Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen
§§ in ( ) sind solche der VOB Teil B; Auftraggeber:
künftig AG Auftragnehmer: künftig AN
1. Grundlagen dieses Vertrages sind: 1.1 das
Auftragsschreiben des AG 1.2 das Angebot des AN 1.3
das Leistungsverzeichnis (LV) 1.4 etwaiger
Bauzeitenplan 1.5 diese Vertragsbedingungen 1.6 etwaige
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) 1.7
die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil C) 1.8 die
Allgemeinen Vertragsbedingung für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB Teil B)
Bei Unstimmigkeiten in den Vergabeunterlagen gelten
vorrangig die Festlegungen des Leistungsverzeichnisses
des AGs.
2. Kalkulationsgrundlagen
Eine Nachverhandlung zur Ermittlung des günstigsten
Angebotes findet nur in Ausnahmefällen statt. Die für
den AN notwendige Baustelleneinrichtung sowie alle zur
Durchführung der beschriebenen Arbeiten notwendigen
Maschinen und Geräte sind bereitzustellen und in der
Kalkulation zu berücksichtigen, soweit im LV hierfür
keine gesonderten Positionen vorgesehen sind.
3. Nachträge (§ 2)
In den Fällen des § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B ist der AN
verpflichtet, die Mehr- / Minderkosten durch Vorlage
der Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
4. Bauausführung
Sofern der AG die Möglichkeit der Verwendung eines
Alternativproduktes in einer LV-Position vorsieht, ist
der AN verpflichtet, die Gleichwertigkeit eines von ihm
angebotenen Fabrikates bei Angebotsabgabe nachzuweisen.
Die Arbeiten werden teilweise im Bereich von genutzten
Gebäuden ausgeführt (Abbruchstellen Laubengang) und
sind mit Rücksichtnahme auf die Nutzer durchzuführen.
Der AN ist verpflichtet, alle notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Absperrungen) zu treffen.
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen
(z.B.Straßensondernutzungserlaubnis) beschafft der AG
auf eigene Kosten.
5. Vertretung des AN
Der AN ist verpflichtet, einen auf der Baustelle
tätigen, für die Leitung der Ausführung
verantwortlichen deutschsprachigen Vertreter zu
benennen.
6. Bauschutt/Baureinigung
Der AN ist verpflichtet, die durch seine Arbeiten auf
der Baustelle (Baugrundstück und Gebäude) verursachten
Verunreinigungen regelmäßig zu beseitigen. Dabei
handelt es sich um eine nicht gesondert zu vergütende
Nebenleistungspflicht. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht nach, so ist der AG berechtigt,
Zahlungen auf Abschlags-, Teilschluss- und
Schlussrechnungen ganz oder teilweise zu verweigern
(Leistungsverweigerungsrecht). Bis zur Teilabnahme
obliegt die Beweislast für die vollständige Erfüllung
der v. g. Verpflichtung dem AN. Das Gleiche gilt, wenn
der AG die nicht erfolgte Beseitigung von
Verunreinigungen bei derAbnahme rügt und die Rüge in
das Abnahmeprotokoll aufgenommen wird.
7. Nachunternehmer, Leiharbeitnehmer
Der AN hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen.
Der Auftrag wird grundsätzlich nur an solche AN
erteilt, deren Betrieb auf die Erfüllung der kompletten
Leistung eingerichtet ist. Der AN verpflichtet sich,
nur ordnungsgemäß gemeldete und sozialversicherte,
sowie - bei Geltung von Sozialkassen-Tarifverträgen in
seinem Gewerbezweig - von den jeweils zuständigen
Sozialkassen erfasste Arbeitnehmer einzusetzen. Der AN
hat diese Verpflichtung auch etwaigen Nachunternehmern
aufzuerlegen und dies dem AG bei Einholung der
Zustimmung nachzuweisen. Die Weitervergabe an
Nachunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des
AGs. Der Nachunternehmer ist zu benennen. Erbringt der
AN ohne schriftliche Zustimmung des AGs Leistungen
nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf
eingerichtet ist, kann der AG ihm eine angemessene
Frist zur Aufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb
setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entzieht. Der AG ist
berechtigt, den zum Kündigungszeitpunkt noch nicht
vollendeten Teil der Leistung auf Kosten des ANs durch
andere Betriebe ausführen zu lassen, doch bleiben seine
Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren
Schadens bestehen. Der AN verpflichtet sich,
Leiharbeitnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch
den AG einzusetzen. Besteht die beauftragte
Werkleistung in einer Bauleistung im Sinne von § 211
Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), so wird
die Zustimmung nur erteilt, wenn der AN die
tarifgerechte Entlohnung der Leiharbeitnehmer
nachweist. Tariflohn im Sinne dieser Vorschrift ist
nicht ein tariflicher Mindestlohn. Der AG kann
jederzeit verlangen, dass die auf der Baustelle
eingesetzten Arbeitnehmer durch den AN schriftlich,
namentlich benannt werden. Der AG behält sich eine
weitere Prüfung vor.
