich eines Verhandlungsprotokolls. b) Die Niederschriften von Ergänzungsverhandlungen. c) Diese besonderen Vertragsbedingungen. d) Das Leistungsverzeichnis mit seinem gesamten Inhalt. e) Die vom Architekten oder Ingenieur gefertigten Baupläne gem. dem Vertrag beigefügter Planliste. f) Der Stand der Technik, insbesondere die technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C) in der jeweils neuesten Fassung sowie die geltenden DIN- und EU-Normen, Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Richtlinien. g) Die allgemeinen ortspolizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. h) Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB/B in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. i) Die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB. 2. Sofern innerhalb der jeweiligen Vertragsbestandteile Widersprüche bestehen sollten, sind diese im Wege der Auslegung zu beseitigen. Die Vertragsbestandteile sind vorstehend abschließend aufgeführt. Vertragsbestandteile sind nicht etwaige Vorverträge sowie Protokolle oder sonstige Korrespondenz, soweit sie nicht in diesen Vertragsbedingungen oder im Zusammenhang mit dem Abschluss des Werkvertrages erwähnt sind. 3. Der Auftragnehmer erklärt mit Unterzeichnung des Werkvertrages, dass er mit der Einbeziehung der Vertragsbestandteile einverstanden ist. 4. Etwaige Vertragslieferungs-, Zahlungsbedingungen und sonstige AGB´s des Auftragsnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Auftraggeber diesen Bedingungen nicht gesondert widersprochen hat. 5. Eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ist dem Angebot beizufügen. II. Umfang der Leistungen 1. Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen nach Maßgabe der in Ziffer I. dieser Vertragsbedingungen genannten Vertragsbestandteile. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis und den Anlagen (Pläne, Gutachten, etc.). Von den Vertragsplänen abweichende Darstellungen oder Angaben in der Baugenehmigung oder den Baueingabeplänen sind nicht Vertragsbestandteil. 2. Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören insbesondere folgende Einzelleistungen: - Zusammenstellung, Aufstellung und Überlassung aller Bestands- und Revisionspläne einschließlich sämtlicher technischer Unterlagen sowie Aushändigung der Bedienungsunterlagen und -vorschriften für Betrieb, Unterhaltung und Wartung aller technischen Anlagen und sonstigen wartungsbedürftigen Gebäudeteile sowie Sach-, Fachunternehmer- und Übereinstimmungserklärungen in 2-facher Ausfertigung in Papierform, sowie digital auf einem Datenträger. - Alle zum voraussichtlich uneingeschränktem Betrieb erforderlichen Abnahmen inkl. der Kosten für Abnahmen (z.B. TÜV) - auf Verlangen des Auftraggebers Übergabe der Ausführungsunterlagen III. Ausführung 1. Der vom Auftraggeber bzw. gem. Architektenvertrag mit der Objektüberwachung betraute Architekt: siehe projektspezifische Angaben, Blatt 04b und der örtliche Bauleiter bzw. deren Vertreter sind berechtigt, alle an der Baustelle notwendigen Anweisungen zu geben und das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben. Rechtsgeschäftliche Erklärungsvollmacht steht ihnen nicht zu, sie erteilen keine Aufträge und Nachtragsaufträge. 2. Der Auftragnehmer sorgt für die Einhaltung der für die Ausführung erforderlichen Ordnung auf der Baustelle, deren Absicherung gegen Diebstahl und Beschädigungen und die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, polizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen/ Vorschriften und der Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers. 3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch mit Durchschrift für die Bauleitung des Auftraggebers zu führen. Darin müssen Art der Arbeit, Zahl der Arbeiter, Arbeitszeit, Abnahmen, Prüfungen, Wetterverhältnisse und sonstige Vorkommnisse verzeichnet sein, sie sind wöchentlich zu übergeben. 4. Werbung des Auftragnehmers auf der Baustelle oder mit der Bauleistung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. IV. Ausführungsfristen 1. Die Ausführungsfristen sind im Vertrag und falls vereinbart im Terminplan festgelegt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen, falls bauseitige Anforderungen oder Änderungen Verzögerungen verursachen können. Sein Hinweis an die Bauleitung ist in jedem Fall so rechtzeitig schriftlich abzugeben, dass Verzögerungen noch verhindert werden können. 2. Der Auftragnehmer hat spätestens zehn Arbeitstage nach Auftragserteilung einen verbindlichen, auf die vereinbarten Ausführungsfristen abgestimmten, Terminplan vorzulegen, auf Basis der vom AG genannten Terminziele. Die angegebenen Zwischentermine werden zu vertraglich vereinbarten Einzelfristen (Vertragstermine). Der Auftraggeber und sein Architekt sind berechtigt, die Überarbeitung und Aufstellung eines sachgerechten Terminplans zu verlangen, wenn der Terminplan und die angegebenen Zwischentermine nicht zweckentsprechend zur Erreichung des Bauziels und des Fertigstellungstermins sind. 3. Die Parteien verpflichten sich, spätestens bis Arbeitsbeginn einen Terminplan zu erstellen, in dem, soweit auf das Gewerk anwendbar, festgelegt ist, wann die Fertigstellung genauer Konstruktionsdetailpläne des Auftragnehmers nach Klärung der Einzelheiten durch den Architekten erfolgt, welche Arbeitszeit im Betrieb des Auftragnehmers als Werkstattarbeit benötigt wird, welche Arbeitszeit auf der Baustelle bis zur Fertigstellung der Leistungen, auch mit Zwischenschritten, unabhängig von der eingesetzten Zahl der Arbeitskräfte, benötigt wird. Die Ausführungsfristen sind nach dem Kalendertag zu bestimmen unter Berücksichtigung der obigen Fertigstellungstermine. Kann aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, an bestimmten Kalendertagen nicht gearbeitet werden (z. B. wegen Schlechtwetter, Streik o. ä.), so verpflichten sich die Parteien, den Terminplan unverzüglich nach Eintritt dieses Ereignisses fortzuschreiben und neue Termine, die nach Kalendertagen bemessen sind, zu vereinbaren. Diese werden dann Vertragsbestandteil. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht davon, durch ständigen Kontakt mit der Baustelle selbständig dafür zu sorgen, dass die Fertigstellung des Bauwerks durch ihn nicht verzögert wird. 4. Für den Fall, dass der Auftragnehmer einen verbindlichen Terminplan oder den Terminplan gem. vorstehender Ziffer 3 nicht rechtzeitig vorlegt oder die Parteien sich nicht auf einen verbindlichen Terminplan einigen können, ist der Auftraggeber berechtigt, nach billigem Ermessen selbst einen Terminplan aufzustellen und diesen Terminplan als verbindlich und Vertragsbestandteil vorzuschreiben. 5. Besteht die Gefahr eines Terminverzuges, wird der Auftraggeber über die Bauleitung, die hierzu bevollmächtigt ist, versuchen, eine Regelung mit dem Auftragnehmer zu treffen, die - etwa durch Verstärkung der Mannschaft - sicherstellt, dass die vereinbarten Termine eingehalten werden. Kommt eine solche Regelung nicht zustande, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist (wobei sich die Angemessenheit nach dem Bauablauf richtet) unter entsprechender Minderung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers weitere Firmen zur Erfüllung der Bauleistungen, die dem Auftragnehmer in Auftrag gegeben wurden, heranzuziehen und die Leistungen entsprechend abzugrenzen. 6. Die Regelung der VOB/B zur Teilkündigung wegen Verzuges bleibt unberührt. 7. Fördermittelfristen & Inbetriebnahmen sind sicherzustellen und einzuhalten V. Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet verschuldensunabhängig im vollen Umfang für alle Schäden, die er oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Leistungen verursachen. Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer hinsichtlich des Gewerks und der Tätigkeit des Auftragnehmers von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freigestellt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die im Zusammenhang mit der Baustelle oder den Bauarbeiten sowie an den schon fertigen Bauteilen entstehen, sofern nicht der Auftraggeber und sein Architekt bzw. die Bauleitung schuldhaft die Schäden verursacht haben. Bei schuldhafter Mitverursachung gilt  § 254 BGB. 2. Handelt es sich um einen Vertrag über Ausschachtungs- und/oder Rohbauarbeiten, übernimmt der Auftragnehmer die eventuell erforderliche Beweissicherung hinsichtlich der Nachbargebäude auf eigene Kosten als Teil des Auftrags. Entstehende Kosten sind in das Angebot einzukalkulieren. 3. Der Auftragnehmer übernimmt für seine Leistungen die gesetzliche Verkehrsicherungspflicht. Er ist allein verantwortlich für den Vollzug der einschlägigen Vorschriften und trägt allein die Verantwortung für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer, insbesondere für Unfälle. 4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber vor Auftragserteilung eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sach- bzw. Vermögensschäden mit den nachfolgend genannten Deckungssummen (siehe Blatt 04b) für jeden Schadensfall nachzuweisen und bis zur vollständigen Abwicklung des Vertrages auf seine Kosten aufrechtzuerhalten. Erfolgt ein entsprechender Nachweis trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den entsprechenden Vertrag abzuschließen und dem Auftragnehmer die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Im Hinblick auf die abzuschließende Versicherung legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis zum Baubeginn eine schriftliche Erklärung der jeweiligen Versicherung vor, in der diese sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, ihn rechtzeitig zu informieren, wenn der Versicherungsschutz infolge Zahlungsverzugs oder sonstiger Gründe entfällt oder wenn die Versicherung aus sonstigen Gründen aufgehoben wird. VI. Vertragserfüllungsbürgschaft 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei einer Auftragssumme von mehr als 25.000,00 EUR (ohne MwSt.) eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von in der Regel 10 % der Nettoauftragssumme (abweichende Vereinbarungen siehe Blatt 04b) an den Auftraggeber zu übergeben. Wird die Vertragserfüllungsbürgschaft nicht binnen der im Vertrag genannten Frist oder, falls keine Frist genannt ist, binnen zwölf Werktagen nach beiderseitiger Unterschrift unter den Vertrag, übergeben, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages und Geltendmachung der dadurch entstehenden Schäden und Mehrkosten (etwa Beauftragung eines teureren Unternehmers) berechtigt. Bei einer Auftragssumme unter 25.000,00 EUR netto wird keine Vertragserfüllungsbürgschaft verlangt. 2. Die Vertragserfüllungsbürgschaft kann nur durch eine selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen deutschen Kreditanstalt oder Versicherung unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, Anfechtbarkeit und Zurückbehaltung ersetzt werden. Die Bürgschaft muss unter Verzicht auf die Befreiung durch Hinterlegung in Anspruch genommen werden können. § 17 Nr. 3, 5, 6 VOB/B bleibt ausgeschlossen. 3. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt nach Abnahme und Beseitigung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten Restarbeiten und Mängel. 4. Die Kosten der Bürgschaft trägt der Auftragnehmer. VII. Preisbildung und Vergütung 1. Sämtliche Einheits- und/oder Pauschalpreise sind bis zur Erfüllung des Vertrages Festpreise. 2. Der Auftragnehmer hat in die Preise sämtliche Leistungen und Nebenleistungen einzurechnen, die zur Erreichung des Vertragszieles erforderlich sind, auch wenn sie im Einzelnen nicht detailliert im Leistungsverzeichnis enthalten bzw. beschrieben sein sollten. Zu den Leistungen, die durch die vereinbarten Festpreise abgegolten werden, gehören insbesondere, aber nicht abschließend: Anlegen der Lager- und Arbeitsplätze. Beschaffung von Lager- und Arbeitsplätzen über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus. Herrichten benutzter Flächen. Beschaffung von Zufahrtswegen zur Baustelle über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus. Beseitigung der vom Auftragnehmer verursachten Schäden an allen Zufahrtswegen. Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Gerüsten, Arbeitsbühnen und dergleichen, die Gerüste müssen auch den Sicherheitsvorschriften der Folgehandwerker entsprechen. Abladen und Lagern der dem Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile auf der Baustelle oder an den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stellen. Mitwirken bei der Abnahme einschließlich des Stellens der Arbeitskräfte und Geräte. Im Angebot sind die Gerüstkontrollgebühren der Lokalbaukommission oder der zuständigen Berufsgenossenschaft, Straßen- und Straßenwegbenutzungsgebühren und Sondernutzungsgebühren der öffentlichen Hände, soweit anfallend, enthalten, wobei der Auftragnehmer auch für die Genehmigungen und Sondernutzungserlaubnisse zu sorgen hat. Der Auftraggeber wird entsprechend auf Anforderung des Auftragnehmers mitwirken. 3. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen: Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat der Bieter unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darüber zu informieren. Der Auftragnehmer erklärt, dass er vor Abgabe des Angebots, spätestens jedoch vor der Auftragserteilung, die genannten Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler in den Vergabeunterlagen in Zusammenarbeit mit dem Planer und dem Auftraggeber beseitigt, so dass dem Auftraggeber hieraus auf keinen Fall Mehrkosten über die Auftragssumme hinaus erwachsen. Hierzu dient auch das Bietergespräch, dessen Protokoll im Falle des Auftrags ebenfalls Vertragsbestandteil wird. Der Auftragnehmer erklärt, dass er vor Abgabe des Angebots den Bauplatz besichtigt hat bzw. dies nicht notwendig war, Fragen und Unstimmigkeiten bzgl. der Baustelleneinrichtung für Personal, Material, Bauarbeiten und hinsichtlich der Zufahrtswege sowie für die erforderlichen Rüstungen, Absteifungen usw. nicht bestehen oder von ihm vor Auftragserteilung mit dem Auftraggeber abgestimmt und geklärt werden, so dass dem Auftraggeber hieraus auf keinen Fall Mehrkosten über die Auftragssumme hinaus erwachsen. 4. Die im Werkvertrag vom Auftragnehmer gewährten Preisnachlässe gelten auch für Zusatzaufträge und Stundenlohnarbeiten. 5. Die vorgesehenen Regelarbeitszeiten auf der Baustelle sind: siehe projektspezifische Angaben, Blatt 04b Während dieser Zeiten werden keine Zuschläge für Nacht-, Feiertags- oder Wochenendarbeit bezahlt. Dies ist in der Preisbildung zu berücksichtigen. Die Arbeitszeitbeschränkungen für lärmintensive Arbeiten sind gesondert zu beachten und einzuhalten. 6. Nachtragsforderungen können ausschließlich dann geltend gemacht werden, wenn entweder ein schriftlicher Nachtragsauftrag des Auftraggebers vorliegt oder der Unternehmer zumindest vor der Ausführung der Werkleistungen dem Auftraggeber schriftlich seine Nachtragsforderung angekündigt hat. Nachträge müssen immer auf der Kalkulationsbasis des Ursprungsangebotes einschl. Abgebote kalkuliert und angeboten werden. Der Auftragnehmer hat mit der Ankündigung einer Nachtragsforderung ein - soweit objektiv möglich beziffertes - Nachtragsangebot zu unterbreiten, wobei letzteres nicht Anspruchsvoraussetzung ist. Jedoch verpflichtet die Unterlassung zum Schadenersatz, z. B. wenn der Auftraggeber preisgünstigere Alternativen wegen Fehlens eines Nachtragsangebotes nicht verwirklichen kann. 7. Nur der Auftraggeber oder, mit gesonderter Erklärungsvollmacht, die Bauleitung, können Taglohnarbeiten anordnen oder genehmigen. Für Taglohnarbeiten sind der Bauleitung spätestens nach 3 Werktagen, grundsätzlich jedoch wöchentlich die Nachweise zur Anerkennung vorzulegen. Auch bei Anerkennung von Taglohnzetteln durch die Bauleitung bleibt dem Auftraggeber im Rahmen der Rechnungsprüfung der Einwand vorbehalten, dass solche Arbeiten nach dem Leistungsverzeichnis abzurechnen sind. Soweit also im Leistungsverzeichnis Einheitspreise genannt sind (z. B. nach qm, lfd. m, cbm) oder aus Leistungsverzeichnispositionen solche Einheitspreispositionen üblicherweise gebildet werden und gebildet werden können, ist nach Einheitspreisen abzurechnen. Solange Arbeiten nach dem Leistungsverzeichnis auf der Baustelle verrichtet werden, werden für Stundenlohnarbeiten keine Polier- oder Oberpolierstunden anerkannt. 8. Erweitert sich das Auftragsvolumen gem. Leistungsverzeichnis und Vertrag um weniger als 10 %, sind Terminverlängerungen deshalb ausgeschlossen, wenn die Erweiterung in Verbindung mit den Terminen, die vereinbart sind, für den Auftragnehmer zumutbar ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Auftragserweiterung eintritt, bei der er die Einhaltung der Termine für nicht mehr zumutbar hält. Bei größeren Erweiterungen werden die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über neue Termine unverzüglich treffen. Kann keine Einigkeit erzielt werden, trifft der Auftraggeber die Bestimmung der neuen Vertragstermine entsprechend der vorstehenden Ziffer IV.4. 9. Der Auftragnehmer hat erforderliche bauseitige Maßnahmen (Durchbrüche, Schlitze usw.) mit Baufortschritt so rechtzeitig auf der Baustelle der Bauleitung bekannt zu geben, dass keine nachträglichen Regiearbeiten erforderlich sind. 10. Benötigt ein Auftragnehmer von einem anderen Auftragnehmer Hilfskräfte, Materialien und Geräte zur Erfüllung seiner Leistung, so geschieht die Verrechnung allein zwischen den beiden Firmen. Die Bauleitung bescheinigt hier keine Leistungen. 11. Fertige Bauleistungen sind einwandfrei gereinigt für die Durchführung der Folgearbeiten zu übergeben. Während der Bauzeit ist täglich so zu reinigen, dass Schäden und Behinderungen anderer Gewerke vermieden werden. 12. Sofern der Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung abschließt, werden die Kosten auf den Auftragnehmer anteilig in Höhe von in der Regel 0,3 % der Nettoschlussabrechnungssumme umgelegt (abweichende Vereinbarungen siehe Blatt 04b). Der Auftraggeber ist berechtigt die anteilige Versicherungssumme von der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. 13. Alle Rechnungen und Abschlagszahlungsanforderungen sind auf den Auftraggeber auszustellen und in 2-facher Fertigung dem Architekturbüro (Rechnungsprüfung): siehe projektspezifische Angaben, Blatt 04b vorzulegen. 14. Aufmaße sind auf Verlangen gemeinsam vorzunehmen. Vergütet werden nur vom örtlichen Bauleiter oder dessen Stellvertreter gegengezeichnete Aufmaße. Der Auftragnehmer hat die Aufmaßlisten in der vom Auftraggeber geforderten Anzahl, positionsweise entsprechend dem Leistungsverzeichnis aufgeschlüsselt und prüffähig aufzustellen. Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Aufmaßzeichnungen ohne gesonderte Vergütung zu fertigen. Aufmaß, Aufmaßpläne und alle weiteren Rechnungsnachweise sind spätestens mit der Schlussrechnung einzureichen. Auf Verlangen der Bauleitung sind diese auch mit jeder Abschlagsrechnung einzureichen. 15. Die Endabrechnung ist spätestens vier Wochen nach erfolgter Abnahme bei der Bauleitung einzureichen. Bei Abschlagszahlungen eingereichte Aufstellungen gelten bei der Endabrechnung als nicht eingereicht. Prüfungen von Massenaufstellungen und sonstige Prüfungen im Rahmen der Abschlagszahlungen sind für die Endabrechnung nicht verbindlich. 16. Baunebenkosten (Strom, Wasser, sonstige Nebenkosten) werden anteilig von der Schlussrechnung in Abzug gebracht, Art und Höhe der Abzüge siehe projektspezifische Angaben, Blatt 04b. 17. Die Beseitigung des anfallenden Bauschutts, von Materialresten, Verpackungsmaterial usw. sind Nebenleistungen, sofern nicht abweichend vereinbart. Die Rückstände der eigenen Leistung sind vom Auftragnehmer demnach kostenlos abzufahren. Ein Verbrennen an der Baustelle ist in jedem Fall streng untersagt. Erfüllt der Auftragnehmer die vorstehend genannte Verpflichtung nicht oder nicht vollständig, werden für die bauseitige Schutträumung 1,5 % der Nettoschlussabrechnungssumme in Abzug gebracht, wobei die Geltendmachung eines höheren Aufwands nicht ausgeschlossen ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Aufwand auf die Beseitigung des von ihm verursachten Bauschutts, Materialresten, Verpackungsmaterial u. ä. entstanden ist. Die Anlieferung von Tagesrationen ist zu beachten und darüberhinausgehende Mengen mit dem AG und der örtlichen BL zu vereinbaren. Ein Anspruch besteht hier nicht. VIII. Zahlungsbedingungen und Rechnungsarten 1. Sofern der Auftraggeber und der Auftragnehmer in dem Werkvertrag konkrete Zahlungstermine nach dem jeweiligen Bautenstand festlegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu den festgelegten Terminen zu beanspruchen, ansonsten ist § 16 VOB/B anzuwenden. Bei den Abschlagsrechnungen handelt es sich nicht um beliebige Teil- oder Akontorechnungen, sondern um prüfbare Aufstellungen über nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen. Abschlagsrechnungen sind für das jeweilige Projekt durchlaufend zu nummerieren und ihrem Zweck nach als Abschlagsrechnungen zu bezeichnen. Die Leistungen sind mit Lieferzettel oder prüfungs- fähigen Massenaufstellungen zu belegen. 