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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Dachdeckungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18338
Dachdeckungs-/Dachabdichtungsarbeiten, und die
Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
BDZ: Holzbau Deutschland Bund Deutscher Zimmermeister
Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau
e. V.,
Informationsverein Holz e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und
Dichtungsbahnen e. V.,
ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben,
aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen
Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig
vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten
Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und
benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen,
insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der
Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich
der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach
Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands
zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar.
Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG
rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines
Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle eventuellen
bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge,
Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Lehren etc. integraler
Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet,
soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich
abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente
oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und
rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG
Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der
Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen
enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche
Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen
zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor
Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN
sind
u. a.:
Erarbeitung sämtlicher Detail- und Konstruktionspläne,
Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung der
Dachdeckung,
bauphysikalische Berechnungen, wie z. B. Berechnungen
zu Dampfdurchgang, Bauteilfeuchte und
Wärmedämmwerten aller von ihm gedämmten oder mit
Dampfsperren oder -bremsen zu versehenden
Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte Eingabewerte für
die Berechnung fragt der AN beim AG bei Erfordernis
ab,
Planung der Stützdicken und deren Abstände für die
Schneefanggitter unter Berücksichtigung von
Schneegebiet, Neigung des Daches und der Länge des
Daches,
Planung und Ausführung von Sekuranten auf Flachdächern.
Der AN prüft eigenverantwortlich:
die Zulassung der ausgeschriebenen Dachsteine für die
vorhandene Dachneigung,
Lattenquerschnitte in Bezug auf die vorhandenen
Sparrenabstände,
Belüftungsmöglichkeiten und -querschnitte bei
Erfordernis von Belüftung,
und meldet bei Erfordernis rechtzeitig vor Ausführung
Bedenken gegen Planung und Vorleistung an.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Während der Montage ist die Konstruktion im
Außenbereich gegen Witterungseinflüsse, insbesondere
gegen
Sturm und Schlagregen, im erforderlichen Maß zu
schützen. Dies gilt vor allem bei
Arbeitsunterbrechungen.
Der AN versorgt den gesamten Materialbedarf der
Baustelle mit einer Lieferung, um Farbabweichungen u.
Ä.
auszuschließen. Elemente aus verschiedenen Chargen
innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind
grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus
produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte
Struktur- und
Farbunterschiede auftreten können, so sind die
Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen
und zu
mischen.
Wird bei Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ein anderes als
das ausgeschriebene Erzeugnis angeboten, so
müssen die geometrisch wirksamen Lüftungsquerschnitte
der ausgeschriebenen Produkte erhalten bleiben. Das
gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich
die Rahmengröße vorgegeben ist.
Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders
beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und
Ortausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade
keine Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser
entstehen können. Überstände sollen mindestens 40 mm
betragen, wenn nicht an anderer Stelle abweichend
beschrieben.
Soweit Schneefang erforderlich ist, ist dieser
statisch zu bemessen und nur mit für diesen
Einsatzzweck
geeigneten Systemprodukten der Dachmaterialanbieter
auszufüllen. Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführung
neben dem generellen Erfordernis von Schneefang die
Eignung der vorhandenen Dachkonstruktionen hierfür
und meldet bei Erfordernis Bedenken an.
Die Aufwendungen für wetterbedingte
Arbeitsunterbrechungen und Sicherungsmaßnahmen gegen
Tagwasser
sind vom AN unaufgefordert und als Nebenleistung zu
erbringen.
3.2 Holzschutz
Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des
konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes
bei seiner
Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver
Holzschutz ist dem chemischen stets vorzuziehen.
Soweit Ausführungsvorgaben des AG einem optimalen
konstruktiven Holzschutz widersprechen, wird der AN
dies dem AG mit Hinweis auf die zu erwartende
geringere Dauerhaftigkeit mitteilen.
Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist
vollständig zu verzichten. Soweit der AN unumgängliche
chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er
dem AG unaufgefordert die Bescheinigungen über
den Hersteller des Holzschutzmittels,
die Aufwendungsmenge,
die Art des Holzschutzmittels,
das Überwachungszeichen,
das Datum der Einbringung,
und bringt diese an tragenden Konstruktionen an
solcher Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem
Einbau der
Hölzer noch sichtbar sind.
Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder
gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln.
Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen
und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig,
nur nachrangig nach den nationalen deutschen
Regelwerken Anwendung finden. Bei Widersprüchen
zwischen
den Regelwerken gilt der geringstmögliche chemische
Holzschutz als vereinbart.
Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln
erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen
vom AN
vorzusehen.
3.3 Ausführung/Material und Stoffe
3.3.1 Dampfsperren
Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und
Begriffe:
diffusionsoffen: 0,50 m < sd
Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m
Dampfsperre: sd > 1.500 m
Dampfsperren und Dampfbremsen sind umlaufend mit
geeigneten Klebern oder Klebebändern an alle
flankierenden Bauteile anzuschließen, Stöße sind zu
verkleben. Durchdringungen von Dampfsperren oder
-bremsen, auch von Befestigungsmitteln, sind zu
verkleben. Die Anzahl von dampfdiffusionsbremsenden
oder
-sperrenden Einbauteilen soll auf das absolut
unumgängliche Minimum reduziert werden. Stellt der AN
fest, dass
seine Leistungen bauseitig, etwa für Installationen,
beschädigt werden, so unterrichtet er den AG hierüber
unverzüglich.
Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die
der Herstellung der Luftdichtheit des Gebäudes dienen,
ist davon auszugehen, dass vor oder bei der Abnahme
der Leistungen durch den AG oder eine von ihm
beauftragte Fachkraft eine Prüfung der Luftdichtheit
durch einen Differenzdrucktest (umgangssprachlich:
"Blower-Door-Test") durchgeführt wird.
3.3.2 Dämmungen/Sonstiges
Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die
Funktion einer Unterspannung oder einer
Unterdeckung erfüllen, sind mit zusätzlichen
systembezogenen Maßnahmen an alle flankierenden und
durchdringenden Bauteile anzuschließen.
Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend
festgelegt, ist als mindeste Qualität von
Wärmedämmungen Steinwolle mit einem Flammpunkt von >
1.000 °C (umgangssprachlich = graue Wolle)
vorzusehen, Glaswolle (umgangssprachlich = gelbe
Wolle) ist nur bei ausdrücklichem Leistungsbeschrieb
zulässig. "Mineralwolle" ist insofern in der
Leistungsbeschreibung als Steinwolle zu verstehen.
Sind ausgebaute Dachgeschosse zu dämmen und sind keine
Detailzeichnungen vorhanden, so sind die
Abseitenwände, die Schräge über diesen und der
außenliegende Bereich der obersten Decke sowie die
Gaubenfronten im vorderen Abschluss als Mindestumfang
zu dämmen.
Soweit Zwischensparrendämmungen hinterlüftet
ausgeführt werden, sind bei der Bemessung von
Lüftungsöffnungen die Querschnittsminderung durch
Insektenschutzgitter und die Durchbiegung der
Konstruktion zu beachten. Soweit nicht anders in der
Leistungsbeschreibung vorgegeben, sollen Konterlatten
mindestens 38 mm hoch sein.
Auf Ringbalken, Schräggurten, Firstpfetten etc. sind
Wärmedämmungen zur Vermeidung von Wärmebrücken
einzubauen.
Dämmungen in Steildächern sind, auch bei der
Verwendung von Dämmplatten und Dämmkeilen, so
einzubauen, dass das Abgleiten verhindert wird.
Soweit ein Rieselschutz erforderlich ist, soll dieser
nach technischer Möglichkeit als Vlies anstelle einer
Folie
ausgeführt werden.