8. Bauzeit
Ausführung gemäß beiliegendem Bauzeitenplan.
9. Vertragsfristen
Die Einhaltung der Vertragsfristen für den AG hat eine
herausragende Bedeutung. Die beauftragte Leistung ist
innerhalb der in Ziffer 8 vereinbarten Fristen
auszuführen. Die in einem etwaigen Bauzeitenplan
enthaltenen oder anderweitig vereinbarten Einzelfristen
sowie die Fertigstellungsfristen sind Vertragsfristen
im Sinne der VOB/B.
10. Abnahme der Leistungen und Mängelansprüche (§§ 12,
13)
Bei der Abnahme der Leistungen wird der AG durch die
örtliche Objektüberwachung vertreten.
11. Zahlung / Abrechnung
Rechnungen müssen im Betreff die genaue Bezeichnung des
Bauvorhabens und die Auftragsnummer enthalten. Die
Rechnungen und die Rechnungsunterlagen sind in 2-facher
Fertigung einzureichen. Ebenfalls in der Rechnung
aufzuführen sind für dieses Gewerk gegebenenfalls
bereits geleisteten Abschlagszahlungen.
Abschlagsrechnungen sind ein fortgeschriebenes Aufmaß
sowie Stundenzettel beizufügen. Die Rechnungen sind
gemäß der Positionen im LV zu erstellen. Zahlungen
erfolgen ausschließlich bargeldlos per Überweisung.
12. Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnzettel müssen werktäglich dem vom AG
Beauftragten zur Gegenzeichnung vorgelegt werden.
13. Schriftform AGB des AN
Sonstiges Für Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages wird aus Beweisgründen die Schriftform
vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers gelten nicht. Die Abtretung von
Forderungen gegen den Auftraggeber bedarf dessen
schriftlicher Einwilligung.
Vertragsbedingungen
Allgemeine Baubeschreibung Allgemeine Baubeschreibung
Gegenstand der Baumaßnahme
Aufgrund des enormen Zulaufs der Stadtteilschule wird
ein Erweiterungsbau aus Mensa, Sporthalle und
Klassenzimmern am Standort Denksteinweg 17 geplant.
Zweckbestimmung:
Der Neubau ist als 2-geschossiges Gebäud mit Mensa,
Vitalküche, Sporthalle und Klassenzimmern geplant.
Grundstück:
Das Grundstück liegt in Hamburg-Jenfeld, Denksteinweg
17. Die Zufahrt erfolgt über die Straße "Bei den
Höfen", ca. ggnü. Nr. 7. Die Straße ist eine
Spielstraße.
Vorhandene Bebauung:
Das Grundstück weist eine Reihe von Bestandsgebäuden
(Klassenzimmergebäude / Verwaltungsbau) auf.
Allgemeine Baubeschreibung
Liste der Planungsunterlagen Liste der Planungsunterlagen
folgende Unterlagen liegen dem Leistungsverzeichnis in
digitaler Form bei und werden bei Beauftragung
Vertragsbestandteil:
1. Leistungsverzeichnis
2. Planunterlagen Architekt
- Baustelleneinrichtungsplan M 1:500
- Grundrisse Gründung, EG-1.OG, M 1:50;
- Ansichten / Schnitte M 1:50;
- Deteils: gewerkeweise (M 1:20 bis M 1:2);
3. Rahmenterminplan
5. Gutachten
- Baugrundgutachten / LAGA-Analyse, Büro HPC
- Positionspläne, Büro Wetzel + v. Seht
Liste der Planungsunterlagen
ZTV - Formale Beschreibung zum Leistungsverzeichnis ZTV - Formale Beschreibung zum Leistungsverzeichnis
(LV)
1.