2. Abschlagszahlungen begründen kein Anerkenntnis der in Rechnung gestellten Forderungen. 3. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber keine Erfüllungsbürgschaft gemäß Ziffer VI. dieses Vertrages vorgelegt hat bzw. vorlegen muss, ist der Auftraggeber berechtigt, jede geprüfte und anerkannte Abschlagsrechnung um den vereinbarten Prozentsatz in Höhe von in der Regel 10% (siehe projektspezifische Angaben, Blatt 04b) zu kürzen, bis die im Bauvertrag vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist, § 17 Nr. 6 VOB/B bleibt ausgeschlossen. 4. Die Schlussrechnung soll alle zu vergütenden Leistungen, welche innerhalb eines Auftrages erbracht wurden, enthalten, d. h. es sind alle Forderungen zusammenzufassen. Die Anerkennung und Bezahlung der Schlussrechnung schließt Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann vom Auftragnehmer nicht geltend gemacht werden. 5. Die Fälligkeit der Schlusszahlung richtet sich nach § 16 Nr. 3 VOB/B. 6. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber bei Zahlung der geprüften Schlussrechnung abzüglich des vereinbarten Sicherheitseinbehaltes nach erfolgter Schlussabnahme das vereinbarte Skonto aus der Bruttoschlussabrechnungssumme innerhalb der vereinbarten Schlusszahlungsfrist. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs der prüffähigen Schlussrechnung (nach erfolgter Abnahme) beim Auftraggeber. 7. Teilschlussrechnungen werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde. Grundsätzlich können Teilschlussrechnungen nur über solche Teile einer Leistung erstellt werden, bei denen auch rechtlich eine Teilabnahme nach § 12 Nr. 2 VOB/B möglich und erfolgt ist. Die Teilschlusszahlung wird wie eine Schlusszahlung fällig. 8. Stundenlohnrechnungen für Leistungen innerhalb eines Projektes sind entsprechend positioniert in Abschlagsrechnungen bzw. Schlussrechnungen aufzunehmen und separat aufzuführen. Eine getrennte Abrechnung in Form einer Einzelabrechnung ist nicht vereinbart. Entsprechende Nachweise (Rapporte, Regiezettel, Stundennachweise etc.) sind innerhalb von 3 Werktagen (gemäß  Ziffer VII. Punkt 7) nach Ausführung der Bauleitung vorzulegen. IX. Vertragsstrafe 1. Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers mit der Einhaltung des Fertigstellungstermines gemäß Ziffer IV.1. dieser Vertragsbedingungen schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber je Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von: vereinbarter Prozentsatz siehe projektspezifische Angaben Blatt 04b der Nettoschlussabrechnungssumme aus dem Werkvertrag für jeden angefangenen Werktag der Fristüberschreitung. Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal: vereinbarter Prozentsatz siehe projektspezifische Angaben Blatt 04b der Nettoschlussabrechnungssumme aus dem Werkvertrag. 2. Für den Fall des Verzuges des Auftragnehmers mit der Einhaltung von Zwischenterminen gemäß IV.2. dieser Vertragsbedingungen gilt Satz 1 mit den vereinbarten Prozentsätzen entsprechend, jedoch von der Nettoauftragssumme inklusive den zum Zeitpunkt der Fälligkeit beauftragten Nachträge. Für den Fall, dass der Auftragnehmer mit der Einhaltung mehrerer Zwischentermine in Verzug gerät, wird die Vertragsstrafe, die der Auftragnehmer aus der Überschreitung vorangegangener Zwischentermine schuldet, bei der Überschreitung nachfolgender Zwischentermine angerechnet (Verbot der Kumulierung). Die Vertragsstrafe aus der Überschreitung der Zwischentermine beträgt insgesamt maximal 5 % der Nettoauftragssumme aus dem Werkvertrag. 3. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. 4. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der Auftraggeber sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann auch noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. 5. Die Vertragsstrafe ist auch dann geschuldet, wenn der Auftraggeber und der Auftragnehmer neue Zwischentermine und/oder Fertigstellungstermine vereinbaren und der Auftragnehmer mit der Einhaltung dieser Termine in Verzug gerät. X. Abnahme 1. Nach Erbringung der nach dem Werkvertrag geschuldeten Leistungen findet eine förmliche Abnahme statt (Schlussabnahme). Die fiktive Abnahme nach VOB/B § 12 Nr. 5 wird ausgeschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer hat die Abnahme seiner Leistungen nach Fertigstellung schriftlich zu beantragen. Die Abnahme ist binnen 24 Werktagen nach Zugang des Abnahmeverlangens durchzuführen. Den genauen Abnahmetermin teilt der bauleitende Architekt bzw. der Fachingenieur dem Auftragnehmer mit. 2. In den zu erstellenden Abnahmeprotokollen werden die Mängel festgehalten. Diese Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch bis zu dem im Protokoll einvernehmlich festgelegten Termin, zu beseitigen. Die Parteien legen einvernehmlich fest, welche Kosten zur Beseitigung der Beanstandungen erforderlich sind; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Kosten vom bauleitenden Architekten bestimmt. Der Auftraggeber ist berechtigt, das 2-fache dieser Kosten bis zur Beseitigung der Beanstandung einzubehalten. 3. Das Abnahmeprotokoll wird vom bauleitenden Architekten über eine Baumanagement-Software (zum Beispiel als Excel-Liste oder mit Planradar) erstellt. Diese wird dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer übermittelt. Der Auftragnehmer hat das Beseitigungsdatum des jeweilig beseitigten Mangels in dieses Protokoll einzutragen und dieses ergänzte Protokoll dem bauleitenden Architekten und dem Auftraggeber in Wochenabständen zuzusenden. 4. Werden Beanstandungen bei der rechtsgeschäftlichen Abnahme vom Auftragnehmer nicht als Mangel anerkannt, hat der AN seine endgültige Stellungnahme dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach dem Abnahmetermin schriftlich mitzuteilen. 5. Die technische Abnahme erfolgt durch den bauleitenden Architekten bzw. Fachingenieur. Die rechtsgeschäftliche Abnahme bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, es sei denn, der Architekt nimmt ausdrücklich in besonders erklärter schriftlicher Vollmacht des Auftraggebers rechtsgeschäftlich ab. 6. Sofern auf Verlangen des Auftraggebers Teilleistungen vorzeitig abgenommen werden, beginnen die Fristen für die Gewährleistung erst mit Abnahme der Gesamtleistung (Schlussabnahme). 7. Die Abnahme kann nicht verlangt werden, solange noch wesentliche Mängel vorhanden sind. Mängel sind insbesondere dann wesentlich, wenn sie die Gefahr wesentlicher Folgeschäden in sich bergen oder einen eventuellen Mieter/Erwerber des Auftraggebers berechtigen, den Mietgegenstand/Kaufgegenstand ganz oder teilweise nicht zu übernehmen oder die Miete/den Kaufpreis zu mindern oder zurückzubehalten. 8. Voraussetzung für die Schlussabnahme ist, dass alle zur Benutzung und Inbetriebnahme des Gebäudes erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Abnahmen vorliegen. Insbesondere ist Abnahmevoraussetzung, dass alle erforderlichen Anzeigen (z.B. Fertigstellungsanzeigen) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erfolgt sind. 9. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber spätestens mit der Schlussrechnung alle Unterlagen über das Bauvorhaben (Fachunternehmer-, Errichter-, Übereinstimmungserklärungen, Prüfzeugnisse, sonstige amtliche Urkunden etc.). Die vollständigen Revisionsunterlagen, Wartungs- und Betriebsanleitungen für sämtliche technische Anlagen sind vom Auftragnehmer bei der jeweiligen Inbetriebnahme der technischen Anlagen, spätestens jedoch 3 Tage nach der jeweiligen Inbetriebnahme, in der unter Ziffer II Punkt 2 genannten Form an den AG zu übergeben. 10. Entsprechend §4 Abs.10 der VOB/B hat der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. XI. Gewährleistung 1. Die Gewährleistung für sämtliche Vertragsleistungen richtet sich nach VOB/B, sofern in den projektspezifischen Vertragsbedingungen (siehe Blatt 04b) keine Abweichungen genannt werden. 2. Es wird eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von: vereinbarter Prozentsatz siehe projektspezifische Angaben Blatt 04b der Bruttoschlussabrechnungssumme vereinbart. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Summe von der Schlussrechnung einzubehalten. Der Einbehalt gilt als Sicherheit für die Gewährleistung während der vereinbarten Gewährleistungsfrist. 3. Dem Auftragnehmer bleibt nachgelassen den Gewährleistungseinbehalt durch eine Bankbürgschaft abzulösen. Vorstehende Ziffer VI.2. gilt entsprechend. 4. Die Kosten der Bankbürgschaft trägt der Auftragnehmer. XII. Subunternehmer und ausländische Arbeiter 1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen ausschließlich durch den Auftragnehmer und nicht durch Subunternehmer zu erbringen sind. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können hiervon abweichende Vereinbarungen im Einzelfall schriftlich treffen, wobei grundsätzlich festgelegt wird, dass Subunternehmerleistungen nur an besonders erfahrene und leistungsfähige Unternehmer aus EU-Ländern vergeben werden dürfen. 2. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Subunternehmer ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers mit der Erfüllung der Leistungen aus dem mit dem Auftraggeber bestehenden Werkvertrag beauftragt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, an den Auftraggeber eine Vertragstrafe für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs von EUR 5.000,00 zu bezahlen. 3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, auf der Baustelle keinen ausländischen Arbeiter einzusetzen, für dessen Tätigkeit bzw. Beschäftigung die erforderlichen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen. Die Nachweise darüber hat der Auftragnehmer auf Verlangen des  Auftraggebers zu erbringen. 4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 3 eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch dann verpflichtet, wenn einer der von ihm beauftragten Subunternehmer einen Arbeiter auf der Baustelle einsetzt, für dessen Tätigkeit bzw. Beschäftigung die erforderlichen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen. 5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, spätestens 3 Tage vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Arbeiten sämtliche Vor- und Nachnamen der Arbeiter schriftlich mitzuteilen, die er auf der Baustelle einsetzen wird und bei ausländischen Arbeitern auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich deren Sozialversicherungsnummern mitzuteilen. 6. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Verpflichtung gemäß Ziffer 5 ganz oder teilweise nicht einhält, ist der Auftraggeber berechtigt, den Werk-/Bauvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall, dem Auftraggeber sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber durch die vorzeitige Beendigung des Werkvertrages entsteht. 7. Die vom Auftraggeber eingesetzten Bauleiter sind berechtigt, diejenigen Arbeiter des Auftragnehmers, für deren Beschäftigung die erforderlichen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungen fehlen, sowie diejenigen Arbeiter, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht vor Beginn der Arbeiten gemäß vorstehender Ziffer 5 schriftlich mitgeteilt hat, von der Baustelle zu verweisen. XIII. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot 1. Die Aufrechnung der dem Auftragnehmer aus dem Werkvertrag gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen ist unwirksam, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die der Auftraggeber anerkannt hat oder die rechtskräftig festgestellt sind. 2. Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist unzulässig. XIV. Gerichtsstand 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftragnehmer Unternehmer im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftraggebers. 2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Rechtes über den internationalen Warenkauf. XV. Sonstige Bestimmungen 1. Änderungen des Werkvertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. 2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages davon unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen gelten als solche ersetzt, die wirtschaftlich den gleichen Erfolg herbeiführen. 3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ständig einen eigenen Bauleiter (bauleitender Obermonteur) auf der Baustelle anwesend zu haben. Dieser fungiert als Fachbauleiter nach den Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung. Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter behalten sich - im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer - das Recht der Auswahl und personellen Besetzung der Baustellen sowie der Bauleitungskräfte vor, können also einzelne Kräfte ablehnen (siehe späteres Verhandlungsprotokoll). 4. Hinweis für den Datenschutz: Der Auftraggeber macht darauf aufmerksam, dass die zur Abrechnung erforderlichen Daten bei ihm und beim Architekten gespeichert werden. 5. Urheberrecht Der Architekt behält sich vor, mit dem Bauvertrag Regelungen zum Urheberrecht zu vereinbaren: Jegliche Veröffentlichung des Projekts - ganz oder in Teilen - insbesondere durch Fotos, Visualisierungen, Zeichnungen, Texte oder Pressemitteilungen, ist ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung, sowie Nennung des Architekten zulässig. Die Zustimmung ist über die zentrale E-Mail-Adresse, siehe Blatt 04b, einzuholen. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von - siehe Blatt 04b. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
04a Vertragsbedingungen (allgemein)
04b Vertragsbedingungen (Projektangaben) 04b VERTRAGSBEDINGUNGEN - PROJEKTANGABEN Bauleitung (Architekt) ggf. auch Rechnungsprüfung ' ' Name Ansprechpartner ' ' Adresse ' ' Emailadresse Tel.: ' ' Rechnungsprüfung (Architekt) ' ' Name Ansprechpartner ' ' Adresse ' ' Emailadresse Tel.: ' ' zu Ziffer V. Haftung, Punkt 4 Deckungssummen Betriebshaftpflichtversicherung Personenschäden                                mind.   EUR  ' ' 3.000.000,00 Sach- und Vermögensschäden             mind.   EUR  ' ' 1.000.000,00 Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden     mind.  EUR  ' ' 100.000,00 zu Ziffer VI. Vertragserfüllungsbürgschaft, Punkt 1 ¨ abweichend wird eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von ' ' der Nettoauftragssumme vereinbart. ý keine Abweichung zu Ziffer VII. Preisbildung und Vergütung, Punkt 5 Die vorgesehenen Regelarbeitszeiten auf der Baustelle sind: Montag - Freitag           ' ' 6.00 - 22.00 Uhr Samstag                    ' ' 6.00 - 18.00 Uhr zu Ziffer VII. Preisbildung und Vergütung, Punkt 12 ¨ abweichend wird ein Abzug für die Bauleistungsversicherung in Höhe von ' ' der Nettoschlussrechnungssumme vereinbart. ý keine Abweichung zu Ziffer VII. Preisbildung und Vergütung, Punkt 16 Die Abzüge für Baunebenkosten werden mit ' ' % für Baustrom ' ' % für Bauwasser ' ' % für ' ' zB Bauaufzug anteilig von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. zu Ziffer IX. Vertragsstrafe, Punkt 1 Vertragsstrafe in Höhe von ' ' 0,2 % der Nettoschlussabrechnungssumme aus dem Werkvertrag für jeden angefangenen Werktag der Fristüberschreitung. Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal ' ' 5 % der Nettoschlussabrechnungssumme aus dem Werkvertrag. zu Ziffer XI. Gewährleistung, Punkt 1 Die Gewährleistungsdauer für sämtliche Vertragsleistungen beträgt abweichend von der VOB/B o 5 Jahre nach BGB o ' ' Jahre ý keine Abweichung zu Ziffer XI. Gewährleistung, Punkt 2 Es wird eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von ' ' 5 % der Bruttoschlussabrechnungssumme vereinbart. zu Ziffer XV. Sonstige Bestimmungen, Punkt 6 (Urheberrecht) Mit Abschluss des Bauvertrags wird eine Vereinbarung über das Urheberrecht geschlossen: o Ja o Nein Zentrale Email-Adresse: ' ' Höhe der Vertragsstrafe: ' '
04b Vertragsbedingungen (Projektangaben)
05 Baustellenordnung 05 BAUSTELLENORDNUNG Diese Unterweisung ist von allen Arbeitnehmern des Bauvorhabens zu beachten und zu unterschreiben. Sie soll dazu dienen, Unwissenheit vorzubeugen und Gewohnheitsleichtsinn einzuschränken. Meist werden die Gefahren der Arbeit unterschätzt. Um Unfällen vorzubeugen und Stillstände bei den auszuführenden Arbeiten zu vermeiden, sind von jeder am Bau beteiligten Person Verhaltensregeln strickt einzuhalten. Wer sich nicht an die vorgeschriebenen Unfallverhütungsvorschriften halten will und nicht die nötige Disziplin mitbringt, muss die Baustelle verlassen. Informieren Sie sich über die Unfallverhütungsvorschriften und halten Sie diese ein. 1. Allgemeine Ordnung auf der Baustelle Bei allen Arbeiten ist die vorgeschriebene Personenschutzausrüstung (PSA), wenigstens bestehend aus Sicherheitschuhen S3 und Helm, zu tragen. Ist mit wegfliegenden Splittern, Staub oder chemischer Einwirkung zu  rechnen, ist ein Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen. Bei Arbeitsverfahren mit Lärmemission ist Gehörschutz zu tragen. Das Gehörschutzmittel ist nach Lärmintensität und Dauer der Arbeit zu wählen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen und bei Gefahr von Hautverletzungen oder Hauterkrankungen sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und dort, wo gefährliche Stäube, Gase, Rauche, u. a. entstehen können, ist für ausreichende Belüftung zu sorgen und ein geeigneter Atemschutz zutragen. Dort wo aus arbeitstechnischen Gründen keine Absturzsicherung möglich ist, müssen Sicherheitsgeschirre (z.B. Fallstop) benutzt werden. Defekte oder beschädigte Teile der PSA sind unverzüglich auszutauschen. Es herrscht absolutes Alkoholverbot. Sind bei notwendigen Tätigkeiten Dritte gefährdet oder müssen Sicherheitseinrichtungen entfernt werden, ist dies vor Beginn der Bauleitung des Auftraggebers anzuzeigen. Der Arbeitsbereich ist für die Dauer der Ausführung sicher gegen Unfallgefahr abzusperren und zu kennzeichnen. Jeder Schaden (z.B. an Maschinen, Geräten, Absperrungen, etc.) ist aus Betriebssicherheitsgründen sofort der Bauleitung des Auftraggebers zu melden. Arbeiten mit offenem Feuer oder hoher Temperaturentwicklung ( z.B. Schweißen, Löten, Flexen, etc.) dürfen aufgrund der Gefahr einer Brandentwicklung nur mit zur Verfügung stehendem Feuerlöscher ausgeführt werden. Das Arbeitsfeld ist so lange zu überwachen, bis das Gefahrpotential  nicht mehr vorhanden ist. Bei Unfällen sind alle erforderlichen Sofort-Maßnahmen (Erste-Hilfe, Sichern der Unfallstelle, Notruf, etc.) einzuleiten. Jeder Mitarbeiter muß die Erste-Hilfe-Organisation der Baustelle kennen. Jeder Baustellenunfall ist sofort der Bauleitung des Auftraggebers anzuzeigen und ins Unfallbuch einzutragen. Telefone für den Notfall sind in der Bauleitung des Auftraggebers zugängig. Jeder Auftragnehmer ist für die Ordnung am Arbeitsplatz verantwortlich. Es ist jeden Tag zum Arbeitsende aufzuräumen. Vor den Wochenenden ist gründlich zu reinigen. Speisereste sind täglich zu entfernen. Offene Speisen und Getränke sind nur in den dafür vorgesehenen Unterkünften zu verzehren. Das Führen von Baumaschinen und Baufahrzeugen ist nur mit der gültigen Führerscheinklasse bzw. Betriebserlaubnis zulässig.  Auf der Baustelle gelten die Bestimmungen der StVO. 2.  Rüstungen, Absperrungen, Absturzsicherungen Jeder der eine Rüstung betritt prüft vor Arbeitsbeginn, ob elementare Sicherheitsregeln (z.B. Gerüstfreigabe vorhanden, etc.) eingehalten sind. Sind Mängel vorhanden, werden die Arbeiten unverzüglich eingestellt. Der Mangel ist unverzüglich der Bauleitung des Auftraggebers anzuzeigen.  Mangelhafte oder unvollständig errichtete Gerüste -  z.B. fehlender Seitenschutz oder mangelhafte Beläge - können zu Absturzunfällen führen Das Ablagern von Lasten ist nur auf dafür vorgesehenen Gerüsten zulässig  (s. Gerüstfreigabe). Das Überlasten und/ oder entfernen von Gerüstteilen   (z.B. Verankerungen, Belägen, Geländern, Streben, etc.) ist verboten. Veränderungen an Rüstungen werden nur der beauftragten Rüstfirma bzw. von beauftragten Personen vorgenommen. Fehlende Absperrungen oder offene Deckenlöcher sind sofort in Absprache mit der Bauleitung des Auftraggebers zu schließen. Bei Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen sind Sicherheitsgeschirre zu tragen. 3.  Kranbetrieb Das Schwenken von Lasten über Personen ist strengstens untersagt. Es sind ausschließlich zugelassene Ketten oder Gehänge zu verwenden.   Beschädigte Ketten oder Gehänge sind sofort zu entfernen. Es ist zu  beachten, dass der Sicherungshaken richtig eingeschnappt und   beim Anheben die Seile hochgeführt werden. Der Boden gibt oft nach, achten Sie auf Platzdruck und Abstand zur Böschung (mind. 2 m). 4.  Vermessungseinrichtungen Vermessungseinrichtungen, z.B. Meterrisse, etc. sind mit größter Sorgfalt zu beachten und zu behandeln. Bei grober Verletzung der Sorgfaltspflicht, die zur Beschädigung der Vermessungseinrichtungen führt, behält sich der Auftraggeber die Weiterberechnung der entstehenden Kosten vor.