3.3.3 Unterspannungen, Unterdeckungen, Unterdächer
An allen Durchdringungen und Anschlüssen sind die
Bahnen seitlich hochzuführen und konvektionsdicht zu
befestigen. Oberhalb von Durchdringungen
(Dachfenstern, Dunstrohren etc.) sind Kehlschlaufen in
der
Unterspannbahn auszubilden, die für eine gesicherte
Wasserableitung neben den Einbauteilen sorgen.
Wird ein wasserdichtes Unterdach über die Bauphase
hinaus gefordert (unbelüftete Konstruktion bzw.
Unterschreitung der Regeldachneigung), sind die
Konterlatten in die wasserdichte Ausführung
einzubeziehen;
Nähte und Stöße sind zu verkleben.
3.3.4 Dachziegeldeckung/Dachsteindeckung
Der AN berücksichtigt bei Angebot und Ausführung, dass
aus der Produktserie und Farbauswahl des
Ziegelherstellers alle Formteile wie Dunstrohrsteine,
Ortgangsteine und Firststeine als Ziegelformteile
erhältlich
sind. Selbes gilt analog bei Betondachsteindeckung.
Diese sind anstelle von Kunststoffformteilen zu
verwenden.
Soweit nicht ausdrücklich abweichend beschrieben oder
geplant, sollen Ortgangüberstände von
Dachsteindeckungen mindestens 30 cm über die fertige
Wandoberfläche hinausragen.
Der AN erkundigt sich vor Ausführung, ob Blitzschutz
auf Steildächern vorgesehen ist. In diesem Fall wird
er die
bauseitig beigestellten Trägerelemente für den
Blitzschutz mit der Dachdeckung einbauen.
3.3.5 Dachfenster
3.3.5.1 Vollständigkeit
Sind Dachflächenfenster beschrieben, so verstehen sie
sich einschließlich konstruktiver Auswechslung,
Eindeckrahmen, Montage- und Anschlussset, Beschlägen,
Betätigungsstangen etc. als vollständige, eingebaute
und in der Dachfläche angearbeitete Leistung. Innere
Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann
Leistungsbestandteil, wenn sie ausdrücklich
beschrieben sind.
3.3.5.2 Positionierung der Fenster
Dachflächenfenster sind so zu positionieren, dass
deren Laibung ausreichende Kopffreiheit (H > 2,15 m)
und
ungehinderten Ausblick bei gleichzeitiger
Absturzsicherungshöhe (H > 1,00 m) ermöglicht. Die
Einbaulage von
Dachflächenfenstern ist in Grundrissen und
Dachaufsichten lediglich schematisch dargestellt. Die
genauen
Höhenmaße des Einbaus sind vom AN örtlich in
Abhängigkeit von mindesterforderlicher Brüstungshöhe,
Eindeckung und Kopffreiheit festzulegen.
Die raumseitig obere Laibung ist waagerecht, die
untere Laibung senkrecht auszubilden, um die
erforderliche
Anströmung von Dachflächenfenstern zur
Kondensatvermeidung zu gewährleisten. Lässt die
Einbausituation die
beschriebene Ausführung nicht zu, meldet der AN
rechtzeitig vor Ausführung Bedenken gegen die
Einbausituation an.
3.3.5.3 Einbau von Dachflächenfenstern
Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der
Dachflächenfenster und Eindeckrahmen, ob eine Freigabe
des
Herstellers für die vorhandene Dachneigung vorliegt.
In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung
vorzunehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in
anderen Dicken ausgeschrieben sind. Alle
Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind
vollflächig
dicht zu verkleben.
3.3.5.4 Ausführung der Fenster
Soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich abweichend
angegeben, sind Dachflächenfenster prinzipiell als
Klappschwingfenster anzubieten und einzubauen,
Schwingfenster sollen nur auf ausdrückliche
Beschreibung zur
Ausführung gelangen.