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben
über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten
auch der Herstellungsvorgang und Ablauf bis zur
fertigen Leistung unter Zugrundelegung der anerkannten
Regeln der Technik und der Ausführungsbestimmungen der
DIN- Normen einschl. aller Nebenleistungen und
vertraglichen Nebenpflichten des AN als vollständig
beschrieben. Hierbei bedeutet Bauart : Das Herstellen
durch Zusammenfügen der Baustoffe und Bauteile bis zur
fertigen Leistung.
2.
Die Abrechnungseinheiten sind dem Standardleistungsbuch
für das Bauwesen (StLB-Bau) entlehnt. Es werden
folgende Schreibweisen verwendet:
Pauschal psch
Stück St
Meter m
Quadratmeter m2
Kubikmeter m3
Monate Mt
Wochen Wo
Tage Tg
Stunden h
Kilogramm kg
Tonne t
3.
Bei Vorhaltung, Instandhaltung oder Betrieb werden
überwiegend kombinierte Abrechnungseinheiten gebildet,
bei denen das Produkt aus Mengen- und Zeiteinheit
eingesetzt wird:
Meter x Monate mMt
Meter x Wochen mWo
Meter x Tage mTg
Meter x Stunden mh
Stück x Monate StMt
Stück x Wochen StWo
Stück x Tage StTg
usw.....
4.
Die u. a. Abkürzungen finden in der
Leistungsbeschreibung und Ihren Anlagen Anwendung.
AG - Auftraggeber
AN - Auftragnehmer
Oü - Objektüberwachung
FI - Fachingenieur
VE - Vergabeeinheiten
ZTV - Formale Beschreibung zum Leistungsverzeichnis
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
1. Gültige Normen und Vorschriften
1.1
Es gelten alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
anwendbaren, gültigen Vorschriften, sowie die
berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, die
technischen Baubestimmungen der BauO, insbesondere die
Vorschriften der VOB Teil C in gültiger Fassung.
- Die DIN Vorschriften
- Die Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes
und die LBO
- Die Ortssatzung
- Die Regeln von Wissenschaft und Technik
- Die anerkannten Regeln der Technik
- Die Regelungen aus der Baustellenverordnung
- Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- Die Güteüberwachungs - Vorschriften, TÜV
- Die Geräteüberwachungsvorschriften
- Die Hersteller- und Lieferantenvorschriften und
-empfehlungen
- Die fabrikationsbezogenen Einzelzulassungen
- Die nach einzelnen DIN Vorschriften zulässige
Abweichung von DIN
Vorschriften
bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des
Auftraggebers im
Einzelfall.
- Bestimmungen der Berufsgenossenschaft
- Bestimmungen der öffentlichen Versorger
- Bestimmungen des Gewerbeaufsichtsamt
- Vorschriften und Bestimmungen der Bauaufsichtsbehörde
1.2
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich
besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder
Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne
besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw.
veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw.
Prüfprotokolle der haustechnischen Anlagen sind
unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl
einzureichen. Der AN hat den Nachweis der Einhaltung
der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere der bauphysikalischen, bauökologischen und
schalltechnischen Anforderungen (Ausschluss von Asbest,
Formaldehyd etc. ), die im Zusammenhang mit seiner
Leistung stehen, zu erbringen. Eingeschlossen sind auch
die Einholung und die Kostentragung der
privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Zulassungen sowie Zustimmungen im
Einzelfall.
2.Leistungsumfang
2.1
Die Maße fuer die Herstellung des Werkes sind am Bau zu
nehmen und auf Uebereinstimmung mit den Plänen zu
prüfen. Abweichungen sind der Bauleitung unverzüglich
mitzuteilen. Bei widersprüchlichen Angaben gilt stets
die qualitativ höhere Bauausführung als vereinbart.
2.2
Falls in der Leistungsbeschreibung oder ihren Anlagen
alte oder ungültige DIN Normen erwähnt werden, so gilt
dennoch immer die jeweilige DIN in ihrer gültigen
Fassung. Die explizite Erwähnung von DIN Normen dient
zur Verdeutlichung, eine Aushebelung der VOB ist damit
nicht gegeben. Der AN akzeptiert dies. Die Auflagen und
Bestimmungen der Baugenehmigung sind unbedingt bindend
und Leistungsbestandteil des AN.