05 Baustellenordnung
06 Angaben zur Baustelle 06 Allgemeine Angaben zur Baustelle, nach ATV/DIN 18299 Abschnitt 0.1 6.1 Lage der Baustelle, Zufahrt, Umgebungsbedingungen, Einschränkungen Lage: Die Grundstücke liegen unmittelbar am Illerplatz, einem zentralen Kreuzungspunkt der Fußgängerzone. Die Bebauung ist giebelständig an der Straßenkante, beidseitig mit angrenzenden Bestandsgebäuden (Nr. 29 und Nr. 35). Das Gebäude Nr. 35 (historisches Fachwerkhaus, denkmalgeschützt) grenzt direkt an den Abbruchbereich. Zufahrt: Anlieferung und Abtransport von Abbruchmaterial und Aushub erfolgen daher ausschließlich über die Neustädter Straße (Fußgängerzone). Tragfähigkeit des Pflasters, zulässige Fahrzeuggrößen sowie Lieferzeitfenster vor Baubeginn zu prüfen und mit der Stadt Frankenberg (Eder) abzustimmen (verkehrsrechtliche Anordnung, Sondernutzungserlaubnis). Das Pflaster ist durch Asphalt zu schützen; die Feuerwehrzufahrt ist freizuhalten. 6.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie klimatische oder betriebliche Bedingungen Folgende Immissionsbelastungen sind zu beachten:   Lärm: Abbrucharbeiten sind auf die zulässigen Arbeitszeiten und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm zu begrenzen.   Staub: Staubemissionen durch gezielte Wasserberieselung zu minimieren (TA Luft, VDI 3790). Staubschutznetze an der Einhausung / dem Bauzaun sind vorzusehen.   Erschütterungen: Durch die unmittelbare Lage des denkmalgeschützten Gebäudes Nr. 35 ist ein Erschütterungsmonitoring nach DIN 4150-3 durchzuführen. Richtwertklasse I (historische Bausubstanz) ist einzuhalten. 6.3 Art und Lage der baulichen Anlage siehe Projektbeschreibung 6.4+5 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, Verkehrsbeschränkungen, freizuhaltende Flächen Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die Neustädter Straße; die Ausfahrt erfolgt über eine Verbindungsgasse zur Bremer Straße (Einwegverkehr). Eine verkehrsrechtliche Anordnung gemäß RSA 21 sowie eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt Frankenberg sind vom AN einzuholen und vorzuhalten. Der Fußgängerbereich der Neustädter Straße ist während der gesamten Bauzeit für Passanten sicher zu führen. Der Pflasterbelag der Neustädter Straße ist durch geeignete Schutzmaßnahme vor Beschädigung durch Baufahrzeuge zu schützen. Nach Abschluss der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Außerhalb der BE-Fläche liegende öffentliche Flächen und Parkplätze sind freizuhalten. Auf dem Grundstück stehen begrenzte Aufstellflächen für Container gemäß BE-Plan zur Verfügung. Das Abstellen von PKWs und Transportfahrzeugen ist vom AN eigenverantwortlich zu regeln. Der allgemeine Baustelleneinrichtungsplan wird zentral vorgegeben. Die zur Ausführung erforderlichen Aufstell- und Logistikflächen sind in einem gewerkespezifischen BE-Plan innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung vorzulegen. Die Baustellenlogistik ist bei der wöchentlichen Baubesprechung mit allen Baubeteiligten abzustimmen. Bei An- und Abtransport von Material darf kein LKW-Stau im öffentlichen Bereich entstehen. Maßnahmen zur Verkehrssicherung und -regelung sind vom AN eigenverantwortlich vorzunehmen. Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, der Feuerwehr 6.6 Transporteinrichtungen, und Transportwege Aufgrund der beengten innerstädtischen Lage stehen keine eigenen Lagerflächen auf dem Grundstück zur Verfügung. Der Abbruchschutt ist unmittelbar nach dem Anfallen abzutransportieren. -  Transportweg: ausschließlich über Neustädter Straße (Fußgängerzone). -  Containerstandplatz: auf dem Grundstück oder in der Neustädter Straße (Fußgängerzone). nach Genehmigung durch Stadt Frankenberg (Eder) -  Kran / Abbruchbagger: Aufstellung auf dem Grundstück; Einschwenkbereich über Nachbargrundstücke nur nach Einwilligung der Eigentümer Die Entsorgung der anfallenden Abbruchabfälle hat gemäß den Vorgaben des Landkreises Waldeck-Frankenberg und des Zweckverbands Abfallwirtschaft Nordhessen (ZAN) zu erfolgen. -  Mineralische Abbruchabfälle (Mauerwerk, Beton): Verwertung bei zugelassenem Recyclingunternehmen; EAK 17 01 -  Schadstoffhaltige Abfälle (Asbest, teerhaltige Materialien, Kühlmittelrückstände): Entsorgung als gefährlicher Abfall mit Begleitschein gemäß NachwV; EAK 17 06 01* (Asbest) -  Holz (Fachwerk): Sortierung in Altholzkategorie A I-A IV gemäß AltholzV; Verwertung oder Entsorgung entsprechend Einstufung -  Deponierungsbeschränkungen: Die Deponierung unaufbereiteter mineralischer Abfälle ist gemäß DepV zu vermeiden; Vorrang hat die Verwertung -  Alle Entsorgungsnachweise sind dem Bauherrn und der Bauleitung vor Ort vorzulegen und für mind. 3 Jahre aufzubewahren Für die Beseitigung von Abwasser sind die entsprechenden Vorschriften insbesondere der Entwässerungsbetriebe einzuhalten, das Abwasser ist ggf. vor Einleitung in die Kanalisation zu reinigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gesetzliche Mindestvorschriften zu erfüllen. Abfalltrennung auf Baustelle in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle (z.B. asbesthaltige Materialien). Die Ersatzbaustoffverordnung ist zu beachten. 6.7 Wasser, Energie, Abwasser, Bauwesenversicherung Baustromverteiler, wie in Baustelleneinrichtungsplan eingezeichnet, mit Licht- und Kraftstromanschlüssen bis 32A und Bauwasseranschlüsse 3/4´´ werden vor Ort vorgehalten. In der Schlussrechnung werden folgende Beträge vom Bruttobetrag in Abzug gebracht: 0,5 % Wasser, 0,5% Strom, 0,5 % Bauwesenversicherung. Dies ist bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen 6.8 Mitbenutzung von Flächen und Räumen Sanitäranlagen werden vom AN zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt. Mannschaftsunterkünfte, Pausenräume werden nicht zur Verfügung gestellt und sind innerhalb des Gebäudes nicht zugelassen. Der AN ist verpflichtet diese für das eigene Personal in  ausreichender Menge auf dem Baustellengelände aufzustellen und vorzuhalten. Mögliche Lagerflächen und  Containeraufstellflächen auf der BE-Fläche sind dem BE-Plan zu entnehmen und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Alle Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern keine separate Position benannt wird. 6.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und Tragfähigkeit Für das Bauvorhaben liegt ein geotechnisches Gutachten des Instituts für Geotechnik Dr. Jochen Zirfas GmbH & Co. KG, Egerländer Straße 44, 65556 Limburg vor. -  Gemäß Vermesserplan  liegen die Geländehöhen im Bereich der Abbruchgebäude bei ca. 278,00 - 279,35 m NHN -  Die Bodenklasse und Tragfähigkeit des Baugrunds sowie die Gründungstiefe der Bestandsgebäude sind dem geotechnischen Gutachten zu entnehmen -  Bei Auffinden unerwarteter Bodenkontaminationen oder Hohlräume ist die Bauleitung unverzüglich zu informieren 6.10 Grundwasser, Gewässer Angaben zum Grundwasser sind dem geotechnischen Gutachten (IB Zirfas) zu entnehmen. Die Baustelle liegt im Bereich der Eder-Niederung; der genaue Grundwasserstand im Bereich der Fundamente und Verbau  ist zu beachten. -  Lage der Eder: ca. 200-300 m norwestliche der Baustelle; der Vorfluter ist das Gewässer Eder (Gewässer II. Ordnung) -  Hochwassergefährdung: die Baustelle liegt außerhalb des ausgewiesenen Überschwemmungsgebiets der Eder (HQ100); Verifikation über Hochwassergefahrenkarte Hessen 6.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften -  Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Abbruchabfälle sind nach Abfallarten zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen -  Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV): getrennte Erfassung und Verwertung der anfallenden Fraktionen ist nachzuweisen -  Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV): bei Verdacht auf Bodenkontamination im Zuge der Erdarbeiten ist die zuständige Behörde (Landkreis Waldeck-Frankenberg) zu informieren -  Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG): Abbruch des Kulturdenkmals Neustädter Str. 33 nur mit schriftlicher Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde -  Hessisches Wassergesetz (HWG) / WHG: Einleitung von Schmutzwasser in Gewässer oder Kanalisation nur nach Zustimmung des Netzbetreibers; keine Einleitung von kontaminiertem Abwasser -  Hessische Bauordnung (HBO): Abbruchgenehmigung ist vor Beginn der Abbrucharbeiten vorzulegen; Anzeigepflicht gemäß § 60 HBO 6.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung von Abwasser und Abfall Für die Beseitigung von Abwasser sind die entsprechenden Vorschriften insbesondere der Entwässerungsbetriebe einzuhalten, das Abwasser ist ggf. vor Einleitung in die Kanalisation zu reinigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gesetzliche Mindestvorschriften zu erfüllen. Abfalltrennung auf Baustelle in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Abfälle (z.B. asbesthaltige Materialien) 6.13 Schutzgebiete / Schutzzeiten Im Bereich der Baustelle sind folgende Schutzgebiete bzw. Schutzauflagen zu beachten: -  Denkmalschutz: Das Gebäude Neustädter Str. 33 ist im Denkmalbuch des Landes Hessen eingetragen (Kulturdenkmal, § 2 Abs. 1 HDSchG). Das benachbarte Gebäude Neustädter Str. 35 ist ebenfalls denkmalgeschützt -  Wasserschutzgebiet: Die Baustelle liegt nach derzeitigem Kenntnisstand nicht in einem ausgewiesenen Wasserschutzgebiet; Verifikation über die Wasserschutzkarte des Regierungspräsidiums Kassel empfohlen -  Naturschutz: Keine bekannten Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder Biotope im unmittelbaren Baustellenbereich; ggf. Überprüfung auf Brutvögel (Abbruch außerhalb der Brutzeitperiode März-September empfohlen oder vorherige Begehung) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen um zu verhindern, dass anfallende Abwässer oder sonstige Stoffe, wie z.B. Diesel, Farben, Baustoffreste, Unrat in angrenzende Gewässer geraten. Baustoffe müssen windsicher gelagert werden, Reste sind direkt in Säcken zu sammeln. Geeignete Maßnahmen wie Auffanggräben, Sandsackbarrieren o.ä. Sind vorzusehen und in die Einheitspreise einzurechnen. 6.14 Schutz von Bäumen, Vegetationsflächen, Bauteilen und Bauwerken Folgende Objekte sind im Bereich der Baustelle zu schützen: -  Nachbargebäude Neustädter Str. 35 (Kulturdenkmal): Vollständige Schutzmaßnahmen der Fassade, offenliegender Wände und Anschlüsse; Zustandsdokumentation vor Abbruchbeginn; kein Beschädigungsrisiko durch Baufahrzeuge oder Abbruchmaterial -  Nachbargebäude Neustädter Str. 29: Zustandsdokumentation und Schutz der Grenzwand -  Gehwegbelag und Straßenoberfläche der Neustädter Straße: Schutz durch Abdeckplatten / Holzdielen bei Befahrung oder Kranaufstellung; Wiederherstellung bei Beschädigung auf Kosten des Auftragnehmers -  Baumbestand: Gemäß Vermesserplan befinden sich im rückseitigen Bereich des Grundstücks (Bergstraße) Gehölze; deren Schutz ist nach DIN 18920 sicherzustellen -  Grenzsteine: Grenzsteine gemäß Vermesserplan (Büro Hofmann) sind zu sichern und nach Abschluss der Arbeiten auf ihre Lage zu überprüfen 6.15 Baustellenverordnung 6.16 vom Bauherrn veranlasste Maßnahmen/ Vorarbeiten ' ' keine erforderlich 6.17 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle, Baubesprechungen ' ' Es werden gleichzeitig mehrere Gewerke auf der Baustelle arbeiten. Die folgenden Gewerken sind auf der Baustelle: Gewerk Abbruch Gewerk Erd- und Verbauarbeiten Gewerk Rohbauarbiten Gewerk Entwässerung Baubesprechungen finden wöchentlich auf der Baustelle statt. Die Teilnahme ist für jeden AN verpflichtend. Die Umgangssprache auf der Baustelle ist deutsch. Für die Schnittstellen und Übergänge der Gewerke ist die Baubesprechung zu nutzen. 6.18 Art und Lage der technischen Anlagen der beteiligten Gewerke siehe Blatt 01 Projektbeschreibung sowie Baustelleneinrichtungsplan. 6.19 Art, Lage, Anschlüsse der Telekommunikation zur Datenfernübertragung siehe Blatt 01 Projektbeschreibung sowie Baustelleneinrichtungsplan. 6.22 Planunterlagen des Architekten /Fachplaners Der AN erhält die Planunterlagen und sonstigen vertragsrelevanten Unterlagen des Architekten (blocher partners) und der Fachingenieure in digitaler Form (PDF). Kosten für Vervielfältigungen und Plots gehen zu Lasten des AN. Die Planunterlagen sind vor Ausführungsbeginn auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen; Unstimmigkeiten sind unverzüglich der Bauleitung zu melden. 6.23 Kampfmittel Das Baugrundstück Neustädter Straße 31, 33 und 33a, Frankenberg (Eder) wurde beim zuständigen Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen (Regierungspräsidium Darmstadt) zur Überprüfung angefragt. Das Ergebnis der Kampfmittelabfrage liegt derzeit noch aus. Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel oder verdächtige Gegenstände gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Bauleitung sowie die zuständigen Behörden unverzüglich zu verständigen. Die Kosten für etwaige Kampfmittelräumung werden gesondert vergütet.