Es sind ausschließlich Fenster von Herstellern
anzubieten, die aus dem Herstellerprogramm mindestens
auch
Außenjalousien, Blendschutz und Verdunkelungsrollos
für die Größen der beschriebenen Fenster im
Lieferprogramm führen. Alle Dachflächenfenster eines
Objekts sind aus dem Lieferprogramm eines Herstellers
anzubieten.
Es sind nur mit Lüftungsfunktion ausgestattete
Dachflächenfenster zulässig.
Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind
diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des
Dachflächenherstellers zu verwenden.
3.3.5.5 RWA und motorisch betätigte Dachflächenfenster
Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs
je nach System folgende Komponenten zu liefern
und einzubauen:
Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und
Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung über
mindestens einen freien, nicht belegten
potenzialfreien Steuerungskontakt für "auf" und "zu"
verfügen, um so
die Möglichkeit zum Abschluss an BMA-Buskoppler zu
ermöglichen und um damit in eine
Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können,
Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei
Auslösung über eine CO2-Patrone,
Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch
anerkannten Sachverständigen.
Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage
sind für elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster
und Lichtkuppeln zu beachten:
RWA, Kuppel, Dachflächenfenster AN,
Eindeckrahmen: AN,
Andecken, Beidecken, Anarbeiten: AN,
Motor, Antrieb: AN,
Steuerung: AN,
Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AN,
UP-Verkabelung: bauseitig,
230-V-Anschlusspunkt: bauseitig,
elektr. Verdrahtung, Schaltung: AN,
Inbetriebnahme,
ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: AN.
Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung
keine näheren Angaben zur Betätigungsart von
Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch
betätigen Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen.
Dachflächenfenster mit elektromotorischer
Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten
(bspw. in
Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und
Regenwächtern auszustatten.
Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben
noch bauseitig vorhanden, bietet der AN diese dem AG
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche
Leistung an.
3.3.6 Sanierung
Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so
weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und
jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige
Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorbemerkung
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird
nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner
gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der
aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll
einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die
Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten.
Sie
enthält Regeln zur Organisation, Koordination und
Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben
zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über
den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu
unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der
Vertragserfüllung.
2 Allgemeines
Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge
zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall
hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen
zulasten des ANs zu veranlassen.
Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der
Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden
Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten
veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis
die
Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die
Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen
zulasten des
verursachenden ANs. Der vereinbarte
Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme
unberührt.
Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem
Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die
Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in
Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen
bezüglich
der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten.
Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der
Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen
Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen
des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden
Gelände ist ausdrücklich untersagt.
Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die
Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach
einmaliger
Abmahnung von der Baustelle zu weisen.
3 Verantwortung des ANs
Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung
einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist
entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen
Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei
Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der
unternehmensinternen
und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der
AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Persönliche Schutzausrüstung
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die
notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat
dafür
zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die
Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der
Baustelle
Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte
Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei
vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert
ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen.
5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge,
Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane
und
dergleichen, haben den geltenden Regeln und
Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein
Anerkannten
Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene
Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle
müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind
einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf
der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
6 Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN
für ordnungsgemäße Handhabung und
Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für
eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den
beabsichtigten Transport zugelassene und
sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel
eingesetzt
werden.
7 Absturzsicherungen
Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom
Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder
mehrerer
Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige
Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie
DIN-4420-Konformität
hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere
Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die
Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des
Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen
keine
Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung
entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die
Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften
entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der
Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der
Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen.
8 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche
Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen.
Ist dies nicht
möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung
der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen.
9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen
ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von
zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen
Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der
Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs
erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs.
10 Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende
Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen
Arbeitsbereichen im
Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für
sein Gewerk zur Verfügung.
11 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden
stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine
besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner
der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle
Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu
säubern, brennbare Materialien, insbesondere
Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf
Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der
nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen.
Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben
der Gebäudebewohner während der Ausführung von
WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter
oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen
bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so
weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach
Feierabend,
nachts und am Wochenende nur in unumgänglich
erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an
den
Fassaden verbleiben, um eine eventuelle
Brandausbreitung zu minimieren.
Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür
zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden
wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit
Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl.
Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich,
im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende
Erlaubnisscheine (z. B. bei Schweißarbeiten) bei dem
entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei
vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine
Schweißerlaubnis beim AG einzuholen.
Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen
gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne
oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die
Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen
sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung
von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich
verboten.
12 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN
permanent freizuhalten.
13 Sozialeinrichtungen
Waschräume und Toiletten werden durch den AN Rohbau
bereitgestellt und regelmäßig gereinigt.
14 Fernsprechstelle
Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der
örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen.
15 Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit
Gefahrenstoffen entsprechend der
Gefahrenstoffverordnung
bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat
der AN vor Aufnahme der Arbeiten:
den Nachweis der Sachkunde,
eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem
Gefahrenstoff,
das Vorhandensein einer entsprechenden
Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der
Gefahrenstoffverordnung,
das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern
schriftlich zu erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu
unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten
weiterzuvergeben.
16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr
nicht durch Verschmutzung oder sonstige
baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der
Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem
Verursacherprinzip organisiert.
Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine
saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende
Baustelle verlangt.
Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die
Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und
leere Gebinde
etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den
jeweiligen AN zu sammeln und täglich
eigenverantwortlich in
Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu
entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt,
Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende
Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft
beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei
Nichteinhaltung dieser
Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist,
ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
17 Alkohol
Im Bereich der Baustelle sowie im gesamten
Betriebsgelände gilt absolutes Alkoholverbot. Sollten
an der
Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit
alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG
vor, die
entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der
Baustelle zu verweisen.
18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser
Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei
erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des
Koordinators befreit den AN nicht von der
Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften.
19 Sonstiges
Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende
Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur
Kenntnis zu
geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
1 Vorbemerkung
01 Dachränder
01
Dachränder
01.__. 1 Dachränder Überarbeiten Überprüfen der Dachränder und Anpassung der Dachränder
an
das WDVS.
Einschließlich Abdichtungsarbeiten, Traufbohlen,
sonstige
Anpassarbeiten
01.__. 1
Dachränder Überarbeiten
12,00
m
01.__. 2 Anpassen der Regenfallrohre Anpassen der bestehenden Kupfer-Regenfallrohre an das
WDVS. Neue Verankerungen, einschließlich anpassung der
Rohre.
01.__. 2
Anpassen der Regenfallrohre
5,00
m
02 Wandbekleidungen
02
Wandbekleidungen
02.__. 1 Lattung/Konterlattung, e=<80cm, <11,00m Lattung und Konterlattung auf Holzsparren-Schrägdach.
Vorleistung: WDVS
Folgeleistung: Dachdeckung, Beton oder Ziegel
Dachneigung: 22-45°
Sparrenabstand: 60-80 cm
Lattenweite: 280-350 mm
Sparrenlänge: bis 11,00 m
Konterlattung: 40x60 mm, S10, imprägniert
Dachlattung: 30x50 mm, S10
Einbauort: Giebel
02.__. 1
Lattung/Konterlattung, e=<80cm, <11,00m
14,00
m2
02.__. 2 Wandbekleidung, Schiefer, Doppeldeckung, 30x20cm Wandbekleidung mit Schieferdeckplatten in
Rechteck-Doppeldeckung einschl. Befestigung.
Vorleistung: Schalung/Vordeckung
Folgeleistung: endfertig
Material: Tonschiefer nach DIN EN 12326
Codestufen A1, S1 und T1
Plattenform: quadratisch mit Bogenschnitt
Format: 30x20 cm (Hochformat)
Dicke: 5 mm im Mittel
Deckungsart: Rechteck-Doppeldeckung
Befestigung: Schiefernägel, feuerverzinkt, mind. 3
St/Stein
Einbauort: Giebel
02.__. 2
Wandbekleidung, Schiefer, Doppeldeckung, 30x20cm
14,00
m2
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