2.3
Die Auflagen, Vorschriften und Hinweise des AG sind
zwingend zu erfüllen. Bei Abweichungen zwischen Anlagen
der beiliegenden Gutachten, Vorbemerkungen und
gesonderten Unterlagen des AG untereinander, sowie
Abweichungen zwischen diesen und Planunterlagen aller
FI und Architekten ist die höherwertige Auflage zu
kalkulieren.
3. Technische Unterlagen, Genhemigungen, Zulassungen,
Prüfzeugnisse etc.
Alle die Leistung betreffenden zusätzlichen
Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und
Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten,
Herstellernachweise und Produktunterlagen usw. sind dem
AG bzw. der Bauleitung rechtzeitig vor der
Bauausführung vorzulegen und auf der Baustelle
vorzuhalten. Sämtliche Kosten hierfür trägt der AN.
Sofern die erforderlichen Genehmigungsanträge nicht
direkt vom AN gestellt werden können, sind diese über
den AG zu stellen jedoch vorzubereiten und zu
koordinieren.
4. Vermessungsarbeiten
Die Antragung von zwei Hauptachsen und einem
NN - Höhenpunkt erfolgen bauseitig vom AG.
Alle weiteren Vermessungsarbeiten zu Erbringung
der Leistung dieses Leistungsverzeichis obliegen
dem AN und werden nicht gesondert vergütet.
Die abgesteckten Punkte und Höhen gelten danach als vom
AN verantwortlich übernommen. Sie sind erkennbar zu
unterhalten und zu sichern.
Die Wiederherstellung evtl. verloren gegangener
Absteckungsmarken darf nur durch den
Vermessungsingenieur erfolgen und geht zu
Lasten des AN.
Der AN hat auf das Schnurgerüst für alle weiterern
Achsen, die zur Hersrtellung der Bauteile notwendig
sind, gem. gesonderter Position zu erstellen.
ZTV - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Angaben zur Baustelle Angaben zur Baustelle
1. Lage der Baustelle, Zufahrt:
Die Baustelle liegt an der Straße "Bei den Höfen",
ca.ggnü. Nr. 7. in HH-Jenfeld. Die Straße ist eine
Spielstraße (Achtung: eingeschränkte Wendemöglichkeit
für LKW). Die Zufahrt von der Rodigallee sollte über
dien Grabkeweg erfolgen.
2. Lage von baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück
siehe Allgemeine Baubeschreibung, Nr. 3
3. Geländeoberflächen, vorhandene bauliche Anlagen,
Aufwuchs
Die Geländeoberflächen sind größtenteils unbefestigt.
Im nördlichen Bereich des Grundstücks grenzt die
Baustelle an schützenswerten Baumbestand an. Die
Abgrenzung erfolgt über ortsfeste Bauzäune.
Im südlichen und westlichen Bereich grenzt die
Baustelle an den Schulhof.
Der Schwenkbereich des Krans liegt auch über Schulhof-
bzw. Gebäudeflächen. In diesen Bereichen ist ein
Überschwenken mit Lasten auszuschließen.
4. Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, befahrbare
und freizuhaltende Flächen, Einschränkungen
Das Baugelände ist bauseits, wie im
Baustelleneinrichtungsplan dargestellt, mit einem
Bauzaun umschlossen. Die Baustelle darf nur über die
Zufahrt betreten oder verlassen werden. Der umlaufende
Bauzaun darf nicht geöffnet werden, das Einfahrtstor
der Baustelle ist nach Arbeitsschluss zu verschließen.
Die Baustellenzufahrt sowie die Verkehrswege auf dem
Baugelände sind jederzeit für den Verkehr, insbesondere
für Feuerwehr und Rettungsdienste, freizuhalten und
dürfen nicht durch Bau- und Montagearbeiten
beeinträchtigt werden. Feuerwehraufstellflächen und
ihre Zufahrten sowie Hydranten und ihre Zugänge sind
dauernd freizuhalten. Flucht- und Rettungswege sind
grundsätzlich freizuhalten, insbesondere darf in diesen
kein Material gelagert werden. Bei längeren
Arbeitsunterbrechungen, z.B. an Wochenenden und
Feiertagen, sind Maschinen und Geräte so abzustellen,
dass Feuerwehr und Rettungsdienste alle Gebäudeteile
ungehindert erreichen können. Private
Personenkraftwagen dürfen innerhalb des Baugeländes
nicht abgestellt werden.