06 Angaben zur Baustelle
07 Angaben zur Ausführung 07 Angaben zur Ausführung, nach ATV/DIN 18299 Abschnitt 0.2 7.1 Vorgesehene Ausführungszeit, Arbeitsabschnitte Das Leistungsverzeichnis besteht aus folgenden Losen: Titel1:  Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung - Ausführungsbeginn: 01.09.2026 - Ausführungsende 30.08.2027 Titel 2: Abbrucharbeiten und Schadstoffrückbau - Ausführungsbeginn 01.09.2026 - Ausführungsende 28.10.2026 Titel 3: Verbau- und Erdarbeiten - Ausführungsbeginn 28.10.2026 - Ausführungsende 23.12.2026 Titel 4: Rohbau - Ausführungsbeginn 04.01.2027 - Ausführungsende 01.04.2027 Es sind mehrere Arbeitsabschnitte einzukalkulieren. 7.2 auf der Baustelle gewonnene Stoffe Die auf der Baustelle gewonnenen Stoffe sind zu beseitigen und soweit möglich einer Wiederverwendung zuzuführen. Eine für die Beseitigung oder Wiederverwendung von Stoffen erhaltene Vergütung z. für Metalle o.ä. ist in den Einheitspreisen zu Gunsten des AG zu berücksichtigen. 7.3 Leistungsbeschreibung Das Leistungsverzeichnis " 'Abbruch Erdarbeiten Verbau Drainage Abdichtung und Rohbau ' " beinhaltet im wesentlichen folgende Leistungen: Die Leistung beinhaltet: Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung Ein- und Umrichten sowie Räumen der Baustelle einschließlich Erschließung, das Einholen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, das Stellen von Bauzäunen, die Ver- und Entsorgung der Baustelle sowie die Verkehrssicherung. Abbrucharbeiten und Schadstoffrückbau Rückbau der Gebäude Neustädter Str. 31, 33 und 33a bis Geländeoberkante, einschl. Fundamentreste im Zuge des Aushubs. Schadstoffrückbau und Entkernung vorab (Asbest nach TRGS 519, KMF, PAK/teerhaltig, Holzschutzmittel). Der Abbruch erfolgt höhengestaffelt von hinten (Bergstraße) nach vorne, punktuell und abgestimmt mit dem Spritzbetonverbau. Schutz angrenzender Gebäude (Nr. 35, Nr. 29) und der Pflasterflächen ist sicherzustellen. Zusätzliche Abbrucharbeit von außenanlage südwest auf die Haglage besteht aus Pflastre und treppen und l-Winkel stutzmauer. Verbau und Erdarbeiten : Sicherungssystem: Die Sicherung erfolgt standardmäßig über Nagelwände (Dauernagelwände). Im Schutz dieser schrittweise mit dem Aushubfortschritt nach unten geführten Nagelwand wird die Grube ausgehoben. Erdarbeiten und Restabbrucharbeiten zur Herstellung der Baugrube im Zuge der Verbauarbeiten. Alle Leistungen bilden in ihrer Umsetzung Abhängigkeiten zu einander. Der Abbruch kann nur Schrittweise unter Berücksichtigung der Standsicherheit der Nachbarbebauung erfolgen. Der Arbeitsablauf ist durch die Hanglage auf die Durchführung des Abbruchs abzustimmen. Ein wichtiges Kriterium zur Preisbildung ist somit das Erfassen der gestellten Ziele und die Aufstellung eines praktikablen Bauablaufs der alle Arbeitsgänge erfasst. Rohbauleistungen: Erdarbeiten: Feinaushub, Planum, Arbeitsschotterschicht, Verfüllung Arbeitsraum mit angeliefertem Kiessand, Kanalanschluss Neustädter Straße Gründung/Bodenplatte: Einzel- und Streifenfundamente, Bodenplatte d=30 cm mit Höhenversatz 1,00 m, Sammelschacht WU-Bauweise, Aufzugsunterfahrt Bitumenabdichtung, Anschlussmischung WU C30/37 alle aufgehenden Bauteile Wände/Decken: Stahlbetonwände und -stützen, Geschossdecken, Mauerwerk Anlieferung Abdichtung/Dämmung: PMBC Außenwände, Bitumenschweißbahn Bodenplatte, XPS 25 cm horizontal und vertikal Dränage: Flächendränage 16/32, Vertikaldränage Verbau, Ableitung zum Sammelschacht Einbauten/Schnittstellen: Fundamenterder, Leerrohre (ELT), Grundleitungen (Sanitär), Aufzug Schindler 3400, Hebeanlage Statischer Abbruch: Bestandsaußenwand Haus 39–41, abschnittsweise mit Absprießung L-Winkel Stützmauer : Südost-Hanglage
07 Angaben zur Ausführung
08 Unterzeichnender Anbieter 08 UNTERZEICHNENDER ANBIETER Unterzeichneter Anbieter erklärt, daß er alle Angebotsunterlagen eingesehen hat und sich, wo nötig durch Rücksprachen ein klares Bild der Arbeitsbedingungen, dem Umfang und der Durchführbarkeit der zu leistenden Arbeiten gemacht hat. Eine Baustellenbesichtigung wird empfohlen. Der Bieter – nachfolgend auch Auftragnehmer (AN) genannt – erklärt, dass er sich vor Abgabe des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse, insbesondere über Lage und Beschaffenheit der Baustelle, die Zufahrtswege sowie den Zustand des Bauwerks, unterrichtet hat. Der AN hat die Vergabeunterlagen, insbesondere das Leistungsverzeichnis, geprüft. Erkennt er Unstimmigkeiten, Lücken oder Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die angesetzten Mengen, so hat er diese dem Auftraggeber (AG) vor Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen. Der AN ist über Art und Umfang der Arbeiten sowie über alle etwaigen Schwierigkeiten hinreichend unterrichtet. Die Abgabe des Angebotes erfolgt für den AG kostenfrei und ist für diesen unverbindlich. Der AN hält sich an dieses Angebot bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist am __________ gebunden. Dem Angebot liegt ein / kein Begleitschreiben bei. Mit seiner Unterschrift anerkennt er alle vorstehenden Bedingungen und verpflichtet sich im Auftragsfalle zur Annahme und Durchführung der Arbeiten zu den im Leistungsverzeichnis eingesetzten Einheitspreisen. Ort und Datum    ...................................... Stempel und Unterschrift  ............................
08 Unterzeichnender Anbieter
09 Anlagenverzeichnis - in LV 09 PLANLISTE / ANLAGEN Allgemeine Unterlagen BE- Abbruch-Erdarbeiten- Rohbau 1:100 Grundrisse Erdgeschoss Übersichtsplan 1:100 Zwischengeschoss Übersichtsplan 1:100 1.Obergeschoss Übersichtsplan 1:100 2.Obergeschoss Übersichtsplan 1:100 Schnitte Schnitt AA Teil1                                  1:50 Schnitt AA Teil2                                  1:50 Schnitt BB Teil1                                  1:50 Schnitt BB Teil2                                  1:50 Ansichte Tragwerkpläne: Fundamentplan                                    1:50, 1:10 Verbau 2026-05-08-6239-Vb-01      Grundriss / Schnitt Verbau Dränungs- und Abdichtungspläne IBRS_82411_G_EG_A_T1_01 EG / Abdichtung -Teil 1 IBRS_82411_G_EG_A_T2_01 EG / Abdichtung - Teil 2 IBRS_82411_G_EG_A_T3_01 EG / Abdichtung - Teil 3 IBRS_82411_G_EG_A_T4_01 EG / Abdichtung - Teil 4 IBRS_82411_G_EG_D_00 EG / Dränanlage IBRS_82411_S_AA_D_00 Schnitt AA / Dränanlage IBRS_82411_S_BB_D_00 Schnitt BB / Dränanlage weitere Dokumente - Vermesserplan - Geotechnischer Bericht : Dr. Jochen Zifras GmbH 13.03.2026 - Gebäudesubstanzuntersuchung geohiltner Bau- Sicherheit- Umwelt
09 Anlagenverzeichnis - in LV
ZTV Baustelleneinrichtung 1. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen -Baustelleneinrichtung 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen definiert. Vertragsgrundlage ist die VOB. Es gelten alle anwendbaren Normen,  Vorschriften und Richtlinien sowie Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände und die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller in der zur Angebotsabgabe gültigen Fassung. 1.2 Material Die angebotenen und grundgeprüften Produkte müssen einer Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung im Sinne von DIN 18 200) unterliegen bzw. in der Bauregelliste aufgenommen sein. Werden andere Produkte als die im Leistungsverzeichnung geforderten angeboten, so hat der Auftragnehmer die absolute Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfzeugnissen und behördlichen Zulassungen vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn nachzuweisen. Entsprechend den Forderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich die Herstellernachweise bzw. Eignungsnachweise für den Einsatzzweck, Gütezertifikate und bauaufsichtliche Zulassungen rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen. 1.3 Kostenabgrenzung Soweit nicht anders beschrieben, umfaßt die Baustelleneinrichtung den Auf- und Abbau, den An- und Abtransport, sowie die Vorhaltung. Bestandteil ist das arbeitstägliche Verschließen der Baustelleneinrichtung, das Schließen von Gebäudeeingängen einschließlich der Provisorien. Die Kosten für Ausarbeitung und Vorlegung eines Baustelleneinrichtungsplanes ist in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Das gilt auch für den Fall, daß mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasen erforderlich sind. Der Leistungsumfang des AN beinhaltet grundsätzlich neben der Montage auch die Lieferung der dazugehörenden Stoffe und Bauteile für die ausgeschriebenen Leistungen. Materialverschnitt ist in die Einheitspreise miteinzukalkieren. Sämtliche im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten vestehen sich  einschließlich Lieferung, Transport bis zum Einbauort sowie Einbau an der Baustelle. Eventuell notwendige Hilfskonstruktionen, Hebewerkzeuge , Hilfsgerüste etc. sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Sämtliche zur fachgerechten Ausführung erforderlichen und nicht aufgeführten Materialien und Teile sind in die Einheitspreise einzurechnen. 1.4 Ausführung Vor Einrichten der Baustelle ist ein Baustelleneinrichtungplan zu erstellen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß etwaige Vermessungsarbeiten, insbesondere für Absteckung und Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden. Im Einrichtungsplan ist die Lagerung der Erdmassen mit zu berücksichtigen. Eine Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe- oder Humusflächen ist nicht gestattet. Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, daß die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können. Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und müssen geschützt werden. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen. Die Anmietung der für die Durchführung des Bauvorhabens eventuell erforderlichen Flächen von Nachbargrundstücken und öffentlichem Grund ist Sache des Auftragnehmers; hierzu gehören auch verkehrslenkende Maßnahmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit den Grundeigentümern bzw. zuständigen Behörden rechtzeitig entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu treffen und Protokolle über den Zustand der Flächen anzufertigen. Die Gebühren für die Anmietung übernimmt der Bauherr. Die Baustraßen stehen auch den Fremdfirmen zur Verfügung und dürfen weder durch Lieferfahrzeuge noch durch Materialien blockiert werden. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens - spätestens bis zur Schlussabnahme - sind entsprechende Flächen von Grundstücken, Straßen und Wegen in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor Beginn der Baumaßnahme befanden. ' ' Anweisungen der Aufsichtsbehörde an den Auftragnehmer sind dem Auftraggeber sofort zur Kenntnis zu bringen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz von Meßeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Die Baustelleneinrichtung darf erst nach Rücksprache mit dem Auftraggeber abgebaut werden. 1.5 Abfallbeseitigung Rest- und Verpackungsmaterial, anfallender Bauschutt, ist sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
ZTV Baustelleneinrichtung
ZTV Abbrucharbeiten Boden/Wand/Decke 1. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV)  ABBRUCHARBEITEN 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen definiert. Vertragsgrundlage ist die VOB. Es gelten alle anwendbaren Normen,  Vorschriften und Richtlinien sowie Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände und die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller in der zur Angebotsabgabe gültigen Fassung. Die Vorbemerkungen gelten für Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit Teilabbrüchen oder mit Bauarbeiten zur Wiederinstandsetzung der Gebäude oder baulichen Anlagen. Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen, Abfuhr und Entsorgung" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundlegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB-Teil C als beschrieben. 1.2 Kostenabgrenzung 1.2.1 Vorleistungen und Baufreiheit Der Auftraggeber sorgt für die Freischaltung der abzubrechenden Bauteile bezüglich vorhandener Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien, sofern im Leistungsverzeichnis die Freischaltung nicht als Auftragnehmerleistung beschrieben ist. Der Auftragnehmer hat vor Leistungsbeginn die Einhaltung dieser Maßnahmen zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Er hat sich über die Lage von Leitungen für Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Telefon usw. eigenverantwortlich Gewißheit zu verschaffen. Eine Einweisung durch den Auftraggeber erfolgt nicht. 1.2.2 Baustelleneinrichtung Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzurechnen. Dies gilt auch für das Herstellen, Unterhalten, Vorhalten und Beseitigen von Baustraßen, Baubeleuchtung, Lagerplätzen sowie der Maßnahmen für Umwelt- und Gewässerschutz. 1.2.3 Gerüste Auf- und Abbau, An- und Abtransport sowie das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten gehören in der Regel zum Leistungsumfang. Die Kosten sind - sofern keine spezielle Regelung vorgesehen ist - in die Einheitspreise einzurechnen. In die Preise sind ausserdem einzurechnen: -          Zwischenlagerkosten -          witterungsbedingte Erschwernisse und Mehraufwendungen -          ständige Reinigung der durch die eigenen Arbeiten verschmutzten Straßen und Wege -          Staubschutz für Füllen und Transport von Containern u. dgl. -          Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechung der eigenen Arbeiten -          Fördern und Laden der Stoffe in den aus der Leistungsbeschreibung und beiliegenden Unterlagen ersichtlichen Entfernungen. 1.2.4 Abrechnungshinweise Für das Übermessen oder den Abzug von Bauteilen gelten grundsätzlich die in der VOB/C für die einzelnen Gewerke getroffenen Festlegungen. 1.3 Ausführung 1.3.1 Verbindung zu anderen Gewerken In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten. 1.3.2 Allgemein Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Das statische Gefüge darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen. Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen entfernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen, Durchbrüchen etc. durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen. Nach den Demontagearbeiten ist der Baustellenbereich besenrein zu hinterlassen. 1.3.4 Abbrucharbeiten technischer Gewerke Sind Flex- oder Schweißarbeiten erforderlich, sind die entsprechenden Vorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Brandschutzvorschriften) zu beachten. Die verbleibenden Elemente sind vor Beschädigung zu schützen. Geeignete Maßnahmen zur Brandvorbeugung sind vom AN aufzuführen. Diese Sicherheitsbestimmung gilt sinngem. für alle Titel des Leistungsverzeichnisses, wo Flex- bzw. Schweißarbeiten notwendig werden. Die Kosten für die Demontage von Kleinteilen wie Armaturen, Sprinkler, Entleerventile usw., sowie das Abklemmen und Sichern der Elektroanschlüsse an zu demontierenden Feldgeräten, sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Rohrbefestigungen, Konsolen, Schrauben usw. sind mind. 1cm tiefer als die jeweilige Oberfläche abzutrennen bzw. ganz zu entfernen. Die Demontage von Armaturen mit Flanschanschluß beinhaltet auch die Demontage des Gegenflansches. Bei der Demontage von Rohrleitungsteilen ist die Demontage immer von vorhandenen Flansch-, bzw. Gewindeanschlüßen aus durchzuführen, so daß bei der Neumontage ein fachgerechter Anschluß an die nicht demontierten Leitungsteile möglich ist. Eine Beeinträchtigung durch Staub, Lärm usw. ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. 1.3.5 Abbruchplan Über die geplanten Abbrucharbeiten ist ein Abbruchplan durch den AN  zu erstellen und vor Ausführung der Arbeiten der Bauleitung und dem SIGE-Koordinator zur Genehmigung vorzulegen. Der Bauleitung sind die geplanten Arbeiten rechtzeitig anzumelden. 1.4. Schutt- und Abfallbeseitigung, Entsorgung 1.4.1 Allgemein Der anfallende Bauschutt und sonstige Abfälle sind vom Auftragnehmer auf eine zugelassene Deponie bzw. Verwertungsstelle seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Die einschlägigen Vorschriften über die ordnungsgemäße Entsorgung von Bauschutt und sonstigen Abfällen sowie örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. 1.4.2 Entsorgung Entsorgungsnachweise sind der Bauleitung vorzulegen. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist durch einen entsprechenden Entsorgungsnachweis (ggf. Übernahme-/ Begleitscheinverfahren) gem. Abfallüberwachungsverordnung bei der Bauleitung zu belegen. Die Abfallentsorgung muß durch einen zugelassenen Entsorger erfolgen. Lagermöglichkeiten sind mit der Bauleitung abzustimmen. Die zugewiesenen Lagerplätze sind vor Beginn der Arbeiten mit der Bauleitung abzustimmen. Die zugewiesenen Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten sauber und einwandfrei zu verlassen, entstandene Schäden sind auf eigene Kosten zu beheben. Die Kosten für die Schutt- bzw. Schrottcontainer, den Transport zur Entsorgungs- bzw. Recyclingstätte, sowie die Entsorgungs- bzw. Recyclinggebühren gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Diese Kosten sind in die Einheitspreise für die Demontagearbeiten einzurechnen. Der Auftragnehmer hat die demontierten Anlagenteile sofort abzutransportieren und den Nachweis zu erbringen, daß diese ordnungsgemäß entsorgt wurden. Der Nachweis ist schriftlich zu erbringen. Eine Zwischenlagerung des demontierten Materials über einen längeren Zeitraum auf dem Gelände ist ausgeschlossen. Materialien, die zur Weiterverwendung bestimmt sind, sind zu demontieren, in betriebsfähigem Zustand zwischenzulagern und nach Abstimmung mit der Bauleitung dem Bauherren zu übergeben. Über alle zwischengelagerten bzw. an den Bauherren übergebenen Teile sind durch den Auftragnehmer Nachweislisten zu führen. Die Demontagearbeiten an haustechnischen Anlagenteilen beinhaltet ggf. auch das Abisolieren von Wärmedämmungen, das Trennen von Rohr- und Kanalleitungen und Dämmaterial vor Ort, das Verpacken von Dämmstoffen in geeignete Transportsäcke (z.B. aus PE-Folien). Die Kosten hierfür sind nachweislich in die Einheitspreise einzurechnen, sofern hierfür im LV keine Positionen ausgewiesen sind.
ZTV Abbrucharbeiten Boden/Wand/Decke
ZTV Abbrucharbeiten Schadstoffe 1. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Schadstoffsanierung Der AN hat u.a nachfolgende Maßgebende einschlägige Vorschriften zu beachten: - Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG), - Wasserhaushaltsgesetz (WHG), - Lärmschutzverordnung, - Bestimmungen zur Endablagerung von Sondermüll über die NGS - Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) - Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) - Unfallverhütungsvorschriften (UVV) - Richtlinien des Gemeindeunfallverbandes (GUV) - Arbeitsstättenrichtlinie - Technische Richtlinien für den Umgang mit Asbest (TRGS 519) - Technische Richtlinien für den Umgang mit miner. Faserstoffen (TRGS 521) - Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen, Umgang mit Gefahrstoffen (TRGS 524) - Vorschriften der Berufsgenossenschaften 1.1 Sanierungskonzept : Die KMF- und Asbestsanierung wird nacheinander in 10 Bereichen durchgeführt. Deweiteren sind die PAK belasteten Baustoffe im Dachbereich zu sanieren. Der Zugang zu den Sanierungsbereichen Asbest erfolgt über eine 4-Kammerpersonenschleuse. In den Sanierungsbereichen ist ein ausreichender Unterdruck von min. 20 Pa gem. TRGS 519 sicherzustellen. Der Zugang zu den Sanierungsbereichen KMF erfolgt über eine 1-Kammerpersonenschleuse. In den Sanierungsbereichen ist ein ausreichender Luftwechsel zu garantieren (5-facher Luftwechsel). Nach der Erstellung der Sanierungsbereiche und Freigabe durch die Fachbauleitung wird mit der Demontage der Stützenverkleidung begonnen. Im Anschluss wird der gesamte Sanierungsbereich einer Grund- und Feinreinigung unterzogen. Nach den Reinigungsarbeiten wird der Asbest-Sanierungsbereich durch Raumluftkontrollmessungen (Messung vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen gem. VDI 3492) überprüft. 1.2 Sanierungsziel: Entfernung aller PAK, KMF- und asbesthaltigen Bauteile und Reinigung aller par sekundärbelasteten Oberflächen. Das Sanierungsziel wird durch die Asbestrichtlinie vorgeben. Der Bieter erkennt mit seiner Unterschrift die Sanierungszielvorgaben an. 1.3 Sanierungsverfahren asbesthaltigen Baustoffe/-teile: Zum Schutz benachbarter Arbeitsplätze und der Umgebung dürfen keine staubfreisetzenden Arbeitsgeräte eingesetzt werden. Die persönliche Schutzausrüstung ist anzulegen. Die asbesthaltigen Abfälle sind am Arbeitsplatz in geeigneten und dichten Behältern so zu sammeln, dass ein Umfüllen vermieden wird. Die Behälter sind zu kennzeichnen und zur Entsorgung bereitzustellen. Es dürfen keine Schutzanzüge, Masken, etc. außerhalb des Sanierungsbereichs offen und für jedermann sichtbar getragen werden. Abfälle sind nach dem Verpacken unverzüglich in die Transportcontainer einzulagern. Die Transportcontainer müssen verschließbar sein. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind auf der Baustelle kenntlich zu machen. Eine Liste der für den Auftragnehmer tätigen Personen ist der Bauleitung des Auftraggebers zu übergeben, Änderungen umgehend mitzuteilen. Die einzusetzenden Sanierungsgeräte müssen eine vertragsgemäße Ausführung der Arbeiten gewährleisten. Das Messinstitut zur Kontrolle des Sanierungserfolges ist durch den Auftraggeber festgelegt. Der Auftragnehmer hat für ausreichende Beleuchtung in den Sanierungsbereichen zu sorgen. Für die Bauleitung des Auftraggebers und für das Personal des Messinstituts sind Schutzkleidung und Atemschutz bereitzuhalten (50 Stk.). Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Sind Wiederholungsabnahmen aus Gründen, die der Auftragnehmer zu verantworten hat, erforderlich, gehen diese zu seinen Lasten. Die Schadstoffsanierung und der Rückbau erfolgt unter Begleitung eines  Gutachters. Dessen Angaben ist Folge zu leisten. 1.4 Abfallentsorgung: Die gefährlichen Abfälle sind über die Niedersächsische Gesellschaft für die Endablagerung von Sondermüll mbH (NGS) anzudienen. Einzelheiten, insbesondere zu den andienungspflichtigen Abfallfraktionen, zur Anlieferung und den Preisen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren soweit im LV nicht anders angegeben. Diese können bei der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde erfragt werden. Die jeweiligen Transportgenehmigungen, Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Wiegenachweise, soweit erforderlich, hat der Auftragnehmer zu beantragen und zu führen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen, soweit in den Pos. nicht anders angegeben. Die asbest- und KMF-haltigen Abfälle müssen entsprechend den gültigen Richtlinien und Gesetzen sowie den Vorgaben der Entsorgungseinrichtung in geeignete Transportbehälter verbracht und in geschlossenen Transportcontainern zum Abtransport bereitgestellt werden. Der Auftraggeber bleibt Abfallerzeuger. 1.5 Arbeiten mit Asbest: Arbeiten mit Asbest dürfen nur von Unternehmern ausgeführt werden, die gem. GefStoffV bzw. TRGS 519 Anlage 3 zugelassen sind (Nachweis). Asbestarbeiten dürfen nur vom Fachpersonal mit den personellen Anforderungen gemäß TRGS 519 ausgeführt werden (Nachweis erforderlich!). Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten einen verantwortlichen Bauleiter zu benennen. Dieser muss gem. TRGS 519, Abschnitt 2.7 sachkundig sein (Nachweis). Nach der Asbest-Richtlinie hat der mit der Sanierung beauftragte Unternehmer vor allem: eine Arbeitsanweisung aufzustellen, die neben den betrieblichen Maßnahmen insbesondere auch alle erforderlichen Arbeits- und Umweltschutzmaßnahmen enthält, die getroffen werden, damit auch Dritte nicht gefährdet werden können die Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten und mit dem staatlichem Gewerbeaufsichtsamt und der Bau-Berufsgenossenschaft vom Auftragnehmer abzustimmen. einen zuverlässigen Aufsichtsführenden einzusetzen, der mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren sowie mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut ist. Der Aufsichtsführende hat insbesondere zu verhindern, dass mit den Arbeiten begonnen bzw. fortgefahren wird, bevor die in der Arbeitsanweisung festgelegten Maßnahmen getroffen sind. Er hat die Einhaltung der Arbeitsanweisung zu überwachen und Unbefugte von der Arbeitsstelle fernzuhalten seine Auftragnehmer über die beim Umgang mit Asbest auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen dass zur Abwendung von Gesundheitsgefahren die persönliche Schutzausrüstung gem. geltender Richtlinien getragen wird. Bei staubfreisetzenden Arbeiten ist zudem Atemschutz zu stellen. Es ist dafür zu sorgen, dass der Gesundheitszustand der mit der Sanierung Betrauten arbeitsmedizinisch überwacht wird. Arbeitsbereiche zu kennzeichnen und mit geeigneten Warnhinweisen zu versehen. Der Ausbau von asbesthaltigen Bauteilen ist aufgrund der besonderen Situation der Berufsgenossenschaft und dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt schriftlich anzuzeigen (gem. GefStoffV, Anhang I). Die daraus resultierenden Kosten sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Jeweils eine Durchschrift ist dem Auftraggeber und der Bauleitung unaufgefordert zuzuschicken.
ZTV Abbrucharbeiten Schadstoffe
ZTV Erdarbeiten 1. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erdarbeiten 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen definiert. Vertragsgrundlage ist die VOB. Es gelten alle anwendbaren Normen,  Vorschriften und Richtlinien sowie Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände und die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller in der zur Angebotsabgabe gültigen Fassung. 1.2 Material Die angebotenen und grundgeprüften Produkte müssen einer Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung im Sinne von DIN 18 200) unterliegen bzw. in der Bauregelliste aufgenommen sein. Werden andere Produkte als die im Leistungsverzeichniss geforderten angeboten, so hat der Auftragnehmer die absolute Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfzeugnissen und behördlichen Zulassungen vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn nachzuweisen. Entsprechend den Forderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich die Herstellernachweise bzw. Eignungsnachweise für den Einsatzzweck, Gütezertifikate und bauaufsichtliche Zulassungen rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen. 1.3 Kostenabgrenzung Soweit nicht anders beschrieben, sind nachfolgende Arbeiten und Erschwernisse in die Einheitspreise miteinzukalkulieren: Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub, Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muß, Beseitigen von normalen Niederschlägen, Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen, Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftraggeber nicht zu vertreten, Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit durch die Erdarbeiten verursacht, Staubschutz bei Transporten, Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftagnehmers, Eignungsnachweise. Sofern Handschachtung ausdrücklich ausgeschrieben ist, wird sie nur dort vergütet, wo aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann, wie zum Beispiel bei Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge etc.. Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen, eine Vergütung  dafür erfolgt nicht. Sämtliche im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten vestehen sich einschließlich Lieferung, Transport bis zum Einbauort sowie Einbau an der Baustelle. Eventuell notwendige Hilfskonstruktionen, Hebewerkzeuge , Hilfsgerüste etc. sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. 1.4 Ausführung Vor Beginn der Arbeiten sind das vorhandene Gelände und die anschließenden Gebäudeteile gemeinsam mit dem Auftraggeber auf eventuelle Besonderheiten und den Zustand zu begutachten. Darüber ist ein Protokoll zu führen und von beiden Seiten zu bestätigen. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. zu informieren. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Bereis vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarten usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Für Gründungen im Bereich von Grundstücksgrenzen dürfen notwendige Unterfahrungen und Vertiefungen nur auf dem Grundstück des Auftraggebers durchgeführt werden, ist dies nicht möglich so ist unverzüglich eine Rücksprache mit der Bauleitung durchzuführen. Eventuelle Grundbruchgefahr ist durch entsprechende provisorische Auflasten zu beseitigen. Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafften Materials ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbartkeit einzuholen. Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogen bindigen Böden sind zur Vermeidung einer Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden. Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden dieser Art darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden um ein Aufweichen zu vermeiden. Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer verpflichtet ist gemäß DIN 18 300, sind so auszuführen, daß der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entsässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsnlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, sind mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte Verinbarungen zu treffen. 1.5 Abfallbeseitigung Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer grundsätzlich auf eine Deponie seiner Wahl zu entsorgen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben wurde. Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
ZTV Erdarbeiten
ZTV Verbau-/Ramm-/Einpressbeiten 1. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Verbau-/Ramm-/Einpreßarbeiten 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen definiert. Vertragsgrundlage ist die VOB. Es gelten alle anwendbaren Normen,  Vorschriften und Richtlinien sowie Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände und die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller in der zur Angebotsabgabe gültigen Fassung. 1.2 Material Die angebotenen und grundgeprüften Produkte müssen einer Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung im Sinne von DIN 18 200) unterliegen bzw. in der Bauregelliste aufgenommen sein. Werden andere Produkte als die im Leistungsverzeichniss geforderten angeboten, so hat der Auftragnehmer die absolute Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfzeugnissen und behördlichen Zulassungen vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn nachzuweisen. Entsprechend den Forderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich die Herstellernachweise bzw. Eignungsnachweise für den Einsatzzweck, Gütezertifikate und bauaufsichtliche Zulassungen rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen. 1.3 Kostenabgrenzung Soweit nicht anders beschrieben, sind nachfolgende Arbeiten und Erschwernisse in die Einheitspreise miteinzukalkulieren: - die laufende Reinigung der Transportwege für die Baufahrzeuge, soweit die Verschmutzung durch Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurde, - Richtungsänderung der Rammung, - das Schützen der Rammeinheit gegen äussere Einflüsse, - alle Horizontal und Vertikalumsetzungen der Rammgeräte. Sämtliche im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten vestehen sich  einschließlich Lieferung, Transport bis zum Einbauort sowie Einbau an der Baustelle. Eventuell notwendige Hilfskonstruktionen, Hebewerkzeuge , Hilfsgerüste etc. sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Sämtliche zur fachgerechten Ausführung erforderlichen und nicht aufgeführten Materialien und Teile sind in die Einheitspreise einzurechnen. 1.4 Ausführung Vor Beginn der Arbeiten sind das vorhandene Gelände un die anschließenden Gebäudeteile gemeinsam mit dem Auftraggeber auf eventuelle Besonderheiten undden Zustand zu begutachten. Darüber ist ein Protokoll zu führen und von beiden Seiten zu bestätigen. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. zu informieren. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Bereis vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarten usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Die wegerechtliche und verkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis (Auftragungs- und Ankergenehmigung) hat der Auftragnehmer nach den Vorschriften der örtlichen Bauaufsichtsbehörden einzuholen. Soweit Gebühren für Ankergenehmigungen von der zuständigen Behörde erhoben werden, sind diese auf Nachweis gesondert mit dem Auftraggeber abzurechnen. Die Absteckung der Verbauachsen erfolgt durch einen vom Auftraggeber beauftragten Vermessungsingenieur. Für die Einhaltung und Sicherung der angegebenen Vermessungspunkte haftet der Auftragnehmer. Weitere Vermessungen sind Sache des Auftragnehmers und gehen zu seinen Lasten. Sind bei Verbauarbeiten Störungen der Baugrubensohle unvermeidlich, ist die Bauleitung zu verständigen. Verankerungen des Verbaus (Zangen und dergleichen), die gegen Erde auf Zug beansprucht werden sind grundsätzlich unzulässig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur kontinuierlichen Durchführung der Arbeiten und eigenverantwortlichen Abstimmungen mit dem Erdaushubunternehmer bzw. dem Abbruchunternehmer, sodass keine unnötigen Warte- oder Stillstandszeiten bzw. Behinderungen entstehen. Die zulässigen Toleranzen für die Verbauträger bzw. Verbaupfähle betragen maximal 0,5 % in der Pfahllänge. Sind Rammarbeiten vorgesehen, ist spätestens beim Erreichen des Grundwasserspiegels damit zu beginnen. Ein vorheriger Beginn der Wasserhaltungsarbeiten oder des Fortsetzens des Baugrubenaushubes hat zu unterbleiben. Für den Fall, daß das Widerstandsmoment und die Stahlgüte als Mindestforderungen vorgegeben sind, bleibt dem Auftragnehmer die Wahl der Profile für Verbau und Spundwände überlassen. 1.5 Abfallbeseitigung Rest- und Verpackungsmaterial sowie Bauschutt ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen. Bauschutt und alle sonstigen Abfälle dürfen auf der Baustelle weder gestapelt noch verfüllt werden. Sie sind sofort nach Beendigung der jeweiligen Arbeit aus dem Gebäude und vom Gelände zu entfernen.
ZTV Verbau-/Ramm-/Einpressbeiten
ZTV Abdichtung gegen Wasser 1. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Abdichtung gegen Wasser 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen definiert. Vertragsgrundlage ist die VOB. Es gelten alle anwendbaren Normen,  Vorschriften und Richtlinien sowie Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände und die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller in der zur Angebotsabgabe gültigen Fassung. 1.2 Material Die angebotenen und grundgeprüften Produkte müssen einer Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung im Sinne von DIN 18 200) unterliegen bzw. in der Bauregelliste aufgenommen sein. Werden andere Produkte als die im Leistungsverzeichnung geforderten angeboten, so hat der Auftragnehmer die absolute Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfzeugnissen und behördlichen Zulassungen vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn nachzuweisen. Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der Originalverpackung erfolgen. Der Auftragnehmer übergibt nach Fertigstellung eine Aufstellung der verwendeten Materialien mit Hinweis auf Hersteller, Fabrikat und Chargen-Nummer zwecks eventuell erforderlicher Nachbestellung. Entsprechend den Forderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich die Herstellernachweise bzw. Eignungsnachweise für den Einsatzzweck, Gütezertifikate und bauaufsichtliche Zulassungen rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen. Beschichtungsstoffe und -techniken müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und haben die zu erwartenden oder ausgeschriebenen  Anforderungen zu erfüllen. Beschichtungsschichten müssen systemkonform sein, der Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund und dergleichen sollte ein Herstellersystem sein. 1.3 Kostenabgrenzung Alle Untergründe und Vorarbeiten sind vom Auftragnehmer auf Eignung gemäß Nr. 3.1.2 DIN 18 336 zu prüfen, dazu gehört auch die Überprüfung des Untergrundes auf vorstehende Teile wie zum Beispiel Drähte, Rundstahlenden, Anker und dergleichen. Mit den Einheitspreisen abgegolten sind: -das Zuarbeiten von Zwickel-,Rest- und Ergänzungsstücken, -der nachträgliche Anschluß der Wannendichtung nach Abbruch der Vormauerung. Der Leistungsumfang des AN beinhaltet grundsätzlich neben der Montage auch die Lieferung der dazugehörenden Stoffe und Bauteile für die ausgeschriebenen Leistungen.  Grundlage für die Abrechnung ist die VOB/C DIN 18 299 und VOB/C DIN 18  338.  Materialverschnitt ist in die Einheitspreise miteinzukalkieren. 1.4 Ausführung Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse C nach DIN EN 2 - oder vergleichbar einsetzbar - muß bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein. Die Anstrichfolge bei Abdichtung von Kelleraussenwänden soll nach Produktangabe des Herstellers erfolgen und darf bei mehrlagigem Anstrich in keinem Fall in einem Arbeitsgang erledigt werden. Kelleraussenwände mit Dichtungsanstrich sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächten etc.) bis zu den Fertigteilinnenkanten zu streichen. Bei horizontalen Mauerwerksabdichtungen ist auf das Vorhandensein einer Mörtelfuge zu achten. Stöße und Fugen sind so auszuführen, daß Dehnungen bei gleichzeitiger Sicherstellung der Wasserdichtheit spannungsfrei aufgenommen werden können. Abdichtung gegen nichtdrückendes Wassr Die Lage der Nahtstelle zwischen waagerechten und senkrechten Flächen ist gesondert mit dem Auftraggeber abzusprechen, falls diese nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich ist. Abdichtung gegen drückendes Wasser Werden Überdeckungen im Bereich der Flansche erforderlich, so kann eine Lage gestoßen werden. In diesem Fall ist die Dichtung durch Metallriffelband zu verstärken. Beim Verschrauben des Losflansches sind die Muttern über Kreuz anzuziehen, das Erwärmen der Flansche ist unzulässig. Beim Kehlenstoß als Übergang von der Sohle zur Wand sind die Stoßüberdeckungen an der Wand anzuordnen. Beim Kantenstoß als Übergang von der Wand - zur Deckenfläche ist darauf zu achten, daß die Abdichtungslangen der Deckenfläche immer die entsprechenden Abdichtungslagen der Wandfläche überdecken, damit das Wasser nicht gegen den Stoß läuft. Kreuzstöße in den Dichtungsbahnen sind unzulässig, der Versatz der Lagen ist entsprechend vorzunehmen. Wandrücklagen müssen auf der Klebesohle stehen und von dieser durch nicht aufgeklebte Dichtungsbahn-Streifen getrennt sein. Die Rücklage muß geputzt, Ecken und Kehlen müssen gerundet sein. Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem Auftraggeber abzusprechen. Bituminöse Abdichtungen, die beim Verlegen von Bewehrungsstahl gefährdet werden können, sind mit einem Anstrich aus Zementmilch zu versehen, um mechanische Beschädigungen erkennen zu können Auf gleiche Weise ist zu verfahren, wenn diese Dichtungen im vertikalen oder stark geneigten Bereich starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind. Ersatzweise kann die Fläche mit Planen abgehängt werden, um ein Erwärmen und Abrutschen der Dichtung zu verhindern. 1.6 Abfallbeseitigung Rest- und Verpackungsmaterial, anfallender Bauschutt ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