Auf dem Baugelände gilt die Straßenverkehrsordnung.
5. Lage, Art und Bedingungen für das Überlassen von
Anschlüssen für Wasser, Abwasser, Strom
Dem AN stehen Anschlüsse für Wasser, Energie und
Abwasser zu den in den "Allgemeinen Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art DIN 18299" genannten Bedingungen
zur Verfügung.
Vom AN sind die für seine Leistung erforderlichen
Bauwasser-und Baustromanschlüsse ab den genannten
Übergabestellen selbst herzustellen. Übergabestellen
stehen nach Art und Lage wie folgt zur Verfügung:
- Anschluss Wasser: 1 Bauwasseranschluss innerhab des
Bauzaunes; Hydrant im Umkreis von 200 m vorhanden
- Anschluss Strom: 1 Baustromverteiler mit Anschluss
für Kranschrank;
Die Lage der Übergabe- und Einleitstellen ist dem
beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
6. Lage und Ausmaß der dem AN zur Verfügung stehenden
BE-Flächen Baustelleneinrichtungsflächen stehen auf dem
Baugrundstück unentgeltlich zur Verfügung, allerdings
nur in begrenztem Umfang. Diese Flächen befinden sich
innerhalb des eingezäunten Baugeländes. Lage und Ausmaß
der zur Verfügung stehenden Flächen sind dem
beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
Sie sind gemeinsam mit anderen Unternehmern zu
nutzen.Die Nutzung ist der der örtlichen OÜ
abzustimmen.
7. Bodenverhältnisse
siehe Baugrundgutachten.
8. Schadstoffbelastung Boden
siehe Baugrundgutachten.
9. Grundwasserverhältnisse
siehe Baugrundgutachten.
10. Kampfmittel
Es ist von Kampfmittelfreiheit im Bereich des
Baufeldes auszugehen.
11. Besonders zu schützende Bereiche und Objekte
Alle Arbeiten, Anlieferungen etc. haben so zu erfolgen,
dass keinerlei Schäden an den angrenzenden Bereichen
und der Nachbarbebauung sowie an bestehenden Bäumen
entstehen.
12. Zugangänglichkeit
Die Zufahrt erfolgt über die
Baustellen-/Feuerwehr-Zufahrt an der Straße "Bei den
Höfen".
13. Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Im Einwirkungsbereich der Baustelle liegen zum
Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude. Diese liegen
in einem Reinen Wohngebiet sowie einem Gebiet für
Hochschul- und Schuleinrichtungen. Es gelten die
entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift (AVwV) zum Schutz gegen Baulärm
(Geräuschimmissionen).
14. Gemäß Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen /
SiGeKo
Der AG hat einen Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) gem. BaustellV
beauftragt. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit der
AN für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten nach
Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung,
Arbeitsschutzgesetz und dem Regelwerk der
Berufsgenossenschaften nicht berührt. Vom SiGeKo wird
ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
erstellt. Dieser gilt für den gesamten Bereich der
Baustelle, für alle am Bau Beteiligten einschließlich
Lieferanten und Nachunternehmern sowie für Besucher.
Jeder AN ist verpflichtet, seinem auf der Baustelle
eingesetztem Personal, seinen Nachunternehmern sowie
seinen Lieferanten vor Arbeitsaufnahme den Inhalt des
SiGe-Plans bekannt zugeben und während der Arbeit
dessen Einhaltung durchzusetzen und zu kontrollieren.
Vor Arbeitsaufnahme ist vom AN eine
Gefährdungsbeurteilung der für die Beschäftigten mit
ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen durchzuführen und
schriftlich zu dokumentieren, welche Maßnahmen des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf der Baustelle für
seine Beschäftigten erforderlich sind. Den
Beschäftigten des AN sind vom AN vor Arbeitsbeginn die
entsprechenden Anweisungen (Unterweisungen,
Betriebsanweisungen, Montage- und Demontageanweisungen)
zu erteilen. Montage-, Abbruch- und Arbeitsanweisungen
für potentiell gefährliche Arbeiten und Montagen sind
dem SiGeKo vor Aufnahme der Arbeiten zur Prüfung
vorzulegen und in endgültiger Fassung der Bauleitung
des AG in Kopie zu übergeben.