ZTV Abdichtung gegen Wasser
ZTV Entwässerungsarbeiten 1. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Entwässerungskanalarbeiten 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen definiert. Vertragsgrundlage ist die VOB. Es gelten alle anwendbaren Normen,  Vorschriften und Richtlinien sowie Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände und die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller in der zur Angebotsabgabe gültigen Fassung. 1.2 Material Die angebotenen und grundgeprüften Produkte müssen einer Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung im Sinne von DIN 18 200) unterliegen bzw. in der Bauregelliste aufgenommen sein. Werden andere Produkte als die im Leistungsverzeichniss geforderten angeboten, so hat der Auftragnehmer die absolute Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfzeugnissen und behördlichen Zulassungen vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn nachzuweisen. Entsprechend den Forderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich die Herstellernachweise bzw. Eignungsnachweise für den Einsatzzweck, Gütezertifikate und bauaufsichtliche Zulassungen rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen. 1.3 Kostenabgrenzung Soweit nicht anders beschrieben, sind nachfolgende Arbeiten und Erschwernisse in die Einheitspreise miteinzukalkulieren: - vom Auftragnehmer veranlasste Zwischentransporte, - Herstellen von Baggerstandflächen, - Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub, - Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muß, - Beseitigen von normalen Niederschlägen, - Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen, - Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftraggeber nicht zu vertreten, - Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit durch die Entwässerungskanalarbeiten verursacht, -  Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben, - Herstellen und Übergeben eines Revisionsplanes, sofern Lage und Höhe der Leitungen nicht exakt mit den Ausführungsplänen übereinstimmen. Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche von Abtrag und Auffüllung mit folgenden maximalen zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, daß das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Der Mengenermittlung für Aushub, Einbau und Verdichtung liegen feste Massen (Volumen nach gewachsenem oder fertig verdichtetem Boden) zugrunde, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anderes beschrieben ist. Sämtliche im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten vestehen sich  einschließlich Lieferung, Transport bis zum Einbauort sowie Einbau an der Baustelle. Eventuell notwendige Hilfskonstruktionen, Hebewerkzeuge , Hilfsgerüste etc. sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Sämtliche zur fachgerechten Ausführung erforderlichen und nicht aufgeführten Materialien und Teile sind in die Einheitspreise einzurechnen. 1.4 Ausführung Vor Beginn der Arbeiten sind das vorhandene Gelände und die anschließenden Gebäudeteile gemeinsam mit dem Auftraggeber auf eventuelle Besonderheiten und den Zustand zu begutachten. Darüber ist ein Protokoll zu führen und von beiden Seiten zu bestätigen. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. zu informieren. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Bereis vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Für Unterfahrungen im Bereich von Grundstücksgrenzen dürfen notwendige Unterfahrungen und Vertiefungen nur auf dem Grundstück des Auftraggebers durchgeführt werden, ist dies nicht möglich so ist unverzüglich eine Rücksprache mit der Bauleitung durchzuführen. Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen ist eine Abnahme durch die zuständige Behörde durchzuführen. Diese Abnahme ist nach Rücksprache mit der Bauleitung durch den Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden. Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äusserst sorgfältig auszuführen, die Durchführung ist mit Spezial-Dichtmanschetten auszuführen. Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und -anschlüsse sind wasserdicht zu verschließen, einzumessen und über der Abdeckung zu markieren. Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial bis 30 cm über deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern. Stet solches Auffüllmaterial nicht zur Verfügung, ist dafür Feinsand zu verwenden. Die Rohrleitungen sind gereinigt zu übergeben. 1.5 Abfallbeseitigung Das auf der Baustelle vom Auftragnehmer anfallende Restmaterial ist von diesem grundsätzlich zu entsorgen.  Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
ZTV Entwässerungsarbeiten
ZTV Dränarbeiten 1. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Dränarbeiten 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen definiert. Vertragsgrundlage ist die VOB. Es gelten alle anwendbaren Normen,  Vorschriften und Richtlinien sowie Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände und die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller in der zur Angebotsabgabe gültigen Fassung. 1.2 Material Die angebotenen und grundgeprüften Produkte müssen einer Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung im Sinne von DIN 18 200) unterliegen bzw. in der Bauregelliste aufgenommen sein. Werden andere Produkte als die im Leistungsverzeichniss geforderten angeboten, so hat der Auftragnehmer die absolute Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfzeugnissen und behördlichen Zulassungen vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn nachzuweisen. Entsprechend den Forderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich die Herstellernachweise bzw. Eignungsnachweise für den Einsatzzweck, Gütezertifikate und bauaufsichtliche Zulassungen rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen. 1.3 Kostenabgrenzung Soweit nicht anders beschrieben, sind nachfolgende Arbeiten und Erschwernisse in die Einheitspreise miteinzukalkulieren: - Herstellen des erforderlichen Planums mit Gefälle, - Beseitigen von normalen Niederschlägen, - Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen, - Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit die Verschmutzung durch Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurde, - Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben, - Nachweis der Funktionstätigkeit vor dem Verfüllen. Sämtliche im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten vestehen sich  einschließlich Lieferung, Transport bis zum Einbauort sowie Einbau an der Baustelle. Eventuell notwendige Hilfskonstruktionen, Hebewerkzeuge , Hilfsgerüste etc. sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Sämtliche zur fachgerechten Ausführung erforderlichen und nicht aufgeführten Materialien und Teile sind in die Einheitspreise einzurechnen. 1.4 Ausführung Vor Beginn der Arbeiten sind das vorhandene Gelände und die anschließenden Gebäudeteile gemeinsam mit dem Auftraggeber auf eventuelle Besonderheiten und den Zustand zu begutachten, sind Verbau- Erd- und Wasserhaltungsarbeiten ausgeführt, so schließt die Prüfung diese Vorarbeiten mit ein. Darüber ist ein Protokoll zu führen und von beiden Seiten zu bestätigen. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. zu informieren. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Nach dem Ausführen der Dränageleitungen und Kontrollschächte ist vor dem Einbringen der Sickerpackungen zu prüfen, ob Gefälle und Richtung richtig ausgeführt wurden. Dies ist vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchzuführen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden. Vor der Hinterfüllung für die Dränageleitungen hat der Auftragnehmer im Beisein des Auftraggebers die Funktionsfähigkeit der Dränage nachzuweisen. Dränleitungen dürfen nicht unterhalb der Fundamentsohle angeordnet werden. Sie sollen nicht auf Fundamentabsätzen aufliegen. Ist eine senkrechte Dränschicht vorgesehen, so muß an jeder Stelle eine sickerfähige und filterfeste Verbindung zu einer vorgesehenen Dränageleitung bestehen. Bei Plattengründungen ist zu garantieren, daß der Scheitelpunkt der Dränageleitung an keiner Stelle über der Oberfläche der Rohrbodenplatte liegt, die Rohrsohle soll mindestens 20 cm unter der Oberfläche der Rohrbodenplatte liegen. Die Kontrolle und Reinigung von Dränringleitungen muß möglich sein, deshalb sind an Stößen und Einmündungen Formstücke zu verwenden. Zur Sicherung der Lage der Leitungen sind Sicker- und Filterschichten gleichzeitig einzubauen. Filtervliese sind an den Überlappungen auf geeignete Weise zu verbinden. Leitungen sind gereinigt zu übergeben, das Spülprotokoll ist an den AG zu übergeben. 1.5 Abfallbeseitigung Das auf der Baustelle vom Auftragnehmer anfallende Restmaterial ist von diesem grundsätzlich zu entsorgen.  Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
ZTV Dränarbeiten
ZTV Beton- und Stahlbetonarbeiten 1. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Beton- und Stahlbetonarbeiten 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen definiert. Vertragsgrundlage ist die VOB. Es gelten alle anwendbaren Normen,  Vorschriften und Richtlinien sowie Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände und die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller in der zur Angebotsabgabe gültigen Fassung. 1.2 Material Die angebotenen und grundgeprüften Produkte müssen einer Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung im Sinne von DIN 18 200) unterliegen bzw. in der Bauregelliste aufgenommen sein. Werden andere Produkte als die im Leistungsverzeichniss geforderten angeboten, so hat der Auftragnehmer die absolute Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfzeugnissen und behördlichen Zulassungen vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn nachzuweisen. Materialschichten müssen grundsätzlich aufeinander abgestimmt sein, nach Erfordernis sogar systemkonform sein, der Materialauftrag muß immer auf den Untergrund abgestimmt sein. Entsprechend den Forderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich die Herstellernachweise bzw. Eignungsnachweise für den Einsatzzweck, Gütezertifikate und bauaufsichtliche Zulassungen rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen. Anker aus nichtrostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 - Verzeichnis der nichtrostenden Stähle - herzustellen. 1.3 Kostenabgrenzung Soweit nicht anders beschrieben, sind nachfolgende Arbeiten und Erschwernisse in die Einheitspreise miteinzukalkulieren: - das Einlegen von Dreikantleisten in die Schalung zur Kantenausbildung, - Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk, - das Vorhalten von Abdeckungen und Umwehrungen bis zu 4 Wochen über die eigene Benutzungszeit hinaus, das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung, - das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste, - das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen, - das Reinigen von Fugen, wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben sind, - Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit durch die Betonarbeiten verursacht. Die Kosten für Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle. Der Leistungsumfang des AN beinhaltet grundsätzlich neben der Montage auch die Lieferung der dazugehörenden Stoffe und Bauteile für die ausgeschriebenen Leistungen.  Grundlage für die Abrechnung ist die VOB/C DIN 18 299 und VOB/C DIN 18 331.  Materialverschnitt ist in die Einheitspreise miteinzukalkieren. Sämtliche im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten vestehen sich  einschließlich Lieferung, Transport bis zum Einbauort sowie Einbau an der Baustelle. Eventuell notwendige Hilfskonstruktionen, Hebewerkzeuge , Hilfsgerüste etc. sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Sämtliche zur fachgerechten Ausführung erforderlichen und nicht aufgeführten Materialien und Teile sind in die Einheitspreise einzurechnen. 1.4 Ausführung Der Auftragnehmer hat Bedenken anzumelden bei ungeeigneter Beschaffenheit oder ungenügender Tragfähigkeit des Untergrundes,  sowie bei fehlenden Höhenbezugspunkten. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. zu informieren. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Bereis vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das Lagern von Material,  Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Bei der Betonherstellung bedürfen Korngrößen der Zuschlagstoffe über 32 mm der Zustimmung der Bauleitung. Zement, Zuschlagstoffe, Wasser, Zusatzmittel und Zusatzstoffe müssen mit einer Genauigkeit von 3 % zugegeben werden. Die Herkunft ist der Bauleitung auf Anforderung nachzuweisen. Beton-Fertigteile Für Betonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen. Für Betonfertigteile hat das liefernde Unternehmen ohne besondere Aufforderung den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und Eignungs- bzw. Prüfungsnachweise zu stellen. Für Stahlbeton-Fertigteil-Decken dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene und güteüberwachte Fabrikate verwendet werden. Beim Einbau sind die Vorschriften und Verlegeanleitungen des Herstellerwerkes zu beachten; desweiteren die im Zulassungsbescheid festgelegten Maßnahmen hinsichlich Druckfestigkeit zum Zeitpunkt des Aufbringens des Ortbetons, der Auflagentiefen, der Montageunterstützungen beim Betoniervorgang und dergleichen. Der Zulassungsbescheid muß auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen. Schalungsarbeiten Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen auf Kosten des Auftragnehmers zu schließen. In Sichtbetonwänden sind ausschließlich Faserzementstopfen zu verwenden. Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen. Entstandene Schäden sind umgehend und vollständig auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Sichtbeton Für die Ausführung und Beurteilung von Sichtbeton sind die Merkblätter des Deutschen Betonvereins anzuwenden. Sichtbetonklassen gemäß Merkblatt "Sichtbeton" mit folgenden Ergänzungen: Schalungsart SB 0: Betonflächen ohne Sichtanforderung, Flächen werden verputzt. Schalung nach Wahl des Auftragnehmers. Schalungsart SB 1 gemäß Sichtbetonklasse SB1: Betonflächen mit geringen gestalterischen Anforderungen, z.B. Kellerwände oder Bereiche mit vorwiegend gewerblicher Nutzung. Schalung: Stahlrahmenschalung, glatte Schalhaut, Schalbild und Anordnung Spannlöcher nach Wahl des AN. Schalungsart SB 2 gemäß Sichtbetonklasse SB 2 Betonflächen mit normalen gestalterischen Anforderungen, z.B. Treppenhausräume, Stützwände. Schalung: Stahlrahmenschalung, glatte Schalhaut, nichtsaugende Schalung, mit regelmäßigen Stößen und Nagelstellen, Kantenausbildung scharfkantig, Betonwarzen und Grate abgeschliffen. Schalungsart SB 3 gemäß Sichtbetonklasse SB 3: Betonflächen mit hohen gestalterischen Anforderungen, z.B. Fassaden im Hochbau. Schalung: Belegte Stahlrahmenschalung oder Trägerschalung, glatte nichtsaugende Schalung, regelmäßige sichtbare Schalungsstöße,  Spannlöcher nicht am Schalelementstoss sondern ca. 30 - 50 cm vom Stahlrahmen eingerückt, Versätze beigeschliffen, Nagelstellen regelmäßig, sichtbar, Betonwarzen beigeschliffen, Kantenausbildung scharfkantig, Grate beigeschliffen. Die Ansichtsflächen weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen und mit weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Porenverteilung). Schalungsart SB 4 gemäß Sichtbetonklasse SB 4 Betonflächen mit besonders hoher gestalterischer Bedeutung, repräsentative Bauteile im Hochbau. Schalung: Trägerschalung, glatte nichtsaugende Schalung, regelmäßige sichtbare Schalungsstöße,  Spannlöcher nicht am Elementstoss und in vorgegebenen Abständen, sonst wie unter SB 3 beschrieben. Bei Sichtbeton sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen innerhalb eines Bauteiles nicht zulässig. 1.6 Abfallbeseitigung Rest- und Verpackungsmaterial sowie Bauschutt ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen. Bauschutt und alle sonstigen Abfälle dürfen auf der Baustelle weder gestapelt noch verfüllt werden. Sie sind sofort nach Beendigung der jeweiligen Arbeit aus dem Gebäude und vom Gelände zu entfernen.
ZTV Beton- und Stahlbetonarbeiten
ZTV Mauerarbeiten 1. ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Mauerarbeiten 1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen definiert. Vertragsgrundlage ist die VOB. Es gelten alle anwendbaren Normen,  Vorschriften und Richtlinien sowie Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände und die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller in der zur Angebotsabgabe gültigen Fassung. 1.2 Material Die angebotenen und grundgeprüften Produkte müssen einer Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung im Sinne von DIN 18 200) unterliegen bzw. in der Bauregelliste aufgenommen sein. Werden andere Produkte als die im Leistungsverzeichniss geforderten angeboten, so hat der Auftragnehmer die absolute Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfzeugnissen und behördlichen Zulassungen vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn nachzuweisen. Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der Originalverpackung erfolgen. Materialschichten müssen grundsätzlich aufeinander abgestimmt sein, nach Erfordernis sogar systemkonform sein, der Materialauftrag muß immer auf den Untergrund abgestimmt sein. Entsprechend den Forderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich die Herstellernachweise bzw. Eignungsnachweise für den Einsatzzweck, Gütezertifikate und bauaufsichtliche Zulassungen rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen. Anker aus nichtrostendem Stahl sind nach DIN EN 100888-1 - Verzeichnis der nichtrostenden Stähle - herzustellen. 1.3 Kostenabgrenzung Soweit nicht anders beschrieben, sind nachfolgende Arbeiten und Erschwernisse in die Einheitspreise miteinzukalkulieren: - das Ausgleichen der Deckenauflager nach Angaben der Bauleitung und des Statikers (das Problem der Kantenpressung beachten), - Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk, - das Vorhalten von Abdeckungen und Umwehrungen bis zu 4 Wochen über die eigene Benutzungszeit hinaus, das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung, - das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste, - das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen, - das Einlegen von Dämmstreifen zum Anschluß unbelasteter Trennwände an Decken, - das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und Trennstreifen sowie Anschleifen der Steinköpfe, - der elastische Anschluß von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen an angrenzende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche, - Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit durch die Mauerarbeiten verursacht, Der Leistungsumfang des AN beinhaltet grundsätzlich neben der Montage auch die Lieferung der dazugehörenden Stoffe und Bauteile für die ausgeschriebenen Leistungen.  Grundlage für die Abrechnung ist die VOB/C DIN 18 299 und VOB/C DIN 18 330.  Materialverschnitt ist in die Einheitspreise miteinzukalkieren. Sämtliche im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten vestehen sich  einschließlich Lieferung, Transport bis zum Einbauort sowie Einbau an der Baustelle. Eventuell notwendige Hilfskonstruktionen, Hebewerkzeuge , Hilfsgerüste etc. sind in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Sämtliche zur fachgerechten Ausführung erforderlichen und nicht aufgeführten Materialien und Teile sind in die Einheitspreise einzurechnen. 1.4 Ausführung Der Auftragnehmer hat Bedenken anzumelden bei, ungeigneter Beschaffenheit oder ungenügender Tragfähigkeit des Untergrundes,  sowie bei fehlenden Höhenbezugspunkten. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. zu informieren. Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel- und Ziegelgüten, sowie alle tragenden und aussteifenden Wände sind gleichzeitig im Verband hochzuführen. Die Verankerung nichtragender Innenwände und leichter Trennwände mit  tragendem und aussteifendem Mauerwerk muß nach den Ausführungsrichtlinien der DIN 4103 erfolgen Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Bereis vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- und Steinarten, ist nicht zulässig. Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen grundsätzlich nicht gleichzeitig an einem Objekt verarbeitet werden. Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen getrennt werden, Ausgleichsmörtelfugen sind nicht zugelassen. Mauersteine und -ziegel sind nur in genormten Formaten zu verwenden. Sofern Paßstücke lieferbar sind, sind diese grundsätzlich zu verwenden. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Bei nichttragenden Wänden ist sicherzugehen, daß keine starre Verbindung zur Decke entsteht, die Spannungen durch Vertikalkräfte verursachen kann. Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr der Rißbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden. Ist es aus technologischen Gründen erforderlich, so ist das mit der Bauleitung vorher abzustimmen. Die zum Ausmauern bestimmten Ziegel sind am Ort einzulagern,  um die gleiche Beschaffenheit wie das übrige Mauerwerk zu garantieren, eine Anschlußbewehrung ist einzubringen. Es ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, daß die Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels über den Zeitraum der gesamten Leistung hinweg gleich bleibt und auf das Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der Zuschlagstoffe ist dementsprechend zu treffen. Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen sind gleichfarbig auszuführen. Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und Außenfugen satt und hohlraumfrei auszuführen. Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf der Baustelle nur dann gleichzeitig verwendet werden, wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Dazu ist eine getrennte Lagerung und eine äussere Kennzeichnung erforderlich. Bei unvermörtelten Stoßfugen soll der Abstand der Steine nicht größer als 5 mm sein. Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für großformatige Steine und Bauteile, das Ausbilden von lediglich zwei Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel. Alle groben Verschmutzungen am Merwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozeß abgeschlossen ist. Löcher im Mauerwerk (z. Bsp. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut zu beseitigen. Mauersteinversetzungsgeräte dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden. Frisches Mauerwerk ist bei Eintritt von Frost zu schützen, an oder auf gefrorenem Mauerwerk oder Mörtelgrund darf nicht weitergearbeitet werden. Gefrorene Baustoffe dürfen nicht verarbeitet werden. Durch Frost geschädigtes Mauerwerk ist unverzüglich abzutragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle,  insbesondere der Schutz der Meßeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Baustoffe, Bauteile und Bauart von Hausschornsteinen mit metallischen Innenschalen müssen einer allgemeinen oder speziellen bauaufsichtlichen Zustimmung entsprechen. Der Nachweis der Feuchte-Unempfindlichkeit ist damit zu erbringen. Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung, nach Zustimmung der Bauleitung, dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes ergibt. Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die Verwendung von Holzteilen oder Bruckstücken von Steinen zur Ausrichtung nicht gestattet. Es sind unverzüglich wieder zu entfernende Kunststoffkeile zu verwenden. 1.5 Sichtmauerwerk Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, daß leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Die Bauleitung ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um das Einverständnis zu ersuchen. Das fertiggestellte Sichtmauerwerk ist durch eine geeignete Abdeckung gegen Verschmutzung zu sichern. Leichtmörtel und Werkfrischmörtel sind für einschaliges Sichtmauerwerk nicht zugelassen. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauwerwerk abzudecken. In der Außenschale zweischaligen Mauerwerks sind grundsätzlich vertikale Dehnungsfugen auszubilden. Dazu gelten folgende Richtwerte als Abstand der Fugen: - Ausbildung mit Luftschicht mit oder ohne zusätzliche Wärmedämmung: 10 - 12 m - Ausbildung mit Kerndämmung: 6 - 8 m - Mauerwerk mit Putzschicht: 10 - 12 m. Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden  müssen dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein. 1.6 Abfallbeseitigung Rest- und Verpackungsmaterial, anfallender Bauschutt ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
ZTV Mauerarbeiten
Technische Vorbemerkungen zum Titel Abdichtung und Dränung Technische Vorbemerkungen zum Titel Abdichtung und Dränung I. Geltende Vorschriften Für Angebot, Ausführung und Abrechnung gelten die VOB Teil B und Teil C, sämtliche für diese Leistungen zutreffenden DIN / DIN EN / DIN EN ISO - Normen in der jeweils gültigen Fassung sowie die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, sofern im Leistungsverzeichnis keine abweichenden Ergänzungen oder Änderungen aufgeführt sind. Zudem gelten die jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstättenverordnungen und Vorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Insbesondere sind folgende Richtlinien und Merkblätter zu beachten: [101]                                                                                                                                                         DIN 18533:2017-07, Abdichtung von erdberührten Bauteilen (Teile 1 bis 3) [102]                                                                                                                                                          DIN 4095:1990-06, Baugrund; Dränung zum Schutz baulicher Anlagen; Planung, Bemessung und Ausführung [103]                                                                                                                                                          Merkblatt: Dränung zum Schutz baulicher Anlagen  Baupraktische Hinweise zur DIN 4095, Ausgabe Januar 2018, Verband baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. Bauunternehmerberatung Hessen-Thüringen GmbH [104]                                                                                                                                                          Entwurf DIN 4095-1:2024-04, Baugrund  Wassereinwirkungen auf erdberührte Bauteile und Dränung zum Schutz der Bauteile  Teil 1: Begriffe und Wassereinwirkungen [105]                                                                                                                                                          Entwurf DIN 18533:2023-10, Abdichtung von erdberührten Bauteilen (Teile 1 bis 3) [106]                                                                                                                                                          DIN 1986-100:2016-12, Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke  Teil 100: Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056 [107]                                                                                                                                                          Entwurf DIN 1986-100:2025-06, Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke  Teil 100: Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056 II. Maßnahmenbeschreibung 1. Vorbemerkungen Nachfolgende Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGS-BEDINGUNGEN (ZTV). Bei Widersprüchen in einzelnen Positionen des LVs zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im LV. Für die Erstellung dieser Leistungsbeschreibung wurden die folgenden Unterlagen verwendet: [1] Gutachten 82411 des Institut für Bautenschutz, Baustoffe und Bauphysik GmbH & Co. KG vom 19.01.2026 (Abdichtungskonzept inkl. Dränanlage für die erdberührten Bauteile des neuen Anbaus) [2] Planunterlagen blocher partners Stand 21.05.2026, LPH 5, Index C [3] Geotechnischer Kurzbericht Nr. 12 12 10: Erweiterung Modehaus Heinze, Institut für Geotechnik (IGF) Dr. Jochen Zirfas GmbH & Co. KG, 07.01.2013 [4] Schreiben des Institut für Geotechnik (IGF) Dr. Jochen Zirfas GmbH & Co. KG vom 24.02.2026 zum Dränagewasseranfall [5] E-Mail der EGF EnergieGesellschaft Frankenberg mbH vom 25.02.2026 zur Genehmigung der Einleitung des Dränwassers in den Regenwasserkanal 3. Abdichtungskonzept erdberührte Bauteile 3.1 Vorliegende Wassereinwirkung Am Objekt ist mit „Hanggrundwasser" (= Schichtenwasser) zu rechnen, welches aber mit einer Dränanlage abgeführt werden kann. Bei der geplanten Ausführung der Dränanlage handelt es sich um eine Sonderbauweise. Die DIN 4095 und DIN 18533 sind in Anlehnung anzusetzen. Daraus ergeben sich für die Bauwerksabdichtung im Sinne der DIN 18533 die folgenden Wassereinwirkungsklassen: 3.2 Bodenplatte und erdberührte Wände: W1.2-E „Bodenfeuchte und nichtdrückendes Wasser bei Bodenplatten und erdberührten Wänden mit Dränung". „Deckel" über Verbau: W3-E „Nicht drückendes Wasser auf erdüberschütteten Decken" Wandsockel und Horizontalabdichtungen: W4-E „Spritzwasser und Bodenfeuchte am Wandsockel sowie Kapillarwasser in und unter Wänden" Aufgrund der geplanten Ausführung der Dränanlage als Sonderbauweise sind zusätzliche Maßnahmen in kritischen Bereichen eingeplant. So werden alle Boden-Wand-Fugen gegen kurzzeitig drückendes Wasser abgedichtet, ebenso Bauteilfugen im Erdreich. So wären diese Bereiche selbst bei einem unwahrscheinlichen kurzzeitigen Rückstau in der Dränanlage gegen eindringendes Wasser geschützt. Die Aufzugsunterfahrt und der Sammelschacht werden nicht bis zur Sohle von der Dränanlage erfasst. Der Sammelschacht ist in WU-Bauweise Beanspruchungsklasse 1 auszuführen, die Aufzugsunterfahrt mit Bitumenschweißbahnen Wassereinwirkungsklasse W2.1-E „mäßige Einwirkung von drückendem Wasser < 3 m Eintauchtiefe" (siehe nachfolgend). Bodenplatte: - Bitumenschweißbahn einlagig mit Aluminiumeinlage Wand Versprung Bodenplatte bei Achse 4: - Bitumenschweißbahn einlagig mit Aluminiumeinlage Sammelschacht: - WU trennrissfrei mit Fugenbändern - Rohrdurchführungen:   o KG 2000 Doppelmuffe (DM) Mastertec mit Lippendichtung Aufzugsunterfahrt - Bitumenschweißbahn zweilagig Außenseite Schachtwand und zwischen Fundament und Bodeplatte des Schachtes Boden-Wand-Fuge mit Nachbarbebauung: - Fugenband innenliegend Sika Combiflex TF Betonwände und -stützen im Anschluss an die Bodenplatte: - Querschnittsabdichtungen mit Anschlussmischung WU-Beton plus seitlich aufgebrachter rissüberbrückender MDS - Übergang über der Fuge zwischen Bodenplatte und aufgehendem Bauteil: Fugenband innenliegend Sika Combiflex TF Leichte Trennwände auf der Bodenplatte: - Befestigung mit wasserdichten Dübeln Boden-Wand-Fuge Außenwände gegen Erdreich / im Verbau - PMBC, 4 mm plus Verstärkungseinlage Außenwände erdberührt - PMBC, 3 mm - Über Bauteilfugen: PMBC, 4 mm plus Verstärkungseinlage Bauwerkstrennfuge zu BA2: - Fugenband Sika Combiflex TF, plus Wandaufkantung 4x und 2x Rundstütze an Achse 3 Sockel Nordwestseite zu Neustädter Straße: - FLK „Deckel" über Verbau: - noch festzulegen NICHT GEGENSTAND DES VORLIEGENDEN LVS Putzabdichtungen: - noch festzulegen NICHT GEGENSTAND DES VORLIEGENDEN LVS Die Ausführung der Abdichtungen sind den beigefügten Plänen IBRS_82411_G_EG_A_T1, IBRS_82411_G_EG_A_T2,  IBRS_82411_G_EG_A_T3 und IBRS_G_EG_A_T4 zu entnehmen. Bei einem Wechsel von Außenabdichtung auf Innenabdichtung der Boden-Wand-Fugen, o.ä. ist eine Überlappung von 50 cm auszuführen (siehe Abdichtungsverlauf Grundrisse). 3.4 Dränanlage Aufbau / Komponenten In den Plänen IBRS_82411_G_EG_D, IBRS_82411_S_AA_D, IBRS_82411_S_BB_D sind die einzelnen Komponenten der Dränanlage eingezeichnet. Die Ausführungen sowie sämtliche Höhenlagen aller Leitungen ergeben sich aus diesen Plänen inkl. den in diesen Plänen dargestellten Detailplänen. Die Höhenlagen der Leitungen stellen eine erste Festlegung dar und sind während der Ausführung gemeinsam durch den AN und die Fachbauleitung zu verifizieren. Entwässerung Dränanlage Sämtliche Komponenten der Dränanlage führen mittels Entwässerungsleitungen unter den Bodenplatten in einen gemeinsamen Sammelschacht zwischen den Achsen W-X / 4-5 (siehe Plan IBRS_82411_G_EG_D). In diesen Sammelschacht wird auch die Entwässerungsleitung der bestehenden Dränanlage des BA2 EG geführt. Deren genaue Lage ist erst nach Herstellung der Baugrube ersichtlich. Vom Sammelschacht führt die Hauptentwässerungsleitung der Dränanlage zur Neustädter Straße, in der sie zwischen den Schächten R01033301 und R01033321 in den Regenwasserkanal führt (siehe Plan IBRS_82411_G_EG_RW). Die Einleitgenehmigung in den Regenwasserkanal mit einer Dränwassermenge von maximal 0,5 l/s für die Gebäude 31 und 33 wurde am 25.02.2026 von der EGF (EnergieGesellschaft Frankenberg mbH) erteilt. Der Anschlussstutzen wird im Auftrag der EGF hergestellt. Die Rohrsohle dort liegt bei ca. 275,35 m üNN. Die Rückstauebene (nächst höherer Schachtdeckel) liegt bei 277,42 m üNN (R01033321). Die Rohrsohle des Tiefpunktes der am tiefsten liegenden Sammelleitung des Flächendräns unter der nordwestlichen (tieferen) Bodenplatte liegt bei 277,09 m üNN. Im Normalfall kann damit die Dränanlage mittels der Hauptentwässerungsleitung im Freispiegel in den Regenwasserkanal entwässern. Aufgrund der höher liegenden Rückstauebene ist derzeit eine Rückstausicherung plus Pumpenanlage geplant. Diese Leistungen (Rückstausicherung und Pumpenanlage) sind nicht Gegenstand des vorliegenden LVs. Bauliche Gegebenheiten und Fragen zum LV Auftraggeber: siehe "Projektadressenliste" Architekten: siehe "Projektadressenliste" Fachplanung Abdichtung erdberührte Bauteile und Dränanlage: Institut für Bautenschutz, Baustoffe und Bauphysik (siehe "Projektadressenliste"). Organisatorische und vertragliche Fragen sind an Architekten bp zu richten. Der AN kann sich jederzeit in Absprache mit bp und Herrn Heinze an Ort und Stelle selbst ein Bild vom Baufeld machen. Technische Fragen zur Abdichtung und Dränanlage sind an das Institut für Bautenschutz zu richten. III. Bauablauf und Baustelleneinrichtung Bauablauf siehe Projektbeschreibung Baustelleneinrichtung Die unten genannten Bestandteile der Baustelleneinrichtung für die Baumaßnahmen werden in besonderen Ordnungszahlen des LVs selbständig vergütet. Alle nicht explizit genannten Leistungen zur Bearbeitung der Baumaßnahme sind Nebenleistungen im Sinne der VOB/C, die in die Einheitspreise einzukalkulieren sind. Das Vorhalten sämtlicher für die im LV beschriebenen Leistungen erforderlichen Geräte und Werkzeuge ist in die Einheitspreise einzukalkulieren, auch Großgeräte. Das Vorhalten und der Einsatz von Werkzeugen und Geräten, auch von Nachunternehmern, werden nicht separat vergütet. Die Baustelleneinrichtungsfläche ist einzuzäunen und gegen Zutritt von Unbefugten zu sichern. Die Lagerung von Arbeitsgeräten und Werkstoffen darf nur in den abgesperrten Bereichen erfolgen. Die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen und Kennzeichnungen nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaften sind einzuhalten. Weder die auf dem Gelände befindlichen Grünflächen noch die öffentlichen Flächen dürfen zu Materiallagerungen verwendet werden. Diese Flächen sind grundsätzlich immer freizuhalten. - Mit Ausnahme zuvor explizit vom AG oder dessen Beauftragten freigegebenen Flächen. Hinsichtlich Berufskleidung sind die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Entsprechende Hinweisschilder sind vom AN anzubringen. Die Baustellenbereiche und die Baustelleneinrichtung sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (STVO) zu sichern. Für die Verkehrssicherung ist der AN verantwortlich. Es müssen vom AN ausreichende Beschilderungen, Absperrungen, Warnhinweise (z. B. Schritttempo fahren, Kein Zutritt etc.) angebracht werden. Diese Leistungen werden in besonderen Ordnungszahlen des LVs selbständig vergütet. Nach Abbau der Baustelleneinrichtung ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Dies gilt auch für die bearbeiteten Bauabschnitte, die Aushubflächen, sowie für die Wege zu den Arbeitsflächen. Eine Endreinigung ist in die Position "Baustelleneinrichtung" mit einzukalkulieren. IV. Ausführungsbedingungen Zeitlicher Ablauf der Instandsetzungsarbeiten 05 Angaben zur Ausführung Reihenfolge In den Positionen dieses Leistungsverzeichnisses sind die Arbeiten beschrieben und in einzelne Gruppen gemäß der zu bearbeitenden Bereiche geordnet. Die aus technischen Gründen einzuhaltende zeitliche Reihenfolge entspricht nicht immer der Nummerierung der Positionen. Die Reihenfolge der Arbeiten muss vom Unternehmer so geplant und vorgenommen werden, dass alle Arbeiten technisch richtig und wirtschaftlich ausführbar sind. Schweiß- und Trennschleifarbeiten Bei Schweiß- und Trennschleifarbeiten sind die entsprechenden Genehmigungen vom AN beim AG einzuholen. Bei Schweiß- und Trennschleifarbeiten sind vom AN Brandwachen zu stellen. Überprüfung und Bedenkenanmeldung Der AN hat das LV auf Übereinstimmung mit den entsprechenden Normen, Richtlinien, Vorschriften, Zulassungen etc. zu überprüfen. Mit Angebotsabgabe wird die Übereinstimmung bestätigt, es sei denn, der AN weist im Begleitschreiben auf Abweichungen zu den anerkannten Regeln der Technik bzw. auf Bedenken gegen die geplante Ausführung hin. Hat der AN vor oder während der Ausführung Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart oder die Vorarbeiten anderer Handwerker, so ist dies dem AG umgehend schriftlich mitzuteilen. Die davon betroffenen Arbeiten sind sofort einzustellen, bis eine Einigung über die Weiterführung der Arbeiten zwischen AN und AG oder dessen Beauftragten erzielt wurde. Unklarheiten Enthält diese Leistungsbeschreibung aus Sicht des AN Unklarheiten, so hat der AN unverzüglich den AG vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen und eine Klärung mit dem AG oder dessen Beauftragten herbeizuführen. Aufgrund vorgenannter Möglichkeit wird die Begründung eines Kalkulationsfehlers ausgeschlossen. Nachweise, Aufmaß, Abrechnung, Vergütung, Nachträge Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes von der Örtlichkeit in Kenntnis zu setzen und ggf. bedingte Erschwernisse einzukalkulieren. Nachforderungen infolge von Ortsunkenntnis sind deshalb ausgeschlossen. Die ausgeschriebenen Leistungen sind grundsätzlich gemäß VOB/C anzubieten. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der AN die Verpflichtung der Vollständigkeit, das heißt Leistungen/Werkstoffe, die sich mit der Ausführung der ausgeschriebenen Positionen zwangsläufig ergeben, auch ohne die ausdrückliche Erwähnung aller erforderlichen Vor- und Nebenarbeiten, sind im Einheitspreis einzukalkulieren. In die Einheitspreise sind alle Aufwendungen einzurechnen, die zur Erreichung des beabsichtigten Endzustandes der jeweiligen Position erforderlich werden (z.B. Schuttberäumung). Stundenlohnarbeiten erfolgen nur nach vorheriger Anordnung durch den AG oder dessen Beauftragten und sind täglich durch Rapporte zu belegen. Ohne Auftrag ausgeführte Stundenlohnarbeiten werden nicht vergütet. Durch den Stundenlohn sind alle Lohnnebenkosten abgegolten. Abgerechnet werden nur die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden. Stundennachweise sind spätestens drei Arbeitstage nach der Ausführung der Arbeiten dem AG vorzulegen. Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert dem AG zu übergeben. Für sämtliche Entsorgungen sind Nachweise zu liefern. Der AN ist verpflichtet, die Ausführungsmaße für seine Arbeit durch Überprüfung der Rohbaumaße vor Ort festzustellen und merkliche Unstimmigkeiten vor Ausführungsbeginn dem AG oder dessen Beauftragten (z.B. örtliche Bauüberwachung) schriftlich zu melden. Die Leistungen sind nach örtlichem Aufmaß des AN abzurechnen. Das Aufmaß des AN wird dem AG oder dessen Beauftragten zur Prüfung vorgelegt. Das Aufmaß ist für den AG nachvollziehbar zu erstellen. Das Aufmaß erfolgt entsprechend den im LV, Teil B, beschriebenen Positionen. Das Erstellen des Aufmaßes durch den AN wird nicht zusätzlich vergütet und ist in die Einheitspreis einzukalkulieren. Die Einreichung der Schlussrechnung erfolgt nach Abnahme der Leistungen durch den AG und nach Anerkennung eventueller Aufmaße der ausgeführten Leistung. Alle aus Sicht des AN notwendigen Arbeiten, die nicht im Auftrag enthalten sind und zur vollständigen Leistung gehören, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des AG oder dessen Beauftragten ausgeführt werden. Die entsprechenden Nachtragsangebote sind binnen 5 Werktagen vor Ausführungsbeginn einzureichen. Kalkulationsgrundlage für die Nachträge sind die Einheitspreise des Auftrages unter Berücksichtigung der Vertragsvereinbarungen. Der AG behält sich vor, einzelne Leistungen nicht oder nur zum Teil ausführen zu lassen. Mengen Der AN hat rechtzeitig auf Mengenmehrung oder -minderung schriftlich hinzuweisen. Mengenmehrungen dürfen nur nach Freigabe durch den AG oder dessen Beauftragten ausgeführt werden. Bei Mehrmengen > 10 % der LV-Menge kann der AG oder dessen Beauftragter eine Neukalkulation des Einheitspreises verlangen, gleichermaßen ist der AN berechtigt, eine Neukalkulation bei Mindermengen > 10 % zu verlangen - es sei denn, der AN erhält einen ensprechenden Ausgleich über Nachträge. Bei Wegfall einzelner Positionen hat der AN keine Ansprüche auf entgangenen Gewinn. Verhalten auf der Baustelle Der Baustellenlärm und die Staubentwicklung sind auf das absolut Notwendige zu beschränken. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Alle mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vom AN eigenverantwortlich und für den AG kostenfrei einzuholen. Der AN ist für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle verantwortlich. Die Baustelle ist täglich zu säubern. Durch den AN verschmutzte Straßen und Zugänge sind umgehend zu säubern. Sollte der Aufforderung nach Sauberkeit der Baustelle nicht binnen eines Tages nachgekommen werden, so ist der AG berechtigt, eine Reinigung zu Lasten des AN durchführen zu lassen. Auf Anordnung des AG oder dessen Beauftragten ist die Baustelle ggf. auch mehrmals täglich zu reinigen. Diese Reinigungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Brennbare Abfälle sind täglich von der Baustelle zu entfernen. Verbrennen von Abfällen und Werkstoffen ist verboten. Für die Unterbringung der Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen sowie Aufenthaltsräume für Arbeitskräfte etc. hat der Unternehmer selbst zu sorgen. Dies ist bei der Angebotserstellung einzukalkulieren. Auf der Baustelle herrscht absolutes Rauchverbot, Rauchen ist nur an gekennzeichneten Stellen gestattet. Offenes Feuer ist generell verboten. Auf der Baustelle besteht Alkoholverbot sowie Verbot von berauschenden Mitteln. Der AN hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu verweisen. Die Verkehrssicherheit für Kunden und Beschäftigte des Auftraggebers und/oder Anwohner ist jederzeit zu gewährleisten, so dass niemand durch Werkstoffe, Werkzeuge etc. behindert oder gefährdet wird. Absperrungen müssen den gültigen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, der AN hat dies eigenverantwortlich zu überprüfen sowie alle Vorkehrungen zum Unfallschutz ständig zu unterhalten. Eine Entlassung aus dieser Zuständigkeit ergeht erst nach Herstellung des Endzustandes der Einzelsache. Arbeits- und Lagerplätze sind abzusperren und mit einem Schild zu versehen, das Angaben über die Firma inkl. Telefonnummer enthält. Verkehrs-, Flucht-, und Rettungswege sind ständig frei zu halten. Entsorgung, Abfall- und Abwasserbeseitigung Der AN ist für das Vorhalten der Schutt- und Müllcontainer, die laufende Abfuhr von Schutt- und Müll sowie für die Entsorgung gemäß den behördlichen Auflagen selbst verantwortlich. Entsorgungsnachweise sind dem AG oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Positionen für die Entsorgung mit einzukalkulieren. Die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sind in eigener Verantwortung des AN gewissenhaft durchzuführen. Allgemein gültige gesetzliche und behördliche Bestimmungen zum Umweltschutz sind zu beachten, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht eigens erwähnt werden. Die Abwasserbeseitigung erfolgt nach Angaben des AG. Entsprechende Entsorgungsleitungen etc. sind vom AN mit einzukalkulieren. Keinesfalls darf das Einleiten von Abwässern in Gullys auf dem Gelände erfolgen, ohne vorherige Genehmigung des AG oder dessen Beauftragten. Die Entwässerungseinrichtungen und Grundleitungen wurden vor der Baumaßnahme auftraggeberseits geprüft. Diese sind frei von Schäden und Verstopfungen. Ein entsprechender Nachweis kann dem AN bei Bedarf ausgehändigt werden. Treten während oder nach der Baumaßnahme Schäden/Verstopfungen auf, so gehen diese zu Lasten des Verursachers. Verwendete Werkstoffe und Systeme Bei den angebotenen Werkstoffen sind die entsprechenden Produktnamen und Hersteller je Position zu benennen und ins LV einzutragen. Ohne entsprechende Produktnennungen gilt das ausgeschriebene System als angeboten. Für die Betoninstandsetzung dürfen nur solche Werkstoffe und Systeme verwendet werden, für die ein entsprechendes Prüfzeugnis vorliegt. Vom AG müssen mit Angebotsabgabe die Produktdatenblätter und Sicherheitsdatenblätter der einzusetzenden Werkstoffe beigefügt werden. Die Werkstoffe dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie vom AG oder dessen Beauftragten dafür freigegeben wurden. Auch für Werkstoffe und Systeme, die weitere Anforderungen aufweisen, zum Beispiel die Rutschhemmung von Beschichtungen, müssen entsprechende Nachweise geliefert werden. Werden Produkte verschiedener Hersteller angeboten, ist ein Nachweis der Verträglichkeit untereinander zu erbringen. Bei der Benennung von Produktalternativen hat der AN den lückenlosen Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen. Die Gleichwertigkeit ist dabei für die einzelnen Produkte und nicht für "ähnliche Verfahren" zu belegen. Die Hinweise und Vorschriften der Werkstoffhersteller sind zu beachten. Es dürfen nur schadstofffreie Werkstoffe verwendet werden. Die zum Einbau kommenden Werkstoffe müssen gesundheitlich unbedenklich sein und dürfen sowohl für Anwender als auch für Nutzer keine gesundheitlichen Auswirkungen haben. Auf Verlangen des Auftraggebers oder dessen Beauftragten sind entsprechende Nachweise zu liefern. Produkt- und Sicherheitsdatenblätter, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) der verwendeten Werkstoffe sowie die "Angaben zur Ausführung" des Herstellers (frühere Bezeichnung: Ausführungsanweisung) sind ständig auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen dem AG oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Die vom Hersteller beschriebenen Schichtdicken und Verbrauchsmengen zum System müssen eingehalten werden. Nachunternehmer müssen dem Bauherrn und der Bauleitung schriftlich zur Bestätigung/ Genehmigung gemeldet werden Personal Es sind nur Facharbeiter unter Leitung eines Poliers oder Meisters einzusetzen. Bei Anzeichen unsachgemäßer oder mangelhafter Arbeitsausführung ist auf Anordnung des Auftraggebers oder dessen Beauftragten (z. B. örtliche Bauüberwachung) der Austausch von Fachkräften durch den Unternehmer unverzüglich vorzunehmen. Werden ausländische Arbeitnehmer auf der Baustelle beschäftigt, ist eine gültige Arbeitserlaubnis ständig vorlagebereit vorzuhalten. Die Sprachverständigung mit dem Auftraggeber oder Dritten erfolgt in deutscher Sprache. Ausländische AN inkl. deren Nachunternehmer müssen pro Schicht mindestens einen deutschsprachigen Mitarbeiter zur Koordination der Baustellenmaßnahmen stellen. Dieser muss die für die Arbeit geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und auf der Baustelle umsetzen. Er muss in der Lage sein, in deutscher Sprache (mündlich und schriftlich) Anordnungen und Verfügungen entgegen zu nehmen, zu verstehen und zu erfüllen und/oder weiter zu geben. V. Bauleitung / Örtliche Bauüberwachung / Fachbauleitung durch den AG Bei den hier vorliegenden Arbeiten ist es unerlässlich, dass vom AG eine Bauleitung / örtliche Bauüberwachung beauftragt wird, die die Arbeiten kontrolliert und koordiniert. Die Bauleitung / örtliche Bauüberwachung dient als zentraler Ansprechpartner für alle ausführenden Firmen. Den Anweisungen der Bauleitung / örtlichen Bauüberwachung ist Folge zu leisten. Die Leistungen der Bauleitung / örtlichen Bauüberwachung sind nicht Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung. Die Fachbauleitung für die Abdichtungs- und Dränarbeiten wird durchgeführt von:       Institut für Bautenschutz, Baustoffe und Bauphysik       Dr. Rieche und Dr. Schürger GmbH & Co. KG       Daimlerstraße 18       70736 Fellbach       Tel.: (07 11) 645 80 845       Fax: (07 11) 645 80 846       E-Mail: info@rieche-schuerger.de       Ansprechpartner:         Herr Ziegler         ziegler@rieche-schuerger.de VI. Qualitätssicherung der Bauausführung Die vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten werden stichprobenartig durch den AG oder dessen Beauftragten überprüft. Ein Teil der Prüfungen, z. B. -      Prüfung der Oberflächenzugfestigkeit des vorbereiteten Untergrundes -      Haftzugfestigkeit der Abdichtungen haben örtliche Zerstörungen zur Folge. Diese Stellen sind ohne zusätzliche Vergütung nachzuarbeiten. Der Umfang der zerstörenden Prüfungen wird im Wesentlichen von der Qualität der Ausführung bestimmt. Je mehr Fehler festgestellt werden, desto mehr Prüfungen sind erforderlich. Die Leistungen werden nur abgenommen, wenn bei der stichprobenartigen Kontrolle die fehlerfreie Ausführung festgestellt wurde. Durch die vorgesehene Qualitätssicherung des Unternehmers ist zu erwarten, dass bei der stichprobenartigen Überprüfung keine wesentlichen Fehler mehr festgestellt werden. Es ist nicht der Sinn der stichprobenartigen Kontrolle, die eigenverantworliche Qualitätssicherung des Unternehmers zu ersetzen. VII. Leistungsumfang Die auszuführenden Leistungen sind im Teil B: "Leistungsverzeichnis" dieser Leistungsbeschreibung in den einzelnen Positionen beschrieben. Zusätzlich zu diesen Leistungen sind noch folgende, bisher nicht behandelte Punkte zu beachten, bzw. müssen folgende Leistungen in die Preise der Positionen einkalkuliert werden: Erstellung eines Bauablaufplanes durch den Bauleiter des Unternehmens. In diesem Plan ist die vorgesehene Reihenfolge der durchzuführenden Arbeiten anzugeben. Der Bauablaufplan ist spätestens drei Wochen nach Auftragserteilung fertig zu stellen und muss vom AG in Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung genehmigt werden. Der Bauablaufplan ist im Zuge der Ausführung der Arbeiten ständig zu aktualisieren. Erstellen eines Baustelleneinrichtungsplanes. Erstellen einer baustellenbezogenen Gefährdungsbeurteilung. Schutz von angrenzenden Flächen. Anliefern, Aus- und Einladen von Werkstoffen und Geräten sowie Entsorgung aller nicht mehr benötigten Gegenstände (z.B. leere Gebinde, Werkstoffe). Führen eines Bautagebuches durch die Bauleitung des AN. Das Bautagebuch muss mindestens folgende Daten umfassen: Datum Wetter (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) Bauabschnitt Bearbeitete Bauteile und durchgeführte Arbeiten Anzahl und Namen der anwesenden Mitarbeiter des Unternehmers Das Führen eines Bautagebuches ersetzt nicht die Protokolle für die Eigenüberwachung. Anfertigen einer Baustellendokumentation. Anfertigen von Protokollen über Arbeiten, die einen Nachweis erfordern (z. B. Untergrundprüfungen, Feuchtigkeitsmessungen, Schichtdickenmessungen etc.) Diese Protokolle sind dem Auftraggeber bzw. seinem Beauftragten (z. B. örtliche Bauüberwachung) auf Verlangen auszuhändigen. Die Protokolle sind nach Beendigung der Baumaßnahme der Baustellendokumentation beizufügen. VIII. Gewährleistung Die Verjährungsfrist für die Arbeiten beträgt abweichend von § 13 VOB/B 5 Jahre. X. Verwendete Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen: h = Stunde d = Tag Wo = Woche m = Meter m2 = Quadratmeter m3 = Kubikmeter l = Liter psch = pauschal St = Stück kg = Kilogramm t = Tonne mWo = Meter x Woche m3Wo = Kubikmeter x Woche StWo = Stück x Woche
Technische Vorbemerkungen zum Titel Abdichtung und Dränung
Statische Baubeschreibung Statische Baubeschreibung Bauvorhaben: Modehaus Heinze Frankenberg Die Berechnung beinhaltet die statischen Nachweise für die Erweiterung des Modehaus Heinze in Frankenberg. Das Gebäude befindet sich in einer Hanglage zwischen der Fußgängerzone Neustädter Straße und der höherliegenden Bergstraße. Die Erweiterung schließt an das Bestandsgebäude an und umfasst Verkaufsflächen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, eine Dachterrasse mit Zugang zum Nebengebäude im 1.OG, ein Café mit Dachterrasse und Veranstaltungsraum im 2. Obergeschoss, eine Technikfläche auf dem Dach des Cafés sowie ein neues Parkdeck 2. Baugrube / Erddruck Für die Errichtung der Modehauserweiterung ist eine Baugrube mit erheblichen Verbaumaßnahmen mittels Vernagelung und Spritzbetonschale erforderlich. Die Baugrube soll für den Bauzustand auf der rechten Seite des Gebäudes mit temporären Erdankern gegen das Erdreich gesichert werden. Auf der Rückseite des Neubaus soll eine permanente Verbauwand errichtet werden. Die Bemessung der Sicherungsmaßnahmen für die Baugrube, sowie die einzelnen Zwischenzustände in der Baugrubenherstellung ist nicht Gegenstand dieser Statischen Berechnung. Aufgrund des vorgesehenen permanenten Verbaus ist die Rückwand nicht durch rückseitigen Erddruck zu beanspruchen. Die Erddrucklasten aus den Nachbargrundstücken (Nr. 35 + 29) werden über die Bodenplatte sowie die Geschossdecken in das Tragwerk eingeleitet. Gründung Die Erweiterung des Gebäudes kommt ohne Unterkellerung zur Ausführung. Die Gründung beinhaltet Einzelfundamente unter den Stützen, Streifenfundamente unter tragenden Stb.-Wänden sowie eine weitestgehend schwimmend verlegte Bodenplatte. Diese Bodenplatte erhält ca. mittig im Gebäude einen Höhenversatz von 1 m. Dieser muss mit einer 5 cm nachgiebigen Schicht hinterfüllt werden, um Zwängungen zu vermeiden. Außerdem wird es eine Aufzugsunterfahrt sowie einen Sammelschacht unterhalb des Bodenplattenniveaus geben. Die Bodenplatte wird nicht in WU-Bauweise ausgeführt, die Unterfahrt sowie der Sammelschacht werden mit Fugenbändern geplant. Verbindung zwischen Bestand und Neubau Achse X-Y Zur Verbindung des Bestandsgebäudes mit dem Neubau wurden Durchgänge in allen Geschossen geplant. Dafür müssen Teilbereiche der Bestandsaußenwand schrittweise abgerissen werden. Die Belastungen aus den Decken werden im Endzustand mit eingeklebten Bewehrungsanschlüssen (z.B. Hilti HIT Verbundsystem) in die Decken des Neubaus eingeleitet. Im Bauzustand müssen die Deckenlasten mithilfe von Stahlträgern und Absprießungen abgefangen werden. Aufzug Der Aufzugsschacht befindet sich auf der rechten Seite des Gebäudes und erstreckt sich vom Erdgeschoss (inkl. Ausgang beim Höhenversprung) bis zum 2. Obergeschoss. Unter Umständen müssen Einbauteile der Aufzugstechnik in den Stb.-Wänden berücksichtigt werden. Treppenhäuser Das Erweiterungsgebäude erhält zwei neue Treppenhäuser. Das Treppenhaus 4 beginnt im Erdgeschoss mit einem geraden Lauf mit Zwischenpodest innerhalb des Gebäudes. Ab dem 1. Obergeschoss befinden sich die Läufe im Zwischenraum von Außenwand und Verbauwand und werden mithilfe eines auskragenden Balkens am Zwischenpodest gehalten. Vom 2. Obergeschoss gelangt man über wenige Stufen nach oben auf eine außenliegende Zwischendecke, die über einen Isokorb in der Außenwand gehalten wird und gegenüberliegend auf einem Streifenfundament hinter der Verbauwand aufliegt. Vordach Technikfläche Die Technikfläche auf dem Dach des Cafés wird durch eine Auskragung über den Verbau vergrößert. Dieser Kragarm wird durch Isokörbe mit der Decke verbunden. Parkdeck 2 Des Weiteren ist die Aufstockung des Bestandsgebäudes durch ein zusätzliches Parkdeck 2 vorgesehen. Diese Aufstockung soll erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden, jedoch sind alle erforderlichen Anschlüsse und Vorkehrungen bei der Errichtung der Erweiterung zu berücksichtigen. Das neue Parkdeck erstreckt sich von der bereits vorhandenen Rampe des Parkdeck 1 bis über das Dach des zukünftigen Cafés und erfordert zusätzlich zwei Stützen außerhalb der Gebäudekubatur in dem Hanggelände. Die Gründung dieser Stützen mit entsprechender Bodenverbesserung muss bereits mit den Erdarbeiten für die Erweiterung der Verkaufsflächen ausgeführt werden, da dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erreichbar ist. Die Lage einer Stahlbetonstütze für das Parkdeck 2 erfordert eine Lastweiterleitung über zusätzliche Stahlstützen in den darunterliegenden Geschossen. Vorgesehen wird dafür die Aufnahme der Bodenplatte und anschließend die Erstellung eines Fundaments. Darauf aufbauend wird eine zweigeteilte Stahlstütze je Geschoss jeweils mit Kopf- und Fußplatte versehen und auf das Fundament bzw. auf die Decke gestellt. Unter der Fußplatte wird Vergussmörtel vorgesehen. Die Stahlstützen werden miteinander verschraubt und an den Decken gedübelt. Konstruktion Die tragende Konstruktion des Gebäudes besteht zum Großteil aus Stahlbeton-Wänden, -Decken, -Stützen und -Bodenplatten in Ortbetonbauweise. Im Bereich Anlieferung Thalia wird eine Mauerwerkswand geplant. Die Dachkonstruktion ist eine Holzbauweise, kombiniert mit einer "Stahlbeton-Gaube", die die beiden Satteldächer miteinander verbindet und einen offenen Veranstaltungsraum ermöglicht. Aussteifung Die horizontalen Wind- und Stabilisierungslasten, sowie die resultierenden Erddrucklasten werden über Deckenscheiben und Wandscheiben in die Gründung und über Stahlbetonrahmen im Parkdeck 2 in die vorhandene Konstruktion abgeleitet. Diese wurde für die zusätzlichen Lasten aus Aufstockung ausgelegt. Betonierabschnitte Die Betonierabschnitte werden gemeinsam mit der ausführenden Firma festgelegt und können Anschlussbewehrung erfordern, die noch nicht Bestandteil dieser Beschreibung sind. Alle Anschlüsse, die in der statischen Berechnung nicht im Detail beschrieben sind, werden im Rahmen der Ausführungsplanung festgelegt bzw. konstruktiv ausgebildet. Dabei sind die jeweils geltenden Regeln der Technik zu beachten. Für sämtliche während der Baumaßnahme auftretenden Bauzustände, die nicht Gegenstand der statischen Nachweise sind, haben die ausführenden Unternehmen die Standsicherheit aller Bauteile durch geeignete Abstützungs- und Aussteifungsmaßnahmen sicherzustellen. In kritischen Fällen ist eine Rücksprache mit dem Tragwerksplaner bzw. den verantwortlichen Fachplanern erforderlich.
Statische Baubeschreibung
01 Titel -1 Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung
01
Titel -1 Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung
01.01 Titel -1 Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung
01.01
Titel -1 Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung
02 Titel -2 Abbrucharbeiten und Schadstoffrückbau
02
Titel -2 Abbrucharbeiten und Schadstoffrückbau
02.01 Herrichten Baufeld
02.01
Herrichten Baufeld
02.02 Schadstoffsanierung
02.02
Schadstoffsanierung
02.03 Abbrucharbeit Außenanlage
02.03
Abbrucharbeit Außenanlage
02.04 Abbrucharbeiten
02.04
Abbrucharbeiten
02.05 Stundenlohnarbeiten
02.05
Stundenlohnarbeiten
03 Titel -3 Verbau- und Erdarbeiten
03
Titel -3 Verbau- und Erdarbeiten
03.01 Verbauarbeiten
03.01
Verbauarbeiten
03.02 Erdarbeiten
03.02
Erdarbeiten
03.03 Stundenlohnarbeiten
03.03
Stundenlohnarbeiten
04 Titel- 4. Rohbau
04
Titel- 4. Rohbau
04.01 Baustelleneinrichtung
04.01
Baustelleneinrichtung
04.02 Erdarbeiten
04.02
Erdarbeiten
04.03 Beton- und Stahlbetonarbeiten
04.03
Beton- und Stahlbetonarbeiten
04.04 Mauerarbeiten
04.04
Mauerarbeiten
04.05 Dränarbeiten
04.05
Dränarbeiten
04.06 Abdichtungsarbeiten erdberührte Bauteile
04.06
Abdichtungsarbeiten erdberührte Bauteile
04.07 Sonstiges
04.07
Sonstiges
04.08 Sonstige Abdichtungsarbeit- nicht in IBRS Pläne
04.08
Sonstige Abdichtungsarbeit- nicht in IBRS Pläne
04.09 Rohbaurelevante ELT-Bauteile
04.09
Rohbaurelevante ELT-Bauteile
04.10 Rohbaurelevante Sanitär-Bauteile
04.10
Rohbaurelevante Sanitär-Bauteile
04.11 Stundenlohnarbeiten/ Dränung und Abdichtungsarbeiten
04.11
Stundenlohnarbeiten/ Dränung und Abdichtungsarbeiten
04.12 Stundenlohnarbeiten/ Rohbauarbeiten
04.12
Stundenlohnarbeiten/ Rohbauarbeiten