Angaben zur Baustelle
02 Vorbereitende Maßnahmen
02
Vorbereitende Maßnahmen
02.__.0001 Reste ehemaliger Bebauung entfernen und entsorgen Evtl. vorhandene Reste ehemaliger Bebauung die auf dem
Grundstück während der Aushubarbeiten gefunden werden
wie Altfundamente und Steine (Größe d= ca. 200mm)
entfernen und fachgerecht entsorgen;
02.__.0001
Reste ehemaliger Bebauung entfernen und entsorgen
5,00
m³
02.__.0002 Oberflächenbeläge Betonpflaster entfernen und entsorgen Oberflächenbelag der Gehwege (Betonpflaster) entfernen
und fachgerecht entsorgen.
Schichtdicke: ca. 5cm
Fläche: ca. 160 qm
02.__.0002
Oberflächenbeläge Betonpflaster entfernen und entsorgen
160,00
m²
02.__.0003 Rückbau und Entsorgung Ballzaun Rückbau und fachgerechtes Entsorgen des vorhandenen
Ballzaunes.
Höhe ca. 5,0m
bis ca. 2m als Doppelstab,matte, darüber als
Machendraht;
Länge: ca. 40m
02.__.0003
Rückbau und Entsorgung Ballzaun
40,00
m
02.__.0004 Rückbau und Entsorgung Fussballtore Rückbau und fachgerechtes Entsorgen von Fusballtoren
(Stahlrahmen)
ca. 2 x 3m;
2 Stk.
02.__.0004
Rückbau und Entsorgung Fussballtore
2,00
Stk
02.__.0005 Rückbau und Entsorgung Basketballkorb Rückbau und fachgerechtes Entsorgen von Basketballkorb
Stahl-Stütze mit Brett und Metallkorb;
einschl. Fundament;
1 Stk.
02.__.0005
Rückbau und Entsorgung Basketballkorb
1,00
Stk
02.__.0006 Reste ehemaliger Leitungen entfernen und entsorgen Evtl. vorhandene Reste ehemaliger Leitungen (Steingut /
Kunststoff, bis ca. DN 200) im Baugrubenbereich die
während der Aushubarbeiten gefunden werden entfernen
und fachgerecht entsorgen, inkl. der Deponiekosten.
Abrechnung je m Leitung
02.__.0006
Reste ehemaliger Leitungen entfernen und entsorgen
30,00
m
03 Erdarbeiten DIN 18300
03
Erdarbeiten DIN 18300
1. Gültige Normen und Vorschriften 1. Gültige Normen und Vorschriften
Es gelten alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
anwendbaren, gültigen Vorschriften, sowie die
berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, die
technischen Baubestimmungen der BauO, insbesondere die
Vorschriften der VOB Teil C in gültiger Fassung (siehe
unter 5. ZTV - Zusätzliche technische
Vertragsbedingungen)
2. Geländehöhen
Geländehöhen gemäß Bestandshöhen Vermessung: ca. 17,05m
bis 17,25m üNN.
Das Uraufmaß des Vermessers wird als
Abrechnungsgrundlage vereinbart.
3. Erdaushubarbeiten
Eine zu tief ausgehobene Grubensohle ist kostenlos mit
Kies ggf. mit Magerbeton aufzufüllen und in Lagen zu
verdichten. Bei maschinellen Aushubarbeiten dürfen nur
Geräte eingesetzt werden, die den angetroffenen
Baugrund in seiner Tragfähigkeit nicht mindern.
Eingeschlossen ist die Reinigung der Straßen in der
näheren Umgebung nach Verschmutzung durch
Transportfahrzeuge der Erdarbeiten. Die Reinigungen
sind nach Erfordernis durchzuführen, ggf. mehrmals
täglich.
4. Leitungen / Hindernisse
Die Absicherung von Baugruben und Gräben in der Nähe
von öffentlichem Verkehrsraum ist vom Auftragnehmer,
unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftraggebers,
mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Fahrzeuge
müssen beim Verlassen der Baustelle in die
Verkehrsführung eingewiesen werden. Der Auftragnehmer
hat sich vor der Durchführung der Erdarbeiten
ausreichend Kenntnis über die Lage von Leitungen,
Kabeln, Kanälen und dergleichen im Bereich der
Baugruben oder Gräben zu verschaffen und mit den
Anlagenbetreibern geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen
und sofern erforderlich, sich vor Arbeitsbeginn davon
zu überzeugen, dass alle Leitungen vom Netz getrennt
und verschlossen sind. Diese Leistungen sind in die
Nachfolgepositionen einzukalkulieren.
Koordination der Gewerke erforderlich, insbesondere
Gewerke Tiefbau und Rohbau haben vor Ort
Berührungspunkte: z.B. Bau eines Fettabscheiders,
diverse Grundleitungen, Regenwassersiele werden durch
das Tiefbau Gewerk der TGA baubegleitend erzeugt und
sind in die eigene Baustellenabwicklung zu integrieren.
Gerüst und Schalung sind mit außen befindlichen TGA
Bauteilen (Standrohr Regen, Abläufe vor Türrinnen)
sowie mit innenbefindlichen Einbauteilen der
Haustechnik (Vergießen und Einpassen von Bodenabläufen
und anderen vertikalen und horizontalen Durchdringungen
) zu koordinieren. Die Böschung der Baugrube ist nach
Sockeldichtungsarbeiten in Abstimmung mit Anforderungen
der TGA (Sielbau, Außenkabel, Fettabscheider,
Podestbodenabläufe, etc) abschnittsweise zu schließen,
um die Bauzugänglichkeit an der Fassade sowie die
Gerüststellung zu ermöglichen. Beim Böschen der
Baugrube ist auf eingebrachte Grundleitungen,
Kabeltrassen, Siele etc. zu achten. Maßnahmen zur
Lagesicherung sind mit der Bauleitung abzustimmen.
5. Anmerkung zur Kalkulation / Abrechnung:
Aushub: Abgerechnet werden die Erdmassen nur als
verdichtetes Material vor Entnahme.
Entsorgung: Eine Abrechnung erfolgt nach Tonnen/m3 und
Vorlage von Wiegescheinen. Ein Nachweis über die
ordnungsgemäße Entsorgung des ausgehobenen
Bodenmaterials ist mit der Abrechnung zu erbringen.
Die für den Bauablauf notwendigen Massenbewegungen
(Transport und Wiedereinbau) zur Herstellung und zum
Umsetzen von bauzeitlichen Rampen, sowie die Erstellung
der notwendigen Zuwegungen und Baustraßen werden nicht
gesondert vergütet und sind in die nachfolgenden
Einheitspreise einzurechnen.
Die Lieferung und Stellung der benötigten Materialien
sind ebenfalls in die nachfolgenden Einheitspreise
einzurechnen.
Aushubüberwachung erfolgt durch einen vom AG bestellten
Fachingenieur.
6. Straßenreinigung
Die umliegenden Straßen sind je nach Verschmutzung
regelmäßig zu reinigen, ggfs. müssen die LKW´s vor
Verlassen der Baustellle gereinigt werden.
7. Entsorgung
Angaben zur Entsorgung des Erdaushub siehe Titel
Erdarbeiten.
8. Lärmschutzmaßnahmen:
Die Baustelle liegt in in unmittelbarer Nähe eines
Reinen Wohngebietes. Dementsprechend darf ein maximaler
Lärmpegel (tagsüber) von max. 50dB nicht überschritten
werden.
Bei der Durchführung der Arbeiten ist die Belästigung
durch Geräusche der für die Bauarbeiten einzusetzenden
Geräte, Maschinen, Transportfahrzeuge usw. so gering
wie möglich zu halten. Gesetzliche Bestimmungen und die
dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, Richtlinien
usw. (insbes. BImSchG, AVV Baulärm) sind einzuhalten.
Während arbeitsfreier Zeiten und bei Unterbrechungen
sind die Arbeitsmaschinen auszuschalten. Die Kosten
hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.
1. Gültige Normen und Vorschriften
03.01 Baugrubenaushub
03.01
Baugrubenaushub
Ihre Angebotsdetails
Ihre Dokumente
Ziehen Sie Dateien und Ordner in diesen Bereich, um sie hochzuladen.